—  9%  —

trachten:  jede  Theorie  beruht  auf  der  Isolation  der  Erscheinungen,
die  die  Natur  oder  die  Wirklichkeit  mit  anderen  nur  vereint  zeigt.

2.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  Bundesrat  und
Reichstag  auf  jeden  Fall  bei  der  in  $  3  abgegrenzten  Vertragsklasse
  diejenigen  Organe  sind,  die  die  Umwandelung  des  Vertrages
zum  Gesetze  vornehmen.  Dies  muss  als  fester  Pol  betrachtet  werden,
zu  welchem  Ergebnisse  man  auch  komme;  es  ergiebt  sich  das  aus
ihrer  Eigenschaft  als  Gesetzgebungsfaktoren  und  ist  nicht  erst  in
Abs.  3  des  Artikels  11  angeordnet.  Denn  Voraussetzung  ist  ja,
dass  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  nur  in  Gesetzesforın
für  Unterthanen  und  Behörden  verbindlich  sind.

Um  dagegen  zu  untersuchen,  ob  sie  auch  beim  eigentlichen
Vertragsabschlusse  thätig  sind,  hat  man  seinen  Ausgang  davon
zu  nehmen,  dass  Abs.  3  ihre  Beschlässe  mit  Zustimmung  und
Genehmigung  bezeichnet.

Es  ist  eine  merkwürdige,  indessen  oft  sich  zeigende  Erscheinung
in  der  Wissenschaft,  dass  sie  nach  langen  Irrwegen  eine  „Rettung“
gewissermaassen  der  einfachsten  Formen  vornehmen  muss.  Im
vorliegenden  Falle  liegt  es  so  mit  der  Rechtsfigur  der  „Genehmigung“
bezw.  „Zustimmung“.  Trotzdem  die  Reichsverfassung  selbst  nicht
bloss  an  dieser  Stelle  von  dieser  Art  der  Funktionenverteilung  zwischen
zwei  Organen  Gebrauch  gemacht  hat,  haben  sehr  viele  Schriftsteller
  die  in  Rede  stehenden  Worte  in  unserem  Falle  ganz  bei
Seite  geschoben  und  ihnen  jeden  besonderen  Sinn  genommen.
Am  schärfsten  und  nur  in  Einzelheiten  inkorrekt  hat  Unger  dagegen
  angekämpft  und  versucht  die  natürliche  Bedeutung  der
Worte  zur  Geltung  zu  bringen.

In  den  meisten  Fällen,  wo  die  Reichsverfassung  von  Zustimmung!)
  oder  Genehmigung?)  spricht,  ist  die  Sachlage  die,
dass  die  beteiligten  Organe  in  ihrer  'Thätigkeit  an  einander  gebunden
  sind;  während  das  eine  aber  die  eigentliche  Funktion
hat,  den  dazu  nötigen  Willen  bildet  und  schliesslich  erklärt,  hat
das  andere  Organ  es  verfassungsmässig  in  der  Hand  über  dessen

1)  z.  B.  Art.  24,  Art.  26  mit  Art.  ]2.

9)  So  Art.  31;  wegen  der  Verordnungen,  die  der  Genehmigung  des
Reichstags  unterliegen,  cf.  Laband  im  Handbuche  S.  49;  Gorius  1875
S.  540;  Seydel  Konm.  S,  192,  und  beiHoltzendorffund  Brentano  1879
S.  292.