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Umsetzung  in  die  Rechts-Wirklichkeit  zu  entscheiden;  die
Kompetenzausübung  des  ersten  Organes  ist  von  des  zweiten  Willen
abhängig?).

Und  nun  sind  die  gleichen  Worte  in  Artikel  Il  gebraucht:
sollen  sie  ihren  alten  allgemein  juristischen  Sinn  hier  allein  verlieren?
  Ist  dazu  die  Kreuzung  des  hier  zu  Grunde  liegenden
Rechtsgedankens  mit  Artikel5  im  stande?  —  Man  wird  also  anzunehmen
  haben,  dass  Zustimmung  und  Genehmigung  ihren
gewöhnlichen  Sinn  auch  an  unserer  Stelle  haben.

Das  Gesetz  giebt  aber  ferner  auch  an,  wozu  die  Finwilligung
des  Bundesrats  und  des  Reichstags  nötig  ist:  zu  Abschluss  bzw.
zur  Giltigkeit  des  Vertrages.

Der  Abschluss  des  Vertrages  —  d..h.  die  Abgabe  der  eigenen
und  die  In-Empfangnahme  der  gegnerischen  Willenserklärung  --liegt
  nun  nach  Absatz  1  des  Artikels  dem  Kaiser  ob.  Dass  mithin
  das  Verhältnis  zwischen  ihm  und  dem  Bundesrat  das  oben
skizzierte  ist,  erscheint  mir  nicht  zweifelhaft.  Dieses  Resultat
erscheint  auch  praktisch  der  Stellung  des  Bundesrats  bzw.  der  verbündeten
  Regierungen  allein  angemessen.

Beim  Reichstage  dagegen  entsteht  ein  Hindernis  insofern,  als
der  Gesetzestext  hier  das  allerdings  zweideutige  Wort  „Giltigkeit“
aufweist.  Indessen  verlanrt  die  Einheitlichkeit,  dass  ınan  es  auf
gleiche  Stufe  mit  „Abschluss“  stellt,  so  wie  ja  auch  Zustimmung
und  Genehmigung  gleichstehen.  Es  bedeutet  danach  Giltigkeit
des  Vertrags  seinen  völkerrechtlichen  Bestand  oder  seinen  rein
vertragsmässigen  im  (Gegensatze  zum  gesetzınässigen  Bestande?).

I)  Schulzell  S.325;  Seyrdel  beiHnltzendorffu.  Brentano  S.  292.

2)  Ein  wichtiges  Argument  der  Gegner  der  im  Text  vertretenen  Ansicht
über  die  Bedeutung  des  Wortes  „Giltigkeit“  wird  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  dritten  Absatzes  in  Artikel  Il  hergenonmmen.  Abgeordneter
Lettow,  auf  dessen  Antrag  Abs.  3  eingefügt  war,  erklärte  nämlich  in  der
Sitzung  des  verfassungsberatenden  Reichstags  vom  2.  April  1867  (25.  Sitzg.
Sten.  Ber.  S.  518/9):  er  habe  mit  diesem  seinem  ÄAmendeinent  nichts  anderes
gemeint,  als  das,  was  auch  in  der  preussischen  Verfassung  bestimmt  sei
(sc.  in  Art.  48).  Laband  behauptet  nun  im  Anschlusse  an  Gneist,  dass
das  Wort  „Giltigkeit*  in  dem  Art.  48  damals  allgemein  als  gleichbedeutend
mit  „staatsrechtlicher  Giltigkeit“,  mit  „staatsrechtlicher  Vollziehbarkeit“  aufgefasst
  worden  sei.  Mithin  ergebe  sich  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  dieselbe
  Bedeutung  für  Art.  11  Abs.  3.  —  Zunächst  muss  ınan  demgegenüber
aber  beachten,  dass  Lette  wohl  nur  die  Frage  nach  dem  Zeitpunkte  der  Vor-