—_—  3  —

gewalt  giebt  es  in  dieser  Frage,  weil  die  Staaten  jeder  mit  Souveränität
  begabt,  einander  gleichgeordnet  sind.  Aus  dieser  internationalen,
  in  seiner  Rechtsnatur  begründeten  Stellung  des  Staates!)
folgt  seine  Fähigkeit,  insofern  Voraussetzungen  auch  der  völkerrechtlichen
  Vertragsverbindlichkeit  aufzustellen,  als  er  zugleich  mit
den  Regeln  für  seine  Willensbildung  bestimmt,  dass  bei  ihrer  Ausserachtlassung
  allerdings  gar  kein  Staatswille  vorliegt?),  mithin  auch
kein  gültiger  Vertrag.  Es  widerspricht  also  nicht  dem  Gedanken
eines  völkerrechtlichen  Verkehrs,  dass  die  Reichs  verfassung  in
dem  Erfordernis  der  Einwilligung  eine  Voraussetzung  des  völkerrechtlichen
  Vertragsbestandes  einseitig  schafft.

Die  Staatsnatur  verlangt  zweitens  diese  Consequenzen  mit
Notwendigkeit:  Der  Beweis  hierfür  wird  indirekt,  mit  einem  argumentum
  e  contrario  geführt  und  geht  von  der  als  falsch  zu  erweisenden
  Annahme  aus,  dass  die  Beschlüsse  des  Bundesrats  und
Reichstags  zur  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  des  Vertrags
nicht  nötig,  vielmehr  nur  zur  Erzeugung  des  Vertragsgesetzes  erforderlich
  wären:  der  Kaiser  hätte  den  Vertragsabschluss  also  allein
in  seiner  Hand.

Hiernach  ergäbe  sich  folgende  Rechtslage.  Ein  vom  Kaiser
allein  abgeschlossener  Vertrag  ist  giltig  gegenüber  dem  fremden
Staate:  das  Reich  ist  verpflichtet,  es  muss  ihn  durch  seine  Organe
ausführen,  und  dazu  ist  ein  Gesetz,  das  Vertragsgesetz,  nötig.  Da
die  Rechtsnatur  des  Staates  als  juristischer  Person  es  heischt,  dass
jede  Staatspflicht  an  dem  in  Betracht  kommenden  Organe  in  die
Erscheinung  tritt:  so  müssten  also  auch  Bundesrat  und  Reichstag
zum  Erlasse  des  Vertragsgesetzes  verpflichtet  sein,  wenn  wirklich
das  Reich  gebunden  wäre®).  Und  doch  erkennen  grade  die  Vertreter
  der  hier  als  falsch  bekämpften  Theorie  an,  dass  die  beiden
Organe  ihre  Mitwirkung  versagen  dürten,  weil  sie  keine  Pflicht
binde.

Hält  man  somit  das  Letzte  fest,  dass  ein  Zwang  für  sie  nicht
besteht,  wenn  nur  der  Kaiser  kontrahiert  hat,  so  fällt  die  Vor-1)

  Lisst  8.2,  Al,  52,  63;  Jellinek,  Allgem.  Staatsl.  S.  388,  System
8.  301f.
7,  Jellinek  System  S.  229£.
8)  Jellinek,  Ges.  u.  V.  8.  347f.;  Leoni  S.  507;  Seligmann  S.  57°
bes.  Anmerk.;  Unger  8.356,  Anm.  14;  Brie,  8.  40.
h)