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wohl  cum  grano  talis  auch  hier  sagen.  Ist  der  Bundesrat  damit
einverstanden,  so  kann  niemand  anders  Anstoss  nehmen.

Umgekehrt  lässt  sich  eine  dahingehende  Praxis  konstatieren,
dass  gewöhnlich  auch  dem  Reichstage  —  ohne  Pflicht  —  der
Vertrag  bereits  vor  der  Ratifikation  zur  Beitrittserklärung  vorgelegt
wird.

Von  diesen  praktischen  Bedürfnissen  ist  die  Theorie  aus;regangen!),
  welche  die  legislative  Einwilligung  als  conditio  iuris
der  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  bezeichnet.  Man  sieht,  dass
es  sich  nur  um  eine  Abzweigung  des  E.  Meierschen  Standpunkts
handelt.  Aber  während  nach  ihm  ein  nicht  vorher  konsentierter
Vertrag  ungültig  ist,  ist  nach  der  anderen,  neueren  Theorie  ein
solcher  Vertrag  in  der  Schwebe,  bis  sich  die  gesetzgebenden  Faktoren
  für  oder  gegen  ihn  entschieden  haben.

Bedenkt  man,  dass  eine  Rechtsbedingung  keine  Bedingung  im
Sinne  der  Jurisprudenz  ist,  so  besagt  diese  neuere  Fassung  der
alten  Theorie,  dass  ihrer  Ansicht  nach  auch  eine  nachherige  Vorlage
  statthaft  sei,  ohne  die  Rechtswirkungen  zu  ändern.

Brie  ?)  hat  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  damit  eine  Annäherung
  an  die  Labandsche  Theorie  erzielt  ist:  denn  während  nur
sie  bisher  die  Möglichkeit  einer  nachträglichen  Vorlage  (wenn  auch
zu  ganz  anderen  Zwecken)  behauptete  und  nur  eine  regelmässige
Rechtspflicht  des  Kaisers  zu  vorheriger  Unterbreitung  annahm;
während  indessen  die  entgegengesetzte  Theorie  die  Notwendigkeit
einer  vorherigen  Vorlage  zur  Erzielung  der  Rechtswirkungen  aufs
Eifrigste  verteidigte:  steht  jetzt  auch  diese  letzte  Ansicht?)  auf
dem  Standpunkte,  dass,  ungeachtet  einer  dahin  gehenden  Rechtspflicht
  des  Kaisers,  doch  eine  nachträgliche  Vorlage  genügend
sei.

1)  TeznerS.  173;  Unger  S.  353f;  Jellinek  Ges.  u.  V.  S.  356  Anm.  24
liefern  den  Beweis  dafür.

®)  Archiv  IV  S.  37.

®)  So  Jellinek  Ges.  u  V.  S.346f;  Seligmann  S.  105f;  190f;  etc.
Gorius  1874  S.  772,  1875  S.538;  (Pröbst  S.  318  dazu  kritisch).  Während
aber  diese  Schriftsteller  die  Bedingung  als  Suspensivbedingung  auffassen,
hält  dagegen  Pröbst  S.  302f,  309—14  sie.  für  eine  Resolutivbedingung.