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Die  völkerrechtliche  Vertretung  des  deutschen  Reiches  ist  nach
Artikel  11  Absatz  1  dem  Kaiser  zugeteilt  —  eine  Rechtskonsequenz
seiner  Präsidialstellung,  wie  die  entsprechende  Stelle  der  Norddeutschen
  Bundesverfassung  zeig.  Nun  wird  aber  durch  die  hier
in  Betracht  kommende  Klasse  von  Verträgen  —  und  der  Vertragsschluss
  gehört  zur  völkerrechtlichen  Vertretung  —  eine  Bindung
der  Gesetzgebung  erzeugt);  ohne  besondere  Massnahmen  könnte
also  der  Kaiser  durch  Vertragsschlüsse  Bundestag  und  Reichstag
in  ihrer  freien,  gesetzgeberischen  Willensbildung  hindern.  Das  hat
nun  die  Reichsverfassung  dadurch  unmöglich  gemacht,  dass  ohne
beider  Einwilligung  ein  Vertrag,  also  auch  eine  Bindung  der  Gesetzgebung,
  nicht  erzeugt  werden  kann.  In  einem  Beschlusse  erteilen
sie  sowohl  die  Einwilligung  zum  Vertragsabschlusse,  zur  völkerrechtlichen
  Verpflichtung  des  Staates,  und  erzeugen  das  auf  dem
Vertrage  beruhende  Gesetz,  indem  sie  dem  ganzen  Vertrage  Gesetzesform
  verleihen.  Es  findet  somit  in  Absatz  3  des  Artikels  ein
Ausgleich  des  Widerspruchs  statt,  der  an  sich  an  diesem  Punkte
zwischen  den  Kompetenzen  der  Kaisers  und  denen  der  gesetzgebenden
  Organe  entstehen  würde.

$  6.
IV.  Der  Zeitpunkt  der  Vorlage.

In  der  Lehre  von  der  Stellung  der  gesetzgebenden  Faktoren
des  Reiches  zu  den  Staatsverträgen  bildet  die  Frage,  in  welchem
Zeitpunkte  die  Vorlage  des  Vertrages  an  die  Gesetzgebungsorgane  zu
erfolgen  hätte,  ein  wichtiges  Argument,  je  nach  ihrer  Beantwortung.
  Ja  sogar  die  Bildung  der  Theorieen  ist  gerade  durch  sie
stark  beeinflusst  worden.  So  wichtig  indessen  dieser  Punkt  sein
mag,  für  die  Rechtsnatur  der  Beschlüsse  von  Bundesrat  und  Reichstag
  beweist  er  gar  nichts,  wie  noch  zu  zeigen  ist.  Es  ist  deshalb
förderlicher,  ihn  isoliert  zu  betrachten.

Den  Ausgangspunkt  gewährt  auch  hier  die  Reichsverfassung;
und  hier  ist  der  Ort,  wo  die  bereits  oben?)  hervorgehobene  Ver-1!)

  E.  Meier  S.  24f.;  Jellinek  Ges.  u.  V.S.  26lf.  und  Allgem.  Staatsl.
S.  564  f.
2)  S.  31.