.  ı  —

steht  indes  im  Widerspruch  mit  der  Reichsverfassung.  Der  Kaiser
ist  gar  nicht  Mitglied  «der  Versitzender  des  Bundesrats,  es  kann
sich  also  nicht  um  erganische  Stellvertretuny  handeln:  es  ist  aber
auch  kein  besonderes  Vullmachtsverhältnis  nachweisbar.  mithin
natürliche  Stellvertretung  ausgeschlossen.

Man  ist  zweitens  davon  ausgegangen.  dass  jedes  Rechiseeschäft
eine  Ferm  und  einen  Inhalt  habe-  Im  vorliezenden  Falle  würde
die  Ferm  durch  die  Erklärung  des  Kaisers  erzeurt.  während  die
materiellen  Wirkungen  des  Rechstgeschäfts  von  der  canditie  uns
der  Einwilligung  von  Bundesrat  und  Reichstag  abhänrig  wären').

Hieran  ist  soviel  richtig,  dass  der  Kaiser  in  der  That  allein
formell  den  Vertrag  durch  Ratifikation  abschliesstt.e.  Allein  auch
die  materiellen  Wirkungen  hängen  ven  seinem  Entschlusse  ab.
Und  überhaupt  ist  es  äusserst  schwierig,  wie  z.  B.  Seligmann
selbst  zugiebt,  Form  und  Inhalt  ven  einander  zu  trennen.  Dazu
kommt  endlich,  dass  diese  schwierige  Terminologie  neben  die
unklaren  Begriffe  Giltigkeit.  völker-  wie  staatsrechtliche  Verbindlichkeit
  treten  soll.  Auch  die  Folgen,  die  Seligmann  aus
seiner  Konstruktion  des  Verhältnisses  zieht),  sind  unannehmbar:
die  Form  des  Vertrages  sell  in  Ewigkeit  fortbestehn,  auch  wenn
seine  materiellen  Wirkungen  nie  verwahrheitcet  werden,  weil  Bundesrat
  und  Reichstag  ihre  Einwilligung  versact  haben.

Diese  Schwierigkeiten  sind  alle  unnütz.  Nach  bürzerlichem
Recht  schliesst  formell  z.  B.  die  Ehefrau  den  Vertrag.  den  der
Ehemann  genehmigt,  ohne  dass  jemand  sagen  würde:  die  materiellen
Wirkungen  hängen  von  der  Genehmigung  des  Mannes  ausschliesslich
ab.  Oder  besteht  etwa  der  vom  Manne  nicht  genehmigte  Vertrag
ins  Unendliche  fort?  Warum  giebt  man  nicht  den  Worten  des
Gesetzes  ohne  grossen  Zwang  ihren  alltäglichen  Sirn?

5.  Der  Schluss  dieses  Abschnittes  soll  nunmehr  kurz  das  Ergebnis
  mit  der  ratio  legis  in  Beziehung  setzen,  die  wohl  insbesondere
aus  dem  Abschnitte  über  den  Umfang  der  Mitwirkung  klar
hervorgeht).

ı,  Gorius  1874  S.772:  15758.  537f.:  Probst  3.302:  310:  Seligmann
S.  1681.
.258.2304f.  cf.  S.148  Satz  VIL
®)  Vergl.  auch  3  1.