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dies  nicht  angängig  ist.  Freilich  —  das  ist  ihr  zuzugeben'),  dass
thatsächlich  aus  dem  angegebenen  Grunde  der  Kaiser  in  der  Lage
ist,  das  Zustandekommen  des  Vertragsgesetzes  zu  verhindern,  ohne
direkt  das  Recht  zu  verletzen,  während  bei  gewöhnlichen  Gesetzen
dies  nicht  rechtlich  erlaubt  ist.  Insofern  ist  thatsächlich  dem  Kaiser
eine  grössere  Machtsphäre  gegeben.

Doch  ist  es  falsch  hieraus  rechtliche  Schlüsse  zu  ziehen.
Nichts  spricht  dafür,  deswegen  die  ganze  Konstruktion  der  Gesetzgebung
  des  Reiches  abzuändern.  Man  muss  bedenken,  dass  „Entscheidung
  über  die  Existenz“  auch  nicht  mit  „Sanktion“  identisch
ist:  Sanktion  ist  vor  allem  positiv  Erlass  des  Befolgungsbefehls
und  nur  die  Consequenz  hiervon  ist  die  Entscheidung  über  das
Zustandekommen.  Nur  um  ein  thatsächliches,  nicht  einmal  ein  rechtliches
  Veto  kann  es  sich  handeln,  nicht  um  kaiserliche  Sanktion.  Die
Thätigkeit  des  Kaisers  ist  auch  hier  nur  die  in  Art.  17  der  Reichsverfassung
  geregelte  und  für  ihn  eine  Rechtspflicht,  kein  Belieben.

Laband  ist  durchaus  im  Rechte,  wenn  er?)  betont,  dass
naturgemäss  die  Einwilligung  von  Bundesrat  und  Reichstag  nur
für  den  Fall  erteilt  sei,  dass  der  völkerrechtliche  Vertrag  wirklich
zustande  kommt.

b.  Mit  Rücksicht  auf.die  Litteratur  ist  noch  mit  einem  Worte
auf  das,  aus  der  im  Vorstehenden  vertretenen  Ansicht  sich  ergebende
Verhältnis  einzugehen,  das  zwischen  dem  Beschlusse  von  Bundesrat
  und  Reichstag  und  der  Willenserklärung  des  Kaisers  besteht.
Manchen  Schriftstellern  ist  es  bedenklich  erschienen,  dass  der
Kaiser  die  eigentliche  Vertragserklärung  abgiebt,  während  die  Beschlüsse
  des  Bundesrats  und  Reichstags  zwar  sich  gar  nicht  an
den  fremden  Staat  richten,  aber  für  die  völkerrechtliche  Giltigkeit
des  Staatsvertrags  ebenso  nötig  sind.  Hier  hat  nun  ein  Konstruktionsversuch
  nach  dem  andern  eingesetzt,  meines  Erachtens  mit  einem
unnötigen  Aufwande  von  Scharfsinn.

‘So  hat  man  dieses  Verhältnis  darauf  zurückzuführen  gesucht,
dass  der  Kaiser  als  Stellvertreter  des  Bündesrats  handle®).  Dies

1)  Auch  Laband  thut  dies,  IV.A.II.  S.148  Anm.2.  Darüber,  dass  auch
das  auch  die  kaiserliche  Initiative  hier  eine  rechtliche  positive  Grundlage  hat,
die  sie  im  Allgemeinen  nicht  hat,  s.  die  S.16  Anm.  I  citierten  Autoreu.

*)  Im  Handbuche  S.  116.  S.  auch  Triepel,  S.  316.

®)  Gorius  1874  S.  772;  1875  S.537—543;  Pröbst  1882  S.  30.
Kritisch  dagegen  auch  Heilborn  XI,  S.  149f.