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wirklich  der  Fall,  so  würde  das  Völkerrecht,  das  doch  dafür  massgebend
  ist,  wann  ein  Staatsvertrag  völkerrechtlich  verbindlich  ist,
auf  das  Staatsrecht  verweisen  und  dann  allerdings  wären  Beschränkungen
  des  völkerrechtlichen  Vertreters  durch  andere  Organe
  infolgedessen  völkerrechtlich  beachtlich,  auch  wenn  sie
lediglich  in  der  Staatsverfassung  bestimmt  sind.

Indess  sind  die  Beweise  für  das  Bestehen  eines  derartigen
völkerrechtlichen  „Blankettgesetzes“  misslungen.

Zweitens  haben  andere  Theoretiker,  die  gleichfalls  von  diesem
Satze  ausgehn,  ihn  dadurch  für  ihren  Beweis  verwendbar  zu  machen
gesucht,  dass  sie  ihn  des  Näheren  entfalten  —  ohne  jedoch  zu
behaupten,  er  wäre  ein  Satz  des  Völkerrechts.  Beschränkungen
der  Legitimation  seien  besondere  Bedingungen,  unter  denen  Staatswille
  erzeugt  würde,  und  über  dessen  Bildung  freilich  habe  nur
der  Staat  seiner  Natur  nach  zu  bestimmen.  Der  Satz  zieht  also
seine  Gültigkeit  nicht  wie  bei  der  ersten  Lösung  aus  seiner  eigenen,
sondern  aus  der  Natur  des  Staates").

Sonach  bleibt  nur  ein  kleiner  Teil  übrig,  der  einfach
den  Satz  aufstell,  ohne  ihn  zu  begründen,  oder  ohne  ihn  weiter
zu  entfalten,  sodass  diese  Schriftstellergruppe  allerdings  dem
Probleme  nicht  gerecht  wird  ?).  Und  wenn  sich  Seligmann,  der  auch
hierher  gehört  und  zuerst  nur  diesen  Satz  aufstellt,  dann  —  um
jedes  Missverständniss  auszuschliessen  —  sich  dahin  zusammenfasst:
„die  völkerrechtliche  Wirksamkeit  und  Geltung  werde  nicht  ausschliesslich
  durch  das  Völkerrecht  normiert“,  also  dem  Staatsrechte
eine  Gesetzgebungsgewalt  gegenüber  dem  Völkerrechte  zuspricht,
—  so  sind  ihm  gegenüber  allerdings  alle  Angriffe  Tezners  durchaus
  berechtigt,  nie  und  nimmer  kann  dazu  staatliches  Recht
kompetent  sein.

Am  Schlusse  dieser  Litteraturübersicht  handelt  es  sich  darum
die  Konsequenzen  aus  ihr  für  die  eigene  Darstellung  zu  ziehen.
Die  drei  Hauptpunkte,  in  denen  sich  die  Verschiedenheiten  der
Lehren  zeigten,  müssen  auch  die  Eckpunkte  für  die  Behandlung

 MeierS.100;  281  (?)  Jellinek,  Staatenverträge  S.  52;  Tezner  S.  173f:
Nippuld  S.  144:  Triepel  Völker-  u.  Landesr.  S.  236;  Lisst  S.  102,  162.

*)  Tinger  S.  355:  Pröbst  S.  265,  274:  Seligmann  S.  48:  Jellinek  (cf.
Anm.  1)  Ges.  u.V.  8.  342.