<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Mitwirkung des Bundesrats und des Reichstags bei Abschluss und Inkraftsetzung von Staatsverträgen des deutschen Reiches.</title>
        <author>
          <persName>Riess</persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>riess_bundesrat_1902</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Die  Mitwirkung  des  Bundesrats  und  des
Reichstags  bei  Abschluss  und  Inkraftsetzung
von  Staatsverträgen  des  deutschen  Reiches.

Inaugural-Dissertation

welche
nebst  den  beigefügten  Thesen
mit

Genehmigung  der  Hohen  juristischen  Fakultät  der  Universität  Breslau

Sonnabend,  den  29.  November  1902,  Vormittags  11!/,  Uhr

in  der
Aula  Leopoldina  der  Königlichen  Universität
gegen  die  Herrn  Opponnenten

Referendar  Dr.  iur.  Ernst  Riess
cand.  iur.  Curt  Riess
öffentlich  verteidigen  wird

Alfons  Riess
Referendar

Breslau
Verlag  von  M.  &amp;amp;  H.  Marcus
1902
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Inhalts-  Verzeichnis.

Seite

S$  1  A.  Einleitung.  .  rn
B.  Die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  bei  Abschluss
  und  Inkraftsetzung  von  Staats-Verträgen:
$2  Erster  Abschnitt:  Umfang  der  Mitwirkung;
Zweiter  Abschnitt:  Die  Rechtsnatur  der  Mitwirkung
$3  I.  Dogmatische  Uebersicht  über  die  Litteratur;
$4  II.  Die  Fragestellung;  .  .  |
85  III.  Die  Rechtsnatur  der  Mitwirkung:  .
l.  Vertrag  und  Vertragsgesetz;
2.  Mitwirkung  zum  Vertrage  —  zum  Vertragsgesetze
3.  Verhältniss  der  beiden  Seiten  der  Alikwirkung  zu
einander:  .
4.  a)  Besondere  Fragen  für  die  Mitwirkung  beim  Vertragsgetze:
  Sanktion  durch  Bundesrat  oder
Kaiser?  ..
b)  Besondere  Fragen  für  die  Mitwirkung  beim  Vertrage:
  ihre  juristische  Konstruktion;
5.  Verhältnis  der  Lösung  zur  ratio  legis.  .
$6  1V.  Der  Zeitpunkt  der  Vorlage.  .

202860

9

11

17
24
27
27
29

34

85

86
87
38
        <pb n="4" />
        Litteraturverzeichnis.

Affolter,  Der.  deutsch-schweizerische  Niederlassungsvertrag.  Archiv  für
öffentl.  R.  VI.  (1891)  S.  378  f.
Arndt,  Adolf:  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches;  Berlin  1901.
Bismarck,  Otto  v.  1)  Gedanken  und  Erinnerungen,  Stuttgart  1898.
2)  Anhang  Band  II:  Aus  Bismarcks  Briefwechsel,  Stuttgart
  u.  Berlin  1901.

Bluntschli:  Das  moderne  Völkerrecht  der  civilisierten  Staaten  als  Rechtsbuch
  dargestellt.  Nördlingen  1868.

Brie,  Siegfried:  Zur  Theorie  des  konstitutionellen  Staatsrechts.  Archiv
f.  öffentl.  Recht  IV.  (1889)  S.  1  f.

Bulmerincq:  Völkerrecht  im  Handb.  d.  öffentl.  R.  I,2.  Freiburg  und
Tübingen  1884.
Gierke,  Otto:  Die  Genossenschaftstheorie  u.  die  dtsche.  Rechtsprechung  1887.
Gorius,  Das  Vertragsrecht  des  deutschen  Reichs.
1)  Annalen  des  deutschen  Reichs  1874  S.  759  £.
2)  ebenda  1875  S.  531  £.

Gneist:  bei  E.  Meier  S.  339  £.
Haenel,  Albert:  Deutsches  Staatsrecht  I,  Leipzig  1892.
Heilborn  Paul:  1)  Das  System  des  Völkerrechts,  Berlin  1896.
2)  Der  Staatsvertrag  als  Staatsgesetz.
Arichiv  f.  öffentl.  R.  XII  (1897)  S.  141  £.
Holtzendorff,  Handbuch  des  Völkerrechts  4  Bände  1885;  1887:  1889.
Jellinek,  Georg:  1)  Die  rechtliche  Natur  der  Staatenverträge.  Wien  '1880.
2)  (esetz  und  Verordnung.  Freiburg  1887.
3)  System  der  subjektiven  öffentl.  Rechte.  Freiburg  1892.
4)  Das  Recht  des  modernen  Staats  I.  Band.  Allgemeine
Staatslehre.  Berlin  1900.
Kaufmann,  Wilhelm:  Die  Rechtskraft  des  internationalen  Rechts  und
das  Verhältnis  der  Staatsgesetzgebungen  und  der  Staatsorgane
zu  denselben.  Stuttgart  1899.
Kloeppel:  Der  Handesvertrag  mit  Spanien  und  die  Reichsverfassung.  Preuss.
Jahrb.  Band  52  (1883)  S.  285  f.
        <pb n="5" />
        —  1  —

Laband,  Paul:  1)  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  4.  Aufl.  Tübingen
und  Leipzig  1%1.
2)  Dasselbe  im  Handbuche  des  öffentl.  R.  II,  1.  2te  Auflage
Freiburg  und  Leipzig  1894.

Leoni:  Ein  Beitrag  zur  Lehre  von  der  Gültigkeit  der  Staatsverträge  in  den
Verfassungsstaaten.

Archiv  f.  öffentl.  R.  I  (1886)  S.  498  f.

Liszt:  Das  Völkerrecht.  2te  Auflage.  Berlin  1902.

Martens:  Völkerrecht,  deutsche  Ausgabe  von  Bergbohm  1883/86  Berlin.

Mayer,  Otto:  Deutsches  Verwaltungsrecht,  1895.

Meier,  Ernst:  Ueber  den  Abschluss  v.  Staatsverträgen,  Leipzig  1874.

Meyer,  Georg:  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  4.  Aufl.  Leipzig  1895.

Mohl,  Robert:  Das  deutsche  Reichsstaatsrechts.  Tübingen  1873.

Nippold,  Otfried:  Der  völkerrechtliche  Vertrag,  seine  Stellung  im  Rechtssysteme
  und  seine  Bedeutung  für  das  internationale  Recht.
Bern  1894.

Prestele,  Guido:  Die  Lehre  vom  Abschlusse  völkerechtlicher  Verträge  durch
das  deutsche  Reich  und  die  Einzelstaaten  des  Reichs  (Münchner
Dissertation  1882.)

Pröbst,  Max:  Der  Abschluss  völkerrechtlicher  Vorträge  durch  das  deutsche
Reich  und  seine  Einzelstaaten.  Annalen  des  dtsch.  Reichs  1882
S.  241  f.

Rivier,  Lehrbuch  des  Völkerrechts  2.  A.  Stuttgart  1899.

Rönne,  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  2.  Aufl.  Leipzig  1876—77
(lite  Auflage  als  „das  Verfassungsrecht  des  deutschen  Reichs
in  Annalen  des  deutschen  Reichs  1871  8.  1  f.  erschienen.)

Schwartz:  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preussischen  Staat  2.  Ausgabe.
Breslau  1898.

Schulze,  Hermann:  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts.  Leipzig  1881
und  1886.

Seeligmann,  Ernst:  Beiträge  zur  Lehre  vom  Staatsgesetz  und  Staatsvertrag
  II:  Abschluss  und  Wirksamkeit  der  Staatsverträge.,
Tübingen  18%.

Seydel  Max:  1.  Commentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  deutsche  Reich
2te  Auflage.  Freiburg  und  Leipzig  1897.  _

2.  Der  deutsche  Bundesrat,  bei  Holtzendorff  und  Brentano,
Jahrbuch  tür  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft,
3.  Jahrgang.  Leipzig  1879  S.  273  f.

Stengel,  Frherr.  von:  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Preusfen  im  Handb.
d.  öffentl.  R.  UI.  3,  Freiburg  u.  Leipzig  1894.

Stoerk:  Das  Ausfuhrverbot  und  die  partielle  Suspension  völkerrechtlicher
Verträge.  Archiv  f.  öffentl.  R.  IX  (1894)  S.  23  f.

Tezner:  Zur  Lehre  von  den  Staatsverträgen.

Ztschr.  f.  d.  Priv.  u.  öffentl.  R.  d.  Gegenwart  (Grünhut)  XX
(1893)  S.  120  £.
        <pb n="6" />
        ——  8  —

Tinsch:  Das  Recht  der  deutschen  Einzelstaaten  bezügl.  des  Abschlusses
völkerrechtlicher  Verträge.  Erlanger  Dissertation  1882.

Thudichum:  Verfassungsrecht  des  norddeutsches  Bundes  und  des  deutschen
Zollverein.  Tübingen  1870.

Triepel:  Völkerrecht  und  Landesrecht.  Leipzig  1899.

Unger;  Joseph:  Ueber  die  Gültigkeit  von  Staatsverträgen.
Ztschr.  f.  d.  Priv.  u.  öffentl.  R.  d.  Gegenwart  (Grünhut)  VI.

(1879)  8.  349  f.
Wegmann,  Friedr.:  Die  Ratifiksation  von  Staatsverträgen.  Berlin  1892

(Göttingen  Dissertation.)
Zorn,  Philipp:  1)  Das  Staatserecht  d.  deutschen  Reichs,  Band  II  1.  Aufl.

Berlin  und  Leipzig  1883.

2)  Die  deutschen  Staatsverträge:  Zeitschrift  für  die  gesamte
  Staatswisrenschaft  36.  Jahrgang.  Tübingen  1880.
S.  1f.

3)  Gesetz,  Verordnung,  Budget,  Staatsvertrag,  Annalen
d.  deutsch.  Reichs  1889,  S.  344  f.  374  f£.
        <pb n="7" />
        Einleitung.

—

$1.

Eine  Untersuchung  über  die  Mitwirkung  der  beiden  gesetzgebenden
  Organe  des  Reiches  bei  Staatsverträgen  vermag  schon
aus  der  äusseren  Stellung  der  hierauf  sich  beziehenden  Vorschrift
in  der  Reichsverfassung  zwei  wesentliche  Schlüsse  zu  ziehen,  insofern,
  als  diese  Competenzen  des  Bundesrats  und  des  Reichstags
in  dem  Abschnitte  „Präsidium“  (Art.  11)  geregelt  sind.

Zunächst  einmal  kann  man  hieraus  die  ratio  legis  erkennen:
es  handelt  sich  darum  Conflikte  zwischen  der  völkerrechtlichen
Vertretungsbefugnis  des  Kaisers,  wie  sie  Abs.  1  des  Artikels  11
regelt,  und  der  Gesetzgebungskompetenz  von  Bundesrat  und  Reichstag
  auszugleichen.

Zweitens  tritt  durch  diese  Stellung  die  Beteiligung  der  beiden
Organe  an  den  genannten  völkerrechtlichen  Akten  in  einen  Gegensatz
  zu  den  gesamten  übrigen  Competenzen,  die  Bundesrat  und
Reichstag  in  der  Verfassung  gewährt  sind:  in  einen  Gegensatz
zu  den  allgemeinen  Zuständigkeiten  dieser  Körperschaften  auf  den
Gebieten  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  wie  zu  denen,  die
im  besonderen  Teile  der  Verfassungsurkunde  --  Abschnitt  VIff  —
bei  den  einzelnen  Zweigen  der  Verwaltung  geregelt  sind.  Hier-
        <pb n="8" />
        —  10  —

aus  ergiebt  sich,  dass  zunächst  wenigstens  der  Schluss  nicht  gerechtfertigt
  ist:  Absatz  3  des  Artikels  11  enthalte  eine  im  Grunde
selbstverständliche,  mithin  überflüssige  Vorschrift;  die  dort  bebehandelte
  Thätigkeit  vom  Bundesrat  und  Reichstag  sei  nur  dieselbe,
  wie  die  in  Artikel  5  allgemein  angeordnete,  nur  in  Anwendung
auf  einen  besonderen  Fall.

Diese  beiden  hier  angedeuteten  Punkte,  die  einen  äusseren
Hinweis  auf  Zweck  und  Art  der  Funktionen  vou  Bundesrat  und
Reichstag  gewähren,  geben  die  Linie  an,  auf  der  die  folgende
Untersuchung  fortschreitet.
        <pb n="9" />
        Die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag
bei  Abschluss  und  Inkraftsetzung  von  Staatsverträgen.


Erster  Abschnitt.
Umfang  der  Mitwirkung.

$  2.  |

Art.  11  Abs.  3  der  Rvf.  verlangt  die  Mitwirkung  des  Bundesrats
  und  des  Reichstags  nicht  bei  allen  Verträgen  des  Reichs?)
mit  fremden  Staaten:  nur  insoweit  sie  sich  auf  solche  Gegenstände
beziehen,  die  nach  Art.  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
gehören,  ist  die  Vorlage  an  die  Gesetzgebungsfaktoren  erforderlich.

Die  Bestimmung  der  in  Betracht  kommenden  Klasse  von
Verträgen  ist  der  Wissenschaft  nicht  auf  den  ersten  Wurf  gelungen
  :  sie  hat  nicht  sofort  den  Mut  gehabt  zu  erklären,  dass
der  Hinweis  auf  Art.4  nicht  nur  zur  Abgrenzung  der  Verträge
untauglich,  sondern  auch  überflüssig  und  irreführend  sei.  Die
früher  gemachten  Versuche  sich  auf  den  Wortlaut  des  Gesetzes
unter  Beibehaltung  des  Hinweises  zu  stützen,  gelten  heute  als
misslungen.

1)  Voraussetzung  ist  die  Competenz  des  Reiches;  ihr  Verhältnis  zu
der  der  Einzelstaaten  bestimmt  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über
die  Zuständigkeitsverteilung:  cf.  Laband  im  Handbuche,  S.  122f:  Pröbst,
S.  243f.;  Prestele,  S.  8f.;  Tinsch,  S.  28f;  Hänel  I,  S.  547£.
        <pb n="10" />
        -  2  —

So  ist  es  erstens  nicht  angängig  nur  die  in  Art.  4  genannten
Angelegenheiten  der  Beschlussfassung  des  Bundesrats  zu  unterwerfen).
  Schon  die  Thatsache,  dass  Verfassungsänderungen,  weil
sie  in  Artikel  78  auf  den  Weg  der  Gesetzgebung  verwiesen
sind,  dann  nicht  von  Art.  11  Abs.  3  betroffen  würden,  lässt
diese  Ansicht  als  unannehmbar:  erscheinen.  Irgend  ein  innerer
Grund  für  diese  Scheidung  der  Gesetzgebungsangelegenheiten
ist  nicht  ersichtlich.

Völlig  sinnlos  aber  ist  es  die  Verträge  danach  unterscheiden
zu  wollen,  ob  für  ihren  Gegenstand  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten
  zuständig  sind,  weil  in  dem  angezogenen  Artikel  4  die
Competenzverteilung  zwischen  Reich  und  Bundesstaaten  vorgenommen
  sei?).  Es  ist  verwunderlich,  dass  das  eigentümliche
Resultat  die  Vertreter  dieser  Ansicht  nicht  an  ihr  irre  gemacht
hat:  denn.sie  behaupten,  Verträge,  deren  Gegenstand  nach  Artikel
  4  nicht  in  die  Reichskompetenz  gehöre,  könne  der  Kaiser
ohne  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  völlig  selbständig
abschliessen;  nur  innerhalb  der  Vertragskompetenz  des  Reiches
wäre  der  Spruch  der  gesetzgebenden  Faktoren  nötig.

Darin  liegt  ein  Verstoss  gegen  die  obersten  Grundsätze  des
Staatsrechts:  eine  Thätigkeit  des  Reiches,  des  Kaisers  ausser
ihrer  Kompetenz  ist  ja  überhaupt  ausgeschlossen.

Diese  beiden  Versuche  haben  eigentlich  nur  darum  ein
Interesse,  weil  sie  zeigen,  wie  schwer  die  Wissenschaft  sich  entschliesst
  Gesetzesworte  über  Bord  zu  werfen,  mag  sie  auch  zu
noch  so  merkwürdigen  Resultaten  kommen.  Das  gänzliche  Misslingen
  dieser  Bestrebungen  rechtfertigt  es  in  dem  Hinweise  auf
Art.  4  nur  ein  „Denkmal  der  Flüchtigkeit“°)  der  Gesetzesredaktoren
  zu  sehen;  man  muss  ihn  völlig  ausser  Acht  lassen.

Das  allein  ausschlaggebende  Kriterium  für  die  Abgrenzung
der  Verträge  ist  sonach,  dass  ihr  „Gegenstand  in  den  Bereich
der  Reichsgesetzgebung  gehört“.  Eine  doppelte  Erwägung
knüpft  sich  an  diese  Worte:

1)  Hiersemenzel  (cf.  Pröbst,  S.  283)  und  Gorius  1875,  S.  547.
2)  Mohl,  S.  305;  Gorius,  1874  S.  771.
s)  Worte  Bismarcks,  Ged.  u.  E.  U.  8.  2731.
        <pb n="11" />
        I.  Zunächst  muss  untersucht  werden,  was  unter  dem  „Gegenstande
  eines  Vertrages“  gemeint  ist.

Zum  Vergleiche  sollen  die  Artikel  4  und  48  (Abs.  2)  der
Rvf.  herangezogen  werden.  Das  Gesetz  unterscheidet  in  diesen
Artikeln  zwischen  Angelegenheiten  und  Gegenständen  der
Gesetzgebung.  Der  Zusammenhang  der  angezogenen  Stellen  lehrt
nun,  dass  mit  „Angelegenheiten“  ganze  Kreise  von  Staatsaufgaben
—  die  gar  nicht  nach  juristischen  Gesichtspunkten  gegeneinander
abgegrenzt  sind  —  gemeint  sind:  Post-  und  Telegraphenwesen,
Eisenbahn-  und  Zollwesen  sind  solche  „Angelegenheiten“.  Wenn
gesagt  wird,  diese  Angelegenheiten  unterliegen  der  Reichsgesetzgebung,
  so  heisst  das  nicht,  dass  nun  z.  B.  das  gesamte  Postwesen
  in  Gesetzesform  erledigt  werden  müsste.  Nur  die  Möglichkeit
  darautbezügliche  Reichsgesetze  zu  erlassen,  wird  dadurch
geschaffen.

Eine  ganz  andere  Bedeutung  kommt  dem  Worte  „Gegenstand“
zu.  Hierunter  ist  die  einzelne,  die  konkrete  Frage  zu  verstehen),
die  im  Gesetz  oder  im  Vertrag  geordnet  werden  soll.  So  spricht
"Art.  48  Abs.  2  davon,  dass  „die  (Gesetzgebung  des  Reiches  in
Telegraphen-  und  Postangelegenheiten  sich  nicht  auf  diejenigen
  Gegenstände  erstrecke,  deren  Regelung  .....  der
reglementarischen  Festsetzung  .......  .  überlassen  sei“.  In  der
That  kann  sich  auch  nur  nach  dem  besonderen  Inhalte  der  einzelnen
  Frage  bemessen  lassen,  ob  sie  in  Gesetzesform  zu  erledigen
ist.

HI.  Die  zweite  Erwägung  besteht  nunmehr  darin  die  Folgerungen
  aus  der  eigentümlichen  Charakteristik  des  Vertragsgegenstandes
  zu  ziehen.  Denn  wenn  die  Verfassung  den  Grundsatz
  aufstellt:  soweit  ein  Gegenstand  ausservertragsmässig  in
Gesetzesform  zu  regeln  ist,  insoweit  soll  bei  vertragsmässiger
Ordnung  die  Form  des  Art.  11  Abs.  3  angewandt  werden,  so
heisst  dies  mit  anderen  Worten,  dass  die  Grundsätze,  die  in  der
ersten  Richtung  massgebend  sind,  in  der  zweiten  „entsprechende
Anwendung“  finden  sollen.

a)  In  erster  Linie  ist  demnach  der  Fundamentalsatz  des
ganzen  konstitutionellen  Staatsrechts  heranzuziehen,  wonach  jedes

.  4%  z.B.  Tarife  u.  A.;  Errichtung  von  Eisenbahnen  im  Interesse  der
Verteidigung  (cf.  Art.  41).
        <pb n="12" />
        _-  1  —

materielle  Gesetz  zugleich  ein  formelles  sein  soll.  Für  unsere
Frage  ergiebt  sich  aus  ihm,  dass  die  vertragsmässige,  internationale
  Vereinbarung  von  „Rechtssätzen“  —  von  „Regeln,  kraft
welchen  an  die  Verwirklichung  eines  Thatbestandes  sich  Rechtswirkungen
  knüpfen“!)  —  stets  in  der  in  Abs.  3  des  elften  Artikels
  vorgeschriebenen  Form  zu  geschehen  hat.

Allerdings  giebt  es  Ausnahmen  von  diesem  @Grundsatze.
Der  Erlass  von  Rechtssätzen  kann  auch  durch  besondere  gesetzliche
Bestimmung  einem  an  sich  nicht  oder  nicht  allein  dazu  befugten
Organe  übertragen  werden.  Ein  Beispiel  gewährt  der  bereits  vorhin
  genannte  Abs.  2  des  Art.  48.  Gegenstände,  deren  Regelung
nach  den  in  der  Norddeutschen  Post-  und  Telegraphenverwaltung
massgebend  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist,  sollen
der  Reichsgesetzgebung  nicht  unterliegen.  Statt  von  Bundesrat
  und  Reichstag  sollen  sie  vom  Kaiser  nach  Art.  50  Abs.  2
geordnet  werden.

Die  logische  und  rechtliche  Folge  solcher  Sonderbestimmungen
ist  bei  ihrer  Anwendung  auf  unseren  Fall,  dass  bei  der  vertragsmässigen
  Vereinbarung  solcher  Rechtssätze  Absatz  3  des  Artikels
11  keine  Anwendung  findet?).

b)  Die  fragliche  Vertragsform  gewinnt  aber  dadurch  an
Anwendungsgebiet,  dass  auch  die  Gesetzesform  nicht  auf  Gesetze
im  materiellen  Sinne  beschränkt  ist.  In  den  zahlreichen  Fällen,
in  denen  staatliche  Willenserklärungen  anderen  Inhalts  ebenfalls
in  Gesetzesform  zu  erlassen  sind,  ist  auch  die  Mitwirkung  des
Reichstags  und  des  Bundesrats  bei  vertragsmässiger  Vereinbarung
nach  der  Verfassung  geboten.

Eine  allgemeine  Regel,  die  diese  Fälle  zusammenfasst,  giebt
es  nicht);  einzig  und  allein  diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,
  wonach  gewisse  Angelegenheiten,  die  keine  materiellen
Gesetze  sind,  in  Gesetzesform  zu  regeln  sind*),  und  der  jeweilige  po-I)

  Laband  im  Handb.,  S.  76.

2)  Laband  im  Handb.,  S.  117  sub  4.

8)  Laband  IV  A.II.  126f;  im  Handb.  S.  115;  Arndt,  Staatsrecht  S.  711f;
ferner  von  der  Gegenseite  Meier,  S.294f;  Pröbst,  S.281f;Schulzell,  S.  327;
Prestele,  S.  64f;  Zorn  Staatsr.  II,  S.  433;  Seydel  Comm.,  S.  162.

4)  Vergl.  z.  B.  Art.  69  und  73  der  Rvf.
        <pb n="13" />
        -  15  —

sitive  Stand  der  Reichsgesetzgebung  sind  auch  für  die  Anwendung
des  Abs.  3  massgebend.

Die  Grenzen  des  Gebietes,  auf  dem  die  gesetzgebenden  Organe
ihre  Thätigkeit  bei  Staatsverträgen  entfalten,  müssen  noch  in  einer
anderen  Beziehung  bestimmt  werden.  Auch  hierfür  bildet  der
Vertragsinhalt  den  Ausgangspunkt:  Unterscheidungen  im  Inhalte
‚eines  einzelnen  Vertrages  sind  es,  die  den  Anlass  zu  der  weiteren
Frage  bilden,  ob  sich  die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag
  stets  auf  den  ganzen  Vertrag  beziehen  müsse  oder  nur  auf
gewisse  Teile  des  Abkommens.

Um  die  Antwort  hierauf  geben  zu  können,  ist  es  notwendig
ein  Resultat  der  späteren  Untersuchung  über  die  Rechtsnatur  der
Mitwirkung  ($  4)  vorwegzunehmen:  die  Scheidung  zwischen  der
Mitwirkung  beim  Vertrage  und  bei  der  Umsetzung  des  Vertragsinhalts
  in  Gesetzesform.

I.  Betrachtet  man  zuerst  die  Mitwirkung  beim  Vertrage  als
solchen,  so  ist  ihr  Umfang  aus  folgendem  Grunde  fraglich:

Nach  Art.  11  Abs.  3  soll  die  dort  vorgeschriebene  Form
insoweit  Anwendung  finden,  als  der  Vertragsgegenstand  in  den
Gesetzgebungsbereich  gehört.  Wie  steht  es  also  in  dem  Falle,
dass  dies  nur  von  einem  Teile  des  Vertragsinhalts  gesagt  werden
kann?  Ist  die  Thätigkeit  der  beiden  Organe  dann  auf  diesen  Vertragsteil
  beschränkt?  Dies  muss  indess  —  trotz  des  nicht  ganz
klaren  —  Wortlauts  des  Gesetzes  auf  das  Bestimmteste  verneint
werden:  denn  der  Vertrag  ist  thatsächlich  und  ebenso  rechtlich
als  ein  unteilbares  Ganzes  anzusehen;  nur  im  Zusammenhange
lässt  sich  die  Bedeutung  jeder  einzelnen  Bestimmung  erkennen.
Die  völkerrechtlich  bedeutsame  Einwilligung  von  Bundesrat  und
Reichstag  bezieht  sich  demnach  stets  auf  den  ganzen  Vertrag.

IH.  Wesentlich  anders  ist  die  Sachlage,  insoweit  es  sich  um
die  Mitwirkung  der  beiden  Körperschaften  bei  der  Umformung
des  Vertragsinhalts  zum  Gesetze  handelt.

Hier  bestimmt  sich  der  Umfang  der  Mitwirkung  zunächst
einmal  danach,  inwieweit  der  Vertragsinhalt  für  Unterthanen  verbindlich
  gemacht  werden  soll.  Dazu  freilich  genügt  es,  dass  besondere
  Ausführungsgesetze  erlassen  werden,  die  nur  gewisse  Vertragsinhaltsteile
  umspannen.  Wählt  die  Reichsregierung  diese
Form  —  und  dies  steht  ihr  immer  frei,  da  sie  die  Gesetzesvorlagen
        <pb n="14" />
        16  —

macht!)  —,  so  sind  Bundesrat  und  Reichstag  auf  die  Beschlussfassung
  über  das  Ausführungsgesetz  beschränkt.

Regelmässig  ist  allerdings  dieses  Verfahren  nicht.°)  Es  ist
vielmehr  üblich  den  ganzen  Vertrag  uhne  Neuredaktion  als  Gesetz
zu  behandeln,  ihn  als  Ganzes  der  Beschlussfassung  von  Bundesrat
und  Reichstag  auch  in  dieser  Richtung  zu  unterwerfen.  Hat  die
Regierung  sich  für  diese  Form  —  das  sogen.  Vertragsgesetz  —
entschieden,  so  ist  allerdings  die  Thätigkeit  von  Bundesrat  und
Reichstag  unbeschränkt.  Die  Einheit  des  Vertrages  offenbart  sich
auch  hier.

Dies  gewinnt  nun  an  diesem  Punkte  eine  doppelte  Bedeutung:

1.  Der  Beschlussfassung  unterliegen  auch  die  Vertragsteile,
deren  Inhalt  an  sich  nicht  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
gehört.  Sie  bilden  eben  —  wie  auch  vorhin  gezeigt  worden  ist  —
mit  dem  übrigen  Inhalt  eine  nicht  zerlegbare  Einheit.

2.  Die  Beschlussfassung  über  den  Vertragsgesetzentwurf  ergreift
  auch  solche  Vertragsteile,  die  gar  keinen  Bezug  aut  Pflichten
des  Reichs  haben,  sondern  nur  solche  des  fremden  Staats  festsetzen.
Dies  muss  gegenüber  den  Angriffen  von  Seligmann?)  betont
werden;  er  behauptet:  „wenn  der  ganze  Vertrag  formelle  Gesetzeskraft
  erhielte,  so  würden  dadurch  auch  solche  Vertragbestimmungen
in  Kraft  gesetzt,  die  Pflichten  des  fremden  Staates  begründeten.
Dazu  sei  aber  das  Reich  nicht  kompetent“.

Dem  ist  damit  zu  entgegnen,  dass  die  fraglichen  Vertragsteile
  doch  nur  für  den  eigenen  Staat  mit  Gesetzeskraft  versehen

I)  Veber  dies  Initiativrecht  des  Kaisers  in  diesem  besonderen  Falle
8.  Georg  Meyer,  Anteil  der  Reichsorgane  an  der  Reichsgesetzgebung  S.  93;
Hänel  organisatorische  Entwickelung  d.  dtsch.  Rvf.  S.41;  Laband  im  Handtb.
S.  115.  Im  Allgemeinen  giebt  es  eine  Vorschrift  über  ein  Initiativ-Recht  des
Kaisers  nicht.

#)  Solche  Fälle  sind:  Ges.  v.  30.  Apr.  1884  (RG.  Bl.  S.  48);  Ges.  vom
21.  Nov.  1887  (R.  G.  Bl.  1888  S.  169);  Ges.  v.  4.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  436).

Besonders  häufig  sind  sie  bei  Verträgen  mit  strafrechtlich  bedeutsamem
Inhalte  cf.  Triepel  S.  405  md  die  dort  in  Anm.  1  angeführten  Beispiele.

Historisch  am  bekanntesten  ist  das  Ges.  vom  15.  Dez.  1890  (RG.  Bl.
S.  207):  das  Ausführungsgesetz  zu  dem  Vertrage  vom  1.  Juli  1890,  in  dem
Helgoland  an  das  deutsche  Reich  abgetreten  wurde.  Der  Vertrag  selbst  ist  nicht
publiziert  worden.  In  $  1  des  Gesetzes  steht:  „Die  Insel  Helgoland  tritt
....  .  dem  Bundesgebiete  hinzu.“

2)  8.  210£.
        <pb n="15" />
        _-  17  —

werden.  Dem  fremden  Staate  gegenüber  ist  dies  gar  nicht  beabsichtigt.
  Auf  der  anderen  Seite  darf  man  nicht  vergessen,
dass  die  Sanktion  selbst  solcher  Bestimmungen  einen  guten  Sinn
hat:  geben  sie  doch  die  Voraussetzungen  an,  unter  denen  das
Reich  seine  Pflichten  erfüllen  kann,  unter  denen  allein  die  Unterthanen
  den  an  sie  ergangenen  Befehlen  nachzukommen  haben.

Ist  somit  die  Regierung  beim  ersten  Schritte  frei  —  bei  der
Wahl  der  Gesetzesart:  Ausführungs-  oder  Vertragsgesetz,  beschränkte
  oder  unbeschränkte  Mitwirkung  des  Bundesrats  und  des
Reichsparlaments;  so  sind  ihr  beim  zweiten  Schritte  Fesseln  angelegt.
  die  in  der  Vertragseinheit  ihren  Grund  haben:  soweit  der
Vertragsinhalt  reicht,  soweit  erstreckt  sich  der  Umfang  der  Mitwirkung
  von  Bundesrat  und  Reichstag!).

Zweiter  Abschnitt:
Die  Rechtsnatur  der  Mitwirkung.

83.
I.  Dogmatische  Uebersicht  über  die  Litteratur.

Welcher  Art  und  welchen  Inhalts  die  in  Art.  11  Abs.  3  der
Rvf.  angeordnete  Mitwirkung  der  beiden  Organe  ist,  darüber  ist
im  Laufe  der  Zeit  eine  umfangreiche  und  auch  ergiebige  Litteratur
  angewachsen.  Bei  der  allgemein  anerkannten  Unklarheit
der  Fassung  ist  es  auch  nicht  verwunderlich,  dass  jedes  Wort
ganz  entgegengesetzte  Auslegung  findet.  Um  so  schwieriger  ist
es  natürlich  die  Uebersicht  über  die  Litteratur  zu  gewinnen.
Und  diese  Uebersicht  selbst  ist  nur  dann  von  Nutzen,  ja  sie  ist
im  wahrsten  Sinne  des  Wortes  eine  „Uebersicht“  d.  h.  eine  Beherrschung
  der  Lehre,  wenn  sie  sich  nicht  damit  begnügt  jeden
Autor  nur  nach  seinem  Endergebnis  hin  irgendwo  einzureihen,
vielmehr  es  sich  nicht  nehmen  lässt  auch  das  Verfahren  der
Einzelnen  zu  beobachten  und  daraus  für  die  eigene  Darstellung
Schlüsse  zu  ziehen.

1)  Ueber  die  Frage,  welche  staatlichen  Rechtssätze  durch  die  blosse
Publikation  eines  Staatsvertrages  entstanden  sind“  s.  Triepel,  S.  395f;  4O1f.
2
        <pb n="16" />
        -  138  —

I.  Blickt  man  zuerst  auf  die  Resultate,  so  muss  man  die
stets  gemachte  Unterscheidung  vornehmen  und  2  gegensätzliche
Standpunkte  auseinanderhalten:

Der  erste!)  behauptet,  dass  das  Einverständnis  der  beiden
gesetzgebenden  Faktoren  des  Reiches  nur  zur  Erzeugung  des
Befolgungsbefehls  gegenüber  Unterthanen  und  Behörden,  also  nur
um  den  Vertragsinhalt  für  sie  verbindlich  zu  machen  —  und  das
ist  zur  Vertragserfüllung  nötig  —  erfordert  werde.  Man  pflegt
diese  Ansicht  so  zu  formulieren:  die  Mitwirkung  sei  nur  zur
„staatsrechtlichen  Giltigkeit“  des  Vertrages  nötig;  dagegen  wäre
die  „völkerrechtliche  Giltigkeit“,  also  überhaupt  der  Bestand  des
Vertrages  als  solchen  von  ihr  nicht  abhängig.

Demgegenüber  behauptet  der  zweite?)  Standpunkt:  die  Uebereinstimmung
  der  drei  obersten  Reichsorgane  sei  auch  für  die
völkerrechtliche  Existenz  des  Vertrages  notwendig.

Die  neuere  Entwickelung  der  Lehre  geht  allerdings  dahin,
beıde  Theorieen  einander  zu  nähern°®),  und  zwar  in  wesentlichen
Punkten.

II.  Eine  ganz  andere  Parteibildung  der  Autoren  nach  dogmatischen
  Gesichtspunkten  bezieht  sich  nicht  auf  ihre  Resultate
sondern  auf  die  Art  ihres  Beweises:  sowohl  ihr  logisch-methodisches
Verfahren,  wie  die  juristischen  Ausgangspunkte  sind  durchaus
verschieden.

1.  Der  Methodenunterschied  zeigt  sich  darin,  dass  die
einen  aus  der  vorliegenden  Frage  lediglich  ein  Problem  der
“  Gesetzesinterpretation  machen  und  nur  nach  dem  „Willen“  der
Reichsverfassung  fragen;  sie  können  daher  auch  innerhalb  derselben
  Verfassung  für  verschiedene  Klassen  von  Verträgen  zu  ver-1)

  Laband  (im  Handbuch-S.  117f.)  Meyer  lehrb.,  S.  604f;  Arndt
Staatsr.,  S.  70bf;  Heilborn  System,  S.  143f:  Klöppel,  S.285f;  sie  sind  die
Erben  Gneists  (bei  E.  Meier,  S.339f.)  Seydel  nur  bezügl.  des  Reichstags:
Com.  S.  163.

2)  Mohl,  S.303f:  Gorius  18748.  772.  1875  S.  538f;  Meier,  S.  275f;
Schulze  11  329f;  Unger,  S.  352f;  Pröbst,  S.  292f;  Jellinek  Ges.  u.  V.
S.346f:  Prestele,  S.  48f:  Seligmann,  S.40:  Wegmann,  S.90;  Nippold
S.  112,  143;  Kaufmann  S.34.  Seydel  nur  bezüglich;  des  Bundesrats:
Com.  S.  163  ebeuso  Rönne  2.  A.  11,  297.  1  A.  in  Annal.  1871  S.  91f.

3,  Veber  die  Entwickelung  (der  Lehre.  Brie,  Archiv  IV  8.  Y6f.
        <pb n="17" />
        —-  19  —

schiedenen  Resultaten  kommen;  jedenfalls  aber  geben  sie  grundsätzlich
  zu,  dass  an  sich  —  rein  logisch  betrachtet  -—  jedes  der
beiden  unter  [I  genannten  Resultate  möglich  ist?).

Ihre  Gegner  sind  die  Vertreter  des  allgemeinen  Staatsrechts:
sie  stellen  allgemeine  Erwägungen  über  die  Rechtsnatur  des  Staates
an,  suchen  zu  beweisen,  dass  allein  ein  Resultat  mit  diesen  Rechtsprinzipien
  vereinbar  wäre  —  dagegen  versuchen  sie  nicht  eine  bestimmt
  vorliegende  Verfassungsurkunde  zu  interpretieren,  übertragen
vielmehr  nur  die  allgemeinen  Ergebnisse  auf  das  positive  Recht,
das  so  lediglich  als  beispielsweise  Verwirklichung  jener  Rechtsprinzipien
  erscheint.  ?)

Die  Stellung  der  Autoren  zu  dem  von  ihnen  gefundenen
Ergebnisse  ist  somit  durchaus  verschieden.

2.  Die  Verschiedenheit  des  Ausgangspunktes  der  Schriftsteller
zeigt  sich  in  ihrer  Auffassung  des  Verhältnisses  von  Staats-  und
Völkerrecht.  In  zwiefacher  Weise  spielt  die  Grenzfrage  der  beiden
Rechtsgebiete  in  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen  eine  Rolle
und  muss  daher  auch  bei  der  Untersuchung  der  Mitwirkung  von
Bundesrat  und  Reichstag  erörtert  werden:

a)  es  ist  sehr  fraglich  und  in  der  Litteratur  äusserst  bestritten,
ob  die  völkerrechtliche  Seite  eines  Vertrages  überhaupt  von  der
staatsrechtlichen  Seite  getrennt  werden  könne.  Anders  ausgedrükt,
kann  ein  Vertrag  zwar  nach  Völkerrecht  verbindlich  sein,  ohne
jedoch  nach  Staatsrecht  Giltigkeit  zu  besitzen?  Es  giebt  Schriftsteller,
  welche  ihren  Beweis  darauf  abstellen,  dass  dies  sehr  wohl
der  Fall  sein  könne.  Natürlich  gehören  hierzu  diejenigen,  die
behaupten:  nur  zur  staatsrechtlichen  Verbindlichkeit  sei  die

!)  Laband  IV.A.  11,124;  Arndt  Staater.  S.  706;  Heilborn  Syst.  S.  145;
von  der  Gegenseite  E.  Meier,  S.S.  VIII;  115;  238  (dazu  Seligmann,S.  99;
138:  Klöppel,  S.  295)  Pröbst,  S.  266;  292;  311;  Brie  Archiv  IV,  40;
Tezner,  S.  145:  Nippold,  S.  127f;  Kaufmann,  S.  34;  v.  Liszt,  S.  162.

2)  Unger,  S351f;  Gorius,  1874  S.  765/6;  Seligmann,  8.  40  u.  147f;
besonders  Leoni  S.  504f;  Jellinek  Ges.  u.  V.  8.  346f.

Brie  S.36  weist  auf  einen  anderen  Unterschied  der  Methode  hin;  während
Gneist  nur  das  englische  System  verteidigte,  das  andere  überhaupt  verwarf,
erkennen  die  Späteren  zwei  Systeme  an.  Doch  behauptet  Jellinek,  dass  auch
2.  B.  bei  dem  englischen  Systeme  die  völkerrechtliche  Verbindlichkeit  von
dem  Parlanıentswillen  abhängig  wäre,  dass  mithin  seine  Theorie  allein  giltig
wäre.

+

-
        <pb n="18" />
        2%  —

gesetzgeberische  Mitwirkung  notwendig.  Aber  auch  Schriftsteller
der  anderen  Gruppe!)  sind  in  dieser  Besiehung  grundsätzlich  mit
ihnen  einig,  wenn  gleich  sie  selbst  für  das  positive  Recht  zu  einem
anderen  Resultate  kommen.  Man  erkennt  an  diesem  Punkte  von
Neuem  die  Notwendigkeit  die  Lehre  unter  prinzipiellen  Gesichtspunkten
  zu  betrachten,  da  ja  hier  eben  die  lediglich  das  Ergebnis
ins  Auge  fassende  Gliederung  nicht  genügt.

Eine  besondere  Hervorhebung  verdient  der  Standpunkt  E.Meiers,
weil  er  leicht  verkannt  wird.  Er  ist  allerdings  Vertreter  des
Satzes  von  der  „notwendigen  Kongruenz  der  Vorschriften  über
den  Abschluss  und  über  die  Ausführung  von  Staatsverträgen.“
Andernfalls,  behauptet  er,  entstehe  ein  unlösbarer  Widerspruch
zwischen  den  vertragsmässigen  Staatspflichten  nach  aussen  und
der  verfassungsmässig  beschränkten  Verfügungsgewalt  des  Staatsoberhauptes
  im  Innern“.  Immerhin  nimmt  Meier  diesen  logischen
Widerspruch  als  wirklich  existierend  an,  so  für  England,  in
Preussen  für  die  Friedensverträge,  obwohl  der  unklare  Wortlaut  der
preussischen  Verfassungsurkunde  ihn  hierzu  nicht  einmal  zwingt?).
Er  versteht  also  unter  dem  von  ihm  aufgestellten  Satze  nur  ein
Postulat.

Das  schroffe  Gegenstück  hierzu  bildet  der  von  Unger?)  aufgestellte
  Satz  „die  Gültigkeit  der  Verträge  lasse  sich  nicht  spalten“.
Er  bildet  den  Eckstein  des  Beweises.  für  alle  übrigen  Schriftsteller,
  die  Bundesrat  und  Reichstag  zur  Erzeugung  der  völkerrechtlichen
  Verbindlichkeit  mitbeitragen  lassen.  Sie  bestreiten
danach,  dass  ein  Vertrag,  der  nach  Völkerrecht  verbindlich  ist,
dies  nach  Staatsrecht  nicht  ist.

b)  Der  zweite  Punkt,  an  dem  die  Grenzen  zwischen  Staatsund
  Völkerrecht  streitig  sind,  betrifft  die  Frage  nach  der  staatsrechtlichen
  Beschränkbarkeit  der  Vertretungsbefugnis  des  Oberhauptes
  dem  Auslande  gegenüber®).  Immer  wo  es  sich  im  Rechte

N  E.  Meinr,  S.105:  306  besonders:  ebenso  Seligmann,  8.49;  dazu  Laband
  IV.  A.  II  S.  123  Anm.  1,  der  Meier  nicht  gerecht  wird,  wenn  er  ihn
mit  Unger  und  dessen  Anhängern  ganz  auf  eine  Stufe  stellt.

Zur  ganzen  Frage  cf.  Laband  im  Handbuche  S.  112f;  Seligmann,
S.  7ff;  2161.

8)  Meier,  S.  306.

8)  S.  355.

4:  Ucber  diese  Fassung  des  Problems  s.  unten  S.  23f.
        <pb n="19" />
        —-  1  —

um  das  Problem  der  Vertretung  handelt  —  sei  es  die  natürliche
sei  es  die  organische  —  stets  spielt  der  Gegensatz  der  Beziehungen  -
zu  Dritten  und  des  Verhältnisses  zum  Vertretenen  eine  Rolle
und  dieses  Gegenübertreten  äusserer  und  innerer  Rechtsbeziehungen
bedeutet  hier  das  von  Staats-  und  Völkerrecht.  Die  ausserordentlich
  grossen  Schwierigkeiten,  die  der  Rechtserkenntnis  hier
sich  darbieten,  machen  auch  die  Litteratur  äusserst  mühsam
übersehbar.  So  mancher  Vorwurf  ihr  gegenüber  —  insbesondere
der  neuesten  Schriftsteller  —  ist  nur  durch  nicht  ganz  genaue
Litteraturkenntnis  verursacht  worden.

Um  die  verschiedenartige  Stellung  der  Autoren  aufs  Genaueste
  wiederzugeben,  ist  es  unumgänglich  mehrere  Gruppen  zu
bilden:

a)  Ein  Teil  von  ihnen  behauptet!),  es  gäbe  einen  Satz  des
Völkerrechts,  wonach  dem  Staatsoberhaupte  die  alleinige,  staatsrechtlich
  unbeschränkbare  Vertretungsbefugnis  zukomme.  Ihrer
Meinung  nach  kann  daher  eine  Mitwirkung  anderer  Organe  mit
völkerrechtlicher  Bedeutung  gar  nicht  in  Frage  kommen.

B)  Ein  anderer  Teil  behauptet?)  demgegenüber:  „unter  welchen
  Bedingungen  beziehungsweise  Einschränkungen  das  Recht
des  Vertragsschlusses  ausgeübt  werden  kann,  bestimmt  das  Staatsrecht
  eines  jeden  Staats.  Die  völkerrechtliche  Legitimation  gegenüber
  den  anderen  Contrahenten  beruht  ausschliesslich  auf  der
Verfassung  eines  jeden  Staates“.

Dadurch  soll  gerechtfertigt  werden,  dass  den  staatsrechtlichen
Beschränkungen  des  völkerrechtlichen  Repräsentativorgans  auch
völkerrechtliche  Bedeutung  zukomme,  d.  h.  dass  die  Mitwirkung
der  gesetzgebenden  Organe  die  Bedingung  auch  für  die  völkerrechtliche
  Existenz  des  Vertrages  als  solchen  wäre.

I!)  Gneist  bei  Meier,  S.  364;  (Pröbst,  S.  267/68  und  Klöppel,  S.  295
leugnen  das  für  Gneist,  dagegen  Brie  ArchivIV  S.  36);  Heilborn  Syst.  S.  143.
Laband  vertritt  diesen  Setz  nicht  (im  Handbuche  S.  118),  wie  Heilborn
S.  147  Syst.  hervorhebt,  anderer  Ansicht  Tezner  S.  127.

2)  Laband  IV.  A.  II  S.  122f;  ferner  Rönne  II  S.  2%;  Gorius  1874
S.  761;  1875  S.536;  E.  Meier,  S.  100;  Unger  8.355;  Jellinek  Staatenv.  S.
52:  Ges.  u.  V.  S.  342;  Pröbst,  S.265;  274;  Seligmann  S.47f;  Wegmann
S.  90;  von  Lehrern  des  Völkerrechts:  Bluntschli  8.  107;  Rulmerincgq  S.  301;
Martens  I  S.  394:  v.  Holtzendorff  II  S.  94:  Triepel,  Völkerr.  u.  Landeser.
S.  235f;  v.  Liszt  S.  102;  162.
        <pb n="20" />
        2  —

Man  sieht  indessen  sofort,  beinahe  gefühlsmässig,  dass  der
angegebene  Satz  ohne  Weiteres  die  Lösung  nicht  enthält.  Zwar
trägt  er  den  Kern  der  Wahrheit  in  sich,  und  ihn  ganz  verwerfen'),
heisst  den  richtigen  Weg  verlassen.  Doch  muss  man  ihn,  will
man  zum  Ziele  gelangen,  vertiefen  und  ihn  durch  Charakteristik
seiner  Rechtsnatur  oder  genauere  Entfaltung  so  zuspitzen,  dass  er
wirklich  die  Frage  beantwortet.

Sieht  man  aber  genauer  zu,  was  oft  gerade  an  diesem  so
wichtigen  Punkte  versäumt  ist,  behandelt  man  ferner  die  einzelnen
Autoren  nicht  schablonenhaft,  so  findet  man  auch,  dass  sie  wohl
versuchen  in  der  einen  oder  der  anderen  Weise  etwas  Brauchbares
  aus  dem  Satze  zu  machen.  Vielleicht  gelingt  es  ihnen
nicht.  Immerhin  ist.  ihnen  gegenüber  die  „vindicatio  in  libertatem“
  des  Völkerrechts  keine  solche  Notwendigkeit,  wie  Tezner
meint?).

Die  Lösungsversuche  sind  folgende:

Erstens  hat  man  es  unternommen  die  juristische  Beschaffenheit
  des  in  Rede  stehenden  Satzes  zu  erforschen,  und  es  ist  behauptet
  worden®),  er  sei  eine  Norm  des  Völkerrechts.  Wäre  das

ı)  Das  thut  Tiezner,  S.  126,  wenn  man  die  dort  bekämpfte  Fassung
zu  Grunde  legt  (anders  allerdings  für  die  S.  126  Abs.  3  angegriffene  Formulierung).


#2)  Tezner  selbst  überlässt  schliesslich  S.  173f  dem  Staatsrechte  die
Autonomie  seine  Willensbildung  zu  regeln.  Etwas  anderes  behauptet  auch
nicht  der  Satz:  die  Legitimation  —  d.  h.  die  Befugnis  für  den  Staat  zu
wollen  —  beruht  auf  Staatsrecht.  Wie  Tezner  auch  Nippold,  S.  112f
mit  S.144.  Bei  Nippold  wird  es  klar,  dass  er  fühlt,  wie  verwandt  seine
Lösung  mit  den  bekämpften  schliesslich  ist.  Die  sich  hin-  und  herwindende
Darstellung  zeigt  das  aufs  deutlichste  (S.  147/38  besonders).

8)  Gorius  1874,  8.  761  u.  768f;  1875  S.  5386;  Wegwmann,  S.  90.
Meier,  S.  100;  die  S.  17  Anm.  2  citierten  Völkerrechtler;  Laband  im
Handbuche  S.  118.  Dagegen  IV.  A.  II  S.122  wird  der  Satz  als  „allgemeiner
Rechtsgrundsatz“  bezeichnet.

Der  Beweis,  dass  ein  Satz  des  Völkerrechts  vorliege,  wird  gewöhnlich
folgendermassen  geführt:

a)  es  besteht  eine  gemeinsame,  dahin  gehende  Rechtsüberzeugung  der

Staaten,  wie  die  übereinstimmenden  Verfassungsbestiminungen  zeigenb)
  qui  cum  alio  contrahit,  vel  est  vel  debet  esse  non  ignarus  conditionis  eius:
c)  communis  opinio  doctorum.

Treffonde  Kritiken  hierzu  bei  Tezner  S.  125:  Heilborn  Syst.  S.  143f:
Nippold  S.  116  und  Triepel  S.  239tf.
        <pb n="21" />
        _  33  —

wirklich  der  Fall,  so  würde  das  Völkerrecht,  das  doch  dafür  massgebend
  ist,  wann  ein  Staatsvertrag  völkerrechtlich  verbindlich  ist,
auf  das  Staatsrecht  verweisen  und  dann  allerdings  wären  Beschränkungen
  des  völkerrechtlichen  Vertreters  durch  andere  Organe
  infolgedessen  völkerrechtlich  beachtlich,  auch  wenn  sie
lediglich  in  der  Staatsverfassung  bestimmt  sind.

Indess  sind  die  Beweise  für  das  Bestehen  eines  derartigen
völkerrechtlichen  „Blankettgesetzes“  misslungen.

Zweitens  haben  andere  Theoretiker,  die  gleichfalls  von  diesem
Satze  ausgehn,  ihn  dadurch  für  ihren  Beweis  verwendbar  zu  machen
gesucht,  dass  sie  ihn  des  Näheren  entfalten  —  ohne  jedoch  zu
behaupten,  er  wäre  ein  Satz  des  Völkerrechts.  Beschränkungen
der  Legitimation  seien  besondere  Bedingungen,  unter  denen  Staatswille
  erzeugt  würde,  und  über  dessen  Bildung  freilich  habe  nur
der  Staat  seiner  Natur  nach  zu  bestimmen.  Der  Satz  zieht  also
seine  Gültigkeit  nicht  wie  bei  der  ersten  Lösung  aus  seiner  eigenen,
sondern  aus  der  Natur  des  Staates").

Sonach  bleibt  nur  ein  kleiner  Teil  übrig,  der  einfach
den  Satz  aufstell,  ohne  ihn  zu  begründen,  oder  ohne  ihn  weiter
zu  entfalten,  sodass  diese  Schriftstellergruppe  allerdings  dem
Probleme  nicht  gerecht  wird  ?).  Und  wenn  sich  Seligmann,  der  auch
hierher  gehört  und  zuerst  nur  diesen  Satz  aufstellt,  dann  —  um
jedes  Missverständniss  auszuschliessen  —  sich  dahin  zusammenfasst:
„die  völkerrechtliche  Wirksamkeit  und  Geltung  werde  nicht  ausschliesslich
  durch  das  Völkerrecht  normiert“,  also  dem  Staatsrechte
eine  Gesetzgebungsgewalt  gegenüber  dem  Völkerrechte  zuspricht,
—  so  sind  ihm  gegenüber  allerdings  alle  Angriffe  Tezners  durchaus
  berechtigt,  nie  und  nimmer  kann  dazu  staatliches  Recht
kompetent  sein.

Am  Schlusse  dieser  Litteraturübersicht  handelt  es  sich  darum
die  Konsequenzen  aus  ihr  für  die  eigene  Darstellung  zu  ziehen.
Die  drei  Hauptpunkte,  in  denen  sich  die  Verschiedenheiten  der
Lehren  zeigten,  müssen  auch  die  Eckpunkte  für  die  Behandlung

 MeierS.100;  281  (?)  Jellinek,  Staatenverträge  S.  52;  Tezner  S.  173f:
Nippuld  S.  144:  Triepel  Völker-  u.  Landesr.  S.  236;  Lisst  S.  102,  162.

*)  Tinger  S.  355:  Pröbst  S.  265,  274:  Seligmann  S.  48:  Jellinek  (cf.
Anm.  1)  Ges.  u.V.  8.  342.
        <pb n="22" />
        _-  4  —

der  Frage  werden;  man  hat  bewusst  Stellung  dazu  zu  nehmen,
und  nur  innerhalb  der  hiermit  gegebenen  Grenzen  darf  die  Untersuchung
  vorschreiten:

1)  eg:  kann  sich  nur  um  eine  Feststellung  des  Rechtsinhalts  der
Reichsverfassung  handeln,  nicht  um  eine  allgemein  staatsrechtsliche
  Untersuchung.  Es  ist  somit  stets  iım  Auge  zu  behalten,
  dass  das  Reich  eine  besonders  geartete  Verfassung  hat,
die  von  der  der  konstitutionelle  Monarchie  in  wesentlichen
Punkten  abweicht.  Daraus  ergiebt  sich  die  Grenze  für  die
Anwendung  der  Theorien  des  allgemeinen  Staatsrechts,  die
in  unserer  Frage  von  der  konstitutionellen  Monarchie  ihren
Ausgangspunkt  nehmen.  Es  soll  gezeigt  werden,  dass  an
mehreren  Punkten  mindestens  eine  entsprechend  veränderte
Fassung  der  Probleme  durch  die  Besonderheiten  der  Reichsverfassung
  bedingt  ist.

2)  Das  allgemeine  Verhältnis  von  Staats-  und  Völkerrecht  ist
natürlich  auch  für  die  Reichsverfassung  von  grösster  Bedeutung
  und  muss  an  beiden  hier  in  Betracht  kommenden
Stellen  eingehend  untersucht  werden:  kann  die  staatsrechtliche
  Seite  eines  Vertrages  von  der  völkerrechtlichen  getrennt
werden?!)  Ist  die  Vertretungsbefugnis  des  Rechtsoberhauptes
dem  Auslande  gegenüber  beschränkbar’?  ?)

$  4.
I.  Die  Fragestellung.

Mitten  in  einer  langen  und  schwierigen  Diskussion,  ist  es
oft  von  reinigender  Wirkung,  wenn  die  zu  behandelnde  Frage
in  aller  Schärfe  zu  fassen  gesucht  wird;  im  vorliegenden  Fall  erscheint
  dies  als  Notwendigkeit:  denn  dadurch  allein  wird  die
richtige  Stelle  bestimmt,  an  der  die  grossen  und  fruchtbaren
Gesichtspunkte,  die  von  den  ersten  Fachvertretern  der  Wissenschaft
gespendet  sind,  verwendet  werden  können.

Ueblicherweise  wird  die  Untersuchung  darauf  gerichtet,  ob
die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  zur  völkerrechtlichen

1)  8.  80f.

#,  Im  Folgenden  wird  zunächst  —  S.  25f.  unten  —  diese  Fassung  abgelehnt.
  Diese  materielle  Frage  selbst  wird  dagegen  erst  S.  31  f.  behanllelt.
        <pb n="23" />
        55  —

Verbindlichkeit  des  Vertrages  oder  zur  staatlichen  Inkraftsetzung
seines  Inhalts  notwendig  ist!)  Sie  will  also  am  Erfolge,  der
Wirkung  des  Beschlusses  der  beiden  Organe  seine  juristische
Eigenart  erkennen.  Es  kommt  somit  darauf  hinaus  festzustellen,
in  welchen  Zweig  staatlicher  formeller  Funktionen  die  Akte  gehören:
  zur  Gesetzgebung,  wenn  sie  zur  staatsrechtlichen  —  zur  Verwaltung,
  wenn  sie  zur  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  mitwirken.
Will  man  den  technischen  Ausdruck  hier  einsetzen,  so  handelt  es
sich  um  die  juristische  Konstruktion  der  Akte,  um  ihre  Erklärung
durch  Zurückführung  auf  allgemeinere  staatsrechtliche  'Thätigkeiten.

Während  gegen  diese  Fassung  Bedenken  nicht  obwalten,
muss  man  gegen  eine  andere  Wendung  kritisch  und  vorsichtig
sich  verhalten.  Sie  geht  von  der  Stellung  der  beteiligten
Organe  aus,  nicht  von  der  Funktion,  wobei  allerdings  thatsächlich
—  was  ja  bei  der  schliesslichen  Identität  der  Probleme  kein  Wunder
ist  —  die  Stellung  der  Organe  zu  einander  von  der  ihnen  zukommenden
  Funktion  abhängig  ist.  Die  Stellung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags  wird  nämlich  als  eine  Beschränkung  des
Kaisers  in  seiner  Vertretungsbefugnis,  seiner  „Legitimation“  aufgefasst?..
  An  diesem  Punkte  bieten  sich  aber  Gefahren  dar,  die
in  der  Litteratur  nicht  immer  mit  Glück  bestanden  worden  sind.
Denn  man  hat  unter  diesem  Gesichtspunkte  die  Frage  folgendermassen
  gestellt:  ist  die  Beschränkung  des  Kaisers  eine  äussere,
d.  h.auch  dem  fremden  Staate  gegenüber  bestehende  —  nämlich  dann,
wenn  von  der  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  die  völkerrechtliche
  Verbindlichkeit  abhängt?  Oder  ist  die  Beschränkung
nur  im  Verhältnis  zum  Reiche,  nur  als  innere  vorhanden,  wenn
nämlich  nur  zur  staatsrechtlichen  Verbindlichkeit  die  Einwilligung
des  Bundesrats  und  Reichstags  erforderlich  ist?  Während  im
ersten  Falle  innerer  und  äusserer  Umfang  der  Legitimation  des
Kaisers  sich  decken  würden,  wäre  dies  im  zweiten  nicht  so.  Nach

1)  Oft  wird  allerdings  hier  noch  so  formuliert:  „Zur  staatsrechtlichen
Verbindlichkeit  des  Vertrages“.  Die  Fassung  muss  aus  den  später  S.  28f.
angegebenen  Gründen  abgelehnt  werden.

2)  Siehe  hierzu  oben  S.  20f.,  den  zweiten  Teil  des  Problems:
welches  Verhältnis  besteht  zwischen  Staats-  und  Völkerrecht?  Man  erkennt
daraus,  welche  juristische  Schwicrigkeiten  sich  aus  ciner  ungenauen  Fassung
des  Problems  ergeben.
        <pb n="24" />
        —  YU  —

dieser  Fassung  hinge  die  Wirksamkeit  des  Aktes  nach  aussen  von
anderen  Voraussetzungen  ab,  wie  seine  Giltigkeit  nach  innen.

Gierke!)  und  Brie?)  sind  im  Rechte,  wenn  sie  der  letzteren
Ansicht  gegenüber  betonen,  dass  im  Zweifel  dies  nie  anzunehmen
sei.  Ich  gehe  einen  Schritt  weiter,  indem  ich  diese  ganze  Fassung
verwerfe.  Stellt  man  sich  einen  Augenblick  auf  den  Standpunkt
Labands°),  dass  der  Kaiser  selbständig  den  Vertrag  schliesse,
während  Bundesrat  und  Reichstag  nur  bei  Erzeugung  des  Vertragsgesetzes
  mitwirken,  so  ist  der  Kaiser  überhaupt  nicht  beschränkt.
Auch  nach  innen  ist  seine  Vertragsschliessungslegitimation  duichaus
  nicht  beschränkt.  Der  Verwaltungsakt  des  Vertragsschlusses  —
als  den  sich  staatsrechtlich  der  völkerrechtliche  Akt  darstellt)  —
wird  vom  Kaiser  selbst  vollzogen  und  ist  staatsrechtlich  durchaus
  gültig.  Den  gesetzgebenden  Organen  fällt  dieser  hier  zu
Grunde  gelegten  Ansicht  nach  eine  ganz  andere  Aufgabe  zu.  Für
sie  steht  eine  Mitwirkung  beim  „Vertrage“  streng  juristisch  genommen
  nicht  mehr  in  Frage.  Der  Vertrag  ist  hier  ihnen  gegenüber
  ein  für  die  Körperschaften  unverbindlicher  Gesetzesvorschlag,
wie  etwa  der  einer  Kommission  —  wohl  verstanden  juristisch,
freilich  nicht  politisch.  —  Da  der  Kaiser  kein  Faktor  der  Gesetzgebung
  im  juristischen  Sinne  ist,  so  kann  diese  'Thätigkeit  des
Bundesrats  und  Reichstags  nicht  einmal  in  dieser  Hinsicht
eine  das  Präsidium  beschränkende  genannt  werden,

Vom  Standpunkte  der  hier  supponirten  Ansicht  kann  die  an
die  Spitze  gestellte  Fassung  nicht  als  korrekt  bezeichnet  werden.
Hier  zeigt  sich  das  am  Schlusse  des  $  3  gekennzeichnete  Verhängnis,
die  Theorieen  des  Staatsberichts  der  konstitutionellen  Monarchie
ohne  Weiteres  für  das  Reichsrecht  zu  verwerten.

1)  Genossenschaftstheorie  S.  7U1.

2)  Archiv  IV.  S.  40.

8)  Anders  iiegt  die  Sache  vun  dem  in  dieser  Arbeit  vertretenen  Standpunkte
  aus,  cf.  S.  29  f.

4)  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht,  Bd.  I.  1895  8.  10f,
behauptet  allerdings,  dass  Vertragsschlüsse  in  keiner  Weise  zur  Verwaltung
gehören;  er  stützt  dies  mit  Unrecht  darauf,  dass  der  diplomatische  Verkehr
„nicht  mehr  unter  den  Bedingungen  unser  eigenen  Rechtsordnung  stehe“.
Allerdings  richtet  er  sich  nicht  ausschliesslich  nach  Staatsrecht.  Dieser
Zweig  staatlicher  Thätigkeiten  gehört  eben  zwei  Rechtssphären  an.  Dieser
rechtlichen  Natur  des  diplomatischen  Verkehrs  wird  auch  der  Text  gerecht.
        <pb n="25" />
        _  171  —

Ganz  richtir  ist  allerdings  auch  für  den  Einherrschaftsstaat
die  behandelte  Fassung  des  Problems  nicht.  Auch  hier  ist  aus
gleichen  Gründen  die  „Legitimation“  selbst  nach  innen  nicht  eingeschränkt,
  der  völkerrechtliche  Akt  des  Vertragsabschlusses,  staatsrechtlich
  ein  Akt  der  Verwaltung,  nach  innen  an  keine  andere  Voraussetzungen
  für  die  Gültigkeit  geknüpft.  Auch  hier  ist  die  Mitwirkung
der  Kammern  zu  Verbindlichkeit  gegenüber  den  Unthanen  eineeinfache
Gesetzgebungsthätigkeit  —  immer  vom  Standpunkte  der  bestimmten
Grundansicht  —  aber  keine  Mitwirkungzur  „staatsrechtlichen  Gültigkeit“
  des  Vertrages  als  solchen,  dieses  Verwaltungsaktes,  mithin
keine  den  König  in  seiner  Legitimation  beschränkende  Funktion.
Indessen  weil  hier  der  König  die  Sanction  der  Gesetze  hat  —  also  zur
Erzeugung  des  Vertragsgesetzes  gleichfalls  mitzuwirken  hat,  und
aus  dem  Grunde,  weil  Sanction  des  Gesetzes  und  Vertragsschluss
(die  Ratifikation)  hier  thatsächlich  in  einen  Akt  meist  verschmolzen
sind,  hat  es  hier  noch  mehr  Sinn  die  obige  Fassung  mit  Vorsicht
anzuwenden.

Für  das  Reich  und  unsere  vorliegende  Aufgabe  somit  enthält
diese  Fassung,  die  mindestens  für  eine  der  beiden  möglichen
Lösungen  gar  nicht  passt,  und  nur  die  erste  bleibt  bestehn:  ist  die
Mitwirkung  von  Reichstag  und  Bundesrat  zur  völkerrechtlichen
Verbindlichkeit  des  Vertrages  oder  zur  staatsrechtlichen  Inkraftsetzung
  seines  Inhalts  gegenüber  Untherthanen  und  Behörden  erforderlich
  ?

Anders  und  konkreter  ausgedrückt  lautet  die  Frage:  in  welchem
Verhältnis  steht  der  Absatz  3  des  Art.  11  zum  Abs.  1?  Wie  hat
man  der  Sprache  und  dem  Geiste  der  Reichsverfassung  getreu  die
Worte  „Zustimmung“,  „Genehmigung“,  undandererseits  „Abschluss“
und  „Gültigkeit“  in  besonderer  Rücksicht  auf  Absatz  1  des  Art.  11
aufzufassen  ?

Schränken  sie  das  im  Anfange  Gesagte  ein,  heben  sie  es  aut
oder  aber  ergänzen  sie  es  nur;  streng  genommen  überflüssiger  Weise?

$5.
III.  Die  Rechtsnatur  der  Mitwirkung.

1.  Zur  juristischen  Erfassung  der  sveben  aufgerollten  Frage
ist  es  unerlässlich  ein  Wort  über  die  Natur  des  völkerrechtlichen
        <pb n="26" />
        —_  BB  —

Vertrages  vorauszuschicken;  von  ihr  aus  erst  kann  man  in  die  Untersuchung
  über  die  Art  der  Bundesrat  und  Reichstag  dabei  zukommenden
  Funktion  eintreten.

Die  Unterscheidung  des  Vertrages  vom  Vertragsgesetze')  ist
bereits,  kann  man  wohl  sagen,  eine  anerkannte  Thatsache.  Selbst
diejenigen  Schrittsteller,  die  Jen  Satz  „die  Giltigkeit  lässt  sich
nicht  spalten“  vertreten,  leugnen  wohl  den  Unterschied  an  sich  nicht
und  beziehen  ihr  erwähntes  Dogma  bloss  auf  das  positive  Recht  !).
Was  jedoch  bisher  nicht  klar  zum  Ausdrucke  kommt,  ist  die
Trennung  der  völkerrechtlichen  von  der  staatsrechtlichen  Seite
des  Vertrages.  Denn  gewöhnlich  versteht  man  unter  der  letztgenannten
  das  Vertragsgesettz.  Aber  man  vergisst,  dass  streng
juristisch  das  Vertragsgesetz  ein  Sonderwesen  gegenüber  dem  Vertrage
  ist,  dass  man  nur  inkorrekt  das  Vertragsgesetz  als  staatsrechtliche
  Seite  des  „Vertrags“  bezeichnet.  Allerdings  hat  der
„Vertrag“  als  solcher  auch  eine  staatsrechtliche  Existenz,  die  aber
auch  von  dem  Vertragsgesetze  zu  unterscheiden  ist.  Man  kann
danach  auch  von  einem  gesetzmässig  abgeschlossenen  Vertrage
—  angenommen  er  wäre  z.  B.  nach  Labands  Theorie  noch  nicht
zum  Vertragsgesetze  umgewandelt  —  nicht  sagen,  er  sei  staatsrechtlich
  ungültig,  wie  dies  so  oft  geschieht,  der  Vertrag  an  sich
ist  nicht  bloss  völker-  sondern  auch  staatsrechtlich  als  solcher
giltig.  Nur  sein  Inhalt  ist  den  Unterthanen  oder  Behörden  gegenüber
  nicht  verbindlich,  weil  er  die  Umformung  vom  Vertrag  zum
Gesetze  nie  oder  noch  nicht  durchgemacht  hat?).

Jedenfalls  hat  man  die  Trennung  von  Vertragsgesetz  einerseits
  und  völkerrechtlicher  oder  staatsrechtlicher  Verbindlichkeit
des  Vertrages  andererseits  zur  Grundlage  zu  nehmen,  welches
Resultat  sich  auch  ergeben  mag.  Ja  selbst  wenn  praktisch  thatsächlich
  Vertragsgesatz  und  Vertrag  uno  actu  erzeugt  werden
sollten,  so  dass  in  der  Wirklichkeit  die  Giltigkeit  nicht  zu  spalten
wäre,  so  könnte  dies  die  Theorie  für  ihre  anderen  ‘Zwecke  nicht
hindern  die  Verbindlichkeiten  zu  isoliren  und  gesondert  zu  be-N)

  Sehr  gute  Bemerkungen  über  diesen  Punkt  bei  dem  neuesten  Schriftsteller:
  Triepel  in  Völkerrecht  uud  Landesrecht  S.  117.

2)  Somit  treffen  die  sonst  berechtigten  Einwendungen  Triepels,  S.  416
gegenüber  der  Darstellung  im  Text  nicht  zu;  auch  ich  halte  den  Satz  für
falsch:  der  Staatsvertrag  bedürfe,  um  zu  staatsrechtlicher  Wirksamkeit  zu
gelangen,  des  Befolgungsbefehls  an  Unterthanen  und  Behörden.
        <pb n="27" />
        —  9%  —

trachten:  jede  Theorie  beruht  auf  der  Isolation  der  Erscheinungen,
die  die  Natur  oder  die  Wirklichkeit  mit  anderen  nur  vereint  zeigt.

2.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  Bundesrat  und
Reichstag  auf  jeden  Fall  bei  der  in  $  3  abgegrenzten  Vertragsklasse
  diejenigen  Organe  sind,  die  die  Umwandelung  des  Vertrages
zum  Gesetze  vornehmen.  Dies  muss  als  fester  Pol  betrachtet  werden,
zu  welchem  Ergebnisse  man  auch  komme;  es  ergiebt  sich  das  aus
ihrer  Eigenschaft  als  Gesetzgebungsfaktoren  und  ist  nicht  erst  in
Abs.  3  des  Artikels  11  angeordnet.  Denn  Voraussetzung  ist  ja,
dass  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  nur  in  Gesetzesforın
für  Unterthanen  und  Behörden  verbindlich  sind.

Um  dagegen  zu  untersuchen,  ob  sie  auch  beim  eigentlichen
Vertragsabschlusse  thätig  sind,  hat  man  seinen  Ausgang  davon
zu  nehmen,  dass  Abs.  3  ihre  Beschlässe  mit  Zustimmung  und
Genehmigung  bezeichnet.

Es  ist  eine  merkwürdige,  indessen  oft  sich  zeigende  Erscheinung
in  der  Wissenschaft,  dass  sie  nach  langen  Irrwegen  eine  „Rettung“
gewissermaassen  der  einfachsten  Formen  vornehmen  muss.  Im
vorliegenden  Falle  liegt  es  so  mit  der  Rechtsfigur  der  „Genehmigung“
bezw.  „Zustimmung“.  Trotzdem  die  Reichsverfassung  selbst  nicht
bloss  an  dieser  Stelle  von  dieser  Art  der  Funktionenverteilung  zwischen
zwei  Organen  Gebrauch  gemacht  hat,  haben  sehr  viele  Schriftsteller
  die  in  Rede  stehenden  Worte  in  unserem  Falle  ganz  bei
Seite  geschoben  und  ihnen  jeden  besonderen  Sinn  genommen.
Am  schärfsten  und  nur  in  Einzelheiten  inkorrekt  hat  Unger  dagegen
  angekämpft  und  versucht  die  natürliche  Bedeutung  der
Worte  zur  Geltung  zu  bringen.

In  den  meisten  Fällen,  wo  die  Reichsverfassung  von  Zustimmung!)
  oder  Genehmigung?)  spricht,  ist  die  Sachlage  die,
dass  die  beteiligten  Organe  in  ihrer  'Thätigkeit  an  einander  gebunden
  sind;  während  das  eine  aber  die  eigentliche  Funktion
hat,  den  dazu  nötigen  Willen  bildet  und  schliesslich  erklärt,  hat
das  andere  Organ  es  verfassungsmässig  in  der  Hand  über  dessen

1)  z.  B.  Art.  24,  Art.  26  mit  Art.  ]2.

9)  So  Art.  31;  wegen  der  Verordnungen,  die  der  Genehmigung  des
Reichstags  unterliegen,  cf.  Laband  im  Handbuche  S.  49;  Gorius  1875
S.  540;  Seydel  Konm.  S,  192,  und  beiHoltzendorffund  Brentano  1879
S.  292.
        <pb n="28" />
        30  —

Umsetzung  in  die  Rechts-Wirklichkeit  zu  entscheiden;  die
Kompetenzausübung  des  ersten  Organes  ist  von  des  zweiten  Willen
abhängig?).

Und  nun  sind  die  gleichen  Worte  in  Artikel  Il  gebraucht:
sollen  sie  ihren  alten  allgemein  juristischen  Sinn  hier  allein  verlieren?
  Ist  dazu  die  Kreuzung  des  hier  zu  Grunde  liegenden
Rechtsgedankens  mit  Artikel5  im  stande?  —  Man  wird  also  anzunehmen
  haben,  dass  Zustimmung  und  Genehmigung  ihren
gewöhnlichen  Sinn  auch  an  unserer  Stelle  haben.

Das  Gesetz  giebt  aber  ferner  auch  an,  wozu  die  Finwilligung
des  Bundesrats  und  des  Reichstags  nötig  ist:  zu  Abschluss  bzw.
zur  Giltigkeit  des  Vertrages.

Der  Abschluss  des  Vertrages  —  d..h.  die  Abgabe  der  eigenen
und  die  In-Empfangnahme  der  gegnerischen  Willenserklärung  --liegt
  nun  nach  Absatz  1  des  Artikels  dem  Kaiser  ob.  Dass  mithin
  das  Verhältnis  zwischen  ihm  und  dem  Bundesrat  das  oben
skizzierte  ist,  erscheint  mir  nicht  zweifelhaft.  Dieses  Resultat
erscheint  auch  praktisch  der  Stellung  des  Bundesrats  bzw.  der  verbündeten
  Regierungen  allein  angemessen.

Beim  Reichstage  dagegen  entsteht  ein  Hindernis  insofern,  als
der  Gesetzestext  hier  das  allerdings  zweideutige  Wort  „Giltigkeit“
aufweist.  Indessen  verlanrt  die  Einheitlichkeit,  dass  ınan  es  auf
gleiche  Stufe  mit  „Abschluss“  stellt,  so  wie  ja  auch  Zustimmung
und  Genehmigung  gleichstehen.  Es  bedeutet  danach  Giltigkeit
des  Vertrags  seinen  völkerrechtlichen  Bestand  oder  seinen  rein
vertragsmässigen  im  (Gegensatze  zum  gesetzınässigen  Bestande?).

I)  Schulzell  S.325;  Seyrdel  beiHnltzendorffu.  Brentano  S.  292.

2)  Ein  wichtiges  Argument  der  Gegner  der  im  Text  vertretenen  Ansicht
über  die  Bedeutung  des  Wortes  „Giltigkeit“  wird  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  dritten  Absatzes  in  Artikel  Il  hergenonmmen.  Abgeordneter
Lettow,  auf  dessen  Antrag  Abs.  3  eingefügt  war,  erklärte  nämlich  in  der
Sitzung  des  verfassungsberatenden  Reichstags  vom  2.  April  1867  (25.  Sitzg.
Sten.  Ber.  S.  518/9):  er  habe  mit  diesem  seinem  ÄAmendeinent  nichts  anderes
gemeint,  als  das,  was  auch  in  der  preussischen  Verfassung  bestimmt  sei
(sc.  in  Art.  48).  Laband  behauptet  nun  im  Anschlusse  an  Gneist,  dass
das  Wort  „Giltigkeit*  in  dem  Art.  48  damals  allgemein  als  gleichbedeutend
mit  „staatsrechtlicher  Giltigkeit“,  mit  „staatsrechtlicher  Vollziehbarkeit“  aufgefasst
  worden  sei.  Mithin  ergebe  sich  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  dieselbe
  Bedeutung  für  Art.  11  Abs.  3.  —  Zunächst  muss  ınan  demgegenüber
aber  beachten,  dass  Lette  wohl  nur  die  Frage  nach  dem  Zeitpunkte  der  Vor-
        <pb n="29" />
        —  31  —

Der  Unterschied  liegt  dann  nur  darin,  dass  die  Thätigkeit  des
Bundesrats  in  Beziehung  zu  dem  Akte  selbst,  die  des  Reichstags
zu  seiner  Rechtswirkung  gebracht  ist.  Welche  sachliche  Bedeutung
das  hat,  welche  Verschiedenheit  demgemäss  in  der  Stellung  des
Bundesrats  und  der  des  Reichstags  damit  ausgedrückt  ist,  findet
später  seine  Erörterung.

Es  besteht  somit  keine  Unklarheit  im  Verhältnis  des  Absatzes  3
zu  dem  Absatze  1;  der  erste  und  der  dritte  Gedanke  des  Artikels
  stehen  in  keinem  Wiederspruche:  die  Funktion  des  Kaisers
bleibt  unberührt  und  nur  ihr  Träger  wird  in  ihrer  Ausübung
beschränkt  !!).

Bestimmt  man  in  dieser  Weise  die  Mitwirkung  von  Bundesrat
  und  Reichstag,  so  treffen  insbesondere  die  (Gegenargumente
Labands*)  nicht  zu:  denn  die  Natur  der  Organe,  die  nach  aussen
nicht  handelnd  auftreten  können,  bleibt  vollkommen  gewahrt,  und
es  ist  entsprechend  nicht  nötig  das  Vorhandensein  ihrer  Einwilligung
  besonders  zu  konstatieren?),  ganz  abgesehen  davon,  dass  der
Korrektheit  von  Ratifikationsurkunden  kein  grösseres  Mass  von
Vertrauen  geschenkt  werden  darf,  als  der  der  Publikationen  von
sesetzen.

Dagegen  ergeben  sich  Schwierigkeiten  bei  der  auch  hier  vertretenen
  Lösung,  die  in  dem  aus  ihr  folgenden  Verhältnisse  zum
mitkontrahierenden  Staate  ihren  Sitz  haben.  Hier  ist  vor  allem
der  zweite  Punkt‘),  wo  Staats-  und  Völkerrecht  in  einander  greifen
und  Zweifel,  wie  sie  stets  auf  dem  Boden  von  Grenzfragen  erwachsen,
auch  hier  hervorrufen.

lage  (cf.  $6  unten)  im  Auge  gehabt  hat;  er  betont,  dass  es  ihm  nur  „um
eine  nachträgliche  Vorlage*  zu  thpn  gewesen  sei.  Das  rechtfertig  noch  nicht
den  Schluss,  dass  dieser  Vorlage  nur  staatsrechtliche  Bedeutung  zukomme.
Sodann  war  aber  1367  die  Auslegung  des  Art.  48  der  pr.  Verf.  durchaus
nicht  so  unbestritten,  wie  Laband  dies  annimmt.  (vergl.  IV.  A.  II,  135.)
Dies  geht  aus  dem  1868  abgegebenen  Gutachten  Gneist  hervor  (vergl.  bei
E.  Meior  S.  359).  —  Ueber  die  Auslegung  des  Art.  48  pr.  Verf.  cf.  E.  Meier
S.  277  f.:  Pröbst  S.  303/4;  Stengel  S.  571;  Schwartz  S.  139.

ı)  Brie  Archiv  IV.  S.  37.

#)  im  Handbuche  S.  120f.

®)  Ich  bin  darin  allerdings  mit  Laband  völlig  cinig,  dass  praktisch  es  ein
Unding  ist,  dem  fremden  Staate  die  Legitimations  prüfungslast  aufzucrlegen.

4)  s.  oben  S.  20  und  24.
        <pb n="30" />
        —  2  —

Denn  vertritt  man,  wie  es  hier  auf  Grund  eiher  Interpretation
der  Reichsverfassung  geschehen  ist,  den  Standpunkt,  dass  die  Mitwirkung
  des  Bundesrats  und  des  Rnichstags  zwar  nicht  die  völkerrechtliche
  Verbindlichkeit  erzeugt,  wohl  aber  zu  ihrer  Bildung
nötig  ist;  dass  sie  zwar  nicht  causa  efficiens,  jedoch  conditio  sine
qua  non  ist;  so  ist  damit  eine  Voraussetzung  der  völkerrechtlichen
Verbindlichkeit  durch  das  Staatsrecht  geschaffen,  eine  Verfassungsvorschrift
  auch  dem  fremden  Staate  gegenüber  von  rechtlicher  Bedeutung
  geworden.  Diese  Konsequenz  der  durch  obige  Interpretation
  begründeten  Ansicht  hat  an  der  Theorie  selbst  Zweifel  wach
werden  lassen:  hat  nicht  vielmehr  über  die  Giltigkeit  eines  Aktes
für  ein  bestimmtes  Rechtsgebiet  nur  dieses  Recht  —  hier  das
Völkerrecht  —  zu  entscheiden?

Die  Verneinung  dieser  Frage  in  dieser  allgemeinen  Fassung
erscheint  heute  kaum  begreiflich.  Und  wenn  auch  die  von  Tezner?)
inaugurierte  rei  vindicatio  des  Völkerrechts,  wie  in  33  gezeigt  ist,
‚keine  umstürzende  Neuheit  war,  so  war  doch  die  kategorische  Form,
in  der  er  diesen  Punkt  betonte,  ein  anerkennenswertes  Verdienst.

Die  notwendigen  Ausnahmen  aber  von  der  Bejahung  andrerseits
  dieses  allgemeinen  Satzes  macht  Tezner  (s.  oben  8.  22)
selbst.  Und  grade  sie  zeigen,  dass  die  Consequenzen  der  hier
vertretenen  Ansicht  —  scheinbar  so  bedenklich,  dass  ihr  Unterbau
  seinen  Halt  verliert,  —  in  der  Natur  des  Staates  begründet
sind,  sodass,  statt  die  hier  vertretene  Ansicht  zu  stürzen,  sie  vielmehr
  ihr  Unterstützung  gewähren.

Die  juristische  Natur  des  Staates  lehrt  einmal  die  Möglichkeit
  dieser  Consequenzen,  sodann  aber  ihre  Notwendigkeit.

Erstens  also  ihre  Möglichkeit:

Ist  nämlich  der  Staat  eine  juristische  Person,  so  wird  sein
Wille  aus  natürlichem  Personenwillen  durch  Rechtssätze  gebildet?),
der  Wille  der  dazu  bestimmten  Personen  gilt:  unter  gewissen  Voraussetzungen
  als  Staatswille..  Der  Staat  aber  ist  selbst  im  Verkehre
  mit  fremden  Staaten  darin  autonom,  die  Personen  und  die
Voraussetzungen  zu  bestimmen:  keine  ilım  übergeordnete  Norm-1)

  S.  173;  auch  Nippold  S.  144f.;  Laband  IVA,  II  S.  133£.
%)  Jellinek,  System  8.  212;  Tezner  S.  174;  Hänel  S.  184  f.;,  Seligmann
  S,  158f.:  Heilborn,  System  S.  139£.;  Laband  IV.  A.  II.  S.  134.
        <pb n="31" />
        —_—  3  —

gewalt  giebt  es  in  dieser  Frage,  weil  die  Staaten  jeder  mit  Souveränität
  begabt,  einander  gleichgeordnet  sind.  Aus  dieser  internationalen,
  in  seiner  Rechtsnatur  begründeten  Stellung  des  Staates!)
folgt  seine  Fähigkeit,  insofern  Voraussetzungen  auch  der  völkerrechtlichen
  Vertragsverbindlichkeit  aufzustellen,  als  er  zugleich  mit
den  Regeln  für  seine  Willensbildung  bestimmt,  dass  bei  ihrer  Ausserachtlassung
  allerdings  gar  kein  Staatswille  vorliegt?),  mithin  auch
kein  gültiger  Vertrag.  Es  widerspricht  also  nicht  dem  Gedanken
eines  völkerrechtlichen  Verkehrs,  dass  die  Reichs  verfassung  in
dem  Erfordernis  der  Einwilligung  eine  Voraussetzung  des  völkerrechtlichen
  Vertragsbestandes  einseitig  schafft.

Die  Staatsnatur  verlangt  zweitens  diese  Consequenzen  mit
Notwendigkeit:  Der  Beweis  hierfür  wird  indirekt,  mit  einem  argumentum
  e  contrario  geführt  und  geht  von  der  als  falsch  zu  erweisenden
  Annahme  aus,  dass  die  Beschlüsse  des  Bundesrats  und
Reichstags  zur  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  des  Vertrags
nicht  nötig,  vielmehr  nur  zur  Erzeugung  des  Vertragsgesetzes  erforderlich
  wären:  der  Kaiser  hätte  den  Vertragsabschluss  also  allein
in  seiner  Hand.

Hiernach  ergäbe  sich  folgende  Rechtslage.  Ein  vom  Kaiser
allein  abgeschlossener  Vertrag  ist  giltig  gegenüber  dem  fremden
Staate:  das  Reich  ist  verpflichtet,  es  muss  ihn  durch  seine  Organe
ausführen,  und  dazu  ist  ein  Gesetz,  das  Vertragsgesetz,  nötig.  Da
die  Rechtsnatur  des  Staates  als  juristischer  Person  es  heischt,  dass
jede  Staatspflicht  an  dem  in  Betracht  kommenden  Organe  in  die
Erscheinung  tritt:  so  müssten  also  auch  Bundesrat  und  Reichstag
zum  Erlasse  des  Vertragsgesetzes  verpflichtet  sein,  wenn  wirklich
das  Reich  gebunden  wäre®).  Und  doch  erkennen  grade  die  Vertreter
  der  hier  als  falsch  bekämpften  Theorie  an,  dass  die  beiden
Organe  ihre  Mitwirkung  versagen  dürten,  weil  sie  keine  Pflicht
binde.

Hält  man  somit  das  Letzte  fest,  dass  ein  Zwang  für  sie  nicht
besteht,  wenn  nur  der  Kaiser  kontrahiert  hat,  so  fällt  die  Vor-1)

  Lisst  8.2,  Al,  52,  63;  Jellinek,  Allgem.  Staatsl.  S.  388,  System
8.  301f.
7,  Jellinek  System  S.  229£.
8)  Jellinek,  Ges.  u.  V.  8.  347f.;  Leoni  S.  507;  Seligmann  S.  57°
bes.  Anmerk.;  Unger  8.356,  Anm.  14;  Brie,  8.  40.
h)
        <pb n="32" />
        —_  31  —

aussetzung  als  mit  der  Staatsnatur  unvereinbar:  das  Reich  ist
dadurch  also  noch  nicht  verpflichtet.  Die  Staatsnatur  verlangt
‚vielmehr  notwendig,  dass  die  Mitwirkung  völkerrechtliche  Bedeutung
  hat,  also  auch  dem  fremden  Staate  gegenüber  von  Bedeutung
ist.  Und  die  Vertreter  dieser  Theorie  räumen  auch  stets  willig
‘ein,  dass  der  vom  Kaiser  mit  Einwilligung  der  beiden  anderen
Reichs-Centralorgane  geschlossene  Vertrag  eine  Bindung  der  Gesetzgebung
  bedeute  !).  Sie  ziehen  also  mit  logischer  Strenge  die  nötigen
Folgerungen  aus  ihren  Sätzen  und  stossen  dabei  auf  keinen  Widerspruch.
  Vermag  somit  auch  das  Verhältnis  zum  fremden  Staate  das
Interpretationsergebnis  nicht  umzustossen,  so  ergiebt  sich  als  Resultat,
  dass  Bundesrat  und  Reichstag  sowohl  das  Vertragsgesetz  erzeugen
(s.  S.  32)  wieauch  am  Zustandekominen  des  Vertrages  als  solchem
mitzuwirken  haben;  staatsrechtlich  betrachtet  leisten  sie  also  sowohl
  einen  Gesetzgebungsakt,  wie  einen  Akt  der  Verwaltung.

ö.  Deren  Verhältnis  zu  einander  bedarf  noch  einer  Erörterung.
  Grundlegend  hierfür  ist  das  in  Deutschland  angenommene
System  der  Umstempelung  des  ganzen  Vertrags  zum  Vertragsgesetze:
  regelmässig  keine  Ausführungsgesetze®),  sondern  Erhebung
  des  ganzen  ‚Vertrags  zum  Gesetze.  Aus  diesem  technischen
Grunde  wird  tlatsächlich  die  Mitwirkung  des  Bundesrats  und
Reichstag  zur  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  von  der  zum  Erlasse
  des  Vertragsgesetzes  nicht  getrennt.  Ein  Beschluss  wirkt
nach  beiden  Seiten.  Es  ergiebt  sich  sonach,  dass  praktisch  der
Satz  „die  Giltigkeit  lässt  sich  nicht  spalten“  mehr  Berechtigung
hat  als  theoretisch,  wenn  er  mit  Anspruch  der  Allgemeingiltigkeit
  auftritt.  Immerhin  drückt  dieser  Satz  Ungers  doch  einen
richtigen  Gedanken  aus.  Meist  aber  wird  der  Doppelinhalt  der
Beschlüsse  übersehen  und  je  nach  der  vertretenen  Ansicht  nur  der
eine  oder  nur  der  andere  Inhalt  erblickt.

Nicht  klar  genug  gefasst  ist  es,  wenn  Meier?)  sagt,  „die
Vertragsschliessung  sei  insoweit  einfach  auf  den  Weg  der  Gesetzgebung
  verwiesen“.  Ebenso  wenn  Jellinek*)  erklärt,  dass  „die

1)  E.  Meier  S.24f.;  Jellinek  Ges.  u.V.  S.  261f.,  bes.  S.  264;  allgem.
Staatsl.  S.  564  f.  u
%)  Siehe  jedoch  die  Ausnahmen  S.  116  Anm.  2.
®)  S.  VOII,  S.  108...
*)  Ges.  u.  V.  S.  362.
        <pb n="33" />
        —_—  35  —

parlamentarische  Genehmigung  zugleich  Zustimmung  zur  staatsrechtlichen
  Publikation  des  Vertragsinhaltes  in  Gesetzesform  sei?).

4a.  Zu  beachten  bleibt,  dass  durch  die  Vereinigung  der  Thätigkeit
  des  Bundesrats  und  Reichstags  zu  je  einem  Beschlusse  an  den
Erfordernissen  für  das  Zustandekommen  eines  Reichsgesetzes  nichts
geändert  wird:  es  ist  daher  nötig,  dass  ein  weiterer  Beschluss
des  Bundesrats  gemäss  Artikel  7  Absatz  1  Ziffer  1  hinzukommt,
um  die  Sanktion  des  Vertragsgesetzes  zu  erzeugen.  Der  erste
Beschluss  des  Bundesrats  —  der  zugleich  dem  Vertragsschlusse
zustimmt  —  ist  also  für  das  Vertragsgesetz  nur  das  Stadium  des
Artikels  5.

Man  hat  das  Erfordernis  dieses  zweiten  Beschlusses  mit  rein
staatsrechtlicher  Bedeutung  häufig  übersehn,  weil  man  nicht  zu  Ende
dachte  und  sich  mit  der  Feststellung  begnügte,  ob  die  Zustimmung
des  Bundesrats  und  des  Reichstags  nur  für  den  Befolgungsbefehl
nötig  wäre  oder  nicht.  Das  hatte  zur  Folge,  dass  die  Ansicht
entstand:  der  ganze  Gesetzgebungsprozess  sei  bei  der  Entstehung
des  Vertragsgesetzes  ganz  anders  geartet,  als  bei  gewöhnlichen
Gesetzen.

So  entstand  die  Lehre:  hier  habe  nicht  der  Bundesrat  die
Sanktion  des  Gesetzes,  sondern  der  Kaiser?).  Der  ganze  Schwerpunkt
  der  Reichsgesetzgebung  erfuhr  für  diese  Gesetzesart  eine
Verschiebung.  Begründet  wurde  das  damit,  dass  dem  Kaiser  die
Entscheidung  über  das  Zustandekommen  des  Vertragsgesetzes  in
die  Hand  gegeben  sei;  denn  wolle  er  das  Vertragsgesetz  nicht,  so
läge  es  in  seiner  Gewalt  den  selbst  von  Bundesrat  und  Reichstag
konsentierten  Vertrag  nicht  abzuschliessen.

Der  Fehler  dieser  Ansicht  liegt  darin,  dass  sie  thatsächlichen
Verhältnissen  juristischen  Ausdruck  zu  verleihen  sucht,  da,  wo

ı)  Klar  Brie  Archiv  IV  S.  40/41:  „Unter  „Giltigkeit“  ist  sowohl  die
staats-  wie  die  völkerrechtliche  Giltigkeit  zu  verstehn.  Ebenso  wird,  wenn
verfassungsmässig  der  Abschluss  von  Staatsverträgen  an  die  Zustimmung  der
Volksvertretung  gebunden  ist,  dadurch  präsumtiv  nicht  nur  die  staatarechtlicht
  Pflicht  des  Repräsentanten  vor  der  Ratifikation  diese  Zustimmung  einzuholen,
  sondern  auch  eine  Beschränkung  seiner  völkerrechtlichen  Legitimation
bewirkt“.  Seligmann  S.  284f.;  Triepel  S.  122;  316.

2)  Zorn,  Zeitschr.  f.  ges.  Stw.  S.  25f.;  Staatsr.  I.  A.IL  429£.;  I.  A.
R.  506  Anm.  23;  Heilborn  XII  S.  143£.;  Jellinek,  Staatenv.  S.  55.

8°
        <pb n="34" />
        5  —

dies  nicht  angängig  ist.  Freilich  —  das  ist  ihr  zuzugeben'),  dass
thatsächlich  aus  dem  angegebenen  Grunde  der  Kaiser  in  der  Lage
ist,  das  Zustandekommen  des  Vertragsgesetzes  zu  verhindern,  ohne
direkt  das  Recht  zu  verletzen,  während  bei  gewöhnlichen  Gesetzen
dies  nicht  rechtlich  erlaubt  ist.  Insofern  ist  thatsächlich  dem  Kaiser
eine  grössere  Machtsphäre  gegeben.

Doch  ist  es  falsch  hieraus  rechtliche  Schlüsse  zu  ziehen.
Nichts  spricht  dafür,  deswegen  die  ganze  Konstruktion  der  Gesetzgebung
  des  Reiches  abzuändern.  Man  muss  bedenken,  dass  „Entscheidung
  über  die  Existenz“  auch  nicht  mit  „Sanktion“  identisch
ist:  Sanktion  ist  vor  allem  positiv  Erlass  des  Befolgungsbefehls
und  nur  die  Consequenz  hiervon  ist  die  Entscheidung  über  das
Zustandekommen.  Nur  um  ein  thatsächliches,  nicht  einmal  ein  rechtliches
  Veto  kann  es  sich  handeln,  nicht  um  kaiserliche  Sanktion.  Die
Thätigkeit  des  Kaisers  ist  auch  hier  nur  die  in  Art.  17  der  Reichsverfassung
  geregelte  und  für  ihn  eine  Rechtspflicht,  kein  Belieben.

Laband  ist  durchaus  im  Rechte,  wenn  er?)  betont,  dass
naturgemäss  die  Einwilligung  von  Bundesrat  und  Reichstag  nur
für  den  Fall  erteilt  sei,  dass  der  völkerrechtliche  Vertrag  wirklich
zustande  kommt.

b.  Mit  Rücksicht  auf.die  Litteratur  ist  noch  mit  einem  Worte
auf  das,  aus  der  im  Vorstehenden  vertretenen  Ansicht  sich  ergebende
Verhältnis  einzugehen,  das  zwischen  dem  Beschlusse  von  Bundesrat
  und  Reichstag  und  der  Willenserklärung  des  Kaisers  besteht.
Manchen  Schriftstellern  ist  es  bedenklich  erschienen,  dass  der
Kaiser  die  eigentliche  Vertragserklärung  abgiebt,  während  die  Beschlüsse
  des  Bundesrats  und  Reichstags  zwar  sich  gar  nicht  an
den  fremden  Staat  richten,  aber  für  die  völkerrechtliche  Giltigkeit
des  Staatsvertrags  ebenso  nötig  sind.  Hier  hat  nun  ein  Konstruktionsversuch
  nach  dem  andern  eingesetzt,  meines  Erachtens  mit  einem
unnötigen  Aufwande  von  Scharfsinn.

‘So  hat  man  dieses  Verhältnis  darauf  zurückzuführen  gesucht,
dass  der  Kaiser  als  Stellvertreter  des  Bündesrats  handle®).  Dies

1)  Auch  Laband  thut  dies,  IV.A.II.  S.148  Anm.2.  Darüber,  dass  auch
das  auch  die  kaiserliche  Initiative  hier  eine  rechtliche  positive  Grundlage  hat,
die  sie  im  Allgemeinen  nicht  hat,  s.  die  S.16  Anm.  I  citierten  Autoreu.

*)  Im  Handbuche  S.  116.  S.  auch  Triepel,  S.  316.

®)  Gorius  1874  S.  772;  1875  S.537—543;  Pröbst  1882  S.  30.
Kritisch  dagegen  auch  Heilborn  XI,  S.  149f.
        <pb n="35" />
        .  ı  —

steht  indes  im  Widerspruch  mit  der  Reichsverfassung.  Der  Kaiser
ist  gar  nicht  Mitglied  «der  Versitzender  des  Bundesrats,  es  kann
sich  also  nicht  um  erganische  Stellvertretuny  handeln:  es  ist  aber
auch  kein  besonderes  Vullmachtsverhältnis  nachweisbar.  mithin
natürliche  Stellvertretung  ausgeschlossen.

Man  ist  zweitens  davon  ausgegangen.  dass  jedes  Rechiseeschäft
eine  Ferm  und  einen  Inhalt  habe-  Im  vorliezenden  Falle  würde
die  Ferm  durch  die  Erklärung  des  Kaisers  erzeurt.  während  die
materiellen  Wirkungen  des  Rechstgeschäfts  von  der  canditie  uns
der  Einwilligung  von  Bundesrat  und  Reichstag  abhänrig  wären').

Hieran  ist  soviel  richtig,  dass  der  Kaiser  in  der  That  allein
formell  den  Vertrag  durch  Ratifikation  abschliesstt.e.  Allein  auch
die  materiellen  Wirkungen  hängen  ven  seinem  Entschlusse  ab.
Und  überhaupt  ist  es  äusserst  schwierig,  wie  z.  B.  Seligmann
selbst  zugiebt,  Form  und  Inhalt  ven  einander  zu  trennen.  Dazu
kommt  endlich,  dass  diese  schwierige  Terminologie  neben  die
unklaren  Begriffe  Giltigkeit.  völker-  wie  staatsrechtliche  Verbindlichkeit
  treten  soll.  Auch  die  Folgen,  die  Seligmann  aus
seiner  Konstruktion  des  Verhältnisses  zieht),  sind  unannehmbar:
die  Form  des  Vertrages  sell  in  Ewigkeit  fortbestehn,  auch  wenn
seine  materiellen  Wirkungen  nie  verwahrheitcet  werden,  weil  Bundesrat
  und  Reichstag  ihre  Einwilligung  versact  haben.

Diese  Schwierigkeiten  sind  alle  unnütz.  Nach  bürzerlichem
Recht  schliesst  formell  z.  B.  die  Ehefrau  den  Vertrag.  den  der
Ehemann  genehmigt,  ohne  dass  jemand  sagen  würde:  die  materiellen
Wirkungen  hängen  von  der  Genehmigung  des  Mannes  ausschliesslich
ab.  Oder  besteht  etwa  der  vom  Manne  nicht  genehmigte  Vertrag
ins  Unendliche  fort?  Warum  giebt  man  nicht  den  Worten  des
Gesetzes  ohne  grossen  Zwang  ihren  alltäglichen  Sirn?

5.  Der  Schluss  dieses  Abschnittes  soll  nunmehr  kurz  das  Ergebnis
  mit  der  ratio  legis  in  Beziehung  setzen,  die  wohl  insbesondere
aus  dem  Abschnitte  über  den  Umfang  der  Mitwirkung  klar
hervorgeht).

ı,  Gorius  1874  S.772:  15758.  537f.:  Probst  3.302:  310:  Seligmann
S.  1681.
.258.2304f.  cf.  S.148  Satz  VIL
®)  Vergl.  auch  3  1.
        <pb n="36" />
        8  —

Die  völkerrechtliche  Vertretung  des  deutschen  Reiches  ist  nach
Artikel  11  Absatz  1  dem  Kaiser  zugeteilt  —  eine  Rechtskonsequenz
seiner  Präsidialstellung,  wie  die  entsprechende  Stelle  der  Norddeutschen
  Bundesverfassung  zeig.  Nun  wird  aber  durch  die  hier
in  Betracht  kommende  Klasse  von  Verträgen  —  und  der  Vertragsschluss
  gehört  zur  völkerrechtlichen  Vertretung  —  eine  Bindung
der  Gesetzgebung  erzeugt);  ohne  besondere  Massnahmen  könnte
also  der  Kaiser  durch  Vertragsschlüsse  Bundestag  und  Reichstag
in  ihrer  freien,  gesetzgeberischen  Willensbildung  hindern.  Das  hat
nun  die  Reichsverfassung  dadurch  unmöglich  gemacht,  dass  ohne
beider  Einwilligung  ein  Vertrag,  also  auch  eine  Bindung  der  Gesetzgebung,
  nicht  erzeugt  werden  kann.  In  einem  Beschlusse  erteilen
sie  sowohl  die  Einwilligung  zum  Vertragsabschlusse,  zur  völkerrechtlichen
  Verpflichtung  des  Staates,  und  erzeugen  das  auf  dem
Vertrage  beruhende  Gesetz,  indem  sie  dem  ganzen  Vertrage  Gesetzesform
  verleihen.  Es  findet  somit  in  Absatz  3  des  Artikels  ein
Ausgleich  des  Widerspruchs  statt,  der  an  sich  an  diesem  Punkte
zwischen  den  Kompetenzen  der  Kaisers  und  denen  der  gesetzgebenden
  Organe  entstehen  würde.

$  6.
IV.  Der  Zeitpunkt  der  Vorlage.

In  der  Lehre  von  der  Stellung  der  gesetzgebenden  Faktoren
des  Reiches  zu  den  Staatsverträgen  bildet  die  Frage,  in  welchem
Zeitpunkte  die  Vorlage  des  Vertrages  an  die  Gesetzgebungsorgane  zu
erfolgen  hätte,  ein  wichtiges  Argument,  je  nach  ihrer  Beantwortung.
  Ja  sogar  die  Bildung  der  Theorieen  ist  gerade  durch  sie
stark  beeinflusst  worden.  So  wichtig  indessen  dieser  Punkt  sein
mag,  für  die  Rechtsnatur  der  Beschlüsse  von  Bundesrat  und  Reichstag
  beweist  er  gar  nichts,  wie  noch  zu  zeigen  ist.  Es  ist  deshalb
förderlicher,  ihn  isoliert  zu  betrachten.

Den  Ausgangspunkt  gewährt  auch  hier  die  Reichsverfassung;
und  hier  ist  der  Ort,  wo  die  bereits  oben?)  hervorgehobene  Ver-1!)

  E.  Meier  S.  24f.;  Jellinek  Ges.  u.  V.S.  26lf.  und  Allgem.  Staatsl.
S.  564  f.
2)  S.  31.
        <pb n="37" />
        39  —

schiedenheit  des  Ausdrucks  für  die  Thätigkeit  des  Bundesrats  und
des  Reichstags  ihre  Würdigung  findet.

„Zustimmung  zum  Abschlusse“  bedeutet,  dass  schon  zur  Ratifikation
  des  Vertrags  durch  den  Kaiser  der  Bundesrat  seine  Einwilligung
  erteilt  haben  muss;  sie  geht  also  kruft  positiven  Rechtssatzes
  dem  formellen  Vertragsschlusse  voraus,  und  der  Kaiser  hat
die  verfassungsmässige  Pflicht,  dem  Bundesrate  bereits  den  blossen
Vertragsentwurf  vorzulegen.  Das  Wort  „Abschluss“  bezeichnetsomit
nicht  nur  das  Objekt  der  Zustimmung,  vielmehr  auch  den  Zeitpunkt,
in  dem  sie  erfolgen  soll.

Demgegenüber  drückt  das  Wort  „Giltigkeit“,  wie  in  $5  gezeigt
ist,  zwar  aus,  zu  welchem  Erfolge  die  Mitwirkung  des  Reichstags
nötig  ist;  es  ist  aber  in  zeitlicher  Beziehung  durchaus  farblos.
Es  ist  auch  juristisch  nichts  Undenkbares,  dass  nur  eine  nachträgliche
  Einwilligung  vom  Gesetze  erfordert  wird.  Irgendwelche  andere
Argumente  für  eine  Rechtspflicht  des  Kaisers  zu  vorheriger  Vorlage
  xönnen  nicht  angegeben  werden.  Auch  Laband  vermag  das
nicht  durch  den  Hinweis,  dass  es  der  Würde  des  Kaisers  und  des
Reichs  nicht  entsprechen  einen  Vertrag  zu  ratifizieren,  bei  dem
nicht  alle  Voraussetzungen  seiner  Gültigkeit  vorlägen.  Denn  damit
kann  nur  begründet  werden,  dass  es  zweckmässig  und  politisch
klug  ist  sich  vorher  des  Einverständnisses  des  Reichstags  zu  versichern.
  Richtig  ist  auch,  dass  der  Reichstag  einem  bereits  ratifizierten
  Vertrage  gegenüber  in  einer  politischen  Zwangslage  sich
befindet,  und  er  wird  dafür  den  Reiclskanzler  nach  Artikel  17
verantwortlich  machen,  soweit  das  praktisch  zu  thun  ist.  Aber
eine  Pflicht  des  Kaisers  ist  damit  juristisch  nicht  begründet.

Jedenfalls  beweist  es  für  die  Wesenheit  der  fraglichen  Beschlüsse
  nichts,  ob  die  Vorlage  eine  vorgängige  oder  nachträgliche
ist:  selbst  bei  der  letzteren  Alternative  kann  der  Beschluss  zur
völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  erforderlich  sein.

Von  dem  eben  entfalteten  Inhalte  des  Gesetzes,  von  den  dort
geschaffenen  Möglichkeiten  und  Pflichten,  hat  man  die  Praxis  zu
trennen.  Hier  kann  es  vorkommen,  dass  der  Bundesrat  damit  einverstanden
  ist,  dass  ihm  der  Kaiser  erst  nach  Ratifikation  des
Vertrags  eine  Vorlage  macht;  obwohl  in.  Art.  1l  alin  3  dem  Kaiser
eine  vorherige  Vorlage  zur  Pflicht  gemacht  ist.  Sollte  darum  der
Vertrag  nicht  verbindlich  sein?  Volenti  non  fit  iniuria,  kann  man
        <pb n="38" />
        _-  90  —

wohl  cum  grano  talis  auch  hier  sagen.  Ist  der  Bundesrat  damit
einverstanden,  so  kann  niemand  anders  Anstoss  nehmen.

Umgekehrt  lässt  sich  eine  dahingehende  Praxis  konstatieren,
dass  gewöhnlich  auch  dem  Reichstage  —  ohne  Pflicht  —  der
Vertrag  bereits  vor  der  Ratifikation  zur  Beitrittserklärung  vorgelegt
wird.

Von  diesen  praktischen  Bedürfnissen  ist  die  Theorie  aus;regangen!),
  welche  die  legislative  Einwilligung  als  conditio  iuris
der  völkerrechtlichen  Verbindlichkeit  bezeichnet.  Man  sieht,  dass
es  sich  nur  um  eine  Abzweigung  des  E.  Meierschen  Standpunkts
handelt.  Aber  während  nach  ihm  ein  nicht  vorher  konsentierter
Vertrag  ungültig  ist,  ist  nach  der  anderen,  neueren  Theorie  ein
solcher  Vertrag  in  der  Schwebe,  bis  sich  die  gesetzgebenden  Faktoren
  für  oder  gegen  ihn  entschieden  haben.

Bedenkt  man,  dass  eine  Rechtsbedingung  keine  Bedingung  im
Sinne  der  Jurisprudenz  ist,  so  besagt  diese  neuere  Fassung  der
alten  Theorie,  dass  ihrer  Ansicht  nach  auch  eine  nachherige  Vorlage
  statthaft  sei,  ohne  die  Rechtswirkungen  zu  ändern.

Brie  ?)  hat  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  damit  eine  Annäherung
  an  die  Labandsche  Theorie  erzielt  ist:  denn  während  nur
sie  bisher  die  Möglichkeit  einer  nachträglichen  Vorlage  (wenn  auch
zu  ganz  anderen  Zwecken)  behauptete  und  nur  eine  regelmässige
Rechtspflicht  des  Kaisers  zu  vorheriger  Unterbreitung  annahm;
während  indessen  die  entgegengesetzte  Theorie  die  Notwendigkeit
einer  vorherigen  Vorlage  zur  Erzielung  der  Rechtswirkungen  aufs
Eifrigste  verteidigte:  steht  jetzt  auch  diese  letzte  Ansicht?)  auf
dem  Standpunkte,  dass,  ungeachtet  einer  dahin  gehenden  Rechtspflicht
  des  Kaisers,  doch  eine  nachträgliche  Vorlage  genügend
sei.

1)  TeznerS.  173;  Unger  S.  353f;  Jellinek  Ges.  u.  V.  S.  356  Anm.  24
liefern  den  Beweis  dafür.

®)  Archiv  IV  S.  37.

®)  So  Jellinek  Ges.  u  V.  S.346f;  Seligmann  S.  105f;  190f;  etc.
Gorius  1874  S.  772,  1875  S.538;  (Pröbst  S.  318  dazu  kritisch).  Während
aber  diese  Schriftsteller  die  Bedingung  als  Suspensivbedingung  auffassen,
hält  dagegen  Pröbst  S.  302f,  309—14  sie.  für  eine  Resolutivbedingung.
        <pb n="39" />
        Lebenslauf.

————

Am  15.  November  1880  wurde  ich  zu  Breslau  als  Sohn  des
damaligen  Kaufmanns,  jetzigen  Rentiers  Moritz  Riess  und  seiner
Ehefrau  Fanny  geb.  Friedländer  geboren.  Meine  Schulbildung
erhielt  ich  auf  dem  Gymnasium  zu  St.  Elisabeth  in  Breslau.
Ich  verliess  es  Ostern  1899  mit  dem  Reifezeugnis  und  widmete
mich  bis  Ostern  1902  dem  Studium  der  Jurisprudenz  und  der
Volkswirtschaft  an  den  Universitäten  zu  Heidelberg  (S.  S.  1899
und  1900)  und  Breslau.  Ich  hörte  dabei  die  Vorlesungen  und
Seminare  der  Herren  Professoren  und  Dozenten:

E.  J.  Bekker,  Exc.  Kuno  Fischer,  Jellinek,  von  Lilienthal,
  Schröder  und  'Thode  in  Heidelberg,  Auhagen,  Brie,
Dahn,  Ebbinghaus,  Otto  Fischer,  Gretener,  Jakobi,  Jörs,
Kleineidam,  Leonhard,  Lesser,  Muther,  Naendrup,
Schücking,  Schulte,  Sombart  und  Stern  in  Breslau.

Am  27.  Mai  1902  bestand  ich  am  Königlichen  Oberlandesgerichte
  in  Breslau  das  Referendarexamen,  am  6.  Juni  1902  das
Rigorosum,  am  9.  Juni  wurde  ich  als  Referendar  vereidigt.  Ich
bin  gegenwärtig  dem  Königlichen  Amtsgerichte  in  Pitschen  O/S.
und  dessen  Aufsichtsrichter,  Herrn  Anıtsrichter  Dr.  Eisner,  zur
Ausbildung  überwiesen.  —

Allen  meinen  hochverehrten  Herren  Lehrern  —  insbesondere
Herrn  Geheimrat  Brie,  der  mich  bereitwilligst  bei  der  vorliegenden
Arbeit  unterstützt  hat  —  gestatte  ich  mir  an  dieser  Stelle  meinen
ehrerbietigsten  Dank  auszusprechen.
        <pb n="40" />
        Thesen.

I)  Die  in  Art.  11  Abs.  2  der  Reichsverfassung  geregelte  Mitwirkung
von:  Bundesrat  und  Reichstag  bei  Staatsverträgen  hat  nicht  bloss
staatsrechtliche,  sondern  auch  völkerrechtliche  Bedeutung.

3)  Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Richters  in  eine  nicht
richterliche  Stellung  ist  durch  $8  Abs.  I  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  ausgeschlossen.

3)  Der  sogen.  „Automatendiebstahl“  ist  kein  schwerer  Diebstahl
im  Sinne  des  243  Ziff.  3  des  Reichsgesetzbuches.

HB.  Fielschmenn,  Breslau,  Ohlauerstr.  6,
        <pb n="41" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
