Thesen.

I)  Die  in  Art.  11  Abs.  2  der  Reichsverfassung  geregelte  Mitwirkung
von:  Bundesrat  und  Reichstag  bei  Staatsverträgen  hat  nicht  bloss
staatsrechtliche,  sondern  auch  völkerrechtliche  Bedeutung.

3)  Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Richters  in  eine  nicht
richterliche  Stellung  ist  durch  $8  Abs.  I  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  ausgeschlossen.

3)  Der  sogen.  „Automatendiebstahl“  ist  kein  schwerer  Diebstahl
im  Sinne  des  243  Ziff.  3  des  Reichsgesetzbuches.

HB.  Fielschmenn,  Breslau,  Ohlauerstr.  6,