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Vertrages  vorauszuschicken;  von  ihr  aus  erst  kann  man  in  die  Untersuchung
  über  die  Art  der  Bundesrat  und  Reichstag  dabei  zukommenden
  Funktion  eintreten.

Die  Unterscheidung  des  Vertrages  vom  Vertragsgesetze')  ist
bereits,  kann  man  wohl  sagen,  eine  anerkannte  Thatsache.  Selbst
diejenigen  Schrittsteller,  die  Jen  Satz  „die  Giltigkeit  lässt  sich
nicht  spalten“  vertreten,  leugnen  wohl  den  Unterschied  an  sich  nicht
und  beziehen  ihr  erwähntes  Dogma  bloss  auf  das  positive  Recht  !).
Was  jedoch  bisher  nicht  klar  zum  Ausdrucke  kommt,  ist  die
Trennung  der  völkerrechtlichen  von  der  staatsrechtlichen  Seite
des  Vertrages.  Denn  gewöhnlich  versteht  man  unter  der  letztgenannten
  das  Vertragsgesettz.  Aber  man  vergisst,  dass  streng
juristisch  das  Vertragsgesetz  ein  Sonderwesen  gegenüber  dem  Vertrage
  ist,  dass  man  nur  inkorrekt  das  Vertragsgesetz  als  staatsrechtliche
  Seite  des  „Vertrags“  bezeichnet.  Allerdings  hat  der
„Vertrag“  als  solcher  auch  eine  staatsrechtliche  Existenz,  die  aber
auch  von  dem  Vertragsgesetze  zu  unterscheiden  ist.  Man  kann
danach  auch  von  einem  gesetzmässig  abgeschlossenen  Vertrage
—  angenommen  er  wäre  z.  B.  nach  Labands  Theorie  noch  nicht
zum  Vertragsgesetze  umgewandelt  —  nicht  sagen,  er  sei  staatsrechtlich
  ungültig,  wie  dies  so  oft  geschieht,  der  Vertrag  an  sich
ist  nicht  bloss  völker-  sondern  auch  staatsrechtlich  als  solcher
giltig.  Nur  sein  Inhalt  ist  den  Unterthanen  oder  Behörden  gegenüber
  nicht  verbindlich,  weil  er  die  Umformung  vom  Vertrag  zum
Gesetze  nie  oder  noch  nicht  durchgemacht  hat?).

Jedenfalls  hat  man  die  Trennung  von  Vertragsgesetz  einerseits
  und  völkerrechtlicher  oder  staatsrechtlicher  Verbindlichkeit
des  Vertrages  andererseits  zur  Grundlage  zu  nehmen,  welches
Resultat  sich  auch  ergeben  mag.  Ja  selbst  wenn  praktisch  thatsächlich
  Vertragsgesatz  und  Vertrag  uno  actu  erzeugt  werden
sollten,  so  dass  in  der  Wirklichkeit  die  Giltigkeit  nicht  zu  spalten
wäre,  so  könnte  dies  die  Theorie  für  ihre  anderen  ‘Zwecke  nicht
hindern  die  Verbindlichkeiten  zu  isoliren  und  gesondert  zu  be-N)

  Sehr  gute  Bemerkungen  über  diesen  Punkt  bei  dem  neuesten  Schriftsteller:
  Triepel  in  Völkerrecht  uud  Landesrecht  S.  117.

2)  Somit  treffen  die  sonst  berechtigten  Einwendungen  Triepels,  S.  416
gegenüber  der  Darstellung  im  Text  nicht  zu;  auch  ich  halte  den  Satz  für
falsch:  der  Staatsvertrag  bedürfe,  um  zu  staatsrechtlicher  Wirksamkeit  zu
gelangen,  des  Befolgungsbefehls  an  Unterthanen  und  Behörden.