2  —

Man  sieht  indessen  sofort,  beinahe  gefühlsmässig,  dass  der
angegebene  Satz  ohne  Weiteres  die  Lösung  nicht  enthält.  Zwar
trägt  er  den  Kern  der  Wahrheit  in  sich,  und  ihn  ganz  verwerfen'),
heisst  den  richtigen  Weg  verlassen.  Doch  muss  man  ihn,  will
man  zum  Ziele  gelangen,  vertiefen  und  ihn  durch  Charakteristik
seiner  Rechtsnatur  oder  genauere  Entfaltung  so  zuspitzen,  dass  er
wirklich  die  Frage  beantwortet.

Sieht  man  aber  genauer  zu,  was  oft  gerade  an  diesem  so
wichtigen  Punkte  versäumt  ist,  behandelt  man  ferner  die  einzelnen
Autoren  nicht  schablonenhaft,  so  findet  man  auch,  dass  sie  wohl
versuchen  in  der  einen  oder  der  anderen  Weise  etwas  Brauchbares
  aus  dem  Satze  zu  machen.  Vielleicht  gelingt  es  ihnen
nicht.  Immerhin  ist.  ihnen  gegenüber  die  „vindicatio  in  libertatem“
  des  Völkerrechts  keine  solche  Notwendigkeit,  wie  Tezner
meint?).

Die  Lösungsversuche  sind  folgende:

Erstens  hat  man  es  unternommen  die  juristische  Beschaffenheit
  des  in  Rede  stehenden  Satzes  zu  erforschen,  und  es  ist  behauptet
  worden®),  er  sei  eine  Norm  des  Völkerrechts.  Wäre  das

ı)  Das  thut  Tiezner,  S.  126,  wenn  man  die  dort  bekämpfte  Fassung
zu  Grunde  legt  (anders  allerdings  für  die  S.  126  Abs.  3  angegriffene  Formulierung).


#2)  Tezner  selbst  überlässt  schliesslich  S.  173f  dem  Staatsrechte  die
Autonomie  seine  Willensbildung  zu  regeln.  Etwas  anderes  behauptet  auch
nicht  der  Satz:  die  Legitimation  —  d.  h.  die  Befugnis  für  den  Staat  zu
wollen  —  beruht  auf  Staatsrecht.  Wie  Tezner  auch  Nippold,  S.  112f
mit  S.144.  Bei  Nippold  wird  es  klar,  dass  er  fühlt,  wie  verwandt  seine
Lösung  mit  den  bekämpften  schliesslich  ist.  Die  sich  hin-  und  herwindende
Darstellung  zeigt  das  aufs  deutlichste  (S.  147/38  besonders).

8)  Gorius  1874,  8.  761  u.  768f;  1875  S.  5386;  Wegwmann,  S.  90.
Meier,  S.  100;  die  S.  17  Anm.  2  citierten  Völkerrechtler;  Laband  im
Handbuche  S.  118.  Dagegen  IV.  A.  II  S.122  wird  der  Satz  als  „allgemeiner
Rechtsgrundsatz“  bezeichnet.

Der  Beweis,  dass  ein  Satz  des  Völkerrechts  vorliege,  wird  gewöhnlich
folgendermassen  geführt:

a)  es  besteht  eine  gemeinsame,  dahin  gehende  Rechtsüberzeugung  der

Staaten,  wie  die  übereinstimmenden  Verfassungsbestiminungen  zeigenb)
  qui  cum  alio  contrahit,  vel  est  vel  debet  esse  non  ignarus  conditionis  eius:
c)  communis  opinio  doctorum.

Treffonde  Kritiken  hierzu  bei  Tezner  S.  125:  Heilborn  Syst.  S.  143f:
Nippold  S.  116  und  Triepel  S.  239tf.