—  31  —

Der  Unterschied  liegt  dann  nur  darin,  dass  die  Thätigkeit  des
Bundesrats  in  Beziehung  zu  dem  Akte  selbst,  die  des  Reichstags
zu  seiner  Rechtswirkung  gebracht  ist.  Welche  sachliche  Bedeutung
das  hat,  welche  Verschiedenheit  demgemäss  in  der  Stellung  des
Bundesrats  und  der  des  Reichstags  damit  ausgedrückt  ist,  findet
später  seine  Erörterung.

Es  besteht  somit  keine  Unklarheit  im  Verhältnis  des  Absatzes  3
zu  dem  Absatze  1;  der  erste  und  der  dritte  Gedanke  des  Artikels
  stehen  in  keinem  Wiederspruche:  die  Funktion  des  Kaisers
bleibt  unberührt  und  nur  ihr  Träger  wird  in  ihrer  Ausübung
beschränkt  !!).

Bestimmt  man  in  dieser  Weise  die  Mitwirkung  von  Bundesrat
  und  Reichstag,  so  treffen  insbesondere  die  (Gegenargumente
Labands*)  nicht  zu:  denn  die  Natur  der  Organe,  die  nach  aussen
nicht  handelnd  auftreten  können,  bleibt  vollkommen  gewahrt,  und
es  ist  entsprechend  nicht  nötig  das  Vorhandensein  ihrer  Einwilligung
  besonders  zu  konstatieren?),  ganz  abgesehen  davon,  dass  der
Korrektheit  von  Ratifikationsurkunden  kein  grösseres  Mass  von
Vertrauen  geschenkt  werden  darf,  als  der  der  Publikationen  von
sesetzen.

Dagegen  ergeben  sich  Schwierigkeiten  bei  der  auch  hier  vertretenen
  Lösung,  die  in  dem  aus  ihr  folgenden  Verhältnisse  zum
mitkontrahierenden  Staate  ihren  Sitz  haben.  Hier  ist  vor  allem
der  zweite  Punkt‘),  wo  Staats-  und  Völkerrecht  in  einander  greifen
und  Zweifel,  wie  sie  stets  auf  dem  Boden  von  Grenzfragen  erwachsen,
auch  hier  hervorrufen.

lage  (cf.  $6  unten)  im  Auge  gehabt  hat;  er  betont,  dass  es  ihm  nur  „um
eine  nachträgliche  Vorlage*  zu  thpn  gewesen  sei.  Das  rechtfertig  noch  nicht
den  Schluss,  dass  dieser  Vorlage  nur  staatsrechtliche  Bedeutung  zukomme.
Sodann  war  aber  1367  die  Auslegung  des  Art.  48  der  pr.  Verf.  durchaus
nicht  so  unbestritten,  wie  Laband  dies  annimmt.  (vergl.  IV.  A.  II,  135.)
Dies  geht  aus  dem  1868  abgegebenen  Gutachten  Gneist  hervor  (vergl.  bei
E.  Meior  S.  359).  —  Ueber  die  Auslegung  des  Art.  48  pr.  Verf.  cf.  E.  Meier
S.  277  f.:  Pröbst  S.  303/4;  Stengel  S.  571;  Schwartz  S.  139.

ı)  Brie  Archiv  IV.  S.  37.

#)  im  Handbuche  S.  120f.

®)  Ich  bin  darin  allerdings  mit  Laband  völlig  cinig,  dass  praktisch  es  ein
Unding  ist,  dem  fremden  Staate  die  Legitimations  prüfungslast  aufzucrlegen.

4)  s.  oben  S.  20  und  24.