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schiedenheit  des  Ausdrucks  für  die  Thätigkeit  des  Bundesrats  und
des  Reichstags  ihre  Würdigung  findet.

„Zustimmung  zum  Abschlusse“  bedeutet,  dass  schon  zur  Ratifikation
  des  Vertrags  durch  den  Kaiser  der  Bundesrat  seine  Einwilligung
  erteilt  haben  muss;  sie  geht  also  kruft  positiven  Rechtssatzes
  dem  formellen  Vertragsschlusse  voraus,  und  der  Kaiser  hat
die  verfassungsmässige  Pflicht,  dem  Bundesrate  bereits  den  blossen
Vertragsentwurf  vorzulegen.  Das  Wort  „Abschluss“  bezeichnetsomit
nicht  nur  das  Objekt  der  Zustimmung,  vielmehr  auch  den  Zeitpunkt,
in  dem  sie  erfolgen  soll.

Demgegenüber  drückt  das  Wort  „Giltigkeit“,  wie  in  $5  gezeigt
ist,  zwar  aus,  zu  welchem  Erfolge  die  Mitwirkung  des  Reichstags
nötig  ist;  es  ist  aber  in  zeitlicher  Beziehung  durchaus  farblos.
Es  ist  auch  juristisch  nichts  Undenkbares,  dass  nur  eine  nachträgliche
  Einwilligung  vom  Gesetze  erfordert  wird.  Irgendwelche  andere
Argumente  für  eine  Rechtspflicht  des  Kaisers  zu  vorheriger  Vorlage
  xönnen  nicht  angegeben  werden.  Auch  Laband  vermag  das
nicht  durch  den  Hinweis,  dass  es  der  Würde  des  Kaisers  und  des
Reichs  nicht  entsprechen  einen  Vertrag  zu  ratifizieren,  bei  dem
nicht  alle  Voraussetzungen  seiner  Gültigkeit  vorlägen.  Denn  damit
kann  nur  begründet  werden,  dass  es  zweckmässig  und  politisch
klug  ist  sich  vorher  des  Einverständnisses  des  Reichstags  zu  versichern.
  Richtig  ist  auch,  dass  der  Reichstag  einem  bereits  ratifizierten
  Vertrage  gegenüber  in  einer  politischen  Zwangslage  sich
befindet,  und  er  wird  dafür  den  Reiclskanzler  nach  Artikel  17
verantwortlich  machen,  soweit  das  praktisch  zu  thun  ist.  Aber
eine  Pflicht  des  Kaisers  ist  damit  juristisch  nicht  begründet.

Jedenfalls  beweist  es  für  die  Wesenheit  der  fraglichen  Beschlüsse
  nichts,  ob  die  Vorlage  eine  vorgängige  oder  nachträgliche
ist:  selbst  bei  der  letzteren  Alternative  kann  der  Beschluss  zur
völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  erforderlich  sein.

Von  dem  eben  entfalteten  Inhalte  des  Gesetzes,  von  den  dort
geschaffenen  Möglichkeiten  und  Pflichten,  hat  man  die  Praxis  zu
trennen.  Hier  kann  es  vorkommen,  dass  der  Bundesrat  damit  einverstanden
  ist,  dass  ihm  der  Kaiser  erst  nach  Ratifikation  des
Vertrags  eine  Vorlage  macht;  obwohl  in.  Art.  1l  alin  3  dem  Kaiser
eine  vorherige  Vorlage  zur  Pflicht  gemacht  ist.  Sollte  darum  der
Vertrag  nicht  verbindlich  sein?  Volenti  non  fit  iniuria,  kann  man