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dieser  Fassung  hinge  die  Wirksamkeit  des  Aktes  nach  aussen  von
anderen  Voraussetzungen  ab,  wie  seine  Giltigkeit  nach  innen.

Gierke!)  und  Brie?)  sind  im  Rechte,  wenn  sie  der  letzteren
Ansicht  gegenüber  betonen,  dass  im  Zweifel  dies  nie  anzunehmen
sei.  Ich  gehe  einen  Schritt  weiter,  indem  ich  diese  ganze  Fassung
verwerfe.  Stellt  man  sich  einen  Augenblick  auf  den  Standpunkt
Labands°),  dass  der  Kaiser  selbständig  den  Vertrag  schliesse,
während  Bundesrat  und  Reichstag  nur  bei  Erzeugung  des  Vertragsgesetzes
  mitwirken,  so  ist  der  Kaiser  überhaupt  nicht  beschränkt.
Auch  nach  innen  ist  seine  Vertragsschliessungslegitimation  duichaus
  nicht  beschränkt.  Der  Verwaltungsakt  des  Vertragsschlusses  —
als  den  sich  staatsrechtlich  der  völkerrechtliche  Akt  darstellt)  —
wird  vom  Kaiser  selbst  vollzogen  und  ist  staatsrechtlich  durchaus
  gültig.  Den  gesetzgebenden  Organen  fällt  dieser  hier  zu
Grunde  gelegten  Ansicht  nach  eine  ganz  andere  Aufgabe  zu.  Für
sie  steht  eine  Mitwirkung  beim  „Vertrage“  streng  juristisch  genommen
  nicht  mehr  in  Frage.  Der  Vertrag  ist  hier  ihnen  gegenüber
  ein  für  die  Körperschaften  unverbindlicher  Gesetzesvorschlag,
wie  etwa  der  einer  Kommission  —  wohl  verstanden  juristisch,
freilich  nicht  politisch.  —  Da  der  Kaiser  kein  Faktor  der  Gesetzgebung
  im  juristischen  Sinne  ist,  so  kann  diese  'Thätigkeit  des
Bundesrats  und  Reichstags  nicht  einmal  in  dieser  Hinsicht
eine  das  Präsidium  beschränkende  genannt  werden,

Vom  Standpunkte  der  hier  supponirten  Ansicht  kann  die  an
die  Spitze  gestellte  Fassung  nicht  als  korrekt  bezeichnet  werden.
Hier  zeigt  sich  das  am  Schlusse  des  $  3  gekennzeichnete  Verhängnis,
die  Theorieen  des  Staatsberichts  der  konstitutionellen  Monarchie
ohne  Weiteres  für  das  Reichsrecht  zu  verwerten.

1)  Genossenschaftstheorie  S.  7U1.

2)  Archiv  IV.  S.  40.

8)  Anders  iiegt  die  Sache  vun  dem  in  dieser  Arbeit  vertretenen  Standpunkte
  aus,  cf.  S.  29  f.

4)  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht,  Bd.  I.  1895  8.  10f,
behauptet  allerdings,  dass  Vertragsschlüsse  in  keiner  Weise  zur  Verwaltung
gehören;  er  stützt  dies  mit  Unrecht  darauf,  dass  der  diplomatische  Verkehr
„nicht  mehr  unter  den  Bedingungen  unser  eigenen  Rechtsordnung  stehe“.
Allerdings  richtet  er  sich  nicht  ausschliesslich  nach  Staatsrecht.  Dieser
Zweig  staatlicher  Thätigkeiten  gehört  eben  zwei  Rechtssphären  an.  Dieser
rechtlichen  Natur  des  diplomatischen  Verkehrs  wird  auch  der  Text  gerecht.