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aussetzung  als  mit  der  Staatsnatur  unvereinbar:  das  Reich  ist
dadurch  also  noch  nicht  verpflichtet.  Die  Staatsnatur  verlangt
‚vielmehr  notwendig,  dass  die  Mitwirkung  völkerrechtliche  Bedeutung
  hat,  also  auch  dem  fremden  Staate  gegenüber  von  Bedeutung
ist.  Und  die  Vertreter  dieser  Theorie  räumen  auch  stets  willig
‘ein,  dass  der  vom  Kaiser  mit  Einwilligung  der  beiden  anderen
Reichs-Centralorgane  geschlossene  Vertrag  eine  Bindung  der  Gesetzgebung
  bedeute  !).  Sie  ziehen  also  mit  logischer  Strenge  die  nötigen
Folgerungen  aus  ihren  Sätzen  und  stossen  dabei  auf  keinen  Widerspruch.
  Vermag  somit  auch  das  Verhältnis  zum  fremden  Staate  das
Interpretationsergebnis  nicht  umzustossen,  so  ergiebt  sich  als  Resultat,
  dass  Bundesrat  und  Reichstag  sowohl  das  Vertragsgesetz  erzeugen
(s.  S.  32)  wieauch  am  Zustandekominen  des  Vertrages  als  solchem
mitzuwirken  haben;  staatsrechtlich  betrachtet  leisten  sie  also  sowohl
  einen  Gesetzgebungsakt,  wie  einen  Akt  der  Verwaltung.

ö.  Deren  Verhältnis  zu  einander  bedarf  noch  einer  Erörterung.
  Grundlegend  hierfür  ist  das  in  Deutschland  angenommene
System  der  Umstempelung  des  ganzen  Vertrags  zum  Vertragsgesetze:
  regelmässig  keine  Ausführungsgesetze®),  sondern  Erhebung
  des  ganzen  ‚Vertrags  zum  Gesetze.  Aus  diesem  technischen
Grunde  wird  tlatsächlich  die  Mitwirkung  des  Bundesrats  und
Reichstag  zur  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  von  der  zum  Erlasse
  des  Vertragsgesetzes  nicht  getrennt.  Ein  Beschluss  wirkt
nach  beiden  Seiten.  Es  ergiebt  sich  sonach,  dass  praktisch  der
Satz  „die  Giltigkeit  lässt  sich  nicht  spalten“  mehr  Berechtigung
hat  als  theoretisch,  wenn  er  mit  Anspruch  der  Allgemeingiltigkeit
  auftritt.  Immerhin  drückt  dieser  Satz  Ungers  doch  einen
richtigen  Gedanken  aus.  Meist  aber  wird  der  Doppelinhalt  der
Beschlüsse  übersehen  und  je  nach  der  vertretenen  Ansicht  nur  der
eine  oder  nur  der  andere  Inhalt  erblickt.

Nicht  klar  genug  gefasst  ist  es,  wenn  Meier?)  sagt,  „die
Vertragsschliessung  sei  insoweit  einfach  auf  den  Weg  der  Gesetzgebung
  verwiesen“.  Ebenso  wenn  Jellinek*)  erklärt,  dass  „die

1)  E.  Meier  S.24f.;  Jellinek  Ges.  u.V.  S.  261f.,  bes.  S.  264;  allgem.
Staatsl.  S.  564  f.  u
%)  Siehe  jedoch  die  Ausnahmen  S.  116  Anm.  2.
®)  S.  VOII,  S.  108...
*)  Ges.  u.  V.  S.  362.