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Verbindlichkeit  des  Vertrages  oder  zur  staatlichen  Inkraftsetzung
seines  Inhalts  notwendig  ist!)  Sie  will  also  am  Erfolge,  der
Wirkung  des  Beschlusses  der  beiden  Organe  seine  juristische
Eigenart  erkennen.  Es  kommt  somit  darauf  hinaus  festzustellen,
in  welchen  Zweig  staatlicher  formeller  Funktionen  die  Akte  gehören:
  zur  Gesetzgebung,  wenn  sie  zur  staatsrechtlichen  —  zur  Verwaltung,
  wenn  sie  zur  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  mitwirken.
Will  man  den  technischen  Ausdruck  hier  einsetzen,  so  handelt  es
sich  um  die  juristische  Konstruktion  der  Akte,  um  ihre  Erklärung
durch  Zurückführung  auf  allgemeinere  staatsrechtliche  'Thätigkeiten.

Während  gegen  diese  Fassung  Bedenken  nicht  obwalten,
muss  man  gegen  eine  andere  Wendung  kritisch  und  vorsichtig
sich  verhalten.  Sie  geht  von  der  Stellung  der  beteiligten
Organe  aus,  nicht  von  der  Funktion,  wobei  allerdings  thatsächlich
—  was  ja  bei  der  schliesslichen  Identität  der  Probleme  kein  Wunder
ist  —  die  Stellung  der  Organe  zu  einander  von  der  ihnen  zukommenden
  Funktion  abhängig  ist.  Die  Stellung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags  wird  nämlich  als  eine  Beschränkung  des
Kaisers  in  seiner  Vertretungsbefugnis,  seiner  „Legitimation“  aufgefasst?..
  An  diesem  Punkte  bieten  sich  aber  Gefahren  dar,  die
in  der  Litteratur  nicht  immer  mit  Glück  bestanden  worden  sind.
Denn  man  hat  unter  diesem  Gesichtspunkte  die  Frage  folgendermassen
  gestellt:  ist  die  Beschränkung  des  Kaisers  eine  äussere,
d.  h.auch  dem  fremden  Staate  gegenüber  bestehende  —  nämlich  dann,
wenn  von  der  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  die  völkerrechtliche
  Verbindlichkeit  abhängt?  Oder  ist  die  Beschränkung
nur  im  Verhältnis  zum  Reiche,  nur  als  innere  vorhanden,  wenn
nämlich  nur  zur  staatsrechtlichen  Verbindlichkeit  die  Einwilligung
des  Bundesrats  und  Reichstags  erforderlich  ist?  Während  im
ersten  Falle  innerer  und  äusserer  Umfang  der  Legitimation  des
Kaisers  sich  decken  würden,  wäre  dies  im  zweiten  nicht  so.  Nach

1)  Oft  wird  allerdings  hier  noch  so  formuliert:  „Zur  staatsrechtlichen
Verbindlichkeit  des  Vertrages“.  Die  Fassung  muss  aus  den  später  S.  28f.
angegebenen  Gründen  abgelehnt  werden.

2)  Siehe  hierzu  oben  S.  20f.,  den  zweiten  Teil  des  Problems:
welches  Verhältnis  besteht  zwischen  Staats-  und  Völkerrecht?  Man  erkennt
daraus,  welche  juristische  Schwicrigkeiten  sich  aus  ciner  ungenauen  Fassung
des  Problems  ergeben.