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Ganz  richtir  ist  allerdings  auch  für  den  Einherrschaftsstaat
die  behandelte  Fassung  des  Problems  nicht.  Auch  hier  ist  aus
gleichen  Gründen  die  „Legitimation“  selbst  nach  innen  nicht  eingeschränkt,
  der  völkerrechtliche  Akt  des  Vertragsabschlusses,  staatsrechtlich
  ein  Akt  der  Verwaltung,  nach  innen  an  keine  andere  Voraussetzungen
  für  die  Gültigkeit  geknüpft.  Auch  hier  ist  die  Mitwirkung
der  Kammern  zu  Verbindlichkeit  gegenüber  den  Unthanen  eineeinfache
Gesetzgebungsthätigkeit  —  immer  vom  Standpunkte  der  bestimmten
Grundansicht  —  aber  keine  Mitwirkungzur  „staatsrechtlichen  Gültigkeit“
  des  Vertrages  als  solchen,  dieses  Verwaltungsaktes,  mithin
keine  den  König  in  seiner  Legitimation  beschränkende  Funktion.
Indessen  weil  hier  der  König  die  Sanction  der  Gesetze  hat  —  also  zur
Erzeugung  des  Vertragsgesetzes  gleichfalls  mitzuwirken  hat,  und
aus  dem  Grunde,  weil  Sanction  des  Gesetzes  und  Vertragsschluss
(die  Ratifikation)  hier  thatsächlich  in  einen  Akt  meist  verschmolzen
sind,  hat  es  hier  noch  mehr  Sinn  die  obige  Fassung  mit  Vorsicht
anzuwenden.

Für  das  Reich  und  unsere  vorliegende  Aufgabe  somit  enthält
diese  Fassung,  die  mindestens  für  eine  der  beiden  möglichen
Lösungen  gar  nicht  passt,  und  nur  die  erste  bleibt  bestehn:  ist  die
Mitwirkung  von  Reichstag  und  Bundesrat  zur  völkerrechtlichen
Verbindlichkeit  des  Vertrages  oder  zur  staatsrechtlichen  Inkraftsetzung
  seines  Inhalts  gegenüber  Untherthanen  und  Behörden  erforderlich
  ?

Anders  und  konkreter  ausgedrückt  lautet  die  Frage:  in  welchem
Verhältnis  steht  der  Absatz  3  des  Art.  11  zum  Abs.  1?  Wie  hat
man  der  Sprache  und  dem  Geiste  der  Reichsverfassung  getreu  die
Worte  „Zustimmung“,  „Genehmigung“,  undandererseits  „Abschluss“
und  „Gültigkeit“  in  besonderer  Rücksicht  auf  Absatz  1  des  Art.  11
aufzufassen  ?

Schränken  sie  das  im  Anfange  Gesagte  ein,  heben  sie  es  aut
oder  aber  ergänzen  sie  es  nur;  streng  genommen  überflüssiger  Weise?

$5.
III.  Die  Rechtsnatur  der  Mitwirkung.

1.  Zur  juristischen  Erfassung  der  sveben  aufgerollten  Frage
ist  es  unerlässlich  ein  Wort  über  die  Natur  des  völkerrechtlichen