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Denn  vertritt  man,  wie  es  hier  auf  Grund  eiher  Interpretation
der  Reichsverfassung  geschehen  ist,  den  Standpunkt,  dass  die  Mitwirkung
  des  Bundesrats  und  des  Rnichstags  zwar  nicht  die  völkerrechtliche
  Verbindlichkeit  erzeugt,  wohl  aber  zu  ihrer  Bildung
nötig  ist;  dass  sie  zwar  nicht  causa  efficiens,  jedoch  conditio  sine
qua  non  ist;  so  ist  damit  eine  Voraussetzung  der  völkerrechtlichen
Verbindlichkeit  durch  das  Staatsrecht  geschaffen,  eine  Verfassungsvorschrift
  auch  dem  fremden  Staate  gegenüber  von  rechtlicher  Bedeutung
  geworden.  Diese  Konsequenz  der  durch  obige  Interpretation
  begründeten  Ansicht  hat  an  der  Theorie  selbst  Zweifel  wach
werden  lassen:  hat  nicht  vielmehr  über  die  Giltigkeit  eines  Aktes
für  ein  bestimmtes  Rechtsgebiet  nur  dieses  Recht  —  hier  das
Völkerrecht  —  zu  entscheiden?

Die  Verneinung  dieser  Frage  in  dieser  allgemeinen  Fassung
erscheint  heute  kaum  begreiflich.  Und  wenn  auch  die  von  Tezner?)
inaugurierte  rei  vindicatio  des  Völkerrechts,  wie  in  33  gezeigt  ist,
‚keine  umstürzende  Neuheit  war,  so  war  doch  die  kategorische  Form,
in  der  er  diesen  Punkt  betonte,  ein  anerkennenswertes  Verdienst.

Die  notwendigen  Ausnahmen  aber  von  der  Bejahung  andrerseits
  dieses  allgemeinen  Satzes  macht  Tezner  (s.  oben  8.  22)
selbst.  Und  grade  sie  zeigen,  dass  die  Consequenzen  der  hier
vertretenen  Ansicht  —  scheinbar  so  bedenklich,  dass  ihr  Unterbau
  seinen  Halt  verliert,  —  in  der  Natur  des  Staates  begründet
sind,  sodass,  statt  die  hier  vertretene  Ansicht  zu  stürzen,  sie  vielmehr
  ihr  Unterstützung  gewähren.

Die  juristische  Natur  des  Staates  lehrt  einmal  die  Möglichkeit
  dieser  Consequenzen,  sodann  aber  ihre  Notwendigkeit.

Erstens  also  ihre  Möglichkeit:

Ist  nämlich  der  Staat  eine  juristische  Person,  so  wird  sein
Wille  aus  natürlichem  Personenwillen  durch  Rechtssätze  gebildet?),
der  Wille  der  dazu  bestimmten  Personen  gilt:  unter  gewissen  Voraussetzungen
  als  Staatswille..  Der  Staat  aber  ist  selbst  im  Verkehre
  mit  fremden  Staaten  darin  autonom,  die  Personen  und  die
Voraussetzungen  zu  bestimmen:  keine  ilım  übergeordnete  Norm-1)

  S.  173;  auch  Nippold  S.  144f.;  Laband  IVA,  II  S.  133£.
%)  Jellinek,  System  8.  212;  Tezner  S.  174;  Hänel  S.  184  f.;,  Seligmann
  S,  158f.:  Heilborn,  System  S.  139£.;  Laband  IV.  A.  II.  S.  134.