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der  Frage  werden;  man  hat  bewusst  Stellung  dazu  zu  nehmen,
und  nur  innerhalb  der  hiermit  gegebenen  Grenzen  darf  die  Untersuchung
  vorschreiten:

1)  eg:  kann  sich  nur  um  eine  Feststellung  des  Rechtsinhalts  der
Reichsverfassung  handeln,  nicht  um  eine  allgemein  staatsrechtsliche
  Untersuchung.  Es  ist  somit  stets  iım  Auge  zu  behalten,
  dass  das  Reich  eine  besonders  geartete  Verfassung  hat,
die  von  der  der  konstitutionelle  Monarchie  in  wesentlichen
Punkten  abweicht.  Daraus  ergiebt  sich  die  Grenze  für  die
Anwendung  der  Theorien  des  allgemeinen  Staatsrechts,  die
in  unserer  Frage  von  der  konstitutionellen  Monarchie  ihren
Ausgangspunkt  nehmen.  Es  soll  gezeigt  werden,  dass  an
mehreren  Punkten  mindestens  eine  entsprechend  veränderte
Fassung  der  Probleme  durch  die  Besonderheiten  der  Reichsverfassung
  bedingt  ist.

2)  Das  allgemeine  Verhältnis  von  Staats-  und  Völkerrecht  ist
natürlich  auch  für  die  Reichsverfassung  von  grösster  Bedeutung
  und  muss  an  beiden  hier  in  Betracht  kommenden
Stellen  eingehend  untersucht  werden:  kann  die  staatsrechtliche
  Seite  eines  Vertrages  von  der  völkerrechtlichen  getrennt
werden?!)  Ist  die  Vertretungsbefugnis  des  Rechtsoberhauptes
dem  Auslande  gegenüber  beschränkbar’?  ?)

$  4.
I.  Die  Fragestellung.

Mitten  in  einer  langen  und  schwierigen  Diskussion,  ist  es
oft  von  reinigender  Wirkung,  wenn  die  zu  behandelnde  Frage
in  aller  Schärfe  zu  fassen  gesucht  wird;  im  vorliegenden  Fall  erscheint
  dies  als  Notwendigkeit:  denn  dadurch  allein  wird  die
richtige  Stelle  bestimmt,  an  der  die  grossen  und  fruchtbaren
Gesichtspunkte,  die  von  den  ersten  Fachvertretern  der  Wissenschaft
gespendet  sind,  verwendet  werden  können.

Ueblicherweise  wird  die  Untersuchung  darauf  gerichtet,  ob
die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  zur  völkerrechtlichen

1)  8.  80f.

#,  Im  Folgenden  wird  zunächst  —  S.  25f.  unten  —  diese  Fassung  abgelehnt.
  Diese  materielle  Frage  selbst  wird  dagegen  erst  S.  31  f.  behanllelt.