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parlamentarische  Genehmigung  zugleich  Zustimmung  zur  staatsrechtlichen
  Publikation  des  Vertragsinhaltes  in  Gesetzesform  sei?).

4a.  Zu  beachten  bleibt,  dass  durch  die  Vereinigung  der  Thätigkeit
  des  Bundesrats  und  Reichstags  zu  je  einem  Beschlusse  an  den
Erfordernissen  für  das  Zustandekommen  eines  Reichsgesetzes  nichts
geändert  wird:  es  ist  daher  nötig,  dass  ein  weiterer  Beschluss
des  Bundesrats  gemäss  Artikel  7  Absatz  1  Ziffer  1  hinzukommt,
um  die  Sanktion  des  Vertragsgesetzes  zu  erzeugen.  Der  erste
Beschluss  des  Bundesrats  —  der  zugleich  dem  Vertragsschlusse
zustimmt  —  ist  also  für  das  Vertragsgesetz  nur  das  Stadium  des
Artikels  5.

Man  hat  das  Erfordernis  dieses  zweiten  Beschlusses  mit  rein
staatsrechtlicher  Bedeutung  häufig  übersehn,  weil  man  nicht  zu  Ende
dachte  und  sich  mit  der  Feststellung  begnügte,  ob  die  Zustimmung
des  Bundesrats  und  des  Reichstags  nur  für  den  Befolgungsbefehl
nötig  wäre  oder  nicht.  Das  hatte  zur  Folge,  dass  die  Ansicht
entstand:  der  ganze  Gesetzgebungsprozess  sei  bei  der  Entstehung
des  Vertragsgesetzes  ganz  anders  geartet,  als  bei  gewöhnlichen
Gesetzen.

So  entstand  die  Lehre:  hier  habe  nicht  der  Bundesrat  die
Sanktion  des  Gesetzes,  sondern  der  Kaiser?).  Der  ganze  Schwerpunkt
  der  Reichsgesetzgebung  erfuhr  für  diese  Gesetzesart  eine
Verschiebung.  Begründet  wurde  das  damit,  dass  dem  Kaiser  die
Entscheidung  über  das  Zustandekommen  des  Vertragsgesetzes  in
die  Hand  gegeben  sei;  denn  wolle  er  das  Vertragsgesetz  nicht,  so
läge  es  in  seiner  Gewalt  den  selbst  von  Bundesrat  und  Reichstag
konsentierten  Vertrag  nicht  abzuschliessen.

Der  Fehler  dieser  Ansicht  liegt  darin,  dass  sie  thatsächlichen
Verhältnissen  juristischen  Ausdruck  zu  verleihen  sucht,  da,  wo

ı)  Klar  Brie  Archiv  IV  S.  40/41:  „Unter  „Giltigkeit“  ist  sowohl  die
staats-  wie  die  völkerrechtliche  Giltigkeit  zu  verstehn.  Ebenso  wird,  wenn
verfassungsmässig  der  Abschluss  von  Staatsverträgen  an  die  Zustimmung  der
Volksvertretung  gebunden  ist,  dadurch  präsumtiv  nicht  nur  die  staatarechtlicht
  Pflicht  des  Repräsentanten  vor  der  Ratifikation  diese  Zustimmung  einzuholen,
  sondern  auch  eine  Beschränkung  seiner  völkerrechtlichen  Legitimation
bewirkt“.  Seligmann  S.  284f.;  Triepel  S.  122;  316.

2)  Zorn,  Zeitschr.  f.  ges.  Stw.  S.  25f.;  Staatsr.  I.  A.IL  429£.;  I.  A.
R.  506  Anm.  23;  Heilborn  XII  S.  143£.;  Jellinek,  Staatenv.  S.  55.

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