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        <title>Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.</title>
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            <forname>Ludwig von</forname>
            <surname>Rönne</surname>
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        </author>
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            <idno>roenne_staatsrecht_preussen_003_1</idno>
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        1

Das  Staatsrecht
Preußischen  Monarchie.

Von

Dr.  Ludwig  von  Rönne.

TDiscite  justitiam  moniti  et  non  temnere  divos!
I’rit,  Aen.,  VI,  620.

JIu  fünfter  Auflage  nen  bearbeitet

von

Dr.  Philipp  Zorn,

Geh.  Justizrat  und  Professor  an  der  Universität  Bonn.

Dritter  Band.

Erste  Abteilung.

 

Leipzig:
F.  N.  Brockhaus.

1915.

 

–––  ..  –  ..
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        Das

Staatsrecht  der  Preußischen  Monarchie.

Dritter  Band.

Erste  Abteilung.
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        Das  Staalsrecht

der

Preußischen  Monarchie.

Von

Dr.  Ludwig  von  Rönne.

Discite  justitiam  moniti  et  non  temnere  divos!
Virgil,  Aen.,  VI,  620.

In  fünfter  Auflage  nen  bearbeitet

von

Dr.  Philipp  Jorn,

Geh.  Justizrat  und  Professor  an  der  Universität  Bonn.

Dritter  Band.

Erste  Abteilung.

 

Leipzig:
F.  M.  Brockhaus.

1915.
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        Vorwort.

Das  Erscheinen  des  3.  Bandes  der  Neubearbeitung  von  v.  Rönnes  Preußischem
Staatsrecht  hat  sich  über  Gebühr  lange  verzögert.  Die  Hauptgründe  dieser  Ver—
zögerung  waren  eine  schwere,  länger  dauernde  Erkrankung  des  bisherigen  Bearbeiters
und  weiterhin  der  Ausbruch  des  Weltkrieges.  Nunmehr  aber  sind  die  nötigen
Vorbereitungen  getroffen,  um  das  Erscheinen  der  noch  ausstehenden  Teile  des  Werkes
in  unmittelbarer  Folge  zu  sichern.

Die  zunächst  vorliegende  erste  Abteilung  des  3.  Bandes  enthält  das  Recht  der
Gesetzgebung  einschließlich  des  Staatshaushaltsgesetzes  und  der  Entlastung,  bearbeitet
von  dem  bisherigen  Herausgeber,  ferner  das  Verhältnis  von  Staat  und  Kirche,  be—
arbeitet  von  dem  mitunterzeichneten  Professor  Dr.  Giese  in  Frankfurt  a.  M.  Mit
diesen  beiden  Abschnitten  ist  das  Verfassungsrecht  abgeschlossen.

In  unmittelbarer  Folge  werden  sich  noch  zwei  Abteilungen  des  3.  Bandes
anschließen  und  zwar  soll  zu  Beginn  nächsten  Jahres  als  zweite  Abteilung  erscheinen
der  erste  Teil  des  Verwaltungsrechtes,  enthaltend  die  Unterrichtsverwaltung,
bearbeitet  von  Professor  Dr.  Giese,  und  die  Finanzverwaltung,  bearbeitet  von
Privatdozent  Dr.  Wenzel  in  Bonn.  Die  übrigen  Zweige  der  preußischen  Verwaltung,
  welche  die  dritte  Abteilung  füllen,  werden  in  der  Hauptsache  von  Professor
Dr.  Pohl  in  Greifswald  und  Regierungsrat  Dr.  Genzmer  in  Posen  bearbeitet
werden;  beide  Herren  stehen  allerdings  zurzeit  im  militärischen  Dienst;  Privatdozent
Dr.  Sassen-Bonn,  der  die  Bearbeitung  des  Rechtes  der  Wirtschaftspflege  übernommen
  hatte,  ist  den  Heldentod  fürs  Vaterland  gestorben.

Die  sämtlichen  Zweige  der  Reichsverwaltung,  die  v.  Rönne  in  seine  Darstellung
  aufgenommen  hatte,  sind  als  nicht  dem  preußischen  Staatsrechte  angehörig
ausgeschieden  worden.

Wir  glauben  durch  die  angegebenen,  unter  entgegenkommendster  Mitwirkung
der  Verlagshandlung  getroffenen  Maßnahmen  den  Abschluß  des  Werkes  im  Laufe
der  nächsten  zwei  Jahre  in  sichere  Aussicht  nehmen  zu  dürfen  und  geben  uns  der
Hoffnung  hin,  daß  auch  die  Neubearbeitung  des  v.  Rönneschen  Staatsrechtes  als
einer  wissenschaftlichen  Verarbeitung  des  reichen  Materials  preußischen  Verfassungsund
  Verwaltungsrechtes  nach  dem  heutigen  Stande  der  Gesetzgebung  ihren  Platz  in
der  staatsrechtlichen  Literatur  behaupten  wird.

Ansbach  und  Frankfurt  a.  M.,  im  Juli  1915.

Philipp  Zorn.  Friedrich  Giese.
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        V

Inhaltsverzeichnis  des  dritten  Bandes.
Erste  Abteilung.

Zweiter  Teil.

Das  Verfassungsrecht.
(Schluß.)

Fünfter  Abschnitt.
Die  Gesetzgebung.

Seite

109.  Begriff  und  allgemeine  Grundsätze
110.  Der  Weg  der  Gesetzgebaung  8
111.  Das  Verordnungsrecht  19
112.  Notverordnungen  21
118.  Ausführungsverordnungen.  .  30
114.  Das  Polizeiverordnungsrecht..  ....  32
115.  Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen  ..  41
116.  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  52
117.  Die  besonderen  Garantien  der  Verfassug  64
A.  Der  Verfassungsdd..  65
B.  Ministerverantwortlichkeit  und  Ministeranklage  .  72
C.  Verfassungsänderunien  ...  85
.118.StaatshaushaltsetatundKontrollederFinanzverwaltung..  ....  91
2.  Der  Staatshaushaltsetat..  ....  92

B.  Pflicht  der  Regierung  zur  etatsgemäßen  Verwaltung  der  Einnahmen  und
Ausgaen  115
C.  Nichtzustandekommen  des  Staatshaushaltsgesetzses  123
D.  Rechnungskontrolle  und  Entlastung  ..  14144
119.  Das  Steuerbewilligungsrecht.  ...  ....  157
.  120.  Anleihen  und  Garantien  .......  162
Sechster  Abschnitt.
Staat  und  Kirche.

121.  Vorbemerkungen  166

Erstes  Kapitel.
Die  staatliche  Kirchenhoheit.

Erster  Titel.
Kirchenhoheit  und  Kirchengewalt.
122.  ·1069
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        O

W  V

c0#  c0%

.  123.
.  124.
.  126.

.  126.

.  127.
.  128.
.  129.

.  130.
.  131.

Inhaltsverzeichnis.

3weiter  Titel.
Die  ein  zelnen  Außerungen  der  Kirchenhoheit.

A.  Die  Zulassung  von  Religionsgesellschaften  .
B.  Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften  ..
C.  Der  Schutz  der  Religionsgesellschaften

Zweites  Kapitel.

Die  kirchliche  Selbstverwaltung  unter  der  Aufsicht  des  Staates.

Vorbemerkungen.

Erster  Titek.
Evangelische  Kirche.

A.  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
I.  Geschichtliche  Entwicklung
II.  Das  geltende  Recht
B.  Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.
I.  Provinz  Hannoer
II.  Provinz  Schleswig-Holstei
III.  Provinz  Hessen-Nassau

 

Zweiter  Titel.
Katholische  Kirche.

A.  Bis  zum  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.
B.  Seit  dem  Erlaß  der  Verfassungsurkunde

VII

Seite
171
174
182

184

187
187
200
208
209
212
215

221
224
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        Zweiter  Teil.

Das  Verfassungsrecht.
(Schluß.)

Fünfter  Abschnitt.
Die  Gesetzgebung.

S.  109.
Begriff  und  allgemeine  Grundsätze.  1

I.  Die  gesetzgebende  Gewalt  im  allgemeinen  Sinne  des  Wortes  ist  die  Befugnis

der  Staatsgewalt,  die  Verhältnisse  im  Staate  durch  Rechtsregeln  zu  ordnen.

Die  Staatsgewalt

  kann  ihren  Willen  teils  in  der  Form  allgemeiner  (abstrakter)  Regeln,  teils  in  der
Form  von  (konkreten)  Befehlen,  die  auf  den  einzelnen  Fall  gerichtet  sind,  kundgeben;
man  bezeichnet  die  erstere  Form  der  Staatstätigkeit  als  die  Gesetzgebung,  die  letztere

als  die  Vollziehung  (Regierung  i.  e.  S.).

Der  Begriff  des  Gesetzes  ist  an  sich

 

1  Gneist,  Gesetz  und  Budget,  1879;  Laband,
Das  Budgetrecht  nach  den  Bestimmungen  der  Pr.
Verf.  Urk.,  1871;  Haenel,  Studien,  II,  1888,
S.  99  ff.;  v.  Martitz,  Uber  den  konstitutionellen
Begriff  des  Gesetzes  nach  D.  St.  R.,  Ztschr.  f.  d.
ges.  Staatswiss.,  Bd.  XXXVI,  1880;  G.  Meyer,
Der  Begriff  des  Gesetzes  und  die  rechtl.  Natur
des  Staatshaushaltsetats,  in  Grünhnts  Ztschr.,
Bd.  VIII,  1881,  S.  1  ff.;  Rosin,  Das  Polizeiverordn.
  R.2,  1895,  S.  1  ff.;  Gierke  in  Schmollers
Jahrbuch,  Bd.  VII,  1883,  S.  1174  ff.;  Arndt,
Das  Verordn.  R.  des  Deutschen  Reiches,  1884;
Arndt,  Das  selbständige  Verordn.  R.,  1902;  Zorn
in  Hirths  Annalen,  1885,  S.  301  ff.;  1889,
S.  344  ff.;  Seidler,  Budget  und  Budgetrecht,
1885;  Laband  im  Arch.  f.  öfftl.  R.,  Bd.  I,  1885,
S.  172  ff.;  Arndt,  Bemerkungen  über  das  Pr.
Verordn.  R.,  in  Hirths  Annalen,  1886,  S.  311  ff.;
Seligmann,  Der  Begriff  des  Gesetzes,  1886;
Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung,  1887;  Brie,
Zur  Theorie  des  konstitutionellen  St.  N.,  im  Arch.
f.  öfftl.  N.,  Bd.  IV,  1889,  S.  1  ff.;  Klöppel,
Gesetz  und  Obrigkeit,  1891;  Anschütz,  Kritische
Studien  zur  Lehre  vom  Rechtssatz  und  formellen
Gesetz,  1891;  Anschütz,  Die  gegenwärtigen
Theorien  über  den  Begriff  der  gesetzgebenden  Gewalt2,
  1901;  Anschütz,  Art.  Gesetz  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  Wörterbuch,  Bd.  II;  Anschütz,
D.  St.  R.,  in  v.  Holtzendorff-Kohlers  Enzyklop.),
Bd.  IV,  1914,  S.  151  ff.,  Laband,  St.  R.  des
Deutschen  Reiches  5,  Bd.  II,  1911,  S.  1  ff.;  Zorn,
St.  R.  des  Deutschen  Reiches?,  Bd.  L,  1895,  §§.  14  ff.

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

Spchulze,  D.  St.  N.,  Bd.  ,  S.  515  ff.;  G.  Meyer-Anschütz,

  St.  R.,  §§.  155  ff.;  v.  Seydel-Piloty,
  Bayer.  St.  R.3,  Bd.  I,  Die  Staatsverfassung,
  1913,  S.  837  ff.;  O.  Mayer,  D.  Verw.  N.-,
Bd.  1,  1914,  S.  65  ff.;  Bornhak,  Pr.  St.  R.2,
Bd.  J,  S.  503  ff.;  Fleischmann,  Der  Weg  der
Gesetzgebung  in  Preußen,  1898;  Schwartz,  Pr.
Verf.  Urk.,  S.  194  ff.;  Arndt,  Pr.  Verf.  Urk.,
1911,  S.  242  ff.;  Preuß,  Uber  den  konstitutionellen
  Gesetzesbegriff,  in  Hirths  Annalen,  1903,
S.  522;  Hubrich,  Die  reichsgerichtl.  Judikatur
über  den  Gesetzes=  und  Verordnungsbegriff  nach
Pr.  St.  R.,  in  Hirths  Annalen,  1904,  S.  770  ff.,
801  ff.,  911  ff.;  Hubrich,  Das  Reichsgericht
über  den  Gesetzes=  und  Verordnungsbegriff  nach
Reichsrecht,  1905;  Hubrich,  Die  Grundlagen
des  monarchischen  St.  R.  Preußens,  insbes.  mit
Rücksicht  auf  den  Begriff  der  gesetzgebenden  Gewalt,
  im  Verwaltungsarchiv,  Bd.  XVI,  1908,
S.  389  ff.,  513  ff.;  Bd.  XVII,  1909,  S.  43  ff.;
Hubrich,  Das  Reichsgericht  und  die  Begriffe
„Gesetz“  und  „Verwaltungsvorschriften“,  im  Verwaltungsarchiv,
  Bd.  XIII,  1905,  S.  441  ff.;
Hubrich,  Beiträge  zum  Pr.  Unterrichtsrecht,  in
Hirths  Annalen,  1907,  S.  16  ff.,  81ff.;  Hubrich,
Pr.  St.  R.,  1909,  S.  36  ff.,  114  ff.;  Kahn,  Die
Abgrenzung  des  Gesetzgebungs=  und  Verordn.  R.
nach  D.  Reichs-St.  R.,  1912;  W.  Anderssen,
Der  Begriff  des  Gesetzes  und  der  Verordnung
nach  der  Verfassungsurkunde  für  Preußen  und
das  Deutsche  Reich,  Arch.  f.  öfftl.  R.,  Bd.  XXXII,
1914,  S.  82  ff.
1
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        2  Die  Gesetzgebung.  (8.  109.)

der  gleiche  in  der  absoluten  Monarchie  wie  in  jeder  anderen  Staatsform.  In  jedem
Staate  kann  ein  Gesetz  nur  von  der  höchsten  Staatsgewalt  ausgehen,  dagegen  ist
die  Frage,  wem  in  einem  bestimmten  Staate  die  gesetzgebende  Gewalt  zusteht,  lediglich
eine  Frage  des  positiven  Staatsrechts.  Zum  Begriff  des  Gesetzes  gehört  ferner,  daß
es  eine  wirkliche  Rechtsregel  ausspricht;  jedes  Gesetz  muß  eine  Rechtsvorschrift  ent—
halten;  daß  der  ausgesprochene  Rechtssatz  eine  allgemeine  Regel  aufstellen  müsse,  ist
nicht  erforderlich;  auch  einzelne  Tatbestände  können  in  der  Form  des  Gesetzes  geregelt
werden.!  Über  die  erstere  Frage  wird  zurzeit  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  ein  lebhafter
  Streit  geführt.  Gegenüber  der  älteren,  auch  von  v.  Rönne  in  den  früheren  Auflagen
  vertretenen  Theorie  von  der  Einheitlichkeit  des  Gesetzesbegriffes  hat  Laband  eine
neue  Theorie  begründet?  und  darin  ziemlich  allgemeine  Zustimmung  gefunden.⅝  Laband
unterscheidet  zwischen  materiellem  und  formellem  Gesetz,  je  nachdem  das  Gesetz  Rechtssätze
  enthalte  —  materielles  Gesetz  —  oder  nur  in  der  Form  des  Gesetzes  ergangen
sei,  ohne  Rechtssätze  zu  enthalten  —  formelles  Gesetz;  Typus  des  letzteren  sei  das
Staatshaushaltsgesetz  (über  dieses  s.  unten  §  118).  Zugleich  wird  von  der  herrschenden
  Lehre  der  Satz  vertreten:  Rechtssätze  könnten  im  konstitutionellen  Staate  nur  durch
Gesetz,  d.  h.  unter  Zustimmung  der  Volksvertretung  oder  kraft  besonderer  Delegation
des  Gesetzgebers  erlassen  werden.  Dieser  von  Laband  und  Georg  Meyer"“  vertretene
Satz  hat  seine  besonders  scharfe  Begründung  durch  Anschütz  5  gefunden;  abgelehnt  wird
er  von  Arndt,  der  insbesondere  betont,  daß  bei  den  Verhandlungen  über  die  Verfassungsurkunde
  niemand  daran  gedacht  habe,  den  Grundsatz  aufzustellen:  „Rechtsnormen
aller  Art  dürfen  fortan  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  aufgestellt  werden.“  „Wäre
man  von  jenem  Satze  ausgegangen,  so  hätte  man  zum  mindesten  den  (für  den  wichtigsten
  gehaltenen)  Titel  „Von  den  Rechten  der  Preußen“  fortlassen  können  und  müssen.“!
Wesentlich  für  die  Geltung  des  Gesetzes  ist  ferner  seine  von  der  Staatsgewalt  ausgehende
  Veröffentlichung,  nämlich  die  offizielle  Verkündigung,  ohne  welche  niemand
verbunden  ist,  der  erlassenen  Vorschrift  zu  gehorchen.  Somit  ist  als  Gesetz  im  weiteren
  Sinne  die  von  der  höchsten  Staatsgewalt  ausgehende  und  gehörig
veröffentlichte  Rechtsvorschrift  anzusehen.  Als  leitender  Grundsatz  des  konstitutionellen
  Staatsrechtes  kommt  aber  weiter  in  Betracht,  daß  das  Staatsoberhaupt
  kein  Gesetz  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  erlassen  kann,  und  so  ergibt
sich  für  den  Begriff  des  Gesetzes  im  engeren,  konstitutionellen  Sinne  noch  das  formelle
Erfordernis,  daß  im  konstitutionellen  Staate  nur  solche  Rechtsregeln  als  Gesetze  anzusehen
  sind,  welche  vom  Staatsoberhaupt  unter  Zustimmung  der  Volksvertretung  erlassen
worden  sind.

II.  Die  Befugnis  zur  Gesetzgebung  umfaßt:  a)  das  Recht,  Bestimmungen  über
die  Verfassung  des  Staates  zu  treffen  und  die  geltenden  Bestimmungen  dieser  Art  ab- 



1  Mit  Recht  bekämpft  Laband,  St.  N.,  II,  S.  2ff.,
die  Theorie,  daß  das  Gesetz  begrifflich  eine  allgemeine
  Rechtsnorm  zum  Inhalt  haben  müsse;
ein  Gesetz  kann  vielmehr  auch  einen  ganz  speziellen,
  ja  sogar  einen  individuellen  Charakter
tragen.  Literatur  über  diese  Streitfrage  bei
G.  Meyer-Anschütz,  §.  8,  Anm.  1.

2  S.  jetzt  St.  R.,  II,  S.  1  ff.,  dort  auch  erschöpfende
  Literaturangaben;  über  das  „formelle“
Gesetz  S.  61  ff.

3  G.  Meyer-Anschütz,  Ss.  155—170;
Schulze,  Pr.  St.  R.,  II,  S.  9  ff.;  v.  Seydel-Piloty,
  Bayer.  St.  R.3,  Bd.  I,  S.  837  ff.;
Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  195.  Gegen  die  Labandsche
Unterscheidung  s.  Hänel,  Studien,  II,  und  St.  R.,I,
S.  275  ff.;  v.  Martitz  in  der  Ztschr.  f.  d.  ges.
Staatswiff.  Bd.  XXXVI:;  Arndt,  Verordn.  R.,
S.  120  ff.;  St.  R.,  S.  156  f.;  Komment.  (h,
S.  242  fl.½  Zorn,  St.  R.,  I,  S.  147,  u.  a.  m.
Vgl.  Meyer-Dochow,  D.  Verw.  R.“,  I,  S.  17  ff.

 

4  G.  Meyer-Anschütz,  S.  561:  „Es  können
allgemeine,  die  Untertanen  verpflichtende  Rechtsvorschriften
  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags
erlassen  werden.  Der  Erlaß  derselben  auf  dem
Wege  der  Verordnung  ist  grundsätzlich  ausgeschlossen.“


5  Die  gegenwärtigen  Theorien  über  den  Begriff
  der  gesetzgebenden  Gewalt,  zuletzt  zusammenfassend
  in  seiner  Bearbeitung  des  G.  Meyerschen
Lehrb.,  S.  163—169,  und  bei  v.  Holtzendorff-Kohler
  ,  Bd.  IV,  S.  151  ff.;  vgl.  auch  Rosin,
Polizeiverordn.  R.,  S.  1  ff.  Vollständige  Literaturangaben
  bei  G.  Meyer-Anschütz,  S.  549,
Anm.  1.

6  Vgl.  seine  oben,  S.  1,  Anm.  1,  angeführten
Schriften.

1?  Übereinst.  mit  Arndt:  v.  Stengel,  St.  R.,
S.  167  f.;  Bornhak,  I,  514  ff.;  Zorn,  St.  R.,  I,
S.  401  ff.
        <pb n="13" />
        Begriff  und  allgemeine  Gruudsätze.  (8.  109.)  3
zuändern;  b)  das  Recht,  für  alle  sonstigen  Verhältnisse  der  Gesamtheit  oder  der  ein—
zelnen  diejenigen  Regeln  festzustellen,  welche  den  Zweck  haben,  die  Verwaltung  des  Staates
zu  regeln,  oder  die  Staats-  und  Rechtsordnung  gegen  Angriffe  der  einzelnen  zu  sichern,
oder  die  Staatsbürger  im  Genusse  und  in  der  Ausübung  ihrer  Privatrechte  zu  schützen
(einfache  Gesetze).

Im  Verhältnisse  zu  den  bisherigen  Rechtsnormen  kann  sich  die  Tätigkeit  der  Ge—
setzgebung  in  dreifacher  Art  äußern:  a)  durch  Erlaß  neuer  Rechtsbestimmungen,  b)  durch
Aufhebung  oder  Abänderung  bestehender  Rechtsnormen,  c)  durch  sog.  authentische  Interpretation.


III.  Die  gesetzgebende  Gewalt,  als  Ausfluß  der  höchsten  Staatsgewalt,  steht  dem
Könige  als  dem  Oberhaupt  der  ungeteilten  :  Staatsgewalt  zu.  Der  König  ist  aber  in
der  Ausübung  des  Rechtes  der  Gesetzgebung  an  die  verfassungsmäßige  Mitwirkung  der
Volksvertretung  gebunden.  Abgesehen  hiervon  ist  jedoch  der  König  in  gewissen  Fällen
berechtigt,  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der
Volksvertretung  zu  erlassen.  Verordnungen  zur  Ausführung  der  Gesetze  gehen  von
dem  Könige  allein  aus.  Hiernach  mag  man  die  Gesetze  im  weiteren  Sinne  einteilen
in:  a)  Verfassungsgesetze,  b)  einfache  Gesetze  (beides  Gesetze  im  engeren  Sinne,  die
mit  der  Volksvertretung  vereinbart  werden),  c)  königliche  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft
  (Notverordnungen),  d)  sonstige  königliche  Verordnungen.

Die  gesetzgebende  Gewalt  ist  jedoch  seit  der  Gründung  des  Deutschen  Reiches,  wie
in  allen  Einzelstaaten  des  Reiches,  so  auch  im  Staate  Preußen  keine  unbeschränkte
mehr,  sondern  den  durch  die  Reichsverfassung  bedingten  Einschränkungen  unterworfen.
Die  Reichsverfassung  hat  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Reiches
(R.  V.  Art.  4)  gehören,  der  Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  entzogen.  3  Auf  denjenigen
Gebieten,  auf  welchen  dem  Reiche  verfassungsmäßig  das  Recht  der  Gesetzgebung
zusteht,  muß  sich  daher  die  Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  grundsätzlich  jeder  Tätigkeit
  enthalten;  es  ist  in  dieser  Hinsicht  der  Landesgesetzgebung  nur  noch  insoweit  eine
Wirksamkeit  gestattet,  als  die  Reichsgesetzgebung  dies  ausdrücklich  zuläßt  oder  auf  die
Landesgesetzgebung  Bezug  nimmt  oder  von  ihrer  Zuständigkeit  noch  keinen  Gebrauch  gemacht
  hat.  Jedes  diese  Grenze  überschreitende  Landesgesetz  ist  ungültig.

IV.  Obgleich  das  Recht  der  Gesetzgebung  allein  der  gesetzgebenden  Gewalt  im
Staate  gebührt  und  niemand  außer  ihr  dies  Recht  haben  kann,  wird  dadurch  doch  keineswegs
  ausgeschlossen,  daß  einzelnen  im  Staate  bestehenden  und  ihm  untergeordneten  Gebilden,
  insbesondere  den  Kirchen  und  Gemeindeverbänden,  eine  mehr  oder  weniger  ausgedehnte
  Autonomie  zukomme  *,  welche  in  der  Befugnis  besteht,  ihre  eigenen  Verhältnisse
  selbständig  durch  Rechtsvorschriften  zu  ordnen.s  Dieses  Recht  bedarf  der
Anerkennung  durch  den  Gesetzgeber  und  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.
  Autonome  Anordnungen  gelten  nur  insoweit,  als  sie  nicht  durch  gebietende
oder  verbietende  Staatsgesetze  behindert  sind.  Die  Autonomie  hat  ihre  Quelle  wie
ihre  Grenze  im  Recht  des  Staates.  Die  auf  Grund  der  gewährten  Autonomie  ergangenen
  Rechtssätze  werden  in  der  Regel  als  Statuten,  auch  als  Reglements  bezeichnet.

 

1  Vgl.  oben  Bd.  1,  §.  9;  II,  S.  154  ff.
Vgl.  oben  Bd.  I,  §.  12,  S.  208.

Uber  das  Verhältnis  von  Reichs=  und  Landesgesetzgebung,
  dessen  zahlreiche  und  wichtige  Einzelfragen
  im  Reichs-St.  R.  zu  behandeln  sind,  s.  bes.
Laband,  II,  S.  113  ff.  und  die  dort  angegebene
Literatur.

4Über  die  Autonomie  der  Gemeinden,  Korporationen
  und  einzelnen  vgl.  v.  Gerber,  Grundzüge,
  S.  145,  und  in  den  Jahrb.  f.  d.  Dogmatik
des  Röm.  und  Deutschen  Rechts,  Bd.  III,  S.  447;
(G.  Meyer-Anschütz,  S.  552;  Laband,  II,
S.  11  ff.

5  Über  die  Autonomie  des  hohen  Adels  nach

 

ihrer  rechtsgeschichtlichen  Entwicklung  sowie  nach
geltendem  Rechte,  insbesondere  auf  Grund  von
Einf.  G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  53,  vgl.  Bornhaks,  1,
S.  314  f.  und  die  dort  angemerkte  Literatur.

6  Die  sog.  Autonomie,  welche  die  rheinischen
und  westfälischen  ritterschaftlichen  Geschlechter  in
Hinsicht  ihrer  Dispositionen  über  ihren  Nachlaß
in  Gemäßheit  der  Kab.  O.  vom  16.  Jan.  1836
(v.  Kamptz'  Jahrb.,  Bd.  XLVII,  S.  399)  und
der  Kab.  O.  vom  26.  u.  28.  Febr.  1837  (a.  a.  O.,
Bd.  XILIX,  S.  155—159)  besaßen,  war  lediglich
ein  gesetzliches  Privilegium,  welches  die  Testier-=freiheit
  der  in  Rede  stehenden  Familien  erweiterte.
Die  solchergestalt  gewährleisteten  Verfügungen  sind
Rechtsgeschäfte,  keine  Gesetze.

17
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        4  Die  Gesetzgebung.  (§.  109.)
Ob  dieselben  noch  einer  besonderen  Staatsgenehmigung  bedürfen,  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  der  Spezialgesetzgebung.  So  bedürfen  in  Preußen  Provinzial=  und  Kreisstatuten
  der  landesherrlichen  Genehmigung,  Reglements  der  Genehmigung  der  zuständigen
Ressortminister.?

Demnach  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  autonome  Bestimmungen,  insbesondere
der  öffentlichen  Korporationen,  durch  Gesetze  im  öffentlichen  Interesse  abgeändert  werden
können.

V.  Die  Gesetze  und  Verordnungen  enthalten  gewöhnlich  allgemeine,  alle  Staatsangehörigen
  betreffende  und  verpflichtende  Normen.  Die  Staatsgewalt  kann  indes  auch
spezielle  Verfügungen  erlassen,  welche  eine  bestimmte  Personenklasse  oder  Person,  sei  es  eine
physische  oder  eine  juristische,  verpflichten  oder  berechtigen  3;  man  bezeichnet  eine  solche
Verfügung  als  lex  Specialis  oder  privilegium,  welche  sich  von  einem  allgemeinen
Gesetze  durch  die  Besonderheit  der  dadurch  begründeten  Verpflichtung  oder  Berechtigung
unterscheidet.  Von  der  bloßen  Anwendung  des  bestehenden  Gesetzes  auf  einen  darunter
gehörigen  Fall  aber  unterscheidet  sie  sich  dadurch,  daß  bei  ihr,  ebenso  wie  beim  Erlaß
eines  allgemeinen  Gesetzes,  eine  normgebende,  Recht  schaffende  Tätigkeit  der  Staatsgewalt
eintritt.  Daher  ist  der  Erlaß  einer  lex  Specialis,  insofern  er  lediglich  von  dem  Ermessen
  des  Staatsoberhauptes  abhängig  ist,  ein  Akt  des  freien  Entschlusses  des  Staatsoberhauptes,
  welches  indes  dabei  die  Schranken  der  Verfassung  und  der  allgemeinen  Gesetzgebung
  innezuhalten  verpflichtet  ist  und  insoweit  hierbei  an  die  Zustimmung  der
übrigen  Faktoren  der  Gesetzgebung  gebunden  sein  kann.

In  gewissem  Sinne  gehören  hierhin  die  Statuten  der  autonomen  Verbände  oder
Vereine,  welche  ihre  verbindliche  Kraft  erst  durch  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.
  Es  ist  in  betreff  solcher  Statuten  die  Frage  entstanden,  inwieweit  bei  ihrem
Erlaß  die  Kammern  mitzuwirken  haben.  Das  Herrenhaus  hat  die  Ansicht  ausgesprochen,
bezüglich  der  Errichtung  solcher  Statuten  müßten  die  Beteiligten  im  Falle  ihres  Widerspruches
  gegen  die  beabsichtigten  Festsetzungen  des  Statuts  das  Recht  haben,  zu  verlangen,
daß  nur  durch  Gesetz  —  mithin  unter  Teilnahme  sämtlicher  Faktoren  der  gesetzgebenden
Gewalt  —  über  ihr  Eigentum  verfügt  werden  und  ihnen  Lasten  auferlegt  werden  dürften;
seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  genüge  nicht  mehr,  daß  die  Teilnehmer  nur  gehört  und
dann  dasjenige,  was  den  Verwaltungsbehörden  angemessen  erscheine,  angeordnet  werde  und
die  königliche  Sanktion  ohne  Teilnahme  des  Landtages  erhalte.  Demgemäß  hat  das
Herrenhaus  von  der  Staatsregierung  die  Vorlegung  eines  Gesetzentwurfes  verlangt,  durch
welchen,  in  Abänderung  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  die  Vorlegung  der  Statuten
  über  neu  zu  bildende  Verbände  und  Genossenschaften  der  gedachten  Gattungen  und
über  die  Abänderung  solcher  schon  bestehenden  Statuten,  abgesehen  von  der  schon  gesetzlich
  bestehenden  Anhörung  der  Interessenten,  vor  der  definitiven  landesherrlichen  Bestätigung
  bei  den  beiden  Häusern  des  Landtages  angeordnet  werde."  Die  Staatsregierung
  hat  jedoch  der  Ansicht  des  Herrenhauses  widersprochen  und  die  Behauptung  aufgestellt,
  daß  es  auch  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  keineswegs  erforderlich  sei,  für
die  Errichtung  derartiger  Genossenschaftsstatuten  den  Weg  der  gewöhnlichen  Gesetzgebung
einzuhalten.  Die  vor  der  Verfassungsurkunde  erlassene  Gesetzgebung  habe  ausschließlich
dem  Landesherrn  die  Sanktion  solcher  Statuten  beigelegt  (ohne  die  Anhörung  der
Provinziallandtage  und  des  Staatsrats  zu  fordern),  und  auch  der  Erlaß  der  Verfassungsurkunde
  könne  keinen  Unterschied  in  der  Behandlung  dieser  Materie  begründen.

 

4  Das  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  2,  bestimmt,  daß  die
Statuten  einzelner  Gemeinheiten  und  Gesellschaften
  nur  durch  die  landesherrliche  Bestätigung  die
Kraft  der  Gesetze  erhalten.  In  betreff  des  Erfordernisses
  der  Genehmigung  des  Staates  zur
Abänderung  oder  Aufhebung  der  Lrundotrial
sungen  der  Korporationen  vgl.  A.  L.  R.,  II,
§88§.  26—32;  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  200  f.
2  Vgl.  Prov.  O.  f.  d.  östl.  Prov.,  §.  34,
Nr.  1;  Kr.  O.  f.  d.  östl.  Prov.,  §.  20,  Nr.  1,

 

176.  Dazu  Schön,  Recht  der  Kommunalberbände,
  S.  408,  459.

s  Vgl.  Schmitthenner,  Ideales  St.  R.,
S.  304;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  187.

4  Beschl.  des  H.  H.  vom  22.  Mai  1860,  Drucksachen
  des  H.  H.  1860,  Nr.  136  u.  176  und
Stenogr.  Ber.  1860,  Bd.  II,  S.  742  ff.  u.  Bd.  III,
S.  418  ff.,  Anlage  Nr.  43  zur  37.  Sitzung.
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        Begriff  und  allgemeine  Grundsätze.  (8.  109.)  5

Was  insbesondere  die  landesherrliche  Bestätigung  der  aus  der  Autonomie  der
Korporationen  hervorgegangenen  Statuten  betrifft,  so  sind  solche  Statuten  keine  eigentlichen
  Akte  der  Gesetzgebung,  sondern  es  entspringt  hier  das  landesherrliche  Bestätigungsrecht
  lediglich  aus  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staatsoberhauptes,  welches  vor  der  Verkündigung
  des  Statuts  alle  Beteiligten  zu  hören  und  deren  autonome  Beschlüsse  nur  zu
sanktionieren  hat.1

Hiervon  verschieden  ist  das  Privileg  im  eigentlichen  Sinne:,  nämlich  die  von
der  Staatsgewalt  ausgehende  3  Begründung  oder  Anerkennung  eines  besonderen,  von  der
allgemeinen  Rechtsregel,  dem  jus  commune,  abweichenden  Rechtszustandes"  eines
bestimmten  Individuums  oder  einer  einzelnen  Personenklasse  in  gewissen  Verhältnissen
und  Beziehungen  zum  Staate  und  zu  den  übrigen  Staatsgenossen.

Das  Allgemeine  Landrecht  erklärt  in  §.  7,  Tl.  II,  Tit.  13  das  Recht  der  Verleihung
  von  Privilegien  für  ein  ausschließliches  Recht  des  Staatsoberhauptes."*  Die

 

1  Über  die  Mängel  des  zurzeit  bestehenden  werde,  ohne  daß  zugleich  eine  subjektive  Berechti-Verfahrens
  bezüglich  des  Erlasses  von  Statuten]  gung  oder  Begünstigung  begründet  werde.  Eine
der  öffentlichen  Unterrichts=  und  Bildungsanstal=  solche  Anordnung  sei  ein  Privilegium  im  echten
ten  vgl.  die  Rede  des  Abgeordneten  Virchomw  Sinne  des  Wortes  und  eine  wirkliche  lex  spein
  der  Sitzung  des  A.  H.  vom  21.  Jan.  1879  cialis.  Vgl.  hierüber  auch  G.  Meyer  in  Hirths
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1878—  79,  Bd.  II,  Annalen,  1878,  S.  370  und  St.  R.,  §.  178,  u.
S.  773).  Bornhak,  I1,  S.  565  f.,  der  doch  m.  E.  die  Be-2
  Vgl.  im  allgemeinen  über  die  Lehre  von  den  deutung  der  Privilegien  im  heutigen  Recht  unter-Privilegien:
  Gebauer,  Singularia  de  privi-  schätzt;  Hinschius-Kahl,  Art.  Privileg,  in
legiis  (Göttingen  1749);  Lobethan,  Abhand=  v.  Stengel-Fleischmanns  Wörterb.,  III,  S.  196  ff.
lungen  über  die  Lehre  von  Privilegien  usp.  und  die  dort  angegebene  Literatur,  sowie  Steinitz,
(Pirna  1786);  Hufeland,  Veränderte  allge=  Dispensationsbegriff  und  Dispensationsgewalt,
meine  Ansicht  der  kehre  von  den  Privilegien  (in  1901.
dessen  eigentümlichem  Geist  des  Röm.  Rechts  usw.,  8  Die  Entstehung  des  Privilegiums  in  dem
Gießen  1815,  Tl.  I,  Nr.  3,  S.  209  ff.);  v.  Ger=  hier  gedachten  —  ist  allemal  ze  einseitiger
ber,  Privilegienhoheit  und  Dispensationsgewalt  Akt  der  Verleihung;  indes  kann  dem  Akte  der  Verim
  modernen  Staate  (Ztschr.  f.  d.  ges.  Staats=  leihung  eine  vertragsmäßige  Verhandlung  und  Verwiss.,
  Bd.  XXVII,  S.  430  ff.  und  ges.  jur.  Ab-|Hpflichtung  vorausgegangen  sein;  auch  kann  eine
handl.,  S.  470  ff.)  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  1,Gegenleistung  des  Privilegierten  stattgefunden
S.  351,  hatte  das  Privileg  als  Anwendungsfall  haben  oder  die  Verleihung  auf  bloßer  Freigebigder
  lex  specialis  erklärt.  Der  Auffassung  des  keit  beruhen  (privilegia  onerosa  und  gratuita).
Privilegiums  im  eigentlichen  Sinne  als  einer  (Vgl.  A.  L.  RN.,  Einl.,  §§.  56,  57,  70.)
lex  specialis  wird  widerspro  .  Ger  .-  «--""-.-(Grundzüge
  des  73  en  n  „Darin  Uegt  der  Unterschied  des  Brivilegiumg
Note  5),  welcher  die  Erteilung  solcher  Privilegien.  m  eigen  ichen  Sinne  von  der  Dispensation  un
nicht  als  einen  Akt  der  Gesetzgebung,  sondern  Begnadigung,  welche  lediglich  eine  ausnahmsder
  Verwaltung  aufgefaßt  wissen  will.  Dieser  weile  Nachsicht  im  einzelnen  Falle  zum  Gegen-Ansicht
  v.  Gerbers  schließt  sich  auch  Laband  ünde  haben.  «  .-».
(St.  R.  des  D.  R.,  Bd.  II,  §.  56,  S.  3)  insoweit  Das  Subjekt,  mit  welchem  ein  Privilegium
an,  als  er  die  Erteilung  eines  Privilegiums  in  verbunden  ist,  kann  eine  (physische  oder  juristische)
der  Mehrzahl  der  Fälle  für  einen  Akt  der  Staats=  Person  (persönliches  Privilegium)  oder  eine  Sache
verwaltung  innerhalb  des  durch  die  Gesetze  (reales  Privilegium)  sein.  Bei  Realprivilegien
abgegrenzten  Gebietes,  auf  welchem  die  Hand=  ist  der  jedesmalige  Besitzer  der  Sache  das  belungsfreiheit
  der  Regierung  ihren  Spielraum  hat,  rechtigte  Subjekt.
erachtet,  es  jedoch  für  unrichtig  hält,  das  Privi-  5  Uber  die  Privilegiengewalt  des  Kaisers  und
legium  als  begrifflichen  Gegensatz  des  Gesetzes  der  Landesherren  zur  Zeit  des  Deutschen  Reiches
hinzustellen  und  zu  behaupten,  daß  die  Erteilung  und  über  die  dabei  zur  Anwendung  gebrachten
eines  Privilegiums  immer  eine  Verwaltungs=  Grundsätze  vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,
handlung  sei;  es  sei  vielmehr  beides  möglich;  B.  Aufl.,  Bd.  II,  §.  164,  S.  189  u.  Zöpfl,  in
ein  Privilegium  könne  bald  durch  Rechtsgeschäft  Welckers  u.  Nottecks  Staatslexikon,  2.  Aufl.,  Art.
(Verwaltungsakt),  bald  durch  Gesetzgebungsakt  Privilegien,  Bd.  XI,  S.  156  ff.;  vgl.  Lette  in
(lex  specialis)  begründet  sein.  In  allen  Fällen,  der  3.  Aufl.  des  Staatslexikons,  Art.  Privilegien,
in  welchen  bestehende  Rechtsgrundsätze  auf=  9d.  XII,  S.  167  ff.  Seit  Auflösung  des  Reichsgehoben
  oder  suspendiert  werden  sollen,  ohne  daß  verbandes  stand  den  Oberhäuptern  deutscher  Staader
  Regierung  eine  allgemeine  Ermächtigung  ten  die  Privilegjenhoheit  unbedingt  kraft  der  Souhierzu
  durch  einen  Rechtssatz  erteilt  worden  ist,  veränität  zu.  Uber  die  Mitwirkung  der  Volksverbedürfe
  es  einer  lex  specialis.  Insbesondere  tretung  an  der  Ausübung  dieses  Rechtes  bestanden
sei  es  auch  möglich,  daß  für  einen  einzelnen  indes  abweichende  Ansichten  (uvgl.  Zachariä  u.
konkreten  Fall  ein  Rechtssatz  angeordnet  oder  eine  Zöpfl  a.  a.  O.,  desgl.  Schmitthenner,  Ideales
sonst  geltende  allgemeine  Rechtsregel  abgeändert  St.  R.,  S.  477).
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        6  Die  Gesetzgebung.  (8.  109.)

Verfassungsurkunde  enthält  keine  ausdrücklichen  Bestimmungen  hierüber.  Da  indes  das:
Recht  zur  Erteilung  von  Privilegien  im  eigentlichen  Sinne  nichts  anderes  ist,  als  ein
Ausfluß  des  Hoheitsrechts  der  Gesetzgebung,  nämlich  das  Recht  des  Gesetzgebers,  Ausnahmen
  von  der  allgemeinen  Rechtsregel  zugunsten  bestimmter  Individuen  oder  Personenklassen
  zu  verfügen  1,  so  muß  angenommen  werden,  daß  nach  den  Grundsätzen  der  Verfassung
  solche  Privilegien,  mit  denen  eine  allgemeine  Beschränkung  der  natürlichen  Freiheit,
ein  Eingriff  in  die  Rechte  der  Persönlichkeit  oder  des  Eigentums  anderer  Staatsgenossen
(also  insofern  eine  lex  singularis)  verbunden  ist,  nicht  anders  als  unter  Mitwirkung
der  Kammern  im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  gemäß  Art.  62  der  Verfassungsurkunde
  erteilt  werden  können.?  Was  dagegen  die  vor  dem  Erlaß  der  Verfassungsurkunde
  von  dem  Staatsoberhaupt  erteilten  Privilegien  betrifft,  so  ist  deren  Rechtmäßigkeit
lediglich  nach  den  bis  dahin  bestandenen  Rechtsgrundsätzen  zu  beurteilen.?  In  der
Regel  wird  die  Erteilung  von  Privilegien  durch  spezialgesetzliche  Vorschriften  geregelt  sein.

1  Der  Gegenstand  der  Privilegien  ist  so  unbeschränkt  als  die  Gesetzgebung  selbst.
Als  besonders  häufige  Privilegien  mögen  folgende  Gruppen  erwähnt  werden:

a)  Verleihung  von  Rechten,  die  von  Privatpersonen  nur  kraft  einer  solchen  Verleihung
  ausgeübt  werden  können  (Hoheitsrechte)  ;

b)  dauernde  Befreiung  von  gewissen  öffentlichen  Lasten  (Steuern  und  Diensten)  5,
oder  Exemtion  von  einer  die  Regel  bildenden  Staatseinrichtung  5;

)  Anerkennung  einer  (absolut  oder  im  Verhältnisse  zu  allen  nicht  auf  gleiche  Weise
Privilegierten)  ausschließlichen  Befugnis  zur  Vornahme  von  Handlungen,  welche  außerdem
  auch  anderen  Personen  allgemein  zustehen  würden  7.

An  sich  begründet  jedes  gültig  erteilte  Privilegium  ein  wohlerworbenes  Recht
für  den  Privilegierten  im  Verhältnisse  sowohl  zur  Staatsgewalt  als  zu  anderen  Staatsgenossen.



 

1  Vgl.  auch  Klüber,  Offtl.  R.  des  D.  B.,
S.  709.  So  drückt  sich  auch  der  §.  7,  A.  L.  R.,  II,
13,  aus.  Hierzu  Hubrich,  Verwaltungsarchiv,
Bd.  XVI,  S.  394  ff.,  459  f.

2  Vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  II  S.  190;  Klüber,  Offtl.  R.  des  D.  B.,
S  ruũ;  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  257;  Bornhat,
  J,  S.  565;  G.  Meyer-Anschütz,  S.  652;
Hubrich,  Hirths  Annalen  1907,  S.  82.

3  Dies  folgt  auch  aus  dem  Grundsatze  des
Art.  109  der  Verf.  Urk.  Sie  konnten  also  (nach
§.  7,  A.  L.  R.,  II,  13)  von  dem  Staatsoberhaupte
stets  einseitig  erlassen  werden  und  gelten  auch  im
konstitutionellen  Staate  fort,  falls  nicht  eine
anderweitige  gesetzliche  Regelung  stattgefunden  hat.

4  Insoweit  solche  Verleihungen  nach  den  Grundsätzen
  der  Verf.  Urk.  überhaupt  noch  stattfinden
können,  wobei  insbesondere  auch  die  Grundsätze
des  Setzt  abgeänderten)  Art.  42  in  Betracht  kommen.
  Ücber  solche  Verleihungen  vgl.  A.  L.  R.,  II,
14,  88.  24—34.

5  Nach  Art.  101  der  Verf.  Urk.  können  indes
in  betreff  der  Steuern  keine  Bevorzugungen
  eingeführt  werden.  Dieser  Grundsatz  ist  jedoch
  nicht  strenge  festgehalten  worden.  Hinsichtlich
  der  allgemeinen  Wehrpflicht  hat  das  R.  G.
vom  9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  1867,  S.  131)  in
§.  1  die  Befreiung  der  Mitglieder  regierender
Häuser  und  der  Mitglieder  der  mediatisierten,
vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,
welchen  die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch
Verträge  zugesichert  ist  oder  auf  Grund  besonderer
  Rechtstitel  zusteht  —  also  ein  Privilegium  —,
aufrechterhalten.

s  Dahin  gehören  z.  B.  die  mit  dem  §.  9  des

 

Ges.  vom  2.  Jan.  1849  (G.  S.  1849,  S.  1)
an  sich  nicht  vereinbaren  Verleihungen  des  eximierten
  Gerichtsstandes  an  die  Mitglieder  der
königl.  Familie  und  der  Mitglieder  der  fürstl.
Familie  Hohenzollern  (Ges.  vom  26.  April  1851,
Art.  3.  Vgl.  Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  vom  27.  Jan--1877,
  §.  5;  Einf.  G.  z.  Z.  P.  O.  vom  30.  Jan.
1877,  §.  5;  Einf.  G.  z.  St.  P.  O.  vom  1.  Febr.
1877,  §.  4;  Pr.  A.  G.  z.  G.  V.  G.,  §.  18).

*  Dahin  gehört  die  Verleihung  von  Gewerbeund
  Handelsprivileglen  und  Monopolen,  welche
niemals  anders  als  durch  ein  wirkliches  Gesetz
begründet  werden  können,  weil  dadurch  allen
Staatsangehörigen,  mit  Ausnahme  der  Privilegierten,
  die  Vornahme  gewisser  Handlungen  untersagt
  wird,  so  daß  also  das  Privilegium  zugleich
ein  allgemeines  Verbot  einschließt.  v.  Rönne
hatte  (4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  352,  Anm.  8)  auch
den  Patent=  und  Urheberschutz  unter  die  „Privilegien“
  gerechnet.  Dem  kann  nicht  beigepflichtet
werden.  S.  über  Patentschutz  Laband,  St.  R.s,  III,.
S.  24  fl.  und  die  dort  angegebene  Spezialliteratur.

s  UÜbrigens  wird  jedes  Privilegium  stillschweigend
  auf  Recht  oder  Unrecht,  unbeschadet  der
Rechte  eines  besser  Berechtigten,  erteilt;  daher
bleibt  dem  besser  Berechtigten  die  rechtliche  Ausführung
  seines  bessern  Rechtes  unbenommen.  In.
diesem  Falle  muß  der  neu  Privilegierte  soweit  zurückstehen,
  daß  der  besser  Berechtigte  in  seinem
Rechte  verbleibt  (A.  L.  R.,  Einl.,  8§.  68  u.  95,  u.
Entsch.  des  Ob.  Trib.,  Bd.  XVIII,  S.  331).  Hatdas
  Recht  des  älter  Berechtigten  nicht  die  Eigenschaft
  der  Ausschließung,  so  soll  doch  das  neue-Privilegium
  im  Zweifel  so  erklärt  werden,  wieder
  Dritte  am  wenigsten  Nachteil  erleidet.  Hier-
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        Begriff  und  allgemeine  Grundsätze.  (§.  109.)  7

Die  Beendigung  eines  Privilegiums  kann  erfolgen:  a)  durch  Wiederaufhebung
seitens  des  Staates,  welche,  selbst  wenn  das  Privilegium  durch  einen  lästigen  Vertrag
erworben  worden,  aus  überwiegenden  Gründen  des  gemeinen  Wohles  geschehen  kann.
Die  Aufhebung  selbst  muß  in  gleicher  Weise  wie  die  Begründung  erfolgen;  ob  und
welche  Entschädigung  zu  gewähren  sei,  entscheidet  der  Staat  kraft  seiner  Souveränität,
kraft  deren  er  auch  bestimmt,  ob  hierfür  vertragsmäßige  Vereinbarung  oder  Einholung
eines  Richterspruches  stattfinden  könne  1;  b)  durch  Richterspruch  wegen  groben  Mißbrauches
  zum  Schaden  des  Staates  oder  der  Staatsbürger,  falls  ein  solcher  Richterspruch
  im  Gesetze  vorgesehen  ist  ?;  c)  durch  Abgang  des  nur  für  seine  Person  Privilegierten,
  wogegen  Realprivilegien  mit  der  Sache  auf  jeden  Besitzer  übergehen,  falls
nicht  das  Gegenteil  ausdrücklich  bestimmt  ist  3;  ch  durch  Trennung  des  Besitzers  von
der  Sache,  bezüglich  welcher  das  Personalprivileg  verliehen  ist;  e)  durch  Ablauf  der
bestimmten  Zeit  5;  t)  durch  Wegfall  des  bestimmten  Endzwecks  oder  Eintritt  der  Bedingung
  5;  g)  durch  Entsagung,  wenn  kein  anderer  als  der  Entsagende  ein  Interesse  an
dem  Gebrauche  des  Privilegiums  hat.7

Dagegen  kennt  das  preußische  Recht  keinen  Verlust  der  Privilegien  durch  Nichtgebrauch.


VI.  Die  Suspension  eines  Gesetzes,  d.  h.  seine  zeitweise  Aufhebung,  kann  selbstverständlich
  nur  durch  ein  Gesetz  oder  auf  Grund  eines  solchen  erfolgen.

VII.  Dispensation  ist  die  Aufhebung  der  Wirkungen  eines  Gesetzes  für  einen
bestimmten  Fall.  Während  das  Privileg  das  Gesetz  selbst  für  bestimmte  Personen  oder
Personenklassen  aufhebt,  beseitigt  die  Dispensation  nur  die  Wirkungen  des  Gesetzes  im
Einzelfall.  Aber  auch  diese  Befugnis  steht  nur  dem  Gesetzgeber  selbst  bzw.  den  vom
Gesetzgeber  hierzu  ermächtigten  Staatsorganen  zu.  10  Der  wichtigste  Fall  der  Dispensation
  ist  die  Begnadigung.  Die  Begnadigung  ist  freies  und  durch  die  Verfassung
Art.  19,  Abs.  1  grundsätzlich  anerkanntes  Monarchenrecht.  11  Das  Begnadigungsrecht
des  Königs  kann  auf  Behörden  delegiert  werden;  dies  ist  allgemein  für  ganze  Kategorien
von  leichteren  Fällen  geschehen.  ?  Unter  Abolition  versteht  man  im  Unterschied  von
Dispensation  die  rechtliche  Aufhebung  eines  Deliktes  selbst  zugunsten  einer  bestimmten
Person.  Nach  Verfassungsurkunde  Art.  49,  Abs.  3  ist  eine  solche  für  „bereits  eingeleitete
Untersuchungen“  (St.  P.  O.  8.  154)  nur  durch  Gesetz  zulässig;  bezüglich  noch  nicht
„eingeleiteter“  Untersuchungen  gilt  lediglich  der  Grundsatz,  daß  die  Gerichte  nur  dem
Gesetz  unterworfen  sind;  die  Verhinderung  der  Einleitung,  wo  das  Gesetz  solche  fordert,
kann  demnach  auch  nur  durch  Gesetz  erfolgen.  13

 

auf  bezieht  sich  die  Auslegungsregel  des  §.  54,
Einl.  zum  A.L.  R.  Außerdem  darf  der  Dritte  keinen
Nachteil  haben.  Denn  ein  Privileg,  welches  dem
Rechte  eines  Dritten  schadet,  gilt  für  erschlichen
oder  für  sub-  et  obreptitie  emaniert  (ogl.
Müller,  Promptuarium,  VI,  S.  3,  Note  3;
Gesetzrevision,  Einl.,  S.  121,  122).  Wolters,
De  jure  singulari,  de  privilegiis  eorumque
collisione  et  praelatione  inter  se,  1809.  Lüders,
  Nähere  Betracht.  der  Lehre  von  der  Konkurrenz
  mehrerer  Privilegien,  in  Koppe,  Nieders.
Arch.  f.  Jurisprudenz,  1788.  6

1  A.  L.  R.,  Einl.,  8§.  70,  71.  Uber  die  Frage
der  Entschädigung  s.  Hubrich,  im  Verwaltungsarchiv,
  Bd.  XVI.

2  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  72.

3  Ebenda,  8§.  63  u.  64.  Ist  ein  Besitzer  zur
Ausübung  des  Privilegiums  unfähig,  so  ruht
das  Recht  (S.  65  a.  a.  O.).

4  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  66.

5  Ebenda,  §.  67.

*  Ebenda,  88§.  68  u.  69.

7  Ebenda,  88.  105  u.  106.

3  Vgl.  A.  L.  R.,  II,  9,  §.  94.

 

"  Bornhak?2,  I,  S.  566.  Als  Schulbeispiel
wird  hierfür  Art.  111  der  Verf.  Urk.  zitiert,  kraft
dessen  nach  näherer  Vorschrift  des  Gesetzes  gewisse
  Artikel  der  Verf.  Urk.  suspendiert  werden
können  („Belagerungszustand“).

10  Bornhak:,  I,  S.  560  ff.;  Arndt,  Verordn.
  R.,  S.  228  ff.;  Meyer-Anschütz,  S.  652;
Hinschius-Kahl  in  v.  Stengel-Fleischmanns
Wörterb.  des  Verw.  R.,  I,  S.  277.  Uber  Erlaß
von  Steuern  und  Abgaben  s.  Ges.  vom  11.  Mai
1898  (sog.  Komptabilitätsgesetz),  §.  13;  dazu.
Meyer-Auschütz,  S.  653.

11  Bornhak'?,  1,  S.  562  ff.;  Arndt,  Komment.,
  S.  200  ff.  und  die  dort  zitierte  Literatur.
Über  die  Begnadigung  s.  A.  L.  R.,  II,  13,  §.  9;
St.  P.  O.,  §§.  484,  485;  G.  Meyer-Anschütz,
Lehrb.,  S.  652,  Note  12.

12  Arndt,  Komment.,  S.  205  ff.;  Erlaß  vom
20.  Sept.  1897.

13  Bornhak:,  I,  S.  514,  nimmt  in  diesem
Falle  ein  unbeschränktes  Abolitionsrecht  des  Königs
  an;  dagegen  Arndt,  Komment.,  S.  203,
Note  4;  Heimberger,  Das  landesherrl.  Abolitionsrecht,
  1901.
        <pb n="18" />
        8  Die  Gesetzgebung.  (§.  110.)

S.  110.
Der  Weg  der  Gesetzgebung.1

1.  Bereits  vor  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  hatte  das  Gesetz  v.  6.  April  1848
über  einige  Grundlagen  der  künftigen  preußischen  Verfassung  (§.  6)  die  Zusicherung
ausgesprochen,  „daß  den  künftigen  Vertretern  des  Volkes  jedenfalls  die  Zustimmung  zu
allen  Gesetzen  zustehen  solle“.  Auf  Grund  dessen  nahm  der  Verfassungsentwurf  v.  20.  Mai
1848  (§.  36)  diejenigen  Bestimmungen  auf,  welche  jetzt  in  dem  Art.  62  der  Verfassungsurkunde
  (Abs.  1  u.  2)  enthalten  sind  4,  nämlich:  a)  die  gesetzgebende  Gewalt  wird
gemeinschaftlich  durch  den  König  und  zwei  Kammern  ausgeübt;  a)  die  übereinstimmung
des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetz  erforderlich.

Hiernach  gelten  folgende  Grundsätze:

a)  Es  kann  kein  Gesetz  im  engeren  (konstitutionellen)  Sinne  anders  zustande
kommen,  als  wenn  beide  Kammern  (das  Haus  der  Abgeordneten  und  das  Herrenhaus)
und  der  König  über  dessen  Inhalt  vollständig  übereinstimmen.  Das  Recht  der  Teilnahme
der  Kammern  an  der  Gesetzgebung  ist  also  nicht  beschränkt  auf  gewisse  Gattungen  der
Gesetze,  sondern  ein  ganz  allgemeines,  und  es  bestehen  hiervon  gar  keine  Ausnahmen,
weder  hinsichtlich  gewisser  Gegenstände  der  Gesetzgebung  noch  hinsichtlich  des  territorialen
Umfanges  des  Rechtsgebietes,  für  das  ein  Gesetz  rechtliche  Kraft  erlangen  soll.  Der
territoriale  Umfang  der  Gesetzgebung  bestimmt  sich  lediglich  durch  die  Souveränität  des
Staates:  quidquid  est  in  territorio,  est  etiam  de  territorio.  Die  Zustimmung
der  Kammern  ist  zu  allen  Gesetzen  erforderlich.  Andererseits  begründet  es  in  dieser
Hinsicht  auch  keinen  Unterschied,  ob  ein  Gesetz  für  den  ganzen  Umfang  des  Staatsgebietes
  oder  nur  für  einzelne  Teile  desselben  (Provinzen,  Bezirke,  Kreise)  rechtliche
Gühltigkeit  erhalten  soll.  Wenn  daher  die  Staatsregierung  Gesetzentwürfe  von  nur  provinziellem
  oder  gar  nur  örtlichem  Interesse  den  Vertretungskörperschaften  der  Provinzen
oder  Kreise  vor  der  Einbringung  in  die  Kammern  zur  Erklärung  vorlegt,  so  kann  dennoch
  aus  den  Beratungen  und  Beschlüssen  dieser  Organe  lediglich  ein  legislatives  Gutachten
  hervorgehen,  welches  weder  für  den  König  noch  für  die  jedenfalls  unerläßliche
Beratung  und  Beschlußnahme  der  Landesvertretung  bindend  ist,  dessen  Bedeutung  sich
vielmehr  nur  nach  dem  Werte  seines  Inhaltes  bestimmt.  Denn  das  Recht  der  Gesetzgebung
  ist  durch  die  Verfassung  ganz  allgemein,  folglich  auch  bezüglich  aller  Gegenstände

von  provinziellem  und  lokalem  Interesse,
Kammern  übergegangen.

ausschließlich  auf  den  König  und  die  beiden

 

1  Uber  das  vor  Erlaß  der  Verf.  Urk.  bestandene
  Recht  zur  Gesetzgebung  vgl.  oben  Bd.  I,
§  7,  III,  S.  138  ff.
G.  Meyer-  Anschütz,  88§.  158,  163;  Bornhak?,
  I,  S.  522  ff.;  v.  Schulzei,  II,  S.  11  ff.;
Laband,  II,  §.  55;  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung,
  S.  312  fl.;  Fleischmann,  Der  Weg
der  Gesetzgebung,  898.

2  G.  S.  1848,  S.  87—  88;  s.  oben  Bd.  I,
S.  61.

3  Stenogr.  Ber.  der  Nat.  Vers.,  Bd.  I,  S.  3.

*Der  Art.  36  des  Regierungsentwurfs  der
Verf.  Urk.  ist  wörtlich  in  den  Art.  60  der  oktr.
Verf.Urk.  vom  5.0Dez.  1848  (G.  S.  1818,  S.  383)
übertragen  und  wurde  bei  der  Revision  der  letztern.
von  beiden  Kammern  unverändert  gelassen.  Der
jetzige  Abs.  3  des  Art.  62  der  revid.  Verf.  Urk.
(betr.  die  Finanzgesetzentwürfe  und  Staatshaushaltsetats)
  ist  erst  bei  der  Schlußrevision  auf  den
Antrag  der  Krone  hinzugefügt  worden  (s.  unten).

5  Das  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provin-Uber

  das  heutige  Recht  ogl.

 

zialstände  vom  5.  Juni  1823  (G.  S.  1823,  S.  129)
bestimmt  in  §.  3,  daß  den  Provinzialständen
1.  die  Gesetzentwürfe,  welche  allein  die  Provinz
angehen  und  2.  solange  keine  allgemeinen  ständischen
  Versammlungen  stattfinden,  auch  die  Entwürfe
  solcher  allgemeinen  Gesetze,  welche  Veränderungen
  in  Personen=  und  Eigentumsrechten
und  in  den  Steuern  zum  Gegenstande  haben,
soweit  sie  die  Provinz  betreffen,  zur  Beratung
vorgelegt  werden  sollen.  Das  Recht  zu  2  war
den  Provinzialständen  bereits  durch  das  Patent
vom  3.  Febr.  1847,  betr.  die  ständ.  Einrichtungen,
zu  3  (G.  S.  1847,  S.  33)  durch  den  §.  12  der  Verordnung
  vom  3.  Febr.  1847  über  die  Bildung
des  Vereinigten  Landtages  (G.  S.  1847,  S.  34)
entzogen  und  auf  den  Vereinigten  Landtag  und
in  dessen  Vertretung  auf  den  Vereinigten  Ständ.
Ausschuß  übertragen  worden;  nach  Erlaß  der
Verf.  Urk.  ist  dieses  Recht  des  Vereinigten  Landtages
  bzw.  der  Vereinigten  Ständ.  Ausschüsse,
zufolge  des  Art.  62  der  Verf.  Urk.,  auf  die  beiden
        <pb n="19" />
        Der  Weg  der  Gesetzgebung.

G.  110.)  9

Es  ist  ferner  die  wirkliche  Zustimmung  der  beiden  Kammern  zu  allen  Gesetzen
erforderlich,  sie  haben  mithin  nicht  das  bloße  Recht  der  Beratung  und  Begutachtung,

sondern  eine  beschließende  Mitwirkung.

b)  Wie  einerseits  das  Zustandekommen  eines  jeden  Gesetzes  an  die  Zustimmung
der  beiden  Kammern  gebunden  ist,  so  ist  andererseits  dazu  auch  die  Genehmigung  des
Königs  allemal  unerläßlich;  es  steht  also  dem  Könige  das  „absolute  Veto“  zu.  1
Richtig  gefaßt  lautet  dieser  Rechtsgrundsatz:  Jedes  Gesetz  ist  ein  königlicher  Befehl;
  der  Rechtsakt,  in  dem  dies  zum  Ausdruck  kommt,  ist  die  Sanktion.

J0)  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  die  authentische  Auslegung  eines  Gesetzes

 

Häuser  des  Landtages  dergestalt  übergegangen,
daß  diesen  das  Recht  der  Teilnahme  an  der  gesamten
  Gesetzgebung  mit  beschließender  Befugnis
  zusteht.  Es  konnte  seitdem  also  nur  noch
in  Frage  kommen,  ob  den  Provinzialständen
fortan  noch  das  in  §.  3  Nr.  1  des  Ges.  vom
5.  Juni  1823  gedachte  Recht  zustehe,  über  solche
Gesetzentwürfe,  welche  allein  die  Provinz
angehen,  mit  beratender  Stimme  gehört  zu
werden.  Die  für  den  ganzen  damaligen  Umfang
der  Monarchie  erlassene  (demnächst  wieder  aufgehobene)
  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialordnung
vom  11.  März  1850  (G.  S.  1850,  S.  251),  deren
Art.  66  die  sämtlichen  frühern  Gesetze  über  die
Provinzial=  und  Kreisstände  ausdrücklich  für  aufgehoben
  erklärt,  hatte  in  Art.  45  bestimmt,  „daß
die  (durch  jene  Ordnung  vom  11.  März  1850
angeordnete)  Provinzialversammlung  ihr  Gutachten
  über  Einführung,  Abänderung  oder  Aufhebung
  von  Provinzialgesetzen,  sowie  über  andere
Gegenstände  abzugeben  habe,  wenn  es  von  der
Staatsregierung  gefordert  wird".  Nach
der  durch  das  Ges.  vom  24.  Mai  1853  (G.  S.  1853,
S.  238)  erfolgten  Reaktivierung  der  früheren  Gesetze
  über  die  Kreis=  und  Provinzialverfassungen
ist  dann  aber  die  Ansicht  aufgestellt  und  namentlich
  von  dem  H.  H.  festgehalten,  auch  von  der
Staatsregierung  nicht  bestritten  worden,  daß  die
reaktivierten  provinzialständischen  Körperschaften
wieder  das  Recht  haben,  zu  verlangen,  daß
ihnen  diejenigen  Gesetzentwürfe,  welche  allein  die
betreffende  Provinz  angehen,  zur  Beratung  vorgelegt
  werden.  Dermalen  ist  lediglich  maßgebend
die  Prov.  O.  vom  29.  Juni  1875  (G.  S.  1875,
S.  335),  welche  in  §.  34  Ziffer  1  bestimmt,  daß
der  Provinziallandtag  berufen  ist,  über  diejenigen
die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe,  sowie
sonstigen  Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,
welche  ihm  zu  dem  Ende  von  der  Staatsregierung
  überwiesen  werden.  Die  gleiche
Vorschrift  findet  sich  in  den  sämtlichen  übrigen
Prov.  O.  Es  ist  also  hier  nicht  von  einem
Rechte  der  Provinziallandtage  die  Rede,  sondern
nur  von  einer  Verpflichtung  derselben  zur
Abgabe  eines  Gutachtens,  im  Falle  die
Staatsregierung  ein  solches  von  ihnen  verlangt.
  Ob  und  in  welchem  Stadium  aber  die
Staatsregierung  dies  für  zweckmäßig  erachtet,
steht  ganz  in  ihrem  Ermessen.  Von  einer  Verpflichtung
  der  Krone,  die  Entwürfe  bloßer
Provinzialgesetze  den  Provinzialkörperschaften  zur
Beratung  und  Begutachtung  vorzulegen,  kann
nicht  mehr  die  Rede  sein,  sondern  es  ist  vielmehr
  die  Bestimmung  des  §.  3,  Ziffer  1  des  Ges.

 

v.  5.  Juni  1823  durch  den  Art.  62  der  Verf.  Urk.
außer  Kraft  gesetzt.  Die  älteren  Streitfragen  und
die  hierauf  bezüglichen  vielfachen  Kammerverhandlungen
  sind  somit  jetzt  gegenstandslos  (s.
v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  354/55,  Note  3
a.  E.).

1  Das  „absolute  Veto“  des  Königs  ist  in  dem
Ausdrucke  des  Art.  62  der  Verf.  Urk.  enthalten,
daß  „die  Ubereinstimmung  des  Königs  und  beider
Kammern“  zu  jedem  Gesetze  erforderlich  sei,  und
in  der  Bestimmung  des  Art.  45,  daß  „der  König
die  Verkündigung  der  Gesetze  befiehlt".  Man
kann  indes,  strenge  genommen,  von  einem  Veto
des  Königs  nach  dem  preuß.  Verfassungsrechte,
das  sich  dieses  Ausdruckes  nirgends  bedient,  überhaupt
  nicht  sprechen,  weil  davon  eigentlich  nur

die  Rede  sein  kann,  wenn  einem  anderen  Subjekte
  das  Recht  zum  Befehlen  oder  Gesetzgeben.

zusteht  (wovon  in  Art.  62  nicht  die  Rede  ist,
sondern  nur  von  einer  „Ubereinstimmung“  beider
  Kammern  und  des  Königs).  Vgl.  Zachariä,
D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  §.  158,  S.  162—163;
Laband,  St.  R.5,  Bd.  II,  S.  8  ff.,  der  gleichfalls
das  Unrichtige  des  Ausdrucks  hervorhebt;  ferner
H.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  §.  172.  Die
Verfassungskommission  der  Nationalversammlung
hatte  in  Art.  55  ihres  Entwurfs  ein  nur  suspensives
  Veto  des  Königs  dergestalt  aufgenommen,
daß  ein  von  beiden  Kammern  zum  dritten  Male
unverändert  angenommener  Gesetzesvorschlag  durch
die  dritte.  Annahme  Gesetzeskraft  erhalten  sollte
(s.  Rauers  Verhandl.  der  Verf.  Komm.,  S.  113
u.  106,  130;  desgl.  v.  Rönne,  Bearbeitung  der
Verf.  Urk.,  S.  119—120).  Aus  dem  Gegensatze
gegen  dieses  suspensive  Veto  erklärt  sich  auch  die
scheinbar  tautologische  Fassung  der  beiden  ersten.
Absätze  des  Art.  62;  dies  betont  mit  Recht  Bornhak,
  1,  S.  515,  die  aus  der  behaupteten  Tautologie
  gezogenen  Schlußfolgerungen  abweisend.  Vgl.
über  diese  Frage  Hubrich,  in  Hirths  Annalen,  1904,
S.  846  f.  Vgl.  Fr.  Murhard,  Das  königl.  Veto
in  der  konstitutionellen  Monarchie,  1832;  Held,
System  des  Verfassungsrechtes,  Bd.  II,  S.  490;
Bluntschli,  Allgem.St.  R.,  2.Aufl.,  Bd.  L,  S.  48;
Zöpfl,  Grundsätze  des  allgem.  St.  R.,  4.  Ausg.,
Bd.  II,  S.  452  ff.  Von  neuerer  Literatur:  Schwartz,
Verf.  Urk.,  S.  202;  bes.  aber  Laband  a.  a.  O.,
der  die  Frage  am  schärfsten  in  durchaus  zutrefsender
  Weise  behandelt.  G.  Meyer-Anschütz,
S.  559  f.,  bestimmt  das  Verhältnis  zwischen
Monarch  und  Volksvertretung  grundsätzlich  in
gleicher  Weise,  besonders  S.  560,  Note  3,  gegen
Hänelj;  ebenso  Anschütz  in  v.  Holtzendorff-Kohlers
  Enzyklopädie  7,  Bd.  IV,  S.  156.
        <pb n="20" />
        10  Die  Gesetzgebung.  (§.  110.)
ebenso  zu  behandeln  ist  wie  ein  neues  Gesetz,  und  daß  es  daher  auch  dazu  der  Übereinstimmung
  beider  Kammern  und  des  Königs  bedarf.  1

d)  Da  nach  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  die  gesetzgebende  Gewalt  dem  Könige
und  den  beiden  Kammern  nur  gemeinschaftlich  zusteht,  so  ergibt  sich,  daß  eine
Kammer  nicht  auf  ihr  Recht  der  Zustimmung  völlig  verzichten,  also  nicht  dem  König  die
einseitige  Festsetzung  des  Gesetzes  überlassen  darf.  Auf  Grund  der  Verfassung  sind  die
Mitglieder  des  Landtages  Vertreter  des  ganzen  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen
  der  einzelnen  Wahlkörper  oder  der  Wähler  nicht  gebunden  (Verf.  Urk.,  Art.  83);  sie
sind  verbunden,  die  verfassungsmäßigen  Rechte  nach  den  Vorschriften  der  Verfassung,
und  zwar  nur  nach  diesen,  auszuüben.  Die  Verfassungsurkunde  kennt  aber,  abgesehen
von  den  in  Art.  63  vorgesehenen  Notverordnungen,  nur  eine  einzige  Gattung  der  Gesetze,
  nämlich  die  in  Art.  62  gedachten,  d.  h.  die  zwischen  der  Krone  und  den  beiden
Kammern  vereinbarten,  und  gibt  den  Kammern  nicht  das  Recht,  auf  die  Ausübung.
ihres  Mitwirkungsrechtes  bei  der  Gesetzgebung  zu  verzichten  und  den  Erlaß  von
Gesetzen  dem  Könige  allein  zu  überlassen.?  Die  Ausübung  des  Rechtes  aus  dem
Art.  62  findet  eben  nur  „gemeinschaftlich“  statt,  und  diese  verfassungsmäßig  gemeinschaftliche
  Ausübung  ist  nicht  bloß  ein  Recht,  sondern  zugleich  eine  diesem  Rechte  entsprechende
  Pflicht.  Aber  es  ist  mit  dem  Grundsatze  des  Art.  62  nicht  unvereinbar,  in
ein  Gesetz  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß  der  König  ermächtigt  sein  solle,  im  Wege
königlicher  Verordnung,  ohne  weitere  Zuziehung  der  Kammern,  Vorschriften  über  Gegenstände
  zu  erlassen,  welche  der  Gesetzgebung  vorbehalten  sind.  Darin  liegt  ein  durchaus
  möglicher  und  zulässiger  Verzicht  des  Landtages  für  einen  einzelnen  Fall,  kraft:
dessen  aus  bestimmten  Ursachen  dem  Könige  das  Recht  der  Regelung  für  einzelne  Gegenstände
  zur  alleinigen  Ausübung  überlassen  wird.  Denn  es  handelt  sich  hier,  nicht  um  einen
Verzicht  der  Kammern  auf  ihr  Recht  an  der  Gesetzgebung,  sondern  um  einen  durch  Gesetz
  erklärten  Verzicht  der  Kammern  auf  die  ihnen  an  sich  zukommende  Mitwirkung  bei

Regelung  eines  bestimmten  Gegenstandes  des  Staatslebens.
2.  Das  Recht,  ein  Gesetz  in  Vorschlag  zu  bringen  (das  Recht  der  Initiative)  ",

 

1  Vgl.  oben  S.  3,  Note  1.

2  Sowenig  der  König  berechtigt  sein  würde,
sein  Recht  aus  dem  Art.  62  der  Verf.  Urk.  den
Kammern  allein  zu  überlassen,  sowenig  sind
auch  die  letzteren  verfassungsmäßig  befugt,  sich
ihrer  Mitwirkung  bei  Erlaß  eines  Gesetzes  zugunsten
  des  Königs  zu  begeben.

*  Vgl.  v.  Gerber  (Grundzüge  des  D.  St.  R.,
3.  Aufl.,  S.  150),  der  sich  dahin  ausspricht,  „daß
eine  Kammer  nicht  dem  Monarchen  die  einseitige
Festsetzung  des  Gesetzes  übertragen  könne",  jedoch
hinzufügt,  „daß  sie  dies  wohl  in  provisorischer
Weise  mit  Vorbehalt  nachträglicher  Genehmigung
tun  könne"“.  Die  dem  Text  entgegengesetzte  Ansicht
vertrat  mit  Entschiedenheit  v.  Rönne  (4.  Aufl.,
Bd.  L,  S.  356,  Note  3)  und  folgerte  hieraus:
„Aus  diesem  Standpunkte  können  das  Ges.  vom
7.  Mai  1853,  betr.  die  Bildung  der  Ersten  Kammer
  (G.  S.  1853,  S.  181),  welches  die  Art.  65,
66,  67  u.  68  der  Verf.  Urk.  vom  31.  Jan.  1850
aufgehoben  und  bestimmt  hat,  daß  die  Erste  Kammer
  durch  königliche  Anordnung  zu  bilden
sei,  und  das  Ges.  vom  10.  Juni  1854,  betr.  die
Deklaration  der  Verf.  Urk.  vom  31.  Jan.  1850,
in  bezug  auf  die  Rechte  der  mittelbar  gewordenen
deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen  (G.  S.  1854,
S.  363),  welches  die  Wiederherstellung  der  gedachten
  Rechte  durch  königliche  Verordnung
gestattet,  als  mit  dem  konstitutionellen  Rechte  im
Einklang  stehende  Gesetze  nicht  erachtet  werden.“
Bezüglich  des  letzteren  Gesetzes  hat  das  Ges.  v.

 

15.  März  1869  (G.  S.  1869,  S.  490)  allerdings
  bestimmt,  „daß  die  Wiederherstellung  der.
durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  Jahre  1848  verletzten
  Rechte  und  Vorzsige  mittelbar  gewordener
deutscher  Reichsfürsten  und  Grafen  fortan  nur.
im  Wege  besonderer  Gesetze  erfolgen  könne“.“
Vgl.  die  Verhandl.  in  der  43.  Sitzung  der  1.  K.
v.  12.  März  1852,  wo  die  v.  Rönnesche  Ansicht
  von  diesem  selbst  und  dem  Abgeordneten
Kisker  ausführlicher  dargelegt  wurde  (Stenogr.
Ber.  der  1.  K.,  1851—52,  Bd.  II,  S.  764  ff.).
Gegen  v.  Rönne  vgl.  Laband,  BdV.  II,  §.  58,
und  G.  Meyer  (Lehrb.  des  D.  St.  R.,  S.  573,
Note  7).  „Daß  die  staatsrechtliche  Praxis“
so  fährt  v.  Rönne  fort,  „in  Preußen  meiner.
Ansicht  entgegensteht,  habe  ich  selbst  bereits  in
den  früheren  Auflagen  dieses  Werkes  hervorge--hoben,
  indes  vermag  ich  mich  auch  jetzt  nicht
davon  zu  überzeugen,  daß  es  nach  preußischem
Staatsrechte  zulässig  sei,  Gesetze  zu  erlassen,  durch
welche  der  König  ermächtigt  wird,  Bestimmungen
  der  Verf.  Urk.  durch  königliche
Verordnung  abzuändern“.  Diese  Erörterung.
v.  Rönnes  trifft  insofern  nicht  zu,  als  die  Abänderung
  der  Verfassung  in  den  von  v.  Rönneangeführten
  Fällen  durch  Gesetz  erfolgte  und.
erst  dieses  verfassungsändernde  Gesetz  dem  König
die  Vollmacht  erteilte,  das  Weitere  im  Wege  der
Verordnung  zu  regeln.  Dies  war  verfassungsmäßig
  möglich,  weil  nirgends  verboten.

4  Von  dem  Rechte  der  Initiative  im  eigentlichen
  Sinne  verschieden  ist  das  Recht  der  Kam-
        <pb n="21" />
        Der  Weg  der  Gesetzgebung.  (§.  110.)  11
steht  sowohl  dem  Könige  als  jeder  Kammer  zu.  Indem  Art.  64  (Abs.  1)  der  Verfassungsurkunde
  dies  ausdrücklich  bestimmt,  spricht  er  indes  zugleich  (Abs.  2)  eine  darauf  bezügliche
  Beschränkung  aus,  nämlich  die,  „daß  Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der
Kammern  oder  den  König  verworfen  worden  sind,  in  derselben  Sitzungsperiode
nicht  wieder  vorgebracht  werden  dürfen“.  1  Letztere  Bestimmung  hat  zu  einer  Streitfrage
  Veranlassung  gegeben.  Es  ist  nämlich  behauptet  worden  2,  daß  unter  den  „Gesetzesvorschlägen“,
  von  welchen  Abs.  2  des  Art.  64  spricht,  nur  solche  Gesetzesvorschläge
zu  verstehen  seien,  die  unmittelbar  vorher  (Abs.  1)  erwähnt  sind,  nämlich  Gesetzesvorschläge
des  Königs  oder  einer  der  Kammern,  nicht  aber  bloße  Anträge  auf  solche  Gesetzesvorschläge,
  die  von  einzelnen  Mitgliedern  ausgehen.  Ein  solcher  Antrag  sei  kein  Gesetzesvorschlag
  im  Sinne  des  Art.  64,  indem  dieser  Artikel  eben  nur  dem  Könige  und
den  Kammern,  nicht  aber  einzelnen  Mitgliedern  der  Kammern  das  Recht  zu  Gesetzesvorschlägen
  zugestehe;  er  sei  vielmehr  nur  ein  Antrag  an  das  betreffende  Haus,  seinerseits
  einen  Gesetzesvorschlag  zu  machen.  Die  Verwerfung  eines  solchen  Antrages  vonseiten
des  Hauses,  in  welchem  er  gestellt  worden,  sei  auch  nicht  bloß  formell,  sondern  wesentlich
  verschieden  von  der  Verwerfung  eines  Gesetzesvorschlages  eines  der  drei  Faktoren
der  Gesetzgebung  selbst  durch  einen  anderen  Faktor;  denn  es  seien  die  triftigsten  Gründe
denkbar,  den  Antrag  eines  Mitgliedes  auf  einen  Gesetzesvorschlag  zu  verwerfen,  gleichwohl
  aber  einen  Gesetzesvorschlag  gleichen  Inhalts  des  Königs  oder  eines  der  Häuser
anzunehmen.  Die  entgegengesetzte  Auslegung  des  Art.  64  würde  dahin  führen,  daß  ein
einzelnes  Mitglied  eines  der  Häuser  durch  einen  unzeitigen  oder  übel  motivierten  Antrag
auf  einen  Gesetzesvorschlag  den  König  und  beide  Häuser  um  das  Recht  bringen  könnte,
ein  Gesetz  gleichen  Inhaltes  in  derselben  Sitzungsperiode  vorzulegen.  Diese  Auslegung
des  Abs.  2  des  Art.  64  ist  richtig.  „Gesetzesvorschläge“  im  Sinne  der  Verfassung  sind
nur  diejenigen  Vorschläge,  welche  von  den  gesetzgebenden  Faktoren,  also  von  der  Krone
oder  von  einer  der  beiden  Kammern,  nicht  aber  solche,  die  von  einem  einzelnen  Mitgliede
ausgehen;  man  ist  zu  der  Annahme  verpflichtet,  daß  darunter  nur  solche  Vorschläge  zu
verstehen  seien,  von  welchen  Abs.  1  des  Art.  64  spricht.  Nur  ein  gemäß  Geschäftsordnung
§.  22  eingebrachter  Antrag,  der  einen  Gesetzentwurf  enthält,  ist  ein  „Gesetzesvorschlag“
im  Sinne  des  Art.  64,  darf  also,  wenn  von  einem  der  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung.

abgelehnt,

in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  wiederholt  eingebracht  werden;  dagegen  ist

 

mern,  Gesuche  oder  Anträge  auf  Erlassung,
authentische  Interpretation,  Aufhebung  oder  Abänderung
  der  Gesetze  (oder  richtiger  auf  Vorlegung
  dahin  zielender  Gesetzentwürfe)  an  die
Staatsregierung  zu  richten,  ein  Recht,  das  schon
in  dem  Petitionsrechte  (Art.  32)  und,  als  das
mindere,  in  dem  Rechte  der  Initiative  (Art.  64)
begriffen  ist.  Die  Benutzung  dieses  Rechtes  empfiehlt
  sich  vorzüglich  in  solchen  Fällen,  wo  der
Volksvertretung  das  Material  abgeht,  um  in
zweckmäßiger  Weise  von  dem  Rechte  der  Initiative
  im  eigentlichen  Sinne  Gebrauch  machen  zu
können.  Vgl.  Murhard,  Die  Initiative  bei  der
Gesetzgebung,  1833;  Zöpfl,  Grunds.  des  allgem.
u.  D.  Verf.  R.,  4.  Ausg.,  Bd.  II,  S.  448  ff.;
Held,  System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  485  ff.
Gegen  das  parlamentarische  Recht  der  Initiative
erklärt  sich  vom  monarchischen  Standpunkte  aus
Gerber,  Grundzüge,  §§.  40,  46.  Dagegen  mit
Recht  Bornhak?2,  I,  S.  523:  „Mit  dem  monarchischen
  Gesetzgebungerechte  steht  diese  Initiative
  des  Landtages  in  keiner  Weise  im  Widerspruch.“
  G.  Meyer-Anschütz,  S.  565  f.;  hier
Anm.  1  noch  weitere  Literatur.

1  Die  Kammern  haben  bei  der  Revision  der
Verf.  Urk.  den  Art.  64,  abgesehen  von  einer
Fassungsverbesserung,  unverändert  beibehalten.

 

Der  Ber.  des  Zentralaussch.  der  1.  K.  (s.  Stenogr.
Ber.  der  1.  K.,  1849—50,  Bd.  III,  S.  1491)
ergibt  indes,  daß  dort  der  Antrag  gestellt  worden
war,  den  Abs.  2  zur  größeren  Deutlichkeit  dahin
zu  fassen:  „Gesetzesvorschläge,  welche  ihrem  ganzen.
Inhalte  nach  —  verworfen  sind.“  Dieser  Antrag
wurde  von  dem  Zentralausschusse  abgelehnt,  weil
„die  Abänderung  unnötig  sei;  denn  unter  einem
verworfenen  Vorschlage  könne  nur  ein  seinem
ganzen  Inhalte  nach  verworfener  verstanden
werden,  da  ein  Vorschlag,  an  welchem  Eines  oder
das  Andere  verworfen  sei,  nur  als  ein  mit  Abänderungen
  angenommener  betrachtet  werden
dürfe.  Das  Zurückziehen  und  Wiedereinbringen
eines  solchen  in  veränderter  Gestalt  sei  auf
Grund  des  Art.  64  ohne  Zweifel  statthaft.“  Die
richtige  Ansicht  auch  bei  Schwartz,  Verf.  Urk.,
S.199  f.;  Arndt,  Verordn.  R.,  S.  16  ff.;  Bornbaln
  I,  S.  521;  Jellinek,  Ges.  u.  Verordn.,
S.  333.

"m  Nämlich  von  dem  Staatsministerium  und
der  Komm.  des  A.  H.  für  Verf.-Angelegenheiten
(vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  8.  März  1856  und  die
Erklärung  des  Min.  d.  Inn.  v.  Westphalen  in
der  Sitz.  des  A.  H.  v.  14.  April  1856,  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1855  —56,  Zd.  III,

S.  1051,  u.  Bd.  V,  S.  379).
        <pb n="22" />
        12  Die  Gesetzgebung.  (8.  110.)
der  Antrag  eines  einzelnen  Mitgliedes  auf  Erlaß  eines  Gesetzes  niemals  ein  „Gesetzentwurf“
  in  Sinne  der  Verfassung.2

Das  im  Art.  64  festgestellte  Recht  der  Initiative  bezieht  sich,  da  das  Gegenteil  in
der  Verfassungsurkunde  nicht  verordnet  ist,  sowohl  auf  gewöhnliche  Gesetze  als  auf  Verfassungsänderungen
  (sog.  Verfassungsgesetze)

Ganz  von  selbst  folgt  übrigens  aus  dem  Rechte  der  Initiative,  da  die  Verfassung
hierin  keine  Beschränkung  vorschreibt,  daß  derjenige,  welcher  einen  Gesetzesvorschlag
eingebracht  hat,  jederzeit  das  Recht  hat,  ihn  wieder  zurückzuziehen.  Also  ist  die
Staatsregierung  hinsichtlich  der  von  ihr  vorgelegten  Gesetzentwürfe  hierzu  in  jedem  Stadium
  der  Beratung,  mithin  selbst  dann  berechtigt,  wenn  etwa  der  Entwurf  bereits
die  Genehmigung  der  einen  oder  der  anderen  Kammer  erhalten  haben  sollte.)  —  Ebenso
kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  ein  von  einem  Mitgliede  des  einen  oder  anderen  Hauses
in  Antrag  gebrachter  Gesetzesvorschlag  von  diesem  Mitgliede,  soweit  die  Geschäftsordnung?
dies  gestattet,  zurückgezogen  werden  kann.  Wäre  dagegen  ein  solcher  Vorschlag  bereits
(unverändert  oder  amendiert)  zum  Beschluß  des  betreffenden  Hauses  erhoben  worden,  so
würde  darauf  die  Zurückziehung  seitens  des  Antragstellers  ohne  Einfluß  bleiben,  da  mit
dem  Beschlusse  der  Antrag  dem  Hause  angeeignet  ist.

3.  Obgleich  nach  Art.  64,  Abs.  1  der  Verfassungsurkunde  jeder  der  beiden  Kammern
  das  Recht  zusteht,  Gesetze  vorzuschlagen,  ergab  sich  doch  aus  Art.  62,  Abs.  3  der
Verfassungsurkunde  die  Frage,  ob  dieses  Recht  für  das  Herrenhaus  ein  unbeschränktes

 

1  Anderer  Ansicht  ist  H.  Schulze,  Pr.  St.  R.,selbe  Mitglied  oder  jedes  andere  Mitglied  berech-§.

  171.  Ebenso  die  Abgeordneten  Strohn,
Wentzel  und  Reichensperger  in  der  Sitzung
des  A.  H.  v.  14.  April  1856  (Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1855—56,  Bd.  III,  S.  1048—  50).  Dagegen
  die  Abgeordneten  Graf  Schwerin  und
Duncker  in  der  Sitzung  des  A.  H.  v.  27.  Jan.
1870  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1869—70,  Bd.  III,
S.  1718  u.  1719).  Erstere  Ansicht  vertrat  auch
v.  Rönne  (4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  358),  der  über
die  Frage  bemerkte:  „In  den  beiden  Sätzen  des
Art.  64  sind  zwei  nur  in  einem  inneren  Verwandtschaftsverhältnisse
  stehende,  aber  an  sich  abgesonderte
  Gedanken  niedergelegt.  Der  erste  Satz
spricht  den  Grundsatz  aus,  wer  die  Initiative  zu
Gesetzen  hat;  der  Gedanke  des  zweiten  Satzes  ist,
daß  es  verhütet  werden  soll,  denselben  Gegenstand
  wiederholt  in  einer  und  derselben  Sitzungsperiode
  zur  Beratung  gelangen  zu  lassen,  einesteils,
  um  der  ungebührlichen  Verschwendung  von
Zeit  und  Arbeitskräften  vorzubeugen,  und  anderenteils
  um  den  politischen  Leidenschaften  nicht  Tor
und  Tür  zu  öffnen,  sondern  der  Aufregung  eine
gewisse  Ruhe  folgen  zu  lassen,  und  durch  Vertagung
  des  Gegenstandes  einen  auf  Ermüdung
der  Kammern  berechneten  indirekten  Zwang  auszuschließen.
  Diese  ratio  trifft  aber  ebensogut  zu,
wenn  der  Gesetzesvorschlag  von  einem  einzelnen
Mitgliede  eines  Hauses,  als  wenn  er  von  dem
Könige  oder  von  dem  anderen  Hause  ausgeht.
Die  entgegengesetzte  Auslegung  des  Art.  64  würde
auch  zu  einem  offenbaren  Widerspruche  führen.
Wenn  nämlich  in  dem  einen  Hause  ein  Gesetzesvorschlag
  verworfen  worden  ist,  der  von  dem
Könige  ausgeht,  oder  den  das  andere  Haus  vorgelegt
  hat,  so  würde  dieser  Gesetzesvorschlag  nicht
noch  einmal  in  derselben  Sitzungsperiode  eingebracht
  werden  dürfen.  Wenn  dagegen  der  Gesetzesvorschlag
  von  einem  einzelnen  Mitgliede  ausgegangen
  und  demnächst  von  dem  betreffenden.
Hause  verworfen  worden  ist,  dann  würde  das- 



tigt  sein,  den  Antrag  in  derselben  Sitzungsperiode
  nach  Belieben  zu  erneuern.  Eine  solche
Intention  kann  indes  der  Verf.  Urk.  unmöglich
unterstellt  werden.“  Gegen  v.  Rönne  auch  Bornhak
  ?,  I.  S.  524  f.  «

2H.Schulze,Lehrb.desPr.St.R.,§.171,
S.  218.

3  In  der  Sitzung  des  A.  H.  v.  26.  Febr.  1872
hatte  das  A.  H.  einen  von  der  Staatsregierung
eingebrachten  Gesetzentwurf  (betr.  die  Aufhebung
der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  und  einen  Erlaß
an  Klassensteuer)  angenommen,  worauf  der  Entwurf
  von  dem  Staatsministerium  unter  Vorlegung
  einer  Allerh.  Ermächtigung  zurückgezogen
wurde,  weil  der  Entwurf  nur  unter  Abänderungen
  angenommen  worden  war,  welche  die
Staatsregierung  nicht  für  annehmbar  erachtete.
Die  Berechtigung  der  Staatsregierung  zu  dieser
Zurückziehung  eines  bereits  vom  A.  H.  angenommenen
  Gesetzentwurfes  wurde  hierauf  in
Zweifel  gezogen  und  die  Ansicht  aufgestellt,  daß
zwar  der  Staatsregierung  die  Zurückziehung  zustehe,
  solange  ein  von  ihr  dem  A.  H.  vorgelegter
Gesetzentwurf  sich  noch  in  der  Beratung  befände,
  nicht  aber  dann,  wenn  er  vom  A.  H.  schon
angenommen  sei,  in  welchem  Falle  vielmehr,
zufolge  des  §.  73  der  Gesch.  O.,  der  Gesetzentwurf
dem  H.  H.  zu  überweisen  sei,  worauf  dann  in
diesem  der  Staatsregierung  jederzeit  das  Recht
der  Zurückziehung  zustehe.  Dieser  Ansicht  ist
indes  das  A.  H.  nicht  beigetreten,  sondern  hat
angenommen,  daß  die  Staatsregierung  auch  in
dem  Stadium,  wenn  der  Gesetzentwurf  bereits
vom  A.  H.  angenommen  ist,  zu  dessen  Zurückziehung
  berechtigt  sei,  und  daß  derselbe  hierdurch
  erledigt  sei,  so  daß  eine  Uberweisung  an
das  H.  H.  nicht  stattzufinden  habe  (Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1871—72,  Bd.  II,  S.  959—9627).

4  Vgl.  §.  27  der  Gesch.  O.  des  H.  H.  und  §.  24,
der  Gesch.  O.  des  A.  H.
        <pb n="23" />
        Der  Weg  der  Gesetzgebung.  (8.  110.)  13
ist.  Denn  es  ist  nach  dieser  Vorschrift  der  Verfassungsurkunde  ein  verfassungsmäßiges
Vorrecht  des  Hauses  der  Abgeordneten,  mit  Finanzgesetzentwürfen  zuerst  und  bevor
dieselben  an  das  Herrenhaus  gelangen,  befaßt  zu  werden.  Finanzgesetze  sind  solche  Ge—
setze,  deren  Inhalt  das  System  der  Staatsfinanzen  betrifft,  wie  Steuer-  und  Anleihe—
gesetze,  nicht  aber  solche,  in  denen  nebenbei  einzelne  finanzrechtliche  Punkte,  wie  Geld—
strafen,  geregelt  sind..  Wenn  es  selbst  dann,  wenn  die  Krone  von  ihrem  Rechte  der
Initiative  Gebrauch  macht,  nicht  zulässig  ist,  die  von  dieser  ausgehenden  Finanzgesetzentwürfe
  zum  Gegenstande  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Herrenhauses  zu  machen,
bevor  nicht  das  Haus  der  Abgeordneten  darüber  beraten  oder  beschlossen  hat,  so  könnte
hieraus  gefolgert  werden,  daß  es  noch  viel  weniger  dem  Herrenhause  zustehe,  aus  seiner
eigenen  Initiative  dergleichen  Gesetzentwürfe  zu  beschließen.  Der  Grund  der  Vorschrift
des  Abs.  3  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  liegt  darin,  daß  im  Abgeordnetenhause
die  eigentliche  Vertretung  der  steuerlichen  Interessen  des  Landes  beruht  und  dieses  daher
mit  voller  Unbefangenheit  und  ohne  das  Präjudiz  in  die  Beratung  der  Steuerfragen
eintreten  muß,  welches  möglicherweise  daraus  entstehen  könnte,  wenn  die  anderen  Faktoren
der  Gesetzgebung  sich  schon  vorher,  wenn  auch  nur  vorläufig,  über  eine  solche  geeinigt
hätten,  und  daß  es  dem  Geiste  dieses  Grundsatzes  nicht  entsprechen  würde,  wenn  das
Herrenhaus  aus  eigener  Initiative  einen  Finanzgesetzvorschlag  machen  wollte.  Dieser
Grund  ist  jedoch  nicht  durchschlagend:  dem  Abgeordnetenhause  muß  nur  das  verfassungsmäßige
  Recht  der  ersten  Beratung  und  Beschlußfassung  gesichert  bleiben;  damit  ist
jedoch  eine  Initiative  des  Herrenhauses  für  Finanzgesetzentwürfe  wohlvereinbar.  2
Vollends  wird  nicht  bestritten  werden  können,  daß  dem  Herrenhause  gleich  dem  Abgeordnetenhause
  die  Befugnis  zusteht,  auch  in  Finanzfragen  Petitionen  und  Anträge  zu  beraten
  und  darüber  Beschlüsse  zu  fassen.  5

4.  In  betreff  der  von  der  Staatsregierung  ausgehenden  Gesetzvorschläge  sind  die
Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  über  die  Art  und  Weise  der  Ausübung  des
Rechtes  der  Initiative  der  Krone  Gegenstand  des  Streites  geworden.  Die  Frage  ist
die,  ob  der  Staatsregierung  das  Recht  zustehe,  ihre  Gesetzentwürfe  gleichzeitig  in  beiden
Kammern  einzubringen,  oder  ob  dieselbe  nur  das  Recht  hat,  zu  wählen,  welcher  von
beiden  Kammern  sie  ihre  Vorlage  zuerst  machen  will.  Aus  dem  Umstande,  daß  die
Verfassungsurkunde  die  Gleichzeitigkeit  der  Vorlegung  nicht  ausdrücklich  verbietet,  ist  der
Schluß  gezogen  worden,  daß  solche  in  der  Regel  für  zulässig  anzusehen  sei."  Nur

 

1  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  261;  Schwartz,
Verf.  Urk.,  S.  204;  hierüber  s.  auch  unten.

2  A.  A.  war  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  359.
Ebenso  auch  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  213;
G.  Meyer-Anschütz,  S.  566,  N.  7.  Richtig
Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  267;  v.  Stengel,  S.  169;
Bornhak?:,  I,  S.  524;  vgl.  auch  Fleischmann,
  S.  103f.

3  Die  hier  besprochene  Frage  ist  im  H.  H.  in
der  Sitzung  v.  14.  März  1861  (Stenogr.  Ber.  des
H.  H.  1861,  Bd.  I,  S.  200—206)  zur  Erörterung
gelangt,  wozu  der  Antrag  des  Grafen  v.  Arnim-Boytzenburg
  und  Gen.  wegen  Vorlegung  eines
Gesetzentwurfes  zur  Einführung  einer  erhöhten
Einkommensteuer  vom  fundierten  Einkommen
(Drucks.  des  H.  H.  1861,  Nr.  25,  und  Stenogr.
Ber.  desselben  1861,  Bd.  II,  Anl.  14,  S.  71  ff.)  Veranlassung
  gegeben  hat.  Der  Fin.  Min.  hat  sich
im  Namen  der  Staatsregierung  über  die  Frage
im  verneinenden  Sinne  ausgesprochen  (vgl.  den
Komm.  Ber.  vom  8.  März  1861,  Drucks.  des  H.  H.
1861,  Nr.  52,  und  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  88).
Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  ist  im  Plenum  insbesondere
  von  den  Herrenhausmitgliedern  Camphausen,
  Baumstark  und  Tellkampf  ver- 



treten  worden,  wogegen  Stahl  sich  (unter  Bestreitung
  der  Richtigkeit  der  Ausführungen  des
Fin.  Min.)  dahin  erklärte,  daß  in  der  Verf.  Urk.
nicht  bestimmt  ausgesprochen  sei,  ob  Finanzgesetzentwürfe
  vom  H.  H.  ausgehen  können,  und
daß  er  es  weder  bejahen,  noch  verneinen  wolle.
Das  Mitglied  v.  Kleist-Retzow  suchte  dagegen
auszuführen,  daß  der  Art.  62,  Abs.  3  dem  H.  H.
dies  Recht  keineswegs  entziehe  (vgl.  die  angeführten.
Stenogr.  Ber.  über  die  Sitzung  vom  14.  März
1861).  —  Im  A.  H.  ist  die  Frage  in  der  Sitzung
vom  14.  Juni  1865  (Stenogr.  Ber.  1865,  S.  2152
—57)  zur  Erörterung  gelangt.  Das  A.  H.  hat  die
Richtigkeit  der  verneinenden  Ansicht  ausdrücklich
anerkannt  und  demgemäß  die  Beratung  eines
aus  der  Initiative  des  H.  H.  hervorgegangenen
Finanzgesetzentwurfes  (betr.  die  Unterstützung  der
hilfsbedürftigen  Krieger)  als  verfassungsmäßig
unstatthaft  abgelehnt.  —  Vgl.  auch  H.  Schulze,
Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  §.  171,  S.  219,  und
G.  Meyer-Anschütz,  §.  158,  S.  565  f.

4  In  der  14.  Sitzung  der  2.  K.  v.  24.  Jan.
1853  (vgl.  Stenogr.  Ber.  1852—53,  Bd.  L,  S.  147)
hat  der  Kommissar  der  Staatsregierung  behauptet,
„daß  der  letzteren  verfassungsmäßig  das  Recht
zustehe,  ihre  Entwürfe  beiden  Häusern  zugleich
        <pb n="24" />
        14  Die  Gesetzgebung.  (8.  110.)

eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist  unbestreitbar,  weil  in  der  Verfassungsurkunde  ausdrücklich
  vorgeschrieben.  Es  müssen  nämlich  (Art.  62,  Abs.  3)  alle  Finanzgesetzentwürfe
und  Staatshaushaltsetats  stets  dem  Hause  der  Abgeordneten  zuerst  vorgelegt  werden;  sie
können  und  dürfen  mithin  nicht  früher  an  das  Herrenhaus  gelangen,  als  bis  das  Abgeordnetenhaus
  darüber  Beschluß  gefaßt  hat.  Die  Streitfrage  ist  im  übrigen  dahin  zu  beantworten,
  daß  die  gleichzeitige  Vorlegung  in  beiden  Häusern  nicht  zulässig,  sondern  daß
die  Staatsregierung  —  mit  Ausnahme  des  in  Abs.  3  des  Art.  62  besonders  vorgesehenen
Falles  —  nur  die  Wahl  hat,  welcher  Kammer  sie  ihre  Vorlage  zuerst  machen  will.
Für  diese  Ansicht  kann  allerdings  weder  Abs.  2  des  Art.  64  noch  der  Abs.  3  des
Art.  62  als  entscheidendes  Argument  angeführt  werden,  denn  das  Wort  „zuerst“  in
Abs.  3  enthält  kein  ausdrückliches  Verbot  der  „Gleichzeitigkeit“  für  andere  Fälle;  aus
dem  Abs.  2  des  Art.  64  ferner  ergibt  sich  nichts  für  die  Frage,  denn  seiner  Anwendung
  würde  durch  gleichzeitige  Vorlage  eines  Gesetzentwurfes  in  beiden  Kammern  nicht
präjudiziert.  Die  Ansicht,  daß  die  Zulässigkeit  der  gleichzeitigen  Einbringung  in  beide
Häuser  zu  verneinen  sei,  ergibt  sich  aber  zur  Evidenz  aus  der  Natur  der  Sache,
indem  die  gleichzeitige  Vorlegung  nur  dazu  geeignet  ist,  in  einer  oder  der  anderen
Kammer  unnötige  Arbeiten  und  überdies  Verwirrüngen  zwischen  den  beiden  Häusern
ohne  Not  hervorzurufen,  welche  dem  Interesse  des  Zweiklassensystems  und  dem  eigenen
Interesse  der  Staatsregierung  zuwiderlaufen.  3  Der  Umstand,  daß  vermöge  des  eigenen
Initiativrechtes  der  Kammern  ein  und  derselbe  Gegenstand  beide  Häuser  gleichzeitig  beschäftigen

  kann,  steht  dieser  Ansicht  keineswegs  entgegen.“

 

vorzulegen,  weil  die  Verf.  Urk.  dies  nicht  verbiete,
  und  weil  die  Ausnahmebestimmung  des
Abs.  3  des  Art.  62  dies  Recht  sogar  bestätige“.
Ebenso  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  263;  Fleisch--mann,
  Gesetzg.,  S.  19;  G.  Meyer-Anschütz,
§.  158;  Schwartz,  S.  205.

1  Diese  Bestimmung  des  Abs.  3  des  Art.  62
ist  aus  einer  uralten  englischen  Parlamentsgewohnheit
  in  die  meisten  neueren  Verfassungen.
übergegangen  (s.  darüber  Blackstone,  Com.  I,
2,  Nr.  V,  und  v.  Mohl,  Mürttemb.  St.  R.,
Bd.  I,  S.  622,  N.  3).  Sie  war  in  dem  Reg.
Entw.  v.  20.  Mai  1848  nicht  enthalten,  wurde
indes  von  der  Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.  (Art.  72,
Abs.  2),  und  zwar  dahin  vorgeschlagen,  „daß
Gesetzvorschläge  über  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates,  sowie  über  Ergänzung  des  stehenden
  Heeres,  zuerst  von  der  2.  Kammer  genehmiget
werden  müßten“,  weil  „dergleichen  Gesetzentwürfe
am  unmittelbarsten  das  Volksleben  berühren,  als
dessen  unmittelbarster  Ausdruck  die  Abgeordnetenkammer
  anzusehen“  ist  (s.  Rauer,  Verhandl.  der
Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.,  S.  115  und  131,
und  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  125—126).  Die
oktr.  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  hatte  jedoch  den
Satz  nicht  aufgenommen  und  beide  Kammern
hatten  hiergegen  nichts  erinnert.  Indes  brachte
nunmehr  die  Staatsregierung  selbst  (in  der  Botschaft
  v.  7.  Jan.  1850,  Proposition  VII)  einen
Zusatz  zum  Art.  62  dahin  in  Vorschlag:  Finanzgesetzentwürfe
  werden  zuerst  in  der  2.  Kammer  vorgelegt,
  weil,  wenn  die  1.  Kammer  keine  reine
Wahlkammersei,  der  2.  Kammer  —  nach  konstitutionellen
  Prinzipien  —  ein  überwiegender  Einfluß  auf
Finanzfragen  eingeräumt  werden  müsse  (Stenogr.
Ber.  der  1.  K.  1849—50,  S.  2216,  und  der  2.  K.
S.  1876).  Hierauf  wurde  dann  der  Abs.  3  des
Art.  62  in  seiner  jetzigen  Fassung  beschlossen  und
hinzugefügt  (vgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  119
12155

 

 

 

2  A.  A.  war  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,
S.  360,  der  hierüber  ausführte,  daß  „dessen  Bestimmung
  mit  dem  Rechte  gleichzeitiger  Einbringung
  unvereinbar  und  deshalb  die  „Gleichzeitigkeitt
  für  ausgeschlossen  zu  erachten  ist.  Denn
würde  der  Entwurf  gleichzeitig  bei  beiden  Häusern.
eingebracht,  so  könnte  die  Verwerfung  desselben
durch  das  eine  derselben  nicht  die  Wirkung  hervorbringen,
  welche  jene  Bestimmung  des  Art.  64
bezweckt,  —  nämlich  die,  daß  alsdann  der  in
Rede  stehende  Entwurf  in  dieser  Sitzungsperiode
überhaupt  gar  nicht  mehr  Gegenstand  der  Beratung
  und  Beschlußnahme  sein  darf,  mithin  auch
nicht  für  das  andere  Haus.  Wäre  also  der  Entwurf
  auch  in  diesem  zugleich  eingebracht  worden,
so  würde  dasselbe  sich  damit  dennoch  nicht  weiter
zu  befassen  haben,  sobald  die  Ablehnung  seitens
des  anderen  Hauses  erfolgt  wäre.“

3  Daher  hat  auch  der  Gebrauch  in  allen  konstitutionellen
  Ländern  sich  dahin  entwickelt,  daß
die  Regierung  ihre  Vorlagen  einer  Kammer  zuerst
vorlegt,  und  es  empfiehlt  sich  im  eigenen  Interesse
der  Krone,  wie  aus  Gründen  der  sachlichen  Zweckmäßigkeit,
  daß  die  Staatsregierung  sich  dem
Präzedenz  anschließe,  wie  dies  inzwischen  auch  ganz
feststehende  Praxis  geworden  ist.  Bornhak:  I,
S.  525  f.:  „Es  steht  kein  rechtliches  Hindernis  im
Wege,  einen  Gesetzentwurf  gleichzeitig  in  beiden.
Häusern  einzubringen.“

4  Die  hier  in  Rede  stehende  Frage  ist  in  der
2.  K.  (in  der  14.  Sitzung  v.  24.  Jan.  1853,
Stenogr.  Ber.  1852—53,  Bd.  J,  S.  143  ff.)  zur
Erörterung  gekommen,  und  zwar  aus  Veranlassung
eines  Antrags  zur  Erläuterung  der  Gesch.  O.
hinsichtlich  der  mit  dem  Gegenstande  verwandten
Frage:  ob  in  beiden  Kammern,  bzw.  deren
Kommissionen,  gleichzeitig  eine  Beratung  über
denselben  Gegenstand  statthaft,  oder  die  Beratung
  darüber  in  einer  Kammer,  bzw.  in
deren  Kommission,  bis  dahin  auszusetzen  sei,
        <pb n="25" />
        Der  Weg  der  Gesetzgebung.

(8.  110.)  15

5.  Was  die  Art  und  Weise  betrifft,  in  welcher  die  Kammern  ihr  verfassungsmäßiges
Recht  der  Teilnahme  an  der  Gesetzgebung  ausüben,  so  bestimmt  sich  diese,  insoweit  die
Verfassungsurkunde  erschöpfende  spezielle  Bestimmungen  hierüber  nicht  enthält,  nach  der
Geschäftsordnung  der  betreffenden  Kammer.  1  Grundsätze  können  indes  teils  aus  der  Verfassungsurkunde
  selbst,  teils  aus  allgemeinen  konstitutionellen  Erwägungen  hergeleitet  werden.

a)  Jedes  der  beiden  Häuser  berät  und  beschließt  für  sich  allein.  Können  die  beiden
Häuser  sich  zu  einem  gleichlautenden  Beschlusse  nicht  vereinigen,  so  kann  das  Gesetz  nicht
erlassen  werden,  weil  jeder  Kammer  das  volle  Recht  der  Einwilligung  gebührt?  und  dem
Könige  ein  Entscheidungsrecht  über  Meinungsverschiedenheiten  derselben  nicht  zusteht.
Deputationskonferenzen  zur  Herbeiführung  der  Vereinigung  beider  Häuser  sind  in  der
Verfassungsurkunde  nicht  vorgesehen,  demgemäß  als  unzulässig  zu  betrachten;  sie  würden
nach  preußischem  Staatsrecht  nur  den  Charakter  von  Privatverhandlungen  tragen.3

 

zwo  die  andere  Kammer  über  den  betr.  Entwurf
  Beschluß  gefaßt  habe.  Die  Streitfrage
wurde  indes  bei  dieser  Gelegenheit  nicht  zum
Austrage  gebracht,  sondern  in  einer  motivierten
Tagesordnung  ausgesprochen,  „daß  derselben  als

einer  wichtigen  Verfassungsfrage,  nicht  durch  Beschlüsse

  über  die  Gesch.  O.  einer  Kammer  vorgegriffen
  werden  könne“  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  2.K.
a.  a.  O.  und  Ber.  der  Gesch.  O.  Komm.  der  2.  K.
v.  17.  Jan.  1853,  in  deren  Drucks.  Nr.  39).  Tatsächlich
  ist  es  früher  öfter  geschehen,  daß  die  Staatsregierung
  ihre  Entwürfe  gleichzeitig  in  beide
Häuser  eingebracht  hat;  allein  dann  hat  sich  die
Sache  praktisch  so  gestaltet,  daß  die  Plenarberatungen
  in  dem  einen  Hause  erst  nach  Beschlußfassung
  des  anderen  eingetreten  sind.  Dagegen
liegen  allerdings  Fälle  vor,  wo  die  Beratungen
in  den  Kommissionen  beider  Häuser  nebeneinander
hergegangen  und  die  Beschlüsse  der  Kommissionen
sogar  (zur  Beförderung  des  Geschäftsganges)
wechselseitig  mitgeteilt  worden  sind.  In  einem
Präzedenzfalle  (welcher  eine  Verfassungsänderung
betraf)  wurde  indes  ein  Antrag  des  Präsidenten
der  1.  K.  auf  Innehaltung  desselben  Verfahrens
von  dem  Präsidenten  der  2.  K.  ohne  Widerspruch
der  letzteren  abgelehnt  (vgl.  das  Nähere  über  die
vorgekommenen  Präzedenzfälle  in  den  angef.  Druckf.
Nr.  39).  Es  ist  unzweifelhaft  mit  Recht  angenommen
  worden,  daß  die  Streitfrage  nicht  in
der  Gesch.  O.  ihre  Lösung  finden  kann,  sondern
daß  ihre  Entscheidung  in  der  Form  einer  authentischen
  Deklaration  der  Verf.  Urk.  würde  erfolgen
müssen,  —  schon  deshalb,  weil  dabei  die  Krone
ebensowohl  interessiert  ist  als  die  Kammern,  und
weil  den  Rechten  jener  nicht  durch  Normen  der
ausschließlich  der  Autonomie  jeder  Kammer  überlassenen
  Gesch.  O.  (Art.  78  der  Verf.  Urk.)  präjudiziert
  werden  kann.  Ebenso  ist  nicht  zu  bezweifeln,
  daß,  weil  jeder  Kammer  das  Recht  zusteht,
  ihre  Gesch.  O.  selbständig  zu  regeln,  ihr
auch  die  Befugnis  zusteht,  zu  beschließen,  ob  sie
sich  mit  einem  beiden  Häusern  zugleich  vorgelegten
Vorschlage  gleichzeitig  neben  dem  anderen  Hause
beschäftigen  oder  dessen  Beschlüsse  vorerst  abwarten
  will.  Dies  um  so  mehr,  als  die  Festsetzung
  der  Tagesordnung  jedenfalls  dem  Präsidenten
  (in  gewissen  Fällen  unter  Teilnahme  des
betr.  Hauses)  gebührt  und  der  Staatsregierung
eine  entscheidende  Stimme  dabei  niemals  zusteht.
Damit  ist  indes  der  Streit  nicht  prinzipiell  entschieden,
  wenngleich  praktisch  von  minderer  Erheblichkeit
  geworden.  —  Im  J.  1859  hat  die

 

Staatsregierung  erklärt,  daß  die  gleichzeitige
Mitteilung  von  Gesetzvorlagen  an  beide  Häuser
lediglich  den  Zweck  verfolge,  eine  vorbereitende
Beratung,  und  dadurch  eine  Beschleunigung  der
Sache  zu  ermöglichen,  und  daß  bei  diesem  Verfahren
  die  Absicht  eines  Eingriffs  in  die  verfassungsmäßigen
  Rechte  des  betr.  Hauses  nicht
vorliege.  Die  Komm.  des  A.  H.,  in  welcher  diese
Erklärung  (durch  den  Fin.  Min.  v.  Patow)  abgegeben
  worden,  hat  hierauf  zwar  von  einer
weiteren  Erörterung  des  Gegenstandes  Abstand
genommen,  jedoch  Verwahrung  dagegen  eingelegt,
daß  das  von  der  Staatsregierung  eingeschlagene
Verfahren  gleichzeitiger  Einbringung  von
Gesetzentwürfen  in  beide  Häuser,  insbesondere
von  Finanzgesetzentwürfen,  jemals  die  Bedeutung
einer  Präzedenz  erlange  (vgl.  den  Komm.  Ber.
des  A.  H.  v.  9.  Mai  1859,  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1859,  Bd.  IV,  S.  835,  und  Drucks.  desselb.  1859,
Bd.  V,  Nr.  189,  S.  8—9).  Vgl.  über  die  Materie
auch  die  Verhandl.  in  der  Sitzung  der  2.  K.  v.
15.  Jan.  1851,  in  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.
1850  —51,  Bd.  I,  S.  101  ff.  und  insbes.  S.  112  (am
Schlusse).  Gegen  v.  Rönne  haben  sich  erklärt:
v.  Gerber,  Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  149,  N.  2;
G.  Meyer-Anschütz,  §.  158,  S.  565;  Schwartz,
Verf.  Urk.,  S.  204  f.;  Bornhak  I,  S.  525  f.;
v.  Stengel,  S.  169;  H.  Schulze,  Preuß.  St.  R.,
Bd.  II,  S.  201,  welcher  jedoch  anerkennt,  daß
Gründe  der  Zweckmäßigkeit  und  die  allgemeine
konstitutionelle  Theorie  dafür  sprechen,  daß  Gesetzvorlagen
  immer  einem  Hause  zuerst  gemacht
werden.  Die  Staatsregierung  selbst  hat  indes
anerkannt,  daß  es  nicht  zulässig  sei,  einen  von
der  Staatsregierung  aufgestellten  Gesetzvorschlag
gleichzeitig  in  beiden  Häusern  des  Landtages  einzubringen
  (vgl.  Schreiben  des  Min.  Präs.  Grafen
v.  Bismarck  v.  10.  Mai  1867  an  den  Präs.
des  H.  H.,  in  den  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1867,
S.  14—15).

1  Aus  diesem  Grunde  lassen  sich  allgemeine
und  für  alle  Zukunft  geltende  Regeln  über  den
Gegenstand  nicht  aufstellen.  Uber  den  nach  den
jetzt  bestehenden  Geschäftsordnungen  zu  beobachtenden
  Geschäftsgang  in  bezug  auf  Gesetzvorlagen
und  Gesetzvorschläge  vgl.  oben  Bd.  1,  §.  35,  VI,
S.  405  ff.

2  Verf.  Urk.  Art.  62,  Abs.  2.

3  Bei  der  Revision  der  oktr.  Verf.  Urk.  vom
5.  Dez.  1848  kam  im  Zentralausschuß  der  1.  K.
(bei  Beratung  über  den  jetzigen  Art.  62)  zur
Sprache,  daß  die  Bestimmungen  der  Verf.  Ur?.
        <pb n="26" />
        16  Die  Gesetzgebung.  (§.  110.)

b)  Die  Staatsregierung  hat  nicht  das  Recht,  von  den  Kammern  die  unbedingte
Annahme  oder  Verwerfung  des  Gesetzentwurfes  zu  verlangen,  sondern  jedes  Haus  hat
das  Recht,  zu  den  einzelnen  Bestimmungen  Abänderungen  und  Zusätze  zu  beschließen,
wodurch  es  seine  Zustimmung  von  der  Genehmigung  dieser  Abänderungen  und  Zusätze
abhängig  macht.  Auch  können  die  Kammern  einen  ihnen  vorgelegten  Gesetzentwurf  teilweise
  annehmen  und  teilweise  ablehnen.

Jc)  Wenn  ein  Gesetzentwurf  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Hause  abgelehnt  oder
nur  mit  Anderungen  angenommen  wird,  so  ist  dasselbe  nicht  verpflichtet,  die  Gründe
hierfür  anzuführen.  «

d)  Jedes  Haus  muß  sich  über  die  (unbedingte  oder  veränderte)  Annahme  oder  Verwerfung
  des  Gesetzentwurfes  erklären;  der  Ubergang  zur  Tagesordnung  über  Gesetzvorlagen
der  Staatsregierung  oder  des  anderen  Hauses  ist  unstatthaft.  1

e)  Das  Teilnahmerecht  der  Kammern  an  der  Gesetzgebung  bezieht  sich  keineswegs
bloß  auf  den  materiellen  Inhalt  des  Gesetzes  und  seiner  einzelnen  Bestimmungen,  sondern
auch  auf  dessen  spezielle  Fassung  (die  Redaktion).?  Den  Kammern  gebührt  das  Recht
der  Teilnahme  in  betreff  aller  Bestandteile  des  Gesetzes,  soweit  der  Gesetzesinhalt.
in  Betracht  kommt.  Dagegen  haben  die  Kammern  keinen  Teil  am  Gesetzesbefehl,
  der  im  Eingang  und  der  Unterschrift  zum  äußeren  Ausdruck  gelangt.
Die  Erteilung  des  Gesetze  Sbefehles  durch  den  Akt  der  Sanktion  ist  ausschließliche
  Prärogative  des  Königs.  Demgemäß  darf  auch  der  Eingang  des  Gesetzes
  nichts  enthalten,  was  irgendwie  zum  Inhalt  des  Gesetzes  gehört,  z.  B.  Bestimmungen
  über  die  zeitliche  oder  örtliche  Geltung  des  Gesetzes;  doktrinelle  Erörterungen
oder  Begründungen  sind  zwar  zulässig,  aber  überflüssig.  Die  Praxis  war  in  dieser  Beziehung
  eine  mehrfach  fehlerhafte,  doch  sind  in  letzter  Zeit  derartige  Fehler  vermieden.
worden.

Die  von  vielen  Schriftstellern,  auch  von  Rönne,  vertretene  Ansicht,  daß  den  Kammern
  die  Beschlußfassung  über  den  ganzen  Text  des  Gesetzes  zustehe,  führt,  auch  abgesehen
von  der  oben  betonten  prinzipiellen  Seite  der  Frage,  zu  Absurditäten;  denn  es  wäre  absurd,
  den  Kammern  ein  Recht  der  Beschlußfassung  über  den  Namen  des  Königs,  Ort
und  Zeit  der  Unterschrift  usw.  zusprechen  zu  wollen;  jedes  einzige  Wort  des  Einganges
und  der  Unterschrift  ist  vielmehr  der  Beschlußfassung  durch  die  Kammern  logisch  entzogen.
Die  bekämpfte  falsche  Theorie  hat  eine  scheinbare  Stütze  in  der  falschen  Praxis,  den.
Kammern  den  Gesetzentwurf,  statt  nur  seinem  Inhalte  nach,  bereits  versehen  mit  Eingang

  und  Schlußvermerk  vorzulegen.

 

über  das  Verfahren  bei  Beratung  der  Gesetzentwürfe

  nicht  ausreichend  seien,  und  es  waren
Vorschläge  zu  Zusätzen  in  dieser  Beziehung  (insbesondere
  über  den  Geschäftsgang  zwischen  beiden
Kammern  und  zwischen  diesen  und  der  Staatsregierung)
  gemacht  worden.  Diese  Anträge  wurden
indes  vom  Zentralausschuß  abgelehnt,  weil  „die
nähere  Regulierung  des  zu  beobachtenden  Verfahrens
  nicht  in  die  Verf.  Urk.,  sondern  in  ein
besonderes  Gesetz  und  in  die  Geschäftsordnungen.
gehöre"  (s.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,
Bd.  III,  S.  1491—92).

1  Die  Geschäftsordnungen  sprechen  diesen  Grundsatz
  ausdrücklich  aus  (vgl.  §.  74  der  Gesch.  O.  des
H.  H.,  §.  52,  Abs.  3  der  Gesch.  O.  des  A.  H.),
obgleich  er  selbstverständlich  und  darum  auch  in
der  Verf.  Urk.  nicht  direkt  ausgesprochen  ist.  Er
ergibt  sich  ganz  von  selbst  aus  dem  in  Art.  64
festgestellten  Recht  der  Initiative,  welches  die
anderen  Faktoren  der  Gesetzgebung  verpflichtet,
sich  über  die  Vorschläge  des  einen  oder  der  beiden
anderen  bestimmt  zu  erklären,  insbesondere  aber
aus  der  zwingenden  Notwendigkeit  eines  ge—
ordneten  Staatslebens.

 

2  Die  Kammern  üben  dies  Recht  dadurch  aus,
daß  (nach  den  Bestimmungen  ihrer  Geschäftsordnungen)
  der  vollständig  beratene  Gesetzentwurf
mit  allen  darüber  gefaßten  Beschlüssen  und  mit
sämtlichen  Anträgen,  welche  einer  besonderen  Redaktion
  bedürfen,  an  die  betreffende  Kommission
bzw.  an  das  Bureau  des  betreffenden  Hauses
zur  schließlichen  Redaktion  übergeben  wird,
deren  Bericht  dann  zur  Plenarberatung  gelangt,
bei  welcher  eine  Diskussion  über  die  Fassung
stattfinden  darf,  nach  deren  Beendigung  bzw.
nach  Erledigung  der  etwaigen  Erinnerungen.
dann  erst  über  den  Gesetzentwurf  im  ganzen
abgestimmt  wird.  —  Uber  die  Wichtigkeit  der  Teilnahme
  der  Kammern  an  der  Fassung  der  Gesetze
und  über  die  hierbei  besonders  zu  beobachtenden
Grundsätze  vgl.  Zachariä,  D.  St.  und  B.  R.,
3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  167,  die  dort  in  der  Note  14,
angeführten  Schriften,  desgl.  v.  Mohl,  Württemb-St.
  R.,  Bd.  I,  S.  622,  Note  2.

5  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  363  f.  hatte
hierüber  ausgeführt:  „Zu  diesen  —  den  Bestandteilen
  des  Gesetzes  —  gehört  aber  nicht  bloß  der
die  Rechtsregel  unmittelbar  festsetzende
        <pb n="27" />
        Der  Weg  der  Gesetzgebung.

6.  110.)  17

)  Das  Recht  der  Teilnahme  an  der  Gesetzgebung  ist  für  beide  Kammern  ein

gleiches.

Hiervon  findet  eine  Ausnahme  nur  statt  in  bezug  auf  das  Staatshaushaltsgesetz

  (Art.  99  der  Verfassungsurkunde),  welches,  nachdem  es  von  der  zweiten  (zuerst

 

Teil,  sondern  auch  der  sog.  Eingang  und
die  Unterschrift.  Der  Eingang  des  Gesetzes  enthält
  oft  nur  die  gewöhnlich  übliche  Publikationsformel,
  bisweilen  aber  auch  ein  Mehreres,  nämlich
  die  Erwähnung  der  Art,  in  welcher  der  Inhalt
des  Gesetzes  vorbereitet,  und  des  verfassungsmäßigen
  Grundes,  aus  welchem  der  Entwurf  durch
die  königliche  Vollziehung  mit  Gesetzeskraft  versehen
  worden.  Auch  enthält  der  Eingang  bisweilen
  die  Veranlassungsgründe  des  Gesetzes  und
doktrinelle  Bemerkungen  (verba  enuntiativa
im  Gegensatze  zu  den  eigentlichen  Dispositivworten,
  welche  den  wirklich  verbindlichen  Teil  des
Gesetzes  bilden,  wogegen  den  bloß  enuntiativen
Sätzen  die  verbindende  Kraft  nicht  beizulegen  ist,
wohl  aber  die  Bedeutung  eines  Auslegungsmittels).
Nicht  minder  kommt  es  vor,  daß  in  den  Eingang
Bestimmungen  über  den  Umfang  der  Wirksamkeit
des  Gesetzes,  insbesondere  nach  Raum  und  Zeit,
aufgenommen  werden.  In  bezug  auf  den  sog.
Eingang  des  Gesetzes  ist  nun  streitig  geworden,
ob  den  Kammern  auch  hierbei  eine  Mitwirkung  zustehe,
  oder  ob  die  Staatsregierung  für  sich  allein
das  Recht  habe,  solchen  zu  normieren.  Die  letztere
hat  das  ausschließliche  Recht  für  sich  in  Anspruch
genommen,  indem  sie  sich  auf  die  Bestimmung
des  Art.  45  der  Verfassungsurkunde  stützt,  welche
dem  Könige  die  „Verkündigung  der  Gesetze“  beilegt.
  Praktisch  hat  sich  die  Sache  dahin  gestaltet,
daß  in  vielen  Fällen  (ohne  Widerspruch  der  Staatsregierung)
  die  Eingangsformel  von  den  Kammern
mit  festgestellt,  in  manchen  sogar  erst  hinzugefügt,
  in  anderen  Fällen  dagegen  von  den  Kammern
gar  nicht  mit  beraten,  sondern  ihre  Normierung
seitens  der  Staatsregierung  einseitig  erfolgt  ist.
Daß  die  Praxis,  welche  überdies  nicht  gleichförmig
  gewesen  ist,  nicht  über  den  Grundsatz  entscheiden
  kann,  ist  einleuchtend.  Der  Grund  aber,
aus  welchem  die  Staatsregierung  ihr  alleiniges
Recht  folgert,  ist  unzutreffend.  Denn  nicht  das
wird  bestritten,  daß  dem  Könige  ausschließlich  das
Recht  zusteht,  die  Verkündigung  der  Gesetze  zu
befehlen,  sondern  die  Streitfrage  ist  vielmehr  die,
ob  dem  Könige  das  Recht  zusteht,  einen  Teil  des
Gesetzes  (nämlich  dessen  Eingang)  einseitig  und
mit  Ausschließung  der  beiden  anderen  Faktoren
zu  machen.  Diese  Befugnis  ist  aus  dem  Art.  45
nicht  herzuleiten;  denn  die  Handlung  der  Verkündigung
  ist  etwas  anderes,  als  die  Festsetzung
der  einen  Teil  des  (von  dem  Könige  allein  zu
verkündigenden)  Gesetzes  bildenden  Eingangsformel.
  Wer  das  Gesetz  zu  machen  hat,  bestimmt
der  Art.  62,  und  es  bleibt  unbestreitbar,  daß  der,
welcher  hierzu  ohne  Einschränkung  mitberufen  ist,
das  Recht  hat,  an  dem  ganzen  Gesetze  sich  zu
beteiligen,  folglich  auch  an  dessen  Eingangsformel.
Dies  kann  sicher  am  wenigsten  zweifelhaft  sein,
wenn  der  Eingang  ein  Mehreres  enthält,  als  die
gemeinübliche  Eingangsformel,  namentlich  wenn
dieselbe  Sätze  in  sich  aufnimmt,  welche  darin
zwar  enthalten  sein  dürfen  (z.  B.  Zeit=  und  Naumbeschränkungen
  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes),
welche  aber  nicht  darin  enthalten  zu  sein  brauchen,

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

sondern  ebensogut  in  den  dispositiven  Teil  des
Gesetzes  aufsgenommen  werden  können  und  in  der
Regel  in  diesem  zweckmäßiger  ihre  Stelle  finden.
Zugegeben  mag  nur  das  werden,  daß,  wenn  (wie
z.  B.  in  England)  die  Eingangsformel  ein=  für
allemal  gleichförmig  durch  Vereinbarung  der  sämtlichen
  Faktoren  der  Gesetzgebung  feststeht,  darüber
eine  Verhandlung  und  Beschlußnahme  der  Kammern
niemals  erforderlich  ist.  Wo  aber,  wie  in  Preußen,
eine  solche  Praxis  nicht  besteht,  da  bildet  auch
die  Eingangsformel,  als  Teil  des  Gesetzes,  einen
Gegenstand  der  Vereinbarung  der  gesetzgebenden
Faktoren,  von  welchen  der  eine  zwar  das  alleinige
Recht  hat,  die  Verkündigung  des  Gesetzes  zu  befehlen,
  nicht  aber  das  Recht,  einen  Teil  des  (zu
verkündigenden)  Gesetzes  allein  zu  machen.  Völlig
verfehlt  ist  es,  das  Gegenteil  daraus  herleiten  zu
wollen,  daß  die  Ausführung  der  Gesetze  nach
Art.  45  dem  Könige  allein  gebührt.  Denn  es
sind  drei  verschiedene  Tätigkeiten:  a)  die  Vereinbarung
  des  Gesetzes,  b)  die  Verkündigung  desselben,
  c)  die  Ausführung  des  als  vereinbart  verkündeten
  Gesetzes.  Die  Richtigkeit  des  hier  verteidigten
  Grundsatzes  ergibt  sich  überdies  noch
daraus,  daß  umfangreichere  Gesetze  durch  besondere
  Publikationspatente  oder  Einführungsgesetze
speziell  publiziert  zu  werden  pflegen.  Wäre  die
Festsetzung  der  Art  und  Weise  der  Verkündigung
ein  ausschließliches  Recht  der  Krone,  so  müßte
behauptet  werden  können,  daß  diese  auch  in  Fällen
der  soeben  gedachten  Art  das  Recht  habe,  das
Einführungsgesetz  einseitig  zu  erlassen.  Dies
Recht  hat  indes  die  Krone  selbst  nicht  für  sich  in
Anspruch  genommen.  Offfenbar  liegt  dem  ganzen
Streite  die  Verwechslung  der  Begriffe  der  die
Verkündigung  befehlenden  Handlung  mit  der  Art
und  Weise  der  Verkündigung  selbst  und  dem  Inhalte
  des  zu  Verkündigenden  zugrunde.  Die  Handlung
  der  Verkündigung  ist  eine  Prärogative  der
Krone  (Art.  45),  welche  auch  berechtigt  ist,  solche
zu  unterlassen  und  solchergestalt  ihr  absolutes  Veto
auszuüben;  die  Art  und  Weise  des  Aktes  der  Verkündigung
  ist  ein  für  allemal  gesetzlich  geordnet
(Art.  106);  endlich  der  Inhalt  des  zu  Verkündigenden
  ist  das  Gesetz,  welches  vereinbart  worden  und
seinem  ganzen  Inhalte  nach  zwischen  den  drei
Faktoren  vereinbart  werden  muß  (Art.  62).  Zu
dem  Gesetze  gehört  aber  auch  dessen  Eingang,
und  dieser  kann  außer  der  gemeinüblichen  „Verkündigungsformel“
  auch  anderes  enthalten.  Soll
er  von  der  gemeinüblichen  Verkündigungsformel
Abweichendes,  oder  soll  er  ein  Mehreres  (sei  es
enuntiativen  oder  dispositiven  Inhaltes)  enthalten,
so  bildet  das  Abweichende  oder  Mehrere  einen  Teil
des  vor  der  Verkündigung  notwendig  zu  Vereinbarenden.“
  Vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1853—54,
Bd.  l,  S.  69—70  und  S.  245—248;  desgl.  der
2.  K.  1853—54,  Bd.  I,  S.  53—64,  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1855—56,  Bd.  II,  S.  555  ff.,  und  des
H.  H.  1861,  Bd.  I,  S.  308  ff.,  1863,  Bd.  I,
S.  127  ff.  Der  Gegenstand  ist  übrigens  bereits
bei  Revision  der  oktr.  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848
zur  Sprache  gekommen,  wo  es  sich  darum  handelte,

2
        <pb n="28" />
        18  Die  Gesetzgebung.  (§.  110.)

darüber  beschließenden)  Kammer  angenommen  worden,  von  dem  Herrenhause  nicht  mehr
im  einzelnen  zum  Gegenstande  des  Beschlusses  gemacht,  sondern  nur  im  ganzen  angenommen
  oder  abgelehnt  werden  darf  (Art.  62).  Es  ist  also  dem  Herrenhause  eine
Amendierung  der  einzelnen  Positionen  des  Staatshaushaltsetats  nicht  gestattet.  Diese
Vorschrift  ist  indes  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  das  Recht  der  Annahme  oder  Ablehnung
im  ganzen  sich  nur  auf  den  im  Abgeordnetenhause  festgestellten  Staatshaushaltsetat  beziehen
  muß.!  Diese  Beschränkung  der  Rechte  des  Herrenhauses  bezieht  sich  jedoch  nur
auf  das  Etatsgesetz  („letztere“),  nicht  auf  sonstige  Finanzgesetzentwürfe;  bezüglich  dieser
besteht  vielmehr  nur  die  Einschränkung,  daß  sie  zuerst  dem  Abgeordnetenhause  vorgelegt
werden  müdssen.

8)  Jedes  der  beiden  Häuser  kann  sein  verfassungsmäßiges  beschließendes  Recht  der
Teilnahme  an  der  Gesetzgebung  nur  dann  ausüben,  wenn  es  in  beschlußfähiger  Zahl
seiner  Mitglieder  versammelt  ist.?  Der  Beschluß  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
(Art.  80  der  Verfassungsurkunde).

h)  Jedes  Gesetz,  durch  welches  die  Verfassung  abgeändert  werden  soll,  erfordert
  die  Beobachtung  der  in  Art.  107  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  besonderen
  Form.3

i)  Wenn  eine  Gesetzesvorlage,  möge  sie  von  der  Krone  ausgegangen  oder  aus  der
Initiative  einer  der  beiden  Kammern  hervorgegangen  sein,  mit  dem  Ablaufe  der  Sitzungsperiode,
  in  welcher  sie  eingebracht  worden,  noch  nicht  zur  Beschlußnahme  gediehen  ist,  so
ist  sie,  laut  §.  74  der  Geschäftsordnung  des  Abgeordnetenhauses,  für  „erledigt“  zu  erachten.
  Nach  der  Ansicht  von  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  365,  ist  es  „nicht  zulässig,
daß  Gesetzentwürfe,  welche  von  einer  oder  beiden  Kammern  bereits  beraten  worden  sind,
über  welche  indes  die  Beratung  beim  Schlusse  der  Sitzungen  nicht  vollständig  beendigt
worden,  in  der  nächsten  Sitzungsperiode  von  derjenigen  Kammer  wieder  ausgenommen.

 

ob  die  Kammern  berechtigt  seien,  an  der  Festsetzung
  der  Eingangsformel  der  (revidierten)  Verf.
Urk.  teilzunehmen.  Sie  haben  dies  Recht  damals
  in  der  Tat  nicht  bloß  in  Anspruch  genommen,
sondern  auch  ausgeübt,  und  zwar  (wie  der  Ber.
des  Zentralaussch,  der  1.  K.  über  den  Gegenstand
ausdrücklich  ausspricht),  weil  „als  ausgemacht  anzusehen
  sei,  daß  in  keinem  Falle  die  Verkündigungsformel
  eines  Gesetzes  eine  Fassung  erhalten
dürfe,  durch  welche  die  Bedeutung  des  verfassungsmäßigen
  Rechtes  der  Kammern  zur  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  ingendwie  geschmälert,  also
etwa  diese  Mitwirkung  selbst  und  die  Zustimmung
der  Kammern  zu  dem  betreffenden  Gesetze  mit
Stillschweigen  übergangen  würde“.  Von  seiten
der  Staatsregierung  ist  dem  damals  in  keiner
Weise  widersprochen  worden  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1849—50,  S.  632—634  und  S.  2045—49).
Die  v.  Rönnesche  Ansicht  auch  bei  Schwartz,
Verf.  Urk.  S.  205  f.;  ebenso  bei  Bornhak:,  I,
S.  519  f.;  G.  Meyer-Anschütz,  S.  560,  N.44.
Die  richtige  Ansicht  ist  in  ausgezeichneter  Darstellung
  entwickeltbei  Laband,  St.  R.,  II,  S.  11,
29  ff.,  37,  N.  1;  vgl.  auch  Lukas,  Die  rechtl.  Stellung
  des  Parlamentes  (1901),  S.  111  ff.;  dazu  wieder
  Laband  im  Arch.  f.  öfflt.  R.,  XVII,  S.539ff.

1  A.  A.  war  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  L,  S.  364.
Es  handelt  sich  um  eine  der  wichtigsten  Einzelfragen
  des  großen  Verfassungskonfliktes,  s.  darüber
das  Nähere  im  Budgetrecht.  Auch  Schwartz,
Verf.  Urk.,  S.  204;  Arndt,  Komm.,  S.  262;
Meyer-Anschütz,  §.97,  N.7;  Fleischmann,
Gesetzgebung,  S.  110  sind  der  Ansicht  v.  Rönnes
und  erklären  das  Verhalten  des  Herrenhauses  für
„verfassungswidrig“,  für  eine  „vom  Rechtsboden.

 

sich  entfernende  politische  Demonstration".  Ich
kann  dieser  Ansicht  nicht  zustimmen.  Die  Vorlage,
um  deren  Annahme  oder  Ablehnung  es  sich  handelt,
ist  die  Vorlage  der  Regierung.  Diese  muß  zuerst
dem  Abgeordnetenhause  zugehen.  Das  A.  H.  kann
darüber  beraten  und  daran  ändern,  wie  bei  jedem
anderen  Gesetzentwurf.  Alle  diese  Anderungen  aber
haben  nur  den  Charakter  von  Vorschlägen,  durch
welche  an  sich  der  Entwurf  der  Regierung  noch
keine  rechtliche  Abänderung  erfährt.  Der  aus  dem
verfassungsmäßigen  Initiativrecht  der  Regierung
hervorgegangene  Entwurf  bleibt  vorerst  rechtlich
unverändert;  beigegeben  sind  ihm  nur  die  Abänderungsvorschläge
  des  A.  H.  Diesen  gegenüber
  ist  das  H.  H.  völlig  frei.  Der  zur  Beratung
im  H.  H.  stehende  Entwurf  bleibt  immer  derjenige
  der  Regierung.  Das  H.  H.  kann  im  einzelnen
keine  Abänderungsvorschläge  machen:  es  kann  nur
annehmen  oder  ablehnen.  Die  Annahme  aber
kann  sich  ebensowohl  auf  den  unveränderten  wie
auf  den  vom  A.  H.  veränderten  Entwurf  beziehen.
Das  H.  H.  bleibt  auf  dem  verfassungsmäßigen
Boden,  wenn  es  unter  Ablehnung  der  Vorschläge
des  A.  H.  den  unveränderten  Regierungsentwurf
lediglich  annimmt.

2  Art.  80  der  Verf.  Urk.  Es  ist  danach  für
das  Haus  der  Abgeordneten  die  Anwesenheit  der
Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  seiner  Mitglieder
erforderlich,  mithin  die  Anwesenheit  von  wenigstens
222  Mitgliedern  (vgl.  oben  Bd.  I,  §.  24,  S.  289  f.,
u.  §.  29,  S.  443).  Dagegen  genügt  für  das  H.  H.
die  Anwesenheit  von  60  Mitgliedern  (Ges.  v.
30.  Mai  1855,  G.  S.  1855,  S.  316),  s(.  oben
Bd.  I,  §.  29,  S.  344  .

3  S.  dazu  unten  §.  117  C.
        <pb n="29" />
        Das  Verordnungsrecht.  (S8.  111.)  19
werden,  bei  welcher  die  Sache  nicht  definitiv  erledigt  worden.  Vielmehr  findet  eine  Kon—
tinuität  der  Beschlüsse  der  Kammern  nicht  statt  (Grundsatz  der  Diskontinuität).  Es  müssen
also  solche  unerledigt  gebliebenen  Gesetzentwürfe,  um  von  neuem  Gegenstand  der  Beratung
  und  Beschlußnahme  in  der  nächstfolgenden  Kammersitzungsperiode  werden  zu  können,
erneuert  eingebracht  werden  und  die  früheren  Beschlüsse  sind  dafür  nicht  bindend.“  ½
Indes  ist,  zugegeben  auch,  daß  die  Praxis  sich  wiederholt  auf  diesen  Standpunkt  gestellt
hat,  die  Frage  dennoch  keineswegs  unstreitig.  Aus  der  Natur  der  Sache  ergibt  sich  der
Grundsatz  nur  für  Ablauf  der  Legislaturperiode  und  Auflösung;  eine  positive  Bestimmung
in  der  Verfassungsurkunde  fehlt;  für  einen  so  weittragenden  Rechtsgrundsatz  aber  wäre
eine  positive  Vorschrift  unbedingt  notwendig  (s.  auch  oben  Bd.  I,  S.  349f.).

k)  lber  die  Frist,  innerhalb  deren  die  Sanktion  beschlosener  Gesetzentwürfe  zu  erfolgen
  hat,  enthält  weder  die  preußische  noch  die  Reichsverfassung  irgendwelche  Vorschrift.
In  der  Theorie  herrscht  demgemäß  hierüber  lebhafter  Streit.  Die  Praxis  folgert  aus
dem  Schweigen  der  Verfassungen  —  und  man  wird  dem  zwingende  Gegengründe  nicht
entgegensetzen  können  —,  daß  die  Sanktion  an  keine  Frist  gebunden  sei.  Doch  wird
man  immerhin  mit  gutem  Grunde  behaupten  dürfen,  daß  der  ganze  Gesetzgebungsvorgang
sich  wenigstens  innerhalb  der  Legislaturperiode  abwickeln  soll,  da  andernfalls  die  Möglichkeit
  besteht,  daß  ein  Entwurf  als  Gesetz  sanktioniert  wird,  dem  die  zurzeit  vorhandene
Volksvertretung  nicht  zustimmen  würde,  was  als  ein  grundsätzlicher  Widerspruch  zum
konstitutionellen  Prinzip  erscheint.?

8.  111.
Das  Verordnungsrecht.“
A)  Während  die  gesetzgebende  Gewalt  gemäß  Art.  62  der  Verfassungsurkunde

durch  den  König  und  die  beiden  Kammern  gemeinschaftlich  ausgeübt  wird,  besteht  —  ohne
Mitwirkung  der  Kammern  —  das  Recht  des  Königs  zum  Erlaß  von  Verordnungen.

 

1  In  der  Sitz.  Per.  1852—53  hatte  die  2.  K.
einen  Gesetzentwurf  angenommen,  welcher  in  betreff
  der  von  der  Staatsregierung  eingebrachten
Gesetzvorlagen  das  Prinzip  der  Kontinnität
aussprach.  Dieser  Gesetzentwurf  wurde  indes  von
der  1.  K.  verworfen  (vgl.  Drucks.  der  2.  K.  1852
—53,  Nr.  227  u.  273  und  Drucks.  der  1.  K.
1852—53,  Nr.  352  u.  382,  desgl.  Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1852—53,  S.  1072—80,  und  Stenogr.
Ber.  der  1.  K.  1852—  53,  S.  997—1004).  Der
hiernach  (von  der  1.  K.)  anerkannte  Grundsatz
der  Diskontinuität  der  Verhandlung  und  Beschlüsse
  der  verschiedenen  Sitzungsperioden  der
Kammern  ist  insbesondere  auch  von  dem  Abgeordneten
  Stahl  (s.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1852
—53,  S.  1001—3)  verteidigt  und  in  seiner  staatsrechtlichen
  Bedeutung  zutreffend  erörtert  worden;
derselbe  wies  ganz  richtig  darauf  hin,  „daß
es  ein  allgemeines  Europäisches  Rechtsbewußtsein
und  eine  Europäische  Gewöhnung  sei,  daß  mit
der  Schließung  der  Kammern  alle  ihre
nicht  völlig  beendigten  Arbeiten  expirieren“.
  Vgl.  oben,  desgl.  G.  Meyer-Anschütz,
S.  240.  Uber  die  Streitfrage,  ob  die  im  Falle
einer  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses  in  Gemäßheit
  des  Art.  77,  Abs.  3  der  Verf.  Urk.  erfolgte
  Vertagung  des  Herrenhauses  die
Kontinuität  der  Beratungen  und  Beschlüsse  dieser
Körperschaft  unterbricht  oder  nicht,  vgl.  oben.

2  Vgl.  hierüber  G.  Meyer-Anschütz,  St.  R.,
S.  560  ff.;  Laband,  St.  R.ö,  II,  S.  35  f.,  sowie
in  der  D.  Juristen-3.  1904,  S.  321  ff.;  Arndt,

 

Verf.  Urk.,  S.  260  f.;  Boruhak  ?,  I,  S.  530,  sowie
die  Dissertationen  von  Kleine  (1905)  u.  Scheibke
(1909);  Pabst,  Die  Sanktions=  und  Publikationsfrist
  (1909).  Im  Reichstag  wurde  die  Frage
1904  verhandelt  und  der  Reichstag  forderte  durch
eine  Resolution  gesetzliche  Regelung  dahin,  daß
die  Sanktion  bis  zum  Zusammentritt  eines  neu
gewählten  Reichstages  zu  erfolgen  habe  (Stenogr.
Ber.  1904,  S.  2022  ff.).  Dazu  Giese,  Das
katholische  Ordenswesen,  in  Hirths  Annalen  1908,
S.  25,  Anm.  6.

s  Vg  l.  Zöpfl,  Grunds.  des  allgem.  u.  D.  St.  R.,
4.  Auk.)  Bd.  II,  S.  604  ff.;  Zachariä,  D.  St.
und  B.  R.,  3.  Ausg.,  Bd.  II,  S.  168  ff.;  Bluntschli,
  A.  St.  R.2,  Bd.  I,  S.  456  ff.,  Bd.  II,
S.  106  ff.;  v.  Mohl,  St.  R.,  Völkerrecht  und
Politik,  Bd.  II,  S.  628  ff.;  Held,  System  des
Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  60;  Stahl,  Philosophie  des
Rechts,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  Abt.  2,  S.  385  ff.;
v.  Gerber,  Grundzüge  3,  S.  152  ff.;  Gneist,
Verwaltung,  Justiz  u.  Rechtsweg,  1868,  S.  62  ff.;
G.  Meyer-Anschütz,  S.  563,  N.  7,  S.  570  ff.,
vollständige  Literaturangabe  N.  4  u.  5;  Bornhak?,
  I,  S.  461  ff.;  Rosin,  Pol.  V.  R.,  bes.
§§.  5,  6.  Arndt,  Verordnungsrecht,  1884;  ders.,
Das  selbständige  Verordnungsrecht,  1902;  Hubrich
  in  Hirths  Annalen  des  D.  RN.  1904,  770,
801,  911;  ders.,  Das  Reichsgericht  über  den  Gesetzes-
  und  Verordnungsbegriff,  1905;  Kahn,
Die  Abgrenzung  des  Gesetzgebungs-  und  Verordnungsrechts,
  1912.  Bat.  auch  die  Literaturübersicht
  oben  8  109,  S.  1,  Anm.  1.

27
        <pb n="30" />
        20  Die  Gesetzgebung.  (§.  111.)

Das  Staatsrecht  vor  Erlaß  der  Verfassung  kannte  zwar  auch  den  Unterschied  zwischen
Gesetz  und  Verordnung,  doch  war  derselbe  unklar  und  verdunkelt;  klar  ausgesprochen
ist  im  Allgemeinen  Landrecht  nur  das  unterscheidende  Merkmal  bezüglich  der  Publikation.]
Diese  Unterscheidung  hat  vielmehr  erst  seit  der  Einführung  der  Verfassung  praktische  Bedeutung
  erhalten.  Dem  Könige  allein  steht  nämlich  nach  Art.  45  der  Verfassungsurkunde
  die  vollziehende  Gewalt  und  als  Ausfluß  derselben  das  Recht  zu,  die  zur  Ausführung
  der  Gesetze  nötigen  Verordnungen  zu  erlassen,  d.  h.  solche  Normen,
welche  nur  die  Bestimmung  haben,  die  im  Gesetze  niedergelegten  Vorschriften  praktisch
durchzuführen.

Hinsichtlich  der  vor  Erlaß  der  Verfassung  ergangenen  königlichen  Verordnungen
muß  demzufolge  unterschieden  werden  zwischen  solchen,  welche  den  Charakter  von  Gesetzen
an  sich  tragen,  und  solchen,  die  nur  als  Verordnungen  anzusehen  sind  —  eine  Unterscheidung,
  welche  zur  Zeit  ihres  Erlasses  nicht  erforderlich  war,  weil  in  der  Hand  des
Königs  allein  sowohl  die  gesetzgebende  als  die  vollziehende  Gewalt  ruhte.  Erstere  können
als  Gesetze  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung,  letztere  dagegen  auf  dem  Wege  der  Verordnung
  aufgehoben  werden;  doch  kann  dafür,  ob  solche  ältere  königliche  Bestimmungen
den  Charakter  von  Gesetzen  haben  oder  nicht,  nur  deren  Inhalt  maßgebend  sein.

B)  Das  zufolge  des  Art.  45  der  Verfassungsurkunde  dem  Könige  zustehende  Recht
zum  Erlaß  von  Verordnungen  darf  nach  der  Ansicht  vieler  Schriftsteller  —  auch
v.  Rönnes  in  den  früheren  Auflagen  dieses  Werkes  —  nur  auf  Verwaltungsverordnungen
  bezogen  werden;  dagegen  sei  der  König  kraft  seines  Verordnungsrechtes
nicht  befugt  zum  Erlaß  von  Rechtsvorschriften,  welche  die  einzelnen  Staatsbürger
verpflichten.  Damit  solche  durch  Verordnung  erlassen  werden  könnten,  bedürfe  es  vielmehr
  noch  einer  ausdrücklichen  Ermächtigung  des  Gesetzgebers,  von  der  die  Gülltigkeit
solcher  Rechtsverordnungen  bedingt  sei.  Entgegen  dieser  Auffassung  hat  indes  die
Staatsregierung  die  Ansicht  aufgestellt  und  mit  Entschiedenheit  festgehalten,  daß  es  verfassungsmäßig
  außer  den  Ausführungsverordnungen  des  Art.  45  noch  andere  aus  der
vollziehenden  Gewalt  an  sich  fließende  Verordnungen  gebe,  zu  deren  einseitigem  Erlaß
der  König  berechtigt  sei.?  Diese  Ansicht  der  Staatsregierung  hat  ihren  Grund  im  Zwiespalt
  der  Meinungen  über  die  Abgrenzung  der  beiden  Systeme  der  gesetzgebenden  und
vollziehenden  Gewalt.  Die  Staatsregierung  bestreitet  zuvörderst,  daß  die  Verfassung
nur  Ausführungsverordnungen  kenne.  Wenn  das  Gebiet  der  gesetzgebenden  Gewalt
schon  da  begänne,  wo  eine  Verordnung  in  Frage  komme,  die  nicht  die  unmittelbare
Ausführung  eines  bestimmten  Gesetzes  bezwecke,  so  würde  die  vollziehende  Gewalt  gegen
ihren  hergebrachten  Begriff  einen  großen  Teil  ihrer  Bedeutung  verlieren  und  alle  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde,  welche  der  Krone  bestimmte  Rechte  als  in  der  vollziehenden
  Gewalt  begriffen  zuweisen,  z.  B.  die  Kriegshoheit,  eine  ihr  Wesen  zerstörende
Beschränkung  erleiden.  Uberdies  besage  aber  auch  Art.  45  keineswegs,  daß  es  andere
Verordnungen  (außer  Vollzugsverordnungen)  nicht  gebe.  Die  Ansicht  der  Staatsregierung
ist  richtig.)  Denn  der  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  überweist  der  Mitwirkung  der
beiden  Häuser  des  Landtags  keineswegs  die  Rechtsnormen  aller  Art,  sondern  eben
nur  diejenigen,  die  in  der  Form  von  Gesetzen  zu  erlassen  sind;  wenn  Art.  45  die  zur
Ergänzung  und  zum  Vollzug  von  Gesetzen  erforderlichen  Verordnungen  erwähnt,  so  ist
dies  doch  nur  eine  besondere  Art  von  Verordnungen,  die  beherrscht  wird  von  dem  all- 



1  A.  L.  R.,  Einl.,  §§.  7,  11;  Bornhak?:,  I,

(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1865,  Bd.  V,  Nr.  75,
S.  432.  Das  begriffliche  Merkmal:  „die  beson-S.

  625  ff.)  und  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  12.  Juni

deren  Rechte  und  Pflichten  der  Bürger  bestimmt
oder  die  gemeinen  Rechte  abändert,  ergänzt  oder
erklärt“  (Einl.,  §.  7  a.  a.  O.)  gibt  in  seiner  Unbestimmtheit
  keine  genügende  Abgrenzung.

*  gl.  die  Erklärungen  des  (vormaligen)  Just.=Min.
  Graf  z.  Lippe  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.
31.  Jan.  1865  (Stenogr.  Ber.  1865,  Bd.  I,  S.  86  ff.)
und  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  12.  Juni  1865
(#.  a.  O.  Bd.  III,  S.  3070),  desgl.  des  Regierungs-Kommissars
  in  dem  Komm.  Ber.  v.  4.  März  1865

 

1865  (a.  a.  O.  Bd.  III,  S.  2076  ff.).  —  Diese
Erklärungen  der  Staatsregierung  erfolgten  bei
Gelegenheit  der  Verhandlungen  über  den  Erlaß
v.  20.  Juni  1864,  betr.  das  Prisenreglement  usw.

8  Entgegengesetzter  Ansicht  war  v.  Rönne
(4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  366)  und  ist  die  heute  herrschende,
  bes.  von  Laband  u.  Anschütz  vertretene
Meinung;  der  im  Text  gegebene  Grundsatz  wird
in  eingehender  Weise  gerechtfertigt  in  dem  Werke
von  Arndt:  Das  selbständige  Verordnungsrecht.
        <pb n="31" />
        Notverordnungen.  (§.  112.)  21
gemeinen  Grundsatze  über  die  vollziehende  Gewalt,  kraft  dessen  dem  Könige  ein  selbständiges
  Verordnungsrecht  zusteht,  das  neben  dem  Rechte  der  Gesetzgebung  und  dem  an
diese  sich  anschließenden  und  in  Art.  45  besonders  erwähnten  Rechte  der  Vollzugsverordnungen
  zu  Gesetzen  vorhanden  ist.  1  Art.  45  billigt  den  Verordnungen  keineswegs
nur  die  Ausführung  der  Gesetze,  also  denjenigen  Raum  zu,  welchen  die  Gesetze,  d.  h.
einerseits  die  nach  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  mit  Zustimmung  der  Kammern  erlassenen
  Gesetze,  andererseits  die  vor  der  Verfassungsurkunde  erlassenen  allgemeinen  Rechtsnormen
  freilassen.  Wenn  die  Verfassungsurkunde  nicht  ausdrücklich  sagt,  daß  der  König
nur  Ausführungsverordnungen  erlassen  dürfe,  so  muß  hieraus  für  den  König  ein
Recht  auf  Erlaß  sonstiger  Verordnungen  hergeleitet  werden.  Das  bloße  Schweigen
der  Verfassungsurkunde  spricht  nicht  gegen  die  Zulässigkeit  sonstiger  Verordnungen
als  der  in  Art.  45  gedachten.  Die  ausdrückliche  Erwähnung  der  Ausführungsverordnungen
  ergibt  nur,  daß  andere  Verordnungen  dadurch  nicht  ausgeschlossen  sein
sollten.  Die  gesetzgebende  sowohl  als  die  vollziehende  Gewalt  erstrecken  sich  über  das
ganze  Gebiet  der  Staatsgewalt;  sie  sind  eben  dieselbe  Staatsgewalt  in  zwei  verschiedenartigen
  Funktionen.  Wenn  also  die  Staatsgewalt  in  jeder  dieser  beiden  Funktionen
Normen  zu  erlassen  hat,  so  unterscheiden  sich  diese  nicht  nach  dem  Gegenstande,  auf
den  sie  sich  beziehen,  sondern  nach  der  verschiedenen  Art,  wie  sie  sich  auf  den  Gegenstand
  beziehen.

C)Von  der  Regel,  daß  der  König  nicht  in  den  Bereich  der  Gesetzgebung  einzugreifen
  ermächtigt  ist,  besteht  indes  gemäß  Art.  63  der  Verfassungsurkunde  die  Ausnahme,
  daß  er  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder
die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert,  unter  den  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  des  gedachten  Artikels  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft
(sog.  Notverordnungen)  zu  erlassen  befugt  ist.  Außerdem  besteht  von  jener  Regel
auch  die  Ausnahme,  daß  durch  allgemeine  gesetzliche  Anordnung  gewissen  Organen
der  Staatsverwaltung  das  Recht  zum  Erlaß  von  Verordnungen  übertragen  worden
ist  (s.  darüber  unten  SS.  112,  113).

S.  112.
Notverordnungen.?
I.  Während  es  nach  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  die  Regel  bildet,  daß  der

König  die  gesetzgebende  Gewalt  nicht  einseitig  auszuüben  berechtigt  ist,  sondern  zu  jedem
Gesetze  die  Übereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  erforderlich  ist,  setzt

 

1  Das  ist  auch  Grundsatz  des  englischen  Rechtes,
.  Gneist,  Verwaltung,  Justiz,  S.  74;  vgl.
G.  Meyer-Anschütz,  der  scharf  widerspricht;
über  den  ganzen  Stand  der  Streitfrage  daselbst,
S.  563,  N.  7.  Gegen  v.  Rönne  pvgl.  besonders
Gneist  a.  a.  O.,  der  die  Verordnung  als  verbindlichen
  Staatswillen  praeter  legem  in  allen
Gebieten  zuläßt,  welche  rechtlicher  Normierung
bedürfen,  in  denen  es  aber  an  einem  Gesetzesakte
fehlt.  Dieser  Ansicht  hat  sich  L.  v.  Stein,  Die
Verwaltungslehre,  Teil  1I,  Abt.  1,  S.  70ff.,  209  ff.,
und  Handbuch  der  Verwaltungslehre,  S.  30f  ff.,
im  wesentlichen  angeschlossen.  Dagegen  G.  Meyer-Anschütz,
  der  behauptet,  daß  diese  Ansicht  auf
einer  unrichtigen  übertragung  englischer  Verhältnisse
  beruhe,  indem  in  England  das  Gesetzgebungsrecht
  des  Parlaments  sich  neben  dem  königl.
Verordnungsrechte  allmählich  entwickelt  habe  und
auch  jetzt  noch  prinzipiell  die  königl.  Verordnungsgewalt
  überall  da  anwendbar  sei,  wo  nicht  eine
ibestimmte  Parlamentsakte  entgegenstehe.  Dagegen

 

sei  in  Deutschland  das  Mitwirkungsrecht  der
Landtage  durch  ausdrückliche  Verfassungsbestimmungen
  eingeführt,  welche  mit  einem  Schlage
das  frühere  unbeschränkte  Gesetzgebungsrecht  des
Landesherrn  beseitigt  hätten.  Letzteres  wird  nicht
bezweifelt:  das  „Gesetzgebungsrecht“  der  Landesherren
  ist  heute  zweifellos  ein  „beschränktes".
Abergeradedasin  Englandtrotz  des  jahrhundertealten
  und  weit  vorgeschrittenen
Parlamentarismus  festgehaltene  selbständige
  Verordnungsrecht  der  Krone
wird  als  starker  Beweisgrund  betrachtet
werden  müssen,  daß  selbst  im  parlamentarischen,
  demnach  um  so  mehr  im  konstitutionellen
  Staate,  ein  selbständiges
Verordnungsrecht  der  Regierung  außerhalb
  des  Bereiches  der  Gesetzgebung  als
staatsrechtliche  Notwendigkeit  anerkannt
werden  muß.

2  Vgl.  Zöpfl,  Grunds.  des  allgem.  u.  D.  St.  R.,
4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  604  f.—611  ff.;  v.  Held,
        <pb n="32" />
        22  Die  Gesetzgebung.  (§.  112.)

Art.  63  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  fest,  indem  er  unter  gewissen  Voraussetzungen
und  Bedingungen  dem  Könige  gestattet,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Kammern
Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  (sog.  Notverordnungen)  zu  erlassen.

Weder  der  Entwurf  einer  Verfassung,  welchen  die  Staatsregierung  am  20.  Juni
1848  der  Nationalversammlung  vorlegte,  noch  der  Verfassungsentwurf  der  Kommission.
der  letzteren  enthielten  Bestimmungen  über  Verordnungen  mit  provisorischer  Gesetzeskraft.
  Erst  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848  hatte  in  dem
Abschnitte:  „Allgemeine  Bestimmungen“  als  Art.  105,  Abs.  2  folgenden  Satz  aufgenommen:
  „Wenn  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  können  in  dringenden  Fällen,
unter  Verantwortlichkeit  des  gesamten  Staatsministeriums,  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft
  erlassen  werden;  dieselben  sind  aber  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt
  zur  Genehmigung  vorzulegen.“  Die  Revisionskammern  nahmen  hieran  zunächst
die  Anderung  vor,  daß  sie  den  ganzen  Satz  aus  den  „Allgemeinen  Bestimmungen“  an
die  systematisch  richtige  Stelle,  nämlich  in  den  Titel  V:  „Von  den  Kammern“,  unmittelbar
  hinter  den  Art.  62,  der  die  Regel  des  Zustimmungsrechtes  der  Kammern  zu
allen  Gesetzen  ausspricht,  versetzten,  ferner,  daß  sie  dem  Satze  seine  gegenwärtige  Fassung
dahin  gaben:  „Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert,  können,
insofern  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  unter  Verantwortlichkeit  des  gesamten
Staatsministeriums  Verordnungen,  die  der  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  mit  Gesetzeskraft

  erlassen  werden.
tritt  vorzulegen.“  2

Dieselben  sind  aber  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten  Zusammen-II.

  Die  Fälle,  in  welchen  der  Erlaß  von  Notverordnungen  zulässig  ist,  beschränken.
sich  auf  zwei,  nämlich  wenn  a)  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder
b)  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert.

Dem  Gegenstande  nach  dürfen  nur  solche  vorgenommen  werden,  welche  der  Verfassung

  nicht  zuwiderlaufen.

Die  weiteren  rechtlichen  Schranken  der  Notverordnungsbefugnis  bestehen  darin:

a)  daß  dieselbe  der  Zeit  nach  nur  alsdann  stattfindet,  wenn  die  Kammern  nicht
versammelt  sind;  b)  daß  diese  Verordnungen  nur  unter  Verantwortlichkeit  des  gesamten.

Staatsministeriums  erlassen  werden  dürfen;

I)  daß  sie  nicht  sofort  die  Kraft  eigent- 



System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  86  ff.;  v.  Mohl,
Staatsrecht,  Völkerrecht  u.  Politik,  Bd.  II,  S.  624fff.;
Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Ausg.,  Bd.  II,
S.  171  f.;  Grotefend,  D.  St.  R.,  S.  637;
v.  Kaltenborn,  Einl.  in  das  Preuß.  St.  R.,
S.  594,  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrb.  d.  D.  St.
R.,  S.  577  ff.;  v.  Gerber,  Grundzüge  3,S.  152ff.;
v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  231  ff.;
E.  A.  Chr.,  Die  Verordnung  mit  Gesetzeskraft  in
Aegidis  Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  221  ff.;
Hatschek  in  Grünhuts  Zeitschr.  1900,  S.  1  ff.;
Glatzer,  Recht  der  provisor.  Gesetzgebung  (1899);
Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  206  ff.;  Arndt,  Verf.
Urk.,  S.  263  ff.  Bornhak  's,  1,  S.  538  ff.;  Menzel
in  Festgabe  für  Laband,  I,  1908,  367  ff.  Weitere
Literatur  bei  Meyer-Anschütz  §.  161,  S.  577.
1  Dernburg,  Preuß.  Privatr.,  Bd.  I.  S.  30,
N.  7,  tadelt  den  Ausdruck:  „provisorisches  Gesetz“
ohne  zutreffenden  Grund,  da  ein  Mißverstehen
der  Bedeutung  des  Ausdrucks  nicht  entstehen  kann,
wie  er  denn  auch  in  gleichem  Sinne  von  anderen
Schriftstellern  gebraucht  wird.  Vgl.  v.  Gerber,
Grundsätze  3,  S.  153;  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,
Bd.  II.  S.  35;  G.  Meyer-Anschütz,  §.  161.
2  Näheres  über  die  Entstehung  des  Art.  63
und  über  die  Motive  seiner  gegenwärtigen  Fassung
vgl.  in  v.  Rönnes  Bearbeitung  der  Verf.  Urk.,

 

S.  121—125.  Bei  der  Revision  der  oktr.  Verf.  Urk.
wurde  auch  die  gänzliche  Streichung  dieses  Artikels
beantragt,  „weil  man  unmöglich  der  Regierung.
in  der  Verfassung  selbst  das  Recht  einräumen.
könne,  Verfassungsverletzungen  vorzunehmen,  und
weil  es,  wenn  in  Fällen  der  Notwendigkeit  Verordnungen
  oktroyiert  werden  müßten,  zweckmäßiger
sei,  dies  ohne  ausdrückliche  Gestattung  der  Verfassung
  zu  tun  und  demnächst  eine  sog.  Indemnitätsbill
  zu  verlangen“;  ferner  auch,  „weil  sich
für  die  ausdrückliche  Gestattung  des  Oktroyierungsrechtes
  keine  zutreffende  Grenze  ziehen  und  daher
eine  jeden  Zweifel  ausschließende  Fassung  nicht.
normieren  lasse“  (s.  insbes.  den  Ber.  des  Zentralaussch,
  der  1.  K.  in  den  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.
1849—50,  S.  1311  ff.).  —Gegen  d.Oktroyierungsrecht
  vgl.  v.  Rotteck,  Art.  „Charte“  in  v.  Rotteck.
u.  Welcker,  Staatslexikon  2,  Bd.  III,  S.  188,
3.  Aufl.,  Bd.  III,  S.  491;  Leue  in  den  Stenogr.
Ber.  der  1.  K.  1849—50,  Bd.  1,  S.  193,  für
dies  Recht  unter  bestimmten  Grenzen  und  Einschränkungen
  besonders  Simson  in  den  Stenogr.
Ber.  der  2.  K.  1849—50,  Bd.  II,  S.  594  f.  —
Für  die  Statthaftigkeit  der  Oktroyierung  von  einstweiligen
  Gesetzen:  v.  Mohl,  a.  a.  O.,  v.  Kaltenborn,
  Einl.  in  das  konstitut.  Verf.  R.,  S.  98,
und  Held,  Bd.  II,  S.  68,  N.  2.  *
        <pb n="33" />
        Notverordnungen.  (S.  112.)  23
licher  Gesetze,  sondern  nur  provisorische  Gesetzeskraft  haben,  und  daß  sie  daher  den
Kammern  bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt  sofort  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden
müssen.

Nach  allen  diesen  Richtungen  handelt  es  sich  um  nähere  Erörterungen  der  Grund—
sätze  des  Art.  63  und  zugleich  um  die  Frage  der  rechtlichen  Wirkung  der  etwa  von  den
Kammern  versagten  Genehmigung  einer  Notverordnung.

1.  Was  zunächst  die  Fälle  der  verfassungsmäßigen  Zulässigkeit  des  Erlasses  einer
Notverordnung  betrifft,  so  muß  eine  dringende  Notwendigkeit  dazu  vorhanden  sein.
Die  Umstände  müssen  also  so  dringend  sein,  daß  die  nächste  Zusammenkunft  der  Landes—
vertretung  nicht  abgewartet  werden  kann.  Bei  Gegenständen  von  großer  Wichtigkeit  ist
sogar  anzunehmen,  daß  die  Dringlichkeit  nur  alsdann  nachgewiesen  sei,  wenn  die  Umstände
von  der  Art  sind,  daß  eine  außerordentliche  Einberufung  der  Kammern,  vorausgesetzt,
daß  solche  im  richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Gegenstande  der  Verordnung  steht,  nicht
ausführbar  gewesen  sei.  Außerdem  muß  der  dringende  Fall  unter  eine  der  beiden  allei
zulässigen  Kategorien  fallen,  daß  nämlich  entweder  nicht  möglich  sein  würde,  ohne  die
Maßnahme  die  öffentliche  Sicherheit  aufrechtzuerhalten,  oder  daß  ein  so  ungewöhnlicher
Notstand  1  vorhanden  sei,  daß  dessen  Beseitigung  nicht  anders  als  durch  Erlaß  einer
Notverordnung  herbeigeführt  werden  kann.  Über  das  wirkliche  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen
  muß  das  für  dieselbe  verantwortliche  gesamte  Staatsministerium  den  zu
seiner  Entlastung  erforderlichen  Beweis  führen.  Da  die  Verfassungsurkunde  nur  in  den
vorgedachten  beiden  Fällen  eine  Notverordnung  gestattet  und  da  diese  Ausnahme  von  der
Regel  streng  auszulegen  ist,  so  leuchtet  ein,  daß  nur  wegen  eines  allgemeinen  Vorteils
und  aus  dem  Grunde  der  bloßen  Nützlichkeit  auf  Grund  des  Art.  63  keine  Verordnung
mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden  darf.?  Geschähe  dies  dennoch,  so  würde  mithin  eine
Berufung  auf  den  Art.  63  nicht  statthaft  sein,  sondern  die  Rechtfertigung  anderweitig
begründet  werden  müssen.  —  Darüber,  ob  der  von  dem  Staatsministerium  zu  führende
Nachweis  für  erbracht  zu  erachten  ist,  steht  die  Entscheidung  demnächst  den  Kammern  zu,
und  nur  die  Genehmigung  der  Notverordnung  gewährt  dem  Staatsministerium  die  Indemnität.
  Die  Frage,  ob  die  Notverordnung  gerechtfertigt  sei,  ist  in  der  Regel  —  je

 

1  Die  Staatsregierung  hat  angenommen,  daß
ein  „Notstand“  im  Sinne  des  Art.  63  der  Verf.
Urk.  auch  dadurch  begründet  sein  könne,  daß  infolge
  von  übernommenen  Verbindlichkeiten  „internationaler
  Natur“  (z.  B.  aus  Staatsverträgen)
eine  Verordnung  mit  provisorischer  Gesetzeskraft
erforderlich  wird  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1866,  Sitz.  v.  S.  Febr.  1866,  S.94—  95).  Dieser
Ansicht  ist  nicht  widersprochen  worden.

2  In  diesem  Sinne  änßert  sich  auch  v.  Schulze
(St.  R.,  Bd.  II,  S.  34)  dahin:  „Eine  bloß  gewöhnliche
  Nützlichkeitsrücksicht  kann  den
außergewöhnlichen  Schritt  des  Erlasses  einer  Verordnung
  auf  Grund  des  Art.  63  der  Verf.  Urk.
nicht  rechtfertigen.  Es  muß  in  der  Tad  die  öffentliche
  Sicherheit  nicht  anders  aufrechterhalten  oder
ein  ungewöhnlicher  Notstand  nicht  anders  beseitigt
  werden  können,  als  durch  unverzüglichen
Erlaß  einer  solchen  Verordnung  mit  Gesetzeskraft.
Es  muß  ein  schwerer  Nachteil,  welcher  das  Staatsoder
  Volksleben  bedroht,  eben  nur  auf  diese
Weise  abgewendet  werden  können.“  Vgl.  auch
v.  Gerber,  Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  152,  N.  1.
Diesen  Grundsatz  hat  das  A.  H.  auch  in  dem
Falle  anerkannt  und  aufrechterhalten,  wo  auf
Grund  des  Art.  63  eine  Verordn.  v.  10.  Junie
1871  (G.  S.  1871,  S.  229)  oktroyiert  worden
war,  welche  die  Preuß.  Bank  ermächtigte,  in
Elsaß-Lothringen  Kontore,  Kommanditen  und
Agenturen  zu  errichten  und  daselbst  nach  Maß- 



gabe  der  Bestimmungen  der  Bankordn.  v.  5.  Okt.
1846  Bankgeschäfte  zu  betreiben.  Das  A.  H.
versagte  in  der  Sitz.  v.  26.  Jan.  1872  (Stenogr.
Ber.  1871—/72,  Bd.  I,  S.  498—509)  der  Notverordn.
  seine  Genehmigung,  indem  es  annahm,
daß  hier  ein  Fall  der  Anwendbarkeit  des  Art.  63
nicht  vorgelegen  habe,  und  infolge  dieses  Beschlusses
wurde  die  Verordn.  v.  10.  Juli  1871  durch  die
Verordn.  v.  26.  Febr.  1872  (G.  S.  1872,  S.  182)
wieder  aufgehoben.  Bornhak:,  I,  S.  539  erhebt
  die  Frage,  „ob  nachträglich  bei  der  Vorlage
der  Verordnung  an  den  Landtag  diesem  ein  Urteil
darüber  zusteht,  ob  ein  Notstand  vorlag  oder
nicht“,  und  bemerkt:  „diese  Frage  ist  an  sich  zu
bejahen“.  „Die  Prüfung  und  ihr  Ergebnis  haben
aber  eine  politische  Bedentung.“  Beid  der  betreffenden
  Diskussion  im  A.  H.  ist  auch  (insbesondere  von
v.  Rönne)  hervorgehoben  worden,  daß  der  Art.  63
voraussetze,  daß  der  Notzustand  innerhalb  des
Preußischen  Staates  entstanden  sei,  und  daß
niemals  die  Rücksicht  auf  Verhältnisse,  die  sich
in  anderen  Ländern  gestaltet  haben,  die  Anwendung
  des  Art.  63  rechtfertigen  könne.  (Stenogr.
Ber.  a.  a.  O.,  S.  499.)  Diese  Ansicht  kann  jedoch
nicht  als  zutreffend  anerkannt  werden;  eine
dringende  Notwendigkeit  zum  Eingreifen  für  die
preuß.  Staatsgewalt  kann  sehr  wohl  auch  in  Verhältnissen

  liegen,  die  außerhalb  des  preuß.  Staatsgebietes
  eingetreten  sind.  A.  A.  auch  Schwartz,

Verf.  Urk.,  S.  207.
        <pb n="34" />
        24  Die  Gesetzgebung.  (8.  112.)

nach  der  weiteren  oder  engeren  Auffassung,  welche  mit  den  Begriffen:  „Aufrechthaltung
der  öffentlichen  Sicherheit“  und  „Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes“,  sowie
mit  dem  Worte  „dringend“  verbunden  wird  —  weniger  eine  objektive,  als  subjektiver
Ansicht  unterliegende.  Die  Entscheidung  der  Kammern  darüber,  ob  die  Dringlichkeit
und  das  Vorhandensein  eines  der  gedachten  beiden  Fälle  anzuerkennen  ist  oder  nicht,  schließt
deshalb  in  der  Regel  ein  Vertrauens=  oder  Mißtrauensvotum  in  bezug  auf  das  Staatsministerium
  in  sich,  und  die  Genehmigung  der  Oktroyierung  enthält  recht  eigentlich  dasjenige,
  was  im  Englischen  Staatsrechte  als  sog.  „Bill  of  indemnity)“  bezeichnet  wird.

2.  Dem  Gegenstande  nach  darf  die  Notverordnung  nicht  der  Verfassung  zuwiderlaufen.
  Da  der  Art.  63  der  Verfassungsurkunde  nur  verbietet,  daß  die  Notverordnung
nicht  „der  Verfassung“  zuwiderlaufen  dürfe,  so  folgt,  daß  in  betreff  der  Gegenstände
im  übrigen  der  Erlaß  nicht  beschränkt  ist.  Die  Notverordnung  darf  daher  an  sich  das
gesamte  Gebiet  der  eigentlichen  Gesetzgebung  betreten;  nur  die  durch  die  Verfassung  selbst
gesteckte  Grenze  darf  niemals  überschritten  werden.  Innerhalb  dieser  Schranke  aber
kann  und  darf  die  Notverordnung  nicht  allein  solche  Anordnungen  treffen,  welche  bestehende
  Gesetze  ganz  oder  teilweise  aufheben,  beschränken,  suspendieren,  erweitern  oder
authentisch  erklären,  sondern  auch  solche,  deren  materieller  Inhalt  keine  Analogie  in  der
bestehenden  Gesetzgebung  findet.  Sie  ist  daher  an  sich  auch  nicht  von  dem  Gebiete
der  sog.  organischen  Gesetze  und  der  organischen  Staatseinrichtungen  ausgeschlossen;  nur
daß  hier  wohl  der  Fall  der  „Dringlichkeit“  nicht  leicht  zu  erweisen  sein  wird.  Allein
desto  strenger  muß  gefordert  werden,  daß  jeder  Erlaß  einer  Notverordnung  die  Schranken
der  Verfassung  innehält.  Diese  Schranken  machen  sich  in  folgenden  Beziehungen  geltend:

Eine  Notverordnung  darf  niemals  eine  Anordnung  enthalten,  welche  auch  ein
ordentliches  Gesetz  nach  den  Vorschriften  der  Verfassung  nicht  enthalten  dürfte.  Denn
die  Grundsätze  der  Verfassung  sind  gleichmäßig  bindend  für  jede  Gattung  der  Spezialgesetze,
  also  sowohl  für  die  im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  (Art.  62)  zu  erlassenden
  Gesetze,  als  auch  für  die  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  (Art.  63).  Daher
darf  eine  Notverordnung  nichts  bestimmen,  was  nach  der  Verfassung  überhaupt  anzuordnen
  verboten  ist.  Sie  darf  aber  auch  nichts  enthalten,  was  in  irgendeiner  Weise
die  in  der  Verfassung  niedergelegten  Grundsätze  des  Verfassungsrechts  ändert  oder  aufhebt.
  Es  dürfen  daher  namentlich  die  verfassungsmäßigen  Grundsätze  derjenigen  Artikel
nicht  verletzt  oder  gar  aufgehoben  werden,  welche  die  sog.  Grundrechte  feststellen  (nämlich
  der  Art.  3—42),  weil  diese  Rechte  auch  für  die  ordentliche  Gesetzgebung  maßgebend
sind  und  nur  teilweise  im  Falle  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  (Art.  111)
zeit=  und  distriktsweise  suspendiert  werden  dürfen.  Ebensowenig  ist  es  statthaft,  in  einer
Notverordnung  die  Fundamentalsätze  der  durch  die  Verfassung  eingeführten  konstitutionellen
Staatsform  zu  verletzen;  es  ist  daher  unzulässig,  eine  Notverordnung  zu  erlassen,  welche
die  Grundsätze  der  Ministerverantwortlichkeit  (Art.  61),  des  Zweikammersystems  (Art.  62),
der  in  der  Verfassungsurkunde  und  in  den  darin  (Art.  115)  in  Bezug  genommenen,
mithin  einen  integrierenden  Teil  derselben  bildenden  Wahlgesetzen  festgestellten  Normen
über  Wahlen,  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  (Art.  65—  75),  ferner  die  Bestimmungen  über
Berufung  der  Kammern  und  die  Rechte  der  Kammern  und  ihrer  Mitglieder  (Art.  62,
76—85),  desgleichen  die  verfassungsmäßigen  Grundsätze  von  der  richterlichen  Gewalt
(Art.  86—97)  und  von  der  Ausübung  der  Finanzgewalt  (Art.  99—104)  abändert,
beschränkt  oder  suspendiert.  Alle  diese  durch  die  Verfassungsurkunde  festgestellten  konstitutionellen
  Grundlagen  des  Verfassungsrechtes  bilden  vielmehr  wie  für  die  gesamte
Gesetzgebung  so  insbesondere  auch  für  die  Notverordnung  eine  unüberschreitbare  Schranke.

Dagegen  sind  Notverordnungen  zulässig  auch  für  dasjenige  Gebiet,  welches  die  Ver- 



1  Über  die  bei  der  Beratung  des  Art.  63  ge-  2  Z.  B.  die  Einführung  der  Zensur,  vgl.  Art.  27,
stellten,  indes  nicht  angenommenen  Anträge  auf  Abs.  2  der  Verf.  Urk.
eine  engere  Begrenzung  der  Gegenstände,  auf  3  Vgl.  die  in  der  46.  Sitz.  der  2.  K.  v.  21.  März
welche  sich  oktroyierte  Verordnungen  beziehen  1851  entwickelten  Ansichten  (Gr.  v.  Arnim)  über
dürfen,  vgl.  die  Zusammenstellung  in  v.  Rönnes  den  Gegenstand  (Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850
Bearbeitung  der  Verf.  Urk.,  S.  123.  —51,  Bd.  I,  S.  651  ff.).
        <pb n="35" />
        Notverordnungen.  (S.  112.)  25
fassungsurkunde  der  regelmäßigen  Gesetzgebung  (Art.  62)  ausdrücklich  vorbehalten  hat.1
Die  Gesetzgebung  im  weiteren  Sinne  umfaßt  die  beiden  Gattungen:  a)  den  Erlaß  von
Gesetzen,  die  mit  Zustimmung  der  Kammern  zustande  kommen  (Art.  62),  b)  den  Erlaß
von  Verordnungen,  welchen  die  Kammern  erst  nachträglich  zustimmen  müssen,  wenn  sie
zu  eigentlichen  Gesetzen  erhoben  werden  sollen,  während  sie  bis  dahin  nur  provisorische
Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  sind  (Art.  63).  In  den  Art.  62  und  63,  welche  den
Sitz  der  Materie  bilden  und  deshalb  auch  für  die  Terminologie  der  Verfassungsurkunde
die  entscheidende  Grundlage  geben,  wird  diese  Terminologie  klar  und  bestimmt  ausgedrückt
und  der  Unterschied  zwischen  „Gesetzen“  und  „Verordnungen  mit  Gesetzeskraft"“  festgesetzt.
An  dieser  Terminologie  muß  daher  festgehalten  werden;  der  Umfang  der  Verordnungen
  mit  Gesetzeskraft  ist  aber  einzig  und  allein  durch  die  Verfassung
beschränkt.  Wo  somit  letztere  auf  Gesetz,  den  Weg  der  Gesetzgebung  oder,
was  damit  gleichbedeutend  ist,  auf  die  erforderliche  Zustimmung  der  Kammern
  verweist,  ist  überall  der  Weg  der  Notverordnung  nach  Art.  63  zulässig,
  weil  es  sich  hier  überall  nicht  um  einen  Widerspruch  zur  Verfassung
  handelt.s  —  Zu  den  von  der  Notverordnung  unbedingt  ausgeschlossenen

 

1  A.  A.  war  in  diesem  Punkt  v.  Rönne  (4.Aufl.,
Bd.  1,  S.  371),  der  gerade  entgegengesetzt  von
der  Sphäre  des  Art.  63  alles  ausschloß,  was  durch
die  Verfassung  ausdrücklich  dem  Wege  der  Gesetzgebung
  vorbehalten  war.  Diese  Ansicht  auch  bei
Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  209;  v.  Schulze,  II,
S.  35;  G.  Meyer-Anschütz,  S.  578;  Arndt,
Verf.  Urk.,  S.  264  schließt  von  der  Anwendbarkeit
des  Art.  63  aus,  was  durch  die  Verfassung  der
Hordentlichen“  Gesetzgebung  oder  der  „Zustimmung
  der  Kammern“  vorbehalten  ist;  dies
sind  jedoch  nur  Synonyme  für  „Gesetz“;  Notverordnungen
  sind  aber  nur  gegenüber  der  Verfassung
  ausgeschlossen.  Vgl.  auch  Bornhak  ?2,1I,
S.  541  f.;  v.  Schulze,  St.  R.,  II,  S.  35;
v.  Stengel,  S.174;  Arndt  im  Arch.  f.  öfftl.  R.
1889,  S.  138  f.  Vgl.  auch  Held  (System  des
Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  61,  Note  2):  „Die  deutschen
Verf.  Urk.  stellen  nicht  selten  einen  staatsrechtlichen
Grundsatz  mit  dem  Beifügen  auf,  daß  seine  nähere
Ausführung  durch  Gesetz  geordnet  werden  solle,
oder  sie  bestimmen  kurzweg,  dieser  oder  jener
Gegenstand  sei  erst  durch  Gesetz  zu  ordnen.
Hierin  liegt  ein  expresses  Ausschließen  des  außerdem
  Platz  greifenden  Verordnungsrechtes  des
Landesherrn,  zugleich  aber  auch  die  Bestimmung,
daß  das  erst  zu  Ordnende  nicht  als  Verfassungs
  gesetz  zu  betrachten  sei.  Wohl  aber  ist
ein  derartiger  allgemeiner  Grundsatz,  oder  eine
solche  Bestimmung  einer  Verfassung,  daß  dies  oder
jenes  durch  ein  Gesetz  zu  ordnen  sei,  selbst
ein  Verfassungsgesetz.“  (Vgl.  Held,  a.  a.  O.,
Bd.  II,  S.  89—90.)  Abweichender  Ansicht  scheint
v.  Mohl  (Staatsr.,  Völkerr.  u.  Politik,  Bd.  II,
S.  625,  Note  1)  zu  sein.  Ebenso  nimmt  v.  Gerber
(Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  153)  an,  daß  darin,
daß  die  Verf.  Urk.  ausspricht,  ein  gewisser  Gegenstand
  solle  durch  die  Gesetzgebung  reguliert  werden,
  keine  Exemtion  von  der  sog.  Notgesetzgebung
  liege;  denn  jene  Zusicherung  sei  nur  dahin
zu  verstehen,  daß  der  fragliche  Gegenstand  fortan
nicht  bloß  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
  anheimgegeben  sei,  sondern  durch  festes
Gesetz  normiert  werden  solle.  Ein  Notgesetz  könne
alles  dasjenige  zum  Inhalte  haben,  was  überhaupt
  durch  Gesetze  bestimmt  zu  werden  vermöge,
nur  nicht  eine  Abänderung  der  Grundgesetze  und

 

der  Verfassung,  wie  die  Autorisation  zum  Erlaß
von  Notgesetzen  überhaupt  nicht  anders  als  innerhalb
  des  Nahmens  und  auf  dem  Boden  der  Verfassung
  stehend  vorhanden  sei.  Mit  dieser  Ansicht
  v.  Gerbers  erklärt  sich  auch  G.  Meyer-Anschütz,
  (St.  R.,  §.  161)  einverstanden.  Dagegen
  nimmt  das  „Rechtsgutachten  des  Spruchkollegiums
  der  Heidelberger  Juristenfakultät  über
die  Verfassungsmäßigkeit  der  Preßverordn.  vom
1.  Juli  1863  (Leipzig,  1863)“  und  ebenso  das
„Rechtsgutachten  der  Göttinger  Juristenfakultät
(Berlin,  1863)“  die  entgegengesetzte,  von  v.  Rönne
in  den  früheren  Auflagen  dieses  Werkes  vertretene
Rechtsansicht  für  richtig  an,  für  welche  sich  auch
das  Haus  der  Abgeordn.  (Stenogr.  Ber.  über  die
Sitz.  v.  19.  Nov.  1863,  S.  75  ff.)  entschieden  hat.
Ebenso  der  Verf.  des  Aufs.:  „Die  Verordnung
mit  Gesetzeskraft“  in  Aegidis  Zeitschr.  f.  D.  St.  N.,
Bd.  1,  H.  3,  S.  221  ff.,  welcher  seine  Ausführung
auch  auf  die  Entstehungsgeschichte  der  Verfassung
gründet.  Ebenso  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,
Bd.  II,  S.  35  ff.,  und  Dernburg,  Lehrb.  des
Preuß.  Privatr.,  Bd.  I,  §.  16,  S.  30.

2  A.  M.  war  v.  Rönne,  a.  a.  O.,  S.  372,
der  hierüber  ausführte:  „Die  verfassungsmäßige
Berechtigung  der  Kammern  zur  Teilnahme  an
der  Gesetzgebung  könnte  durch  eine  schrankenlose
Ausdehnung  des  einseitigen  Verordnungsrechtes
gefährdet  werden.  Eben  deshalb  aber  darf  dies
letztgedachte  Recht,  vorausgesetzt,  daß  die  sonstigen
Erfordernisse  des  Art.  63  vorhanden  sind,  nur  in
denjenigen  Fällen  ausgeübt  werden,  für  welche
nicht  in  der  Verf.  Urk.  selbst  der  Weg  der  eigentlichen
  Gesetzgebung  vorbehalten  worden  ist.  Dies
hat  nun  aber  die  Verf.  Urk.  in  vielen  Fällen  getan,
  obwohl  in  dieser  Beziehung  nicht  überall
eine  ganz  gleichmäßige  Terminologie  beobachtet
worden  ist.  Nur  in  drei  Fällen,  nämlich  in  dem
Art.  94,  Abs.  1,  in  dem  Art.  95  und  in  dem
Art.  107,  ist  aus  spezieller  Veranlassung  der  über
jeden  Interpretationsversuch  erhabene  Ausdruck:
„mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern“,
bzw.:  „im  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung“
gewählt  worden.  In  vielen  Fällen  dagegen
verweist  die  Verf.  Urk.  nur  ganz  allgemein  auf
das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen  Bestimmungen
überhaupt.  (Dies  geschieht  namentlich  in  den
        <pb n="36" />
        26  Die  Gesetzgebung.  (8.  112.)

Gegenständen  rechnete  v.  Rönne  insbesondere  auch  den  jährlichen  Staatshaushaltsetat,
sowie  Gesetze  über  Einführung  neuer  Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  und
über  die  Aufnahme  von  Anleihen  oder  über  die  Ubernahme  von  Garantien  zu  Lasten
des  Staates.  Dies  ergebe  sich  nicht  allein  aus  dem  allgemeinen  Grundsatze,  sondern
überdies  noch  ganz  besonders  aus  dem  Art.  99  der  Verfassungsurkunde,  wonach  der
Staatshaushaltsetat  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt  werden  müsse,  sowie  aus  der  in
den  Art.  100  und  103  enthaltenen,  gerade  die  unerläßliche  Notwendigkeit  eines  wirklichen
  Gesetzes  bezeichnenden  Einschaltung  des  Wortes:  „nur“,  indem  jene  Artikel  die
Erhebung  von  Steuern  und  Abgaben,  sowie  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Übernahme
  von  Garantien  zu  Lasten  des  Staates  nicht  anders  gestatten,  als  nur  auf  Grund
von  Gesetzen,  also  nicht  auf  Grund  bloßer  Verordnungen.  Wollte  man,  so  folgerte
v.  Rönne  weiter,  übrigens  auch  nicht  anerkennen,  daß  die  Worte  und  die  Fassung  der
angeführten  Artikel  der  Verfassungsurkunde  die  Notverordnung  in  bezug  auf  die  Finanzgesetze
  gänzlich  ausschließen  und  daß  eine  Anwendung  des  Art.  63  auf  den  Titel  VIII
von  den  Finanzen  völlig  unstatthaft  sei,  so  folge  dies  doch  ganz  zuverlässig  aus  dem  gesamten
  Geiste  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  Verfassung;  die  Idee,  aus  welcher
sie  hervorgegangen,  und  die  Natur  der  Sache  forderten  unbedingt,  daß  in  dieser  Beziehung
das  Recht  der  Kammern  ein  absolutes  sei.  Die  Zulassung  einer  Beschränkung  des  auf
die  Finanzgewalt  bezüglichen  Rechtes  der  Kammern  durch  Oktroyierungen  seitens  der
Staatsregierung  würde  jede  Teilnahme  der  Kammern  an  der  Finanzgewalt  wirkungslos
und  das  Steuerbewilligungsrecht  der  Kammern,  soweit  es  überhaupt  noch  in  der  Verfassungsurkunde
  übriggeblieben  sei,  völlig  illusorisch  machen.  Die  Kammern  würden
dann  weniger  Rechte  besitzen,  als  bereits  die  frühere  Gesetzgebung  den  Ständen  eingeräumt
  und  schon  der  §.  6  des  Gesetzes  v.  6.  April  1848  über  einige  Grundlagen
der  künftigen  preußischen  Verfassung  der  Volksvertretung  unzweifelhaft  zugesichert  habe.
Dazu  trete  endlich  noch,  daß  in  der  Tat  der  Art.  63  in  bezug  auf  alle  Finanzgesetze
auch  dadurch  in  seiner  Anwendbarkeit  ausgeschlossen  sei,  daß  in  dieser  Beziehung  niemals
von  den  darin  vorausgesetzten  dringenden  Fällen  die  Rede  sein  könne,  sondern  der  Gegen- 



Art.  3,  4,  5,  8,  9,  29,  30,  31,  35,  36,  37,  47,
50,  69,  85,  86,  87,  89,  90,  94,  Abs.  2,  96,  97,
102.)  Hiermit  sind  die  jedesmal  bestehenden
  Gesetze  gemeint,  und  es  ist  dabei  überhaupt
gar  nicht  die  Frage  von  der  Ansübung  der  gesetzgebenden
  Gewalt  und  der  Begrenzung  derselben.
In  anderen  zahlreichen  Fällen  dagegen  verweist
die  Verf.  Urk.  auf  noch  erst  zu  erlassende  besondere
  Gesetze,  meist  organischer  Natur  (nämlich
  in  den  Art.  17,  19,  26,  33,  40,  41,  42,
61,  72,  104,  105,  113,  116),  welche  demnächst
zum  Teil  wirklich  ergangen  sind,  zum  großen
Teile  aber  noch  erst  ergehen  sollen.  Diese  in
der  Verf.  Urk.  selbst  ausdrücklich  vorbehaltenen
Gesetze  können  als  solche  —  eben  wegen  des
gemachten  Vorbehaltes  —  nur  auf  dem  Wege
der  ordentlichen  Gesetzgebung  (Art.  62)  zustande
kommen,  sind  mithin,  was  ihr  Zustandekommen
  anbelangt,  der  Oktroyierung  durch  einseitige
  Verordnung  entzogen.  In  zwei  Fällen
gebraucht  die  Verf.  Urk.  den  Ausdruck:  „besonderes
Gesetz“  in  einem  anderen  Sinne,  nämlich  in  den
Art.  13  und  49,  wo  damit  ein  spezielles  Gesetz
in  bezug  auf  gewisse  Personen  gemeint  ist  —
nämlich  Verleihung  von  Korporationsrechten  an
neu  konstituierte  Religionsgesellschaften  und  Niederschlagung
  bereits  eingeleiteter  Untersuchungen
(Abolition).  Der  Fall  des  Art.  49  ergibt  besonders
  klar,  daß  hier  nur  ein  eigentliches  Gesetz
gemeint  sein  kann,  weil  der  gedachte  Artikel  sonst
gar  keinen  Sinn  haben  würde.  In  einigen

 

Fällen  spricht  die  Verf.  Urk.  dagegen  ausdrücklich
von  gewissen  Gegenständen,  die  nur  „im  Wege
der  Gesetzgebung“"  angeordnet  werden  können,  so
in  den  Art.  27,  30  und  91,  und  zwar  sind  dies
gewisse  Beschränkungen  der  Preßfreiheit  und  des
Vereinsrechtes,  sowie  Errichtung  gewisser  Spezialgerichte.
  Es  ist  aber  unzweifelhaft,  daß  durch
diese  Worte  recht  eigentlich  die  Zulässigkeit  der
Oktroyierung  hat  ausgeschlossen  werden  sollen.
(In  bezug  auf  den  Art.  27  (früher  Art.  24]  hat
auch  der  Just.  Min.  Simons  dies  ausdrücklich
anerkannt,  vgl.  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849
—50,  S.  642.)  Endlich  findet  sich  in  mehreren
Bestimmungen  der  Verf.  Urk.  der  Ausdruck,  daß
gewisse  Gegenstände  nicht  anders  als  durch  gein
Gesetz“  sollen  festgesetzt  und  geordnet  werden
dürfen.  (Nämlich  in  den  Art.  2,  88,  99,  103.)
Hier  ergibt  nun  gerade  der  Ausdruck:  „Gesetz“,
daß  darunter  ausschließlich  eine  allgemeine  Anordnung
  zu  verstehen  sei,  welche  in  Art.  62
einzig  und  allein  mit  dem  Namen  „Gesetz“
bezeichnet  wird,  wovon  eben  die  „Verordnung
mit  Gesetzeskraft"  des  Art.  63  den  in  der
Verf.  Urk.  selbst  klar  ausgesprochenen  Gegensatz
bildet.

1  Vgl.  über  die  ganze  Materie  die  Verhandlungen
  in  der  2.  K.  in  der  Sitz.  v.  21.  u.  26.  März
1851  (Stenogr.  Ber.  1850—51,  Bd.  I,  S.  646,
und  Bd.  II,  S.  703  ff.),  desgl.  den  Ber.  a.  a.  O.,
Bd.  III,  S.  564,  Nr.  78,  und  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1850—51,  Bd.  II,  S.  1320.
        <pb n="37" />
        Notverordnungen.  (§.  112.)  27
stand  dann  jedenfalls  dazu  angetan  sei,  die  Kammern  außerordentlich  zu  berufen.  Diese
Rönnesche  Ansicht  ist  unvereinbar  mit  dem  Wortlaut  des  Art.  63  und  würde  seinen
Inhalt  fast  vollständig  illusorisch  machen.  Gewiß  setzt  die  Anwendbarkeit  des  Art.  63
ganz  ausnahmsweise  Umstände  voraus;  sind  diese  aber  eingetreten,  so  unterliegt  dem
Art.  63  das  Gesamtgebiet  der  Gesetzgebung,  vorbehaltlich  nur  der  Verfassung.  Erklärt
sich  aber  eine  Kammer  mit  der  Notverordnung  nicht  einverstanden,  so  muß  sie  nach
Wortlaut  und  Sinn  der  Verfassung  alsbald  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Darin  liegt
eine  völlig  ausreichende  Sicherung  der  konstitutionellen  Rechtsgrundlagen  des  Staates.

3.  Eine  Notverordnung  darf  niemals  erlassen  werden  zu  einer  Zeit,  wo  die  Kammern
  versammelt  sind,  also  nur  in  der  Zwischenzeit  von  dem  Schlusse  einer  Sitzungsperiode
  bis  zum  Beginn  der  nächstfolgenden.  Außer  dieser  Begrenzung  des  Oktroyierungsrechtes
  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  tritt  sodann  in  formeller  Beziehung  die  weitere
Beschränkung  ein,  daß  die  Gegenzeichnung  einer  Notverordnung  von  dem  gesamten  Staatsministerium
  2  erfolgen  muß,  welches  hierdurch  die  solidarische  Verantwortlichkeit  für  die  Verfassungsmäßigkeit
  der  Notverordnung  übernimmt.

Sind  diese  Voraussetzungen  betreffs  der  Zeit  und  der  Gegenzeichnung  vorhanden,
dann  hat  zwar  eine  dergestalt  erlassene  Notverordnung  dieselbe  rechtliche  Kraft  wie  ein
wirkliches  Gesetz;  allein  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Gesetze  kann  sie  nicht  anders
treten,  als  wenn  sie  die  Genehmigung  des  Hauses  der  Abgeordneten  und  des  Herrenhauses
  erlangt  hat.  Das  rechtliche  Verhältnis  einer  Notverordnung  des  Art.  63  zu
einem  wirklichen  Gesetze  (Art.  62)  ist  nämlich  folgendes.  Die  Regel  ist,  daß  alles,
was  gesetzliche  Geltung  haben  soll,  das  Produkt  der  wirklichen  übereinstimmung  der
drei  Faktoren  der  gesetzgebenden  Gewalt  (Art.  62)  sein  muß.  Unter  gewissen  Voraussetzungen
  (Art.  63)  soll  jedoch  einer  der  drei  Faktoren  —  die  Krone  —  die  Zustimmung
der  beiden  anderen  einstweilen  vermuten  und  daher  vorwegnehmen  dürfen.  Auf  der  Vermutung,
  daß  diese  Zustimmung  demnächst  erfolgen  werde,  beruht  die  in  Art.  63  der
Krone  bedingt  gestattete  Befugnis,  für  gewisse  Bestimmungen  eine  provisorische  Gesetzeskraft
  vorwegzunehmen,  von  denen  sie  voraussetzen  zu  dürfen  glaubt,  daß  dieselben,  falls
die  Kammern  versammelt  wären,  deren  Zustimmung  finden  würden.  Deshalb  schreibt
der  Art.  63  der  Verfassungsurkunde  vor,  „daß  oktroyierte  Verordnungen  den  Kammern  bei

ihrem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  sofort  vorzulegen  sind“.

dieser  Bestimmung  ist  nun  aber  —

Bezüglich

 

1  Über  einen  Fall,  wo  die  Notverordnung
zwar  kurz  vor  dem  Beginne  der  Sitzungsperiode
erlassen,  ihre  Publikation  durch  die  G.  S.  aber
erst  nach  Beginn  der  Sitzungsperiode  erfolgt  ist,
vgl.  die  Verhandl.  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.
8.  Febr.  1866  (Stenogr.  Ber.  1866,  S.  93—95,
u.  Anl.-Bd.  1866,  S.  46,  Nr.  21).

2  In  allen  übrigen  Fällen  ist  die  Gegenzeichnung
  eines  Ministers  hinreichend  (Art.  44  der
Verf.  Urk.).  Wenn  der  Art.  63  besagt,  daß  die
darin  gedachten  Verordnungen  nur  „unter  Verantwortlichkeit
  des  gesamten  Staatsministeriums“
  erlassen  werden  können,  so  kann  auch
die  Ubernahme  dieser  Verantwortlichkeit  nur
durch  die  Gegenzeichnung  sämtlicher  Mitglieder
des  Staatsministeriums  konstatiert  werden,  wie
sich  dies  auch  schon  aus  dem  Art.  44  ergibt,
welcher  bei  allen  anderen  Regierungsakten
des  Königs  zur  Gültigkeit  derselben  nur  die
Gegenzeichnung  eines  Ministers  erfordert,  „welcher
  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt".
Bei  der  Beratung  über  die  Notverordnung  vom
10.  Juni  1871  (vgl.  oben  S.  370,  Note  1)  hatte
v.  Rönne  darauf  hingewiesen,  daß  dieselbe  in
ihrer  äußeren  Form  inkorrekt  sei,  weil  ihr  die
Mitunterschrift  des  Handelsministers  (Gr.  v.  Itzenplitz;)
  sehle  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871

 

—72,  Bd.  I,  S.  499).  Die  bei  der  Diskussion
  (a.  a.  O.,  S.  501)  abgegebene  Erklärung
des  genannten  Ministers,  daß  er  ungeachtet  seiner
fehlenden  Unterschrift  die  Verantwortlichkeit  mittragen
  wolle,  vermag  die  fehlende  Unterschrift
nicht  zu  ersetzen.  Daß  der  Art.  63  bei  einer
Notverordnung  die  Gegenzeichnung  durch  sämtliche
  Minister  verlangt,  ist  eine  Anordnung  zur
besseren  Gewähr  gegen  Verfassungswidrigkeit  der
Verordnung.  Die  Ubernahme  der  Gesamtverantwortlichkeit
  kann  aber  nach  außenhin  nur
durch  die  Gegenzeichnung  aller  verantwortlichen
Minister  konstatiert  werden.  (Vgl.  hierüber  die
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—772,  Bd.  I,  S.499
—500,  501,  506—507).  A.  A.  ist  Schwartz,
Verf.  Urk.,  S.  126,  208,  der  die  Gegenzeichnung
nur  eines  Ministers  zwar  für  genügend  hält,
aber  die  Verantwortlichkeit  aller  Minister  behauptet.
  Ebenso  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  264;
Glatzer,  S.  46;  v.  Stengel,  S.  174;  Bornhak!",
  I,  S.  544  f.,  hält  die  Gegenzeichnung  auch
nur  durch  einen  Minister  für  genügend  und  bemerkt:
  „Irgendwelche  Rechtsstreitigkeiten  knüpfen
sich  an  die  Gegenzeichnung  oder  Nichtgegenzeichnung
  durch  das  gesamte  Staatsministerium
nicht.  Die  Vorschrift  ist  somit  eine  rein  instruktionelle.“
        <pb n="38" />
        28  Die  Gesetzgebung.  (8.  112.)

a)  zunächst  nicht  in  Zweifel  zu  ziehen,  daß  in  den  angeführten  Worten  des  Art.  63
eine  Verpflichtung  der  Staatsregierung  zur  Vorlegung  derartiger  Verordnungen  der
Landesvertretung  gegenüber  hat  festgestellt  werden  sollen,  wodurch  mithin  für  die  letztere
zugleich  das  Recht  gegeben  ist,  diese  Vorlegung  zu  verlangen  und,  wenn  sie  verzögert
wird,  zu  beantragen.  Auch  kann  nicht  bestritten  werden,  daß,  da  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  daß  die  Vorlegung  sofort  nach  dem  nächsten  Zusammentritt  der  Kammern
erfolgen  muß,  also  für  die  Ausübung  jenes  Rechtes  der  Landesvertretung  eine  Zeit,
wenn  auch  nur  relativ,  verfassungsmäßig  festgestellt  ist,  ohne  Zustimmung  des  Berechtigten
  der  eingetretene  Zeitpunkt  der  Ausübung  des  Rechtes  rechtlich  nicht  weiter  hinausgeschoben
  werden  darf.

b)  Streitig  ist  dagegen  geworden,  ob  die  Staatsregierung  jedem  der  beiden  Häuser
sofort  nach  ihrem  Zusammentritt  derartige  Verordnungen  vorzulegen  habe  oder  ob  die
Vorlegung  an  eines  der  Häuser  genüge.  Die  erstere  Ansicht  muß  indes  für  die  richtige
erachtet  werden;  denn  abgesehen  davon,  daß  hierauf  schon  die  in  Art.  63  gebrauchte
Mehrzahl  „den  Kammern“  hinweist,  ergibt  sich  dies  auch  aus  dem  Umstande,  daß  beiden
Häusern  gleichmäßig  die  Berechtigung  zusteht,  sofort  bei  dem  Beginne  ihrer  Sitzungen
darüber  seitens  der  Staatsregierung  befragt  zu  werden,  ob  sie  die  Genehmigung  der
Notverordnung  erteilen  oder  versagen  wollen.  Dies  Recht  würde  aber  demjenigen  Hause
verkümmert  werden,  welchem  die  Verordnung  nicht  sofort  bei  dem  Beginne  seiner  legislativen

  Tätigkeit  vorgelegt  würde.

4.  Die  Notverordnung  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  auch  nur  einer  der  beiden

anderen  Faktoren  der  Gesetzgebung  ihre  Nichtgenehmigung  ausgesprochen  hat."“

Eine

 

1  v.  Gerber,  Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  155,
Note  6)  ist  der  Ansicht,  daß  es  die  Pflicht  der
Regierung  sei,  die  Notverordnung  sofort  vorzulegen,
  und  daß,  wenn  sie  dies  nicht  tue,  die
Kammern  befugt  seien,  aus  eigenem  Antriebe
darüber  zu  beschließen,  ob  sie  ihr  nachträglich  zustimmen
  sollen  oder  nicht.  Dies  ist  jedoch  insofern
unzutreffend,  als  immer  eine  „Vorlage“  seitens
der  Regierung  für  die  Beschlußfassung  erforderlich
  ist;  andernfalls  müßte  ein  anderer  Weg  gewählt
  werden,  um  die  Meinung  der  Kammern
zum  Ausdruck  zu  bringen  (vgl.  Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1850—51,  Bd.  I,  S.  103,  108).  Aus
dem  Rechte  der  Gesetzesinitiative  (Art.  64)  folgt
für  die  Frage  gar  nichts.

2?  Vgl.  den  Ber.  der  Justizkomm.  der  2.  K.  v.
11.  Jan.  1851  (Drucks.  Nr.  12  u.  Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1850—51,  Bd.  III,  S.  151  ff.),  wonach
  über  die  obigen  Grundsätze  eine  Meinungsverschiedenheit
  in  der  gedachten  Kommission  nicht
bestanden  hat.  Was  aber  das  Wort  „sofort“
betrifft,  so  kann  dasselbe  keine  andere  Bedeutung
haben,  als  daß  die  Verordnung  in  der  ersten
oder  doch  in  einer  der  ersten  Sitzungen  vorgelegt
  werden  muß.  Geschieht  dies  nicht,  so  kann
das  Recht  der  Kammern  nicht  in  Frage  gestellt
werden,  die  Staatsregierung  dazu  aufzufordern.

3  Dies  hat  auch  die  Justizkomm.  der  2.  K.  (in
ihrem  Ber.  v.  11.  Jan.  1851  (Stenogr.  Ber.
1850—51,  Bd.  III,  S.  151—53)  angenommen.
Im  Plenum  der  2.  K.  ist  die  Streitfrage  nicht
entschieden,  sondern  in  dem  dazu  Veranlassung
gebenden  Falle  eine  ihrer  endgültigen  Entscheidung
  nicht  vorgreifende  motivierte  Tagesordnung
angenommen  worden  (Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,
Bd.  I,  S.  101—115).  Der  Grund  für  die  entgegengesetzte
  Meinung,  daß  die  Vorlegung  an
eine  Kammer  genüge,  ist  außer  der  Berufung
auf  Präzedenzfälle,  in  welchen  so  verfahren  wor- 



den,  die  indes  selbstredend  keine  rechtsgültige  Observanz
  gegen  ein  verfassungsmäßiges  Recht  der
Kammern  haben  einführen  können,  die  Behauptung,
  daß  Notverordnungen  den  Kammern  gegenüber,
  welchen  sie  zur  Genehmigung  vorgelegt
werden,  nichts  als  Gesetzentwürfe  seien;  deshalb
hänge  es  von  dem  Befinden  der  Staatsregierung
ab,  in  welches  von  beiden  Häusern  sie  solche
zuerst  einbringen  wolle.  Allein  der  Vordersatz,
  daß  Notverordnungen  mit  den  Gesetzentwürfen
  auf  gleicher  Stufe  ständen,  ist  unzweifelhaft
unrichtig.  Bei  einem  Gesetzentwurf  handelt  es
sich  darum,  ob  er  Gesetz  werden  soll;  bei  einer
Notverordnung  ist  umgekehrt  die  Frage,  ob  sie
unter  gewissen  Umständen  aufhören  soll,  Gesetzeskraft
  zu  haben.  Uber  letzteres  zu  befinden,  ist
ein  Recht  eines  jeden  der  beiden  Häuser.  So
gewiß  die  Staatsregierung  Gesetzentwürfe  nicht
gleichzeitig  in  beide  Häuser  einbringen  darf,  so
gewiß  ist  sie  zufolge  der  rechtlichen  Natur  der
Notverordnungen  verpflichtet,  solche  gleichzeitig  in
beiden  Häusern  einzubringen.  Die  Abweichung
von  dem  einen  wie  von  dem  anderen  verletzt  das
Grundprinzip  des  Zweikammersystems  und  somit
die  Verfassung.  Die  Gleichstellung  von  Notverordnungen
  mit  Gesetzentwürfen  ist  aber  auch
deshalb  unpassend,  weil  bei  diesen  die  Staatsregierung
  das  Recht  hat,  sie  jederzeit  zurückzuziehen,
  niemals  aber  bei  jenen.  Auch  v.  Schulze,
St.  R.,  Bd.  II,  §.  174,  S.  36,  ist  der  Ansicht,
daß  die  Staatsregierung  verpflichtet  ist,  eine  Notverordnung
  beiden  Kammern  zugleich  sofort
nach  deren  nächstem  Zusammentritte  zur  Genehmigung
  vorzulegen.  Ebenso  Schwartz,  Verf.
Urk.,  S.  210.

4  A.  A.  war  v.  Rönne  ((4.  Aufl.,  Bd.  1,
S.  375),  der  ein  ipso-jure-Außerkrafttreten  der
Verordnung  in  diesem  Falle  annahm  und  dazu
bemerkte:  „Die  Richtigkeit  dieses  Satzes  ist  von
        <pb n="39" />
        Notverordnungen.

G.  112.)  29

Notverordnung  bildet  allerdings  eine  Ausnahme  von  der  Regel  der  nach  Art.  62  not—
wendigen  Ubereinstimmung  der  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung.  Sie  präsumiert  einstweilen
  die  Zustimmung  der  beiden  anderen  Faktoren  und  daher  hat  sie  provisorische

Gesetzeskraft.
erfolgt  ist.

Sie  tritt  in  die  Kategorie  wirklicher  Gesetze,  sobald  diese  Zustimmung
Erweist  sich  indes  die  gedachte  Präsumtion  als  unrichtig  dadurch,  daß

einer  der  beiden  Faktoren  das  Gegenteil  der  Vermutung  ausdrücklich  ausspricht,  indem
er  seine  Genehmigung  versagt,  so  muß  infolge  der  sich  als  irrig  erweisenden  Präsumtion

die  auf  diese  gegründete  provisorische  Gesetzeskraft  beseitigt  werden.

Keineswegs  aber

muß  aus  Wortlaut  und  Sinn  des  Art.  63  das  sofortige  ipso-Jure-Außerkrafttreten  gefolgert
  werden.  Vielmehr  bedarf  es  desselben  Weges,  auf  dem  die  Verordnung  rechtlich
entstanden  ist,  um  dieselbe  rechtlich  zu  beseitigen:  einer  Verordnung  des  Königs,  die  zu
erlassen  allerdings  der  König  verfassungsmäßig  verpflichtet  ist.1

 

dem  Justizminister  in  der  14.  Sitz.  der  2.  K.  v.
15.  Jan.  1851  (Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850
—51,  Bd.  I,  S.  105)  ausdrücklich  anerkannt  worden,
  indem  derselbe  bemerkte,  „daß  bei  einer  provisorischen
  Verordnung  die  Nichtzustimmung  einer
Kammer  unbedingt  die  Beseitigung  zur  Folge
habe“.  Diese  Außerung  spricht  jedoch  nicht  für
die  v.  Rönnesche,  sondern  für  die  im  Text  aufgestellte
  Ansicht.  Vgl.  auch  Schwartz,  Verf.  Urk.,
S.  211;  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  206;  v.  Stengel,
  S.  174;  v.  Schulze,  II,  S.  39;  Bornhak?,
  I,  S.  546.  Mit  v.  Rönne  übereinstimmend
N.  John,  Rechtsgültigkeit  und  Verbindlichkeit
publizierter  Gesetze  und  Verordnungen,  in  Aegidis
Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  I,  S.  244  ff.

1  A.  A.  ist  auch  v.  Gerber  (Grundzige,
3.  Aufl.,  S.  154),  welcher  annimmt,  „daß  das
Notgesetz  seine  Gesetzeskraft  von  selbst  verliert,
  sobald  eine  der  beiden  Kammern  ihre  Zustimmung
  versagt,  und  zwar  ohne  daß  es  einer
besonderen  Aufhebung  desselben  bedürfte.  Denn
indem  das  Gesetz  ausdrücklich  auf  den  die  provisorische
  Gesetzgebung  bestimmenden  Artikel  gestützt
  worden,  habe  es  vom  Gesetzgeber  überhaupt
  nur  eine  mit  Resolutivcharakter  verbundene
Lebenskraft  erhalten.  Bis  zum  Eintritte  dieser
Auflösung  aber  habe  das  provisorische  Gesetz  als
ein  wirkliches  Gesetz  bestanden;  die  Auflösung
habe  keine  rückwirkende  Kraft.“  v.  Gerber  begründet
  diese  seine  Ansicht  hauptsächlich  damit,
„daß  der  Gesetzgeber  selbst  den  Resolutivcharakter
gewollt  habe  und  nur  diesen  habe  wollen
können;  es  bedürfe  mithin  nicht  mehr  einer  besonderen
  Aufhebung,  wenn  das  resolvierende  Ereignis
  eingetreten  ist“".  Abweichend  hiervon  hat
v.  Daniels  (Pr.  Privatrecht,  Bd.  I,  S.  134,
Note  1)  die  Behauptung  aufgestellt,  „daß  die
Genehmigung  einer  Notverordnung  seitens  der
Kammern  nur  den  Sinn  eines  Anerkenntnisses
habe,  daß  ein  ohne  sie  erlassenes  Notstandsgesetz
keine  Beeinträchtigung  der  ihnen  zuständigen  Mitwirkung
  enthalte“,  und  „daß  eine  königl.  Verordnung
  niemals  ihrem  Wesen  nach  durch  nachfolgende
  ständische  Beschlüsse  eine  Anderung  erleiden
  könne““.  Hieraus  folgert  dann  v.  Daniels,
  indem  er  noch  auf  den  Abs.  2  des
Art.  106  Bezug  nimmt,  umgekehrt,  „daß  die
Versagung  der  ständischen  Genehmigung,  solange
sie  nicht  die  Zurücknahme  im  Verordnungswege
zur  Folge  hat,  die  Verbindlichkeit  des  Erlasses
den  Untertanen  gegenüber  bestehen  lasse“,  und
„daß  Konflikte  dieser  Art  zwischen  der  Staats- 



gewalt  und  der  ständischen  Vertretung  nur  auf
verfassungsmäßigem  Wege  gehoben  und  ausgeglichen
  werden  können“.  Gegen  v.  Gerber  und
v.  Rönne  auch  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  211;
Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  266.  Gegen  diese  Ansicht
hatte  v.  Rönne  bemerkt:  „Diese  Lehre  läuft
darauf  hinaus,  die  Verfassung  in  ihren  Grundprinzipien
  zu  erschüttern“,  s.  die  eingehende,  aber
grundlose  Polemik  in  der  4.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  376  f.,
Anm.  1.  v.  Rönne  selbst  bemerkt  sehr  richtig:
„Die  Kammern  haben  das  unbeschränkte  Recht,
die  Prüfung  vorzunehmen  und  je  nach  deren  Ausfall
  entweder  ihre  Genehmigung  auszusprechen
oder  zu  versagen  und  hierdurch  die  fernere  Rechtsgültigkeit
  der  Verordnung  zu  beseitigen.  Ein
„Konflikt“  kann  im  letzteren  Falle,  insofern  eine
verfassungsmäßige  Staatsregierung  vorauszusetzen
ist,  überall  nicht  entstehen.  Denn  eine  solche
ist  selbstredend  unbedingt  verpflichtet,  sofort  nach
ausgesprochenem  Dissensus  einer  Kammer  die
Nichtgenehmigung  der  Verordnung  zu  publizieren.
und  dieselbe  zurückzunehmen.  Setzt  man  indes
eine  Staatsregierung  voraus,  welche  die  Verfassung
nicht  beachten  will,  dann  kann  allerdings  von
einem  Konflikte  die  Rede  sein.  In  welcher  Weise
ein  solcher  zu  lösen  —  dies  ist  dann  aber  keine
staatsrechtlich  zu  beantwortende  Frage  mehr,
weil  einer  Negierung,  welche  die  Macht  an  Stelle
des  Rechtes  setzen  will,  mit  Rechtsgrundsätzen
überhaupt  nicht  entgegengetreten  werden  mag.“
Vgl.  auch  den  Ber.  der  Instizkomm.  v.  8.  Juni
1864  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1864,
Bd.  IV,  S.465  ff.,  Nr.  70,  und  die  Plenarverhandl.
darüber  in  der  Sitz.  v.  19.  Jan.  1864,  a.  a.  O.,
Bd.  II,  S.  787—794;  ferner  die  Verhandl.  in  der
2.  K.  in  deren  Stenogr.  Ber.  1850—  51,  Bd.  I,
S.  101  ff.,  und  insbes.  die  Erörter.,  der  Abgeordn.
Beseler,  S.  108,  und  Simson,  S.  112.
v.  Mohl,  Mürttemberg.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  199
u.  201,  Note  4;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  N.,
3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  173,  Note  13,  der  annimmt,
es  müsse  da,  wo  die  Verfassung  nicht  ausdrücklich
  bestimme,  daß  eine  von  den  Ständen  nicht
genehmigte  Verordnung  sofort  außer  Kraft  trete,
eine  förmliche  Zurücknahme  derselben  erfolgen
und  es  trete  die  Nichtigkeit  nicht  ipso  jure  ein,
zu  welcher  Ansicht  sich  auch  Dulheuer  (Die
Elemente  des  Pr.  Rechts,  S.  26,  Note  2)  bekennt,
  indem  er  annimmt,  daß  Notverordnungen,
weil  sie  den  Gesetzen  gleichgestellt  sind,  nach
dem  Grundsatze  des  §.  60  der  Einl.  zum  A.  L.  R.,
nur  dadurch  ihre  Gültigkeit  verlieren  können,
        <pb n="40" />
        30  Die  Gesetzgebung.  (8.  113.)

Zweifelhaft  kann  es  jedoch  gefunden  werden,  ob  die  durch  Notverordnung  erfolgte
Aufhebung  eines  Gesetzes  die  Wirkung  hat,  daß  dieses  als  solches  aufgehoben  bleibt,
wenn  die  Notverordnung  selbst  später  wieder  aufgehoben  wird.  Es  muß  angenommen
werden,  daß  dadurch,  daß  die  Notverordnung  außer  Kraft  gesetzt  wird,  diejenigen  Gesetze
von  selbst  wieder  in  Kraft  treten,  welche  durch  sie  beseitigt  waren,  daß  jedoch  die  Beseitigung
  der  Notverordnung  keine  rückwirkende  Kraft  hat,  sondern  daß  sie  bis  zu  dem
Zeitpunkte,  mit  welchem  ihre  verbindliche  Kraft  aufhört,  also  der  formellen  Wiederaufhebung
  durch  eine  neue  königliche  Verordnung,  als  ein  gültiges  Gesetz  zu  behandeln  ist.1
Wenn  die  Notverordnung  von  den  Kammern  nicht  genehmigt  wird,  so  muß  sie  zwar  ihrem
ganzen  Inhalte  nach,  zu  welchem  auch  die  Aufhebung  des  bis  dahin  bestandenen
Gesetzes  gehört,  wieder  beseitigt  werden;  die  rechtliche  Wirksamkeit  aber  in  betreff  solcher
Rechtsverhältnisse,  welche  innerhalb  der  Zeit,  während  welcher  sie  in  Kraft  war,
entstanden  sind,  kann  dadurch  nicht  berührt  werden.  Für  die  außerhalb  dieses  Zeitraums
  (rückwärts  sowie  für  die  Zukunft)  begründeten  Rechtsverhältnisse  kann  der  nur
unter  der  Voraussetzung  der  Genehmigung  der  Kammern  erlassenen  Notverordnung  gar
keine  rechtlich  verbindende  Kraft  beigemessen  werden,  sobald  feststeht,  daß  jene  Voraussetzung
  eine  unrichtige  gewesen  ist.  Es  muß  daher  angenommen  werden,  daß
auch  die  Aufhebung  des  bisher  bestandenen  Gesetzes  nur  unter  erhoffter  Zustimmung
der  Kammern  (also  provisorisch)  erfolgt  ist;  daraus  folgt,  daß  in  dem  Falle,  wenn  jene
Zustimmung  nicht  erfolgt,  auch  die  provisorische  Aufhebung  des  bisherigen  Gesetzes
wieder  erlischt,  folglich  dieses  Gesetz  wieder  in  seine  einstweilen  nur  suspendierte  rechtliche
  Wirksamkeit  zurücktritt,  sobald  die  Notverordnung  formell  wieder  aufgehoben  ist.

S.  113.

Ausführungsverordnungen.?

I.  Das  nach  dem  dritten  Satze  des  Art.  45  der  Verfassungsurkunde  dem  Könige
zustehende  Recht,  „die  zur  Ausführung  der  Gesetze  nötigen  Verordnungen  zu  erlassen“,

 

daß  der  Akt  der  Versagung  der  Zustimmung  des
Landtages  (womit  wohl  gemeint  ist:  „eines  der
beiden  Häuser  der  Landesvertretung“)  von  dem
Staatsministerium  durch  die  Gesetzsammlung
publiziert  worden  ist.  Auf  dem  gleichen  Boden
stehen  auch  der  Verf.  des  Aufsatzes  in  Aegidis
Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  Bd.  I,  Heft  3,  S.  221  ff.,
und  v.  Schulze  (Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  39  ff.).
Vgl.  auch  Dernburg,  Pr.  Privatrecht,  Bd.  I,
§.  16,  S.  30;  Held,  System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,
S.  91,  bemerkt:  „Sobald  die  Möglichkeit  einer
verfassungsmäßigen  Behandlung  des  einstweilen
provisorisch  geordneten  Gesetzgebungsgegenstandes
  wirklich  vorhanden  ist,  muß  letzterer  auch
eintreten,  und  von  dem  Resultate  derselben
  die  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes
  und  dessen  Ubergang  ins  Definitivum
  abhängen.“  Aus  dem  Standpunkte
de  lege  ferenda  spricht  sich  über  die  Frage

v.  Mohl  (Staatsrecht,  Völkerrecht  und  Politik,

Bd.  II,  S.  67)  dahin  aus,  „daß  es  das  einzig
richtige  Mittel  zur  Festhaltung  des  Verhältnisses
der  bloß  vorläufigen  Gültigkeit  oktroyierter
Verordnungen  sei,  die  Bestimmung  zu  treffen,
daß  sie  ihre  Verbindlichkeit  von  selbst  verlieren,
wenn  bei  dem  nächsten  Zusammentreten  der
Ständeversammlung  deren  Zustimmung  nicht
usdrücklich  ausgesprochen  wird“.

1  Vxgl.  G.  Meyer-Anschütz,  S.  412;  Bornhak?2,
  I.  S.  547.  Dagegen  v.  Held  (System

 

des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  90),  der  annimmt,  daß
nicht  die  Aufhebung  des  bis  dahin  geltend  gewesenen
  Gesetzes  provisorisch  ist,  sondern  nur  die
Notverordnung,  und  hinzufügt:  „Wenn  daher  das
provisorische  Gesetz  durch  den  verfassungsmäßigen
Beschluß  der  Stände  über  dasselbe  direkt  oder
indirekt,  ausdrücklich  oder  stillschweigend  wieder
aufgehoben  ist,  so  tritt  dadurch  das  frühere  Gesetz
  durchaus  nicht  wieder  von  selbst  in  Wirksamkeit,
  sondern  es  muß  ein  neues  Gesetz  in  der
verfassungsmäßigen  Form  erlassen  werden,  welches
entweder  wieder  ein  provisorisches  oder  ein  in  der
ordentlichen  verfassungsmäßigen  Form  erlassenes
  Gesetz  sein,  dem  Inhalte  nach  aber  wohl
vollkommen  mit  dem  fraglichen  aufgehobenen  Gesetze
  übereinstimmen  kann.“  Es  ergibt  sich  hieraus,
  daß  Held  selbst  seine  Behauptung  auf  den
Fall  beschränkt,  daß  die  Notverordnung  eine  gültige
  (d.  h.  also  nach  der  Verfassung  eine  den
Bedingungen  des  Art.  63  entsprechende,  mithin
namentlich  nicht  eine  der  Verfassung  zuwiderlaufende)
  ist,  was  somit  die  Behörden
in  jedem  einzelnen  Falle  zu  prüfen  haben  würden,
  wo  es  sich  um  die  Entscheidung  der  Frage
handelt,  ob  das  aufgehobene  Gesetz  wieder  in
Kraft  getreten  sei  oder  nicht,  eine  Prüfung,  die
mithin  eine  Beschränkung  der  Regel  des  Abs.  2
des  Art.  106  der  Verf.  Urk.  bilden  würde.

2  Bornhak:,  I,  S.  475  ff.;  v.  Schulze,  II,
S.  25  ff.;  Arndt,  Verf.  Urk.,  zu  Art.  45.
        <pb n="41" />
        Ausführungsverordnungen.  (§S.  113.)  31
ist,  wie  sich  bereits  aus  dem  ersten  Satze  dieses  Artikels  ergibt,  ein  Ausfluß  der  dem
Könige  allein  zustehenden  vollziehenden  Gewalt  und  versteht  sich  insofern  von  selbst,
als  eben  der  Art.  45  diese  letztere  dem  Könige  allein  ausdrücklich  vorbehalten  hat.
Da  das  Recht  zum  Erlaß  solcher  Vollzugs=  oder  Ausführungsverordnungen  dem  Könige
grundsätzlich  zusteht,  so  ist  es  nicht  notwendig,  daß  das  betreffende  Gesetz  (wie  bisweilen
geschieht)  ausdrücklich  auf  solche  Vollzugsverordnungen  Bezug  nimmt;  durch  den  Zweck
bloßer  Ausführungsverordnungen  ist  es  indes  geboten,  daß  dieselben  sich  stets  innerhalb
  des  Rahmens  der  Gesetze  halten  und  nicht  bloß  den  Worten  des  Gesetzes,
sondern  auch  dem  Geiste  desselben  entsprechen.  Die  Gesetze  stellen  in  der  Regel  mehr
oder  weniger  allgemeine  Grundsätze  auf  und  erfordern  daher  zu  ihrer  praktischen  Anwendung
  vielfach  noch  nähere  Bestimmungen,  welche  sie  erst  durch  die  Ausführungsverordnung
  erhalten  können.  Diese  letztere  bildet  also  insofern  eine  notwendige  Ergänzung
vieler  Gesetze;  sie  darf  aber  stets  nur  die  formelle  Ordnung  und  die  Anwendung  der
Rechtssätze,  welche  das  Gesetz  ausspricht,  zum  Gegenstande  haben,  niemals  aber  selbst
neue  Rechtsnormen  aufstellen,  und  in  dieser  Hinsicht  muß  bei  der  schwankenden  Grenze
zwischen  dem  Bereich  des  Gesetzes  und  dem  der  Verordnung  insbesondere  auch  von  dem
Grundsatze  ausgegangen  werden,  daß  alles,  was  einmal  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung
  gezogen  ist,  nicht  wieder  durch  Verordnung,  sondern  nur  durch  Gesetz  geändert
werden  darf.!  Wenn  aber  eine  Ausführungsverordnung  diese  ihr  gezogenen  Grenzen
nicht  innehalten,  sondern  in  das  Gebiet  der  eigentlichen  Gesetzgebung  übergreifen  sollte,
so  ist  unzweifelhaft,  daß  die  Kammern?  so  berechtigt  als  verpflichtet  sind,  die  Frage
der  Rechtsgültigkeit  der  betreffenden  Verordnung  zu  prüfen,  also  die  etwa  stattgefundene
Verletzung  zur  Sprache  zu  bringen  und  entweder  die  Zurücknahme  der  betreffenden  Verordnung,
  oder  die  Nachholung  der  verfassungsmäßigen  Zustimmung  der  Volksvertretung
zu  verlangen.3

II.  Wenn  Art.  45  der  Verfassungsurkunde  dem  Könige  das  Recht  zum  Erlaß
von  Ausführungsverordnungen  beilegt,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  dieses  Recht  nicht  bloß
durch  Erlaß  königlicher  Verordnungen  ausgeübt  werden  kann,  sondern  auch  durch  Erlaß
von  Verordnungen  seitens  solcher  Behörden,  welche  der  König  speziell  damit  beauftragt,
oder  welchen  die  Berechtigung  hierzu  als  ein  Ausfluß  derjenigen  Stellung  gebührt,  welche
diese  Organe  innerhalb  des  Organismus  der  Staatsverwaltung  einnehmen."  Die  auf
Grund  des  Art.  45  erlassenen  Verordnungen  können  aber  sowohl  in  der  Form  allgemeiner
  Anordnungen  (Verwaltungsverordnungen,  Reglements,  Instruktionen  usw.)  als
auch  in  der  Form  konkreter  Verfügungen  erlassen  werden.  Auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung,
  wo  die  niederen  Verwaltungsorgane  zu  den  höheren  in  dem  Verhältnisse  der
Unterordnung  stehen,  ist  der  Erlaß  von  Ausführungsverordnungen  durch  die  höheren
Verwaltungsorgane  auch  ohne  besondere  gesetzliche  Ermächtigung  zulässig,  hier  finden
solche  Verordnungen  ihre  Schranke  nur  in  den  bestehenden  Gesetzen  und  in  der  der  Behörde
  übertragenen  Zuständigkeit.  Auf  diesem  Gebiete  können  daher  —  abgesehen  von
den  Verordnungen  des  Königs  —  Verwaltungsverordnungen  sowohl  von  den  zuständigen
Zentralbehörden  (Ministerien)  als  auch  von  den  oberen  Provinzialbehörden  erlassen  werden
und  es  bildet  jede  Verordnung  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  für  die  ihr  unter- 



1  Vgl.  auch  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,

S.  27  u.  28,  u.  v.  Gerber,  Grundzüge,  3.  Aufl.,
§.  48,  S.  156,  Note  2.

2  Nach  Art.  106  der  Verf.  Urk.  sind  alle  in
gesetzlicher  Weise  bekannt  gemachten  Verordnungen
verbindlich  und  es  steht  nicht  den  Behörden,  sondern
  nur  den  Kammern  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit
  gehörig  verkündeter  königlicher  Verordnungen
  zu.

3  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diejenigen
Minister,  welche  solche  in  die  Rechte  der  gesetzgebenden
  Gewalt  übergreifende  Verordnungen
„gegengezeichnet  haben,  wie  auch  der  Art.  44  der

 

Verf.  Urk.  ausdrücklich  bestimmt,  verantwortlich
sind.  Hierin  ändert  der  Umstand,  daß  zurzeit
das  im  Art.  61  vorbehaltene  Ministerverantwortlichkeitsgesetz
  noch  nicht  erlassen  worden,  nichts,
sondern  es  steht  gegenwärtig  nur  so,  daß  mangels
dieses  Gesetzes  zwar  die  Anklage  gegen  die  betreffenden
  Minister  erhoben  werden,  der  Sache
aber  keine  weitere  Folge  gegeben  werden  kann.
Das  Anklagerecht  der  Kammern  bleibt  also  vorbehalten
  und  kann  jederzeit  zur  Ausübung  gebracht
  werden.

4  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  189;  Bornhak#,  I,
S.  480  f.;  v.  Stengel,  S.  173;  Anschütz  in
v.  Holtzendorff-Kohlers  Enzyklop.',  Bd.IV,  S.  125f.
        <pb n="42" />
        32  Die  Gesetzgebung.  (8.  114.)
geordneten  Organe  die  verbindliche  Norm.  An  diese  Verordnungen  sind  auch  die  Gerichte
gebunden,  vorausgesetzt,  daß  jene  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  entsprechen,  was  zu
prüfen  die  Gerichte  bei  allen  nicht  vom  Könige  erlassenen  Verordnungen  befugt  sind.

III.  Das  nach  Art.  45  der  Verfassungsurkunde  dem  Könige  zustehende  Verordnungsrecht
  im  Gegensatze  zur  Gesetzgebung  umfaßt?:

1.  Das  Recht,  in  denjenigen  Fällen,  wo  das  Gesetz  nur  die  leitenden  Grundsätze
aufstellt,  die  erforderlichen  Einzelvorschriften  diesen  Grundsätzen  entsprechend  zu  geben.

2.  Das  Recht  zur  Anordnung  derjenigen  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  zur
Ausführung  des  Gesetzes  erforderlich  sind,  wobei  indes,  insoweit  dazu  besondere  Geldmittel
  erforderlich  sind,  die  budgetgemäße  Mitwirkung  der  Kammern  eintreten  muß;  ferner
die  Befugnis  zum  Erlaß  allgemeiner  Instruktionen  für  die  zum  Vollzug  der.  Gesetze  bestimmten
  Behörden,  insbesondere  über  deren  Geschäftsgang  und  das  von  ihnen  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  zu  beobachtende  Verfahren,  insoweit  für  diese  Materien  nicht  besondere
  Gesetze  erlassen  sind,  wie  z.  B.  für  die  Organisation  der  Gerichte  und  das  Prozeßverfahren.


3.Das  Recht,  solche  allgemeine  Verfügungen  zu  erlassen,  welche  aus  dem  Oberaufsichtsrechte
  der  Staatsgewalt  entspringen,  sofern  dadurch  eine  Abänderung  bestehender
Gesetze  nicht  bewirkt,  neue  Lasten  oder  Leistungen  nicht  auferlegt  werden  4,  oder  die  Verfassung
  nicht,  wie  z.  B.  für  Strafen,  ausdrücklich  die  Grundlage  eines  Gesetzes  (Art.  8)
vorschreibt.

S.  114.
Das  Polizeiverordnungsrecht.5

A)  Das  Recht  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen,  nämlich  von  allgemeinen
Anordnungen,  durch  welche  von  seiten  der  Polizeibehörden  den  ihrer  Herrschaft  unterworfenen
  Personen  gewisse  Handlungen  oder  Unterlassungen  unter  Strafandrohung  geboten
  oder  verboten  werden,  hat  das  Allgemeine  Landrecht  in  II,  13,  §.  6  gleich  dem
Rechte  der  Gesetzgebung  für  ein  Majestätsrecht  erklärt.“  Durch  die  spätere  Gesetzgebung
über  die  Reorganisation  der  Behörden  ist  dann  aber  den  Provinzialregierungen
ein  beschränktes  Recht  zum  Erlaß  von  allgemeinen  Verboten  und  Strafandrohungen  beigelegt

  worden.

Die  Verordnung  v.  26.  Dez.  1808  wegen  verbesserter  Einrichtung

 

1  S.  über  das  „p  rrichterliche"  Prüfungsrecht
unten  §.  126.

2  Mit  den  hier  aufgestellten  Grundsätzen  einverstanden:
  v.  Schulze,  St.  R.,  Bd.  II,  S.  26  ff.
Vgl.  auch  v.  Gerber,  Grundzüge,  3.  Aufl.,
S.  156.

3  Dahin  gehört  auch  die  Regulierung  solcher
Tarife  und  Taxen,  für  deren  Höhe  der  Maßstab
vom  Gesetze  festgestellt  ist.  »

1  v.  Rönne  hatte  das  Recht  des  Königs,
Vollzugsverordnungen  zu  erlassen,  auf  die  Verwaltung
  —  „im  Gegensatze  zur  Rechtspflege'“  —
beschränkt.  Daß  aber  dieses  Recht  des  Königs
aus  Art.  45  ein  allgemeines  ist,  ist  nach  den  Ausführungen
  von  Arndt,  Verordn.  R.,  S.  211  ff.,
ziemlich  allgemein  anerkannt,  s.  G.  Meyer-Anschütz,
  §.  159,  S.  573  f.;  v.  Schulze,  Pr.  St.
R.,  II,  S.  28  ff.;  Rosin,  Polizeiverordn.  R.?,
S.  35;  Anschütz  in  Holtzendorff-Kohlers  Rechtsenzyklopädie"?,
  Bd.  IV,  S.  161.

5  Vgl.  L.  v.  Stein,  Die  Verwaltungslehre,
Teil  IV,  S.  36  ff.;  G.  Meyer-Anschütz,
S.  575  ff.;  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,
S.  30  ff.;  Gneist,  Verwaltung,  Justiz,  Rechtsweg,
  S.  75  ff.;  Th.  Förstemann,  Prinzipien
des  Pr.  Polizeirechts,  S.  111—212  (Polizeiliches

griff  der  „Rechtsverordnung“  ablehnt.

 

Verordn.  R.  der  Behörden  in  der  Pr.  Monarchie),
bes.  Rosin,  Polizeiverordn.  R.  in  Preußen  (1882),
2.  Aufl.,  1895;  das  letztgenannte  Werk  behandelt
die  Materie  nach  allen  Seiten  erschöpfend;  weitere
  Literaturangaben  s.  Rosin,  S.  36,  Note  6
(ders.  Art.  Polizeiverordnung  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  Wörterb.,  Bd.  III,  S.  123.  Vgl.  auch
Wolf,  Die  Gesetzgebung  über  d.  Polizeiverordn.  R.
in  Preußen,  1910).  Über  Begriff  und  rechtliche
Natur  der  Polizeiverordnung  S.  55  ff.;  diesen.
Ausführungen  ist  in  vollem  Umfange  zuzustimmen,
  auch  wenn  man  ihre  Grundlage,  den  Be-Was
  für
die  „Rechtsverordnung“  begrifflich  behauptet  wird,
ist  für  die  Polizeiverordnung  positivrechtlich  vorgeschrieben;
  wäre  erstere  Behauptung  richtig,  so
hätte  es  der  letzteren  positiven  Vorschriften  nicht
bedurft.

6  Über  die  Ausübung  des  polizeilichen  Verordnungsrechtes
  seitens  der  Behörden  im  Preuß.
Staate  in  der  vorlandrechtlichen  Zeit  vgl.
Förstemann,  a.  a.  O.,  S.  141—147,  und  über
die  betr.  landrechtlichen  Bestimmungen  ebenda,
S.  147—151.  Eine  besondere  Vorschrift  über
das  Polizeiverordn.  R.  in  den  Städten  A.  L.  R.  II,
8,  8S§.  115,  116.
        <pb n="43" />
        Das  Polizeiverordnungsrecht.  (§.  114.)  33
der  Provinzial-,  Polizei=  und  Finanzbehörden  1,  eines  der  wichtigsten  Grundgesetze  der
Stein-Hardenbergschen  Verwaltungsreform,  bestimmte  in  §.  45  a.  E.  (vgl.  8.  40  a.  E.),
daß  die  Regierungen  berechtigt  sein  sollten,  unter  Genehmigung  der  höheren  Polizeibehörde,
  d.  i.  des  Ministeriums,  Publikanda  in  Polizei=  und  Landesangelegenheiten  zu
erlassen,  sofern  darin  keine  härteren  Strafen  als  in  den  Gesetzen  festgesetzt  würden.
Ferner  bestimmte  die  Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen  v.  23.  Okt.  18172  in
§.  11,  daß  die  Regierungen  berechtigt  sein  sollten,  allgemeine  Verbote  und  Strafbestimmungen
—  jedoch  nicht  ohne  höhere  Genehmigung  —  zu  erlassen,  es  sei  denn,  daß  das  Verbot
an  sich  schon  durch  das  Gesetz  feststehe,  in  letzterem  aber  die  Strafe  nicht  ausdrücklich
bestimmt  sei.  In  diesem  Falle  sollten  sie  innerhalb  der  Grenzen  des  Allgemeinen  Landrechts,
  II,  20,  8§§.  33,  35  und  240  (bis  zu  50  Tlr.  Geldbuße  oder  6  Wochen  Gefängnis)
  die  Strafen  bestimmen  und  bekannt  machen  dürfen.  Mit  Rücksicht  auf  diese
Bestimmungen  hat  weiterhin  der  Beschluß  des  Staatsministeriums  v.  7.  Jan.  1845  3
es  für  unzweifelhaft  erklärt,  „daß  die  Ausübung  des  in  §.  6,  II,  13  des  Allgemeinen
Landrechts  gedachten  Majestätsrechtes,  allgemeine  Polizeiverordnungen  zu  erlassen,  verfassungsmäßig
  den  Verwaltungsministerien  insoweit  zuständig  sei,  als  dieselben  für
ermächtigt  gehalten  werden  müssen,  polizeiliche  Anordnungen  und  Strafbestimmungen  innerhalb
  der  Grenzen  der  polizeilichen  Strafgewalt  zu  erlassen  und  deren  Erlaß  von  seiten
der  Regierungen  zu  genehmigen“.“

Durch  das  Gesetz  v.  11.  März  1850  über  die  Polizeiverwaltung  5,  welches  —
für  den  ganzen  damaligen  Umfang  der  Monarchie  ergangen  —  durch  die  Verordnung
v.  24.  Jan.  1859  5  auch  auf  das  Jadegebiet  ausgedehnt  worden  7,  ist  die  ganze  Materie
unter  Abänderung  der  früheren  Bestimmungen  neu  geregelt;  die  betreffenden  Vorschriften
des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  sind  durch  die  im  wesentlichen  gleichlautende  Verordnung
  v.  20.  Sept.  1867  8s  auch  auf  die  durch  die  Gesetze  v.  20.  Sept.  und  24.  Dez.
1866  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigten  Gebiete,  sowie  durch  das  lauenburgische
Gesetz  v.  7.  Jan.  1870  ?7  auf  das  jetzt  gleichfalls  der  preußischen  Monarchie  einverleibte
(vormalige)  Herzogtum  Lauenburg  (jetzigen  Kreis  Herzogtum  Lauenburg)  ausgedehnt  worden.

Die  das  Polizeiverordnungsrecht  betreffenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  v.  11.  März
1850  sind  durch  die  Bestimmungen  der  §§.  62  und  78  der  Kreisordnung  v.  13.  Dez.
1872  10  und  der  §§.  76—86  der  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875  11  in  wesent- 



1  Rabes  Samml.,  Bd.  IX,  S.  486;  vgl.  zum
folgenden  Nosin,  S.  39  ff.

2  G.  S.  1817,  S.  254.

3  M.  Bl.  d.  i.  Verw.,  1845,  S.  40  und  Just.
M.  Bl.,  1845,  S.  34.

4  Dies  hat  auch  der  Strafsenat  des  Ob.  Trib.  in
dem  Erk.  vom  6.  März  1856  (Just.  M.  Bl.,  1856,
S.  153)  angenommen.  Vgl.  dagegen  Förstemann,
  Prinzipien  des  Pr.  Polizeirechts,  S.  156  ff.

Über  die  Befugnis  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  in  den  Landesteilen  auf  dem  linken
Nheinufer  vgl.  §§.  32  u.  33  des  Ressortregl.  v.
20.  Juli  1818  in  Oppenhoffs  Pr.  Gesetzen
über  die  Ressortverhältnisse,  S.  202  ff.;  desgl.
Oppenboffs  Komment.  zum  Pr.  Str.  G.  B.,

5.  Aufl.,  §.  332,  Anm.  2;  Rosin,  Polizeiverordn.
R.  S.  43  ff.

m  1850,  S.  265.  liber  die  Entstehungsgeschichte
  des  Ges.  v.  11.  März  1850  pgl.
v.  Rönne,  Die  Gemeindeordnung  und  die  Kreis-,
Bezirks=  und  Provinzialordnung,  nebst  dem  Ges.
über  die  Polizeiverwaltung  v.  11.  März  1850
(Brandenburg  1850),  S.  16—17  u.  395—422;
desgl.  Stenogr.  Ber.  1850,  1.  K.,  Bd.V,  S.  2309  ff.,
2315  ff.,  2975  u.  2.  K.,  Bd.  V,  S.  3223  ff.
Vgl.  Rosin,  S.  43  ff.;  Friedrichs,  Das  Polizeigesetz,
  Berlin  1911.

 

*  G.  S.  1859,  S.  72.
v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

5.  Aufl.  III.

7  Für  die  Hohenzollernschen  Lande  ist  es  nicht
förmlich  publiziert,  das  Ob.  Trib.  (Erk.  vom
29.  April  1858)  rechnet  indes  die  8§.  11  u.  12
zu  denjenigen  die  Regierungsinstr.  v.  23.  Okt.
1817ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen,
welche  durch  die  Verordn.  v.  7.  Jan.  1852  auch
dort  Geltung  erlangt  haben  (Oppenhoffs  Komment.
  zum  Pr.  Str.  G.  B.,  5.  Aufl.,  §.  332,  Note  4).

8  G.  S.  1867,  S.  1529.  Diese  Verordnung
ist  für  sämtliche  durch  das  Ges.  v.  20.  Sept.
1866  und  die  beiden  Ges.  v.  24.  Dez.  1866
mit  der  Monarchie  vereinigten  Gebiete  mit  Ausnahme
  des  vormaligen  Oberamtsbezirks  Meisenheim
  und  der  Enklave  Kaulsdorf  erlassen.  In
den  beiden  letztgedachten  Gebieten  hat  aber  das
Ges.  v.  11.  März  1850  Geltung  erlangt.  Vgl.
#§.  1  der  Verordn.  v.  20.  Sept.  1867,  betr.
die  Einführung  der  im  westrheinischen  Teile  des
Reg.  Bez.  Koblenz  geltenden  Gesetze  in  dem  Oberamte
  Meisenheim  (G.  S.  1867,  S.  1534)  und
Art.  1  der  Verordn.  v.  22.  Mai  1867,  betr.  die
Einführung  preuß.  Gesetze  in  der  vormals  bayerischen
  Enklave  Kaulsdorf  (G.  S.  1867,  S.  729).
.  1sfizieles  Wochenbl.  für  Lauenburg,  1870,

10  G.  S.  1872,  S.  661.  Vgl.  zum  folgenden
Rosin,  S.  52  ff.
11  G.  S.  1875,  S.  335.
        <pb n="44" />
        34  Die  Gesetzgebung.  (§.  114.)

lichen  Punkten  abgeändert,  diese  letzteren  Vorschriften  teilweise  wiederum  durch  Bestimmungen
  des  Gesetzes  v.  26.  Juli  1876,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  im  Geltungsbereiche  der  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875  1,  ergänzt
worden.  Sowohl  die  Kreisordnung  v.  13.  Dez.  1872  als  die  Provinzialordnung  v.
29.  Juni  1875  und  das  Kompetenzgesetz  v.  26.  Juli  1876  hatten  indes  nur  Geltung
in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen?,  so  daß
also  deren  das  Gesetz  v.  11.  März  1850  abändernde  Bestimmungen  auf  alle  übrigen
Landesteile  keine  Anwendung  fanden.

Das  für  den  gesamten  Umfang  der  Monarchie  ergangene  Gesetz  v.  26.  Juli  1880
über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung  3  traf  in  den  8§.  72—81
abermals  abändernde  Vorschriften  über  das  Polizeiverordnungsrecht,  durch  welche
auch  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  bzw.  der  Verordnung  v.
20.  Sept.  1867  und  des  lauenburgischen  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  modifiziert
wurden.  Diese  Vorschriften  des  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft  getretenen  Gesetzes
v.  26.  Juli  1880  sollten  indes  zufolge  §.  89  in  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,
  Hessen-Nassau,  Westfalen  und  der  Rheinprovinz  erst  dann  in  Kraft  treten,  wenn
für  diese  auf  Grund  besonderer  Gesetze  neue  Kreis=  und  Provinzialordnungen  erlassen
sein  würden,  und  es  wurde  vorbehalten,  den  betreffenden  Zeitpunkt  für  jede  dieser  Provinzen
  durch  königliche  Verordnung  zu  bestimmen.  Bis  dahin  blieben  daher  für  diese
Provinzen  die  bisher  in  ihnen  geltend  gewesenen  Bestimmungen  über  das  Polizeiverordnungsrecht
  in  Geltung.  Inzwischen  ist  diese  Voraussetzung  für  die  sämtlichen  Provinzen
mit  Ausnahme  von  Posen  erfüllt  und  es  hat  demgemäß  eine  Neuregelung  der  Materie
stattgefunden  durch  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  v.  30.  Juli  1883.7
Damit  ist  der  gesetzgeberische  Abschluß  der  Materie  für  die  ganze  Monarchie  erreicht.

Durch  diese  Gesetzgebung  über  das  Polizeiverordnungsrecht  ist  das  bisherige  Polizeiverordnungsrecht
  der  Regierungen  aufgehoben  und  an  seine  Stelle  das  Polizeiverordnungsrecht
  des  Regierungspräsidenten  getreten,  ergänzt  durch  das  neugeschaffene  Polizeiverordnungsrecht
  des  Oberpräsidenten;  beide  Kategorien  des  Rechtes  sind  derart  unter
die  Kontrolle  von  Selbstverwaltungsorganen  gestellt,  daß  der  Oberpräsident  nur  mit
Zustimmung  des  Provinzialrates,  der  Regierungspräsident  nur  mit  Zustimmung
des  Bezirksausschusses  Polizeiverordnungen  erlassen  kann.  Es  ist  ferner  dem  Landrate
  das  Recht  beigelegt,  mit  Zustimmung  des  Kreisausschusses  Polizeiverordnungen
  für  mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für  den  ganzen  Umfang  des  Kreises  zu  erlassen.
  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Minister  auf  den  Erlaß  von  Polizeivorschriften
nicht  mehr  denselben  Einfluß  ausüben  können  wie  vordem,  wo  diese  Befugnis  den  Regierungen
  zustand,  und  daß  andererseits  das  Bedürfnis  eintreten  kann=  Polizeivorschriften
auch  für  den  Bereich  von  mehr  als  einer  Provinz  zu  erlassen,  ist  den  Ministern  ein
Polizeiverordnungsrecht  beigelegt,  jedoch  nur,  soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß
  besonderer  polizeilicher  Vorschriften  durch  Zentralbehörden  hinweisen.

Endlich  ist  durch  diese  Gesetzgebung  auch  das  seit  alters  bestehende  Polizeiverordnungsrecht
  der  Ortspolizeibehörden  neu  unter  stärkerer  Berücksichtigung  der  Selbstverwaltung
  geregelt  worden.  —  Während  somit  nach  früherem  Recht  das  Polizeiverordnungsrecht
  sich  erschöpfte  in  der  Unterscheidung  von  „Ortspolizei“  und  „Landespolizei“  (Regierung),
ist  durch  die  neueste  Gesetzgebung  eine  sehr  viel  reichere  Gliederung  dieser  Materie  einctreten.


B)  Die  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  über  das  Polizeiverordnungsrecht?
sind  folgende:

1.  Die  Behörden  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  in  Städten  —  das  sind  die  Bürger- 



1  G.  S.  1876,  S.  297.  3  G.  S.  1880,  S.  291  ff.

2  Die  Kr.  O.  v.  13.  Dez.  1872  ist  zwar  auch  4  Friedrichs,  Das  Landesverwaltungsgesetz
für  die  Provinz  Posen  ergangen,  jedoch  im  (Komment.),  1910.
§.  182  derselben  bestimmt,  daß  sie  auf  diese  Pro-  5s  Über  die  Art  und  Weise  der  Publikation
vinz  bis  auf  weiteres  keine  Anwendung  finden,  der  Polizeiverordnungen  vgl.  das  Nähere  unten
sondern  es  einstweilen  bei  den  bestehenden  Vor=  in  §.  115  und  über  die  Bedingungen  ihrer  Rechtsschriften
  bewenden  solle.  verbindlichkeit  §.  116.
        <pb n="45" />
        Das  Polizeiverordnungsrecht.  (8.  114.)  35
meister  1  mit  Ausnahme  der  Städte,  die  staatliche  Polizeiverwaltung  haben  —  sind  befugt,
  unter  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes  2  ortspolizeiliche,  für  den  Umfang  der
Gemeinde  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  ihre  Nichtbefolgung  Geldstrafen  bis
neun  Mark,  in  Stadtkreisen  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  anzudrohen.  Versagt
  der  Gemeindevorstand  die  Zustimmung,  so  kann  diese  auf  Antrag  der  Behörde  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  ergänzt  werden.  In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,
  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der  Zustimmung
  des  Gemeindevorstandes  zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  dem  Tage  der  Publikation  der  Polizeivorschrift  erteilt,  so  hat  die  Behörde
die  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.  —  Auf  Vorschriften  der  Sicherheitspolizei  bezieht
sich  diese  Bestimmung  kraft  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Gesetzes  nicht;  für  Vorschriften
der  Sicherheitspolizei  genügt  vielmehr  „Beratung“  mit  dem  Gemeindevorstand.  Für
Vorschriften  der  Landwirtschaftspolizei  dagegen  ist  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,
d.  i.  der  Stadtverordnetenversammlung,  erforderlich.“  Außer  den  Polizeibehörden  der
Stadtkreise  haben  die  Polizeibehörden  nur  dann  das  Recht,  Polizeiverordnungen  mit
Strafandrohungen  bis  zu  dreißig  Mark  zu  erlassen,  wenn  der  Regierungspräsident
seine  Genehmigung  dazu  erteilt  hat.“

2.  Was  die  ländliche  Polizeiverwaltung  angeht,  so  ist  in  den  Provinzen,  für
welche  die  Kreisordnung  v.  13.  Dez.  1872  bzw.  19.  März  1881  gilt,  das  der
Ortspolizeibehörde  für  den  Umfang  einer  Gemeinde  erteilte  Recht  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  auf  den  Amtsvorsteher,  und  zwar  mit  der  Maßgabe  übertragen,  daß  er
nicht  nur  für  den  Umfang  einer  einzelnen  Gemeinde  oder  eines  einzelnen  Gutsbezirkes,
sondern  auch  für  den  Umfang  mehrerer  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  und  für  den  Umfang
  des  ganzen  Amtsbezirkes  unter  Zustimmung  des  Amtsausschusses,  auch  gemäß  §.  7
des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  in  Sachen  der  Landwirtschaftspolizei,  derartige  Verordnungen
  zu  erlassen  befugt  ist,  und  mit  der  Bestimmung,  daß,  wenn  der  Amtsausschuß
die  Zustimmung  versagt,  dieselbe  auf  Antrag  des  Amtsvorstehers  durch  den  Kreisausschuß
ergänzt  werden  kann;  der  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  endgültig.7

3.  In  den  Provinzen  des  Geltungsbereiches  der  Kreisordnung  v.  13.  Dez.  1872
bzw.  19.  März  1881  war  gemäß  §.  78  der  Landrat  befugt,  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  für
mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für  den  ganzen  Umfang  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften
  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage
von  dreißig  Mark  anzudrohen.3  Diese  Befugnis  des  Landrates  ist  durch  §.  142  des

 

1  S.  hierüber  St.  O.  v.  30.  Mai  1853,  §.  62.

2  Durch  diese  Vorschrift  —  L.  V.  G.,  §.  143
—  sind  die  früheren  Vorschriften,  Landtagsverhandlungen
  und  Streitfragen  über  diesen  Punkt
(s.  darüber  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  332  f.,
Note  4)  gegenstandslos  geworden.  Über  die  Art
des  Zusammenwirkens  der  Polizeibehörde  und
des  zur  „Zustimmung“  berechtigten  Organs  s.
Rosin,  S.  228  ff.;  eine  Initiative  haben  diese
Organe  nicht,  wohl  aber  das  Recht  von  Abänderungsbeschlüssen,
  die  anzunehmen  oder  abzulehnen
  der  Polizeibehörde  freisteht.  Uber  den
„Gemeindevorstand“  s.  Schön,  Recht  der  Kommunalverbände,
  187f.;  Rosin,  S.  238  f.

3  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  5,  Abs.  1;  Verordnung
  v.  20.  Sept.  1867,  §.  5,  Abs.  1,  Satz  1,
Lauenburg.  Ges.  v.  7.  Jan.  1870,  §.5  mit  L.  V.  G.,
§.  143;  Rosin,  S.  198  ff.

4  S.  Rosin,  S.  240  ff.,  bes.  auch  über  die
Begriffe  „Landwirtschafts-“  und  „Sicherheitspolizei“.


5  Für  den  Geltungsbereich  der  Prov.  O.  v.
29.  Juni  1875  hatte  der  §.  82,  Abs.  1  bestimmt,
daß  die  Erteilung  dieser  Genehmigung  nicht  der

 

Bezirksregierung,  sondern  dem  Oberpräsidenten
  zustehen  solle;  der  §.  80  des  Ges.  v.
26.  Juli  1880  und  weiterhin  des  §.  144,  Abs.  1
des  jetzt  geltenden  L.  V.  G.  v.  30.  Juli  1883
hat  indes  bestimmt,  daß  die  Erteilung  dieser
Genehmigung  fortan  dem  Regierungspräsidenten
  zustehen  soll.

6  Vgl.  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  5,  Abs.  2;
Verordnung  v.  20.  Sept.  1867,  §.  5,  Abs.  2;
Lauenburg.  Ges.,  §.  6,  Abfs.  2.

7  In  denjenigen  Gemeinden,  welche  einen
eigenen  Amtsbezirk  bilden,  fällt  beim  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  der  Gemeindevertretung  diejenige
  Mitwirkung  zu,  welche  bei  zusammengesetzten
  Amtsbezirken  dem  Amtsausschusse  gebührt
(Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  16.  Juni  1876;  Just.
M.  Bl.  1876,  S.  203;  Goltdammers  Atrch.,
Bd.  XXIV,  S,  678;  Oppenhoffs  Rechtspr.,
Bd.  XVII,  S.  440).  In  den  Gutsbezirken,  die
zugleich  Amtsbezirke  bilden,  ist  der  Gutsvorsteher
allein  Ortspolizeibehörde.

s  Ein  R.  des  Min.  des  Inn.  v.  25.  Aug.
1878  (Min.-Bl.  d.  i.  V.  1879,  S.  161)  führte
aus,  daß  nach  §.  78  der  Kreisordn.  v.  13.  Dez.

3*
        <pb n="46" />
        36  Die  Gesetzgebung.  (§.  114.)
L.  V.  G.  v.  30.  Juli  1883  unter  Hinweis  auf  die  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867
und  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  auf  die  ganze  Monarchie  ausgedehnt  worden.

4.  Für  die  Stadt  Berlin  erfolgt  bis  zum  Erlaß  des  in  §.  2  der  Provinzialordnung
  v.  29.  Juni  1875  vorgesehenen  Gesetzes  !  der  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften
lediglich  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  v.  11.  März
1850.2

Zu  den  Gegenständen  der  hiernach  zulässigen  orts=  oder  kreispolizeilichen
Vorschriften  gehören  3.:  a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigentums;  b)  Ordnung,
Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und  Plätzen,
Brücken  und  Ufern  und  Gewässern;  c)  der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten
von  Nahrungsmitteln;  d)  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensein  einer
größeren  Anzahl  von  Personen;  e)  das  öffentliche  Interesse  in  bezug  auf  die  Aufnahme  und
Beherbergung  von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffeewirtschaften  und  sonstige  Einrichtungen
  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken;  t)  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;
  g)  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  und  sonstige  Unsicherheit  bei  Bauausführungen,
sowie  gegen  gemeinschädliche  und  gemeingefährliche  Handlungen,  Unternehmungen  und
Ereignisse  überhaupt;  h)  Schutz  der  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,
Weinberge  usw.;  i)  alles  andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer

Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.“"

Von  jeder  orts=  oder  kreispolizeilichen

 

1872  der  Landrat  nicht  befugt  ist,  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  Polizeiverordnungen
für  mehrere  oder  sämtliche  Städte  des  Kreises
zu  erlassen;  die  Kreisordnung  regle  das  Polizeiverordnungsrecht
  der  städtischen  Polizeiverwaltungen
  überhaupt  nicht,  indem  sie  für  dieses
die  Bestimmungen  des  Ges.  v.  11.  März  1850
bzw.  der  betr.  Städteordnungen  in  Geltung  lasse;
nur  insoweit  die  Städte  zu  einem  Kreise  gehören,
bzw.  unter  dem  Gesichtspunkte,  daß  sie  Teile
eines  Regierungsbezirkes  oder  einer  Provinz  sind,
gälten  für  sie  diejenigen  Polizeiverordnungen,
welche  auf  Grund  des  §.  78  der  Kr.  O.  für
den  ganzen  Umfang  des  Kreises,  bzw.  auf  Grund
der  §§.  76  ff.  der  Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875
für  mehrere  Kreise  oder  für  mehrere  Regierungsbezirke,
  oder  für  den  ganzen  Umfang  der  Provinz
erlassen  sind.  Gemäß  L.  V.  G.  S.  142  hat  der
Landrat  das  Recht,  auch  Städte,  die  rechtlich  dem
Kreise  angehören,  den  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses
nungen  zu  unterstellen.  Vgl.  Rosin,  S.  210f.

1  Nach  §.  2,  Abs.  1  u.  2  der  Prov.  O.  soll
die  Stadt  Berlin  aus  dem  Kommunalverbande
der  Provinz  Brandenburg  ausscheiden  und  ein
besonderes  Gesetz  über  die  Bildung  eines  besonderen
  Kommunalverbandes  aus  der  Stadt
Berlin  nebst  angrenzenden  Gebieten  erlassen  werden.
  Dieses  Gesetz  ist  indes  nicht  ergangen.  §.  1
des  Ges.  über  die  Organisation  der  Landesverwaltung
  v.  26.  Juli  1880  hat  indes  wiederholt
bestimmt,  daß  die  Stadt  Berlin  aus  der  Provinz
Brandenburg  ausscheiden  und  einen  Verwaltungsbezirk
  für  sich  bilden  soll.  Der  §.  91
des  Ges.  v.  26.  Juli  1880  erklärt  zugleich  den
§.  2,  Abs.  2  der  Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875
für  aufgehoben.  Die  Behörden  für  den  Stadtkreis
  Berlin  sind  durch  die  Vorschriften  der
§§.  34—40  des  Ges.  v.  26.  Juli  1880  bestimmt
worden,  an  deren  Stelle  jetzt  die  Vorschriften
L.  V.  G.,  §.  42  getreten  sind.  Uber  den  Polizeibezirk
  Berlin  s.  ferner  Ges.  v.  12.  Juni  1889
(G.  S.  129)  und  Ges.  v.  13.  Juni  1900,  §.  2.

erlassenen  Kreispolizeiverord- 



Heute  bildet  Berlin  mit  seinen  Vororten  einen
Zweckverband  gemäß  dem  Zweckverbandsgesetz  für
Groß-Berlin  v.  19.  Juli  1911.

2  Vgl.  Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875,  §.  126,
Ziffer  2.

S.  z.  folgenden  Rosin  S.  165  ff.  auf  der
Grundlage  der  in  den  §§.  21—27  gegebenen  allgemeinen
  Ausführungen  über  den  Begriff  der
Polizei,  den  Unterschied  zwischen  Sicherheits=  und
Wohlfahrtspolizei,  Orts=  und  Landespolizei.

xÜber  das  „delegierende  Gesetz“  s.  die  allgemeine
Ausführung  von  Nosin,  S.  64  ff.,  über  den.
gesetzlich  zulässigen  Inhalt  der  Pol.  Verordn.
S.  87  ff.,  über  die  Einzelvorschriften  des  §.  6
S.  165  ff.  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  6  u.  Verordn.
v.  20.  Sept.  1867,  §.  6,  lauenburg.  Ges.,  §.  7.
Über  die  Auslegung,  welche  das  Ob.  Trib.  den
einzelnen  Bestimmungen  des  §.  6  gegeben  hat,
vgl.  v.  Rönne,  Ergänz.  und  Erläut.  der  Preuß.
Rechtsb.,  6.  Ausg.,  Bd.  IV,  S.  503—506  (zu
den  §§.  5  u.  6  des  Ges.  v.  11.  März  1850)  und
Friedrichs,  Polizeiverwaltungsgesetz,  1911.  §.  6
bestimmt  nicht  die  Grenzen  der  ortspolizeilichen
Verwaltung,  sondern  den  Umfang  der  ortspolizeilichen
  Rechtssetzung,  welche  §.  5  begründet
und  deren  Formen  und  Wirkungen  S8§.  7  ff.  vorschreiben.
  Dies  hat  durch  die  Fassung  der  Eingangsworte
  des  §.  6  ausgedrückt  werden  sollen.
(Vgl.  den  Ber.  der  Komm.  der  2.  K.  zu  §.  6  in
v.  Rönnes  Kommentar  über  die  Gemeinde=  usw.
Ordn.  v.  11.  März  1850,  S.  410.)  —  Die  Bestimmungen
  unter  a  bis  einschließlich  h  des  §.  6
sind  als  die  vorzüglichsten  Beispiele  anzusehen,
während  i  gestattet,  außerdem  nach  dem  Ermessen
  der  Polizeibehörde  alle  übrigen  Gegenstände,
  die  polizeilich  geordnet  werden  müssen,  in
den  Kreis  des  Ortspolizeiverordnungsrechtes
  zu  ziehen.  Uber  die  Bedenken  gegen
diese  Bestimmung  (i)  vgl.  die  Rede  des  Abgeordn.
v.  Ammon  in  den  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1850,
S.  2330  und  dagegen  die  Bemerk.  des  Reg.=Kommissars
  a.  a.  O.,  S.  2331.  —  Der  Aufsatz
  in  der  Deutschen  Ger.-Zeit.  1863,  Nr.  1,
        <pb n="47" />
        Das  Polizeiverordnungsrecht.  (§.  114.)  37
Verordnung  muß  sofort  eine  Abschrift  an  die  zunächst  vorgesetzte  Staatsbehörde  eingereicht
  werden  1;  dies  gilt  auch  für  die  Abänderung  oder  Aufhebung  ortspolizeilicher
Vorschriften.  Außer  den  im  Gesetz  v.  11.  März  1850  enthaltenen  Delegationsvorschriften
  finden  sich  noch  zahlreiche  spezielle  Vorschriften  gleicher  Art  in  Landes=  und
Reichsgesetzen  über  einzelne  Materien.

5.  Nach  §.  11  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  bzw.  8§.  11  der  Verordnung
  v.  20.  Sept.  1867  und  nach  §.  12  des  Gesetzes  für  Lauenburg  v.  7.  Jan.
1870  waren  die  Bezirksregierungen  befugt,  für  mehrere  Gemeinden  ihres  Verwaltungsbezirkes
  oder  für  seinen  ganzen  Umfang  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und
gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zu  dem  Betrage  von  dreißig  Mark
anzudrohen.“

Diese  Bestimmung  ward  zuerst  für  die  Provinzen  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung
  v.  29.  Juni  1875  und  ist  jetzt  für  die  ganze  Monarchie  abgeändert
worden.  Der  §.  81  der  Provinzialordnung  hatte  die  Befugnis  der  Regierungen  zum
Erlaß  von  Polizeivorschriften  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  die  Bildung  der  Provinzialund
  Bezirksräte  erfolgt  sein  würde,  für  aufgehoben  erklärt,  und  es  waren  in  den
§§.  76—80  der  Provinzialordnung  bzw.  in  dem  §.  115,  Abs.  2  bis  4  des  Kompetenzgesetzes
  v.  26.  Juli  1876  anderweitige  Bestimmungen  getroffen,  welche  an  die
Stelle  derjenigen  des  §.  11  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  getreten  sind.  Allein  auch
diese  Vorschriften  sind  wiederum  abgeändert  worden  durch  die  §§.  73—75  des  Gesetzes
v.  26.  Juli  1880,  welches  nach  dessen  §.  88  mit  dem  1.  April  1881  für  die  Provinzen
  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875  in  Kraft  trat,
und  ihre  endgültige  Regelung  hat  die  Materie  durch  die  Vorschriften  des  L.  V.  G.  v.
30.  Juli  1883  für  die  ganze  Monarchie  gefunden.  Danach  ist  —  L.  V.  G.,  §.  137,
Abs.  2  —  der  Regierungspräsident,  nicht  die  Regierung,  befugt,  Polizeiverordnungen
  nach  Maßgabe  der  §§.  6,  12,  13  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  v.
11.  März  1850  bzw.  der  §§.  6,  12,  13  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867

 

S.  2  ff.  sucht  zu  zeigen,  daß  in  §.  6,  i  nur  solche
Gegenstände  gemeint  seien,  deren  Regelung  im
besonderen  Interesse  der  Gemeinde  als  solcher
geboten  ist,  und  daß  daher  auch  nur  Gemeindeund
  Bezirksangelegenheiten  zu  den  in  der
Schlußwendung  des  §.  12  erwähnten  Gegenständen
  gezählt  werden  können.  In  den  durch
die  88.  5  ff.  des  Ges.  v.  11.  März  1850  vorgeschriebenen
  Formen  sind  auch  diejenigen  Ortspolizeiverordnungen
  zu  erlassen,  auf  welche  die
Feldpolizeiordn.  v.  1.  Nov.  1847  (setzt  also  das
Feld=  und  Forstpolizeiges.  v.  1.  April  1880)  hinweist.
  Den  Fällen  des  §.  6  des  Ges.  v.  11.  März
1850  treten  diejenigen  Gegenstände  hinzu,  für
welche  durch  Spezialgesetze  der  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  gestattet  ist,  also  z.  B.  die  Verordnungen
  zum  Zwecke  der  Sonntagsheiligung,
desgl.  der  §.  13  des  Ges.  v.  1.  Juli  1861  (G.
S.  1861,  S.  719),  welcher  die  Regierungen  zum
Erlasse  von  Polizeiverordnungen  über  die  Entfernung
  der  durch  Wind  bewegten  Triebwerke
von  benachbarten  fremden  Grundstücken  und  öffentl.
Wegen  ermächtigt,  usw.

1  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.8,  Verordn.  v.  20.  Sept.
1867,  §.  8.  lauenburg.  Ges.,  §.  9,  s.  dazu  Rosin,
S.  279.  Dieser  Vorschrift  ist  genügt,  wenn  eine
polizeiliche  Verordnung  der  zunächst  vorgesetzten.

Behörde  eingereicht  ist;  es  ist  dann  gleichgültig,

zu  welchem  Zwecke  diese  Einreichung  erfolgte.
(Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  19.  Sept.  1866,  Just.
M.  Bl.  1866,  S.  303;  Goltdammers  Arch.,
Bd.  XIV,  S.  775;  Oppenhoffs  Rechtspr.,
Bd.  VII,  S.  490.)

 

2  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  10,  Verordn.  vom
20.  Sept.  1867,  §.  10,  lauenburg.  Ges.,  §.  11.

3  Vgl.  hierzu  Rosin,  S.  82  ff.,  über  das
Verhältnis  von  Reichs=  und  Landesrecht  ebenda
S.  67  ff.,  sowie  unten  im  Verwaltungsrecht,  Abschnitt
  Polizeirecht.

4  Obgleich  der  §.  11  des  Ges.  v.  11.  März
1850  nur  davon  redet,  daß  die  Regierungen  „für
mehrere  Gemeinden  ihres  Verwaltungsbezirkes
oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben“  gültige
Polizeivorschriften  erlassen  dürfen,  lassen  doch  die
Vorschriften  des  Ges.  v.  11.  März  1850  keine
andere  Deutung  zu  als  die,  daß  die  Regierungen
überall  da  einzutreten  haben,  wo  die  den  Ortspolizeibehörden
  eingeräumte  Befugnis  zum  Erlaß
polizeilicher  Verordnungen  nicht  ausreicht,  und
daß  es  bezüglich  der  Regierungsverordnungen  nur
darauf  ankommt,  die  geographische  Begrenzung
ihrer  Gültigkeit  zu  sichern.  Für  einen  bestimmten
See  oder  Forst  kann  eine  solche  Verordnung  erlassen
  werden.  (Beschl.  des  Ob.  Trib.  v.  26.  Sept.
1860.  Just.  M.  Bl.  1860,  S.  410,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1860,  S.  239,  Goltdammers  Arch.,  Bd.  VIII,
S.  818.)  Wenn  die  Regierung  eine  Polizeiverordnung
  erlassen  und  sich  dabei  vorbehalten  hat,
diese  später  auf  andere,  zunächst  nicht  davon  betroffene
  Gegenstände  auszudehnen,  so  steht  es  der
Ortspolizeibehörde  nicht  zu,  diese  Ausdehnung
auf  Grund  des  Ges.  v.  11.  März  1850  auszusprechen.
  (Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  5.  März  1857;
Oppenhoffs  Komm.  zum  Preuß.  Strafgesetzb.,
§.  332,  Note  31.)
        <pb n="48" />
        38  Die  Gesetzgebung.  (§S.  114.)

und  des  Gesetzes  für  Lauenburg  v.  7.  Jan.  1870  mit  Strafandrohungen  bis  zu
sechzig  Mark  für  mehrere  Kreise  oder  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirkes  zu
erlassen.  Diese  Polizeivorschriften  bedürfen  der  Zustimmung  des  Bezirksausschusses;  nurin
  Fällen,  die  keinen  Aufschub  zulassen,  kann  die  erforderliche  Polizeivorschrift  vor  Einholung
  der  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  erlassen  werden,  ist  aber  außer  Kraft  zu
setzen,  wenn  die  Zustimmung  nicht  innerhalb  drei  Monaten  nach  dem  Tage  der  Publikation
  der  Polizeivorschrift  erteilt  wird  (L.  V.  G.,  §.  139).  Der  sachliche  Umfang  solcher
Polizeiverordnungen  des  Regierungspräsidenten  ist  gemäß  den  angeführten  Vorschriften
des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  der  gleiche  wie  der  der  Ortspolizeiverordnungen  (s.  oben
Ziff.  1),  jedoch  mit  dem  Zusatze,  daß  auf  diesem  Wege  auch  geordnet  werden  dürfen
„alle  anderen  Gegenstände,  deren  polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden
  oder  des  Bezirks  erfordert  wird“  (§.  12).1

6.  Die  gleiche  Befugnis  wie  der  Regierungspräsident  hat  der  Oberpräsident  für
mehrere  Kreise,  insofern  sie  verschiedenen  Regierungsbezirken  angehören,  für  mehr  als
einen  Regierungsbezirk  oder  für  den  Umfang  der  ganzen  Provinz  (L.  V.  G.,  §.  137,
Abs.  1).  Die  Polizeiverordnungen  des  Oberpräsidenten  bedürfen  der  Zustimmung  des
Provinzialrates  mit  der  gleichen  Maßgabe  wie  diejenigen  des  Regierungspräsidenten  derdes
  Bezirksausschusses  (L.  V.  G.,  §.  139,  s.  oben  Ziff.  5).2

7.  Die  Befugnis,  Polizeivorschriften  über  Gegenstände  der  Strom-,  Schiffahrtsund
  Hafenpolizei  zu  erlassen,  steht  ausschließlich  dem  Regierungspräsidenten,  also  nicht  den.
Orts=  und  Kreispolizeibehörden,  und,  wenn  die  Vorschriften  sich  auf  mehr  als  einen.
Regierungsbezirk  oder  auf  die  ganze  Provinz  erstrecken  sollen,  dem  Oberpräsidenten  3,  soweit
  aber  mit  der  Verwaltung  dieser  Zweige  der  Polizei  besondere,  unmittelbar  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  unterstehende  Behörden  beauftragt  sind,  dem  letzteren
zu.  Die  Befugnis  des  Regierungspräsidenten  erstreckt  sich  auch  auf  den  Erlaß  solcher
Polizeivorschriften  für  einzelne  Kreise  oder  Teile  derselben.  Für  Zuwiderhandlungen  gegen
diese  Verordnungen  können  Geldstrafen  bis  zu  sechzig  Mark  angedroht  werden.  Bei  den.
Vorschriften  des  Gesetzes  v.  9.  Mai  1853,  betreffend  die  Erleichterung  des  Lotsenzwanges
  in  den  Häfen  und  Binnengewässern  der  Provinzen  Preußen  und  Pommern",
behält  es  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  an  die  Stelle  der  Regierung  der  Regierungspräsident
  tritt  (L.  V.  G.,  §.  138).  Auch  die  Polizeiverordnungen  über  die  Sonntagsheiligung
  sind  dem  Regierungspräsidenten  vorbehalten.

8.  In  die  polizeilichen  Vorschriften,  zu  deren  Erlaß  die  mit  dem  Polizeiverordnungsrecht
  betrauten  Behörden  befugt  sind,  dürfen  keine  Bestimmungen  ausgenommen  werden,
welche  mit  den  Gesetzen  oder  den  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruche
stehen.  5

9.  Soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß  besonderer  polizeilicher  Vorschriften
  (Verordnungen,  Anordnungen,  Reglements  usw.)  durch  die  Zentralbehörden  ver- 



1  S.  Rosin,  S.  167  ff.,  besonders  über  den
das  Verordnungsrecht  der  „Landespolizei“  über
den  Umfang  der  Ortspolizei  hinaus  erweiternden
Zusatz:  „alle  anderen  Gegenstände“  usw.,  der
„alle  durch  den  Begriff  der  Polizei  bestimmten,
inhaltlich  über  den  örtlichen  Interessenkreis  hinausgehenden
  staatlichen  Gemeininteressen,  welche,  in
den  Verhältnissen  des  landespolizeilichen  Verwaltungsbezirks
  hervortretend,  für  diesen  ihre  Regelung
  als  notwendig  und  zweckmäßig  erscheinen
lassen“"  (Rosin,  S.  169),  umfaßt.  S.  ferner
Rosin,  S.  195  ff.

2  S.  Rosin,  S.  193ff.

*  Der  §.  136  des  Ges.  v.  30.  Juli  1883  macht
hiervon  indes  die  Ausnahme,  daß  dem  Minister
für  H.  u.  Gew.  die  Befugnis  zusteht,  Polizeiverordnungen
  über  die  Regelung  der  Strom-,
Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,  sofern

 

 

dieselben  sich  über  das  Gebiet  einer  einzelnen
Provinz  hinaus  erstrecken  sollen.

4  Das  Ges.  v.  9.  Mai  1853  (G.  S.  1853,
S.  216)  ermächtigt  die  betr.  Regierungen  zum.
Erlaß  polizeilicher  Verordnungen  über  den  gedachten
  Gegenstand  mit  Strafandrohung  bis  zu
150  M.  oder  Haft  bis  zu  6  Wochen.

5  Kab.  O.  v.  7.  Febr.  1837,  dazu  Rosin,
S.  205,  N.  5.

9  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  15,  Verordn.  v.
20.  Sept.  1867,  §.  13,  lauenburg.  Ges.,  §.  14.  Über
die  Frage,  welche  polizeiliche  Verordnungen  im
Sinne  des  §.  15  des  Ges.  v.  11.  März  1850  als  mit.
den  „Verordnungen  einer  höheren  Instanz“  im
Widerspruch  stehend  zu  erachten,  vgl.  die  Entscheidungen
  des  Ob.  Trib.  in  v.  Rönnes  Ergänz.
u.  Erläut.  der  Preuß.  Rechtsb.,  6.  Aufl.,  Bd.  IV,
S.  510  zu  §.  15  des  Ges.  v.  11.  März  1850.
        <pb n="49" />
        Das  Polizeiverordnungsrecht.  (8.  114.)  39
weisen,  also  nicht  allgemein  für  den  Umfang  ihrer  Zuständigkeit,  sind  die  Minister
befugt,  innerhalb  ihres  Ressorts  dergleichen  Vorschriften  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie  oder  für  einzelne  Teile  derselben  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
dieser  Vorschriften  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  hundert  Mark  anzudrohen.  Im
L.  V.  G.  selbst  sind  nur  die  folgenden  Spezialdelegationen  ausgesprochen:  a)  dem  Minister
  der  öffentlichen  Arbeiten  in  betreff  der  Ubertretung  der  Vorschriften  des  Eisenbahnpolizeireglements;
  b)  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  in  betreff  der  zur  Regelung
der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassenden  Vorschriften,  sofern  dieselben
sich  über  das  Gebiet  einer  einzelnen  Provinz  hinaus  erstrecken  sollen;  c)  zum  Erlasse
der  in  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  gedachten  Verordnungen
  —  über  die  Aufbewahrung  oder  Beförderung  von  Giftwaren,  Schießpulver  oder
anderen  explodierenden  Stoffen  oder  Feuerwerken,  oder  über  Ausübung  der  Befugnis  zur
Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzneien  —  sind  auch  die
zuständigen  Minister  befugt.  Eine  Subdelegation  des  Polizeiverordnungsrechtes  ist  unzulässig;
  ebenso  ist  es  unzulässig,  daß  eine  vorgesetzte  Instanz  das  Polizeiverordnungsrecht
  einer  unteren  Instanz  selbst  ausübt;  wohl  aber  muß  es  als  zulässig  erachtet
werden,  daß  eine  höhere  Instanz  die  untere  Instanz  anweist,  eine  Polizeiverordnung  bestimmter
  Art  zu  erlassen  oder  andererseits  dies  nicht  zu  tun  (Gesetz  v.  11.  März  1850,
§.  1,  Abs.  2).2

10.  Nach  §.  9,  Abs.  1  des  Gesetzes  v.  11.  März  18503  ist  der  Regierungspräsident
befugt,  jede  ortspolizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen  Beschluß  unter  Angabe  der
Gründe  außer  Kraft  zu  setzen,  und  nach  §.  10  a.  a.  O.  findet  diese  Bestimmung  auch
auf  die  Abänderung  oder  Aufhebung  ortspolizeilicher  Vorschriften  Anwendung.  Dieselben
Bestimmungen  enthalten  die  §§.  9  und  10  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  und
die  §§.  10  und  11  des  Gesetzes  für  Lauenburg  v.  7.  Jan.  1870,  jedoch  mit  der  Abweichung,
  daß  hier  die  gedachte  Befugnis  nicht  dem  Regierungspräsidenten,  sondern
der  Regierung  beigelegt  ist.  Für  die  Provinzen  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung
  v.  29.  Juni  1875  hat  zunächst  deren  §.  83  vorgeschrieben,  daß  die  Befugnis,
orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer  Kraft  zu  setzen,  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  fortan  dem  Oberpräsidenten  unter  Zustimmung  des  Provinzialrates  zustehen
solle;  diese  Bestimmung  ist  jedoch  durch  den  §.  81,  Abs.  1  des  Gesetzes  v.  26.  Juli
1880  dahin  abgeändert  worden,  daß  die  Befugnis,  orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften
außer  Kraft  zu  setzen,  wiederum  dem  Regierungspräsidenten  übertragen  ist;  zugleich  ist
bestimmt,  daß,  mit  Ausnahme  von  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  diese  Befugnis
  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksrates  ausgeübt  werden  darf.  Jetzt  gilt  gemäß
L.  V.  G.,  §.  145,  Abs.  1  für  die  ganze  Monarchie  die  Vorschrift,  daß  dem  Negierungspräsidenten
  die  Befugnis  zusteht,  orts=  und  kreispolizeiliche  Vorschriften  aufzuheben,
in  der  Regel  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses,  in  Fällen,  die  keinen  Aufschub
zulassen,  auch  ohne  diese.  Als  Rechtsmittel  hiergegen  kommt  nur  die  Beschwerde  an  den
Minister  in  Betracht.

§.  16  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  bzw.  §.  14  der  Verordnung  v.
20.  Sept.  1867  und  §.  15  des  lauenburgischen  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  haben
auch  dem  Minister  des  Innern“  die  Befugnis  beigelegt,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen,
  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen  Beschluß  außer  Kraft  zu  setzen;

 

—

1  L.  V.  G.,  §.  136  (vorher  Ges.  v.  26.  Juli  1880,
§.  72,  §.  85  der  Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875,
bzw.  §.  115,  Abs.  2  des  Kompetenzges.  v.  26.  Juli
1876),  s.  dazu  Rosin,  S.  126  ff.

2  S.  über  diese  Fragen  Rosin,  S.  214  ff.;
Arndt,  Verordn.  R.,  S.  169ff.

88.  9  des  Ges.  v.  11.  März  1850  enthält  in  Abs.  2
auch  noch  die  (in  der  Verordn.  v.  20.  Sept.  1867
und  in  dem  lauenburg.  Ges.  v.  7.  Jan.  1870  nicht
enthaltene)  Bestimmung,  „daß  dem  Aufhebungs- 



beschlusse  des  Regierungspräsidenten,  mit  Ausnahme
  dringender  Fälle,  eine  Beratung  mit  dem
Bezirksrate  vorhergehen  müsse“  diese  Bezirksräte
sind  aber  nie  ins  Leben  getreten.

4  In  dem  lauenburg.  Ges.  v.  7.  Jan.  1870
heißt  es:  „dem  Ministerium  für  Lauenburg“.
Nach  der  Aufhebung  des  letzteren  sind  dessen
Geschäfte  auf  den  Min.  d.  Inn.  übergegangen.
Vgl.  Ges.  v.  23.  Juni  1876,  §.  3  (G.  S.  1876,
S.  170).
        <pb n="50" />
        40  Die  Gesetzgebung.  (8.  114.)
es  soll  jedoch  hierzu  die  Genehmigung  des  Königs  erforderlich  sein,  wenn  die  polizei—
liche  Vorschrift  von  dem  Könige  1  oder  mit  dessen  Genehmigung  erlassen  war.

Für  die  Provinzen  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875
hat  demnächst  deren  §.  84  bestimmt,  daß  es  bei  der  Befugnis  des  Ministers  des  Innern,
jede  (orts-,  kreis-,  bezirks=  oder  provinzial-)  polizeiliche  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen,
soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen  (§.  16  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850),  sein  Bewenden
  behält;  in  Ubereinstimmung  hiermit  verordnet  auch  §.  81,  Abs.  2  des  Gesetzes
v.  26.  Juli  1880,  daß  es  bei  der  gedachten  Befugnis  des  Ministers  des  Innern
(§.  16  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850,  §.  14  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867
bzw.  §.  15  des  lauenburgischen  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870)  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden
  behält,  daß  diese  Befugnis  hinsichtlich  der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizeivorschriften
  (L.  V.  G.,  §.  138)  auf  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  übergeht.
Die  gleiche  Vorschrift  enthält  jetzt  für  die  ganze  Monarchie  L.  V.  G.,  §.  145,  Abs.  2.

11.  Über  die  Publikation  von  Polizeiverordnungen  s.  unten  §.  115.

12.  Die  Umwandlung  von  Geldstrafen  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit  in  Freiheitsstrafen
  erfolgt  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  durch  Richterspruch  im  einzelnen
  Falle.3

13.  Den  Oberbergämtern  war  bereits  durch  die  §§.  8—  11  des  Gesetzes
v.  10.  Juni  1861,  betreffend  die  Kompetenz  der  Oberbergämter  ",  in  ähnlicher  Weise  wie
den  Regierungen  die  Befugnis  beigelegt  worden,  bergpolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen
  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  dreißig
Mark  anzudrohen.  Das  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  geltende  allgemeine
Berggesetz  v.  24.  Juni  1865  5,  welches  (in  S.  244)  das  Gesetz  v.  10.  Juni  1861
außer  Kraft  gesetzt  hat,  hat  in  §.  197  bestimmt,  daß  die  Oberbergämter  befugt  sind,
für  den  ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirks  oder  für  einzelne  Teile  desselben
Polizeiverordnungen  über  die  in  §.  196  a.  a.  O.  bezeichneten  Gegenstände  zu  erlassen,
und  §.  208  a.  a.  O.  hat  vorgeschrieben,  daß  lbertretungen  der  von  den  Bergbehörden
bereits  erlassenen,  sowie  der  von  den  Oberbergämtern  auf  Grund  des  8.  197  a.  a.  O.
zu  erlassenden  Polizeiverordnungen  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft  werden
sollen.  Als  die  Gegenstände,  über  welche  bergpolizeiliche  Verordnungen  erlassen  werden
dürfen,  sind  diejenigen  anzusehen,  auf  welche  sich  (nach  §.  196  a.  a.  O.)  die  polizeiliche
Aufsicht  der  Bergbehörden  erstreckt,  nämlich:  die  Sicherheit  der  Bauten,  die  Sicherheit
des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,  der  Schutz  der  Oberfläche  im  Interesse
der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs,  der  Schutz  gegen  gemeinschädliche
  Einwirkungen  des  Bergbaues,  ferner  auch  die  Aufsicht  über  die  zur  Aufbereitung
  der  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen  Anstalten,  die  zum  Betriebe  auf  Bergwerken
und  Aufbereitungsanstalten  dienenden  Dampfkessel  und  Triebwerke  (§§.  58  und  59  a.  a.  O.),
sowie  über  die  Salinen.  Durch  Gesetz  v.  24.  Juni  18926  ist  den  Gegenständen  der
bergpolizeilichen  Aufsicht  und  damit  des  Verordnungsrechtes  noch  beigefügt  „die  Aufrechterhaltung
  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  durch  die  Einrichtung  des  Betriebes“;
außerdem  ist  den  Oberbergämtern  noch  die  Befugnis  erteilt  worden,  durch  Polizeiverordnungen
  „für  solche  Betriebe,  in  welchen  durch  übermäßige  Dauer  der  täglichen

 

1  In  §F.  14  der  Verordn.  v.  20.  Sept.  1867  und
in  §.  15  des  lauenburg.  Ges.  v.  7.  Jan.  1870  heißt
es:  „von  dem  Landesherrn“.

2  Durch  die  Bestimmungen  des  §.  16  des
Ges.  v.  11.  März  1850  ist  der  Min.  d.  Inn.
keineswegs  ermächtigt,  selbständig  jedes  Polizeigesetz,
  welches  besteht,  zu  ändern  oder  außer
Kraft  zu  setzen;  vielmehr  drücken  die  Worte:
„soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen“,  aus,
welche  Arten  polizeilicher  Vorschriften  der  Abänderung
  oder  Aufhebung  durch  den  Min.  d.
Inn.  unterliegen  sollen.  Solche  polizeiliche  Bestimmungen
  nämlich,  die  auf  Gesetzen  beruhen,
können  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  ab- 



geändert  oder  aufgehoben  werden  (vgl.  die  Bemerkung
  des  Abgeordn.  Wallach  in  den  Stenogr.
Ber.  der  1.  K.  1850,  S.  2335,  und  v.  Rönnes
Komm.  zur  Gemeinde=  usw.  O.  v.  11.  März  1850,
S.  418  zu  §.  16  des  Polizeiges.  v.  11.  März
1850).

3  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  18,  an  dessen
Stelle  jetzt  die  §§.  28,  29  des  R.  St.  G.  B.  getreten
  sind,  s.  Rosin,  S.  182fff.

4  G.  S.  1861,  S.  425.

5  G.  S.  1865,  S.  705  ff.  S.  dazu  Rosin,
S.  171  ff.  und  die  dort  angegebene  bergrechtliche
Spezialliteratur.

(*  G.  S.  1892,  S.  131.
        <pb n="51" />
        Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  115.)  41
Arbeitszeit  die  Gesundheit  der  Arbeiter  gefährdet  wird,  Dauer,  Beginn  und  Ende  der
täglichen  Arbeitszeit  und  der  zu  gewährenden  Pausen  vorzuschreiben  und  die  zur  Durchführung
  dieser  Vorschriften  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen“.

14.  Die  Anwendung  von  Polizeiverordnungen  erfolgt  durch  den  Strafrichter  nach
Strafprozeßordnung  8§.  453  ff.  bzw.  durch  polizeiliche  Verfügung  gemäß  Gesetz  v.
23.  April  1883;  erachtet  der  Richter  die  Verordnung  als  ungültig,  so  hat  er  freizusprechen;
  die  „Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit“  der  Verordnung  zu  prüfen,  ist  ihm
jedoch  ausdrücklich  durch  das  Gesetz  untersagt;  der  Richter  darf  auch  nicht  etwa  die
Verordnung  selbst  aufheben,  sondern  kann  ihr  nur  im  einzelnen  Falle  wegen  Ungültigkeit
die  Anwendung  versagen.  Das  richterliche  Prüfungsrecht  ist  aber  ein  ganz  allgemeines
nach  Maßgabe  der  hierfür  geltenden  Rechtsgrundsätze,  nicht,  wie  dies  nach  dem  Wortlaut
des  §.  17  scheinen  könnte,  an  bestimmte  Vorschriften  des  Gesetzes  gebunden.1

S.  115.

Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.

I.  Wenn  nach  der  Beratung  in  den  Kammern  s  ein  von  der  Krone  vorgelegter  oder
aus  der  Initiative  einer  der  beiden  Kammern  hervorgegangener  Gesetzentwurf  die  Zustimmung
  beider  Häuser  unbedingt  oder  mit  Abänderungen  erhalten  hat,  geht  er  an  die
Staatsregierung  ,  und  es  liegt  nunmehr  dem  Ministerpräsidenten  ob,  den  von  den  Kammern
  angenommenen  Gesetzentwurf  dem  Könige  zur  Beschlußnahme  vorzulegen.  Dem
Könige  gebührt  alsdann  die  Entschließung  darüber,  ob  er  dem  Gesetzentwurfe  seine  Genehmigung
  (Sanktion)  erteilen  will  oder  nicht.  Die  Erteilung  der  königlichen
Sanktion  ist  derjenige  Akt,  welcher  einem  Gesetzentwurfe  erst  den  Charakter
eines  Gesetzes  verleiht,  und  die  der  Sanktion  vorausgehenden  Akte  haben
lediglich  die  Bedeutung,  die  Vorbedingungen  festzustellen,  welche  erfüllt  sein
müssen,  damit  die  Sanktion  erfolgen  kann.  Die  Erteilung  dieser  letzteren
aber  ist,  wie  in  allen  deutschen  monarchischen  Staaten,  so  auch  im  preußischen
  Staate,  ausschließlich  das  Recht  des  Monarchen.  Die  Sanktion  ist  die
Erklärung  des  Königs,  „daß  das  Gesetz  gelten  solle“;  diese  Erklärung  gibt  erst  dem
Gesetze  die  bindende  Kraft  im  Staate,  welche  auf  der  rechtlichen  Macht  des  Königs  beruht,
  den  Staatsbürgern  gültige  Verpflichtungen  aufzuerlegen.  Die  gesetzgebenden  Körperschaften
  üben  zwar  in  ihrer  Teilnahme  an  der  gesetzgebenden  Gewalt  ein  öffentliches  Recht,
aber  keine  Obergewalt,  welche  allein  dem  Könige  zusteht,  dem  daher  das  Sanktionsrecht
gebührt.  3  Obgleich  demnach  die  Sanktion  des  Königs  das  entscheidende  Moment  in  der
Gesetzgebung  ist,  so  bleibt  dieselbe  doch  nach  preußischem  Staatsrecht  ein  rein  innerer

 

1  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  17;  Verordn.  v.
20.  Sept.  1867,  §.  15;  Ges.  v.  24.  Juni  1892,
§.  209  (Abs.  3)  für  die  Oberbergämter,  vgl.  dazu
Rosin,  S.  283  f.  Uber  die  verwaltungsrechtliche
  bzw.  verwaltungsgerichtliche  Prüfung  der
Gültigkeit  einer  Polizeiverordnung  infolge  von
Beschwerde  oder  Klage  gegen  eine  polizeiliche  Verfügung
  gemäß  L.  V.  G.,  §.  127—129  s.  Rosin,
S.  294  ff.

2  Vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Ausg.,
Rhd.  II,  S.  176  ff.;  Held,  System  des  Verf.  R.,
Bd.  II,  S.  92  ff.;  R.  v.  Mohl,  Staatsr.,  Völkerr.
und  Politik,  Bd.  II,  S.  597  ff.;  G.  Meyer-Anschütz,
  S.  566  ff.;  Laband,  St.  R.,  II,
S.  4  ff.;  v.  Schulze,  Preuß.  St.  R.,  Bd.  II,
S.  21  ff.;  Bornhak?,  I,  S.  547  ff.;  bes.  jetzt
Lukas,  Gesetzespublikation  (1903);  Hubrich
in  Hirths  Annalen  1907,  S.  23  ff.,  83  ff.  und
im  Verwaltungsarchiv,  Bd.  XIII,  S.  471  und
Bd.  XVII,  S.  62ff.

 

3s  Über  das  Recht  der  Minister  sowie  der  zu
ihrer  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten,
bei  der  Beratung  in  den  Kammern  zu  jeder
Zeit  gehört  zu  werden,  vgl.  Art.  60,  Abs.  1  der
Verf.  Urk.

4  Nach  den  Vorschriften  der  Geschäftsordnungen
erfolgt  die  Uberweisung  an  die  Staatsregierung
durch  den  Präsidenten  des  zuletzt  mit  dem  Gesetzentwurf
  befaßt  gewesenen  Hauses.  Gesch.  O.
des  H.  H.,  8§.  75,  77,  Gesch.  O.  des  A.  H.,
S.  73.

5  Diese  Sätze,  welche  den  staatsrechtlichen  Charakter
  der  Sanktion  ganz  scharf  und  richtig  kennzeichnen,
  rühren  von  v.  Rönne.  Inzwischen  ist
der  Sanktionsakt  mehrfach  der  Gegenstand  anregender
  und  interessanter  juristischer  Untersuchungen
  gewesen,  so  insbesondere  von  Laband,
St.  R.  s,  II,  S.  5  f.,  29  ff.;  Jellinek,  Ges.
u.  Verordn.,  S.  314  ff.;  Rosin?,  S.  230.  Weitere
Literatur  bei  Meyer-Anschütz,  §.  157,  N.  4.
        <pb n="52" />
        42  Die  Gesetzgebung.  (.  115.)

Vorgang  bis  dahin,  wo  sie  durch  den  Akt  der  Veröffentlichung  (Publikation)  nach
außenhin  erkennbar  gemacht  wird.  Auch  die  Anordnung  der  Verkündigung  des  sanktionierten
  Gesetzes  ist  ein  ausschließlich  dem  Könige  zustehendes  Recht.  Indem  die  Verfassungsurkunde
  in  Art.  62,  Abs.  2  bestimmt,  „daß  die  Ubereinstimmung  des  Königs
und  beider  Kammern  zu  jedem  Gesetze  erforderlich  ist“,  spricht  sie  hiermit  aus,  daß  die
Vereinbarung  beider  Kammern  unter  sich  und  mit  dem  Könige  die  Vorbedingung  der  Erteilung
  der  Sanktion  des  Königs  ist,  und  indem  der  dritte  Satz  des  Art.  45  bestimmt,
„daß  der  König  die  Verkündigung  der  Gesetze  befiehlt“,  ist  hierdurch  die  ausschließliche
Befugnis  des  Königs  zur  Anordnung  der  Publikation  des  von  ihm  sanktionierten  Gesetzentwurfes
  als  verbindliches  Gesetz  ausgesprochen.!

Der  König  ist  bezüglich  der  Frage,  ob  er  einem  Gesetzentwurfe  die  Sanktion  erteilen
  oder  diese  versagen  will,  völlig  frei,  und  so  wie  er  zu  jeder  Zeit  berechtigt  ist,
jeden  auf  seine  eigene  Anordnung  den  Kammern  zur  Beschlußnahme  vorgelegten  Gesetzentwurf
  zurückzuziehen,  besteht  auch  für  ihn  keinerlei  Verpflichtung  zur  Sanktion,  sondern
er  ist  berechtigt,  diese  selbst  in  dem  Falle  zu  versagen,  wenn  beide  Kammern  einen  mit
seiner  Ermächtigung  ihnen  vorgelegten  Gesetzentwurf  unverändert  angenommen  haben.
Es  ist  auch  keine  Form  für  die  Ablehnung  der  Sanktion  vorgeschrieben;  es  kann
daher  das  Recht  der  Verweigerung  der  Sanktion  auch  stillschweigend  dadurch  ausgeübt
werden,  daß  der  Gesetzentwurf  beiseite  gelegt  wird,  ohne  daß  eine  ausdrückliche  Verweigerung
  der  Sanktion  ausgesprochen  zu  werden  braucht.  Sowenig  der  König  nach
den  Grundsätzen  der  Verfassung  verpflichtet  ist,  einem  Gesetzentwurfe  seine  Sanktion
zu  erteilen,  sowenig  besteht  für  ihn  die  Verbindlichkeit,  binnen  einer  bestimmten  Zeitfrist
  die  Publikation  des  von  ihm  genehmigten  Gesetzes  zu  befehlen.  Denn  beides
—  Sanktion  wie  Publikation  —  ist  sein  alleiniges  Recht,  letztere  wird  nur  als  eine
weitere  Folge  der  erteilten  Genehmigung  des  Gesetzes  ausgeübt  und  erst  durch  die  wirklich
  erfolgte  Genehmigung  des  Gesetzes  tritt  die  erteilte  Sanktion  in  die  äußere  rechtliche
  Erscheinung.  Deshalb  ist  der  König  selbst  dann  nicht  verpflichtet,  ein  Gesetz
publizieren  zu  lassen,  wenn  dasselbe  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Kammern
vollständig  vereinbart  ist,  sondern  er  ist  vielmehr  berechtigt,  selbst  noch  nach  Erteilung
seiner  Genehmigung  des  Gesetzes  dessen  Verkündigung  nicht  anzuordnen  oder  auch  den
hierzu  etwa  bereits  erteilten  Befehl  wieder  zurückzunehmen.  Wenn  indes  von  dem

 

1  Der  Ausdruck:  „Publikation"  wird  sowohl
  in  vielen  Verfassungsurkunden  (vgl.  dieselben
bei  Zöpfl,  Grundsätze  des  gem.  D.  St.  R.,
5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  324,  N.  1)  als  auch  von
deutschen  Staatsrechtslehrern  (vgl.  Zöpfl,  a.  a.  O.,
S.  323  ff.;  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrbuch  des
D.  St.  N.,  S.  566,  N.  8)  für  gleichbedeutend  mit
„Promulgation"  gebraucht.  Andererseits  bezeichnet
  man  jedoch  mit  dem  Ausdrucke  „Promulgation“
  die  staatsrechtliche  Feststellung  des  verfassungsmäßigen
  Zustandekommens  eines  Gesetzes,
im  Gegensatze  von  dessen  Verkündigung  oder
Publikation,  so  also,  daß  die  Publikation  die
Promulgation  voraussetzt,  indem  ohne  die  Feststellung
  der  verfassungsmäßigen  Zustandebringung
eines  Gesetzes  auch  keine  Publikation  desselben
stattfinden  kann  (vgl.  v.  Held,  System  des  Verf.
R.,  Bd.  II,  S.  93;  Grotefend,  D.  St.  R.  der
Gegenwart,  S.  534,  N.  1;  v.  Schulze,  Pr.
St.  R.,  Bd.  II,  S.  23).  Andere  verstehen  unter
Promulgation"“  den  „Befehl,  das  Gesetz  zu  befolgen“
  (vgl.  Jordan,  Versuche  über  Staatsr.,
S.  538  ff.;  Linde  im  Zivil.-Arch.,  Bd.  XVI,
S.  331;  Weiß,  System  des  St.  R.,  S.  658).
Einige  endlich  erklären  Promulgation  für  gleichbedentend
  mit  Sanktion  (vgl.  Puchta,  Vorlesungen,
  §.  14;  Reyscher,  Württemb.  Privatr.,
Bd.  I,  §.  67,  S.  107);  die  beiden  letzteren,  im

 

Resultat  übereinstimmenden  Theorien,  dürfen  heute
als  überwunden  erachtet  werden.  Laband
(St.  R.  s,  II,  §.  54,  S.  13  ff.)  führt  aus,  daß
zwischen  der  Sanktion  und  Publikation  ein  besonderer
  Akt  —  nämlich  die  Promulgation  —
stehe,  deren  staatsrechtliche  Bedeutung  darin
bestehe,  daß  sie  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
  des  Gesetzes  in  formell  unzweifelhafter
  Weise  konstatiere.  Die  „Promulgation“
stehe  in  den  monarchischen  deutschen  Einzelstaaten
dem  Monarchen,  im  Reiche  dem  Kaiser  zu  und
werde  durch  die  Unterzeichnung  der  Gesetzesurkunde
  vollzogen.  Gegen  Laband  erklärt  sich
G.  Meyer-Anschütz,  S.  469,  N.  8  (hier  auch
weitere  Lit.  Ang.  für  u.  wider)  und  in  Hirths
Annalen,  Jahrg.  1878,  S.  372  f.  Das,  was
Laband  Promulgation  nenne,  sei  nichts  weiter
als  die  Anordnung  der  Publikation.  Gegen  die
Unterscheidung  Labands  vgl.  auch  Binding  in
der  Krit.  Vierteljahrsschr.,  N.  F.  II,  S.  550.

2  Vgl.  Zöpfl,  Grundsätze  des  gem.  D.  St.  R.,
5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  324;  Zachariä,  D.  St.  u.
B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  165;  v.  Held,  System
des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  490;  v.  Gerber,
Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  151;  G.  Meyer-Anschütz,
  D.  St.  R.,  §.  158;  v.  Schulze,  Pr.
St.  R.,  Bd.  II,  S.  22;  v.  Mohl,  Württemb.
St.  R.,  2.  Ausg.,  Bd.  I,  S.  619  zu  1.
        <pb n="53" />
        Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  115.)  43

Könige  die  Erklärung  über  die  Erteilung  seiner  Sanktion  bzw.  die  Erteilung  des  Befehls
  zur  Publikation  eines  Gesetzes  übermäßig  verzögert  werden  sollte,  so  steht  den
Kammern  das  Recht  zu,  durch  Interpellationen  an  die  Minister  oder  durch  eine  Adresse
an  den  König  eine  Mitteilung  über  den  betreffenden  Gesetzentwurf  herbeizuführen.  Ebenso
kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß,  wenn  der  König  ein  mit  den  Kammern  vereinbartes
Gesetz  genehmigt  und  dessen  Publikation  befohlen  hat,  es  die  Pflicht  des  Staatsministeriums
ist,  die  Bekanntmachung  nicht  zu  verzögern.  Am  wenigsten  darf  die  Unbestimmtheit
des  Termins  zur  Publikation  dazu  benutzt  werden,  um  ein  vom  Könige  genehmigtes  Gesetz
gar  nicht  zum  Vollzuge  zu  bringen.  Vielmehr  würden  die  Minister  hierfür  dem  Könige
und  der  Landesvertretung  verantwortlich  sein.  Die  Ausübung  des  Rechtes  der  Sanktion
  eines  Gesetzes  und  des  Rechtes  der  Verkündigung  desselben  ist  nicht  durch  eine
ausdrückliche  Bestimmung  der  Verfassung  an  eine  Endfrist  gebunden.  Eine  derartige
Beschränkung  der  königlichen  Prärogative  darf  nicht  in  die  Verfassung  hineininterpretiert
werden,  insbesondere  nicht  mit  Hilfe  des  an  sich  zweifelhaften  Grundsatzes  der  sog.
Diskontinuität  der  Sitzungsperioden.  Haben  die  Kammern  einem  Entwurfe  die  Zustimmung
  erteilt,  so  ist  damit  ihr  Recht  erschöpft;  die  Wahl  des  Zeitpunktes  der
Sanktion  und  Publikation  ist  freie  monarchische  Präragative,  für  welche  aus
der  Natur  der  Sache  eine  zeitliche  Schranke  nicht  aus  dem  Ablauf  der  Sitzungsperiode,
ja  nicht  einmal  aus  dem  Ablauf  der  Legislaturperiode  gefolgert  werden  kann.  Es  mag
zugegeben  werden,  daß  praktische  Rücksichten  gebieterisch  fordern  werden,  daß  der  Zeitabstand
  zwischen  den  verschiedenen  Akten  nicht  allzu  groß  sei;  Rechtssätze  aber  bestehen

hierfür  nicht.2

 

1  Vgl.  v.  Mohl,  Württemb.  St.  R.,  2.  Aufl.,
Bd.  I,  S.  203—204.

2  A.  A.  hierüber  war  v.  Rönne,  4.  Aufl.,
Bd.  I,  S.  392,  der  ausführte:  „Es  muß  angenommen
  werden,  daß  dieses  Recht  nicht  länger
besteht,  als  bis  eine  neue  Sitzungsperiode  des
Landtages  beginnt.  Der  gesamte  Gesetzgebungsakt
von  der  Einbringung  des  Entwurfes  des  Gesetzes
im  Landtage  bis  zur  Verkündigung  der  ausgefertigten
  Gesetzesurkunde  in  der  Gesetzsammlung
muß  nach  einer  allgemeinen  Ubung,  die  sich  zu
einem  konstitutionellen  Gewohnheitsrechte  gestaltet
hat,  beendet  sein,  bevor  der  Landtag  zu  einer
neuen  Sitzungsperiode  zusammentritt.  Dies  folgt
nicht  allein  aus  dem  in  unbestrittener  Geltung
stehenden  Grundsatze  des  konstitutionellen  Staatsrechtes
  von  der  Diskontinuität  der  Landtagssessionen,
  sondern  auch  aus  der  den  Kammern
gebührenden  Rücksicht,  deren  Mehrheit  vielleicht
wegen  veränderter  Verhältnisse  zurzeit  nicht  mehr
zustimmen  würde,  so  daß  es  angemessen  erscheint,
ihnen  den  Gesetzentwurf  nochmals  vorzulegen.
Bei  Anerkennung  dieses  Grundsatzes  ergibt  sich
aber  von  selbst,  daß  die  Grenze  des  Rechtes  der
Sanktion,  bzw.  der  Publikation  nur  so  weit
gesteckt  werden  kann,  daß  solches  mit  dem  Zeitpunkte
  des  nächsten  Zusammentretens  der  Kammern
  erlischt,  da  überdies  die  Annahme  eines
anderen  Zeitpunktes  prinzipienlos  sein  und  zur
Willkür  führen,  auch  die  Rechte  der  Kammern
beeinträchtigen  würde.“

Indes  bemerkt  v.  Rönne  dazu  selbst:  „Die
Frage  ist  keineswegs  unbestritten.  Stahl  hat
sich  für  die  Richtigkeit  der  von  mir  aufgestellten
Ansicht  ausgesprochen  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1852—53,  S.  1001—3),  indem  er  die  Unzuträglichkeiten
  der  entgegengesetzten  Annahme
treffend  an  dem  von  ihm  angeführten  Beispiele
zeigte.  Am  23.  Sept.  1789  hatte  nämlich  König

 

Karl  IV.  von  Spanien  an  die  Kortes  die  Proposition
  gebracht,  die  im  alten  spanischen  Staatsrechte
  begründete  kognatische  Sukzession  (den
Vorzug  der  Tochter  in  Ermangelung  von  Söhnen
vor  den  Agnaten),  welche  unter  Philipp  V.  aufgehoben
  und  dafür  die  Thronfolge  nach  dem
Salischen  Gesetze  angeordnet  worden  war,  wiederherzustellen.
  Dieser  Proposition  waren  die  Kortes
durch  einstimmigen  Beschluß  in  Form  einer
Petition  beigetreten,  welche  sofort  die  königl.
Sanktion  erhielt,  die  auch  den  Kortes  bekannt
gemacht,  aber  bis  zur  Publikation  das  Geheimnis
darüber  zu  bewahren  befohlen  wurde.  Die  Publikation
  erfolgte  ertt  unter  König  Ferdinand  VII.
am  29.  März  1830  (vgl.  Zöpfl,  Die  spanische
Sukzessionssache  [Heidelberg,  1829),  S.  75  ff.).
Solchergestalt  mußte  Don  Carlos  gegen  die
Königin  von  Spanien  zurückstehen.  —  Dagegen
nimmt  v.  Gerber  (Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  151,
Note  9)  an,  daß  meine  Berufung  auf  die  Diskontinuität
  der  Kammern  unrichtig  sei,  da  aus  dieser
Diskontinuität  keineswegs  folge,  daß  alle  von
den  Kammern  gefaßten  Beschlüsse  beim  Eintritteeiner
  neuen  Ständeversammlung  für  erloschen
gelten;  indessen  lasse  sich  vom  politischen  Standpunkte
  aus  sehr  vieles  für  meine  Ansicht  sagen.
Gegen  meine  Ansicht  hat  sich  auch  G.  Meyer-(Lehrbuch
  des  D.  St.  R.,  §.  158)  ausgesprochen,
indem  er  annimmt,  daß  der  Grundsatz  der  Diskontinuität
  der  Sitzungsperioden  sich  nur  auf
die  geschäftliche  Behandlung  in  den  Kammern.
selbst,  nicht  auf  das  Verhältnis  derselben  zu  dem
Monarchen  beziehe;  indes  nimmt  auch  er  an,
daß  mit  der  Neuwahl  des  Abgeordnetenhauses
die  Frist  für  die  Publikation  ihr  Ende  erreiche,
weil  die  Anordnung  einer  gesetzlichen  Bestimmung
nur  auf  Grund  der  Zustimmung  des  zur  Zeit
der  Publikation  bestehenden  Landtages  zuläfsig  sei.
Auch  v.  Schulze  (Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  22  ff.)
        <pb n="54" />
        44  Die  Gesetzgebung.  (§.  115.)

II.  Jedes  Gesetz  erhält  seine  rechtliche  Wirkung,  die  Gesetzeskraft,  erst  dadurch,  daß
es  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  wird.  1  Es  ist  also,  um
die  Zwangsverbindlichkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  die  Staatsbürger  zu  begründen,
  nicht  hinreichend,  daß  sie  materiell  und  formell  gültig  zustande  gekommen  sind,
sondern  es  muß  auch  die  Verkündigung  (Publikation)  hinzugetreten  sein.  Vorher
ist  ihr  —  wenn  auch  bekannt  gewordener  —  Inhalt  nicht  vorhanden,  sondern  erst  die
amtliche  Bekanntmachung  macht  sie  rechtsverbindlich,  so  daß  nunmehr  niemand  mehr  mit
der  Unkenntnis  des  Gesetzes  sich  entschuldigen  kann.

a)  Die  Publikation  der  Gesetze  steht  nur  dem  Könige  zus,  welcher  dieselbe  befiehlt
und,  wenn  erforderlich,  auch  die  zur  Ausführung  der  Gesetze  nötigen  Verordnungen  erläßt.
  Allemal  erfordern  aber  der  Befehl  der  Verkündigung  wie  das  Gesetz  und  die  Ausführungsverordnung
  selbst  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Gegenzeichnung  wenigstens  eines  Ministers,

  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.“"
b)  Bei  jedem  im  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung  (Art.  62)  zustande  gekommenen

 

bestreitet  die  Richtigkeit  meiner  Ansicht,  indem
er  deduziert,  daß  meine  Berufung  auf  den  Grundsatz
  der  Diskontinnität  der  einzelnen  Sitzungsperioden
  zu  weit  gehe;  denn  die  Diskontinuität
bedeute  nicht,  daß  dadurch  fertige,  zustande  gekommene
  Beschlüsse  der  Kammer  annulliert
werden.  Am  weitesten  geht  Zöpfl  (Grundsätze
des  gem.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  326),
welcher  sogar  die  Berechtigung  des  Thronfolgers
behauptet,  die  unter  seinem  Vorgänger  von  den
Kammern  bewilligten  Gesetze  jederzeit  zu  sanktionieren
  und  zu  publizieren,  ohne  daß  eine  nochmalige
Beratung  und  Zustimmung  der  Kammern  erforderlich
  wäre,  wenn  nur  der  Regierungsvorgänger
  von  seinem  Veto  noch  nicht  ausdrücklichen
Gebrauch  gemacht  habe.  Dagegen  hat  Laband
(St.  R.  des  D.  Reiches,  Bd.  II,  §.  55)  sich  für
die  Richtigkeit  meiner  Ansicht  ausgesprochen,  indem
  er  mit  mir  darauf  hinweist,  daß  auch  die
Reichsregierung  die  Richtigkeit  des  von  mir  verteidigten
  Prinzips  ausdrücklich  anerkannt  habe.
In  den  Motiven  der  beiden  in  der  ersten  Session
des  Reichstages  von  1871  und  in  der  zweiten
Session  desselben  Jahres  nochmals  unverändert
vorgelegten,  vom  Reichstage  angenommenen  Gesetzentwürfe
  über  das  Postwesen  und  über  das
Posttaxwesen  des  D.  Reiches  wird  nämlich  anerkannt,
  „daß,  weil  die  Verkündigung  der  beiden
gedachten  Gesetzentwürfe,  ungeachtet  des  vorhandenen
  Einverständnisses  der  gesetzgebenden  Faktoren,
  nicht  vor  Beginn  der  neuen  Session  des
Reichstages  zur  Publikation  gelangt  sei,  es  angemessen
  erschienen  sei,  dieselben  in  der  Fassung,
wie  sie  aus  der  dritten  Lesung  des  Reichstages
hervorgegangen,  anderweit  wieder  vorzulegen“.
Richtig  ist  allerdings,  wie  ich  bereits  früher  selbst
hervorgehoben  habe  (vgl.  3.  Aufl.  dieses  Werkes,
Bd.  I,  Abt.  1,  §.  48,  S.  199  in  der  Note  b  u.
Bd.  II,  Abt.  1,  §.  339,  S.  491,  Note  8),  daß
der  von  mir  verteidigte  Grundfatz  in  einigen
Fällen  in  der  preuß.  Staatspraxis  nicht  befolgt
worden  ist.  So  ist  z.  B.  das  Ges.  v.  13.  Dez.
1858,  betr.  die  Einrihtung  des  Salzverkaufs  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  S.  1858,
S.  606),  von  den  Kammern  bereits  in  der  Sitz.
Per.  1855—56  beraten  und  genehmigt  worden,
die  königl.  Sanktion  desselben  aber  erst  am  13.  Dez.
1858  erteilt  und  die  Publikation  erst  in  der  am
16.  Dez.  1858  ausgegebenen  Nr.  54  der  G.  S.

 

vom  Jahre  1858  bewirkt  worden.  Ferner  ist
das  Ges.  v.  11.  Sept.  1865,  betr.  die  Pensionsberechtigung
  der  Gemeindeforstbeamten  in  der
Rheinprovinz  (G.  S.  1865,  S.  989),  von  beiden
Kammern  schon  im  Jahre  1861  beraten  und
genehmigt  worden  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
1860—61,  Bd.  I,  S.  128—133  u.  S.  323—326,
und  des  A.  H.  1860—61,  Bd.  II,  S.  644—650
u.  S.  891—892),  und  es  ist  der  genehmigte
Gesetzentwurf  mittels  Schreibens  des  Präsid.  des
A.  H.  v.  26.  April  1861  dem  Staatsministerium
überreicht,  die  königl.  Sanktion  jedoch  erst  unterm
11.  Sept.  1865  erteilt  und  die  Publikation  des
Gesetzes  erst  unterm  9.  Okt.  1865  bewirkt  worden.
Es  wird  indes  nicht  behauptet  werden  können,
daß  durch  solche  vereinzelte  Fälle  einer  unrichtigen
Staatspraxis  derrichtige  Grundsatz  in  Frage
gestellt  werden  kann.“  —  Sehr  wichtig  für  Entscheidung
  der  Frage  waren  die  Vorgänge  bei  den
beiden  Thronwechseln  d.  J.  1888,  wo  im  Sinne
der  oben  mitgeteilten  Ansicht  von  Zöpfl  Gesetzentwürfe,
  die  in  den  Parlamenten  erledigt  waren,
unbedenklich  vom  Thronfolger  sanktioniert  bzw.
nach  Reichsrecht  promulgiert  und  publiziertwurden.
Dierichtige  Ansicht  bei  Jellinek,  Ges.  u.  Verordn.,
S.  331;  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  203,  der
auch  noch  weitere  Beispiele  gegen  das  von  v.  Rönne
behauptete  Gewohnheitsrecht  anführt.  Daß  die
Frist  für  Sanktion  und  Publikation  eines  Gesetzes
mit  Ablauf  der  Legislaturperiode  aufhöre,  behaupten
G.  Meyer-Anschütz,  S.569;  v.  Schulze  II,  S.
23;  v.  Stengel,  S.  170;  Rosin,  Pol.  Verordn.
R.2,  S.  255;  Bornhak?,  I,  S.  530;  Fleischmann,
  Weg  der  Gesetzgebung,  S.  60,  96  f.  Die
meisten  Schriftsteller  (s.  G.  Meyer-Anschütz,
S.  570,  Note  19)  verwerfen  jetzt  jede  Fristbestimmung.
  So  auch  Laband,  St.  R.5  II,  S.  35  f.,  der
früher  anderer  Meinung  war.  Es  ist  übrigens
unleugbar,  daß  v.  Rönnes  Ausführungen  an
dieser  Stelle  den  kurz  zuvor  gegebenen  direkt
widersprechen.

1  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  10;  Verf.  Urk.,  Art.  106,
Abs.  1.

8.  12.

2  A.  L.  R.,  Einl.,

3  Verf.  Urk.,  Art.  45:  „Er  befiehlt  die  Verkündigung
  der  Gesetze.  *  Die  Publikation  durch
die  Kammern  würde  mithin  ein  ungesetzlicher
Eingriff  in  die  Prärogative  der  Krone  sein.

4  Verf.  Urk.  Art.  44.
        <pb n="55" />
        Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  115.)  45
Gesetze  ist  es  herkömmlich  geworden,  daß  der  erfolgten  Genehmigung  des  Hauses  der
Abgeordneten  und  des  Herrenhauses  Erwähnung  getan  wird.  Odgleich  die  Verfassungsurkunde
  dies  nicht,  wie  die  Verfassungsurkunden  einzelner  anderer  deutscher  Staaten;,
ausdrücklich  vorgeschrieben  hat,  so  ist  doch  diese  ausdrückliche  Erwähnung  von  jeher  (schon
zur  Zeit  der  altlandständischen  Staatsform)  nicht  unterlassen  und  in  Preußen  insbesondere
seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  stets  beobachtet  worden.  In  betreff  der  von  dem
Könige  erlassenen  Notverordnungen  (Art.  63)  wird  zweckmäßig  —  positiv  vorgeschrieben
ist  dies  auch  nicht  —  im  Eingang  die  Bezugnahme  auf  den  Art.  63  eintreten.  Erhalten
  solche  Notverordnungen  demnächst  die  Genehmigung  der  Kammern  und  verwandelt
sich  hierdurch  ihre  bisherige  Eigenschaft  provisorischer  Gesetze  in  die  wirklicher  Gesetze,
so  ist  es  erforderlich,  dies  in  förmlicher  Weise  zu  publizieren,  um  hierdurch  die  vorläufige
Verordnung  der  Klasse  eigentlicher  Gesetze  einzureihen."

Jc)  Uber  die  Art  und  Weise  der  Publikation  der  Gesetze  5  und  königlichen  Verordnungen,
  also  in  betreff  der  Form,  welche  erforderlich  ist,  um  diesen  allgemein  verbindliche
  Kraft  (Art.  106,  Abs.  1)  zu  geben,  sowie  hinsichtlich  des  Anfanges  der  Verpflichtungskraft
  gelten  jetzt  folgende  Grundsätze:

 

1  Vgl.  die  Beispiele  in  Zöpfls  Grunds.  des
Allgem.  u.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  328,
Note  17.

2  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  167  und  v.  Rönne  in  den  früheren
Auflagen  (4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  394)  sind  der  Ansicht,
  diese  Bezugnahme  sei  rechtlich  notwendig
und  „gehöre  zur  wesentlichen  Form“  des  Gesetzes;
  nur  dann  sei  das  Gesetz  ein  „verfassungsmäßiges
  und  als  solches  die  Staatsbürger  verpflichtendes“.
  Art.  62,  auf  den  man  sich  beruft,
sagt  davon  nichts;  eine  „unbestreitbare  Konsequenz“
  aus  Art.  62  ist  die  Bezugnahme  auch
nicht;  rechtlich  kann  es  nur  darauf  ankommen,
ob  die  Vorschriften  des  Art.  62  befolgt  sind;  die
ausdrückliche  Verlautbarung  der  Zustimmung  der
Kammern  mag  ganz  zweckmäßig  sein,  hat  aber
mangels  positiver  Vorschriften  hierüber  mit  nichten
  die  weittragende  rechtliche  Bedeutung,  die  ihr
v.  Rönne  und  Zachariä  beilegen.  Nimmt  man
mit  Laband  die  Promulgation  als  selbständigen
Akt  der  Gesetzgebung  zwischen  Sanktion  und
Publikation  an,  so  verschwindet  vollends  die
rechtliche  Bedeutung  jener  Bezugnahme  auf  die
Zustimmung  der  Kammern  ganz,  da  die  Prüfung
hierüber  der  Kernpunkt  der  Promulgation  und  diese
die  rechtliche  Voraussetzung  der  Publikation  ist.
Vgl.  auch  den  Aufsatz:  „Studien  über  das  Pr.
Staatsrecht“  in  Aegidis  Zeitschr.  für  D.  St.  R.,
Bd.  I,  Heft  1,  S.  188  ff.,  wozu  Zachariä  (D.
St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  177,  Note  3)
bemerkt,  daß  diese  Meinung  den  reinsten  Absolutismus
  involviere!

3  Dies  ist  auch  von  der  Staatsregierung  beobachtet
  (vgl.  z.  B.  die  Verordn.  v.  5.  Juni
1850,  betr.  die  Presse,  G.  S.  1850,  S.  329,
und  die  Verordn.  v.  1.  Juni  1863,  betr.  das
Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  G.  S.
1863,  S.  349)  und  öfter  sogar  im  Eingange  der
Verordnung  der  ausdrückliche  Vorbehalt  der  Zustimmung
  der  Kammern  gemacht  worden  (ogl.
z.  B.  die  Verordn.  v.  4.  Aug.  1852  über  die
Bildung  der  1.  K.,  G.  S.  1852,  S.  549).  Dagegen
  ist  es  nicht  notwendig,  dergleichen  Verordnungen
  ausdrücklich  als  „vorläufige“  zu  bezeichnen,
  obschon  es  sich  (nach  Art.  63  der  Verf.

 

Urk.)  von  selbst  versteht,  daß  sie  nur  provisorische
Gesetzeskraft  haben.  Ein  Antrag  (in  der  2.  K.),
welcher  dem  Art.  63  hinzufügen  wollte:  „Solche

Erlasse  sind  unter  der  Bezeichnung  „vorläufige

Verordnungen“  bekannt  zu  machen“,  ist  sogar
ausdrücklich  abgelehnt  worden  (s.  Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1849—50,  S.  582  ff.,  und  v.  Rönnes
Bearbeitung  der  Verf.  Urk.,  S.  123).

4  Das  in  dieser  Beziehung  durchgängig  beobachtete
  Verfahren  ist  denn  auch  dem  angemessen
dahin  gegangen,  daß  das  gesamte  Staatsministerium
  die  Tatsache  der  Erteilung  der  Genehmigung
  der  beiden  Kammern  durch  die  Gesetzsammlung
  veröffentlicht  hat  (vgl.  z.  B.  G.  S.  1850,
S.  5,  7,  8,  16,  43,  44,  6ö7;  G.  S.  1851,  S.  36,
180).  In  solchen  Fällen  dagegen,  wo  an  Stelle
der  Notverordnung  ein  von  dieser  abweichendes
Gesetz  vereinbart  worden,  ist  in  diesem  die  Notverordnung
  ausdrücklich  für  aufgehoben  erklärt
worden  (vgl.  z.  B.  das  Preßges.  v.  12.  Mai  1851,
§.  56,  G.  S.  1851,  S.  286;  Ges.  v.  11.  März
1850,  betr.  die  Bestrafung  gegen  Deserteure  usw.,
G.  S.  1850,  S.  271;  Verordn.  v.  26.  Febr.
1872  wegen  Auphebung  der  Verordn.  v.  10.  Juni
1871,  betr.  die  Errichtung  von  Bankkontoren  usw.
im  Elsaß  und  in  Lothringen  durch  die  Preuß.
Bank,  G.  S.  1872,  S.  182).  Vgl.  hierüber  auch
die  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,  Bd.  III,
S.  1189—90.

5  Uber  die  Publikation  s.  Schwartz,  Verf.
Urk.,  S.  328  ff.;  Hubrich,  a.  a.  O.  (oben  S.  41,
N.  2).  Uber  die  Art  der  Publikation  der  Polizeiverordnungen
  (s.  oben  §.  114,  S.  32  ff.,  und  unten
§.  116)  vgl.  unten  zu  d.

6  Für  die  Gesetze  aus  der  Zeit  vor  der  Publikation
  des  Ges.  v.  3.  April  1846  sind  in  dieser
Beziehung  die  älteren  Vorschriften  maßgebend.
Die  gehörige  Bekanntmachung  bestand  damals

a)  für  die  vor  dem  25.  Aug.  1717  erschienenen
Gesetze  in  der  gemeinrechtlich  üblichen  Verkündigung
  von  der  Kanzel  und  Anschlagung
an  öffentlichen  Orten.  In  betreff  dieser  Gesetze
  kann  der  Tag  der  Publikation  niemals
genau  festgestellt  werden,  sondern  läßt  sich
nur  annäherungsweise  nach  dem  Tage,  an
welchem  der  Befehl  zur  Publikation  erlassen,
bestimmen.
        <pb n="56" />
        46

Die  Gesetzgebung.

G.  115.)

a)  Das  einzige  ordentliche  Mittel  der  Bekanntmachung  jedes  Gesetzes  und  jeder
königlichen  Verordnung,  ohne  Unterschied,  ob  sie  für  die  ganze  Monarchie  oder  für  einen
Teil  derselben  bestimmt  sind,  ist  der  Abdruck  in  der  Gesetzsammlung.

 

b)

·

-

Seit  der  Verordn.  v.  24.  Aug.  1717  (Mylius'
C.  C.  M.,  II,  1,  S.613;  Rabes  Samml.,  l,1,
S.  449),  deren  Bestimmungen  in  Schlesien
  durch  die  Verordn.  v.  25.  Mai  1743
(Korns  Samml.,  Jahrg.  1743,  S.  85)  eingeführt
  worden,  bis  zur  Publikation  des
A.  L.  R.  bestand  die  ordentl.  Publikation
darin,  daß  die  Verordnungen  von  der  obersten
  Behörde  in  einer  Anzahl  von  Exemplaren
  an  die  Provinzialbehörden  und  von
diesen  für  die  Städte  an  die  Steuerräte,  für
das  platte  Land  an  die  Landräte  „zur  Publikation“
  gesendet  wurden.  Wie  in  den  Städten
die  Publikation  zu  bewirken,  ist  nicht  vorgeschrieben;
  auf  dem  Lande  aber  mußte  in
jedem  Dorfe  ein  Exemplar  angeschlagen  und
ein  zweites  in  der  Kirche  abgelesen  werden.
Eine  außerordentliche  Publikation,  welche
allemal,  wo  sie  stattfinden  sollte,  in  dem
Edikte  selbst  vorgeschrieben  wurde,  bestand
in  der  fortgesetzten  Wiederholung  der  Ablesung
  von  den  Kanzeln  nach  bestimmten
Zeiten,  hatte  indes  nur  die  Bedeutung  einer
Erinnerung.  Auch  in  dieser  Zeit  ist  der
Tag  der  Publikation  nicht  mit  Sicherheit
festzustellen.

Für  die  seit  Publikation  des  A.  L.  R.  bis
zum  27.  Okt.  1810  erschienenen  Verordnungen
  gilt  (nach  §.  11  der  Einl.  zum  A.  L.  R.)
als  Publikationsart  die  Anschlagung  an  den
gewöhnlichen  Orten  durch  die  Ortsbehörden
  und  Bekanntmachung  im  Auszuge  durch
die  Intelligenzblätter  der  Provinz,  für  welche
sie  gegeben  sind.  Hierbei  ist  der  Tag,  wo
beiderlei  Bekanntmachungen  zum  erstenmal
zusammentreffen,  für  den  der  gehörig  vollzogenen
  Publikation  zu  erachten,  welcher
jedoch  ebenfalls  öfters  nicht  festgestellt  werden
  kann.

Seit  Publikation  der  Verordn.  v.  27.  Okt.
1810  (G.  S.  1810,  S.  1)  wurden  alle  Gesetze
  und  Verordnungen,  welche  mehr  als
ein  einzelnes  Reg.  Depart.  betreffen,  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht.  In
die  infolge  der  Verordn.  v.  28.  März  1811
(G.  S.  1811,  S.  165)  eingerichteten  Depart.-Amtsblätter
  dagegen  wurden  diejenigen
Publikationen  aufgenommen,  welche  das  Departement
  allein  betreffen.  Für  derartige
Verordnungen  gilt  bis  zur  Zeit  des  Erscheinens
  der  Amtsblätter  (bis  1811)  noch
die  landrechtliche  Publikationsart,  wenn  die
Frage  entsteht,  ob  eine  Publikation  gehörig
geschehen  sei.  Durch  das  Amtsblatt  müssen
auch  die  in  der  Gesetzsammlung  enthaltenen
Gesetze  nach  Titel,  Datum  und  Nummer
bekannt  gemacht  werden  und  es  ist  seit  der
Einrichtung  der  Amtsblätter  erst  durch  diese
Bekanntmachung  die  Publikation  gehörig
geschehen,  insofern  nicht  die  Gesetzsammlung
an  dem  betreffenden  Orte  erweislich  schon
vorher  bekannt  geworden.  Uber  den  Anfang
  der  Gesetzeskraft  ist  durch  die  Gesetze

 

bestimmt  worden:  ##)  Jedes  neue  Gesetz  ist
für  jeden  von  dem  Augenblicke  an  bestimmend,
  wo  es  ihm  bekannt  wird,  und  insbesondere
  haben  die  Behörden  sich  nach  den
ihnen  etwa  über  die  Vollziehung  oder  sonst
für  ihr  Verfahren  erteilten  Vorschriften  unverzüglich
  zu  richten  (Dekl.  v.  14.  Jan.  1813,
G.  S.  1813,  S.  2),  insofern  nicht  das  Gesetz
  selbst  einen  anderen  Zeitpunkt  der  Anwendung
  festsetzt.  6)  Ist  ein  früherer  Zeitpunkt
  der  Bekanntwerdung  nicht  erweislich,
so  wird  angenommen,  daß  acht  Tage  nach
der  Erscheinung  des  Amtsblattes,  in  welchem
  die  Verordnung  abgedruckt  oder  bzw.
nach  Titel,  Datum  und  Nummer  angezeigt
  ist,  vom  Datum  der  Nummer  des
Amtsblattes  an,  und  dieses  Datum  mit  eingezählt,
  an  allen  Orten  des  Departements
die  neue  Vorschrift  bekannt  sei  (Verordn.
v.  27.  Okt.  1810;  Verordn.  v.  28.  März
1811;  Dekl.  v.  14.  Jan.  1813  u.  Kab.  O.
v.  24.  Juli  1826,  G.  S.  1826,  S.  73).
Diese  Art  der  Publikation  mit  einigen  näheren
  Bestimmungen  ist  auch  für  die  Rheinprovinz
  angeordnet  (Verordn.  v.  9.  Juni
1819,  G.  S.  1819,  S.  148).

Diese  Bestimmungen  sind  demnächst  anderweitig
  und  gleichförmig  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie  durch  das  Ges.  v.  3.  April  1846
(G.  S.  1846,  S.  151)  und  die  Verordn.  v.
1.  Dez.  1866  (G.  S.  1866,  S.  743)  und  vom
29.  Jan.  1867  (G.  S.  1867,  S.  139),  bzw.
die  Ges.  v.  10.  April  1872  (G.  S.  1872,  S.
357)  und  v.  16.  Febr.  1874  (G.  S.  1874,
S.  23)  in  der  oben  im  Texte  angegebenen  Weise
geordnet  worden.  Diese  neueren  Gesetze  sind  durch
den  §.  11  des  Ges.  v.  23.  Juni  1876,  betr.  die
Vereinigung  des  Herzogtums  Lauenburg  mit  der
preuß.  Monarchie  (G.  S.  1876,  S.  172),  auch
auf  das  Herzogtum  Lauenburg  ausgedehnt  worden.
  Vgl.  Hubrich,  Grundlagen  des  Pr.  St.  R.
im  Verw.  Arch.  XVI,  S.  438  ff.,  490  ff.  (mit
zahlreichen  Nachweisungen  aus  der  Praxis),  das.
XVII,  S.  62  ff.;  der  s.  in  Hirths  Annalen,  1907,
S.23f.,  83  f.;  ders.,  Die  reichsgerichtl.  Judikatur,
in  Hirths  Annalen,  1904,  S.  778ff.;  Hubrich
im  Verw.  Arch.  XIII,  S.  470  ff.;  Lukas,  Uber
die  Gesetzespublikation,  1903,  S.  41  ff.,  59  ff.

1  Vgl.  Ges.  v.  3.  April  1846,  §.  1  (G.  S.
1846,  S.  151),  Verordn.  v.  1.  Dez.  1866,  §.  1
(G.  S.  1866,  S.  743);  Verordn.  v.  29.  Jan.  1867,
§.  1  (G.  S.  1867,  S.  139);  Ges.  v.  23.  Juni
1876,  §.  11  (G.  S.  1876,  S.  172).  Selbstverständlich
  sind  die  Behörden  verpflichtet,  Verordnungen
  und  Instruktionen  der  ihnen  vorgesetzten
  Behörden  zur  Anwendung  zu  bringen  und
zu  befolgen,  welche  von  letzteren  kraft  gehörig
publizierter  Gesetze  oder  königl.  Verordnungen
verfassungsmäßig  erlassen  werden  dürfen,  ohne
daß  eine  besondere  Publikation  derselben  gesetzlich
  notwendig  oder  speziell  vorgeschrieben  ist.
Dahin  gehören  z.  B.  alle  Anordnungen  über  die
Geschäftsführung  der  Behörden  und  Anweisungen
        <pb n="57" />
        Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  115.)  47

Eine  Ausnahme  hiervon  besteht  jedoch  bezüglich  „landesherrlicher  Erlasse“.
Die  Terminologie  des  preußischen  Staatsrechtes  macht  einen  Unterschied  zwischen  Verordnungen
  und  Erlassen,  der  sich  begrifflich  nicht  begründen  läßt,  seine  juristische  Feststellung
  vielmehr  dadurch  erfährt,  daß  der  Inhalt  der  „Erlasse“  genau  bezeichnet  ist.
Diese  „Erlasse““  und  die  durch  sie  beglaubigten  und  genehmigten  Urkunden  werden  nicht
mehr  durch  die  Gesetzsammlung,  sondern  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen  mit
rechtsverbindlicher  Kraft  bekannt  gemacht,  wenn  sie  betreffen  1.  die  Verleihung  des  Expropriationsrechtes,
  2.  die  Verleihung  des  Rechtes  zur  Entnahme  von  Chaussee=  und
Wegebau=  und  Unterhaltungsmaterialien,  3.  die  Verleihung  des  Rechtes  zur  Erhebung
von  Chaussee=  und  Wegegeld,  4.  die  Statuten  der  Deichverbände  und  der  Genossenschaften
  zu  Meliorationen  durch  Entwässerung  und  Bewässerung,  5.  die  Erteilung  von
Konzessionen  zum  Bau  und  Betriebe  von  Eisenbahnen,  sowie  die  Statuten  der  Unternehmer,
  6.  die  Reglements  für  die  öffentlichen  und  Privat-Feuersozietäten,  7.  die  Reglements
  für  die  landschaftlichen  Kreditvereine  und  ähnliche  Kreditinstitute,  8.  die  Einrichtung
  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens,  9.  die  Privilegien  zur  Ausgabe  von
Papieren  auf  den  Inhaber.  Auf  dieselbe  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  von  Ergänzungen
  und  Abänderungen  der  bezeichneten  Erlasse  und  Urkunden,  auch  wenn  diese
selbst  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  worden  sind.  Die  Bekanntmachung  erfolgt
  durch  die  Blätter  derjenigen  Bezirke,  in  welchen  in  den  Fällen  Nr.  1  bis  5  das
betreffende  Unternehmen  ausgeführt  werden  soll  oder  ausgeführt  worden  ist,  der  Eisenbahnunternehmer
  (Nr.  5)  und  der  Ausgeber  der  Papiere  (Nr.  9)  ihren  Sitz  oder  Wohnsitz
  haben,  oder  für  welche  die  Feuersozietät  (Nr.  6),  der  Kreditverein  oder  das  Kreditinstitut
  (Nr.  7)  bestimmt  und  das  Landarmen=  oder  Korrigendenwesen  (Nr.  8)  eingerichtet
worden  ist.  Eine  Anzeige  jedoch  von  jedem  hiernach  verkündeten  Erlasse  ist  in  die
Gesetzsammlung  aufzunehmen  1;  dadurch  gewinnt  diese  Art  der  Publikation  den  Charakter
eines  abgekürzten  Verfahrens.

8)  Ist  in  einem  durch  die  Gesetzsammlung  verkündeten  Erlasse  der  Zeitpunkt,  mit
welchem  derselbe  in  Kraft  treten  soll,  nicht  bestimmt,  so  beginnt  dessen  verbindliche  Kraft
in  dem  ganzen  Umfange  der  Monarchie  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablaufe
desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  der  Gesetzsammlung  in  Berlin
ausgegeben  ist."  Wenn  in  einem  landesherrlichen  Erlasse,  dessen  Bekanntmachung  nicht

 

an  dieselben  über  die  Art  der  Ausführung  der
Gesetze  und  Verordnungen,  soweit  die  vorgesetzten
Behörden  zu  deren  Erlaß  zuständig  und  verfassungsmäßig
  berechtigt  sind.  Vgl.  in  dieser  Bezichung
  auch  G.  Meyer-Anschütz,  §.  169,  der
behauptet,  daß  Verordnungen,  welche  Rechtsvorschriften
  enthalten,  die  dem  einzelnen  Untertanen
  unmittelbare  Verpflichtungen  auferlegen,
in  der  für  Gesetze  vorgeschriebenen  Weise  publiziert
  werden  müssen,  daß  dagegen  eine  solche
Publikation  für  Verwaltungsverordnungen
nicht  erforderlich  sei,  sondern  genüge,  wenn  dieselben
  den  betreffenden  Behörden  durch  eine  besondere
  Zufertigung  mitgeteilt  oder  in  Blättern.
abgedruckt  werden,  welche  diese  zu  halten  verpflichtet
  sind.  S.  über  den  hier  gemachten  Unterschied
  der  Verordnungen  oben  S.  20f.  Gegen
v.  Rönne  auch  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  335
und  die  feststehende  Praxzis.  Das  Ob.  Trib.  hat
in  dem  Erk.  v.  30.  Jan.  1846  (Präj.  Nr.  1682,
Entsch.  Bd.  XII,  S.  145)  den  Grundsatz  ausgesprochen,
  daß  die  Behörden  verpflichtet  seien,
Erlasse  in  Staatswirtschaftsangelegenheiten
  zu  befolgen,  wenn  sie  auch  nicht  auf
dem  gesetzlich  angeordneten  Wege  publiziert
worden  sind.  Dasselbe  hat  auch  der  Kompetenzgerichtshof
  (in  dem  Erk.  v.  5.  April  1851)  von
königl.  Erlassen  angenommen,  welche  das  Ver- 



hältnis  der  Beamten  betreffen  und  das  dienstliche
Verhältnis  derselben  normieren,  und  zu  dieser
Gattung  auch  eine  nur  ihrem  Inhalte  nach  durch
einen  Erlaß  des  Just.  Min.  v.  12.  Nov.  1830
(v.  K.  Jahrb.,  Bd.  XXXVI,  S.  294)  mitgeteilte
Kabinettsbestimmung  gerechnet,  wonach  keinem
Beamten  wegen  Verkürzung  von  Diensteinkünften
oder  Ermäßigung  von  Diäten=  oder  Auslagenliquidationen
  der  Rechtsweg  gestattet  war  (Just.
M.  Bl.  1851,  S.  191).

1  Ges.  v.  10.  April  1872,  §8§.  1,  2  u.  5  (G.  S.
1872,  S.  357).  Vgl.  den  Entwurf  dieses  Gesetzes
(nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1871—72,  Anl.  Bd.  I,  Aktenst.  Nr.  81,  S.  250  ff.,
den  Ber.  der  Just.  Komm.  des  A.  H.  v.  26.  Febr.
1872,  ebenda  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  205,  S.1161  ff.,
die  Verhandl.  darüber  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.
9.  März  1872  (Stenogr.  Ber.  1871-——72,  Bd.  II,
S.  1190—93)  und  die  Verhandl.  des  H.  H.  in
der  Sitz.  v.  23.  März  1872  (Stenogr.  Ber.  1871
—72,  Bd.  I,  S.  345—48).  8§.  3  des  Ges.  v.
10.  April  1872  bestimmt,  daß  der  Unternehmer,
die  Sozietät,  der  Verband,  das  Kreditinstitut  oder
der  Ausgeber  der  Papiere  die  Kosten  der  durch
dasselbe  angeordneten  Bekanntmachung  trägt.

2  Ges.  v.  16.  Febr.  1874,  §.  1,  Abs.  1  (G.  S.
1874,  S.  23).  Vgl.  den  Entwurf  dieses  Gesetzes
(nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
        <pb n="58" />
        48  Die  Gesetzgebung.  (§.  115.)

durch  die  Gesetzsammlung,  sondern  nur  durch  die  Amtsblätter  erfolgt  (§.  1  des  Gesetzes  v.
10.  April  1872),  der  Zeitpunkt  nicht  bestimmt  ist,  mit  welchem  derselbe  in  Kraft  treten
soll,  beginnt  dessen  Wirksamkeit  mit  dem  achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,
an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Blattes,  welches  den  Erlaß  verkündet,  ausgegeben
worden  ist.  1

Der  Tag,  an  welchem  ein  Stück  der  Gesetzsammlung  in  Berlin  ausgegeben
worden  ist,  findet  sich  am  Fuße  jedes  Stückes  angegeben.

Soll  der  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Gesetzeskraft  des  verkündeten  Gesetzes  oder
Erlasses  ein  anderer,  ein  späterer  oder  früherer  Termin  sein,  so  muß  dies  in  dem  Gesetze
  oder  Erlasse  ausdrücklich  festgesetzt  werden.  Wird  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt,
so  wird  hierdurch  dem  Gesetze  rückwirkende  Kraft  beigelegt.  Die  Gesetzgebung  nimmt
als  Regel  an,  „daß  neuen  Gesetzen  keine  rückwirkende  Kraft  beizulegen,  und  daß  wohlerworbene
  Rechte  durch  neue  Gesetze  nicht  berührt  werden“.2  Indes  soll  nach  §.  15  der  Einleitung
  zum  Allgemeinen  Landrecht  die  authentische  Deklaration  nicht  unter  diese  Regel  fallen.
Betreffs  „wohlerworbener  Rechte“  kann  alsdann  eine  Ausnahme  eintreten,  wenn  die  Bedingungen
  vorliegen,  welche  ausnahmsweise  die  Aufhebung  eines  solchen  Rechtes  rechtfertigen.
  Die  Grundsätze  der  Gesetzgebungspolitik  über  die  rückwirkende  Kraft  der  Gesetze
  haben  für  das  öffentliche  Recht  insofern  nur  eine  eingeschränkte  Bedeutung,  als
die  Absicht  des  Gesetzgebers  in  diesem  Bereich  in  der  Regel  dahin  gerichtet  ist,  an  die
Stelle  des  in  der  fraglichen  Beziehung  bisher  bestehenden  öffentlichen  Rechtes  und  des
darauf  gegründeten  öffentlichen  Rechtszustandes  einen  anderweitigen  Rechtszustand  zu  setzen,
wobei  allerdings  die  bis  dahin  wohlerworbenen  Privatrechte  dritter  Personen  geschützt

werden  können.

)  Auch  für  diejenigen,  welche  schon  früher  von  dem  Gesetze  Kenntnis  erhalten
haben,  beginnt  die  Verbindlichkeit  3  erst  mit  dem  zu  8  gedachten  Zeitpunkte."

 

1873—74,  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  6,  S.  2  ff.,  den
Ber.  der  Just.  Komm.  des  H.  H.  v.  13.  Dez.
1873,  ebenda  Aktenst.  Nr.  23,  S.  114—115,  und
die  Verhandl.  darüber  in  der  Sitz.  des  H.  H.  v.
16.  Dez.  1873,  ebenda  Bd.  I,  S.  16—17,  ferner
die  Verhandl.  im  A.  H.  in  den  Sitz.  v.  27.  u.
29.  Jan.  1874  (Stenogr.  Ber.  1873—74,  Bd.  I,
S.  830  u.  896)  und  die  Verhandl.  im  H.  H.  in
der  Sitz.  v.  10.  Febr.  1874  (Stenogr.  Ber.  1873
—74,  Bd.  I,  S.  64—65).  §.  1,  Abs.  2  des  Ges.
v.  16.  Febr.  1874  hat  die  entgegenstehenden  Bestimmungen
  des  Ges.  v.  3.  April  1846  und  der
Verordn.  v.  1.  Dez.  1866  u.  v.  29.  Jan.  1876
aufgehoben,  §.  2  bestimmt,  daß  dasselbe  mit  dem
1.  März  1874  in  Kraft  tritt.  Für  die  Frage
des  Beginnes  der  verbindlichen  Kraft  der  vor
dem  1.  März  1874  durch  die  Gesetzsammlung
verkündeten  Erlasse  vgl.  die  Bestimmungen  des
§.  2  des  Ges.  v.  3.  April  1846,  bzw.  des  8.  2
der  Verordn.  v.  1.  Dez.  1866  u.  des  §.  2  der
Verordn.  v.  29.  Jan.  1867.  Nach  diesen  beginnt
  die  Gesetzeskraft  der  verkündeten  Erlasse,
wenn  nicht  in  dem  betr.  Erlasse  ein  anderer  Zeitpunkt
  festgesetzt  ist:  a)  in  dem  Reg.  Bez.  Potsdam
  mit  Berlin  mit  dem  achten  Tage,  b)  in  den
Reg.  Bez.  Frankfurt,  Stettin,  Magdeburg  und
Merseburg  mit  dem  neunten  Tage,  c)  in  den
Reg.  Bez.  Stralsund,  Köslin,  Posen,  Breslau,
Liegnitz  und  Erfurt  mit  dem  elften  Tage,  d)  in
den  Reg.  Bez.  Marienwerder,  Bromberg,  Oppeln
und  Minden  mit  dem  zwölften  Tage,  e)  in  den
Reg.  Bez.  Danzig,  Münster  und  Arnsberg  mit
dem  dreizehnten  Tage,  1)  in  den  Reg.  Bez.
Königsberg  und  Gumbinnen,  sowie  in  der  Rheinprovinz
  mit  dem  vierzehnten  Tage,  9)  in  den

 

durch  das  Ges.  v.  20.  Sept.  1866  der  preuß.
Monarchie  einverleibten  Landesteilen  (Hannover,
Kurhessen,  Nassau  und  Frankfurt  a.  M.),  sowie  in
den  durch  die  Ges.  v.  24.  Dez.  1866  der  preuß.
Monarchie  einverleibten  Landesteilen  (Schleswig-Holstein
  und  den  vormals  bayerischen  und  hessischen
  Gebietsteilen)  mit  dem  zwölften  Tage  nach
dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das
betr.  Stück  der  Gesetzsammlung  in  Berlin  ausgegeben
  worden  ist.  Die  Hohenzollernschen  Lande
sollen  in  dieser  Beziehung  als  zur  Rheinprovinz
gehörig  betrachtet  werden  (Allerh.  Erl.  v.  19.  Sept.
1852,  G.  S.  1852,  S.  588).  Für  die  Jadegebiete
  beginnt  die  Gesetzeskraft  der  für  dieselben.
erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen  gleichfalls
mit  dem  vierzehnten  Tage  von  dem  Ablaufe  desjenigen
  Tages,  an  welchem  das  betr.  Stück  der
Gesetzsammlung  in  Berlin  ausgegeben  worden
ist  (.  3  des  Ges.  v.  14.  Mai  1855,  G.  S.  1855,
S.  300).

1  Ges.  v.  10.  April  1872,  §.  4  (G.  S.  1872,
S.  358).

2  A.  L.  R.,  Einl.,  §§.  14  u.  51,  Publ.  Pat.
v.  5.  Febr.  1794,  §.  8,  Publ.  Pat.  v.  15.  Nov.
1816.  §.  5,  sowie  die  übrigen  Publ.  Pat.

3  Hiernach  ist  es  so  anzusehen,  als  wenn  vor
Eintritt  des  Zeitpunktes  das  Gesetz  als  solches
noch  nicht  existierte,  so  daß  weder  ein  Recht,  noch
eine  Pflicht,  sich  danach  zu  richten,  vorher  zur
Entstehung  kommt.  Nach  Eintritt  ist  es  gleichgültig,
  ob  man  das  Gesetz  kennt  oder  nicht  (vgl.
A.  L.  R.,  Einl.,  8§.  12  u.  13).

4  Ges.  v.  3.  April  1846,  §.  1;  Verordn.  v.
1.  Dez.  1866,  §.  3;  Verordn.  v.  29.  Jan.  1867,
§.  3.  Um  die  gehörige  Verbreitung  der  Gesetze
        <pb n="59" />
        Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (8.  115.)  49

8)  Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  sind  zum  Halten  der  Gesetzsamm—
lung  und  des  Amtsblattes  ihres  Regierungsbezirkes  verpflichtet,  jedoch  können  kleinere
Verbände  dieser  Art  von  der  Verpflichtung  zeitweilig  entbunden  werden.

d)  Was  die  Polizeiverordnungens  betrifft,  so  bestehen  über  deren  Verkündigung
besondere  Vorschriften.  5

a)  Bezüglich  der  ortspolizeilichen  Vorschriften,  zu  deren  Erlaß  die  mit  der
örtlichen  Polizei  beauftragten  Behörden  nach  §.  5  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850“

bzw.  nach  §.  5  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  über  die  Polizeiverwaltung?,
und  nach  §.  6  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  über  die  Polizeiverwaltung  im  Herzogtum

  Lauenburg  "  berechtigt  sind,  haben  die  angeführten  Paragraphen  vorgeschrieben,  daß
die  betreffenden  Regierungen  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Art  der  Verkündigung,
  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,
  zu  erlassen  haben.  Es  hatte  aber  schon  die  Kabinettsorder  v.  8.  Febr.  18407
angeordnet,  daß  die  Regierungen  befugt  sein  sollten,  die  Art  der  Publikation  kreis=  und
ortspolizeilicher  Verordnungen  innerhalb  ihrer  Verwaltungsbezirke  mit  verbindlicher  Kraft

 

und  der  amtlichen  Erlasse  genügend  sicherzu
stellen  und  den  Staatsangehörigen,  für  welche
diese  Publikationen  bestimmt  sind,  ausreichende
Gelegenheit  zu  bieten,  von  dem  Inhalte  derselben
  Kenntnis  zu  nehmen,  ist  durch  eine  Reihe
von  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verpflichtung
zum  Halten  der  Gesetzsammlung  bzw.  der  Amtsblätter
  teils  für  die  Behörden  und  die  Mehrzahl
der  Beamten,  teils  für  die  Gemeinden  und  Bürgermeistereien,
  teils  selbst  auch  für  die  Krüger,
Gast=  und  Schankwirte  angeordnet  worden.  In
den  im  Jahre  1866  mit  der  Monarchie  vereinigten
  Landesteilen  bestand  dagegen  eine  derartige
Verpflichtung  teils  gar  nicht,  teils  in  geringerem
Umfange  als  in  dem  bisherigen  Gebiete  des  preuß.
Staates.  (Vgl.  die  Zusammenstellung  der  auf
den  Gegenstand  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  den  Motiven  des  im  Jahre  1872
den  Kammern  vorgelegten  Gesetzentwurfs,  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—172,  Anl.  Bd.  II,
Aktenst.  Nr.  202,  S.  1152  ff.,  desgl.  in  den  Motiven
  des  den  Kammern  im  Jahre  1872  abermals
  vorgelegten  Gesetzentwurfs  in  den  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  I,  Aktenst.
Nr.  16,  S.  105  ff.)

1  Das  Ges.  v.  10.  März  1873  (G.  S.  1873,
S.  41)  hat  unter  Aufhebung  aller  bisherigen,
über  den  Gegenstand  erlassenen  Vorschriften  die
betreffende  Verpflichtung  gleichmäßig  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie,  und  zwar  dahin
geregelt,  daß  (vom  1.  Jan.  1873  ab)  nur  die
Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke
  zum  Halten  der  Gesetzsammlung
und  des  Amtsblattes  desjenigen  Bezirks,
  in  welchem  sie  belegen  sind,  verpflichtet
  sein  sollen,  und  daß  auch  von  dieser
  Verpflichtung  die  Bezirksverwaltungsbehörden
(Regierungen,  Landdrosteien),  Gutsbezirke  und
kleinere  Gemeinden  auf  Zeit  entbinden  dürfen.
(Vgl.  über  dieses  Gesetz  den  Ber.  der  Justizkomm.
des  A.  H.  v.  20.  März  1872  in  den  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1871—772,  Anl.  Bd.  III,  Aktenst.
Nr.  301,  S.  1054  ff.,  die  Verhandl.  im  A.  H.  in
den  Stenogr.  Ber.  1872—73,  Bd.  I,  S.  144
—150,  215—217,  u.  Bd.  II,  S.  738—742,  u.
die  Verhandl.  im  H.  H.  in  den  Stenogr.  Ber.

1872—73,  Bd.  I,  S.  128—130.)  Tuch  das  6  S.  1
.  87)

5.  Aufl.  III.

Ges.  v.  28.  Febr.  1877  (G.  S.  1877,

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

ist  das  Ges.  v.  10.  März  1873  auch  für  den
Kreis  Herzogtum  Lauenburg  in  Wirksamkeit  gesetzt
  worden.  Über  die  Ausführung  des  Ges.  v.
10.  März  1873  vgl.  den  Erlaß  des  Just.  Min.  v.
29.  April  1873  (Just.  M.  Bl.  1873,  S.  127)
und  den  Erlaß  der  Min.  d.  Inn.  u.  d.  Fin.  vom
30.  April  1873  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1873,  S.  165
u.  166).  Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  1.  April
1874  (G.  S.  1874,  S.  128)  ist  die  Einführung
des  ganzjährigen  Abonnements  für  die  Gesetzsammlung
  und  die  Amtsblätter  unter  Aufhebung
der  entgegenstehenden,  das  vierteljährige  oder
halbjährige  Abonnement  zulassenden  Bestimmungen
  angeordnet  worden.  Vgl.  dazu  den  (durch  das
Zirk.  Reskr.  des  Min.  d.  Inn.  v.  S.  Mai  1874  publizierten)
  Staatsmin.-Beschluß  v.  28.  April  1874
(M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1874,  S.  117).  Uber  die
Lieferung  von  Freiexemplaren  der  Gesetzsammlung
  bzw.  der  Amtsblätter  an  die  Behörden,  sowie
  über  den  Preis  derselben  vgl.  v.  Rönne,
Ergänz.  und  Erläut.  der  preuß.  Rechtsbücher,
6.  Ausg.,  Bd.  I,,  S.  34  ff.,  u.  Bd.  IV  (Nachtrag),
  S.  680.  Über  die  Aufstellung  der  Hauptlisten
  über  die  zum  Halten  der  Gesetzsammlung
und  der  Amtsblätter  Verpflichteten  und  der  Gratisempfänger
  vgl.  den  Erlaß  der  Min.  d.  Fin.  u.
d.  Inn.  v.  11.  Nov.  1874  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1874,  S.  277),  und  über  den  Bezug  der  Gesetzsammlung
  von  seiten  der  Justizbehörden  den  Erlaß
  des  Just.  Min.  v.  15.  Dez.  1874  (Just.  M.
Bl.  1874,  S.  348).

2  Vgl.  oben  §.  114.

*  Rosin,  S.  254  ff.  Das  Restkr.  des  Min.  d.
Inn.  v.  8.  Nov.  1872  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1872,
S.  334)  führt  aus,  daß  in  den  Fällen,  wo  die
Gesetze,  insbesondere  das  Strafgesetzbuch,  die
Üübertretung  gewisser,  von  den  Polizeibehörden
zu  erlassenden  Polizeivorschriften  mit  Strafen  bedrohen,
  die  Polizeibehörden  auch  bei  Erlaß  derartiger
  Polizeivorschriften  die  für  den  Erlaß
von  Polizeiverordnungen  allgemein  festgesetzten
Formen  zu  beobachten  haben.

4  G.  S.  1850,  S.  265.
5  G.  S.  1867,  S.  1529.
6  Offiz.  Wochenblatt  für  Lauenburg  1870,

3.
G.  S.  1840,  S.  32.
        <pb n="60" />
        50  Die  Gesetzgebung.  (§.  115.)

für  das  Publikum  und  für  sämtliche  Verwaltungs=  und  Justizbehörden  zu  bestimmen.1
Das  Ministerium  des  Innern  hat  nach  Erlaß  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  die
Regierungen  ermächtigt,  in  dieser  Beziehung  das  Erforderliche  nach  ihrem  Ermessen  festzusetzen,
  auch  genehmigt,  daß  es  bei  den  auf  Grund  der  Kabinettsorder  v.  8.  Febr.
1840  bereits  erlassenen  Bestimmungen,  soweit  solche  für  den  Zweck  entsprechend  zu  erachten
  seien,  sein  Bewenden  behalten  könne.?

8)  Die  Kreisordnung  v.  13.  Dez.  1872  hat  in  §.  62  den  Amtsvorstehern,  in
§.  78  auch  den  Landräten  ein  Polizeiverordnungsrecht  übertragen.  Hinsichtlich  der  kreispolizeilichen
  Verordnungen  hat  §.  78  a.  a.  O.  zugleich  vorgeschrieben,  daß  die  Regierung
  berechtigt  sei,  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Art  der  Verkündigung
sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  erlassen.s
  Später  hat  jedoch  die  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875  in  §.  82,  Abs.  2
verordnet,  daß  der  Oberpräsident  an  Stelle  der  Bezirksregierung  über  die  Art  der
Verkündigung  orts=  und  kreispolizeilicher  Verordnungen  sowie  über  die  Formen,  von  deren
Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen  hat.  In  §.  80,  Abs.  2  des
Gesetzes  v.  26.  Juli  1880  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung"
ist  jedoch  der  frühere  Rechtsgrundsatz  wieder  hergestellt  worden,  daß  der  Regierungspräsident
  über  die  Art  der  Verkündigung  orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften  sowie
über  die  Form,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen  hat.
Die  gleiche  Vorschrift  gilt  jetzt  für  die  ganze  Monarchie  (L.  V.  G.,  §.  144,  Abs.  2).

7)  Was  die  von  den  Regierungen  gemäß  §.  11  des  Gesetzes  v.  11.  März
1850  bzw.  §.  11  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  über  die  Polizeiverwaltung
und  §.  12  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  über  die  Polizeiverwaltung  im  Herzogtum
  Lauenburg  erlassenen  Polizeivorschriften  betrifft,  so  haben  diese  Paragraphen
vorgeschrieben,  daß  der  Minister  des  Innern  5  ermächtigt  ist,  die  erforderlichen  Bestimmungen
  über  die  Art  der  Verkündigung  solcher  Vorschriften  sowie  über  die  Formen,
  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  erlassen.  Infolgedessen
  hat  der  Minister  des  Innern  durch  Erlaß  v.  6.  Juni  1850  5  nähere  Anordnungen
  über  die  Erfordernisse  der  Gültigkeit  solcher  Verordnungen  getroffen  und
bestimmt,  daß  deren  Verkündigung  durch  Aufnahme  des  ganzen  Erlasses  in  das  Regierungsamtsblatt
  bewirkt  werden  muß,  wogegen  jede  außerdem  erfolgende  anderweitige  Bekanntmachung,
  zu  welcher  die  Behörden  sich  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  bewogen
finden  mögen,  ohne  Einfluß  auf  die  gesetzliche  Wirkung  solcher  Vorschriften  sein  soll.
Für  die  neuerworbenen,  durch  die  Gesetze  v.  20.  Sept.  1866  und  v.  24.  Dez.  1866
mit  der  Monarchie  vereinigten  Gebiete  hat  infolge  des  §.  11  der  Verordnung  v.  20.  Sept.
1867  der  Erlaß  des  Ministers  des  Innern  v.  16.  Nov.  18677  dieselben  Anordnungen

 

1  Dieselbe  Befugnis  hat  die  Kab.  O.  v.  S.  Febr.
1840  dem  Polizeipräsidium  zu  Berlin  betreffs
der  lokalpolizeilichen  Verordnungen  für  Berlin
und  dessen  Polizeibezirk,  jedoch  unter  der  Beschränkung
  beigelegt,  daß  dasselbe  zur  Feststellung
  der  Publikationsart  zuvor  die  Genehmigung
des  Min.  d.  Inn.  u.  d.  Pol.  einzuholen  habe.

2  Die  älteren,  hierauf  bezüglichen  Vorschriften
(v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  399,  Note  3)
sind  jetzt  gegenstandslos.  Daß  die  Nichtbeachtung
der  für  die  Publikation  ortspolizeilicher  Verordnungen
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  die  Ungültigkeit
  der  ganzen  Verordnung  zur  Folge  hat
(Erk.  des  Rhein.  Rev.=  u.  Kassat.-Hofes  und  des
Ob.  Trib.  v.  23.  Febr.  1852  u.  15.  Nov.  1855;
Oppenhoffs  Komment.  zum  Pr.  Str.  G.  B.,
§.  332,  Anm.  60),  war  schon  im  älteren  Rechte
feststehender  Grundsatz.

3  Das  Reskr.  des  Min.  d.  Inn.  v.  4.  April
1874  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1874,  S.  109)  erklärt,
  daß  es  einer  allgemeinen  Anweisung  an

 

die  Regierungen  zur  Ausführung  des  §.  78  der
Kreisordnung  nicht  bedürfe,  sondern  daß  letztere
die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Art  der
Verkündigung  kreispolizeilicher  Vorschriften  sowie
über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die
Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  erlassen  haben.
In  diese  Bekanntmachungen  der  Regierungen
seien  auch  die  entsprechenden  Bestimmungen  bezüglich
  der  von  den  Amtsvorstehern  auf  Grund
des  §.  62  der  Kreisordnung  zu  erlassenden  ortspolizeilichen
  Vorschriften  aufzunehmen.

4  G.  S.  1880,  S.  311.

5  In  §.  12  des  Ges.  v.  7.  Jan.  1870  für
Lauenburg  ist  die  Ermächtigung  dem  Ministerium
für  Lauenburg  übertragen,  nach  Aufhebung  dieses
Ministeriums  jedoch  auf  das  preuß.  Min.  d.  Inn.
übergegangen  (vgl.  §.  3  des  Ges.  v.  23.  Juni
1876,  betr.  die  Vereinigung  des  Herzogtums
Guenburg  mit  der  preuß.  Monarchie,  G.  S.  1876,

.  170).

*  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1850,  S.  176.

7  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1867,  S.  364.
        <pb n="61" />
        Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (S8„.  115.)  51

getroffen,  wie  der  Erlaß  v.  6.  Juni  1850  für  die  Landesteile,  für  welche  das  Gesetz
v.  11.  März  1850  in  Geltung  steht.  Für  den  jetzigen  Kreis  Herzogtum  Lauenburg
endlich  hat  auf  Grund  des  §.  12  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  das  (damalige)  lauenburgische
  Ministerium  durch  die  Bekanntmachung  v.  7.  Febr.  1870  1  die  Anordnungen
über  die  zur  Gültigkeit  der  von  der  Regierung  auf  Grund  des  gedachten  Gesetzes  erlassenen
  polizeilichen  Vorschriften  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen.  Danach  ist  die
Verkündigung  durch  Aufnahme  des  ganzen  Erlasses  in  das  Offizielle  Wochenblatt  für
Lauenburg  vorgeschrieben  und  bestimmt  worden,  daß  jede  außerdem  erfolgende  anderweitige
Bekanntmachung,  zu  welcher  die  Regierung  sich  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  bewogen
  findet,  ohne  Einfluß  auf  die  gesetzliche  Geltung  solcher  Vorschriften  sein  soll.

Die  Polizeiverordnungen,  zu  deren  Erlaß  die  Oberpräsidenten  bzw.  die  Regierungspräsidenten
  zufolge  der  Bestimmungen  der  §§.  76  und  79  der  Provinzialordnung
  v.  29.  Juni  1875  bzw.  der  §§.  73  und  74  des  Gesetzes  v.  26.  Juli
1880  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung  in  denjenigen  Landesteilen,
für  welche  die  gedachten  Gesetze  Geltung  besitzen,  berechtigt  sind,  müssen  nach  88.  77
und  80  der  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875  und  §.  76  des  Gesetzes  v.  4.  Juli
1880  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Bezirke  bekannt  gemacht  werden,  in  welchen
dieselben  Geltung  erlangen  sollen.  Das  jetzt  für  die  ganze  Monarchie  geltende  Recht
enthält  L.  V.  G.,  §.  140.  Danach  müssen  die  Polizeiverordnungen  der  Minister,
der  Oberpräsidenten  und  der  Regierungspräsidenten  veröffentlicht  werden  in  den  Amtsblättern
  derjenigen  Regierungsbezirke,  in  denen  sie  Geltung  erlangen  sollen.

Als  Erfordernisse  gültiger  Veröffentlichung  bestimmt  das  Gesetz  —  es  sind  somit
mangels  eines  dieser  Erfordernisse  Polizeiverordnungen  als  ungültig  zu  betrachten  —
folgendes:

1.  Die  Polizeiverordnung  muß  ausdrücklich  als  „Polizeiverordnung“  bezeichnet  sein;

2.  bei  Polizeiverordnungen  der  Minister  muß  der  augdrückliche  Hinweis  auf
L.  V.  G.,  §.  136,  bei  solchen  der  Ober=  und  Regierungspräsidenten  auf  L.  V.  G.,  8.  137,
bei  Polizeiverordnungen  über  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  auf  L.  V.  G.,  §.  138
in  der  Polizeiverordnung  selbst  enthalten  sein;

3.  bei  Polizeiverordnungen  der  Ober=  und  Regierungspräsidenten  muß  ferner  in
der  Polizeiverordnung  selbst  der  Hinweis  auf  die  der  Verordnung  zugrunde  liegende  Vorschrift
  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850,  bzw.  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867
oder  des  lauenburgischen  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  enthalten  sein.

Was  endlich  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Polizeiverordnung  betrifft,  so
bestimmt  jetzt  L.  V.  G.,  §.  141  für  die  ganze  Monarchie,  in  libereinstimmung  mit
den  Vorschriften,  die  bereits  die  Provinzialordnung  und  das  Organisationsgesetz  von
1880  enthielt,  folgendes  für  die  Polizeiverordnungen  der  Minister,  Ober=  und  Regierungspräsidenten:
  Ist  in  einer  gemäß  §.  140  verkündeten  Polizeiverordnung  der  Zeitpunkt
bestimmt,  mit  welchem  dieselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  ihrer  Wirksamkeit
nach  dieser  Bestimmung  zu  beurteilen;  enthält  aber  die  verkündete  Polizeiverordnung  eine
solche  Zeitbestimmung  nicht,  so  beginnt  ihre  Wirksamkeit  mit  dem  achten  Tage  nach
dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Amtsblattes,
welches  die  Polizeiverordnung  verkündet,  ausgegeben  worden  ist.

5)  Die  bergpolizeilichen  Vorschriften,  zu  deren  Erlaß  die  Oberbergämter  gemäß
8§.  197  des  Allgemeinen  Berggesetzes  v.  24.  Juni  18657  berechtigt  sind,  müssen  hiernach
durch  das  Amtsblatt  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  sie  Gültigkeit  erhalten
sollen,  publiziert  werden.

e)  Bezüglich  der  übrigen  Verordnungen  bestehen  allgemeine  Vorschriften  über  die
Publikation  nicht.  Demgemäß  muß  angenommen  werden,  daß  die  Art  der  Publikation
in  das  Ermessen  des  zum  Erlaß  der  Verordnung  berechtigten  Staatsorganes  gestellt  ist.
Die  herrschende  Lehre  nimmt  an,  daß  alle  Verordnungen,  welche  Rechtssätze  enthalten,

 

1  Offiz.  Wochenbl.  f.  Lauenburg  1870,  Nr.  10,  *  G.  S.  1865,  S.  746.
S.  41.

47
        <pb n="62" />
        52  Die  Gesetzgebung.  (§.  116.)

wie  Gesetze,  also  in  der  Gesetzsammlung  zu  publizieren  sind  und  daß  nur  diese  Publikation
  als  die  „vom  Gesetze  vorgeschriebene  Form“  (Verf.  Urk.,  Art.  106,  Abs.  1)  anzuerkennen
  sei,  demgemäß  alle  nicht  in  dieser  Form  publizierten  „Rechtsverordnungen“  nicht
als  „verbindlich“  zu  betrachten  seien;  „vom  Gesetze  vorgeschrieben“  ist  jedoch  diese  Form
der  Publikation  für  keine  Art  von  Verordnungen,  sie  wird  nur  gefolgert  aus  dem  behaupteten
  allgemeinen  Rechtsgrundsatze,  daß  Rechtssätze  nur  durch  Gesetz  oder  kraft
Delegation  des  Gesetzgebers  aufgestellt  werden  können.

S.  116.
Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.

I.  Die  Verfassungsurkunde  bestimmt  in  Art.  106:  a)  daß  Gesetze  und  Verordnungen
  verbindlich  sind,  wenn  sie  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht
  sind  (Abs.  1),  b)  daß  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  königlicher  Verordnungen
  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  den  Kammern  zusteht  (Abs.  2).

Die  Entstehungsgeschichte  dieses  Artikels  3  ergibt,  daß  in  dem  der  Nationalversammlung
  vorgelegten  Verfassungsentwurf  v.  20.  Mai  1848  eine  dem  jetzigen  Art.  106  entsprechende
  Bestimmung  überhaupt  nicht  enthalten  war.  Dagegen  heißt  es  in  dem
Art.  103  des  Entwurfes  der  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung:  „Kein
Gesetz,  keine  Verordnung  ist  verbindlich,  wenn  sie  nicht  zuvor  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
  Form  bekannt  gemacht  worden  ist“;  dieser  Satz  wurde  in  die  oktroyierte
Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  als  Abs.  1  des  Art.  105  in  folgender  Fassung
aufgenommen:  „Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  verbindlich,  wenn  sie  zuvor  in
der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.“  Bei  der  Revision
der  Verfassung  wurden  dann  die  Worte  „nur“  und  „zuvor“  als  überflüssig  gestrichen
und  es  wurde  der  Satz  als  Abs.  1  des  jetzigen  Art.  106  in  die  Verfassungsurkunde
v.  31.  Jan.  1850  aufgenommen.  Dagegen  war  weder  in  den  früheren  Entwürfen,
noch  in  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  eine  dem  Abs.  2  des
jetzigen  Art.  106  entsprechende  Bestimmung  enthalten.  Bei  der  Revision  der  Verfassung
hatte  zwar  die  Erste  Kammer  die  Hinzufügung  einer  solchen  Bestimmung  beschlossen,
doch  wurde  dies  von  der  Zweiten  Kammer  abgelehnt.5  Als  jedoch  die  königliche  Bot- 



1  S.  über  die  ganze  große  Streitfrage  oben
S.  1—2,  dort  auch  die  Literatur;  s.auch  G.  Meyer-Anschütz,
  Lehrb.,  S.  574,  Note  9.  Gegen  die
herrschende  Lehre  (Laband,  Härel,  G.  Meyer,  Anschütz,
  O.  Meyer,  Hubrich,  Schulze,  Binding,
Gierke)  s.  die  Ausführungen  von  Arndt,  Verf.
Urk.,  S.  364  f.  und  in  zahlreichen  anderen  Erörterungen,
  bes.  Verordnungsrecht,  S.  210  ff.;
ferner  Löning,  Seydel,  Rosin,  Zorn,  Bornhak.
Vgl.  auch  die  Entsch.  d.  Reichsger.  in  Zivils.  40,
68;  4,  314;  44,  76;  48,  84.  dazu  Laband  im
Arch.  f.  öfftl.  N.,  B.  XVIII,  S.  305  ff.

2  Literaturangaben  bei  Bischof  in  der  Zeitschr
f.  Zivilrecht  u.  prozeß  (Gießen  1859),  Bd.  XVI,
S.  245  ff.,  585  ff.,  und  bei  G.  Meyer-Anschütz,
Staaterecht,  §.  173,  S.  630  ff.

3  Vgl.  v.  Rönnes  Bearbeitung  der  Verf.
Urk.  zu  Art.  63  u.  106,  S.  121—126,  205—  #
und  dess.  Verf.  Aufsatz  in  Aegidis  Zeitschr.
D.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  390—395.  Scharf  4u
lehnend  kritisiert  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,

S.  46  f.,  den  Abs.  2  des  Art.  106  als  Afoll.
tistischen  überrest  des  positiven  preuß.  Staatsrechts.
S.a.  Schwartz,Verf  Urk.,  S.333;  Arndt,  Verf.
Urk.,  S.  363  ff.;  R.  John,  Rechtsgültigkeit  und
berbindlichkeit  publizeerter  Gesetze  u.  Verordnungen,
  in  Aegidis  Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  Bd.  I,

 

S.  244  ff.  Die  bei  Interpretation  des  Art.  106,
Abs.  2  von  den  Schriftstellern  erörterte  Frage,
ob  der  König,  gestützt  auf  diese  Verfassungsvorschriften,
  durch  Verordnung  die  Verfassung  aufheben
  könne,  entzieht  sich  jeder  rechtlichen  Erörterung.
  Für  Staatsstreiche,  selbst  wenn  sie
politisch  unbedingt  notwendig  wären,  versagt  das
Staatsrecht.

4  Dieser  Satz  entspricht  auch  dem  §.  10  der
Einl.  zum  A.  L.  R.:  „Das  Gesetz  erhält  seine
rechtliche  Verbindlichkeit  erst  von  der  Zeit  an,
da  es  gehörig  bekannt  gemacht  worden.“  Vgl.
auch  Art.  1  des  Code  Napoléon.

5  Die  1.  Kammer  hat  folgende  Bestimmung
beschlossen:  „Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  gehörig
  verkündigte,  ohne  Mitwirkung  der  Kammern
  erlassene  Gesetze  oder  Verordnungen  dieser
Mitwirkung  der  Kammern  bedurften,  so  steht  nur
den  Kammern  zu,  über  die  Gültigkeit  solcher  Gesetze
  und  Verordnungen  Beschlüsse  zu  fassen.“
Nachdem  die  2.  Kammer  die  Aufnahme  dieser
Bestimmung  abgelehnt  hatte,  beschloß  die  1.  Kammer
  anderweitig  deren  Beibehaltung,  jedoch  mit
Weglassung  der  Worte  „Gesetze  oder“  bzw.
„Gesetze  und",  was  jedoch  ebenfalls  von  der
2.  Kammer  abgelehnt  wurde.
        <pb n="63" />
        Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  116.)  53
schaft  v.  7.  Jan.  1850  (Proposition  XIII)  die  Aufnahme  einer  solchen  Bestimmung  in
die  Verfassungsurkunde  forderte,  ließen  die  Revisionskammern  sich  bewegen,  diese,  und  zwar
in  der  jetzigen  Fassung  des  Abs.  2  des  Art.  106,  in  die  Verfassungsurkunde  aufzunehmen.
Die  Proposition  XIII  hatte  die  Annahme  folgender  Bestimmung  verlangt:  „Die  Rechtsgültigkeit
  gehörig  verkündeter  Verordnungen  kann  nur  von  den  Kammern  zur  Erörterung
gezogen  werden.“  Die  Motive  begründeten  dies  damit,  daß  die  Grenze  zwischen  dem
Gebiet  der  Gesetzgebung  und  dem  der  Verordnungen,  welche  die  Vollziehung  der
Gesetze  vermitteln,  in  vielen  Fällen  schwer  zu  ziehen  sei,  daß  diese  Schwierigkeit  sich
um  so  mehr  zeigen  werde,  als  sich  unter  der  früheren  Regierungsform  keine  Veranlassung
dargeboten  habe,  die  betreffenden  Grundsätze  näher  zu  entwickeln.  Die  Kammern  seien
berufen,  ihre  verfassungsmäßigen  Rechte  auch  in  dieser  Beziehung  zu  wahren,  solange
keine  derselben  behaupte,  daß  durch  Erlaß  einer  Verordnung  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung
  eingegriffen  sei,  müßten  die  Gerichte  und  die  anderen  Behörden  die  Verordnung
als  verfassungsmäßig  erlassen  um  so  mehr  ansehen,  als  entgegengesetzten  Falles  die  drei
Faktoren  der  Gesetzgebung,  obgleich  sie  übereinstimmend  der  Ansicht  waren,  daß  eine
bloße  Verordnung  genüge,  zum  Erlaß  eines  Gesetzes  genötigt  werden  könnten,  welches
bestimmte,  daß  es  zur  Regelung  der  Angelegenheit,  über  welche  die  Verordnung  ergangen
sei,  eines  Gesetzes  nicht  bedürfe.  Die  Möglichkeit,  daß  bis  zu  dem  Zusammentritt  der
Kammern  eine  Verordnung  vollzogen  werden  müsse,  zu  deren  Erlaß  dieselben  ihre  Mitwirkung
  in  Anspruch  nehmen,  sei  bei  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  für  Verfassungsverletzungen
  weit  weniger  bedenklich  als  die  Eventualität,  daß  verfassungsmäßig  erlassene
und  als  solche  von  den  Kammern  ausdrücklich  oder  stillschweigend  anerkannte  Verordnungen
  von  den  Behörden  tatsächlich  außer  Anwendung  gesetzt  würden.  Die  Behörden
müßten  sich  von  Fragen  fernhalten,  die  ihrer  Natur  nach  lediglich  dem  Gebiet  der  gesetzggebenden
  Gewalten  angehören.  Die  Kammern  beschlossen  nunmehr  die  vorgeschlagene
Proposition  zwar  nicht  in  der  verlangten,  wohl  aber  in  derjenigen  Fassung  anzunehmen,
welche  jetzt  der  Abs.  2  des  Art.  106  enthält,  insbesondere  also  mit  der  Beschränkung
auf  königliche  Verordnungen,  also  sowohl  auf  Notverordnungen  gemäß  Art.  63  als  auf
königliche  Verordnungen  gemäß  Art.  45,  so  daß  also  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit
aller  nicht  vom  König  selbst  erlassenen  Verordnungen,  insbesondere  der  Verordnungen  der
Minister,  den  Behörden  durch  den  Abs.  2  des  Art.  106  nicht  entzogen  ist.

Nach  den  Bestimmungen  des  jetzigen  Art.  106  der  Verfassungsurkunde  kann  nun
zunächst  darüber  kein  Zweifel  obwalten,  daß  keine  Behörde  das  Recht  hat,  eine  Prüfung
  darüber  anzustellen,  ob  ein  gehörig  verkündetes  Gesetz  oder  eine  gehörig  verkündete
königliche  Verordnung  an  sich  notwendig  oder  zweckmäßig  sei  oder  nicht;  vielmehr
gehört  die  Prüfung  dieser  Frage  und  die  Entscheidung  hierüber  lediglich  der  Gesetzgebung
an  und  muß  deshalb  ausschließlich  dem  Befinden  der  Faktoren  der  gesetzgebenden  Gewalt
anheimfallen.  Verschieden  hiervon  ist  allerdings  die  Frage  nach  der  Rechtsgültigkeit
gehörig  verkündeter  Gesetze  und  königlicher  Verordnungen.  In  dieser  Beziehung  kann  es
nun  aber  nach  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  des  Art.  106  der  Verfassungsurkunde  nicht
in  Zweifel  gezogen  werden,  daß  die  Behörden,  insbesondere  auch  die  Gerichte,  grundsätzlich
  nicht  bloß  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet  sind,  bei  der  Anwendung  eines
Gesetzes  oder  einer  königlichen  Verordnung  2  die  Vorfrage  zu  prüfen  und  darüber  zu

 

1  Auch  in  der  Beschränkung  der  Bestimmung
des  Abs.  2  des  Art.  106  auf  königliche  Verordnungen
  ist  die  Bestimmung  gegen  den  Antrag
des  Zentralausschusses  der  2.  Kammer  zur  Annahme
  gelangt,  welcher  die  Ablehnung  der  Proposition
  XIII  empfohlen  hatte,  indem  er  hierfür
insbesondere  geltend  machte,  „daß  der  Richter
durch  die  ihm  nachzulassende  Prüfung  keineswegs
über  die  Sphäre  seiner  Wirksamkeit  hinausgehe,
die  ihn  verpflichte,  nur  das  zur  Grundlage  seiner
Entscheidungen  zu  machen,  was  er  nach  seinem
besten  Wissen  und  Gewissen  für  verbindliche
Norm  erachte,  und  weil  ihm  insbesondere  nicht

 

entzogen  werden  dürfe,  zu  prüfen,  ob  eine  oktr.
Verordnung  der  Verfassung  zuwiderlaufe,  wogegen
  der  in  Rede  stehende  Zusatz  die  Bestimmung
  des  Art.  63  in  das  Maßlose  erweitern  und
den  Sinn  für  die  Heiligkeit  des  Gesetzes  mehr
schwächen  würde,  als  die  Abweichungen  der  Entscheidungen
  verschiedener  Gerichtshöfe,  und  das
Ansehen  des  Richterstandes  mehr  herabwürdige,
als  diese.“

:  Nur  von  königlichen  Verordnungen,  nicht
auch  von  Verordnungen  der  Minister  oder  anderer
  Behörden  ist  in  dem  Art.  106,  wie  auch
dessen  oben  mitgeteilte  Entstehungsgeschichte  er-
        <pb n="64" />
        54  Die  Gesetzgebung.  (§.  116.)

entscheiden,  ob  das  Gesetz  oder  die  königliche  Verordnung  von  den  gesetzgebenden  Faktoren
  bzw.  von  dem  Könige  ausgegangen  und  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form
bekannt  gemacht  worden  sei.  Denn  da,  wo  diese  Frage  zu  verneinen  wäre,  liegt
eine  rechtlich  verbindliche  Rechtsnorm  überall  gar  nicht  vor,  es  kann  daher  auch  von
deren  Anwendung  keine  Rede  sein.  Dieser  unzweifelhaft  feststehende  Rechtsgrundsatz  findet
im  geordneten  Staatswesen  und  insbesondere  auch  nach  preußischem  Staatsrecht  seine
Anwendung  gemäß  den  verfassungsmäßigen  und  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Publikation.
  Aus  der  Publikation  in  der  Gesetzsammlung  ergibt  sich,  daß  ein
rechtsverbindliches  Gesetz  bzw.  eine  königliche  Verordnung  vorliegt.  Demgemäß
  hat  die  Anwendung  durch  die  Behörden  zu  erfolgen.  „Die  Wiedergabe
der  Gesetzesurkunde  im  Gesetzblatt  hat  die  Eigenschaft  der  Authentizität:  der  publizierte
Gesetzestext  gilt  für  jeden,  den  er  angeht  (Gerichte,  Verwaltungsbehörden,  Untertanen)
mit  einer  unwiderleglichen  Rechtsvermutung  als  echt,  bis  er  berichtigt  ist.“  s  Ein  Prüfungsrecht
  ist  hier  nur  insoweit  rechtlich  denkbar,  als  die  Erfordernisse  der
Publikation  einer  Prüfung  unterworfen  werden  dürfen.  Die  gesetzmäßige
Verkündung  der  Gesetze  und  königlichen  Verordnungen  erfordert  aber  nicht  bloß,  daß  der
Abdruck  des  Gesetzes  oder  der  Verordnung  in  der  Gesetzsammlung  erfolgt  sei,
sondern  es  kommt  bei  königlichen  Verordnungen  außerdem  noch  in  Betracht,  ob  die
Vorschriften  der  Verfassungsurkunde  Art.  44  bzw.  Art.  63  über  die  Gegenzeichnung
eines  Ministers  bzw.  des  gesamten  Staatsministeriums  beobachtet  worden  sind.  Dagegen
  besteht  bei  Gesetzen  ein  Prüfungsrecht  darüber  nicht,  ob  eine  ausdrückliche  Bezugnahme
  auf  die  Zustimmung  der  Kammern  im  Eingang  des  Gesetzes  erfolgt  sei;
ebensowenig  bei  Notverordnungen,  ob  eine  Bezugnahme  auf  Art.  63  erfolgt  sei.
Denn  in  beiden  Punkten  handelt  es  sich  nicht  um  rechtlich  notwendige  Erfordernisse.
  Dagegen  muß  bei  Verordnungen  die  ministerielle  Gegenzeichnung  allerdings  geprüft
  werden.  Denn  eine  Verordnung  ohne  Gegenzeichnung  eines  verantwortlichen
Ministers  bzw.  (Art.  63)  des  gesamten  Staatsministeriums  ist  überall  gar  keine  der
rechtlichen  Anwendung  fähige  Rechtsnorm.  Insbesondere  kann  es  auf  die  Benennung,
welche  ein  nicht  gegengezeichneter,  wenn  auch  publizierter  königlicher  Erlaß  sich  selbst  beilegt,
  gar  nicht  ankommen.  Art.  44  bzw.  Art.  63  der  Verfassungsurkunde  erfordern
unbedingt  die  Gegenzeichnung;  wo  solche  fehlt,  ist  auch  ein  verkündeter  Erlaß
keine  Verordnung  im  Sinne  des  Art.  106  der  Verfassungsurkunde.  Auf  nicht

 

gibt,  die  Rede;  letztere  unterliegen  bezüglich  ihrer  liegt  in  seinem  Inhalte,  die  andere  in  seiner-Rechtmäßigkeit

  der  Prüfung  der  Behörden,  die
zur  Anwendung  berufen  sind,  nach  Maßgabe  der
unten  festzustellenden  Grundsätze  (vgl.  auch  Zöpfl,
Grunds.  des  allgem.  u.  D.  Verf.  R.,  4.  Ausg.,
Bd.  II,  S.  639;  5.  Ausg.,  S.  594).

1  Zur  Prüfung  der  Frage,  ob  ein  Gesetz  oder
eine  Verordnung  von  dem  Gesetzgeber  ausgegangen
  bzw.  gehörig  publiziert  sei,  sind  die  Behörden
  grundsätzlich,  somit  auch  im  absoluten
Staate  befugt  und  verpflichtet;  denn  auch  hier
ist  nicht  jeder  beliebige  formlose  Befehl  des
Königs  bindende  Norm  für  die  Gerichte.  Vgl.
v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  40.  In
diesem  Sinne  hat  auch  das  Obertribunal  in  dem
Erk.  vom  3.  Febr.  1871  (Striethorsts  Arch.,
Bd.  81,  S.  110,  Nr.  22)  ausgeführt,  daß  nur
die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  gehörig
verkündigter  königl.  Verordnungen  den  Behörden
  nach  Art.  106  der  Verf.  Urk.  nicht  zustehe,
wogegen  die  gehörige  Verkündigung  derselben
  stets  die  Bedingung  ihrer  Gültigkeit
sei.  Vgl.  auch  Förster,  Theorie  und  Praxis
des  preuß.  Privatrechts,  2.  Aufl.,  Bd.  1,  §.  9,
S.  33  ff.,  welcher  bemerkt:  „Die  Gültigkeit  eines
Gesetzes  hat  eine  doppelte  Voraussetzung,  die  eine

 

Form.  Es  ist  natürlich,  daß  über  jene  leicht
Zweifel  entstehen  können.  Um  nun  solche  Zweifel.
in  den  Grenzen  derjenigen  Staatsorgane  zu  halten,
  die  die  nächstberechtigten  sind,  d.  h.  zwischen
dem  König  und  dem  Landtage,  und  um  zu  verhindern,
  daß  er  auch  in  die  unteren  Organe  der
Staatsregierung  dringe,  ist  die  Bestimmung  des
Abs.  2  des  Art.  106  der  Verf.  Urk.  ergangen.
Es  dürfen  also  auch  nicht  die  Gerichte  eine  Prüfung
  der  inneren  Rechtsgültigkeit  vornehmen,
obschon  sie  nach  Art.  86  keiner  anderen  Autorität
als  der  des  Gesetzes  unterworfen  sein  sollen.
Dadurch  ist  ihnen  ein  wesentlicher  Teil  ihres
Berufes  entzogen.  Der  preuß.  Richter  muß  jede
königl.  Verordnung  befolgen,  wenn  sie  nur
gehörig  bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  gehörige-Bekanntmachung
  hat  er  aber  unbedingt!
zu  prüfen.  Sein  juristisches  Dasein  erhält  hiernach
  das  Gesetz  erst  durch  die  königl.  Vollziehung,
  welcher  die  Gegenzeichnung  eines  Ministers
  hinzutreten  muß,  und  zweitens  durch  die-Veröffentlichung.“


3  So  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrb.,  S.  567f.,
654,  dazu  aber  die  Bemerkung  von  Anschütz,
S.  568,  Note  14,  und  Labands,  II,  S.  50  ff.
        <pb n="65" />
        Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  116.)  55
gegengezeichnete,  wenngleich  publizierte  Erlasse  findet  daher  auch  dasjenige  gar  keine
Anwendung,  was  der  Art.  106  vorschreibt,  sondern  sie  stehen  gänzlich  außerhalb  der  Verfassung
  und  sind  überhaupt  gar  nicht  verbindlich.  Deshalb  sind  die  Behörden  und  insbesondere
  die  Gerichte  berechtigt  wie  verpflichtet,  sich  auch  der  Prüfung  zu  unterziehen,
ob  eine  verkündete  Verordnung  den  vorstehend  gedachten  Voraussetzungen  entspricht,  ohne
deren  Vorhandensein  von  einer  Verordnung,  auf  welche  die  Bestimmung  des  Art.  106,
Abs.  1  der  Verfassungsurkunde  zur  Anwendung  gebracht  werden  könnte,  überall  nicht
die  Rede  sein  kann.  Auf  Gesetze  dagegen  finden  diese  Sätze  keine  Anwendung.  Eine
Gegenzeichnung  von  Gesetzen  erfolgt  tatsächlich,  hat  aber  keinerlei  rechtliche  Bedeutung.
Denn  die  Gegenzeichnung  bedeutet  staatsrechtlich  die  Üübernahme  der  Verantwortlichkeit
gegenüber  dem  Parlament.  Eine  solche  ist  konstitutionelles  Prinzip  bei  Verordnungen
als  Korrelat  der  Unverantwortlichkeit  des  Monarchen.  Auf  Gesetze  aber  ist  dieser  Gedanke
  ganz  unanwendbar,  denn  für  Gesetze  trägt  die  Verantwortung  kein  Minister,  sondern
  das  Parlament  selbst.  Ferner  sind  die  Behörden  nicht  berechtigt,  sich  einer  Prüfung
der  sonstigen  Rechtsgültigkeit  in  gesetzlicher  Form  publizierter  Gesetze  oder  königlicher
Verordnungen  zu  unterziehen;  vielmehr  steht  ein  solches  materielles  Prüfungsrecht  nur
den  Kammern  zu.  In  betreff  der  auf  Grund  des  Art.  63  erlassenen  Notverordnungen
  dürfen  somit  die  Behörden  sich  nicht  damit  befassen,  zu  untersuchen  und
darüber  zu  entscheiden,  ob  die  Verordnung  eine  dringliche  war  und  unter  eine  der  beiden
allein  statthaften  Kategorien  fällt,  ebensowenig,  ob  ihr  Inhalt  der  Verfassung  zuwiderläuft,
  ob  sie  innerhalb  der  allein  dafür  zugelassenen  Zeit,  wo  die  Kammern  nicht  versammelt
  waren,  erlassen  worden  ist.  Bezüglich  der  königlichen  Verordnungen  des
Art.  45  sind  die  Behörden  jedoch  nicht  berechtigt,  zu  prüfen,  ob  deren  Inhalt  dem
auszuführenden  Gesetze  entspricht  und  ob  die  Verordnung  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung

übergreift.

Die  Prüfung  der  Behörden  hat  sich  mithin  sowohl  bei  Gesetzen  2  als  bei

 

1  Übereinst.  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  369;  Anschütz
  in  v.  Holtzendorff-Kohlers  Enzykl.,  Bd.  IV,
S.  158.  Anderer  Ansicht  war  v.  Rönne,  der
hierüber  in  der  4.  Aufl.  ausführte  (I,  S.  405,
Note  3):  „Es  kann  zwar  nicht  in  Abrede  gestellt
  werden,  daß  die  ministerielle  Gegenzeichnung,
  sowie  auch  die  Klausel  in  den  enuntiativen
  Eingangsworten  eines  Gesetzes  mit  Zustimmung
  der  beiden  Häuser  des  Landtages",
und  endlich  bei  oktroyierten  Verordnungen  die
Bezugnahme  auf  den  Art.  63  der  Verf.  Urk.,
nicht  zur  Publikation,  sondern  zur  Promulgation
  gehören;  wenn  indes  hieraus  gefolgert
  worden  ist  (vgl.  Dulheuer,  Die  Elemente
  des  Preuß.  Rechts,  S.  10,  Note  15),  daß
die  Behörden  nicht  das  Recht  haben,  das  Vorhandensein
  der  gedachten  Essentialien  eines  Gesetzes
  oder  einer  Verordnung  zu  prüfen,  so  kann
dem  nicht  beigetreten  werden.  Der  Art.  106  der
Verf.  Urk.  bestimmt  keineswegs,  daß  den  Behörden
  nur  das  Recht  zusteht,  die  gesetzmäßige
Publikation  zu  prüfen,  sondern  er  bestimmt
vielmehr  zweierlei,  nämlich:  a)  daß  Gesetze
und  Verordnungen  nur  dann  verbindlich  sind,
wenn  sie  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
Form  bekannt  gemacht  worden  (Publikation),  und
b)  daß  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  gehörig
  verkündeter  königlicher  Verordnungen
den  Behörden  nicht  zusteht.  Hieraus  folgt
aber  gerade,  daß  den  Behörden  die  Prüfung  der
Promulgation  keineswegs  unbedingt  entzogen
sein  soll.  Denn  wäre  dies  beabsichtigt  worden,
  so  hätte  es  nur  des  ersten  Satzes  des
Art.  106  bedurft  und  der  zweite  Satz  würde
ganz  überflüssig  sein.  Das  Wort  „Rechtsgültig- 



keit"  in  diesem  letzteren  soll  vielmehr  nur  bezeichnen,
  daß  die  Behörden  sich  mit  der  Frage
der  materiellen  Verfassungsmäßigkeit  königl.
Verordnungen  nicht  befassen  dürfen.  Dagegen
ist  ihnen  weder  verboten,  die  formelle  Frage
zu  untersuchen,  ob  ein  Gesetz  oder  eine  Verordnung
  in  gesetzmäßiger  Form  publiziert  worden,
  noch  auch  zu  prüfen,  ob  sie  wirklich  die
Eigenschaft  von  Gesetzen  oder  Verordnungen
  besitzen,  d.  h.  ob  sie  äußerlich  diejenigen  Bedingungen
  erfüllen,  welche  hierzu  von  der  Verfassung
  vorausgesetzt  werden  und  ohne  deren  Vorhandensein
  sie  sich  zwar  den  Namen  beilegen
mögen,  aber  im  Sinne  der  Verfassung
dessenungeachtet  weder  Gesetze  noch  Verordnungen,
  sondern  ein  verfassungsmäßig  gar  nicht
existierendes  Produkt  sind.  Vgl.  auch  Stahls
Philosophie  des  Rechts,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  Abt.  2,
S.  10.  Daß  auch  die  Staatsregierung  bisher
wenigstens  von  dieser  Auffassung  ausgegangen
ist,  ergibt  sich  daraus,  daß  seit  Emanation  der
Verf.  Urk.  keine  Gesetze  und  keine  Verordnungen
publiziert  worden  sind,  welche  nicht  den  verfassungsmäßigen
  Erfordernissen  betreffs  der  Gegenzeichnung
  bzw.  der  enuntiativen  Eingangsworte
entsprächen"“  —  Diese  Deduktion  ist  richtig  für
Verordnungen,  nicht  aber  für  Gesetze.  Oder  sollen
die  Behörden  etwa  prüfen,  ob  die  Abstimmung
durch  ein  beschlußfähiges  Haus  erfolgte,  ob  der
Präsident  die  Abstimmung  richtig  vorgenommen
hat?  S.  auch  Bornhak,  Bd.  I,  S.  553f.

2  Die  in  der  D.  Gerichtsztg.  (Jahrg.  1863,
Nr.  26,  S.  108,  Jahrg.  1864,  Nr.  50,  S.  200)
ausgesprochene  ansicht,  daß  nach  der  Verf.  Urk.
in  dieser  Beziehung  ein  Unterschied  zwischen  Ge-
        <pb n="66" />
        56  Die  Gesetzgebung.  (§.  116.)

königlichen  Verordnungen  auf  die  Beobachtung  der  Form  der  Verkündigung  (Publikation)
  zu  beschränken;  sie  darf  dagegen  niemals  in  das  Materielle  des  Gesetzes  oder
der  Verordnung  eingehen.

Da  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  keine  dem  Art.  106  der  preußischen
Verfassungsurkunde  entsprechende  Bestimmung  enthält,  so  kann  der  rein  positiv  preußische
Satz  dieses  Artikels  auch  im  preußischen  Staate  auf  Reichsgesetze  und  Reichsverordnungen
  nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden?;  da  die  Reichsverfassung  überhaupt
gar  keine  Bestimmungen  über  das  Prüfungsrecht  hinsichtlich  der  Reichsgesetze  und
Reichsverordnungen  enthält,  so  sind  in  dieser  Beziehung  lediglich  die  allgemeinen
staatsrechtlichen  Grundsätze  maßgebend.

Hierüber  führte  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  407  ff.  aus:  „Die  Ansicht,  daß  den  Gerichten
nur  die  Befugnis  zustehe,  zu  untersuchen,  ob  die  formellen  Erfordernisse  der  Publikation  erfüllt  seien  s,
ist  von  der  Mehrzahl  der  deutschen  Staatsrechtslehrer  verworfen  worden,  welche  vielmehr  annehmen,
daß  dem  Richter  auch  das  Recht  gebühre,  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen  der  Gesetze  und

 

die  materielle  Gesetzmäßigkeit  der  Verordnungen  zu  untersuchen  und  darüber  zu  entscheiden."“  Diese
setzen  und  Verordnungen  zu  machen  sei  und  Art.  106  der  Verf.  Urk.  vgl.  Waldeck,  in  den

daß  nur  bei  letzteren,  nicht  aber  bei  ersteren  das
richterliche  Prüfungsrecht  ausgeschlossen  sei,  beruht
  auf  unrichtiger  Anschauung.  Das  Prüfungsrecht
  ist  bei  beiderlei  Gattungen  ganz  dasselbe,
d.  h.  ein  rein  formelles.  Wenn  der  Abs.  2  des
Art.  106  das  materielle  Prüfungsrecht  der  Behörden
  schon  bei  königl.  Verordnungen  den  Behörden
  verbietet  und  nur  den  Kammern  gestattet,
so  versteht  sich  dies  Verbot  bei  Gesetzen  ganz
von  selbst,  weil  dasselbe  hier  bereits  von  den
(dazu  allein  zuständigen)  Kammern  ausgeübt
worden  ist  und  die  Behörden  in  dieser  Beziehung
nicht  mehr  Rechte  haben  können  als  die  Kammern.
  Vgl.  die  Abhandl.  in  Aegidis  Zeitschr.  f.
D.  St.  R.,  Bd.  I,  Heft  3,  S.  398,  Note  24;
desgl.  John  in  der  Abhandl.  a.  a.  O.,  Bd.  I,
Heft  3,  S.  267—268.

1  Die  v.  Rönnesche  Ansicht,  gegen  wecche  sih
der  Aufsatz  eines  Anonymus  (E.  A.  Chr.)
Aegidis  Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  Noß
richtet,  ist  näher  ausgeführt  und  begründet  in.
dem  a.  a.  O.,  S.  385  ff.  abgedruckten  Aufsatze:
„Über  das  richterliche  Prüfungsrecht  bezüglich
der  Rechtsgültigkeit  von  Gesetzen  und  Verordnungen
  nach  preuß.  Staatsrecht.“  Gegen  die  Ausführungen
  des  erwähnten  Anonymus  vgl.  auch
John,  Rechtsgültigkeit  und  Verbindlichkeit  publizierter
  Gesetze  und  Verordnungen  nach  den  Grundsätzen
  des  preuß.  Staatsrechts,  a.  a.  O.,  S.  244  ff.,
und  gegen  die  beiden  vorgedachten  Aufsätze:  E.  A.
Chr.,  Zur  Entstehungsgeschichte  und  Auslegung  des
Art.  106  der  preuß.  Verfassung.  Eine  Entgegnung
  auf  die  Aufsätze  von  John  und  v.  Rönne
im  3.  Hefte  der  Zeitschr.  f.  D.  St.  R.  (Hamburg
1866).  Mit  v.  Rönne  übereinstimmend  E.  H.
in  der  D.  Gerichtsztg.,  Jahrg.  1866,  S.  95—96.
Die  richtige  Ansicht  bei  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,
Bd.  II,  S.  46,  G.  Meyer-Anschütz,  S.  654,
und  Bornhaks,  1,  S.  555,  daß,  zufolge  des
Art.  106  der  Verf.  Urk.,  das  Prüfungsrecht  aller
Behörden,  auch  der  Gerichte,  sich  lediglich  auf
die  Frage  beschränke,  ob  die  formellen  Erfordernisse
  der  Publikation,  d.  h.  Verkündigung  in  der
Gesetzsammlung  und  Gegenzeichnung  eines  verantwortlichen
  Ministers,  vorliegen.  Letzteres  muß
überdies  noch,  wie  oben  ausgeführt,  auf  Verordnungen
  eingeschränkt  werden.  liber  die  dem  A.  H.

1861  überreichte  Petition  auf  Aufhebung  des  Die  Selbständigkeit  des  Richteramtes,

 

Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1861,  Bd.  II,  S.  626fff.

2  Vxgl.  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  I,
S.  47:  G.  Meyer-Anschütz,  §.  173;  Fr.
v.  Holtzendorff,  eichenlar.  u.  Landesstrafr.  in
Deutschland,  1871,  S.  16  ff.;  Förster,  Theorie
und  Praxis  des  preuß.  Privatr.,  Bd.  1,  S.  34,
Anm.  2.  —  Vgl.  auch  Laband,  St.  R.-,  Bd.  II,
S.  442,  welcher  insbesondere  (S.  122)  bemerkt,
daß  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das
Recht  der  Behörden,  die  Rechtsgültigkeit  gehörig
  verkündeter  landesherrlicher  Gesetze  oder
Verordnungen  zu  prüfen,  wie  sie  z.  B.  der  Art.  106
der  preuß.  Verf.  Urk.  aufstellt,  sich  nicht  auf  das
Verhältnis  der  vom  Einzelstaate  angeordneten
Rechtssätze  zu  den  von  einer  übergeordneten
Gewalt  ausgehenden  Anordnungen,  sondern  auf
die  Betätigung  der  Gesetzgebungsbefugnis  innerhalb
  der  Machtsphäre  des  Einzelstaates  beziehen.

3  Diese  Ansicht  verteidigen  insbesondere:  Linde,
Arch.  für  zivil.  Praxis,  Bd.  XVI,  S.  305  ff.;
Stabel  (Vortrag  über  Französ.  Zivilr.  .,  1843,
S.  23);  Zöpfl  (Grundsatz  des  allgem.  und  D.
St.  R.,  4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  629  ff.,  5.  Aufl.,
Bd.  II,  §.  451,  S.  577  f.);  v.  Held  (System
des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  95  ff.);  Stahl  grah
sophie  des  Rechts,  2  Ausg.,  Rd.  II,  Abt.  2
S.  670  ff.);  Bischof  (in  der  Gießener  Zeitschr.,
N.  F.,  Bd.  XVI,  S.  235  ff.,  Bd.  XVII,  S.  104  f.3
253  ff.,  448  ff.,  Bd.  r--p.  S.  129  ff.,  302  ff.,
353  v.  Kaltenborn  (Einl.  in  das  konstit.
Verf.  R.,  S.  351  ff.);  Böhlau,  Mecklenburg.
Landr.,  Bd.  J,  §.  50;  Ulmann,  Zur  Frage  des
richterl.  Prüfunger.  hinsichtlich  der  inneren  Verfassungsmäßigkeit
  von  Gesetzen  und  Verordnungen,
in  der  Zeitschr.  für  die  gesamte  Staatswissenschaft,
Bd.  XXIV,  S.  333ff.

4  Diese  Ansicht  erachten  für  die  richtige:
C.  S.  Zachariä,  Arch.  für  zivil.  Praxis,  Bd.  XVI,
S.  142  ff.;  C.  G.  Wächter,  Handb.  des  im  Königr.
Württemberg  geltenden  Privatr.,  Bd.  II,  §.  7,
S.  26,  und  im  Arch.  für  zivil.  Praxis,  Bd.  XXIV,
S.  238,  Note;  Jordan,  Arch.  für  zivil.  Praxis,
Bd.  VIII,  S.  214;  Pfeiffer,  Prakt.  Ausführungen,
  Bd.  II,  S.  385  ff.,  Bd.  III,  S.  279ff.,
und  dessen  Schrift:  Die  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit
  des  Richteramtes,  1851;  Klüber,
Offentl.  R.  des  D.  B.,  S.  555,  und  dessen  Schrift:
1832;
        <pb n="67" />
        Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (§.  116.)  57
als  richtig  anzuerkennende  Ansicht  der  großen  Mehrzahl  der  deutschen  Staatsrechtslehrer  ist  auch
entscheidend  für  die  Frage  des  richterlichen  Prüfungsrechtes  hinsichtlich  der  Reichsgesetze  und  Reichsverordnungen.
  Die  Gerichtshöfe  sind  daher  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  auf  die  zu  ihrer  Entscheidung
  gelangenden  Streitsachen,  wenn  es  sich  um  die  Anwendung  eines  Reichsgesetzes  oder  einer
Reichsverordnung  handelt,  berufen,  zu  prüfen:  a)  ob  ein  Reichsgesetz  verfassungsmäßig  entstanden,
und  b)  ob  eine  Reichsverordnung  gesetzmäßig  ist.  Sie  sind  mithin  so  berechtigt  als  verpflichtet,
nicht  bloß  die  Frage  der  gehörigen  Verkündigung  und  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sondern
  auch  die  Frage  zu  prüfen,  ob  das  Reichsgesetz,  um  dessen  Anwendung  es  sich  handelt,  die
Zustimmung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  erhalten  hat,  und  ob  es,  wenn  einer  der  Fälle
vorliegt,  in  welchen  die  einfache  Mehrheit  der  Stimmen  im  Bundesrate  nicht  ausreicht,  von  diesem
in  derjenigen  Form  und  mit  derjenigen  Stimmenmehrheit  genehmigt  worden  ist,  welche  die  Reichsverfassung
  für  diesen  Fall  vorgeschrieben  hat.  Wo  es  sich  aber  um  die  Anwendung  einer  Reichsverordnung
  handelt,  sind  die  Gerichte  nicht  nur  berechtigt,  zu  prüfen,  ob  dieselbe  von  der  zu
deren  Erlaß  zuständigen  Instanz  ergangen  ist,  sondern  auch,  ob  sie  die  einer  Reichsverordnung  gezogenen
  Grenzen  innehält  und  ob  sie  mit  den  Reichsgesetzen  bzw.  der  Reichsverfassung  im  Einklange
  steht,  also  ob  sie  gesetzmäßig  ist.  Die  Gerichte  sind  aber  ferner  auch  berechtigt,  im  gegebenen
Falle  zu  untersuchen,  ob  ein  Reichsgesetz  einen  materiell  verfassungsmäßigen  Inhalt  hat.  Aus
der  Bestimmung  des  Art.  2  der  Reichsverfassung,  daß  „das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung  nach
Maßgabe  des  Inhalts  der  Reichsverfassung  ausübt“,  ergibt  sich  nämlich  selbstredend,  daß
jedes  Reichsgesetz  mit  der  Reichsverfassung  in  Ubereinstimmung  stehen  muß.  Ee  ist  daher  er  stlich
erforderlich,  daß  das  Gesetz  in  den  von  der  Reichsverfassung  vorgeschriebenen  Formen  und  innerhalb
der  Befugnisse  (Zuständigkeit)  des  Reiches  erlassen  ist;  denn  anderen  Falles  ist  es  kein  Gesetz  „nach
Maßgabe  des  Inhaltes  der  Reichsverfassung“,  sondern  ein  Gesetz  unter  Abänderung,  sonst  aber  unter
Verletzung  derselben.  Als  zweites  Erfordernis  tritt  die  gehörige  Verkündigung  unter  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  hinzu;  denn  da,  wo  diese  Voraussetzung  fehlt,  besitzt  das  Gesetz,  zufolge
des  zweiten  Satzes  des  Art.  2  der  Reichsverfassung,  keine  „verbindliche  Kraft“.  Die  bloße  Verkündigung
  eines  Gesetzes  kann  die  Zustimmung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  nicht  ersetzen;

 

 

Reyscher,  Zeitschr.  für  D.  R.,  Bd.  II,  S.  166;
Puchta,  Pandekten,  Bd.  1,  §.  15;  Windscheid,
Pandekten,  4.  Aufl.,  Bd.  1I,  §.  14;  Stobbe,
Handb.  des  D.  Privatr.,  Bd.  I,  §.  18;  Beseler,
System  des  gem.  D.  Privatr.,  3.  Aufl.,  Bd.  1,
§.  19;  Bluntschli,  Allgem.  St.  R.,  2.  Ausg.,
Bd.  I.  S.  488  ff.;  R.  v.  Mohl,  Krit.  Zeitschr.
für  Rechtswissensch.  u.  Gesetzgeb.  des  Auslandes,
Bd.  XXIV,  S.  117  ff.  und  Staatsr.,  Völkerr.  u.
Politik,  Bd.  I,  S.  66  ff.G  G.  A.  Zachariä,  D.  St.
u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  §.  175,  S.  243  ff.;
v.  Gerber,  Grundzüge  des  D.  St.  R.,  3.  Aufl.,
S.  159  ff.;  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.2,  Bd.  II,
S.  39  ff.;  G.  Meyer,  Lehrb.  des  D.  St.  R.,
§.  173;  Vollert,  Zeitschr.  für  die  ges.  Staatswissenschaft,
  Bd.  X,  S.  586  ff.;  Gneist,  in  dem
Gutachten  für  den  vierten  D.  Juristentag  auch
unter  dem  Separattitel:  „Soll  der  Richter  auch
über  die  Frage  zu  befinden  haben,  ob  ein  Gesetz
verfassungsmäßig  zustande  gekommen“,  1863.—
Auf  Grund  dieses  Gutachtens  und  der  Gutachten
der  beiden  anderen  Referenten  (v.  Stubenrauch
und  Jaques)  hat  der  vierte  D.  Juristentag  (in
seiner  Sitz.  v.  35.  Aug.  1863)  folgende  Beschlüsse
gefaßt:  a)  Der  Richter  hat  im  gegebenen  Falle
über  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
der  Gesetze  und  Verordnungen  zu  entscheiden.
b)  Der  Richter  hat  ein  Gesetz  nur  insoweit  zur
Anwendung  zu  bringen,  als  sein  Inhalt  die  Zustimmung
  der  verfassungsmäßigen  Stände  erhalten
hat.  c)  Dringend  zu  wünschen  ist,  daß,  sofern
Zweifel  über  diese  Zustimmung  entstehen,  endgültig
  ein  unabhängiger  Kassationshof  auf  Antrag
  eines  bei  dem  Prozesse  Beteiligten  oder  der
Staatsbehörde  über  die  Frage  zu  b  zu  entscheiden
hat.  d)  Werden  Verfassungen  oder  Wahlgesetze
durch  einen  Akt  der  Staatsregierung  einseitig  geändert
  und  auf  Grund  dieser  Anderungen  mit
Zustimmung  der  hiernach  zusammengesetzten
Stände  Gesetze  erlassen,  so  sollte  jeder  Beteiligte

 

das  Recht  haben,  gegen  solche  Gesetze  ein  unabhängiges
  Reichsgericht  anzugehen,  welches  über
die  Anwendbarkeit  der  betreffenden  Gesetze  zu
entscheiden  hat  (vgl.  die  Verhandl.  des  vierten
D.  Juristentages  von  1863,  Bd.  II,  S.  11—69).
Gegen  diese  Beschlüsse  hat  sich  Martin  in  der
Schrift:  „Der  Umfang  des  landesrichterlichen
Prüfungsrechtes  hinsichtlich  des  Entstehens  gültiger
Gesetze  und  Verordnungen  in  den  konstitutionellen
deutschen  Bundesstaaten“,  1865,  ausgesprochen.
(Vgl.  die  Kritik  dieser  Schrift  in  der  Preuß.  Anwaltszeit.,
  Jahrg.  1865,  S.  732  ff.)  Eine  Widerlegung
  dieser  Schrift  gibt  G.  Planck,  Die  verbindliche
  Kraft  der  auf  nicht  verfassungsmäßigem
Wege  entstandenen  Gesetze  und  Verordnungen
(in  den  Jahrb.  für  die  Dogmatik  des  heutigen
Röm.  u.  D.  Privatr.,  Bd.  IX,  S.  288  ff.).  Der
D.m  Juristentag  hatte  bereits  in  seiner  Sitz.  vom
30.  Aug.  1862  mit  großer  Mehrheit  folgenden
Grundsatz  ausgesprochen:  „Verordnungen  und
Erlasse  des  Staatsoberhaupts  oder  der  Staatsregierung,
  deren  Inhalt  nur  in  Form  eines  Gesetzes
  mit  Zustimmung  der  Stände  hätte  aufgestellt
  werden  können,  haben  für  den  Nichter  keine
verbindliche  Kraft“,  vgl.  D.  Gerichtszeit.,  Jahrg.
1862,  S.  207.  Vgl.  über  die  Frage  auch:
Schaffrath,  Gehört  auch  die  Verfassungsmäßigkeit
  von  Gesetzen  zum  Bereiche  der  richterlichen
Entscheidung?  1863,  und  die  Gegenschrift  von
Beschorner,  Die  Beurteilung  der  Verfassungsmäßigkeit
  von  Gesetzen  gehört  nicht  zum  Bereiche
der  richterlichen  Entscheidung,  1863.  Vgl.  auch
Mittermaier  im  Arch.  für  zivil.  Praxis,  Bd.  XII,
S.  406  ff.,  Bd.  XVII,  S.  306  ff.  Eine  Ubersicht
der  Dogmengeschichte  über  die  Frage  gibt  die
Abhandl.  von  Bischof  in  der  Zeitschr.  für  Zivilr.
u.  Proz.,  Bd.  XVI,  S.  245  ff.,  385  ff.,  und  eine
Kritik  der  älteren  Literatur  über  die  Frage
E.  v.  Stockmar;  ebenda,  N.  F.,  Bd.  X,  S.  18  ff.,
213  ff.
        <pb n="68" />
        58  Die  Gesetzgebung.  (§.  116.)

denn  die  beiden  Erfordernisse  der  Verkündigung  und  der  Zustimmung  der  beiden  gesetzgebenden  Faktoren
  sind  nebeneinander  und  unabhängig  voneinander  (Art.  2  und  Art.  5  der  Reichsverfassung)
vorgeschrieben;  ein  Reichsgesetz  kann  lediglich  wegen  seiner  Verkündigung,  ohne  Rücksicht,  ob  die
übrigen  Erfordernisse  vorhanden  sind,  keine  verbindliche  Kraft  haben.  Aber  auch  die  Verkündigung
eines  Reichsgesetzes  und  die  Zustimmung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  zu  demselben  können
das  fernere  Erfordernis,  nämlich  das  der  Verfassungsmäßigkeit  des  Gesetzes,  nicht  ersetzen;  denn
auch  dieses  Erfordernis  ist  ein  wesentliches,  weil  das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung  nur  „nach
Maßgabe  des  Inhaltes  seiner  Verfassung“  besitzt.  Auch  dieses  Erfordernis  besteht  unabhängig  von
den  beiden  anderen.  Ein  Reichsgesetz,  welchem  eins  der  gedachten  drei  Erfordernisse  fehlt,  besitzt
nicht  die  verbindliche  Kraft  eines  solchen  und  ist  daher  ungültig,  sowohl  für  die  Reichsbürger  als
für  die  Einzelstaaten.  Unzweifelhaft  sind  daher  in  erster  Linie  die  beiden  gesetzgebenden  Körperschaften
  des  Reiches,  welche  einen  Gesetzentwurf  zu  beraten  haben,  verpflichtet,  sich  der  Prüfung  zu
unterziehen,  ob  derselbe  verfassungsmäßig  zulässig  ist,  d.  h.  die  Schranken  innehält,  welche  die  Reichsverfassung
  der  Reichsgesetzgebung  gezogen  hat.  Wenn  aber  ein  Reichsgesetz  gehörig  verkündigt  worden
ist,  und  alsdann  der  Zweifel  entsteht,  ob  das  verkündigte  Reichsgesetz  mit  der  Reichsverfassung  im
Einklange  steht  oder  nicht,  insbesondere  auch  dann,  wenn  die  Frage  gestellt  wird,  ob  das  Gesetz  die
Grenzen  innegehalten  hat,  welche  der  Reichsgesetzgebung  gegenüber  den  Einzelstaaten  durch  die  Reichsverfassung
  gezogen  sind,  sind  die  Gerichte  im  Falle  einer  zu  ihrer  Entscheidung  gestellten  Streitsache
berufen,  diese  Frage  zu  untersuchen  und  darüber  zu  entscheiden;  dies  gilt  auch  alsdann,  wenn  die
Rede  ist  von  einer  von  den  Organen  des  Reiches  erlassenen  Verordnung,  wobei  dann  nicht  bloß  die
Frage  entstehen  kann,  ob  die  Verordnung  von  dem  zuständigen  Organe  (vom  Bundesrate  oder  vom
Kaiser  oder  von  einer  autorisierten  Reichsbehörde)  erlassen  worden  ist,  sondern  auch  die,  ob  der  Inhalt
  der  Verordnung  mit  den  Reichsgesetzen  im  Einklange  steht,  sowie,  ob  dieselbe  die  dem  Verordnungsrechte
  gezogene  Grenze  innegehalten  hat  oder  nicht.“  Da  die  Reichsverfassung  keine  Vorschrift
  enthält,  welche  nach  dieser  Richtung  hin  die  Befugnisse  der  Gerichte  beschränkt,  so  dürfen  auch
die  preußischen  Gerichtshöfe  sich  in  denjenigen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Anwendung  von  Reichsgesetzen
  und  Reichsverordnungen  handelt,  der  Prüfung  der  Verfassungsmäßigkeit  und  Gesetzmäßigkeit
  derselben  nicht  entziehen.

Was  sodann  die  Frage  betrifft,  ob  die  Behörden  der  Einzelstaaten,  sowohl  die  Gerichte  als  die
Verwaltungsbehörden,  das  Recht  und  die  Pflicht  haben,  die  Zulässigkeit  eines  Landesgesetzes  oder
einer  landesherrlichen  Verordnung  gegenüber  einem  Reichsgesetze  bzw.  der  Reichsverfassung  zu
prüfen,  so  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden,  daß  jede  Behörde  verpflichtet  ist,  sich  der  Prüfung
  zu  unterziehen,  welcher  Rechtssatz  auf  den  konkreten  zu  ihrer  Entscheidung  stehenden  Fall  zur
Anwendung  zu  bringen  ist.  Wenn  sich  bei  dieser  Prüfung  ein  Widerspruch  zwischen  einem  Reichsgesetze
  bzw.  der  Reichsverfassung  und  einem  früher  oder  später  erlassenen,  obwohl  formell
gültig  publizierten  Verfassungs=  oder  einfachen  Gesetze  eines  Einzelstaates  bzw.  einer  Verordnung
oder  Verfügung  eines  Einzelstaates  ergibt,  so  ist  die  Behörde  des  Einzelstaates  verpflichtet,  auf
den  ihrer  Kognition  unterstellten  Fall  nicht  die  Vorschrift  des  Einzelstaates,  sondern  die  des
Reichsrechtes  anzuwenden  und  der  mit  letzterer  nicht  im  Einklange  stehenden  Norm  des  Einzelstaates
die  Anwendung  zu  versagen.?  Dies  folgt  einfach  aus  dem  Satze  des  Art.  2  der  Reichsverfassung,
„daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen“"3;  daraus  ergibt  sich  auch  das  Recht  und  die
Pflicht  der  Behörden,  in  einem  Falle  der  Kollision  auch  über  die  Rechtsgültigkeit  der  Reichsnorm
selbst  zu  befinden,  indem  diese  Rechtsgültigkeit  und  nicht  bloß  die  Beobachtung  der  Form  der  Verkündigung,
  die  verfassungsmäßige  Bedingung  für  das  Vorgehen  der  Keichsnorm  vor  der  Norm  des
Einzelstaates  ist.  Solchergestalt  sind  also  die  Gerichtshöfe  zur  endgültigen  Auslegung  der  Reichs- 



1  Den  Grundsatz,  daß  die  Gerichte  auch  zu
der  Prüfung  berechtigt  sind,  ob  ein  Reichsgesetz
einen  materiell  verfassungsmäßigen  Inhalt
  hat,  nehmen  auch  Westerkamp,  Uber  die
Reichsverf.,  S.  200  ff.,  und  Hänel,  Studien
zum  D.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  262  f.  anu.  Anderer
Ansicht:  Laband,  St.  R.““,  Bd.  II,  §.  55,  S.  45  ff.,
welchem  Zorn  (St.  R.  des  D.  R.  2,  Bd.  I,  §.  15,
S.  416)  beitritt,  und  G.  Meyer-Anschütz,
Lehrb.  des  D.  St.  R.,  §.  173.

2  Unabhängig  von  dem  Rechte  und  der  Pflicht
der  Behörden,  in  den  zu  ihrer  Entscheidung  gelangenden
  Fällen  der  Vorschrift  eines  Einzelstaates
  die  Anwendung  zu  versagen,  wenn  diese
mit  einer  reichsrechtlichen  Norm  im  Widerspruche
steht,  gebührt  auch  dem  Reiche  das  Recht,  die
Ausführung  der  Reichsgesetze  zu  überwachen  und
die  in  Art.  4  der  Reichsverf.  aufgeführten  Angelegenheiten
  zu  beaufsichtigen,  woraus  sich  das
Recht  des  Reiches  ergibt,  im  Falle  der  Kollision
eines  Landesgesetzes  mit  einer  reichsrechtlichen

 

Norm,  die  betreffende  Einzelstaatsregierung  zur
Zurücknahme  oder  Abänderung  der  mit  dem
Reichsrechte  unvereinbaren  landesrechtlichen  Bestimmung
  zu  veranlassen.  Vgl.  Laband,  St.  R.,
Bd.  II,  §.  61,  und  Hirths  Annalen,  Jahrg.  1873,
S.  484  ff.

3  Dieser  Ansicht  sind  auch:  v.  Holtzendorff,
Reichs=  und  Landesstrafrecht,  S.  16;  v.  Schulze,
Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  §.  175,  S.  47;  Heinze,
Verhältnis  des  Reichsstrafr.  zum  Landesstrafr.
(1871),  S.  134  ff.;  Hauser,  Reichsverfassung,
S.  31;  G.  Meyer,  Lehrb.  des  D.  St.  R.,  §.  179;
Laband,  St.  R.,  Bd.  II,  §.  59,  S.  122  ff.,
welcher  besonders  hervorhebt,  daß  ein  Widerspruch
zwischen  einem  Reichsgesetze  und  einem  Landesgesetze
  nicht  nur  dann  vorliege,  wenn  das  Reichsgesetz
  eine  andere  Rechtsvorschrift  aufstellt  als
das  Landesgesetz,  sondern  auch  in  dem  Falle,
wenn  das  Reich  den  Erlaß  einer  landesgesetzlichen
  Vorschrift  ausdrücklich  oder  stillschweigend
untersagt  hat.
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        Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (8.  116.)  59

verfassung  insofern  berufen,  daß  sie  im  gegebenen  Falle  darüber  zu  entscheiden  haben,  wieweit  die
legislative  Zuständigkeit  des  Reiches  geht  und  ob  ein  Gesetz  oder  eine  Verordnung  des  Reiches  verfassungsmäßig
  ist,  desgleichen  darüber,  ob  ein  Gesetz  oder  eine  Verordnung  eines  Einzelstaates  mit
der  Reichsverfassung  oder  den  Reichsgesetzen  in  Widerspruch  steht,  und  daß  sie,  insoweit  dies  der  Fall
ist,  gerpflichtet  sind,  das  betreffende  Gesetz  oder  die  betreffende  Verordnung  nicht  zur  Anwendung
zu  bringen.“

Diese  Deduktion  v.  Rönnes  erscheint  nach  verschiedenen  Richtungen  nicht  zutreffend:

1.  Ein  Prüfungsrecht  für  Reichsgesetze  besteht  nur  in  dem  gleichen  Umfange
wie  nach  dem  oben  Ausgeführten  für  preußische  Gesetze.  Die  Behörden  haben  somit
lediglich  darüber  sich  zu  vergewissern,  ob  das  Gesetz  als  solches  im  offiziellen  Reichsgesetzblatt
  publiziert  ist.  Weder  ist  eine  Bezugnahme  auf  die  erfolgte  Zustimmung  von
Bundesrat  und  Reichstag  noch  eine  verantwortliche  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers
rechtliches  Erfordernis  für  die  Verbindlichkeit:  beides  ist  allerdings  hergebracht  und
zweckmäßig.  Das  Gesetz,  das  als  solches  ordnungsmäßig  publiziert  ist,  ist  damit  Gesetz;
die  Prüfung  des  „verfassungsmäßigen  Zustandekommens“  entzieht  sich  durchaus  der  Möglichkeit
  der  Prüfung  durch  Behörden  und  Gerichte.

Insbesondere  kann  unter  keinen  Umständen  den  Behörden  die  Befugnis  eingeräumt
werden,  die  Zuständigkeit  des  Reiches  gegenüber  den  Einzelstaaten  zu  prüfen.  Diese
Prüfung  vollzieht  sich  lediglich  durch  die  gesetzgebenden  Faktoren  des  Reiches  in  den  hierfür
  durch  die  Reichsverfassung  vorgeschriebenen  Formen.

2.  Ein  Prüfungsrecht  für  Reichsverordnungen  besteht  im  Rahmen  der  allgemeinen
  Grundsätze.  Eine  Beschränkung,  wie  die  durch  Art.  106,  Abs.  2  der  preußischen
  Verfassungsurkunde  für  königliche  Verordnungen  begründete,  besteht  nach  Reichsstaatsrecht
  nicht.  Demnach  ist  bezüglich  der  kaiserlichen  Verordnungen  zu  prüfen:  a)  ob  sie
wie  vorgeschrieben  im  Reichsgesetzblatt  publiziert  sind,  b)  ob  sie  vom  Reichskanzler  oder
einem  seiner  Stellvertreter  gegengezeichnet  sind.  Dagegen  sind  bei  den  zahlreichen  und
wichtigen  Verordnungen  des  Bundesrates  Rechtsvorschriften  nach  keiner  der  beiden  angegebenen
  Richtungen  vorhanden.  Alle  Reichsverordnungen  dürfen  und  müssen
demnach  von  den  zur  Anwendung  berufenen  Behörden  auf  die  Gesetzmäßigkeit
  ihres  Inhaltes  geprüft  werden:  Verordnungen,  deren  Inhalt  gegen
ein  Gesetz  verstößt,  sind  nichtig  und  können  demgemäß  nicht  zur  Anwendung
  gebracht  werden.

Die  Gerichtshöfe  sind  indes  nur  in  den  einzelnen  zu  ihrer  Entscheidung  gelangenden
  Streitsachen  berufen,  das  ihnen  zustehende  Prüfungsrecht  auszuüben,  so  daß  also
in  allen  Fällen,  welche  nicht  ihrer  Kognition  unterstellt  werden,  ihre  Entscheidung  über
die  Frage  der  Verfassungsmäßigkeit  eines  ordnungsmäßig  publizierten  Gesetzes  bzw.  einer
Verordnung  nicht  eintreten  kann;  denn  sie  sind  nicht  berechtigt,  eine  als  Gesetz  oder  Verordnung
  auftretende  Norm  überhaupt  für  rechtsungültig  zu  erklären.  Die  streitig
gewordene  Rechtsfrage  unterliegt  stets  dem  gesetzlich  geordneten  Instanzenzuge,  so  daß  die
Entscheidung  der  höheren  richterlichen  Instanz  zwar  für  den  einzelnen  Fall  formelles
Recht  schafft,  jedoch  keine  allgemein  verbindliche  Kraft  erlangen  kann.  In  Anwendung
auf  das  Prüfungsrecht  der  Verwaltungsbehörden  kommt  überdies  in  Betracht,  daß
der  für  die  Gerichte  geltende  Grundsatz,  daß  dieselben  keiner  anderen  Auntorität  als  der
des  Gesetzes  unterworfen  sind  (Art.  86  der  Verfassungsurkunde,  §.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  v.  27.  Jan.  1877),  auf  die  Verwaltungsbehörden  nicht  gleichmäßig
zur  Anwendung  gelangen  kann.  Diese  genießen  vielmehr  nicht  die  Unabhängigkeit  der
Gerichte,  sondern  sind,  wie  es  das  Wesen  des  Verwaltungsdienstes  erfordert,  gegenüber
den  übergeordneten  Behörden  zu  verfassungsmäßigem  Gehorsam  verpflichtet,  und  wenngleich
  eine  unbedingte  Gehorsamspflicht  für  sie  nicht  besteht,  so  kann  ihnen  doch  andererseits
  ein  Prüfungsrecht  bezüglich  der  Verfassungs=  und  Gesetzmäßigkeit  der  Verordnungen
nur  insoweit  zugestanden  werden,  als  dies  mit  den  Notwendigkeiten  des  verwaltungsrechtlichen
  Dienstgehorsams  vereinbar  ist.  Danach  sind  Verordnungen  der  vorgesetzten  Instanzen
  in  der  Regel  als  gültig  zu  betrachten  und  einfach  auszuführen.  Ergeben  sich
jedoch  Zweifel,  so  sind  die  allgemeinen  Grundsätze  über  das  Prüfungsrecht  die  nämlichen.
wie  für  die  Gerichte;  nur  werden  diese  Bedenken  zunächst  soweit  als  möglich  auf  dienst-
        <pb n="70" />
        60  Die  Gesetzgebung.  (§.  116.)

lichem  Wege  zur  Geltung  gebracht  werden  müssen.  1  Jedenfalls  aber  sind  auch  für  jede
Verwaltungsbehörde  unverbindlich:  a)  alle  Verordnungen,  welche  unter  Nichtbeachtung
einer  wesentlichen  Form  erlassen  worden  sind,  z.  B.  Verordnungen  des  Königs  ohne  Gegenzeichnung,
  b)  Verordnungen,  deren  Inhalt  mit  einer  klaren  und  unzweideutigen  Gesetzesbestimmung
  m  Widerspruche  steht,  c)  diejenigen  Verordnungen  der  höheren  Instanzen,
welche  gänzlich  außerhalb  der  Kompetenz  des  verordnenden  Organes  liegen,  z.  B.  Verordnungen
  eines  Ministers  über  Gegenstände,  die  einem  ganz  anderen  Ministerialressort
angehören.

II.  Außer  den  königlichen  Verordnungen  sind  auch  die  von  den  gesetzlich  hierzu  ermächtigten
  Behörden  erlassenen  Polizeiverordnungentvgl.  oben  §.  114)  mit  allgemein  verbindlicher
Kraft  bekleidet.  Wenn  polizeiliche  Erlasse  in  der  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  verkündigt
worden  sind,  so  sind  die  Gerichte  verbunden,  dieselben  bei  ihren  Entscheidungen  über  alle
Zuwiderhandlungen  gegen  solche  Verordnungen  zugrunde  zu  legen;  es  ist  ihnen  untersagt,
hierbei  die  Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  jener  Vorschriften  in  Erwägung  zu  ziehen;
sie  dürfen  vielmehr  nach  der  Bestimmung  des  §.  17  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850
über  die  Polizeiverwaltung  :  bzw.  des  §.  15  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  über
die  Polizeiverwaltung  in  den  neuerworbenen  Landesteilen  3,  sowie  des  §.  16  des  Gesetzes
v.  7.  Jan.  1870  über  die  Polizeiverwaltung  im  Herzogtum  Lauenburg  und  des  §.  209
des  Allgemeinen  Berggesetzes  v.  24.  Juni  1865  5  in  der  Fassung  der  Novelle  v.
24.  Juni  1892  6  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  jener  Vorschriften  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  5,  11  und  15  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  bzw.  der  88.  5,  11
und  13  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  und  der  §§.  6,  11  und  14  des  Gesetzes
v.  7.  Jan.  1870  in  Erwägung  ziehen.  Die  Behörden  sind  mithin  berechtigt  und  verpflichtet,
  bei  der  Anwendung  der  in  Rede  stehenden  Polizeiverordnungen  nicht  bloß  zu
prüfen,  ob  deren  Verkündigung  in  der  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  erfolgt  sei,  sondern
  auch,  ob  dieselben  rechtsgültig  sind.“  Die  Rechtsgültigkeit  derselben  wird  aber
durch  folgende  Momente  bedingt:

a)  Es  müssen  die  Formen  erfüllt  sein,  von  deren  Beobachtung  ihre  Gültigkeit
abhängt  (§.  5,  Abs.  3  und  §.  11,  Abs.  2  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850,  und  der
Verordnung  v.  20.  Sept.  1867,  §.  6,  Abs.  2  und  §.  12,  Abs.  2  des  Gesetzes  v.
7.  Jan.  1870,  §.  140  des  L.  V.  G.  v.  30.  Juli  1883).3  Bei  den  Polizeiverordnungen
der  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  Behörden  gehört  (nach  §.  5,  Abs.  1
und  §.  7  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  bzw.  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867,
nach  §.  6,  Abs.  1  und  §.  8  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870)  zu  diesen  Formen  insbesondere
  die  vorgängige  Zustimmung  der  Gemeindevertretung;  dies  gilt  auch  bezüglich
der  (nach  §.  62  der  Kreisordnung  v.  13.  Dez.  1872)  erforderlichen  Zustimmung  des
Amts=  bzw.  des  Kreisausschusses  zu  Polizeiverordnungen  des  Amtsvorstehers,  sowie  bezüglich
  der  (nach  §§.  143,  144  des  L.  V.  G.  v.  30.  Juli  1883)  erforderlichen  Zustimmung
  des  Gemeindevorstandes  zu  ortspolizeilichen  Vorschriften  in  Städten,  soweit  sie
nicht  zum  Gebiete  der  Sicherheitspolizei  gehören,  und  bezüglich  der  (nach  §.  142  des  L.  V.  G.)

 

1  Vgl.  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  333;  Urk.  behauptet  worden,  daß  die  Frage  über  die

v.  Rönne  geht  m.  E.  zu  weit,  wenn  er  (4.  Aufl.,
Bd.  1,  S.  410)  sagt:  „dagegen  ist  jede  Verwaltungsbehörde
  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  Gesetzmäßigkeit
  einer  Verordnung  zweifelhaft  ist,  verpflichtet,
  die  Auffassung  der  ressortmäßig  vorgesetzten
  Behörde  für  sich  als  maßgebend  zu  erachten.“


2  G.  S.  1850,  S.  265.

2  G.  S.  1867,  S.  1532.

4  Offiz.  Wochenbl.  für  Lauenburg  1870,  S.  16.

5  G.  S.  1865,  S.  7

6*  G.  S.  1892,  S.  3

7  Obwohl  der  §.  17  des  Ges.  v.  11.  März
1850  dies  ausdrücklich  bestimmt,  ist  dennoch  unter
Berufung  auf  den  Abs.  2  des  Art.  106  der  Verf.

 

Rechtsverbindlichkeit  der  hier  in  Rede  stehenden
Polizeiverordnungen,  nachdem  diese  in  vorschriftsmäßiger
  Form  bekannt  gemacht  worden,  einer
weiteren  Prüfung  nicht  unterliegen  könne.  Das
Ob.  Trib.  hat  indes  in  den  Erk.  v.  3.  Mai  1854,
(Just.  M.  Bl.  1854,  S.  268;  Goltdammers
Arch.,  Bd.  II,  S.  684)  und  v.  6.  Sept.  1855
(Entsch.,  Bd.  XXXI,  S.  314)  diese  Behauptung
auf  Grund  des  §.  17  a.  a.  O.  und  weil  der  Abs.  2
des  Art.  106  der  Verf.  Urk.  sich  nur  auf  königl.
Verordnungen  beziehe  und  daher  die  Prüfung
der  Gültigkeit  einer  im  Gefolge  des  Ges.  v.  11.  März.
1850  erlassenen  polizeilichen  Vorschrift  nicht  hindere,
  zurückgewiesen.
*s  Vgl.  hierüber  oben  §.  114.
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        Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (8.  116.)  61
erforderlichen  Zustimmung  des  Kreisausschusses  zu  polizeilichen  Verordnungen  des  Land—
rates.  Zu  den  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Rechtsgültigkeit  polizeilicher  Ver—
ordnungen  der  Regierungspräsidenten,  Oberpräsidenten  und  Minister  abhängt,  gehört
ferner,  daß  dieselben  ausdrücklich  auf  die  §§.  136—138  des  L.  V.  G.  v.  30.  Juli
1883  bzw.  in  den  Fällen  des  §.  137  daselbst  auf  die  §§.  6,  12,  15  des  Gesetzes  v.
11.  März  1850  bzw.  die  §§.  6,  12,  13  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  und  des
lauenburgischen  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  Bezug  nehmen  und  als  „Polizeiverordnung“
bezeichnet  sind.  Es  gehört  daher  auch  die  Beebachtung  dieser  Vorschriften  zu  den  der
richterlichen  Prüfung  unterliegenden  Fragen  der  Rechtsgültigkeit  der  erlassenen  polizeilichen.
Verordnungen.

b)  Es  darf  die  Strafandrohung  den  nach  dem  Gesetze  über  die  Polizeiverwaltung
v.  11.  März  1850  bzw.  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867,  dem  lauenburgischen
Gesetze  v.  7.  Jan.  1870  und  den  88.  136  ff.  des  L.  V.  G.  v.  30.  Juli  1883  statthaften
  Höchstbetrag  der  Geldbuße  nicht  überschreiten.?

)  Es  dürfen  die  Polizeiverordnungen,  zu  deren  Erlaß  die  mit  dem  Polizeiverordnungsrechte
  betrauten  Behörden  befugt  sind,  keine  Bestimmungen  enthalten,  welche
mit  den  Gesetzen  oder  den  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruche  stehen
(§.  15  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850,  §.  13  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  und
§.  14  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870).  Hieraus  ergibt  sich  insbesondere:

a)  daß  die  in  Rede  stehenden  polizeilichen  Vorschriften  nur  solche  Gegenstände
betreffen  dürfen,  welche  in  das  durch  die  §§.  6  und  12  des  Gesetzes  v.  11.  März
1850  bzw.  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  und  die  §§.  7  und  13  des  Gesetzes
v.  7.  Jan.  1870,  ferner  durch  die  §§.  196  ff.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  v.  24.  Juni
1865  3  begrenzte  Gebiet  derselben  fallen  4,  daß  mithin  solche  polizeiliche  Vorschriften
keine  Gültigkeit  haben,  welche  ihrem  Gegenstande  nach  dies  Gebiet  überschreiten,  zu  deren

Erlaß  also  die  betreffende  Behörde  nicht  befugt  gewesen  ist  5;

8)  daß  die  Verordnung  auch  mit  anderen  Gesetzen,

insbesondere  auch  mit  der

Verfassung,  nicht  im  Widerspruche  stehen  darf.

Einer  polizeilichen  Vorschrift,
gültigkeit  nicht  erfüllt,

welche  die  vorstehenden  Bedingungen  ihrer  Rechtssind
  folglich  ungeachtet  ihrer  vorschriftsmäßigen  Publikation  die
Gerichte  die  Anwendung  zu  versagen  berechtigt  und  verpflichtet.“
die  richterliche  Prüfung  nicht  darauf  erstrecken,

Dagegen  darf  sich
ob  das  von  der  betreffenden  Behörde  in

 

1  Vgl.  die  Zirk.  Reskr.  des  Min.  d.  Inn.  v.
6.  Juni  1850  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1850,  S.  176)
und  v.  16.  Nov.  1867  (a.  a.  O.  1867,  S.  364)
und  die  Bekanntmachung  d.  lauenburg.  Staatsmin.
v.  7.  Febr.  1870  (Offiz.  Wochenbl.  für  Lauenburg
1870,  Nr.  10,  S.  41).

2  lhberschreitet  eine  Polizeiverordnung  bei  der
Strafandrohung  das  zulässige  Strafmaß,  so  ist
sie  deshalb  nicht  ungültig,  sondern  nur  die
Strafe  in  dem  geringeren  vom  Gesetze  gestatteten
Maße  zu  verhängen  (vgl.  Oppenhoffs  ii
zum  Preuß.  Strafgesetzb.,  5.  Aufl.,  §.  332,
Anm.  56).  Die  Zirk.  Restr.  des  Min.  d.  Inn.  v.
6.  Juni  1850  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1850,  S.  176)
und  v.  16.  Nov.  1867  (a.  a.  O.  1867,  S.  364)
haben  bestimmt,  daß  es  zur  Gültigkeit  der  von
einer  Regierung  erlassenen  Polizeiverordnung  erforderlich
  sei,  daß  darin  die  Strafe  der  Nichtbefolgung
  oder  Ubertretung  der  Verordnung  innerhalb
  des  zulässigen  Betrages  dergestalt  festgesetzt
wird,  daß  entweder  eine  bestimmte  Summe,  oder
auch  ein  Minimum  und  Maximum  oder  auch
nur  das  letztere  angegeben  wird.

3  G.  S.  1865,  S.  746  ff.
4  Vgl.  das  Nähere  hierüber  oben  §.  114.

 

5  Dies  ist  auch  von  dem  Berichterstatter  in
der  1.  K.  (Abgeordn.  Wallach)  ausdrücklich  erklärt
  worden  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849
—50,  S.  2336).  Selbstverständlich  dürfen  auch
die  Polizeiverordnungen,  zu  deren  Erlaß  die
Minister  berechtigt  sind,  nur  solche  sein,  zu  deren
Erlaf  dieselben  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
befugt  sind.  Sofern  daher  in  dieser  Beziehung
Kompetenzüberschreitungen  stattgefunden  haben
sollten,  ist  die  erlassene  Polizeiverordnung  nicht
rechtsgültig  und  es  sind  die  Gerichte  berechtigt
  und  verpflichtet,  solche  Polizeiverordnungen
nicht  zur  Anwendung  zu  bringen.

6  Von  selbst  versteht  sich,  wie  auch  das  Ob.
Trib.  in  dem  Erk.  v.  1.  Okt.  1857  (ogl.  Oppenhoffs
  Komm.  zum  Preuß.  Strafgesetzb.,  §.  332,
Anm.  64)  angenommen  hat,  daß,  wenn  auch  der
Richter  einer  Polizeiverordnung  aus  dem  Grunde,
weil  sie  mit  den  bestehenden  Gesetzen  im  Widerspruche
  steht,  die  Anwendbarkeit  versagen  darf,
ihm  doch  ein  Ausspruch  über  ihre  Gesetzmäßigkeit
  im  allgemeinen  nicht  zusteht,  sondern  daß
er  sich  auf  die  Freisprechung  des  Angeklagten  zu
beschränken  hat  und  nicht  etwa  gleichzeitig  die
Aufhebung  der  Verordnung  oder  dergleichen  aussprechen
  darf.
        <pb n="72" />
        62  Die  Gesetzgebung.  (8.  116.)

der  Polizeiverordnung  etwa  angegebene  Motiv  der  Verordnung  richtig  sei  oder  nicht!,
denn  eine  solche  Prüfung  würde  mit  der  den  Gerichten  untersagten  Erwägung  der
Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  Verordnung  unvereinbar  sein.  Auch  haben  die
Gerichte  nicht  zu  prüfen,  ob  ein  Grund  zum  Erlasse  der  Polizeiverordnung  ersichtlich
sei?2,  ebensowenig,  ob  die  Einreichung  einer  ortspolizeilichen  Verordnung  (nach  §.  8  des
Gesetzes  v.  11.  März  1850  und  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  und  §.  9  des
Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870)  an  die  zunächst  vorgesetzte  Polizeibehörde  3  erfolgt  sei."“  Wohl
aber  hat  sich  die  Prüfung  auch  auf  die  Frage  zu  richten,  ob  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  (bzw.  der  Kreis-,  Bezirks=  oder  Provinzialvertretung,  wo  solche  gesetzlich
  vorgeschrieben  ist)  im  Einzelfalle  erfolgt  sei.

III.  Obgleich  die  verbindliche  Kraft  der  Gesetze  sich,  wie  die  Wirksamkeit  der
Staatsgewalt  überhaupt,  auf  die  Grenzen  des  Staatsgebietes  beschränkt  5,  so  wird  doch
hierdurch  für  die  Gesetzgebung  nicht  ausgeschlossen,  auch  den  im  Auslande  sich  aufhaltenden
  preußischen  Staatsangehörigen  die  Erfüllung  gewisser  Pflichten  vorzuschreiben;
ebensowenig  können  die  im  Auslande  begründeten  Rechte  im  Widerspruche  mit  den
preußischen  absolut  gebietenden  Gesetzen  verfolgt  werden;  vielmehr  wird  die  persönliche
Verpflichtung  eines  Preußen  zur  Befolgung  solcher  Gesetze  nicht  durch  die  vorübergehende

Ortsveränderung  aufgehoben.

IV.  Jedes  Gesetz  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  es  nicht  von  dem  Gesetzgeber  ausdrücklich
  wieder  aufgehoben  worden  ist.¾  Indes  kann  ein  Gesetz  auch  ohne  ausdrückliche

 

1  Vgl.  das  Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  5.  Nov.  1857
(in  Hartmanns  neben  dem  Strafgesetzb.  geltenden
  Strafgesetzen,  S.  423,  Anm.  2).  Dieses
Erk.  spricht  nicht  (wie  Th.  F.  Oppenhoff,  Die
preuß.  Gesetze  über  die  Ressortverhältnisse,  S.  511,
Note  25  angibt)  von  dem  Verbote  der  Prüfung,
ob  die  Polizeiverordnung  sich  auf  eine  dem  polizeilichen
  Verordnungsrechte  entzogene  Materie
bezieht,  sondern  erklärt  es  nur  für  unstatthaft,
die  Motive,  aus  welchen  die  Verordnung  erlassen
worden  ist,  zum  Gegenstande  der  richterlichen
Prüfung  zu  machen.

2  Vgl.  Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  13.  Febr.  1863
(Oppenhoffs  Rechtspr.,  Bd.  III,  S.  290).

*  Vgl.  oben  §.  114.

4  Vgl.  Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  19.  Sept.  1866
(Just.  M.  Bl.  1866,  S.  303,  Goltdammers
Arch.,  Bd.  XIV,  S.  775,  Oppenhoffs  Rechtspr.,
Bd.  VII,  S.  410).

5  Vgl.  den  Plenarbeschluß  des  Ob.  Trib.  v.
8.  Mai  1865  (Entsch.,  Bd.  LIV,  Abt.  2,  S.  1,
Goltdammers  Arch.,  Bd.  XIII,  S.  642,  Oppenhoffs
  Rechtspr.,  Bd.  VI,  S.  91).

6  Vgl.  oben  Bd.  I,  §.  11,  zu  II.

7  Auf  diesem  Grunde  beruhen  auch  die  Vorschriften
  des  §.  4  des  Reichsstrafgesetzb.  über  die
Bestrafung  der  im  Auslande  von  preuß.  Staatsangehörigen
  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen.

8  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  59:  „Gesetze  behalten  so
lange  ihre  Kraft,  bis  sie  von  dem  Gesetzgeber
ausdrücklich  wieder  aufgehoben  werden.“  8.  60:
„Sowenig  durch  Gewohnheiten,  Meinungen  der
Rechtslehrer,  Erkenntnisse  der  Richter,  oder  durch
die  in  einzelnen  Fällen  ergangenen  Verordnungen
(nämlich  durch  die  in  8.  5  der  Einl.  zum  A.  L.  R.
erwähnten)  neue  Gesetze  eingeführt  werden  können,
ebensowenig  können  schon  vorhandene  Gesetze  auf
dergleichen  Art  wieder  aufgehoben  werden.“  Es
können  mithin  insbesondere  durch  Gewohnheiten
  schon  vorhandene  Gesetze  nicht  aufgehoben
werden,  ebensowenig  durch  bloße  Nichtanwen- 



dung.  Was  insbesondere  die  Polizeiverordnungen
  betrifft,  so  hat  §.  19  des  Ges.  über  die
Polizeiverwaltung  v.  11.  März  1850,  §.  17  der
Verordn.  v.  20.  Sept.  1870  und  §.  19  des  lauenburg.
Ges.  v.  7.  Jan.  1880  vorgeschrieben,  daß  die  bisher
  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  so  lange  in
Kraft  bleiben,  bis  sie  in  Gemäßheit  des  Ges.
v.  11.  März  1850  bzw.  der  Verordn.  v.  20.  Sept.
1867  und  des  Ges.  v.  7.  Jan.  1870  aufgehoben.
werden.  —  Altere  (vor  Erlaß  des  Ges.  v.  11.  März
1850  bzw.  der  Verordn.  v.  20.  Sept.  1867  und  des
Ges.  v.  7.  Jan.  1870)  ergangene  und  verkündete
Polizeiverordnungen  sind,  sofern  sie  nicht  Materien
betreffen,  welche  das  preuß.  Strafgesetzbuch  vom
4.  April  1851  bzw.  das  Reichsstrafgesetzb.  vorgesehen
  hat,  in  Kraft  verblieben  (vgl.  Goltdammers
  Material.  des  Strafgesetzb.,  Bd.  II,
S.  714,  Nr.  1c).  Auch  bedürfen  sie  nicht  einer
nochmaligen,  gemäß  den  Vorschriften  des  Polizeiges.
  v.  11.  März  1850  (bzw.  der  Verordn.  v.  20.  Sept.
1867  und  des  Ges.  v.  7.  Jan.  1870)  zu  bewirkenden
  Verkündigung  (Erk.  des  Rhein.  Rev.=  und
Kass.-Hofes  v.  10.  April  1852,  Rhein.  Arch.  für
Zivil=  u.  Krim.-R.,  Bd.  XIVII,  Abt.  2,  S.  47).
—  Die  Ortspolizeibehörden  sind  befugt,  ältere  von
ihnen  erlassene  Ortspolizeiverordnungen  wieder
aufzuheben  (Erk.  des  Rhein.  Rev.=  u.  Kass.-Hofes
v.  27.  Jan.  und  10.  Juli  1849,  Rhein.  Arch.,
Bd.  XIIV,  Abt.  2,  S.  33  u.  36).  Dies  ist  auch
in  betreff  der  gemäß  §.  5  des  Polizeiges.  v.
11.  März  1850  bzw.  der  Verordn.  v.  20.  Sept.  1867
und  des  Ges.  v.  7.  Jan.  1870  erlassenen  Polizeiverordnungen
  anzunehmen,  es  sei  denn,  daß  zur
Gültigkeit  der  Verordnungen  eine  höhere  Genehmigung
  oder  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,
  bzw.  der  Kreis-,  Bezirks=  oder  Provinzialvertretung
  erforderlich  und  erteilt  ist,
welchen  Fällen  auch  die  Zurücknahme  durch  eine
entsprechende  Genehmigung  bzw.  Zustimmung
bedingt  wird  (Oppenhoff,  Die  preuß.  Gesetze
über  die  Ressarkodrhältvehe,  S.  513,  Note  45).
        <pb n="73" />
        Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (8.  116.)  63
Aufhebung  „obsolet“  werden  durch  gänzliche  Veränderung  seiner  geschichtlichen  Vor—
aussetzungen.  Ubrigens  kann  jedes  Gesetz  in  der  verfassungsmäßigen  Form  aufgehoben
oder  abgeändert  werden,  selbst  die  etwa  darin  enthaltene  Klausel  der  Unabänderlichkeit
kann  dem  nicht  entgegenstehen?;  auch  gilt  dies  nicht  bloß  von  gewöhnlichen  Gesetzen,
sondern  auch  von  Verfassungsgesetzen.  Es  ist  aber  jedes  aufhebende  oder  abändernde
Gesetz  ein  neues  Gesetz  und  deshalb  unterliegt  die  Aufhebung  oder  Abänderung  von
Gesetzen  denselben  Beschränkungen  und  Formen,  wie  der  Erlaß  einer  neuen  Rechtsbestimmung;
  dies  findet  auch  auf  die  sog.  authentische  Interpretation  Anwendung.

Obgleich  nach  diesen  Grundsätzen  jedes  Gesetz  an  sich  auf  unbestimmte  Zeit  gilt,
sinden  von  dieser  Regel  doch  Ausnahmen  statt:

a)  in  betreff  solcher  Gesetze,  welche  nach  den  Grundsätzen  der  Verfassung  nur  für
eine  bestimmte  Zeit  gültig  sind,  wohin  namentlich  das  nur  für  ein  Jahr  zu  erlassende
Staatshaushaltsgesetz  (Art.  99  der  Verfassungsurkunde)  gehört;

b)  bei  solchen  Gesetzen,  für  deren  Wirksamkeit  der  Gesetzgeber  selbst  einen  Endtermin
  festgesetzt  hat,  den  sog.  transitorischen  Gesetzen  und  Verordnungen.

Was  die  auf  Grund  des  Art.  63  der  Verfassungsurkunde  erlassenen  Notverordnungen
  betrifft,  so  ist  deren  überhaupt  nur  provisorische  Gesetzeskraft  alsbald  formell
durch  Aufhebung  der  Verordnung  zu  beseitigen,  sobald  auch  nur  eine  der  beiden  Kammern
die  Nichtgenehmigung  der  betreffenden  Verordnung  ausgesprochen  hat.

V.  Sowenig  ein  bestehendes  Gesetz  anders  als  im  Wege  der  Gesetzgebung  aufgehoben
  werden  kann,  kann  es  in  anderer  Weise  —  sei  es  auch  nur  für  eine  bestimmte
Zeitdauer  oder  für  einen  bestimmten  Gebietsteil  —  suspendiert  werden.  Die  Suspension
  eines  gehörig  verkündigten  Gesetzes  enthält  eine  Hemmung  der  Ausführung  und
Anwendung,  mithin  eine  einstweilige  Aufhebung  seiner  rechtlichen  Wirksamkeit;  daher
müssen  hierfür  dieselben  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen,  welche  für  die  Aufhebung
oder  Abänderung  der  Gesetze  überhaupt  maßgebend  sind.3  Allerdings  gewährt  die  Verfassungsurkunde
  dem  Könige  indirekt  insofern  ein  weitgehendes  Recht  einseitiger  Suspension
  von  Gesetzen,  als  ihm  nach  Art.  63  das  Recht  zusteht,  unter  Umständen  „Verordnungen
  mit  Gesetzeskraft"  zu  erlassen,  indem  sie  nur  die  Suspendierung  von  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde  selbst  diesem  außerordentlichen  Verordnungsrechte  entzogen
  hat“,  wogegen  jedes  andere  Gesetz  beim  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  des
Art.  63  auf  diesem  Wege  suspendiert  werden  kann.  Es  können  aber  sogar  einzelne
Bestimmungen  der  Verfassung  von  der  Staatsregierung  einseitig  suspendiert  werden,
indem  der  Art.  111  der  Verfassungsurkunde  es  gestattet,  „für  den  Fall  eines  Krieges
oder  Anfruhrs  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  die  Art.  5,  6,  7,
28,  29,  30  und  36  der  Verfassungsurkunde  zeit=  oder  distriktsweise  außer  Kraft  zu
setzen“,  und  zwar  nach  näherer  Vorschrift  des  Gesetzes.  Dieses  Gesetz  aber  ist  das
Gesetz  v.  4.  Juni  1851  über  den  Belagerungszustand,  welches  demnächst  auch  für  die
im  Jahre  1866  mit  der  Monarchie  vereinigten  Landesteile  in  Kraft  gesetzt  worden  ist

 

1  Dahin  gehört  auch  die  Aufhebung  oder  wesentliche
  Umbildung  eines  ganzen  Instituts,  womit
die  einzelnen  Gesetze,  welche  das  Institut  betreffen
  oder  seine  sonstige  Wesenheit  voraussetzen,
fallen.  Auf  diese  Weise  sind  z.  B.  alle  über  die
persönlichen  Verhältnisse  der  Untertanen  zu  ihren
Herren  gegebenen  Gesetze  durch  Aufhebung  der
Leibeigenschaft  aufgehoben,  desgl.  die  besonderen
Verfassungen  in  Ansehung  der  Juden  durch  deren
Erklärung  zu  Staatsbürgern  (s.  Reskr.  v.  9.  Juni
1812,  v.  Kamptz,  Jahrb.,  Bd.  II,  S.  180).  Es
ist  übrigens  noch  darauf  hinzuweisen,  daß  abändernde
  Gesetze  überhaupt  eine  solche  Aufhebung
enthalten,  wenngleich  die  übliche  Klausel:  „alle
entgegenstehenden  Vorschriften  sind  aufgehoben“
darin  fehlen  sollte.

 

2  Denn  die  gesetzgebende  Gewalt  kann  sich  in
materieller  Hinsicht  nicht  selbst  beschränken,  und
jede  für  ihre  Ausübung  vorgeschriebene  Form
kann  gültig  abgeändert  werden,  wenn  es  nur
in  der  bis  dahin  geltenden  Form  geschieht.  Daher
ist  eine  lex  in  perpetuum  valitura  etwas
Widersinniges  (vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,
3.  Aufl.,  Bd.  II,  §.  156,  S.  147).  In  diesem
Sinne  bemerkt  Niebuhr  (Grundzüge  für  eine
Verfassung  Niederlands  (1813),  Berlin  1852,
S.  19):  „Nie  hat  es  unveränderliche  politische
Gesetze  gegeben;  wo  man  sie  unverändert  hat
erhalten  wollen,  hat  man  die  Nation  erstickt.“

3  Vgl.  auch  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,
S.  62  f.;  Bornhak  ?2,  I,  S.  566.

4  S.  hierüber  oben  S.  24.
        <pb n="74" />
        64  Die  Gesetzgebung.  (§.  117.)

und  nach  Art.  68  der  Reichsverfassung  auch  als  reichsrechtliche  Norm  gilt,  wenn  der
Kaiser  im  Falle  der  Bedrohung  der  öffentlichen  Sicherheit  im  Reichsgebiete  dieses  oder
einen  Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklärt.

S.  117.

Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.?

Die  Verfassung  ist  dazu  bestimmt,  alle  Rechte  und  gesetzlichen  Freiheiten  der  Staatsbürgerzu
  gewährleisten;  sie  enthält  zugleich  die  Vorschriften  über  die  konstitutionelle  Beschränkung
der  königlichen  Gewalt.  Um  sie  in  ihrem  Bestande  zu  erhalten,  ihre  Ausführung  zu
sichern  und  Verletzungen  der  durch  sie  anerkannten  oder  verbürgten  Rechte  und  Freiheiten.
zu  verhindern,  sind  gewisse  Schutzmittel  gegeben,  welche  als  Verfassungsgarantien
bezeichnet  werden.  Diese  können  völkerrechtliche  oder  auswärtige  sein,  nämlich  die
von  seiten  eines  oder  mehrerer  Staaten  vertragsmäßig  übernommene  Verbindlichkeit  zur
Sicherung  des  Bestandes  oder  der  Ansprüche  eines  oder  mehrerer  anderer  Staaten  und
ihrer  Verfassung  3,  oder  andererseits  auch  staatsrechtliche,  innere,  konstitutionelle.“
Im  weiteren  Sinne  gehören  dahin  alle  Einrichtungen,  welche  das  Rechtsverhältuis  des
Staatsvolkes  gegenüber  dem  Herrscher  zu  einem  solchen  gestalten,  daß  auch  das  regierte
Volk  als  Rechtssubjekt  anerkannt  und  der  Forderung  Rechnung  getragen  wird,  daß  der  Wille
des  Volkes  innerhalb  seines  Rechtskreises  nicht  kraftlos  sei  und  nicht  willkürlich  von  der
Regierung  unterdrückt  werde.  In  diesem  Sinne  bilden  insbesondere  die  Bestimmungen
der  Verfassung  selbst  über  die  Organisation  und  die  Rechte  der  Repräsentation  des  Volkes,
die  Rechte  der  Körperschaften,  vorzüglich  die  Selbständigkeit  der  Gemeinden,  die  Unabhängigkeit
  der  Justiz,  die  Preß=  und  Vereinsfreiheit  allgemeine  Garantien  der
Erhaltung  und  Beobachtung  der  Verfassung.  Im  eigentlichen  oder  engeren  Sinne
werden  unter  Verfassungsgarantien  diejenigen  in  der  Verfassung  oder  neben  ihr  begründeten
  rechtlichen  Einrichtungen  verstanden,  welche  positiv  unmittelbar  und  speziell
zu  dem  Zwecke  getroffen  worden  sind,  um  der  Verfassung  einen  besonderen  Schutz  gegen
Verletzung,  wie  gegen  nicht  genügend  erwogene  Veränderungen  zu  geben.  Diese  besonderen
  Garantien  sind:  1.  der  Verfassungseid,  2.  die  Verantwortlichkeit  der  Minister
für  die  Handlungen  des  Königs  und  das  Institut  der  Ministeranklage,  3.  die  erschwerenden
  Formen  für  Abänderung  der  Verfassung.

 

1  S.  hierüber  Fleischmann,  Art.  Belagerungszustand
  in  v.  Stengel-Fleischmanns  Wörterbuch,
Bd.  I,  S.  397  ff.  und  die  dort  angeführte  Literatur.

2  A.  Daunon,  Essais  sur  les  garanties
individuelles  que  réclame  I’état  actuel  de  la
société,  1819,  deutsch  1823;  Cherbuliez,
Théorie  des  garanties  constitutionnelles,  1838.
L.  Hoffmann,  Die  staatsbürgerlichen  Garantien,
  oder  über  die  wirksamsten  Mittel,  Throne
gegen  Empörung  und  die  Bürger  in  ihren  Rechten
zu  sichern,  2  Bde.,  2.  Aufl.,  1831.  Über  Konstitutionen
  und  Garantien,  1834.  C.  Th.  Welcker,
Die  Gefahren  des  Vaterlandes,  1833;  v.  Aretin
und  v.  Rotteck,  Staatsr.  der  konstitut.  Monarchie,
  Bd.  III,  S.  3ff.  Held,  System  der  Verf.
R.,  Bd.  II,  S.  99  ff.;  Maurenbrecher,  Grundzüge
  des  D.  St.  R.,  §.  53;  Zachariä,  D.  St.
u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  296  f.;  Zöpfl,
Grundsätze  des  allgem.  D.  Staatsr.,  5.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  449  ff.;  v.  Gerber,  Grundzüge  eines
Systems  des  D.  St.  R.,  3.  Aufl.,  S.  7  u.  S.  190  ff.;
Welcker,  in  Rottecks  und  Welckers  Staatslexikon
in  dem  Artikel:  „Garantien“,  3.  Aufl.,  Bd.  VI,
S.  104  ff.;  Jellinek,  Allgemeine  Staatslehre  #,
1914,  S.  343ff.,  788  ff.

 

3  Dergleichen  auswärtige  Garantien  bestehen
für  die  preuß.  Verfassung  nicht;  insbesondere
bestand  zur  Zeit  des  Deutschen  Bundes  keine
Garantie  durch  diesen.  Art.  60  der  Wiener
Schlußakte  v.  15.  Mai  1820  erklärte  zwar  die

bernahme  einer  (besonderen)  Garantie  einzelner
  Landes=  und  ständigen  Verfassungen  durch
den  Deutschen  Bund  ausdrücklich  für  zulässig
  und  erweiterte  für  diesen  Fall  die  Kompetenz
  der  Bundesversammlung  auf  Verfassungsstreitigkeiten;
  allein  eine  solche  Garantie  des
Bundes  ist  für  die  preuß.  Verfassung  zu  keiner
Zeit  beantragt  oder  übernommen  worden.  Vgl.
auch  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  1,
S.  370.

4  Die  sicherste  Garantie  der  Erhaltung  einer
Verfassung  und  der  durch  sie  der  Gesamtheit
und  den  einzelnen  gewährten  materiellen  und
formellen  Rechte  besteht  in  ihrer  Angemessenheit
für  die  Zustände  des  Volkes,  für  welches  sie  bestimmt
  ist,  also  in  ihrem  inneren  Zusammenhange
  und  der  Harmonie  aller  ihrer  Teile  sowie
darin,  daß  sie  in  der  Tat  durch  die  Rechtsanschauung
  und  Gesinnung  des  Volkes  getragen
wird.
        <pb n="75" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (§.  117.)  65

A)  Der  Verfassungseid.

I.  Obgleich  die  Verfassung  als  Grundgesetz  des  Staates  schon  an  und  für  sich
für  den  Herrscher  verbindlich  und  ihre  Beobachtung  Herrscherpflicht  ist  2,  wird  dennoch
das  feierliche,  eidliche  Gelöbnis,  daß  er  die  Verfassung  des  Landes  anerkenne,  sie  erhalten
  und  in  Ubereinstimmung  mit  ihr  regieren  wolle,  mit  Recht  für  eine  wichtige  Garantie
  der  Verfassung  erachtet.  Die  meisten  deutschen  Verfassungen  enthalten  daher  die
Bestimmung,  daß  der  Herrscher  bei  Antritt  der  Regierung  und  der  Regent  bei  Ubernahme
  der  Regentschaft  zur  feierlichen  Anerkennung  der  Verfassung  verpflichtet  sein  solle.
Die  preußische  Verfassungsurkunde  erfordert  gleichfalls  die  Beschwörung  der  Verfassung
durch  den  König.  Art.  54  bestimmt,  daß  der  König  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern
  das  eidliche  Gelöbnis  zu  leisten  hat,  „die  Verfassung  des  Königreiches  fest  und
unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Ubereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu
regieren“".  Ebenso  schreibt  Art.  58  für  den  Fall  einer  Regentschaft  vor,  daß  der
Regent  nach  Einrichtung  einer  Regentschaft  verbunden  ist,  ebendiesen  Eid  zu  leisten.“
Die  Verfassungsurkunde  hat  zwar  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben,  zu  welcher  Zeit  der
Nachfolger  in  der  Regierung  verpflichtet  ist,  den  in  Art.  54  vorgeschriebenen  Eid  zu
leisten;  allein  aus  der  Natur  der  Sache  und  dem  Zuecke  dieser  verfassungsmäßigen
Garantie  ergibt  sich  von  selbst,  daß  dies  sobald  als  möglich  nach  dem  Regierungsantritt

geschehen  muß.)

Was  dagegen  den  im  Falle  einer  Regentschaft  von  dem  Regenten

 

1  Vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  I,  S.  298  ff.;  Held,  System  des  Verf.  N.,
Bd.  II,  S.  107  (gegen  die  Zweckmäßigkeit  der
politischen  Eidel;  Stahl,  Philosophie  des  Rechts,
3.  Aufl.,  Bd.  II,  Abt.  2,  S.  296  ff.;  Bornhak,
St.  R.  2,  I,  S.  191  ff.;  v.  Schulze,  Bd.  I,
S.  195  ff.

2  Das  neuere  Staatsrecht  hat  den  römischen
Grundsatz,  daß  der  Monarch  nicht  durch  die
Gesetze  gebunden  sei,  entschieden  verworfen  und
in  der  nicht  mehr  absoluten  Monarchie  den  entgegengesetzten
  Grundsatz,  daß  der  Monarch  die
Verfassung  und  die  Gesetze  zu  achten  verpflichtet
sei,  allgemein  anerkannt,  indem  die  germanische
Rechtsanschauung,  daß  das  Staatsoberhaupt,
welches  an  der  Spitze  der  Rechtsordnung  steht,
von  dieser  gehalten  werde  und  daß  seine  Macht
selber  auf  dem  Rechte  beruhe,  daher  auch  das
Recht  wahren  müsse,  den  Sieg  über  die  römische
der  absoluten  Herrschergewalt  erlangt  hat  (ovgl.
Bluntschli,  Allg.  St.  R.,  2.  Aufl.,  Bd.  II,
Buch  6,  Kap.  13,  S.  76).

s  Der  Brauch,  die  Verfassung  durch  den  Eid
des  Regenten  zu  verbürgen,  findet  sich  schon  im
Altertum  (vgl.  darüber  Schmitthenners  Grundlinien
  des  allgem.  Staatsrechtes,  S.  421,  Note  3).
Auch  das  deutsche  Staatsrecht  hat  von  jeher  die
Beschwörung  oder  doch  die  feierliche  Versicherung
der  Verfassungstreue  durch  den  Herrscher  als  ein
notwendiges  Schutzmittel  der  Landesfreiheiten
und  Verträge  angesehen,  niemals  aber  in  dem
Sinne,  daß  das  alte  Recht  erst  dadurch  Kraft
erhalte,  daß  es  in  dieser  Weise  bestätigt  werde.
Vgl.  das  Nähere  hierüber  in  Zachariäs  D.  St.
und  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  298  ff.,  und  in
Mosers  Von  der  Reichsstände  Landen,  S.  1158,
welcher  bemerkt:  „Ein  jeder  Regent  in  der  ganzen
Welt,  besonders  in  Europa  und  namentlich  in
Teutschland,  ist  schuldig,  seine  Untertanen  bei
ihren  rechtmäßigen  Freiheiten  zulassen,  zu  erhalten
und  zu  schützen.  Wenn  also  auch  gleich  ein
Landesherr  seinen  Landständen  und  Untertanen

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

ihre  Freiheit  weder  münd=  noch  schriftlich  bestätigte,
  wäre  er  dennoch  zu  derselben  unverbrüchlichen
  Vesthaltung  eben  so  wohl
auf  das  kräftigste  verbunden,  als  wenn  er
die  feierlichste  Bestätigungsurkunde  ausgestellt
hätte.  Wie  nun  hinwiederum  die  Untertanen
ihrem  Landesherren  zur  Treue  und  Gehorsam
verbunden  seynd,  wann  sie  denselben  auch  gleich
noch  zur  Zeit,  oder  auch  gar  nicht  gehuldigt  hätten:
die  Landesherren  aber  sich  damit  nicht  zu  genügen
pflegen,  sondern  eine  ausdrückliche  Verpflichtung
dazu  mittelst  der  Huldigung  verlangen,  eben  so
können  auch  die  Landstände  und  Untertanen  eine
ausdrückliche  landesherrliche  Versicher=  und  Bestättigung
  ihrer  Freiheiten  begehren.“

4  Vgl.  die  betreffenden  Bestimmungen  der
neueren  deutschen  Verfassungen  in  Zachariäs
D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  300,  Note  5,
und  in  Zöpfls  Grundsätzen  des  gem.  D.  St.  N.,
5.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  745  ff.  und  S.  764  ff.  —  Vgl.
auch  Held,  System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  168
—275  und  Grotefend,  Das  D.  St.  R.  der
Gegenwart,  S.  394.

5  Vgl.  oben  Bd.  I,  S.  225  ff.;  Schwartz;
Verf.  Urk.,  S.  156  f.  Art.  119  der  Verf.  Urk.
hatte  (unter  den  Übergangsbestimmungen)  festgesetzt,
  daß  das  in  Art.  54  erwähnte  eidliche  Gelöbnis
  des  Königs  sogleich  nach  Vollendung  der
in  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  vorbehaltenen
Revision  der  Verfassung  erfolgen  solle;  demgemäß
  hat  der  König  am  6.  Febr.  1850  in  Gegenwart
  der  vereinigten  Kammern  den  Verfassungseid
  abgeleistet.  Uber  das  hierbei  und  nach  der
Thronbesteigung  des  Königs  Wilhelm  I.  und  seiner
Nachfolger  bei  dem  Akte  der  Eidesleistung  beobachtete
  Verfahren  vgl.  Bd.  I,  §  14.

Vgl.  Bd.  I,  S.  238.

7*  Vgl.  Bd.  l,  S.  226f  f.  —  Jedenfalls  ist  es  ein
Mangel  der  Verf.  Urk.,  daß  sie  über  den  Zeitpunkt
der  Ableistung  des  landesfürstlichen  Verfassungseides
  keine  ausdrückliche  Bestimmung  ausgenommen
hat;  indes  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  es

5
        <pb n="76" />
        66  Die  Gesetzgebung.  (§.  117.)
zu  leistenden  Verfassungseid  betrifft,  so  bestimmt  Art.  58  ausdrücklich  über  den  Zeitpunkt
der  Ablegung,  daß  der  Regent  jenen  Eid  „nach  Einrichtung  der  Regentschaft“  zu
schwören  hat.  —  Wenn  nun  aber  der  Nachfolger  in  der  Regierung  es  unterlassen
oder  sich  ausdrücklich  weigern  sollte,  der  Bestimmung  des  Art.  54  der  Verfassungsurkunde
  zu  genügen,  so  kann  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  dies  eine  Verfassungsverletzung
  sein  würde,  und  daß  in  solchem  Falle  der  Volksvertretung,  wie  bei  jeder
Verletzung  der  Verfassung,  zustehen  und  obliegen  würde,  zur  Beseitigung  der  Verfassungsverletzung
  alle  rechtlichen  und  verfassungsmäßigen  Mittel  zur  Anwendung  zu  bringen.1
Die  Verfassungsurkunde  enthält  keine  Bestimmungen  über  die  rechtlichen  Folgen  der
Unterlassung  oder  Verweigerung  der  Ableistung  des  Verfassungseides  des  Regierungsnachfolgers.?
  Unzweifelhaft  würde  der  König  in  diesem  Falle  die  Verfassung  verletzen.
Der  Ubergang  der  Krone  aber  und  damit  der  königlichen  Gewalt  wäre  hierdurch  rechtlich
  nicht  berührt.  Denn  dieser  Ubergang  tritt  nach  deutschem  Staatsrecht  im  Augenblick
des  Todes  des  Vorgängers  ipso  jure  ohne  jede  äußere  Handlung  ein.  Eine  rechtliche
Ungültigkeit  der  Regierungshandlungen  des  Königs,  der  den  Verfassungseid  nicht  geleistet
hat,  läßt  sich  in  keiner  Weise  behaupten;  die  einschlägigen  Ausführungen  v.  Rönnes
in  den  früheren  Auflagen  dieses  Werkes  (4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  343)  sind  unhaltbar,
ebenso  wie  die  dafür  gegebene  Begründung:  es  sei  die  „rechtliche  Natur  des  Staatsgrundgesetzes“,
  daß  dasselbe  „zwischen  der  Krone  und  der  Volksvertretung  vereinbart“
sei.  Die  Verfassung  ist  staatsrechtlich  nicht  „vereinbart“,  sondern  vom  Könige  gegeben.3
Demgemäß  kann  auch  weiter  nicht  behauptet  werden,  daß  die  Gegenzeichnung  von
Ministern  für  Regierungshandlungen  in  diesem  Falle  der  rechtlichen  Gültigkeit  entbehre.
Wohl  aber  wird  aus  allgemeinen  Gesichtspunkten  behauptet  werden  müssen,  daß  die
Grundsätze  über  Ministerverantwortlichkeit,  eventuell  Ministeranklage  hier  zur  Anwendung

kommen  müssen.

Eine  weitere  juristische  Feststellung  dieses  Falles  ist  untunlich.

 

ihre  Absicht  ist,  den  Eid  sofort  bei  dem  Antritte
der  Regierung  des  Königs  zu  verlangen.  Dafür
spricht  auch  der  Umstand,  daß  der  erste  Abs.  des
Art.  54  die  Volljährigkeit  des  Königs  auf  das
achtzehnte  Lebensjahr  feststellt  und  dann  im  Anschluß
  an  diese  Bestimmung  vorschreibt,  daß  der
König  verbunden  ist,  das  eidliche  Gelöbnis  zu
leisten.  Daraus  erhellt,  daß  dieses  allemal  beim
Antritte  der  Regierung  abgelegt  werden
muß.  Auch  spricht  hierfür  noch  die  Vorschrift
des  Art.  119,  wonach  der  König  zum  ersten  Male
jenen  Eid  sogleich  nach  Vollendung  der  Revision
der  Verfassung  zu  leisten  sich  verpflichtet  hatte
und  dieser  von  ihm  verfassungsmäßig  übernommenen
  Verbindlichkeit  auch  genügt  hat.

1  Nach  älterem  deutschen  Staatsrechte  waren
die  Stände  in  solchem  Falle  zur  Klage  bei  den
Reichsgerichten  berechtigt  und  die  letzteren  erkannten
  auch  die  Verpflichtung  der  Landesherren
zur  Ausstellung  der  herkömmlichen  Reversalien
an  (vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  J,  S.  298  u.  301).  Da  nach  dem  heutigen
deutschen  Staatsrechte  der  reichsgerichtliche  Schutz
wegfällt  und  für  die  preuß.  Verfassung  auch  eine
besondere  auswärtige  Garantie  nicht  besteht,  so
sind  die  der  Volksvertretung  zu  Gebote  stehenden
verfassungsmäßigen  Mittel  zunächst  diejenigen,
welche  ihr  durch  die  Verfassung  selbst  dargeboten
werden.  Diese  würden  nun  vor  allem  aus  der
Bestimmung  des  Art.  44  der  Verf.  Urk.  zu  entnehmen
  sein,  wonach  die  Minister  des  Königs
verantwortlich  und  alle  Regierungsakte  des  Königs
ohne  ministerielle  Gegenzeichnung  ungültig  sind;
denn  unzweifelhaft  würden  die  Minister  auch  dafür
  verantwortlich  sein,  daß  der  König,  welcher

 

der  Vorschrift  des  Art.  54  der  Verf.  Urk.  Genüge
zu  leisten  verweigert,  dennoch  die  ihm  nach  der
Verf.  Urk.  zustehenden  Regierungsrechte  ausüben
sollte,  und  es  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen
werden,  daß  diejenigen  Minister  sich  der  Verfassungsverletzung
  teilhaftig  machen  würden,
welche  ungeachtet  solcher  Weigerung  des  Königs
dessen  Regierungsakte  gegenzeichneten.  Allein  da
das  in  Art.  61  der  Verf.  Urk.  verheißene  Ministerverantwortlichkeitsgesetz
  noch  nicht  erlassen  worden,
  so  fehlt  es  für  jetzt  an  der  Möglichkeit,  die
verfassungsmäßig  bestehende  Verantwortlichkeit
der  Minister  zur  Geltung  zu  bringen.

2  Von  den  vor  dem  Jahre  1848  zustande  gekommenen
  deutschen  Verfassungsurkunden  bestimmt
  keine  ausdrücklich,  daß  der  Thronfolger
nicht  eher  berechtigt  sei,  Regierungsrechte  auszuüben,
  bis  er  die  Verfassung  in  vorgeschriebener
Form  bestätigt  habe.  Für  Württemberg  folgert
v.  Mohl  dies  (vgl.  dessen  Württemb.  St.  R.,
Bd.  I,  S.  172  ff.),  indes  nicht  ohne  Widerspruch
(vgl.  Reyscher,  Publizist.  Versuche,  S.  278,  und
Held,  System  des  Verf.  N.,  Bd.  II,  S.  272,
Note  2).  Dagegen  sprechen  mehrere  seit  1848
entstandene  Verf.  Urk.  jene  Folgerung  ausdrücklich
  aus,  z.  B.  Reuß  j.  L.  §.  120,  Anhalt-Dessau
  §.  65,  Oldenburg  Art.  225,  Gotha  (1849)
§.  14,  Koburg-Gotha  (1852)  §.  157,  von  welchen
einige  sogar  vorschreiben,  daß  bis  dahin  eine
Zwischenregierung  des  Staatsministeriums  eintrete.
  —  Vgl.  Grotefend,  Das  D.  St.  R.  der
Gegenwart,  S.  3964  ff.

3  S.  hierüber  oben  Bd.  I,  S.  Xf.

4  Rönne  führte  hierüber  aus:  „Die  Unterlassung
  oder  Verweigerung  der  Ableistung  des
        <pb n="77" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.

(8.  117.)  67

Anders  liegt  die  Sache  für  einen  Regenten,  und  zwar  in  jedem  Falle  der

Regentschaft.

Daß  im  Falle  der  Einrichtung  einer  Regentschaft  die  Weigerung  des

Regenten,  den  Verfassungseid  zu  leisten,  oder  die  ungebührliche  Verzögerung  dieser  Eidesleistung
  als  eine  Verzichtleistung  auf  die  Regentschaft  anzusehen  sein  würde,  welche  zur
Folge  haben  müßte,  daß  der  Nächstberechtigte  zur  Ubernahme  der  Regentschaft  berufen
werden  müßte,  kann  deshalb  nicht  zweifelhaft  sein,  weil  Art.  58  der  Verfassungsurkunde
die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Regentschaftsrechte  an  die  Bedingung  der  Ableistung  des
dort  vorgeschriebenen  Eides  des  Reichsverwesers  knüpft.1

II.  Obgleich  auch  ohne  Ableistung  eines  besonderen  Eides  die  Verpflichtung  der
Staatsbürger  und  der  Beamten  zur  Beobachtung  der  Verfassung  unzweifelhaft  rechtlich
begründet  ist,  hat  dennoch  die  Verfassungsurkunde  für  erforderlich  erachtet,  auch  hier  die

Heiligkeit  des  Eides  zum  Schutze  der  Verfassung  zu  benutzen.

Art.  108  bestimmt  da- 



durch  die  Verf.  Urk.  vorgeschriebenen  landesfürstlichen
  Verfassungseides  kann,  wie  sich  von  selbst
versteht,  nicht  ohne  alle  rechtliche  Folgen
bleiben;  diese  Folgen  können  aber  nur  die  oben
im  Texte  angegebenen  sein  (nämlich  nach  Bd.  II,
S.  343,  daß  die  gleichwohl  faktisch  ausgeübten
Regierungshandlungen  der  staatsrechtlichen  Gültigkeit
  entbehren).  Der  König,  welcher  der  ihm
in  Art.  54  zur  Pflicht  gemachten  Vorschrift  der
Verfassung  nicht  genügen  will,  mag  faktisch
Regierungsrechte  ausüben;  allein  rechtlich  ist
er  dazu  nicht  befugt,  weil  die  Ableistung  des  eidlichen
  Gelöbnisses  der  Beobachtung  der  Verfassung
eine  vereinbarte  Bedingung  der  Ausübung  der
verfassungsmäßigen  Rechte  des  Königs  ist.  Die
Regierung  des  Königs  im  Falle  der  Verweigerung
des  Verfassungseides  ist  daher  vorläufig  eine  rein
tatsächliche,  nicht  aber  eine  rechtliche  und
verfassungsmäßige.  Vgl.  hierüber  auch
Dahlmann,  Politik  (2.  Aufl.),  S.  199,  welcher
bemerkt:  „Es  ist  das  Recht  der  Untertanen,  nach
welchem  auch  die  Gerichtshöfe  sich  zu  halten  angewiesen
  sind,  die  Regierung  eines  Fürsten,  welcher
  die  Bestätigung  der  Landesverfassung  verweigert,
  als  noch  nicht  angetreten  zu  betrachten“,
und  weiter:  „Hat  der  Zwiespalt  unversöhnt  seinen
Fortgang,  so  entscheidet  dann  freilich  die  Gewalt
über  die  künftige  Regierung  und  Verfassung.“
Die  Frage  ist  dann  eine  außerordentliche  Staatsfrage
  und  keine  Rechtsfrage;  es  wird  dabei  stets,
wie  bei  jeder  Staatsfrage,  um  die  Stimmung,
die  Mittel,  die  wahrscheinlichen  Folgen  mehr  als
um  positive  Rechte  sich  handeln  (Burke).  Vgl.
über  die  Frage  auch  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,
3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  301,  welcher  zwar  annimmt,
„daß  der  Landesherr  vor  ausgemachter  Sache  die
solenne  Huldigung  von  Ständen  und  Untertanen
zu  fordern  nicht  berechtigt  sei“,  indes  nicht  zugibt,
  daß  die  Weigerung  der  Eidesleistung  eine
Suspension  des  Regierungsrechtes  des  Landesfürsten
  überhaupt  und  folgeweise  der  entsprechenden
  Pflichten  der  Untertanen  gegen  ihn  zur  Folge
habe.  v.  Schulze  und  Laband  geben  zwar  zu,
daß  die  Verzögerung  oder  Verweigerung  der
Eidesleistung  eine  Pflichtversäumnis,  eine  Verfassungsverletzung
  sei,  halten  aber  dafür,  daß
hieraus  juristisch  nicht  gerechtfertigt  werden
könne,  daß  in  der  Unterlassung  jener  Pflicht  ein
Verzicht  auf  die  Krone  zu  erblicken  sei,  und
daß  die  Ausübung  der  Regierungsrechte  so  lange
suspendiert  bleiben  müsse,  bis  der  Verfassungseid
  geleistet  sei.“  —  Vgl.  über  die  Frage  auch:

 

Held,  System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  274  ff.;
Grotefend,  Das  D.  St.  R.  der  Gegenwart,
S.  394  ff.,  und  G.  Meyer-Anschütz,  St.  R.,
§.  91,  S.  276,  Note  8;  Schwartz,  Verf.  Urk.,
S.  156ff.;  Arndt,  Verf.  Urk.,  zu  Art.  54;  Bornhak?,
  1,  S.  193f.;  v.  Schulze,  Bd.  I,  S.  197.

1  Vgl.  Bd.  J,  S.  238f.

2  Die  preuß.  Verf.  Urk.  (Art.  108)  dehnt,  wie
die  meisten  deutschen  Verf.  Urk.,  den  von  allen
öffentlichen  Beamten  zu  leistenden  Diensteid  auf
die  „gewissenhafte  Beobachtung  der  Verfassung“
aus.  Die  Pflicht  des  Beamten,  die  Verfassung
nicht  zu  verletzen,  oder  sich  nicht  zur  Verletzung
oder  gar  zum  Umsturze  derselben  gebrauchen  zu
lassen,  wird  indes  selbstverständlich  nicht  erst  durch
die  Ableistung  dieses  Verfassungseides  begründet,
mithin  auch  die  Verantwortlichkeit  wegen  begangener
  Verfassungsverletzungen  durch  die  Ableistung
  des  gedachten  Eides  nicht  bedingt,
sondern  die  sich  von  selbst  verstehende  Verpflichtung
  ist  dadurch  nur  noch  besonders  erhöht
oder  bestärkt,  so  daß  also  auch  die  Entbindung
  von  dem  Eide,  abgesehen  von  der  rechtlichen
  Möglichkeit  einer  solchen,  die  Pflicht  selbst
nicht  vernichten  kann  (vgl.  Zachariä,  D.  St.
u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  41,  und  Held,
System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  343  ff.)  —  Vgl.
über  den  Gegenstand  auch:  Schwartz,  Verf.  Urk.,
S.  339;  Stahls  Rechtsphilosophie,  3.  Aufl.,
Bd.  II,  Abt.  2,  S.  296  ff.  Stahl  bemerkt:  „daß,
wie  es  ein  wirklicher  Fortschritt  sei,  den  Staat
als  eine  gemeinsame  höhere  Ordnung  und  Aufgabe
  über  Fürst  und  Volk  zu  erkennen,  so  es
auch  angemessen  sei,  daß  jetzt  auch  Landesvertreter,
  Beamte,  Untertanen  nächst  der  Treue  und
dem  Gehorsam  gegen  den  Fürsten  zugleich  die
Beobachtung  der  Verfassung  geloben“.  Er  fügt
dann  aber  hinzu:  „Dieser  Eid  auf  die  Verfassung
  enthält  zwar  eine  Einschränkung  des  (dem
Fürsten  geleisteten)  Huldigungseides;  allein  nicht
anders,  als  auch  der  ältere  Huldigungseid  in  den
deutschen  Territorien  (und  noch  jetzt  in  England)
  sie  stillschweigend  enthält  durch  die  Beziehung,
  in  welcher  immer  die  Huldigung  zu  der
landesherrlichen  Bestätigung  der  Freiheiten  stand.
Er  gibt  dann  auch  den  Schwörenden  keineswegs
eine  andere  Stellung  zur  Verfassung,  als  sie
ohnedies  in  ihrem  Berufe  liegt,  also  namentlich
den  Beamten  nicht  das  Recht  zur  Beurteilung
der  Verfassungsmäßigkeit  über  dem  Fürsten  oder
ihrem  Vorgesetzten.“  Uber  den  Sinn  des  auf
die  Verfassung  allein  geleisteten  Eides  spricht

57
        <pb n="78" />
        68  Die  Gesetzgebung.

G.  117.)

her,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  und  alle  Staatsbeamte  dem  Könige  den
Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams  leisten  und  die  gewissenhafte  Beobachtung  der  Verfassung
beschwören  sollen.?  Zugleich  hat  aber  der  Art.  108  die  Bestimmung  aufgenommen,  daß

 

Stahl  (a.  a.  O.,  S.  297  ff.)  sich  dahin  aus,  „daß
dieser  Eid  die  Beobachtung  der  Gesetze  überhaupt
  in  sich  schließe"“,  und  bemerkt,  hieran
anknüpfend,  „daß  selbst  die  Frage,  ob  man  die
Verfassungsurkunde  oder  die  Verfassung  beschwöre,
  im  rechtlichen  Erfolge  nicht  von  Belang
sei,  wenn  anders  die  Verf.  Urk.  auch  das  ältere
Recht,  soweit  es  nicht  durch  sie  besonders  aufgehoben
  ist,  als  fortdauernd  anerkennt  (wie  dies
der  Art.  109  der  preuß.  Verf.  Urk.  getan  hat).
Denn  in  welchem  Verhältnisse  diese  Urkunde  zu
den  anderen  Teilen  der  Verfassung  steht,  bestimme
  sich  in  beiden  Fällen  notwendig  nach  ihr
selbst,  als  dem  obersten  oder  doch  dem  neuesten
Gesetze.  Die  Verfassung  im  ganzen  und  nicht
bloß  die  Urkunde  zu  beschwören  habe  nur  das
Interesse,  daß  man  nicht  der  Mißdeutung  Raum
gebe,  als  wenn  das  Recht  nur  in  und  kraft  der
Urkunde  bestände“.  Es  ist  dies  dieselbe  Auffassung,
  welche  (in  den  Sitz.  der  1.  K.  v.  17.  Dez.
1849  und  v.  29.  Jan.  1850)  der  Abgeordn.  v.  Gerlach
  entwickelt  hatte  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.
1849—50.,  Bd.  IV,  S.  2046—47,  und  Bd.  V,
S.  2377)  und  welcher  schon  damals  der  Abgeordn.
Stahl  (a.  a.  O.,  S.  2378)  beitrat,  indem  er  erklärte,
  „daß  er  (und  seine  politischen  Gesinnungsgenossen)
  den  Verfassungseid  in  diesem  Sinne
zu  leisten  gedächten,  und  daß  der  Eid  sich  nur
auf  die  Gesetze  der  Verfassung,  nicht  aber  auf
die  Prinzipien  und  Motive  beziehe“".  Diese  Auffassung
  hat  Stahl  auch  später  (vgl.  Rechtsphilosophie
  a.  a.  O.,  S.  297,  Note  ')  ausdrücklich  aufrechterhalten
  und  hinzugefügt,  „daß  nur  in  einem
Staate,  wo  die  Charte  das  öffentliche  Recht  außer
ihr  für  aufgehoben  erklärt,  ein  diametraler
Gegensatz  zwischen  dem  Schwur  auf  die  ganze
(geschichtlich  überkommene)  Verfassung  und  dem
Schwur  auf  die  Charte  vorhanden  sei;  denn  hier
sei  es  ebendeshalb  nicht  möglich,  die  Charte  als
einen  Teil  der  Verfassung  zu  beschwören,  sondern
man  beschwöre  entweder  die  ganze  geschichtlich
überkommene  Verfassung  mit  Ausschließung  der
Charte,  oder  aber  die  Charte  mit  Ausschließung
dieser  Verfassung“.  —  Diese  Interpretation  des
Verfassungseides  wurde  indes,  als  sie  kurz  vor
der  feierlichen  Beeidigung  der  Verfassung  von  den
Abgeordn.  v.  Gerlach  und  Stahl  in  der  1.  K.
kundgegeben  worden  war,  sofort  als  eine  dem
wahren  Sinne  dieses  Eides  zuwiderlaufende,  eine
unstatthafte  reservatio  mentalis  enthaltende,
bezeichnet  (vgl.  die  Erklär.  der  Abgeordn.  Tamnau,
  Camphausen  u.  Grafen  v.  Helldorf  in
den  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,  Bd.  V,
S.  2377  u.  2378).  Auch  v.  Rönne  (4.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  345,  Anm.)  war  der  Ansicht,  daß  dieselbe
  die  Bedeutung  und  das  Wesen  des  Verfassungseides
  verkenne.  Dieser  Eid  könnte  „keinen
andern  Sinn  und  Zweck  haben,  als  den,  die
gewissenhafte  Beobachtung  des  durch  die  Verf.
Urk.  festgestellten  verfassungsmäßigen  Rechtszustandes
  durch  die  Ableistung  des  in  Art.  108  der
Verf.  Urk.  vorgesehenen  promissorischen  Eides
unter  diejenige  besondere  Garantie  zu  stellen,

 

welche  die  Schärfung  des  Gewissens  überhaupt
  zu  geben  vermag.  Nur  auf  den  Inhalt
des  verfassungsmäßig  vereinbarten  öffentlichen
  Rechtes  hat  der  Eid  Bezug,  und  dieser  Eid
hat  wesentlich  die  Bedeutung,  daß  er  den  Schwören-=den
  in  seinem  Gewissen  verpflichtet,  sich  auf  den
Boden  der  beschworenen  Verfassung  zu  stellen,
welche  (laut  Art.  109  der  Verf.  Urk.)  die  früheren
(nicht  beschworenen)  Gesetze  und  Verordnungen
nur  insoweit  aufrechterhält,  als  sie  der  neuen
Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  und  folglich  auch
keine  neuen  Spezialgesetze  und  Verordnungen
neben  sich  duldet,  als  welche  mit  dieser  neuen
Verfassung  vereinbar  sind  (vgl.  auch  Art.  63  u.
106  der  Verf.  Urk.).“  In  diesen  Ausführungen
erkennt  aber  v.  Rönne  selbst  an,  daß  das  alte
Recht  in  Kraft  geblieben  sei,  insoweit  es  nicht
der  neuen  Verfassung  zuwiderlaufe,  wie  dies
Art.  109  der  Verf.  Urk.  ausdrücklich  ausspricht.
Etwas  anderes  besagt  aber  auch  der  Stahl-Gerlachsche
  Vorbehalt  nicht:  der  Verfassungseid
bezieht  sich  nicht  bloß  auf  die  Verfassungsurkunde,
sondern  auch  auf  das  ältere,  durch  diese  Urkunde
nicht  außer  Kraft  gesetzte,  vielmehr  vorausgesetzte
Verfassungsrecht.

1  Eine  Vereidigung  aller  männlichen  Staatsbürger,
  welche  frühere  Verf.  Urk.  anordneten
(z.  B.  Württemberg  Verf.  Urk.  von  1819,  §.  20,
Schwarzburg-Sondershausen  Verf.  Urk.  von  1849,
§.  7,  S.-Koburg-Gotha  Verf.  Urk.  von  1852,
§.  28,  Kurhessen  Verf.  Urk.  von  1831,  S§.  21,
Braunschweig  nach  Landesordn.  von  1832,  §.  56),
ist  in  der  preuß.  Verf.  Urk.  nicht  vorgeschrieben.
Die  Mitglieder  beider  Häuser  der  Volksvertretung
leisten  den  Eid  als  Vertreter  der  ganzen  Nation
(vgl.  auch  Art.  83  der  Verf.  Urk.).

2  Diese  Bestimmung  findet  sich  bereits  im
§.  78  des  von  der  Staatsregierung  vorgelegten
Verf.  Entw.  v.  20.  Mai  1848  und  in  Art.  106
des  Verf.  Entw.  der  Komm.  der  Nat.  Vers.,  wo
dieselbe  dahin  lautet:  „Die  Mitglieder  der  beiden
Kammern,  alle  Staatsbeamte  und  das  Heer  (die
bewaffnete  Macht)  haben  dem  Könige  und  der
Verfassung  Treue  und  Gehorsam  zu  schwören.“
In  dieser  Fassung  (jedoch  mit  Weglassung  der
Worte:  „das  Heer“,  oder  —  wie  es  in  dem  Entw.
der  Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.  heißt  —  „die
bewaffnete  Macht“)  ist  die  Bestimmung  auch  in
den  Art.  107  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  übergegangen
  und  die  revidierenden  Kammern  beschlossen,
  hierin  nichts  zu  ändern,  sondern  nur
den  Zusatz  zu  machen,  daß  eine  Vereidigung  des
Heeres  auf  die  Verfassung  nicht  stattfinden  solle.
Allein  die  königl.  Botschaft  v.  7.  Jan.  1850
(Proposition  XIV)  erklärte,  daß  die  angenommene
Fassung  nicht  korrekt  sei.  Man  könne  zwar  von
einer  Vereidigung  auf  die  Verfassung  oder
von  der  Beschwörung  ihrer  gewissenhaften  Beobachtung
  reden;  aber  es  sei  nicht  korrekt,  zu
sagen,  daß  der  Verfassung  Treue  und  Gehorsam
  geschworen  werde,  wenigstens  eigne  eine
solche  Personifikation  sich  nicht  für  die  Gesetzessprache.
  Die  beiden  Kammern  sind  infolgedessen
        <pb n="79" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (8.  117.)  69

eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  nicht  stattfinde.  1

Die  hiernach  vorgeschriebene

  Vereidigung  der  Mitglieder  beider  Kammern  und  aller  Staatsbeamten,  mit
Ausnahme  des  Heeres,  ist  (gemäß  den  Bestimmungen  des  Art.  119  der  Verfassungsurkunde)
  nach  Vollendung  der  Revision  der  Verfassung  bewirkt  worden?  und  findet  seitdem

  auch  fernerhin  statt.

Uber  die  Art  und  Weise,  wie  hiernach  hinsichtlich  der  Vereidigung

  der  Staatsbeamten  zu  verfahren  ist,  sind  die  näheren  Anordnungen  durch  den
Beschluß  des  Staatsministeriums  v.  12.  Febr.  1850  3  und  bezüglich  der  Beamten  in
den  im  Jahre  1866  neu  erworbenen  und  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigten

 

der  jetzigen,  von  der  Krone  vorgeschlagenen,  oben
im  Texte  angegebenen  Fassung  des  Art.  108
beigetreten,  indem  sie  die  Abänderung  für  keine
wesentliche  erachteten.  Die  Rev.  Komm.  der
2.  K.  bemerkte  dabei  noch:  „Die  Verbindung,  in
welche,  nach  dem  Regierungsvorschlage,  der  dem
Könige  zu  leistende  Eid  mit  der  Beschwörung  der
Verfassung  durch  das  Wort  „und“  gesetzt
worden,  reiche  aus,  um  den  untrennbaren
Zusammenhang  beider  Eide  deutlich  zu
machen,  während  die  vorgeschlagene  Fassung  ebenmäßig
  die  Selbständigkeit  beider  Eide
wahre  und  das  Mißverständnis  unmöglich  mache,
als  ob  die  eidliche  Verpflichtung,  die  Verfassung
gewissenhaft  zu  beobachten,  nur  dem  Könige  gegenüber
  eingegangen  würde,  der  König  also  berechtigt
  wäre,  von  der  eidlichen  Verpflichtung  auf
die  Verfassung  zu  dispensieren“  (vgl.  v.  Nönnes
Bearbeit.  der  Verf.  Urk.,  Art.  108,  S.  210—2129).

1  Die  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung
  wurde  von  dem  Könige  zuerst  in  dem
Bescheide  v.  22.  März  1848  an  die  städtischen
Behörden  zu  Breslau  und  Liegnitz  (M.  Bl.  d.  i.
Verw.  1848,  S.  84)  verheißen.  Die  Verheißung
fand  dann  ihre  Aufnahme  in  den  §.  78  des  Verf.
Entw.  der  Staatsregierung  v.  20.  Mai  1848,
wurde  indes  in  dem  daraus  entnommenen  Art.
107  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  nicht  ausdrücklich
  wiederholt;  aber  noch  das  Patent  von
demselben  Tage,  betr.  die  Zusammenberufung  der
Volksvertreter  (G.  S.  1848,  S.  392)  ergibt,  daß
es  damals  noch  die  Absicht  der  Regierung  war,
die  versprochene  Beeidigung  des  Heeres  auf  die
Verfassung  zu  veranlassen.  In  dem  erwähnten
Patente  heißt  es  nämlich  in  dieser  Beziehung:
„Unmittelbar  nach  erfolgter  Revision  der  Verfassung
  werden  wir  die  von  Uns  verheißene
Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  veranlassen.“
  Inzwischen  hatten  die  Kammern  bei
der  Revision  der  Verfassung  beschlossen,  in  den
Art.  107  (jetzt  Art.  108)  den  Zusatz  aufzunehmen:
„Eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung
findet  nicht  statt.“  Indem  die  Krone  sich  hiermit
  einverstanden  erklärte,  wurde  solchergestalt
die  frühere  entgegengesetzte  Verheißung  des  Königs
beseitigt.  Die  Kammern  waren  nämlich  der
Ansicht,  „daß  die  Vereidigung  des  Heeres  auf
die  Verfassung  keinen  Schutz  gegen  Verfassungsübertretungen
  gewähren  könne,  solcher  vielmehr
dem  Heere  gegenüber  in  der  Verantwortlichkeit
des  Kriegsministers  und  derjenigen  Zivilbeamten
gefunden  werden  müsse,  auf  deren  Requisition
die  Armee  zu  handeln  habe"“".  Der  Bericht  der
Rev.  Komm.  der  2.  K.  bemerkte  in  dieser  Beziehung
  noch:  „Wenn  die  Armee  selbst  prüfen  solle,
inwieweit  durch  Ausführung  eines  bestimmten

 

Befehls  eine  Vorschrift  der  Verfassung  verletzt
werden  könne,  so  müsse  dieselbe  berechtigt  sein,
zu  beratschlagen,  während  dies  nach  Art.  37
(jetzt  Art.  38)  verboten  sei  und  zur  Auflösung  aller
Disziplin  führen  könne,  auch  gerade  in  den  bedenklichsten
  Krisen  am  ersten  Zweifel  über  die
verfassungsmäßige  Zulässigkeit  der  erteilten  Befehle
  entstehen  und  gerade  in  den  Momenten
Schwanken  und  Zaudern  entstehen  könne,  wo  es
vor  allem  auf  entschlossenes  Handeln  ankomme.“
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  S.  547.)
In  gleichem  Sinne  sprach  sich  der  Bericht  des
Zentralaussch,  der  1.  K.  aus  (Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1849—50,  S.  1329  ff.).  Vgl.  v.  Rönnes
Bearbeitung  der  Verf.  Urk.,  Art.  108,  S.  211.  Aus
denselben  und  ähnlichen  Gründen  hat  auch  der
Staatsmin.  a.  D.  Graf  v.  Arnim-Boitzenburg,
von  welchem  der  königl.  Bescheid  v.  22.  März  1848
mitunterzeichnet  ist,  sich  für  die  Zurücknahme  der
darin  erteilten  Verheißung  ausgesprochen.  Vgl.
dessen  Schrift:  Über  die  Vereidigung  des  Heeres
auf  die  Verfassung  (Berlin,  1849).  —  Uber  die
Gründe  gegen  die  Vereidigung  des  Heeres  auf
die  Verfassung  vgl.  auch:  Bluntschli,  Allgem.
St.  R.,  2.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  93  ff.,  und  Stahl,
Philosophie  des  Rechts,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  Abt.  2,
S.  572  ff.,  wogegen  es  von  anderer  Seite  für
ein  Vorurteil  erklärt  wird,  daß  der  Verfassungseid
der  Soldaten  und  Offiziere  der  Disziplin  oder
auch  der  wahren  Autorität  und  Sicherheit  des
Regenten  schade  (vgl.  Welcker  in  dem  Artikel
„Garantien“  im  Staatslexikon,  3.  Aufl.,  Bd.  IV,
S.  108  ff.).  Zachariä  (D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  I,  S.  304  ff.)  bemerkt  darüber,  daß  sich  kein
Rechtsgrund  gegen  die  Beeidigung  des  Militärs
auf  die  Verfassung  geltend  machen  lasse,  wogegen
dem  politischen  Grunde,  daß  der  militärische
Gehorsam  nicht  durch  eine  solche  Beeidigung  in
Frage  gestellt  werden  dürfe,  ein  gewisser  Schein
nicht  abgesprochen  werden  könne;  allein  schlimm
sei  es  auch,  wenn  bei  sonst  allgemeiner  Anwendung
  des  Verfassungseides  durch  die  Befreiung
des  Militärs  die  falsche  Idee  Nahrung  erhalte,
daß  die  Militärmacht  außerhalb  oder  über  der
Verfassung  stehe,  was  besonders  dann  zu  fürchten
sei,  wenn  eine  Verfassung  —  wie  die  preußische
in  Art.  108  —  neben  der  eidlichen  Verpflichtung
der  Kammermitglieder  und  Staatsbeamten  die
Vereidigung  geradezu  für  unstatthaft  erklärt.

2  Vgl.  auch  Bd.  I,  S.  70,  435  f.

3  Vgl.  Just.  M.  Bl.  1850,  S.  42,  M.  Bl.  d.  i.
Verw.  1850,  S.  26.  —  Das  Zirk.  Reskr.  des
Just.  Min.  v.  13.  Febr.  1850  (Just.  M.  Bl.
1850,  S.  43)  erteilt  (für  die  Justizbehörden)
spezielle  Anordnungen  über  das  Verfahren  bei
der  Ableistung  des  Eides.
        <pb n="80" />
        70  Die  Gesetzgebung.

G.  17.)

Landesteilen  durch  den  Beschluß  des  Staatsministeriums  v.  31.  Okt.  18671  getroffen
worden.  Diese  Beschlüsse  bestimmen:  1.  Der  in  Art.  108  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebene
  Eid  ist  von  allen  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  zu  leisten
und  es  sollen  davon  nur  diejenigen  Beamten  ausgenommen  sein,  welche  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Mitglieder  einer  der  beiden  Kammern  oder,  was  die  Beamten  der  im  Jahre
1866  neuerworbenen  Landesteile  betrifft,  infolge  ihrer  Anstellung  in  den  älteren  Provinzen
den  Eid  bereits  geleistet  haben.?  2.  Der  Diensteid  soll,  wie  bisher,  von  den  Schwören- 



1  Vgl.  Just.  M.  Bl.  1867,  S.  397,  M.  Bl.  d.  i.
Verw.  1867,  S.  326.  —  Das  Zirk.  Reskr.  des
Just.  Min.  v.  11.  Nov.  1867  (Just.  M.  Bl.  1867,
S.  398)  erteilt  (für  die  Justizbehörden)  dieselben
Anordnungen  über  das  Verfahren  bei  Ableistung
dieses  Eides.

2  In  betreff  der  Verpflichtung  einzelner  Beamtenkategorien

  zur  Ableistung  des  Verfassungseides
  sind  auf  erhobene  Zweifel  noch  spezielle
Anordnungen  seitens  der  Ressortminister  erlassen
worden:  a)  Auch  solche  Zivilstaatsdiener,  welche
zugleich  in  einem  militärischen  Dienstverhältnisse,
namentlich  bei  der  Landwehr,  stehen,  sind  von
der  Ableistung  des  Verfassungseides  nicht  zu
entbinden  (Zirk.  R.  des  Just.  Min.  v.  30.  März
1850,  Just.  M.  Bl.  1850,  S.  110,  und  Zirk.  R.
des  Gen.-Steuer-Dir.  v.  10.  April  1850,  M.  Bl.
d.  i.  Verw.  1850,  S.  121).  68)  Auch  die  probeweise
als  Boten  oder  Exekutoren  bei  den  Zivilgerichten
beschäftigten  Unteroffiziere  sind  auf  die  Verfassung
  zu  beeidigen  (Zirk.  R.  der  Min.  d.  Just.
u.  d.  Kr.  v.  11.  Juni  1850,  Just.  M.  Bl.  1850,
S.  197).  7)  Ebenso  die  gewählten  Mitglieder,
Stellvertreter,  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsboten
der  Gewerbegerichte  (Reskr.  der  Min.  für  H.,  G.  u.
öfftl.  Arbeiten  und  der  Just.  v.  20.  März  1850,
M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1850,  S.  122).  8)  Auch  auf
die  öffentlichen  Lehrer  finden  die  Bestimmungen
des  Staatsmin.  Beschl.  v.  12.  Febr.  1850  volle
Anwendung  (Zirk.  Reskr.  des  Min.  d.  geistl.,  Unterr.
u.  Med.  Ang.  v.  12.  Juli  1850,  M.  Bl.  d.  i.
Verw.  1850,  S.  206).  e)  Ebenso  auf  die  Universitätsprofessoren
  (Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  usw.
Ang.  v.  6.  Nov.  1873,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1874,
S.  49).  Das  Zirk.  Reskr.  des  Fin.  Min.  v.
13.  April  1864  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1864,  S.  216)
hat  bestimmt,  daß  die  Oberförsterkandidaten  und  im
Tentamen  vollständig  bestandenen  Forstkandidaten
den  Staatsdienereid  in  der  gesetzlich  angeordneten
Form  zu  leisten  haben,  daß  jedoch  von  dieser
Vereidigung  die  reitenden  Feldjäger  und  die
Reservejäger  der  Klasse  A,  da  sie  dem  stehenden
Heere  angehören,  und  diejenigen  Oberförster  und
Forstkandidaten,  welche  sich  in  einem  Privat-,
Instituten=  und  Kommunal-Dienstverhältnisse  befinden,
  auszuschließen  sind.
Der  Min.  des  Königl.  Hauses  ist  im  Jahre
1856  —  gleich  den  Staatsministern  —  auf  die
Verfassung  vereidigt  worden  (vgl.  Stenogr.  Ber.
des  H.  H.  1856—57,  Bd.  I,  S.  12,  u.  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1856—57,  Bd.  I,  S.  13).

Die  Bestimmung  des  Art.  108  der  Verf.  Urk.,
wonach  eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die
Verfassung  nicht  stattfindet,  hat  (in  der  Sitz.  Per.
v.  1863)  zu  einer  Erörterung  im  A.  H.  darüber
Veranlassung  gegeben,  wie  weit  innerhalb  des
Ressorts  des  Kriegs=  und  des  Marineministeriums
  die  Kategorien  der  Beamten  sich  aus- 



dehnen,  welche  nicht  auf  die  Verfassung  beeidigt
sind,  und  nach  welchen  Grundsätzen  die  Staatsregierung
  in  dieser  Hinsicht  verfährt  (val.  die
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  über  die  Sitz.  v.  2.  Mai
1863,  Bd.  II,  S.  1007—20).  Der  Kriegs=  und
Marineminister  hat  sich  dahin  geäußert,  „daß  alle
diejenigen  Personen  nicht  auf  die  Verfassung
vereidigt  werden,  welche  zum  Heere  gehören,
und  bemerkt,  „daß  dies  (nach  der  dem  Militärstrafgesetzbuche
  beigefügten  Klassifikation  der  zum
Heere  und  Marine  gehörenden  Militärpersonen)
außer  den  Personen  des  Soldatenstandes,  zu
welchen  auch  die  im  Kriegs=  und  Marineministerium
  als  Räte  verwendeten  Offiziere  zu  rechnen
seien,  sämtliche  in  der  gedachten  Klassifikation  zu
Lit.  B  aufgeführten  Militärbeamte  seien,
welche  dem  Heere  und  der  Marine  in  den  Krieg
folgen,  weil  diese  Beamten  zwar  nicht  Soldaten,
wohl  aber  zum  Heere  gehörige  Militärpersonen
seien;  wogegen  die  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung
  auf  die  Verfassung  vereidigt  werden“
  (a.  a.  O.,  S.  1010).  Hierbei  ist  darauf
hinzuweisen,  daß  die  dem  Militärstrafgesetzbuche
v.  3.  April  1845  beigefügte  „Klassifikation  der
zum  preuß.  Heere  gehörenden  Militärpersonen“
(G.  S.  1845,  S.  375—379)  durch  den  Allerh.
Erl.  v.  17.  Juli  1862  aufgehoben  und  durch
die  mit  demselben  publizierte  „Klassifikation  der
zum  preuß.  Heere  und  zur  Marine  gehörenden
Militärpersonen"  (G.  S.  1862,  S.  224—230)
ersetzt  worden  ist.  Die  neue  Klassifikation  weicht
von  der  älteren  darin  ab,  daß  sie  auch  über
die  Klassifikation  der  zur  Marine  gehörenden
Personen  Bestimmungen  getroffen  hat,  und  außerdem
  in  einzelnen  (weniger  erheblichen)  Punkten.
Zu  den  in  der  „Klassifikation“  aufgeführten,  zum
Heere  und  zur  Marine  gehörigen  Militärbeamten
gehören  nun  aber  namentlich  alle  Beamte  des
Auditoriats,  der  Militärintendanturen  usw.  Eine
anderweitige  Klasseneinteilung  der  Militärbeamten
des  Reichsheeres  und  der  Marine  ist  unter  Anschluß
  an  die  Vorschrift  unter  B  der  Anlage  des
Militärgesetzbuches  für  das  D.  Reich  v.  20.  Juli
1872  (R.  G.  Bl.  1872,  S.  174)  durch  die  kaiserl.
Verordn.  v.  29.  Juni  1880  (R.  G.  Bl.  1880,
S.  169)  angeordnet  worden.  Die  Frage  entscheidet
  sich  somit  jetzt  aus  reichsrechtlichen  Vorschriften.
  —  Die,  wie  die  in  der  Sitz.  des  A.  H.
v.  2.  Mai  1863  stattgefundene  Diskussion  ergibt,
streitig  gewordene  Frage,  ob  die  von  der  Staatsregierung
  zur  Anwendung  gebrachte  Praxis,  daß
die  „Militärbeamten“  nicht  auf  die  Verfassung
  vereidigt  werden,  den  Bestimmungen  des
Art.  108  entspricht,  ist  bis  jetzt  nicht  vollständig
zum  Austrage  gebracht  worden.  Diese  Frage
wurde  übrigens  bereits  in  der  Sitz.  des  A.  H.
v.  17.  Dez.  1855  (vgl.  Stenogr.  Ber.  1855—56,
Bd.  I,  S.  63—64)  angeregt,  indem  schon  damals,
        <pb n="81" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.

den  vollständig
werden:  „auch

G.  117.)  71

ausgesprochen,  jedoch  in  dessen  Formel  die  Versicherung  aufgenommen
die  Verfassung  gewissenhaft  beobachten  zu  wollen“.¼

3.  Dabei  ist  es

jedem  freizustellen,  den  Eidesworten  am  Schlusse  die  seinem  religiösen  Bekenntnisse

entsprechende  Bekräftigungsformel  hinzuzufügen.

4.  Uber  die  Vereidigung  soll  ein  Protokoll

  aufgenommen  werden,  welches  der  Beamte,  der  den  Eid  geleistet  hat,  zu  unterschreiben
  hat.?  —  Die  Ableistung  des  in  Art.  108  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen
  Eides  ist  übrigens  eine  unbedingte  Pflicht  eines  jeden  Staatsbeamten,  deren  Nichterfüllung

  den  Verlust  des  Amtes  nach  sich  zieht.3

Endlich  muß  auch  die  Ableistung

 

gleichfjalls  unter  Bezugnahme  auf  die  „Klassifikation"

  vom  Jahre  1845,  vom  Kriegsminister

behauptet  wurde,  daß  die  Auditeure  nicht  auf
die  Verfassung  zu  vereidigen  seien.  Dies  bestritt
damals  bereits  der  Abgeordn.  Wentzel  (a.  a.  O.,
S.  64)  indem  er  ausführte,  „der  Art.  108  der
Verf.  Urk.  fordere  die  Vereidigung  aller  Staatsbeamten
  auf  die  Verfassung,  und  wenn  der
zweite  Satz  des  Artikels  das  Heer  hiervon  ausnehme,
  so  sei  dies  dahin  zu  verstehen,  daß
das  Heer  nur  insoweit,  als  es  nicht  aus  Staatsbeamten
  besteht,  nicht  auf  die  Verfassung  zu
vereidigen  sei“.  —  Der  mit  der  in  Rede  stehenden
  Streitfrage  in  Verbindung  stehende,  in  der
Sitz.  Per.  von  1863  von  dem  Abgeordn.  Virchow
  gestellte  Antrag  auf  Abgabe  einer  Erklärung,
„daß  es  nach  Art.  60  u.  108  der  Verf.  Urk.  nicht
zulässig  sei,  daß  die  Minister  sich  bei  den  Verhandlungen
  des  Hauses  durch  Kommissarien  vertreten
  lassen,  welche  nicht  auf  die  Verfassung
vereidigt  sind“  (Drucks.  des  A.  H.  1863,  Bd.  IV,
Nr.  139),  ist  weder  in  der  Kommission,  noch  im
Plenum  zur  Beratung  gekommen.  „Uber  den
gegenwärtigen  Zustand  fehlt  es  durchaus  an  Klarheit"
  —  bemerkt  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  340.

Uber  die  Unstatthaftigkeit  der  Vereidigung  der
Geistlichen  auf  die  Verfassung  vgl.  die  Denkschrift
der  Abt.  des  Min.  d.  geistl.  usw.  Ang.  für  die  innern
evangel.  Kirchensachen  in  den  Aktenst.  aus  der
Verwaltung  desselben,  Heft  1,  S.  12  ff.,  und  das
Reskr.  derselben  Abt.  v.  22.  April  1850  (a.  a.  O.,
S.  18),  sowie  das  Reskr.  des  Min,  der  geistl.  usw.
Ang.  v.  6.  März  1850  (a.  a.  O.,  S.  7).

1  Die  Form  des  von  allen  im  unmittelbaren
und  mittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Beamten
abzuleistenden  Diensteides  war  vor  Erlaß  der
Verf.  Urk.  festgestellt  durch  die  Order  v.  5.  Nov.
1833  (G.  S.  1833,  S.  291).  Nach  Erlaß  der
Verf.  Urk.  bestimmte  der  Staatsmin.  Beschl.  v.
12.  Febr.  1850  in  §.  5,  daß  der  in  der  gedachten
Order  festgesetzten  Formel  des  Eides  die  Worte:
„auch  die  Verfassung  gewissenhaft  beobachten“
hinzuzufügen  seien.

Nach  Vereinigung  der  im  Jahre  1866  neu  erworbenen
  Landesteile  mit  der  preuß.  Monarchie
stellte  für  diese  die  Verordn.  v.  22.Jan.1867  (G.  S.

1867,  S.  132)  die  Form  des  von  den  daselbst

angestellten  und  später  anzustellenden  Staatsdienern
  abzuleistenden  Diensteides  in  gleicher
Weise,  wie  die  Order  v.  5.  Nov.  1833  fest  und
bestimmte  zugleich,  daß  die  Vereidigung  der  betr.
Personen  auf  die  preuß.  Verfassung  vorbehalten
bleibe.  Nachdem  sodann  die  letztere  vom  1.  Okt.
1867  an  in  den  gedachten  Landesteilen  in  Kraft
getreten  war,  bestimmte  der  Staatsmin.  Beschl.
v.  31.  Okt.  1867  in  §.  4,  daß  in  die  durch  die

Verordn.  v.  22.  Jan.  1867  festgesetzte  Formel  des

 

Eides  bei  neu  angestellten  Staatsbeamten  die
Worte:  „auch  die  Verfassung  gewissenhaft  beobachten“
  hinzuzusetzen  seien.

Die  für  das  Gebiet  der  preuß.  Monarchie,
mit  Ausschluß  der  im  Jahre  1866  neu  erworbenen
Landesteile,  erlassene  Verordn.  v.  6.  Mai  1867(G.S.
1867,  S.  715)  hat  die  Form  des  Diensteides  der
im  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsdienste
stehenden  Beamten  in  der  Art  festgestellt,  wie
diese  Form  sich  aus  der  Order  v.  5.  Nov.  1833
in  Verbindung  mit  dem  §.  5  des  Staatsmin.
Beschl.  v.  12.  Febr.  1850  ergibt.

Was  die  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Staatsmin.
Beschl.  v.  12.  Febr.  1850,  bzw.  v.  31.  Okt.  1867
bereits  nach  der  Formel  der  Order  v.  5.  Nov.  1833,
bzw.  der  Verordn.  v.  22.  Jan.  1867,  jedoch  noch
nicht  auf  die  preuß.  Verfassung  vereidigten
Staatsbeamten  betrifft,  so  bestimmten  die  allgem.
Staatsmin.  Beschl.  (in  §.  2),  daß  dieser  (nachträglich
  abzuleistende)  Verfassungseid  nicht  wie
der  von  allen  neu  angestellten  Staatsbeamten
wörtlich  und  vollständig  abzuleisten,  sondern  daß
den  damals  bereits  vereidigten  Staatsbeamten  die
Formel  des  Eides  dahin  vorzulesen  sei:  „Sie
schwören  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
  daß  Sie  Sr.  Majestät  dem  Könige
treu  und  gehorsam  sein  und  die  Verfassung  gewissenhaft
  beobachten  wollen“,  worauf  der.
Schwörende  unter  Erhebung  der  Schwurfinger
die  Worte  zu  sprechen  habe:  „Ich  (Vor=  und
Zuname)  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe“,
wobei  es  jedem  Schwörenden  frei  zu  stellen,  den
Eidesworten  am  Schlusse  die  seinem  religiösen
Bekenntnisse  entsprechende  Bekräftigungsformel
hinzuzufügen.

2  Über  die  Art  und  Weise  der  Ausführung
des  Staatsmin.  Beschl.  v.  12.  Febr.  1850,  bzw.
des  Staatsmin.  Beschl.  v.  31.  Okt.  1867  durch
die  Justizbehörden  vgl.  die  Zirk.  Reskr.  des  Just.
Min.  v.  13.  Febr.  1850  (Just.  M.  Bl.  1850,  S.  222)
und  v.  11.  Nov.  1867  (a.  a.  O.  1867,  S.  398).

3  So  hat  mit  Recht  das  Ob.  Trib.  am  27.  Mai
1850  (Just.  M.  Bl.  1850,  S.  222—225)  erkannt
  und  einen  Staatsbeamten,  welcher  die
Eidesleistung  auf  die  Verfassung  verweigerte,  im
Wege  des  Disziplinarverfahrens  seines  Amtes
entsetzt,  indem  es  ausführt:  „Der  Art.  108  der
Verf.  Urk.  begründet,  indem  er  den  Eid  von  allen
Staatsbeamten  geleistet  wissen  will,  eine  Pflicht
für  diese  Personen  eben  wegen  ihres  Amtes,  also
eine  Amtspflicht.  Denn  für  das  Bestehen  einer
Amtspflicht  gilt  es  gleich,  ob  die  Pflicht  eine  der
Beamtenklasse,  um  welche  es  sich  handelt,  eigentümliche,
  oder  ob  sie  eine  allgemeine  für  alle
Beamte  sei;  ferner,  ob  die  Pflicht  auf  die  Amts-
        <pb n="82" />
        72  Die  Gesetzgebung.  (S.  117.)

des  gedachten  Eides  sowohl  von  den  Staatsbeamten  als  von  den  Mitgliedern  beider
Häuser  des  Landtages  genau  nach  der  in  Art.  108  vorgeschriebenen  Fassung  erfolgen,
jede  Abänderung  des  wörtlichen  Ausdruckes  dieses  Eides  durch  einen  anderen  Zusatz  als
denjenigen,  welcher  die  dem  religiösen  Bekenntnisse  entsprechende  Bekräftigungsformel  enthält,
  ist  dergestalt  für  unzulässig  zu  erachten,  daß  die  Weigerung,  den  Eid  ohne  weiteren
Zusatz  zu  leisten,  die  Entlassung  des  betreffenden  Staatsbeamten  nach  sich  zieht  bzw.
die  Teilnahme  des  betreffenden  Mitgliedes  der  Landesvertretung  an  den  Verhandlungen
des  betreffenden  Hauses  ausschließt.  Für  den  Rechtscharakter  des  Beamten,  für  die
dienstlichen  Rechte  und  Pflichten  sowie  die  Gültigkeit  der  Amtshandlungen  ist  der  Diensteid
  ohne  rechtliche  Bedeutung.2

B)  Ministerverantwortlichkeit  und  Ministeranklage.

I.  Indem  das  Staatsrecht  der  konstitutionellen  Monarchie,  insbesondere  auch  das
preußische  Staatsrecht,  den  Grundsatz  der  Unverletzlichkeit  der  Person  des  Königs  auf- 



verrichtung  selber,  oder  ob  sie  auf  die  allgemeinen  geleistet  und  behaupteten  nur,  daß  der  geleistete
Bedingungen  und  Voraussetzungen  der  gehörigen  Fahneneid  sie  von  der  Leistung  des  Huldigungs-Verrichtung
  des  Amtes  sich  beziehe.  Die  Weige=  eides  nach  der  Thronbesteigung  des  Königs  Wilrung
  eines  Beamten,  jenen  Eid  zu  leisten,  ver=  helm  entbinde.
bunden  mit  der  Erklärung,  sein  Amt  nicht  auf-  Von  gleichem  Grundsatze  ist  auch  das  Haus  der
geben  zu  wollen,  schließt  daher  eine  Verletzung  Abgeordneten  in  dem  Falle  ausgegangen,  wo  die
der  Amtspflicht,  ein  Dienstvergehen,  ein.  Wer  beiden  Abgeordneten  des  1.  und  2.  schleswig-holdie
  von  seinem  freien  Willen  abhängende  Voll=  steinschen  Wahlbezirkes  (Krüger  und  Ahlmann)
ziechung  eines  zur  Wahrnehmung  seines  Amtes  die  bedingungslose  Ableistung  des  Eides  auf  die
gesetzlich  für  notwendig  erklärten  Aktes  verweigert,  Verfassung  ablehnten  und  den  Eid  nur  unter
wer  sich  somit  zur  Ausübung  seines  Amtes  außer=  Verwahrung  der  Rechte  Nordschleswigs  auf  Abstand
  setzt,  der  verletzt  ebensowohl  seine  Amts=  stimmung  in  Gemäßheit  des  Art.  V  des  Prager
pflicht,  als  wer  das  Amt  selbst  nicht  verrichtet“  —  Friedensvertrags  v.  23.  Aug.  1866  ableisten  zu
Vgl.  auch  das  Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  uilw.  Ang.  wollen  erklärt  hatten.  Das  Haus  der  Abg.  hat
v.  27.  Mai  1868  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1868,  angenommen,  daß  die  Einlegung  einer  solchen
S.  205’—200).  Verwahrung  bei  Ableistung  des  Eides  auf  die
1  In  diesem  Sinne  hat  sich  die  Gesch.  O.  Verfassung  unstatthaftsei  und  daß  die  Abgeordneten,
Komm,  der  1.  K.  in  dem  Ber.  v.  13.  Jan.  welche  die  bedingungslose  Ableistung  des  in  Art.
1852  (Drucks.  der  1.  K.  1851  —  52,  Bd.  II,108  der  Verf.  Urk.  vorgeschriebenen  Eides  ver-Nr.
  76)  und  die  Gesch.  O.  Komm.  des  H.  H.  weigern,  nicht  für  legitimiert  zu  erachten  seien,
in  dem  Ber.  v.  29.  Jan.  1856  (Stenogr.  Ber.  einen  Sitz  im  Hause  der  Abgeordneten  einzudes
  H.  H.  1855  —  56,  Anlagebd.  S.  25—  26,  nehmen.  Vgl.  den  Antrag  der  Gesch.  O.  Komm.
Nr.  9)  über  die  Frage  ausgesprochen  und  so=  v.  4.  Dez.  1867  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1867
wohl  die  frühere  1.  Kammer,  als  auch  das  H.  .  —68,  Anl.  Bd.  I,  S.  97,  Nr.  39)  und  den
haben  sich  mit  dieser  Ansicht  einverstanden  erklärt,  Beschl.  des  A.  H.  v.  7.  Dez.  1867  (Stenogr.  Ber.
indem  es  insbesondere  für  unstatthaft  erachtet  des  A.  H.  1867—68,  Bd.  I,  S.  265—271),  desgl.
worden  ist,  daß  ein  dem  Militärstande  ange-=  Sitz.  v.  9.  Dez.  1867  (a.  a.  O.  S.  285);  ferner
höriges  Mitglied  des  Hauses  bei  Ableistung  des  den  Antrag  der  Gesch.  O.  Komm.  v.  21.  Nov.
Verfassungseides  einen  Zusatz  hinzufüge,  welcher  1868  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1868—  69,  Aul.
bezweckte,  die  aus  dem  als  Soldat  geleisteten  Bd.  II,  S.  616,  Nr.  51),  nebst  Amendement  des
Eide  hervorgehenden  besonderen  Verpflichtungen  Abgeordn.  v.  Mallinckrodt  v.  27.  Nov.  1868  (ebenvorzubehalten
  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1851  da  S.  690,  Nr.  73)  und  die  Beschl.  des  A.  H.
—52,  S.  222—23,  und  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  v.  27.  und  30.  Nov.  1868  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1855—56,  Bd.I,  S.  58).  —  Der  Abgeordn.  Vir=  1868—69,  Bd.  I,  S.  289—  301  u.  S.  320,  vyl.
chow  hat  zwar  behauptet,  daß  im  Jahre  1861  S.  329);  endlich  die  Verhandl.  in  der  Sitz.  des
Mitglieder  (Fürst  v.  Radziwill  und  Frhr.  A.  H.  v.  17.  Nov.  1869  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
v.  Weichs)  in  das  Herrenhaus  zugelassen  worden  1869—70,  S.  562—566).  —  Ubrigens  schreibt
seien,  ohne  den  Verfassungseid  abzuleisten,  die  neueste  Gesch.  O.  des  A.  H.  (von  1876)  in
indem  sie  sich  lediglich  auf  den  von  ihnen  ge=  §.  6,  Abs.  2,  ausdrücklich  vor,  „daß  die  Weigeleisteten
  Fahneneid  berufen  hätten  (vgl.  Stenogr.  rung  der  Ableistung  des  Eides  auf  die  Verfassung
Ber.  des  A.  H.  1863,  Bd.  II,  S.  1010).  Die  die  Befugnis  ausschließt,  einen  Sitz  im  Hause
von  dem  Abgeordn.  Virchow  in  Bezug  genomme=  einzunehmen".  Vgl.  Schwartz,  Verf.  Urk.,
nen  Verhandlungen  des  H.  H.  v.  23.  Jan.  und  S.  339.
30.  April  1861  (Stenogr.  Ber.  desselben  1861,  2  Siehe  oben  Bd.  I,  S.  436,  dazu  auch  Arndt,
Bd.  1,  S.  19  u.  355)  ergeben  dies  indes  nicht.  Verf.  Urk.,  S.  374  und  die  dort  angegebene
Der  Fürst  v.  Radziwill  und  Frhr.  v.  Weichs  Literatur  und  Rechtsprechung.
hatten  vielmehr  den  Eid  auf  die  Verfassung  3  Vgl.  Buddeus,  Die  Ministerverantwortschon
  früher  als  Mitglieder  des  Herrenhauses  lichkeit  in  konstitutionellen  Monarchien,  1833;
        <pb n="83" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.

(8.  117.)  73

stellt  1,  erkennt  dasselbe  zugleich  die  Notwendigkeit,  Einrichtungen  zu  treffen,  um  die
Regierungsgewalt,  die  ihrem  Begriffe  nach  die  materielle  Macht  in  der  Hand  hat,  in
dem  Falle,  wo  sie  ungesetzlich  ihre  Grenzen  überschreitet,  zu  verfassungsmäßiger  Verantwortung

  zu  ziehen.
lichkeit.2

Dieser  Aufgabe  dient  das  Institut  der  Ministerverantwort-Die
  Minister  des  Königs,  deren  freie  Wahl  ihm  nach  preußisch-deutschem

 

R.  v.  Mohl,  Die  Verantwortlichkeit  der  Minister
in  Einherrschaften  mit  Volksvertretung,  rechtlich,
politisch  und  geschichtlich  entwickelt,  1837;  desselben
  St.  R.  des  Königr.  Württemberg,  Bd.  1,
S.  761—821;  desselben  Geschichte  und  Literatur
  der  Staatswissenschaften,  Bd.  I,  S.  311—
312;  H.  Bischof,  Ministerverantwortlichkeit
und  Staatsgerichtshöfc  in  Deutschland,  1859;
ogl.  auch  im  Archiv  für  das  öfftl.  R.  des  D.
Bundes  von  Linde,  Bd.  III,  Heft  2;  A.  Cnyrim,
  Die  Verantwortlichkeitsfrage,  1848;
Samuely,  Das  Prinzip  der  Ministerverantwortlichkeit
  in  der  konstit.  Monarchie,  1869;  IJ.  H.
Beschorner,  Die  Ministerverantwortlichkeit  und
der  Staatsgerichtshof  im  Königreiche  Sachsen,
nebst  einer  vergleichenden  Darstellung  der  bezüglichen
  Gesetzgebung  einiger  anderer  Länder,  1877.
C.  Nößler,  Die  Verantwortlichkeit  der  Minister
(in  dessen  Studien  zur  Fortbild.  der  preuß.  Verf.,
Abt.  II,  S.  36  ff.);  (Geffken),  Die  Reform  der
preuß.  Verfassung  S.  230  ff.;  C.  F.  Scheuerlen,
  Der  Staatsgerichtshof  im  Königr.  Württemberg,
  mit  Hinweisung  auf  die  analogen  Einrichtungen
  in  andern  deutschen  Bundesstaaten,  1835;
v.  Aretin  und  v.  Rotteck,  St.  N.  der  konstit.
Monarchie,  Bd.  III,  S.  201—221;  Dahlmann,
  Politik  (2.  Aufl.),  S.  103—115;  Klüber,
Offtl.  R.  des  D.  B.,  S.  534ff.;  Zöpfl,  Grundsätze
  des  gem.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,
S.  409  ff.;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  I,  S.  306  ff.;  Grotefend,  Das  D.  St.  R.
der  Gegenwart,  S.  718  ff.;  K.  S.  Zachariä,
Vierzig  Bücher  vom  Staate,  1839,  Bd.  III,
S.  268  ff.;  Stahl,  Philosophie  des  Rechts,  3.  Aufl.,
Bd.  II,  Abt.  2,  S.  393  ff.;  Bluntschli,  Allgem.
St.  R.,  2.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  80—82;  Held,
System  des  Verf.  R.,  Bd.  II,  S.  363  ff.;  G.
Meyer-Anschütz,  St.  R.,  S.  683  ff.;  v.  Gerber,

 

Grundzüge,  3.  Aufl.,  S.  193  ff.;  Hoffmann,

Die  staatsbürgerlichen  Garantien,  Teil  I,  1828,
S.  180  ff.,  359  ff.;  v.  Kaltenborn,  Einleit.  in
das  konstit.  Verf.  R.,  1863,  S.  89,  102  ff.,  110;
L.  v.  Stein,  Die  Verwaltungslehre,  Teil  I
(2.  Aufl.  1869),  S.  339  ff.,  344  ff.;  Welcker,
in  dem  Artikel:  „Verantwortlichkeit  der  Fürsten
und  der  Minister“  im  Staatslexikon,  3.  Aufl.,
Bd.  XIV,  S.  339  ff.;  Held,  in  dem  Artikel:
„Staatsgerichtshof“  a.  a.  O.,  Bd.  XIII,  S.590  ff.;
Fr.  Oetker,  Rechtsstaat  und  Ministerverantwortlichkeit
  (in  der  Augsburger  Allgem.  Zeit.  1872,
Beilage  Nr.  33);  v.  Schulze,  Pr.  St.  N.,
Bd.  II,  S.32  ff.;  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  125  ff.;
Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  181;  Bornhak:2,  I,  S.
138  ff.,  144  ff.  leugnet  rundweg  undschroff  jede  Verantwortlichkeit
  der  Minister  gegenüber  dem  Landtag;
  man  kann  diese  Ausführungen  nur  mit  Verwunderung
  lesen!  —  Eine  Ubersicht  des  Inhaltes
der  deutschen  und  fremden  Gesetze  über  die
Ministerverantwortlichkeitenthält  der  (von  Mittermaier)
  erstattete  Ausschußbericht  über  den  Gesetz- 



entwurf,  die  Verantwortlichkeit  der  Reichsminister
betr.,  Beil.  1  zum  Protokoll  der  62.  Sitz.  der
D.  Nat.  Vers.  zu  Frankfurt  a.  M.  von  1848.  —
Von  fremdländischen  Schriften  vgl.:  B.  de  Constant,
  De  la  responsabilite  des  ministres,
Par.  1814;  Marchais  de  Migneaux,  De  la
respons.  des  min.  1818;  O.  de  Kerkhovede
Deuterghem,  De  la  responsabilite  des
ministres  dans  le  droit  public  Belge,  1867;
J.  Ludwigh,  Des  lois  sur  la  responsabilité
du  pouvoir  exécutif  en  Hongrie,  1865;  M.  G.
Lagemans,  De  leer  der  ministeriöle  verantwoordelijikkheid
  en  hare  toepassing  in  het
Nederlandsche  staatsregt,  1855.  —  Neuere
Literatur:  v.  Seydel-Piloty,  Bayer.  St.  R.,  I,
S.  342  ff.;  v.  Frisch,  Verantwortlichkeit  der
Monarchen  (1904);  Nehm,  Allgem.  Staatslehre,
S.  325  ff.,  344  ff.;  Hauke,  Die  Lehre  von  der
Ministerverantw.,  1880;  Pistorius,  Die  Staatsgerichtshöfe
  und  die  Ministerverantw.,  1891;
Lucz,  Ministerverantw.  und  Staatsgerichtshöfe,
1893;  Passow,  Das  Wesen  der  Ministerverantw.
in  Deutschland,  1904.

1  Verf.  Urk.,  Art.  44X,  und  Bd.  I,  S.  206  f.  —
Um  das  politische  Postulat:  „Der  König  ist  unverantwortlich"“
  neben  der  Verpflichtung  des  Monarchen
  auf  die  Verfassung  und  die  Gesetze  zu
rechtfertigen,  haben  zuerst  die  englischen  Publizisten
  die  politische  (oder  staatsrechtliche)  Fiktion
aufgestellt:  „der  König  kann  nicht  Unrecht  tun“.
Was  also  Unrechtes  in  der  Monarchie  geschieht  —
denn  die  gedachte  Fiktion  vermag  dies  nicht  zu
hindern  —,  das  hat  nicht  der  König,  sondern
haben  andere  getan,  und  zwar  gilt  das  geschehene
  Unrecht  als  die  Folge  der  schlechten
Beratung  des  Königs,  daher  der  (positiven  oder
negativen)  Pflichtverletzung  seiner  Minister
(überhaupt  der  obersten  Ratgeber  oder  der  Autoren
des  Beschlusses).  Vgl.  hierüber:  Dahlmann,
Politik,  S.  104  ff.;  v.  Arctin,  St.  N.  der
konstitutionellen  Monarchie,  Bd.  III,  S.  202  ff.;
Bluntschli,  Allgem.  St.  R.,  2.  Aufl.,  Bd.  II,
S.  78  ff.  —  Vgl.  über  die  richtige  Auffassung  des
(vielfach  mißverstandenen)  Satzes  des  englischen
Staatsrechts  „the  King  can  do  no  vrong“;
A.  Samuely,  Das  Prinzip  der  Ministerverantwortlichkeit,
  S.  14  ff.,  25  ff.,  56  ff.

2  Zur  Zeit  des  vormaligen  Deutschen  Reiches
fanden  die  Landesverfassungen  und  die  Rechte
der  einzelnen  ihre  Garantie  in  dem  Schutze
durch  die  Reich  gerichte;  dagegen  war  dem  vormaligen
  deutschen  Staatsrechte  der  Satz,  auf
welchen  die  neuere  Theorie  die  Ministerverantwortlichkeit
  gründet:  „der  Fürst  kann  nicht  Unrecht
  tun“  unbekannt,  obgleich  es  keineswegs  an
Beispielen  in  den  deutschen  Landesgeschichten
fehlt,  daß  selbst  solche  fürstliche  Diener  auf  Antrag
  der  Stände  zur  Verantwortung  und  Strafe
gezogen  wurden,  die  dem  Willen  ihres  Fürsten
gemäß  gehandelt  hatten  (vgl.  die  Beispiele  bei
        <pb n="84" />
        74  Die  Gesetzgebung.

C.  117.)

Staatsrecht  uneingeschränkt  zusteht  1,  sollen  nicht  bloß  der  Person  des  Monarchen,  sondern
auch  der  Volksvertretung  gesetzmäßig  verantwortlich  sein."  Diesen  Grundsatz  hat  auch  die
preußische  Verfassungsurkunde  ausdrücklich  anerkannt,  indem  Art.  44  ausspricht:  „Die
Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.“/

II.  Um  die  praktische  Verwirklichung  der  beiden  untrennbaren  Grundsätze,  daß  der
König  für  alle  seine  Regierungshandlungen  unverantwortlich  sei,  dagegen  die  Minister
dafür  zur  Rechenschaft  gezogen  werden  können,  zu  ermöglichen,  bedurfte  es  der  weiteren
Bestimmung,  welche  der  Art.  44  der  Verfassungsurkunde  gleichfalls  enthält,  „daß  alle
Regierungsakte  des  Königs  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers  bedürfen,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt“.
„Regierungsakte“  des  Königs  sind  alle  Willensakte,  welche  sich  auf  die  Leitung  des
Staates  beziehen.  Vor  allem  fallen  unter  den  Begriff  die  königlichen  Verordnungen  jeder

 

Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,
S.  308,  Note  4).  Auf  dem  Wiener  Kongreß
wurde  zwar  von  den  deutschen  Fürsten  mehrfach
das  Recht  der  Stände  anerkannt,  die  Verantwortlichkeit
  auch  der  obersten  Staatsdiener  durch
Beschwerdeführung  geltend  zu  machen  (ogl.
Zachariäa.a.  O.,  S.  309—310);  allein  hierin
konnte  der  Verlust  des  reichsgerichtlichen  Schutzes
keinen  Ersatz  finden;  um  das  Recht  der  ständischen
Anklage  zur  Geltung  zu  bringen,  war  es  vielmehr
  notwendig,  dasselbe  durch  zweckentsprechende
Einrichtungen  von  dem  Belieben  und  der  Willkür
  der  Regierung  unabhängig  zu  stellen;  dies
hat  dahin  geführt,  in  den  Verfassungen  der  meisten
deutschen  Staaten  die  Verantwortlichkeit  der
Organe  des  Herrschers  ausdrücklich  auszusprechen
und  durch  besondere  gesetzliche  Einrichtungen  die
Ausführung  dieses  Grundsatzes  möglich  zu  machen.
Auch  der  Frhr.  v.  Stein  zählte  die  Ausübung
des  Rechtes,  die  Minister  zur  Verantwortung  zu
ziehen,  zu  den  Rechten,  „welche  ursprünglich  die
Deutschen  Landstände  hatten“",  und  bemerkt  (in
dem  Schreiben  an  Münster  v.  20.  Okt.  1814):
„Sollen  die  Stände  etwa  nur  das  Recht  haben,
gravamina  einzureichen  und  zu  dolieren?  Dann
ist  das  ganze  Institut  ein  geistloses  Machwerk,
an  dem  kein  Vernünftiger  Teil  nehmen  mag,
und,  statt  auf  den  Geist  der  Nation  zu  wirken,
ihn  nur  noch  mehr  herabwürdigt"  (s.  Steins  Leben
von  Pertz,  Bd.  IV,  S.  135).

1  Art.  45  der  Verf.  Urk.

2  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  hatte  den
Grundsatz  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  im
allgemeinen  bereits  in  dem  Bescheide  v.  22.  März
1848  an  die  städtischen  Behörden  zu  Breslau  und
Liegnitz  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1848,  S.  84)  anerkannt
  und  darin  die  Vorlegung  eines  Gesetzes
hierüber  verheißen,  was  der  Bescheid  v.  28.  März
1848  an  die  Deputierten  der  rheinischen  Städte
(a.  a.  O.,  S.  85)  wiederholte.  Als  dann  das
Ministerium  Camphausen  in  einem  Immediatberichte
  v.  30.  März  1848  aussprach,  daß  es  den
Absichten  des  Königs  zu  begegnen  glaube,  wenn
es  sich  sofort  für  alle  seine  Maßnahmen  der
künftigen  Volksvertretung  verantwortlich  und  den
dieserhalb  zu  erlassenden  Gesetzen  unterworfen
erkläre,  sprach  der  Allerh.  Erlaß  von  demselben
Tage  das  Einverständnis  des  Königs  mit  diesen
Ansichten  aus  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1848,  S.  86).

3  Dieser  (erste)  Satz  des  Art.  44  der  Verf.

 

 

 

Urk.  findet  sich  gleichlautend  bereits  in  dem  §.  20
des  Reg.  Entw.  v.  20.  Mai  1848,  in  dem  Art.  44
des  Entw.  der  Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.  und
in  dem  Art.  42  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848;
auch  wurde  er  bei  der  Revision  unverändert  beibehalten.
  Die  königl.  Botschaft  v.  7.  Jan.  1850
(Proposition  V)  hatte  beantragt,  statt  dessen  zu
setzen:  „die  Minister  sind  dem  Könige  und
dem  Lande  (Art.  59)  verantwortlich“,  wozu  die
Motive  bemerkten:  „Daß  die  Verantwortlichkeit
der  Minister,  welche  ein  Korrelat  der  Unverletzlichkeit
  des  Königs  ist,  durch  deren  Gegenzeichnung
  der  Regierungsakte  zu  konstatieren  ist,  wird
in  Art.  42  (jetzt  Art.  44,  Satz  2)  ausgesprochen.
In  dem  Titel  „von  den  Ministern“  ist  die  Stelle,
auszudrücken,  gegen  wen  diese  Verantwortlichkeit
eintritt.  Über  die  an  sich  unzweifelhafte  Verantwortlichkeit
  der  Minister  dem  Könige  gegenüber,
  der  sie  jederzeit  entlassen  kann,  bedarf  es
weiterer  Festsetzungen  nicht;  dagegen  kann  die
Verantwortlichkeit  dem  Lande  gegenüber  nur  durch
dessen  Vertreter,  die  Kammern,  in  Anspruch  genommen
  werden,  worüber  Art.  59  (jetzt  Art.  61)
die  erforderliche  Festsetzung  mit  Hinweisung  auf
ein  Spezialgesetz  enthält“"  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1819—50,  S.  2217).  Allein  beide  Kammern
lehnten  die  Abänderung  ab  und  es  wurde  die
Fassung,  so  wie  sie  oben  im  Text  angegeben  ist,
beibehalten.  Vgl.  die  betr.  Komm.  Ber.  in  den
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  S.  2072,  undder
  1.  K.,  S.  2365.  Der  Bericht  des  Zentralaussch,
  der  1.  K.  insbesondere  erklärt  die  in  der
königl.  Proposition  gemachte  Unterscheidung
zwischen  einer  Verantwortlichkeit  der  Minister
dem  Könige  und  dem  Lande  gegenüber  für
unnötig  und  überflüssig.  „Es  verstehe  sich  die
Verantwortlichkeit  dem  Könige  gegenüber  von
selbst;  sie  brauche  daher  nicht  ausdrücklich  bezeichnet
  zu  werden.  Der  Vorschlag  sei  daher
unklar  und  diese  Unklarheit  könne  um  so  mehr
zu  einer  Beunruhigung  führen,  als  a)  die  Kumulation:
  dem  Könige  und  dem  Lande,  dem  Zweifel
Raum  gebe,  ob  diese  Verantwortlichkeit  auch  einseitig
  geltend  gemacht  werden  könne,  und  als  b)
der  Ausdruck:  cWdem  Lande)  bei  denjenigen,
welche  die  Motive  nicht  kennen  lernen,  Mißtrauen
und  Beunruhigung  erregen  könne,  ob  das  Land
bei  der  Geltendmachung  dieser  Verantwortlichkeit
durch  andere  Organe  als  die  Kammern  vertreten
werden  solle“  (vogl.  v.  Rönnes  Bearbeitung  der
Verf.  Urk.,  Art.  44,  S.  96—98).
        <pb n="85" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (S.  117.)  75
Art;  ausgeschlossen  dagegen  sind  alle  privaten  Außerungen,  wie  Danksagungen,  Mitteilungen
  u.  dgl.  Offizielle  Thronreden  sind  begrifflich  „Regierungsakte“,  werden  jedoch
herkömmlich  in  Preußen  nicht  gegengezeichnet,  da  man  sie  als  persönliche  Botschaften  des
Königs  an  die  Volksvertretung  betrachtet.  Ausgeschlossen  vom  Bereich  des  Art.  44  sind
1.  die  Akte  des  militärischen  Oberbefehls,  2.  die  Akte  des  landesherrlichen  Kirchenregiments.
  Die  Erörterung  dieser  Materien  gehört  jedoch  nicht  dem  preußischen  Staatsrecht,
  sondern  zu  1.  dem  Reichsstaatsrecht,  zu  2.  dem  Kirchenrecht  an.?  Eine  unlösbare
  Schwierigkeit  kann  eintreten  bei  Ernennung  oder  Entlassung  von  Ministern.
Daß  es  sich  hier  um  „Regierungsakte“  handelt,  ist  zweifellos,  somit  auch  die  rechtliche
Notwendigkeit  der  Gegenzeichnung.  Falls  aber  das  gesamte  Ministerium  seine  Entlassung
  nimmt,  ist  weder  bei  der  Entlassung  noch  bei  der  Ernennung  der  neuen  Minister
  eine  Gegenzeichnung  tatsächlich  möglich,  da  die  alten  Minister  hierzu  nicht  mehr,
die  neuen  noch  nicht  rechtlich  befugt  sind.3  Die  Bestimmung  des  Art.  44  in  Verbindung  mit
dem  in  Art.  43  ausgesprochenen  Grundsatze  der  Unverletzlichkeit  des  Königs  stellt  fest,
daß  lediglich  die  Minister  die  Verantwortlichkeit  für  die  Verfassungsmäßigkeit
der  von  dem  Könige  ausgehenden  Verfügungen  gegenüber  der  Volksvertretung  zu  tragen
haben,  und  daß  daher  kein  Minister  jemals  diese  Verantwortlichkeit  durch  Berufung  auf
die  Befehle  des  Königs  ablehnen  kann.  Hauptsächlich  zu  diesem  Zweck  ist  in  Art.  44
vorgeschrieben,  daß  die  vom  Könige  ausgehenden  Erlasse  in  Regierungsangelegenheiten
(mindestens)  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums  gegengezeichnet  werden  müssen
und  daß  der  gegenzeichnende  Minister  hierdurch  die  persönliche  Verantwortung
für  die  Verfassungsmäßigkeit  einer  solchen  Verfügung  übernimmt.  Die  Gegenzeichnung
der  königlichen  Erlasse  in  Regierungsangelegenheiten  durch  einen  Minister  hat  den  Zweck,
ein  Subjekt  der  Verantwortlichkeit  der  Volksvertretung  gegenüber  festzustellen;  die  Gegenzeichnung
  ist  als  ein  Formalakt  zu  betrachten,  durch  welchen  diese  Verantwortlichkeit,
deren  die  Verfassung  hier  gedenkt,  übernommen  wird.  Die  Begründung  dieser  Verantwortlichkeit
  liegt  demnach  rechtlich  nur  in  der  Gegenzeichnung  und  erfolgt  nur  für
denjenigen  Minister,  der  dieselbe  gegeben  hat.  Minister,  die  nicht  gegengezeichnet  haben,
sind  im  Sinne  des  Art.  44  nicht  verantwortlich;  wo  die  Verfassung  die  Verantwortlichkeit
  aller  Minister  fordern  will,  schreibt  sie  ausdrücklich  dies  vor,  so  in  Art.  63  der
Verfassungsurkunde  bei  Notverordnungen.“

III.  Welches  ist  aber  diese  Verantwortlichkeit  des  Art.  44  der  Verfassungsurkunde?
Die  „Verantwortlichkeit“  der  Minister  kann  in  verschiedener  Bedeutung  aufgefaßt
werden.  Der  allgemeine  Sprachgebrauch  bezeichnet  mit  dem  Ausdrucke  „moralische“
Verantwortlichkeit  die  Verantwortlichkeit  vor  der  öffentlichen  Meinung.?  Als  „parla- 



1  Vgl.  zu  dieser  Frage  oben  Bd.  I,  S.  342,  359.
Gegen  das  Erfordernis  der  Gegenzeichnung  für
Thronreden  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  126f.

2  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  127f.;  Arndt,
Verf.  Urk.,  Anm.  2  zu  Art.  44.  Vgl.  im  übrigen
die  Werke  über  Reichsstaatsrecht  und  Kirchenrecht.

3  Richtig  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  128;
v.  Gerber,  Grundzüge,  S.  102  2.  A.  A.  Arndt,
Verf.  Urk.,  S.  182;  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrbuch,
  S.  249.

4  Anderer  Ansicht  Rönne  in  den  früheren
Auflagen  (4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  352);  s.  auch
Zöpfl,  Grunds.  des  gem.  D.  St.  R.,  5.  Aufll.,
Bd.  II,  S.  419  ff.;  Samuely,  Das  Prinzip
der  Ministerverantwortlichkeit,  S.  56  ff.  Die  von
diesen  Schriftstellern  geforderte  Solidarität  des
Ministeriums  ist  ein  politisches,  kein  Rechtsprinzip.
  Die  Ansicht,  daß  die  Minister  auch
ohne  Gegenzeichnung  verantwortlich  seien,  auch
bei  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  126.

5  Vxgl.  Kerkhove,  a.  a.  O.,  S.  33;  Mittermaier
  in  dem  Ausschußberichte  in  den  Verhandl.

 

der  verfassungsgebenden  Reichsversammlung  zu
Frankfurt,  herausgeg.  von  R.  D.  Häßler,  Bd.  II,
S.  145.  Dahlmann  (Politik,  S.  106)  nennt
diese  Art  von  Verantwortlichkeit  die  „politische“
und  bemerkt:  „Dieselbe  ist  von  unbeschränktem
Umfange.  Die  freie  Presse  ruft  die  Handlungen
der  Minister  täglich  vor  den  Richterstuhl  der
öffentlichen  Meinung;  sie  beschränkt  sich  nicht  auf
die  Rüge  von  Gesetzwidrigkeiten,  sondern  nimmt
alles  auf,  was  getan  oder  unterlassen,  mit  der
öffentlichen  Meinung  streitet.  Die  ständischen  Versammlungen
  nötigen  den  Ministern  auf  jedem
Schritte  ihrer  Bahn  Rechenschaft,  Verantwortungen
  über  ihr  Verfahren,  ihre  Grundsätze  und
Ansichten  ab.  Bittschriften  aus  dem  Volke,  aus
den  Ständen  können  Beschwerdeführungen  über
die  Minister  an  den  Thron  bringen.  Durch  das
alles  knüpft  sich  an  das  Amt  der  höchsten  Untertanenmacht
  Mühsal  und  mannigfacher  Wechsel;

Mißtrauen  im  Volke,  Mißfallen  des  Königs,

innere  Uneinigkeit  können  ein  Ministerium  stürzen,
  ohne  daß  von  einer  peinlichen  Anklage  desselben
  und  seiner  Verurteilung  die  Rede  ist.“
        <pb n="86" />
        76  Die  Gesetzgebung.  (8.  117.)

mentarische“  Verantwortlichkeit  wird  die  den  Ministern  obliegende  Pflicht,  in  den
Sitzungen  der  Volksvertretung  zu  erscheinen  und  derselben  die  nötigen  Auskünfte  und
Aufschlüsse  zu  erteilen  1,  bezeichnet  2,  während  darunter  andererseits  die  Verantwortlichkeit
der  Minister  für  Regierungsakte,  welche  keine  Verfassungsverletzung  enthalten,  verstanden
wird.3  In  ganz  verschiedenem  Sinne  wird  die  Bezeichnung  „politische“  Verantwortlichkeit
  gebraucht,  indem  darunter  entweder  die  Verantwortlichkeit  für  politische  Fehler
der  Minister  verstanden  wird  3,  oder  der  Ausdruck  in  dem  bereits  oben  erwähnten  Sinne  von
„parlamentarischer“  Verantwortlichkeit  genommen?,  oder  darunter  die  Verantwortlichkeit
der  Minister  gegenüber  dem  Herrscher  5  oder  gar  überhaupt  die  allgemeine  Pflicht  derselben,
  vom  Amte  zurückzutreten,  sobald  sich  ein  unlösbarer  Gegensatz  zwischen  ihren  Anschauungen
  und  denjenigen  der  Volksvertretung  ergibt,  verstanden  wird."  Dagegen  wird
die  Bezeichnung  „rechtliche"  Verantwortlichkeit  immer  auf  diejenigen  Fälle  angewandt,
wo  eine  Anklage  der  Minister  seitens  der  Volksvertretung  statthaft  ist;  es  werden  aber  diese
Fälle  selbst  sehr  verschieden  bestimmt,  indem  man  darunter  bald  Verfassungs=  und  Gesetzesverletzungen
  38,  bald  Pflichtverletzungen  überhaupt?  begreift.  Gleichbedeutend  mit
„juristischer“  Verantwortlichkeit  werden  bisweilen  auch  die  Ausdrücke  „konstitutionelle“  10
sowie  „besondere"“  11  oder  „staatsrechtliche“  12  Verantwortlichkeit  gebraucht.  13  Die
„moralische“  Verantwortlichkeit  vor  der  öffentlichen  Meinung,  deren  Wirksamkeit  hauptsächlich
  durch  den  Grad  der  politischen  Freiheit  und  den  politischen  Sinn  eines  Volkes
bedingt  ist,  steht  aber  an  sich  nicht  in  Beziehung  zu  der  ministeriellen  Stellung,  sondern
das  Urteil  dieses  Gerichtshofes  trifft  und  erreicht  jeden  im  Staate.  Dagegen  ist  die
„parlamentarische“  Verantwortlichkeit,  nämlich  die  Pflicht  der  Minister,  der  Volksvertretung
  zu  jeder  Zeit  Rede  zu  stehen,  ihre  Maßregeln  und  Handlungen
vor  derselben  zu  vertreten,  schon  an  sich  von  hoher  Bedeutung  für  das  Staatsleben,
weil  im  Verfassungsstaate  Regierung  und  Volksvertretung  ihre  Staatsaufgaben  nur  gemeinschaftlich
  durch  ununterbrochene  organische  Wechselwirkung  erfüllen  können.  Dieselbe
erhält  jedoch  ihre  Bedeutung  und  damit  ihren  eigentlichen  Wert  erst  als  „echtliche“
Verantwortlichkeit.!“  Die  rechtliche  Verantwortlichkeit  aber,  um  die  es  sich  hier  handelt,
ist  nicht  diejenige  des  Zivil=  oder  Strafrechtes,  sondern  nur  diejenige  des  Staatsrechtes.
Wenn  die  Minister  dem  Staate  oder  einzelnen  Bürgern  desselben  durch  Amtshandlungen
oder  Unterlassungen,  welche  zivilrechtlich  widerrechtlich  sind,  Schaden  zugefügt  haben,
so  versteht  sich  von  selbst,  daß  an  und  für  sich  nichts  entgegensteht,  sie  deshalb  gleich
anderen  Beamten  mit  privatrechtlichen  Klagen  vor  Gericht  zu  belangen  15;#ebensowenig  kann
darüber  ein  Zweifel  obwalten,  daß  sie  wegen  gemeiner  Verbrechen  oder  Vergehen,  sowie
wegen  besonderer  Amtsverbrechen  denselben  allgemeinen  strafrechtlichen  Vorschriften  unter- 



1  Art.  60,  Abs.  2  der  Verf.  Urk.  Vgl.  Waitz,  Grundzüge  der  Politik,  S.  52.

2  Vgl.  Kerkhove,  a.  a.  O.,  S.  33;  v.  Mohl,  10  Vgl.  John  in  v.  Holtzendorffs  Allgem.  D.
Die  Ministerverantwortlichkeit,  S.  6.  Strafrechtsztg.  1863,  S.  553.

*  Vgl.  Campe,  Die  Lehre  von  den  Lande  1  Vgl.  Buddeus,  Die  Verantwortlichkeit  der

ä—  3  stem  des  Verfassungsrechts,  Minister,  S.  22.
Vgl.  He  System  des  Verfassungsre  12  S  3.
Bd.  I,  S.  315  ff.;  Waitz,  Grundzüge  der  Politik,  Bd.  Wt=  Jacharich,  D.  St.  u.  B.  N.  3.  Aufl.

S.  52;  Bluntschli,  Allgem.  St.  R.,  Bd.  II,  13  Ral  9“-  „:  :  ,«--S.
  160;  Bischof,  Ministerverantwortlichkeit,  in  Vgl.  über  die  Unbestimmtheit  der  Termino- 



.  »«  -  logie  in  den  theoretischen  Darstellungen  der  Lehre
kindee  krch.  S  U#  e  S  106;  v.  Ger—  von  der  Minifterverantwortlichkeit  und  über  die
ten  Grundzüge,  S.  193  ff.;  Za  chariä,  St.  hieraus  hervorgehenden  nachteiligen  Einflüsse  auf

die  Entwicklung  des  Instituts  die  lichtvolle  Erörterung

  von  Samuely  in  der  Schrift:  „Das

tutionelle  Verfassungsrecht,  S.  103.  grinza  der  itisterpe  antwortlichteit  Kap.  1

*  Vgl.  v.  Stein,  Verwaltungslehre,  Tl.  1,  elr  il),

S.  96.  4  Vgl.  Samuely,  a.  a.  O.,  S.  5;  G.  Meyer-*
  Vgl.  Bluntschl  i,  Allgem.  St.  N.,  Bd.  II,  Anschütz,  §.  184,  über  die  urrschiedenen  Theorien

S.  160;  v.  Kaltenborn,  Einl.  in  das  konsti=  vom  Begriff  der  Ministerverantwortlichkeit,  bef.

tutionelle  Verfassungsrecht,  S.  103;  Bischof,  Note  15,  19  u.  20.

Ministerverantwortlichkeit  (in  Lindes  Arch.  f.  d.  15  Vgl.  über  die  Bedingungen,  unter  welchen

öfftl.  R.  des  D.  B.,  Bd.  III,  S.  15);  v.  Steins  eine  solche  Verfolgung  zulässig  ist,  Bd.  I,  §  46:

Verwaltungslehre,  Bd.  I,  S.  93.  Von  der  Verantwortlichkeit  der  Staatsbeamten.

B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  311.
6  Vgl.  v.  Kaltenborn,  Einl.  in  das  konsti-
        <pb n="87" />
        .  Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (S.  117.)  77
liegen  wie  alle  übrigen  öffentlichen  Beamten,  die  sich  solcher  strafbaren  Handlungen
schuldig  machen.  Dem  Institut  der  „rechtlichen“  Ministerverantwortlichkeit  im  Sinne
des  Staatsrechtes  liegt  daher  keineswegs  der  Gedanke  zugrunde,  daß  die  Minister  wegen
ungesetzlicher  Handlungen  dem  Monarchen  und  seinen  Gerichten  verantwortlich  sind,  sondern
  die  Absicht  dieses  Instituts  ist  vornehmlich  dahin  gerichtet,  daß  die  Minister  für
den  Fall,  wo  sie  als  Organe  des  Herrschers  die  Verfassung  verletzen,  vor  einem  unabhängigen
  Gerichtshofe  von  der  Volksvertretung  angeklagt  werden  können.?  Diese  besondere
  staatsrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Minister  für  die  Beobachtung  der  Verfassung
  ist  daher  jederzeit  und  allenthalben  als  ein  besonders  wichtiger  Bestandteil  des
konstitutionellen  Prinzips  betrachtet  worden.3  Diese  staatsrechtliche  Verantwortlichkeit  ersetzt
  bei  den  Ministern  die  Disziplinargewalt;  einer  solchen  können  die  Minister  nicht
unterstehen,  da  es  keine  ihnen  vorgesetzte  Behörde  gibt."  Auch  die  preußische  Verfassungsurkunde
  hat  dies  anerkannt,  indem  sie  (§.  61)  bestimmt,  „daß  die  Minister  durch  den
Beschluß  einer  Kammer  wegen  des  Verbrechens  der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung
und  des  Verrates  5  angeklagt  werden  können“,  und  „daß  über  solche  Anklagen  der  oberste

 

1  Vgl.  Schwartz,  Verf.  Urk.,  zu  Art.  61;
Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  210.  Die  Erhebung  des  Konfliktes
  nach  dem  Ges.  v.  13.  Febr.  1854  ist  Ministern
  gegenüber  unmöglich,  da  es  keine  ihnen
vorgesetzte  Behörde  gibt,  daher  auch  L.  V.  G.,
§.  114  —  Entsch.  des  O.  V.  G.  —  unanwendbar,
  s.  jedoch  O.  V.  G.,  Bd.  47,  S.  440.

2  Die  einfache  „Verfassungsverletzung"“
oder  gar  die  bloße  „Gesetzesverletzung“  kann
nach  allgemeinen  strafrechtlichen  Prinzipien  nicht
als  Verbrechen  angesehen  und  unter  Strafe  gestellt
  werden.  Anders  aber  in  bezug  auf  die
Minister.  Während  untergeordnete  Beamte  nur
in  ihrem  Bereiche  verletzend  eingreifen  können
und  wesentlich  Diener  eines  fremden  Willens
sind,  bezieht  sich  die  Amtstätigkeit  der  unmittelbaren
  Räte  der  Krone  auf  den  Staat  und  sie
sind  daher  in  höherem  Grade  juristisch  verantwortlich
  (vgl.  Dahlmann,  Politik,  S.  106;
Samuely,  a.  a.  O.,  S.  40  ff.).

:  Mit  einiger  Ubertreibung  sagt  Schmitthenner
  (Grundlinien  des  idealen  St.  R.,  S.  423
—424),  „daß  dies  nicht  bloß  in  einer  nach  dem
Prinzip  der  Volkssouveränität  konstruierten  Monarchie
  gilt,  sondern  daß  es  sich  auch  mit  dem
Wesen  derjenigen  Monarchie,  die  auf  dem  Prinzip
der  Legitimität  ruht  und  in  der  mehr  als  in
irgendeiner  anderen  Staatsform  das  Recht  heilig
sein  muß,  sehr  wohl  verträgt,  daß  jeder  Untertan,
  der  ruchlos  an  die  Verfassung  tastet,  dem
Gesetze  verfällt.  Die  Berufung  auf  einen  Auftrag
  des  Regenten  kann  schon  nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  nicht  entschuldigen;  denn  zu
einem  Verbrechen  kann  es  keine  Verpflichtung
geben;  eine  solche  zu  einem  Angriff  auf  die  beschworene
  Verfassung  oder  zu  einer  Abweichung
von  derselben  geht  über  den  verfassungsmäßigen
Gehorsam  hinaus.““  Ahnlich  Le  Graverend  in
dem  Werke:  Des  lacunes  de  la  Llégislation
française,  Tom.  II,  ch.  III:  „La  responsabilité
  des  ministres  est  tellement  inhérente
àa  Pessence  d'une  monarchie  constitutionnelle,
due  Pon  peut  affirmer  que,  sans  cette  garantie
  nécessaire,  il  serait  impossible  d’indiquer
  une  différence  réelle  dans  la  pratique
et  ’action  entre  la  nature  de  ce  gouvernement
  et  celle  d’'une  monarchie  absolue.  Sans
cette  responsabilité  tout  deviendrait  faux  et

 

dérisoire,  et  malgré  la  forme  du  gouverlement
  représentatif  il  ne  resteraient  plus  qdue
des  chambres  frappées  Vimpuissance  en  présence
  des  ministres,  qui  pourraient  tout  oser,
et  qui,  retranchés  derrière  le  monarque  inviolable,
  seraient  toujours  assurés  de  Dimpunité.“
  Ubertrieben  auch  v.  Rönne  in  den
früheren  Auflagen  (4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  354):
„Die  Verwirklichung  jener  Verantwortlichkeit  bildet
  daher  den  Schlußstein  der  Verfassung  und
diejenige  Garantie,  welche  allen  übrigen  erst  Haltbarkeit
  und  wirkliche  Bedeutung  gewährt.“

4  Vgl.  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  191.

5  Der  von  der  Staatsregierung  vorgelegte  Verfassungsentwurf
  v.  20.  Mai  1848  (s8§.  33)  hatte
nur  die  Bestimmung  aufgenommen,  daß  die  Anklage
  seitens  der  2.  Kammer  gegen  die  Minister
„wegen  einer  durch  eine  Amtshandlung  begangenen
  Gesetzesverletzung“  solle  erhoben  werden
können.  Die  Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.
änderte  dies  indes  (in  Art.  54  ihres  Entwurfes)
dahin  ab,  „daß  jeder  der  beiden  Kammern  das
Recht  zustehen  solle,  die  Minister  wegen  des
Verbrechens  der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung
  und  des  Verrats  anzuklagen“,  und  hieraus
  ist  der  Satz  in  den  Art.  59  der  Verf.  Urk.
v.  5.  Dez.  1848,  aus  dieser  unverändert  in  den
Art.  61  der  revid.  Verf.  Urk.  übergegangen.  Bei
der  Revision  trug  der  Zentralaussch,  der  1.  Kammer
  auf  Streichung  der  Worte:  „der  Bestechung
und  des  Verrats“  an,  indem  er  bemerkte,  „daß
der  Kern  der  Sache  die  Verantwortlichkeit  für
Verfassungsverletzungen  sei,  worüber  das  Spezialgesetz
  die  näheren  Bestimmungen  zu  erteilen  habe,
und  daß  es  keinen  zureichenden  Grund  dafür
gebe,  jene  Verantwortlichkeit  auf  bestimmte  Verbrechen,
  welche  ohnehin  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  verfielen,  oder  auf  Verletzungen  und  Überschreitungen
  aller  Arten  von  Gesetzen  ohne  Unterschied
  auszudehnen,  wobei  die  Verfassung  nicht
kongruiert"  (Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—
50,  S.  1231  ff.).  Allein  dieser  Antrag  wurde
vom  Plenum  abgelehnt  (a.  a.  O.,  S.  1233—34).
Die  Verbrechen  der  Bestechung  und  des  Verrats
  können  somit  gegen  die  Minister  sowohl
von  den  Kammern  als  von  der  Staatsanwaltschaft,
  soweit  ein  strafgesetzlicher  Tatbestand
vorliegt,  zum  Gegenstande  der  Anklage  gemacht
        <pb n="88" />
        78

Die  Gesetzgebung.

G.  117.)

Gerichtshof  der  Monarchie  1  in  vereinigten  Senaten  entscheidet“.  Dieser  Gerichtshof  ist
durch  die  deutsche  Gerichtsverfassung  aufgehoben;  das  deutsche  Reichsgericht  ist  für
preußische  Ministeranklagen  nicht  als  zuständig  erklärt;  somit  fehlt  auch  nach  dieser
Richtung  dem  Art.  61  der  Verfassungsurkunde  zurzeit  die  Möglichkeit  der  Ausführung.?

IV.  Die  verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  der  Minister  erfordert  auch,  daß  in
dieser  Beziehung  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  der  Krone  ausgeschlossen

oder  doch  wesentlich  eingeschränkt  wird.“

Deshalb  bestimmt  die  Verfassungsurkunde

(Art.  49),  daß  der  König  das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung  zugunsten
eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurteilten  Ministers  nur  auf  Antrag  derjenigen
Kammer  ausüben  darf,  von  welcher  die  Anklage  ausgegangen  ist."

 

werden.  Uber  die  Begriffsbestimmungen  von:
„Verfassungsverletzung“,  „Bestechung“  und  „Verrat“
  vgl.  die  §§.  1—3  des  Entw.  eines  Ministerverantwortlichkeitsgesetzes
  und  den  Bericht  der
Kommission  der  2.  Kammer  darüber  in  den  Stenogr.
  Ber.  der  2.  K.  1850—51,  Bd.  III,  S.  187  ff.,
wo  insbes.  der  Begriff  der  Verfassungsverletzung
dahin  definiert  wird,  daß  eine  solche  von  einem
Minister  begangen  werde  durch  jede  der  Verfassung
  zuwiderlaufende  Handlung  oder  Unterlassung,
  deren  Verfassungswidrigkeit  dem  Schuldigen
  bekannt  war  oder  nicht  ohne  sein  grobes
Verschulden  entgehen  konnte.  Vgl.  hierüber  auch
Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,
S.  313—315,  und  Zöpfl,  Grundsätze  des  gem.
D.  St.  N.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  425  ff.  Selbstver-Verf.

  Urk.  die  Bestimmungen  des  R.  Str.  G.  B.
über  Hoch=  und  Landesverrat  (8§.  80—93)  und
Bestechung  (§§.  331—332)  in  Kraft  und  können
jederzeit  auf  Minister  Anwendung  finden;  vogl.
Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  193.

1  Nach  §.  33  des  von  der  Staatsregierung
vorgelegten  Verfassungsentwurfs  v.  20.  Mai  1848
sollte  das  Anklagerecht  nur  der  2.  Kammer  zustehen
  und  die  1.  Kammer  den  Staatsgerichtshof
zur  Entscheidung  über  solche  Anklagen  bilden.
Der  Art.  54  des  Entwurfs  der  Verfassungskommission
  der  Nationalversammlung  dagegen,  welcher
  jeder  der  beiden  Kammern  für  sich  das  Recht
der  Anklage  beilegte,  übertrug  die  Entscheidung
über  solche  Anklagen  dem  obersten  Gerichtshofe
der  Monarchie,  indem  er  in  den  Motiven  hierzu
bemerkte:  „Als  erkennendes  Gericht  mußte  der
höchste  Gerichtshof  der  Monarchie  mit  Ausschluß
der  1.  Kammer  um  so  mehr  bezeichnet  werden,  da
diese  letztere  ebenfalls  aus  der  Volkswahl  hervorgeht
  und  darum  in  derselben  Weise,  wie  die
2.  Kammer,  das  Recht  der  Ministeranklage  auszuüben
  befugt  ist.“  Dabei  hat  es  der  Art.  59
der  oktr.  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  belassen,
aus  welchem  die  Bestimmung  unverändert  in  den
Art.  61  der  revid.  Verf.  Urk.  übergegangen  ist.

2  Der  Art.  61  der  Verf.  Urk.  fügt  noch  hinzu:
  „Solange  noch  zwei  oberste  Gerichtshöfe  bestehen,
  treten  dieselben  zu  obigem  Zwecke  zusammen.“
  Diese  vorübergehende  Bestimmung  hat
ihre  Erledigung  gefunden.  Denn  die  Vorschrift
des  Art.  92  der  Verf.  Urk.,  daß  in  Preußen  nur
Ein  oberster  Gerichtshof  bestehen  soll,  und  die
darauf  bezügliche,  in  Art.  116  unter  den  Übergangsbestimmungen
  befindliche  Vorschrift,  daß  die
noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  zu
einem  einzigen  vereinigt  werden  sollen,  sind  durch

 

das  Ges.  v.  17.  März  1852  zur  Ausführung  gelangt,
  welches  die  Vereinigung  des  Obertribunals
und  des  Rheinischen  Revisions=  und  Kassationshofes
  zu  Einem  obersten  Gerichtshofe  für  die
ganze  Monarchie,  welcher  die  Benennung:  „Obertribunal“
  führt,  ausgesprochen  hat.  Nachdem  indes
  durch  den  §.  12  des  Ausführungsgesetzes  v.
24.  April  1878  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  (G.  S.  1878,  S.  232)  das  Obertribunal
(mit  dem  1.  Okt.  1879)  aufgehoben  worden  ist,
fehlt  es  gänzlich  an  einer  Bestimmung  über  die
zur  Entscheidung  über  Ministeranklagen  zuständige
  Instanz.  Vgl.  auch  Schwartz,  Verf.  Urk.,
S.  192.

8  Die  Verzichtleistung  des  Königs  auf  das  Begunadigungsrecht

  in  diesem  Falle  erfolgte  in  Engständlich
  stehen  unberührt  von  Art.  61  der  preuß.

 

land  durch  die  Akte,  welche  das  Haus  Braunschweig
  auf  den  Thron  berief  (act  of  settlement
1701),  weil  die  Erfahrung  gezeigt  hatte,  daß
sonst  jede  Ministeranklage  und  Verurteilung  durch
Abolition  oder  Begnadigung  wirkungslos  gemacht
werden  könne.  Der  Prozeß  Lord  Danbys  (1678),
der  die  Begnadigung  des  Königs  eventuell  im
voraus  erhalten  hatte,  hatte  die  Notwendigkeit
dieser  Bestimmung  gezeigt  (ogl.  Dahlmanns
Politik,  S.  107).  Die  meisten  deutschen  Verf.
Urk.  enthalten  gleichfalls  Vorschriften,  welche  das
Begnadigungs=  und  Abolitionsrecht  des  Souveräus
  in  dieser  Beziehung  ausschließen  oder  wesentlich
  beschränken  (vgl.  darüber  Zöpfl,  Grunds.
des  gem.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  436  ff.).

4  Die  im  Terxte  mitgeteilten  Bestimmungen
des  Art.  49  der  Verf.  Urk.  ergeben,  daß  dem
Könige  zwar  das  Recht  der  Begnadigung  und
Strafmilderung  bezüglich  der  wegen  ihrer  Amtshandlungen
  verurteilten  Minister  nicht  gänzlich
entzogen,  daß  er  indes  in  der  Ausübung  dieses
Rechtes  dergestalt  beschränkt  ist,  daß  er  davon
nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer,  von  welcher
die  Anklage  ausgegangen  ist,  Gebrauch  machen
darf.  Diese  Bestimmungen  des  Art.  49  sprechen
indes  nur  von  dem  Recht  der  Begnadigung  und
Strafmilderung  nach  rechtskräftiger  Verurteilung
  (dem  eigentlichen  Begnadigungsund
  Milderungsrechte),  nicht  aber  von  dem  Rechte
der  Niederschlagung  eines  strafrechtlichen  Verfahrens
  vor  dem  Strafurteile  (abolitio).  Obgleich
  nun  der  dritte  Satz  des  Art.  49  festsetzt,
daß  der  König  bereits  eingeleitete  Untersuchungen
  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes
  (also  mit  Zustimmung  der  Kammern)  niederschlagen
  darf,  so  besteht  doch  keine  Vorschrift,
welche  dem  Könige  verbietet,  das  Abolitionsrecht
  vor  Einleitung  einer  Untersuchung
        <pb n="89" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.

C.  117.)  79

V.  Obgleich  nach  den  vorstehenden  Erörterungen  die  Verfassungsurkunde  den  Grundsatz
  der  Ministerverantwortlichkeit  im  Prinzip  anerkennt  und  auch  die  verfassungsmäßigen
Grundlagen  für  ein  Gesetz  über  die  Ministerverantwortlichkeit  feststellt,  ist  doch  ein  solches

Gesetz  bis  jetzt  nicht  zustande  gekommen.

Da  aber  der  Schlußsatz  des  Art.  61  der

Verfassungsurkunde  ausdrücklich  ausspricht,  „daß  die  näheren  Bestimmungen  über  die
Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über  das  Verfahren  und  über  die  Strafen  einem  besonderen
Gesetze  vorbehalten  werden“,  so  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden,  daß  es  eine  durch
die  Verfassung  gestellte  Aufgabe  der  gesetzgebenden  Faktoren  sein  sollte,  das  Zustandekommen
  des  vorbehaltenen  Gesetzes  herbeizuführen,  wie  andererseits  nicht  in  Abrede  gestellt
  werden  kann,  daß  bis  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  tatsächlich  keine  Möglichkeit  vorhanden
  ist,  die  Minister  im  Wege  einer  Anklage  seitens  der  Kammern  zur  Verantwortung

  zu  ziehen.  1

Die  Staatsregierung  hat  auch  sowohl  kurz  vor  Erlaß  der

 

einseitig  auszuüben.
muß  mithin  dahin  ausgelegt  werden,  daß  auch
in  bezug  auf  Minister,  welche  eine  Verfassungsverletzung
  oder  eine  andere  strafbare  Handlung
begangen  haben,  dem  Könige  zwar  nach  der
Verurteilung  nicht  einseitig  das  Begnadigungsund
  Strafmilderungsrecht,  und  nach  Einleitung
  der  Untersuchung  nicht  einseitig  das
Niederschlagungsrecht,  wohl  aber  vor  Einleitung
  der  Untersuchung  (Art.  61)  das  Abolitionsrecht
  zusteht.  Daß  eine  solche  Auslegung
  geeignet  ist,  das  Anklagerecht  der  Volksvertretung
  (Art.  61)  illusorisch  zu  machen,  leuchtet
von  selbst  ein;  es  ist  mithin  die  gewählte  Fassung
  des  Art.  49  jedenfalls  mangelhaft.  Dies
hat  auch  der  Zentralaussch.  der  1.  K.  richtig  erkannt,
  indem  er  bei  der  Revision  des  Art.  49
beantragte,  den  dritten  Satz  desselben  dahin  zu
fassen:  „Die  Abolition  von  Verbrechen,  die  noch
nicht  zur  richterlichen  Kognition  gekommen  sind,
sowie  die  Niederschlagung  bereits  eingeleiteter
Untersuchungen,  kann  nur  auf  Grund  eines  besonderen
  Gesetzes  erfolgen“,  ein  Vorschlag,  der
indes  vom  Plenum  der  1.  Kammer  abgelehnt
wurde  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,
S.  1217  ff.  u.  1221).  Vgl.  auch  Heimberger,
Das  landesherrliche  Abolitionsrecht,  1901.

1  Dieser  Ansicht  ist  auch  der  Verfasser  des
Aufsatzes  in  Aegidis  Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  Bd.  1,
S.  182.  Dagegen  ist  von  anderer  Seite  die
Meinung  ausgesprochen  und  zu  begründen  gesucht
  worden,  daß  eine  Ministeranklage  auch  ohne
das  in  Abs.  2  des  Art.  61  der  Verf.  Urk.  vorgesehene
  Spezialgesetz  wegen  der  in  Abs.  1  dieses
Art.  ausgezeichneten  drei  Verbrechen  durchgeführt
werden  könne.  Koch  (Komment.  zum  A.  L.  R.,
6.  Ausg.,  Bd.  IV,  S.  696,  Anm.  51,  zum  Art.  61
der  Verf.  Urk.)  führt  nämlich  aus,  „daß  es  an
keiner  wesentlichen  Bestimmung  für  die  Führung
eines  solchen  Anklageprozesses  fehle.  Die  wesentlichen
  Stücke  dazu  seien:  eine  Strafbestimmung,
eine  Anklage  und  ein  geordnetes  Verfahren.  Die
Strafe  könne  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
  Strafrechts  abgemessen  werden;  denn
die  drei  in  Art.  61  aufgeführten  Verbrechen  seien
zugleich  auch  Amtsverbrechen  bzw.  Staatsverbrechen.
  Amtsverbrechen  seien  das  Verbrechen
der  Verfassungsverletzung  und  der  Bestechung,
und  ein  Staatsverbrechen  sei  der  Verrat.  Die
Anklage  steht  jedem  Hause  des  Landtages  zu,
welches  durch  seinen  Beschluß  die  Minister  aneklagen,
  d.  h.  als  Anklagesenat  die  Minister  in

Die  Fassung  des  Art.  49.

 

Anklagestand  versetzen,  und  um  sich  dazu  durch
Herbeischaffung  der  erforderlichen  Vorlagen  in
den  Stand  zu  setzen,  in  Gemäßheit  des  Art.  82
der  Verf.  Urk.  die  Voruntersuchung  durch  eine
Kommission  führen  lassen  könne.  Der  gefaßte
Beschluß,  wenn  er  auf  Anklage  laute,  wäre  mit
den  Untersuchungsakten  an  den  bereits  bestimmten
  Gerichtshof  abzugeben.  Der  Mangel  näherer
Bestimmungen  über  das  Verfahren  hindere  gar
nicht,  vorzugehen.  Alle  geschriebenen  Prozeßordnungen
  seien  erst  entstanden,  nachdem  die  Prozeßregeln
  durch  die  Gerichtspraxis  schon  lange
vorher  festgestellt  worden  und  in  Übung  gewesen
seien;  der  Inhalt  der  von  der  Gesetzgebung
ausgegangenen  Prozeßordnungen  habe  sogar  im
wesentlichen  aus  diesen  schon  lange  vorher  in
Geltung  gewesenen  Regeln  bestanden.  Es  könne
keine  Schwierigkeit  haben,  das  Verfahren  vor
den  Strafabteilungen  der  Gerichte  auf  das  in
Rede  stehende  Spezialverfahren  analogisch  anzuwenden,
  wenn  man  den  ernsten  Willen  habe,
das  Verbrechen  nicht  ungestraft  zu  lassen.“  —  In
ähnlicher  Weise  hat  sich  der  Abgeordnete  Gneist
geäußert.  Er  führt  aus:  „Das  Recht  der  Ministeranklage
  und  der  Gerichtshof  für  die  Ministeranklage
  ständen  durch  den  Art.  61  der  Verf.
Urk.  fest,  und  ebenso  auch  die  gesetzlichen  Strafbestimmungen
  und  das  Strafverfahren,
weil  für  die  Minister  dieselben  allgemeinen  Strafbestimmungen
  über  Verletzung  der  Amtspflicht
und  dieselben  Grundsätze  des  Kriminalverfahrens
gälten,  wie  für  andere  Beamte  des  Staates,  so
lange,  bis  ein  Ausnahmegesetz  aus  besonderen
Gründen  für  sie  etwas  Abweichendes  bestimme.
Dagegen  bestehe  allerdings  die  Lücke  des  Mangels
  des  öffentlichen  Organs  für  die
Anklage;  denn  nach  den  jetzigen  Formen  des
Landesprozesses  könne  ein  Minister  nicht  selbst
den  Staatsanwalt  bestellen,  der  ihn  wegen  Verletzung
  seiner  Amtspflicht  zur  Rechenschaft  ziehe;
es  sei  jedoch  die  Pflicht  des  Landesherrn,  auf
Antrag  der  Kammer,  welche  die  Anklage  beschließe,
  diese  formelle  Lücke,  welche  der  Verfolgung
  eines  anerkannten  Rechts  entgegenstehe,
durch  Bestellung  der  Organe  auszufüllen,  und
der  Weg  hierzu  sei  die  Erlassung  einer  Adresse
an  die  Krone  zur  Bestellung  eines  Staatsanwalts
behufs  Verfolgung  der  Minister  wegen  Verletzung
ihrer  Amtspflicht  vor  den  vereinigten  Senaten
des  Obertribunals.“  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1865,  Bd.  III,  S.  2065.)  —  Diesen  Ausführungen
  steht  indes  entgegen,  daß  der  Abs.  2  des
        <pb n="90" />
        80  Die  Gesetzgebung.  (§.  117.)

Verfassungsurkunde  als  auch  später  ihre  Verpflichtung  anerkannt,  dem  Art.  61  der  Verfassungsurkunde
  durch  Herbeiführung  des  darin  vorbehaltenen  Spezialgesetzes  die  praktische
Ausführbarkeit  zu  sichern  und  hierdurch  die  bis  dahin  nur  theoretisch  bestehende  Ministerverantwortlichkeit
  zu  einer  solchen  zu  gestalten,  die  in  der  staatsrechtlichen  Praxis  mit
Erfolg  geltend  gemacht  werden  kann.  Schon  in  der  Sitzungsperiode  von  1850—51
legte  das  Staatsministerium  einen  „Gesetzentwurf,  betreffend  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,
  in  welchen  Minister  durch  die  Kammern  angeklagt  werden  können,  das  dabei  zu
beobachtende  Verfahren  und  die  zur  Anwendung  kommenden  Strafen“,  welcher  auf  den
Prinzipien  der  Art.  44  und  61  der  Verfassungsurkunde  beruhte,  zur  verfassungsmäßigen
Beschlußnahme  vor.1  Dieser  Entwurf  ist  Gegenstand  eingehender  Beratungen  sowohl  in
den  Kommissionen  als  im  Plenum  beider  Kammern  geworden.  Der  aus  den  Beschlüssen
der  Zweiten  Kammer  hervorgegangene  revidierte  Entwurf  behielt  sowohl  die  leitenden
Grundsätze  als  die  Substanz  des  Regierungsentwurfs  bei,  mit  Anderungen,  die  weder
umfangreich  noch  tief  eingreifend  waren.?  Auch  die  Erste  Kammer  lehnte  die  von  ihrer
Kommission  vorgeschlagenen  präjudiziellen  Anderungen  ab  und  nahm  bei  der  Spezialberatung
  die  einzelnen  Artikel  des  Entwurfs  mit  wenig  erheblichen  Anderungen  an;  in
der  Schlußabstimmung  wurde  aber  dennoch  das  Gesetz  als  Ganzes  abgelehnt.3  Seitdem
verhielt  sich  die  Staatsregierung  bis  zum  Jahre  1862  der  Frage  gegenüber  äußerlich
aunntätig."  In  der  Session  von  1861  beschloß  indes  das  Haus  der  Abgeordneten,  „gegen

 

Art.  61  der  Verf.  Urk.  selbst  und  ausdrücklich  ein  liegen  selbstverständlich  die  Minister  gleich  allen
Spezialgesetz  über  die  Fälle  der  (konstitutio=  übrigen  Beamten  und  Staatsbürgern,  und  dies
nellen)  Verantwortlichkeit,  über  das  Verfahren  hat  an  sich  mit  der  „Ministerverantwortlichkeit“
und  über  die  Strafen  vorbehält,  und  daß  da=  gar  nichts  zu  schaffen.

her  bis  zum  Erlaß  dieses  vorbehaltenen  Gesetzes  1  Dieser  Gesetzentwurf  (ohne  Motive)  wurde
der  Abs.  1  des  Art.  61  eine  lex  imperkecta  bleibt,  von  dem  Just.  Min.  Simons  auf  Grund  der
welche  ihre  notwendige  Ergänzung  nicht  aus  den-  Allerh.  Ermächtigung  v.  20.  Nov.  1850  zuerst
jenigen  Gesetzen  entnehmen  darf,  welche  nicht  für  der  2.  K.  in  der  Sitz.  v.  27.  Nov.  1850  (ogl.
die  Fälle  der  allein  durch  die  Verf.  Urk.  be=  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,  Bd.  I,  S.  24)
gründeten  konstitutionellen  Verantwortlich=  vorgelegt.  Vgl.  dens.  in  den  Stenogr.  Ber  der
keit  der  Minister  gegeben  worden  sind.  Aller=  2.  K.  1850—51,  Bd.  III,  Nr.  6,  S.  10—12.
dings  hat,  wie  Koch  richtig  bemerkt,  der  Prozeß  2  Vgl.  den  Bericht  der  Komm.  der  2.  K.  v.
gegen  die  letzten  Minister  König  Karls  X.  vor25.  Jan.  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.
dem  damaligen  französ.  Pairshofe  gezeigt,  daß  1850—51,  Bd.  III,  Nr.  25,  S.  187—198,  und
tatsächlich  ein  Ministeranklageprozeß  auch  ohne  die  Verhandl.  darüber  in  den  Plenarsitzungen  v.
ein  eigentliches  Gesetz  über  Ministerverantwort-  1.  u.  3.  Febr.  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,
lichkeit  möglich  ist;  denn  ein  solches  bestand  da=  Bd.  I,  S.  128—158,  desgl.  den  revid.  Entw.  v.
mals  in  Frankreich  nicht,  sondern  die  Verf.  Urk.  3.  Febr.  1851  (Drucks.  der  2.  K.  1850—51,  Nr.  70)
enthielt  nur  im  allgemeinen  das  Prinzip  der  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  Bd.  III,  Nr.  32,
Verantwortlichkeit  und  bezeichnete  den  Pairshof  S.  219—221,  welcher  in  der  Sitz.  v.  7.  Febr.
als  das  Gericht,  vor  welchem  die  Deputierten=  1851  (a.  a.  O.,  Bd.  I,  S.  163)  definitiv  angekammer
  als  Kläger  aufzutreten  habe.  Allein  aus  nommen  wurde.

demjenigen,  was  in  und  nach  einer  Staatsum-  3  Vgl.  den  Bericht  der  Komm.  der  1.  K.  und
wälzung  möglich  ist,  kann  kein  Schluß  darauf  die  Verhandl.  darüber  in  den  Plenarsitzungen  v.
gezogen  werden,  was  rechtlich  zulässig  ist.  9.  u.  10.  April  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  der
Dagegen  wird  nicht  bestritten  werden  können,  1.  K.  1850—51,  Bd.  II,  S.  918—969,  und  die
daß  bis  zum  Erlaß  des  in  Art.  61  der  Verf.  Urk.  Verhandl.  über  die  Ablehnung  des  Gesetzentwurfs
vorgesehenen  Gesetzes  zur  Ausführung  der  darin  im  ganzen  in  der  Plenarsitzung  v.  15.  April
ausgesprochenen  Grundsätze  von  dem  Beginne  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  1010
einer  Verjährung  des  nach  Art.  61  den  Kam-  —1115.  Die  Ablehnung  erfolgte  mit  72  gegen
mern  verfassungsmäßig  schon  jetzt  zustehenden!  59  Stimmen.  Über  die  Gründe  dieser  Ableh-Anklagerechtes
  nicht  die  Rede  sein  kann  (vgl.  nung  vgl.  auch  die  Erörterungen  der  Abgeordn.
Bd.  1I,  S.  257,  365,  368,  579).  Ubrigens  versteht  Stahl  und  v.  Gerlach  in  der  Sitz.  der  1.  K.
es  fich  ganz  von  selbst,  daß  es  des  Erlasses  des  in  v.  7.  Jan.  1852  (Stenogr.  Ber.  1851—52,  Bd.  J,
Art.  61  vorgesehenen  Ministerverantwortlichkeitss  S.  58—60),  welche  schon  damals  dieselben
gesetzes  nicht  bedarf,  um  einen  Minister  wegen  Ver=  waren,  aus  welchen  in  neuester  Zeit  das  Mibrechen,
  die  auch  das  Strafgesetzbuch  mit  Strafe  be=  nisterium  v.  Bismarck  den  Erlaß  eines  Ministerdroht,
  namentlich  also  auch  wegen  solcher  strafbarer  verantwortlichkeitsgesetzes  für  inopportun  er-Amtshandlungen
  oder  Unterlassungen,  insbes.  klärt  hat.

wegen  Bestechung  oder  Verrat,  auf  Antrag  4  Auf  eine  Interpellation  des  Abgeordn.  Simder
  Staatsanwaltschaft  in  Anklagestand  zu  son  und  Gen.  v.  28.  April  1851  erfolgte  in  der
versetzen  und  zu  bestrafen.  Denn  der  gewöhn=  Sitz.  v.  30.  April  1851  eine  ausweichende  Antlichen
  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  unter=  wort  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,
        <pb n="91" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (§S.  117.)  81
die  Staatsregierung  die  Erwartung  auszusprechen,  daß  sie  in  Ausführung  des  Art.  61
der  Verfassungsurkunde  ein  Gesetz,  betreffend  die  Verantwortlichkeit  der  Minister,  den
Häusern  des  Landtages  in  der  nächsten  Session  vorlegen  werde“.  1  In  Verfolg  dieser
Aufforderung  wurde  in  der  Session  von  1862  von  der  Staatsregierung  ein  Gesetzentwurf
  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  eingebracht  2;  dieser  ist  indes  nicht  in
Ausführung  des  Art.  61,  sondern  mit  Abänderung  der  Art.  61  und  49  der  Verfassungsurkunde
  gefaßt  und  ändert  sowohl  die  Straffälle  wie  das  Anklagerecht  der  beiden
Häuser  wie  die  Zusammensetzung  des  entscheidenden  Gerichtshofes  gegen  die  Verfassungsurkunde
  ab.  Das  Herrenhaus  nahm  den  Gesetzentwurf  sowie  die  damit  verbundenen
Verfassungsänderungen  mit  einigen  Abänderungen  an;  die  Beratung  im  Acgeordnetenhause
  wurde  indes  von  dem  an  die  Stelle  des  aufgelösten  Abgeordnetenhauses  getretenen,
neugewählten  Hause  für  unstatthaft  erklärt.3  In  der  Session  von  1863  wurde  sodann
im  Abgeordnetenhause  der  Antrag  eingebracht,  einem  beigefügten  Entwurfe  eines  Ministerverantwortlichkeitsgesetzes

  die  Zustimmung  zu  erteilen.
nahm  denn  auch  diesen  Entwurf  mit  unwesentlichen  Anderungen  an  ;

Das  Haus  der  Abgeordneten
im  Herrenhause

 

Bd.  II,  S.  1154—1157).  In  späteren  Sessionen
hat  der  Abgeordn.  Weutzel  (unterstützt  von  den
Abgeordn.  v.  Patow,  v.  Auerswald  u.  a.)
wiederholt  einen  Gesetzentwurf  über  die  Ministerverantwortlichkeit
  in  das  A.  H.  gebracht,  welcher
mit  dem  revid.  Entw.  v.  3.  Febr.  1851  identisch
ist.  Es  geschah  dies  im  Jan.  1852,  im  Jan.
1853  und  im  Febr.  1855  (vgl.  Drucks.  der  2.  K.
1851—52.  Nr.  34,  1852—53,  Nr.  45,  u.  1854
—55,  Nr.  143);  diese  Entwürfe  sind  indes  weder
in  der  Justizkommission  noch  im  Plenum  des
Hauses  zur  materiellen  Beratung  gekommen.

1  Die  Abgeordn.  v.  Carlowitz  und  Gen.  hatten
  (im  März  1861)  den  Antrag  gestellt,  „gegen
die  Staatsregierung  die  Erwartung  auszusprechen,
daß  sie  in  Ausführung  des  Art.  61  der  Verf.  Urk.
ein  Ministerverantwortlichkeitsgesetz  noch  im
Laufe  der  Session  vorlegen  werde“  (vgl.  Drucks.
des  A.  H.  1861,  Bd.  II,  Nr.  84,  und  Stenogr.
Ber.  dess.  1861,  Bd.  V,  Anl.  72,  S.  473);  die
Abgeordn.  Behrend  (Danzig)  und  Gen.  hatten
beantragt,  einem  beigefügten  Gesetzentwurfe,  der
mit  redaktionellen  Anderungen  wiederum  mit  dem
revid.  Entw.  v.  3.  Febr.  1851  übereinstimmte,
die  Zustimmung  zu  erteilen  (vgl.  Drucks.  des
A.  H.  1861,  Bd.  II,  Nr.  87,  und  Stenogr.  Ber.
dess.  1861,  Bd.  V.  Anl.  73,  S.  453—456).  Die
zur  Beratung  beider  Anträge  ernannte  Kommission
  stellte  in  ihrem  Berichte  v.  20.  April  1861
(Drucks.  des  A.  H.  1861,  Bd.  IV,  Nr.  156,  und
Stenogr.  Ber.  dess.  1861,  Bd.  VI,  Anl.  133,
S.  955  ff.)  den  oben  im  Texte  mitgeteilten,  in
der  Plenarsitz.  des  A.  H.  v.  29.  April  1861  mit
großer  Mehrheit  angenommenen  Antrag  (pygl.
die  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1861,  Bd.  II,  S.  937
—969)9.

2  Die  Einbringung  erfolgte  auf  Grund  der
Allerh.  Ermächtigung  v.  11.  Jan.  1862  durch  den
Just.  Min.  v.  Bernuth  (vgl.  den  Entw.  nebst
Motiven  in  den  Drucks.  des  H.  H.  1862,  Bd.  I,
Nr.  7,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  1862,
Bd.  II,  Anl.  3,  S.  6—15).

3  Der  Entwurf  wurde  von  dem  Just.  Min.
v.  Bernuth  im  H.  H.  in  der  Sitz.  v.  23.  Jan.
1862  (Stenogr.  Ber.  1862,  Bd.  I,  S.  18)  vorgelegt.
  Der  darüber  erstattete  Komm.  Ber.  v.
25.  Febr.  1862  (Drucks.  des  H.  H.  1862,  Bd.  1,
Nr.  14,  und  Stenogr.  Ber.  dess.  1862,  Anl.  Bd.,

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

Nr.  3,  S.  15—30)  kam  in  den  Sitz.  des  H.  H.
v.  4.,  5.  u.  6.  März  1862  zur  Beratung  und
wurde  mit  einer  Anzahl  Anderungen  angenommen
  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1862,  Bd.  1,
S.  30—82).  Die  zweite  Abstimmung  über  die
damit  verbundenen  Abänderungen  der  Art.  61  u.
49  der  Verf.  Urk.  fand  indes  erst  in  der  Sitz.
des  H.  H.  v.  20.  Juni  1862  (a.  a.  O.,  Bd.  II,
S.  29—30)  statt,  nachdem  inzwischen  die  Auflösung
  des  A.  H.,  die  Neuwahl  und  neue  Konstituierung
  des  anderen  Hauses  erfolgt  war.
Gegen  die  damit  beanspruchte  „Kontinuität“  der
Sitzungen  des  H.  H.  erhob  sich  grundsätzlicher
Widerspruch  des  A.  H.,  welcher  auf  Grund  des
Komm.  Ber.  über  einen  Antrag  des  Abgeordn.
Twesten  (vgl.  Drucks.  des  A.  H.  1862,  Nr.  94)
in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  29.  Juli  1862  zu
dem  Beschlusse  führte,  „daß  das  Haus  der  Abgeordneten
  in  die  Beratung  der  von  dem  H.  H.
mitgeteilten  Gesetzentwürfe  über  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  und  Abänderung  der  Art.  49
u.  61  der  Verf.  Urk.  nicht  eintreten  könne“
(vgl.  Stenogr.  Ber.  des  (neugewählten]  A.  H.
1862,  S.  920).

4  Der  Antrag  wurde  von  den  Abgeordneten
Schulze  (Berlin),  Mellien  und  Immermann
  gestellt  und  führte  als  Motive  an  „den
Art.  61  der  Verf.  Urk.  und  die  bereits  eingetretene
Verfassungsverletzung“.  Der  dem  Antrage  beigefügte
  Entwurf  stimmt  im  wesentlichen  mit  dem
auch  in  der  Session  von  1861  von  dem  Abgeordn.
Behrend  (Danzig)  eingebrachten  revid.  Entw.
v.  3.  Febr.  1851  überein.  Vgl.  den  Antrag  und
Entwurf  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1863,  Bd.  II,
Nr.  72,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  1863,
Bd.  III,  Anl.  Nr.  59,  S.  245  ff.

5  Vgl.  den  Bericht  der  Komm.  des  A.  H.  v.
30.  März  1863  in  den  Drucks.  dess.  1863,  Bd.  III,
Nr.  103,  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  1863,  Bd.IV,
Anl.  Nr.  87,  S.  430  ff.,  sowie  die  Schlußredaktion
  des  Gesetzentwurfs  in  den  Drucks.  des  A.  H.
1863,  Bd.  III,  Nr.  124,  und  in  den  Stenogr.
Ber.  dess.  1863,  Bd.  IV,  S.  437—440;  desgl.
die  Verhandl.  in  der  Plenarsitz.  v.  22.  April  1863
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1863,  Bd.  II,  S.  943  ff.)
und  die  Schlußabstimmung  in  der  Plenarsitz.  v.
27.  April  1863  (a.  a.  O.,  S.  980).  —  Vgl.  über
den  in  Rede  stehenden  Gesetzentwurf:  H.  B.  Op-6
        <pb n="92" />
        82  Die  Gesetzgebung.  (8.  117.)

kam  indes  der  Entwurf  wegen  des  eingetretenen  Schlusses  des  Landtages  nicht  zur  Be—
ratung.  Von  seiten  der  Staatsregierung  aber  wurde  bei  der  Beratung  des  Entwurfes
im  Hause  der  Abgeordneten  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Regierung  vorläufig  nicht  be—
absichtige,  den  Art.  61  der  Verfassungsurkunde  zur  Ausführung  zu  bringen  und  daher
weder  die  Initiative  hierzu  ergreifen,  noch  einem  von  dem  Hause  der  Abgeordneten  vor—
geschlagenen  Gesetzentwurfe  über  die  Ministerverantwortlichkeit  die  Zustimmung  erteilen
werde.  Inzwischen  dürften  die  Ansichten  über  die  Notwendigkeit,  ja  selbst  über  den  Wert
eines  Ministerverantwortlichkeitsgesetzes  in  den  letzten  Jahrzehnten  eine  nicht  unwesentliche
Wandlung  erfahren  haben;  die  den  Kammern  als  lex  porfecta  zu  Gebote  stehenden
indirekten  Mittel,  gegen  einen  Minister  vorzugehen,  führen  rascher  und  sicherer  zum  Ziele
als  eine  schwerfällige  Ministeranklage.?

VI.  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  hat  ebenso  wie  die  preußische  Verfassungsurkunde
  das  Prinzip  der  Ministerverantwortlichkeit  anerkannt,  indem  sie  im
zweiten  Satze  des  Art.  17  bestimmt,  „daß  die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers
im  Namen  des  Reiches  erlassen  werden  und  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des
Reichskanzlers  bedürfen,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt“.3  Die

 

penheim,  Einige  Betrachtungen  über  den  Ge=  gegenwärtig  hervorgetretenen  Kontroversen  über
setzentwurf,  die  Ministerverantwortlichkeit  betrefe  die  Auslegung  der  Verf.  Urk.  einem  richterfend
  (in  der  Preuß.  Gerichtsztg.,  Jahrg.  1861,  1  lichen  Spruche  nicht  unterwerfen  könnten“
Nr.  25,  S.  98  ff.);  R.  E.  John,  Kritik  des  (a.  a.  O.,  S.  959).  (Vgl.  die  hierüber  abgepreuß.
  Gesetzentwurfs  über  die  Verantwortlich=  gebene  Erklärung  des  Berichterstatters,  a.  a.  O.
keit  der  Minister,  nebst  einem  Gesetzentwurfe  S.  963.)  Die  königl.  Botschaft  vom  26.  Mai
(Leipzig  1863),  auch  abgedruckt  in  dem  Sonderheft  1863  (a.  a.  O.,  S.  1322)  erklärt,  „daß  die  Verf.
zu  v.  Holtzendorffs  Allgem.  D.  Strafrechtsztg.,  Urk.  keinen  bestimmten  Zeitpunkt  für  den  Erlaß
Jahrg.  1863).  Diese  Schrift  enthält  beachtens=  eines  Ministerverantwortlichkeitsgesetzes  vorgewerte
  Erinnerungen  gegen  den  von  dem  A.  H.  schrieben  habe  und  daß  daher  die  weitere  Verangenommenen

  Gesetzentwurf.  tagung  dieses  Gesetzes  keine  Verfassungsverletzung
1  Vgl.  die  Erklärung  des  Ministerpräsidenten  enthalte"““.  —  Dagegen  Gneist  (Verwaltung,

v.  Bismarck  in  den  Sitz.  des  A.  H.  v.  22.  April  Justiz,  Rechtsweg,  S.  189):  „Der  Grundsatz  der
1863  (Stenogr.  Ber.  1863,  Bd.  II,  S.  952).  Ministeranklagen,  also  der  Grundsatz  der  recht-Als
  Grund  dieser  Erklärung  ist  angeführt  wor=  lichen  Ministerverantwortlichkeit,  ist  in  Art.  61
den,  „daß  es  eine  notwendige  Vorbedingung  für  der  Verf.  Urk.  zwar  ausgesprochen,  jedoch  von
den  Erlaß  des  in  Art.  61  der  Verf.  Urk.  vorge=  Bedingungen  abhängig  gemacht,  welche  nicht  zur
sehenen  Gesetzes  sei,  daß  für  die  Handhabung  des-  Ausführung  kamen.  Die  lex  imperkecta  wirkt
selben  die  Verf.  Urk.  die  unbestrittene  klare  aber  schlimmer  als  gar  kein  Gesetz;  denn  die  tatund
  vollständige  Grundlage  darbiete,  welche  sächliche  Unverantwortlichkeit  neben  einer  grund-Bedingung
  gegenwärtig  nicht  erfüllt  sei,  wo  über  sätzlich  ausgesprochenen,  rechtlich  ohnmächtigen
die  Bedeutung  wesentlicher  Teile  der  Verfassung  Verantwortlichkeit  wird  nur  der  Titel  zu  noch
tiefgehende  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  weiterer  Ausdehnung  der  Ministergewalten  und
Krone  und  dem  Lande  und  zwischen  den  beiden  wirkt  als  Abschwächung  der  moralischen  Verant-Häusern
  des  Landtages  zutage  getreten  seien,  die  wortlichkeit.  Die  Ubersetzung  aus  fremden  Verin
  dem  gegenseitigen  Vorwurfe  der  Verfassungs=  fassungen  hat  den  Erfolg  gehabt,  jede  beliebige
verletzung  ihren  Ausdruck  gefunden  hätten.“  Zu=  Auslegung  der  Verfassung  zu  einem  ziellosen
gleich  bemerkte  der  Ministerpräsident,  „daß  die  Streite  zwischen  Ministerium  und  Kammern  zu
Regierung  die  Entscheidung  über  die  richtige  Aus=  machen,  in  welchem  der  eine  Teil  stetig  zu  hanlegung
  der  streitig  gewordenen  Verfassungsbestim=  deln,  der  andere  Teil  stetig  zu  protestieren  hat.“
mungen  nicht  dem  Ausspruche  eines  Gerichts-  2  Reichsrechtliche  Bedenken  stehen  dem  Erlaß
hofes  unterwerfen  und  die  politische  Zukunft  des  eines  Ministerverantwortlichkeitsgesetzes  nicht  im
Landes  nicht  von  dem  Urteilsspruche  eines  Rich=  Weger:  richtig  Arndt,  Verf.  Urk.,  Anm.  zu  Art.  61,
ters  abhängig  machen  dürfe,  sondern  daß  die  gegen  Bornhak,  I,  S.  148f.

streitigen  staatsrechtlichen  Fragen  nur  im  Wege  Diese  Bestimmung  umfaßt  selbstverständlich
der  Gesetzgebung  durch  Verständigung  zwischen  auch  die  eigenen  Handlungen  des  Reichsden
  Faktoren  derselben  entschieden  werden  könn=  kanzlers,  wie  dies  auch  durch  den  §.  13  des
ten,  bis  wohin  ein  Ministerverantwortlichkeits=  Reichsbeamtengesetzes  v.  31.  März  1873  (R.  G.
gesetz  nicht  sanktioniert  werden  würde“.  Vgl.  Bl.  1873,  S.  63)  bestätigt  wird.  Dem  Reichsdie
  Entgegnung  des  Berichterstatters,  Abgeordn,  kanzler  stehen  in  betreff  der  Verantwortlichkeit
Gneist  (a.  a.  O.,  S.  958—959).  Der  Kultus=  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  v.  17.  März
minister  v.  Mühler  sprach  bei  dieser  Gelegen=  1878  (R.  G.  Bl.  1878,  S.  7)  für  ihn  ernannten
heit  aus,  „daß  die  Minister  über  die  von  ihnen  Stellvertreter  gleich,  soweit  jenes  Gesetz  reicht.
eidlich  angelobte  Beobachtung  der  Verfassung  zwar  Vgl.  außerdem  für  Elsaß-Lothringen  über  die
vor  dem  Richterstuhle  der  Geschichte  und  in  Zu=  Verantwortlichkeit  von  Statthalter  und  Staatskunft
  vor  dem  höchsten  Richter  Rede  und  Ant=  sekretär  Laband“,  II,  S.  247  f.,  249;  G.  Meyerwort
  zu  geben  hätten;  sich  aber  in  betreff  der  Anschütz,  §.  139,  S.  476  ff.
        <pb n="93" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (8.  117.)  83

Reichsverfassung  bestätigt  und  wahrt  also  auch  für  das  Reich  den  allgemeinen  Grund—
satz  des  konstitutionell-monarchischen  Staatsrechtes,  daß  der  Inhaber  der  Krone  für  alle
Regierungshandlungen  persönlich  unverantwortlich  sei,  daß  aber  seine  Ratgeber  dafür
verantwortlich  sind,  und  überträgt  diesen  Grundsatz  auf  den  Kaiser.  Die  hiernach  reichsrechtlich
  angeordnete  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  ist  indes  tatsächlich  nur  eine
politische,  indem  es  in  Ermangelung  näherer  gesetzlicher  Feststellung  an  jedem  Mittel
fehlt,  die  rechtliche  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  geltend  zu  machen.  Die  Frage
der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  gehört  überdies  nicht  dem  preußischen  Staatsrechte
  an,  sondern  demjenigen  des  Deutschen  Reiches.  Für  das  preußische  Staatsrecht
kommt  jedoch  in  Betracht,  ob  und  inwiefern  eine  Verantwortlichkeit  der  preußischen
Landesminister  in  Beziehung  auf  das  Verhältnis  derselben  und  des  preußischen
Staates  zum  Deutschen  Reiche  anzunehmen  ist.

Die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate  werden  von  den  Mitgliedern  des  Bundes,
also  von  den  Staatsoberhäuptern  der  Einzelstaaten  ernannt  und  von  diesen  mit  Instruktionen
  versehen.  Dies  Verhältnis  der  Bevollmächtigten  zu  den  Regierungen  ist
zwar  nicht  ausdrücklich  in  der  Reichsverfassung  ausgesprochen,  allein  es  kann  nicht
zweifelhaft  sein,  daß  nur  die  Regierungen  im  Bundesrate  vertreten  sind.  Die  Regierungen
  der  Einzelstaaten  sind  bei  der  ihnen  ohne  jede  Mitwirkung  der  Landesvertretungen
zustehenden  Ernennung  ihrer  Bevollmächtigten  beim  Bundesrate  an  keine  Bedingungen
gebunden,  vielmehr  kann  jede  Regierung  diejenigen  Personen  mit  ihrer  Vollmacht  betrauen,
welche  sie  hierzu  für  geeignet  erachtet.  Ebenso  steht  es  grundsätzlich  in  dem  Ermessen
der  Regierungen,  welche  Instruktionen  sie  ihren  Bevollmächtigten  zu  erteilen  für  zweckmäßig
  erachten.  Die  Bevollmächtigten  aber  sind  verpflichtet,  lediglich  nach  den  ihnen
von  ihren  Regierungen  erteilten  Instruktionen  zu  handeln;  sie  machen  sich  dienstlich  verantwortlich,
  wenn  sie  diese  nicht  befolgen  oder  überschreiten;  daher  können  sie  auch  keiner
anderen  Verantwortlichkeit  unterliegen,  als  gegenüber  der  Regierung,  von  welcher  sie  bevollmächtigt
  sind.  Die  Regierung  ist  mithin  für  das  von  ihr  vorgeschriebene  Verhalten
ihrer  Bevollmächtigten  im  Bundesrate  verantwortlich,  und  zwar  trifft  nach  den  Grundsätzen
  des  konstitutionellen  Staatsrechtes  diese  Verantwortlichkeit  nicht  den  Inhaber  der
Regierungsgewalt  persönlich,  sondern  die  von  ihm  ernannten  verantwortlichen  Minister,
welche  die  Instruktion  erteilt,  bzw.  durch  ihre  Gegenzeichnung  die  Verantwortlichkeit  dafür
  übernommen  haben.  Die  Reichsverfassung  selbst  enthält  hierüber  keine  Vorschrift
und  konnte  eine  solche  auch  nicht  aufnehmen,  weil  es  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  das
Reich  in  seinem  Verhältnisse  zu  den  Einzelstaaten  es  in  allen  Fällen  lediglich  mit  deren
anerkannten  und  gesetzlichen  Regierungen  zu  tun  hat,  und  daß  die  von  diesen  ordnungsmäßig
  im  Bundesrate  abgegebene  Stimme  ohne  weiteres  den  Staat  verpflichtet,  welchen
die  Regierung  repräsentiert.  Nach  Reichsrecht  ist  also  das  von  den  Mitgliedern  des
Bundesrates  abgegebene  Votum  das  allein  Entscheidende,  und  für  das  Reich  liegt  keine
Veranlassung  vor,  die  Frage  der  Zweckmäßigkeit  oder  der  landesgesetzlichen  Statthaftigkeit
der  erteilten  Instruktion  zu  seiner  Kognition  zu  ziehen.  Für  das  Reich  bleibt  jeder  verfassungsmäßig
  zustande  gekommene  Beschluß  des  Bundesrates  unbedingt  rechtsgültig,  wenngleich
  die  den  Bevollmächtigten  beim  Bundesrate  erteilte  Instruktion  überschritten  sein
oder  ihre  Zweckmäßigkeit  oder  landesgesetzliche  Zulässigkeit  angefochten  werden  sollte.  Die
Verfassungen  der  Einzelstaaten  aber  konnten  die  Frage  gleichfalls  nicht  vorsehen,  weil  zur
Zeit  ihres  Zustandekommens  das  Deutsche  Reich  noch  nicht  bestand.  Dessenungeachtet
kann  aber  prinzipiell  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  eine  Verantwortlichkeit  der
Minister  der  Einzelstaaten  gegenüber  der  Volksvertretung  ihres  Staates  für  die  von
ihnen  den  Bevollmächtigten  ihres  Staates  beim  Bundesrate  erteilten  Instruktionen  besteht.
Der  Bundesrat  bildet  einerseits  einen  gesetzgebenden  Faktor  des  Reiches,  andererseits  hat
er  mitzuwirken  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze,  wie  er  denn  überhaupt  formaljuristisch
  das  oberste  Regierungsorgan  des  Reiches  ist.  In  allen  diesen  Beziehungen  ist
der  Bundesrat  völlig  unabhängig  von  der  Mitwirkung  irgendeiner  Landesvertretung;
er  ist  lediglich  ein  von  den  Regierungen  der  Einzelstaaten  bestelltes  Organ.  Sowenig
der  Reichstag  bei  der  Ausübung  seiner  legislatorischen  Befugnisse  an  die  Beschlüsse  irgendeiner
  Landesvertretung  gebunden  sein  kann,  ebensowenig  kann  hiervon  die  Rede  sein  bei

67
        <pb n="94" />
        84  Die  Gesetzgebung.  (§.  117.)

dem  Bundesrate  als  dem  anderen  Faktor  der  Reichsgesetzgebung.  Die  gesetzgebende  Gewalt
  des  Reiches  ist  innerhalb  der  Zuständigkeit  des  Reiches  selbständig;  die  legislatorischen
  Befugnisse  der  Einzellandtage  sind  insoweit  auf  den  Reichstag,  diejenigen  der
Regierungen  auf  den  Bundesrat  übertragen  worden  (Art.  2  und  5  der  Reichsverf.).
Was  speziell  die  Tätigkeit  des  Bundesrates  bezüglich  der  Regierungsmaßregeln  in  Reichsangelegenheiten
  betrifft,  so  ist  der  Bundesrat  als  solcher  hierfür  ebenso  selbständig  und
in  keiner  Weise  den  Regierungen  der  Einzelstaaten  oder  den  Einzellandtagen  verantwortlich.
  Die  Einzellandtage  stehen  in  gar  keiner  Beziehung  zum  Bundesrat,  die
Reichsverfassung  hat  ihnen  nicht  die  Kompetenz  beigelegt,  darüber  zu  entscheiden,  ob  einer
der  Träger  der  Reichsgewalt,  insbesondere  also  der  Bundesrat,  die  Reichsverfassung  oder
die  Reichsgesetze  beobachtet  oder  verletzt  hat.

Wenn  aber  auch  hiernach  —  insbesondere  im  preußischen  Staate  —  von  einer
Verantwortlichkeit  der  einzelnen  Mitglieder  des  Bundesrates  gegenüber  ihren  Landtagen  nicht
die  Rede  sein  kann,  so  liegt  doch  die  Frage  anders  bezüglich  der  den  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrat  erteilten  Instruktionen.  Diese  Instruktionen  sind  Regierungshandlungen.
  Insoweit  eine  Verantwortlichkeit  für  Regierungshandlungen  nach  dem  Verfassungsrecht
  der  Einzelstaaten  besteht,  besteht  sie  auch  hier.  Für  die  den  preußischen
  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  erteilten  Instruktionen  gilt  somit
die  nach  obiger  Darlegung  verfassungsmäßig  in  Preußen  bestehende  Ministerverantwortlichkeit
  in  vollem  Umfange  und  es  widerspricht  mit  nichten
den  Grundlagen  des  Reichsstaatsrechtes,  daß  Minister  der  Einzelstaaten
für  die  von  ihnen  gegengezeichneten  Instruktionen  vor  und  von  ihren  Einzellandtagen

  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
heiten  in  den  Einzellandtagen  verhandelt  werden,
und  da  die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  reichs-Reiches

  als  eines  Bundesstaates!,

Daß  insoweit  Reichsangelegenentspricht
  lediglich  dem  Charakter  des.

 

1  Der  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  bemerkte
im  konstit.  Reichstage  in  der  Sitz.  v.  27.  März
1867,  „daß  die  Verantwortlichkeit  der  preuß.  Ministerien
  genau  dieselbe  bleibe,  wie  vorher“  und
„daß  es  nicht  denkbar  sei,  daß  in  wichtigen  Angelegenheiten,
  z.  B.  bei  neuen  Gesetzen,  die  Stimme
im  Bundesrate  abgegeben  werde,  ohne  die  übrigen
in  Preußen  verantwortlichen  Ressortchefs  zu  fragen“
  (Stenogr.  Ber.  des  konstit.  Reichstages  1867,
Bd.  1I,  S.  393);  er  erklärte  ferner:  „Es  liegt
zweifellos  auf  der  Hand,  daß  in  dem  verfassungsmäßigen
  Maße  von  Ministerverantwortlichkeit,
dessen  sich  die  gesamten  Bundesstaaten  erfreuen,
nichts  geändert  wird,  indem  jede  Regierung  eines
Einzelstaates  verantwortlich  bleibt  für  die  Art,
wie  ihre  Stimme  im  Bundesrate  abgegeben  wird“
(a.  a.  O.,  S.  397).  —  In  der  Sitz.  des  ersten
gesetzgebenden  Nordd.  Reichstages  vom  28.  Sept.
1867  hatte  der  Reichstagsabgeordn.  Lasker  ausgeführt,
  „daß  für  die  Abstimmungen  der  Bundesratsbevollmächtigten
  die  Minister  der  Einzelstaaten,
  welche  die  Instruktionen  erteilt  haben,
nerantworh  seien“  (Stenogr.  Ber.  1867,  V.  Session,
  Bd.  I,  S.  134);  hierauf  erklärte  der  Reichskanzler:
  „Die  Verantwortlichkeit  in  Bundessachen
hat  einen  Januskopf,  aber  mir  scheint  es  sehr
wohl  denkbar,  daß  ebenso,  wie  z.  B.  die  Verantwortung
  in  rein  preußischen  Sachen  eine  achtfache
  (der  acht  Minister)  ist,  für  Bundessachen
eine  zweifache  sein  kann,  einmal  dem  Reichstage
gegenüber  die  vom  Bundeskanzler  getragene,  und
zweitens  dem  preuß.  Landtage,  bzw.  dem  sächs.,
gegenüber  die  von  dem  betr.  Ressortminister  getragene“
  (a.  a.  O.,  S.  137).  Eine  ähnliche  Erklärung
  hat  der  Reichskanzler  auch  im  preuß.

 

A.  H.  in  der  Sitz.  v.  15.  Jan.  1872  (Stenogr.
Ber.  1872,  Bd.  I,  S.  368)  dahin  abgegeben:
„Ich  bin  weit  entfernt,  der  Theorie  anzuhängen,
daß  in  irgendeinem  Falle  die  Abstimmung  eines
Mitgliedes  des  Bundesrates,  um  juristische  Gültigkeit
  für  die  Reichsgesetzggebung  zu  haben,  der
Zustimmung  eines  Partikularlandtages  bedürfen
könnte;  aber  das  ist  außer  Zweifel,  daß  jede
Regierung  sehr  wohl  tut,  sich  in  der  Lage  zu
halten,  daß  sie  ihrer  eigenen  Landesvertretung
mit  Erfolg  Rechenschaft  ablegen  kann  über  die
Politik,  die  sie  am  Reiche  befolgt.“  —  Die  Ansicht,
  daß  eine  Verantwortlichkeit  der  preuß.  Minister
  gegenüber  dem  preuß.  Landtage  für  dasjenige,
  was  sie  auf  Grund  der  Reichsverfassung
und  innerhalb  des  Reiches  tun,  auf  Grund  der
preuß.  Verfassung  bestehen  bleibe,  hat  auch  der
Abgeordn.  Twesten  (als  Berichterstatter  über  die
Nordd.  Bundesverf.)  in  der  Sitz.  des  preuß.  A.  H.
v.  6.  Mai  1867  (Stenogr.  Ber.  1867,  S.  29),
und  zwar  unter  Bezugnahme  auf  die  vorerwähnten,
  in  der  Sitz.  des  Reichstages  v.  27.  März
1867  abgegebenen  Erklärungen  des  Reichskanzlers,
ausgeführt.  —  Vgl.  über  die  Frage:  R.  v.  Mohl,
D.  R.  St.  R.,  S.  277,  Note  1,  welcher  gleichdien
  eine  Verantwortlichkeit  der  Landesminister
gegenüber  ihrer  Landesvertretung  für  die  ihren
Bundesratsbevollmächtigten  erteilten  Instruktionen,
  und  zwar  eine  rechtliche  annimmt;  ferner
Grotefend,  D.  St.  R.  der  Gegenwart,  welcher
gleichfalls  die  Minister  der  Einzelstaaten  für  den
Inhalt  der  Instruktion  der  Bundesratsbevollmäch--tigten,
  und  zwar  nach  Maßgabe  der  verfassungsgesetzlichen
  Grundsätze  ihres  Staates,  ihrer  Landesvertretung
  gegenüber  für  verantwortlich  er-
        <pb n="95" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (S8.  117.)  85
verfafsungsmäßig  (Art.  7)  nur  nach  Instruktionen  tätig  zu  werden  haben,  unterliegt  somit
die  gesamte  Tätigkeit  der  einzelstaatlichen  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  im  Bundesrate
  dem  Prinzip  der  konstitutionellen  Ministerverantwortlichkeit  in  den  Einzelstaaten,  insoweit
  diese  jenes  Prinzip  verfassungsmäßig  anerkannt  haben,  wie  dies  in  Preußen
zweifellos  der  Fall  ist.

C)  Verfassungsänderungen.

I.  Keine  Verfassung  kann  für  alle  Zukunft  unabänderlich  sein,  sondern  da  das
Volk,  für  welches  sie  bestimmt  ist,  sich  in  steter  Entwicklung  und  Fortbildung  befindet,
folgt  aus  dem  Zweck  des  Staatsgrundgesetzes  von  selbst  die  Notwendigkeit,  daß  auch
das  letztere  in  beständiger  Übereinstimmung  mit  den  verschiedenen  Stufen  der  Kultur  und
den  sonstigen  Verhältnissen  der  Nation  erhalten  werden  muß.  liberdies  wird  keine  Verfassung
  frei  von  Mängeln,  sondern  jedes  Staatsgrundgesetz  allezeit  solcher  Verbesserungen
fähig  und  bedürftig  sein,  welche  die  Erfahrung  des  Lebens  und  die  Fortschritte  der
Wissenschaft  an  die  Hand  geben.?  Obgleich  also  die  Notwendigkeit  einer  zeitgemäßen
Fortbildung  der  Verfassung  niemals  bestritten  werden  kann,  ergibt  sich  doch  aus  dem
wesentlichen  Zwecke  eines  jeden  Staatsgrundgesetzes  ganz  von  selbst  zugleich  die  Notwendigkeit,
  für  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes  ganz  besonders  sorgsame  Erwägung

seitens  des  Gesetzgebers  zu  fordern.5

Diesen  Grundsatz  hat  auch  die  preußische  Ver- 



achtet.  Ebenso  Hiersemenzel  (Verf.  des  Nordd.
Bundes,  Tl.  1,  Art.  15,  S.  66),  welcher  indes
bemerkt,  daß  es  fraglich  sei,  wie  diese  Verantwortlichkeit
  zu  realisieren  sein  würde,  weil  die
Sitzungen  des  Bundesrates  nicht  öffentlich  sind,
wenigstens  nicht  zu  sein  brauchen.  Riedel
(Verf.  Urk.,  S.  26)  spricht  sich  für  eine  allgemein
politische  Verantwortlichkeit  der  Landesminister
gegenüber  ihrer  Volksvertretung,  in  betreff  der
erteilten  Instruktionen,  aus,  und  nimmt  an,  daß
sich  eine  weitergehende  Verantwortlichkeit  der  Landesminister
  nur  in  dem  Falle  begründen  lasse,
wenn  nach  dem  speziellen  Landesrechte  die  Instruktionserteilung
  der  Mitwirkung  der  Landesvertretung
  bedürfte.  —  Unbedingt  gegen  die
Verantwortlichkeit  der  Landesminister  gegenüber
den  Einzellandtagen  für  die  ihren  Bundesbevollmächtigten
  erteilten  Instruktionen  erklärt  sich
Meyer,  Grundzüge  des  Nordd.  Bundesrechtes,
S.  84  ff.,  und  Lehrbuch,  §.  186.  Für  rechtliche  Verantwortlichkeit
  der  Landesminister:  v.  Schulze,
Pr.  St.  R.,  S.  98.  Zum  ganzen  vgl.  Labandé,
1I,  S.  99  ff.,  246;  Vogels,  Die  staatsrechtliche
Stellung  der  Bundesratsbevollmächtigten,  in  Zorn
und  Stier-Somlos  Abhandl.,  1911.  Weitere
Literatur  bei  Laband  a.  a.  O.

1  Vgl.  Klüber,  Offtl.  R.  des  D.  B.,  S.  408;
Maurenbrecher,  Grundsätze  des  D.  St.  R.,
§.  51;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  I,  S.  291;  Zöpfl,  Grundsätze  des  gem.  D.
St.  R.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  192;  Held,  System
des  Verfassungerechtes,  Bd.  II,  S.  65  ff.;  Grotefend,
  D.  St.  R.  der  Gegenwart,  S.  290  ff.  u.
625;  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  55  ff.;
Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  336  ff.;  Arndt,  Verf.
Urk.,  S.  371  f.;  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrb.,
§.  157;  Bornhak:,  I,  S.  557  ff.;  v.  Rauchhaupt,
  Verfassungsänderungen,  1908;  v.  Herrnritt,
  Die  Staatsform  als  Gegenstand  der  Verfassungsgesetzgebung
  und  Verfassungsänderung,
1901.

Deshalb  wäre  es  so  unrecht  wie  unweise,

 

—

wenn  ein  Staatsgrundgesetz  die  Möglichkeit  der
Abänderung  seines  Inhaltes  selbst  verbieten  wollte.
Die  die  Verfassung  entwerfende  Generation  kann
nicht  befugt  sein,  alle  künftigen  an  ihre  Satzungen
  zu  binden;  die  Satzung  der  Unveränderlichkeit
  der  Verfassung  würde  entweder  verhindern,
künftigen  Bedürfnissen  der  Nation  gerecht  zu
werden,  oder  zu  formeller  Verfassungsverletzung
nötigen  oder  gar  zur  Gewalttätigkeit  hinführen
(vgl.  v.  Mohl,  Württemb.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  96,
Note  5).

Schon  das  Staatsrecht  zur  Zeit  des  Deutschen
  Reiches  erkannte  an,  daß  kein  Landesherr
berechtigt  sei,  die  Landesverfassung  willkürlich  abzuändern,
  und  die  Reichsgerichte  gewährten  den
hergebrachten  Landesverfassungen  ihren  Schutz
(vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  1,
S.  292,  Note  1),  wobei  es  keinen  Unterschied
machte,  ob  die  Verfassung  auf  Herkommen,  auf
Vertrag  mit  den  Ständen  oder  Untertanen,  oder
auf  Privilegien  (Konzessionen)  des  Landesherrn
beruhte.  Diesen  Grundsatz  hat  auch  das  Deutsche
Bundesrecht  anerkannt,  indem  Art.  56  der  Wiener
Schlußakte  v.  15.  Mai  1820  bestimmt:  „Die  in
anerkannter  Wirksamkeit  bestehenden  landständischen
  Verfassungen  können  nur  auf  verfassungsmäßigem
  Wege  wieder  abgeändert  werden.“  Unter
den  „in  anerkannter  Wirksamkeit“"  bestehenden
landständischen  Verfassungen  waren  aber  nicht
bloß  diejenigen  zu  verstehen,  welche  zur  Zeit  der
Errichtung  der  Bundesakte  notorisch  von  sämtlichen
  Beteiligten,  d.  h.  von  der  Regierung  und
von  dem  Volke  als  die  tatsächlich  und  rechtlich
bestehende  Einrichtung  des  Staates  anerkannt  und
gehandhabt,  sondern  auch  diejenigen,  welche  seit
dieser  Zeit  auf  eine  gesetzliche  Weise,  d.  h.  namentlich
  unter  freier  Einwilligung  aller  bei  der
Anderung  des  Rechtsstandes  Beteiligten  eingeführt
  wurden  (vgl.  hierüber  Zachariä,  D.  St.
u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  292,  Note  3,  und
Bd.  II,  S.  775  ff.;  Zöpft,  Grunds.  des  .  St.
R.,  5.  Aufl.  Bd.  II  S.  192—199:  v.  Mohl,
        <pb n="96" />
        86

fassungsurkunde  anerkannt.

Die  Gesetzgebung.

G.  117.)

Art.  107  bestimmt  zuvörderst  als  Prinzip:  „Die  Verfassung.

kann  (nur)  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  abgeändert  1  werden.“
Der  „ordentliche  Weg  der  Gesetzgebung“  ist  derjenige,  welchen  Art.  62  der  Verfassungsurkunde

  feststellt,

also  das  Zustandekommen  eines  solchen  Gesetzes,
Ubereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammerrn  hervorgeht.

welches  aus  der-Somit
  erfordert

jede  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes  verfassungsmäßig  die  Ubereinstimmung  zwischen

Krone  und  Volksvertretung  über  diese  Abänderung,  und  es  ist  völlig  unstatthaft,

die

Verfassung  durch  einseitige  Verordnung  des  Königs  zu  ändern.?  —  lbrigens  steht

 

Württemb.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  823—824,  826,
Note  4;  Held,  System  des  Verfassungsrechtes,
Bd.  II,  S.  67—72).

1  „Wenn  der  Art.  107  der  Verf.  Urk.  zuläßt,“
so  führte  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  364,
Note  1,  aus,  „die  Verfassung  auf  dem  ordentlichen
  Wege  der  Gesetzgebung  kabzuänderng,
so  gestattet  sie  damit  nicht,  dieselbe  auf  dem  gedachten
  Wege  Caufzuheben?.  Denn  4  Aufhebungo
  und  Abänderung)  sind  verschiedene  Begriffe,
  deren  Unterscheidung  vorzüglich  darin  besteht,
  daß  die  Abänderung  die  Substanz  einer
Sache  bestehen  läßt,  während  die  Aufhebung  auch
die  ganze  Substanz  schlechthin  und  mit  einem
Male  wegschafft.  Indem  aber  der  Art.  107  die
(iAbänderung?  möglich  macht,  befürwortet  er
nicht  nur  nicht  die  Aufhebungy?,  sondern
macht  vielmehr  die  Aufhebung  unmöclich.  Überdies
  beschwören  der  König  und  die  Mitglieder
der  beiden  Häuser  der  Volksvertretung  die  gewissenhafte
  Beobachtung  der  Verfassung
(Art.  54  u.  108  der  Verf.  Urk.);  dieser  Eid  aber,
wenngleich  er  nicht  hindert,  die  Verfassung  unter
Beobachtung  der  Formen  des  Art.  107  im  einzelnen
  abzuändern,  ist  unverträglich  mit
der  Zustimmung  zur  Aufhebung  derselben.
Die  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  sowohl
  als  die  Mitglieder  des  Herrenhauses  entnehmen
  ihr  Recht  einzig  und  allein  dem  Boden
der  Verfassung;  deshalb  aber  würden  sie  ihren
auf  die  Verfassung  geleisteten  Eid  verletzen,
wenn  sie  zu  einer  Beseitigung  derselben  ihre
Zustimmung  erteilten.  Denn  dieser  Eid  verpflichtet
  sie  nach  seinem  klaren  Wortlaute  zur
Aufrechterhaltung  der  Verfassung.  Von  diesen
  Grundsätzen  ausgehend,  hat  denn  auch  die
1.  Kammer  einen  Antrag  einiger  Mitglieder  derselben
  (Fürst  Reuß,  Graf  Saurma,  v.  Alvensleben
  und  v.  Normann),  welcher  dahin
ging,  „die  Staatsregierung  um  Vorlegung  eines
Gesetzentwurfs  zu  ersuchen,  wonach  die  Verfassung
  v.  31.  Jan.  1850  auf  dem  in  Art.  107  derselben
  vorgeschriebenen  Wege  wieder  aufgehoben
werde“,  für  unvereinbar  mit  dem  Inhalte  des
Art.  107  erklärt  und  denselben  daher  durch  übergang
  zur  Tagesordnung  beseitigt  (vgl.  den  Bericht
  zur  Komm.  der  1.  K.  v.  18.  Febr.  1853,
Drucks.  der  1.  K.  1852—53,  Bd.  III,  Nr.  141,
S.  7—8,  und  die  Plenarverhandl.  darüber  in
den  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1852  —53  vom
24.  Febr.  1853,  Bd.  I,  S.  426—435).  Aus
gleichen  Motiven  sind  auch  alle  bei  den  Kammern
in  Petitionen  auf  eine  Totalrevision  der  Verfassung
  gestellte  Anträge  durch  Übergang  zur  Tagesordnung
  beseitigt  worden.  Dergleichen  Petitionen
sind  u.  a.  von  dem  Grafen  v.  Saurmas-Jeltsch
und  Gen.  aus  Breslau,  von  dem  Stadtrat  Moritz

 

in  Stettin  und  Gen.,  von  mehreren  pommerschen
Gutsbesitzern  und  von  67  Landleuten  und  104
Städten  der  Priegnitz  eingereicht  worden.  Die
Komm,  der  2.  K.  hat  (in  ihrem  Ber.  v.  7.  Jan.
und  4.  März  1852)  dergl.  Petitionen  als  „verwerfliche“
  und  „verderbliche“  bezeichnet  (vgl.  das
Nähere  hierüber  in  den  Seenogu  Ber.  der  1.  K.,

15.  Sitz.  v.  26.  Jan.  1852,  S.  159—170,  und
62.  Sitz.  v.  4.  Mai  1852,  S.  1135—1142,  und
in  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.,  12.  Sitz.  v.
16.  Jan.  1852,  S.  129—142,  und  51.  Sit.  v.

27.  März  1852,  S.  979;  desgl.  Drucks.  der  1.  K.

1851—52.  Rd  L,  Nr.  40  S.  9;  Bd.  II,  Nr.  51,
sub  B,  Nr.  69,  S.  1,  Nr.  90,  S.  5;  Bd.  IV.
Nr.  265,  sub  A;  Drucks.  der  2.  K.  1851—52,
Bd.  1,  Nr.  40,  und  Bd.  IV,  Nr.  171).  Dullheuer
  (Die  Elemente  des  preuß.  Rechts  [Berlin
1862),  S.  8  in  der  Note)  bezeichnet  zwar  die
obige  (von  beiden  Kammern  angenommene)  Ansicht
  als  unrichtig,  „weil  die  Abänderung  eines
Gesetzes  sowohl  die  partielle  als  die  totale  Aufhebung
  umfasse“;  allein  wenn  auch  nicht  in  Abrede
  gestellt  werden  soll,  daß  es  zulässig  ist,
die  ganze  Verfassung  aufzuheben  und  durch  eine
völlig  neue  zu  ersetzen,  so  würde  dies  doch
nicht  auf  Grund  des  Art.  107  der  Verf.
Urk.,  sondern  nur  auf  Grund  der  Vereinbarung
der  Krone  mit  einer  sog.  konstituierenden
oder  Nationalversammlung  (vgl.  Held,
System  des  Verfassungsrechts,  Bd.  II,  S.  83  ff.)
rechtlich  geschehen  können.  Die  auf  Grund  der-Verf.
  Urk.  bestehenden  Häuser  des  Landtages
und  deren  Mitglieder  sind  nicht  berechtigt,
einer  totalen  Aufhebung  der  Verf.  Urk.  ihre
Zustimmung  zu  erteilen.  Sie  sind  eidlich  verpflichtet,
  die  Verfassung  zu  erhalten;  sie  dürfen
  partielle  Abänderungen  genehmigen;  aber
das  Votum  über  totale  Aufhebung  steht  nicht
ihnen,  sondern  eventuell  der  Nation  zu.“  Diese-Erörterungen
  v.  Rönnes  bewegen  sich  nur  auf
politischem  Boden.  Richtig  dagegen  Arndt,  Verf.
Urk.,  S.  373;  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,
S.  59;  Fleischmann,  Weg  der  Gesetzgebung.
S.  115;  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  338.

2  Die  einseitige  Abänderung  der  Verfassung.
würde  mithin  auch  nicht  durch  Bezugnahme  auf
das  Notverordnungsrecht  (Art.  63  der  Verf.
Urk.)  gerechtfertigt  werden  können,  weshalb  der-Art.
  63  auch  ausdrücklich  bestimmt,  daß  eine  Verordnung
  niemals  der  Verfassung  zuwiderlaufen
  darf.  Noch  weniger  würde  sich  die  einseitige
  Abänderung  der  Verfassung  durch  Berufung:
auf  das  Staatswohl  begründen  lassen;  denn
eine  Anderung  der  Staatsverfassung  kann
niemals  durch  das  sog.  Staatsnotrecht  (das  jus
eminens)  gerechtfertigt  werden.  Die  Regel:  Salus
publica  suprema  lex  esto!  mag  es  in  gewissen.
        <pb n="97" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (§.  117.)  87
das  Recht,  eine  Abänderung  der  Verfassung  in  Vorschlag  zu  bringen  (das  Recht  der
Initiative  hinsichtlich  der  Verfassungsänderungen),  da  die  Verfassungsurkunde  (Art.  64)
keine  Beschränkungen  in  dieser  Beziehung  aufgestellt  hat,  sowohl  dem  Könige  als  jeder  der
beiden  Kammern  zu.

II.  Obwohl,  wie  bereits  bemerkt,  die  Abänderung  der  Verfassung  keineswegs  gänzlich
  ausgeschlossen  sein  darf,  ist  doch  andererseits  nicht  zu  verkennen,  daß  der  staatsgrundgesetzliche
  Zustand,  welcher  die  feste  Grundlage  und  Garantie  für  alle  anderen
gesellschaftlichen  Verhältnisse  und  einen  Schirm  gegen  Willkür  bilden  soll,  im  höchsten
Grade  gefährdet  wird,  wenn  es  statthaft  ist,  die  Verfassung  allzu  leicht  und  häufig
zu  ändern.  Deshalb  muß  der  Gedanke  der  Stetigkeit  des  Staatsgrundgesetzes  davon
zurückhalten,  Veränderungen  desselben  vorzunehmen,  die  keine  wesentlichen  Verbesserungen
sind,  um  so  mehr,  als  oft  scheinbare  Verbesserungen  des  Einzelnen  in  der  Tat  Verschlechterungen
  sein  können  im  Zusammenhange  mit  dem  Ganzen.?  Deshalb  rechtfertigt
  es  sich  von  selbst,  wenn  die  meisten  Verfassungen  Bestimmungen  ausfgenommen
haben,  welche  bezwecken,  einer  leichtsinnigen  Abänderung  vorzubeugen,  indem  sie  erschwerende
  Formen  für  das  Zustandekommen  jener  Abänderung  festsetzen.  Die
preußische  Verfassungsurkunde  enthält  in  dieser  Beziehung  (Art.  107)  die  Vorschrift,
daß  zwar  zu  der  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  zulässigen  Abänderung

der  Verfassung  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche  absolute  Stimmenmehrheit"  genügt,  daß

 

Fällen  gestatten,  Rechte  zu  verletzen,  wo  die
Not  dies  gebieterisch  erheischt,  aber  nie  kann  die
Not  gebieterisch  erfordern,  das  Unrecht  formell
an  die  Stelle  des  Rechtes  zu  setzen.  Die  Ausübung
  jenes  äußersten  Rechtes  der  Staatsgewalt
kann  stets  nur  eine  auf  dem  Prinzip  der  Selbsterhaltung
  beruhende  Maßregel  der  Verwaltung
sein,  darf  aber  nie  dazu  gebraucht  werden,  um
etwas,  was  seiner  Natur  nach  einer  rechtlichen
Feststellung  bedarf,  mit  Umgehung  des  gesetzlichen
oder  verfassungsmäßigen  Weges  zu  verwirklichen
und  ins  Leben  zu  rufen  (vgl.  Zachariä,  D.

St.  u.  B.  R.,  2.  Aufl.,  Bd.  I,  §.  54,  S.  260,

und  die  dort  mitgeteilte  Stelle  aus  Moser,
Von  der  Reichsstände  Landen,  S.  1187  ff.,  ferner
3.  Aufl.,  Bd.  I,  §.  54,  S.  295,  und  RBd.  II,
§.  152,  S.  125—126;  desgl.  Bluntschli,  Allgem.
St.  R.,  1.  Aufl.,  S.  418,  und  2.  Aufl.,  Bd.  II,
S.  113—114,  wo  die  betr.  Ansicht  etwas  modifiziert
  wird).  —  Die  Ausführungen  in  dem  Aufsatze
  „Studien  über  das  Pr.  St.  R.“  in  Aegidis
Zeitschr.  f.  D.  St.  R.,  Bd.  I,  S.  184  ff.,  wonach
es  rechtlich  zulässig  sein  soll,  die  Verfassung  einfach
  durch  eine  (selbst  ohne  ministerielle  Gegenzeichnung
  erlassene)  königl.  Verordnung  abzuändern
  und  sogar  aufzuheben,  beruhen  auf  willkürlicher
  und  sophistischer  Auslegung  der  Verf.  Urk.
(insbes.  des  Art.  106)  und  haben  ihre  Widerlegung
  gefunden  in  der  dagegen  gerichteten  Abhandl.
  von  R.  John  (a.  a.  O.,  S.  244  ff.)  und
in  v.  Rönnes  Abhandl.  über  das  richterliche
Prüfungsrecht  usw.,  a.  a.  O.,  S.  385  ff.

1  Einige  deutsche  Verfassungsgesetze  legen  in
bezug  auf  Verfassungsänderungen  nur  dem  Regenten
  das  Recht  der  Initiative  bei  oder  enthalten
doch  bestimmte  Beschränkungen  des  Rechtes  der
Volksvertretung  in  dieser  Hinsicht  (vgl.  z.  B.
Bayer.  Verfassungsges.  v.  4.  Juni  1848,  Art.  II
u.  IV).  Vgl.  v.  Seydel-Piloty,  Bayer.  St.
R.s,  1913,  Bd.  I,  S.  225  f.;  Göz,  Württemb.
St.  R.,  1908,  S.  142.

2  Schon  die  Meister  alter  Gesetzgebung  haben
einem  übereilten  Verändern  der  Verfassung  die

 

 

 

warnendsten  Drohungen  entgegengestellt.  Die  von
Zeleukus  den  Lokriern  gegebene  Verfassung  verordnete,
  daß,  wer  den  Vorschlag  zu  einer  Abänderung
  derselben  machen  wolle,  mit  dem  Halse
in  der  Schlinge  auftreten  und  erdrosselt  werden
solle,  wenn  die  Volksversammlung  seinen  Vorschlag
  zurückweise.  Indem  Zeleukus  diese  drohende
Verwarnung  einem  nicht  genügend  vorbereiteten,
übereilten  Antasten  der  Verfassung  entgegenstellte,
ging  er  von  der  Uberzeugung  aus,  daß  die  Notwendigkeit
  wahrhaft  zweckmäßiger  Neformen  sich
mit  dem  Fortgange  der  Zeit  so  dringend  herausstellen
  müsse,  daß  der  Patriotismus  das  gefährliche
  Wagspiel  zwischen  schimpflicher  Strafe
und  dem  Verdienste,  eine  zeitgemäße  Reform
veranlaßt  zu  haben,  nicht  verschmähen  werde
(vgl.  die  Rede  des  Abgeordn.  Riedel  in  den
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—  50,  Bd.  II,
S.  611).  Vgl.  über  die  Frage  der  Zweckmäßigkeit
  erschwerender  Bestimmungen  über  die  Abänderung
  einer  Verfassung:  Stahl,  Philosophie
des  Rechts,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  Abt.  2,  §.  85,
S.  288  ff.

*  Erschwerende  Formen  für  Verfassungsabänderungen
  schreiben  z.  B.  vor  die  württemb.
Verf.  Urk.  von  1819,  §.  176  (s.  Göz,  Württemb.
St.  R.,  S.  142),  die  bayerische  Verf.  Urk.  von
1818,  Tit.  X,  §.7  (s.  v.  Seydel-Pilotys,  .  a.  O.,
Bd.  1,  S.  313  ff.,  848  ff.),  die  hessen  =  darmstädt.
Verf.  Urk.  von  1820,  §.  110,  die  kurhessische  von
1831,  §.  153,  die  königl.  sächs.  Verf.  Urk.  von  1831,
§.  152,  das  hannöversche  Landes-Verf.-Gesetz
von  1840,  §.  180  (aufgehoben  durch  Gesetz  v.
10.  April  1848),  die  luxemburg.  Verf.  Urk.  von
1841  am  Schluß,  die  schwarzb.-sondershaus.  Verf.
Urk.  von  1849,  §.  106,  die  oldenburg.  Verf.
Urk.  von  1852,  Art.  212.

4  Es  muß  also  eine  Stimme  mehr  als  die
Hälfte  der  an  dem  Beschlusse  teilnehmenden
Mitglieder  sich  für  die  Abänderung  erklärt  haben.
Außerdem  versteht  sich  von  selbst,  daß  jedes  der
beiden  Häuser  in  beschlußfähiger  Anzahl
versammelt  gewesen  sein  muß.
        <pb n="98" />
        88

Die  Gesetzgebung.

G.  117.)

indes  zwei  Abstimmungen  darüber  stattfinden  müssen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum

  von  wenigstens  einundzwanzig  Tagen  liegen  muß.

Die  Verfassungsurkunde

  bestimmt  hierbei  zwar  nicht  ausdrücklich,  daß  der  in  Art.  107  vorgeschriebenen
zweiten  Abstimmung  über  Verfassungsänderungen  eine  nochmalige  Diskussion  vorangehen
  könne;  allein  da  die  Verfassungsurkunde  eine  solche  wiederholte  Erörterung  nicht

 

1  Der  von  der  Staatsregierung  vorgelegte  Verfassungsentwurf
  v.  20.  Mai  1848,  §.  76  verlangte
zu  Verfassungsabänderungen  in  jeder  Kammer  eine
Stimmenmehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritteilen
und  daß  an  der  Beschlußnahme  wenigstens  die
Hälfte  der  Mitglieder  der  Kammer  teilgenommen
habe.  Damit  war  auch  die  Verf.  Komm.  der
Nat.  Vers.  (Entw.  Art.  104)  einverstanden.  Dagegen
  bestimmte  die  oktroy.  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.
1848,  Art.  106,  daß  die  Verfassung  auf  dem
ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  abgeändert
werden  könne,  wobei  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche
  absolute  Stimmenmehrheit  genügen
sollte.  Diese  Bestimmung  stand  in  Verbindung
mit  der  des  Art.  112,  welcher  vorschrieb,  daß  die
oktroy.  Verfassung  sofort  nach  dem  ersten  Zusammentritte
  der  Kammern  einer  Revision  auf
dem  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden
solle.  Bei  der  Revision  war  demnächst  die  Rev.
Komm.  der  2.  K.  der  Ansicht,  daß  für  künftige
Anderungen  erschwerende  Formen  vorgeschrieben
werden  müßten.  Unter  mehrfachen  Vorschlägen,
welche  in  dieser  Beziehung  gemacht  waren,  erklärte
  sich  die  Rev.  Komm.  dafür,  daß  wenigstens
zwei  Dritteile  der  anwesenden  Mitglieder  in  jeder
Kammer  die  Anderung  beschließen  und  wenigstens
zwei  Dritteile  der  Mitglieder  jeder  Kammer  an
dem  Beschlusse  teilnehmen  müßten,  und  daß,
wenn  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht
werden  sollte,  beide  Kammern  aufzulösen,  dann
aber  in  den  neu  einzuberufenden  Kammern  die
gewöhnliche  absolute  Stimmenmehrheit  genügen
solle,  um  die  Verfassung  auf  dem  ordentlichen
Wege  der  Gesetzgebung  ändern  zu  können.  Denn
wenn  desfalls  ein  besonderer  Appell  an  das  Land
ergangen  sei,  müsse  einfache  Stimmenmehrheit
genügen,  weil  dann  kein  Grund  zu  der  Besorgnis
vorliege,  die  Verfassung  könne  übereilt  geändert
werden;  wogegen  für  alle  anderen  Fälle  durch  das
Verlangen  einer  erhöhten  Majorität  ein  Schutz
gegen  das  allzu  häufige  Rütteln  an  der  Verfassung
gegeben  werden  müsse.  Das  Plenum  trat  dem
mit  der  Modifikation  bei,  daß  nur  eine  Stimmenmehrheit
  von  zwei  Dritteilen  der  anwesenden
Mitglieder,  welche  zugleich  mehr  als  die  Hälfte
der  gesetzlichen  Gesamtzahl  der  Mitglieder  ausmacht,
  erforderlich  sein  solle,  um  die  Verfassung
auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  zu  ändern,  indem
  zugleich  der  weitere,  für  den  Fall,  daß  eine
solche  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht  werden
sollte,  von  der  Rev.  Komm.  gemachte  Vorschlag
genehmigt  wurde.  Die  1.  K.  beschloß  indes  die
gegenwärtige  Fassung  des  Art.  107,  weil,  wie
der  Bericht  des  Zentralausschusses  ausführt,  die
Verfassung  zwar  vor  übereilter  Abänderung  sicher
zu  stellen,  gleichzeitig  aber,  aus  Rücksicht  auf  die
bestehenden  Zustände  und  weil  das  konstitutionelle
System  noch  der  weiteren  Ausbildung  auf  Grund
der  Erfahrung  entgegensehe,  bildungsfähig  hinzustellen
  sei.

In  dieser  Beziehung  sei  aber  das!

 

von  der  2.  K.  aufgestellte  System  zu  kompliziert
und  es  stehe  zu  besorgen,  daß  danach  durch  die
Parteistellung  in  den  Kammern  ein  Mittel  gewonnen
  werden  könnte,  jede  Verfassungsänderung
durch  eine  Minorität  aufs  äußerste  zu  erschweren,
ja  unter  Umständen  unmöglich  zu  machen.  Die
2.  K.  trat  dann  diesem  Beschlusse  bei  (vgl.  v.  Rönne,
Verf.  Urk.,  Art.  107,  S.  208—210).

In  der  Sitz.  Per.  v.  1855—56  sind  in  beiden
Häusern  der  Volksvertretung  Anträge  auf  Abänderung
  der  in  Art.  107  der  Verf.  Urk.  vorgeschriebenen
  Frist  von  21  Tagen,  welche  zwischen
den  beiden  Abstimmungen  liegen  muß,  gestellt
worden,  nämlich  im  H.  H.  von  den  Mitgliedern
v.  Daniels  u.  v.  Buddenbrock  (Drucks.  Nr.  20)
und  im  Hause  der  Abg.  von  dem  Abg.  v.  Grävenitz
  (Drucks.  Nr.  39)  auf  Feststellung  einer  Frist
von  7  Tagen.  Die  Komm.  des  Haufes  der  Abg.
empfahl  in  ihrem  Ber.  v.  28.  Jan.  1856  (Drucks.
Nr.  27)  die  Annahme  dieses  Antrages;  die  Komm.
des  H.  H.  beantragte  in  ihrem  Ber.  v.  28.  Jan.
1856  (Drucks.  Nr.  40),  die  Frist  auf  10  Tage
festzusetzen.  Diesem  letzteren  Antrage  ist  das  H.  H.
(in  den  Sitz.  v.  1.  u.  23.  Febr.  1856)  beigetreten.
(Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1855—56,  Bd.  I,  S.  48
—56  u.  S.  95—96);  dagegen  hat  das  Haus  der
Abg.  (in  der  Sitz.  v.  4.  Febr.  1856)  den  Antrag
auf  Abänderung  des  Art.  107  abgelehnt  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1855—56,  Bd.  I,  S.  291—300).
Schließlich  hat  dann  im  Hause  der  Abg.  (in  der
Sitz.  v.  14.  April  1856)  aus  Veranlassung  des
Beschlusses  des  H.  H.  v.  1.  u.  23.  Febr.  1856  auf
Festsetzung  von  10  Tagen  eine  nochmalige  Beratung
  des  Gegenstandes  stattgefunden.  Die
Komm.  des  A.  H.  hatte  in  ihrem  Ber.  v.  8.  März
1856  (Drucks.  Nr.  68)  beantragt,  jenem  Beschlusse
des  H.  H.  beizutreten;  allein  das  Plenum  des
A.  H.  beschloß  den  Übergang  zur  Tagesordnung
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1855—56,  Bd.  III,
S.  1048—52),  so  daß  also  der  Art.  107  aufrechterhalten
  blieb.  Vgl.  die  Komm.  Ber.  über  den
Gegenstand  in  den  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1855
—56,  Bd.  II,  S.  23—24,  und  in  den  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1855—56,  Bd.  IV,  S.  53—54,
u.  Bd.  V,  S.  378.  In  der  Sitz.  Per.  v.  1856
—57  brachte  die  Staatsregierung  den  Antrag
ein,  den  Art.  107  der  Verf.  Urk.  dahin  abzuändern,
  die  Frist,  welche  zwischen  den  beiden
Abstimmungen  über  eine  Verfassungsänderung
liegen  muß,  auf  10  Tage  herabzusetzen.  Dieser
Antrag  wurde  indes  von  dem  A.  H.  abermals
abgelehnt  (uvgl.  den  Gesetzentwurf  nebst  Motiven
in  den  Drucks.  des  A.  H.  1856—57,  Bd.  I,  Nr.  42,
und  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  1856—57,  Bd.  III,
Anl.  Nr.  34,  S.  101,  den  Komm.  Ber.  v.  11.  Febr.
1857  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1856—57,  Bd.  II,
Nr.  87,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  Bd.  III,
Anl.  Nr.  35,  S.  104—105,  und  die  Verhandl.
in  der  Plenarsitz.  v.  18.  Febr.  1857,  in  dem
Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  Bd.  I,  S.  233—240).
        <pb n="99" />
        Die  besonderen  Garantien  der  Verfassung.  (S.  117.)  89
ausdrücklich  verbietet,  so  muß  angenommen  werden,  daß  dieselbe  verfassungsmäßig  nicht
ausgeschlossen  sei.

III.  Daß  jede  Verfassungsänderung  ein  ausdrücklich  darauf  gerichtetes  „Verfassungsänderungsgesetz“,
  welches  die  Bestimmungen  darüber  enthält,  welcher  Punkt
der  Verfassung  aufgehoben  oder  durch  eine  andere  Vorschrift  ersetzt  werden  soll,  erfordere,
wie  dies  v.  Rönne  in  den  früheren  Auflagen  dieses  Werkes  (4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  367)
behauptete,  kann  mangels  einer  hierauf  gerichteten  positiven  Vorschrift  als  Rechtssatz
nicht  anerkannt  werden.  Demnach  ist  es  auch  als  rechtlich  statthaft  zu  erachten,  was
v.  Rönne  als  „ganz  unstatthaft“  bezeichnete,  nämlich  die  Verfassung  bei  Gelegenheit  des
Erlasses  eines  Spezialgesetzes  durch  dieses  dergestalt  zu  ändern,  daß  es  nur  einer  zweimaligen
  Abstimmung  mit  dem  Zwischenraum  von  einundzwanzig  Tagen  darüber  bedürfe.?
Ob  dies  zweckmäßig  sei,  ist  keine  Frage  des  Rechtes,  sondern  lediglich  der  Politik.

IV.  Die  durch  verfassungsmäßig  zustande  gekommene  Verfassungsänderungsgesetze
angeordneten  Abänderungen  der  Verfassung  treten  vollständig  in  die  Bedeutung  der  ursprünglich
  in  der  Verfassungsurkunde  enthaltenen  abgeänderten  Sätze.  Sie  stehen  mithin
zu  den  niedrigeren  Arten  von  Normen  der  Gesetze  ganz  in  demselben  Verhältnisse,  wie
die  Verfassungsurkunde  selbst,  und  können  ebenso  wie  die  Verfassungsurkunde  nur  unter
Beobachtung  der  in  Art.  107  vorgeschriebenen  erschwerenden  Form  wieder  abgeändert

oder  aufgehoben  werden.5

V.  Wenn  die  Verfassungsurkunde  in  Art.  107  bestimmt,  daß  „die  Verfassung"“
auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung,  unter  Beobachtung  der  daselbst  an- 



1  Die  Frage  ist  in  der  (vormaligen)  1.  K.  Betracht  zu  ziehen.

streitig  geworden.  Sie  ist,  da  die  Verf.  Urk.  nicht
darüber  entscheidet,  eine  Frage  der  Zweckmäßigkeit
  und  es  muß  angenommen  werden,  daß  jedem
Hause  das  Recht  zusteht,  über  die  Zulassung  und
Nichtgestattung  einer  solchen  Diskussion  zu  entscheiden.
  Die  1.  K.  hat  den  Beschluß  gefaßt,  in
ihre  Geschäftsordnung  die  Bestimmung  aufßzunehmen,
  daß  bei  der  in  Art.  107  vorgeschriebenen
zweiten  Abstimmung  über  Verfassungsänderungen
keine  Diskussion  stattfinde,  und  diese  Bestimmung  ist
auch  in  die  neueste  Geschäftsordnung  des  H.  H.
(§.  60)  übergegangen.  Dagegen  enthielt  die
frühere  Geschäftsordnung  des  A.  H.  gar  keine  Bestimmungen
  hierüber  und  die  Praxis  dieses  Hauses
gestaltete  sich  dahin,  daß  die  nochmalige  Diskussion
  zugelassen  wurde  und  daß  es  in  jedem
einzelnen  Falle  von  dem  Beschlusse  des  Hauses
abhängig  war,  ob  dasselbe  auf  eine  nochmalige
Beratung  eingehen  wolle  oder  nicht  (vgl.  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1855—  56,  Bd.  II,  S.  525—
526).  Die  neueste  Gesch.  O.  des  A.  H.  v.  16.  Mai
1876  hat  (in  §.  19)  bestimmt,  daß  die  nach
Art.  107  der  Verf.  Urk.  bei  Abänderungen  der
Verfassung  erforderliche  zweite  Abstimmung  in
den  Formen  der  dritten  Beratung  (8.  18)  erfolgt,
  welcher  ausdrücklich  eine  Diskussion,  und
zwar  sowohl  über  „die  Grundsätze  des  Entwurfs“
als  „über  die  einzelnen  Paragraphen“  zuläßt.
Für  die  Zulassung  einer  zweiten  Diskussion
spricht  entschieden  der  Zweck  der  in  Art.  107
vorgeschriebenen  zweimaligen  Abstimmung,  welcher
  dahin  gerichtet  ist,  übereilten  Abänderungen
der  Verfassung  vorzubeugen.  Die  Zwischenfrist
von  21  Tagen  ist  dazu  bestimmt,  der  öffentlichen
Meinung  Zeit  zu  gewähren,  sich  über  die  vorläufig
  beschlossene  Verfassungsänderung  zu  äußern,
und  den  Kammern  Zeit  und  Gelegenheit  zu  geben,
die  öffentliche  Meinung  zu  vernehmen  und  in

 

Es  ist  also  vorausgesetzt,
daß,  wenn  etwa  eine  Ubereilung  stattgefunden,
oder  wenn  eine  weniger  gut  unterrichtete  Kammer
den  ersten  Beschluß  gefaßt  haben  sollte,  bei  der
zweiten  Abstimmung  an  die  besser  unterrichtete
Kammer  appelliert  werden  sollte.  Wenn  aber
dieser  Zweck  erreicht  werden  soll,  so  muß  es  zulässig
  sein,  vor  der  zweiten  Abstimmung  eine
nochmalige  gründliche  Erörterung  unter  Berücksichtigung
  aller  in  der  Zwischenzeit  im  Schoße
der  Kammern  wie  in  weiteren  Kreisen  angestellten
  Betrachtungen  eintreten  zu  lassen  (vgl.  die
motivierte  Erklärung  der  Abg.  v.  Rönne  und
Gen.  v.  20.  Febr.  1852  in  den  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1851—52,  Bd.  I,  S.  414).  Vgl.  überhaupt
  über  diese  Frage  die  Debatten  in  der  1.  K.
in  den  Stenogr.  Ber.  derselben  1851—52,  Bd.  I,
S.  368—370  u.  674—678,  desgl.  den  Ber.  der
Gesch.  O.  Komm.  der  1.  K.  v.  28.  Febr.  1852
in  den  Drucks.  derselben  von  1852—53,  Bd.  III,
Nr.  137.

*  Vgl.  hierüber  auch  Laband,  II,  S.  39  ff.;
Dambitsch,  Kommentar  zur  R.  Verf.,  S.  682;
Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  337;  v.  Schulze,
Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  56;  Arndt,  Verf.  Urk.,
S.  372;  v.  Stengel,  S.  171;  Bornhak#-,  I,
S.  558;  sämtlich  gegen  v.  Rönne  mit  dem  Text
übereinstimmend.

3  Was  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  368,  V,
über  „Zusätze  zur  Verf.  Urk.,  durch  welche  der
Inhalt  des  Staatsgrundgesetzes  überall  gar  nicht
berührt  wird“,  die  demgemäß  nach  dem  einfachen
Wege  des  Art.  62,  ja  selbst  nach  Art.  63  erlassen
werden  könnten,  ausführte,  ist  unverständlich.
„Zusätze  zur  Verf.  Urk.“  berühren  deren  Inhalt
immer  und  müssen  daher  immer  in  der  erschwerenden
  Form  der  Verfassungsgesetzgebung
behandelt  werden.
        <pb n="100" />
        90  Die  Gesetzgebung.  (§.  117.)

geordneten  erschwerenden  Form,  abgeändert  werden  kann,  so  ergibt  sich  daraus  nur,  daß
die  vorgeschriebenen  erschwerenden  Bedingungen  bei  allen  in  dem  Staatsgrundgesetze
selbst  sowie  bei  allen  in  verfassungsmäßig  zustande  gekommenen  Verfassungsänderungsgesetzen
  enthaltenen  Punkten  beobachtet  werden  müssen;  keineswegs  aber  kann
angenommen  werden,  daß  der  Ausdruck:  „Verfassung“  in  Art.  107  den  Sinn  habe,  daß
darunter  alle  staatsrechtlichen  Verhältnisse  zu  verstehen  seien,  welche,  ohne  in  der  schriftlichen
Verfassungsurkunde  aufgezeichnet  zu  sein,  einen  Bestandteil  der  Verfassung  des  Landes  bilden.
Der  Ausdruck:  „Verfassung“  ist  vielmehr  in  Art.  107  im  engeren  Sinne  gebraucht,
nämlich  als  gleichbedeutend  mit:  „Staatsgrundgesetz“  oder:  „Verfassungsurkunde“  1,  also
in  demselben  Sinne  wie  im  Eingange  der  Verfassungsurkunde  2,  welcher  ergibt,  daß  auch
die  Bestimmung  des  Art.  107  derselben  nur  auf  dasjenige  bezogen  werden  kann,  was
eben  durch  die  Verfassung  (das  Staatsgrundgesetz)  festgesetzt  oder  anerkannt  worden
ist.  Gesetze  also,  welche  nicht  den  Inhalt  der  Verfassungsurkunde  oder  späterer,  der
Verfassungsurkunde  gleich  zu  achtender  Verfassungsänderungs=  oder  Zusatzgesetze  berühren,
erfordern  selbst  dann  nicht  die  in  Art.  107  vorgeschriebene  zweimalige  Abstimmung,  wenn
ihr  Inhalt  von  solcher  Beschaffenheit  ist,  daß  dadurch  Rechtsverhältnisse,  welche  gleichfalls
  zur  Verfassung  des  Landes  gehören,  d.  h.  die  Stellung  der  Staatsteilnehmer  zur
Staatsgewalt  bestimmen,  verändert  oder  neu  geordnet  werden.  3

Wenn  bei  der  Beratung  eines  Gesetzvorschlages  die  Frage  streitig  wird,  ob  ein  bestimmter
  Punkt  mit  der  Verfassung  (dem  Staatsgrundgesetze  oder  den  ihm  gleich  gestellten
Gesetzen)  unvereinbar  sei,  ob  es  daher  zur  Beschlußnahme  hierüber  einer  Abänderung
der  Verfassung  bedürfe,  so  kann  nicht  die  Ansicht  einzelner  entscheiden,  sondern  es  muß
von  den  Kammern  entschieden  werden,  und  zwar,  da  keine  Ausnahme  für  diesen  Fall
vorgeschrieben  ist,  durch  einen  den  Vorschriften  des  Art.  80  der  Verfassungsurkunde  entsprechenden
  Beschluß,  also  durch  absolute  Stimmenmehrheit  bei  Anwesenheit  der  beschlußfähigen
  Anzahl  der  Mitglieder  des  betreffenden  Hauses.4

Wenn  ein  Punkt  der  Verfassung  dunkel  ist  und  zur  Behebung  des  Zweifels  eine
authentische  Auslegung  (Deklaration)  für  erforderlich  erachtet  wird,  so  kann  solche
nur  von  sämtlichen  Faktoren  der  Gesetzgebung  gemeinschaftlich  erfolgen,  und  zwar  bedarf

 

1  Vgl.  über  die  Begriffe  von  „Verfassung“  grundgesetz,  sondern  sind  einfache  Gesetze

im  weiteren  und  engeren  Sinne  Bd.  I,  S.  4f.
Mit  dem  Text  übereinstimmend  Schwartz,  Verf.
Urk.,  S.  336;  Bornhak?,  I,  S.  558.

2  Die  Verkündigungsformel  der  Verf.  Urk.  v.
31.  Jan.  1850  sagt  nämlich:  „daß,  nachdem  die
oktroy.  Verfassung  v.  5.  Dez.  1848  der  darin
angeordneten  Revision  unterworfen  worden  und
die  Verfassung  in  Ubereinstimmung  mit  den
Kammern  endgültig  festgestellt  sei,  dieselbe  als
Staatsgrundgesetz  verkündet  werde.“  Es  ist
also  der  Ausdruck:  „Verfassung“  hier  —  wie
überall  in  der  Verf.  Urk.  —  im  engeren  Sinne,
nämlich  gleichbedeutend  mit:  „Verfassungsurkunde“
genommen  worden.

3  Obgleich  die  Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  1850
nicht  die  Gesamtheit  der  in  Preußen  geltenden
  Verfassungsnormen  enthält,  so  ist  sie  doch
das  alleinige  Staatsgrundgesetz  Preußens,
und  unter  den  Garantien  dieses  Staatsgrundgesetzes,
  also  insbesondere  unter  dem
Schutze  des  Art.  107  desselben,  stehen  nur  dessen
eigene  Bestimmungen  und  diejenigen  später  zustande
  gekommenen  Verfassungsänderungs=  und
Zusatzgesetze,  welche  die  Natur  des  Staatsgrundgesetzes
  haben.  Alle  übrigen  älteren  und
neueren  Gesetze,  welche  außerdem  bestehen,  gehören
  nicht  in  dieselbe  Kategorie,  wie  das  Staats- 



oder  Verordnungen,  die  zwar  zum  Teil  auch
Bestimmungen  über  Verfassungsgegenstände
enthalten,  aber  in  betreff  der  durch  den  Art.  107
gewährleisteten  Form  ihrer  Abänderung  nicht  auf
gleicher  Linie  mit  den  Verfassungsnormen
stehen.

4  Finden  beide  Häuser  keinen  Widerspruch
zwischen  der  Verfassung  und  dem  zur  Beratung
gestellten  Spezialgesetze,  so  steht  nichts  entgegen,
das  im  übrigen  vereinbarte  Gesetz  in  Kraft  treten
zu  lassen  und  der  abweichenden  Minderheit  des
Hauses  bleibt  dann  nur  das  Recht,  ihre  abweichende
  Ansicht  in  einem  Sondergutachten  (als
Protest)  niederzulegen.  Nehmen  beide  Häuser  den
Widerspruch  als  vorhanden  an,  so  folgt  daraus
von  selbst,  daß  eine  Verfassungsänderung  auf
verfassungsmäßigem  Wege  zustande  kommen  muß.
Dagegen  kann  auch  der  Fall  eintreten,  daß  das
eine  Haus  keinen  Widerspruch  findet,  während
das  andere  Haus  einen  solchen  als  vorhanden
annimmt;  alsdann  kann  das  Spezialgesetz  nicht
zustande  kommen,  sondern  müßte  von  dem  den
Widerspruch  annehmenden  Hause  bis  dahin  abgelehnt
  werden,  wo  dieser  Widerspruch  durch  Vereinbarung
  über  eine  denselben  ausschließende
anderweitige  Verfassungsbestimmung  behoben  sein
würde.
        <pb n="101" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  91

es  hierzu  der  Beobachtung  der  in  Art.  107  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  erschwerenden
  Form,  weil  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  eine  authentische  Deklaration
nur  auf  demselben  Wege  erfolgen  kann  wie  der  Erlaß  eines  Rechtssatzes.!

§.  118.
Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.

Die  zweckmäßige  Festsetzung,  Verteilung,  Erhebung  und  Verwendung  der  Einkünfte
des  Staates  aus  Staatssteuern  und  anderen  Einnahmequellen  wird  durch  die  Feststellung
eines  für  einen  bestimmten  Zeitraum  zur  Norm  dienenden  Staatshaushaltsetats  bedingt.
Dieser  Staatshaushaltsetat  oder  das  Budget  soll  den  allgemeinen  Voranschlag  der
in  dem  nächsten  Finanz=  oder  Verwaltungszeitraume  teils  bestimmt,  teils  vermutlich
zu  erwartenden  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates,  und  zwar  in  möglichst  genauer
Vollständigkeit  und  systematischer  Anordnung  enthalten.  Diesen  allen  geordneten  Staatswesen
  gemeinsamen  Grundsatz  hat  die  Verfassungsurkunde  auch  für  die  Finanzwirtschaft
des  preußischen  Staates  anerkannt  und  demzufolge  in  ihrem  „von  den  Finanzen“  handelnden
  Titel  VIII  im  ersten  Satze  des  Art.  99  ausgesprochen,  „daß  alle  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat
  gebracht  werden  müssen“,  indem  der  zweite  Satz  dieses  Artikels  hinzufügt,
„daß  der  Staatshaushaltsetat  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt  wird"“.  Das  hiernach
  von  der  Verfassungsurkunde  vorgesehene,  für  jedes  Etatsjahr  zu  erlassende  Staatshaushaltsetatsgesetz
  gewährt  also  die  verfassungsmäßige  Grundlage  der  Erhebung
der  Einnahmen  des  Staates,  und  hinsichtlich  der  Ausgaben  enthält  es  die  verfassungsmäßige
  Ermächtigung  für  die  Staatsregierung  bzw.  die  einzelnen  Verwaltungschefs,
sich  innerhalb  der,  durch  dieses  Gesetz  vorgezeichneten  Schranken  frei  bewegen  zu  dürfen,
so  daß  also  das  überschreiten  dieser  Grenzen  nur  mit  vorheriger  Zustimmung  oder  doch
nachträglicher  Genehmigung  der  beiden  Kammern  stattfinden  darf.  In  diesem  Sinne
gibt  8.  1  des  Gesetzes  betreffend  den  Staatshaushalt  v.  11.  Mai  1898  den  obersten
Grundsatz  des  preußischen  Budgetrechtes  dahin  wieder:  „Der  Staatshaushalt  enthält  den
Voranschlag  für  alle  im  Laufe  jedes  Etatsjahres  voraussichtlich  eingehenden  Einnahmen
  und  erforderlich  werdenden  Ausgaben  des  Staates.“  Die  Staatsregierung  ist
aber  den  Kammern  gegenüber  auch  zur  Rechnungslegung  verpflichtet,  wobei  ihr  der
Nachweis  obliegt,  daß  die  gesamte  Verwaltung  sich  innerhalb  der  Grenzen  und  Grundsätze
  des  durch  das  Gesetz  festgestellten  Staatshaushaltsetats  bewegt  und  daß  jeder  Verwaltungschef
  diejenigen  Schranken  innegehalten  hat,  welche  der  Etat  vorzeichnet.  Auch
diesen  Grundsatz  hat  die  Verfassungsurkunde  anerkannt,  indem  sie  im  zweiten  Satze  des
Art.  104  bestimmt,  „daß  die  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat  von  der  Oberrechnungskammer
  geprüft  und  festgestellt  werden“  und  „daß  hiernächst  die  allgemeine
Rechnung  über  den  Staatshaushaltsetat  jeden  Jahres,  einschließlich  einer  lübersicht  der
Staatsschulden,  mit  den  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  zur  Entlastung  der

 

1  A.  A.  war  merkwürdigerweise  v.  Rönne,  tage  nach  älterem  und  neuerem  Staatsrechte,  in
4.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  369.  Richtig  Bornhak?,  I,  der  Zeitschr.  für  das  Srwat-  u.  öffentl.  Recht  der
S.  557.  Die  Sache  ist  wohl  jetzt  im  letzteren!  Gegenwart,  Bd.  II,  S.  161  ff.;  Gneist,  Budget
Sinne  unhbestritten.  u.  Gesetz  (1867);  ders.a,  Gesetz  u.  Budget  (1879);

2  Vgl.  Frhr.  v.  Czörnig,  Darstellung  der  Ein=  Laband,  Budgetrecht  (1871),  Staatsrecht",  Bd.  !IV,
richtungen  über  Budget,  Staatsrechnung  und  S.  481  fl.,  532  ff.,  dort  weitere  Angaben  der  über-Kontrolle
  in  Österreich,  Preußen,  Sachsen,  Bayern,  aus  umfangreich  gewordenen  Literatur  über  die
Württemberg,  Baden,  Frankreich  und  Belgien,  größte  Streitfrage  des  preußisch-deutschen  Staats-1866;
  Fricker,  Die  Natur  der  Steuerver=  rechtes;  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  342  ff.;  Arndt
willigung  und  des  Finanzgesetzes,  in  d.  Zeitschr.  und  Schwarz,  Art.  Staatsfinanzen,  III,  Staatsfür
  die  ges.  Staatswissenschaft,  Bd.  XVII,  S.  636ff.;  haushalt,  in  v.  Stengel-  Fleischmanns  Wörter-G.
  Weer-Ansch2  Lehrb.,  S.  **:  buch,  Bd.  III,  191.1,  S.  480f  ff.

v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  28  ff.;  3
derselbe,  Das  Finanzrecht  der  Reichs=  u.  Land-  G.  S.  1898,  S.  77.
        <pb n="102" />
        92  Die  Gesetzgebung.  (S.  118.)

Staatsregierung  den  Kammern  vorgelegt  werden“.  Hierdurch  aber  ist  den  Kammern  das
Recht  der  Kontrolle  bezüglich  der  gesamten  Staatsfinanzverwaltung  übertragen.

Die  Befugnisse  der  Kammern  in  bezug  auf  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  und  in  betreff  der  Kontrolle  der  Staatsfinanzverwaltung  bilden  —  in  ihrer  Verbindung
  mit  dem  den  Kammern  zustehenden  Steuerbewilligungsrechte  —  den  Inhalt  des
denselben  verfassungsmäßig  zustehenden  Budgetrechtes.

A)  Der  Staatshaushaltsetat.

I.  Schon  lange  vor  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  war  die  Notwendigkeit  einer
Führung  der  gesamten  Finanzverwaltung  nach  einem  umfassenden,  für  jedes  Jahr  im
voraus  festzustellenden  Plane  als  wesentliches  Bedürfnis  des  Staates  erkannt  worden.
Um  nach  der  Reorganisation  von  1808  bis  1815  die  Ordnung  der  Finanzen  zu  regeln,
wurde  das  Bestreben  dahin  gerichtet,  an  die  Stelle  der  Kabinettsregierung  und  der  einzelnen
  Departementsverwaltungen  eine  Verwaltung  nach  Gesetzen  herbeizuführen.
Zu  diesem  Zwecke  wurde  als  kontrollierende  Instanz  neben  den  Departementschefs  eine
Generalkontrolle  der  Finanzen  (unter  dem  Vorsitze  des  Staatskanzlers)  eingesetzt  und
für  dieselbe  in  der  Verordnung  v.  3.  Nov.  18171  angeordnet,  daß  sämtliche  Staatseinnahme=
  und  zausgabeetats  zur  Prüfung  der  Generalkontrolle  gelangen  sollten,  von
welcher  dieselben,  außer  von  dem  Departementsminister,  vor  der  Vollziehung  seitens
des  Königs  bzw.  der  Minister  gegenzuzeichnen  seien.  Ohne  Teilnahme  des  Chefs  der
Generalkontrolle  sollten  demnach  insbesondere  keine  Domänen  und  Forsten  oder  sonstiges
Staatseigentum  veräußert  werden,  keine  Abgaben  dauernd  erlassen,  keine  Staatsschulden
kontrahiert,  keine  Ausgaben  neu  bewilligt,  Erhöhungen  oder  sonst  Veränderungen  vorgenommen
  werden  dürfen.  Durch  die  beiden  Kabinettsorders  v.  17.  Jan.  18202  wurde
sodann,  in  Anerkennung  des  Grundsatzes,  daß  die  Verantwortlichkeit  für  den  gesamten
Staatshaushalt  auf  das  gesamte  Staatsministerium  übergehe,  die  Generalkontrolle  in
eine  nähere  Verbindung  mit  dem  Staatsministerium  gebracht,  und  dabei  nochmals  der
Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Bewilligung  außerordentlicher  Verwendungen  und  Zuschüsse
  stets  von  der  besonderen  und  ausdrücklichen  Genehmigung  des  Königs  abhängig
bleiben  solle.  Gleichzeitig  wurde  die  „endliche  Regulierung  des  Staatshaushaltsetats“
anbefohlen  und  bestimmt,  daß  der  zu  entwerfende  Hauptfinanzetat  nach  erfolgter  Prüfung
und  Feststellung  zur  öffentlichen  Kenntnis  kommen  und  mit  dieser  Kundmachung  von  drei
zu  drei  Jahren  fortgefahren  werden  solle.  In  Ausführung  dieser  Vorschriften  wurde
durch  die  Kabinettsorder  v.  7.  Juni  1821  3  zum  ersten  Male  der  „allgemeine  Etat  der
Einnahmen  und  Ausgaben  für  den  gewöhnlichen  Staatsbedarf  in  dem  Jahre  1821“
festgesetzt  und  das  Staatsministerium  angewiesen,  danach  in  allen  Verwaltungszweigen
zu  verfahren  und  die  Haupt=  und  Spezialetats  unter  verfassungsmäßiger  Einwirkung  der
Generalkontrolle  abzuschließen  und  festzustellen.  Zwar  wurde  späterhin  durch  die  Kabinettsorder
  v.  29.  Mai  1826“  die  Generalkontrolle  aufgehoben  und  an  deren  Stelle  für  die
Zwecke  der  Zusammenstellungen  und  Ubersichten  eine  Staatsbuchhalterei  errichtet,  welche
dann  wiederum  durch  die  Kabinettsorder  v.  19.  Juni  1844  5  in  der  Art  aufgehoben
wurde,  daß  ihre  Funktionen  mit  dem  Finanzministerium  vereinigt  wurden;  allein  diese

nderungen  in  der  Form  der  Behörden  haben  die  ausgesprochenen  Grundsätze  der  Verordnung
  v.  3.  Nov.  1817  nicht  beseitigt,  vielmehr  die  Verantwortlichkeit  der  Departementsminister
  nochmals  bestätigt  und  ausdrücklich  anerkannt.  Insbesondere  blieb  der
Grundsatz  bestehen,  daß  der  Staatshaushaltsetat  vor  Beginn  des  Etatsjahres  dem  Könige
zur  Genehmigung  und  Vollziehung  vorzulegen  5  ist;  daß  dies  wirklich  bis  zum  Jahre
1849  geschehen  ist,  ergeben  die  seit  dem  Jahre  1829  periodisch  veröffentlichten  Etats,
welche  in  der  durch  die  Kabinettsorder  v.  7.  Juni  1821  eingeführten  Weise  von  dem

 

3„  .  S.  13.  252.  G.  S.  1826,  S.  45.
S.  t,  S.  20,  24.  353  G.  S.  1844,  S.  265.  «  «
3G.S.1821,S.48.  f«Vgl.v.Kamptz,Ann.,Bd.X,S.649.
        <pb n="103" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (S8.  118.)  93
Könige  und  den  Ministern  vollzogen  sind.  Die  Verordnung  v.  3.  Febr.  1847  über
die  Bildung  des  vereinigten  Landtages?  verhieß  (§.  11),  „daß  dem  vereinigten  Landtage,
wenn  dieser  einberufen  werde,  jederzeit  der  Hauptfinanzetat  und  eine  Übersicht  des  Staatshaushaltes
  für  die  Zeit  von  einer  Versammlung  zur  anderen  zur  Information  vorgelegt
  werden  solle“,  bestimmte  indes  zugleich,  „daß  die  Feststellung  dieses  Etats,
sowie  die  Verfügung  über  die  Verwendung  der  Staatseinnahmen  und  Überschüsse  ein
ausschließliches  Vorrecht  der  Krone  bleibe“.  Die  gleichzeitig  erlassene  Verordnung  über
die  periodische  Zusammenberufung  der  vereinigten  ständischen  Ausschüsse  3  bestimmte  (§.  6),
„daß,  wenn  der  König  sich  bewogen  finden  sollte,  dem  vereinigten  ständischen  Ausschusse
Mitteilungen  über  den  Staatshaushalt  zu  machen,  dieserhalb  die  Vorschriften  des  §.  11
der  Verordnung  über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtages  volle  Anwendung  finden
sollten"“.  Hiernächst  bestimmte  dann  aber  das  Gesetz  v.  6.  April  1848  über  einige
Grundlagen  der  künftigen  preußischen  Verfassung  (§F.  6),  „daß  den  künftigen  Vertretern
  des  Volkes  jedenfalls  die  Zustimmung  zu  allen  Gesetzen,  sowie  zur  Feststellung
des  Staatshaushaltsetats,  und  das  Steuerbewilligungsrecht  zustehen  solle“.  Gemäß
dieser  Verheißung  hat  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848,  Art.  98,
und  hiermit  gleichlautend  die  revidierte  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850,  Art.  99,
den  Satz  ausgesprochen,  „daß  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes
Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht  werden  müissen,
welcher  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt  wird"“.  Diese  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde
  gesteht  mithin  der  Volksvertretung  ein  uneingeschränktes  Recht  der  Teilnahme
an  der  Feststellung  des  jährlichen  Staatshaushaltsetatsgesetzes  zu.  Demgegenüber  kennt  das
englische  Recht  ein  solches  uneingeschränktes  Budgetrecht  nicht:  „die  gesetzlich  feststehenden
Einnahmen  und  Ausgaben  bilden  nicht  Gegenstand  parlamentarischer  Bewilligung“.
Zuvörderst  kann  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  daß  das  Gesetz  über  den
Siwatz)  aushltseen  im  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde,
  also  nur  durch  Übereinstimmung  aller  drei  Faktoren  der  gesetzgebenden  Gewalt,
zu  ergehen  hat,  „so  daß  —  fährt  v.  Rönne  Bd.  I,  S.  594  fort  —  also  die  Oktroyierung
  im  Wege  königlicher  Verordnung  (Art.  63)  hier  unbedingt  unstatthaft  ist.

 

1  Durch  die  Kab.  O.  v.  21.  Febr.  1829  (G.
S.  1829,  S.  13)  wurde  genehmigt,  daß  mit  der
öffentlichen  Kundmachung  des  Hauptfinanzetats
des  Staates  von  drei  zu  drei  Jahren  fortgefahren.
werden  könne,  wobei  zugleich  dem  Finanzminister
überlassen  wurde,  „gleichzeitig  mit  der  Publikation
des  Etats  die  erforderlichen  Erläuterungen  dazu
durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen“.  (Eine
solche  Erläuterung  hat  nur  unterm  24.  Febr.  1829
stattgefunden.  Vgl.  den  Auszug  daraus  bei  Bergius,
  Preußen  in  staatsrechtl.  Beziehung,  2.  Aufl.,
S.  387  ff.)
fernere  Veröffentlichung  der  allgemeinen  Staatsfinanzetats
  von  drei  zu  drei  Jahren  stattgefunden
(vgl.  die  Etats  für  1832,  1835,  1838,  1841,
1844  u.  1847  in  den  betr.  Jahrg.  der  G.  S.,
und  über  dieselben  und  deren  Unvollständigkeit
v.  Bülow-Cummerow,  Preußen  seine  Verfassung
  und  Verwaltung,  1842,  3.  Aufl.,  Vorw.
S.  VIII,  164  ff.,  167  ff.;  Bergius,  über  den
preuß.  Hauptfinanzetat  für  1841,  1841.  Der
Etat  für  das  Jahr  1849  ist  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  der  Kammern  durch  den  Allerh.
Erl.  v.  27.  Dez.  1848,  G.  S.  1849,  S.  447,
publiziert  worden  und  schließt  in  Einnahme  und
Ausgabe  mit  94  174  380  Tlr.  ab,  woraus  sich
die  Behauptungen  v.  Bülow-Cummerows
über  die  Unvollständigkeit  der  früheren  Etats  bestätigen.
  Ubrigens  ist  dieser  Etat  schließlich  von
den  Kammern  genehmigt  und  demgemäß  das

Infolgedessen  hat  demnächst  eine

 

erste  Staatshaushaltsetatsgesetz  unterm  11.  März
1850  (G.  S.  1850,  S.  177)  publiziert  worden.

2  G.  S.  1847,  S.  34  ff.

G.  S.  1847,  S.  40.

4  G.  S.  1848,  S.  87.

*  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrb.,  S.  749,  754
und  bes.  jetzt  Hatschek,  Engl.  Staatsrecht,  Bd.  1,
S.  455  ff.;  ders.,  Das  Staatsrecht  des  Verein.
Königr.  Großbritannien-Irland,  1914,  S.  70f  ff.

5  Während  der  Zeit  des  Verfassungskonflikts
hat  die  Staatsregierung  den  von  ihr  einseitig  festgesetzten
  Staatshaushaltsetat  für  das  Jahr  1865
mittels  eines  von  dem  ganzen  Staatsministerium
gegengezeichneten  Allerh.  Erl.  v.  5.  Juli  1865
durch  den  Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  1865,
Nr.  167,  S.  2289  veröffentlichen  lassen.  Der
Allerh.  Erl.  v.  5.  Juli  1865,  mit  welchem  zugleich
  auch  der  demselben  zu  Grunde  liegende
Bericht  des  Staatsmin.  v.  4.  Juli  veröffentlicht
worden  ist,  spricht  aus,  daß  die  diesem  Berichte
beigefügte  Nachweisung  der  für  das  Jahr  1865  zu
erwartenden  Einnahmen  und  der  zu  leistenden
Ausgaben  als  „Richtschnur  für  die  Verwaltung“
dienen  solle;  der  mitgeteilte  Bericht  des  Staatsmin.
führt  aus,  daß,  weil  ein  —
gesetz  nicht  zustande  gekommen  sei,  nichts  übrig
bleibe,  als  daß  die  Staatsregierung  die  Ausgaben
auf  eigene  Verantwortung  leiste.  Da  diese  Publikation
  nicht  in  verfassungsmäßiger  Form  (ogl.
Art.  106  der  Verf.  Urk.)  erfolgt  ist,  also  selbst
        <pb n="104" />
        94  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)
Dies  folgt  schon  daraus,  daß  der  Art.  99  (Abs.  2)  ausdrücklich  vorschreibt,  daß  der
Staatshaushaltsetat  jährlich  „durch  ein  Gesetz“  festgestellt  werden  solle,  wodurch  eben
die  Feststellung  durch  eine  „Verordnung  mit  provisorischer  Gesetzeskraft  hat  ausgeschlossen
werden  sollen.  Überdies  bestimmt  der  Abs.  3  des  Art.  62  sogar  ein  besonderes  Verfahren
für  das  Zustandekommen  des  Gesetzes  über  den  Staatshaushaltsetat,  nämlich  dahin,
daß  der  betreffende  Entwurf  zuerst  der  Zweiten  Kammer  vorgelegt  werden  muß,  und
daß  die  Erste  Kammer  (das  Herrenhaus)  dabei  nur  in  der  Weise  mitzuwirken  berufen
ist,  daß  sie  den  Etat  im  ganzen  annehmen  oder  ablehnen  kann  —  ein  Verfahren,
welches  durch  Oktroyierung  unmöglich  gemacht  würde,  indem  hierbei  die  Krone  ihre
Sanktion  vorweg  erteilt,  und  dadurch  das  Recht  des  Hauses  der  Abgeordneten,  sich
zuerst  mit  dem  Etat  zu  befassen,  verletzt  werden  würde.  Abgesehen  hiervon  ist  aber
auch  eine  Oktroyierung  hier  aus  dem  Grunde  ganz  undenkbar,  weil  in  bezug  auf  das
Staatshaushaltsetatsgesetz  niemals  einer  derjenigen  Fälle  vorliegen  kann,  in  welchen  der
Art.  63  eine  Oktroyierung  nur  gestattet.“  Diesen  Ausführungen  v.  Rönnes  kann  nach
dem  oben  über  die  Zulässigkeit  von  Notverordnungen  Dargelegten  nicht  zugestimmt  werden.
Da  Notverordnungen  nur  für  Verfassungsrecht  ausgeschlossen  sind,  der  Etat  aber  nur
einfaches  Gesetz  ist,  könnte  auch  der  Etat,  falls  die  Voraussetzungen  von  Art.  63  ge—
geben  sind,  was  keineswegs  mit  v.  Rönne  als  „undenkbar“  zu  bezeichnen  ist,  als  Not—
verordnung  erlassen  werden.  Eine  Wiederaufhebung  dieser  Notverordnung,  wozu  die
Regierung  verfassungsmäßig  bei  demnächstiger  Verweigerung  der  Zustimmung  der  Kammern
  verpflichtet  wäre,  müßte  die  größte  Verwirrung  zur  Folge  haben;  die  Regierung
wird  also  den  Weg  der  Notverordnung  für  den  Etat  nur  beschreiten  können,  wenn  sie
der  Zustimmung  der  Kammern  —  etwa  nach  einer  inzwischen  vollzogenen  Neuwahl  —
sicher  sein  darf.1

2.  Während  es  als  Regel  gilt,  daß  der  Staatsregierung  die  Wahl  zusteht,  in
welches  der  beiden  Häuser  des  Landtages  sie  ihre  Vorlagen  zuerst  einbringen  will,  gestattet
  die  Verfassungsurkunde  der  Staatsregierung  ein  solches  Wahlrecht  hinsichtlich  des
von  ihr  vorzulegenden  Staatshaushaltsetats  nicht;  vielmehr  hat  das  Haus  der  Abgeordneten
  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Art.  62,  Abs.  3  vor  dem  Herrenhause  das
verfassungsmäßige  Vorrecht,  zu  verlangen,  daß  ihm  der  jedesmalige  Entwurf  des  Staatshaushaltsetats
  zuerst  vorgelegt  werde.  Der  Staatshaushaltsetat  darf  daher  erst  dann  zum
Gegenstande  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Herrenhauses  gemacht  werden,  nachdem
das  Haus  der  Abgeordneten  seine  Beratungen  darüber  abgeschlossen  und  seine  Beschlüsse
gefaßt  hat.  Sobald  hierauf  der  von  dem  Abgeordnetenhause  beschlossene  Staatshaushaltsetat
  an  das  Herrenhaus  zur  Beratung  gelangt  ist,  hat  dieses,  gleichfalls  nach  der
ausdrücklichen  Vorschrift  des  Art.  62,  Abs.  3  der  Verfassungsurkunde,  keineswegs  in
gleicher  Weise  wie  das  Haus  der  Abgeordneten  das  Recht,  den  Etat  in  seinen  einzelnen
Positionen  zum  Gegenstande  seiner  Beschlußfassung  zu  machen;  es  ist  vielmehr  nicht  berechtigt,
  denselben  teilweise  zu  genehmigen  und  einen  anderen  Teil  abzulehnen  oder
abzuändern,  sondern  es  hat  nur  das  eingeschränkte  Recht,  denselben  im  ganzen  anzunehmen
  oder  abzulehnen.  Indem  der  dritte  Absatz  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde?
die  beiden  erwähnten  Vorrechte  des  Abgeordnetenhauses  festsetzt,  ist  hierbei  der  Gesichts- 



nicht  den  Anspruch  macht,  als  eine  rechtlich  verbindliche
  Norm  angesehen  zu  werden,  so  kann
ihr  keine  staatsrechtliche  Bedeutung,  sondern
nur  die  beigelegt  werden,  die  Grundsätze  zur
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen,  nach  welchen
(im  Jahre  1865)  die  Staatsfinanzverwaltung
ohne  Erfüllung  der  in  Art.  99  der  Verf.  Urk.
enthaltenen  und  verfassungsmäßig  notwendig  gebotenen
  Voraussetzung  fortgeführt  werden  solle.
Erfolgt  ist  übrigens  jene  Publikation  aus  Veranlassung
  eines  Beschl.  des  H.  H.  v.  16.  Juni
1865  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1865,  Bd.  I,
S.  328—329,  und  Ber.  der  Budgetkomm.  desselben
  v.  14.  Juni  1865,  a.  a.  O.,  Anl.  Bd.,

behaupten  auch  Arndt,

 

Nr.  47,  S.  471—475),  welcher  der  Staatsregie
rung  diesen  Modus  anempfohlen  hatte.  Von  dem
Notverordnungsrechte  nach  Art.  63  der  Verf.  Urk.
hat  die  Regierung  für  die  Etatsfestsetzung  während
des  Verfassungskonfliktes  keinen  Gebrauch  gemacht.

1  Daß  an  sich  Notverordnung  zulässig  wäre,
Verf.  Urk.,  S.  34)
v.  Stengel,  Pr.  St.  R.,  S.  269;  Bornhak?,

S.  542.

2  Art.  62  lautet:  „Finanzgesetzentwürfe  und
Staatshaushaltsetats  werden  zuerst  der  Zweiten
Kammer  vorgelegt;  letztere  werden  von  der
Ersten  Kammer  im  ganzen  angenommen  oder
abgelehnt.“
        <pb n="105" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.

(8.  118..  95

punkt  leitend  gewesen,  daß  der  Zweiten  Kammer  als  einer  reinen  Wahlkammer  ein
überwiegender  Einfluß  auf  Finanzfragen  einzuräumen  sei  und  daß  nach  der  Natur  des
Geschäftes  immer  nur  einer  Kammer  die  Einzelberatung  über  das  Budget  zufallen  kann.1

An  diese  Bestimmungen  des  Abs.  3  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  knüpfen

sich  insbesondere  folgende  Fragen.2

 

1  Abs.  3  des  Art.  62  war  in  der  oktroy.  Verf.
Urk.  v.  5.  Dez.  1848  nicht  enthalten,  sondern  ist
erst  bei  deren  Revision  darin  aufgenommen  worden.
Nach  Art.  43  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848
sollte  auch  die  1.  K.  eine  reine  Wahlkammer  sein,
und  deshalb  war  keine  Veranlassung  vorhanden,
ihr  in  betreff  der  Finanzgesetze  und  Staatshaushaltsetats
  eingeschränktere  Befugnisse  als  der  2.  K.
beizulegen.  Die  königl.  Botschaft  v.  7.  Jan.  1850
(Proposition  VIII)  enthielt  indes  den  Vorschlag,
einen  Teil  der  Mitglieder  der  1.  K.  nicht  aus
Wahlen  hervorgehen,  sondern  dieselbe  (außer  den
großjährigen  königl.  Prinzen)  teils  aus  gewählten,
teils  aus  solchen  Mitgliedern  bestehen  zu  lassen,
welchen  ein  erbliches  Recht  auf  Sitz  und  Stimme
in  der  1.  K.  beizulegen,  und  solchen,  welche  der
König  auf  Lebenszeit  ernennt,  welcher  Vorschlag
auch  (mit  einigen  Modifikationen  bezüglich  der  Details)
  von  den  revidierenden  Kammern  angenommen
  wurde.  Mit  Rücksicht  hierauf  hatte  nun
die  königl.  Botschaft  v.  7.  Jan.  1850  (Propo- 



sition  VII)  einen  Zusatz  zum  Art.  60  (jetzt  Art.

62)  des  Inhalts  vorgeschlagen:  „Finanzgesetzentwürfe
  werden  zuerst  der  2.  K.  vorgelegt“,  zu
dessen  Motivierung  dieselbe  folgendes  anführte:
„Sobald  die  1.  K.  aufhört,  eine  reine  Wahlkammer
  zu  sein,  so  folgt  daraus  von  selbst,  daß
der  2.  K.,  wie  es  in  denjenigen  Staaten,  wo  die
konstitutionelle  Staatsform  dauernden  Bestand
gewonnen  hat,  überall  der  Fall  ist,  ein  überwiegender
  Einfluß  auf  Finanzfragen  eingeräumt
werde.  Eine  nähere  Feststellung  der  Befugnisse
dieser  Kammer  und  der  Garantien,  welcher  das
Land  bedarf,  um  den  regelmäßigen  Fortgang  der
Regierung  gesichert  zu  sehen,  wird  erst  dann  mit
allseitigem  Verständnisse  getroffen  werden  können,
wenn  die  Behandlung  der  jetzt  vorliegenden  Budgetfragen
  hierüber  bestimmten  Anhalt  gewährt.
In  dieser  Beziehung  ist  demnach  die  weitere  Entwicklung
  der  Verfassung  der  Zukunft  vorzubehalten
  und  anzunehmen,  daß  einerseits  die  2.  K.
durch  die  ihr  in  Art.  98  (jetzt  Art.  99)  eingeräumte
  wichtige,  mittels  der  gegenwärtig  vorgeschlagenen
  Anderung  noch  verstärkte  Befugnis
befriedigt,  andererseits  die  Regierung  durch  den
Patriotismus  dieser  Kammer  vor  dem  Lande
schädlichen  Verlegenheiten  bewahrt  sein  werde."“
Im  Zentralausschusse  der  1.  K.,  welcher  zuerst
über  diese  Proposition  beriet,  war  von  einem
Mitgliede  beantragt  worden,  dem  von  der  Staatsregierung
  vorgeschlagenen  Zusatze  folgende  Fassung
  zu  geben:  „Finanzgesetzentwürfe  und  der

Staatshaushaltsetat  werden  zuerst  der  Zweiten
  Kammer  vorgelegt;  der  Staatshaushaltsetat

  wird  von  der  Ersten  Kammer  im
ganzen  angenommen  oder  abgelehnt.“
Dieser  Vorschlag  wurde  damit  begründet,  „daß
der  Schwerpunkt  der  Finanzfragen  in  die  2.  K.
gelegt  werden  müsse,  wodurch  sich  auch  der  Zusatz
rechtfertige,  daß  die  1.  K.  den  Staatshaushalts- 



etat  nur  im  ganzen  anzunehmen  oder  abzulehnen
  habe,  da  ein  entgegengesetztes  Verfahren
  die  Sache  zwischen  beiden  Kammern  zu
sehr  komplizieren  und  eine  Schwerfälligkeit  herbeiführen
  würde,  welche  den  Staatsorganismus
leicht  zu  lähmen  geeignet  sei.  Wegen  unbedeutender
  Gegenstände  sei  ein  von  der  1.  K.
zu  erhebendes  Monitum  nicht  wünschenswert
und  sie  werde  sich  dadurch  nicht  zur  Ablehnung
des  Ganzen  bestimmen  lassen.  Auch  in  anderen
Ländern  habe  sich,  selbst  ohne  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung,
  durch  die  Praxis  nur  eine
solche  allgemeine  Teilnahme  der  1.  K.  geltend
gemacht.“  Dieser  Vorschlag  fand  nun  zwar  im
Zentralausschusse  der  1.  K.  keine  Annahme;  die
Proposition  VII  gelangte  jedoch  zuerst  in  der
2.  K.  zur  Beratung,  und  hier  stellte  der  Abgeordn.
  v.  Viebahn  (unter  Bezugnahme  auf  die
vorstehend  mitgeteilten  Motive)  bei  der  Beratung
im  Plenum  den  Antrag,  die  Proposition  VII  in
derjenigen  Fassung  anzunehmen,  welche  die  des
jetzigen  Abs.  3  des  Art.  62  ist.  Dieser  Antrag
wurde  von  der  2.  K.  angenommen  und  fand  demnächst
  auch  die  Zustimmung  der  1.  K.  Bei  der
Beratung  in  der  2.  K.  waren  (von  dem  Abgeordn.
Urlichs)  zur  Begründung  der  vorgeschlagenen
Fassung  dieselben  Motive  hervorgehoben,  deren
bereits  vorstehend  gedacht  worden,  insbesondere
aber  wurde  auch  auf  die  praktische  Unmöglichkeit
hingewiesen,  in  beiden  Kammern  die  zeitraubende
Beratung  des  Budgets  im  einzelnen  vorzunehmen,
  weshalb  die  artikelweise  Beratung
nur  derjenigen  Kammer  zuzugestehen  sei,  welche
sich  zuerst  damit  zu  befassen  hat.  Es  sei  aber
auch  aus  politischem  Standpunkte  davon  auszugehen,
  daß  die  einer  nicht  gewählten  Kammer
gegenübertretende  Volksvertretung  notwendigerweise
  die  eigentliche  Entscheidung  in  der  Feststellung
  des  Budgets  haben  müsse  (vgl.  das  Nähere

hierüber  in  den  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849

—50,  S.  2217,  2396  ff.  u.  2385  ff.,  und  der  2.  K.
1849—50,  S.  2073  ff.;  desgl.  in  v.  Rönnes
Bearbeit.  der  Verf.  Urk.  zum  Art.  62,  S.  119—
121).  —  In  der  Sitz.  Per.  1851—52  wurde  von
dem  Abgeordn.  v.  Zander  in  der  1.  K.  der  Antrag
  gestellt,  eine  Abänderung  des  Art.  62  durch
Streichung  des  Satzes:  „lletztere  (Staatshaushaltsetats)
  werden  von  der  Ersten  Kammer  im
ganzen  angenommen  oder  abgelehnt“,  zu  beschließen
  (vgl.  Drucks.  der  1.  K.185  1—52,  Nr.  20).
Diesem  Antrage  ist  zwar  die  1.  K.  beigetreten,
die  2.  K.  hat  denselben  indes  abgelehnt  und  somit
ist  der  Art.  62  unverändert  fortbestehen  geblieben
(vgl.  das  Nähere  hierüber  in  den  Stenogr.  Ber.
der  1.  K.  1851—52,  S.  34,  144,  325,  328  u.
716,  u.  der  2.  K.  1851—52,  S.  1179—1183,
desgl.  in  v.  Rönnes  Bearbeit.  der  Verf.  Urk.,
Nachtrag,  S.  240—247).

:  An  den  nachfolgenden  Ausführungen  v.  Rönnes,
  die  ein  charakteristisches  Bild  der  Verfassungs-
        <pb n="106" />
        96  Die  Gesetzgebung.

G.  118.)

a)  Streitig  geworden  ist,  ob  das  Herrenhaus  sich  mit  keinem  anderen  Staatshaushaltsgesetzentwurfe
  beschäftigen  darf  als  mit  demjenigen,  welchen  das  Abgeordnetenhaus.
beschlossen  hat,  und  ob  es  nur  diesen  im  ganzen  annehmen  oder  ablehnen  darf  —
oder  ob  das  Herrenhaus  auch  mit  dem  von  der  Staatsregierung  zuerst  dem  Abgeordnetenhause
  vorgelegten  Staatshaushaltsgesetzentwurfe  befaßt  wird  und  das  Recht  hat,  diesen
letzteren,  unter  Ablehnung  des  von  dem  Abgeordnetenhause  beschlossenen,  im  ganzen

anzunehmen.

Während  das  Herrenhaus  die  letztere  Ansicht  für  die  richtige  erachtet

und  demgemäß  sich  für  berechtigt  gehalten  hat,  nicht  bloß  den  von  dem  Abgeordnetenhause
  beschlossenen  Staatshaushaltsgesetzentwurf  abzulehnen,  sondern  auch  statt  desselben
den  von  der  Staatsregierung  vorgelegten  Staatshaushaltsgesetzentwurf  (im  ganzen)  anzunehmen,
  hat  das  Abgeordnetenhaus  in  dem  zweiten  Teile  dieses  Beschlusses  des
Herrenhauses  eine  Verfassungsverletzung  gefunden  und  denselben  durch  einen  seinerseits
gefaßten  Beschluß  für  null  und  nichtig  erklärt,  mit  dem  Zusatze,  daß  die  Staatsregierung
aus  jenem  Beschlusse  des  Herrenhauses  keine  Rechte  herzuleiten  berechtigt  sei.  Die

 

kämpfe  von  1862—66  geben,  sind  keine  Veränderungen
  vorgenommen  worden.  Über  das
Recht  des  Herrenhauses,  den  Etatsentwurf  der
Regierung  anzunehmen,  s.  oben  S.  18,  Note  1.

1  Das  H.  H.  hat  in  der  22.  Sitz.  vom
11.  Okt.  1862  folgende  Beschlüsse  gefaßt:  a)  den
Gesetzentwurf,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  für  das  Jahr  1862,  in  derjenigen
Fassung,  in  welcher  er  aus  den  Beratungen  des
Hauses  der  Abgeordneten  hervorgegangen  ist,  abzulehnen;
  b)  denselben  Gesetzentwurf,  wie  er
von  der  königl.  Staatsregierung  durch  Allerh.
Ermächtigung  v.  25.  Mai  1862  den  beiden
Häusern  des  Landtages  zur  verfassungsmäßigen
Beschlußnahme  vorgelegt  ist,  anzunehmen  (ogl.
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1862,  Bd.  II,  S.  167
—222,  und  den  Komm.  Ber.  des  H.  H.  v.  7.  Okt.
1862,.  nebst  dem  Verbesserungsantrage  des  Grafen
v.  Arnim-Boytzenburg  v.  9.  Okt.  1862  lwelcher
dem  Beschl.  v.  11.  Okt.  1862  zugrunde  liegt]  in
den  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1862  im  Anl.  Bd.,
Aktenst.  Nr.  31,  S.  134—207  und  in  der  Drucks.
des  H.  H.  1862,  Nr.  82  u.  84).  Dagegen  hat
das  A.  H.  in  der  65.  Sitz.  v.  13.  Okt.  1862
(Stenogr.  Ber.  desselben  1862,  Bd.  IV,  S.  35
—2246)  beschlossen:  „der  von  dem  H.  H.  in  seiner
Sitz.  v.  11.  Okt.  1862  in  Ansehung  des  Staatshaushaltsetats
  für  1862  gefaßte  Beschluß  —  insofern
  er  sich  nicht  darauf  beschränkt,  den  der
Beratung  des  H.  H.  allein  unterliegenden  Beschluß
  des  A.  H.  v.  3.  Okt.  1862  über  die  Budgetvorlage
  der  Regierung  anzunehmen  oder  zu  verwerfen,
  vielmehr  nach  Verwerfung  des  Beschlusses
des  A.  H.  die  Budgetvorlage  der  Regierung  annimmt,
  mit  welcher  das  H.  H.  gar  nicht  befaßt
gewesen  ist  —  verstößt  gegen  den  klaren  Sinn  und
Wortlaut  der  Verfassung  Art.  62  und  ist  deshalb
null  und  nichtig.  Die  Staatsregierung  kann
daher  keine  Rechte  aus  diesem  Beschlusse  herleiten.“
Dieser  Beschluß  ist  im  A.  H.  einstimmig  gefaßt
worden,  nachdem  die  im  wesentlichen  damit  übereinstimmenden
  Anträge  der  Abgeordn.  Simson
u.  Gen.  und  Gneist  u.  Gen.  (Drucks.  des  A.  H.
1862,  VII.  Legisl.  Per.,  Bd.  V.  Nr.  175,
und  Stenogr.  Ber.  1862,  Bd.  VIII,  Aktenst.
Nr.  158,  S.  1710—1711)  zurückgezogen  worden
waren.

In  der  Sitz.  Per.  1863—64  faßte  das  H.  H.
in  der  Sitz.  v.  23.  Jan.  1864  folgende  Beschlüsse:

 

a)  dem  Beschlusse  des  A.  H.  v.  16.  Jan.  1864,
betr.  den  von  der  königl.  Staatsregierung  vorgelegten
  Gesetzentwurf  des  Staatshaushaltsetats  für
das  Jahr  1864  im  ganzen  die  Zustimmung  zu  versagen;
  b)  dagegen  diesen  Gesetzentwurf,  wie  derselbe
von  der  königl.  Staatsregierung  durch  Allerh.
Ermächtigung  v.  12.  Nov.  1863  den  beiden  Häusern
des  Landtages  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme
  vorgelegt  ist,  im  ganzen  anzunehmen  (ogl.
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1863—64,  S.  158—
159  und  Ber.  der  Budgetkomm.  des  H.  H.  v.
21.  Jan.  1864,  a.  a.  O.,  Anl.  Bd.,  Aktenst.  Nr.  15,
S.  60  ff.  und  Drucks.  des  H.  H.  1863—64,  Nr.  44).
Dagegen  hat  das  A.  H.  in  der  Sitz.  v.  25.  Jan.
1864  folgende  Beschlüsse  gefaßt:  a)  der  Beschluß
des  H.  H.  v.  23.  Jan.  1864,  durch  welchen  dasselbe
  nach  Ablehnung  des  von  dem  A.  H.  beschlossenen
  Staatshaushaltsetatsgesetzes  für  das
Jahr  1864  den  dem  Herrenhause  verfassungsmäßig
nicht  vorliegenden  Budgetentwurf  der  königl.
Staatsregierung  im  ganzen  angenommen  hat,  verstößt
  gegen  Art.  62  der  Verfassung  und  ist  deshalb
null  und  nichtig;  b)  das  H.  H.  hat  durch  diesen
Beschluß  das  wichtigste  Recht  des  A.  H.  verletzt,
und  gleichzeitig  durch  die  Ablehnung  des  von  dem
A.  H.  beschlossenen  Staatshaushaltsetats  der
königl.  Staatsregierung  die  verfassungsmäßige
Befugnis  entzogen,  die  darin  bewilligten  Ausgaben
  zu  leisten;  c)  die  königl.  Staatsregierung
macht  sich  eines  offenen  Verfassungsbruches  schuldig,
  wenn  dieselbe  fortfährt,  ohne  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages  über  die  Mittel  des
Staates  eigenmächtig  zu  verfügen  (Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1863—64,  Bd.  II,  S.  924—931).
In  der  Sitz.  Per.  1864—65  hat  das  H.  H.
in  der  Sitz.  v.  16.  Juni  1865  beschlossen:  a)  den
Gesetzentwurf,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  für  das  Jahr  1865,  wie  solcher  aus
den  Beschlüssen  des  A.  H.  hervorgegangen  ist,
abzulehnen;  b)  von  einem  Beschlusse  auf  Annahme
  des  von  der  königl.  Staatsregierung  vorgelegten
  Gesetzentwurfs  über  den  Staatshaushaltsetat

  für  1865  für  diesmal  abzusehen;  und

I)  die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  die  zur  Fortführung
  der  Staatsverwaltung  erforderlichen  Ausgaben
  als  Verwaltungsnorm  festzustellen  und
diese,  wie  auch  die  Staatseinnahmen  für  das  Jahr
1865,  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen  (vgl.
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1865,  Bd.  1,  S.  328
        <pb n="107" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  97

Ansicht  des  Abgeordnetenhauses  entspricht  dem  unzweifelhaften,  aus  dem  Wortlaute  des
Abs.  3  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  sich  ergebenden  Sinne  desselben.  Da  das
Herrenhaus  über  das  Budget  nur  im  ganzen  (en  bloc)  beschließen  kann,  so  ist  ihm
das  Recht,  zu  amendieren,  entzogen;  das  Abgeordnetenhaus  allein  ist  berechtigt,  den
von  der  Staatsregierung  vorgelegten  Etatsgesetzentwurf  in  seinen  einzelnen  Positionen
zu  amendieren.  Diese  Amendierung  erfolgt  der  Staatsregierung  gegenüber,  welche  ihre
Positionen  zu  verteidigen  und  festzuhalten  sucht.  Ist  über  alle  einzelnen  Positionen
nach  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses  entschieden,  so  kann  nur  allein  dieser
aus  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses  hervorgegangene  Etatsgesetzentwurf  noch
Gegenstand  der  weiteren  Beschlußnahme  sein.  Infolge  der  Verhandlungen  zwischen
der  Staatsregierung  und  dem  Abgeordnetenhause  wird  der  von  jener  vorgelegte  Gesetzentwurf
  teils  durch  Zugeständnisse  der  Staatsregierung,  teils  durch  die  Beschlüsse  des
Abgeordnetenhauses  so  verändert,  daß  das  daraus  hervorgehende  neue  Etatsgesetz  vollständig
  an  die  Stelle  des  vorgelegten  Gesetzentwurfes  getreten  ist  und  über  die  ursprüngliche
  Vorlage  der  Staatsregierung  eine  Ubereinstimmung  der  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung
  nicht  mehr  erreicht  werden  kann.  Es  können  nicht  zwei  Budgetentwürfe  für  dasselbe
  Jahr  nebeneinander  bestehen;  sie  können  nicht  gleichzeitig  zum  Gesetze  erhoben  werden,
  weil  der  eine  den  anderen  ausschließt.  Der  eine  kann  daher  nur  als  Amendement
des  anderen  gelten;  das  Herrenhaus  aber  darf  nicht  über  beide  abstimmen,  weil  es  sonst
über  ein  Amendement  abstimmen  würde.  Das  Herrenhaus  kann  überhaupt  nur  über
ein  Budget  Beschluß  zu  fassen  berechtigt  sein,  wenn  die  Herbeiführung  einer  Ubereinstimmung
  hinsichtlich  desselben  möglich  bleiben  soll.  In  dieser  einen  Abstimmung,
die  ihm  der  Abs.  3  des  Art.  62  überhaupt  nur  gestattet,  stimmt  dasselbe  auch  über
die  ursprüngliche  Vorlage  der  Staatsregierung  ab,  insoweit  letztere  nämlich  auch  noch
in  dem  amendierten  Etatsgesetzentwurfe  enthalten  ist;  es  kann  dagegen  über  den  unveränderten
  Entwurf  der  Staatsregierung  nicht  mehr  abstimmen,  weil  dieser  eben  nicht
mehr  unverändert  besteht,  sondern  in  verfassungsmäßig  berechtigter  Weise  von  dem  einen
Faktor  sowohl  als  von  dem  anderen  bereits  verändert  worden  ist.  Dem  Herrenhause
gebührt  nur  das  Recht,  zu  erwägen,  ob  es  die  Annahme  des  solchergestalt  amendierten
Budgets  mit  dem  Staatswohle  vereinbar  hält,  und  danach  die  Annahme  oder  Ablehnung
desselben  im  ganzen  zu  beschließen.  Ersterenfalls  bleibt  dann  dem  Staatsministerium
zu  erwägen  übrig,  ob  es  der  Krone  die  Sanktion  und  Publikation  desselben  empfehlen
könne.  Die  Abstimmung  des  Herrenhauses  aber  über  ein  anderes  als  das  vom
Abgeordnetenhause  amendierte  Budget  ist  in  der  Verfassung  nicht  vorgesehen,  an  sich
zwecklos  und  daher  unzulässig.  Die  Frage,  ob  das  Herrenhaus  der  Vorlage  der  Staatsregierung
  auch  allenfalls  zugestimmt  haben  würde,  wenn  diese  unverändert  geblieben  wäre,
ist  völlig  unerheblich.  Durch  eine  hierüber  erfolgende  und  an  das  Abgeordnetenhaus
zurückgelangende  Abstimmung  würde  letzteres,  welchem  das  Budget  zuerst  vorgelegt  werden
muß,  in  die  Lage  kommen,  über  das  vorgelegte  Budget  zuletzt  abzustimmen,  nachdem
es  seine  Beschlüsse  über  dasselbe  bereits  festgestellt  hat.  Hierzu  ist  es  aber  eben  nicht
verpflichtet  und  deshalb  ist  ein  solcher  Beschluß  des  Herrenhauses  mit  der  Verfassung
nicht  vereinbar,  sondern  verletzt  das  verfassungsmäßige  Budgetrecht  des  Abgeordnetenhauses.
  Es  kann  hiergegen  auch  nicht  eingewendet  werden,  daß  das  Herrenhaus,  wenn
es  das  von  dem  Abgeordnetenhause  amendierte  Budget  verworfen  hat,  aus  dem  Grunde
auf  das  ursprünglich  vorgelegte  Budget  zurückgehen  dürfe,  weil  es  bei  anderen  Gesetzesvorlagen
  diese  Befugnis  habe.  Bei  anderen  Gesetzesvorlagen  ist  diese  Befugnis  allerdings
insofern  vorhanden,  als  bei  der  Beratung  und  Beschlußnahme  über  jeden  einzelnen
Paragraphen  von  den  Amendements  des  anderen  Hauses  auf  die  einzelnen  Paragraphen
der  ursprünglichen  Vorlage,  aber  auch  nur  in  dieser  Weise  auf  die  ganze  ursprüng- 



—  329  u.  Ber.  der  Budgetkomm.  des  H.  H.  v.  erforderlich  erachtet,  sich  weiter  mit  dem  Gegen-14.
  Juni  1865,  a.  a.  O.,  Bd.  II,  Anl.  Nr.  47,  stande  zu  beschäftigen.  Vgl.  die  Bemerk.  des  Ab-S.
  471—475).  Das  A.  H.,  welchem  amtlich  geordn.  v.  Forckenbeck  hierüber  in  der  Sitz.  des
seitens  des  H.  H.  nur  der  zu  a  gedachte  Teil  des  A.  H.  v.  17.  Juni  1865  in  den  Stenogr.  Ber.
Beschlusses  mitgeteilt  worden  ist,  hat  nicht  für  1865,  Bd.  III,  S.  2223  ff.

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.  5.  Aufl.  III.  7
        <pb n="108" />
        98

Die  Gesetzgebung.

G.  118.)

liche  Vorlage,  zurückgegangen  werden  kann;  ist  aber  das  Gesetz  durchberaten,  in  den
einzelnen  Paragraphen  nach  den  Beschlüssen  des  Hauses  festgestellt,  und  fällt  dann
das  Gesetz  bei  der  letzten,  auf  das  Ganze  sich  erstreckenden  Abstimmung,  so  ist  und  bleibt
es  verworfen  und  es  kann  die  ursprüngliche  Vorlage  nicht  mehr  zur  Abstimmung  gebracht

  werden.

Da  nun  in  betreff  des  Budgets  nicht  auf  die  einzelnen  Positionen  der

Vorlage  zurückgegangen  werden  darf,  so  erfolgt  sofort  die  Abstimmung  über  das  Budget
im  ganzen;  diese  Abstimmung  aber  hat  notwendig  dieselbe  Wirkung,  welche  jede  Abstimmung

  über  das  Ganze  eines  anderen  Gesetzes  hat.

Das  Budget  ist,  wenn  es  abgelehnt

  wird,  verworfen  und  bleibt  verworfen;  die  Wirkung  der  Abstimmung  kann  deswegen
  keine  andere  sein,  weil  das  Recht  der  Amendierung  des  einzelnen  nicht  dem
Herrenhause,  sondern  nur  dem  Abgeordnetenhause  zugestanden  ist.1  —  Zu  diesen  aus

 

1  Dies  sind  im  wesentlichen  die  Gründe,  mit
welchen  im  H.  H.  die  von  dessen  Majorität  zum
Beschluß  erhobene  Ansicht  bekämpft  worden  ist
(vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  7.  Okt.  1862  in  den
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1862,  Bd.  II,  Anl.  Bd.,
Nr.  31,  S.  201—202,  u.  Drucks.  1862,  Nr.  82,
S.  53  ff.,  desgl.  dic  Stenogr.  Ber.  über  die  21.  Sitz.
v.  10.  Okt.  1862,  S.  178—180,  und  über  die
22.  Sitz.  v.  11.  Okt.  1862,  S.  210—211).  Im
A.  H.  hat  einec  schriftliche  Berichterstattung  und
eine  Diskussion  über  die  Frage  nicht  stattgefunden
(vgl.  über  die  Frage  auch  die  mit  der  oben  im
Texte  begründeten  Ansicht  übereinstimmenden  Erklärungen
  des  Präsid.  Grabow  und  der  Abgeordn.
Graf  v.  Schwerin  und  Simson  in  den  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  über  die  Sitz.  v.  16.  Jan.  1864,
Bd.  II,  S.  724—727).  —  Die  Gründe  der  Mehrheit
  des  H.  H.,  welche  der  Urheber  des  dem  Beschlusse
  desselben  zugrunde  liegenden  Antrages,
Graf  v.  Arnim-Boytzenburg,  teils  in  den
Motiven  seines  Antrages  (Drucks.  des  H.  H.  1862,
Nr.  4,  und  Stenogr.  Ber.  1862,  Anl.  Bd.,  Nr.  31,
S.  206—207),  teils  in  dem  angeführten  Komm.
Ber.  v.  7.  Okt.  1862  und  in  der  31.  Sitz.  vom
10.  Okt.  1862  (Stenogr.  Ber.,  S.  181  ff.)  hauptsächlich
  hervorgehoben  hat,  stützen  sich,  wic  der
Berichterstatter  im  H.  H.  (Brüggemann),  indem
er  sich  gegen  die  verfassungsmäßige  Zulässigkeit
des  Antrages  aussprach,  sehr  richtig  hervorhob
(vgl.  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  210),  „auf  eine
reine  Buchstabenauslegung  der  Verfassungsbestimmungen,
  woraus  deduziert  wird,  daß  keine
einzige  dieser  Bestimmungen  dem  von  dem  Antragsteller
  beanspruchten  Rechte  entgegenstehe;
allein  desto  mehr  stehe  der  Sinn  und  die  Absicht
der  betreffenden  Verfassungsbestimmungenentgegen
und  auch  die  bisherige  eigene  Auffassung  und
bisherige  Praxis  des  Herrenhauses“.  Der  Graf
v.  Arnim-Boytzenburg  hat  nämlich  zuvörderst
hervorgehoben,  daß  das  von  der  Staatsregierung
vorgelegte  Etatsgesetz  wie  andere  Gesetzesvorlagen
  zu  betrachten  und  daß  es  deshalb  auch
nach  Verwerfung  der  von  dem  A.  H.  amendierten
Vorlage  zulässig  sei,  auf  die  ursprüngliche  Vorlage
  zurückzugehen.  Es  ist  indes  oben  (im  Texte)
dargetan,  daß  und  weshalb  dies  nur  bei  solchen
Gesetzentwürfen  zulässig,  und  auch  zeither  von  dem
H.  H.  nur  geschehen  ist,  bei  welchen  dem  H.  H.
das  Recht  der  Amendierung  zusteht.  Als
fernerer  Grund  wird  angeführt,  daß  die  Allerh.
Ermächtigung,  welche  den  Finanzminister  zur
Einbringung  der  Etatsvorlage  beauftragt,  diesen
ermächtige,  solche  beiden  Häusern  des  Landtages

 

vorzulegen.  Daß  dieser  letztgedachte  Umstand
ohne  allen  Einfluß  auf  die  Entscheidung  der
lediglich  aus  der  Verf.  Urk.,  nicht  aber  aus
einem  in  der  Einbringungsautorisation
gebrauchten  Ausdrucke  zu  beantwortenden  Verfassungsfrage
  ist,  braucht  nicht  weiter  dargetan
  zu  werden  (vgl.  darüber  übrigens  Hasselbach
  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  179).—
In  einer  später  von  dem  Grafen  v.  Arnim-Boytzenburg
  herausgegebenen  Flugschrift:  „Das
Recht  des  H.  H.  bei  Festsetzung  des  Staatshaushaltsetats",
  1863,  hat  dieser  zwar  noch  eine  Anzahl
  von  Rechtsausführungen  geliefert,  welche
seiner  Ansicht  zur  Seite  stehen  sollen;  allein  die
Hauptargumente  seiner  Gegner  hat  er  gänzlich
  mit  Stillschweigen  übergangen.  Die  erste
Hälfte  der  Schrift  füllt  die  Entstehungsgeschichte
des  Abs.  3  des  Art.  62  der  Verf.  Urk.  aus.  Graf
Arnim  macht  geltend,  daß  die  Beratung  dieser
Bestimmung  eine  außerordentlich  hastige  gewesen,
daß  der  zweite  Teil  des  Satzes  vielleicht  nicht
angenommen  sein  würde,  wenn  nicht  der  ganze
Satz  ungeteilt  zur  Abstimmung  gestellt  worden
wäre,  und  daß  die  Annahme  nur  mit  geringer
Majorität  erfolgt  sei.  Allein  es  leuchtet  von
selbst  ein,  daß  dies  alles  ganz  ohne  Einfluß  auf
die  Auslegung  des  einmal  gegebenen  Gesetzes
bleiben  muß.  Uberdies  mag  darauf  hingewiesen
werden  (was  Graf  Arnim  nicht  erwähnt  hat),  daß
der  Gegenstand  in  einer  späteren  Zeit  die  Kammern
(aus  Veranlassung  des  auf  Streichung  der  hier
in  Rede  stehenden  Bestimmung  gerichteten  Antrages
  des  Abgeordn.  v.  Zander)  anderweitig  in
eingehendster  Weise  nochmals  beschäftigt  hat,  und
daß  die  2.  K.  dessenungeachtet  (mit  224  gegen
43  Stimmen)  die  Aufrechterhaltung  des  Satzes
beschlossen  hat  (vgl.  v.  Rönnes  Bearbeit.  der  Verf.
Urk.,  Nachtrag,  S.  240—241).  Die  Haupttendenz
der  Schrift  scheint  übrigens  weniger  dahin  gerichtet
zu  sein,  die  Rechtmäßigkeit  des  für  null  und  nichtig
erklärten  Beschlusses  des  H.  H.  v.  11.  Okt.  1862
darzutun,  als  vielmehr  die  politische  Bedeutung
  des  H.  H.  dadurch  zu  einer  größeren  zu
erheben,  daß  demselben  für  die  Zukunft  ein  bedeutenderer
  Einfluß  auf  den  Gang  der  Budgetfeststellung
  gesichert  werde,  indem  die  Neigung
durchblickt,  den  im  Jahre  1862  eingetretenen  Fall,
daß  das  H.  H.  einen  direkt  bestimmenden  Einfluß
  auf  den  Staatshaushalt  zu  gewinnen  sucht,
zur  Regel  zu  machen.  —  Vgl.  über  die  v.  Arnimsche
  Schrift:  E.  Lasker,  Das  Herrenhaus
und  sein  Finanzrecht.  Eine  Antwort  an  Graf
Arnim-Boytzenburg.  (In  Oppenheims  D.  Jahrb.
        <pb n="109" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (S.  118.)  99
dem  Sinne  und  der  Absicht  der  Verfassungsurkunde  sich  ergebenden  Gründen,  welche
vollständig  ausreichen,  um  jeden  Zweifel  gegen  die  von  dem  Abgeordnetenhause  an—
genommene  Bedeutung  des  Abs.  3  des  Art.  62  zu  beseitigen,  tritt  schließlich  auch  noch
der,  daß  die  Entstehungsgeschichte  des  in  Rede  stehenden  Satzes  zugunsten  dieser  Ansicht
spricht.  Die  nach  Beendigung  der  Revision  der  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848
erlassene  königliche  Botschaft  v.  7.  Jan.  1850,  welche  zunächst  den  Vorschlag  machte,
der  Zweiten  Kammer  einen  überwiegenden  Einfluß  auf  Finanzfragen  einzuräumen,  wollte
dies  lediglich  durch  Aufnahme  der  Bestimmung  bewirken,  daß  „Finanzgesetzentwürfe“  zuerst
der  Zweiten  Kammer  vorzulegen  seien.  Die  Revisionskommission  der  Zweiten  Kammer,
welche  die  Annahme  dieses  Vorschlages  der  königlichen  Botschaft  empfahl,  bemerkte  dabei  1,
„daß  diese  Zusatzbestimmung  erst  dann  zu  voller  Bedeutung  kommen  würde,  wenn  mit
ihr  die  andere  verbunden  werde,  daß  der  Ersten  Kammer  nur  das  Recht  zustehen  solle,
das  Staatshaushaltsgesetz,  wie  es  aus  den  Beratungen  der  Zweiten  Kammer
hervorgehe,  im  ganzen  anzunehmen  oder  zu  verwerfen“.  Da  indes  von  seiten  der
Revisionskommission  ein  Antrag  auf  Hinzufügung  einer  solchen  Bestimmung  nicht  gestellt
worden  war,  so  geschah  dies  bei  der  Beratung  im  Plenum  der  Zweiten  Kammer  und
es  erhielt  infolgedessen  der  Abs.  3  des  Art.  62  seine  jetzige  Fassung.  Allerdings  ist
nun  in  dieser  Fassung  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  dem  Herrenhause  nur
zustehende  Abstimmung  über  das  Ganze  des  Staatshaushaltsetats  sich  nur  auf  den  „aus
den  Beratungen  des  Abgeordnetenhauses  hervorgehenden  Etat“  beziehen  dürfe;  allein  es
ergibt  sich  doch,  daß  gerade  dies  die  Absicht  des  beschlossenen  Zusatzes  gewesen  ist,
welcher  sonst  auch  völlig  bedeutungslos  sein  und  dem  erklärten  Zwecke,  „dem  Abgeordnetenhause
  einen  überwiegenden  Einfluß  auf  Finanzfragen  zu  gewähren“,  in  keiner  Weise
Rechnung  tragen  würde.?

b)  Es  fragt  sich  ferner,  ob  es  verfassungsmäßig  zulässig  ist,  vor  der  Beschlußnahme
  des  Herrenhauses  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  des  von  dem  Abgeordnetenhause
  an  das  Herrenhaus  gelangten  Staatshaushaltsetats  eine  Zwischenverhandlung
über  die  einzelnen  Positionen  des  Etats  mit  dem  Abgeordnetenhause  eintreten  zu  lassen.

 

für  Politik  u.  Literatur,  Bd.  VII,  S.  161  ff.,
Bd.  IX,  S.  177  ff.,  sowie  die  Schrift:  Lasker,
Zur  Verfassungsgeschichte  Preußens,  S.  271  ff.).

1  Vgl.  den  Komm.  Ber.  über  die  Propos.  VII
in  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849  —50,
S.  2073.

2  Mit  v.  Rönnes  Ausführung  hat  sich  Dalcke
(in  Kochs  Komment.  zum  A.  L.  R.,  6.  Ausg.,  Bd.  IV,
S.  714  in  der  Note  2)  unbedingt  einverstanden
erklärt.  Auch  G.  Meyer  (Lehrb.,  §.  97,  N.  7)
spricht  sich  dahin  aus,  daß  die  in  Rede  stehenden
Beschlüsse  des  H.  H.  „verfassungswidrig“
seien,  und  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.
51,  welcher  gleichfalls  mit  v.  Rönnes  Ansicht
übereinstimmt,  bemerkt,  daß  die  Auffassung  des
H.  H.  zwar  nicht  geradezu  dem  Buchstaben  der
Verf.  Urk.,  wohl  aber  dem  Sinne  derselben  und
der  klar  ausgesprochenen  Absicht  widerspreche.

Graf  v.  Arnim  macht  in  seiner  oben  angeführren
  Flugschrift  geltend,  es  sei  bei  den
Vorberatungen  des  Art.  62  auch  zur  Sprache
gebracht  worden,  die  Bestimmung  so  zu  fassen,
daß  das  Staatshaushaltsgesetz,  „wie  es  aus
den  Beratungen  der  Zweiten  Kammer
hervorgegangen“,  von  der  1.  K.  im  ganzen
anzunehmen  oder  abzulehnen  sei,  daß  aber  bei
der  definitiven  Beratung  die  gesperrt  gedruckten
Worte  hinweggelassen  seien,  und  folgert
dann  hieraus,  daß  deshalb  das  H.  H.  die
Befugnis  besitze,  auch  über  den  von  der
Staatsregierung  vorgelegten  Entwurf  im
ganzen  abzustimmen.  Diese  Deduktion  ist  jedoch

 

nicht  zutreffend.  Die  Rev.  Komm.  der  2.  K.  hatte
nur  beiläufig  bemerkt,  daß  die  in  der  Proposition
  VII  vorgeschlagene  Zusatzbestimmung  erst
dann  zu  voller  Bedeutung  komme,  wenn  sie  auch
auf  „das  Staatshaushaltsgesetz  ausgedehnt  und
zugleich  festgesetzt  werde,  daß  in  betreff  desselben
  der  1.  K.  nur  die  Befugnis  zustehen
solle,  dasselbe  en  bloc  anzunehmen  oder  zu  verwerfen“
  (d.  h.  also  ohne  das  Recht  der  Amendierung).
  Einen  Antrag  auf  Annahme  einer
solchen  Bestimmung  hatte  indes  die  Nev.  Komm.
der  2.  K.  nicht  gestellt;  wohl  aber  war  dies  im
Zentralausschuß  der  1.  K.  ausdrücklich  geschehen,
hier  jedoch  abgelehnt  worden.  Im  Plenum  der
2.  K.  wurden  dagegen  zwei  hierauf  gerichtete  (nur
in  ihrer  Fassung  voneinander  abweichende)  Anträge
  (von  den  Abgeordn.  v.  Viebahn  u.  Gen.
und  von  den  Abgeordn.  Urlichs  u.  Gen.)  gestellt,
von  welchen  der  eine  (v.  Viebahn)  Annahme
fand.  Daß  diese  Amendements  nicht  ausdrücklich
  dahin  gerichtet  wurden,  zu  bestimmen,  daß
das  Recht  des  H.  H.  sich  nur  darauf  beschränken
solle,  über  das  „von  der  Zweiten  Kammer  festgestellte
  Budget“  en  bloc  abzustimmen,  ist  richtig,
jedoch  deshalb  völlig  unerheblich,  weil  es  ganz
überflüssig  war,  dies  ausdrücklich  zu  bestimmen;
  denn  das  bloße  Recht  der  Annahme
oder  Ablehnung  en  bloc  schließt  eben  das  Recht
der  Amendierung  aus,  und  dadurch  von  selbst
auch  das  Recht  des  Zurückgehens  auf  den  bereits
im  A.  H.  amendierten  Entwurf  der  Staatsregierung.

77
        <pb n="110" />
        G.  118.)

Zu  einer  endgültigen  Entscheidung  hierüber  ist  es  bis  jetzt  nicht  gekommen.!  Bei  der
Revision  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  ist  die  Frage  zwar  nicht
unberührt  geblieben,  jedoch  nicht  entschieden  worden  2;  es  hat  sich  indes  auch  kein  Widerspruch
  gegen  die  Zulässigkeit  der  Zwischenverhandlungen  erhoben,  und  da  dies  im  Prinzip#
auch  nicht  bei  der  über  die  Frage  stattgefundenen  Beratung  im  Herrenhause  geschehen  ist,
so  darf  angenommen  werden,  daß  auch  das  letztere  über  die  Zulassung  an  sich  kein  Bedenken
  gehabt  hat.3  Dies  wird  auch  für  richtig  zu  erachten  und  anzunehmen  sein,  daß
die  Zulassung  solcher  Zwischenverhandlungen,  welche  die  Verfassungsurkunde  nicht  verbietet,
  in  keiner  Weise  verfassungswidrig  ist.  Nur  versteht  sich  von  selbst,  daß  das
Herrenhaus,  nachdem  es  von  dem  ihm  allein  zustehenden  Rechte,  den  Staatshaushaltsetat,
  wie  solcher  von  dem  Abgeordnetenhause  beschlossen  worden  ist,  im  ganzen  abzulehnen,
  einmal  Gebrauch  gemacht  hat,  nun  nicht  noch  nachträglich  berechtigt  sein  kann,
in  anderweitige  Verhandlungen  über  den  Etat  mit  dem  Abgeordnetenhause  einzutreten.

3.  Indem  der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  vorschreibt,  daß  alle  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den
Staatshaushaltsetat  gebracht  werden  müssen,  welcher  jährlich  durch  ein  Gesetz  festzustellen
  ist,  spricht  er  aus,  daß  in  Preußen  der  Grundsatz  der  einjährigen  Finanzperiode
  Geltung  haben  soll.  Hiermit  steht  die  Bestimmung  des  Art.  76  der  Verfassungsurkunde
  in  Zusammenhang,  wonach  die  Kammern  regelmäßig  in  jedem  Jahre
einberufen  werden  müssen.  Es  folgt  hieraus,  daß  das  Gesetz  über  den  Staatshaushalt
  in  jedem  Jahre  neu  zwischen  den  Faktoren  der  Gesetzgebung  vereinbart
werden  muß,  daß  es  nicht  zulässig  ist,  das  Budget  für  einen  längeren  Zeitraum
als  den  des  nächstfolgenden  Jahres  im  voraus  festzustellen.  Ebenso  ergibt  sich  aus  der
Bestimmung  des  Art.  99,  daß  der  Staatshaushaltsetat  für  jedes  Jahr  als  ein  einheitliches
  Ganzes  durch  ein  einziges  Gesetz  festgestellt  werden  muß.  Denn  die  Vor-100

  Die  Gesetzgebung.

schrift,

Staatshaushaltsetat  gebracht  werden  müsssen,

daß  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  auf  den

schließt  jede  Zerstückelung  des

letzteren,  möge  sie  die  ordentlichen  oder  die  außerordentlichen  Ausgaben  betreffen,  als

unstatthaft  aus.

Nur  in  dem  Falle  kann  eine  Ausnahme  hiervon  für  zulässig  er- 



1  Die  Frage  ist  zum  ersten  Male  dadurch  zur
Sprache  gekommen,  daß  bei  der  Beratung  im  H.  H.
über  den  Staatshaushaltsetat  des  Jahres  1862
in  der  Kommission  der  Antrag  gestellt  und  angenommen
  worden  war,  „das  von  dem  A.  H.
festgestellte  Budget  diesem  letzteren  vor  der  definitiven
  Beschlußfassung  des  H.  H.  zum  Zwecke
nochmaliger  Erwägung  darüber  zurückzusenden,
ob  die  im  H.  H.  gegen  die  Annahme  des  Budgets
bestehenden  Bedenken  beseitigt  werden  können
und  durch  nähere  Aufklärung  über  gewisse  (besonders
  bezeichnete)  Beschlüsse  des  A.  H.  das  H.  H.
in  den  Stand  zu  setzen,  über  die  Annahme  oder
Verwerfung  des  Etats  in  vollständiger  Kenntnis
der  Sachlage  zu  beschließen“  (vgl.  den  Komm.
Ber.  v.  7.  Okt.  1862  in  den  Stenogr.  Ber.  des
H.  H.  1862,  Anl.  Bd.,  Aktenst.  Nr.  31,  S.  200).

Dieser  Antrag  wurde  indes  im  Plenum  des  H.  H.
abgelehnt  und  statt  dessen  der  von  dem  A.  H.
festgestellte  Etat  ohne  weitere  Zwischenverhandlung
verworfen  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1862,
Bd.  II,  Sitz.  v.  11.  Okt.  1862,  S.  217—  218).

2  In  der  2.  K.  ist  die  Frage  gar  nicht  zur
Erörterung  gelangt;  wohl  aber  ist  sie  in  der
1.  K.  berührt,  wenn  auch  nicht  zum  Austrag
gebracht  worden.  In  dem  Schlußberichte  des
Zentralausschusses  der  1.  K.  (über  die  Proposition
  VII  der  königl.  Botschaft  v.  7.  Jan.  1850)
wird  nämlich  bemerkt,  wie  es  in  der  Beratung  desselben
  hervorgehoben  worden,  daß  es  wünschens- 



wert  sei,  daß,  nachdem  das  A.  H.  den  Staatshaushalt
  im  Detail  geprüft,  die  1.  K.  sich  auch
auf  das  Große  und  Ganze  zu  beschränken  und
nur  zu  prüfen  habe,  ob  etwas  Großes  übersehen,
oder  ein  wichtiges  Prinzip  verletzt  sei,  was  dieselbe
  aber  nicht  hindere,  Dinge  von  Erheblichkeit
zu  rügen,  da  ihr  freistehe,  das  Budget  mit
den  Gründen  der  eventuellen  Aunahme
zurückzuschicken,  welche  dann  ihre  Erledigung
finden  und  zu  einer  Vereinigung  beider  Kammern
  führen  könnten“  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1849—50,  Bd.  V,  S.  2407).  Bei  der
Beratung  im  Plenum  der  1.  K.  sprach  sich  der
Abgeordn.  Kühne  in  demselben  Sinne  aus,  indem
  er  es  für  vollkommen  zulässig  erachtete,
„daß  die  1.  K.  die  einzelnen  Positionen,  derentwegen
  sie  dem  Etat  nicht  zustimmen  könne,  hervorhebe
  und  damit  den  Etat  an  die  2.  K.  zurücksende,
  wo  dann  diese  letztere  darüber  zu  bestimmen
  habe,  ob  sie  diesen  Bemerkungen  nachgeben
wolle,  und  dann  den  Etat  wieder  an  die  1.  K.
gelangen  lasse,  welche  ihn  dann  zu  erledigen
habe“  (vgl.  a.  a.  O.,  S.  2386).

8  In  diesem  Sinne  haben  sich  bei  der  Beratung
  auch  die  meisten  Redner  (insbesondere
Hasselbach  und  der  Berichterstatter  Brüggemann)
  ausgesprochen  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des
H.  H.  über  die  21.  u.  22.  Sitz.  v.  10.  u.  11.  Okt.
1862).  Dieser  Ansicht  ist  auch  v.  Schulze,
Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  53.
        <pb n="111" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  101
achtet  werden  bzw.  geboten,  also  ein  Nachtragsetat  gerechtfertigt  sein,  wenn  ganz  besondere
  und  außergewöhnliche  Ereignisse  eine  Nachforderung  der  Staatsregierung  erheischen.
Abgesehen  von  einem  solchen  Falle  dagegen  würde  ein  Herausreißen  einzelner  Ausgaben
aus  dem  Staatshaushaltsetat  mit  den  verfassungsmäßigen  Rechten  der  beiden  Häuser
des  Landtages  bezüglich  der  Bewilligung  des  Budgets  nicht  vereinbar  sein,  insbesondere
  auch  gegen  den  Grundsatz  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  verstoßen,  nach
welchem  dem  Herrenhause  in  bezug  auf  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  nicht
das  gleiche  Recht  wie  dem  Abgeordnetenhause,  sondern  nur  das  Recht  zusteht,  den
Staatshaushaltsetat  im  ganzen  anzunehmen  oder  abzulehnen,  also  nicht  das  Recht  der
Amendierung,  welches  nur  dem  Abgeordnetenhause  gebührt.  Die  Zerteilung  des  Staatshaushaltsetatsgesetzes
  in  mehrere  Gesetze,  welche  die  Ausgaben  des  Staates  für  das
betreffende  Etatsjahr  nicht  im  ganzen,  sondern  getrennt  voneinander  feststellen,  würde
der  dem  Abgeordnetenhause  verfassungsmäßig  zugestandenen  Prärogative  zuwiderlaufen,
welche  auf  ein  in  verschiedene  Teilgesetze  zerlegtes  Budget  keine  Anwendung  finden
könnte.1  Ubrigens  hat  es  nicht  an  Versuchen  gefehlt,  welche  die  Tendenz  verfolgten,
eine  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  in  dem  Sinne
herbeizuführen,  daß  das  verfassungsmäßige  Recht  jährlicher  Finanzperioden  beseitigt  und
der  Ausgabeetat  in  einen  ordentlichen  und  außerordentlichen  geteilt  werde,  von
welchen  dann  der  erstere  für  drei  Jahre  und  nur  der  letztere  alljährlich  festzustellen

sei.  Diese  Bestrebungen  sind  indes  erfolglos  geblieben.?
4.  Der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  bestimmt,  daß  alle  Einnahmen  und  Aus- 



1  In  diesem  Sinne  hat  sich  auch  die  Budgetkomm.
  des  A.  H.  in  ihrem  Bericht  v.  16.  Mai
1863  (Drucks.  des  A.  H.  1863,  Nr.  165,  und
Stenogr.  Ber.  desselben  1863,  Bd.  V,  S.  1136  ff.)
ausgesprochen,  ohne  daß  es  jedoch  zu  einer  Entscheidung
  des  Plenums  hierüber  gekommen  ist.
Hervorgerufen  wurde  die  Frage  durch  den  von
der  Staatsregierung  vorgelegten  Gesetzentwurf,
betr.  die  Feststellung  einer  Nachweisung  der  aus
den  ÜUberschüssen  des  Jahres  1862  zu  bestreitenden
  außerordentlichen  Staatsausgaben  für  das
Jahr  1863  (Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  828  ff.),
welcher  durch  das  Gesetz  zu  einer  von  dem  allgemeinen
  Staatshaushaltsetat  abgesonderten  Behandlung
  gelangen  sollte,  was  die  Budgetkommission
  für  unstatthaft  erklärte.

2  Aus  Veranlassung  von  Anträgen  der  Abgeordn.
  v.  Zander  und  Graf  v.  Alvensleben
hatte  die  1.  K.  im  Jahre  1852  beschlossen,  den
Art.  99  der  Verf.  Urk.  dahin  abzuändern,  daß
der  Ausgabeetat  in  den  ordentlichen,  welcher
die  zu  dauernden  Staatszwecken  erforderlichen
Bedürfnisse  umfaßt,  und  in  den  außerordentlichen
  zerfallen  solle,  von  denen  jener  im  ersten
Jahre  der  nächsten  Legislaturperiode  durch  ein
Gesetz  festzustellen,  welches  dann  so  lange  in
Geltung  zu  bleiben  habe,  bis  es  im  Wege  der
ordentlichen  Gesetzgebung  abgeändert  werde,  wogegen

  dann  nur  der  außerordentliche  Ausgabeetat

  der  alljährlichen  Feststellung  durch
ein  Gesetz  vorzubehalten  sei.  Indes  wurde  diese
Abänderung  des  Art.  99  von  der  2.  K.  abgelehnt
  (vgl.  Drucks.  der  1.  K.  1851—52,  Nr.  61,
64  u.  102,  und  Drucks.  der  2.  K.  1851—52,
Nr.  248,  und  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1851—52,
S.  515  ff.,  und  der  2.  K.  1851—52,  S.  205,
218  ff.  u.  1179  ff.,  desgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,
Nachtrag  zu  Art.  62  u.  99,  S.  240  —  247).
In  der  Sitz.  Per.  1853—54  wurde  in  der

 

1.  K.  abermals  ein  Antrag  gestellt  und  von
dieser  auch  angenommen,  wonach  der  IArt.  99
der  Verf.  Urk.  dahin  abgeändert  werden  sollte,
daß  der  Staatshaushaltsetat  in  einen  ordentlichen
  und  außerordentlichen  zu  zerlegen  (vgl.
Drucks.  der  1.  K.  1853—54,  Nr.  119  u.  184,
und  Stenogr.  Ber.  derselben  1853—54,  Bd.  II,
S.  445—455  u.  Bd.  III,  Anl.  Nr.  48,  S.  357
—358).  Diesmal  gelangte  indes  der  Gegenstand
  in  der  2.  K.  gar  nicht  zur  Beratung.  Im
Jahre  1855  wurden  wiederum  ähnliche  Anträge
in  der  1.  K.  eingebracht,  welche  diesmal  beschloß,
die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  den  Kammern
einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  welcher  bezwecke,
den  Art.  99  dahin  zu  ändern,  daß  der  Ausgabeetat
  in  den  ordentlichen  und  außerordentlichen  zu
zerteilen,  und  daß  zur  Abänderung  des  ersteren
die  ÜUbereinstimmung  der  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung
  erforderlich,  bis  dahin  aber  die  Regierung
  berechtigt  sein  solle,  die  darin  enthaltenen
Ausgaben  fortzuleisten  (vgl.  Drucks.  der  1.  K.
1854—55,  Nr.  171,  172  u.  216,  und  Stenogr.
Ber.  derselben  1854—55,  Bd.  I,  S.  557—560
und  Bd.  III,  S.  332—334).  Die  Staatsregierung
  hat  indes  diesem  Antrage  keine  Folge  gegeben.
  Endlich  wurden  in  der  Sitz.  Per.  von
1855—56  dieselben  Anträge  im  H.  H.  (Drucks.
Bd.  1I,  Nr.  37  u.  38)  erneuert,  und  zwar  dahin
gestellt,  die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  den
Kammern  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  welcher
  die  gewünschte  Abänderung  des  Art.  99  ausspreche.
  Der  Ber.  der  betr.  Komm.  (Drucks.  des
H.  H.  1855—56,  Bd.  II,  Nr.  90,  und  Stenogr.
Ber.  desselben  1855—56,  Bd.  II,  S.  80—82)
beantragte  indes  die  Ablehnung  dieser  Anträge;
statt  dessen  ist  jedoch  das  H.  H.  (in  der  14.  Sitz.
v.  4.  März  1856)  denselben  beigetreten,  obgleich
die  Staatsregierung  sich  wiederholt  dagegen  erklärt
  hatte  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1855

8W55,  Bd.  I,  S.  150—156).
        <pb n="112" />
        102  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

gaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  durch  ein
Gesetz  festzustellenden  Staatshaushaltsetat  gebracht  werden  müssen;  allein  weder  dieser
Artikel  noch  auch  andere  Artikel  der  Verfassungsurkunde  enthalten  ausdrückliche  Be—
stimmungen  darüber,  welche  Rechtsgrundsätze  in  dieser  Beziehung  für  die  gesetz—
gebenden  Faktoren  maßgebend  sein  sollen.  Indes  kann  aus  dem  Schweigen  der  Verfassungsurkunde
  über  die  staatsrechtlichen  Grenzen  des  Budgetbewilligungsrechtes  keineswegs
der  Schluß  gezogen  werden,  daß  dieses  Recht  ein  völlig  unbeschränktes  sei;  vielmehr
muß  angenommen  werden,  daß  bei  der  Ausübung  desselben  sowohl  der  Staatsregierung
als  auch  der  Volksvertretung  die  Schranke  gezogen  ist,  daß  die  Feststellung  des  Etats
dem  geltenden  Rechte  gemäß  zu  erfolgen  hat,  und  es  ist  daher  die  staatsrechtliche
Pflicht  sowohl  der  Staatsregierung  als  der  Volksvertretung,  diesem  Grundsatze  vollständig
  Rechnung  zu  tragen.!  Dies  folgt  schon  aus  der  eidlich  angelobten  Verpflichtung,
die  Verfassung  gewissenhaft  zu  beobachten,  worin  auch  die  Verpflichtung  enthalten  ist,  die
verfassungsmäßig  bestehenden  Gesetze  auch  bei  der  Ausübung  des  Budgetrechts  zu
beobachten.?  Insoweit  also  gültige  Gesetze  bestehen,  durch  welche  Einnahmen  oder  Ausgaben
  des  Staates  unmittelbar  oder  mittelbar  bestimmt  werden,  sind  sowohl  die  Staatsregierung
  als  die  Volksvertretung  bei  der  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  an  diese
Gesetze  gebunden;  sie  stehen  bei  der  Ausübung  des  Rechtes  der  Feststellung  des  Etats
durch  ein  Gesetz  unter  den  bestehenden  Gesetzen,  bis  diese  durch  Ubereinstimmung  aller
Faktoren  der  Gesetzgebung  abgeändert  oder  aufgehoben  sind,  und  ebenso  wie  die  Kammern
nicht  berechtigt  sind,  das  gesetzlich  bestehende  Recht  und  gesetzlich  bestehende  Einrichtungen.
direkt  durch  einseitige  Beschlüsse  abzuändern  oder  aufzuheben,  ebensowenig  steht  ihnen
zu,  dies  indirekt  zu  tun  —  sei  es  durch  Nichtaufnahme  gesetzlich  feststehender  Einnahmeposten
  in  den  Etat,  sei  es  durch  Streichung  oder  Herabminderung  der  zur  Ausführung
  der  Gesetze  erforderlichen  Ausgaben.  Ein  großer  Teil  der  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  beruht  nun  aber  auf  bestehenden  Gesetzen  3;  insoweit  dies- 



1  v.  Rönne,  4.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  602,  Note  1
bemerkte  hierzu:  „Darüber,  daß  dieser  dem
englischen  Parlamentsrechte  (vgl.  insbes.  Gneist,
Gesetz  und  Budget  [Berlin,  1879),  S.  106  ff.)
entsprechende  Grundsatz  auch  für  das  deutsche
und  speziell  für  das  preuß.  Verfassungsrecht  anzuerkennen
  sei,  befindet  sich  die  Mehrzahl  der
Staatsrechtslehrer  (vgl.  die  Zitate  bei  Gneist
a.  a.  O.,  S.  166,  Note')  in  übereinstimmung,
und  ich  bin  mit  denselben  ebenfalls  einverstanden,
  indem  ich  bemerke,  daß  auch  das  Preuß.
Abgeordnetenhaus  —  selbst  in  der  Konfliktszeit  —
keine  gegen  diesen  Grundsatz  verstoßende  Beschlüsse
gefaßt  hat.  Wenn  aber  von  neueren  Staatsrechtslehrern,
  insbesondere  von  Laband  (Budgetrecht,
S.  11  ff.  und  Hirths  Ann.  1873,  S.  524  ff.),
und  mit  ihm  von  Gneist  (Gesetz  u.  Budget,  Berlin
  1879,  S.  166),  H.  Schulze  (Pr.  St.  R.,
Bd.  II,  §.  200,  S.  436  ff.),  G.  Meyer  (Lehrb.
des  D.  St.  R.,  §.  205,  S.  537)  ausgeführt  wird,
daß  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
materiell  kein  Akt  der  Gesetzgebung,  sondern
ein  Verwaltungsakt  sei,  indem  der  Etat  keine
Rechtsnormen,  sondern  nur  (5?)  Rechnungsposten
enthalte,  also  kein  Gesetz  im  materiellen  Wortverstande
  sei,  und  daß  daher  der  Satz,  „daß  der
Haushaltsetat  durch  ein  Gesetz  festgestellt  wird",
nur  den  Sinn  haben  könne,  „daß  der  Haushaltsetat
  ebenso  wie  ein  Gesetz  oder  im  Wege
der  Gesetzgebung  festgestellt  wird“,  so  wird
sich  unten  zeigen,  welche  Bedeutung  diese  Doktrin
  für  den  Fall  der  Nichtvereinbarung  des
Etatsgesetzes  hat;  allein  in  bezug  auf  die  hier
in  Rede  stehende  Frage,  welches  die  verfassungs- 



mäßigen  und  staatsrechtlichen  Schranken  sind,
an  deren  Innehaltung  die  gesetzgebenden  Faktoren.
bei  der  Ausübung  ihres  Rechtes  zur  Feststellung
des  Etats  gebunden  sind,  ist,  m.  E.,  die  Frage
von  dem  staatsrechtlichen  Charakter  des
Staatshaushaltsetats  von  keinem  Einflusse.  Denn
die  das  Etatsgesetz,  bzw.  den  Etat  festsetzenden
Faktoren  sind  —  ganz  abgesehen  von  der  staatsrechtlichen
  Natur  des  Etats  —  verpflichtet,  bei
ihren  betreffenden  Beschlüssen  die  Grundsätze  der
Verfassung  und  der  Gesetze  inne  zu  halten.“

2  Wie  der  König  beim  Antritt  seiner  Regierung
  eidlich  gelobt,  „die  Verfassung  fest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  in  Übereinstimmung.
mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren“
(Art.  54,  Abs.  2  der  Verf.  Urk.),  so  sind  auch  die-Mitglieder
  beider  Kammern,  indem  sie  (Art.  108.
der  Verf.  Urk.)  dem  Könige  den  Eid  der  Treue.
und  des  Gehorsams  leisten  und  die  gewissenhafte-Beobachtung
  der  Verfassung  beschwören,  verpflichtet,
  bei  der  Ausübung  ihres  Budgetrechtes
die  bestehenden  Gesetze  zu  beobachten.

3  Zu  den  gesetzlich  feststehenden  Staatseinnahmen
  gehören  namentlich:  a)  der  privatrechtliche
  Erwerb  des  Staates,  b)  die  Gebühren,
I%)  die  sog.  fiskalischen  Einnahmen,  ch  die  indirekten
  Steuern,  insbes.  die  Verkehrssteuern,
e)  die  direkten  Steuern.  Zu  den  gesetzlich  feststehenden
  Staatsausgaben  gehören  insbes.  die
an  das  Reich  nach  Maßgabe  des  Reichshaushaltsetats
  zu  entrichtenden  Matrikularbeiträge,  die-Dotation
  der  Krone,  die  Aufwendungen  für  dienach
  gesetzlicher  Anordnung  bestehenden  Behörden
und  Beamten,  sowie  alle  Leistungen  des  Staates
        <pb n="113" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  103

der  Fall  ist,  entziehen  sich  diese  der  willkürlichen  Beschlußnahme  bei  dem  den
Etat  zufolge  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  feststellenden  Gesetze.  Nicht  minder
ist  es  unzweifelhaft,  daß  die  gesetzgebenden  Faktoren  sich  nicht  weigern  dürfen,  diejenigen
Ausgabeposten  in  den  Staatshaushaltsetat  aufzunehmen,  welche  sich  aus  rechtlich  fest—
stehenden  Verpflichtungen  des  Staates  !  ergeben.  In  betreff  solcher  Ausgaben
dagegen,  welche  nicht  auf  gesetzlichen  Vorschriften  und  gesetzlich  feststehenden  dauernden
Einrichtungen  des  Staates  beruhen,  also  namentlich  in  betreff  solcher  Ausgaben,  welche
nur  zu  nützlichen  Zwecken  bestimmt  sind,  sowie  auch  in  betreff  solcher  Einnahmen,  wechle
aus  nur  auf  Zeit  bewilligten  Steuern  entspringen,  tritt  bei  der  Feststellung  des  Etats
das  freie  Bewilligungs=  bzw.  Verweigerungsrecht  der  Volksvertretung  ein.  Aber  auch
bei  den  an  sich  ihrer  Existenz  nach  gesetzlich  feststehenden  und  notwendigen  Ausgabeposten
hat  die  Volksvertretung  —  wenn  nicht  auch  die  jährliche  Höhe  des  Betrages  solcher
Ausgaben  ziffermäßig  feststeht  —  das  Recht  der  Prüfung  des  erforderlichen  Bedarfes
bzw.  des  Abstriches  des  von  der  Staatsregierung  zuviel  Geforderten,  wenn  nur  nicht
durch  solche  Streichung  oder  Abminderung  der  als  notwendig  anerkannte  Zweck  vereitelt
wird.  Auch  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  der  Volksvertretung  das  Recht  der  Prüfung
bzw.  der  Beschließung  darüber  zusteht,  ob  der  Fall  einer  gesetzlichen  oder  sonstigen  rechtlichen
  Verpflichtung  des  Staates  zu  der  in  Rede  stehenden  Leistung  vorliegt.3

5.  Das  Staatshaushaltsgesetz  besteht  aus  diesem  Gesetze  selbst  und  dem  durch  dasselbe
  festgestellten,  dem  Gesetze  beigefügten  Staatshaushaltsetat;  dieser  bildet  mithin  einen
integrierenden  Teil  des  Gesetzes  und  ist  die  formale  Grundlage  für  die  Staatsfinanzverwaltung
  desjenigen  Finanzjahres,  für  welches  er  erlassen  ist.  Dies  drückt  das  Etatsgesetz
  dadurch  aus,  daß  es  den  als  Anlage  dem  Gesetze  beigefügten  Haushaltsetat  in
Einnahmen  und  Ausgaben  in  den  Gesamtsummen  feststellt.  Außerdem  kann  aber  auch
das  Gesetz  selbst  noch  anderweitige  Bestimmungen  enthalten,  namentlich  solche,  die  zur
Ausführung  des  Etats  erforderlich  sind  und  zum  Teil  nur  vorübergehender  Natur  zu  sein
pflegen.  Diese  anderweitigen  Anordnungen  können  insbesondere  für  die  zur  Bestreitung
der  Ausgaben  erforderlichen  Mittel  die  Deckung  anweisen,  sowie  auch  für  die  in  dem
Etat  aufgeführten  Einnahme=  und  Ausgabeposten  die  rechtliche  Grundlage  schaffen,  falls
dieselbe  in  der  bisherigen  Gesetzgebung  noch  nicht  vorhanden  sein  sollte."

 

an  einzelne  Personen,  welche  auf  einem  privat=  durch  der  Volksvertretung  vasselbe  Recht  beirechtlichen
  Titel  beruhen.  gelegt  worden  ist,  welches  in  anderen  Verf.  Urk.
1  Hierhin  gehören  namentlich  die  Krondotation,  mit  „Bewilligung"“  bezeichnet  wird.  Dies  erdie
  Verzinsung  der  rechtsgültig  kontrahierten  klärt  auch  Zachariä  (Göttingische  gelehrte  An-Staatsanleihen,
  die  Zahlung  der  Gehalte  der  zeigen,  Jahrg.  1871,  S.  370)  mit  Recht  als
Beamten  usw.  Ebenso  entziehen  sich  die  vom  zweifellos.
Reiche  festgesetzten,  zur  Reichskasse  zu  entrichten-  Mit  Recht  hebt  Zachariä  (Göttingische  geden
  Matrikularbeiträge  der  Feststellung  durch  die  lehrte  Anzeigen,  Jahrg.  1871,  S.  371)  hervor,
preuß.  Kammern.  Das  Erkenntnis  des  Ob.  Trib.  daß  die  von  Laband  (in  der  Schrift  über  das
v.  16.  Febr.  1866  (Entsch.,  Bd.  LVI,  S.  1  ff.)  Budgetrecht  nach  den  Bestimmungen  der  preuß.
führt  aus,  daß  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  Verf.  Urk.)  entwickelte,  hiervon  abweichende  Anzur
  Fortzahlung  von  Ausgaben,  deren  fortdauernde  sicht  dahin  führen  würde,  „das  verfassungsmäßige
Entrichtung  ihr  durch  eine  königl.  Verordnung  Mitwirkungsrecht  der  Volksvertretung  zur  Festwor
  dem  Jahre  1848  auferlegt  worden  ist,  nach  stellung  des  Staatshaushaltsetats  illusorisch  zu
Publikation  der  Verf.  Urk.  nicht  von  der  Zustim=  machen,  und  daß  man  dasselbe  alsdann  nur  als
mung  des  Landtages  abhänge.  bloßen  Ausfluß  des  Scheinkonstitutionalismus
2  Wenn  (vgl.  Laband,  Budgetrecht  nach  den  bezeichnen  müsse“.  Insbes.  widerlegt  Zachariä
Bestimmungen  der  preuß.  Verf.  Urk.,  S.  41  ff.)  daher  auch  die  Ansicht,  daß  bei  den  auf  dauernde
daraus,  daß  der  Art.  99  der  Verf.  Urk.  nicht  von  Staatseinrichtungen  bezüglichen  Budgetansätzen,
Bewilligung,  sondern  von  Feststellung  des  wo  das  „Ob“  gar  nicht  in  Frage  kommen  kann,
Etats  durch  ein  Gesetz  redet,  Folgerungen  hin=  das  früher  vereinbarte  Budget  so  lange  als
sichtlich  der  Beschränkung  des  Budgetrechtes  der  bindend  zu  betrachten  sei,  bis  eine  neue  Wil-Volksvertretung
  abgeleitet  werden,  so  ist  bereits  lenseinigung  zwischen  den  gesetzgebenden  Faktoren
von  anderer  Seite  (vgl.  die  Denkschrift  des  Ab=  zustande  gekommen  ist.
geordn.  Reichensperger  v.  22.  Jan.  1866  in  “  So  enthalten  z.  B.  die  meisten  Staatshausden
  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866,  Bd.  II,  haltsgesetze  die  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von
Aktenst.  Nr.  20,  S.  33  ff.)  nachgewiesen,  daß,  Schatzanweisungen,  welche  binnen  einer  festgewenn
  der  Art.  99  der  Verf.  Urk.  von  der  „Fest=  setzten  Frist  wieder  eingezogen  werden  müssen,
stellung  des  Etats  durch  ein  Gesetz“  redet,  hier=  und  über  deren  Ausfertigung,  Verzinsung  und
        <pb n="114" />
        104  Die  Gesetzgebung.  (S.  118.)

Uber  die  Form  des  durch  Gesetz  festzustellenden  Staatshaushaltsetats  enthält  die
Verfassungsurkunde  keine  Bestimmungen;  auch  ist  bis  jetzt  ein  besonderes  Gesetz  darüber
nicht  ergangen  1;  die  gegenwärtig  übliche  Form  des  Budgets  über  die  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  beruht  im  wesentlichen  auf  der  jedesmaligen  Vereinbarung  der
bei  seinem  Zustandekommen  beteiligten  Faktoren.  Über  einige  dabei  zur  Anwendung  zu
bringende  Grundsätze  hat  indes  eine  allgemeine  Vereinbarung  stattgefunden  2,  so  insbesondere
  über  folgende:

a)  Der  jährliche  Staatshaushaltsetat  muß,  wie  der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
ausdrücklich  vorschreibt,  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  für  das  nächste
Jahr  aufnehmen.  Deshalb  ist  das  Staatseinkommen  überall  mit  seinen  Bruttoerträgen
in  Einnahme  zu  stellen;  die  Betriebs=  und  Erhebungskosten  sind  in  Ausgabe  zu  stellen;
diejenigen  Einnahmen  aber,  welche  der  Staat  nur  für  Rechnung  von  Gemeinden,  Korporationen
  und  Instituten  erhebt,  sind  nur  vor  der  Linie  zu  vermerken.

b)  Bei  Aufstellung  des  Staatshaushaltsetats  ist  auf  eine  möglichst  systematische
gleichförmige  Einteilung  desselben  in  Titel  hinzuwirken.

 

Verjährung.  Bisweilen  finden  sich  auch  Anwei=  Diesen  Grundsatz  beabsichtigte  die  Staatsregierung
sungen  auf  bestimmte  Fonds,  oder  auch  Bestim=  nach  dem  §.  11  des  dem  A.  H.  im  Jahre  1862
mungen  zur  Ergänzung  oder  Abänderung  be=  vorgelegten  Gesetzentwurf  über  die  Einrichtungen
stehender  Gesetze  oder  Einrichtungen  usw.  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer
1  Die  Notwendigkeit  eines  solchen  Gesetzes  ist  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  II,

in  der  Komm.  des  A.  H.  zur  Beratung  des  Gesetz=  Aktenst.  Nr.  5  u.  77,  S.  21  ff.,  481  ff.)  als  einen
entwurfes  über  die  Einrichtungen  und  die  Befug=  gesetzlichen  festzustellen.  Derselbe  schränkt  jenisse
  der  Oberrechnungskammer  im  Jahre  1862  zur  doch  die  Finanzkontrolle  der  Landesvertretung  auf
Sprache  gekommen  und  prinzipiell  auch  von  dem  das  Innehalten  der  Titel  des  Hauptetats  ein,
Finanzminister  (v.  Patow)  nicht  in  Abrede  ge=  welche  zum  Teil  ungetrennte  Summen  von  mehstellt
  worden  (vgl.  den  Komm.  Ber.  vom  7.  März  reren  Millionen  enthalten,  und  über  die  Inne-1862
  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  haltung  des  Spezialetats  würde  dann  nur  die
Anl.  Bd.,  Aktenst.  Nr.  77,  S.  497—498).  Vgl.  der  Landesvertretung  nicht  verantwortliche  Oberauch
  den  Ber.  der  Komm.  des  A.  H.  v.  30.  Jan.  rechnungskammer  zu  wachen  haben.  Die  Mi-1872
  in  den  Stenogr.  Ber.  1871—72,  Aktenst.  nister  würden  dann  also  durch  die  Kontrolle  des
Nr.  148,  S.  844,  Sp.  1,  und  den  Komm.  Ber.  Landtages  nicht  gehindert  sein,  Ausgaben,
des  H.  H.  v.  5.  März  1872  in  den  Stenogr.  Ber.  welche  dieser  genehmigt  hat,  ganz  oder  teilweise
des  H.  H.  1871—/72,  Bd.  II,  S.  513,  Sp.  2.  zu  unterlassen  und  dagegen  nicht  bewilligte  oder
2  Diese  Grundsätze  sind  bei  der  Prüfung  der  sogar  ausdrücklich  verworfene  Ausgaben  zu  machen,
Entwürfe  des  Staatshaushaltsetats  seit  dem  Jahre  wenn  nur  die  Gesamtsumme  der  einzelnen
1851  von  beiden  Häusern  des  Landtages,  im  Ein=  Teitel  nicht  überschritten  wird.  Um  dies  zu  ververständnisse
  mit  der  Staatsregierung,  stets  an=  hindern  und  um  das  nach  Art.  104  der  Verf.
genommen  worden.  Bgl.  die  Berichte  der  Bud=  Urk.  der  Landesvertretung  zustehende  Recht  der
getkomm.  des  A.  H.  v  10.  Febr.  1851,  20.  Jan.  Finanzkontrolle  wirksamer  zu  machen,  stellte  der
1852,  25.  Febr.  1853  und  6.  März  1854  und  Adbgeordn.  Hagen  in  der  Budgetkomm.  und  demdie
  darüber  gefaßten  Beschlüsse  des  Plenums  v.  nächst  im  Plenum  des  A.  H.  im  Jahre  1862  den
26.  Febr.  1851,  3.  Febr.  1852,  14.  März  1853  Antrag  auf  genauere  Spezialisierung  der
und  14.  März  1854  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  in  den  Hauptetat  aufzunehmenden  Ausgaben,
1851,  Bd.  I,  S.  364,  und  Bd.  III,  S.  309—  nänlich  durch  Aufnahme  der  wesentlichen  Aus-310;
  1851—52,  Bd.  I.  S.  263  ff.;  1852—53,  gabepositionen  aus  dem  dem  Staatshaushaltsetat
Bd.  II,  S.  679,  u.  1853—54,  Bd.  III,  Nr.  177,  zugrunde  liegenden  Verwaltungsetat  in  den  Haupt-S.
  11—17)  und  die  Berichte  der  Bubgetkomm.  etat  (vgl.  Drucks.  des  demnächst  aufgelösten  A.  H.
der  1.  K.  und  die  Beschlüsse  hierüber  in  den  1862,  Nr.  65  u.  76,  und  Stenogr.  Ber.  dess.
Drucks.  und  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1851—54.  1862,  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  58,  S.  332  ff.).  Die
*  In  Verbindung  mit  diesem  Grundsatze  steht  Staatsregierung  erklärte  sich  sowohl  in  der  Buddie
  wichtige  Frage  der  mehr  oder  minder  ausge=  getkomm,  als  im  Plenum  im  Prinzip  hiermit
dehnten  Spezialisierung  der  Ausgabepositio=  einverstanden,  und  das  A.  H.  erhob  nunmehr  den
nen  des  Staatshaushaltsetats.  Nach  den  in  der  Grundsatz  zum  Beschluß  (vgl.  Stenogr.  Ber.
vorigen  Note  zitierten  Beschlüssen  der  beiden  Häuser  dess.  über  die  16.  Sitz.  v.  6.  März  1862,  Bd.  I,
des  Landtages  wurde  bis  dahin  der  Grundsatz  S.  273—  300).  Die  späteren  Budgetentwürfe
angenommen,  „daß  als  von  den  Kammern  (nach  haben  denn  auch  diesem  Grundsatze  in  erheb-Art.
  104  der  Verf.  Urk.)  zu  genehmigende  Etats=  lichem  Umfange  Rechnung  getragen.  (Der  Hagenüberschreitungen
  nur  solche  Ausgaben  anzusehen,  sche  Antrag  verlangte  außerdem  auch  die  sowelche
  als  Mehrausgaben  bei  denjenigen  einzel=  fortige  Anwendung  des  angenommenen  Grundnen
  Kapiteln  bzw.  Titeln  hervortreten,  die  in  satzes  auf  das  Budget  für  das  Jahr  1862,  welcher
dem  durch  das  Staatshaushaltsetatsgesetz  festge-  Antrag  gegen  den  Widerspruch  des  Ministeriums
stellten  und  in  die  Gesetzsammlung  asb  gleichfalls  zum  Beschluß  erhoben  wurde  und  damals
menen  Staatshaushaltsetat  ausgebracht  worden“.  die  Veranlassung  zur  Auflösung  des  A.  H.  wurde.)
        <pb n="115" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  105

c)  Bei  den  Gehaltspositionen  der  Beamten  sind  auch  deren  sämtliche  Emolumente
und  Nebeneinnahmen,  soweit  sie  vom  Staate  gewährt  werden,  und  zwar  an  derjenigen
Stelle  ersichtlich  zu  machen,  wo  das  Hauptamt  des  Beamten  erscheint.

d)  Bei  allen  Beamtenkategorien  ist  im  Etat  der  höchste  und  niedrigste  Normalsatz
der  Besoldung  ersichtlich  zu  machen.

e)  Bei  jeder  noch  nicht  bestätigten  überschreitung  des  normalen  Besoldungsbetrages
ist  der  überschießende  Betrag  ausdrücklich  als  „künftig  wegfallend“  (Aussterbegehalt)  zu
bezeichnen.

Hierher  gehört  auch  die  Bestimmung  des  Abs.  2  des  §.  19  des  Gesetzes  v.  27.  März
1872  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  2,  wonach
in  die  zur  Vorlegung  an  den  Landtag  gelangenden  Spezialetats  bei  den  Besoldungsfonds
  die  Stellenzahl  und  die  Gehaltssätze,  welche  für  die  Disposition  über  diese  Fonds
maßgebend  sind,  aufgenommen  werden  müssen.5

Über  das  Verfahren  bezüglich  des  Zustandekommens  des  jährlichen  Staatshaushaltsetats
  ist  zuvörderst  zu  bemerken,  daß  zur  Vorbereitung  des  dem  Abgeordnetenhause
  zur  Beschlußfassung  vorzulegenden  Entwurfes  die  einzelnen  Minister  sich  mit  dem
Finanzminister  über  die  Bedürfnisse  ihres  Ressorts  für  das  bevorstehende  Etatsjahr  in
Verbindung  setzen.  Nach  dem  vorangegangenen  Gutachten  des  Finanzministers  wird  der
Etatsentwurf  durch  Beschluß  des  Gesamtministeriums  festgesetzt  und  nach  eingeholter  Genehmigung
  des  Königs  mit  dessen  Ermächtigung  nebst  dem  Entwurfe  des  Staatshaushaltsgesetzes
  zunächst  in  das  Abgeordnetenhaus  (Art.  62,  Abs.  3  der  Verfassungsurkunde)
eingebracht.  Die  Etatsentwürfe  zerfallen  in  die  beiden  Abschnitte:  „Einnahme“  und
„Ausgabe“,  und  betreffs  der  letzteren  in  die  beiden  Unterabschnitte:  „Dauernde  Ausgaben“
und  „Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben“.  Sowohl  die  Einnahmen  als  die  Ausgaben
  sind  dann  nach  einzelnen  Ministerien  gesondert  aufgeführt,  und  bei  den  dauernden
Ausgaben  sind  hierbei  wiederum  voneinander  gesondert:  a)  Betriebs-,  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  der  einzelnen  Einnahmezweige,  b)  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung,
  nämlich:  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds,  öffentliche  Schuld,
Ausgaben  für  die  beiden  Häuser  des  Landtages,  sowie  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des
Deutschen  Reiches,  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  usw.,  und  c)  Staatsverwaltungsausgaben.
  Dem  Etatsentwurfe  ist  ein  erläuternder  Vorbericht  des  Finanzministers
  beigefügt.  Außerdem  sind  diesem  zur  Grundlage  des  Staatshaushaltsetats
dienenden  Hauptfinanzetat  die  Verwaltungsetats  der  einzelnen  Zentralbehörden  und  der
von  diesen  ressortierenden  einzelnen  Verwaltungen  und  Institute  nebst  umfassenden  Anlagen
  und  Erläuterungen  beigefügt.

Nach  Einbringung  des  Entwurfs  des  Gesetzes  über  den  Staatshaushaltsetat  mit
diesem  Etat  selbst  in  das  Abgeordnetenhaus  wählt  letzteres,  wie  dies  der  §.  26  der
(zurzeit  in  Geltung  stehenden)  Geschäftsordnung  (v.  16.  Mai  1876)  bestimmt,  eine
ständige  Kommission  zur  Prüfung  des  Staatshaushaltsetats;  es  ist  aber  außerdem  dem

 

1  Diesen  Grundsatz  hat  auch  bereits  die  Kab.  O.
v.  13.  Juli  1839  zu  Nr.  5  (G.  S.  1839,  S.  235)
ausgesprochen,  indem  sie  vorschreibt,  daß  alle  Einnahmen
  und  Emolumente,  welche  ein  Beamter
außer  dem  mit  dem  Hauptamte  verbundenen
Einkommen  aus  Staats-,  Instituten-,  Korporations=
  oder  anderen  Kassen  und  Fonds  bezieht,
in  demjenigen  Etat,  worin  das  Hauptamt  aufgeführt
  ist,  genau  vor  der  Linie  vermerkt  werden
sollen,  und  daß  in  dem  Jahresetat,  worin  eine
solche  Nebeneinnahme  zum  ersten  Male  erscheint,
nachzuweisen  ist,  daß  bei  deren  Verleihung  den
Vorschriften  der  gedachten  Kab.  O.  über  die  Genehmigung
  der  Ubernahme  von  Nebenämtern  genügt
  worden  ist.

G.  S.  1872,  S.  283.

*  Diese  Bestimmung  ist  zugunsten  einer  festen

 

Ordnung  der  Gehälterfonds  getroffen  worden;
es  müssen  danach  die  Stellenzahl  und  die  Gehaltssätze
  in  dem  Etat  erscheinen,  wodurch  alsdann
  die  Verwaltung  gebunden  ist.  Unter  den
„Gehaltssätzen“  ist  nicht  verstanden,  daß  die  Gehaltsklassen
  und  die  Zahl  der  in  jeder  Klasse
enthaltenen  Stellen  im  Etat  erscheinen  sollen;
es  sollen  nicht  die  Gehaltsklassen  in  den  Etat
aufgenommen  werden,  sondern  nur  die  Gesamtzahl
  der  Stellen,  das  Minimum,  das  Maximum
und  der  Durchschnitt  des  Gehaltes.  Nur  bei
den  Richtergehältern  kann  eine  Ausnahme  hiervon
  in  Betracht  kommen.  Vgl.  die  Erklärung
des  Regierungskommissarius  in  dem  Komm.  Ber.
des  A.  H.  v.  30.  Jan.  1872  in  den  Stenogr.  Ber,
dess.  1871—72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  148,
S.  857,  Sp.  1.
        <pb n="116" />
        106

Die  Gesetzgebung.

G.  118.)

Präsidenten  des  Hauses  mit  Genehmigung  des  letzteren  gestattet,  Kommissare  zu  ernennen,
  welche  beauftragt  werden,  über  einzelne  Abschnitte  des  Staatshaushaltsetats.
Informationen  einzuziehen  und  zu  diesem  Zwecke  nötigenfalls  mit  Vertretern  der  Staatsregierung

  zu  verhandeln  und  dem  Hause  Bericht  zu  erstatten.K

Das  Abgeordnetenhaus.

 

1  Die  Gesch.  O.  der  2.  K.  enthielt  ursprünglich
  gar  keine  besonderen  Bestimmungen  über
das  Verfahren  bei  der  Prüfung  des  Staatshaushaltsetats
  und  der  den  Kammern  vorgelegten
  Rechnungen.  Durch  den  Beschluß  der
2.  K.  v.  4.  Sept.  1849  wurde  festgesetzt,  daß
9  Spezialbudgetkommissionen,  aus  je  7  Mitgliedern
  bestehend,  gewählt  werden  sollten,  welchen
die  Prüfung  der  einzelnen  Verwaltungsetats,  auf
denen  der  Staatshaushaltsetat  beruht,  zu  übertragen,
  daß  dann  aus  den  Vorsitzenden  dieser
Spezialkommissionen  und  den  von  den  letzteren
zu  wählenden  Referenten  eine  Zentralbudgetkommission
  zu  bilden  sei,  daß  diese  letztere  den  Staatshaushaltsetat
  im  ganzen  und  alle  Zweige  desselben
  zu  prüfen  und  darüber  dem  Plenum  Bericht
  zu  erstatten  haben  solle  (vgl.  Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1849—50,  Bd.  I,  S.  192—195).  Dies
Verfahren  wurde  im  wesentlichen  auch  für  die
Prüfung  des  Staatshaushaltsetats  für  1851  beibehalten,
  indem  durch  einen  Beschluß  v.  28.  Nov.
1850  festgesetzt  worden  war,  daß  ein  neuer  §.
(20a)  in  die  Gesch.  O.  aufzunehmen  sei,  welcher
bestimmte,  daß  die  Prüfung  der  einzelnen  Verwaltungsetats,
  auf  welche  der  Staatshaushaltsetat
  sich  gründet,  durch  die  9  Spezialkommissionen
zu  bewirken  sei,  daß  die  Vorsitzenden  der  Spezialkommissionen
  und  die  von  den  Spezialkommissionen
  zu  wählenden  Referenten  zu  einer
Zentralkommission  zusammentreten  sollen,  und
daß  diese  Zentralkommission  demnächst  den  Staatshaushaltsetat
  im  ganzen  und  alle  Zweige  desselben
  zu  prüfen  und  ihrerseits  darüber  dem
Plenum  Bericht  zu  erstatten  habe  (vgl.  Stenogr.
Ber.  der  2.  K.  1850—51,  Bd.  I,  S.  29—30,
und  Bd.  III,  S.  1—2).  Diese  Methode  zeigte
sich  indes  als  zu  lästig  und  zeitraubend;  deshalb
sowohl  als  um  mehr  Einheit  und  Übersichtlichkeit
  in  das  ganze  Verfahren  zu  bringen,  wurde
unterm  16.  Dez.  1852  beschlossen,  den  s.  20  a
der  bisherigen  Gesch.  O.  in  folgender  Art  umzugestalten:
  „Es  soll  die  Komm.  zur  Prüfung
des  Staatshaushaltsetats  durch  5  Mitglieder  aus
jeder  Abteilung  gebildet  werden.  Um  die  einzelnen
  Verwaltungsetats,  auf  welche  der  Staatshaushaltsetat
  sich  gründet,  und  die  der  Kammer
vorgelegten  Rechnungen,  sowie  eine  etwaige  Vorlage
  über  Etatsüberschreitungen  zu  prüfen,  werden
  dieselben  in  12  Gruppen  verteilt.  Von  dem
Vorsitzenden  der  Komm.  werden  für  jede  dieser
Gruppen  Referenten  ernannt,  welche  die  ihnen
zugeteilten  Etats  oder  Rechnungen  gemeinschaftlich
  prüfen  und  darüber  in  der  Komm.  Vortrag
halten.  Die  Referenten  zur  Berichterstattung  im
Plenum  sind  von  der  Komm.  durch  Stimmenmehrheit
  zu  wählen.“  (Vgl.  Bericht  der  Gesch.
O.  Komm.  v.  13.  Dez.  1852,  Drucks.  der  2.  K.
1852—53,  Bd.  1,  Nr.  19,  und  die  Plenarverhandl.
  in  der  Sitz.  v.  16.  Dez.  1852,  Stenogr.
Ber.  der  2.  K.  1852—53,  Bd.  I,  S.  84—85.)
—  Bei  der  im  Jahre  1862  stattgefundenen  Re- 



 

vision  der  Gesch.  O.  wurde  aber  §.  21  dahin  gefaßt:
  „Die  Komm.  zur  Prüfung  des  Staatshaushaltsetats
  wird  durch  5  Mitglieder  aus  jeder
Abteilung  gebildet.  Um  die  einzelnen  Verwaltungsetats,
  auf  welche  der  Staatshaushaltsetat
sich  gründet,  und  die  dem  Hause  vorgelegten  Rechnungen,
  sowie  eine  etwaige  Vorlage  über  Etatsüberschreitungen
  zu  prüfen,  werden  dieselben
gruppenweise  verteilt.  Von  dem  Vorsitzenden  der
Komm.  werden  für  jede  Gruppe  zwei,  für  einzelne
  umfangreichere  Gruppen  aber  mehrere  Referenten
  ernannt,  welche  die  ihnen  zugeteilten
Etats  oder  Rechnungen  gemeinschaftlich  prüfen
und  darüber  in  der  Komm.  Vortrag  halten.
Die  Referenten  zur  Berichterstattung  im  Plenum
des  Hanses  werden  von  der  Komm.  durch  Stimmenmehrheit
  gewählt.“  (Vgl.  Bericht  der  Gesch.
O.  Komm.  v.  27.  Mai  1862  in  den  Stenogr.
Ber.  des  neugewählten  A.  H.  1862,  Bd.  V,
S.  23,  und  in  den  Drucks.  1862,  Bd.  I,  Nr.  20,
desgl.  die  Verhandl.  darüber  in  den  Stenogr.
Ber.  1862,  Bd.  I,  S.  81.)  Auf  Grund  dieser
Bestimmungen  fand  das  Verfahren  in  der  Art
statt,  daß  die  Referenten  und  Korreferenten  für
die  ihnen  zugewiesenen  Abschnitte  und  Gegenstände
  den  Etat  und  seine  Unterlagen  in  allen
einzelnen  Positionen,  unter  Zuziehung  der  Vertreter
  der  Staatsregierung,  prüften.  Die  Ergebnisse
  ihrer  Tätigkeit  wurden  sodann  einer
nochmaligen  Prüfung  durch  die  gesamte  Budgetkomm.
  unterworfen  und  schließlich  durch  diese
in  einer  Reihe  von  Berichten  über  die  einzelnen
Zweige  des  Staatshaushaltes  vor  das  Plenum
gebracht.  Die  Budgetkomm.  gab  daneben  in
einem  allgemeinen  Vorberichte  eine  generelle  Übersicht
  von  der  Finanzlage  des  Staates  und  entwickelte
  zugleich  die  Grundsätze,  von  welchen  bei
der  Prüfung  des  Etats  ausgegangen  worden,  indem
  sie  diese  Grundsätze  der  Beschlußnahme  des
Hauses  unterwarf.  Nachdem  die  Beschlußnahme
über  sämtliche  Sonderberichte  stattgefunden,  stellte
die  Budgetkomm.  das  Ergebnis  in  einem  Schlußberichte
  zusammen,  welcher  zugleich  arithmetisch
die  Ziffern  darstellte,  welche  demgemäß  in  das  allgemeine
  Finanzgesetz  aufzunehmen  waren.  Hierauf
faßte  das  A.  H.  seinen  endgültigen  Beschluß  über
die  Annahme  des  Gesetzes.  Von  dieser  Art  des
Verfahrens  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  den  Staatshaushaltsetat  ist  indes  seit
dem  Jahre  1866  abgewichen  worden.  Obgleich
es  nämlich  bei  der  Bildung  einer  ständigen  Komm.
zur  Prüfung  des  Staatshaushaltsetats  das  Bewenden
  behalten  hat,  so  ist  doch  das  von  der
Staatsregierung  überreichte  Budget  nicht  mehr
dieser  Komm.  zur  Vorberatung  und  Berichterstattung
  überwiesen,  sondern  es  sind  auf  die  Behandlung
  des  Staatshaushaltsetats  die  Vorschriften
  der  §§.  16  ff.  der  Gesch.  O.  des  A.  H.  zur
Anwendung  gebracht  worden,  nach  welchen  es
zulässig  ist,  die  Beratung  eines  Gegenstandes,
statt  in  einer  Komm.,  im  ganzen  Hause  vorzu-
        <pb n="117" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  107

verhandelt  über  den  von  der  Staatsregierung  eingebrachten  Entwurf  des  Staatshaus—
haltsetats  in  der  gleichen  Weise  wie  über  jeden  anderen  von  der  Regierung  vorgelegten
Gesetzentwurf  in  erster,  zweiter  und  dritter  Beratung  im  Plenum  des  Hauses  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  der  §§.  16—18  der  gegenwärtig  in  Geltung  stehenden  Geschäftsordnung,
  wobei  indes  nicht  ausgeschlossen  ist,  in  jedem  Stadium  der  Beratung  die
Verweisung  an  die  Budgetkommission  zur  Vorberatung  zu  beschließen.  Das  Abgeordnetenhaus
  beschließt  über  die  einzelnen  Posten  des  Haupt=  oder  der  einzelnen  Spezialetats
  unter  der  Leitung  des  Präsidenten,  welcher  den  Gegenstand  der  Abstimmung  deutlich
hervorhebt;  die  Bewilligung  erfolgt  ausdrücklich  oder  stillschweigend.  Auf  diese  Weise
wird  der  Etat  aus  seinen  Einzelheiten  zusammengesetzt  und  nach  dem  Abschlusse  der
Einzelberatung  mit  dem  Staatshaushaltsetatsgesetze  angenommen.  Der  vom  Abgeordnetenhause
  beschlossene  Gesetzentwurf  mit  den  Haupt=  und  den  Spezialetats  wird  sodann
dem  Herrenhause  übersandt  1,  welches,  gemäß  Art.  62,  Abs.  3  der  Verfassungsurkunde,
den  Etat  nach  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses  im  ganzen  annehmen  oder  den
gesamten  Etat  verwerfen,  irgendeine  Abänderung  aber  nicht  vornehmen  darf.  Auch  im
Herrenhause  wird  durch  die  Abteilungen  eine  Kommission  für  den  Staatshaushaltsetat
und  für  die  Finanzangelegenheiten  gewählt  (§.  15  der  Geschäftsordnung  des  Herrenhauses),
  auf  deren  Bericht  das  Herrenhaus  seinen  Beschluß  faßt.?  Hat  das  Herrenhaus
dem  von  dem  Abgeordnetenhause  beschlossenen  Staatshaushaltsetat  und  dem  betreffenden
  Gesetzentwurfe  seine  Genehmigung  erteilt  und  ist  die  Sanktion  der  Krone  hinzugetreten,
  so  wird  das  solchergestalt  vereinbarte  Gesetz  über  den  Staatshaushalt  nebst
dem  darin  in  Bezug  genommenen  Staatshaushalt  durch  die  Gesetzsammlung  publiziert.  3
Es  werden  indes  nur  der  Hauptetat,  nicht  die  Spezialetats  veröffentlicht.  Der  Verwaltung
  aber  dienen  beide  zusammen  zur  gesetzlichen  Norm  für  Einnahmen  und  Ausgaben.
  Die  Zufuhr  der  Mittel  an  die  letzten  Orte  der  Verwendung  vermitteln  die
Verwaltungsbehörden  und  die  Kassen.  Jeder  Ressortchef  hat  Verfügung  über  die  im
Etat  für  sein  Ressort  bewilligten  Mittel.  Uber  ihre  Verteilung  an  die  einzelnen  Verwaltungsbezirke
  macht  er,  unter  Mitvollziehung  des  Finanzministers,  vollständige  Etats

 

nehmen,  wodurch  indes  nicht  ausgeschlossen  ist,  Vertretern  der  Staatsregierung,  mit  der  Vorin
  jedem  Stadium  der  Beratung  die  Verweisung  prüfung  des  Staatshaushaltsetats;  allein  der
an  die  Komm.  und  auf  den  Geschäftsgang  vor  Bericht  der  Komm,.  an  das  Plenum  wird  erst
derselben  zu  beschließen  (vgl.  hierüber  Stenogr.  erstattet,  nachdem  der  Etat  dem  H.  H.  seitens
Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Bd.  II,  S.  544,  553  des  A.  H.  offiziell  zur  Erklärung  mitgeteilt  wor-—559,
  572—574,  590—591).  den  ist.  Das  H.  H.  beschränkte  sich  früher  nicht

1  Bei  Mitteilung  des  von  dem  A.  H.  beschlos-  auf  die  Beschlußnahme  über  Annahme  oder  Ab-.

  »  -  lehnung  des  Etats  im  ganzen,  sondern  er—

s8  s  lt  t  wur-  «’  .
Lesenfrsksxtzedmlibg  Islzztlaecilzhaaålåhsäåettsch  evslorn  achtete  es  außerdem  für  seine  Aufgabe,  sich  auch
dem  A.  H.  über  das  Budget  gefaßte  Beschlüsse  mit  denjenigen  besonderen  Bemerkungen  und  An-*i
  tträgen,  welche  von  dem  A.  H.  bei  der  Prüfung

und  zwoach  volche,  weshe  un  die  ormeanoon  des  Etats  aufgestellt  und  zu  Beschlüssen  erhoben
legenheit  betreffen,  nebst  einer  Zusammenstellung  worden  "n  der  at  6  besassen,  Lah  bei  seem
der  Beschlüsse,  durch  welche  Abweichungen  von  dieser  kun  *  en  d  e  5-  gleichsa  E  eschuuß
dem  Budgetentwurfe  der  Staatsregierung  fest=  daruber  gesaht  r  äret  asse  e  den  Entschliegestellt
  worden,  mitgeteilt  (vgl.  Stenogr.  Ber.  Bungen  de  H.  beitrete  oder  nicht  (vgl.  Bericht
der  2.  K.  1850—51,  Bd.  II,  S.  672—673).  der  Budgetkomm.  der  1.  K.  v.  30.  April  1855
Dies  ist  indes  mit  dem  Jahre  1864  abgestellt  S  W  “m¾5  ber  l.  W  “  (22
worden.  Es  wird  seitdem  dem  H.  H.  nur  das  re  Ab  .
von  dem  A.  H.  beschlossene  Etatsgesetz,  unter  indes  das  H.  H.  hiervon  Abstand  genommen,  in—
Beifügung  des  in  diesem  letzteren  in  Bezug  ge=  dem  es  anerkannt  hat,  daß  dergleichen  Resolunommenen,
  von  dem  A.  H.  beschlossenen  Staats-  tionen  eine  interne  Sache  des  betr.  Hauses  seien
haushaltsetats,  mitgeteilt.  Dagegen  werden  die  sogl  die  Uerichte  der  Budgetkomm  des  0.  H.  v.
bei  der  Budgetberatung  von  dem  A.  H.  gefaßten  Anr  2  Sus  *v½s  32  gr.  d  v.  19.  Kehr
Resolutionen  jetzt  nur  der  königl.  Staats=  1868  in  5  Stenor  B  186.  68  ,  Febr.
regierung  durch  das  Präsidium  des  A.  H.  zuge  S  32.  N.  I.  er.  —vbd,  Anl.  Bd.,
fertige  T  Ber.  des  A.  H.  1854,  Bd.  I,  :  Im  Falle  der  Ablehnung  des  von  dem  A.  H.
«  «  beschlossenen  Staatshaushaltsetats  und  des  dar-*
  Die  Budgetkomm.  des  H.  H.  beschäftigt  sich  auf  bezüglichen  Gesetzentwurfes  hat  der  Präsident
in  der  Regel  schon  während  der  im  A.  H.  statt=  des  H.  H.  hiervon  (nach  §.  77  seiner  Gesch.  O.)
findenden  Etatsberatung,  unter  Zuziehung  von  den  Ministerpräsidenten  zu  benachrichtigen.
        <pb n="118" />
        108  Die  Gesetzgebung.  (S.  118.)

auf  und  stellt  diese  Kassenetats  den  betreffenden  Provinzialbehörden  zu,  welche  danach
zu  verwalten  haben.

6.  Nach  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  muß  das  Etatsgesetz  sowohl  die  Einnahmen
  als  auch  die  Ausgaben  des  Staates  für  das  betreffende  Etatsjahr  aufnehmen;
es  ist  aber  keineswegs  hinreichend,  wenn  das  erwähnte  Gesetz  lediglich  die  Positionen  der
Einnahme  und  Ausgabe  im  einzelnen  und  im  ganzen  feststellt,  sondern  es  muß
gleich  zeitig  darüber  Bestimmung  treffen,  in  welcher  Art  und  Weise  der  etwa  die  festgestellten
  Einnahmen  übersteigende  Betrag  der  festgestellten  Ausgaben,  also  ein  etwaiger
Fehlbetrag,  seine  Deckung  erhalten  soll.  Der  Zweck  des  Staatshaushaltsgesetzes  besteht
allerdings  zunächst  darin,  festzustellen  und  in  Zahlen  auszudrücken,  welche  Beträge
für  die  Ausgaben  des  Staates  in  der  Finanzperiode  des  bevorstehenden  Etatsjahres  erforderlich
  sind,  und  welche  Einnahmen  zur  Leistung  dieser  Ausgaben  zu  erwarten  stehen.
Allein  die  Feststellung  des  Bedarfs  der  Ausgaben  wird  wesentlich  mit  bedingt  durch  das
Vorhandensein  oder  durch  die  Möglichkeit  der  anderweitigen  Beschaffung  der  Mittel  zur
Leistung  der  als  erforderlich  erachteten  Ausgaben.  Es  würde  allen  Grundsätzen  einer
ordnungsmäßigen  Finanzverwaltung  widerstreben,  mehr  Ausgaben  zu  beschließen,  als  durch
die  vorhandenen  oder  anderweitig  flüssig  zu  machenden  Mittel  gedeckt  werden  können.
So  richtig  es  daher  ist,  daß  bei  der  Vereinbarung  zwischen  der  Staatsregierung  und
der  Volksvertretung  über  das  Staatshaushaltsgesetz  zuerst  die  zu  erwartenden  Einnahmen
und  zu  leistenden  Ausgaben  erörtert  und  festgestellt  werden  müssen,  und  daß  sich  vor
Beendigung  dieser  Operation  überhaupt  nicht  übersehen  läßt,  ob  ein  Fehlbetrag  vorhanden
  sei,  so  unzweifelhaft  richtig  ist  es  aber  auch  ferner,  daß,  wenn  sich  nach  Beendigung
  jener  ersten  Operation  ergibt,  daß  die  Einnahmen  die  Ausgaben  nicht  decken,
weiter  untersucht  und  vereinbart  werden  muß,  in  welcher  Art  und  Weise  der  zur  Deckung
des  Defizits  erforderliche  Betrag  zu  beschaffen,  also  die  vollständige  Bilanz  von  Einnahme
  und  Ausgabe  herzustellen  sei.  Die  Ordnung  des  Staatshaushaltes  erfordert  unbedingt,
  daß  beide  Operationen  Hand  in  Hand  gehen,  und  ein  Budgetgesetz,  welches
die  Frage  der  vollständigen  Deckung  der  beschlossenen  Ausgaben  ungelöst  lassen  wollte,
würde  als  vollständig  vereinbart  nicht  angesehen  werden  können.  Auf  solche  Weise  könnte
ein  Staatshaushaltsgesetz  zustande  kommen,  während  möglicherweise  die  danach  vorbehaltene,
aber  unerläßlich  notwendige  fernere  Vereinbarung  über  die  Deckungsmittel  nicht  erzielt
werden  könnte.  Denn  unzweifelhaft  steht  einem  jeden  der  Faktoren  der  Gesetzgebung  die
Berechtigung  zu,  die  zur  Beschaffung  der  fehlenden  Mittel  erforderlichen  neuen  Steuern
oder  Anleihen  nicht  zu  bewilligen.  Gerade  hieraus  ergibt  sich  aber  die  Notwendigkeit,  die
beiden  oben  gedachten  Operationen  nicht  voneinander  zu  trennen.  Auch  wird  nur  durch
deren  miteinander  verbundene  Beratung  das  Recht  der  Volksvertretung  gehörig  gesichert,
in  wirksamer  Weise  an  der  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  teilzunehmen  und  bei
dieser  Feststellung  auch  die  unerläßlich  notwendige  Berücksichtigung  der  Steuerkraft  der
Nation  eintreten  zu  lassen.  Sobald  sich  also  nach  Feststellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  bevorstehenden  Finanzjahres  ergibt,  daß  letztere  die  ersteren  übersteigen,  ist  es
die  Pflicht  und  Aufgabe  der  gesetzgebenden  Faktoren,  sich  über  die  Art  und  Weise  der
Beschaffung  derjenigen  Mittel  zu  einigen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  so  ermittelten
  Fehlbetrag  zu  decken,  und  hierdurch  einen  vollständig  geordneten  Staatshaushaltsetat
  herzustellen.  Die  betreffende  Vereinbarung  kann  nun  entweder  in  dem  den
Staatshaushaltsetat  feststellenden  Gesetze  selbst  oder  aber  auch  in  einem  gleichzeitig  zu
erlassenden  besonderen  Finanzgesetze,  welches  die  Bestimmungen  über  die  Mittel  zur
Deckung  des  Fehlbetrages  feststellt,  erfolgen.  Der  letztere  Weg  erscheint  aus  dem  Grunde
richtiger,  weil  er  der  Stellung  des  Herrenhauses  entspricht,  welches  bezüglich  des  Staatshaushaltsetats
  nur  das  Recht  hat,  ihn  so,  wie  er  von  dem  Abgeordnetenhause  festgestellt
worden  ist,  im  ganzen  anzunehmen  oder  abzulehnen,  während  das  Herrenhaus  bezüglich
eines  Finanzgesetzes,  welches  über  die  Art  und  Weise  der  Deckung  des  Fehlbetrages  bestimmt,
  als  gleichberechtigter  Faktor  erscheint.#

 

Die  in  dieser  Hinsicht  beobachtete  Praxis  ist  1849,  welcher  der  letzte  von  der  Staatsregierung
nicht  immer  gleichmäßig  gewesen.  Der  Etat  für  (unterm  27.  Dez.  1848)  einseitig  erlassene  (G.  S.
        <pb n="119" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  109

(§.  118.)

7.  Der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  setzt  ausdrücklich  voraus  und  stellt  sogar
als  unerläßliche  Forderung  den  Satz  auf,  daß  der  für  jedes  Jahr  aufzustellende
Staatshaushaltsetat  schon  vor  dem  Beginne  des  Etatsjahres  vereinbart  und  durch
ein  Gesetz  festgestellt  sein  müsse.  Dieser  „verfassungsmäßige“  Zustand  ist  indes  seit
Erlaß  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  Jahre  1866  einschließlich  niemals  eingetreten;
vielmehr  ist  das  Staatshaushaltsgesetz  immer  erst  längere  Zeit  nach  dem  Beginne  desjenigen
  Finanzjahres,  für  welches  dasselbe  normierend  sein  soll,  zustande  gekommen  und
publiziert  worden.  Im  Jahre  1866  ist  zum  ersten  Male  das  Staatshaushaltsgesetz  für
das  Jahr  1867  vor  dessen  Beginn  vereinbart  und  auch  publiziert  worden  1;  seitdem  ist
abermals  der  bis  dahin  bestandene  anomale,  mit  dem  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
unvereinbare  Zustand  eingetreten.?  Solange  die  Vorschrift  des  ursprünglichen  Art.  76
der  Verfassungsurkunde  bestand,  daß  die  Kammern  regelmäßig  im  Monat  November
jeden  Jahres  einberufen  werden  mußten,  war  es  wenigstens  möglich,  daß  der  Staatshaushaltsetat
  am  1.  Jan.  festgestellt  sein  konnte;  seitdem  aber  durch  das  Verfassungsabänderungsgesetz
  v.  18.  Mai  1857  3,  unter  Aufhebung  des  ursprünglichen  Art.  76  der
Verfassungsurkunde,  bestimmt  worden  war,  daß  die  regelmäßige  Einberufung  der  Kammern
  nur  innerhalb  des  Zeitraumes  von  dem  Anfange  des  Monats  November  jeden
Jahres  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  zu  erfolgen  brauche  (welcher  Verfassungsänderung
  sogar  die  Absicht  zugrunde  lag,  den  Landtag  in  der  Regel  erst  nach  Weihnachten
  einzuberufen),  war  auch  die  Möglichkeit  der  Feststellung  des  Etats  vor  dem  Beginne
  des  Etatsjahres,  obschon  nicht  vollständig  ausgeschlossen,  doch  noch  unwahrscheinlicher
geworden.  Offenbar  widerspricht  es  aber  dem  klaren  Wortlaute  des  Art.  99,  wenn  erst
nach  dem  Beginne  desjenigen  Jahres,  für  welches  ein  Etat  gelten  soll,  mit  dessen  Prüfung
  und  allmählicher  Vereinbarung  begonnen  wird,  und  es  leuchtet  somit  ein,  daß
zwischen  den  Bestimmungen  des  Art.  99  und  des  jetzigen  Art.  76  der  Verfassungsurkunde

 

1848,  S.  447)  und  erst  nachträglich  von  den
Kammern  genehmigte  (G.  S.  1850,  S.  177)  ist,
schließt  ohne  Fehlbetrag.  Dagegen  weisen  bei
den  mit  den  Kammern  vereinbarten  Etats  für

lich  1877  (vogl.  G.  S.  1871,  S.  25;  1872,
S.  185;  1873,  S.  49;  1874,  S.  27;  1875,
S.  101;  1876,  S.  35;  1877,  S.  23)  balancieren
in  Einnahme  und  Ausgabe.  Der  Etat  für  1878

1850  bis  einschließlich  1861  (vgl.  G.  S.  1850,
S.  178;  1851,  S.  240;  1852,  S.  264;  1853,
S  296;  1854.  S.  220;  1855,  S.  270;  1856,
S.  298;  1857,  S.  370;  1858,  S.  190;  1859,
S.  246;  1860,  S.  245,  und  1861,  S.  377)  die
vier  ersteren  einen  nicht  unerheblichen  Fehlbetrag
nach,  ohne  festzustellen,  in  welcher  Art  und  Weise
dessen  Deckung  zu  erfolgen  habe.  Erst  die  Etats
für  1854  bis  einschließlich  1860  sind  in  der  Art
aufgestellt  und  vereinbart  worden,  daß  die  Gesamtsummen
  der  Einnahme  und  Ausgabe  balancieren,
  also  die  Mittel  zur  Deckung  der  darin
festgestellten  Ausgaben  vollständig  nachgewiesen
sind.  Der  Etat  für  1861  schließt  mit  einem
Fehlbetrage  von  3985  636  Talern,  der  §.  2  des
Etatsgesetzes  von  1861  weist  jedoch  die  Deckungsmittel
  auf  die  in  Gemäßheit  des  Ges.  v.  10.  Juni
1861  zu  erhebenden  Steuerzuschläge,  bzw.  auf  den
Staatsschatz  an.  Für  die  Jahre  1862  bis  1866  einschließlich
  (Zeit  des  Verfassungskonflikts)  sind  Etats
nicht  vereinbart  worden.  Die  Etats  für  1867  und
1868  (G.  S.  1866,  S.  812,  und  1868,  S.  93)
balancieren  in  Einnahme  und  Ausgabe  ohne
Nachweis  eines  Fehlbetrages.  Der  Etat  für  1869
(G.  S.  1869,  S.  217)  balanciert  gleichfalls  in
Einnahme  und  Ausgabe,  weist  jedoch  einen  Fehlbetrag
  nach,  welcher  durch  Veräußerung  von  zum
Staatseigentume  gehörigen  Effekten  gedeckt  wird.
Der  Etat  für  1870  (G.  S.  1869,  S.  1265)  weist
einen  Überschuß  der  Einnahme  von  150  000  Talern
  nach,  und  die  Etats  für  1871  bis  einschließ- 



ergibt  einen  Fehlbetrag  von  42  000  000  M.,  dessen
Deckung  mittelst  einer  Staatsanleihe  durch  den
§.  2  des  den  Staatshaushaltsetat  feststellenden
Ges.  v.  9.  Febr.  1878  genehmigt  wird.  Der
Etat  für  1879/80  (G.  S.  1879,  S.  27)  ergibt
einen  Fehlbetrag  (von  67  950  000  M.),  dessen
Deckung  mittelst  einer  Staatsanleihe  durch  das
gleichzeitig  mit  dem  Etatsgesetze  erlassene  besondere
  Gesetz  v.  5.  März  1879  (G.  S.  1879,
S.  28)  genügt  ist.  Der  Etat  für  1880/81  (G.  S.
1880,  S.  91)  weist  gleichfalls  einen  Fehlbetrag
(von  37700  000  M.)  nach,  dessen  Deckung  mittelst
  einer  Staatsanleihe  durch  das  besondere
Ges.  v.  1.  März  1880  (G.  S.  1880,  S.  92)
genehmigt  ist.

1  Ges.  v.  22.  Dez.  1866,  betr.  die  Feststellung
des  Staatshaushaltsetats  für  das  Jahr  1867
(G.  S.  1866,  S.  812).

2  Der  Staatshaushaltsetat  für  das  Jahr  1868
ist  erst  durch  das  Ges.  v.  24.  Febr.  1868  (G.  S.
1868,  S.  93)  und  der  Staatshaushaltsetat  für
das  Jahr  1869  erst  durch  das  Ges.  v.  1.  Febr.
1869  (G.  S.  1869,  S.  217)  zustande  gekommen
und  publiziert  worden.  Diese  beiden  zuletzt  erwähnten
  Staatshaushaltsetatsgesetze  enthalten  aber
doch  wenigstens  (in  §.  4)  die  (in  den  früheren
Etatsgesetzen  fehlende)  Bestimmung,  „daß  die  bis
zur  erfolgten  Feststellung  des  Etats  innerhalb
der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  nachträglich
  genehmigt  werden“.

3  G.  S.  1857,  S.  369.
        <pb n="120" />
        110  Die  Gesetzgebung.  (§.  118.)

ein  Widerspruch  besteht.  Die  verfassungsmäßig  bestehende  Notwendigkeit  der  Feststellung
des  Staatshaushaltsgesetzes  vor  Beginn  des  Etatsjahres  ist  nun  zwar  nach  Beendigung
des  vierjährigen  Verfassungskonfliktes  (von  1862  bis  einschließlich  1865),  während  dessen
Dauer  ein  Etatsgesetz  niemals  zustande  gekommen  ist,  auch  von  seiten  der  Staatsregierung
  in  dem  Art.  1  des  Gesetzes  v.  14.  Sept.  1866,  betreffend  die  Erteilung  der  Indemnität
  in  bezug  auf  die  Führung  des  Staatshaushaltes  vom  Jahre  1862  ab  1,  ausdrücklich
  anerkannt  2;  allein  hierdurch  ist  die  erwähnte  Anomalie  noch  keineswegs  beseitigt.
Die  Erfahrung  der  letzten  Jahre  hat  vielmehr  auch  nach  Erlaß  des  Gesetzes  v.  14.  Sept.
1866  bewiesen,  daß  der  Forderung  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde,  ungeachtet  ihrer
nochmaligen.  Verbriefung  durch  den  Art.  1  des  Indemnitätsgesetzes,  keineswegs  Rechnung
getragen  worden  ist.  Zur  Beseitigung  dieses  mit  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  unvereinbaren  Zustandes  sind  zu  verschiedenen  Zeiten  verschiedenartige  Vorschläge
gemacht  worden,  welche  indes  zu  einem  befriedigenden  Ergebnis  nicht  führten.  Diese
Bestrebungen  stehen  in  enger  Verbindung  mit  der  Frage  über  die  rechtlichen  Folgen  der
nicht  rechtzeitig  erfolgten  Vereinbarung  der  Faktoren  der  Gesetzgebung  über  das  Staatshaushaltsgesetz.
  Schon  bei  der  Revision  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.
1848  wurde  in  Erwägung  gezogen,  welche  Bestimmungen  für  einen  solchen  Fall  zu
treffen  sein  dürften.  In  der  Zweiten  Kammer  wurde  von  dem  Abgeordneten  v.  Bodelschwingh
  (Hagen)  beantragt,  in  einem  Zusatzartikel  zum  Art.  98  (dem  jetzigen  Art.  99)
der  Verfassungsurkunde  zu  bestimmen,  „daß  in  einem  solchen  Falle  der  zuletzt  vollzogene
Etat  bis  zur  Festsetzung  eines  neuen  —  jedoch  höchstens  vier  Monate  —  in  Kraft
bleiben  solle,  und  die  bis  dahin  in  dem  neuen  Etatsjahre  erhobenen  Einnahmen
und  geleisteten  Ausgaben  auf  die  Bewilligungen  des  neuen  Etats  anzurechnen“.  Dieser
Antrag  wurde  auch  von  der  Zweiten  Kammer  angenommen.  Die  Erste  Kammer  trat
diesem  Beschlusse  zwar  im  Prinzip  bei,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  der  abgelaufene
  Etat  nicht  höchstens  vier  Monate,  sondern  vielmehr  zwölf  Monate  in  Kraft
bleiben  solle.  Diese  Differenz  der  Beschlüsse  der  beiden  Kammern  und  andere  (hier  nicht
weiter  in  Betracht  kommende)  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Fassung  der  Artikel
vom  Finanzrechte  hatten  zur  Folge,  daß  der  vorgedachte  Zusatzartikel  nicht  in  die
Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850  überging."  Als  nun  späterhin  die  Erfahrung
zeigte,  daß  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  sich  regelmäßig  über  den  Eintritt
des  neuen  Etatsjahres  hinaus  verzögerte,  sind  verschiedene  andere  Vorschläge  gemacht
worden,  um  die  Angelegenheit  im  Geiste  der  Verfassung  zu  ordnen.  Dieselben  gingen
im  wesentlichen  dahin:  a)  den  Landtag  früher  —  etwa  im  Oktober  oder  Anfang  November
  —  einzuberufen,  oder  d)  das  Etatsjahr  anderweit  —  vom  1.  Juli  bis  30.  Juni  —
festzusetzen,  oder  c)  den  Etat  ein  Jahr  früher  als  bisher,  nämlich  schon  ein  Jahr  vor
Beginn  des  bevorstehenden  Finanzjahres,  vorzulegen  und  festzustellen,  oder  d)  für  jedes
Jahr  zwei  Etats,  einen  für  die  feststehenden  ordentlichen  und  einen  für  die  außerordentlichen
  Ausgaben  aufzustellen,  oder  e)  den  Etat  nicht  für  ein  Jahr,  sondern  jedesmal
  für  zwei  Jahre  aufzustellen,  oder  f)  daß  die  Staatsregierung  beim  Zusammentreten
der  Kammern,  wenn  bis  zum  Beginne  des  Etatsjahres  der  Etat  noch  nicht  festgestellt
sein  kann,  einen  Nachtragskredit  oder  eine  vorläufige  Etatsbewilligung  erbitten  solle,  oder
8)  daß  die  Budgetkommission  beim  Schlusse  einer  Sitzung  für  die  nächste  Sitzung  gewählt
  werde  und  behufs  Prüfung  des  Etats  schon  vor  der  Einberufung  des  Landtages
zusammentrete.“  Der  Vorschlag  zu  e  war  bereits  im  Jahre  1852  in  der  Ersten  Kammer

 

 

 

 

1  G.  S.  1866,  S.  563.
Der  angeführte  Art.  1  spricht  nämlich  wörtlich
  aus,  „daß  die  dem  gedachten  Gesetze  beigefügten
  Übersichten  der  Staatseinnahmen  und  Ausgaben
  für  die  Jahre  1862  bis  einschl.  1865  statt
des  verfassungsmäßigen  und  alljährlich
vor  Beginn  des  Etatsjahres  zu  vereinbarenden
  Staatshaushaltsgesetzes  als
Grundlagen  für  die  Rechnungslegung  und  die
Entlastung  der  Staatsregierung  dienen  sollen“,

 

enthält  also  ein  ausdrückliches  Anerkenntnis  der
Staatsregierung,  daß  es  ihre  verfassungsmäßige
Pflicht  sei,  die  in  Rede  stehende  Vereinbarung
vor  Beginn  des  Etatsjahres  herbeizuführen.

3  Vgl.  das  Nähere  hierüber  und  über  die
ähnlichen,  jedoch  abgelehnten  Anträge  mehrerer
anderen  Abgeordneten  in  v.  Rönnes  Bearbeitung
der  Verf.  Urk.  (zu  Art.  99  u.  100),  S.  185  ff.

4  Vgl.  ebenda.

5  Vgl.  über  diese  Vorschläge  und  über  die  da-
        <pb n="121" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  111
eingebracht!,  damals  aber  von  dieser  Kammer  abgelehnt  worden.“  Er  wurde  besonders
eingehend  erörtert,  als  —  ungeachtet  jener  Ablehnung  —  die  Staatsregierung  in  der
nächstfolgenden  Sitzungsperiode  (1852—53)  einen  dahin  lautenden  Gesetzentwurf  einbrachte,
  welcher  indes  nicht  zustande  kam.  Nach  Beseitigung  des  Ministeriums  v.  Manteuffel
  erkannte  die  Staatsregierung  ausdrücklich  die  „Unzuträglichkeiten“  des  mit  dem
Geiste  der  Verfassung  nicht  vereinbaren  Zustandes  an,  daß  der  Staatshaushaltsetat  nicht
vor  Beginn  der  neuen  Finanzperiode  festgestellt  werde,  und  stellte  die  Abänderung  in
Aussicht.“  In  der  Sitzungsperiode  des  Jahres  1860  faßte  das  Abgeordnetenhaus  den
Beschluß,  gegenüber  der  Staatsregierung  die  „Erwartung  auszusprechen,  daß  sie  das
Erforderliche  veranlassen  werde,  damit  künftighin  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Staates  nur  auf  Grund  eines  durch  die  Landesvertretung  für  das  betreffende  Etatsjahr
bereits  verfassungsmäßig  genehmigten  Staatshaushaltsetats  bewirkt  werden“.?  Dadurch
fand  sich  die  Staatsregierung  in  der  Sitzungsperiode  von  1861  veranlaßt,  dem  Abgeordnetenhause
  einen  Gesetzentwurf  zur  Ergänzung  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
vorzulegen  5,  dahingehend,  daß,  „wenn  sich  die  Festsetzung  des  Staatshaushaltsetats
über  den  Anfang  der  Etatsperiode  verzögert,  der  zuletzt  vollzogene  Etat  hinsichtlich  der
Einnahmen  und  der  fortlaufenden  ordentlichen  Ausgaben,  insoweit  nicht  einzelne  Bewilligungen
  durch  besondere  Gesetze  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  beschränkt  sind,  bis
zu  dieser  Festsetzung  —  jedoch  höchstens  sechs  Monate  —  in  Kraft  bleiben  solle,  die
bis  dahin  in  dem  neuen  Etatsjahre  erhobenen  Einnahmen  und  geleisteten  Ausgaben
aber  auf  die  Bewilligungen  des  neuen  Etats  angerechnet  werden  sollten“.  Allein  die
Budgetkommission  des  Abgeordnetenhauses  sprach  sich  gegen  die  Annahme  dieses  Gesetzentwurfes
  aus  3;  eine  Beratung  im  Plenum  darüber  hat  (wegen  Schlusses  der  Session)
nicht  stattgefunden.  Die  Budgetkommission  war  der  Ansicht,  daß  durch  den  vorgeschlagenen
  Gesetzentwurf  die  bestehenden  Mißstände  keine  Beseitigung  finden  würden.  Im
Jahre  1862  brachte  hierauf  die  Staatsregierung,  um  endlich  die  bisher  bestandene  Anomalie
  zu  beseitigen,  nicht  bloß  den  Etat  für  das  Jahr  1862,  sondern  gleichzeitig  auch
den  für  das  Jahr  1863  ein;  das  Haus  der  Abgeordneten  zog  dann  auch  beide  Etats
zur  Beratung,  von  welchen  indes  (wegen  der  erfolgten  Auflösung  des  Hauses)  keiner  zur
Erledigung  gelangte.  Das  Abgeordnetenhaus  erteilte  aber,  um  für  die  Zukunft  eine
Bürgschaft  zu  erlangen,  daß  der  bisherige  verfassungswidrige  Zustand  nicht  wiederkehre,
in  der  Sitzungsperiode  des  Jahres  1862  einem  aus  seiner  Initiative  hervorgegangenen  Gesetzentwurfe
  seine  Genehmigung,  der  bestimmte,  daß  die  Staatsregierung  verpflichtet  sein
solle,  den  Entwurf  des  Staatshaushaltsetats  eines  jeden  Jahres  dem  Abgeordnetenhause
spätestens  bis  zum  1.  September  des  vorhergehenden  Jahres  zur  Beratung  vorzulegen."  Der
Finanzminister  v.  d.  Heydt  gab  bei  der  Beratung  über  diesen  Gesetzvorschlag  die  Er- 



für  und  dawider  sprechenden  Gründe  die  Motive
des  im  Jahre  1861  von  der  Staatsregierung
vorgelegten  Gesetzentwurfs  und  den  Komm.  Ber.
darüber  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1861,  Bd.  III,
Nr.  124,  und  Bd.  VII,  Nr.  250,  desgl.  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1861,  Bd.  V,  S.  627  ff.,
und  Bd.  VII,  S.  1651  ff.

1  Vgl.  den  Antrag  des  Abgeordn.  v.  Plötz  in
den  Drucks.  der  1.  K.  1851—52,  Nr.  29.

2  Vgl.  Drucks.  der  1.  K.  1851—52,  Nr.  75,
und  Stenogr.  Ber.  ders.  1851—52,  S.  205—
218,  desgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  Nachtrag,
S.  264—266.

3  Vgl.  Drucks.  der  1.  K.  1852—53,  Bd.  I,
Nr.  11  u.  30,  und  der  2.  K.,  Bd.  I,  Nr.  16,  und
Bd.  II,  Nr.  57,  desgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.
1852—53,  Bd.  I,  S.  60  —72  u.  141,  und  Bd.  II,
S.  856  ff.,  und  der  2.  K.  1852—  53,  R)d.  I,
S.  354—388  u.  462,  und  Bd.  II,  S.  667  ff.

4  Vgl.  die  Erklär.  des  Fin.  Min,  v.  Patow  in
der  Sitz.  des  A.  H.  v.  17.  Febr.  1859  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1859.  Bd.  I.  S.  176—179).

 

5  Vgl.  Drucks.  des  A.  H.  1860,  Bd.  II,  Nr.  42,
Bd.  IV,  Nr.  151;  Stenogr.  Ber.  desselben  1860,
Bd.  II,  S.  676,  Bd.  IV,  S.  532—534.

6  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1861,  S.  582.

*Vgl.  Drucks.  des  A.  H.  1861,  Nr.  124  und
Stenogr.  Ber.  desselben  1861,  Bd.  V,  S.  427.

*  Vgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.  v.  3.  Juni
1861  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1861,  Bd.  VII,
Nr.  250,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  desselb.  1861,
Bd.  VII,  S.  1651  ff.

°  Vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  14.  Juni  1862  in
den  Drucks.  des  A.  H.  1862,  VII.  Legisl.  Per.,
2.  Session,  Bd.  II,  Nr.  45,  und  in  den  Stenogr.
Ber.  der  (neugewählten)  2.  K.  1862,  Bd.  V,  Anl.,
Nr.  35,  S.  290—293,  desgl.  die  Amendements
der  Abg.  Borsche  und  Klotz  in  den  Drucks.
a.  a.  O.,  Nr.  41,  und  des  Abg.  Hagen  ebenda
Nr.  53,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  Bd.  1,
S.  293  u.  294;  ferner  die  Plenarverhandl.  in  der
Sitz.  v.  25.  Juni  1862  (Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,
Bd.  I,  S.  343  —366).
        <pb n="122" />
        112  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

klärung  ab,  „daß  es  die  Absicht  der  Staatsregierung  sei,  in  Zukunft  stets  den  Etatsentwurf
  für  das  nächste  Jahr  schon  im  Beginne  der  Sitzungsperiode  des  vorhergehenden
Jahres  vorzulegen  und  auf  diesem  Wege  der  bis  dahin  stattgefundenen  verspäteten  Vereinbarung
  des  Etats  abzuhelfen,  weshalb  die  Staatsregierung  das  beantragte  Gesetz
hierüber  nicht  für  erforderlich  halte“.  1  Das  Herrenhaus  aber  lehnte  den  Gesetzentwurf  des
Abgeordnetenhauses  ab,  indem  es  davon  ausging,  daß  es  nicht  notwendig  sei,  die  von  der
Staatsregierung  bereits  aus  eigener  Bewegung  zugesicherte  rechtzeitige  Vorlegung  des  Etats
auch  noch  in  einem  besonderen  Gesetze  festzusetzen.?  Da  nun  sowohl  von  dem  Abgeordnetenhause
  als  auch  von  seiten  der  Staatsregierung,  und  zwar  in  ausdrücklicher  Weise  durch  die
Publikation  des  Gesetzes  v.  14.  Sept.  1866,  betreffend  die  Erteilung  der  Indemnität,
anerkannt  worden  war,  daß  es  eine  unbedingte  verfassungsmäßige  Notwendigkeit  sei,
das  Staatshaushaltsgesetz  regelmäßig  vor  Beginn  des  betreffenden  Etatsjahres  zu  vereinbaren
  und  zu  publizieren,  so  gab  die  Erwägung  der  Schwierigkeiten  der  regelmäßigen
Erfüllung  dieses  Arxioms  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  in  der  Sitzungsperiode  des
Jahres  1866—67  abermals  Veranlassung  zu  einem  Abhilfevorschlage.  Es  war  nämlich
  zu  diesem  Zwecke  im  Abgeordnetenhause  der  Antrag  eingebracht  worden,  „die  Staatsregierung
  aufzufordern,  die  nötigen  Vorbereitungen  zu  treffen,  um  das  Etatsjahr  künftig
auf  die  Periode  vom  1.  Juli  bis  30.  Juni  zu  verlegen“.  3  Der  Zweck  dieses  Antrages
war  der,  eine  Feststellung  des  Etats  vor  dem  Beginne  des  Etatsjahres  und  zugleich  zu
ermöglichen,  daß  die  Etatsberatung  mit  der  erforderlichen  Gründlichkeit  und  ohne  Ubereilung
  vorgenommen  werden  könne.  Die  Staatsregierung  erklärte  sich  indes  entschieden
gegen  eine  Veränderung  des  Etatsjahres,  welche  von  ihr  weder  als  notwendig,  noch  als
zweckmäßig  anerkannt  wurde."  Die  mit  der  Vorberatung  des  Antrages  beauftragte
Budgetkommission  des  Abgeordnetenhauses  war  der  Ansicht,  daß  zu  einer  gründlichen
Durchberatung  des  Etats  in  beiden  Häusern  des  Landtages  und  zur  Publikation  des
Etatsgesetzes  ein  Zeitraum  von  vier  Monaten  erforderlich  sei,  und  daher  beantragte  sie
in  ihrem  Berichte,  daß  das  Abgeordnetenhaus  beschließen  möge,  die  Staatsregierung  aufzufordern,
  „den  Etat  künftig  wenigstens  vier  Monate  vor  Anfang  des  Etatsjahres  vorzulegen“,
  wobei  dann  der  Staatsregierung  die  Initiative  in  der  Aufsuchung  des  geeignetsten
  Weges  hierzu  überlassen  bleiben  möge.5  Von  der  Staatsregierung  wurde  zwar
die  Notwendigkeit  eines  viermonatlichen  Zeitraumes  zur  Beratung  und  Feststellung  des
Staatshaushaltsetats  nicht  unbedingt  zugegeben,  jedoch  wiederholt  anerkannt,  daß  es
sowohl  in  ihrem  Interesse  als  in  demjenigen  der  Landesvertretung  liege,  die  Feststellung
des  Staatshaushaltsetats  vor  Eintritt  des  Etatsjahres  herbeizuführen,  und  zugleich  die
Zusicherung  erteilt,  den  Etat  künftig  so  zeitig,  „als  es  nach  den  Umständen  möglich
sei“,  aufstellen  und  vorlegen  zu  wollen.  Das  Abgeordnetenhaus  beschloß  jedoch  die  Ablehnung
  sowohl  des  Antrages  der  Budgetkommission  als  auch  des  dieser  zur  Vorberatung
  überwiesenen  Antrages  auf  Verlegung  des  Etatsjahres.“  Somit  blieb  die
Lage  der  Sache  die,  daß  zwar  die  verfassungsmäßige  Notwendigkeit  bestand,  den  jährlichen
  Staatshaushaltsetat  vor  dem  Beginne  des  Etatsjahres  festzustellen,  daß  es  jedoch

 

1  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  über  die  Sitz.
v.  25.  Juni  1862,  S.  346.

2  Der  Ber.  der  Komm.  des  H.  H.  v.  29.  Juli
1862  (Drucks.  des  H.  H.  1862,  Nr.  549,  und  Stenogr.
Ber.  desselben  1862,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  21,  S.  74
—76)  hebt  noch  hervor  —  was  auch  bereits  von
dem  Abg.  v.  Rönne-Glogau  (vgl.  Stenogr.  Ber.
des  neugewählten  A.  H.  1862,  Bd.  I,  S.  364)
ausgeführt  worden  war  —,  daß,  wenn  eine  Bestimmung
  der  beantragten  Art  für  erforderlich
erachtet  werde,  solche  nur  in  einem  Zusatz  zum
Art.  99  der  Verf.  Urk.  selbst  ihre  Stelle  finden
könne.  Vgl.  die  Plenarverhaudl.  des  H.  H.  v.
11.  Sept.  1862  in  den  Stenogr.  Ber.  desselben
1862,  S.  118—119.

*  Vgl.  den  Antrag  des  Abg.  Michaelis  (Stettin)
  v.  14.  Dez.  1866  (Drucks.  des  A.  H.  Nr.  118,

 

und  Stenogr.  Ber.  desselben  1866  —  67,  Anl.
Bd.  II,  S.  587,  Nr.  118).  Dieser  Antrag  wurde
in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  17.  Dez.  1866  (Stenogr.
Ber.  1866—67,  Bd.  II,  S.  1197)  der  Budgetkomm.
  zur  Vorberatung  überwiesen.

4  Dieselbe  Erklärung  hat  der  Fin.  Min.  v.  d.
Heydt  im  Namen  der  Staatsregierung  wiederholt
  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  16.  Jan.  1869  abgegeben
  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1868—69,
Bd.  II,  S.  1107).

5  Vgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.  des  A.  H.
v.  14.  Jan.  1867  in  den  Drucks.  desselben  1866
—67,  Nr.  167,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  1866.
—67,  Anl.  Bd.  III,  Nr.  166,  S.  738  ff.

6  Vgl.  die  Verhandl.  in  der  Sitz.  des  A.  H.
v.  25.  Jan.  1867  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866
—67,  Bd.  III,  S.  1667—88).
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        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  113
lediglich  dem  Ermessen  der  Staatsregierung  anheimgegeben  blieb,  in  welcher  Art  und
Weise  sie  der  ihr  hiernach  verfassungsmäßig  obliegenden  Verpflichtung  Genüge  leisten
wolle.  Als  durch  das  Reichsgesetz  v.  29.  Febr.  18762  die  Bestimmung  getroffen
worden  war,  daß  das  Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt  mit  dem  1.  April  beginne  und
mit  dem  3  1.  März  jedes  Jahres  schließe,  erachtete  die  Staatsregierung  hierdurch  die  Notwendigkeit
  für  gegeben,  auch  für  Preußen  das  Etatsjahr  auf  den  Zeitraum  vom  1.  April
bis  31.  März  jedes  Jahres  zu  verlegen;  es  erging  nunmehr  das  Gesetz  v.  29.  Juni
1876  3,  welches  bestimmt  hat,  daß  das  Etatsjahr  für  den  Staatshaushalt  (vom  1.  April
1877  ab)  mit  dem  1.  April  beginnt  und  mit  dem  31.  März  jedes  Jahres  schließt.
Dadurch  ist  es  seitdem  zwar  ermöglicht  worden,  bei  rechtzeitiger  Einberufung  der
Kammern  den  Staatshaushaltsetat  vor  dem  Beginn  der  Periode,  für  welche  er  gelten
soll,  festzustellen;  aber  trotzdem  ist  es  bei  der  Ausdehnung,  welche  die  Beratungen  über
den  Staatshaushalt  sowohl  in  der  Kommission  als  im  Plenum  angenommen  haben,  auch
seitdem  wiederholt  vorgekommen,  daß  das  Staatshaushaltsgesetz  nicht  rechtzeitig  verabschiedet
  werden  konnte,  so  daß  durch  Notgesetze  vorläufige  Abhilfe  getroffen  werden
mußte.  Es  muß  insbesondere  hervorgehoben  werden,  daß  bei  diesem  Stande  der  Dinge
das  schon  durch  die  Verfassung  selbst  so  wesentlich  eingeschränkte  Recht  des  Herrenhauses
  bei  der  Budgetberatung  Gefahr  läuft,  immer  mehr  verkürzt  und  verkümmert  zu
werden,  was  auch  schon  wiederholt  in  scharfen  Erklärungen  des  Herrenhauses  betont
worden  ist.

II.  Die  Rechte  der  preußischen  Kammern  und  des  Königs  bezüglich  der  Feststellung
des  Staatshaushaltsetats  sind  durch  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  insoweit  eingeschränkt
  worden,  als  nach  dieser  Verfassung  ein  bedeutender  Teil  der  Einnahmen  und
Ausgaben  des  preußischen  Staates  auf  das  Reich  übergegangen  ist;  über  diesen  kann
demnach  nicht  mehr  durch  das  preußische  Staatshaushaltsetatsgesetz,  sondern  nur  durch

 

1  Als  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  16.  Jan.  1860  der  Ausweg  beschritten,  durch  vor  Beginn  des

(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1868  —69,  Bod.  II,
S.  1104)  der  Abg.  Twesten  wiederholt  zur
Sprache  brachte,  „daß  der  Staatsregierung  die
Pflicht  obliege,  entweder  den  Landtag  früher  zu
berufen  oder  das  Etatsjahr  zu  verlegen,  damit
der  verfassungsmäßige  Zustand  eingehalten  werde"“,
bemerkte  der  Fin.  Min.  v.  d.  Heydt  (a.  a.  O.,
S.  1105),  „die  Verf.  Urk.  setze  keinen  Termin  fest,
an  welchem  das  Budget  eingebracht  werden  müsse;
es  sei  nur  bestimmt,  daß  vor  dem  Beginne  des
Etatsjahres  das  Budget  festgestellt  werden  solle,
und  daraus  folge,  daß  die  Regierung  den  Etat
so  zeitig  vorlegen  müsse,  daß  gegründete  Aussicht
  vorhanden  sei,  den  Etat  vor  Beginn  des
Etatsjahres  zur  Erledigung  zu  bringen.  Eine
Gewißheit,  in  welcher  Zeit  die  Beratung  beendigt
  werden  könne,  könne  man  nicht  haben;
es  komme  nur  darauf  an,  daß  die  Regierung
der  ehrlichen  Meinung  sei,  der  Etat  könne  in
einer  gewissen  Zeit  beraten  werden.  Reiche  dann
dennoch  diese  Zeit  nicht  aus,  so  könne  der  Regierung
  nicht  zum  Vorwurfe  gemacht  werden,  ungesetzlich
  gehandelt  zu  haben“.  Ferner  erklärte
er  (a.  a.  O.,  S.  1107),  „daß  die  Verlegung  des
Etatsjahres  bei  nochmaliger  Erwägung  dieser
Frage  von  seiten  der  Staatsregierung  als  untunlich
  sich  ergeben  habe,  daß  jedoch  die  Regierung,
  soviel  an  ihr  liege,  immer  Sorge  tragen
werde,  den  Etat  möglichst  frühzeitig  vorzulegen,
und  daß  es  dann  erreichbar  sein  werde,  die  Budgetberatung
  rechtzeitig  zu  Ende  zu  bringen“.

Do  für  die  Jahre  1875  bzw.  1876  der  Staatshaushaltsetat
  wiederum  nicht  vor  dem  Beginn
des  neuen  Etatsjahres  zustande  kam,  wurde

v.  Rönne-zgorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

betr.  Jahres  erlassene  Gesetze  die  Staatsregierung
unter  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen  Feststellung
  des  Staatshaushaltsetats  für  das  bevorstehende
  Jahr  zu  ermächtigen,  die  im  Staatshaushaltsetat
  des  Vorjahres  vorgesehenen  dauernden
  Staatsausgaben  in  den  Grenzen  der  bei  den
einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  bewilligten  Summen,
  sowie  einige  andere  besonders  bezeichnete
Ausgaben  aus  den  Einnahmen  des  bevorstehenden
Jahres  fortleisten  zu  lassen.  (Ges.  v.  4.  Juni
1874,  G.  S.  1874,  S.  240,  und  v.  30.  Juni
1875,  G.  S.  1875,  S.  371.)

2  R.  G.  Bl.  1876,  S.  121.

3  G.  S.  1876,  S.  177,  und  Entwurf  des  Gesetzes
  nebst  Begründung  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1876,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  164,
S.  1161  ff.,  Ber.  der  Budgetkomm,  darüber  vom
13.  Mai  1876,  ebenda  Anl.  Bd.  III,  Aktenst.
Nr.  240,  S.  1508  ff.,  die  Plenarverhandl.  in  den
Sitz.  des  A.  H.  v.  6.,  22.  u.  24.  Mai  1876  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1866,  Bd.  II,  S.  1243—1248,  u.
Bd.  III,  S.  1622—1625  u.  S.  1687—1688),
desgl.  die  Verhandl.  im  H.  H.  in  der  Sitz.  v.
17.  Juni  1876  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1876,
Bd.  I,  S.  301—3029.

Das  Ges.  v.  29.  Juni  1876  bestimmt  (§.  1,
Abs.  2),  daß,  unter  Abänderung  aller  entgegenstehenden
  Bestimmungen,  den  kommunalen  und
allen  sonstigen  nicht  staatlichen  Verwaltungen
überlassen  bleibe,  auch  für  ihren  Haushalt  das
veränderte  Etatsjahr  anzunehmen  und  die  bisher
für  die  Aufstellung  ihres  Etats,  sowie  für  die
Rechnungslegung  bestandenen  Termine  entsprechend
  abzuändern.

8
        <pb n="124" />
        114  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

das  Reichshaushaltsetatsgesetz  Bestimmung  getroffen  werden.  Der  Art.  69  der  Reichsverfassung
  bestimmt  nämlich  (entsprechend  dem  Art.  99  der  preußischen  Verfassungsurkunde),
daß  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reiches  für  jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den
Reichshaushaltsetat  gebracht  werden  müssen,  welcher  vor  Beginn  des  Etatsjahres  durch
ein  Gesetz  festzustellen  ist.  Der  Art.  5  der  Reichsverfassung  schreibt  aber  vor,  „daß  die
Reichsgesetzgebung  durch  den  Bundesrat  und  den  Reichstag  ausgeübt  wird“.  Insoweit
also  die  Reichsfinanzgewalt  reicht,  ist  hiernach  die  Mitwirkung  der  preußischen  Landesgesetzgebung
  bei  der  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  teils  vollständig  aufgehoben  und
auf  die  gesetzgebenden  Organe  des  Reiches  (den  Bundesrat  und  den  Reichstag)  übergegangen,
  teils  eine  eingeschränktere  geworden.  Inwieweit  dies  aber  der  Fall  ist,  ergibt
sich  aus  den  betreffenden  Bestimmungen  der  Reichsverfassung.  Nach  Art.  70  der  letzteren
fließen  nämlich  in  die  Reichskasse  die  gemeinschaftlichen  Einnahmen  aus  den  Zöllen  und
den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern"  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen.
Da  nun  nach  Art.  48  a.  a.  O.  das  Post=  und  das  Telegraphenwesen  für  das  gesamte
Reichsgebiet  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  sind  s  und  verwaltet
werden,  und  da  nach  Art.  49  a.  a.  O.  die  betreffenden  Einnahmen  für  das  Reich  (mit
Ausnahme  von  Bayern  und  Württemberg)“  gemeinschaftliche  sind,  auch  die  entsprechenden
Ausgaben  aus  diesen  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten  werden,  so  entzieht  sich  der
gesamte  Etat  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  der  Mitwirkung  der  zur  Feststellung
des  preußischen  Staatshaushaltsetats  berufenen  Faktoren.  Dagegen  ist  dies  nicht  in
gleichem  Umfange  der  Fall  bezüglich  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  des  Reiches  aus
den  Zöllen  und  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern.  Denn  der  Art.  36  der  Reichsverfassung
  bestimmt,  daß  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  der  gemeinschaftlichen
  Verbrauchssteuern  jedem  Bundesstaate  innerhalb  seines  Gebietes  verbleibt,  und  nach
Art.  38  der  Reichsverfassung  fließt  nur  der  Reinertrag  aus  der  gesamten  von  den  Zöllen
und  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchsabgaben  aufkommenden  Einnahme  in  die  Reichskasse.
Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Mitwirkung  der  für  Feststellung  des  preußischen  Staatshaushaltsetats
  berufenen  Faktoren  in  bezug  auf  den  Etat  der  Zölle  und  der  gemeinschaftlichen
  Verbrauchsabgaben  durch  die  Reichsverfassung  nicht  vollständig  ausgeschlossen  ist.
Nur  insoweit  findet  eine  vollständige  Ausschließung  statt,  als  die  Gesetzgebung  über  die
Zölle  und  die  gemeinschaftlichen  Verbrauchsabgaben  (nach  Art.  4,  Nr.  2  und  Art.  35
der  Reichsverfassung)  ausschließlich  auf  das  Reich,  also  den  Bundesrat  und  den  Reichstag
  übergegangen  ist,  folglich  eine  Mitwirkung  der  Faktoren  der  preußischen  Gesetzgebung
hierbei  nicht  mehr  stattfindet,  so  daß  also  die  Feststellung  der  Einnahmen  aus  den  Zöllen
und  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchsabgaben  sich  der  Mitwirkung  der  preußischen  Kammern
  unbedingt  entzieht.  Nicht  aber  ist  dies  der  Fall  hinsichtlich  der  entsprechenden
Verwaltungsausgaben.  Die  bei  weitem  wichtigste  Beschränkung  der  bei  dem  Zustandekommen
  des  preußischen  Staatshaushaltsetats  beteiligten  Faktoren  bezieht  sich  aber  auf
die  Etats  der  Militär=  und  der  Marineverwaltung  5,  bei  welchen  der  preußischen  Landesvertretung
  nach  der  Reichsverfassung  eine  Mitwirkung  überall  nicht  mehr  zusteht.  Was
insbesondere  die  Reichskriegsmarine  betrifft,  welche  nach  Art.  53  a.  a.  O.  eine  einheitliche
unter  dem  Oberbefehle  des  Kaisers  ist,  so  bestimmt  der  angeführte  Artikel  (in  Abs.  3),
daß  der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  aus  der  Reichskasse  zu  bestreiten  ist.  Daraus  ergibt
  sich,  daß  die  Feststellung  des  Ausgabeetats  der  Marine  lediglich  zur  Kompetenz  des
Bundesrates  und  des  Reichstages  gehört,  mithin  der  Mitwirkung  der  preußischen  Landesvertretung
  gänzlich  entzogen  ist.  Da  ferner  nach  Art.  11  der  Reichsverfassung  der
Kaiser  das  Reich  völkerrechtlich  vertritt  und  die  Reichsgesandten  ernennt  und  beglaubigt,

 

4  Vgl.  die  Verhandl.  des  A.  H.  in  der  Sitz.
v.  6.  Mai  1867  (Stenogr.  Ber.  1867,  Bd.  I,
S.  27).

2  Art.  35  der  R.  Verf.
*  Das  Post=  und  Telegraphenwesen  unterliegt

nach  Art.  4,  Nr.  10  der  R.  Verf.  der  Beaufsichtigung
  und  Gesetzgebung  des  Reiches.

"  Art.  52  der  Reichsverfassung.

5  Das  Militärwesen  des  Reiches  und  die  Kriegsmarine
  unterliegen  nach  Art.  4,  Nr.  14  der  R.  Verf.
der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des  Reichs.
        <pb n="125" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  115

so  sind  die  Kosten  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  einschließlich  der
Reichsgesandtschaften  und  der  Reichskonsulate,  auf  den  Reichshaushaltsetat  übernommen,
weshalb  auch  bezüglich  dieses  Etats  die  Mitwirkung  der  preußischen  Landesvertretung  in
Wegfall  kommt.  Da  endlich  in  Art.  70  der  Reichsverfassung  bestimmt  ist,  daß  diejenigen
  gemeinschaftlichen  Ausgaben  des  Reiches,  welche  aus  den  aus  Zöllen  und  gemeinschaftlichen
  Steuern,  aus  dem  Eisenbahn-,  Post=  und  Telegraphenwesen  sowie  aus  den
übrigen  Verwaltungszweigen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,
durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  (Matrikularumlagen)
  aufzubringen  sind,  welche  in  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages  durch  den
Reichskanzler  ausgeschrieben  werden,  so  ergibt  sich,  daß  die  Feststellung  des  Betrages
dieser  Beiträge  Preußens  der  Mitwirkung  der  preußischen  Landesvertretung  entzogen  und
also  auch  insoweit  das  Budgetrecht  der  letzteren  eingeschränkt  ist.?

B)  Pflicht  der  Regierung  zur  etatsgemäßen  Verwaltung  der  Einnahmen
und  Ausgaben.

I.  Aus  der  Bestimmung  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde,  daß  alle  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat
  gebracht  werden  müssen,  und  daß  dieser  Etat  (vor  Beginn  des  Etatsjahres)
durch  ein  Gesetz  festgestellt  werden  soll,  in  Verbindung  mit  der  Bestimmung  des  Abs.  2
des  Art.  104,  daß  die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  jedes  Jahres  den
Kammern  zur  Entlastung  der  Staatsregierung  vorzulegen  ist,  folgt  von  selbst,  daß  die
Staatsregierung  die  Verpflichtung  hat,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  nach
Maßgabe  des  Staatshaushaltsgesetzes  und  des  Staatshaushaltsetats  zu  verwalten.  Dem
Staatshaushaltsetat  aber  sind  in  dieser  Beziehung  diejenigen  Gesetze  gleich  zu  achten,
welche  denselben  abändern  oder  ergänzen,  oder  welche  für  das  laufende  Etatsjahr  oder
nach  Abschluß  des  Etatsgesetzes  für  das  nächstfolgende  Etatsjahr  eine  Einnahme  oder
Ausgabe  anordnen.  Der  Staatshaushaltsetat  nebst  den  Etats=  und  Finanzgesetzen  bildet
mithin  die  gesetzliche  Norm  für  die  gesamte  der  Staatsregierung  übertragene  Finanzverwaltung;
  sie  ist  verpflichtet,  die  Befolgung  der  ihr  hierdurch  gegebenen  Anweisungen
nicht  bloß  in  finanzieller  Beziehung,  sondern  auch  in  der  Richtung  bei  der  ihr  nach  Beendigung
  des  Etatsjahres  obliegenden  Rechnungslegung  den  Kammern  nachzuweisen,  daß
sie  für  jede  Abweichung  von  der  festgestellten  Norm  verantwortlich  bleibt,  bis  sie  dieselbe
gerechtfertigt  hat.

Es  ist  nun  unmöglich,  den  Staatshaushaltsetat  in  der  Weise  im  voraus  festzustellen,
  daß  Abweichungen  von  ihm  nicht  eintreten  können;  da  seine  Feststellung  vor
Beginn  des  Etatsjahres  erfolgen  muß,  so  ergibt  sich  von  selbst,  daß  sowohl  Einnahmen
als  Ausgaben  vorkommen  können,  welche  sich  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Etatsgesetzes  nicht
vorhersehen  ließen,  indem  sie  durch  tatsächliche  Verhältnisse  bedingt  waren.  Die  von  dem
Art.  99  der  Verfassungsurkunde  angeordnete  Aufnahme  aller  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates  in  den  Staatshaushaltsetat  hat  daher  zunächst  nur  den  Sinn,  daß  die
voraussichtlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Rechnungsjahres  auf  Grund  der  vorgeschriebenen
  Veranschlagung  in  den  Staatshaushaltsetat  aufgenommen  werden  müssen.
Keineswegs  aber  folgt  daraus,  daß  Abweichungen  von  dem  Voranschlage  des  Etats  überhaupt
  nicht  vorkommen  dürfen.  Die  Höhe  sowohl  der  veranschlagten  Einnahmen  als  der
veranschlagten  Ausgaben  kann  sich  durch  nicht  vorhergesehene  Tatsachen  in  mehrfacher
Beziehung  anders  gestalten,  als  vorausgesehen  war;  es  können  Mehr=  oder  Mindereinnahmen
  wie  auch  Mehr=  oder  Minderausgaben  gegenüber  dem  Voranschlage  eintreten,
es  können  aber  auch  Gattungen  von  Einnahmen  wie  Ausgaben  eintreten,  welche  in  dem

 

 

1  In  der  Fassung  des  Ges.  v.  14.  Mai  1904.
2  Der  Betrag  der  auf  Preußen  fallenden
Matrikularbeiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
  Reiches  erscheint  in  dem  Staatshaushaltsausgabeetat
  des  preuß.  Staates  unter  den  Staatsverwaltungsausgaben

  in  dem  Abschnitt:  „Allgemeine
  Finanzverwaltung“  nur  im  ganzen  und
bildet  lediglich  eine  der  selbständigen  Festsetzung
der  preuß.  Landesvertretung  entzogene  Rechnungsposition.


 

 

8  :
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        116  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

Voranschlage  überhaupt  nicht  berücksichtigt  worden  sind,  indem  sie  sich  nicht  vorhersehen
ließen,  und  indem  Ausgaben  erforderlich  werden  können,  auf  welche  nicht  gerechnet  war.
Hieraus  aber  ergibt  sich  für  die  Staatsregierung  die  Verpflichtung,  den  Kammern  nach
allen  diesen  Richtungen  hin  Rechenschaft  abzulegen;  insbesondere  ist  sie  verbunden,  die
stattgefundenen  Abweichungen  von  dem  Etat,  besonders  aber  die  Etatsüberschreitungen  zu
rechtfertigen  und  der  Genehmigung  der  Kammern  zu  unterbreiten.

II.  Die  Verfassungsurkunde  enthält  keine  Bestimmungen  über  die  nach  allen  diesen
Richtungen  zu  befolgenden  Grundsätze  1,  indes  ließen  sich  doch  teils  aus  der  Natur  der
Sache,  teils  aus  der  seither  befolgten  Praxis  gewisse  Grundsätze  und  Regeln  ableiten.
Das  Gesetz  v.  11.  Mai  1898  hat  nunmehr  diese  Grundsätze  in  die  allgemein  verbindliche
  Rechtsform  des  Gesetzes  gebracht.

1.  Zunächst  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  auch  alle  unvorhergesehenen  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Staates  zur  Kenntnis  und  Genehmigung  der  Kammern  gebracht
  werden  müssen.  Was  aber  die  Behandlung  solcher  Ausgaben  betrifft,  welche  zwar
nicht  in  den  Staatshaushaltsetat  eingestellt,  wohl  aber  durch  ein  Spezialgesetz  nach  Feststellung
  des  Staatshaushaltsetats  bewilligt  worden  sind,  so  bedarf  es  in  dieser  Beziehung
keines  abändernden  oder  Indemnitätsgesetzes,  sondern  es  kommen  dafür  die  für  Etatsüberschreitungen
  geltenden  Grundsätze  zur  Anwendung.

2.  Das  Gesetz  v.  11.  Mai  18982  (§.  2)  führt  ausdrücklich  als  in  den  Etat
einzustellende  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  („gehören  auch“):  a)  Erlöse  aus  der  Veräußerung
  von  beweglichem  oder  unbeweglichem  Eigentum  des  Staates,  b)  Einnahmen,
welche  dem  Staate  durch  Beiträge  Dritter  zu  im  Staatshaushaltsetat  vorgesehenen  Ausgaben
  zufließen,  c)  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  Grund  von  Anleihegesetzen,  wenn
und  soweit  in  den  letzteren  die  Aufnahme  in  den  Staatshaushaltsetat  vorgesehen  ist,
d)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  derjenigen  zu  besonderen  Zwecken  bestimmten  Fonds,
über  welche  dem  Staate  allein  die  Verfügung  zusteht,  sofern  diese  Fonds  nicht  juristische
Persönlichkeit  besitzen,  e)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  derjenigen  Unterrichts-,  wissenschaftlichen,
  Kunst=  und  ähnlichen  Anstalten,  welche  vom  Staate  allein  oder  mit  Hilfe
von  Zuschüssen  Dritter  zu  unterhalten  sind,  sofern  diese  Anstalten  nicht  juristische  Persönlichkeit
  besitzen;  vertragsmäßige  Rechte  und  Stiftungsbestimmungen  bleiben  jedoch  durch
die  Vorschriften  unter  d  und  e  unberührt.

Handelt  es  sich  um  Fonds,  die  ganz  oder  zum  Teil  für  Zwecke  bestimmt  sind,  für
welche  auch  allgemeine  Staatsmittel  verwendet  werden,  so  sind  über  diese  Fonds,  falls
sie  juristische  Persönlichkeit  besitzen,  der  Staat  aber  die  alleinige  Verfügung  über  sie  hat,
dem  Landtage  die  Nachweisungen  über  die  veranschlagten  Einnahmen  und  Ausgaben  bei
den  Spezialetats  der  betreffenden  Verwaltungszweige  mit  Angabe  der  hauptsächlichsten
Verwendungszwecke  zu  geben;  dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Unterrichts-,  wissenschaftlichen,
  Kunst=  und  ähnlichen  Anstalten,  welche  1.  vom  Staate  allein  oder  mit  Hilfe
von  Zuschüssen  Dritter  zu  unterhalten  sind,  aber  juristische  Persönlichkeit  besitzen,  2.  vom
Staat  und  von  Dritten  gemeinschaftlich  zu  unterhalten  sind,  3.  von  Dritten  zu  unterhalten
  sind,  aber  vom  Staate  mit  Zuschüssen,  die  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhen,
  unterstützt  werden;  nicht  anwendbar  sind  diese  Vorschriften  für  die  ausschließlich
dem  Elementar=  oder  Fortbildungsunterricht  dienenden,  sowie  für  solche  Anstalten,  die
aus  den  etatsmäßigen  Dispositionsfonds  unterstützt  werden  (§.  3);  für  gewisse  Arten
solcher  Fonds  kann  das  Verfahren  noch  vereinfacht  (§.  4)  oder  mit  Zustimmung  der
beiden  Häuser  des  Landtages  von  den  Nachweisungen  ganz  abgesehen  werden  (§.  5).
Das  Seehandlungsinstitut  ist  in  Einnahmen  wie  Ausgaben  budgetrechtlich  ganz  als

 

1  Über  die  Versuche,  welche  die  Reichsregierung
(bis  jetzt  ohne  Erfolg)  gemacht  hat,  die  vorhandene
  Lücke  für  das  Reich  durch  Erlaß  eines
„Gesetzes  über  die  Verwaltung  der  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Reiches“  auszufüllen,  vgl.
v.  Rönne,  Staatsrecht  2,  II,  S.  160  ff.

*  Dazu  Allgemeine  Verfügung  v.  29.  Juni

1898  (M.  Bl.  S.  133).

1898  und  Ausführungsbestimmungen  v.  8.  Junie
Kommentar:  Herrfurth,
  Das  preuß.  Etats-,  Kassen=  u.  Rechnungswesen,
  5.  Aufl.,  1910  ff.;  O.  Schwarz,  Formelle
  Finanzverwaltung  in  Preußen  und  im
Reich,  1907.
        <pb n="127" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  117

Staatsbetrieb  zu  behandeln,  dem  Landtage  auch  mit  dem  Spezialetat  zugleich  der  Jahresabschluß
  und  der  Verwaltungsbericht  vorzulegen  (§.  6).  Bei  Verwaltungen,  die  nicht
ausschließlich  vom  Staat  geführt  werden,  ist  der  liberschuß  oder  Zuschuß  des  Staates
in  den  Etat  einzustellen  und  über  derartige  Verwaltungen  dem  Landtage  eine  besondere
Nachweisung  zu  geben  (§.  7).  Rückeinnahmen  des  Staates  infolge  irrtümlicher  Verausgabung
  dürfen  nur  infolge  besonderer  Ermächtigung  den  Ausgabefonds  zugeführt  werden
(§.  20,  s.  dazu  jedoch  §.  36  sowie  die  Sondervorschrift  §.  20,  Abs.  2  und  3  für
Bauten).

3.Der  Staatshaushaltsetat  zerfällt  in  die  Spezialetats  der  einzelnen  Verwaltungen.
Innerhalb  dieser  Spezialetats  werden  sodann  Kassenetats  für  die  ausführenden  Behörden
und  Kassen  ausgefertigt,  welche  die  Einnahmen  und  Ausgaben  nach  Maßgabe  der  Etatskapitel
  und  Titel  für  die  besondere  Behörde  in  Ansatz  zu  bringen  haben;  diese  Kassenetats
  können  für  einen  Zeitraum  von  mehreren  Jahren  festgestellt  werden,  derart,  daß
für  den  Fall  einer  Abänderung  durch  ein  späteres  Etatsgesetz  besondere  Darlegungen  behufs
  Einhaltung  dieser  gesetzlichen  Vorschriften  zu  geben  sind  (§§.  10,  11  des  Gesetzes
v.  11.  Mai  1898).

4.  An  materiellen  Vorschriften  für  die  Aufstellung  des  Etats  enthält  das  Gesetz
v.  11.  Mai  1898  vor  allem  den  wichtigen  Grundsatz,  daß  alle  Einnahmen  des  Staates
als  Deckungsmittel  des  gesamten  Ausgabebedarfs  des  Staates  zu  betrachten  und  zu  verrechnen
  sind,  daß  somit  keine  Verrechnung  von  Einnahmen  und  Ausgaben  innerhalb  eines
einzelnen  Verwaltungszweiges,  also  beispielsweise  im  Post=  oder  Eisenbahnwesen,  erfolgen
darf,  es  sei  denn,  daß  durch  Spezialetats  oder  durch  besondere  Gesetze  ausnahmsweise
eine  derartige  Anordnung  getroffen  wäre  (§.  16,  vgl.  dazu  §.  2,  Nr.  4  bezüglich  gewisser
  Fonds,  für  die  dieser  Vorbehalt  generell  gemacht  ist).

5.  Die  dem  Staate  zu  leistenden  Zahlungen  dürfen  nur  ausnahmsweise  unter  besonderen
  Umständen  gestundet  werden,  über  den  Jahresabschlußtermin  der  in  Betracht
kommenden  Kasse  hinaus  nur  auf  Grund  einer  durch  den  zuständigen  Minister  erteilten
Genehmigung  und  unter  Angabe  der  Gründe;  bei  Kreditgewährungen  für  bestimmte
Fristen  auf  Grund  allgemeiner  behördlicher  Vorschriften  oder  gemäß  den  Gebräuchen  des
Geschäftsverkehrs,  oder  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  für  einzelne  Verwaltungszweige
  soll  es  jedoch  sein  Bewenden  behalten  (8.  17).

6.  Die  Nichteinziehung  von  dem  Staate  geschuldeten  Abgaben  oder  Leistungen  darf
nur  in  Einzelfällen  und  nur  auf  Grund  gesetzlicher  oder  königlicher  Anordnung  erfolgen;
das  gleiche  gilt  für  die  Rückerstattung  von  an  die  Staatskasse  bezahlten  Beträgen;  dem
Landtage  sind  hierüber  bei  den  einzelnen  Etatstiteln  summarische  Mitteilungen  zu  machen,
falls  nicht  der  Landtag  auf  diese  Mitteilung  bezüglich  einzelner  Arten  von  Beträgen  ausdrücklich
  verzichtet  (§.  18);  die  Verrechnung  erfolgt,  solange  die  Fonds  noch  offen  sind,
durch  Absetzung  der  Einnahme,  andernfalls  als  Ausgabe;  bei  der  Eisenbahnverwaltung
können  die  zuviel  verrechneten  Beträge  aus  dem  Personen-,  Gepäck=  und  Güterverkehr  noch
von  den  Einnahmen  des  folgenden  Etatsjahres  abgesetzt  werden  (§.  19).  Defekte  dürfen,
abgesehen  von  der  Unmöglichkeit  ihrer  Einziehung,  nur  gemäß  königlicher  Ermächtigung
niedergeschlagen  werden;  hierüber  ist  dem  Landtage  bei  der  mit  der  Jahresrechnung  zu
gebenden  übersicht  summarische  Mitteilung  zu  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Landtag  bezüglich
  einzelner  Kategorien  solcher  Beträge  ausdrücklich  auf  diese  Mitteilung  verzichtet
hat  (§.  38  des  Gesetzes  v.  11.  Mai  1898  verb.  §.  17  des  Gesetzes  v.  27.  März  1872).

7.  Besoldungen  sowie  andere  pensionsfähige  Diensteinkünfte  müssen  auf  Spezialetats
  oder  besonderen  Gesetzen  beruhen  (§.  21);  Gnadenbezüge  von  den  Diensteinkünften
verstorbener  Beamten,  Pensionen  und  Unterstützungen  sind  bei  den  gleichen  Fonds  zu
verrechnen,  aus  welchen  die  Diensteinkünfte  bezahlt  werden  (§.  22);  Ersparnisse,  die  durch
Nichtbesetzung  etatsmäßiger  Stellen  entstehen,  können,  soweit  sie  nicht  für  die  kommissarische
  Verwaltung  verbraucht  werden,  zu  Remunerationen  für  Hilfeleistung  in  den  Geschäften
  der  betreffenden  Stelle  verwendet  werden  (§.  23,  Abs.  1),  doch  dürfen  Ersparnisse,
  die  dadurch  entstehen,  daß  die  Besoldungsfonds  nicht  vollständig  für  die  Stelleninhaber
  verbraucht  werden,  oder  die  sich  bei  den  Wohnungsgeldzuschüssen  ergeben,  nicht
        <pb n="128" />
        118  Die  Gesetzgebung.  (F.  118.)

zu  Remunerationen  verwendet  werden;  doch  kann  über  Ersparnisse  in  den  Spezialetats
auch  anderweitig  verfügt  werden  (§.  23);  im  übrigen  dürfen  außerordentliche  Remunerationen
  und  Unterstützungen  nur  aus  den  hierzu  im  Etat  bestimmten  Fonds  gewährt
und  aus  den  für  Hilfsarbeiter  bestimmten  Fonds  keine  Remunerationen  an  etatsmäßig
angestellte  Beamte  gewährt  werden  (88§.  24,  25).  Auch  für  die  Uberlassung  von  Dienstwohnungen
  sind  feste  Etatsregeln  aufgestellt  (§§.  28,  29).

8.  Wenn  sich  nach  der  Ansicht  der  Staatsregierung  bei  der  Staatsverwaltung  Bedürfnisse
  herausstellen,  welche  bei  der  Aufstellung  des  Staatshaushaltsetats  entweder  gar
nicht  oder  doch  nicht  ausreichend  vorausgesehen  worden,  und  wenn  deshalb  gewisse,  den
vereinbarten  Etat  überschreitende  Ausgaben  gemacht  worden  sind,  so  ist  die  Regierung
nach  Abs.  1  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  verpflichtet,  die  nachträgliche  Genehmigung
  der  Kammern  zu  diesen  Etatsüberschreitungen  einzuholen.  Es  gebührt
mithin  den  Kammern  das  Recht  der  Prüfung,  ob  die  vorgekommenen  Etatskberschreitungen
  gerechtfertigt  sind;  daraus  folgt  von  selbst,  daß  sie,  im  Falle  sie  die  Uberzeugung
  hiervon  nicht  gewinnen  können,  berechtigt  wie  verpflichtet  sind,  ihre  Genehmigung
zu  versagen.  Diese  Versagung  rechtfertigt  sich  indes  nur  alsdann,  wenn  die  Kammern
nicht  anerkennen  können,  daß  die  Abweichungen  vom  Etat  zur  Führung  einer  verfassungsmäßigen
  Regierung  erforderlich  gewesen  seien;  auch  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
Kammern,  wenn  sie  die  Notwendigkeit  einer  Mehrausgabe  anerkennen,  ihre  nachträgliche
Genehmigung  nicht  versagen  dürfen,  sowie  auch,  daß  nichts  sie  hindert,  nachträglich  auch
bloß  nützliche  Uberschreitungen  des  Etats  zu  genehmigen,  und  daß  auch  der  vollständige
Nachweis  der  nützlichen  Verwendung  von  der  Verantwortlichkeit  für  die  Uberschreitung
zu  befreien  geeignet  sein  kann.  Hinsichtlich  der  Uberschreitung  des  Ausgabeetats  aber
steht  im  Falle  versagter  nachträglicher  Genehmigung  die  Sache  ebenso,  als  wäre  von
Anfang  an  keine  Vereinbarung  über  die  Notwendigkeit  der  betreffenden  Ausgaben  erfolgt:
denn  die  einseitige  Verausgabung  ist  als  bloße  Tatsache  zu  betrachten  und  kann  als
solche  das  Bewilligungsrecht  der  Kammern,  welches  in  der  Notwendigkeit  einer  Vereinbarung
  über  den  Staatsbedarf  besteht,  nicht  rückwärts  vernichten.  Dabei  versteht
es  sich  auch  von  selbst,  daß,  da  die  Etats  der  verschiedenen  Zentralbehörden  und  deren
Rubriken  voneinander  getrennt  vereinbart  und  durch  das  Hauptetatsgesetz  gesetzlich  festgestellt
  werden,  die  Uberschreitungen  in  dem  einen  Etat  oder  in  einer  Rubrik  rechtlich
nicht  durch  Ersparungen  in  anderen  Etats  oder  Rubriken  gedeckt  oder  gerechtfertigt  werden
können,  sofern  nicht  hierüber  eine  Bestimmung  besonders  vereinbart  und  in  den  Staatshaushaltsetat
  oder  in  das  ihn  feststellende  Gesetz  aufgenommen  ist.  Unzweifelhaft  ist
auch,  daß  es  der  Genehmigung  eines  jeden  der  beiden  Häuser  bedarf,  um  die  Uberschreitungen
  für  gerechtfertigt  erachten  zu  können,  so  daß  also  jede  Uberschreitung  bis
dahin  ungerechtfertigt  bleibt,  wo  solche  sowohl  von  dem  Hause  der  Abgeordneten,  als  von
dem  Herrenhause  nachträglich  genehmigt  worden  ist.  Dies  folgt  nicht  bloß  aus  dem
Ausdrucke:  „Genehmigung  der  Kammern“  (Abs.  1  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde),
sondern  ganz  besonders  auch  aus  der  Natur  des  Zweikammersystems,  wonach  die  Sache
nicht  so  aufgefaßt  werden  kann,  als  müßten  sich  beide  Kammern  über  die  Versagung
einigen;  vielmehr  liegt  diese  schon  vor,  wenn  kein  von  beiden  Kammern  übereinstimmend.
gefaßter  Beschluß  die  Anerkennung  oder  Bewilligung  nachträglich  ausspricht.  Diese
nachträgliche  Genehmigung  ist  lediglich  eine  Ergänzung  des  nach  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
  zu  vereinbarenden  Budgetgesetzes.  Was  aber  die  Folgen  betrifft,  wenn  das  eine
oder  das  andere  Haus  die  Genehmigung  versagt  oder  wenn  beide  Häuser  hierin  übereinstimmen,
  so  kann  darüber  kein  Zweifel  obwalten,  daß  dann  die  Verantwortlichkeit  für
die  ungerechtfertigte  Überschreitung  demjenigen  Staatsminister  zur  Last  bleibt,  welcher
solche  durch  Unterzeichnung  der  betreffenden  Erlasse  übernommen  hat  1  (Art.  44  der  Verfassungsurkunde).


 

1  Der  Umstand,  daß  es  nach  jetziger  Lage  der  die  festgehaltene  Ansicht  der  Staatsregierung,  daß
Verfassungszustände  an  rechtlich  zureichenden  die  Ausgabe  notwendig  gewesen,  auch  eine  mate-Mitteln
  fehlt,  durch  welche  die  Kammern  im=  rielle  Wirksamkeit  zu  verschaffen,  kann  im  Prinzip
stande  sind,  der  versagten  Genehmigung  wider  nichts  ändern,  sondern  zeigt  nur  die  Notwendig-
        <pb n="129" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  119

Da  übrigens  auch  die  Nichtleistung  im  Staatshaushalt  festgestellter  Ausgaben
eine  Abweichung  von  dessen  Bestimmungen  enthält,  so  liegt  der  Staatsregierung  auch
in  dieser  Beziehung  die  Verpflichtung  ob,  den  Kammern  gegenüber  ihr  Verfahren  zu
rechtfertigen.  Denn  wenn  diese,  indem  sie  die  betreffende  Aufwendung  für  notwendig
oder  nützlich  erachteten,  die  Ausgabe  in  den  Etat  aufgenommen  haben,  so  steht  es  nicht
in  dem  bloß  einseitigen  Ermessen  der  Staatsregierung,  ob  sie  dieselbe  leisten  oder  unterlassen
  will,  sondern  sie  ist  verbunden,  die  Gründe  darzulegen,  welche  sie  zur  Abweichung
von  den  etatsmäßigen  Feststellungen  veranlaßt  haben.  Den  Kammern  aber  gebührt  die
Befugnis,  diese  Gründe  ihrer  Prüfung  zu  unterziehen,  und  die  Staatsregierung  bleibt
für  ihre  Unterlassung  verantwortlich,  insofern  diese  Prüfung  nicht  zur  Billigung  ihrer
Handlungsweise  führen  sollte.  die  Aufnahme  eines  Ausgabepostens  in  den  Etat  enthält
allerdings  selbstverständlich  keineswegs  die  Verpflichtung  für  die  Staatsregierung  zur
Aufwendung  der  ihr  bewilligten  Mittel,  sondern  es  ist  unzweifelhaft,  daß  darin  in
erster  Linie  nur  eine  „Ermächtigung“  zur  Leistung  der  Ausgabe  enthalten  ist;  daher
bedarf  es  nicht  der  näheren  Begründung,  daß  die  Staatsregierung  nicht  nur  berechtigt,
sondern  auch  verpflichtet  ist,  bewilligte  Verwendungen  zu  unterlassen,  wenn  tatsächliche
Ursachen  die  im  Etat  vorgesehene  Ausgabe  unstatthaft  oder  unnötig  machen  sollten,
also  eine  Ersparnis  zugunsten  der  Staatskasse  eintreten  zu  lassen.  Allein  dies  schließt
nicht  aus,  daß  auch  in  solchen  Fällen  den  kontrollierenden  Kammern  das  Recht  zusteht,
in  jedem  einzelnen  Falle  die  Darlegung  der  Gründe  zu  verlangen,  welche  die  Staatsregierung
  veranlaßt  haben,  die  von  den  Kammern  als  notwendig  oder  nittzlich  erachtete
Ausgabe  zu  unterlassen,  und  die  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  diese  Unterlassung  gerechtfertigt
  gewesen  sei,  kann  nicht  dem  einseitigen  Ermessen  der  Staatsregierung  unterliegen,
  sondern  bleibt  ebenso  wie  jede  überschreitung  der  etatsmäßigen  Bewilligungen
der  Kontrolle  der  Kammern  unterworfen,  welchen  die  Staatsregierung  auch  in  dieser  Beziehung
  verantwortlich  ist.

9.  Bezüglich  der  formellen  Behandlung  und  des  Begriffes  der  in  Abs.  1  des
Art.  104  der  Verfassungsurkunde  gedachten  Etatsüberschreitungen  ist  folgendes  hervorzuheben:


à)  Die  Frage  der  formellen  Behandlung  der  Etatsüberschreitungen  und  der  außeretatsmäßigen
  Ausgaben  ist  mehrfach  Gegenstand  der  Verhandlungen  zwischen  der  Volksvertretung
  und  der  Staatsregierung  geworden.  Schon  bei  der  Revision  der  oktroyierten
Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  hat  sich  die  Revisionskommission  der  Zweiten  Kammer
einstimmig  dahin  ausgesprochen,  daß  es  die  Pflicht  der  Staatsregierung  sei,  in  allen
Fällen  so  bald  als  möglich  die  nachträgliche  Genehmigung  der  über  den  Etat  hinaus
eingetretenen  Ausgaben,  sowohl  der  eigentlichen  Etatsüberschreitungen  als  auch  der  außerordentlichen
  Ausgaben,  bei  den  Kammern  nachzusuchen,  und  daß  dies  nicht  bis  zur  Vorlegung
  der  allgemeinen  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  aufgeschoben  werden  dürfe.!
Unter  Bezugnahme  hierauf  hat  auch  bei  der  Beratung  des  ersten  von  der  Staatsregierung
vorgelegten  Rechenschaftsberichtes  über  die  Staatseinnahmen  und  Ausgaben  des  Jahres

 

keit  der  Ergänzung  der  allerdings  vorhandenen  werden  können.  Soll  also  das  hier  in  Rede
Lücke.  Ganz  ohne  Mittel  befinden  sich  indes  die  stehende  Recht  der  Kammern  mit  Erfolg  wirk-Kammern
  in  dieser  Beziehung  nicht.  Zuvörderst  sam  gemacht  werden  können,  so  würde  es  un
steht  ihnen  das  Recht  zu,  sich  mit  einer  Be=  erläßlich  sein,  durch  ein  besonderes  Gesetz  die
schwerde  (in  Form  einer  Adresse,  Art.  81  der  hierzu  erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen
Verf.  Urk.)  an  den  König  zu  wenden,  welcher  und  insbesondere  den  Gerichtshof  und  das  Veralsdann
  das  Verfahren  seiner  Beamten  miß=  fahren  für  die  Untersuchung  und  Entscheidung
billigen  kann.  Dagegen  gewährt  der  Art.  61  der  derartiger  Konflikte  festzustellen.  —  Vgl.  über  die
Verf.  Urk.  hier  —  abgesehen  davon,  daß  das  darin  Grundsätze  bezüglich  der  Verantwortlichkeit  der
vorbehaltene  Ministerverantwortlichkeitsgesetznoch  Minister  wegen  Nichteinhaltung  der  Etats:
nicht  erlassen  worden  —  keinen  zureichenden  v.  Mohl,  Württemb.  St.  R.  (2.  Ausg.),  Bd.  I,
Schutz,  weil  dadurch  die  Minister  nur  wegen  S.  625  ff.,  Bd.  II,  S.  755  ff.

Verfassungsverletzung,  Bestechung  und  Verrat  1  Vgl.  den  Ber.  der  Rev.  Komm.  der  2.  K.

angeklagt  werden  können,  und  eine  von  den  x  Z
Kammern  reprobierte  Etatsüberschreitung  hier-  v  18.  Fet  18  (Druckt.  o  S  0.,  und
unter  in  vielen  Fällen  nicht  wird  subsummiert  gr.  «  «-««’««
        <pb n="130" />
        120  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

1848  die  Zentralbudgetkommission  der  Zweiten  Kammer  in  ihrem  darüber  erstatteten
Berichte  v.  19.  Febr.  18501  diesen  Grundsatz  als  den  in  Zukunft,  und  zwar  dergestalt
zu  befolgenden  in  Vorschlag  gebracht,  daß  die  Staatsregierung  die  Genehmigung  durch
besondere  Vorlagen,  in  welchen  ein  nachträglicher  Kredit  gefordert  wird,  zu  beantragen
habe,  und  dieser  Ansicht  ist  die  Zweite  Kammer  in  der  Sitzung  v.  23.  Febr.  1850:
beigetreten.  Auch  im  Jahre  1851  beantragte  die  Zentralbudgetkommission  des  Abgeordnetenhauses
  in  ihrem  Berichte  v.  25.  April  1851  3,  „es  für  zweckmäßig  und  erforderlich
zu  erklären,  daß  die  Genehmigung  zu  Etatsüberschreitungen  nach  dem  Abschlusse  der
Rechnungen  sogleich  bei  dem  nächsten  Zusammentritte  der  Kammern  nachgesucht  werde““;
nachdem  auch  der  Finanzminister  sich  hiermit  einverstanden  erklärt  hatte,  erteilte  die
Zweite  Kammer  in  der  Sitzung  v.  1.  Mai  18514  dem  Antrag  ihre  Zustimmung.  Demgemäß
  legte  die  Staatsregierung  im  Jahre  1852  die  Etatsüberschreitungen  für  die  Jahre
1849  und  1850  gesondert  vor.  Die  damalige  Zentralbudgetkommission  erachtete  indes
diesen  Weg  nicht  für  den  zweckmäßigen,  weil  sich  ohne  gleichzeitige  Vorlegung  der  allgemeinen
  Rechnung  eine  klare  Ubersicht  nicht  gewinnen  lasse  und  weil  gerade  eine  solche
Verbindung  mit  der  Verfassung  im  Einklange  sei,  welche  in  einem  und  demselben
Artikel  (104)  die  Frage  wegen  Genehmigung  der  Etatsüberschreitungen  und  die  wegen
Vorlegung  der  allgemeinen  Rechnung  abhandle.  Die  Staatsregierung  fügte  sich  dieser
Ansicht,  obwohl  diese  in  der  Kammer  selbst  nicht  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung
gelangte,  und  legte  seitdem  die  Nachweisungen  der  Etatsüberschreitungen  stets  zusammen
mit  der  allgemeinen  Rechnung  vor.  Als  sich  demnächst  bei  der  Beratung  der  allgemeinen
Rechnung  für  das  Jahr  1853  im  Etat  des  Handelsministeriums  mehrere  Mehrausgaben
vorfanden,  welche  unter  den  Etatsüberschreitungen  aufgeführt  waren,  ohne  daß  überhaupt
im  Etat  Fonds  dafür  ausgesetzt  waren,  erhob  die  Budgetkommission  Widerspruch  gegen
diese  Behandlung,  weil  dadurch  das  verfassungsmäßige  Recht  der  Volksvertretung,  die
Ausgaben  zu  genehmigen,  illusorisch  gemacht  werde;  sie  sprach  sich  dahin  aus,  „daß,
wenn  im  Laufe  des  Jahres  Ausgaben  vorkommen,  welche  die  Regierung  für  notwendig
und  zweckmäßig  erachtet  und  für  welche  im  Etat  gar  keine  Fonds  ausgesetzt  sind,  dieselben
  in  den  nächsten  Etat  aufgenommen  und  in  dieser  Weise  zur  Genehmigung  des
Hauses  gebracht  werden  müssen,  oder  dem  letzteren  bei  dem  nächsten  Zusammentritt
deshalb  ein  besonderes  Gesetz  vorgelegt  werden  müsse“.  5  Sowohl  das  Abgeordnetenhaus
als  das  Herrenhaus?  traten  dem  Antrage  bei,  dergleichen  Mehrausgaben  nicht  als  Etatsüberschreitungen
  anzuerkennen;  es  wurde  jedoch  verabsäumt,  über  die  künftige  Behandlung
  solcher  außeretatsmäßigen  Ausgaben  Beschluß  zu  fassen.  Der  Regierungskommissar
erklärte  jedoch,  daß  die  Staatsregierung  erbötig  sei,  dergleichen  Ausgaben  von  den
übrigen  Etatsüberschreitungen  getrennt  ersichtlich  zu  machen.  Dieses  letztere  Verfahren
ist  seitdem  in  der  Regel  innegehalten  worden;  die  Budgetkommission  hat  es  für  genügend
  erachtet,  wenn  dergleichen  dringende  und  in  einzelnen  Fällen  unvermeidliche
Mehrausgaben  in  dem  Verzeichnisse  der  eigentlichen  Etatsüberschreitungen,  aber  getrennt
  von  diesen,  aufgeführt  wurden  und  bei  deren  Genehmigung  durch  die  Landesvertretung
  darauf  aufmerksam  gemacht  wurde,  daß  es  sich  hierbei  nicht  um  eine  eigentliche
  Etatsüberschreitung  im  Sinne  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  handle.  3  Erst
in  der  Session  des  Jahres  1862  gelangte  die  Frage  (bei  der  Beratung  des  Gesetzentwurfs
  über  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer)  wieder

 

1  Vgl.  Drucks.  der  2.  K.  1849—50,  Nr.  585,  5  Vgl.  den  Ber.  der  Budgetkomm.  v.  7.  April
und  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  Bd.  V,  1856  (Drucks.  des  A.  H.  1855—56,  Bd.  U,
S.  3263—3265.  Nr.  237,  S.  22  ff.,  und  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.

2  Vgl.  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.  1855—56,  Bd.  V,  S.  386  ff.).

*  Ugl.  Drucks.  der  2.  K.  1850—51,  Nr.  276,  !*  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  über  die  Sitz.
und  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,  Bd.  IV,  v.  14.  April  1856,  S.  1053,  und  Stenogr.  Ber.

S.  1233—1235.  des  H.  H.  über  die  Sitz.  v.  2.  Mai  1856,  S.  467.
4  Ugl.  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,  8  Vgl.  die  Ber.  der  Budgetkomm.  des  A.  H.
Bd.  II,  S.  1203—1204.  in  den  Drucks.  desselben  1856—57,  Bd.  IV,

5  Vgl.  den  Ber.  der  Zentralbudgetkomm.  vom  Nr.  186,  S.  44,  und  Stenogr.  Ber.  1856—57,
7.  u.  11.  Mai  1852  in  den  Drucks.  der  2.  K.  B-Bd.  IV,  S.  443—444,  desgl.  Drucks.  1857—58,
1851—52,  Bd.  VI,  Nr.  316,  S.  3—4  u.  65.  Bd.  III,  Nr.  117,  S.  46.
        <pb n="131" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  121
zur  Erörterung.  Die  Kommission  zur  Vorberatung  dieses  Gesetzentwurfs  schied  die
eigentlichen  Etatsüberschreitungen  von  den  außerordentlichen  Ausgaben,  für  welche  der
Etat  keine  Deckungsmittel  enthält.  In  Beziehung  auf  die  ersteren  entschied  sich  die
Kommission  dahin,  die  Nachweisung  derselben  zur  Beschlußnahme  der  Häuser  des  Land—
tages  zugleich  mit  der  allgemeinen  Rechnung  des  betreffenden  Jahres  zu  verlangen;  da—
gegen  solle  die  Nachweisung  der  außeretatsmäßigen  Ausgaben  spätestens  im  nächsten
Jahre,  nachdem  sie  entstanden  sind,  gefordert,  und  zwar  solle  dieselbe  zur  Erteilung
der  nachträglichen  Genehmigung  des  Landtages  dem  Staatshaushaltsetat  beigefügt  wer—
den.  Der  erwähnte  Gesetzentwurf  kam  indes  infolge  der  Auflösung  des  Abgeordneten—
hauses  nicht  zur  Beratung  im  Plenum  und  die  Frage  blieb  abermals  ungelöst.  Die
Budgetkommission  des  im  Jahre  1862  neugewählten  Abgeordnetenhauses  hat  dieselbe  er—
neuert  zum  Gegenstande  der  Beratung  gemacht  und  in  ihrem  darüber  erstatteten  Berichte
v.  25.  Juni  18622  dahin  angetragen,  „die  Staatsregierung  aufzufordern:  a)  die  Nachweisung
  der  etwaigen  Etatsüberschreitungen,  b)  die  Nachweisung  sonstiger  außerordentlicher
Ausgaben,  welche  in  dem  Staatshaushaltsetat  gar  nicht  vorgesehen  sind,  alljährlich  nach
erfolgtem  Rechnungsschlusse  in  der  nächsten  ordentlichen  Session  des  Landtages  zur  nachträglichen
  Genehmigung  vorzulegen".  Diesen  Antrag  hat  das  Abgeordnetenhaus  in  der
Sitzung  v.  5.  Juli  1862  genehmigt  3  und  die  Staatsregierung  hat  sich  damit  einverstanden
  erklärt.  Dabei  war  man  jedoch  allerseits  darüber  einig,  daß  mit  der  „nachträglichen
  Genehmigung“  nicht  zugleich  die  Entlastung  der  Staatsregierung  in  Beziehung
auf  die  Rechnungslegung  ausgesprochen  sei,  sondern  nur  eine  vorläufige  Zustimmung,
welche  die  Ausgabe  an  sich  billige,  und  daß  in  jedem  Falle  die  Etatsüberschreitungen
und  außeretatsmäßigen  Ausgaben,  nachdem  die  Rechnungen  darüber  der  Oberrechnungskammer
  vorgelegen  haben,  später  noch  einmal  in  der  allgemeinen  Rechnung  nachgewiesen
und  zur  endgültigen  Entlastung  der  Staatsregierung  dem  Landtag  vorgelegt  werden  müssen.5
Das  Gesetz  v.  27.  März  1872  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer
  hat  dementsprechend  in  §.  19,  Abs.  3  bestimmt,  daß  den  Häusern
des  Landtages  eine  Nachweisung  der  Etatsüberschreitungen  und  der  außeretatsmäßigen
Ausgaben  jedesmal  im  nächsten  Jahre,  nachdem  sie  entstanden  sind,  zur  nachträglichen
Genehmigung  vorzulegen,  daß  jedoch  die  Erinnerungen  der  Rechnungslegung  durch  diese
Genehmigung  nicht  berührt  werden.?

b)  Die  früher  streitige  Frage  über  den  Umfang  des  Begriffes  der  „Etatsüber--schreitungen“

  im  Sinne  des  Abs.  1  des  Art.  104  der  Verfassungsurkundes

ist  jetzt

 

1  Vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  7.  März  1862  in
den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  II,  Anl.
Nr.  77,  S.  494—  495,  und  Drucks.  des  A.  H.
1862,  Nr.  87,  S.  29  u.  40.

:  Vgl.  Drucks.  des  A.  H.  1862,  VII.  Legisl.
Per.,  1.  Session,  Bd.  II,  Nr.  63,  und  Stenogr.
Ber.  des  (neugewählten)  A.  H.  1862,  Bd.  V,
Anl.  Nr.  55,  S.  402  ff.

3  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  (neugewählten)  A.  H.
1862,  Bd.  I,  S.  493ff.

4  Den  in  der  Budgetkomm.  gestellten,  jedoch
von  dieser  abgelehnten  Antrag,  „daß  die  fragliche
  Nachweisung  unmittelbar  nach  dem
Jahresabschlusse  vorzulegen“,  bezeichnete  die
Staatsregierung  als  unausführbar,  weil  nach
den  bestehenden  Einrichtungen  im  Kassenwesen
und  wegen  der  Abrechnungen  mit  den  Zollvereinsstaaten
  der  Abschluß  der  Bücher  der  Gen.-Staatskasse
  erst  am  15.  März  erfolgen  könne  und  demnächst
  die  Aufstellung  des  Abschlusses  noch  längere
Zeit  (bis  Ende  März)  erfordere,  so  daß  die  Vorlegung
  der  Nachweisung  nicht  vor  dem  Monat
Mai  erfolgen  könne,  zu  welcher  Zeit  der  Schluß
des  Landtages  entweder  schon  erfolgt  sei,  oder
doch  nahe  bevorstehen  werde.  Ebenso  widersprach

 

die  Staatsregierung  dem  gleichfalls  gestellten,
jedoch  ebenfalls  von  der  Budgetkomm.  abgelehnten
Verlangen,  über  die  Etatsüberschreitungen  und
die  außeretatsmäßigen  außerordentlichen  Ausgaben
  einen  Nachtragsetat  aufzustellen.  Denn
ein  Etat  sei  ein  Voranschlag,  wogegen  die
Überschreitungen  desselben  Ausgaben  zum  Gegenstande
  hätten,  welche  über  einen  festgestellten  Etat
hinaus  geleistet  worden  und  sich  auf  eine  bereits
gelegte  Rechnung  gründeten.  Eines  Etats  über
diese  Ausgaben  bedürfe  es  daher  nicht,  sondern
es  komme  nach  Art.  104  der  Verf.  Urk.  nur  auf
die  nachträgliche  Genehmigung  derselben  an,
welche  auf  Grund  einer  besonderen  Nachweisung
erteilt  werden  könne.

5  Vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  25.  Juni  1862  in
den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  V,  Anl.
Nr.  55,  S.  104.

5  G.  S.  1872,  S.  278  ff.

*  V9gl.  hierüber  den  Ber.  der  XI.  Komm,  des
A.  H.  v.  30.  Jan.  1872  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1871—  72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  148,
S.  839  u.  857  ff.

*  Über  die  früher  hierüber  zwischen  der  Staatsregierung
  und  der  Landesvertretung  bestandene
        <pb n="132" />
        122  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

durch  den  Abs.  1  des  §.  19  des  Gesetzes  v.  27.  März  1872  betreffend  die  Einrichtung
  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  entschieden.  Danach  sind  Etatsüberschreitungen
  im  Sinne  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  alle  Mehrausgaben,
welche  gegen  die  einzelnen  Kapitel  und  Titel  des  nach  Art.  99  a.  a.  O.  festgestellten
Staatshaushaltsetats  oder  gegen  die  von  der  Landesvbertretung  genehmigten  Titel  der
Spezialetats  stattgefunden  haben,  soweit  nicht  einzelne  Titel  in  den  Etats  als  übertragbar
  ausdrücklich  bezeichnet  sind  und  bei  solchen  die  Mehrausgaben  bei  einem  Titel  durch
Minderausgaben  bei  anderen  ausgeglichen  werden;  unter  dem  Titel  eines  Spezialetats
ist  hier  aber  jede  Position  zu  verstehen,  welche  einer  selbständigen  Beschlußfassung  der
Volksvertretung  unterlegen  hat  und  als  Gegenstand  einer  solchen  im  Etat  erkennbar
gemacht  worden  ist.

10.  Nach  dem  Abs.  1  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  ist  zu  Etatsüberschreitungen
  die  nachträgliche  Genehmigung  beider  Kammern  erforderlich.  Hieraus,  in
Verbindung  mit  dem  Grundsatze,  daß  eine  Kontinuität  der  Beschlüsse  der  Kammern
nicht  statthaft  ist,  folgt  aber,  daß  die  „nachträgliche  Genehmigung“  nur  in  einer
und  derselben  Session  erfolgen  kann,  nicht  aber  in  zwei  verschiedenen  Sessionen
in  der  Art,  daß  das  eine  Haus  in  der  einen,  das  andere  in  einer  anderen  Session
seine  Genehmigung  erteilt.!  Die  Prüfung  und  nachträgliche  Genehmigung  der  Etatsüberschreitungen
  und  die  Entlastung  der  Staatsregierung  wegen  der  allgemeinen  Rechnung
  müssen  übrigens  scharf  auseinandergehalten  werden;  denn  bevor  nicht  die  Genehmigung
  beider  Häuser  zu  den  Etatsüberschreitungen  erfolgt  ist,  kann  die  Entlastung
über  die  allgemeine  Rechnung  nicht  erteilt  werden,  da  die  Etatsüberschreitungen  ein
integrierender  Teil  der  allgemeinen  Rechnung  sind  und  das  Abgeordnetenhaus  den
Entschlüssen  des  Herrenhauses  über  die  Genehmigung  der  Etatsüberschreitungen  nicht
vorgreifen  darf.

Die  Form,  in  welcher  die  nachträgliche  Genehmigung  der  Kammern  zu  vorgekommenen
  Etatsüberschreitungen  erteilt  wird,  ist  die,  daß  die  diese  Genehmigung  aussprechenden
  Beschlüsse  der  Kammern  dem  Staatsministerium  zugefertigt  werden.?

11.  Auf  diejenigen  Fonds,  die  im  Etat  ganz  oder  zum  Teil  als  Dispositionsfonds,  Fonds
zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  oder  mit  ähnlichen  allgemeinen  Zweckbestimmungen  bezeichnet
sind,  dürfen,  sofern  nicht  in  einem  Spezialetat  dies  für  einen  besonderen  Fall  bestimmt
ist,  keine  Ausgaben  angewiesen  werden,  die  unter  einen  anderen  Etatstitel  fallen  (Gesetz
v.  11.  Mai  1898,  §.  32).

12.  Ausgabebeträge,  über  welche  von  einem  bestimmten  Zeitpunkt  ab  oder  nach
Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  nicht  weiter  verfügt  werden  darf,  sind  im  Etat
als  künftig  wegfallend  zu  bezeichnen  (ebenda  §.  33,  dazu  die  näheren  Ausführungsvorschriften
  §§.  34,  35).

 

Meinungsverschiedenheit,  welche  jetzt  nicht  mehr  in  verschiedenen  Sessionen  geschehen  könne.  Der
von  praktischem  Interesse  ist,  vgl.  die  besonderen  letzteren  Meinung  auch  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  356.
Mitteilungen  in  der  3.  Aufl.  dieses  Werkes,  Bd.  1,  2  Die  nachträgliche  Genehmigung  vorgekomme-Abt.
  1,  §.  66,  zu  II,  S.  420—424.  —  Vgll.  ner  Etatsüberschreitungen  ist  rechtlich  eine  das
auch  die  Motive  zu  den  §§.  17  u.  18  des  Entw.  abgelaufene  Budgetgesetz  ergänzende  und  abder
  Ob.  Rechn.  K.,  Ges.  v.  27.  März  1872,  in  ändernde  Vereinbarung  der  Kammern  mit  der
den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—72,  Anl.  Staatsregierung,  und  es  würde  daher  der  richtige
Bd.  I,  Aktenst.  Nr.  21,  S.  110,  und  den  Ber.  We%g  der  sein,  diese  Vereinbarung  der  drei  Faktoren
der  Komm.  des  A.  H.  v.  30.  Jan.  1872,  in  den  der  Gesetzgebung  in  der  Form  eines  das  Etats-Stenogr.
  Ber.  desselben  1871—72,  Aktenst.  Nr.  gesetz  ergänzenden  Nachtragsgesetzes  auszusprechen
148,  S.  839,  Sp.  2  u.  S.  856  ff.  und  zu  publizieren.  Diese  Ansicht  hat  auch  die

1  Diesen  Grundsatz  hat  die  Budgetkomm.  des  Budgetkomm.  des  A.  H.  in  dem  Ber.  v.  16.  Mai
A.  H.  in  dem  Ber.  v.  16.  Mai  1863  (Drucks.  1863  (Drucks.  1863,  VII.  Legisl.  Per.,  1.  Session,
1863,  VII.  Legisl.  Per.,  1.  Session,  Bd.  IV,  Zd.  IV,  Nr.  170,  und  Stenogr.  Ber.  1863,  Bd.  V,
Nr.  170,  und  Stenogr.  Ber.  1863,  Bd.  V,  Anl.  Anl.  Nr.  137,  S.  1167)  für  die  richtige  ange-Nr.
  138,  S.  1176)  angenommen,  wogegen  der  nommen  jedoch  einstweilen  davon  Abstand  genom-Kommissar
  des  Fin.  Min.  die  Ansicht  aussprach,  men,  einen  Antrag  in  dieser  Rücksicht  zu  stellen.
daß  die  Staatsregierung  sich  mit  jedem  der  beiden  Über  die  entgegengesetzte  Ansicht  der  Staats-Häuser
  besonders  vereinbaren,  und  daß  dies  auch  regierung  vgl.  oben  S.  121,  Note  4.
        <pb n="133" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  123.

13.  Verträge  für  Rechnung  des  Staates  sind  nur  abzuschließen  nach  vorheriger
öffentlicher  Ausbietung;  Ausnahmen  sind  nur  zulässig  nach  der  Natur  des  Geschäftes
oder  durch  ministerielle  Anordnung  für  einen  einzelnen  oder  bestimmte  Kategorien  von
Fällen.  Die  Abänderung  oder  Aufhebung  abgeschlossener  Verträge  zum  Nachteil  des
Staates  ist  nur  mit  königlicher  Genehmigung,  und  wenn  der  Vertrag  der  Zustimmung

des  Landtages  bedurfte,  mit  dessen  Zustimmung  zulässig  (§.  37).

C)  Nichtzustandekommen  des  Staatshaushaltsgesetzes.  !7

Indem  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  bestimmt,  daß  „alle  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat
  gebracht  werden  müssen“,  und  daß  „letzterer  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt
  wird“,  geht  er  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  eine  Vereinbarung  zwischen  der
Staatsregierung  und  den  beiden  Häusern  des  Landtages  zustande  kommen  muß;  dagegen
schweigt  die  Verfassungsurkunde  ganz  über  den  möglichen  Fall,  daß  eine  solche  Vereinbarung
  vor  dem  Beginn  des  neuen  Finanzjahres  nicht  zustande  kommt.  Die  Frage,
welche  Wirkungen  dies  hat,  bildet  einen  der  wichtigsten  Streitpunkte  des  preußischen  Verfassungsrechtes.?


1.·e  Obgleich  der  Konflikt  der  Staatsgewalten  über  diese  Frage  erst  dadurch  zu
einem  brennenden  geworden  ist,  daß  das  Haus  der  Abgeordneten  in  dem  von  der  Staatsregierung
  vorgelegten  Staatshaushaltsetat  für  das  Jahr  1862  die  von  der  Regierung
geforderten  Kosten  für  die  Reorganisation  des  Heeres  abgesetzt  hatte,  findet  doch  der
Streit  schon  in  der  früheren  Zeit  seinen  Ursprung,  und  das  Verständnis  der  Streitfrage
ist  mit  durch  die  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwicklung  bedingt.  Diese  Darstellung
ist  daher  vorauszuschicken.

Nachdem  das  Gesetz  v.  6.  April  1848  über  einige  Grundlagen  der  preußischen
Verfassung  3  (§.  6)  die  Zustimmung  erteilt  hatte,  daß  den  künftigen  Vertretern  des
preußischen  Volkes  jedenfalls  die  Zustimmung  zu  allen  Gesetzen  sowie  zur  Feststellung
  des  Staatshaushaltsetats  und  das  Steuerbewilligungsrecht  zustehen  solle,
enthielt  zur  Ausführung  dieser  Zusage  der  von  der  Staatsregierung  vorgelegte  Verfassungsentwurf
  v.  20.  Mai  1848  in  den  §§.  70  und  71  die  Bestimmungen:  a)  daß
alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus  zu  veranschlagen
und  auf  den  Staatshaushaltsetat  zu  bringen  sind,  welcher  jährlich  durch  ein  Gesetz  festzustellen
  ist,  b)  daß  Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  nur,  soweit  sie  in  den
Staatshaushaltsetat  aufgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet  sind,  erhoben

S.  162  ff.;  Der  preuß.  Landtag  von  1865,  in

 

1  Vgl.  hierüber  Lasker,  „Was  geschieht,  wenn

das  Etatsgesetz  nicht  zur  Vereinbarung  gelangt?“
in  Oppenheims  Deutschen  Jahrb.  für  Politik
u.  Lit.,  Bd.  IV,  S.  41  ff.  und  in  der  Schrift:
„Zur  Verfassungsgeschichte  Preußens“,  S.  355  ff.;
Unser  Finanzrecht  1866,  bei  A.  Paul  u.  Komp.;
Laband,  Das  Budgetrecht  nach  den  Bestimmungen
  der  preuß.  Verf.  Urk.  unter  Berücksichtigung
  der  Verf.  des  Nordd.  Bundes,  1871
(Sonderabdruck  aus  Behrends  Zeitschr.  für  Gesetzgeb.
  u.  Rechtspflege  in  Preußen,  Bd.  IV,  S.
625  ff.);  dazu  Rezens.  von  Zachariä,  in  den
Götting.  gelehrten  Anzeigen,  Jahrg.  1871,  Stück
10,  S.  361  ff.;  Laband,  Das  Finanzrecht  des
D.  Reiches,  in  Hirths  Annal.,  Jahrg.  1873,
S.  405  ff.,  in  dem  Abschn.  von  den  Wirkungen
des  Etatsgesetzes,  S.  548  ff.;  derselbe,  Staatsrecht",
  IV,  S.  481  ff.,  507  ff.;  Gneist,  Budget
u.  Gesetz  nach  dem  konstit.  Staatsrecht  Englands,
1867;  derselbe,  Gesetz  u.  Budget,  1879;  Das
englische  Budgetrecht,  in  Grenzboten,  Jahrg.
XXVI,  Nr.  15,  S.  41  ff.;  Sieben  Worte  der
Verfassung,  in  Hayms  Preuß.  Jahrb.,  Bd.  Xl,

 

der  Deutschen  Vierteljahrsschrift,  Jahrg.  1866,
S.  21  ff.;  Das  Finanzgesetz  nach  der  preuß.  Verfassung,
  in  Glasers  Jahrb.  für  Gesellschafts=  u.
Staatswissenschaften,  Jahrg.  I,  Bd.  1,  S.  199  ff.
v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  41  ff.
G.  Meyer-Anschütz,  Lehrb.,  §.  207,  S.  751  ff.,
bes.  763  f.;  Zorn,  Staatsrecht  2,  1,  S.  436  ff.,
bes.  453  ff.;  Fricker,  Gesetz  u.  Budget,  in  Tübinger
  Zeitschr.,  S.  405  ff.  Weitere  Literatur  bei
Meyer-Anschütz  a.  a.  O.,  S.  763  f.  in  den  Anm.

2  v.  Rönne,  auf  dessen  Ansicht  über  die
Streitfrage  der  Abgeordn.  v.  Forckenbeck  (als
Berichterstatter  der  Budgetkomm.  des  A.  H.)  in
seinem  mündlichen  Berichte  v.  6.  Okt.  1862  (vgl.
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  IV,  S.  2095)
Bezug  genommen,  hatte  sich  bereits  vor  dem  Eintritte
  des  Verfassungskonfliktes  (in  der  1.  Ausg.
dieses  Werkes,  Bd.  I,  S.  245  ff.)  über  die  hier
in  Rede  stehende  Frage  in  derselben  Weise  ausgesprochen
  wie  jetzt.

G.  S.  1848,  S.  87.
        <pb n="134" />
        124  Die  Gesetzgebung.  (§.  118.)

werden  dürfen.  Diese  Bestimmungen  nahm  der  Verfassungsentwurf  der  Kommission  der
Nationalversammlung  (Art.  96  und  97)  wörtlich  auf;  es  wurde  anerkannt,  daß  in  der
alljährlichen  öffentlichen  Feststellung  des  Budgets  durch  ein  Gesetz  als  einzige  Richtschnur
der  Finanzverwaltung  und  in  der  Bewilligung  der  Steuern  und  Abgaben  durch  Gesetze
die  Grundsätze  beachtet  seien,  auf  welchen  die  konstitutionelle  Ordnung  der  Finanzverwaltung
  beruhen  müsse.1  Ebenso  nahm  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.
1848  (Art.  98  und  99)2  jene  beiden  Artikel  unverändert  auf.  Unter  den  später  folgenden
  „allgemeinen  Bestimmungen“  war  jedoch  (Art.  108)  noch  der  Satz  hinzugefügt,
daß  „die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  forterhoben  werden,  bis  sie  durch  ein  Gesetz
abgeändert  werden“.  Das  Verhältnis  dieses  Zusatzes  zu  jenen  Artikeln  bildete  bei  der
Revision  der  Verfassung  die  Hauptschwierigkeit.  Von  der  einen  Seite  wurde  jener  Zusatz
  als  eine  rein  vorübergehende  Bestimmung  angesehen,  wie  er  auch  in  dem  Entwurfe
der  Kommission  der  Nationalversammlung  unter  den  Übergangsbestimmungen  gestanden
hatte,  um  dem  Zweifel  vorzubeugen,  als  ob  bis  zur  vollendeten  Revision  der  Steuergesetzgebung
  die  bisherigen  Steuern  fortzuentrichten  seien.  Von  anderer  Seite  wurde  der
Art.  108  dahin  verstanden,  daß  der  Steuermodus  bis  zur  Anderung  im  Wege  der  Gesetzgebung
  feststehe,  dagegen  die  Frage,  ob  nach  diesem  Steuermodus  in  einem  bestimmten
Jahre  die  Steuern  wirklich  zu  erheben  seien,  alljährlich  bei  der  Feststellung  des  Budgets
entschieden  werden  müsse.  Von  noch  anderer  Seite  wurde  der  Art.  108  wörtlich  dahin
verstanden,  daß  alle  bisherigen  oder  auch  die  zurzeit  bestehenden  Steuern  so  lange  fortzuerheben
  seien,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  geändert  würden.  Die  Zweite  Kammer  beschloß
in  den  Sitzungen  vom  25.  und  26.  Sept.  1849  3,  den  Zusatzartikel  108  zu  streichen,
die  beiden  Hauptartikel  dagegen  mit  einigen  Fassungsänderungen  beizubehalten  und
namentlich  mit  folgenden  Zusätzen:  „a)  Wenn  sich  die  Festsetzung  des  Staatshaushaltsetats
  für  die  nächste  Etatsperiode  über  den  Anfang  derselben  verzögern  sollte,  so  bleibt
der  zuletzt  vollzogene  Etat  bis  zu  dieser  Festsetzung  —  jedoch  höchstens  vier  Monate
  —  in  Kraft.  D)  Tritt  diese  Verzögerung  dadurch  ein,  daß  sich  beide  Kammern
über  den  Etat  nicht  vereinigen  können,  so  werden  die  bisher  bewilligten  Steuern  so
lange  forterhoben,  bis  die  Einigung  erfolgt  ist.“  Die  Erste  Kammer  beschloß  dagegen
in  den  Sitzungen  vom  19.  und  20.  Okt.  1849  die  Beibehaltung  des  Art.  108  in
unveränderter  Stellung;  auch  ergaben  sich  über  die  zusätzlichen  Bestimmungen  mehrfache
Meinungsverschiedenheiten;  insbesondere  machte  sich  die  Ansicht  geltend,  daß  im  Falle
einer  verzögerten  Etatsfestsetzung  eine  Verlängerung  des  früheren  Etats  auf  nur  vier
Monate  für  zu  kurz  zu  erachten  sei,  um  die  Regierung  gegen  Lähmung  zu  schützen.
Deshalb  wurde  der  Zusatz  angenommen,  daß,  „wenn  sich  die  Feststellung  des  Etats  für
die  nächste  Etatsperiode  über  den  Anfang  derselben  verzögern  sollte,  der  zuletzt  vollzogene
  Etat  bis  zu  dieser  Festsetzung  —  jedoch  höchstens  zwölf  Monate  —  in  Kraft
bleiben  solle“.  Da  eine  Einigung  beider  Kammern  nicht  herbeizuführen  war,  blieb  es
schließlich  bei  den  Bestimmungen  der  Art.  98,  99  und  108  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde
  v.  5.  Dez.  1848,  welche  in  unveränderter  Wortfassung  und  Reihenfolge  in  die
Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850  übergegangen  sind,  in  welcher  sie  gegenwärtig  die
Art.  99,  100  und  109  bilden.  Als  nun  bereits  im  ersten  Jahre  nach  Erlaß  der  Verfassungsurkunde
  v.  31.  Jan.  1850  der  (seitdem  chronisch  gewordene)  Übelstand  der  Verspätung
  des  Zustandekommens  des  Staatshaushaltsetats  eintrat,  hatte  das  Staatsministerium
  zur  Beseitigung  der  Zweifel,  ob  und  wieweit  es  verfassungsmäßig  statthaft  sei,
vor  erfolgter  gesetzlicher  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  über  die  in  denselben  vorläufig
  zusgenommenen  Ausgabefonds  zu  verfügen,  am  16.  Dez.  1850  folgenden  Beschluß  *

gefaßt:  „a)  daß  diejenigen  Ausgaben  der  laufenden  Verwaltung  (Ordinarium),  welche  aus

 

1  Vgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  187,  Anm.  1  “  Vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849  —50,
(zu  Art.  99  u.  100  der  Verf.  Urk.).  Bd.  III,  S.  1147  ff.
.  5  Vgl.  diesen  Beschl.  in  den  Drucks.  des  A.  H.
2
G.  S.  1848,  S.  388.  1851,  Nr.  124,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.
3  Vgl.  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849  —50,  1850—51,  Bd.  2  S.330—331  und  1861,  Bd.  V,
Bd.  1,  S.  399  ff.  S.  630.
        <pb n="135" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  125

(8.  118.)
dem  durch  das  abgelaufene  Budgetgesetz  festgestellten  Staatshaushaltsetat  des  letztver—
flossenen  Jahres  unverändert  in  den  Entwurf  zum  Etat  des  neu  angetretenen  Jahres
übergegangen  sind,  ohne  besonderen  Nachweis  ihrer  Notwendigkeit  sofort  zahlbar  gemacht
werden  können;  b)  daß  alle  übrigen  in  den  Entwurf  des  neuen  Staatshaushaltsetats
vorläufig  aufgenommenen  Ausgaben,  also  namentlich  die  der  laufenden  Verwaltung  (Or—
dinarium)  angehörigen  Ausgabeerhöhungen  und  alle  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Bedürfnisse
  bestimmten  Ausgabefonds  (Extraordinarium)  nur  dann  angewiesen  werden  dürfen,
wenn  entweder  eine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Zahlung  besteht,  oder  die  Ausgabe  nach
dem  Ermessen  des  Verwaltungschefs  ohne  Gefahr  für  den  geregelten  Gang  der  Verwaltung
  oder  für  andere  wichtige  Staatsinteressen  nicht  ausgesetzt  werden  kann“.  Die  Begründung
  zu  diesem  Staatsministerialbeschluß  bemerkt,  „daß  aus  der  in  Art.  109  der
Verfassungsurkunde  sanktionierten  Forterhebung  der  bestehenden  Steuern  die  Befugnis  der
Regierung,  diese  Steuern  zu  den  Staatsbedürfnissen  zu  verwenden,  von  selbst  folge,
daß  die  Entscheidung  darüber,  welche  Ausgaben  bis  zur  erfolgten  gesetzlichen  Feststellung
des  Ausgabeetats  als  unzweifelhafte  und  dringende  Staatsbedürfnisse  anzusehen  sind,
jedem  Verwaltungschef  innerhalb  seines  Departements  zustehe,  und  daß  für  die  Notwendigkeit
  derjenigen  in  den  neuen  Etatsentwurf  ausgenommenen  Ausgaben,  welche  der
laufenden  Verwaltung  angehören  (Ordinarium)  und  lediglich  aus  dem  vorzährigen  festgestellten
  Etat  übernommen  sind,  eine  durch  die  verfassungsmäßig  erfolgte  Feststellung
dieses  Etats  begründete  Vermutung  spreche““.  Dieser  Beschluß  sowie  seine  Begründung
fand  jedoch  in  der  Zweiten  Kammer  den  entschiedensten  Widerspruch.!  Es  wurde  (von
dem  Abgeordneten  Simson  und  Gen.)  der  Antrag  gestellt,  „daß  die  Kammer,  zur
Wahrung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte,  die  Erklärung  abgeben  möge,  daß  das  Staatsministerium,
  solange  nicht  die  gesetzliche  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  erfolge,
oder  doch  eine  ausdrückliche  Zustimmung  der  Kammern  zu  einer  provisorischen  Verlängerung
  des  zuletzt  vereinbarten  Staatshaushaltsetatsgesetzes  für  einen  Teil  des  nächstfolgenden
  Jahres  erwirkt  worden,  nach  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  gesetzlich  nicht
berechtigt  sei,  für  das  nächstfolgende  Etatsjahr  Ausgaben  anweisen  und  leisten  zu
lassen“.“  Denn  es  gebe  nur  einen  Rechtstitel  für  die  Verausgabung  der  Steunern
und  Staatseinkünfte,  nämlich  den  gesetzlich  festgestellten  Ausgabeetat  des  Jahres;  von
einer  Geltung  des  Staatshaushaltsetats  könne,  eben  weil  er  ein  Gesetz  sei,  nicht  die
Rede  sein  vor  seiner  Publikation;  mit  dem  Ablaufe  des  Etatsjahres,  für  welches  das
Gesetz  erlassen  worden,  erlösche  es  von  selbst,  wie  denn  auch  bei  der  Revision  der
Verfassung  von  beiden  Kammern  anerkannt  worden  sei,  daß  ohne  eine  durch  die  Verfassung
  gebilligte  Verlängerung  mit  dem  letzten  Tage  des  Rechnungsjahres  der  Ausgabeetat
  zu  gelten  aufhöre,  indem  sonst  die  Staatsregierung  es  in  ihrer  Hand  haben  würde,
durch  versagte  Zustimmung  zu  dem  neuen  Finanzgesetze  das  alte  beliebig  zu  verlängern.
Der  Finanzminister  v.  Rabe  gab  jedoch  in  der  Sitzung  v.  25.  Febr.  18514  die  Er- 



2.  K.  vom  24.  und

1  Vgl.  die  Verhandl.  der
1850  1

25.  Febr.  1851  (Stenogr.  ver.  der  2.  K.
—51,  Bd.  I,  S.  327—361.

2  Vgl.  Drucks.  der  2.  K.  1850—51,  Nr.  111.
3  Vgl.  die  Rede  des  Abgeordn.  Simson  in

festgestellte  Etat  sei,  und  daß  also  alle  Ausgaben,
die  nicht  auf  einem  solchen  beruhen,  der  gesetzlichen
  Basis  entbehren"“.  Nur  von  zwei  Abgevordneten
  wurde  der  grundsätzliche  Widerspruch
#  erhoben,  „vor  der  Verfassung  habe  die  Staatsregierung
  den  Etat  allein  festzustellen  gehabt;

den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850  —51,  Bd.  I,
S.  327  f.  —  In  gleichem  Sinne  änußerten  sich
auch  viele  andere  Redner  (vgl.  insbes.  die  Reden
der  Abgeordn.  v.  Beckerath,  a.  a.  O.,  S.  333;
Beseler,  a.  a.  O.,  S.  339,  und  Frhrn.  v.  Vincke,
a.  a.  O.,  S.  348).  Auch  hat  schon  damals  der
im  übrigen  einen  abweichenden  Standpunkt  einnehmende
  Abgeordn.  v.  Bodelschwingh  (Hagen)
die  Frage  in  demselben  Sinne  aufgefaßt,  indem
er  (a.  a.  S.  344)  insbes.  ausführte,  „daß
der  Art.  9  der  Verf.  Urk.  nicht  anders  verstanden
  werden  könne,  als  daß  die  einzige  gesetzliche
Basis  der  Staatsausgaben  der  durch  ein  Gesetz

 

dieser  unzweifelhafte  Rechtsgrundsatz  finde  jetzt
nach  der  Verfassung  in  denjenigen  Ausnahmefällen
  noch  statt,  wo  ein  Etat  nicht  zustande  kommen
  könne“  (v.  Kleist-Retzow,  a.  a.  O.,  S.  335
—337),  und  „was  geschehen  solle,  wenn  ein
Etatsgesetz  nicht  zustande  komme,  darüber  schweige
die  Verfassung  gänzlich;  sie  sage  nirgends,  daß
in  einem  solchen  Falle  das  frühere  Recht  der  Regierung,
  Ausgaben  aus  den  Staatsmitteln  zu
machen,  abgeschafft  sei“  (v.  Bismarck,  a.  a.  O.,

S.  337—339).
4  Vgl.  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,

Zd.  I.,  S.  346—347.
        <pb n="136" />
        126  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

klärung  ab,  „daß  die  Staatsregierung  in  keiner  Weise  die  Rechte  der  Kammern  in
bezug  auf  die  Feststellung  des  Etats  durch  den  Staatsministerialbeschluß  v.  16.  Dez.
1850  habe  in  Frage  stellen,  und  durch  denselben  über  ein  Prinzip  der  Kammer  gegen—
über  nicht  habe  entscheiden  wollen“.  Mit  Rücksicht  hierauf  nahm  die  Zweite  Kammer
eine  motivierte  Tagesordnung  dahin  an,  „daß  durch  diese  Erklärung  des  Ministeriums
jede  Besorgnis  gegen  eine  die  Rechte  der  Kammern  beeinträchtigende  Interpretation  des
Art.  99  der  Verfassungsurkunde  beseitigt  und  demnach  der  Antrag  des  Abgeordneten
Simson  in  seinem  wesentlichen  Zwecke  als  erledigt  zu  betrachten  sei“.!  Die  Staatsregierung
  hielt  aber  dessenungeachtet  an  den  Grundsätzen  des  Staatsministerialbeschlusses
v.  16.  Dez.  1850  fest.  In  der  Sitzungsperiode  des  Jahres  1860  wurde  sodann  auf
den  Antrag  des  Abgeordneten  Reichensperger  von  dem  Abgeordnetenhaus  der  Staatsregierung
  gegenüber  in  einer  Resolution  die  Erwartung  ausgesprochen,  „daß  dieselbe
das  Erforderliche  veranlassen  werde,  damit  künftighin  die  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates  nur  auf  Grund  eines  durch  die  Landesvertretung  für  das  betreffende  Etatsjahr
  bereits  verfassungsmäßig  bewilligten  Staatshaushaltsetats  bewirkt  werden“.  Bei
der  Beratung  hierüber  hatte  aber  der  Finanzminister  v.  Patow  erklärt,  „daß  die
Staatsregierung  zwar  anerkenne,  daß  sich  die  Angelegenheit  der  Form  nach  nicht  in
korrekter  Lage  befinde,  daß  jedoch  ein  materieller  Nachteil  bei  dem  bisherigen  Verfahren
nicht  vorhanden  sei;  genehmigte  dauernde  Ausgaben  würden  fortgeleistet,  außerordentliche
Ausgaben  dagegen  nicht  geleistet,  bevor  sie  genehmigt  seien;  es  bestehe  also  nur  das
allerdings  gewichtige  Bedenken,  daß  dieser  Zustand  mit  der  Verfassungsurkunde  sich  nicht
im  Einklang  befinde“.  :  Im  Verlaufe  des  Jahres  1862  führten  indes  die  Differenzen
des  Abgeordnetenhauses  mit  der  Staatsregierung  über  den  Etat  der  Militärverwaltung
zu  einem  vollständigen  Konflikte  über  die  Frage.  Die  Veranlassung  hierzu  gab  die  Beratung
  des  Berichtes  der  Budgetkommission  des  Abgeordnetenhauses  über  den  gedachten
Etat."  Es  war  dabei  zunächst  ein  die  Rechte  des  Abgeordnetenhauses  verwahrender
Antrag  der  beiden  Abgeordneten  Reichensperger  gestellt  worden  5,  welcher  indes  nicht
die  Zustimmung  des  Hauses  gefunden  hatte8  In  der  Budgetkommission  des  Abgeord- 



1  Vgl.  a.  a.  O.,  S.  360  —361.  stimmung  der  Landesvertretung,  bzw.  ohne  nach-*
  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  über  die  Sitz.  trägliche  Einholung  einer  Indemnitätserklärung
v.  29.  März  1860,  Bd.  II,  S.  675—676,  und  der  letzteren  in  dem  nächstfolgenden  Etatsjahre
Bd.  IV,  S.  532,  Nr.  72,  desgl.  Drucks.  1860,  (1862)  weiter  anzuweisen,  bzw.  zu  realisieren,
Nr.  42.  und  daß  daher  die  Staatsregierung  zur  Bean-3
  Vgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.  des  A.  H.  tragung  dieser  Indemnitätserklärung  oder  doch
v.  22.  März  1860,  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1860,  zur  Anerkennung  ihrer  desfallsigen  Verpflichtung
Bd.  IV,  S.  533,  Nr.  73,  und  Drucks.  dess.  1860,  zu  veranlassen“.
Nr.  151.  —  Über  die  ergebnislosen  Versuche  zur  6  Vgl.  die  Verhandl.  darüber  in  der  Sitz.  des
Herbeiführung  einer  Abänderung  des  Art.  99  der  A.  H.  v.  16.  Sept.  1862  in  den  Stenogr.  Ber.
Verf.  Urk.  zur  Beseitigung  des  in  Rede  stehenden  1862,  Bd.  III,  S.  1717—1723.  Sowohl  in  den
verfassungswidrigen  Zustandes  vgl.  8.  118,  oben  Motiven  des  Antrages,  als  bei  der  Plenarbe-S.
  109.  ratung  wurde  von  dem  Antragsteller  auch  dar-*
  Vgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.  v.  2.  Sept.  auf  hingewiesen,  daß  die  Staatsregierung  den
1862  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1862,  VII.  Legisl.  Grundsatz,  daß  sie  aus  früheren  Budgetbewil-Per.,
  2.  Session,  Bd.  IV,  Nr.  138,  und  Ste=  ligungen  wenigstens  kein  Recht  auf  fernere  Leinogr.
  Ber.  dess.  1862,  Bd.  VII,  S.  1173  ff.,  stung  von  Ausgaben,  die  bisher  nur  im  Extra-Anl.
  Nr.  126.  ordinarium  bewilligt  worden,  herleiten  könne,
*  Vgl.  den  in  der  Sitz.  v.  12.  Sept.  1862  schon  in  dem  im  Jahre  1861  von  ihr  einge-(Stenogr.
  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  III,  S.  1612)  brachten  Gesetzentwurfe  anerkannt  habe,  der  einen
eingebrachten  Antrag  der  beiden  Abgeordneten  Zusatz  zum  Art.  99  der  Verf.  Urk.  dahin  bean-Reichensperger
  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1862,  tragte,  „daß  im  Falle  der  Verzögerung  der  Fest-VII.
  Legisl.  Per.,  2.  Session,  Bd.  V.  Nr.  147,  setzung  des  Staatshaushaltsetats  über  den  Anund
  Stenogr.  Ber.  dess.  1862,  Bd.  VII,  S.  1351,  fang  der  Etatsperiode  der  frühere  Etat  hinsicht-Nr.
  118,  welcher  dahin  ging,  „daß  die  Staats=  lich  der  Einnahmen  und  der  fortlaufenden
regierung  aus  dem  Staatshaushaltsetat  des  Vor=  ordentlichen  Ausgaben  bis  zu  dieser  Festjahres
  (1861)  nicht  die  Berechtigung  habe  ent=  setzung  —  jedoch  höchstens  6  Monate  —  in  Kraft
nehmen  können,  die  in  diesem  Etat  als  einmalige  bleiben  solle“  (vgl.  den  labgelehnten])  Gesetzentwurf
und  außerordentliche  Ausgaben  zur  Aufrechthal=  nebst  Motiven  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1861,
tung  der  Kriegsbereitschaft  des  Heeres  ausge-  Nur.  124,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  1861,
worfenen  Ausgabenbeträge  ohne  vorherige  Zu-  Bd.  V,  S.  627).
        <pb n="137" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  127
netenhauses  1  erklärte  dann  aber  die  Staatsregierung  ihren  nunmehr  angenommenen
Standpunkt  dahin,  „daß  die  dem  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  bisher  gegebene  Auslegung
  mit  der  zwölfjährigen  konstitutionellen  Praxis  des  Landes  im  Widerspruche  stehe
und  auf  einer  von  der  Staatsregierung  nicht  geteilten  Interpretation  beruhe“,  und  „zein
ausschließliches  Bewilligungsrecht  stehe  dem  Abgeordnetenhause  auf  Grund  des  Art.  99
nicht  zu;  der  Ausdruck  bbewilligen“  komme  in  der  Verfassung  gar  nicht  vor;  in  derselben
herrsche  überall  das  Prinzip  der  Vereinbarung  über  jedes  Gesetz,  also  auch  über  das
Budgetgesetz.  Jeder  der  drei  Faktoren  habe  das  Recht,  ein  Budgetgesetz  zu  verwerfen,
und  die  Krone  habe  keineswegs  die  Verpflichtung,  das  von  ihr  vorgelegte  Budgetgesetz
in  der  Gestalt,  wie  es  aus  den  Amendements  und  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses
hervorgegangen,  zu  genehmigen.  Da  das  Zustandekommen  des  Budgetgesetzes  die  Zustimmung
  der  drei  Faktoren  voraussetze,  so  sei  tabula  rasa  vorhanden,  wenn  ein  Faktor
die  Zustimmung  verweigere.  Daraus  folge  ein  Notrecht  der  Staatsregierung,  die  Verwaltung
  ohne  ein  solches  weiterzuführen.  Was  in  der  Verfassung  nicht  ausdrücklich
den  anderen  Faktoren  der  Gesetzgebung  übertragen  worden,  sei  ein  Recht  der  Krone  geblieben.
  Eine  authentische  Interpretation  des  Art.  99  könne  von  dem  Abgeordnetenhause
nicht  einseitig  gegeben  werden“.  2  Der  hiernach  von  der  Staatsregierung  eingenommene
veränderte  Standpunkt  veranlaßte  nunmehr  das  Haus  der  Abgeordneten  zu  einer  förmlichen
  Verwahrung  der  Rechte  der  Volksvertretung  bezüglich  ihres  Budgetrechtes.  3  In
dem  Beschlusse  v.  7.  Okt.  1862  erklärte  das  Haus  (indem  es  zugleich  an  die  Staatsregierung
  die  Aufforderung  zur  rechtzeitigen  Vorlegung  des  Staatshaushaltsetats  für  das
bevorstehende  neue  Etatsjahr  richtete),  „daß  es  verfassungswidrig  sei,  wenn  die
Staatsregierung  eine  Ausgabe  verfügt,  welche  durch  einen  Beschluß  des  Hauses  der  Abgeordneten
  definitiv  und  ausdrücklich  abgelehnt  worden  ist“.  “  In  den  Gründen  dieses
Beschlusses  wird  ausgesprochen,  „daß  alle  Ausgaben  des  Staates  verfassungsmäßig

 

1  Die  Budgetkomm,  war  nämlich  beauftragt
worden,  über  die  Erklärung,  mit  welcher  die
Staatsregierung  den  von  ihr  bereits  eingebrachten
  Staatshaushaltsetat  für  das  nächstfolgende
Etatsjahr  (1863)  wieder  zurückgezogen  hatte,
Bericht  zu  erstatten.

2  Vgl.  diese  von  dem  interimistischen  Ministerpräsidenten
  v.  Bismarck  in  der  94.  Sitz.  der
Budgetkomm.  des  A.  H.  v.  30.  Sept.  1862  im
Namen  der  Staatsregierung  abgegebene  Erklärung
  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,
Bd.  VIII,  S.  1609,  und  Drucks.  dess.  1862,
VII.  Legisl.  Per.,  1.  Session,  Bd.  V,  Anl.  Nr.  167,
S.  11.  Es  ist  dies  dieselbe  Ansicht,  welche  der
Ministerpräsident  v.  Bismarck  bereits  als  früherer
  Abgcordneter  in  der  29.  Sitz.  der  2.  K.  v.
24.  Febr.  1851  (Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850
—51,  BRd.  I,  S.  337  ff.)  entwickelt  hatte,  indem
er  zu  zeigen  suchte,  „daß,  da  die  Regierung  vor
Emanation  der  Verf.  Urk.  allein  das  Recht  gehabt
  habe,  unbeschränkt  über  die  Verteilung  und
Verwendung  der  Staatsgelder  zu  disponieren,
sie  in  diesem  Rechte  seitdem  nur  insoweit  beschränkt
  worden  sei,  als  es  durch  den  Art.  99
der  Verf.  Urk.  geschehen  sei.  Die  Regierung  habe
danach  nur  die  Pflicht,  den  Staatshaushaltsetat
vorzulegen;  die  Feststellung  desselben  hänge
von  der  Regierung  nicht  ab.  Die  Verf.  Urk.
schweige  aber  darüber,  was  geschehen  solle,  wenn
das  Gesetz  hierüber  nicht  zustande  komme;  sie
bestimme  nicht,  daß  in  einem  solchen  Falle  das
frühere  Recht  der  Regierung,  Ausgaben  aus  den
Staatsmitteln  zu  machen,  abgeschafft  sei.  Der
Art.  99  schließe  durchaus  nicht  aus,  daß  in  diesem
Falle  das  Etatsgesetz  des  Vorjahres  so  lange  fort- 



bestehen  bleibe,  bis  dasjenige  für  das  nächste  Jahr
vereinbart  worden;  vielmehr  hätte,  um  das  Gegenteil
  annehmen  zu  können,  der  Abs.  2  des  Art.  99
bestimmen  müssen,  daß  der  Etat  jährlich  durch
ein  Gesetz  festgesetzt  werden  solle,  welches  nur
auf  ein  Jahr  Gültigkeit  haben  solle.“  Ahnlich
folgerte  in  derselben  Sitzung  der  damalige  Abgeordn.
  v.  Kleist-Retzow  (a.  a.  O.,  S.  335—
337).  Der  Abgeordn.  v.  Bodelschwingh  (Hagen)
  erwiderte  hierauf  in  der  nächstfolgenden
Sitz.  v.  25.  Febr.  1851,  „daß  er  es  nicht
der  Mühe  wert  halte,  diese  Interpretation  durch
Widerlegung  zu  entkräften“  (a.  a.  O.,  S.  344),
und  fügte  am  Schlusse  seiner  Rede  hinzu:  „Wenn
das  Staatsministerium  eine  Interpretation  des
Art.  99  adoptieren  sollte,  wie  wir  sie  gestern  gehört
  haben,  dann  würde  ich  den  Antrag  auf
eine  bloße  Wahrung  der  Rechte  nicht  für  zureichend
  halten;  dann  würde  ich  der  Meinung
sein,  daß  die  Kammer  andere  Schritte  tun  müßte,
ihre  Rechte  zu  wahren,  Schritte,  die  entweder
bestimmt  zum  Ziele  oder  zur  Auflösung  führten“
(a.  a.  O.,  S.  346).

3  Vgl.  die  Verhandl.  des  A.  H.  in  der  60.  u.
61.  Sitz.  v.  6.  u.  7.  Okt.  1862  in  den  Stenogr.
Ber.  1862,  Bd.  IV,  S.  2093—2153,  und  den
diesen  Verhandl.,  wie  dem  Beschl.  des  Hauses  v.
7.  Okt.  1862  zugrunde  liegenden  Ber.  der  Budgetkomm.
  v.  1.  Okt.  1862  das.,  Bd.  VIII,
S.  1606  ff.,  und  Drucks.  des  A.  H.  1862,  VII.  Legisl.
  Per.,  1.  Session,  Bd.  V,  Nr.  167.

4  Das  A.  H.  hat  vor  der  Fassung  dieses  von
der  Budgetkomm.  beantragten  Beschlusses  das
dazu  gestellte  Amendement  der  Abgeordn.  Frhrn.
v.  Vincke  und  Gen.  (Drucks.  des  A.  H.  1862,
        <pb n="138" />
        128  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

(Art.  99)  nur  auf  Grund  des  für  jedes  Jahr  im  voraus  zu  vereinbarenden  Etatsgesetzes
oder  ausnahmsweise  auf  Grund  besonderer  Gesetze  bzw.  besonderer  Bewilligungen  des
Landtages  geleistet  oder  gerechtfertigt  werden  können,  und  daß  daher  die  Staatsregierung
nicht  berechtigt  sei,  auf  Grund  eines  für  ein  früheres  Jahr  festgestellten  Staatshaushaltsetats
  in  einem  nachfolgenden  Jahre  Ausgaben  zu  bestreiten“.  Ohne  diesem  Beschlusse
des  Abgeordnetenhauses  weitere  Folge  zu  geben,  wurde  die  Session  des  Jahres  1862
geschlossen  und  die  Finanzverwaltung  bis  zum  Ende  des  Jahres  1862  ohne  Staatshaushaltsetat
  fortgeführt.  In  der  wiedereröffneten  Session  vom  Januar  1863  beschränkte
  die  Staatsregierung  sich  auf  die  Abgabe  der  Erklärung,  „daß  sie  in  Ermangelung
  eines  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetats  nicht  habe  unterlassen  dürfen,  alle
diejenigen  Ausgaben  zu  bestreiten,  welche  zur  ordnungsmäßigen  Fortführung  der  Verwaltung,
  sowie  zur  Erhaltung  und  Förderung  der  bestehenden  Staatseinrichtungen  und
der  Landeswohlfahrt  notwendig  gewesen  seien“.  1  Das  Haus  der  Abgeordneten  beschloß
nunmehr  den  Erlaß  einer  Adresse  an  den  König  2;  in  dieser  wurde  ausgesprochen,  „daß
das  Staatsministerium  das  in  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  gewährleistete  oberste  Recht
der  Volksvertretung  —  das  Recht  der  Ausgabenbewilligung  —  verletzt  habe,  indem  dasselbe
  verfassungswidrig  die  Verwaltung  ohne  gesetzlichen  Etat  fortgeführt  und  sogar,  entgegen
  der  bestimmten  Erklärung  des  Hauses  der  Abgeordneten,  solche  Ausgaben  verfügt
habe,  welche  durch  Beschlüsse  des  Hauses  definitiv  und  ausdrücklich  abgelehnt  worden“.
Bei  den  Beratungen  darüber  legte  der  Ministerpräsident  v.  Bismarck  den  Standpunkt
der  Staatsregierung  in  folgender  Weise  dar  3:  „Das  Haus  der  Abgeordneten  könne
durch  seinen  alleinigen  Beschluß  das  Budget  weder  in  seiner  Hauptsumme,  noch  in  seinen
Einzelheiten  endgültig  feststellen,  noch  durch  seine  Beschlüsse  über  den  Staatshaushaltsetat
den  Bestand  und  die  Organisation  der  Armee  festsetzen.  Durch  die  vorgeschlagene  (und
demnächst  beschlossene)  Adresse  würden  dem  königlichen  Hause  seine  verfassungsmäßigen
Regierungsrechte  abgefordert,  um  sie  der  Majorität  des  Abgeordnetenhauses  zu  übertragen.
  Diese  Forderung  kleide  das  Haus  in  eine  Form  ein,  daß  es  die  Verfassung
verletzt  erkläre,  insoweit  die  Krone  und  das  Herrenhaus  sich  seinem  Willen  nicht  fügten.
Dem  Hause  sei  bekannt,  daß  das  Ministerium  auf  Befehl  des  Königs  handle  und
namentlich  diejenigen  Regierungsakte,  in  welchen  das  Haus  eine  Verfassungsverletzung
erblicke,  in  diesem  Sinne  vollzogen  habe.  Man  verdecke  die  Tatsache,  daß  das  Haus
sich  im  Kampfe  mit  der  Krone  um  die  Herrschaft  des  Landes  befinde  und  nicht  im
Kampfe  mit  dem  Ministerium.  Zum  Zustandekommen  eines  jeden  Gesetzes,  also  auch

 

VII.  Legisl.  Per.,  1.  Session,  Bd.  V.  Nr.  173,
S.  1,  und  Stenogr.  Ber.  dess.  1862,  Bd.  VIII,
Anl.  Nr.  152,  S.  1610)  abgelehnt,  welches  in
seinen  Erwägungsgründen,  insoweit  es  sich  um
die  Verfassungsfrage  handelt,  mit  dem  Antrage
der  Budgetkomm.  auf  demselben  Boden  steht.
Dies  Amendement  spricht  nämlich  aus:  a)  „daß
nach  dem  Wortlaute  und  dem  klaren  Sinne  des
Art.  99  der  Verf.  Urk.  alle  Staatsausgaben  durch
ein  Gesetz  festgestellt  werden  müssen,  und  daß
daher  eine  Berechtigung  zur  Leistung  solcher  Ausgaben
  der  Landesvertretung  gegenüber  nicht  existiert,
  bevor  sie  durch  ein  Gesetz  festgestellt  worden
  sind;  b)  daß  das  bisherige  Verfahren,  wonach
bei  dem  Beginne  eines  jeden  Jahres  die  durch
das  Staatshaushaltsetatsgesetz  des  vorhergehenden
  Jahres  festgestellten  fortdauernden  Ausgaben
bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  neuen  Staatshaushaltsetats
  einstweilen  fortgeleistet  worden
sind,  bis  jetzt  niemals  als  ein  verfassungsmäßiges
anerkannt,  vielmehr  von  allen  Faktoren  der  Gesetzggebung
  zugegeben  worden  ist,  daß  es  eine  der
nachträglichen  Genehmigung  der  Landesvertretung
bedürfende  Abweichung  von  dem  verfassungsmäßigen
  Verfahren  enthalte;  c)  daß  dies  bisherige

 

Verfahren  sich  stets  nur  auf  die  im  Vorjahre
durch  das  Staatshaushaltsetatsgesetz  ausdrücklich
bewilligten  fortdauernden  Ausgaben  erstreckt  hat,
somit  durchaus  nicht  als  Präzedenzfall  für  die
fernere  Leistung  solcher  Ausgaben  geltend  gemacht
werden  kann,  deren  weitere  Bewilligung  von
dem  A.  H.  ausdrücklich  abgelehnt  worden  ist,  und
d)  daß  der  von  dem  Vorsitzenden  des  Staatsministeriums
  in  der  94.  Sitz.  der  Budgetkomm.
abgegebenen  Erklärung  keinerlei  Folge  gegeben
werden  könne,  ohne  die  Verfassung  des  Landes
zu  verletzen“.

1  Vgl.  die  Eröffnungsrede  des  Ministerpräsidenten
  v.  Bismarck  v.  14.  Jan.  1863  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1863,  Bd.  I,  S.  2.

*  0gl.  den  Bericht  der  Adreßkomm.  v.  23.  Jan.
1863  nebst  dem  Entw.  der  Adresse  in  den  Stenogr.
  Ber.  des  A.  H.  1863,  Bd.  III,  Anl.  Nr.  2,
S.  2  ff.,  und  die  Verhandl.  darüber  in  den  Plenarsitz.
  v.  27.,  28.  u.  29.  Jan.  1863,  a.  a.  O.,
Bd.  I,  S.  21—138.

*  Vgl.  die  Erklärung  des  Ministerpräsidenten
v.  Bismarck  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  27.  Jan.

1863  (Stenogr.  Ber.  1863,  Bd.  I,  S.  53—55)
        <pb n="139" />
        E.  118.)  129
des  Budgetgesetzes,  gehöre  die  Übereinstimmung  der  Krone  und  der  beiden  Kammern.
Zwar  habe  man  nach  Analogie  anderer  Länder,  deren  Verfassungen  und  Gesetze  aber
in  Preußen  nicht  gälten,  behauptet,  daß  in  solchem  Falle  die  beiden  anderen  Faktoren
der  Gesetzgebung  sich  dem  Abgeordnetenhause  zu  fügen  hätten,  und  auf  diese  Weise
würde  allerdings  die  souveräne  Alleinherrschaft  des  Abgeordnetenhauses  hergestellt  werden;
aber  eine  solche  Alleinherrschaft  sei  nicht  verfassungsmäßiges  Recht  in  Preußen.  Keiner
der  drei  gesetzgebenden  Faktoren  könne  die  anderen  zum  Nachgeben  zwingen;  die  Verfassung
  verweise  daher  auf  den  Weg  der  Kompromisse.  Werde  dies  dadurch  vereitelt,
daß  eine  der  beteiligten  Gewalten  ihre  eigene  Ansicht  mit  doktrinärem  Absolutismus
durchführen  wolle,  so  werde  die  Reihe  der  Kompromisse  unterbrochen;  an  ihre  Stelle
träten  Konflikte,  und  Konflikte  würden  zu  Machtfragen  1;  wer  die  Macht  in  Händen  habe,
gehe  dann  in  seinem  Sinne  vor,  weil  das  Staatsleben  auch  nicht  einen  Augenblick
stilstehen  könne.  Es  sei  an  dieser  Stelle  unzweifelhaft  eine  Lücke  in  der  Verfassung.
Die  Möglichkeit  eines  solchen  Falles  sei  schon  bei  der  Revision  der  Verfassung  erwogen
und  jetzt  zum  ersten  Male  zur  Wirklichkeit  geworden.  Ob  in  solchem  Falle  das  Budget
des  Vorjahres  fortdauere,  oder  ob  in  Preußen  die  Machtvollkommenheit  des  absoluten
Regiments  wieder  einzutreten  habe,  möge  dahingestellt  bleiben?;  für  das  Ministerium
sei  die  Notwendigkeit  allein  maßgebend,  daß  der  Staat  existieren  müsse,  und  daß  man
es  nicht  darauf  ankommen  lassen  könne,  was  daraus  werde,  wenn  man  die  Kassen
schließe.“  —  Die  königliche  Antwort  auf  die  vom  Abgeordnetenhause  in  der  Sitzung
v.  29.  Jan.  1863  beschlossene  Adresse  erfolgte  unterm  3.  Febr.  1863.  Sie  sprach  unter
Ablehnung  der  Beschwerden  des  Hauses  das  Einverständnis  des  Königs  mit  den  Anordnungen
  des  Staatsministeriums  aus.  3  Fast  gleichzeitig  kam  die  Frage  in  der  Budgetkommission
  des  Abgeordnetenhauses  bei  der  Vorberatung  über  die  Behandlung  des  rückständigen
  Staatshaushaltsetats  für  das  Jahr  1862  zur  Erörterung.  Der  Finanzminister
gab  hierbei"  die  Erklärung  ab,  „daß  die  Regierung  nicht  habe  unterlassen  dürfen,  alle
diejenigen  Ausgaben  zu  leisten,  welche  zur  ordnungsmäßigen  Fortführung  der  Verwaltung,
sowie  zur  Erhaltung  und  Förderung  der  bestehenden  Staatseinrichtungen  und  der  Landeswohlfahrt
  notwendig  gewesen“.  Die  Budgetkommission  sprach  jedoch  in  ihrem  Berichte
v.  11.  Febr.  1863  5  einstimmig  die  Ansicht  aus,  „daß  nach  dem  klaren  Wortlaute  der
Art.  99  und  104  der  Verfassungsurkunde,  nach  dem  von  allen  Faktoren  der  Gesetzgebung
  seit  zwölf  Jahren  wiederholt  und  ausdrücklich  bis  zum  September  1862  anerkannten
  Verfassungsrechte  des  Landes  grundsätzlich  nur  das  alljährlich  im  voraus  zu
vereinbarende  Gesetz  über  den  Staatshaushaltsetat  für  die  Staatsregierung  das  Recht  zur
Leistung  der  Staatsausgaben  schaffe;  daß  dieses  Etatsgesetz  zugleich  für  den  Landtag
die  Rechtsnorm  zur  Entlastung  der  Staatsregierung  enthalte,  und  daß  nur  ausnahmsweise
  durch  besondere  Gesetze  das  Recht  zu  einzelnen  Ausgaben  der  Staatsregierung  gegeben
  werden  könne“.  Demgemäß  beantragte  die  Budgetkommission  eine  Resolution  dahin:
„à)  daß  es  der  Beratung  des  (von  der  Staatsregierung  eingebrachten)  Gesetzentwurfes
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Jahres  1862  vorbehalten  werde,  die  Summe
derjenigen  Ausgaben  des  Jahres  1862  festzustellen,  für  welche,  als  verfassungswidrige,
die  Minister  mit  ihrer  Person  und  ihrem  Vermögen  verhaftet  bleiben,  b)  daß  jedoch  die
Verfassungsverletzung  seitens  der  Minister  die  Beratung  des  Etats  für  das  Jahr  1863
weder  rechtlich  noch  tatsächlich  zur  Unmöglichkeit  mache,  das  Haus  vielmehr  durch  Wahr-Staatshaushaltsetat

  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.

 

1  Vgl.  die  Entgegnung  des  Abgeordn.  Grafen
v.  Schwerin  hierauf  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  a.  a.  O.,  S.  60.

2  Der  Ministerpräsident  v.  Bismarck  verwies
  hierbei  ausdrücklich  auch  auf  seine  früheren,
bei  der  Revision  der  Verfassung  ausgesprochenen
(oben  S.  127,  Note  2  mitgeteilten)  Ansichten.

*  Vgl.  die  königl.  Antwort  in  den  Stenogr.

Ber.  des  A.  H.  1863,  Bd.  J,  S.  159.  Dieselbe
ist  ohne  Gegenzeichnung  eines  verantwortlichen

5.  Aufl.  III.

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

Ministers  (Art.  44  der  Verf.  Urk.)  erlassen  worden,
  nachdem  vorher  der  Empfang  der  zur  Uberreichung
  der  Adresse  erwählten  Deputation  abgelehnt
  worden  war  (vgl.  hierüber  die  Mitteil.  des
Präsid.  des  A.  H.  in  der  Sitz.  v.  31.  Jan.  1863,
in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  146—147).

“  Vgl.  den  Stenogr.  Ber.  der  Budgetkomm.
des  A.  H.  v.  11.  Febr.  1863  in  den  Stenogr.
Ber.  dess.  1863,  Bd.  III,  Anl.  Nr.  20,  S.  59

5  Vgl.  die  vorige  Note.
        <pb n="140" />
        130  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

nehmung  seiner  verfassungsmäßigen  Stellung  der  Verlängerung  verfassungswidriger  Zu—
stände,  soviel  an  ihm  liege,  vorbeugen  müsse  und  daher  in  die  Beratung  des  Etatsentwurfes
  für  das  Jahr  1863  eintrete“.  Das  Abgeordnetenhaus  erhob  in  der  Sitzung
v.  17.  Febr.  1863  die  vorgeschlagene  Resolution  zu  Beschluß.!  Infolge  der  Schließung?,
später  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses  s  kam  indes  die  Budgetberatung  auch  im
Jahre  1863  zu  keinem  Abschlusse.  In  der  Sitzungsperiode  von  1863  bis  1864
brachte  die  Staatsregierung  den  „Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Ergänzung  des
Art.  99  der  Verfassungsurkunde“  ein.“  Dieser  schlug  vor,  dem  Art.  99  folgenden  Zusatz
  hinzuzufügen:

„Wenn  die  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  erforderliche  Übereinstimmung
des  Königs  und  beider  Häuser  des  Landtages  nicht  erreicht  werden  kann,  so  bleibt  der  zuletzt  gesetzlich
  festgestellte  Etat  bis  zur  Vereinbarung  eines  neuen  Etats  in  Kraft.

Außerordentliche  Ausgaben,  insoweit  sie  nicht  auf  einer  Verpflichtung  des  Staates  beruhen,
dürfen  jedoch  in  dieser  Zwischenzeit  nur  dann  geleistet  werden,  wenn  sie  zu  solchen  Zwecken  bestimmt
sind,  welchen  durch  eine  in  dem  zuletzt  gesetzlich  festgestellten  Etat  erfolgte  Bewilligung  vorgesehen
ist,  und  nur  in  Höhe  des  durch  diesen  Etat  bewilligten  Betrages.

Ebendiese  Bestimmungen  gelten  für  den  Fall,  daß  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
für  die  nächste  Etatsperiode  über  den  Anfang  derselben  sich  verzögert.“5

Die  diesem  Gesetzentwurfe  beigefügte  Begründung  geht  davon  aus,  daß  die  gesetzliche
  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  wie  jedes  Gesetz  nur  zustande  kommen
könne,  wenn  der  König  und  beide  Häuser  des  Landtages  über  dessen  Inhalt  vollständig
übereinstimmen,  und  bemerkt  sodann,  „daß  diese  Übereinstimmung  nur  das  Ergebnis
einer  allseitig  freien  Zustimmung  sein  könne.  Es  könne  aber  der  Etat  aus  den  Beratungen
  des  Abgeordnetenhauses  so  verändert  hervorgehen,  daß  die  Staatsregierung
ihn  nicht  zu  genehmigen  vermöge;  auch  stehe  dem  Herrenhause  das  Recht  der  Ablehnung
zu.  Eine  Nötigung  zum  Nachgeben  bestehe  für  keinen  der  drei  Faktoren.  Die  Verfassungsurkunde
  enthalte  indes  keine  Bestimmung  über  die  Folgen,  welche  eintreten
sollten,  wenn  die  Übereinstimmung  nicht  erreicht  werden  könne;  die  Möglichkeit  eines
budgetlosen  Zustandes  gehe  unmittelbar  aus  ihr  hervor;  sie  lasse  aber  dessen  Regelung
vermissen.  Daher  sei  es  ein  Bedürfnis,  eine  gesetzliche  Regel  für  die  Zeit,  in  welcher
es  an  einem  nach  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  festgestellten  Etat  fehle,  aufzustellen,
also  die  in  dieser  Beziehung  unvollständige  Bestimmung  der  Verfassung  zu  ergänzen.
Der  Weg  der  Zerlegung  des  Ausgabeetats  in  einen  ordentlichen  und  außerordentlichen
sei  unzweckmäßig;  dagegen  empfehle  sich  das  Auskunftsmittel  einer  Verlängerung  des
zuletzt  festgestellten  Etats,  und  zwar  auch  im  Extraordinarium,  insoweit  als  die  Zweckbestimmung
  und  der  Betrag  außerordentlicher  Verwendungen  bereits  unter  beschließender
Mitwirkung  des  Landtages  festgestellt  seien.“  —  Die  mit  der  Vorberatung  des  Gesetzentwurfes
  beauftragte  Kommission  beantragte  indes  einstimmig  seine  Ablehnung  5;  diese
wurde  auch  von  dem  Abgeordnetenhause  beschlossen  und  zugleich  eine  von  der  Kommission
vorgeschlagene  Resolution  angenommen,  „daß  der  vorgelegte  Gesetzentwurf  keine  Ergänzung,
  sondern  eine  direkte  und  vollständige  Aufhebung  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
enthalte  und  daß  derselbe  weder  durch  ein  bestehendes  Bedürfnis  veranlaßt  noch  mit
dem  verfassungsmäßigen  Rechte  des  Hauses  der  Abgeordneten  bei  Feststellung  des  Staats-.—



1  Vgl.  die  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1863,  wurde  in  der  Sitz.  v.  18.  Dez.  1863  (a.  a.  O.,

Bd.  1,  S.  243  ff.  Die  Annahme  der  Resolution
wurde  mit  264  gegen  45  Stimmen  beschlossen;
sämtliche  dazu  gestellte  Amendements  wurden  abgelehnt.


2  Die  Schließung  des  Landtages  erfolgte  gemäß
  der  königl.  Botschaft  v.  26.  Mai  1863  (vol.
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1863,  Bd.  II,  S.  1323)
am  27.  Mai  1863  (val.  ebenda  S.  1325—  13206).

3  Durch  die  Verordn.  v.  2.  Sept.  1863  (G.  S.
1863,  S.  533)  wurde  das  A.  H.  aufgelöst.

"  Bal.  diesen  Gesetzentwurs  nebst  Motiven  in
den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1863—64,  Anl.
Bd.  III,  Nr.  55,  S.  290  ff.  Dieser  Entwurf

 

Bd.  J,  S.  477)  eingebracht.

5  Uber  Verfassungsvorschriften  dieser  Art,  die
in  anderen  deutschen  Staaten  gelten,  s.  Meyer-Anschütz,
  Lehrb.,  S.  751,  Note  16;  dazu  kommen
  jetzt  noch  die  besonders  interessanten  Vorschriften
  der  neuen  elsaß-lothring.  Bersasfung
6.  G.  v.  31.  Mai  1911,  R.  G.  Bl.,  S.  225,

§  5);  s.  hierzu  Laband,  St.  N.  d.  D.  R.8,  II,
S.  263

s  Vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  9.  Jan.  1864  in
den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1863—64,  Bd.  IV,
Anl.  Nr.  75,  S.  478  ff.,  und  Drucks.  dess.  1863
—64,  Nr.  80.
        <pb n="141" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  131
haushaltsetats  vereinbar  sei“.  1  Schon  seit  dem  Jahre  1862  war  die  Verwaltung  der
Finanzen  des  Staates  ohne  das  Zustandekommen  des  in  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
vorgesehenen  Staatshaushaltsgesetzes  geführt  worden?;  im  Jahre  1865  hatte  der  König
durch  einen  von  dem  Gesamtstaatsministerium  gegengezeichneten  Erlaß  v.  5.  Juli  1865  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums  angeordnet,  „daß,  in  Ermangelung  eines  Gesetzes
über  den  Staatshaushalt  des  Jahres  1865,  die  von  dem  Staatsministerium  überreichte
Nachweisung  der  für  das  Jahr  1865  zu  erwartenden  Staatseinnahmen  und  der  zu
leistenden  Ausgaben  als  Richtschnur  für  die  Verwaltung  dienen  und  durch  den  Staatsanzeiger
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  werden  solle“,  was  demnächst  auch  geschehen
ist."  Die  königliche  Staatsregierung  gewann  indes  nunmehr  selbst  die  überzeugung  und
erkannte  ausdrücklich  an,  „daß  die  von  ihr  seit  dem  Jahre  1862  getroffenen  Verfügungen
  über  die  Staatsmittel  der  gesetzlichen  Grundlage  entbehrten,  welche  nach
Art.  99  der  Verfassungsurkunde  allein  in  dem  jährlich  festzustellenden  Gesetze  über  den
Staatshaushalt  zu  finden  sei“  5;  sie  legte  daher  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses
v.  14.  Aug.  1866  5  dem  letzteren  den  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Erteilung
der  Indemnität  in  bezug  auf  die  Führung  des  Staatshaushalts  vom  Jahre  1862  ab
und  die  Ermächtigung  zu  den  Staatsausgaben  für  das  Jahr  1866"“7  vor.3  Dieser
Gesetzentwurf  enthielt  in  Art.  1  die  Bestimmung,  „daß  der  Staatsregierung  in  bezug
auf  die  seit  dem  Beginne  des  Jahres  1862  ohne  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetat
  geführte  Verwaltung,  vorbehaltlich  der  Beschlußfassung  des  Landtages  über  die

 

1  Vgl.  die  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  über  die
Sitz.  v.  19.  Jan.  1864  in  den  Stenogr.  Ber.
1863—64,  Bd.  II,  S.  766—781.

2  Am  12.  Febr.  1864  hatte  das  Staatsministerium
  ähnlich  wie  am  16.  Dez.  1850  (vgl.  oben
S.  124)  einen  Beschluß  gefaßt,  durch  welchen
die  Grundsätze  festgestellt  wurden,  nach  welchen
die  Verwaltung  der  Staatsfinanzen  im  Jahre
1864  ohne  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetat
  erfolgen  sollte  (vgl.  diesen  Beschluß  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1865,  Anl.  Bd.  V,
Nr.  54,  S.  524—525,  und  Drucks.  1865,  Nr.  80).
Die  Budgetkomm.  des  A.  H.,  welcher  dieser  Beschluß
  mitgeteilt  worden  war,  bemerkte  dazu  in
ihrem  Ber.  v.  7.  März  1865  (a.  a.  O.),  daß
keine  Veranlassung  oder  Verpflichtung  vorhanden
sei,  die  Grundsätze  der  budgetlosen  Verwaltung
zu  kritisieren;  das  Staatsministerium  habe  allein
die  volle  Verantwortlichkeit  dafür  zu  tragen,  indem
  es  die  Finanzverwaltung  lediglich  nach  den
Grundsätzen  des  absoluten  Staates  eingerichtet
habe  und  fortführe.  —  Vgl.  darüber  die  Rede
des  Berichterstatters  (Abgeordn.  v.  Forckenbeck)
in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  14.  März  1865  (Stenogr.
  Ber.  des  A.  H.  1865,  S.  473  ff.).

s  Vgl.  diesen  Allerh.  Erlaß  und  den  demselben
zugrunde  liegenden  Bericht  des  Staatsministeriums
v.  4.  Juli  im  Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  1865,
Nr.  167,  S.  2289.

4  Vgl.  ebenda.

5  Dies  Anerkenntnis  ist  ausdrücklich  ausgesprochen
  worden  im  Eingange  der  Motive  des
demnächst  mit  den  beiden  Häusern  des  Landtages
vereinbarten  Ges.  v.  14.  Sept.  1866,  betr.  die
Erteilung  der  Indemnität  usw.  (G.  S.
S.  563).  Vgl.  den  Entwurf  dieses  Gesetzes  nebst
Motiven  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866
—67,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  16,  S.  33,  und  in  den
Drucks.  dess.  1866—67,  Nr.  16.  Ebenso  hatte
auch  die  Thronrede  v.  5.  Aug.  1866  (vgl.  Stenogr.
  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Bd.  I,  S.  2)
wörtlich  ausgesprochen:  „Über  die  Feststellung  des

1866.

 

Staatshaushaltsetats  hat  eine  Vereinbarung  mit
der  Landesvertretung  in  den  letzten  Jahren  nicht
herbeigeführt  werden  können.  Die  Staatsausgaben,
  welche  in  dieser  Zeit  geleistet  sind,  entbehren
  daher  der  gesetzlichen  Grundlage,
welche  der  Staatshaushalt,  wie  Ich  wiederholt
anerkenne,  nur  durch  das  nach  Art.  99  der
Verf.  Urk.  all  jährlich  zwischen  Meiner  Regierung
  und  den  beiden  Häusern  des  Landtages
zu  vereinbarende  Gesetz  erhält.“

5  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,
Bd.  J,  S.  53.

*  Vgl.  diesen  Gesetzentwurf  (nebst  Motiven)  in
den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Anl.
Bd.  I,  Nr.  16,  S.  33,  und  in  den  Drucks.  desfs.
1866  —67,  Bd.  I,  Nr.  16.

s  In  der  diesem  verföhnlichen  Schritte  der
Staatsregierung  vorangegangenen  Sitz.  Per.  1866
hatte  noch  der  Abgeordn.  Reichensperger  einen
Versuch  gemacht,  die  Beseitigung  des  Konflikts
dadurch  herbeizuführen,  daß  er  (unterm  22.  Jan.
1866)  den  Antrag  stellte,  geine  Adresse  an  die
Krone  zu  richten,  in  welcher  das  verfassungsmäßige
  Ausgabenbewilligungsrecht  der  Landesvertretung
  darzulegen,  und  der  König  gebeten
werde,  die  im  Lande  hervorgetretene  Befürchtung,
daß  jenes  verfassungsmäßige  Recht  grundsätzlich
verkannt  werde,  durch  ein  königliches  Wort  zu
zerstreuen,  auch  der  Staatsregierung  anzubefehlen,
der  Landesvertretung  mit  Anträgen  entgegenzukommen,
  welche  die  mit  der  neuen  Heereseinrichtung
  verbundene  Mehrbelastung  des  Landes  auf
das  unerläßliche  Minimum  zu  ermäßigen  geeignet
  seien“  (vgl.  diesen  Antrag  nebst  der  demselben
  beigefügten  Denkschrift,  betr.  das  verfassungsmäßige
  Budgetrecht  des  Hauses  der  Abgeordneten
  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866,
Anl.  Nr.  20,  S.  33).  Dieser  durch  Schlußberatung
  im  Plenum  erledigte  Antrag  wurde  jedoch
  von  dem  A.  H.  in  der  Sitz.  v.  22.  Febr.
1866  (Stenogr.  Ber.  1866,  Bd.  I,  S.  269—290)
abgelehnt.

9*
        <pb n="142" />
        132  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

Entlastung  der  Staatsregierung  nach  Vorlegung  der  Jahresrechnungen,  Indemnität  erteilt
  werde“,  und  fügte  in  Art.  2  hinzu,  „daß  die  Staatsregierung  für  das  Jahr  1866
zu  den  Ausgaben  der  laufenden  Verwaltung  (bis  zur  Höhe  von  154  Millionen  Talern)
ermächtigt  werde“.  Die  mit  der  Vorberatung  beauftragte  Budgetkommission  des  Ab—
geordnetenhauses  erklärte  sich  im  Prinzip  mit  der  von  der  Staatsregierung  nachgesuchten
Erteilung  der  Indemnität  wegen  der  seit  dem  Beginne  des  Jahres  1862  ohne  gesetzlich
festgestellten  Staatshaushaltsetat  geführten  Verwaltung  sowie  damit  einverstanden,  daß
nur  auf  diesem  Wege,  nämlich  durch  ein  die  Erteilung  der  Indemnität  aussprechendes
Gesetz,  die  der  Staatsregierung  zur  Last  fallende  Verfassungsverletzung  heilbar  sei  und
daß  die  in  dieser  Weise  herbeizuführende  Beendigung  des  Konflikts  und  die  Versöhnung
mit  der  Krone  durch  die  veränderten  Verhältnisse  und  das  wahre  Interesse  des  Landes
geboten  sei.  Es  wurde  indes  für  nötig  erachtet,  einesteils  durch  einen  Zusatz  zu  dem
Gesetzentwurf  die  Folgen  der  Indemnitätserteilung  dahin  zu  erläutern,  daß  es  bezüglich
der  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung  so  gehalten  werden  solle,  als  wenn  die  Verwaltung
  auf  Grund  gesetzlicher  Staatshaushaltsetats  geführt  wäre,  andernteils  der
künftigen  Rechnungslegung  und  Entlastung  dadurch  die  erforderliche  finanzielle  Grundlage
  zu  geben,  daß  die  von  der  Staatsregierung  mitgeteilten  Ubersichten  der  Staatseinnahmen
  und  Ausgaben  für  die  Jahre  1862—1865  als  Grundlagen  dafür  statt  der
Etatsgesetze  erklärt  würden.  Außerdem  erklärte  die  Kommission  es  für  wünschenswert,
dem  in  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  unzweifelhaft  vorausgesetzten  Grundsatze,  daß
das  Staatshaushaltsgesetz  regelmäßig  vor  dem  Beginne  des  Etatsjahres  festgestellt  sein
müsse,  und  der  bezüglichen  von  der  Staatsregierung  wiederholt  erteilten  Zusicherung  in
dem  zu  erlassenden  Gesetze  einen  bestimmten  Ausdruck  zu  geben.  Die  Staatsregierung
erklärte  sich  bereits  in  der  Beratung  der  Kommission  mit  diesen  Vorschlägen  einverstanden.
Aus  der  Vereinbarung  der  Staatsregierung  mit  der  Budgetkommission  des  Abgeordnetenhauses
  ist  der  Gesetzentwurf  hervorgegangen,  welcher  nach  Annahme  seitens  des  Abgeordnetenhauses
  und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Herrenhauses  die  Sanktion  der  Krone
erhalten  hat.!  Dieses  Gesetz  v.  14.  Sept.  1866  spricht  zunächst  in  Art.  1  aus,
„daß  die  demselben  als  Anlagen  beigefügten  Ubersichten  der  Staatseinnahmen  und  Ausgaben
  für  die  Jahre  1862—1865  statt  des  verfassungsmäßigen  und  alljährlich  vor
Beginn  des  Etatsjahres  zu  vereinbarenden  Staatshaushaltsgesetzes  als
Grundlagen  für  die  Rechnungslegung  und  die  Entlastung  der  Staatsregierung  dienen
sollen““;  es  bestimmt  sodann  in  Art.  2,  „daß  der  Staatsregierung  in  bezug  auf  die  seit
dem  Beginne  des  Jahres  1862  ohne  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetat  geführte
Verwaltung  vorbehaltlich  der  Beschlußfassung  des  Landtages  über  die  Entlastung  der
Staatsregierung  nach  Vorlegung  der  Jahresrechnungen  Indemnität  erteilt  werde,  dergestalt,
  daß  es  rücksichtlich  der  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung  so  gehalten  werden
solle,  wie  wenn  die  Verwaltung  in  der  erwähnten  Zeit  auf  Grund  gesetzlich  festgestellter
und  rechtzeitig  publizierter  Staatshaushaltsetats  geführt  worden  wäre“.  Art.  3  des  Gesetzes
  ermächtigt  die  Staatsregierung  für  das  Jahr  1866,  für  welches  abermals  ein
Staatshaushaltsetat  nicht  vereinbart  worden  ist,  zu  den  Ausgaben  der  laufenden  Verwaltung
  bis  zur  Höhe  von  154  Millionen  Talern.  Endlich  bestimmt  noch  Art.  4,  daß
die  Staatsregierung  verpflichtet  sein  solle,  dem  Landtage  eine  Nachweisung  über  die  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Jahres  1866  vorzulegen.  Durch  den  Erlaß  dieses  Gesetzes
hat  der  Konflikt  zwischen  dem  Abgeordnetenhause  und  der  Staatsregierung  bezüglich  der
in  den  Jahren  1862  bis  einschließlich  1866  stattgefundenen  Verwaltung  ohne  gesetzlich
festgestelltes  Budget  seine  Erledigung  gefunden.  Seitdem  ist  das  in  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
  vorausgesetzte  Staatshaushaltsgesetz  zwischen  den  beiden  Häusern  des

 

1  Vgl.  den  Ber.  der  Budgetkomm,  des  A.  H.  komm.  des  H.  H.  v.  6.  Sept.  1866  (Stenogr.  Ber.
v.  27.  Aug.  1866  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866  des  H.  H.  1866  —67,  Anl.  Bd.,  Nr.  15,  S.127  ff.),
—67,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  39,  S.  138  ff.,  u.  Drucks.  und  Drucks,  desselben  1866—67,  Nr.  40)  und
Nr.  39),  Plenarsitz.  des  A.  H.  v.  1.  u.  3.  Sept.  Plenarsitz.  des  H.  H.  v.  8.  Sept.  1866  (Stenogr.
1866  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Bd.  I,  Ber.  des  H.  H.  1866—67,  S.  79  ff.).
S.  149  ff.  u.  S.  177  ff.);  den  Ber.  der  Budget-  2  G.  S.  1866,  S.  563.
        <pb n="143" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (S.  118.)  133

Landtages  und  der  Staatsregierung  wieder  zur  Vereinbarung  gelangt  und  publiziert
worden,  für  die  Jahre  1868  und  1869  jedoch  abermals  nicht  vor  dem  Beginne  des
betreffenden  Etatsjahres.  Die  Staatshaushaltsgesetze  v.  24.  Febr.  18681  und  v.
1.  Febr.  1869  2  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  1868  bzw.  1869
enthalten  jedoch  (§.  4)  die  Bestimmung,  „daß  die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des
Staatshaushaltsetats  innerhalb  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  nachträglich
genehmigt  werden“.  5

2.  Diese  Darstellung  der  Entstehung  des  Konfliktes  über  das  Budgetrecht  und
seiner  schließlichen  Erledigung  gewährt  ein  Bild  des  Streites  über  die  Auslegung  der
dabei  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde.  Die  Thronrede
v.  9.  Febr.  1867  erkennt  es  dankend  an,  „daß  die  Landesvertretung  durch  die  Erteilung
  der  Indemnität  für  die  ohne  Staatshaushaltsgesetz  geführte  Finanzverwaltung
der  letzten  Jahre  (1862—  1865)  die  Hand  zur  Ausgleichung  des  Prinzipienstreites  geboten
  habe,  welcher  seit  Jahren  das  Zusammenwirken  der  Staatsregierung  mit  der
Landesvertretung  gehemmt  hatte“;  sie  spricht  zugleich  die  Zuversicht  aus,  „daß  die  gewonnenen
  Erfahrungen  und  ein  allseitiges  richtiges  Verständnis  der  Grundbedingungen
des  Verfassungslebens  dazu  helfen  werde,  die  Erneuerung  ähnlicher  Zustände  in  der  Zukunft
  zu  verhüten"““.  Es  wird  also  nur  die  Hoffnung  ausgesprochen,  daß  der  vorläufig
ausgeglichene  Prinzipienstreit  sich  nicht  erneuern  werde,  die  Erfüllung  dieser  Hoffnung
jedoch  von  der  Voraussetzung  des  allseitig  richtigen  Verständnisses  der  Grundbedingungen
des  Verfassungslebens  abhängig  gemacht.  Desto  wichtiger  bleibt  daher  die  Frage,  welches
die  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Volksvertretung  bezüglich  des  streitig  gewordenen
Budgetrechtes  sind.

Durch  die  Bestimmung  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde,  daß  der  jährlich  aufzustellende
  Staatshaushaltsetat  durch  ein  „Gesetz“  festgestellt  werden  soll,  wird  selbstverständlich
  zunächst  unbedingt  ausgeschlossen,  daß  an  die  Stelle  des  „Gesetzes“  eine
„königliche  Verordnung“  trete.  Nicht  minder  ist  aber  auch  durch  die  Bestimmung,  daß

 

1  G.  S.  1868,  S.  93.

2  G.  S.  1869,  S.  217.

*  Über  die  Bewilligung  eines  vorläufigen
Kredits  in  dem  Jahre  1875  und  1876,  wo  der
Staatshaushaltsetat  ebenfalls  nicht  vor  Beginn
des  betr.  Jahres  zustande  gekommen  war,  vogl.
die  Ges.  v.  4.  Juni  1874  (G.  S.  1874,  S.
240)  und  v.  30.  Juni  1875  (G.  S.  1875,  S.  371).

4  Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,
Bd.  III,  S.  2007.

5  Wenn  also  der  königl.  Erlaß  v.  5.  Juli  1865

(Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  1865,  Nr.  167,

S.  2289),  welcher  von  dem  gesamten  damaligen
Staatsministerium  gegengezeichnet  ist,  anordnete,
„daß  in  Ermangelung  eines  Gesetzes  über  den
Staatshaushaltsetat  des  Jahres  1865  die  von
dem  Staatsministerium  überreichte  Nachweisung
der  für  das  Jahr  1865  zu  erwartenden  Staatseinnahmen
  und  der  zu  leistenden  Ausgaben  als
Richtschnur  für  die  Verwaltung  dienen  solle",
so  stand  dies  unzweifelhaft  mit  Art.  99  der  Verf.
Urk.  in  Widerspruch.  Dies  wurde  auch  später
in  den  Motiven  des  Ges.  v.  14.  Sept.  1866,
betr.  die  Erteilung  der  Indemnität  usw.  anerkannt,
  welche  ausdrücklich  aussprechen,  „daß  die
von  der  Regierung  seit  dem  Jahre  1862  getroffenen
  Verfügungen  über  die  Staatsmittel  der
gesetzlichen  Grundlage  entbehren,  welche
nach  Art.  99  der  Verf.  Urk.  allein  in  dem  jährlich
  festzustellenden  Gesetze  über  den  Staatshaushalt
  zu  finden  sei“  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1866—67,  Anl.  Bd.  I,  Aktenst.  Nr.  10,  S.  33).
Auch  die  königl.  Thronrede  v.  5.  Aug.  1866

 

(a.  a.  O.,  Bd.  I,  S.  2)  hat  dieses  Anerkenntnis
ausdrücklich  wiederholt.  Insoweit  muß  v.  Rönne
zugestimmt  werden.  v.  Rönne  fährt  sodann  fort:
„Dagegen  empfiehlt  Laband  (Das  Budgetrecht
nach  den  Bestimmungen  der  preuß.  Verf.  Urk.
usw.,  S.  82—83),  zu  den  hiernach  von  der
Staatsregierung  selbst  und  auch  von  der  Krone
als  verfassungswidrig  gekennzeichneten  Grundsätzen
  des  Staatsministerialbeschlusses  v.  16.  Dez.
1850  über  die  Finanzverwaltung  ohne  Etatsgesetz
  zurückzukehren.  Er  bezeichnet  die  in  diesem
Staatsministerialbeschlusse  niedergelegten  Grundsätze
  als  das  Erzeugnis  des  adurch  das  politische
Bedürfnis  geschärften  und  geläuterten  sicheren
Blickes?,  indem  er  hinzufügt,  daß  jene  Grundsätze
  —  obgleich  auch  die  Krone  dieselben  ausdrücklich
  perhorresziert  hat  —  anicht  nur  dem
unabweisbaren  praktischen  Bedürfnisse,  sondern
im  wesentlichen  auch  den  theoretischen  Sätzen,
welche  sich  aus  der  wahren  Natur  des  Budgetrechtes
  ergeben,  entsprechen?.“  Dazu  ist  zu  bemerken:
  die  Krone  hat  unumwunden  anerkannt,
daß  der  Staatshaushalt  nach  der  Verfassung  nur
durch  Gesetz  zustande  kommen  kann.  Fehlt
dieses  Gesetz,  so  sind  formellrechtlich  alle  Ausgaben
  ohne  rechtliche  Grundlage.  In  der  Zustimmung
  zu  diesem  Gesetz  aber  ist  die  Krone
staatsrechtlich  genau  ebensofrei  wie  der  Landtag.
Kann  die  Krone  den  Beschlüssen  des  Landtages
  nicht  zustimmen,  so  kann  das  Gesetz  nicht
zustande  kommen.  Der  Staat  aber  kann  nicht
stillstehen.  Durch  dieses  oberste  Daseinsgebot  des

 

Staates  rechtfertigt  sich  die  Theorie  Labands
        <pb n="144" />
        134  Die  Gesetzgebung.  (§.  118.)
der  Etat  „für  jedes  Jahr“  festgestellt  werden  soll,  klargestellt,  daß  das  Etatsgesetz
stets  nur  für  das  betreffende  Jahr  gelten  kann  und  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Zeitraumes,
  für  welchen  es  ausdrücklich  nur  erlassen  ist  und  verfassungsmäßig  nur  erlassen
werden  darf,  von  selbst  jede  fernere  Wirkung  verliert,  so  daß  es  also  vollkommen  unzulässig
  ist,  aus  dem  für  ein  bestimmtes  Jahr  festgestellten  Etat  irgendeine  Ermächtigung
  herzuleiten,  die  Bestimmungen  desselben  für  weitergeltend  zu  erachten  und  es
ganz  oder  teilweise,  sei  es  bis  zum  Zustandekommen  des  neuen  Etatsgesetzes  oder  auch
nur  für  einen  kürzeren  Zeitraum,  zur  Anwendung  zu  bringen.  Das  alljährlich  im  voraus
für  das  nächstfolgende  Jahr  zu  vereinbarende  Etatsgesetz  erlischt  eben  in  allen  seinen.
rechtlichen  Wirkungen  ganz  von  selbst  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  für  welches  es  erlassen
  worden  ist,  indem  es  sich  selbst  den  Endtermin  gestellt  hat,  mit  dessen  Eintritt
es  seine  Kraft  verliert.  Es  ist  jedesmal  nur  ein  vorübergehendes  Gesetz,  welches  für
die  Dauer  des  betreffenden  Etatsjahres  in  Kraft  bleibt  und  verfassungsmäßig  für  das  nächstfolgende
  Jahr  durch  ein  neues  Etatsgesetz  ersetzt  werden  muß.1

Obgleich  nun  der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  nicht  ausspricht,  daß  der  für
jedes  Jahr  aufzustellende  Staatshaushaltsetat  ein  Gesetz  sei,  so  hat  doch  die  Bestimmung
  des  zweiten  Satzes  dieses  Artikels,  daß  „der  Etat  durch  ein  Gesetz  festzustellen“
sei,  jedenfalls  die  Bedeutung,  daß  der  durch  das  Staatshaushaltsgesetz  festgestellte  Voranschlag
  zu  einem  integrierenden  Teile  des  gedachten  Gesetzes  wird  und  daher  im
ganzen  wie  in  seinen  einzelnen  Ansätzen,  insoweit  es  nicht  durch  ergänzende  oder  erläuternde
  Gesetze  modifiziert  worden  ist,  gleich  jedem  Gesetze  verbindliche  Kraft  für  die
Staatsregierung  hat.  Allerdings  ist  der  Voranschlag  kein  Gesetz  in  dem  Sinne,
daß  er  unbedingt  für  die  Staatsregierung  als  Befehl,  die  im  Etat  aufgeführten  Einnahmen
  in  der  daselbst  angegebenen  Höhe  zu  erheben  und  die  im  Etat  aufgeführten
Ausgaben  ebenfalls  in  der  angegebenen  Höhe  zu  leisten,  und  damit  gleichzeitig  als  Verbot,
  keine  Einnahme  zu  erheben  und  keine  Ausgabe  zu  leisten,  welche  im  Etat  nicht
aufgeführt,  anzusehen  ist.  Allein  ebensowenig  ist  die  durch  Gesetz  erfolgte  Feststellung
des  Etats  bloß  ein  in  den  Formen  der  Gesetzgebung  sich  vollziehender  Verwaltungsakt.
  Art.  99  bedeutet  vielmehr,  daß  der  durch  ein  Gesetz  festzustellende  Voranschlag
für  die  Staatsregierung  die  formelle  Ermächtigung  enthält,  nach  Maßgabe  desselben
die  Einnahmen  zu  erheben  und  die  Ausgaben  zu  leisten,  und  daß  nur  das  zustande  gekommene
  Staatshaushaltsgesetz  für  die  Staatsregierung  die  staatsrechtliche  Vollmacht
  bildet  und  die  verfassungsmäßige  Berechtigung  begründet,  die  veranschlagten
und  vereinbarten  Ausgaben  zu  leisten  und  sie  demzufolge  hinsichtlich  der  wirklich  geleisteten
  etatsmäßigen  Ausgaben  von  jeder  Verantwortlichkeit  befreit.  Es  ist  allerdings

 

auch  rechtlich;  s.  auch  unten  S.  138,  Note  1  die
vollkommen  zutreffenden  Ausführungen  des  Abgeordn.
  Reichensperger.

1  Vgl.  auch  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Bd.  II,
§.  201,  S.  44  ff.  und  G.  Meyer-Anschütz,
Lehrb.,  §.  207,  S.  763.

2  Die  von  Laband  (Budgetrecht,  S.  13  ff.,
Staatsrecht  ",  IV,  S.  481  ff.,  507  ff.)  aufsgestellte
und  nach  ihm  von  anderen  Staatsrechtslehrern,
namentlich  auch  von  Gneist  (Gesetz  und  Budget
[Berlin,  1879]  S.  166  ff.)  vertretene  Ansicht,  daß
der  Etat  eine  bloße  Rechnung  sei,  und  daß
derselbe  nichts  mit  der  Gesetzgebung  zuschaffen
habe,  sondern  daß  seine  Aufstellung  lediglich  zur
Verwaltung  gehöre,  und  daß  nur  seine  Feststellung
  sich  in  den  Formen  der  Gesetzgebung
vollziehe,  beherrscht  die  ganze  von  diesen  Staatsrechtslehrern
  für  richtig  erachtete  Lehre  des  Budgetrechtes.
  Ich  kann  mich  indes  in  dieser  Hinsicht
nur  der  Ansicht  Zachariäs  (Göttingische  gelehrte
  Anzeigen,  Jahrg.  1871,  S.  372  f.)  anschließen,
  welcher  bemerkt:  „Den  Ausführungen

 

Labands  können  wir  in  ihrer  Anwendung  auf
die  verfassungsmäßige  Budgetfeststellung  in  dieser
Hinsicht  nicht  beitreten.  Diese  ist  jedenfalls  ein
staatsrechtlich  bedeutungsvoller  Akt,  und  wenn
auch  die  einzelnen  Positionen  insofern  hypothetischer
  Natur  sind,  als  von  einer  unbedingten
Realisierung  nicht  die  Rede  sein  kann,  doch  kein
bloßer  Anschlag  im  gewöhnlichen  Sinne,  und
wenn  Laband  bemerkt,  der  Wortlaut  der  Verfassung
  sage  durchaus  nicht,  daß  alle  Ausgaben
für  jedes  Jahr  bewilligt  werden  müßten,
sondern  er  schreibe  nur  vor,  daß  sie  für  jedes
Jahr  veranschlagt  werden  sollen,  so  müssen.
wir  dazu  bemerken,  die  Verfassung  spricht  nicht
von  Veranschlagung  der  Einnahmen  und.
Ausgaben  des  Staates  für  jedes  Jahr  im  voraus,
sondern  sie  sollen  auch  auf  den  Staatshaushaltsetat
  gebracht  und  letzterer  soll  jährlich  durch  ein,
Gesetz,  d.  h.  durch  Vereinbarung  zwischen  den.
gesetzgebenden  Faktoren,  festgestellt  werden,  was
jedenfalls  auch  für  die  staatsrechtlichen  Wirkungen.
des  Nichtzustandekommens  des  Budgetgesetzes  von
Wichtigkeit  ist.“
        <pb n="145" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  135

(S.  118.)
zuzugeben,  daß  ein  großer  Teil  der  in  den  Etat  eingestellten  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates  keineswegs  ausschließlich  auf  ihrer  etatsmäßigen  Feststellung  beruht,  sondern
materiell  bereits  in  anderen  Gesetzen  bzw.  in  gesetzlich  bestehenden  Einrichtungen  und
Organisationen  1  begründet  ist,  ferner,  daß  für  die  den  Etat  gesetzlich  feststellenden  Faktoren
  die  staatsrechtliche  Verpflichtung  besteht,  ihr  Budgetrecht  nur  unter  Innehaltung
der  hieraus  sich  ergebenden  Schranken  auszuüben.  Die  Staatsregierung  erhält  nur
durch  das  zustande  gekommene  Staatshaushaltsgesetz  die  staatsrechtliche  Vollmacht
und  die  verfassungsmäßige  Berechtigung  zur  Erhebung  der  darin  eingestellten  Einnahmen
  und  zur  Leistung  der  darin  vereinbarten  Ausgaben.  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
  hat  —  entsprechend  dem  Grundsatze  des  konstitutionellen  Staatsrechtes  —  die
Regelung  der  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Staates  der  gesetzgebenden  Gewalt
übertragen.  Hierbei  sind  drei  gesonderte  Geschäfte  der  Finanzgewalt  zu  unterscheiden,
erstens  die  Prüfung  der  Bedürfnisse  des  Staates  und  die  Feststellung  der  für  notwendig
zu  erachtenden  Ausgaben,  zweitens  die  Gestattung  der  Verwendung  der  Staatsmittel  zur
Befriedigung  der  anerkannten  Bedürfnisse,  drittens  die  Unterhaltung  der  vorhandenen  und
nötigenfalls  die  Gewährung  neuer  Einnahmequellen.  Obschon  diese  drei  Geschäfte  bestimmend
  aufeinander  einwirken,  so  sind  sie  doch  getrennte  und  ihr  Zusammenhang  besteht
  nur  darin,  daß  in  einem  wohlgeordneten  Staatshaushalte  möglichst  alle  anerkannten
Bedürfnisse  berücksichtigt  und  die  Ausgaben  genau  nach  den  Einnahmen  bemessen  werden
sollen.  Dies  ist  aber  die  Aufgabe  des  nach  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  für  jedes
Etatsjahr  vor  dessen  Beginn  zu  vereinbarenden  Staatshaushaltsgesetzes.  Es  sollen  für
jedes  Finanzjahr  sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  im  voraus  veranschlagt
  und  es  soll  diese  Veranschlagung  in  der  Form  eines  Gesetzes  festgestellt  werden,
  und  erst  dann,  wenn  dies  geschehen  ist,  dürfen  die  in  dem  Vorschlage  bezeichneten
Ausgaben  aus  den  darin  gleichfalls  bezeichneten  Einnahmen  bestritten  werden.  Die
Staatsregierung  aber,  welcher  die  Verwaltung  der  in  dem  Staatshaushaltsetat  bezeichneten
  Einnahmen  und  Ausgaben  zusteht  und  obliegt,  darf  hierbei  keineswegs  nach  ihrem
einseitigen  Ermessen  handeln,  sondern  sie  erhält  durch  das  Staatshaushaltsgesetz  ihre
Instruktion  und  die  staatsrechtliche  Ermächtigung,  die  ihr  durch  das  gedachte  Gesetz
überwiesenen  Einnahmequellen  zu  benutzen  und  aus  denselben  die  gleichfalls  durch  dasselbe
  anerkannten  veranschlagten  Ausgaben  zu  leisten.  Was  die  bestehenden  Steuern
und  Abgaben  betrifft,  so  tritt  allerdings  bezüglich  dieser  die  der  preußischen  Verfassung
eigentümliche  Bestimmung  des  Art.  109  der  Verfassungsurkunde  in  Anwendung,  daß
diese  forterhoben  werden  dürfen,  bis  eine  Abänderung  durch  ein  Gesetz  eintritt  4;  auch
ergibt  der  Art.  100  der  Verfassungsurkunde,  daß  die  Staatsregierung  verfassungsmäßig
das  Recht  hat,  zu  verlangen,  daß  alle  diejenigen  Steuern  und  Abgaben,  welche  „auf
besonderen  Gesetzen“  beruhen,  auch  in  den  Staatshaushaltsetat  in  Einnahme  aufgenommen
  werden,  so  daß  also  den  Kammern  insoweit  verfassungsmäßig  nirgends  die
Befugnis  zusteht,  diesen  Steuern  und  Abgaben  die  Aufnahme  unter  den  Einnahmepositionen
  des  Staatshaushaltsetats  zu  versagen.5  Bezüglich  der  gesetzlich  be- 



1  In  dieser  Beziehung  darf  nicht  übersehen

werden,  daß  keineswegs  in  allen  Fällen  feststeht,

ob  und  wieweit  eine  staatliche  Einrichtung  oder
Organisation  durch  das  bestehende  Gesetz  gedeckt
wird,  und  daß  keineswegs  die  für  das  eine  Jahr
festgestellten  Budgetansätze  auch  für  das  folgende
Jahr  oder  die  folgenden  Jahre  als  bestehendes
Recht  betrachtet  werden  können.

2  Die  Staatsregierung,  d.  i.  das  Ministerium

war  auch  schon  zur  Zeit  des  Bestehens  der  absoluten

  Monarchie  verpflichtet,  sich  zur  General-=verfügung
  über  die  Finanzmittel  des  Staates  nach
Maßgabe  des  vom  Könige  genehmigten  Etats

eine  königliche  Vollmacht  zu  verschaffen  (vgl.

die  Verordn.  v.  3.  Nov.  1817  [G.  S.  1817,
S.  2921  und  die  Kab.  O.  v.  17.  Jan.  1820  (G.  S.
1820,  S.  20  u.  24)  oben  §.  118,  S.  92).  An

die  Stelle  der  königlichen  Vollmacht  ist  jetzt,
zufolge  des  Art.  99  der  Verf.  Urk.,  das  mit  Zustimmung
  der  beiden  Häuser  des  Landtages  in
der  Gestalt  des  Staatshaushaltsetats  zu  erlassende
Gesetz  getreten,  welches  für  die  Staatsregierung
  (das  Staatsministerium)  ein  „Ermächtigungsgesetz“
  für  die  Verwaltung  bildet.

3  Vgl.  auch  Lasker,  Zur  Verfassungsgeschichte
Preußens,  S.  357  ff.

4  Uber  die  Streitfrage,  ob  unter  den  „bestehenden
  Steuern  und  Abgaben  des  Art.  109
der  Verf.  Urk.  nur  die  zur  Zeit  des  Erlasses
der  Verf.  Urk.  gesetzlich  bestandenen,  oder  auch
die  durch  neuere  Gesetze  ohne  Zeitbeschränkung
eingeführten  zu  verstehen  sind,  vgl.  unten  §.  119.

5  Art.  100  der  Verf.  Urk.  lautet:  „Steuern
und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,  so-
        <pb n="146" />
        136  Die  Gesetzgebung.  (§.  118.)

stehenden  Staatssteuern  und  Abgaben  gründet  sich  somit  das  Recht  der  Regierung  zu
deren  Forterhebung  auf  die  besonderen  und  bisherigen  Gesetze,  für  diese  Befugnis  der
Staatsregierung  gewährt  ihr  nicht  erst  das  jedesmalige  Budgetgesetz  den  Rechtstitel,
sondern  es  verstärkt  denselben  nur  durch  die  darin  enthaltene  Wiederaufnahme  jener
Steuern  und  Abgaben  unter  die  Position  der  Einnahme.!  Was  dagegen  die  Staatsausgaben
  betrifft,  so  enthält  die  Verfassungsurkunde  nirgends  eine  Bestimmung,  welche
die  Staatsregierung  ermächtigt,  solche  fortgesetzt  zu  leisten,  wenn  und  solange  sie  nicht
—  auf  Grund  der  Vorschrift  des  Art.  99  —  in  das  für  jedes  Jahr,  und  zwar  alljährlich,
  zu  vereinbarende  Budgetgesetz  aufgenommen  worden  sind.  Erst  die  Aufnahme
derselben  in  dieses  Gesetz,  und  zwar  ganz  allein  und  ausschließlich  diese  Aufnahme,  begründet
  daher  das  Recht  der  Staatsregierung,  irgendeine  Ausgabe  für  Rechnung  des
Staates  zu  leisten.  Bis  dahin  entbehrt  sie  jedes  verfassungsmäßigen  Rechtstitels
hierzu.  Die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  ist  denn  auch  mehrfach,  insbesondere  auch
schon  bei  der  Revision  der  Verfassungsurkunde,  von  den  verschiedensten  Seiten  anerkannt
worden.  Als  bei  der  Revision  die  Art.  98,  99  und  108  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde
  v.  5.  Dez.  1848,  welche  die  jetzigen  Art.  99,  100  und  109  der  Verfassungsurkunde
  v.  31.  Jan.  1850  bilden,  die  Streitfrage  entstand,  ob  in  Art.  108  (setzt
Art.  109)  die  Worte:  „die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,  bis
sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden“,  zu  streichen  seien,  erklärten  sich  selbst  die
Gegner  des  unbeschränkten  Steuerbewilligungsrechtes  fast  ohne  Ausnahme  dahin,  „daß
der  Volksvertretung  ein  ebenso  wirksames  Mittel  in  der  ihr  nach  Art.  98  (jetzt  Art.  99)  unzweifelhaft
  gebührenden  Befugnis  der  Ausgabenverweigerung  zu  Gebote  stehe“,  und
es  wurde  auch  von  den  Vertretern  dieses  staatsrechtlichen  Standpunktes  ausdrücklich  ausgeführt,
  „daß,  solange  das  Budgetgesetz  des  Art.  98  (setzt  Art.  99)  nicht  vereinbart
worden,  die  Minister  nicht  berechtigt  seien,  über  die  Staatseinnahme  zu  verfügen,  sondern
  nach  Art.  61  wegen  Verfassungsverletzung  angeklagt  werden  könnten,  wenn  sie  vor

erfolgter  Bewilligung  irgendeine  Ausgabe  leisteten“.3

Eine  ausdrückliche  Anerkennung

 

weit  sie  in  den  Staatshaushaltsetat  ausgenommen
oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet  sind,
erhoben  werden.“  —  Es  ergibt  sich  hieraus,  daß
alle  Steuern,  insofern  sic  bereits  auf  „besondern
Gesetzen“  beruhen,  in  den  Staatshaushaltsetat
aufgenommen  werden  müssen.  Dagegen  ist  es
klar,  daß  wenn  etwa  eine  solche  Absetzung  von
Ausgaben  stattfinden  sollte,  so  daß  es  nicht  aller
gesetzlich  festgestellten  Steuern  bedürfen  sollte,  alsdann
  ein  Teil  dieser  Steuern  würde  erlassen  und
dies  auch  durch  das  Staatshaushaltsgesetz  würde
bestimmt  werden  können.

1  Für  andere  Staatseinnahmen  außer  den
Steuern  und  Abgaben  (z.  B.  für  die  Einnahmen
aus  den  Staatsdomänen,  Forsten  und  Jagden,
den  Staatsmonopolen,  den  gewerblichen  Unternehmungen
  des  Staates  usw.)  ist  der  Staatsregierung
  die  beständige  Ermächtigung  zu  deren
Erhebung  durch  Bestimmungen  der  Verf.
Urk.  nicht  erteilt;  hinsichtlich  dieser  bildet  daher
ihre  Aufnahme  in  den  Staatshaushaltsetat  für
die  Staatsregierung  den  staatsrechtlichen
Titel  der  Erhebung.

2  Auch  Abs.  1  des  Art.  104  der  Verf.  Urk.  ergibt
  in  Verbindung  mit  Art.  99,  daß  die  Verf.
Urk.  Ausgaben  ohne  Vorhandensein  eines
Etatsgesetzes  überhaupt  nicht  kennt  und  sich
die  Möglichkeit  solcher  Ausgaben  gar  nicht  denken
kann.  Da  in  Art.  104  bestimmt  ist,  „daß  zu
Etatsüberschreitungen  die  nachträgliche  Genehmigung
  der  Kammern  erforderlich  ist“,  so
folgt  hicraus,  daß  die  Verf.  Urk.  zwar  solche  Ausgaben
  kennt,  welche  im  Etat  nicht  bewilligt  sind,

 

jedoch  nur  als  Etatsüberschreitungen,  d.  h.
als  Ausgaben,  die  neben  und  außer  einem
jedenfalls  vorhandenen  Etat  vorkommen.
Aber  sie  kennt  kein  Wirtschaften  ohne  Etat.
Daher  steht  jede  Ausgabe,  die  ohne  das  Vorhandensein
  eines  Etats  geleistet  wird,  nicht
auf  verfassungsmäßigem  Boden.  Anm  allerwenigsten
  ist  es  zulässig,  auf  solche  Ausgaben,
die  von  dem  A.  H.  ausdrücklich  abgelehnt  worden
sind,  den  Grundsatz  des  Abs.  1  des  Art.  104  anzuwenden;
  denn  derselbe  kann  unzweifelhaft  nur
auf  solche  Ausgaben  bezogen  werden,  zu  welchen
der  Konsens  des  A.  H.  noch  gar  nicht  nachgesucht
worden  ist.

#s  In  diesem  Sinne  haben  sich  bei  den  Beratungen
  der  2.  K.  über  diese  Art.  der  Verf.  Urk.
sogar  die  meisten  derjenigen  Abgeordneten  ausgesprochen,
  welche  als  unbedingte  Gegner  des
jährlichen  Steuerbewilligungsrechtes  der  Kammern
  auftraten  (vgl.  Stenogr.  Ber.  über  die  Sitz.
der  2.  K.  v.  24.,  25.  u.  26.  Sept.  1849,  Bd.  1,
S.  379  ff.).  So  namentlich  die  Abgeordn.  Stiehl
(d.  a.  O.,  S.  389);  v.  Fock  (a.  a.  O.,  S.  392
—393);  Breithaupt  (a.  a.  O.,  S.  402);
v.  Klützow  (a.  a.  O.,  S.  404);  Graf  v.  Arnim-Boytzen
  burg  (a.  a.  O.,  S.  409);  Trendelenburg
  (a.  a.  O.,  S.  416).  Auch  ergibt  der  Bericht
der  Komm.  der  2.  K.,  daß  die  Verteidiger  der
unveränderten  Beibehaltung  des  Art.  108  (jetzt
Art.  109)  in  der  Komm.  diese  Ansicht  als  die
richtige  vertreten  haben.  Es  heißt  nämlich  darin
(vgl.  a.  a.  O.,  S.  380—381):  „Zugunsten  der
unveränderten  Beibehaltung  des  Art.  108  wurde
        <pb n="147" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  137

seitens  beider  Kammern  erhielt  diese  Auffassung  sodann  dadurch,  daß  jede  den  Beschluß
faßte,  in  die  Verfassungsurkunde  an  dieser  Stelle  die  Bestimmung  einzuschalten,  daß,
wenn  sich  die  Festsetzung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  nächste  Etatsperiode  über
deren  Beginn  hinaus  verzögern  sollte,  der  letzte  Etat  bis  zu  dieser  Festsetzung  in  Kraft
bleiben  solle.  Eine  Differenz  beider  Kammern  bestand  hierbei  nicht  über  den  Grundsatz,
  sondern  nur  darüber,  ob  in  einem  solchen  Falle  der  bisherige  Etat  noch  auf  zwölf
Monate  oder  nur  auf  vier  Monate  in  Kraft  bleiben  solle;  schließlich  ist  die  Aufnahme
einer  Bestimmung  dieser  Art  in  die  Verfassungsurkunde  nur  dadurch  verhindert  worden,
daß  eine  Vereinbarung  beider  Kammern  über  die  Art.  98  und  99  der  Verfassungsurkunde
v.  5.  Dez.  1848  (jetzt  Art.  99  und  100)  deshalb  nicht  zu  erreichen  war,  weil  sie  sich
über  die  Beibehaltung  oder  Streichung  des  ersten  Satzes  des  Art.  108  O(jetzt  Art.  109)
nicht  vereinigen  konnten,  so  daß  aus  diesem  Grunde  die  als  ein  untrennbares  Ganze
erachteten  jetzigen  Art.  99,  100  und  109  unverändert  aus  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde
  v.  5.  Dez.  1848  in  die  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850  übergingen.1
Jene  von  beiden  Kammern  genehmigte  Einschaltung  beruhte  aber  eben  auf  der  Anerkennung
  des  Grundsatzes,  daß,  wenn  eine  solche  Bestimmung  nicht  aufgenommen
werde,  die  Befugnis  der  Staatsregierung  zur  Leistung  von  Ausgaben  der  gesetzlichen
Grundlage  entbehre,  solange  nicht  die  Ausgabe  durch  das  Budgetgesetz  genehmigt
worden  sei.?  Als  demnächst  in  der  Sitzungsperiode  von  1850  bis  1851  nach  Erlaß
der  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850  die  Tatsache  eingetreten  war,  daß  der
Staatshaushaltsetat  für  das  bereits  begonnene  Etatsjahr  noch  nicht  gesetzlich  festgestellt
worden  und  infolgedessen  das  Staatsministerium  zur  Beseitigung  der  Zweifel,  ob  und
inwieweit  es  verfassungsmäßig  statthaft  sei,  vor  erfolgter  gesetzlicher  Feststellung  des
Staatshaushaltsetats  über  die  in  denselben  vorläufig  aufgenommenen  Ausgabefonds  zu
verfügen,  den  oben  bereits  erwähnten  Beschluß  v.  16.  Dez.  1850  gefaßt  hatte,  erhob
die  Zweite  Kammer  gegen  diesen  Beschluß  und  dessen  Begründung  mit  Recht  den  entschiedensten
  Einspruch.  Es  leuchtet  nämlich  ein,  daß  die  Berufung  auf  den  Art.  109

 

angeführt  usw.,  daß  auch,  ohn  daß  zu  dem  extre=  bewilligung  einer  einzelnen  Ausgabeposition  in
men  Mittel  der  Steuerverweigerung  geschritten  dem  Etat.  Denn  alle  diese  Bewilligungen  sind
würde,  ein  den  Kammern  nicht  genehmes  Mini=  nur  vorläufige,  die  ihre  definitive  Bedeutung
sterium  sich  dauernd  nicht  mehr  werde  erhalten  und  Verbindlichkeit  für  das  Haus  und  das  Land
können.  Die  Kammern  besäßen  nach  Art.  98  erst  durch  Zustandekommen  des  Staatshaushalts-Getzt
  Art.  99)  das  unbestreitbare  Recht,  die  gesetzes  im  ganzen  erlangen  und  erlangen  können.“
jjährlichen  Staatsausgaben  zu  bewilli=  Auch  der  Abgeordn.  Gneist  (a.  a.  O.,  S.  798
gen;  durch  Benutzung  dieses  Rechtes  würden  sie  —799)  führte  damals  aus,  „daß  von  der  Zusich
  einen  hinreichenden  Einfluß  auf  die  Verwal=  stimmung  des  A.  H.  alle  diskretionären  Austung
  sichern  können  usw.“  —  In  ähnlicher  Weise  gaben  des  Staates  abhängig  seien,  die  weder  auf
äußerten  sich  in  der  1.  K.  die  Abgeordn.  Graf  dem  Gesetze,  noch  auch  auf  dem  Budgetgesetze
Rittberg  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  v.  16.  beruhten;  diese  diskretionären  Ausgaben  könne
u.  17.  Okt.  1849,  S.  1113);  Mätzke  (a.  a.  O.,  das  A.  H.  bewilligen  und  verweigern,  und  zwar
S.  1114);  Camphausen  (a.  a.  O.,  S.  1117,  das  A.  H  allein  könne  sie  hindern,  weil  zu  diesen
und  Sitz.  v.  19.  Okt.  1849,  a.  a.  O.,  S.  1149);  Ausgaben  die  Jahresvollmacht  der  Minister
v.  Keltsch  (a.  a.  O.,  S.  1128)  und  Kühne  absolut  notwendig  sei,  weil  für  diese  Aus-(d.
  a.  O.,  S.  1129).  gaben  das  Jahresbudget  der  einzige  Titel
Ebenso  wurde  das  unbedingte  Ausgabebe=  sei,  unter  dem  sie  gemacht  werden  dürfen,  ohne
willigungsrecht  der  Kammern  auch  bei  der  den  sie  nicht  gemacht  werden  können.“
späteren  Beratung  des  A.  H.  über  den  Staatsmin.  1  Vgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.  (zu  Art.  99  u.
Beschl.  v.  16.  Dez.  1850  fast  allseitig  anerkannt;  100),  S.  185  ff.
auch  später  ist  die  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes  2  Dies  hat  damals  auch  der  Fin.  Min.  v.  Rabe
im  ganzen  Laufe  des  Budgetstreites  wiederholt  ausdrücklich  anerkannt,  indem  er  bei  der  betr.
dargetan  worden.  BVgl.  insbesondere  die  Rede  Diskussion  in  der  1.  K.  hervorhob,  wie  unerläßdes
  Abgeordn.  Simson  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  lich  es  sei,  „eine  Prolongation  des  Etats  für  den
1865,  Bd.  II,  S.  1125),  welcher  wörtlich  be=  Fall,  daß  sich  die  Feststellung  des  neuen  Budgets
merkte:  „Die  Berechtigung  der  Regierung,  zu  über  den  Ablauf  des  Jahres  hinaus  verzögern
zahlen,  Staatsmittel  zu  verwenden,  auch  an  un--  sollte,  durch  die  Verfassung  selbst  festzubestrittene
  und  unbestreitbare  Staatsgläubiger  stellen,  wenn  es  nicht  an  einer  gesetzlichen  Grundzu
  zahlen,  ruht  lediglich  auf  dem  Staatshaus=  lage  zur  Fortleistung  der  Staatsausgaben  nach
haltsgesetze,  welches  in  diesem  Betracht  durch  Ablauf  des  Etatsjahres  und  vor  Feststellung  des
nichts  in  der  Welt  zu  vertreten  ist,  auch  durch  neuen  Etats  fehlen  solle“  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der
kein  anderes  Gesetz,  sowenig  als  durch  Einzel=  1.  K.  1849—50,  Bd.  III,  S.  1171).
        <pb n="148" />
        138  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

der  Verfassungsurkunde,  auf  welchen  jener  Beschluß  sich  gründet,  in  keiner  Weise  zutrifft.
Denn  aus  diesem  Artikel  ergibt  sich  gerade  das  Gegenteil  der  daraus  gezogenen
Folgerung,  nämlich  daß,  da  er  die  Staatsregierung  nur  zur  Forterhebung  der  Ein—
nahmen  ermächtigt,  ihr  daraus  das  Recht  zur  Fortleistung  der  Ausgaben  eben—
deshalb  nicht  zusteht,  weil  die  Verfassungsurkunde  ihr  hier  u  einen  anderweitigen  Rechtstitel
  als  das  vorher  zu  vereinbarende  Budgetgesetz  nicht  gewährt.  Die  Staatsregierung
hat  auch  in  dem  späteren  Stadium  des  Konflikts  die  Unhaltbarkeit  des  Staatsministerialbeschlusses
  v.  16.  Dez.  1850  ausdrücklich  selbst  anerkannt  und  erklärt,  daß  sie  diesen
Standpunkt  verlassen  habe.2

Es  ergibt  sich  hieraus,  daß,  solange  das  von  der  Verfassung  geforderte  Staatshaushaltsgesetz
  nicht  zustande  gekommen  ist,  die  Staatsregierung  der  Instruktion  und  der
Vollmacht  zur  Verwaltung  des  Staatshaushaltes  entbehrt  und  daher  verfassungsmäßig
  hierzu  nicht  berechtigt  ist.  Es  kann  folglich  eine  verfassungsmäßige  Staatsregierung
  nicht  bestehen,  ohne  ein  Staatshaushaltsgesetz  zur  Vereinbarung  gebracht  zu
haben,  und  dies  ist  eben  die  finanzielle  und  politische  Bürgschaft,  welche  der  Art.  99
der  Verfassungsurkunde  für  die  fortwährende  Herrschaft  der  Verfassung  gewährt.  Was
aber  die  Frage  betrifft,  welches  die  staatsrechtlichen  Folgen  sind,  wenn  es  dem  bestehenden
  Staatsministerium  nicht  gelingt,  das  verfassungsmäßig  notwendige  Budgetgesetz  mit
den  gesetzgebenden  Körperschaften  zu  vereinbaren,  so  ergibt  sich  unzweifelhaft,  daß  dann
das  Staatsministerium,  falls  es  nicht  zurücktritt,  die  Verwaltung  führt  bzw.  fortführt,
ohne  die  von  der  Verfassung  für  unbedingt  notwendig  erklärte  Legitimation  von  seiten

 

1  Wenn  die  Berufung  auf  den  Art.  109  wirk-  allgemeinen  Rechts=  und  Vertragsbruch  gegenlich
  zutreffend  wäre,  so  sind  alle  übrigen  von  der  über  den  dem  Staate  obliegenden  Verbindlich-Staatsregierung
  angeführten  Erwägungsgründe  keiten  konstituieren,  sondern  sie  würde  mit  den
des  Staatsmin.  Beschl.  v.  16.  Dez.  1850  voll=  Lebensfunktionen  auch  das  Leben  des  Staates  in
kommen  überflüssig,  und  die  in  demselben  dennoch  Frage  stellen,  wozu  keine  der  Staatsgewalten
wieder  festgestellten  Einschränkungen  sind  dann  berechtigt  ist,  weil  alle  diese  Gewalten  nur  Rechte
nicht  die  konsequente  Folge  des  vorweg  aus  dem  im  Staate  und  durch  den  Staat,  nicht  über
Art.  109  gezogenen  (unrichtigen)  Schlusses.  —  denselben  und  seine  Existenz  hinaus  haben  —
Wenn  übrigens  von  einer  Rechtfertigung  des  weil  der  Staat  das  absolute  Rechtssubjekt  ist,
gedachten  Beschlusses  überhaupt  die  Rede  sein  das  nicht  in  Frage  gestellt  werden  kann.  Der
könnte,  so  leuchtet  ein,  daß  solche  weit  eher  aus  durch  eine  Budgetverwerfung  erstrebte  Zweck  ist
der  absoluten  Notwendigkeit  der  Fortleistung  der  nur  der,  die  gegenwärtige  Staatsregierung  zu
fortlaufenden,  insbesondere  der  auf  Rechtsver=  zwingen,  entweder  selbst  zurückzutreten  oder  zu
bindlichkeiten  beruhenden  Ausgaben  herzuleiten  versuchen,  auf  verfassungsmäßigem  Wege  die
sein  würde,  welche  allerdings  durch  den  uner=  Majorität  in  der  Landesvertretung  zu  erlangen.
läßlich  notwendigen  Fortbestand  einer  geordneten  Eine  Staatsregierung  nun,  welche  einem  ver-Staatsverwaltung
  geboten  wird,  und  daß  unter  worfenen  Budget  gegenübersteht  oder  dieses  vor
Bezugnahme  auf  diese  Notwendigkeit  ein  Be=  Ablauf  des  gesetzlich  festgestellten  letzten  Budgets
schluß  gerechtfertigt  werden  könnte,  die  Fort=  nicht  zustande  gebracht  hat,  hat  nicht  das  Recht,
zahlung  der  laufenden  Ausgaben  unter  Verant=  irgendwelche  Ausgaben  zu  leisten;  sie  hat  nur
wortlichkeit  des  Gesamtministeriums  zu  leisten,  hier=  Pflichten  hinsichtlich  der  von  ihr  anzuordnennächst
  aber  diese  Maßregel  den  Kammern  zur  den  Ausgaben  und  Leistungen.  Sie  hat  —  sonachträglichen
  Genehmigung  und  behufs  Er=  lange  sie  im  Amte  bleibt  —  die  Pflicht,  das
teilung  der  Indemnität  zu  unterbreiten.  Staatswesen  aufrechtzuerhalten  und  vor  Scha-Der
  Abgeordn.  Reichensperger  spricht  sich  den  zu  bewahren.  Sie  hat  zugleich  die  mit  der
in  seiner  dem  A.  H.  überreichten  Denkschrift  vom  vollen  persönlichen  Verantwortlichkeit  verbundene
22.  Jan.  1866  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866,  Pflicht,  keine  Ausgabe  anzuweisen,  welche  nicht
Anl.  Bd.  Nr.  20,  S.  41  ff.)  über  die  Stellung  eventuell  der  gerichtlichen  Anerkennung  ihrer
der  Staatsregierung  gegenüber  einem  von  einer  Notwendigkeit  sicher  ist;  sie  hat  endlich  die  Pflicht,
Kammer  verworfenen  Budget  und  über  ihre  kein  verfassungsmäßiges  Mittel  unbenutzt  zu
Befugnis  zur  Leistung  von  Ausgaben  in  einem  lassen,  welches  geeignet  ist,  den  verfassungswidrigen
solchen  Falle  in  folgender  Art  aus:  „Obgleich  Zustand  der  Dinge  zur  Lösung  zu  bringen.“
es  dann  der  Staatsregierung  an  jedem  Rechts-  2  V  .  jor
K  .  Z  gl.  die  Erklärung  des  Regierungskomm.
titel  zur  Leistung  irgendeiner  Ausgabe  (Geh.  Ob.-Fin.-Rat  Mölle)  in  der  Budgetkomm.
fehlt,  so  kann  daraus  doch  nicht  der  Schluß  ge-  des  A.  H.  (Stenogr.  Ver.  des  A.  H.  1866—67
zogen  werden,  daß  der  Wille  derjenigen  Kammer,  Anl  Bd  II  Nr  rer  S  7  i  des  l.  die  Er--welche
  das  Budget  verworfen  hat,  oder  gar  der  »«"«.  ’«  ’g’  ,««
.  2  klärung  des  Regierungskomm.  (Geh.  Ob.-Fin.=Wille
  der  der  Landesvertretung  jenes  Budgetrecht  Rat  Wollny)  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  25.  Janverleihenden
  Verf.  Urk.  selber  dahin  gehe,  alle  y  *  "«’  «
"0ve  ..«-  1867  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Bd.
Ausgaben  für  den  Staat  sistiert  zu  sehen.  Denn  III,  S.  1677)
eine  solche  Sistierung  würde  nicht  bloß  einen  4  "5“
        <pb n="149" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  139

der  Volksvertretung  zu  besitzen.  Dies  ist  aber  kein  verfassungsrechtlicher,  sondern  ein
verfassungswidriger  Zustand  1,  und  in  dieser  Hinsicht  ist  es  rechtlich  ganz  unerheblich,
wem  sachlich  die  Schuld  zur  Last  fällt,  daß  das  Etatsgesetz  nicht  rechtzeitig  zustande
gekommen  ist,  zumal  es  an  einem  zuständigen  Richter  zur  Entscheidung  dieser  Frage
gänzlich  fehlt.  Die  entgegengesetzte  Lehre  verkennt  gänzlich  den  Unterschied,  welcher  doch
unleugbar  zwischen  dem  formellen  und  materiellen  Budgetrecht  besteht.  Staatsrechtlich
  sind  allerdings  die  Kammern  verpflichtet,  die  auf  der  Verfassung  und  auf  gesetzlicher
bzw.  rechtlicher  Verpflichtung  des  Staates  beruhenden  sowie  der  sonst  als  notwendig  anzuerkennenden
  Ausgaben  zu  bewilligen;  ein  rein  willkürliches  Verweigerungsrecht  findet
keinen  Boden  in  der  bestehenden  Verfassung.  Wenn  aber  wegen  sachlicher  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Kammern  über  wichtige  Etatsansätze
der  Staatshaushaltsetat  nicht  zustande  kommt,  wenn  also  z.  B.  das  Abgeordnetenhaus
die  gesetzliche  Existenz  gewisser  Einrichtungen,  die  Notwendigkeit  ihrer  Fortdauer,  die
Höhe  der  von  der  Staatsregierung  geforderten  Verwendungen,  also  überhaupt  in  einer
oder  der  anderen  Beziehung  die  Notwendigkeit  gewisser  Aufwendungen  bestreitet,  so  verletzt
  die  Staatsregierung  den  Art.  99  der  Verfassungsurkunde,  wenn  sie,  ohne  ein  Staatshaushaltsgesetz
  zur  Vereinbarung  gebracht  zu  haben,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Staates  zu  verwalten  fortfährt.  Es  ist  der  alsdann  faktisch  eintretende  Zustand  nicht
ein  verfassungsrechtlicher,  sondern  unzweifelhaft  ein  dem  Verfassungsrechte  widersprechender.
  Ein  solcher  verfassungswidriger  Zustand  aber  kann  nur  dadurch  wieder
beseitigt  oder  geheilt  werden,  daß  die  fehlende  Vereinbarung  zwischen  der  Staatsregierung
und  den  Kammern  nachträglich  herbeigeführt  und  der  Staatsregierung  für  ihr  einseitiges
verfassungswidriges  Verhalten  von  seiten  der  Kammern  die  Indemnität  erteilt  wird.
Entgegen  dieser  aus  der  richtigen  Auffassung  des  durch  die  Verfassung  anerkannten  konstitutionellen
  Budgetrechtes  sich  ergebenden  Ansicht  3  ist  behauptet  worden  ,  daß  sich  daraus
Folgerungen  ergäben,  welche  es  notwendig  machten,  anzuerkennen,  daß  der  von  der  Ver- 



1  Laband  (in  dem  Aufsatz  in  Hirths  Ann.,  S.  394,  Note  12).  Die  „Indemnitätserklärung“
Jahrg.  1873,  S.  548  ff.,  Note  3)  bezeichnet  einen  geht  von  der  Unrechtmäßigkeit  der  Regierungssolchen
  Zustand  nur  als  einen  praktisch  be=  handlung  aus,  läßt  aber  das  formelle  Unrecht
stehenden  anormalen,  der  lediglich  ein  ka=  hinter  materielle  Rücksichtsnahmen  zurücktreten
sueller  sei  und  an  sich  keine  Verfassungsver=  (vgl.  Grotefend,  Das  St.  N.  der  Gegenwart,
letzung  oder  Verfassungswidrigkeit  ent=  58.  619,  S.  632,  Note  2).  Es  kann  keinem  Behalte.
  Dagegen  spricht  Zachariä  (in  den  denken  unterliegen,  daß,  da  die  Führung  des
Götting.  gelehrten  Anzeigen  1871,  Stück  10,  Staatshaushalts  ohne  Staatshaushaltsgesetz  und
S.  378  ff.)  sich  dahin  aus,  daß  er  sich  ganz  ent=  die  Leistung  verweigerter  Staatsausgaben  eine
schieden  mit  der  im  Text  vertretenen  Ansicht  ein=  Verfassungsverletzung  enthält,  deshalb  die  Anverstanden
  erklären  müsse,  daß  die  Staatsregierung  klage  nach  Art.  61  der  Verf.  Urk.  erhoben  werden
nur  durch  das  zustande  gekommene  Budgetgesetz  könnte,  und  zwar  bis  dahin,  daß  sic  durch  Indemdie
  staatsrechtliche  Vollmacht  und  die  verfassungs=  nitätserteilung  beseitigt  wird.  —  In  formeller
mäßige  Berechtigung  zur  Bestreitung  der  darin  Beziehung  aber  muß  (wie  auch  im  J.  1866  gevereinbarten
  Ausgaben  erhalte.  schehen  ist)  die  Indemnität  durch  ein  Gesetz

2  Das  Wort  „Indemnität"  hat  zwar  im  preuß.  erteilt  werden,  da  die  Indemnitätserteilung  nicht

Staatsrecht  noch  kaum  eine  fest  ausgeprägte  Be=  wie  die  gewöhnliche  Entlastung  der  Staatsregiedeutung
  erhalten,  indes  kann  es  keinem  Zweifel  rung  durch  die  Kammern  nach  Vorlegung  der
unterliegen,  daß  der  Begriff  der  Indemnität  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt  auf  einer
teils  die  nachträgliche  Genehmigung  und  Gültig=  Bestimmung  der  Verfassung  beruht,  mithin  eine
erklärung  einer  ohne  gesetzliche  Berechtigung  vor=  bloße  einseitige  Erklärung  der  Häuser  des  Landgenommenen
  Handlung,  teils  die  Entbindung  tages  keine  bindende  Kraft  haben  würde  (vgl.
von  den  zivilrechtlichen  und  strafrechtlichen  Folgen  den  zit.  Ber.  der  Budgetkomm.  des  A.  H.  vom
einer  gesetzwidrigen  Handlung  umfaßt  (ovgl.  den  27.  Aug.  1866,  a.  a.  O.,  S.  139).
Ber.  der  Budgetkomm.  des  A.  H.  v.  27.  Ang.  1866  3  Daß  die  Richtigkeit  dieser  Auslegung  des
in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Anl.  Art.  99  der  Verf.  Urk.  bei  Einbringung  des  Ent-Bd.
  I,  Nr.  39,  S.  138,  und  den  Bericht  der  wurfs  des  Ges.  v.  14.  Sept.  1866  betr.  die
Budgetkomm.  des  H.  H.  v.  6.  Sept.  1866  in  den  Erteilung  der  Indemnität  usw.  auch  seitens  der
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1866—67,  Anl.  Bo.  Staatsregierung  und  demnächst  auch  wiederholt
Nr.  15,  S.  127).  Entlastung  und  Indem=  seitens  der  Krone  in  den  Thronreden  v.  5.  Aug.
nität  unterscheiden  sich  dadurch,  daß  erstere  die  1866  (vgl.  oben  S.  630,  Note  4)  und  v.  9.  Febr.
Anerkennung  einer  Ausgabe  als  gerecht=  1867  (vgl.  oben  S.  632)  anerkannt  worden
fertigt,  die  andere  die  Verweigerung  dieser  ist,  möge  hier  nochmals  hervorgehoben  werden.
Anerkennung  voraussetzt  (vgl.  Zöpfl,  Grunds.  4  Vgl.  Laband,  Budgetrecht,  S.  76  ff.  und
des  gem.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,  Teil  II,  §.  398,  in  Hirths  Ann.,  Jahrg.  1873,  S.  548  ff.
        <pb n="150" />
        140  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

fassung  vorgeschriebene  Etat  kein  Gesetz  sei,  sondern  lediglich  die  Bedeutung  des  dadurch
bezeugten  Einverständnisses  zwischen  der  Regierung  und  der  Volksvertretung  über  die
Richtigkeit  des  Voranschlages  und  über  die  Notwendigkeit  und  Angemessenheit  der  darin
aufgeführten  Summe  habe,  aber  keineswegs  die  gesetzliche  Grundlage  zur  Leistung  der
Ausgaben  bilde,  welche  hinsichtlich  ihrer  Mehrheit  auch  ohne  Etat  vorhanden  sei.  Diese
Lehre  gelangt  dann  weiter  zu  der  Behauptung,  „daß  das  Nichtzustandekommen  des  Etats
lediglich  zur  Folge  habe,  daß  die  Staatsregierung  hinsichtlich  jeder  einzelnen  Ausgabe
verantwortlich  bleibe,  und  den  Nachweis  zu  führen  habe,  daß  sie  an  sich  in  der  be—
stimmten  Höhe  durch  die  Gesetze  oder  durch  das  Staatswohl  erfordert  worden  seien.
Die  rechtliche  Stellung  der  Staatsregierung  sei  daher  bei  nicht  zustande  gekommenem
Etatsgesetze  hinsichtlich  des  gesamten  Etats  ganz  analog,  wie  bei  zustande  gekommenem
Etatsgesetze  hinsichtlich  der  Etatsüberschreitungen  und  außeretatsmäßigen  Ausgaben;  die
Erteilung  dieser  Genehmigung  sei  keineswegs  ein  parlamentarischer  Gnadenakt,  sondern
es  sei  die  Volksvertretung  rechtlich  verpflichtet,  alle  diejenigen  Ausgaben  zu  genehmigen,
welche  sie  aus  dem  Voranschlage  nicht  hätte  streichen  dürfen“.  Wenn  aber  eine  solche  Auf—
fassung  des  Budgetrechts  der  Volksvertretung  richtig  wäre,  so  würde  sich  daraus  folgende
Auslegung  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  ergeben:  Die  Staatsregierung  ist  aller—
dings  verfassungsmäßig  verpflichtet,  den  Kammern  alljährlich  vor  Beginn  des  Etatsjahres
einen  Voranschlag  aller  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  vorzulegen.  Wenn  auf
Grund  dieser  Vorlage  durch  Vereinbarung  mit  den  Kammern  ein  Haushaltsetat  in  den
Formen  eines  Gesetzes  zustande  kommt,  so  hat  die  Staatsregierung  danach  die  Finanzverwaltung
  des  Staates  zu  führen.  Kommt  aber  der  Haushaltsetat  nicht  zustande,  so
darf  die  Staatsregierung  ebenso,  als  wenn  dem  Art.  99  vollständig  Genüge  geleistet
wäre,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  verwalten,  und  sie  ist  dann  nur  ver—
pflichtet,  sämtliche  von  ihr  geleisteten  Ausgaben  zu  liquidieren  und  zu  rechtfertigen.
Es  leuchtet  indes  ein,  daß  der  Art.  99,  wenn  er  wirklich  eine  solche  Bedeutung  hätte,
völlig  wertlos  wäre.  Die  Staatsregierung  brauchte  nur  dem  von  den  Kammern  be—
schlossenen  Etat  die  Zustimmung  zu  versagen  und  so  den  budgetlosen  Zustand  herbeizuführen,
um  dann  die  Finanzverwaltung  ohne  Budget  nach  ihrem  eigenen  Ermessen  zu  führen;  die
Volksvertretung  würde  dann  kein  weiteres,  als  das  ihr  ohnedies  schon  aus  Art.  104
der  Verfassungsurkunde  zustehende  Recht  haben,  nachträgliche  Rechnungslegung  über  die
ohne  Budget  geführte  Finanzverwaltung  zu  fordern.  Wäre  dies  der  Sinn  des  Art.  99,
so  könnte  er  ohne  Nachteil  für  das  Budgetrecht  der  Volksvertretung  in  der  Verfassung
gestrichen  werden;  Art.  104  würde  ihn  vollkommen  ersetzen.  Mit  solcher  Lehre  aber
wird  der  budgetlosen  Finanzverwaltung,  welche  herbeizuführen  einer  Staatsregierung,
  die  solche  Zustände  in  ihrem  Interesse  findet,  nicht  schwierig  sein  kann,  einfach
  das  Wort  geredet,  und  es  kann  alsdann  dahin  kommen,  daß  der  budgetlose  Zustand
ein  chronischer  wird  und  an  Stelle  des  von  der  Verfassung  erforderten  normalen  Zustandes
  die  Regierung  in  Gemäßheit  des  Staatshaushaltsetats  zur  Ausnahme,  dagegen
die  budgetlose  —  also  lediglich  in  das  Ermessen  der  Staatsregierung  gestellte  —  Finanzverwaltung
  zur  Regel  erheben  würde.  Dies  würden  die  Ergebnisse  einer  Lehre  sein,
welche  sich  nicht  wesentlich  von  dem  Standpunkte  des  absoluten  Staates  entfernt.  Daß

 

1  Gegen  die  Ansicht  Labands  bemerkt  auch
v.  Schulze  (Pr.  Verf.  R.,  Bd.  II,  §.  201,
S.  46),  „daß,  indem  nach  dieser  Theorie  das
Nichtzustandekommen  des  Etats  eigentlich  gar
nicht  mehr  als  etwas  Verfassungswidriges  erscheine
  und  durch  das  ohne  weiteres  (von  Laband)
  anerkannte  Fortgelten  des  letzten  Etatsgesetzes

  seine  normale  Regel  erhalte,  für  die

Regierung  jedes  zwingende  Motiv  hinwegfalle,
alles  aufzubieten,  um  aus  diesem  Zustande  herauszukommen
  und  mit  allen  Kräften  nach  einem
Einverständnisse  mit  der  Volksvertretung  zu
streben"“.  —  Auch  nimmt  v.  Schulze  an,  daß
die  Staatsregierung,  wenn  sie  im  Falle  des

 

Nichtzustandekommens  des  Etats  Ausgaben  leistet,
dies  auf  eigene  Verantwortlichkeit  tut;  er  bemerkt
weiter:  „Mag  auch  bei  den  unentwickelten  Rechtsmitteln,
  welche  der  preuß.  Volksvertretung  zu
Gebote  stehen,  die  Regierung  juristisch  von
dieser  Verantwortlichkeit  nicht  viel  zu  befürchten
haben,  moralisch  ist  es  doch  von  großem  Gewicht,
  daß  man  den  Zustand  des  nicht  zustandegekommenen
  Etatsgesetzes  nicht  wie  einen  normalen,
  der  seine  Regel  hat,  ansieht,  sondern  wie
einenabnormen,  verfassungswidrigen.“  —
Vgl.  auch  G.  v.  Vincke  in  den  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1866,  S.  200.
        <pb n="151" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  141

aber  eine  solche  Lehre  nicht  entfernt  dem  wahren  Sinne  einer  Verfassung  entspricht,
welche  eine  konstitutionelle  sein  soll,  bedarf  schwerlich  der  näheren  Begründung.  Sie
mißachtet  einfach  das  verfassungsmäßige  Budgetrecht  —  das  wichtigste  Recht  der  Volksvertretung
  —  und  gestaltet  es  zu  einem  Zerrbilde,  welches  als  das  gerade  Gegenteil
des  Budgetrechtes  erscheint.  Es  ist  bereits  hervorgehoben  und  des  näheren  gezeigt  wor—
den,  daß  nach  preußischem  Staatsrechte  materiell  das  Budgetrecht  der  Volksvertretung
keineswegs  ein  schrankenloses,  sondern  an  gewisse  Grenzen  und  Einschränkungen  gebunden
ist,  und  es  kann  und  soll  keineswegs  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  allerdings  eine
Volksvertretung,  welche  sich  über  die  hiernach  staatsrechtlich  gebotenen  Schranken  will—
kürlich  hinwegsetzen  wollte,  ihr  formelles  Budgetrecht  mißbrauchen  und  den  Haushaltsetat
  in  einer  Weise  feststellen  könnte,  welche  jene  verfassungsmäßig  bestehenden.
Schranken  verletzt.  Wenn  die  Verfassungsurkunde  keine  ausdrückliche  Bestimmung
darüber  getroffen  hat,  was  in  einem  solchen  Falle  zu  geschehen  habe,  um  die  „verfassungsmäßige“
  Regierung  des  Staates  aufrechtzuerhalten,  so  ist  zuvörderst  der  Behauptung
  entgegenzutreten,  daß,  weil  die  Verfassungsurkunde  keine  Bestimmung  für  den
Fall  enthält,  wenn  das  Etatsgesetz  nicht  vor  dem  Beginn  des  neuen  Finanzjahres  zustande
  kommen  sollte,  in  dieser  Hinsicht  eine  Lücke  in  der  Verfassungsurkunde  bestehe.
Wenn  die  Verfassungsurkunde,  wie  Abs.  3  des  Art.  62  3  klar  ergibt,  selbst,  und  zwar
ausdrücklich  an  einen  Fall  der  Budgetverwerfung  gedacht  hat  und  sich  hierbei  natürlich
desjenigen  bewußt  war,  was  das  Staatshaushaltsgesetz  von  den  übrigen  Gesetzen  naturgemäß
  unterscheidet,  nämlich  die  Notwendigkeit  des  Zustandebringens,  und  gleichwohl
  den  Fall  einer  solchen  Verwerfung  durch  keine  bestimmte  anderweite  Anordnung
vorgesehen  hat,  so  leuchtet  ein,  daß  sie  es  nicht  für  erforderlich  erachtet  hat,  einen
solchen  Fall  ausdrücklich  vorzusehen.  Dies  muß  sogar  als  gewiß  angesehen  werden,  weil
es  in  der  Tat  Verfassungen,  die  älter  als  die  preußische  und  bei  der  Entwerfung  und
Revision  der  preußischen  Verfassung  in  Betracht  gezogen  worden  sind,  gibt,  welche  wirklich
  eine  solche  eventuelle  Bestimmung  enthalten.  Da  es  dessenungeachtet  nicht  für  notwendig
gehalten  worden  ist,  eine  Bestimmung  dieser  Art  in  die  preußische  Verfassungsurkunde
aufzunehmen  und  sogar  die  späteren  Versuche,  einer  solchen  Bestimmung  Aufnahme  in
dieselbe  zu  verschaffen,  abgelehnt  worden  sind,  so  ergibt  sich  als  unzweifelhaft,  daß  die
preußische  Verfassungsurkunde  absichtlich  keine  ausdrückliche  Bestimmung  für  den  Fall
des  Nichtzustandekommens  des  Etatsgesetzes  getroffen  hat,  und  es  kann  ebendeshalb  von
einer  Lücke,  die  einer  besonderen  positiven  Ausfüllung  bedürfte,  gar  keine  Rede  sein.“

 

1  Daß  das  A.  H.  dies  selbst  nicht  einmal  in  Recht  aus  (vgl.  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  49,  und  dazu
der  Konfliktszeit  getan  hat,  ist  bereits  früher  Kochs  Komm.  zum  A.  L.  R.,  7.  Ausg.,  Bd.  J,
hervorgehoben  worden.  Selbst  die  Ablehnung  S.  55,  Anm.  65)“7.

der  Mehrforderung  für  die  Kosten  der  Reorgani-  3  Art.  62,  Abs.  3  bestimmt:  „Staatshaussation
  des  Heeres  verstieß  nicht  gegen  den  in  haltsetats  werden  von  der  1.  K.  im  ganzen  an-Rede
  stehenden  Grundsatz.  genommen  oder  abgelehnt.“

2  Vgl.  die  Erklärung  des  Ministerpräsidenten  4  Das  Vorhandensein  einer  „Lücke“  in  den
v.  Bismarckoben  S.  129zhierzu  führte  v.  Könne  Budgetvorschriften  der  preuß.  Verf.  Urk.  wird
(4.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  640,  Note  5)  aus,  daß  in  auch  von  C.  Rößler  (Studien  zur  Fortbildung
dieser  Beziehung  „vor  allem  darauf  hinzuweisen  der  preuß.  Verfassung,  Abt.  I,  Nr.  3,  S.  85)  beist,
  daß  es  für  die  Rechtswissenschaft  überhaupt  stritten  und  überzeugend  nachgewiesen,  daß  davon
keine  Lücken  in  irgendwelchem  Rechtssysteme  gibt.  gar  nicht  die  Rede  sein  könne.  Im  übrigen
Es  gibt  allerdings  Rechtsfragen,  über  welche  sich  sucht  der  Aufsatz  zu  zeigen,  daß  die  Bestimmungen
die  geschriebenen  Gesetze  nicht  aussprechen;  aber  der  preuß.  Verf.  Urk.  über  das  Budgetrecht
das  Recht  wird  dadurch  nicht  lückenhaft.  Die  mangelhaft  und  nicht  zweckmäßig  seien;  die  not-Aufgabe
  der  Rechtswissenschaft  und  der  Juristen  wendige  Abhilfe  sei  in  der  Zerlegung  des  Staatsbesteht
  keineswegs  bloß  darin,  die  geschriebenen  haushaltsetats  in  ein  ordentliches  und  außer-Gesetze
  auf  die  Fälle,  welche  darin  ausdrücklich  ordentliches  Budget  (oder  in  ein  permanentes
entschieden  sind,  anzuwenden,  sondern  hauptsäch=  und  in  ein  Jahresbudget)  zu  suchen.  —  Vgl.  G.  A.
lich  darin,  für  die  Fälle,  hinsichtlich  deren  es  an  Lautier,  Die  Verfassungslücke,  1865  (bei  Meueiner
  solchen  ausdrücklichen  Bestimmung  fehlt,  mann).  Auch  Gneist  (Budget  und  Gesetz  nach
nach  den  Prinzipien  des  allgemeinen  Rechtes  zu  dem  konstitutionellen  Staatsrechte  Englands,
entscheiden,  so  daß  für  jede  streitige  Frage  eine  1867,  S.  20—22  bestreitet  die  Existenz  der  von
Entscheidung  gefunden  werden  muß.  Von  diesem  der  Staatsregierung  behaupteten  „Lücke“  in  dem
Grundprinzip  geht  namentlich  auch  das  preuß.  preuß.  Budgetrechte;  er  findet  indes  einen  Wider-
        <pb n="152" />
        142

Die  Gesetzgebung.

G.  118.)

Die  Verfassungsurkunde  stellt  vielmehr  durch  ihren  Art.  99  das  Ausgabeverweigerungsrecht
  der  Landesvertretung  fest  und  macht  es  dem  Staatsministerium  zur  unerläßlichen
  Pflicht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Gesetz  über  den  Staatshaushaltsetat
vor  dem  Beginne  der  Etatsperiode  wirklich  zustande  komme.  Kann  oder  will  das  Staatsministerium
  diesem  Gebote  des  Art.  99  nicht  genügen,  so  befindet  es  sich  nicht  in  der
Lage,  die  Finanzverwaltung  des  Landes  in  derjenigen  Weise  zu  führen,  welche  die  Verfassung
  voraussetzt!,  und  leistet  es  Ausgaben,  ohne  dazu  durch  ein  Staatshaushalts- 



spruch,  der  der  Korrektur  bedürfe.  Seine  Ansicht
  geht  dahin,  daß  in  Zukunft  die  bloßen.
Rechnungsposten  von  den  wirklichen  Bewilligungsposten
  in  der  Ausgabe  zu  trennen  sind,  ohne
daß  deshalb  die  Sitte  der  Zugrundelegung  einer
umfassenden  Ubersicht  aller  Einnahmen  und  Ausgaben
  aufzuhören  brauche.  Bei  der  Fassung  des
Etatsgesetzes  werde  es  aber  notwendig  werden,
die  wirklich  bewilligten  Posten  von  den  bloß
anerkannten  Rechnungsposten  durch  feste  Formeln
  zu  scheiden,  durch  welche  jeder  Schein  vermieden
  werde,  als  solle  für  gesetzliche  Ausgaben
noch  eine  Bewilligung  stattfinden.  Das  Zusammenziehen
  aller  verschiedenen  Posten  führe
nicht  zur  Durchführung  des  „großen  Prinzips“
der  Ausgabebewilligung  in  seiner  Reinheit  und
Konsequenz,  sondern  zu  einem  juristischen  Widersinn,
  welcher  dem  A.  H.  wie  dem  H.  H.  die  Möglichkeit,
  ein  Budget  zu  verwerfen,  entziehe.  Gesetzwidrig
sei  aber  auch  unter  der  jetzigen  Verfassung  jede  einseitige
  Erhöhung  der  Staatsausgaben  gegen  den
Beschluß  der  Volksvertretung.  —  v.  Gerber

(Grundzüge  des  D.  St.  R.,  3.  Aufl.,  S.  169,

Note  8)  findet  ebenfalls  den  einzigen  Weg  einer
praktischen  Lösung  in  einer  Gesetzgebung,  welche
darauf  ausgeht,  die  Möglichkeit  von  Konflikten
zwischen  den  Staatsgewalten  bei  Feststellung  des
Budgets  in  einem  engeren  Gebiete  abzugrenzen.
Dies  würde  durch  gesetzliche  Feststellung  eines
Ordinariums  erreicht  werden,  neben  welchem  nur
die  Abänderungen  zur  jedesmaligen  Verabschiedung
  übrigblieben.  Es  sei  derselbe  Gedanke,
wenn  man  vorschlage,  die  finanziellen  Anforderungen
  wichtiger  und  stabiler  Bedürfnisse  des
Staates,  z.  B.  für  die  Justiz=  oder  Heeresverfassung,
  durch  Spezialgesetze  festzustellen,  deren
Ergebnis  dann  bei  der  Etatsberatung  nicht  mehr
verabschiedet,  sondern  als  bereits  festgestellter
Posten  eingesetzt  wird;  denn  wenn  dies  Verfahren
allmählich  auf  alle  konstanten  Etatsmassen  erstreckt
  werde,  so  ergebe  sich  schließlich  dasselbe,
was  in  dem  Vorschlage  eines  Ordinariums,  d.  h.
der  Summe  vieler  einzelner  Ordinarien,  enthalten
  ist.  Das  sog.  Budgetrecht  werde  erst  dann
eine  Wahrheit  werden,  wenn  man  aufhöre,  es
als  ein  parlamentarisches  Machtrecht  (als  das
Recht,  mit  der  Staatslähmung  zu  drohen)  aufzufassen,
  vielmehr  sein  Wesen  allein  in  dem  Rechte
der  Prüfung  finde,  ob  die  etatisierten  Posten  den
gesetzlichen  oder  sonst  begründeten  Bedürfnissen
des  Staates  entsprechen.  —  Vgl.  auch  die  Rede
des  Abgeordn.  v.  Gerber  in  der  Sitz.  des  Reichstags
  des  Nordd.  Bundes  v.  9.  April  1867  (Stenogr.
Ber.  des  konstit.  Reichstages  1867,  Bd.  II,
S.  654—655).

1  Der  Abgeordn.  Gneist  hat  (in  der  Sitz.  des
A.  H.  v.  28.  März  1865)  in  dieser  Hinsicht  folgendes
  ausgeführt:  „Die  Regierung  ist  verpflichtet,

 

alljährlich  eine  königl.  Vollmacht  sich  zu  verschaffen
  zur  Generaldisposition  über  die  Finanzmittel,
  —  eine  Vollmacht,  die  nach  Art.  99  der
Verfassung  jetzt  nur  mit  Zustimmung  der  beiden
Häuser  erteilt  werden  kann,  in  Gestalt  eines
Budgetgesetzes,  welches  ein  (Ermächtigungsgesetzfür
  die  Verwaltung  ist  usw.  Die  Minister  sind
also  nach  der  verweigerten  Zustimmung  eines
Hauses  verpflichtet,  sofort  und  bona  fide  einen
veränderten  Entwurf  vorzulegen,  und  zwar  mit
positiver  Rücksicht  auf  die  früheren  Verwerfungsgründe,
  um  die  ihnen  notwendige  Vollmacht  durch
ein  materielles  Nachgeben  in  diesen  Dingen  zu
erlangen.  Der  ganze  staatsrechtliche  Zweck  der
Budgetverhandlung  ist,  um  auf  diesem  Wege  eine
praktische  Anderung  des  Budgets  herbeizuführen.
Die  Verhandlungen  über  ein  verworfenes  Budget
  können  sich  daher  mehrmals  wiederholen.
Dies  ist  eben  das  Gebiet  der  (Kompromisse)y,
die  man  schließt  über  das  Mehr  oder  Weniger
der  Ausgaben,  über  eine  Verschiedenheit  der  Einnahmen.
  Kompromisse  über  Recht  und  über
Unrecht,  über  Anerkennung  der  Verfassung  oder
Nichtanerkennung  derselben  gibt  es  dagegen  nicht.
Die  fortdauernde  Verpflichtung  des  Staatsministeriums
  zur  Vereinbarung  des  Budgets  erlischt
erst,  wenn  nach  redlich  versuchten  Verhandlungen
das  Etatsjahr  abläuft;  dann  ist  der  Gegenstand
der  Verhandlung  weggefallen  und  durch  die  Unmöglichkeit
  auch  die  positive  Verpflichtung  erloschen.
  Dann  tritt  die  Frage  der  Indemnisation
  ein.  Demgemäß  verletzen  die  Minister
schon  die  Verfassung,  wenn  sie  ein  Budget  vorlegen,
  nachdem  das  Etatsjahr  schon  begonnen
hat,  zu  dem  es  ihre  verfassungsmäßig  notwendige
  Vollmacht  war.  Es  kann  dies  auf  Grund
einer  vermuteten  Genehmigung  in  einer  laxen
Praxis  vorkommen;  aber  diese  Vermutung  erlischt,
  wenn  das  Haus  widerspricht  und  sein  Recht
ausdrücklich  beansprucht.  Von  diesem  Augenblicke
  an  kann  von  dem  guten  Glauben  einer
laxen  Praxis  nicht  mehr  die  Rede  sein.  Ebenso
unzweifelhaft  handeln  die  Staatsminister  in
kraudem  legis,  wenn  sie  nach  Verwerfung  des
Budgets  durch  einen  der  verfassungsmäßig  dazu
berufenen  Faktoren  nicht  ein  verändertes
Budget  vorlegen,  sondern  einfach  die  Sitzung
schließen.  Denn  hierdurch  wird  die  Verfassung
verletzt,  weil  das  Ministerium  nicht  etwa  bloß
verpflichtet  ist,  ein  Budget  vorzulegen,  sondern
vielmehr  sich  die  Zustimmung  zur  Finanzoollmacht
  zu  verschaffen,  und  weil  der  Zweck  der
Budgetverhandlung,  nämlich  praktische  Anderungen
  des  Budgets  herbeizuführen,  durch  den
Abbruch  der  Verhandlungen  wissentlich  umgangen
wird.  Die  Prärogative  der  Krone,  die  Sitzung
zu  schließen,  kann  hier  nicht  in  Betracht  kommen;
denn  dies  Recht  kann  nicht  so  gebraucht  werden,
        <pb n="153" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  143

(S.  118.)
etatsgesetz  ermächtigt  zu  sein,  so  ist  dies  eine  mit  der  Verfassung  nicht  vereinbare
Handlung.  Die  Verfassungsurkunde  aber  hat  eine  ausdrückliche  Bestimmung
darüber,  was  in  einem  solchen  Falle  zu  geschehen  habe,  um  die  „verfassungsmäßige“
Regierung  des  Landes  aufrechtzuerhalten,  einzig  und  allein  aus  dem  Grunde  nicht  getroffen,
  weil  sie  stillschweigend  von  der  Annahme  ausgegangen  ist,  daß  dann  von  der
Anwendung  solcher  Aushilfsmittel  werde  Gebrauch  gemacht  werden,  welche  das  konstitutionelle
  Staatsrecht?  als  die  „verfassungsmäßigen“  erachtet.  Die  Auswege  aber,
welche  —  einzeln  oder  in  Verbindung  miteinander  —,  solange  und  wo  es  konstitutionelles
  Leben  gibt,  als  die  Aushilfsmittel  in  solchem  Falle  angesehen  wurden,  sind:
Wechsel  der  Repräsentation  der  Krone  durch  ihre  verantwortlichen  Minister,  Auflösung
des  Abgeordnetenhauses,  Veränderung  des  Bestandes  des  Herrenhauses.  Diese  Aushilfsmittel
  hat  selbstverständlich  auch  die  „konstitutionelle“  Verfassung  des  preußischen  Staates
stillschweigend  im  Auge  behalten.3  Daher  ist  es  die  staatsrechtliche  Pflicht  einer  jeden
auf  dem  Boden  der  Verfassung  stehenden  Regierung,  zu  einem  dieser  Auskunftsmittel
jedenfalls  dann  zu  schreiten,  wenn  es  ihr  nicht  gelingen  sollte,  durch  wiederholte  Versuche
zu  einer  Vereinbarung  des  Staatshaushaltsgesetzes  zu  gelangen  und  sich  auf  diese
Weise  die  verfassungsmäßig  erforderliche  Vollmacht  zur  Verwaltung  der  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  zu  verschaffen.  Dagegen  hat  die  Lehre,  daß  es  solcher  Aushilfsmittel
  gar  nicht  bedürfe,  sondern  daß  in  dem  Falle,  wenn  kein  Etat  in  der  Form  eines
Gesetzes  und,  bis  ein  solcher  zustande  kommt,  die  Staatsregierung  die  Finanzverwaltung
allein  nach  ihrem  Ermessen  führen  dürfe  und  nur  zur  nachträglichen  Rechtfertigung  der
geleisteten  Ausgaben  verpflichtet  bleibe,  auf  dem  Boden  der  Verfassung  gar  keine  Berechtigung,
  schon  aus  dem  Grunde  nicht,  weil  das  Nichtzustandekommen  des  Budgetgesetzes
  jederzeit  von  der  Staatsregierung  selbst  herbeigeführt  werden  kann.  Denn  da
sie  verfassungsmäßig  berechtigt  ist,  ihre  Genehmigung  zu  versagen,  so  würde  sie  sich  in
der  Möglichkeit  befinden,  durch  ihre  bloße  Nichtgenehmigung  das  Zustandekommen  des
Budgetgesetzes  auf  beliebige  Zeit  hin  zu  verhindern  ",  solchergestalt  aber  das  Budgetrecht

der  Volksvertretung  völlig  illusorisch  zu  machen.

Diese  Lehre  stellt  mithin  die  ersten

 

um  ein  anderes  Recht  und  die  demselben  entsprechende
  Pflicht  der  Staatsregierung  aufzuheben
oder  zu  umgehen.“  (Vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1865,  Bd.  II,  S.  797—798.)

1  Die  Ansicht,  als  ob  es  durch  das  „Staatsnotrecht“
  gerechtfertigt  oder  geboten  sein  könne,
die  Verfassung  in  der  hier  in  Rede  stehenden
Art  unbefolgt  und  unberücksichtigt  zu  lassen,  bedarf
  keiner  Widerlegung.  Diese  Ansicht  beruht
lediglich  auf  der  Verkennung  des  Begriffs  und
der  Grenzbestimmungen  des  sog.  jus  eminens
des  Staates,  welches  selbst  die  Staatsrechtslehrer
der  konservativsten  Richtung  in  dieser  Ausdehnung
  nicht  für  begründet  erachten.  Vgl.
Zöpfl,  Grunds.  des  allgem.  u.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  697,  welcher  in  bezug  auf  andere
Verhältnisse  als  auf  Vermögensrechte  ein
Notrecht  des  Staates  nur  unter  solchen  Voraussetzungen
  für  begründet  erachtet,  unter  welchen
ein  Kriegszustand  verkündigt  werden  kann.
Vgl.  auch  Bluntschli,  Allgem.  St.  R.,  2.  Ausg.,
Bd.  II,  Buch  6,  S.  108  ff.;  Schmitthenner,
Grundlinien  des  allgem.  und  idealen  St.  R.,
S.  371  ff.;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  121  ff.

2  Da  der  preuß.  Staat  eine  „konstitutionelle“
Monarchie  ist,  so  kann  selbstverständlich  nicht  bestritten
  werden,  daß  für  das  preußische  Staatsrecht
  niemals  das  allgemeine  Staatsrecht  der
absoluten  Monarchie,  sondern  nur  dassjenige
der  konstitutionellen  Monarchie  als  subsidiäre
Rechtsquelle  in  Betracht  kommen  kann.  übrigens

 

verbietet  auch  der  Art.  109  der  Verf.  Urk.  ausdrücklich

  die  Anwendung  solcher  Gesetze  aus  der

Zeit  der  absoluten  Monarchie,  welche  der  Verfassung
  zuwiderlaufen;  hierdurch  ist  auch  der  bis
zum  Erlaß  der  Verf.  Urk.  bestandene  Rechtsgrundsatz
  unanwendbar  geworden,  daß  in  Preußen  die
Staatsregierung  für  sich  allein  die  Befugnis
habe,  die  Einnahmen  des  Staates  nach  ihrem
Ermessen  zu  verausgaben  und  zu  verwenden.
Denn  dieser  Grundsatz  des  alten  Rechtes  steht
im  Widerspruche  mit  dem  Art.  99  der  Verf.  Urk.
und  hat  daher  nach  dem  Art.  109  keine  Geltung
  mehr.

3  Vgl.  auch  Simson  in  den  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1862,  Bd.  III,  S.  1747.

4  Daß  eine  mit  der  Volksvertretung  nicht  im
Einvernehmen  stehende  Regierung  in  dieser
Weise  ebensogut  wie  eine  ihr  formelles  Budgetrecht
  mißbrauchende  Volksvertretung  das  ihr
zustehende  Recht  der  Nichtgenehmigung  des  von
der  letzteren  beschlossenen  Etats  mißbrauchen
kann,  wird  nicht  bestritten  werden  können.  Die
Frage  aber,  welchem  von  den  bei  der  gesetzlichen
Feststellung  des  Etats  beteiligten  Faktoren  die
Schuld  der  Nichtvereinbarung  zur  Last  fällt,
kann  für  die  Frage  nach  den  staatsrechtlichen
Wirkungen  des  Nichtzustandekommens  des
Budgets  nicht  in  Betracht  kommen,  obgleich  sie
allerdings  geeignet  sein  kann,  ein  Motiv  bezüglich
der  von  der  Staatsregierung  anzuwendenden
konstitutionellen  Mittel  zur  Herbeiführung  einer
Vereinbarung  des  Budgets  zu  bilden.
        <pb n="154" />
        144  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

Grundlagen  der  preußischen  wie  jeder  konstitutionellen  Verfassung  —  das  Budgetrecht
der  Volksvertretung  —  gänzlich  in  Frage;  fände  eine  derartige  Interpretation  in  der
Verfassungsurkunde  ihre  Begründung,  so  würde  dies  einer  Aufhebung  der  Verfassung  fast
gleichkommen.  Es  kann  daher  nicht  bestritten  werden,  daß  in  der  Verwaltung  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Staates  durch  ein  Staatsministerium,  welches  die  hierzu  gemäß
  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  erforderliche,  nur  durch  ein  vereinbartes  Staatshaushaltsgesetz
  zu  erlangende  staatsrechtliche  Ermächtigung  nicht  besitzt,  dem  Art.  99
gegenüber  eine  Verfassungsverletzung  enthalten,  daß  es  daher  die  verfassungsmäßige
Pflicht  der  Staatsregierung  ist,  im  Falle  es  ihr  nicht  gelingt,  das  Etatsgesetz  zu  vereinbaren,
  diejenigen  Mittel  zur  Anwendung  zu  bringen,  welche  das  konstitutionelle  Staatsrecht
  als  die  geeigneten  und  allein  zulässigen  anerkennt,  um  die  zurzeit  nicht  erreichbare
  Ubereinstimmung  der  Staatsregierung  mit  der  Volksvertretung  herbeizuführen.  Eine
Staatsregierung,  welche  es  unterläßt,  auf  diesem  verfassungsmäßigen  Wege  die  Lösung
des  zwischen  ihr  und  der  Volksvertretung  bestehenden  Budgetkonfliktes  zu  suchen,  steht
nicht  mehr  auf  dem  Boden  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde;  denn  ohne  einen  vereinbarten
  Staatshaushaltsetat  ist  keine  gesetzmäßige  Finanzverwaltung  denkbar.  Es
ist  unrichtig,  daß  eine  Regierung,  welche  die  Finanzverwaltung  ohne  Etat  führt,  keinen
Verfassungsbruch  begeht,  sondern  verfassungsmäßig  regiert.1

)Rechnungskontrolle  und  Entlastung.

I.  Das  zufolge  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  den  Kammern  zustehende  Budgetrecht
wäre  unvollständig,  wenn  sie  nicht  auch  das  Recht  hätten,  nach  Ablauf  der  Finanzperiode
zu  kontrollieren,  ob  die  Staatsregierung  die  Verwaltung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates  nach  den  Vorschriften  des  Staatshaushaltsetats  geführt  hat,  ob  also  der
gesetzlich  festgestellte  Etat  von  der  Regierung  wirklich  beobachtet  worden  ist  und  ob  die
im  Einverständnisse  mit  den  Kammern  festgestellten  Ansätze  des  Etats  tatsächlich  eingehalten
  worden  sind.  In  Anerkennung  dieses  Rechtes  der  Volksvertretung  verpflichtet
die  Verfassungsurkunde  die  Staatsregierung,  den  Kammern  eine  vollständige  Rechnung
über  den  Staatshaushalt  eines  jeden  Jahres  zu  legen,  und  demzufolge  haben  die  Kammern
  das  Recht,  die  Finanzverwaltung  der  Staatsregierung  ihrer  Prüfung  zu  unterziehen,
  mithin  das  Recht  der  Kontrolle  der  Staatsfinanzen.  Hierüber  bestimmt  Abs.  2
des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde,  daß  die  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat
  von  der  Oberrechnungskammer  geprüft  und  festgestellt  werden  und  daß  hiernächst  die
allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  jedes  Jahres  einschließlich  einer  Ubersicht
der  Staatsschulden  mit  den  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  zur  Entlastung  der
Staatsregierung  den  Kammern  vorgelegt  wird.  Abs.  3  des  Art.  104  fügt  noch  hinzu,
daß  ein  besonderes  Gesetz  ergehen  solle,  welches  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der
Oberrechnungskammer  bestimmen  werde.

II.  Zum  Zwecke  der  Kontrolle  des  gesamten  Staatshaushaltes  besteht  als  ein
selbständiges,  von  keiner  anderen  Zentralbehörde  abhängiges,  nur  dem  Könige  untergeordnetes
  Organ  die  schon  1714  von  Friedrich  Wilhelm  I.  zum  gleichen  Zwecke  errichtete
  Oberrechnungskammer,  deren  Einrichtung  und  Befugnisse  durch  die  vom
Könige  vollzogene  Instruktion  v.  18.  Dez.  1824  3  bestimmt  worden  sind.  Die  Oberrechnungskammer
  hat  die  Aufgabe,  um  die  Ordnung  der  Staatsfinanzen  zu  sichern,  nach
dieser  Instruktion  die  kalkulatorische  Richtigkeit  der  Rechnungen  und  die  Ordnungsmäßig- 



1  Vgl.  auch  Lasker,  Zur  Verfassungsgeschichte
Preußens,  S.  362.

*  Schmoller  und  Krauske,  Acta  Borussica,
  Bd.  II,  S.  57  ff.;  s.  auch  G.  Meyer-Anschütz,
  Lehrb.,  S.  761,  Note  10;  Hertel,  Die
preuß.  Oberrechnungskammer,  1884,  Erg.-Heft
1890;  E.  Meier,  Die  Oberrechnungskammer,  in
v.  Holtzendorffs  Rechtslexikon,  Bd.  II,  S.  923  ff.;
Meißner,  Die  das  Rechnungswesen  des  preuß.

 

Staates  umfassenden  Gesetze  und  Verordnungen
betr.  Einricht.  und  Befugn.  der  Oberrechnungskammer,
  2  Bde.,  1878/79;  Herrfurth,  Preuß.
Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  4.  Aufl.,
2  Rde.,  1905.

3  v.  Kamptz,  Annalen,  Bd.  IX,  S.  2  ff.;
auch  vollständig  abgedruckt  in  den  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1871—172,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.
Nr.  148,  Anl.  A,  S.  868  ff.
        <pb n="155" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  145

keit  der  Belege  festzustellen,  um  Defekte,  Unterschleife,  gesetzwidrige  Ausgaben  und
Einnahmen  zu  verhüten,  ferner  die  Feststellung,  daß  jede  einzelne  Ausgabe  aus  dem  da—
für  bestimmten  Fonds  geleistet  und  dieser  Fonds  nicht  überschritten  sei,  endlich  aber  die
Verpflichtung,  auf  Mängel  in  der  Verwaltung  aufmerksam  zu  machen,  welche  bei  Prü—
fung  der  Rechnungen  bemerkbar  geworden  sind,  um  Maßregeln  zu  ihrer  Abhilfe  ver—
anlassen  zu  können.  In  allen  diesen  Beziehungen  handelte  die  Oberrechnungskammer
lediglich  als  Organ  des  Königs,  und  es  lag  in  der  Natur  der  Verfassung  des  abso—
luten  Staates,  daß  die  Entlastung  der  verwaltenden  Behörden  durch  die  Oberrechnungskammer
  nur  im  Namen  und  alleinigen  Auftrage  des  Königs  erfolgen  konnte,  sowie  daß
die  schließliche  Entscheidung  über  alle  dabei  hervortretenden  Fragen,  welche  durch  Verhandlungen
  der  obersten  Verwaltungsbehörden  mit  der  Oberrechnungskammer  nicht  zu
erledigen  waren,  dem  Könige  allein  zustand.  Auf  diesen  Gedanken  beruhte  das  in  der
Weltgeschichte  einzig  dastehende  altpreußische  Finanzsystem  Friedrich  Wilhelms  I.,  das  die
feste  und  sichere  Grundlage  der  Großmachtstellung  Preußens  wurde.  Als  dann  aber
mit  Einführung  der  konstitutionellen  Verfassung  durch  die  Bestimmungen  der  Art.  99  und
104  der  Verfassungsurkunde  den  Kammern  eine  mitentscheidende  Stimme  bei  der  Aufstellung
  des  Staatshaushaltsetats  eingeräumt  und  ihnen  die  nachträgliche  Kontrolle  der
gesamten  Finanzverwaltung  übertragen  worden  war,  bedurften  auch  sie  notwendig  eines
ihre  Prüfung  und  Beschlüsse  vorbereitenden  Organs,  wenn  sie  imstande  sein  sollten,  von
ihren  verfassungsmäßigen  Rechten  wirksamen  Gebrauch  zu  machen.  Seitdem  erhielt  die
Oberrechnungskammer  die  Aufgabe,  sowohl  fitr  die  Zwecke  der  Staatsregierung  als  für
die  der  Volksvertretung  wirksam  zu  sein.  Ihre  Aufgabe  ist  in  beiden  Beziehungen  die
Revision  der  Staatsrechnungen  zum  Zwecke  der  Feststellung,  ob  die  Verwaltung  des
Staatsvermögens  und  der  Staatseinkünfte  ordnungsmäßig  geführt  oder  eine  Haftung
daraus  begründet  sei.  Die  Oberrechnungskammer  soll  also  die  aus  der  Verwaltung  sich
ergebende  Verantwortlichkeit,  wie  diese  einerseits  im  Innern  des  Verwaltungsorganismus,
in  höchster  Instanz  gegenüber  dem  Könige,  andererseits  gegenüber  der  Landesvertretung
besteht,  zur  tatsächlichen  Erscheinung  und  dadurch  zur  Geltung  bringen.  Aus  dieser
doppelten  Richtung,  in  welcher  sich  die  Oberrechnungskammer  zu  betätigen  hat,  folgte
die  Notwendigkeit  des  Gesetzes,  welches  in  dem  Art.  104  der  Verfassungsurkunde
über  ihre  Einrichtung  und  ihre  Befugnisse  vorbehalten  blieb.  Denn  die  Organisation
derjenigen  Behörde,  welche  durch  ihre  Prüfung  und  ihre  Bemerkungen  zu  der  den  Häusern
des  Landtages  vorzulegenden  Rechnung  über  den  Staatshaushaltsetat  jedes  Jahres  die
Grundlagen  zur  Beschlußfassung  über  die  Entlastung  der  Staatsregierung  zu  gewähren
hat,  sowie  die  von  dieser  Behörde  in  Anspruch  zu  nehmenden  Berechtigungen,  durch  welche
sie  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheit  in  den  Stand  gesetzt  werden  soll,  bedurften  im
Zusammenhange  der  konstitutionellen  Staatsentwicklung  einer  Neuregelung,  auch  wenn
man  nicht  beabsichtigte,  an  den  von  Friedrich  Wilhelm  I.  geschaffenen  Grundlagen  prinzipielle
  Anderungen  vorzunehmen.  Das  in  Art.  104  vorgesehene  Gesetz  hat  die  Aufgabe,
die  Erreichung  des  Endzieles  der  Tätigkeit,  welche  die  Oberrechnungskammer  zu  üben
berufen  ist,  nämlich  die  Klarstellung  der  den  verwaltenden  Staatsbehörden  obliegenden
Verantwortlichkeit,  nach  allen  Seiten  zu  sichern,  also  eine  solche  Einrichtung  der  Oberrechnungskammer
  zu  treffen,  welche  für  deren  Unabhängigkeit  und  Unparteilichkeit  volle
Gewähr  bietet.  Zugleich  aber  müssen  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  auf
solche  Weise  bestimmt  werden,  daß  ihr  in  der  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  kein  Hemmnis
entgegentreten  kann.  Was  die  Einrichtung  der  Oberrechnungskammer  betrifft,  so  bedarf
es  der  Feststellung  ihrer  Unabhängigkeit  von  der  Staatsregierung;  sie  muß  selbständig
neben  der  Staatsverwaltung  ihre  Stelle  finden  und  von  den  Ministern  unabhängig  sein;
ihre  Mitglieder  müssen  die  Unabhängigkeit  der  Richter  besitzen;  sie  darf  bei  der  Verwaltung
  ihres  Amtes  keiner  anderen  Autorität  als  der  der  Gesetze  unterworfen  sein;  sie  bedarf
  abgesehen  von  ihrer  und  ihrer  Mitglieder  äußeren  Unabhängigkeit  einer  besonderen
Gewähr  der  Selbständigkeit  und  Unparteilichkeit  in  der  vollständigen  Durchführung  der
kollegialischen  Verfassung.  Alle  diese  Gedanken  gehören  bereits  derjenigen  Entwicklung
an,  die  durch  die  Gesetzgebung  und  Verwaltungstätigkeit  Friedrich  Wilhelms  I.  bestimmt
war.  Das  Gesetz  hatte  ferner  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  festzustellen.
v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.  5.  Aufl.  III.  10
        <pb n="156" />
        146  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

In  dieser  Beziehung  muß  zuvörderst  davon  ausgegangen  werden,  daß  sie  das  Recht  und
die  Pflicht  haben  muß,  alle  Rechnungen  über  die  Verwaltung  von  Staatsvermögen
und  Staatseinkünften  zur  Revision  zu  ziehen.  Es  sind  ferner  die  Befugnisse  zu  bestimmen,
  welche  ihr  zustehen  müssen,  damit  die  Rechnungsrevision  ihren  Zweck,  über
etwaige  Vertretungen  aus  der  geführten  Verwaltung  Gewißheit  zu  gewähren,  erfüllen
kann;  endlich  sind  die  Befugnisse  festzusetzen,  welche  nach  vollzogener  Prüfung  der  Rechnungen
  von  der  Oberrechnungskammer  in  Anspruch  zu  nehmen  sind.  Weil  es  nach
diesen  Richtungen  hin  einer  Ergänzung  der  Rechtsverhältnisse  der  Oberrechnungskammer
bedurfte,  um  auch  eine  Kontrolle  der  Finanzverwaltung  seitens  der  Volksvertretung  im
Sinne  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  zu  ermöglichen,  hat  der  Schlußabsatz  dieses
Artikels  den  Erlaß  eines  dementsprechenden  besonderen  Gesetzes  über  die  Einrichtung
und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  vorgeschrieben.!  Zur  Erfüllung  dieser  Bestimmung
  der  Verfassungsurkunde  ist  das  Gesetz  v.  27.  März  1872,  betreffend  die  Einrichtung
  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  2,  ergangen.

III.  Dieses  Gesetz  bestimmt,  indem  es  einfach  den  seit  1723  bestehenden  Rechtszustand
  festlegt,  daß  die  Oberrechnungskammer  eine  dem  Könige  unmittelbar  untergeordnete,
den  Ministern  gegenüber  selbständige  Behörde  sein  soll,  welche  die  Kontrolle  des  gesamten
Staatshaushalts  durch  Prüfung  und  Feststellung  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und
Ausgaben  von  Staatsgeldern,  über  Zugang  und  Abgang  von  Staatseigentum  und  über
die  Verwaltung  der  Staatsschulden  zu  führen  hat  (§.  1).3  Sie  hat  in  allen  wesentlichen
Beziehungen  die  Unabhängigkeit  einer  richterlichen  Behörde  und  faßt  alle  wichtigen  Beschlüsse
  gemäß  gesetzlicher  Vorschrift  in  kollegialischer  Form.  In  letzterer  Hinsicht  bestimmt
  der  §.  8  des  Gesetzes,  daß  die  Oberrechnungskammer  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit
  der  Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  welcher  bei  gleicher  Teilung  der

 

1  Zur  Erfüllung  der  Verheißung  des  Abs.  3  den  Beschluß  wegen  baldigster  Vorlage  (vgl.  Stedes
  Art.  104  der  Verf.  Urk.  hat  es  eines  Zeit=  nogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Bd.  III,  S.  1771,
raumes  von  mehr  als  22  Jahren  bedurft.  Beide  und  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1869,  S.  1813
Häuser  des  Landtages  erwarteten  von  der  Ere  —1814).
füllung  dieser  Verheißung  das  Ende  der  offen-  29
kundigen  Mißstände,  welche  die  Prüfung  der  wurf'  u  escine  issinan  144  und  den  Ent-Rechnung
  durch  die  Kammern  nahezu  unwirksam  v  iven)  in  den  Stenogr.

und  die  Entlastung  der  Staatsregierung  fast  zu  oe16  67/1  1  erren  de  Lemukteufeiner

  bloßen  Formalität  machte.  An  kein  un-  *  2  A
erfülltes  Versprechen  der  Verf.  Urk.  ist  die  Staats-  8  *  ean  Se-  d  e  iittenst

regierung  in  beiden  Kammern  so  oft  und  drin-  ..  .  .,·
gend  gemahnt  worden.  Der  Erlaß  des  Gesetzes  RT  5.  Mür5  15,  /2  Bd  en  5  rnol  Beawurde
  von  beiden  Kammern  bereits  im  Jahre  S  512  ff.  desal.  die  Verhandl.  im  #  E  "rtu15.
1853  (ogl.  Stenogr.  Ver.  der  2.  K.  1852—-53,  16.  17  Fe#r.  1819  (St=  —
Bd.  III,  S.  1527,  und  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  "«’«"  #  enogr.  Ser.
..  des  A.  H.  1871—72,  Bd.  II,  S.  781—870),
1852—53,  Bd.  II,  S.  1138)  und  demnächst  vom  ferner  die  Verhandl.  im  H.  H.  in  der  Si
A.  H.  1855—641  alljährlich,  und  auch  vom  HP.  H.  am  HeO.  an  der  itz.  v.
....  »  .J.-.Vcaxz1872(Stenogx.Ber.desdp.09.18c1
mehrfach  in  ausdrücklichen  Beschlüssen  gefordert  —72,  Bd.  I.,  S.  258—269),  sowie  die  Verhandl
(vgl.  hierüber  die  ausführlichen  Mitteilungen  iun.  17  »  «)n'
.  .  im  A.  H.  in  der  Sitz.  v.  14.  März  1872  (Steder
  3.  Aufl.  dieses  Werkes,  Bd.  I,  Abt.  1,  §.  67,  nogr.  Ver.  des  A.  H.  1871—72,  Bo.  II,  S.  875,
S.  429  ff.,  welche  indes  jetzt  nur  noch  von  histori-  95  «  ·"'«·  '«"«’
schem  Interesse  sind).  In  der  ersten  Session  des  «
Jahres  1862  legte  die  Staatsregierung  dann  *  Der  Ber.  der  Komm.  des  A.  H.  v.  30.  Jan.
endlich  den  Gesetzentwurf  dem  A.  H.  vor  (vgl.  1872  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—72,  Aktenst.
denselben  (nebst  Motiven]  in  den  Stenogr.  Ber.  Nr.  148,  S.  846),  bemerkt,  daß  die  im  §.  1  des
des  A.  H.  1862,  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  5,  S.  20  ff.,  Gesetzes  ausgesprochene  volle  Selbständigkeit  und
und  Drucks.  des  A.  H.  1862,  Bd.  I,  Nr.  9),  Unabhängigkeit  der  Oberrechnungskammer  in  Verwelcher
  von  einer  mit  der  Vorberatung  betrauten  bindung  mit  den  Worten  des  Abs.  1  des  §.  18:
Kommission  durchberaten  und  mehrfach  geändert  „anter  selbständiger,  unbedingter  Verantwortlichwurde
  (vgl.  den  Komm.  Ber.  v.  7.  März  1862  keit  aufzustellenden  Bemerkungen“  nach  der  von
in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  II,  dem  Regierungskommissar  erteilten  Auskunft  die
Aktenst.  Nr.  77,  S.  481  ff.,  und  Drucks.  des  A.  H.  Bedeutung  habe,  daß  die  Oberrechnungskammer
1862,  Bd.  III,  Nr.  87),  jedoch  wegen  der  dar=  durch  keine  Rücksicht,  auch  nicht  durch  die
auffolgenden  Auflösung  des  A.  H.  nicht  zur  Be=  bisher  justifizierenden  Kabinettsorders,  sich  einratung
  im  Plenum  gelangte.  Seitdem  wieder=  schränken  lassen  dürfe,  sofern  ein  gesetzlicher  Grund
holte  das  A.  H.  in  den  Jahren  1867  und  1869  zur  Bemerkung  vorhanden  sei.
        <pb n="157" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§F.  118.)  147

Stimmen  den  Ausschlag  gibt  1,  faßt,  und  daß  die  kollegialische  Beratung  und  Beschlußfassung
  jedenfalls  erforderlich  ist,  wenn  a)  an  den  König  Bericht  erstattet,  b)  die  für
die  Häuser  des  Landtages  bestimmten  Bemerkungen  festgestellt,  c)  allgemeine  Grundsätze
aufgestellt  oder  bestehende  abgeändert,  d)  allgemeine  Instruktionen  erlassen  oder  abgeändert,
e)  über  Anordnungen  der  obersten  Verwaltungsbehörden  Gutachten  abgegeben  werden
sollen."  Damit  die  Oberrechnungskammer  diese  gesetzlichen  Aufgaben  erfüllen  kann,  müssen
ihr  durch  die  Staatsregierung  der  Staatshaushaltsetat  sowie  die  Spezialetats  alsbald
nach  deren  gesetzlicher  Feststellung  mitgeteilt  werden  (Gesetz  v.  11.  Mai  1898,  §.  9);  ebenso
müssen  die  Kassenetats  der  Behörden  alsbald  nach  ihrer  Feststellung  gleichfalls  der  Oberrechnungskammer
  mitgeteilt  werden,  zugleich  mit  einer  Ubersicht  der  Zu=  und  Abgänge
gegenüber  dem  vorhergehenden  Etat  (ebenda,  §.  12).

Das  Gesetz  v.  27.  März  1872  hat  sodann  zur  Erfüllung  dieser  Zwecke  folgende
Bestimmungen  getroffen:

1.  Der  Revision  durch  die  Oberrechnungskammer  unterliegen  alle  diejenigen  Rechnungen,
  durch  welche  die  Ausführung  des  festgestellten  Staatshaushaltsetats  (Art.  99
der  Verfassungsurkunde)  und  der  sämtlichen  Etats  und  sonstigen  Unterlagen  3,  auf  welchen
derselbe  beruht,  dargetan  wird,  insbesondere  also:  a)  die  Rechnungen  der  Staatsbehörden,
Staatsbetriebsanstalten  und  staatlichen  Institute  über  Einnahmen  und  Ausgaben  von
Staatsgeldern;  b)  soweit  nicht  in  einzelnen  Fällen  statutarische  oder  vertragsmäßige
Bestimmungen  eine  Ausnahme  begründen,  die  Rechnungen  aller  derjenigen  staatlichen

 

1  §  15  des  Regulativs  v.  22.  Sept.  1872  über  allen  beteiligten  Revisionsbureaus  in  Abschrift
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer  mitzuteilen  ist.  —  Die  auf  Grund  des  Vortrages
(G.  S.  1872,  S.  463)  erteilt  dem  Präsidenten  und  der  Beschlußfassung  im  Kollegium  ergehender
  Oberrechnungskammer  die  Befugnis,  die  Aus=  den  Angaben  sollen  auf  den  betr.  Konzepten  als
führung  eines  Beschlusses  des  Kollegiums  einst=  solche  bezeichnet  werden,  wogegen  alle  übrigen
weilen  zu  beanstanden,  verpflichtet  ihn  jedoch,  Gegenstände  des  gewöhnlichen  Geschäftslaufes,
wenn  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  macht,  welche  unbedenklich  sind  und  nach  feststehenden
binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  ersten  Beschluß=  Bestimmungen  und  Grundsätzen  ihre  Erledigung
fassung  an  gerechnet,  die  betreffende  Angelegen=  finden,  des  Vortrages  und  der  Beschlußfassung
heit  zur  nochmaligen  Beratung  und  Abstimmung  in  den  Sitzungen  nicht  bedürfen,  jedoch  unter
zu  bringen  und  die  Mitglieder  des  Kollegiums  derselben  Form  und  Firma,  wie  die  ersteren,  erhiervon
  spätestens  drei  Tage  vor  der  diesfälligen  gehen  (8.  8  a.  a.  O.).  .

Sitzung  in  Kenntnis  zu  setzen.  Bei  dem  durch  3  Darunter  sind  auch  diejenigen  Nachweise  zu
die  zweite  Abstimmung  festgestellten  Beschlusse  soll  verstehen,  welche  bloß  der  Auskunft  wegen  dem
es  jedoch  sein  Bewenden  behalten.  Landtage  mitgeteilt  werden  und  eine  gesonderte

2  §.  7  des  Regulativs  v.  22.  Sept.  1873  über  Abstimmung  des  A.  H.  nicht  herbeiführen.  (Vgl.
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer  den  Ber.  der  Komm.  des  A.  H.  v.  30.  Jan.  1872,
(G.  S.  1873,  S.  460)  hat  hierzu  noch  bestimmt,  Stenogr.  Ber.  1871—72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.
daß  die  kollegialische  Beratung  und  Beschlußfas=  Nr.  148,  S.  849,  Sp.  2.)
sung  außerdem  erforderlich  sein  soll:  1)  wenn  4  In  der  Komm.  des  A.  H.  wurde  in  dieser
Gesetze  und  Verordnungen  oder  Erlasse  der  ober=  Beziehung  ein  Zusatz  gefordert,  welcher  aussten
  Verwaltungsbehörden,  welche  auf  das  Ver=  drücklich  verhüten  sollte,  daß  die  Staatsregiefahren
  der  Oberrechnungskammer  von  Einfluß  rung  sich  für  berechtigt  erachte,  ohne  Zustimsind
  oder  den  Geschäftsbetrieb  mehrerer  Revi=  mung  des  Landtages  Verträge  zu  schließen,
sionsbureaus  berühren;  2)  wenn  Meinungsver=  welche  gegen  die  Revision  der  Oberrechnungsschiedenheiten
  entweder  zwischen  der  Oberrech=  kammer  Privatrechte  begründen.  Es  wurde  zu
nungskammer  und  den  obersten  Verwaltungs=  diesem  Zwecke  beantragt,  hinter  „vertragsmäßige
behörden  oder  zwischen  den  Mitgliedern  der  Ober=  Bestimmungen“  einzuschalten:  „zu  deren  Erlaß
rechnungskammer  selbst  zur  Erörterung  kommen,  oder  Abschluß  die  Staatsregierung  gesetzlich  ernamentlich
  auch,  wenn  in  den  Grundsätzen  oder  mächtigt  ist“.  Als  der  Regierungskommissar  hierdem
  Verfahren  einzelner  Revisionsbureaus  Ab=  auf  die  Auskunft  erteilte,  daß  die  Aufnahme  des
weichungen  zutage  treten;  3)  wenn  Zweifel  über  Satzes  durch  den  Widerspruch  einiger  mit  Ga-Anwendung
  und  Auslegung  von  Gesetzen,  Ver=  rantie  versehenen  Eisenbahngesellschaften  veranordnungen
  usw.  der  Erledigung  bedürfen;  4)  wenn  laßt  worden  sei,  welche  gegen  die  zugemutete
anderweitige  Gegenstände  von  dem  Präsidenten  Rechnungsrevision  den  Rechtsweg  beschritten  hätoder
  von  den  Direktoren  zur  Beschlußfassung  ver=  ten,  wurde  beantragt,  vor  „vertragsmäßige  Bewiesen
  werden;  5)  wenn  von  dem  betr.  Departe=  stimmungen“  zu  setzen:  „bestehenden"“.  Auf  den
mentsrat  der  Vortrag  bzw.  die  Beschlußfassung  Hinweis  des  Regierungskommissars,  daß  auch  in
des  Kollegiums  für  erforderlich  erachtet  wird.  Zukunft  gleichartige  Verträge  abgeschlossen  wer-Zugleich
  bestimmt  der  §.  7  a.  a.  O.,  daß  jeder  der  könnten,  wurde  indes  auch  dieser  Antrag  zurück-Beschluß,
  durch  welchen  ein  allgemeiner  Grund=  gezogen.  (Vgl.  den  in  der  vorigen  Note  angeführten
satz  festgestellt  wird,  schriftlich  zu  formulieren  und  Bericht  der  Kommission  des  A.  H.  a.  a.  O.)

10“
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        148  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

Institute,  welche  aus  Staatsmitteln  unterhalten  werden,  oder  veränderliche  Zuschüsse  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  aus  der  Staatskasse  erhalten  oder  mit  Gewährleistung  des
Staates  verwaltet  werden,  sobald  und  solange  diese  Garantie  verwirklicht  werden  soll.
Der  Oberrechnungskammer  ist  namentlich  auch  die  Revision  der  von  der  Seehandlung
geführten  Bücher  übertragen.□¾  Die  Rechnungen  der  Kasse  der  Oberrechnungskammer
werden  von  dem  Präsidenten  revidiert  und  mit  den  Revisionsbemerkungen  der  beiden  Häuser
des  Landtages  zur  Prüfung  und  Entlastung  vorgelegt.  Ausgenommen  von  der  Revision
durch  die  Oberrechnungskammer  sind  allein  die  Rechnungen  über  die  in  dem  Etat  für
das  Bureau  des  Staatsministeriums  zu  allgemeinen  politischen  Zwecken  und  in  dem  Etat
des  Ministeriums  des  Innern  zu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  ausgesetzten
  Fonds  (§.  9).  Zur  Revision  der  Oberrechnungskammer  gelangen  ferner:  a)  die
Rechnungen  der  Staatsbehörden,  Staatsbetriebsanstalten  und  staatlichen  Institute  über
Naturalien,  Vorräte,  Materialien  und  überhaupt  das  gesamte  nicht  in  Geld  bestehende
Eigentum  des  Staates;  b)  die  Rechnungen  derjenigen  Institute,  Anstalten,  Stiftungen
und  Fonds,  welche  lediglich  von  Staatsbehörden  oder  durch  von  Staats  wegen  angestellte
Beamte,  ohne  Konkurrenz  der  Interessenten  bei  der  Rechnungsabnahme  und  Quittung,
verwaltet  werden,  gleichviel,  ob  sie  Zuschüsse  vom  Staate  erhalten  oder  nicht.  Alle  für
Rechnung  des  Staates  angekauften  beweglichen  Gegenstände  müssen  bei  der  Rechnungslegung
  über  die  dafür  geleisteten  Ausgaben  entweder  als  vollständig  verwendet  oder  in
einer  besonderen  Naturalrechnung  in  Einnahme  oder  sofern  sie  aus  Utensilien  oder  Gerätschaften
  bestehen,  oder  zu  Sammlungen  gehören,  als  inventarisiert  nachgewiesen  werden;
bei  Ubertragung  von  einem  Fonds  auf  einen  anderen  ist,  falls  der  Wert  3000  Mark  übersteigt,
  Vergüttung  zu  gewähren,  ausgenommen  nur  bei  staatlichen  Sammlungen  für  Sammlungsstücke
  (§.  31).  Der  Bestimmung  der  Oberrechnungskammer  bleibt  jedoch  nach  Verschiedenheit
  der  Kassen  und  Institute  überlassen,  inwieweit  den  zu  a  erwähnten  Rechnungen
  die  Inventarien  beizufügen  sind  oder  nur  deren  regelmäßige  Führung  nachzuweisen
  ist  (§.  10  des  Gesetzes).  Von  den  in  den  §§.  9  und  10  bezeichneten  Rechnungen
ist  die  Oberrechnungskammer  berechtigt,  diejenigen,  welche  von  untergeordneter  Bedeutung
sind,  innerhalb  der  bisher  bestandenen  Grenzen  von  ihrer  regelmäßigen  Prüfung  auszuschließen
  und  deren  Prüfung  und  Entlastung  den  Verwaltungsbehörden  zu  überlassen,  bis
darüber  bei  eintretendem  Bedürfnisse  durch  königliche  Verordnung  anderweitige  Verfügung
getroffen  wird;  die  Oberrechnungskammer  soll  jedoch  von  Zeit  zu  Zeit  dergleichen  Rechnungen
  und  Nachweisungen  einfordern,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Verwaltung  der
Fonds,  worüber  sie  geführt  werden,  vorschriftsmäßig  erfolge.  Etwaige  Abänderungen  in
dem  Verzeichnisse  der  zurzeit  von  der  regelmäßigen  Prüfung  der  Oberrechnungskammer
ausgeschlossenen  Rechnungen  s  sind  dem  Landtage  jedesmal  in  kürzester  Frist  zur  Kenntnis
zu  bringen  (§.  11).

2.  Die  der  Oberrechnungskammer  nach  §.  1  obliegende  Prüfung  der  Rechnungen
ist  außer  der  Rechnungsjustifikation  noch  besonders  darauf  zu  richten:  a)  ob  bei  der  Erwerbung,
  der  Benutzung  und  der  Veräußerung  von  Staatseigentum  und  bei  der  Erhaltung
und  Verwendung  der  Staatseinkünfte,  Abgaben  und  Steuern,  nach  den  bestehenden  Ge- 



1  Abs.  2  des  §.  9  des  Ges.  v.  27.  März  1872

hatte  noch  bestimmt,  daß  es  bezüglich  der  Rechnungen
  der  Preuß.  Bank  vorläufig  bei  den  bestehenden
  Anordnungen  bewenden  solle.  Diese
Bestimmung  erledigt  sich  jetzt  dadurch,  daß,  zufolge
  des  Ges.  v.  27.  März  1875  (G.  S.  1875,
S.  166)  durch  den  Vertrag  v.  17./18.  Mai  1875
(G.  S.  1875,  S.  224  ff.),  der  preuß.  Staat  die
Preuß.  Bank  an  das  Deutsche  Reich  abgetreten
hat,  so  daß  also  die  Rechnungen  der  jetzigen
Reichsbank  der  Kontrolle  des  Rechnungshofes
des  Deutschen  Reiches  unterliegen.

*  Vgl.  die  hiermit  übereinstimmenden  Bestimmungen
  der  Geschäftsanweisung  für  die  Regierungen
  v.  31.  Dez.  1825  szum  Abschn.  II,  zu  B,

 

Abs.  4]  (in  v.  Kamptz,  Annal.,  Bd.  IX,  S.  821).
Vgl.  bezüglich  der  im  Jahre  1866  neuerworbenen
Landesteile  §.  6  der  Verordn.  v.  31.  Aug.  1867
(G.  S.  1867,  S.  1442).

3  Das  Verzeichnis  der  zur  Revision  durch  die
Oberrechnungskammer  an  sich  geeigneten,  von
derselben  jedoch  bisher  ausgeschlossenen  Rechnungen
  ist  dem  A.  H.  mittels  Schreibens  des  Fin.
Min.  v.  8.  Dez.  1871  mitgeteilt  worden.  Vgl.
dass.  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—72,
Anl.  Bd.  I,  Aktenst.  Nr.  92,  S.  532  ff.  Abänderungen
  sind  dem  A.  H.  seitens  des  Fin.  Min.  in
den  Vorberichten  zu  den  allgemeinen  Rechnungen
  über  den  Staatshaushaltsetat  stets  mitgeteilt.
worden.
        <pb n="159" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  149

setzen  und  Vorschriften,  unter  genauer  Beachtung  der  maßgebenden  Verwaltungsgrund—
sätze  verfahren  worden  ist;  b)  ob  und  wo  nach  den  aus  den  Rechnungen  zu  beurteilen—
den  Ergebnissen  zur  Beförderung  des  Staatszweckes  Abänderungen  nötig  oder  ratsam
sind  (§.  12).

3.  Die  §8§.  13—17  des  Gesetzes  regeln  die  Beziehungen  der  Oberrechnungskammer
zu  den  übrigen  Behörden  und  stellen  den  äußeren  Geschäftsgang  1  bis  zur  Erteilung  der
Entlastung  dar.

a)  Die  Oberrechnungskammer  ist  berechtigt,  von  den  Behörden  jede  bei  Prüfung
der  Rechnungen  und  Nachweisungen  für  erforderlich  erachtete  Auskunft  sowie  die  Einsendung
  der  bezüglichen  Bücher  und  Schriftstücke,  auch  von  den  Provinzial=  und  denselben
untergeordneten  Behörden  die  Einsendung  von  Akten  zu  verlangen  (§.  13,  Abs.  1).  Der
Präsident  der  Oberrechnungskammer  ist  befugt,  Bedenken  und  Erinnerungen  gegen  die
Rechnungen  an  Ort  und  Stelle  durch  Kommissarien  erörtern  zu  lassen,  auch  zur  Informationseinziehung
  über  Einzelheiten  der  Verwaltung  Kommissarien  abzuordnen  (8.  13,
Abs.  2).  Ebenso  steht  ihm  das  Recht  zu,  außerordentliche  Kassen=  und  Magazinrevisionen
zu  veranlassen.  In  diesem  Falle,  sowie  in  allen  Fällen  der  Absendung  eines  Kommissars
hat  er  jedoch  dem  betreffenden  Verwaltungschef  davon  vorgängige  Mitteilung  zu  machen,
damit  dieser  sich  an  den  Verhandlungen  durch  einen  seinerseits  abzuordnenden  Kommissar
beteiligen  kann  (§.  13,  Absf.  3).

b)  Alle  Verfügungen  der  obersten  Staatsbehörden,  durch  welche  in  Beziehung  auf
Einnahmen  oder  Ausgaben  des  Staates  eine  allgemeine  Vorschrift  gegeben  oder  eine
schon  bestehende  abgeändert  oder  erläutert  wird,  müssen  sogleich  bei  ihrem  Ergehen  der
Oberrechnungskammer  mitgeteilt  werden  (§.  14,  Abs.  1).  Allgemeine  Anordnungen  der
Behörden  über  die  Kassenverwaltung  und  Buchführung  sind  schon  vor  ihrem  Erlaß  zur
Kenntnis  der  Oberrechnungskammer  zu  bringen,  damit  dieselbe  auf  etwaige  Bedenken,
welche  sich  aus  ihrem  Standpunkte  ergeben,  aufmerksam  machen  kann  (§.  14,  Abs.  2).
Die  Vorschriften  über  die  formelle  Einrichtung  der  Jahresrechnungen  und  Justifikatorien
werden  von  der  Oberrechnungskammer  erlassen.  Dieselbe  hat  sich  darüber  zwar  vorher
mit  den  beteiligten  Departementschefs  in  Verbindung  zu  setzen,  bei  obwaltender  Meinungsverschiedenheit
  steht  ihr  aber  die  entscheidende  Stimme  zu  (§.  14,  Abs.  3).  Von
allen  auf  die  Rechnungslegung  bezüglichen  Beschlüssen  der  beiden  Häuser  des  Landtages
ist  der  Oberrechnungskammer  zur  Kenntnisnahme  Mitteilung  zu  machen  (§.  14,  Abs.  4).

c)  Die  Termine  zur  Einsendung  der  Rechnungen  und  die  Fristen  zur  Erledigung
der  dagegen  aufgestellten  Erinnerungen  werden  von  der  Oberrechnungskammer  festgestellt
(§.  15).  Der  Kassenabschluß  für  jedes  Etatsjahr  erfolgt  bei  der  Generalstaatskasse
spätestens  im  dritten  Monate  nach  Ablauf  des  Etatsjahres,  bei  den  übrigen  Kassen  entsprechend
  früher  nach  der  vom  Finanzminister  gemeinsam  mit  dem  zuständigen  Minister
getroffenen  Anordnung  (§.  39  des  Gesetzes  v.  11.  Mai  1898);  keinesfalls  dürfen  nach  erfolgtem
  Jahresabschluß  noch  Einnahmen  oder  Ausgaben  für  das  abgeschlossene  Jahr  gebucht
  werden,  ausgenommen  nur  die  Buchungen  über  die  Verwendung  von  lÜberschüssen
des  Staatshaushalts  (ebenda,  8.  40);  Vorschüsse,  die  bis  zum  Jahresabschluß  nicht  haben
erledigt  werden  können,  sind  in  einem  besonderen  Anhang  zur  Kassenrechnung  aufzuführen
(8.  41).  Haben  Einnahmen  bis  zum  Abschluß  des  Etatsjahres  nicht  eingezogen  werden
können,  so  sind  dieselben  als  „Einnahmereste“  nachzuweisen  und  als  solche  in  den  nächsten

 

 

1  §.  7  des  Gesetzes  bestimmt,  daß  der  Ge=  ziert  worden.  Die  Bestimmungen  der  88.  5  u.  6
schäftsgang  der  Oberrechnungskammer  durch  ein  desselben  sind  durch  die  Allerh.  (den  Kammern
Regulativ  zu  regeln,  welches  auf  Vorschlag  zur  Kenntnisnahme  mitgeteilten)  Erlasse  vom
der  Oberrechnungskammer  und  des  Staatsmini=  27.  Juni  1874  (G.  S.  1874,  S.  294)  und  vom
steriums  durch  königl.  Verordnung  erlassen  und  11.  Mai  1877  (G.  S.  1877,  S.  130)  abgeändert
dem  Landtage  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen,  worden.  Das  Regulativ  erklärt  (§.  40)  die  früdaß
  ferner  in  diesem  Regulativ  besonders  auch  here  Instruktion  für  den  Chefpräsidenten  der
die  Bestimmungen  zu  erteilen  sind,  welche  zur  Oberrechnungskammer  v.  16.  März  1831  und
Geschäftsleitung  des  Präsidenten  erforderlich  sind.  alle  dem  Regulativ  v.  22.  Sept.  1873  zuwider-Dieses
  Regulativ  ist  durch  Allerh.  Erlaß  vom  laufende  Vorschriften  ausdrücklich  für  aufgehoben.
22.  Sept.  1873  (G.  S.  1873,  S.  458  ff.)  publi-
        <pb n="160" />
        150  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

Etat  zu  übertragen  (§.  42);  analog  ist  mit  den  „Ausgaberesten“,  die  bis  zum  Jahresschluß
  verbleiben,  zu  verfahren,  falls  sie  nicht  überhaupt  als  „erspart“  verrechnet  werden
können  (§.  43);  nur  solche  Fonds,  bei  denen  dies  durch  Spezialetat  bestimmt  ist,  sowie
alle  Baufonds  können  in  ihren  Restbeträgen  ohne  weiteres  in  das  nächste  Etatsjahr  übertragen
  werden,  dies  muß  aber  im  neuen  Etat  ausdrücklich  vermerkt  werden  (88.  44,  45).1

d)  Die  Provinzial=  und  die  ihnen  gleichstehenden  untergebenen  Behörden  sind  der
Oberrechnungskammer  in  allen  Angelegenheiten  ihres  Ressorts  untergeordnet.  Die  Oberrechnungskammer
  ist  befugt,  ihren  Verfügungen  nötigenfalls  durch  Strafbefehle  innerhalb
der  für  die  obersten  Verwaltungsbehörden  gesetzlich  bestimmten  Grenzen  die  schuldige  Folge
zu  sichern,  auch  etwa  vorkommende  Unangemessenheiten  in  Erledigung  ihrer  Erlasse  zu
rügen  (§.  16).

e)  Die  Oberrechnungskammer  erteilt  den  rechnungsführenden  Beamten,  wenn  sie
ihren  Verbindlichkeiten  vollständig  genügt  und  die  aufgestellten  Erinnerungen  erledigt  haben,
Entlastung.  Stellen  sich  Vertretungen  des  Rechnungsführers  oder  anderer  Beamten  bei
der  Rechnungsrevision  heraus,  deren  Deckung  durch  die  Notatenbeantwortung  nicht  nachgewiesen
  wird,  so  hat  die  Oberrechnungskammer  die  weitere  Verfolgung,  welche  von  der
vorgesetzten  Behörde  zu  betreiben  ist,  nötigenfalls  durch  Eintragung  in  das  Soll  der
Einnahmen  anzuordnen  (§.  17).

4.  Die  Bestimmung  in  Abs.  2  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde,  daß  der  allgemeinen
  Rechnung  über  den  Staatshaushaltsetat  jedes  Jahres  die  Bemerkungen  der
Oberrechnungskammer  beizufügen  seien,  war  in  dem  von  der  Staatsregierung  der
Nationalversammlung  vorgelegten  Verfassungsentwurfe  nicht  enthalten.?  Auch  der  Entwurf
der  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung  enthält  diese  Bestimmung  nicht  s;
in  den  Motiven  wird  indes  bemerkt,  „daß  es  sich  von  selbst  verstehe,  daß  auch  die
speziellen  Unterlagen  der  allgemeinen  Rechnung  den  Kammern  auf  Erfordern  zugänglich
sein  müßten,  insofern  deren  Einsicht  bei  Prüfung  der  allgemeinen  Rechnung  notwendig
erscheine“.  Der  Art.  101  des  Entwurfes  der  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung
  hatte  jedoch  bestimmt,  daß  die  Oberrechnungskammer  die  von  ihr  geprüfte
  und  festgestellte  allgemeine  Rechnung  den  Kammern  vorzulegen  habe,  und  diese
Fassung  hatte  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  (in  Art.  103)  beibehalten.
  Erst  bei  der  Revision  dieser  Verfassung  entstanden  in  dem  Zentralausschusse
der  Ersten  Kammer  Bedenken  darüber,  ob  es  dem  konstitutionellen  Wesen  entspreche,  daß
die  Oberrechnungskammer  selbst  die  allgemeine  Rechnung  den  Kammern  vorlege,  und.
man  fand,  daß  auch  in  diesem  Falle  das  Staatsministerium  die  Vermittlung  zwischen
der  Behörde  und  den  Kammern  zu  bilden  habe.  Um  dies  auszudrücken,  wurde  vorgeschlagen,
  die  Worte  „mit  den  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer“  in  den  (jetzigen)
Art.  104  einzuschalten,  womit  sich  dann  beide  Kammern  einverstanden  erklärt  haben.
Hieraus  erhellt,  daß  sowohl  die  Staatsregierung  als  auch  die  Verfassungskommission  der
Nationalversammlung  sich  eine  unmittelbare  Verhandlung  zwischen  der  Landesvertretung
und  der  Oberrechnungskammer  gedacht  hatten,  wobei  es  als  selbstverständlich  angesehen
werden  mußte,  daß  die  erstere  von  der  letzteren,  „insofern  es  bei  der  Prüfung  der  allgemeinen
  Rechnung  notwendig  erscheine,  auch  die  speziellen  Unterlagen  der  allgemeinen
Rechnung“,  d.  h.  die  Vorlage  der  einzelnen  Rechnungen  und  der  dazu  gezogenen  Notate,
Monita  usw.,  solle  verlangen  können.  Als  die  Kammern  bei  der  Revision  auf  diesen
unmittelbaren  Verkehr  verzichteten,  wollten  sie  jedoch  keineswegs  auf  das  Recht  verzichten,
die  Prüfung  der  „Unterlagen“  eintreten  zu  lassen,  und  deshalb  wurde  in  Art.  104  festgestellt,
  daß  die  „Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer“  mit  vorgelegt  werden  müßten.
Dem  hierdurch  festgestellten  Rechte  der  Landesvertretung  steht  selbstverständlich  eine  be- 



1  S.  Laband,  Staatsrecht",  Bd.  IV,  S.  503  ff.,  3  Vgl.  Art.  101  des  Entw.  in  v.  Rönne,
über  die  „Restverwaltung“.  Verf.  Urk.,  S.  195.
4  Vgl.  Drucks.  der  Nat.  Vers.,  Nr.  9,  und
2  Vgl.  §.  75  des  Verfassungsentwurfs  vom  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  187,  Anm.  1.
20.  Mai  1848  (Stenogr.  Ber.  der  Nat.  Vers.,  5  Vgl.  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,
Bd.  I,  S.  4).  S.  1177,  und  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  195.
        <pb n="161" />
        (8.  118.)  151
stimmte  Pflicht  der  Staatsregierung  bzw.  der  Oberrechnungskammer  auf  Vorlegung
der  Bemerkungen  gegenüber.  Daß  die  bloßen  Bescheinigungen  der  Oberrechnungskammer,
sowohl  unter  der  allgemeinen  Rechnung  als  unter  den  Spezialrechnungen,  keineswegs  als.
diejenigen  Bemerkungen  anzuerkennen  sind,  welche  der  Art.  104  erfordert,  ergibt  sich  aber
aus  der  Entstehungsgeschichte  dieses  Artikels,  aus  welcher  deutlich  hervorgeht,  daß  dabei  nicht
an  eine  formell-kalkulatorische  Bescheinigung,  ein  bloßes  Attest  gedacht  worden,  sondern
materielle  Erinnerungen,  welche  auf  vorgekommene  Mängel  und  Ungehörigkeiten  der  Ver—
waltung  hinweisen,  gemeint  sind.  Ohne  solche  materielle  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer
  kann  die  Prüfung  der  allgemeinen  Rechnung  nicht  zu  einer  bewußten  Uberzeugung
führen.  Dies  hat  auch  die  Staatsregierung  grundsätzlich  nicht  bestritten.  Es  wurde
daher  die  Oberrechnungskammer  mit  der  Anweisung  versehen,  sich  nicht  auf  die  bloß
kalkulatorische  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  geprüften  Rechnungen  und  der  Ubereinstimmung
  der  allgemeinen  Rechnung  mit  den  Spezialrechnungen  zu  beschränken,  sondern
auch  ihre  Erinnerungen  über  die  allgemeine  Rechnung  des  Staatshaushaltsetats  und
gegen  das  Verfahren  der  verwaltenden  Behörden  aufzustellen,  welche  demnächst  den  Kammern
  mitzuteilen  in  Aussicht  gestellt  wurde.?  Die  durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  24.  Juni
1862  der  Oberrechnungskammer  erteilte  Anweisung  ordnete  an  3,  daß  die  aufzustellenden
Bemerkungen  folgendes  ergeben  sollen:  a)  welche  Etatsüberschreitungen  gegen  die  einzelnen
  Kapitel  und  Titel  des  nach  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  festgestellten"  Staatshaushaltsetats
  stattgefunden  haben;  b)  ob  außerordentliche  Ausgaben,  für  welche  der  erwähnte
  Staatshaushaltsetat  keine  Deckungsmittel  enthält,  vorgekommen  sind,  und  c)  welche
Erinnerungen  bei  der  Rechnungsprüfung  aus  dem  Grunde  aufgestellt  worden,  weil  das
Verfahren  der  verwaltenden  Behörden  bei  der  Vereinnahmung  oder  Erhebung,  bei  der
Verausgabung  oder  Verwendung  von  Staatsgeldern,  oder  bei  Erwerbung,  Benutzung  oder
Veräußerung  von  Staatseigentum  mit  den  Bestimmungen  des  gesetzlich  festgestellten
Staatshaushaltsetats  in  Widerspruch  gestanden  habe.  In  der  Session  des  Jahres  1863
wurden  nunmehr  dem  Hause  der  Abgeordneten  die  allgemeinen  Rechnungen  zum  ersten
Male  im  Laufe  der  ganzen  Zeit  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  unter  Beifügung
der  in  Aussicht  gestellten  „Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer“  vorgelegt.?  Schon
die  früheren  Berichte  der  Budgetkommission  des  Abgeordnetenhauses  v.  16.  Juni  und
6.  Okt.  1862  "  ergeben  indes,  daß  wesentliche  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der
Staatsregierung  und  dem  Abgeordnetenhaus  über  die  Art  und  Beschaffenheit  der  in

Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.

 

1  Dies  ist  sowohl  von  der  Budgetkommission,
als  auch  von  beiden  Häusern  der  Volksvertretung
  wiederholt  in  eingehendster  Weise  dargetan
und  erklärt  worden.  Von  einem  der  erfahrensten
  Finanzmänner  (dem  Abgeordn.  Kühne)  ist
sogar  ohne  Widerspruch  des  Hauses  erklärt  worden,
  „daß  die  bisherige  Art  der  Erteilung  der
Decharge  lediglich  ein  Gaukelspiel“  sei,  da  die
Volksvertretung  eine  Rechnung  genehmige,  die
sie  gar  nicht  prüfen  könne  (vgl.  Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1854—55,  Bd.  II,  S.  833).  Vgl.
insbes.  auch  den  Ber.  der  Budgetkomm.  des  A.  H.
v.  16.  Juni  1862  (Drucks.  des  A.  H.  1862,
VII.  Legisl.  Per.,  1.  Session,  Bd.  I,  Nr.  48,  und
Stenogr.  Ber.  1862  des  neugewählten  A.  H.,
Bd.  V,  Anl.  Nr.  39,  S.  302  ff.).

2  Vgl.  die  Erklärung  des  Fin.  Min.  in  der
15.  Sitz.  des  A.  H.  v.  27.  Juni  1862  (Stenogr.
Ber.  1862,  S.  411—4129.

3  Der  Allerh.  Erlaß  v.  24.  Juni  1862  ist  zwar
den  Kammern  nicht  mitgeteilt  worden,  sein  Inhalt
  ergibt  sich  indes  aus  den  infolge  desselben
aufgestellten,  dem  A.  H.  mitgeteilten  Bemerkungen
  der  Oberrechnungskammer  über  den  Staatshaushalt
  der  Jahre  1859  u.  1860  (vgl.  Drucks.
des  A.  H.  1863,  Nr.  77  u.  127,  und  Stenogr.

 

Ber.  1863,  Anl.  Nr.  65  u.  106,  S.  264  ff.  u.
60|1  ff.,  desgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—72,
Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  148,  S.  886).  Der
später  von  dem  Referenten  der  Budgetkomm.  eingesehene
  Erlaß  v.  24.  Juni  1862  hat  übrigens
den  oben  (im  Texte)  angegebenen  Wortlaut,  nur
mit  der  Abweichung,  daß  es  darin  bei  dem
Punkte  c)  heißt:  „welche  Erinnerungen  bei  der
Revision  derjenigen  Rechnungen,  durch  welche
die  Ausführung  des  gedachten  Staatshaushaltsetats,
  sowie  der  demselben  zugrunde
  liegenden  Etats  und  Nachweisungen
  dargetan  wird,  aus  dem  Grunde
aufgestellt  worden  sind,  weil  usw.“  (Vgl.  den
Bericht  der  Budgetkomm.  des  A.  H.  v.  14.  Jan.
1864  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1864,
Anl.  Bd.  IV,  Nr.  77,  S.  493).

4  Also  nur  des  durch  die  Gesetzsammlung
  publizierten  Staatshaushaltsetats.

5  Vgl.  oben  Note  3.

"#  Vxgl.  Drucks.  des  A.  H.  1862,  VII.  Legisl.
Per.,  1.  Session,  Bd.  I,  Nr.  48,  und  Bd.  V,
Nr.  168,  desgl.  Stenogr.  Ber.  dess.  1862,  Bd.  V,
Anl.  Nr.  39,  S.  302,  und  Bd.  VIII,  Anl.  Nr.  154,
S.  1626.
        <pb n="162" />
        152  Die  Gesetzgebung.  (S.  118.)

Art.  104  der  Verfassungsurkunde  gedachten  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  bestanden.
  Die  Staatsregierung  ging  davon  aus,  daß  nur  der  durch  die  Gesetzsammlung
publizierte  Staatshaushaltsetat  die  Grundlage  der  Kontrolle  bilde,  welche  der  Volksvertretung
  zustehe  1,  wogegen  die  Budgetkommission  des  Abgeordnetenhauses  auch  das  Recht
beanspruchte,  ihre  Prüfung  auf  die  Abweichungen  von  den  Spezialetats  zu  erstrecken.  Von
der  vorgängigen  Entscheidung  dieser  Frage  hing  es  aber  wesentlich  ab,  in  welcher  Ausdehnung
  die  Volksvertretung  berechtigt  ist,  die  Mitteilung  von  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer
  zu  verlangen,  und  eben  hiernach  ließ  sich  auch  erst  bestimmen,  welche
Ausgaben  für  solche  Etatsüberschreitungen  zu  erachten  sind,  die  nach  Art.  104  der  Verfassungsurkunde
  der  Genehmigung  der  Kammern  bedürfen.  In  erster  Linie  stand  aber
die  Frage,  wieweit  die  Rechte  der  Krone,  welche  diese  in  betreff  der  Finanzkontrolle  bis
zum  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  unumschränkt  und  ausschließlich  ausgeübt  hat,  durch
die  Verfassungsurkunde  eingeschränkt  worden  sind;  daher  bestand  der  Kernpunkt  der
Differenz  darin,  daß  der  Oberrechnungskammer  durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  24.  Juni
1862  aufgegeben  worden  war,  nur  diejenigen  Erinnerungen  aufzustellen,  welche  bei  der
Rechnungsrevision  gezogen  sind,  während  offenbar  alle  diejenigen  ausgeschlossen  sind,
welche  von  vornherein  durch  königliche  Orders  erledigt  worden  sind.  Wenn  ein
Verwaltungschef  irgendeine  im  Etat  nicht  vorgesehene  oder  anders  vorgesehene  Geldverwendung
  rechtzeitig  durch  eine  königliche  Order  justifizieren  ließ,  so  war  damit  das
Recht  der  Oberrechnungskammer,  Erinnerungen  zu  ziehen,  aufgehoben,  und  nach  dem
Allerh.  Erlaß  v.  24.  Juni  1862  sollte  auch  die  Landesvertretung  davon  keine  Kenntnis
erhalten.  Gerade  diese  Kenntnis  ist  aber  von  der  höchsten  Bedeutung  und  für  die  Prüfung
der  Rechnung  unerläßlich.  Denn  ein  Recht  der  Krone,  durch  königliche  Orders  eine  Ausgabe
zu  justifizieren,  besteht  gegenüber  dem  Budgetrechte  der  Volksvertretung  nicht  mehr,  und
solange  ein  solches  faktisch  noch  ausgeübt  wurde,  konnte  die  Vorschrift,  daß  der  Staatshaushalt
durch  Gesetz,  also  unter  Zustimmung  der  Volksvertretung  festzustellen  sei,  nicht  zur  vollen
staatsrechtlichen  Bedeutung  gelangen.  Daher  mußte  es  als  notwendig  anerkannt  werden,
daß  die  Oberrechnungskammer  in  ihre  Bemerkungen  alle  diejenigen  Fälle  aufnimmt,  in  welchen
eine  Abweichung  von  dem  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetat  vorgekommen  ist,  und
daß  sie  die  von  ihr  sowohl  zu  der  allgemeinen  Rechnung  als  auch  zu  den  Rechnungen
der  Spezialetats  auszustellenden  Atteste  in  der  Form  ausfertigt,  daß  die  völlige  übereinstimmung
  oder  die  Nichtübereinstimmung  der  geschehenen  Ausgaben  mit  dem  Etat  und
seinen  Anlagen  daraus  ersichtlich  ist.  Soll  eine  Entlastung  der  Staatsregierung  ausgesprochen
  werden,  so  setzt  diese  eine  genaue  Prüfung  der  Rechnungen  voraus;  diese  ist
aber  unmöglich,  wenn  nicht  auf  die  Spezialetats  der  einzelnen  Verwaltungen  und  die
mit  diesen  bei  der  Budgetberatung  vorgelegten  Nachweisungen  zurückgegangen  wird.  Die
der  Entlastung  voraufgehende  Kontrolle  kann  nicht  in  engere  Grenzen  eingeschlossen  werden
als  die  Prüfung  der  dem  Landtage  vorgelegten  Etatsentwürfe.  Nachdem  die  Krone  das
früher  ihr  allein  zustehende  Recht  der  Finanzkontrolle,  welches  sie  durch  das  Organ  der
Oberrechnungskammer  ausübte,  durch  die  Verfassung  auf  die  Volksvertretung  mit  übertragen
  hat,  wurde  eben  durch  die  Bestimmung  des  Abs.  2  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde
  zugleich  angeordnet,  daß  nunmehr  die  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer,
welche  bis  dahin  nur  dem  Könige  eingereicht  worden  waren,  der  Volksvertretung  als
Anhaltspunkte  bei  der  Prüfung  der  allgemeinen  Rechnung  vorgelegt  werden  sollten.  Die
Bemerkungen,  zu  deren  Aufstellung  die  Oberrechnungskammer  im  absoluten  Staate  nach
ihrer  Instruktion  v.  18.  Dez.  1824  verpflichtet  war,  zerfallen  aber  in  allgemeine  und
besondere.  Jene  bestehen  nach  §.  49,  Abs.  2  a.  a.  O.  in  einer  am  Schluß  jedes  Jahres
einzureichenden  lbersicht  über  den  Zustand  der  Rechnungen  nebst  einem  jährlich  zu  erstattenden
  Geschäftsbericht,  welcher  auch  diejenigen  erheblichen  Mängel  in  der  Verwaltung
enthalten  muß,  die  aus  Veranlassung  der  Prüfung  der  Rechnungen  entdeckt  worden  sind.

 

1  Diese  Ansicht  liegt  auch  noch  den  betr.  Bestimmungen
  des  von  der  Staatsregierung  im
Jahre  1862  vorgelegten  Entwurfs  eines  Oberrechnungskammergesetzes
  zugrunde.  Vgl.  diesen

Entwurf  und  dessen  Motive  (8§.  18  u.  19)  in
den  Drucks.  des  A.  H.  1862,  Bd.  I,  Nr.  9,  und
in  den  Stenogr.  Ber.  dess.  1862,  Bd.  II,  Nr.  4,
S.  21  ff.
        <pb n="163" />
        Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (S.  118.)  153
Solange  nun  das  verheißene  Oberrechnungskammergesetz  nicht  ergangen  war,  mußte
diese  Bestimmung  der  Instruktion  als  maßgebend  betrachtet  werden  für  dasjenige,  was

die  Volksvertretung  in  Anspruch  zu  nehmen  berechtigt  ist.  Daher  war  diese  berechtigt,
nicht  bloß  eine  Übersicht  von  dem  Zustande  der  Rechnungen,  sondern  auch  einen  Bericht
über  die  bei  Prüfung  der  Rechnungen  entdeckten  erheblichen  Mängel  in  der  Verwaltung
zu  fordern,  und  zwar  nicht  bloß  aus  rechtlichen,  sondern  auch  aus  sachlichen  Gründen,
weil  sie  sonst  außerstande  wäre,  die  ihr  obliegende  Prüfung  der  allgemeinen  Rechnung
und  die  ihr  zustehende  Entlastung  der  Staatsregierung  in  sachgemäßer  Art  und  Weise
zu  bewirken.  Was  aber  die  besonderen  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  betrifft,
so  sind  diese  zwar  in  der  Instruktion  v.  18.  Dez.  1824  nicht  ausdrücklich  vorgezeichnet;
es  bestimmt  aber  der  §.  49,  Abs.  1  a.  a.  O.,  daß  nach  erfolgter  Berichtigung  der  Rechnungen
  die  Entlastungen  darüber  zu  erteilen  und  solche  in  den  dazu  geeigneten  Fällen
zur  Vollziehung  des  Königs  einzureichen  seien.  Die  Oberrechnungskammer  mußte  daher
in  diesen  Fällen  die  Bemerkungen,  welche  den  Grund  zur  Beanstandung  der  Entlastung
enthalten,  im  einzelnen  begründen.  Da  nun  aber  durch  die  Verfassung  das  Recht  der
Entlastung  der  Staatsregierung  auf  die  Volksvertretung  übergegangen  ist  und  fortan
weder  durch  die  Krone  noch  in  ihrem  Auftrage  durch  irgendeine  Behörde  geübt  werden
kann,  so  ergibt  sich  von  selbst,  daß  alle  nicht  erledigten  Erinnerungen  über  Spezialrechnungen
  auch  der  Volksvertretung  vorgelegt  werden  müssen.  Die  Instruktion  v.  18.  Dez.
1824  verweist  außerdem  mehrfach  auf  besondere  Verfügungen  des  Königs,  durch  welche
schon  vor  der  Rechnungsrevision  bestimmte,  durch  die  allgemeinen  Gesetze  und  Verordnungen
  nicht  vorgezeichnete  Ausgaben  angeordnet,  Etatsüberschreitungen,  Tantiemen
und  Remunerationen  für  außerordentliche  Geschäfte,  Pensionen  für  Witwen  und  Unterstützungen
  für  Waisen,  welche  als  Ausnahme  von  der  Regel  aus  nicht  dazu  verpflichteten
Staatskassen  erfolgen,  Gratifikationen  und  Unterstützungen  an  Beamte  aus  Ersparungen,
Überschreitungen  von  Bauanschlägen,  Verkäufe  von  Staatsgütern  usw.  genehmigt  werden.7
Auch  die  Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  die  Deklaration  streitiger  Gesetze  wird
unter  gewissen  Verhältnissen  dem  Könige  vorbehalten.?  Alle  diese  Anordnungen  stehen
nicht  mehr  im  Einklang  mit  der  Verfassung,  welche  sowohl  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  als  auch  die  Genehmigung  der  Etatsüberschreitungen  und  der  außeretatsmäßigen
  Ausgaben,  sowie  die  Entlastung  der  Staatsregierung  in  betreff  der  Rechnung
an  die  Mitwirkung  der  Volksvertretung  gebunden  (Art.  104)  und  die  Prüfung  der
Rechtsgültigkeit  auch  gehörig  verkündeter  königlicher  Verordnungen  allein  den  Kammern
übertragen  hat  (Art.  106).  Von  diesen  Grundsätzen  ausgehend  erachtete  das  Haus  der
Abgeordneten  die  von  der  Oberrechnungskammer  in  Gemäßheit  des  Allerh.  Erlasses  v.
24.  Juni  1862  aufgestellten  und  den  Kammern  mitgeteilten  Bemerkungen  nicht  für  ausreichend,
  sondern  beschloß  wiederholt,  die  Staatsregierung  aufzufordern,  „die  Instruktion
der  Oberrechnungskammer  v.  24.  Juni  1862  dahin  zu  erweitern,  daß  auch  die  Bemerkungen
  der  Oberrechnungskammer  über  diejenigen  erheblichen  Mängel  der  Verwaltung,
welche  aus  Veranlassung  der  Prüfung  der  Rechnungen  entdeckt  worden  sind,  sowie  diejenigen
  Abweichungen  von  den  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetats  und  von  denselben
  zugrunde  liegenden  Etats  und  Nachweisungen,  welche  etwa  durch  königliche  Orders
schon  vor  der  Rechnungsrevision  justifiziert  worden  sind,  der  Landesvertretung  mitzuteilen
seien“.  3  Die  Staatsregierung  leistete  indes  dieser  Aufforderung  keine  Folge,  sondern
erklärte  stets  und  zu  wiederholten  Malen,  daß  über  die  Bestimmungen  des  Erlasses

 

1  Vgl.  §8§.  11,  12,  14,  15,  18,  22,  31  der
Instruktion  v.  18.  Dez.  1824.

2  Vgl.  S§.  30  u.  52  a.  a.  O.

Vgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.  des  A.  H.
v.  14.  Jan.  1864  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1864,
Anl.  Bd.  IV,  Nr.  77,  und  Drucks.  dess.  1864,
Nr.  87)  und  Sitz.  des  A.  H.  v.  23.  Jan.  1864
(Stenogr.  Ber.  1864,  Bd.  II,  S.  889—896);
ferner  den  Bericht  der  Budgetkomm.  des  A.  H.

 

v.  9.  Mai  1865  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1865,
Anl.  Bd.  VIII,  Nr.  191,  S.  1968,  u.  Drucks.
dess.  1865,  Nr.  185)  und  Sitz.  des  A.  H.  v.
24.  Mai  1865  (Stenogr.  Ber.  dess.  1865,  Bd.  III,
S.  1674—1681);  desgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.
  des  A.  H.  v.  21.  Jan.  1867  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Anl.  Bd.  III,  Nr.  178,
S.  780—781),  und  Sib.  des  A.  H.  v.  28.  u.
2.  Jan.  1867  (Stenogr.  Ber.  1866—  67,  Bd.  III,
1757—1771).
        <pb n="164" />
        154  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

v.  24.  Juni  1862  nicht  hinausgegangen  werden  könne;  überhaupt  könne  die  Frage  nur
durch  das  zu  vereinbarende  Gesetz  über  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer
  befriedigend  geordnet  werden,  bis  dahin  müsse  es  bei  der  bestehenden
Instruktion  der  Oberrechnungskammer  bewenden.  Bei  der  Beratung  über  den  hiernächst.
von  der  Staatsregierung  eingebrachten  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Einrichtung  und
die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer,  welcher  die  Grundlage  des  Gesetzes  v.  27.  März
1872  bildet,  verließ  dann  aber  die  Staatsregierung  ihren  bis  dahin  innegehaltenen.
Standpunkt,  indem  sie  folgende  Erklärung  abgab:  „Abweichungen  von  dem  Staatshaushaltsetat,
  zu  denen  die  Zustimmung  des  Landtages  erforderlich,  könnten  nicht  durch  einseitige
  Allerh.  Erlasse  sanktioniert  werden,  und  die  Titel  der  Spezialetats  sollten  fortan
die  Norm  für  die  Prüfung  der  Rechnung  bilden.  Bisher  habe  die  Staatsregierung  den
Staatshaushaltsetat,  wie  er  vom  Landtage  festgestellt  worden,  für  die  Grundlage  der
Prüfung  erklärt;  was  indes  damals  bezüglich  des  ganzen  Etats  beabsichtigt  sei,  solle  jetzt
für  die  Spezialetats  und  deren  Titel  gelten.  Alles,  was  den  Titeln  der  Spezialetats
entsprechend  Votum  des  Landtages  und  speziell  des  Abgeordnetenhauses  gewesen  ist,  solle
Norm  für  die  Prüfung  der  Oberrechnungskammer  sein,  und  alle  Abweichungen  in  quali
und  quanto  aus  deren  Bemerkungen  hervorgehen  müssen.  Dies  gelte  namentlich  bezüglich
aller  persönlichen  Ausgaben.“  1  Auf  dieser  Grundlage  ist  dann  der  §.  18  des  Gesetzes.
v.  27.  März  1872  mit  den  Kammern  vereinbart  worden,  welcher  die  in  dem  Art.  104
der  Verfassungsurkunde  nicht  enthaltene  Definition  der  von  der  Oberrechnungskammer
aufzustellenden,  den  Kammern  mit  der  allgemeinen  Rechnung  vorzulegenden  „Bemerkungen“
gegeben  hat.  §.  18  bestimmt  nämlich,  daß  die  von  der  Oberrechnungskammer  unter
selbständiger  unbedingter  Verantwortlichkeit  aufzustellenden,  dem  Landtage  von  der  Staatsregierung
  vorzulegenden  Bemerkungen  ergeben  müssen:  1.  ob  die  in  der  Rechnung  aufgeführten
  Beträge  in  Einnahmen  und  Ausgaben  mit  denjenigen  übereinstimmen,  welche
in  den  von  der  Oberrechnungskammer  revidierten  Kassenrechnungen  in  Einnahme  und
Ausgabe  nachgewiesen  sind,  2.  ob  und  inwieweit  bei  der  Vereinnahmung  und  Erhebung,
bei  der  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Staatsgeldern  oder  bei  der  Erwerbung,
Benutzung  oder  Veräußerung  von  Staatseigentum  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
des  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetats,  oder  der  von  der  Landesvertretung  genehmigten
  Titel  der  Spezialetats,  oder  von  den  mit  einzelnen  Positionen  des  Etats  verbundenen
  Bemerkungen,  oder  von  den  Bestimmungen  der  auf  die  Staatseinnahmen  und
Staatsausgaben  oder  auf  die  Erwerbung,  Benutzung  oder  Veräußerung  von  Staatseigentum
  bezüglichen  Gesetze  stattgefunden  haben,  insbesondere  3.  zu  welchen  Etatsüberschreitungen
  im  Sinne  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  2,  sowie  zu  welchen
außeretatsmäßigen  Ausgaben  die  Genehmigung  des  Landtages  noch  nicht  beigebracht  ist.
Diesen  Vorschriften  der  älteren  Gesetzgebung  hat  das  Gesetz  v.  11.  Mai  1898  noch
folgende  weiteren  beigefügt:  1.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  in  der  Rechnung
unter  denjenigen  Kapiteln  und  Titeln  nachzuweisen,  unter  denen  sie  im  Etat  vorgesehen
sind,  eventuell  als  außeretatsmäßige  Einnahmen  oder  Ausgaben  zu  verzeichnen  (§.  13).
2.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  in  der  Regel  in  der  Rechnung  desjenigen  Etatsjahres
  zu  verzeichnen,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
Sondervorschriften  (§§.  42—46)  über  Einnahme=  und  Ausgabereste,  der  Sondervorschrift
über  die  am  1.  April  postnumerando  fälligen  Einnahmen  und  Ausgaben,  sowie  der
etwaigen  Sondervorschriften  in  Spezialetats  (§.  14).  3.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben
sind  voll  in  der  Rechnung  als  solche  einzusetzen  und  es  ist  keinerlei  vorherige  Verrechnung
von  Einnahmen  mit  Ausgaben  statthaft  (§.  15).

5.  Die  Oberrechnungskammer  ist  verpflichtet,  nach  Ablauf  eines  jeden  Geschäftsjahres
  dem  Könige  einen  Bericht  über  die  Ergebnisse  ihrer  Geschäftstätigkeit  zu  erstatten,
welchem  Berichte  zugleich  ihre  gutachtlichen  Vorschläge  beizufügen  sind,  ob  und  wieweit

 

1  Vgl.  diese  Erklärung  in  dem  Bericht  der  llber  den  Begriff  der  „Etatsülberschreitun-Komm.
  des  A.  H.  v.  30.  Jan.  1872  (Stenogr.  gen“  im  Sinne  des  Art.  104  der  Verf.  Urk.  nimmt
Ber.  des  A.  H.  1871—72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  der  §.  18  des  Ges.  v.  27.  März  1872  auf  den
Nr.  148,  S.  846,  Sp.  1).  S§.  19  desselben  Bezug.
        <pb n="165" />
        (§.  118.)  155
nach  den  aus  den  Rechnungen  sich  ergebenden  Resultaten  der  Verwaltung  zur  Beförderung
der  Staatszwecke  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder  der  Verordnung  zu  treffende  Bestimmungen
  notwendig  oder  ratsam  erscheinen  (§.  20  des  Gesetzes  von  1872).  Ees  ist  ferner
dem  Landtage  alljährlich  eine  übersicht  der  Staatseinnahmen  und  ausgaben  des  vorhergehenden
  Etatsjahres  vorzulegen;  dieser  Übersicht  ist  eine  Nachweisung  der  Etatsüberschreitungen
  und  der  außeretatsmäßigen  Beiträge  beizufügen;  ferner  ist  innerhalb  der
gleichen  Frist  dem  Landtage  vorzulegen  eine  Nachweisung  über  die  Dispositions=  und  ähnlichen
  Fonds,  insoweit  nicht  der  Landtag  hierauf  ausdrücklich  verzichtet  hat,  endlich  eine
Nachweisung  der  endgültig  als  erspart  zu  löschenden  Beträge,  insoweit  sie  durch  besondere
Gesetze  bereitgestellt  sind  (§.  47  des  Gesetzes  von  1898).

6.  Die  Gesetze  von  1872  (§F.  21)  und  1898  (§.  56)  haben  noch  bestimmt,  daß
alle  durch  frühere  Gesetze  und  Verordnungen  erlassenen  Bestimmungen,  soweit  sie  den
Gesetzen  von  1872  bzw.  1898  zuwiderlaufen,  außer  Kraft  treten.

Daß  durch  diese  Bestimmung  die  Instruktion  für  den  Chefpräsidenten  der  Oberrechnungskammer
  v.  16.  März  183111  für  aufgehoben  zu  erachten  sei,  ist  in  S.  10  des
(auf  Grund  des  §.  7  des  Gesetzes  v.  27.  März  1872  erlassenen)  Regulativs  v.  22.  Sept.
18732  ausdrücklich  bemerkt  und  zugleich  ausgesprochen  worden,  daß  alle  dem  letztgedachten
Regulativ  zuwiderlaufenden  Vorschriften  aufgehoben  seien.  Hieraus  folgt  indes  nicht,
daß  auch  alle  Bestimmungen  der  früheren  Instruktion  für  die  Oberrechnungskammer  v.
18.  Dez.  1824  für  aufgehoben  zu  erachten  seien.  Unzweifelhaft  ist  indes,  daß  diejenigen
Bestimmungen  der  gedachten  Instruktion  aufgehoben  sind,  welche  es  zulassen,  daß  durch
justifizierende  Erlasse  vor  Aufstellung  besonderer  Erinnerungen  der  Oberrechnungskammer
irgendeine  Abweichung  von  den  für  die  Verwaltung  maßgebenden  Bestimmungen  der
Kenntnis  des  Landtages  entzogen  werden.  Ebenso  sind  denjenigen  Bestimmungen  der
Instruktion  v.  18.  Dez.  1824,  welche  das  äußere  Verfahren  bei  der  Oberrechnungskammer
  betreffen,  durch  die  Bestimmungen  des  NRegulativs  v.  22.  Sept.  1873  ersetzt
und  den  Vorschriften  des  Gesetzes  v.  27.  März  1872  über  dieses  Verfahren  entsprechend
umgestaltet  worden.?  Dagegen  hat  weder  das  Gesetz  v.  27.  März  1872  noch  das  Negulativ
  v.  22.  Sept.  1873  diejenigen  Bestimmungen  der  Instruktion  v.  18.  Dez.  1824
aufgehoben,  welche  Normen  der  Finanzverwaltung  enthalten  und  hierüber  Vorschriften  erteilen,
  die  für  alle  beteiligte  Beamte  verbindliche  Kraft  besitzen",  vielmehr  bleiben  diese
Vorschriften  insoweit  in  Geltung,  als  sie  nicht  durch  neuere  Erlasse  modifiziert  sind  und.
mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  v.  27.  März  1872  und  des  Regulativs  v.  22.  Sept.
1873  nicht  im  Widerspruche  stehen.

IV.  Um  den  Bestimmungen  des  Art.  10“  der  Verfassungsurkunde  bzw.  des  Gesetzes.
v.  27.  März  1872  zu  genügen,  muß  die  Staatsregierung  für  jedes  Etatsjahr  die  „allgemeine
  Rechnung  über  den  Staatshaushaltsetat“  in  der  Art  aufstellen,  daß  die  gesamten
  Staatseinnahmen  und  zausgaben  auf  Grund  der  von  den  einzelnen  Kassen  gelegten
Jahresrechnungen  nach  Anordnung  des  Staatshaushaltsetats  bzw.  der  Spezialetats  der
einzelnen  Verwaltungen  zusammengestellt  und  mit  den  entsprechenden  Positionen  des  Etats
verglichen  werden.  In  den  von  den  Kassen  zu  legenden  Rechnungen  sind  die  Einnahmen
und  Ausgaben  in  derselben  Anordnung  nachzuweisen,  in  welcher  sie  in  den  Kassenetats  aufgeführt
  sind  (§.  48  des  Gesetzes  von  1898);  die  Kassenrechnungen  müssen  mit  dem  Ergebnis.
der  Kassenbücher  übereinstimmen;  sie  werden  für  das  Etatsjahr  aufgestellt,  Ausnahmen  sind
nur  mit  Genehmigung  der  Oberrechnungskammer  zulässig  (§§.49,  50).  Aus  den  Kassenrech-Staatshaushaltsetat

  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.

 

 

1  Vgl.  dieselbe  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1871—72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  148,  Anl.B,
S.  878  ff.

2  Vgl.  G.  S.  1873,  S.  468.

s  Bgl.  hierüber  den  Bericht  der  Komm.  des

A.  H.  v.  30.  Jan.  1872  in  den  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1871—72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  148.

*  Vgl.  hierüber  den  in  der  vorigen  Note  zitierten

  Bericht  der  Komm.  des  A.  H.  in  den  Stenogr.

Ber.  a.  a.  O.,  S.  854—855.

 

5  Der  in  der  vorigen  Note  zitierte  Komm.  Ber.
(S.  855,  Sp.  2)  bemerkt,  daß  es  zwar  wünschenswert
  gewesen  wäre,  in  dem  §.  21  des  Gesetzes
ausdrücklich  aufzuzählen,  was  von  früheren  Gesetzen
  und  Verordnungen  noch  gültig  bleibe,  daß
hiervon  jedoch  Abstand  genommen  sei,  weil  diese
Arbeit  in  große  Schwierigkeiten  verwickeln  würde,
auch  in  sachliche,  insofern  über  einzelne  Gegenstände
  streitige  Ansichten  auftreten  könnten.
        <pb n="166" />
        156  Die  Gesetzgebung.  (8.  118.)

nungen  hat  sodann  die  Oberrechnungskammer  gemäß  Verfassungsurkunde  Art.  104,  Abs.  2
die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  festzustellen,  die  verfassungsgemäß  dem
Landtage  vorgelegt  werden  muß.  Vor  der  Einsendung  der  Kassenrechnungen  an  die  Ober—
rechnungskammer  hat  durch  die  Behörden,  die  die  Rechnung  legen,  eine  genaue  Vor—
prüfung  der  Rechnungen,  die  „Abnahme“,  zu  erfolgen;  diese  bezieht  sich  sowohl  auf  das
Rechnungsergebnis  wie  den  sonstigen  formellen  und  materiellen  Inhalt  und  es  sind  der
Rechnung  bei  dieser  Abnahme  alle  erforderlichen  Erläuterungen,  Bemerkungen  und  Bescheinigungen
  beizufügen;  über  den  ganzen  Vorgang  der  Abnahme  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen
  und  mit  der  Rechnung  an  die  Oberrechnungskammer  einzureichen  (8.  51  des
Gesetzes  v.  11.  Mai  1898).  Dem  Landtag  ist  mit  der  allgemeinen  Rechnung  eine
Spezialrechnung  über  jeden  Verwaltungszweig,  der  seinen  besonderen  Etat  hat,  vorzulegen,
  in  dem  die  Einnahmen  und  Ausgaben  in  derselben  Weise  verrechnet  werden,  wie
sie  im  Etat  angesetzt  sind.  In  einer  besonderen  Spalte  sind  sowohl  in  der  allgemeinen
Rechnung  wie  in  den  Spezialrechnungen  diejenigen  Posten  der  Einnahmen  und  Ausgaben
nachzuweisen,  die  das  Gesetz  (§.  53)  einzeln  aufzählt  (8§§.  52,  53);  außerdem  sind  in
der  allgemeinen  Rechnung  nachzuweisen:  1.  der  aus  der  vorigen  Rechnung  übernommene
und  der  in  die  folgende  Rechnung  übergehende  Kassenbestand,  2.  die  sog.  Betriebsfonds
(§.  54).  Die  Ausführung  dieser  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere  derjenigen  des
8.  53  ergibt  ein  vollständig  genaues  Bild  der  Staatsfinanzen  auf  Grund  des  Jahresetats
  und  liefert  damit  dem  Landtage  die  erforderlichen  Unterlagen  für  den  der  Verfassung
gemäß  den  einzelnen  Ministern  für  ihren  Verwaltungszweig  zu  erteilenden  Entlastungsbeschluß.
  Damit  ist  zugleich  der  Voranschlag  des  Etatsgesetzes  rechtlich  umgewandelt  in
feststehende  Rechnungsposten  und  dadurch  jedes  Bedenken  gegen  den  materiellen  Rechtscharakter
  des  Budgets  beseitigt.  Das  Gesetz  v.  11.  Mai  1898  hat  somit  den
Rechtscharakter  des  Budgets  als  eines  materiellen  Gesetzes  völlig  außer
Zweifel  gestellt.  »  .-Die

  allgemeine  Rechnung,  nebst  einer  Ubersicht  der  vorgekommenen  Etatsüberschreitungen
und  der  der  nachträglichen  Genehmigung  bedürfenden  außeretatsmäßigen  Ausgaben,  mit
den  Spezialrechnungen  der  einzelnen  Verwaltungen  wird  sodann  unter  Beifügung  der  vorgeschriebenen
  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  den  Kammern  zur  Entlastung  der
Staatsregierung  vorgelegt.  Die  Kammern  lassen  diese  Rechnung  durch  ihre  Budgetkommission
  prüfen,  und  auf  deren  Bericht  beschließen  demnächst  die  Kammern  über  die
Erteilung  oder  Versagung  der  Entlastung  an  die  Staatsregierung,  welche  hiervon  in
Kenntnis  gesetzt  wird.

Streitig  geworden  ist  die  Frage,  ob  die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushaltsetat
  zum  Zwecke  der  Entlastung  der  Staatsregierung  durch  die  Kammern  zuerst
im  Abgeordnetenhause  eingebracht  werden  muß,  dergestalt,  daß  das  Herrenhaus  vor  der
Beschlußnahme  des  Abgeordnetenhauses  damit  überhaupt  nicht  befaßt  werden  kann.!  Eine
ausdrückliche  Entscheidung  darüber  hat  die  Verfassungsurkunde  nicht  getroffen;  der  Abs.  2
des  Art.  104  bestimmt  nur,  daß  die  Rechnung  „den  Kammern“  zur  Entlastung  der
Staatsregierung  vorgelegt  werden  soll.  Die  Vorschrift  des  Abs.  3  des  Art.  62,  wonach
„Finanzgesetzentwürfe  und  Staatshaushaltsetats“  zuerst  der  Zweiten  Kammer  vorgelegt
  werden  müssen,  läßt  eine  wörtliche  Anwendung  auf  den  Fall  nicht  zu.  Denn
die  Vorlage  der  Staatsregierung,  mit  welcher  diese  die  in  Rede  stehende  Rechnung  mit
dem  Antrage  auf  Erteilung  der  Entlastung  vorlegt,  ist  zwar  eine  Finanzvorlage,
aber  kein  „Finanzgesetzentwurf“.  Aus  dem  Grunde  der  erwähnten  Vorschrift  des
Art.  62,  welche  darauf  beruht,  daß  im  Abgeordnetenhause  die  eigentliche  Vertretung  der
steuerlichen  Interessen  des  Landes  beruht,  läßt  sich  aber  allerdings  analog  der  Schluß
ziehen,  daß  diesem  Hause  in  bezug  auf  alle  Finanzvorlagen,  auch  wenn  diese  nicht  in  der
förmlichen  Gestalt  eines  Gesetzes  erfolgen,  der  Vorrang  gebührt.  Ist  dies  aber  richtig,
so  ergibt  sich  daraus,  daß  das  Herrenhaus  verfassungsmäßig  mit  der  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  die  Dechargierung  der  Rechnung  erst  dann  befaßt  werden  kann,  nachdem

 

1  Vgl.  darüber  die  Verhandl.  in  der  Sitz.  des  Bd.  III,  S.  2224—2227),  welche  indes  zu  einem
A.  H.  v.  17.  Juni  1865  (Stenogr.  Ber.  1865,  bestimmten  Beschlusse  nicht  geführt  haben.
        <pb n="167" />
        Das  Steuerbewilligungsrecht.  (S.  119.)  157
diejenige  des  Hauses  der  Abgeordneten  vorangegangen  ist;  hieraus  folgt  weiter,  daß
eine  Ablehnung  der  von  der  Staatsregierung  beantragten  Entlastung  seitens  des  Abgeordnetenhauses
  die  Wirkung  haben  muß,  daß  die  abgelehnte  Vorlage  nicht  zur  Beratung
und  Beschlußfassung  des  Herrenhauses  gelangen  kann.  Die  Staatsregierung  hat  auch
seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  stets  die  dementsprechende  Praxis  befolgt,  die  allgemeinen
  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat  im  Abgeordnetenhause  einzubringen;
erst  wenn  von  diesem  die  Entlastung  ausgesprochen  worden  ist,  sind  sie  an  das  Herrenhaus
  zur  Beschlußnahme  abgegeben  worden.  Erst  im  Jahre  1865,  nachdem  das  Haus
der  Abgeordneten  zum  ersten  Male  die  von  der  Staatsregierung  geforderte  Entlastung
(für  die  allgemeinen  Rechnungen  der  Jahre  1859,  1860  und  1861)  versagt  hatte,  von
welchem  Beschlusse  nicht  dem  Herrenhause,  sondern  nur  dem  Staatsministerium  Mitteilung
gemacht  worden  war#,  hat  das  Herrenhaus  sich  mit  dem  Gegenstande  dennoch  beschäftigt
und  beschlossen,  seinerseits  die  Erteilung  der  von  dem  Abgeordnetenhause  versagten  Entlastung
  auszusprechen  2,  ein  Verfahren,  das  indes  im  Abgeordnetenhause  als  Verletzung
seiner  Privilegien  bezeichnet  wurde.3  Unzweifelhaft  ist  jedenfalls,  daß  die  Staatsregierung
nach  Art.  104  der  Verfassungsurkunde  der  Entlastung  seitens  beider  Häuser  des  Landtages
  bedarf  und  daß  eine  einseitige  Entlastung  seitens  des  Herrenhauses  so  lange  ohne
allen  praktischen  Erfolg  für  die  Staatsregierung  bleibt,  als  nicht  auch  das  Haus  der
Abgeordneten  beigetreten  ist."  Übrigens  bleibt  noch  hervorzuheben,  daß  es,  wenn  eines
oder  beide  Häuser  des  Landtages  in  die  Lage  kommen  sollten,  der  Staatsregierung  die
Entlastung  ganz  oder  teilweise  versagen  zu  müssen,  der  Volksvertretung  zurzeit  noch  alle
praktisch  wirksamen  Rechtsmittel  fehlen,  um  das  Ministerium,  welchem  die  Entlastung
versagt  worden  ist,  gerichtlich  zur  Verantwortung  zu  ziehen.  Die  Verweigerung  der
Entlastung  ist  weder  durch  die  Verfassung  noch  durch  ein  besonderes  Gesetz  mit  bestimmten
Rechtsnachteilen  bedroht.¾  Es  steht  demnach  auch  nichts  im  Wege,  daß  die  Regierung
den  Behörden  Entlastung  für  ihre  Wirtschaftsführung  erteilt,  auch  wenn  die  verfassungsmäßige
  Entlastung  der  Regierung  selbst  durch  Beschluß  der  Kammern  gemäß  Verfassungsurkunde
  Art.  104  nicht  hat  erreicht  werden  können.  Die  Erteilung  der  Entlastung
durch  die  Oberrechnungskammer  hat  gemäß  der  ausdrücklichen  Vorschrift  in  S.  17  des
Gesetzes  v.  27.  März  1872  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Quittung.7

.  119.
Das  Steuerbewilligungsrecht.]
I.  Das  Besteuerungsrecht  besteht  in  der  Befugnis,  die  zur  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse

  erforderlichen  Mittel,  insofern  dazu  die  anderweitigen  Einkünfte  des  Staates?
nicht  ausreichen,  auf  die  Vermögenskräfte  der  Staatsbürger  als  solcher  zu  verteilen  und

 

1  Vgl.  die  Mitteilungen  des  Präsidiums  des
A.  H.  in  der  Sitz.  v.  17.  Juni  1865  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1865,  Bd.  III,  S.  2225—20).

2  Vgl.  den  Bericht  der  Budgetkomm.  des  H.  H.
v.  14.  Juni  1865  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1865,
Anl.  Bd.,  Nr.  47,  S.  475)  und  Sitz.  v.  16.  Juni
1865  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1865,  S.  329).

3  Vgl.  die  Reden  des  Abgeordn.  Virchow  in
der  Sitz.  v.  17.  Juni  1865  (Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1865,  Bd.  III,  S.  2224  u.  2226—27),
welche  indes  zu  einem  dies  aussprechenden  Antrage
  und  Beschlusse  des  Hauses  nicht  geführt
aben.

b  4  Vgl.  den  Ber.  der  Budgetkomm.  des  H.  H.
v.  14.  Juni  1865  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1865,
Anl.  Bd.,  Nr.  47,  S.  475),  desgl.  die  Bemerk.

des  Abgeordn.  Grafen  v.  Schwerin  in  der  Sitz.

 

des  A.  H.  v.  24.  Mai  1865  (Stenogr.  Ber.  1865,
Bd.  III,  S.  1687).

5  Die  zivilrechtlichen  Folgen,  die  Laband“,
Bd.  IV,  S.  523,  aus  der  Verweigerung  der  Entlastung
  herleitet,  können  Mangels  einer  Rechtsvorschrift
  hierüber  nicht  anerkannt  werden.  Vgl.
Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  358.

*  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  356,  anderer  Ans.
Virchow  im  preuß.  A.  H.,  vgl.  Note  3.

7  S.  Arndt,  Verf.  Urk.,  S.  358;  Laband",
IV,  S.  523  u.  532.

*  Literatur  im  Abschnitt  über  das  Finanzrecht.

*  Nämlich  die  Erträge  aus  den  Staatsgütern
und  den  niederen  Regalien,  aus  den  Staatshoheitsrechten,
  den  staatswirtschaftlichen  Funktionen
  und  Monopolen  des  Staates  und  aus  den

etwaigen  gewerblichen  Unternehmungen  d.  Staates.
        <pb n="168" />
        158  Die  Gesetzgebung.  (§.  119.)

zu  erheben.  Als  ein  wesentlicher  Bestandteil  der  Staatsgewalt  1  gebührt  in  der  absoluten
Monarchie  dieses  Recht  ausschließlich  dem  Staatsoberhaupt.  Dagegen  stehen  in  der  sei
es  durch  Stände  oder  durch  Volksrepräsentation  beschränkten  Monarchie  der  einseitigen
Ausübung  jenes  Rechtes  durch  das  Staatsoberhaupt  die  in  dem  Steuerbewilligungsrechte
  begriffenen  Befugnisse  der  Stände  oder  der  Volksvertretung  gegenüber  3;  sie  bilden
die  verfassungsmäßige  Schranke  gegen  willkürliche  und  unzweckmäßige  Besteuerung.  —
Die  neuere  ständische  Gesetzgebung  in  Preußen  hatte  den  Ständen  nur  eine  beschränkte
Teilnahme  an  der  Ausübung  des  Besteuerungsrechtes  beigelegt";  dagegen  hat  die  Verordnung
  v.  6.  April  184  8  über  einige  Grundlagen  der  künftigen  preußischen  Verfassung  5  in
8.  6  bestimmt,  daß  der  Volksvertretung  jedenfalls  das  Steuerbewilligungsrecht
zustehen  solle  5,  ohne  diese  Verheißung  an  eine  Einschränkung  zu  knüpfen.  Die  oktroyierte
Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  und  die  revidierte  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.
1850  haben  indes  den  Kammern  nur  ein  beschränktes  Steuerbewilligungsrecht  beigelegt.7


II.  Die  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  über  das  der  Volksvertretung  beigelegte
  Steuerbewilligungsrecht  sind  folgende.  Art.  100  setzt  fest,  daß  Steuern  und  Ab- 



1  Über  die  geschichtliche  Entwicklung  des  Be=  bestehenden  Steuersätze  weder  im  allgemeinen,
steuerungsrechtes  in  Deutschland  überhaupt  und  noch  in  einer  einzelnen  Provinz  angeordnet  werüber
  die  Entwicklung  der  Territorial-Steuerver=  den  solle“,  beschränkte  jedoch  dies  Recht  dahin,
fassung  insbesondere  vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  „daß  von  jener  Bestimmung  die  Eingangs-,
B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  487  ff.,  und  die  dort  Ausgangs=  und  Durchgangszölle  sowie  diejenigen
angef.  Schriften.  —  Für  Preußen  insbes.  Si=  indirekten  Steuern  ausgenommen  sein  sollten,
mon,  Preuß.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  212  ff.,  S.  117  ff.  deren  Sätze,  Erhebung  oder  Verwaltung  den  Gegenund
  die  in  dem  Beihefte  zum  Königl.  Preuß.  stand  einer  Ubereinkunft  mit  anderen  Staaten
Staats-Anz.,  Nov.  1867,  S.  29  ff.  angef.  Schriften.  bilden;  auch  solle  jene  Bestimmung  auf  die  Do-2

  Demgemäß  erklärt  das  A.  L.  R.,  II,  13,  mänen  und  Regalien,  ohne  Unterschied,  ob  die
8.  15  urgem  brriIe  das  Steuerbewilligungs=  Verfügungen  darüber  die  Einkünfte  oder  die  Subrecht
  der  Stände  faktisch  beseitigt  war),  das  Recht  stanz  betreffen  sowie  auf  Abgaben  zu  Provinzial
der  Besteuerung  für  ein  Majestätsrecht.  Auch  Kreis-  oder  Kommunalzwecken,  keine  Beziehung
sagt  der  §.  2  A.  L.  R.,  II,  14  in  gleichem  Sinne:  haben"“.  §.  10  a.  a.  O.  behielt  überdies  dem
„Dem  Besteuerungsrechte,  als  einem  Hoheitsrechte  Könige  das  Recht  vor,  „für  den  Fall  eines  Krieges
des  Staates  (d.  i.  im  Sinne  des  A.  L.  R.,  II,  außerordentliche  Steuern  ohne  die  Zustimmung
13,  §.  1  des  „Staatsoberhauptess),  sind  alle  die-  des  Vereinigten  Landtags  auszuschreiben“,  in
jenigen  unterworfen,  die  für  ihre  Personen,  Ver=  welchem  Falle  dann  nur  nachträglich  der  Zweck
mögen  oder  Gewerbe  den  Schutz  des  Staates  und  die  Verwendung  nachgewiesen  werden  sollte.
genießen."  —  Die  Bestimmungen  des  §.  9  wurden  indes

ç  4n  von  dem  ersten  Vereinigten  Landtage  für  nicht
8  Obgleich  das  Recht  der  Besteuerung  der  vereinbar  mit  der  bisherigen  Gesetzgebung  eruch
Staatsbürger  für  Staatszwecke  nur  dem  Inhaber  und  es  wurde  behauptet,  daß  den  Ständen  auf
der  Staatsgewalt  zustehen  kann,  ist  hiermit  den=  Grund  der  V.  v.  22.  Mai  1815  und  des  Art.  III,
noch  das  verfassungsmäßige  Recht  der  Stände  Nr.  2  des  Ges.  v.  5.  Juni  1823  das  Recht  zum
oder  der  Volksvertretung,  vermöge  dessen  die  Be-#Beirate  hinsichtlich  aller  Steuergesetze  ohne  Aussteuerung
  nur  mit  ihrer  Bewilligung  geschehen  nahme  zustehe,  weshalb  beschlossen  wurde,  die
darf,  vollkommen  vereinbar  und  enthält  keines-  Deklaration  bzw.  Abänderung  des  §.  9  der  V.
wegs  eine  Teilung  der  Staatshoheit,  sondern  v.  3.  Febr.  1847  in  diesem  Sinne  zu  beantragen.
nur  eine  Einschränkung  der  Rechte  des  Staats=  Die  Königl.  Botschaft  v.  24.  Juni  1847  lehnte
oberhauptes.  dies  jedoch  ab  (vgl.  Rauer,  Verhandl.  des
4  Das  Gesetz  v.  5.  Juni  1823  wegen  An=  1.  Verein.  Landtags,  S.  142  ff.,  und  dessen  stäuordnung
  der  Provinzialstände  (G.  S.  1823,  S.  129)  dische  Gesetzgebung  in  den  preuß.  Staaten,  neue
bestimmte  in  §.  III,  Nr.  2,  „daß  den  Provinzial=  Folge,  Tl.  II,  S.  189—193).
ständen,  solange  keine  allgemeinen  ständischen  5  G.  S.  1848,  S.  87.
Versammlungen  stattfinden,  die  Entwürfe  solcher  *  Der  §.  6  a.  a.  O.  lautet:  „Den  künftigen
allgemeinen  Gesetze,  welche  Veränderungen  in  Vertretern  des  Volks  soll  jeden  falls  die  Zuden
  Steuern  zum  Gegenstande  haben,  soweit  stimmung  zu  allen  Gesetzen,  sowie  zur  Fortsetzung
sie  die  Provinz  betreffen,  zur  Beratung  vorge=  des  Staatshaushaltsetats  und  das  Steuerbelegt
  werden  sollten“".  Den  Provinzialständen  willigungsrecht  zustehen.“
wurde  hierbei  also  nur  eine  beratende  Stimme  *'  Die  von  dem  Steuerbewilligungsrechte  han-(kein
  Steuerbewilligungsrecht)  beigelegt.  —  delnden  Art.  99,  100  u.  109  der  Verf.  Urk.  v.
Die  V.  v.  3.  Febr.  1847  über  die  Bildung  des  31.  Jan.  1850  sind  ohne  irgendeine  Verände-Vereinigten
  Landtages  (G.  S.  1847,  S.  34)  be=  rung  aus  der  oktroyierten  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.
stimmte  hiernächst  in  §.  9,  „daß  ohne  die  Zu=  1848,  in  welcher  sie  die  Art.  98,  99  u.  108
stimmung  des  Vereinigten  Landtages  die  Ein=  bildeten,  beibehalten  worden  (vgl.  v.  Rönne,
führung  neuer  Steuern  oder  die  Erhöhung  der  Verf.  Urk.,  S.  185—187).
        <pb n="169" />
        Das  Steuerbewilligungsrecht.  (8.  119.)  159

gaben  für  die  Staatskasse  nur  erhoben  werden  dürfen,  soweit  sie  in  den  Staatshaushaltsetat
  aufgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet  sind.  Der  Staatshaushalts-—
etat  muß  nach  Art.  99  für  jedes  Jahr  im  voraus  durch  ein  Gesetz  festgestellt  werden.
Außerdem  bestimmt  der  unter  den  allgemeinen  Bestimmungen  enthaltene  Art.  109,  daß
die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  forterhoben  werden,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  ab—
geändert  werden.

1.  Indem  hiernach  grundsätzlich  der  Volksvertretung  ein  Steuerbewilligungsrecht
zugestanden  worden  ist,  kann  im  allgemeinen  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  die
Frage  über  die  Notwendigkeit  oder  Nützlichkeit  einer  aus  Steuern  zu  bestreitenden
  Staatsausgabe,  also  über  die  Notwendigkeit  der  Steuer  selbst  verfassungsmäßig
nur  mittels  einer  Vereinbarung  zoischen  der  Staatsregierung  und  den  Kammern  festgestellt
  werden  kann,  dergestalt  also,  daß  alle  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung  hierüber
einverstanden  sein  müssen.  1  Allein  das  Recht  der  Kammern  auf  eine  solche  Vereinbarung
ist  nach  der  Verfassungsurkunde  kein  vollständiges,  sondern  ein  eingeschränktes.
Diese  haben  nämlich  kein  mit  Ablauf  jeder  Etatsperiode  von  neuem  eintretendes,  alle
Steuern  und  Abgaben  unfassendes  Beuilligungerccht  dergestalt,  daß  die  Steuererhebung
überhaupt  durch  die  Bewilligung  der  Kammern  bedingt  wäre,  sondern  die  Notwendigkeit
  der  Vereinbarung  bezieht  sich  nur  auf  neue  Steuern  und  Abgaben  sowie  auf  die
Erhöhung  bestehender,  so  daß  die  nicht  auf  Zeit  oder  nur  bedingungsweise  bewilligten
so  lange  forterhoben  werden  dürfen,  bis  ihre  Aufhebung  oder  Minderung  zwischen  den
Kammern  und  der  Staatsregierung  vereinbart  ist.  Es  muß  zwar  der  Staatshaushaltsetat
  alljährlich  zwischen  den  Kammern  und  der  Staatsregierung  von  neuem  vereinbart
werden,  allein  die  Forterhebung  der  einmal  gesetzlich  feststehenden  Steuern  ist
von  der  Regelung  des  Budgets  unabhängig.  Oobgleich  diese  Auslegung  der  Art.  99
und  100  der  Verfassungsurkunde  in  Verbindung  mit  dem  Art.  109  sich  nach  dem  Wortlaut
  nicht  bestreiten  läßt,  so  ergibt  sich  doch  ebenso  unzweifelhaft  aus  der  Entstehungsgeschichte
  der  erwähnten  Artikel,  daß  jene  Beschränkung  des  Steuerbewilligungsrechts  ursprünglich
  nicht  beabsichtigt  war.  Stände  nämlich  der  Satzteil  des  Art.  109:  „Die
bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert
werden“  nicht  in  der  Verfassungsurkunde,  so  würde  aus  den  Art.  99  und  100  folgen,
daß  das  Recht  der  Volksvertretung  auf  Vereinbarung  sowohl  des  jährlichen  Budgets
als  auch  der  Steuererhebung  ein  uneingeschränktes,  alljährlich  von  neuem  eintretendes
  sein  würde;  die  in  Art.  100  enthaltenen  Worte:  „oder  durch  besondere  Gesetze
  angeordnet  sind“  haben  nämlich  nicht  bie  Bedentung,  daß  unter  diesen  „besonderen
Gesetzen“  die  ganze  Steuergesetzgebung  zu  verstehen  sei,  sondern  ihr  Sinn  ist  lediglich
  der,  daß  die  Steuergesetzgebung  die  Grundlage  des  Staatshaushaltsetats  bildet,  so
daß  es  also  unmöglich  ist,  dem  Staatshaushaltsetat  diese  seine  gesetzliche  Grundlage  unter
der  Bezeichnung  „besonderer  Gesetze“  gegenüberzustellen.?  Da  indes  jener  Satzteil
des  Art.  109  bei  der  Revision  der  Verfassung  aufrechterhalten  worden  ist,  so  ergibt
sich,  daß  der  Satzteil  des  Art.  109:  „Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,  bis  sie
durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden“,  nachdem  in  dem  vorhergehenden  Art.  100  gesagt
  worden,  „daß  Steuern  und  Abgaben  nicht  erhoben  werden  dürfen,  wenn  sie  nicht
in  den  jährlich  festzustellenden  Staatshaushaltsetat  ausgenommen  sind“,  den  Satz  des
Art.  100  einfach  aufhebt,  und  daß  der  Sinn  besser  ausgedrückt  worden  sein  würde,
wenn  —  unter  Streichung  des  Satzteils  des  Art.  109  —  der  Art.  100  einfach  lautete:
„Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  werden,  wenn  sie  auch  nicht  in  den  Staatshaushaltsetat
  aufgenommen  sind,  auf  Grund  von  Gesetzen  erhoben  und  können  nur  durch
Gesetze  abgeändert  werden.“  Der  innere  Widerspruch,  in  welchem  hiernach  der  Art.  100
mit  dem  Satzteile  des  Art.  109  steht,  macht  es  schon  an  sich  wahrscheinlich,  daß  der

 

Aus  den  Art.  99  u.  100  der  Verf.  Urk.  er=  zu  oktroyieren  (vgl.  hierüber  auch  Baumstark
gibt  sich  unzweifelhaft,  daß  jede  Steuerbewilli=  in  den  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1850—51,  Bd.  II,
gung  nur  durch  ein  nach  Art.  62  vereinbartes  S.  1329).

Gesetz  erfolgen  kann  und  daß  es  vollkommen  V9gl.  die  Rede  des  Abgeordn.  Simson  in
unstatthaft  ist,  Steuern  oder  Steuererhöhungen  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  S.  412.
        <pb n="170" />
        160  Die  Gesetzgebung.  (§.  119.)

Zweck  des  Satzteils  des  Art.  109  ursprünglich  ein  ganz  anderer  gewesen  ist,  als  die
Bestimmung  des  Art.  100  wirkungslos  zu  machen,  wie  es  jetzt  der  Fall  ist,  wo  durch
den  Art.  100  in  Verbindung  mit  Art.  109  das  Steuerbewilligungsrecht  der  Kammern
so  ziemlich  auf  das  Maß  des  dem  Vereinigten  Landtage  eingeräumt  gewesenen  Steuerbewilligungsrechts
  zurückgeführt  worden  ist.  Dies  bestätigt  aber  die  Entstehungsgeschichte
des  Satzteils  des  Art.  109  bis  zur  Gewißheit.  Derselbe  findet  sich  nämlich  zuerst
(wörtlich  gleichlautend)  in  dem  §.  82  des  Regierungsentwurfs  v.  20.  Mai  1848.  Damals
  fand  die  Staatsregierung  diese  Bestimmung  notwendig,  weil  einer  Verfassung  erst
entgegengesehen  wurde,  also  ein  Budget,  welches  erst  von  den  zu  konstituierenden  Kammern
  geschaffen  werden  konnte,  noch  nicht  existierte,  und  weil  deshalb  der  Meinung  entgegengetreten
  werden  mußte,  als  solle  bis  zur  Vereinbarung  des  Budgetgesetzes  jede
Steuerzahlung  sistiert  sein.  §.  82  des  Regierungsentwurfs  ist  dann  unverändert  in  den
Verfassungsentwurf  der  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung  (Art.  109)  übergegangen;
  er  ist  aber  auch  da  nicht  in  den  Titel  von  den  Finanzen  aufgenommen,
sondern  (ebenso  wie  es  mit  Art.  82  des  Regierungsentwurfs  der  Fall  war)  unter  den
„allgemeinen  Bestimmungen“  stehen  geblieben.  Unter  diesen  allgemeinen  Bestimmungen
des  Regierungsentwurfs  und  des  Entwurfs  der  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung
  waren  aber  sowohl  diejenigen  enthalten,  die  ihrer  Natur  nach  ganz  unzweifelhaft
  nur  vorübergehender  Natur  sein  konnten,  als  auch  diejenigen,  die  zunächst  nur
die  Ausführung  der  Verfassung  betrafen  und  in  keinem  andern  Titel  Platz  finden
konnten.  Diesen  Titel  von  den  „allgemeinen  Bestimmungen“  hat  hierauf  die  oktroyierte
Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  in  zwei  Titel  geteilt,  nämlich  in  „allgemeine
Bestimmungen“  und  „Übergangsbestimmungen“  sie  hat  den  jetzigen  Art.  109,
welcher  in  ihr  den  Art.  108  bildete,  unter  die  „allgemeinen  Bestimmungen“  gesetzt,
während  derselbe  nach  der  ursprünglichen  Absicht  sowohl  der  Staatsregierung  als  der
Verfassungskommission  der  Nationalversammlung  nur  die  Tragweite  einer  vorübergehenden
  Bestimmung  (nämlich  bis  zur  Vereinbarung  des  Budgetgesetzes)  haben  sollte.
In  dieser  Bedeutung  stand  der  Satzteil  des  jetzigen  Art.  109  in  vollster  Übereinstimmung
  und  Konsequenz  mit  den  von  der  Finanzverwaltung  handelnden  Art.  99
und  100;  er  derogierte  ihnen  nirgends;  dagegen  ist  es,  wenn  man  ihm  eine  mehr  als
vorübergehende  Bedeutung  hätte  beilegen  wollen,  nicht  abzusehen,  wie  er  dann  von  den
Art.  99  und  100  irgend  hätte  getrennt  werden  können;  er  wäre  diesen  vielmehr  vorauszustellen
  gewesen,  wonach  dann  alles  übrige  von  den  Finanzen  hätte  abgemessen.
werden  müssen,  während  jetzt  der  Art.  109  dem  Art.  100  geradezu  widerspricht  und  ihn
aufhebt.  Vertreter  der  Staatsregierung  haben  dagegen  behauptet,  ein  unlösbarer  Widerspruch
  zwischen  dem  Art.  100  und  dem  Satzteil  des  Art.  109  bestehe  nicht,  sondern  die
Art.  99  und  100  seien  bestimmt,  das  Verhältnis  der  Kammern  zur  Staatsregierung
  zu  regeln,  während  der  Satzteil  des  Art.  109  nur  das  Verhältnis  der
Steuerpflichtigen  zur  Regierung  feststellen  und  daher  auf  das  Verhältnis  der
Kammern  zur  Regierung  ohne  Einfluß  bleiben  solle.  Ferner  ist  von  der  Staatsregierung
bestritten  worden,  daß  der  Art.  109  nur  eine  transitorische  Bedeutung  haben  könne.?
Dieser  Versuch  zur  Vereinigung  der  Art.  100  und  109  ist  indes  von  keinem  praktischen
Erfolge.  Denn  wenn  (nach  Art.  109)  die  Steuerpflichtigen  die  bestehenden  Steuern  fortentrichten
  müssen,  ohne  daß  diese  im  Budget  des  Jahres  stehen,  so  ist  es  wenig  erheblich,
ob  die  Kammern  sie  in  das  Budget  aufnehmen  oder  nicht.  lberdies  widerlegt  sich  die

 

1  Vgl.  die  Komm.  Ber.  beider  Kammern  und  a.  O.,  S.  775).  Vgl.  auch  die  Erörter.  des
die  Plenarverhandl.  derselben  in  den  Stenogr.  Abgeordn.  Waldeck  in  der  Sitz.  des  A.  H.  vom
Ber.  1849—  50  der  2.  K.,  S.  379—422  und  13.  Mai  1865  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1865,
S.  1734  ff.,  und  der  1.  K.,  S.  1108—65  und  B/d.  III,  S.  1479—81),  dagegen  der  Abgeordn.
S.  2034  ff.  Gegen  die  im  Texte  vertretene  Aus-  Gneist“  (a.  a.  O.,  S.  1485).
legung  der  Art.  99  u.  100  in  der  Verbind.  mit  2  Vgl.  die  Erklär.  des  Fin.  Min.  v.  Rabe
dem  Art.  109  die  Erörter,  des  Abgeordn.  Wal=  und  des  Min.  Präsid,  v.  Manteuffel  in  den.
deck  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  19.  Jan.  1864  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,  Bd.  III,  S.
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1864,  Bd.  II,  S.  769  1140  u.  1145.

—  772),  dagegen  der  Abgeordn.  Osterrath  (a.
        <pb n="171" />
        Das  Steuerbewilligungsrecht.  (8.  119.)
ministerielle  Auslegung  dadurch,  daß  der  Art.  109  ebensogut  für  die  Kammern,  deren
Mitglieder  auf  die  Verfassung  vereidigt  sind,  verbindlich  ist  wie  für  die  Steuerpflichtigen,
daß  daher  die  Kammern  gegen  die  Verfassung  verstoßen  und  den  Art.  109  verletzen  würden,
wenn  sie  sich  weigern,  die  einmal  bestehenden  Steuern,  solange  solche  nicht  gesetzlich
  aufgehoben  sind,  in  das  Budgetgesetz  aufzunehmen.  Denn  das  Steuerbewilligungsrecht
  der  Volksvertretung  ist  durch  den  auch  für  sie  verbindlichen  Art.  109  eingeschränkt
und  darf  ohne  Abänderung  der  Verfassung  nicht  in  anderer  Weise  von  ihnen  ausgeübt
  werden,  als  es  ihnen  verfassungsmäßig  zusteht;  sie  haben  nicht  das  Recht,  den
gesetzlich  bestehenden  Steuern  die  Aufnahme  unter  den  Einnahmeposten  des  Budgets  zu
versagen,  sondern  diese  Steuern  bilden  eine  verfassungsmäßig  notwendige  Einnahmeposition
des  jedesmaligen  Budgets.  —  Wenn  nun  aber  zugegeben  werden  muß,  daß  den  Kammern
nach  der  richtigen  Auslegung  der  Art.  99  und  100  der  Verfassungsurkunde  in  Verbindung
  mit  dem  Art.  109  ein  Steuerbewilligungsrecht  lediglich  insoweit  gebührt,  daß  ohne
ihre  Zustimmung  neue  Steuern  nicht  auferlegt  und  bestehende  Steuern  nicht  erhöht
  oder  abgeändert  werden  können,  so  ergibt  sich,  daß  ihnen  in  betreff  derjenigen
Steuern,  welche  einmal  ohne  Bedingung  oder  Zeitbeschränkung  gesetzlich  festgestellt  worden
sind,  kein  Bewilligungsrecht  zusteht.  Die  Worte  des  Art.  109  der  Verfassungsurkunde:
„die  bestehenden  Steuern“  haben  sich  zwar,  wie  die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  109
ergibt,  ihrer  ursprünglichen  Absicht  nach  unzweifelhaft  nur  auf  die  zur  Zeit  des  Erlasses
  der  Verfassungsurkunde  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  beziehen  sollen.
Nachdem  dieser  Artikel  aber  als  eine  bleibende  Bestimmung  in  der  Verfassungsurkunde
beibehalten  worden  ist,  läßt  sich  nicht  bestreiten,  daß  Art.  109  dahin  zu  verstehen  ist,
daß  keine  Steuer  oder  Abgabe,  welche  einmal  durch  ein  Gesetz  ohne  Bedingung  oder
Zeiteinschränkung  eingeführt  worden,  anders  wieder  aufgehoben  oder  abgeändert  werden
kann  als  durch  Vereinbarung  sämtlicher  Faktoren  der  Gesetzgebung.  Daraus  folgt  aber
weiter,  daß  den  Kammern  auch  ein  eigentliches  Steuerverweigerungsrecht  im  Sinne
des  neueren  konstitutionellen  Prinzips  nicht  zusteht.  Die  Verhandlungen,  welche  in
beiden  Kammern  bei  der  Revision  der  Art.  99  und  100  in  Verbindung  mit  dem  Art.  109
der  Verfassungsurkunde  stattgefunden  haben,  ergeben  vielmehr  unzweifelhaft,  daß  die  Beibehaltung
  des  Satzteiles  des  Art.  109  gerade  zu  dem  Zwecke  beschlossen  ist,  um  das
eigentliche  Steuerverweigerungsrecht  der  Kammern  auszuschließen."  Dagegen  ist
die  Staatsregierung  unbedingt  verpflichtet,  den  Kammern  alljährlich  den  Staatshaushaltsetat
  für  das  nächstfolgende  Jahr  zur  Genehmigung  und  alljährlich  die  Rechnung  über
ihn  zur  Entlastung  vorzulegen;  mithin  beschränken  sich  die  in  dem  Steuerbewilligungsrecht
  der  Volksvertretung  enthaltenen  Befugnisse  auf  folgende  Rechte:

a)  Recht  der  Bewilligung  oder  Verweigerung  neuer,  Erhöhung  oder  Abänderung
gesetzlich  bestehender,  an  Bedingungen  oder  Zeitbeschränkungen  nicht  geknüpfter  Steuern;

b)  Recht  auf  jährliche  Vereinbarung  des  Budgetgesetzes;

e)  Recht  auf  Erteilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  von  Etatsüberschreitungen;


d)  Recht  auf  Vorlegung  der  jährlichen  Rechnung  über  den  Staatshaushaltsetat
verbunden  mit  dem  Rechte  der  Prüfung  und  Feststellung  dieser  Rechnung  und  der  Erteilung
  der  Entlastung.

161

 

1  Vgl.  hierüber  die  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.
1850—51,  Bd.  I,  S.  264  ff.,  u.  Bd.  III,  S.  1161,
desgl.  1851—52,  Bd.  III,  S.  1172.

*  Die  preuß.  Verf.  Urk.  beruht  somit  in  dieser
Materie  auf  dem  Grundsatze,  daß  die  Staatsbürger
  bzw.  die  Volksvertreter  verpflichtet  seien,
die  Mittel  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse,
insoweit  solche  nicht  aus  den  sonst  dazu  bestimmten
Mitteln  bestritten  werden  können,  zu  gewähren;
sie  erkennt  also  kein  Steuerbewilligungsrecht  in
dem  Sinne  an,  daß  die  für  den  Staatsbedarf

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.  5.  Aufl.  III.

 

notwendigen  Steuern  auch  willkürlich  verweigert
  werden  könnten.  Somit  folgt  sie  dem
von  der  vormaligen  D.  Bundesversamml.  in  dem
Beschlusse  v.  28.  Juni  1832,  Art.  2  (s.  in
v.  Meyer,  Corpus  Juris  Konföderationis  Germaniae,
  3.  Aufl.,  Tl.  II,  S.  244)  ausgesprochenen
Grundsatze,  „daß  keinem  deutschen  Souverän
durch  die  Landstände  die  zur  Führung  einer  der
Landesverfassung  entsprechenden  Regierung  erforderlichen
  Mittel  verweigert  werden  dürfen“.

11
        <pb n="172" />
        162  Die  Gesetzgebung.  (8.  120.)

2.  Das  der  Volksvertretung  in  betreff  neuer  Steuern  sowie  der  Erhöhung  oder
Abänderung  bestehender  Steuern  zustehende  Steuerbewilligungsrecht  enthält  die  Be—
fugnis,  nicht  bloß  vor  der  Bewilligung  den  Nachweis  zu  verlangen,  daß  die  verfassungsmäßig
  zur  Bestreitung  der  Staatsausgaben  bestimmten  primären  Deckungsmittel,  sowie
die  früher  bewilligten  Steuern,  unzureichend  seien,  um  den  Staatsbedarf  zu  bestreiten,
sondern  auch  zu  verlangen,  daß  der  Gegenstand  der  Besteuerung,  die  Höhe  des
aufzubringenden  Steuerbetrages  und  seine  Verteilung  auf  die  steuerpflichtigen
Personen  und  Gegenstände  1  mit  ihr  vereinbart  werden.

3.  Das  Bewilligungsrecht  der  Kammern  bezieht  sich  nach  Art.  100  der  Verfassungsurkunde
  auf  alle  Arten  der  Steuern,  mithin  auf  direkte  und  indirekte  Auflagen,
ohne  Unterschied  des  Gegenstandes  der  Besteuerung,  und  ohne  Unterschied,  ob  die
Steuer  für  einen  bestimmten  bzw.  vorübergehenden  Zweck,  oder  dauernd  für  Staatszwecke
überhaupt  entrichtet  werden  soll.  Das  Recht  bezieht  sich  aber  nicht  allein  auf  Steuern
im  eigentlichen  Sinne,  sondern  auch  auf  Abgaben,  die  nicht  unter  den  Begriff  wirklicher
  Steuern  fallen.?  In  betreff  der  Gebühren  (Sporteln)  ist  dies  in  Art.  102  der
Verfassungsurkunde  noch  besonders  ausgesprochen  worden.

4.  Dagegen  bezieht  sich  das  Bewilligungsrecht  der  Kammern  nach  Art.  100  der
Verfassungsurkunde  nur  auf  solche  Steuern  und  Abgaben,  welche  für  die  Staatskassen
  erhoben  werden,  mithin  nicht  auf  Steuern  und  Abgaben,  welche  zu  Zwecken
der  Gemeinden  und  Kreise  im  Staate  bestimmt  sind,  ebensowenig  auf  solche,
welche  lediglich  die  Kommunalzwecke  einer  Provinz  betreffen  und  zu  deren  Bestreitung
erforderlich  sind.

III.  Über  die  Ausübung  des  Besteuerungsrechtes  enthält  die  Verfassungsurkunde
(Art.  101)  folgende  Grundsätze:

1.  Bezüglich  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt  werden,  also  auch
nicht  durch  Gesetz.

2.  Die  bestehende  Steuergesetzgebung  soll  einer  Revision  unterworfen  und  dabei
jede  Bevorzugung  abgeschafft  werden."

Das  Nähere  siehe  unten  im  Abschnitt  über  das  Finanz=  und  Steuerrecht.

§.  120.

Anleihen  und  Garantien.“

Wenngleich  dem  Staate  unzweifelhaft  die  Befugnis  zusteht,  zur  Deckung  dringender
Staatsbedürfnisse  sowie  zur  Förderung  des  allgemeinen  Besten,  insbesondere  alsdann,

 

1  Dies  ist  das  Recht  der  Bestimmung  des  v.  23.  April  1906.  S.  über  die  ganze  Materie
sog.  Besteuerungsfußes,  welches  stets  in  dem  Schön,  Recht  der  Kommunal-Verbände,  S.  262fff.
Steuerbewilligungsrechte  enthalten  ist,  nach  den  und  die  dort  angegebene  Literatur.

Grundsätzen  der  Preuß.  Verf.  Urk.  aber  nur  in  4  Die  1.  K.  hatte  bei  der  Revision  des  Art.  101
bezug  auf  neue  Steuerbewilligungen  oder  Er=  beschlossen,  in  denselben  (in  Abs.  2)  die  Worte
höhung  und  Abänderung  bestehender  Steuern  einzuschalten:  „vorbehaltlich  der  Entschädigungsausgeübt
  werden  kann.  frage“,  um  der  Auffassung  vorzubeugen,  als  solle

2  Auch  dies  bestimmt  der  Art.  100  ausdrück=  jede  Entschädigung  ausgeschlossen  sein.  Die  2.  K.
lich.  Es  dürfen  daher  z.  B.  Wege-,  Brücken=  trat  diesem  Beschlusse  indes  nicht  bei,  weil  die
und  Chausseegelder,  sowie  andere  Kommunikations=  Aufnahme  des  gedachten  Zusatzes  überflüssig  sei
abgaben,  Konzessionsabgaben  usw.  nicht  ohne  Zu=  und  die  Frage  der  Entschädigung  nicht  in  die
stimmung  der  Kammern  neu  eingeführt  oder  Verfassung  gehöre,  sondern  in  den  Steuergesetzen
erhöht  werden,  sofern  nicht  der  Staatsregierung  selbst  ihre  Erledigung  finden  müsse  (Stenogr.
durch  besondere  Gesetze  das  Recht  eingeräumt  Ber.  der  1.  K.  1849—50,  S.  1175,  2036,  und
worden  ist,  die  Tarife  nach  bestimmten  gesetz=  2.  K.,  S.  1703  u.  1738,  vgl.  v.  Rönne,  Verf.
lich  geregelten  Normen  festzustellen.  Urk.,  S.  192—193).  Über  die  Grundsätze,  nach

*  Über  die  Befugnis  der  Gemeinden  zur  welchen  die  Frage  zu  beurteilen,  vgl.  Zachariä,
Besteuerung  ihrer  Mitglieder  enthält  die  gesetz=  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  537  ff.
lichen  Sonderbestimmungen  das  Kommunal-Ab=  und  die  dort  angef.  Schriften.
gabengesetz  v.  14.  Juli  1893,  über  das  Besteue-  5*  Vgl.  Klüber,  Offentl.  R.  des  D.  B.,  8§.  339,
rungsrecht  der  Kreise  und  Provinzen  das  Ges.  340,  401;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
        <pb n="173" />
        Anleihen  und  Garantien.  (8.  120.)  163
wenn  die  hierzu  erforderlichen  Mittel  ohne  zu  erhebliche  Belastung  der  Steuerpflichtigen
nicht  durch  die  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Beiträge  der  letzteren  beschafft  werden
können,  Schulden  zu  kontrahieren  und  namentlich  Geldanleihen  aufzunehmen,  so  ist  doch
die  Ausübung  dieses  Rechtes  keineswegs  ausschließlich  in  die  Hände  des  Königs  gelegt,
sondern  es  findet  dabei  eine  Teilnahme  der  Volksvertretung  statt.  Bereits  vor  Erlaß
der  Verfassungsurkunde  hatte  die  Krone  sich  teilweise  des  Rechtes  begeben,  den  Staat
einseitig  mit  neuen  Schulden  zu  belasten.  Die  Verfassungsurkunde  hat  (Art.  103)  ganz
allgemein  und  ohne  Einschränkung  bestimmt,  daß  „die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die
Staatskasse  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  stattfindet“  und  daß  „dasselbe  von  der
Ubernahme  von  Garantien  zu  Lasten  des  Staates  gilt“.  Hiernach  kann  kein  Zweifel
darüber  bestehen,  daß  es  zur  Aufnahme  von  Staatsanleihen  und  zur  Ubernahme  von
Staatsgarantien  allemal  eines  Gesetzes  im  eigentlichen  Sinne  (Art.  62)  bedarf.?  Alle
Staatsschulden  und  Staatsgarantien,  welche  kontrahiert  bzw.  übernommen  werden  sollten,
ohne  daß  die  Kammern  dazu  ihre  Einwilligung  bzw.  Genehmigung  erteilt  haben,  würden
verfassungswidrig  und  dergestalt  nichtig  sein,  daß  daraus  ein  Anspruch  an  die  Staatskasse
  niemals  hergeleitet  werden  könnte.  Dies  folgt  daraus,  daß  der  Art.  103  der  Verfassungsurkunde
  die  Form  vorschreibt,  unter  deren  Beobachtung  allein  eine  Verbindlichkeit
des  Staates  zur  Verhaftung  für  Anleihen  oder  Garantien  entstehen  kann,  nämlich  die
Form  eines  wirklichen  Gesetzes.  Wenn  diese  Form  nicht  beobachtet  worden  ist,  ist
das  Geschäft  für  den  Staat  nichtig.5“  »

Da  Gesetze,  welche  die  Aufnahme  von  Staatsanleihen  bzw.  die  Ubernahme  von
Staatsgarantien  betreffen,  „Finanzgesetze“  sind,  so  ergibt  sich  aus  dem  Abs.  3  des
Art.  62  der  Verfassungsurkunde,  daß  jeder  Gesetzentwurf  dieser  Art  zuerst  dem  Abgeordnetenhause
  zur  Beschlußnahme  vorgelegt  werden  muß  und  gar  nicht  an  das  Herrenhaus

  gelangen  kann,  wenn  das  Abgeordnetenhaus  ihn  ablehnen  sollte.
Von  der  eigentlichen  Staatsschuld  im  technischen  Sinne,  nämlich  der  sog.  fun- 



Bd.  II,  S.  469  ff.;  Grotefend,  Das  D.  St.  R.
der  Gegenwart,  S.  244  ff.;  v.  Schulze,  Pr.  St.  R.,
Bd.  II,  S.  80  ff.;  G.  Meyer-Dochow,  Lehrb.
des  Verwaltungsrechts  4,  1913.

1  Die  frühere  Gesetzgebung  ist  folgende:  Mittels
  Verordn.  v.  17.  Jan.  1820  über  das  Staatsschuldenwesen
  (G.  S.  1820,  S.  9)  wurde  ein
Staatsschuldenetat  publiziert  und  für  immer  geschlossen
  erklärt,  zugleich  aber  (§.  II)  bestimmt,
daß,  „wenn  der  Staat  künftighin  zu  seiner  Erhaltung
  oder  zur  Förderung  des  allgemeinen
Besten  in  die  Notwendigkeit  kommen  sollte,  zur
Aufnahme  eines  neuen  Darlehns  zu  schreiten,
solches  nur  mit  Zuziehung  und  unter  Mitgarantie
der  künftigen  reichsständischen  Versammlung
  geschehen  könne“.  Das  Patent  v.  3.  Febr.
1847  betreffend  die  ständischen  Einrichtungen  (G.
S.  1847  S.  33),  erklärte,  „daß,  so  oft  die  Bedürfnisse
  des  Staates  neue  Anleihen  erfordern
möchten,  die  Provinzialstände  der  Monarchie  zu
einem  vereinigten  Landtage  versammelt  werden
sollten,  um  dabei  deren  in  der  V.  v.  17.  Jan.
1820  vorgesehene  ständische  Mitwirkung  in  Anspruch
  zu  nehmen“.  Die  in  dem  Pat.  in  bezug
genommene  V.  v.  3.  Febr.  1847  über  die  Bildung
des  Verein.  Landtags  (a.  a.  O.,  S.  34)  bestimmte
hierüber  ferner:  a)  dem  Verein.  Landt.  ist  die
im  §.  II  der  V.  v.  17.  Jan.  1820  vorbehaltene
ständische  Mitwirkung  bei  Staatsanleihen  übertragen,
  und  sollen  demgemäß  neue  Darlehne,  für
welche  das  gesamte  Vermögen  und  Eigentum  des
Staates  zur  Sicherheit  bestellt  wird,  fortan  nicht
anders,  als  mit  Zuziehung  und  unter  Mitwirkung
des  Verein.  Landtages  ausgenommen  werden  (8.4);

 

b)  wenn  neue  Darlehne  zur  Deckung  des  Staatsbedürfnisses
  in  Friedenszeiten  bestimmt  sind,
so  sollen  solche  ohne  Zustimmung  des  Verein.
Landtages  nicht  ausgenommen  werden  (§.  5);
c)  wenn  im  Falle  eines  zu  erwartenden  oder
ausgebrochenen  Krieges  Darlehne  aufgenommen
werden  müssen,  die  Einberufung  des  Verein.
Landtages  aber  nichtzulässig  befunden  werden  sollte,
so  wird  die  ständische  Mitwirkung  durch  Zuziehung
der  Deputation  für  das  Staatsschuldenwesen
ersetzt  (S.  6);  die  gedachte  Deputation  wird  gebildet
  zur  Ausübung  der  vorbehaltenen  Mitwirkung
  bei  Aufnahme  von  Darlehen  für  Kriegszeiten,
  sowie  zur  ständischen  Mitwirkung  bei  Verzinsung
  und  Tilgung  der  Staatsschulden  (§.  1  der
V.  v.  3.  Febr.  1847  über  Bild.  der  ständischen
Deput.,  G.  S.  1847,  S.  43).  Dem  Verein.  Landtage
  wird  späterhin  Zweck  und  Verwendung  des
solchergestalt  aufgenommenen  Darlehns  nachgewiesen
  (§.7  der  V.  v.  3.  Febr.  1847  über  Bild.  des
Verein.  Landtages).  —  Über  die  behauptete  Nichtübereinstimmung
  der  betreffenden  Gesetzgebung  v.
3.  Febr.  1847  mit  den  früheren  Zusicherungen.
der  V.  v.  22.  Mai  1815  und  v.  17.  Jan.  1820
und  über  die  auf  die  hierüber  gefaßten  Beschlüsse
der  Kurien  des  Verein.  Landtages  erlassene  Königl.
Botschaft  v.  24.  Juni  1847  vgl.  Rauer,  Ständ.
Gesetzgebung  der  preuß.  Staaten,  neue  Folge,
Abt.  2,  S.  184—187.

2  Vgl.  Baumstark  in  den  Stenogr.  Ber.  der
1.  K.  1850—51,  S.  1329  und  Simson  in  den
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,  S.  705.

A.  L.  R.,  I,  3,  §.  41;  I,  5,  §.  109.

117
        <pb n="174" />
        164  Die  Gesetzgebung.  (§.  120.)

dierten  Schuld,  zu  unterscheiden  ist  die  sog.  schwebende  Schuld  (dette  flottante).
Die  durch  Gesetz  festgestellte  fundierte  Schuld  ruht  auf  dem  Staate  in  seiner  Gesamtheit;
  es  können  indes  auch  schwebende  Verwaltungsschulden  des  Staates  dadurch  entstehen,
daß  die  Fälligkeitstermine  der  Einnahmen  und  der  Ausgaben  des  Staates,  wie  in  jedem
geschäftlichen  Betriebe,  nicht  immer  zusammenfallen  und  hierdurch  ein  Bedarf  des  Staates
eintritt,  welcher  erst  durch  spätere  Einnahmen  wieder  gedeckt  werden  kann.  Solche  Verwaltungsschulden
  sind  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  zu  vermeiden,  und  es  wird  sich
dagegen  insbesondere  kein  gegründetes  Bedenken  erheben  lassen,  wenn  dadurch  etatsmäßige
Einnahmen  zu  etatsmäßigen  Ausgaben  nur  vorweggenommen  werden  oder  wenn  unabwendbare
  außerordentliche  Staatsbedürfnisse  eintreten.  Die  unfundierten  Staatsschulden
sind  aber  entweder  Staatsschulden  im  engeren  Sinne  oder  bloße  Rechnungsschulden.
Von  der  letzteren  Art  sind  alle  in  die  Klasse  der  Staatsschulden  förmlich  nicht  aufgenommene
  Schulden  der  Staatskasse,  welche  die  Natur  eines  Ausgaberückstandes  aus
einer  laufenden  Staatsverwaltungsrechnung  haben,  wie  der  Rückstand  einer  der  Staatskasse
  obliegenden  jährlichen  Leistung  oder  einer  Zahlung  für  ordentlichen  Staatsaufwand
eines  bestimmten  Rechnungsjahres,  und  alle  Ausgaben,  die  unter  dem  Voranschlag  (Etat)
eines  bestimmten  Rechnungsjahres  nicht  begriffen  sind.  Zu  der  ersteren  Gattung
gehören  dagegen  alle  Schulden,  die  (verzinsbar  oder  nicht)  als  Rückstände  der  genannten
  Art  nicht  zu  erachten  sind.  Wenn  die  Staatsregierung  in  betreff  solcher
schwebenden  Verwaltungsschulden  die  Mittel  besitzt,  sie  zur  gehörigen  Zeit  aus  den  Jahreseinnahmen
  einzulösen,  so  erledigen  sie  sich  von  selbst;  den  Kammern  ist  alsdann  ihre
darauf  bezügliche  Mitwirkung  durch  die  Bestimmungen  des  Art.  104  der  Verfassungsurkunde
  angewiesen.  Wenn  jedoch  eine  solche  Deckung  innerhalb  des  Budgets  nicht
möglich  ist,  muß  die  Staatsregierung  die  Genehmigung  der  Kammern  nachträglich  einholen;
  es  treten  dann  die  Bestimmungen  des  Art.  103  der  Verfassungsurkunde  in
Wirksamkeit,  wenn  die  schwebende  Schuld  in  eine  fundierte  verwandelt  werden  soll.
Nach  erfolgter  Konsolidierung  geht  dann  die  schwebende  Schuld  vollständig  in  die
eigentliche  Staatsschuld  über.  Es  ist  gebräuchlich  geworden,  daß  dem  Finanzminister
für  Vorwegnahmen  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  gesetzlich  ein  Maximalkredit  bewilligt
  wird,  und  zwar  in  der  Form,  daß  der  Staatsregierung  die  Ermächtigung  zur
Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  mit  kurzer  Umlaufszeit  erteilt  und  auch  die
Verwaltung  solcher  vorläufigen  Anleihen  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen
  wird.

Die  Form,  in  welcher  im  preußischen  Staate  fundierte  Staatsschulden  aufgenommen
  werden,  ist  die,  daß  Staatsobligationen  ausgestellt  werden,  welche  den
Nennbetrag  der  Schuld  enthalten,  und  daß  der  Staat  diese  Obligationen  verkauft
(Emission  und  Emissionskurs)  in  der  Weise,  daß  er  für  den  Kaufpreis  den  jährlichen
Zins,  welcher  gegen  Überreichung  des  Kupons  ausgezahlt  wird,  zu  bezahlen  verspricht.
Die  Schuldscheine  sind  auf  den  Inhaber  ausgestellt,  und  zwar  so  daß  dem  Gläubiger
kein  Kündigungsrecht  zusteht,  während  ein  solches  dem  Staate  vorbehalten  ist.  Demzufolge
  ist  es,  wenn  nicht  bei  der  Aufnahme  der  Anleihe  das  Gegenteil  vereinbart
worden  ist,  rechtlich  zulässig,  wenn  der  Staat,  gegen  das  Anerbieten  des  auszuzahlenden
Nominalbetrages,  denjenigen  Gläubigern  gegenüber,  welche  dieses  Anerbieten  nicht  annehmen,
  eine  Zinsreduktion  vornimmt.  In  dieser  Beziehung  ist  indes  die  Frage

 

1  Hierher  gehören  insbes.  auch  solche  (verzins-1850—51,

  S.  644  ff.  u.  S.  703  ff.,  desgl.  den
liche)  Anerkenntnisse,  welche  nach  §.  13  des  Ges.

Komm.  Ber.  a.  a.  O.,  Bd.  III,  S.  563  ff.  Die

v.  11.  Mai  1851  (G.  S.  1851,  S.  361)),  jetzt
nach  §.  20  des  Reichsges.  v.  13.  Juni  1873  (R.
G.  Bl.  1873,  S.  134)  über  Kriegsleistungen  und
deren  Vergütung  ausgestellt  werden  können.

2  Über  die  Streitfrage,  ob  die  Staatsregierung
verfassungsmäßig  überhaupt  berechtigt  sei,  ohne
vorherige  Zustimmung  der  Kammern  Anerkenntnisse
  über  Verwaltungsschulden  auszustellen,  vgl.
die  Erörter.  in  der  2.  K.  in  den  Stenogr.  Ber.

 

Frage  ist  bereits  bei  dem  ersten  Verein.  Landtage
zur  Sprache  gekommen  (vgl.  Rauer,  Verhandl.
des  Verein.  Landtages,  S.  118—190,  und  dessen
ständ.  Gesetzgeb.  der  preuß.  Staaten,  neue  Folge
Abt.  2,  S.  184—187).

8  Dagegen  würde  jede  anderweite  willkürliche
Herabsetzung  des  Zinsfußes,  Zahlung  der  Zinsen
in  verschlechterten  Münzsorten  oder  in  uneinlösbarem
  Papiergelde  widerrechtlich  sein.
        <pb n="175" />
        Anleihen  und  Garantien.  (§.  120.)  165
streitig  geworden,  ob  die  Staatsregierung  verpflichtet  sei,  bei  Konvertierung  oder  außeretatsmäßiger
  Kündigung  von  Staatsanleihen  die  Genehmigung  der  Volksvertretung
vorher  nachzusuchen.  Das  Abgeordnetenhaus  hat  dies  Recht  in  Anspruch  genommen.1
Die  Notwendigkeit  der  nachträglichen  Genehmigung  ist  auch  seitens  des  Finanzministers,
  und  zwar  schon  aus  dem  Grunde  zugegeben,  weil  die  Zustimmung  der  Kammern
  zur  Auszahlung  der  Konvertierungsprämie  erforderlich  sei;  dagegen  ist  das  Erfordernis
  vorgängiger  Genehmigung  bestritten  und  behauptet  worden,  daß  die  Volksvertretung
  ihre  nachträgliche  Genehmigung  nicht  verweigern  dürfe,  wenn  der  Staatskasse
ein  Vorteil  durch  die  gesamte  Operation  erwachse.  Das  Abgeordnetenhaus  hat  sich  indes
  zur  Rechtfertigung  seiner  Ansicht  mit  Recht  darauf  berufen,  daß  nach  Art.  99  der
Verfassungsurkunde  alle  Ausgaben  des  Staates  im  voraus  in  den  Staatshaushaltsetat
aufgenommen,  daß  insbesondere  auch  nach  dem  §.  7  des  Gesetzes  v.  24.  Febr.  1850
betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  die  Bedürfnisse  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  für  jedes  Jahr  im  voraus  im  Staatshaushaltsetat  festgesetzt  werden
müssen,  ferner,  daß  es  sich  hier  nicht  um  unvorhergesehene  Ausgaben  handle,  welche
die  Staatsregierung  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Kammern  leisten  dürfe,  sondern
um  solche,  zu  denen  ganz  besondere  Uberlegung  der  besonderen  Verhältnisse  nach  allen
Seiten  hin  erforderlich  sei,  und  daß  durch  solche  Operationen  sehr  erhebliche  Belastungen
der  Staatskasse  herbeigeführt  werden  könnten;  auch  komme  dabei  die  Rücksicht  auf  den
künftigen  Staatskredit  in  Betracht.  Nach  allen  diesen  Richtungen  hin  aber  habe  die
Volksvertretung  das  Recht,  vorher  befragt  zu  werden.  Geschähe  dies  nicht,  so  kann
wenigstens  darüber  kein  Zweifel  bestehen,  daß  den  betreffenden  Minister  die  volle  Verantwortlichkeit
  für  alle  diejenigen  Nachteile  treffen  würde,  welche  der  Staatskasse  aus
der  Operation  erwachsen  sollten.?

Da  die  Ausgabe  von  Papiergeld  lediglich  die  Kontrahierung  einer  unverzinslichen
Staatsschuld  ist,  so  kann  es  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  auch  darauf  die  Bestimmungen
  des  Art.  103  der  Verfassungsurkunde  Anwendung  finden;  indes  hatte  schon  der
8.  1  des  vorläufigen  Bundesgesetzes  v.  16.  Juni  1870  3  bestimmt,  daß  von  den  Bundesstaaten
  nur  auf  Grund  eines  auf  den  Antrag  der  beteiligten  Landesregierung  erlassenen
Bundesgesetzes  Papiergeld  ausgegeben  oder  dessen  Ausgabe  gestattet  werden  dürfe;  §.  8
des  Reichsgesetzes  v.  30.  April  1874  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen“
hat  demnächst  endgültig  vorgeschrieben,  daß  auch  ferner  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes
  Papiergeld  von  den  Bundesstaaten  ausgegeben  oder  dessen  Ausgabe  gestattet
werden  darf.  Wenn  aber  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  dem  preußischen  Staate  durch
ein  Reichsgesetz  die  Ausgabe  von  Papiergeld  gestattet  werden  sollte,  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  (abgesehen  von  dem  genehmigenden  Reichsgesetze)  Art.  103  der  preußischen
Verfassungsurkunde  zur  Anwendung  kommen  müßte  und  daß  die  Ausgabe  solchen  Papiergeldes
  bzw.  die  Gestattung  der  Ausgabe  eines  solchen  auch  noch  der  in  der  Form  eines
Gesetzes  zu  erteilenden  Genehmigung  der  preußischen  Kammern  bedürfen  würde.“

 

1  Vgl.  den  Beschluß  des  A.  H.  v.  11.  Aug.
1862  (Stenogr.  Ber.  des  im  J.  1862  neugewählten
A.  H.  1862,  Bd.  II,  S.  1154  ff.  und  den  Komm.

und  v.  Schulze  (Pr.  St.  R.,  Bd.  II,  S.  85).
Inbezug  auf  die  Bundesmarineanleihe  v.  9.  Nov.
1867  hat  übrigens  der  §.  1  des  Bundesges.  v.

Ber.  v.  2.  Aug.  1862,  ebendas.  Bd.  VI,  S.  839
—841),  desgl.  den  Beschl.  des  A.  H.  v.  27.  Mai
1865  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1865,  Bd.  III,
S.  2048,  und  den  Ber.  der  Justizkomm.  v.  27.  Mai
1865,  Anl.  Bd.  VIII,  Aktenst.  Nr.  164,  S.  1804).
Vgl.  über  die  Frage  auch  die  Verhandl.  des  A.  H.
in  der  Sitz.  v.  28.  Jan.#  u.  13.  Febr.  1868  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1867—68,  Bd.  II,  S.  1219  ff.  u.
Bd.  III,  S.  1598  ff.,  desgl.  den  (unerledigt  gebliebenen]
  Antrag  des  Abgeordn.  v.  Bonin  vom
23.  Jan.  1866  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1866,  Anl.  Bd.,  Nr.  24,  S.  47).

2  Vgl.  hierzu  Lasker  in  dem  Aufsatz  „Die
Rentenkonversion“  in  der  Schrift:  „Zur  Verifassungsgeschichte
  in  Preußen"“,  S.  349—355

 

19.  Juni  1868  (B.  G.  Bl.  1868,  S.  339)  ausdrücklich
  ausgesprochen,  daß  eine  Konvertierung
nur  auf  Grund  eines  dieselbe  anordnenden  oder
zulassenden  Gesetzes  zulässig  sein  solle.

3  B.  G.  Bl.  1870,  S.  507.

4  R.  G.  Bl.  1874,  S.  40.

5  Durch  die  (unter  Bezugnahme  auf  den  Art.
63  der  Verf.  Urk.  erlassene)  V.  v.  18.  Mai  1866
(G.  S.  1866,  S.  227)  waren  öffentliche  Darlehnskassen
  gegründet  worden;  im  §.  2  dieser  Verordn.
war  bestimmt,  daß  für  den  ganzen  Betrag  der
aus  diesen  Kassen  bewilligten  Darlehne,  ein  besonderes
  Geldzeichen  unter  der  Benennung  „Darlehnskassenscheine“
  ausgegeben  werden  solle,  welche
in  Zahlungen  die  Stelle  des  baren  Geldes  ver-
        <pb n="176" />
        166

Staat  und  Kirche.

C.  121.)

Sechster  Abschnitt.

Staat  und  Kirche.!
Bearbeitet  von  Professor  Dr.  Friedr.  Giese  in  Posen,  jetzt  Frankfurt  a.  M.

§.  121.0

Vorbemerkungen.

I.  Während  der  Bereich  des  Staates  die  äußeren  Verhältnisse  der  Staatsangehörigen,
  soweit  sie  unter  den  Begriff  des  Rechts  fallen,  umfaßt,  ist  die  Aufgabe  der

Kirche  die  Pflege  der  Religion.
Zweck  und  Wirksamkeit  verschieden.

Die  Kirche  ist  daher  vom  Staate  nach  Gegenstand,
Deshalb  betrachtet  die  übereinstimmende  Ordnung.

 

treten  und  bei  allen  öffentlichen  Kassen  nach
ihrem  vollen  Nennwerte  angenommen  werden
sollten.  Das  A.  H.,  welchem  jene  Verordn.  zur
nachträglichen  Genehmigung  und  zugleich  mit  dem
Antrage  auf  Erteilung  der  Indemnität  vorgelegt
  wurde,  versagte  indes  der  Verordnung  die
Genehmigung,  erteilte  jedoch  zugleich  einem  Gesetzentw.
  seine  Zustimmung,  welcher  (im  §.  1)
der  Staatsregierung  in  bezug  auf  den  Erlaß  der
gedachten  Verordnung  Indemnität  bewilligte,
gleichzeitig  aber  die  Schließung  der  gegründeten
Darlehnskassen  und  die  Wiedereinziehung  der  ausgegebenen
  Darlehnskassenscheine  anordnete.  Dieser
Gesetzentw.  hat,  nach  Genehmigung  des  H.  H.,
auch  die  Sanktion  der  Krone  erlangt  und  ist  als
Ges.  v.  27.  Sept.  1866  (G.  S.  1866,  S.  584)
publiziert,  zugleich  aber  durch  die  V.  v.  27.  Sept.
1866  (a.  a.  O.,  S.  583)  die  Notverord.  v.  18.  Mai
1866  wieder  aufgehoben  worden.  Die  Staatsregierung
  hat  bei  Vorlegung  der  Notverordn.  v.
18.  Mai  1866  (in  der  motivierenden  Denkschrift
in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1866—67,  Anl.
Bd.  1,  Nr.  17,  S.  35)  selbst  zugegeben,  daß  sie
nach  den  Bestimmungen  der  Verf.  Urk.,  und  insbesondere
  des  Art.  103,  zu  der  durch  die  gedachte
Verordn.  angeordneten  Maßregel  der  Zustimmung

des  Landtages  bedurft  haben  würde,  und  hat  eben

aus  diesem  Grunde  außer  der  Genehmigung  der
Verordn.  auch  noch  die  Erteilung  einer  Indemnität
  nachgesucht.  Obgleich  nun  letztere  ihr  durch
das  Ges.  v.  27.  Sept.  1866  gewährt  worden  ist,
so  hat  dennoch  das  A.  H.  (vgl.  den  Komm.  Ber.
v.  13.  Sept.  1866  in  den  Stenogr.  Ber.  1866
—67,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  56,  S.  270  f.)  die  Genehmigung
  der  Verordn.  versagt  (pvgl.  die
Stenogr.  Ber.  über  die  Sitz.  v.  18.  u.  19.  Sept.
1866,  Bd.  I,  S.  398—442).  Es  ist  nämlich
angenommen  worden,  daß  die  Verordn.  auf  Grund
des  Art.  63  der  Verf.  Urk.  gar  nicht  habe  erlassen
werden  dürfen,  weil  dieser  den  Erlaß  einer  Notverordn.
  verbietet,  welche  der  Verfassung  zuwiderläuft,
  und  weil  die  Staatsregierung  selbst
anerkannt  hat,  daß  ihre  Maßregel  nach  den  Bestimmungen
  der  Verf.  Urk.,  insbesondere  des  Art.
103,  der  Zustimmung  des  Landtages  bedurft
hätte.  Die  V.  v.  18.  Mai  1866  war  daher  von

 

Anfang  an  nichtig,  und  die  durch  ihren  Erlaßbegangene
  Verfassungsverletzung  ist  erst  durch  die
in  dem  Ges.  v.  27.  Sept.  1866  ausgesprochene
Indemnität  gesühnt  worden.  Daß  aber  die  von
der  Staatsregierung  angeordnete  Ausgabe  von
Darlehnskassenscheinen  ohne  vorgängiges  Gesetz
eine  Verletzung  des  Art.  103  der  Verf.  Urk.  enthält,
  kann  nicht  bestritten  werden.  Allerdings
kann  in  Zweifel  gezogen  werden,  ob  die  Operation

  der  Darlehnskassen  eine  Anleihe  war,

obwohl  die  Kassenanweisungen  als  „Lunverzinsliche
  Staatsschuld“  bezeichnet  werden,  und
daher  angenommen  werden  kann,  daß  in  gleicher
Weise  die  Ausgabe  von  Darlehnskassenscheinen.
eine  Staatsschuld  konstituiert.  Will  man  aber
auch  dieser  Ansicht  nicht  beipflichten,  so  war  es
doch  mindestens  eine  Garantie,  welche  der  Staat.
für  die  Darlehnskassenscheine  übernahm.  Denn
er  gab  dieselben  aus  und  verpflichtete  sich,  sie  bei.
seinen  sämtlichen  Kassen  an  Zahlungsstatt  anzunehmen.
  Daß  aber  mindestens  die  Darlehnskassen
  durch  Ausgabe  ihrer  Scheine  eine  Schuld
kontrahierten,  kann  nicht  bestritten  werden,  und
indem  der  Staat  sich  verpflichtete,  diese  Scheine
bei  den  Staatskassen  an  Zahlungsstatt  anzunehmen,
  übernahm  er  unzweifelhaft  eine  Garantie
für  dieselben,  was  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes
  geschehen  durfte,  nicht  aber  durch  eine  auf
Grund  des  Art.  63  erlassene  Notverordnung.

1  Über  das  Verhältnis  von  Staat  und  Kirche:
Lange,  Über  die  Neugestaltung  des  Verhältnisses
  zwischen  Kirche  und  Staat,  1848;  Herrmann,
  Uber  die  Stellung  der  Religionsgesellschaften
  im  Staate,  1849;  Zeller,  Staat  und-Kirche,
  Vorlesungen,  Berlin  1873;  Martens,
Die  Beziehungen  zwischen  Kirche  und  Staat,
1877;  Sohm,  Das  Verhältnis  von  Staat  und
Kirche,  1873;  Geffcken,  Staat  und  Kirche  in
ihrem  Verhältnisse  geschichtlich  entwickelt,  1875;
Meier,  Die  Rechtsbildung  in  Staat  und  Kirche,
1861;  Thudichum,  Deutsches  Kirchenrecht  des
19.  Jahrhunderts,  2  Bde.,  1877/78;  Hinschius,
Staat  und  Kirche,  in  Marquardsens  Handb.  des
öffentl.  Rechts,  Bd.  I,  1,  1883;  Mejer,  Zur  Geschichte
  der  römisch-deutschen  Frage;  Mejer,  Kirchenrecht,
  1869,  S.  212  ff.;  Friedberg,  Grenzen-
        <pb n="177" />
        (8.  121.)  167
aller  christlichen  Völker  Staat  und  Kirche  als  zwei  wesentlich  selbständige  Verbände.
  Da  aber  diese  beiden  wichtigen  nebeneinander  bestehenden  Verbände  vielfach
miteinander  in  Berührung  kommen  müssen,  bedarf  es  einer  Ordnung  der  Beziehungen
des  Staates  zur  Kirche  und  zu  den  kirchlichen  Einrichtungen.  Namentlich  fallen  die
kirchlichen  Verhältnisse  insoweit  in  den  Bereich  des  Staates,  als  die  Kirche  auch  eine
äußere  Organisation  besitzt.  Das  rechtliche  Verhältnis  des  Staates  zu  den  christlichen
Kirchen  und  zu  anderen  Religionsgesellschaften?  gehört  daher  zu  den  Gegenständen  des
positiven  Verfassungsrechtes.  Der  Inbegriff  aller  Rechtsvorschriften  über  die  Beziehungen
des  Staates  zur  Kirche  heißt  das  Staatskirchenrecht  (jus  publicum  ecclesiasticum).ꝰ


II.  Über  das  Verhältnis  insbesondere  der  christlichen  Kirchen  zum  Staate  sind
die  Grundansichten  zu  den  verschiedenen  Zeiten  sehr  abweichend  gewesen.“  Man  hat
den  Rechten  des  Staates  bald  weitere,  bald  engere  Grenzen  gezogen.  Nachdem  im
römischen  und  griechischen  Reiche  das  Christentum  zur  Staatsreligion  erhoben  war,  wurde
die  Kirche  zur  Staatskirche  im  strengsten  Sinne  des  Wortes.?  Der  Kaiser  war
gleichzeitig  das  äußere  Oberhaupt  des  Staates  und  der  Kirche.  Er  übte  nicht  bloß  die

Vorbemerkungen.

 

zwischen  Staat  und  Kirche,  1872;  Richter-Dove-Kahl,
  Kirchenrecht  2,  1886,  88§.  69—74,  98—
102;  v.  Schulte,  Lehrb.  des  kath.  und  evang.
Kirchenrechts,  1886,  S.  42  ff.;  Zorn,  Kirchenrecht,
  1888,  S.  178  ff.,  208  ff.;  Kahl,  Lehrsystem
des  Kirchenrechts  und  der  Kirchenpolitik,  1894,
S.  246  ff.;  Stutz,  Kirchenrecht,  in  v.  Holtzendorff-Kohlers
  Enzykl.",  1914,  Bd.  V,  S.  392  ff.,
398  ff.;  Schoen,  Evangel.  Kirchenrecht  in  Preußen,
Bd.  I,  1903,  S.  154  ff.;  Friedberg,  Kirchenrecht"“,
  1909,  S.  36  ff.,  52  ff.,  71  ff.,  98  ff.,
108  ff.;  Frantz,  Kirchenrecht  3,  1899,  S.  60  ff.;
Kahl,  Kirchenrecht,  in  „Systematische  Rechtswissenschaft“:,
  1913,  S.  309  ff.;  Rothenbücher,
Die  Trennung  von  Staat  und  Kirche,  1908;
Rothenbücher,  Wandlungen  in  dem  Verhältnisse
  von  Staat  und  Kirche  in  der  neueren  Zeit,  im
Jahrb.  des  öffentl.  Rechts,  Bd.  III,  1909,  S.  336  ff.;
O.  Mayer,  Ist  eine  Anderung  des  Verhältnisses
zwischen  Kirche  und  Staat  anzustreben?  Vortrag,
  1909;  Böckenhoff,  Kathol.  Kirche  und
moderner  Staat,  1911;  Giese,  Deutsches  Kirchensteuerrecht,
  in  Stutz'  Kirchenrechtl.  Abhandlungen,
  1910,  Heft  69—71,  S.  583  ff.;  Bornhak,
  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,  1914,  S.  633  ff.
Weitere  Literaturangaben  in  den  ständigen  lbersichten
  in  Deutsche  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Arch.  f.
kath.  Kirchenrecht,  Theolog.  Jahresbericht,  Stier-Somlos
  Jahrb.  des  Verwaltungsrechts.

1  Der  Gegensatz  von  Staat  und  Kirche  war
im  Altertum  nicht  zur  klaren  Anschauung  gekommen.
  Noch  die  Römer  sahen  das  jus  sacrum
als  einen  Bestandteil  des  jus  publicum  an.  Erst
das  Christentum  hat  dahin  geführt,  die  Kirche
als  die  religiöse  Gemeinschaft  der  Menschen
dem  Staate  als  der  politischen  Gemeinschaft
selbständig  zur  Seite  zu  stellen.

2  Sowohl  Kirchen  als  auch  andere  Religionsgesellschaften
  sind  Verbindungen  von  Menschen
  zur  gemeinsamen  Gottesverehrung;  indes
wird  in  den  modernen  staatlichen  Gesetzgebungen
(auch  nach  der  Terminologie  des  preuß.  A.  L.  R.
und  der  preuß.  Verf.  Urk.)  die  Bezeichnung  „Kirche“
nur  von  den  öffentlich  ausgenommenen,  mit  den
Rechten  privilegierter  Korporationen  ausgestatteten
Religionsgesellschaften  gebraucht  (Friedberg,

 

Kirchenrecht,  S.  12,  2,  113  f.;  Kahl,  Lehrsystem,
S.341;  Arndt,  Preuß.  Verf.  Urk.7,  1911,  S.  113).

3  Das  „Recht“  der  Kirche  lediglich  als  religiöser
  Gemeinschaft  ist  bei  dem  vom  Staate
insoweit  unabhängigen  Wesen  der  Kirche  kein
Teil  des  staatlichen  Rechts,  vom  staatlichen  Standpunkte
  aus  überhaupt  kein  wirkliches  Recht.  Was
dagegen  das  Recht  der  Kirche  als  eines  eine
äußere  Erscheinung  annehmenden  Verbandes
(also  abgesehen  von  dem  religiösen  Charakter)  betrifft,
  so  gehört  die  Bestimmung  dieser  äußeren
Verhältnisse  der  Kirche  zugleich  in  das  staatliche
Recht  und  bildet  einen  besonderen  Teil  desselben
mit  der  Bezeichnung  „Staatskirchenrecht".
Das  Staatskirchenrecht  begreift  nur  das  Verhältnis
  der  Kirche  zum  Staate  in  sich,  das  öffentliche
  Kirchenrecht  wird  damit  keineswegs  erschöpft;
  denn  letzteres  ist  der  Inbegriff  aller  derjenigen
  Rechtssätze,  welche  sich  auf  Verfassung
und  Verwaltung  der  Kirche  und  auf  das  Verhältnis
  der  Mitglieder  der  Kirche  zur  Kirchengewalt
  beziehen.  Das  öffentliche  Kirchenrecht  begreift
  nicht  bloß  die  rechtlichen  Beziehungen  der
Kirche  nach  außen  (jus  ecclesiasticum  externopublicum),
  sondern  auch  nach  innen  (jus  eccles.
interno-publ.),  den  Inbegriff  aller  Rechtsverhältnisse,
  weche  sich  auf  die  Anordnung  und  Leitung
  des  kirchlichen  Organismus  beziehen  (ogl.
Niedner,  Der  Begriff  der  innerkirchlichen  Angelegenheiten,
  Jena  1911).  In  das  Gebiet  des
staatlichen  Rechts  gehört  das  Kirchenrecht
nur  insoweit,  als  nicht  das  Recht  der  Kirche  von
ihrem  eigenen  Standpunkte  aus,  sondern  das
Verhältnis  des  Staates  zur  Kirche  und  den  kirchlichen
  Einrichtungen  vom  Standpunkte  des  Staates
  aus  betrachtet  wird.

4  Gute  Übersicht  bei  Kahl,  Lehrsystem  des
Kirchenrechts  und  der  Kirchenpolitik,  1894,  252  ff.
Über  die  Geschichte  des  Kirchenrechts  jetzt  vor
allem  Stutz,  Kirchenrecht,  in  v.  Holtzendorff-Kohlers
  Enzyklopädie  der  Rechtswissenschaft?,  Bd.  V,
S.  279  ff.;  über  die  grundsätzlichen  Beziehungen
von  Staat  und  Kirche  das.  S.  392  ff.

5  Uber  das  römische  Kirchenrecht  Stutz  a.  a.  O.
Bd.  V,  S.  287  ff.,  bes.  298f.
        <pb n="178" />
        168  Staat  und  Kirche.

(S.  121.)

absolute  Macht  im  Staate,  sondern  auch  die  höchste  Macht  über  die  Kirche  aus.1  Da
indes  der  Klerus  seinen  Beruf  nicht,  wie  die  Staatsbeamten,  vom  Kaiser  ableitete,  sondern
  im  Dienste  der  Kirche  die  vom  Staate  unabhängige  geistige  Einheit  besaß,  strebte
er  nach  einer  Einheit  außerhalb  des  Staatsoberhauptes.  Die  Patriarchen  unter  dem
Vortritt  des  Bischofs  von  Rom  als  des  Nachfolgers  des  Apostels  Petrus  erlangten  bald
eine  Selbständigkeit  der  christlichen  Kirche  selbst  dem  Kaiser  gegenüber.  So  bildete  sich
das  hierarchische  System  aus,  nach  welchem  die  Kirche  als  unmittelbar  göttliche  Einrichtung
  und  deshalb  als  weltbürgerliche,  an  keine  Staatsgrenzen  gebundene  Gemeinschaft,
  also  als  universeller  Gottesstaat  (civitas  dei)  aufgefaßt  wird,  dem  alle  weltlichen
Staaten  selbst  eingegliedert  sind.  Das  Episkopat  regiert  die  Kirche,  zu  deren  Leitung
es  durch  göttliche  Anordnung  berufen  ist.  So  bestehen  im  Mittelalter  ?  zwei  vollständig
  ausgebildete  organische  Verbände  nebeneinander,  beide  der  Idee  nach  die  ganze
Christenheit  umfassend,  beide  mit  eigenem  Oberhaupte.  Der  Kaiser  steht  an  der  Spitze
des  weltlichen,  der  Papst  an  der  Spitze  des  geistlichen  Reiches.  Über  das  Verhältnis
beider  Mächte  zueinander  wurde  der  große  Kampf  des  Mittelalters  geführt,  des  Staates
für  seine  Gleichberechtigung,  der  Kirche  für  ihre  höhere  Macht.  Obschon  im  13.  Jahrhundert
  die  Uberordnung  der  Kirche  über  den  Staat  entschieden  war  ",  zeigte  sich
dieselbe  doch  bald  als  unhaltbar  und  für  den  Staat  unerträglich.  Die  reformatorischen
Bestrebungen  in  Staat  und  Kirche  (im  15.  und  16.  Jahrhundert)  und  die  Entwicklung
des  modernen  europäischen  Staatensystems  haben  die  Oberherrlichkeit  der  Kirche  über  den
Staat  beseitigt  und  zur  Entwicklung  eines  anderen  Systems  über  das  Verhältnis  der
Kirche  zum  Staate,  des  sog.  Territorialsystems,  geführt.  Dieses  System  faßt  die
christliche  Religion  als  Landesangelegenheit  auf  und  legt  dem  Staatsoberhaupt  dieselbe
Gewalt  in  Religionssachen  wie  in  politischen  bei,  so  daß  sich  in  ihm  Kirchenhoheit  und
Kirchengewalt  vereinigen.°  Die  Kirche  ist  danach  als  staatliche  Polizeianstalt  in  allen
Beziehungen  vom  Staate  abhängig  und  ihm  untergeordnet.  Dieses  System  hat  indes
in  Deutschland  schon  durch  die  Beschränkungen,  welche  der  Westfälische  Friede  der  landesherrlichen
  Kirchenhoheit  gesetzt  hat,  wesentliche  Anderungen  erfahren.  Allmählich  hat  sich
ein  drittes  System  über  das  Verhältnis  der  Religionsgesellschaften  zum  Staate  entwickelt,
das  der  kirchlichen  Selbständigkeit,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  staatlichen  Kirchenhoheit.
  Dieses  System  fordert  Gewährung  vollkommener  Gewissens=  und  Glaubensfreiheit
  sowie  Freiheit  zur  Bildung  von  Religionsgesellschaften,  während  der  Staat  zu
Leistungen  für  die  einzelnen  Religionsgesellschaften  nicht  verpflichtet  ist,  sondern  es  ihm
überlassen  bleibt,  wieweit  er  der  einen  oder  anderen  Kirche  Unterstützungen  gewähren
will.  Dieses  System  hat  auch  in  der  preußischen  Verfassungsurkunde  Anerkennung  gefunden
  5  und  gilt  trotz  formeller  Aufhebung  des  Art.  15  der  Verfassungsurkunde?  auch
heute  noch  in  Preußen.

 

1  Der  Kaiser  erließ  nicht  bloß  Gesetze  zu  Schutz  auch  Symbol  und  Kultus  bestimmen.  Cujus

und  Förderung  der  Kirche,  sondern  auch  über
Verfassung  und  Kultus,  selbst  über  Dogmen.  Er
berief  die  Konzilien  der  Bischöfe,  bestätigte  ihre
Beschlüsse  und  gab  ihnen  erst  dadurch  legitime
Antorität.

:  Über  das  mittelalterliche  Kirchenrecht  Stutz
a.  a.  O.  Bd.  V,  S.  316  ff.

s  Sachsenspiegel,  I,  1:  „Zwei  Schwerter  ließ
Gott  auf  Erden,  zu  beschirmen  die  Christenheit.
Dem  Papst  ist  gesetzt  das  geistliche,  dem  Kaiser
das  weltliche“  (Zweischwerter-Lehre).

4  Bornhak,  Pr.  St.  R.22,  Bd.  III,  1914,
S.  663  f.

5  Nach  diesem  System  kann  der  Landesherr

 

regio,  ejus  religio.  Dem  Landesherrn  steht  ein
unbes  schränktes  jus  reformandi  zu.

6  Art.  12  ff.  Dasselbe  System  liegt  den  Bestimmungen
  der  Grundrechte  des  deutschen  Volkes
und  der  deutschen  Reichsverfassung  v.  28.  März
1849  (88§.  144  ff.),  sowie  den  Beschlüssen  des  Erfurter
  Unionsparlaments  zugrunde.

*  Zorn,  Kirchenrecht,  S.  2092;  Hinschius,
Preuß.  Kirchenrecht,  1884,  S.  18,  Note  40;
Hinschius,  Staat  und  Kirche,  S.  231  ff.,  266  ff.;
Kahl,  Lehrsystem,  S.  278,309ff.;  Stutz,  Kirchenrecht,
  a.  a.  O.,  Bd.  V,  S.  396;  Schoen,  Kirchenrecht,
  Bd.  J,  S.  159;  Anschütz,  Die  Verf.  Urk.
für  den  preuß.  Staat,  Bd.  I,  1912,  S.  292,  296  ff.
        <pb n="179" />
        Kirchenhoheit  und  Kirchengewalt.  (§.  122.)  169

Erstes  Kapitel.
Die  staatliche  Kirchenhoheit.1
Erster  Titel.
Kirchenhoheit  und  Kirchengewalt.

§.  122.

I.  Der  Inbegriff  derjenigen  Rechte,  welche  dem  Staate  in  seinem  Unterschiede
von  der  Kirche  über  die  Kirchen  und  anderen  Religionsgesellschaften  zustehen,  bildet  die
Kirchenhoheit  (Staatshoheit  in  Kirchensachen,  jus  sublime  s.  majestaticum  circa
sacra),  wogegen  die  Kirchengewalt  oder  das  bischöfliche  Recht  (zus  episcopale,
jus  Sacrorum  s.  jus  in  Sacra)  ?  in  dem  Inbegriff  derjenigen  Rechte  besteht,  welche
der  Kirche  selbst  als  gesellschaftlichem  Verbande  über  ihre  Mitglieder  gemäß  dem  Zweck
und  der  inneren  Einrichtung  dieser  Verbindung  zustehen.  Auch  das  Allgemeine  Landrecht
  3  unterscheidet  nach  dem  zur  Zeit  seiner  Redaktion  in  Preußen  bestandenen  Rechtszustande
  zwischen  den  Rechten  des  Staates  über  die  Religionsgesellschaften  (jus  circa
sacra)  und  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  gemeinschaftlichen  Rechte  einer  Religionspartei
  durch  deren  Vorstand  (jus  sacrorum)."  Im  Publikandum  v.  16.  Dez.
1808  betreffend  die  veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörden  5  (§.  12)  und
ebenso  in  der  Verordnung  v.  27.  Okt.  1810  über  die  veränderte  Verfassung  aller
obersten  Staatsbehörden  (lit.  C)  werden  gleichfalls  die  „Rechte  der  obersten  Aufsicht
und  Fürsorge  des  Staates  in  Beziehung  auf  Religionsübung  (jus  circa  Sacra)“  und
„die  Konsistorialrechte  (jus  sacrorum)“  „nach  Maßgabe  der  den  verschiedenen  Religionsparteien
  zugestandenen  Verfassung“  unterschieden.  Das  Recht  des  Staates  (jus  circa
sacra)  besteht  nach  den  landrechtlichen  Grundsätzen  wesentlich  in  dem  Recht  der  Oberaufsicht
  und  der  Genehmigung  für  bestimmte  Fälle7;  die  Rechte  der  geistlichen  Oberen
(us  Sacrorum)  sind  nicht  auf  die  sog.  Interna  der  Religionspartei  beschränkt,  sondern
umfassen  auch  die  äußeren  Angelegenheiten  in  der  weitesten  Ausdehnung,  darunter  namentlich
  die  Vermögensverwaltung.

II.  Die  Kirchenhoheit  begreift  in  sich  1.  das  Recht  der  Zulassung  (Aufnahme,
Anerkennung)  von  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  (sog.  jus  receptionis,  jus  reformandi),
  2.  das  Oberaufsichtsrecht  (zus  inspiciendi  cavendi,  jus  Supremae
inspectionis  saecularis  in  causis  ecclesiasticis),  3.  das  Schutzrecht  (jsus  advocatigae
s.  protectionis)  über  die  Kirchen  und  Religionsgesellschaften.?

 

1  Thudichum,  Deutsches  Kirchenrecht,  Bd.  J,
S.  1  ff.;  Kahl,  Lehrsystem,  S.  278  ff.,  309  ff.;
Zorn,  S.  216  ff.;  Schoen,  Bd.  I,  S.  160  ff.;
Bornhak,  Pr.  St.  R.  2,  Bd.  III,  1914,  S.  633  ff.,
bes.  646  ff.;  Stutz,  Kirchenrecht,  a.  a.  O.,  Bd.  V,
S.  396,  398  ff.,  405;  Kahl,  Art.  Kirchenhoheit
in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.  2,  Bd.  II,
S.  572  ff.

2  Mejer,  Rechtsleben  der  deutschen  evangel.
Landeskirchen,  1889,  S.  44.

*s  Bornhak,  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,  S.  641  ff.

Über  die  vom  A.  L.  R.  anerkannte  Scheidung
dieser  Begriffe  Jakobson,  Die  Grundsätze  des
preuß.  Rechts  über  das  Verhältnis  von  Staat  und
Kirche,  1838;  Jakobson,  Kirchenrecht,  S.  108ff.

5  G.  S.  1806—10,  S.  361.

6  G.  S.  1811,  S.  3.

 

A.  L.  R.,  II,  11,  §s.  117,  118,  128,  136,
138,  141,  112,  145,  146,  151,  161,  176,  180,
188,  194,  197—216,  219,  237,  238,  306,  311,
431,  444,  648,  709,  948  ff.  u.  a.  m.

s  A.  L.  R.,  II,  11,  §§.  167,  180,  186,  217,
220  (Anh.  §.  126),  227,  238,  247,  294,  296,
298,  300,  302,  311,  639,  641,  645,  648,  649,
652,  659,  661,  662,  671,  680,  687,  695—698,
704,  706,  750,  752,  754,  759,  764,  771,  797,
824,  830  u.  a.  m.

°"  Zur  Kritik  dieser  Dreiteilung  (dagegen:)
Zorn,  S.  216;  Hinschius,  Staat  und  Kirche,
S.  269;  Bornhak,  Pr.  St.  R.  2,  Bd.  III,
S.  646  f.;  (dafür:)  Kahl,  Lehrsystem,  S.  313f.:
„Ein  besseres  und  einheitlicheres  ist  nirgends  an
die  Stelle  gesetzt“  (S.  314).
        <pb n="180" />
        170  Staat  und  Kirche.  (8.  122.)

III.  Als  weltliche  Gewalt  des  Staates  über  die  Kirche  ist  die  Kirchenhoheit
ein  wesentlicher  und  unzertrennlicher  Teil  der  Staatshoheit  und  steht  daher  unstreitig
dem  Inhaber  und  Träger  der  letzteren  zu.  Die  Kirchengewalt  (das  Episkopalrecht)
dagegen  als  die  höchste  Gewalt  in  der  Kirche  hat  in  der  katholischen  Kirche  jederzeit
  den  Bischöfen  gebührt  und  gebührt  ihnen  noch  jetzt;  niemals  befand  sich  dieses.
Recht  in  den  Händen  des  Landesherrn  als  solchen.?  Die  Verfassung  der  evangelischen
Kirchen  in  Deutschland  hat  indes  eine  hiervon  abweichende  Entwicklung  genommen  3,  infolge
  deren  in  der  lutherischen  Kirche  Ende  des  16.  Jahrhunderts  die  Fürsten  an  die
Spitze  der  Kirche  gelangt  waren  und  nicht  bloß  die  Kirchenhoheit,  sondern  auch  die
Kirchengewalt  besaßen  ",  während  die  Konsistorien  als  Verwaltungsorgane  bestanden,  weshalb
  diese  Verfassung  den  Namen  Konsistorialverfassung  erhalten  hat.  In  der  reformierten
  Kirche  5  in  Deutschland  haben  sich  dagegen  die  Verhältnisse  verschieden
entwickelt.  Wo  das  reformierte  Bekenntnis  durch  die  Fürsten  eingeführt  war,  wurde
eine  Verfassung,  welche  derjenigen  der  lutherischen  Gebiete  sehr  nahe  kam,  begründet;
wo  die  Kirche  unter  dem  Kreuze  stand,  entwickelte  sich  ein  autonomes  Regiment.  In
den  Gemeinden  bildete  sich  das  Presbyterium  aus  den  Pastoren,  Altesten  und  Diakonen,

 

1  Als  rein  politisches  Recht  gebührt  sie  de
Staatsoberhaupte,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf
seine  Konfession.  Der  Westfälische  Friede  hat  sie
bereits  als  ein  in  der  Landeshoheit  enthaltenes
  Recht  anerkannt.  Instr.  pac.  Osnabr.,
Art.  VIII,  Ss.  1:  „Singuli  Electores,  Principes
et  Status  Imperü  Romani  in  libero  juris
territorialis  tam  in  ecclesiasticis  quam  in
politicis  exercitio  .Stabiliti  firmatique
sunto“.

2  In  den  geistlichen  Territorien  trafen  Kirchengewalt
  und  Kirchenhoheit  allerdings  in  derselben
  Person  zufällig  zusammen,  wie  dies  auch
im  Kirchenstaat  der  Fall  war;  diese  zufällige  Vereinigung
  hebt  aber  die  Unterschiede  zwischen  Kirchengewalt
  und  Kirchenhoheit  keineswegs  auf
(Zöpfl,  Grunds.  des  gem.  D.  St.  R.,  Bd.  II,
S.  833  ff.)

3  Rieker,  Die  rechtl.  Stellung  der  evangel.
Kirche  Deutschlands  in  ihrer  geschichtl.  Entwicklung
  bis  zur  Gegenwart,  1893;  Foerster,  Die
Entstehung  der  preuß.  Landeskirche,  2  Bde.,  1905,
1907;  Hennig,  Die  Kirchenpolitik  der  älteren
Hohenzollern  in  der  Mark  Brandenburg,  1906;
Landwehr,  Die  Kirchenpolitik  des  Großen  Kurfürsten,
  1894;  Richter-Dove-Kahl,  Kirchenrechte
  5#  60  ff.“  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  I,

54  ff.

4  ½  hierüber  an  sich  kein  Streit  besteht,
  finden  sich  doch  über  die  Art  und  den
Rechtsgrund  des  Überganges  der  bischöflichen
Rechte  auf  die  evangel.  Landesfürsten  mehrere,
wesentlich  zwei  Hauptsysteme.  Nach  dem  ersten
System  fiel  bei  der  Reformation  die  bisherige
Kirchengewalt  der  katholischen  Bischöfe,  gleichsam
als  herrenloses  Gut,  an  den  Landesherrn  als
solchen  und  ward  ohne  weiteres  mit  der  Landeshoheit
  als  integrierender  Teil  vereinigt  (Territorialsystem).
  Nach  dem  anderen  System  besitzt
  zwar  der  Landesherr  auch  die  bischöfliche
Gewalt,  aber  nicht  als  Landesherr  und  vermöge
der  Landeshoheit,  sondern  als  Oberhaupt  seiner
Landeskirche  und  als  eigene,  mit  der  Landeshoheit

zwar  verbundene,  allein  dennoch  für  sich  bestehende

Kirchengewalt  (Episkopalsystem).  Dies  System

 

zerfällt  in  zwei  Untersysteme,  die  im  wesentlichen
(nämlich  darin,  daß  die  Episkopalgewalt  beim
Landesherrn,  und  zwar  nicht  als  Ausfluß  der
Landeshoheit,  sondern  als  eigene  bischöfliche  Gewalt
  sich  befinde)  übereinstimmen  und  nur  über
die  Veranlassung  und  den  Rechtsgrund  dieses
bischöflichen  Rechtes  des  Landesherrn  auseinandergehen.
  Denn  a)  nach  dem  einen  System  haben
die  deutschen  evangelischen  Landesherren  die  bischöfliche
  Gewalt  ohne  Dazwischenkunft  der  Kirchengesellschaft,
  gleichsam  als  von  der  katholischen  Kirche
auf  sie  übergegangen  (ex  jure  devoluto)  erhalten
(Episkopalsystem  im  engeren  Sinne),  wogegen
  b)  nach  dem  anderen  System  die  erledigte
Kirchengewalt  der  bisherigen  katholischen  geistlichen
  Oberen  zunächst  an  die  evangelisch  gewordene
  Kirchengesellschaft  selbst  zurückgefallen,  von
dieser  aber  sogleich  dem  Landesfürsten  stillschweigend
  oder  ausdrücklich  überlassen  und  übertragen
worden  ist  (ex  jure  delegato,  Kollegialsystem).
  —  Die  Redaktoren  des  A.  L.  R.  haben
nicht  ausschließlich  das  Territorialsystem  zugrunde
gelegt,  sondern  vertreten  daneben  auch  das  Kollegialsystem,
  ohne  aber  das  Episkopalsystem  im
engeren  Sinne  ganz  zu  verwerfen.  Sie  erklären:
„Der  protestantische  Landesherr  hat  jure  superioritatis
  territorialis  keine  mehreren  Rechte  in
Absicht  der  Religion,  als  jeder  andere  Regent.

Sollte  er  in  Absicht  der  protestantischen  Religion

mehrere  Rechte  haben,  so  müßte  er  sie  jure  episcopali
  haben.  Ob  er  sie  wirklich  habe?  adhuc
sub  judice  lis  est.  Ob  es  gut  sei,  daß  er  sie
sich  anmaße  oder  wirklich  habe,  ist  wohl  zu  verneinen,
  weil  die  protestantische  Religion  sonst  in
jedem  Regenten  einen  besonderen  Papst  haben
und  von  dessen  oder  seiner  Minister  oder  Maitressen
  Eigensinn  oder  Einfällen  abhängen  würde“
(Materialien  zum  A.  L.  R.,  Bd.  LXXVI,  S.  888;
v.  Kamptz'  Jahrb.,  Bd.  XXXI,  S.  25  ff.,  113;
Jakobson,  Evangel.  Kirchenrecht,  S.  24  ff.;
Zorn,  S.  156  ff.;  Friedbergs,  S.  98  ff.;
Schoen,  Bod.  I,  S.  155  ff.  (Literatur:  S.  1562).

s  Keller,  Die  staatsrechtl.  Anerkennung  der
reformierten  Kirche  in  Deutschland  auf  dem  westfälischen
  Friedenskongresse,  in  der  Festgabe  für  Paul
Krüger,  Berlin  1911,  S.  473
        <pb n="181" />
        Die  Zulassung  von  Religionsgesellschaften.  (8.  123.)  171
durch  den  Zusammenschluß  mehrerer  Gemeinden  entstand  die  Synode,  welche  die  höchste
Autorität  der  Kirche  verkörperte.  Diese  sog.  Presbyterial=  und  Synodalverfassung,
welche  mit  einigen  Modifikationen  später  auch  bei  den  kleve-märkischen  Lutheranern  Eingang
  fand,  hat  sich  indes  auch  hier  unter  der  Herrschaft  des  evangelischen  Landesherrn
nicht  in  vollständiger  Selbständigkeit  erhalten,  sondern  es  hat  später  eine  unmittelbare
Einwirkung  der  Fürsten  Platz  gegriffen.  Auch  als  im  Jahre  1835  die  Synodal=  und
Presbyterialverfassung  durch  die  Kirchenordnung  für  Rheinland  und  Westfalen  v.  5.  März
1835  erneute  Bestätigung  erhielt,  geschah  dies  nur  so,  daß  mit  ihr  das  Prinzip  der
Konsistorialverfassung  vereinigt  wurde.  7

Zweiter  Titel.
Die  einzelnen  Außerungen  der  Kirchenhoheit.

S.  123.
A)  Die  Zulassung  von  Religionsgesellschaften.

I.  Das  Recht  der  Zulassung  (Aufnahme,  Anerkennung;  jus  receptionis,  jus
reformandi)  besteht  in  der  Befugnis  des  Staates,  die  Bildung  von  Religionsgesellschaften
  in  seinem  Gebiete  zu  gestatten  und  die  Bedingungen  ihres  Bestehens  vorzuschreiben.
  Dieses  Recht  gehört  unzweifelhaft  zu  den  in  der  Kirchenhoheit  enthaltenen
Hoheitsrechten  des  Staates.3  Das  Allgemeine  Landrecht  ",  welches  heimliche  Zusammenkünfte,
  die  der  Ordnung  und  Sicherheit  des  Staates  gefährlich  werden  könnten,  auch
unter  dem  Vorwande  des  häuslichen  Gottesdienstes,  nicht  duldete  5,  gestattete  die  Verbindung
  mehrerer  Einwohner  des  Staates  zu  Religionsübungen,  jedoch  nur  unter  dessen
Genehmigung“,  und  sprach  schon  hierdurch  aus,  daß  dem  Staate  das  Recht  zustehe,

 

1  Richter-Dove-Kahl,  Kirchenr.,  8§.151  ff.;
Friedberg,  S.  100ff.

2  Richter-Dove-Kahl,  Kirchenr.,  8§.  70  ff.,
98  f.;  Jakobson,  §.  25;  Thudichum,  Deutsches
  Kirchenrecht,  Bd.  I,  1877,  S.  125  ff.,  192  ff.;
Kahl,  Lehrsystem,  S.  289  ff.  (Bekenntnisfreiheit),
315  ff.;  Hinschius,  Staat  und  Kirche,  S.  208  ff.,
233  ff.;  Fürstenau,  Grundrecht  der  Religionsfreiheit,
  S.  74  ff.;  Zorn,  Die  Hohenzollern  und
die  Religionsfreiheit,  1896;  Wentzl,  Die  Entwicklung
  der  Bekenntnisfreiheit  in  Brandenburg-Preußen
  und  ihr  heutiger  Stand,  Dissertation,
Stettin  1909;  Stutz,  a.  a.  O.,  S.399  ff.,  405  ff.;
Schoen,  Bd.  I,  S.  160  ff.;  Anschütz,  Die
Verf.  Urk.  für  den  preuß.  Staat,  Bd.  I,  1912,
S.  183  ff.;  Hinschius-Smend,  Art.  Gewissensfreiheit,
  in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.  2,
Bd.  II,  S.  285  ff.;  Kahl,  Art.  Kirchenhoheit,
ebenda  S.  572  ff.;  Kaufmann,  Kirchenrechtl.
Bemerkungen  über  die  Entstehung  des  Begriffs  der
Landeskirche,  1911;  Bornhak,  Pr.  St.  R.2,
Bd.  III,  S.  647  ff.

3  Der  Westfälische  Friede  hat  nur  den  rechtlichen
  Bestand  der  evangelischen  Kirche  neben  der
katholischen  im  Reiche  zur  grundgesetzlichen  Anerkennung
  gebracht  und  die  rechtliche  Stellung
dieser  beiden  Konfessionen  zueinander  nach  dem
Prinzip  der  Rechtsgleichheit  geordnet;  dagegen
  beabsichtigte  er  keineswegs,  ein  unbeschränktes
  Recht  zur  beliebigen  Bildung  neuer  Religionsgesellschaften
  zu  gründen,  sondern  die  gegen
andere  Religionsgesellschaften  und  insbesondere

 

gegen  das  Sektenwesen  ergangenen  früheren  Reichsgesetze
  blieben  aufrecht  erhalten.  Auch  ging  dieser
Friede  von  der  Annahme  aus,  daß  das  Recht,  die
eine  oder  die  andere  der  beiden  Konfessionen  in
dem  Lande  aufzunehmen,  d.  h.  nach  deren  Bekenntnis
  den  öffentlichen  Gottesdienst  im  Lande
umzugestalten  (jsus  rekormandi),  ein  unzweifelhaft
  in  der  Landeshoheit  begründetes  Recht  der
Landesherren  sei,  welches  diesen  nicht  zu  entziehen,
sondern  nur  auf  bestimmte  Schranken  zurückzuführen
  sei.  Zorn,  S.  147;  Schoen,  Landeskirchentum
  in  Preußen,  1898,  S.  32  f.;  Schoen,
Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  160  ff.;  v.  Bonin,  Die
praktische  Bedeutung  des  jus  reformandi,  in
Stutz'  Kirchenrechtl.  Abhandl.,  Heft  1,  1902;
Greiff,  Das  staatliche  Reformationsrecht,  1903.

4  Hinschius,  Das  preuß.  Kirchenrecht  im
Gebiete  des  A.  L.  R.,  in  Kochs  Komment.  zum
A.  L.  R.,  1884;  Trusen,  Das  preuß.  Kirchenrecht
  im  Bereiche  der  evangel.  Landeskirche,  1883;
lbersicht  über  die  Entwicklung  vor  dem  A.  L.  R.
bei  Schoen,  Bd.  l,  S.  161—166.

5  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  9;  später  ersetzt  durch
das  Ges.  v.  11.  März  1850  über  die  Verhütung
eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden
  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und
Vereinigungsrechts.  Vgl.  auch  Reichsvereinsgesetz
v.  19.  April  1908,  S.  24.

5  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  10.  Dieser  Genehmigung
  bedarf  es  zufolge  Art.  12  der  preuß.  Verf.
Urk.  nicht  mehr;  es  gelten  die  Vorschriften  des
Vereinsrechts  (Hinschius,  a.  a.  O.,  S.  510).
        <pb n="182" />
        172  Staat  und  Kirche.  (8.  123.)

zu  prüfen  und  zu  beschließen,  ob  und  in  welchem  Umfang  einer  neuen  Religionsgesellschaft
  die  Befugnis  zur  Ausübung  ihres  Gottesdienstes  zu  erteilen  oder  zu  versagen  sei.
Ferner  bestimmte  das  Allgemeine  Landrecht,  daß  jede  Kirchengesellschaft  1  verpflichtet  sei,
„ihren  Mitgliedern  Ehrfurcht  gegen  die  Gottheit,  Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Treue
gegen  den  Staat  und  sittlich  gute  Gesinnungen  gegen  ihre  Mitbürger  einzuflößen“  2,  und
indem  es  verbot,  „Religionsgrundsätze,  welche  diesem  zuwider  sind,  im  Staate  zu  lehren
und  auszubreiten“  3,  behielt  es  dem  Staate  die  Befugnis  vor,  „dergleichen  Grundsätze,
nach  angestellter  Pritfung,  zu  verwerfen  und  deren  Ausbreitung  zu  untersagen“.  4  Insbesondere
  sollte  jede  Kirchengesellschaft,  die  als  solche  auf  die  Rechte  einer  geduldeten  Anspruch
  machen  wolle,  „sich  bei  dem  Staate  gebührend  melden  und  nachweisen,  daß  die
von  ihr  gelehrten  Meinungen  nichts  enthalten,  was  dem  oben  gedachten  Grundsatze  (8.  13)
zuwiderläuft“.?  Die  landrechtliche  Gesetzgebung  nahm  also  gleichfalls  für  den  Staat  das
sog.  Reformationsrecht  vollständig  in  Anspruch.  In  betreff  der  Zulassung  von  Religionsgesellschaften
  unterschied  das  Allgemeine  Landrecht  sodann  zwischen  den  vom  Staate
ausdrücklich  aufgenommenen  Kirchengesellschaften,  welche  als  solche  die  Rechte  privilegierter
  Korporationen  haben  65,  und  den  zwar  genehmigten,  aber  nicht  öffentlich  aufgenommenen
  Religionsgesellschaften  (geduldeten  Kirchengesellschaften),  welche  nur  die
Befugnisse  geduldeter  Gesellschaften  besitzen.“  Unter  Bezugnahme  auf  diese  Grundsätze
des  Allgemeinen  Landrechtes  und  in  Bestätigung  seiner  Bestimmungen  über  Glaubensund
  Religionsfreiheit  hat  demnächst  das  Patent  v.  30.  März  1847,  betreffend  die  Bildung
  neuer  Religionsgesellschaften  3,  ausgesprochen,  daß  den  Untertanen  „nach  Maßgabe
der  allgemeinen  Landesgesetze  die  Freiheit  der  Vereinigung  zu  einem  gemeinsamen  Bekenntnisse
  und  Gottesdienste  zu  gestatten  sei“.  Indem  dieses  Patent  einerseits  den  bis
dahin  ausdrücklich  aufgenommenen  Kirchen?,  nämlich  der  evangelischen  und  der  römischkatholischen,
  nach  wie  vor  den  landesherrlichen  Schutz  zusichert,  gestattet  es  andererseits
jedem  Untertan  die  volle  Freiheit  des  Austritts  aus  seiner  Kirche  und  die  Vereinigung
zu  besonderen  Religionsgesellschaften  ohne  allen  Nachteil  im  Genusse  der  bürgerlichen  Rechte
und  Ehren;  nur  sollen  auch  solche  neu  gebildete  Religionsgesellschaften  verpflichtet  sein,
sich  in  allen  Angelegenheiten,  die  sie  mit  anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein
haben,  nach  den  Gesetzen  des  Staates  zu  richten,  welchen  Gesetzen  auch  die  Oberen  und
die  einzelnen  Mitglieder  in  allen  Vorfällen  des  bürgerlichen  Lebens  unterworfen  sind,
soweit  nicht  der  Staat  Ausnahmen  hiervon  ausdrücklich  zugelassen  hat.10  Das  Patent
behält  aber  dem  Staate  das  Recht  vor,  die  Verbindung  einzelner  zu  Religionsübungen
und  gemeinschaftlichen  Zusammenkünften  zu  genehmigen  oder  zu  verbieten,  und  es
sollen  auch  im  ersteren  Falle  dergleichen  Verbindungen  nur  als  erlaubte  Privatgesellschaften
  angesehen  werden  11,  so  daß  also  auch  hier  wiederum  dem  Staate  das  Aufnahmerecht
  ausdrücklich  vorbehalten  worden  ist.  Endlich  erklärt  das  Patent  es  unter
bestimmten  Voraussetzungen  für  zulässig,  einer  neuen  Kirchengesellschaft  noch  besondere
Berechtigungen  durch  landesherrliche  Konzessionen  zu  erteilen.  Es  wird  somit  hinsichtlich
  des  Aufnahmerechts  zwischen  öffentlich  aufgenommenen  privilegierten  52,

 

1  Unter  „Kirchengesellschaften“  begreift  das  aufgenommenen  privilegierten  Kirchengesellschaften
A.  L.  R.  alle  Religionsgesellschaften,  die  sich  (ecclesiae  receptae)  gehörten  die  lutherische,  die
zur  öffentlichen  Feier  des  Gottesdienstes  ver=  reformierte  und  die  katholische  Kirche  (Rel.-Edikt
bunden  haben.  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  11;  Hin=  v.  9.  Juli  1788).  Hinschius,  S.  12ff.,  Anm.  29;
schius,  a.  a.  O.,  S.  1025;  Anschütz,  Verf.  Urk..  Schoen,  Bd.  I,  S.  164  ff.;  Anschütz,  Verf.
Bd.  1,  S.  199  ff.,  238  f.  Urk.,  Bd.  I,  S.  184,  185.

2  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  13;  seit  Verf.  Urk.  !7  A.  a.  O.,  §§.  20,  22;  Hinschius,  a.  a.  O.,
(Art.  12,  15)  aufgehoben  (Hinschius,  S.  1127,S-.  12  ff.,  Anm.  29.

Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  318  f.).  §  G.  S.  1847,  S.  121;  Hinschius,  S.  5  ff.

3  A.  a.  O.,  §.  14;  dazu  jedoch  Verf.  Urk.,  Art.  12,  °  Das  Patent  sagt:  „den  in  Unseren  Staaten  ge-27,
  30,  Reichspreßges.  v.  7.  Mai  1874,  Reichs=  schichtlich  und  nach  Staatsverträgen  bevorrechteten.
vereinsges.  v.  19.  April  1908,  §.  24;  Hin=  Kirchen,  der  evangel.  u.  der  römisch-katholischen“.

schius,  S.  1127.  10  Das  Patent  verweist  auf  die  §§.  5,  6,  27
4  A.  a.  O.,  §.  15.  —31,  112  A.  L.  R.,  II,  11;  Hinschius,  S.  6f.
5  A.  a.  O.,  §.  21;  seit  Verf.  Urk.  (Art.  12)  11  A.  L.  R.,  II,  11,  §§.  9,  10;  A.  L.  R.,  II,  6,

aufgehoben  inschtus  S.  1734  §§.  1—4,  11—14;  Hinschius,  S.  7.

 

„88.  17,  96.  Zu  den  ausdrücklich  12  Vgl.  oben  Anm.  6.
        <pb n="183" />
        Die  Zulassung  von  Religionsgesellschaften.  (8.  123.)  173

besonders  konzessionierten  nichtprivilegierten  und  bloß  geduldeten  Religions—
gesellschaften  mit  Privatkultus!  unterschieden.?

II.  Die  Verfassungsurkunde  hat  in  Art.  12  nicht  bloß  die  Freiheit  des  religiösen
Bekenntnisses  3,  sondern  auch  die  Freiheit  der  religiösen  Vereinigung  und  der  gemeinsamen
  häuslichen  und  öffentlichen  Religionsübung  auo#drücklich  gewährleistet.“
  Hierdurch  hat  sich  der  Staat  der  Ausübung  des  sog.  jus  retformandi
  begeben,  so  daß  es  der  Staatsgenehmigung  zur  Bildung  neuer  Religionsgesellschaften
  fortan  nicht  mehr  bedarf  und  allen  Religionsgesellschaften,  auch  den
sich  neu  bildenden,  die  häusliche  und  öffentliche  Religionsübung,  lediglich  mit  der  selbstverständlichen
  Beschränkung,  daß  den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  durch
die  Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen  darf,  gestattet  ist.  Art.  13
der  Verfassungsurkunde?  bestimmt,  daß  diejenigen  Religionsgesellschaften,  welche  zur  Zeit
des  Erlasses  der  Verfassungsurkunde  keine  Korporationsrechtes  haben,  solche  nur  durch
besondere  Gesetze  erlangen  können.“  Damit  ist  die  Entscheidung  der  Frage,  ob
einer  noch  nicht  mit  Korporationsrechten  ausgestatteten  Religionsgesellschaft  diese  Rechte
zu  erteilen  oder  zu  versagen  seien,  in  die  Hand  der  gesetzgebenden  Faktoren  gelegt.  10
Demgemäß  sind  heute  in  Preußen  die  öffentlich  aufgenommenen  11  privilegierten  Religionsgesellschaften
  (Kirchen),  die  nichtbevorrechtigten  rechtsfähigen  Religionsgesellschaften  und
die  nichtrechtsfähigen  Religionsgesellschaften  zu  unterscheiden.  Zur  ersten  Gruppe  gehören
  die  katholische  Kirche  12  und  die  evangelischen  Landeskirchen  13,  zur  zweiten  Gruppe
die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner
(sog.  Altlutheraner)  14,  die  Reformierten  niederländischer  Konfession  (Kohlbrüggianer)  15,
die  Herrnhuter  16  und  Böhmischen  Brüder  17,  die  Synagogengemeinden  13,  die  Mennoniten  19
und  die  Baptisten  20,  zur  dritten  Gruppe  namentlich  die  Irwingianer,  Nazarener,  freien
Gemeinden,  Deutsch-Katholiken,  Philipponen,  Quäker,  Anglikaner,  Darbysten,  Methodisten  21.

 

1  A.  L.  R.,  II,  11,  8.  22,  exercitium  religio  genommenen  Kirchengesellschaften,  im  Preuß.  Vernis
  privatum.  waltungsbl.,  Bd.  XXVII,  S.  727  ff.

2  A.  L.  N.,  II,  11,  §§.  20,  29;  A.  L.  N.,  II.,  6.  Einschließl.  der  altkatholischen  Kirche.  Ges.
§.  22;  Hinschius,  S.  7;  Kahl,  Lehrsystem,  v.  4.  Juli  1875,  betr.  die  Rechte  der  altkatholi-S.
  319;  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  185.  cen  Kirchengemeinschaften  an  dem  kirchlichen

s«  .—  ..  ermögen.

Recheise  mr  N.  Dreug  W6o  "  anse  anber  13  Wegen  der  evangel.  Landeskirchen  der  1866
ech  zu—  #  i,  16#.1  .  Hinschiusx  erworbenen  Gebiete  s.  Schoen,  Bd.  I,  S.  169
Smend,  a.  a.  O.,  S.  285;  heute  Reichsges.  —171  4½

Z  »  .  .  -  -  14  G  lk  i  ..  "  ;  .
v.  3.  Juli  1869  über  die  Gleichberechtigung  der  v.  23.  Mei  raheson  v.  2)  dul  1  88  F

Konfessionen.  Z-dd.  III,  S.  688  f.
4  Zur  Entstehungsgeschichte  des  Art.  12  An--  185  Kab.  O.  v.  24.  Nov.  1849.
schütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  187  ff.  16  Generalkonzession  v.  7.  Mai  1746;  Bestätis
  Über  diesen  Begriff  eingehend  Anschütz,  gung  der  Privilegien  v.  10.  April  1789;  Born-Verf.
  Urk.,  Bd.  I,  S.  199  fl.,  238  f.  hak,  Pr.  St.  N.-,  Bd.  III,  S.  688.

6  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  183  ff.,
bes.  197  ff.;  daselbst  die  einschlägige  Literatur;  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,  S.  688.
Arndt,  Verf.  Urk.7,  S.  108—113.  15  Ges.  v.  23.  Juli  1847  über  die  Verhält-*
  Dazu  E.  G.  zum  B.  G.  B.,  Art.  84;  zur  nisse  der  Juden;  Ges.  v.  28.  Juli  1876,  betr.
Entstehungsgeschichte  des  Art.  13  Anschütz,  den  Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogenge-17

  Reglement  v.  25.  Aug.  1796;  Bornhak,

Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  235  ff.  meinden;  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  Aug.  1883,
s  Uber  den  Begriff  der  Korporationsrechte  §.  54;  Rechtsquellen  für  die  Verhältnisse  der
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  243  ff.  Juoden  in  den  neueren  Provinzen  bei  Kahl,  Lehrs

  Diese  Vorschrift  bezieht  sich  auch  auf  geist=  system,  S.  342;  Bornhak,  Pr.  St.  R.,  Bd.  III,
liche  Gesellschaften,  insbes.  Ordensniederlassungen.  S.  689  ff.

Kahl,  Die  Errichtung  von  Handelsgesellschaften  15  Ges.  v.  12.  Juni  1874,  betr.  die  Verhältdurch
  Religiose,  1900;  Giese,  Das  katholische  nisse  der  Mennoniten,  G.  S.  238;  Bornhak,
Ordenswesen  nach  dem  geltenden  preuß.  Staats=  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,  S.  689.

kirchenrecht,  in  Annalen  des  Deutschen  Reichs,  20  Ges.  v.  7.  Juli  1875,  betr.  die  Erteilung
1908,  S.  296  ff.  339  ff.;  Anschütz,  Verf.  Urk.,  der  Korporationsrechte  an  Baptistengemeinden,
Bd.  I.  S.  251  ff.  G.  S.  374.

15  Anschütz,  a.  a.  O.,  S.  235—260;  Arndt,  21  Zum  ganzen:  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  I,
S.  113—117;  Bornhak,  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,  S.  169°;  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  249  f.;
S.  649  ff.,  687  ff.;  daselbst  weitere  Literatur.  Arndt,  S.  114  f.;  Kahl,  Lehrsystem,  S.  341  ff.;

11  Schulz,  Zum  Begriff  der  im  Staate  auf-  Hinschius,  Staat  und  Kirche,  S.  363  ff.
        <pb n="184" />
        174  Staat  und  Kirche.  (8.  124.)

8.  124.
B)  Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften.

I.  Der  Staat  kann  verlangen,  daß  jede  Kirche  und  sonstige  Religionsgesellschaft
ihr  Regiment  so  führt,  daß  dabei  weder  in  seinen  eigenen  Bereich  gefährdend  oder  verletzend
  übergegriffen  noch  das  Recht  anderer  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  beeinträchtigt
  wird.  Hieraus  ergibt  sich  das  in  der  Kirchenhoheit  des  Staates  enthaltene
Recht  der  Oberaufsicht  über  die  christlichen  Kirchen  und  anderen  Religionsgesellschaften
Gus  inspiciendi  cavendi,  jus  supremae  inspectionis  saecularis  in  causis  eccle-Siasticis)
  2,  welches  den  Staat  berechtigt,  von  allem,  was  in  der  Kirche  vorgeht,  Kenntnis
  zu  nehmen  und  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  Ubergriffe
  in  den  Bereich  der  Staatsgewalt  zu  verhüten  oder  zurückzuweisen.  Dieses  Recht
wird  zu  dem  Zweck  geübt,  um  etwaigen  Nachteilen  für  den  Staat  vorzubeugen  oder
diese  zu  beseitigen,  und  um  die  Kirchen  und  die  Religionsgesellschaften  in  den  ihnen  zugewiesenen
  Schranken  zu  halten.  Das  Recht  des  Staates  erstreckt  sich  auf  alle  Anordnungen,
  welche  von  dem  Regiment  der  Kirchen  oder  der  Religionsgesellschaften  ausgehen,
sowohl  bezüglich  des  inneren  kirchlichen  Lebens  (Lehre,  Kultus,  Liturgie)  als  auch  der
Verfassung  und  Verwaltung  der  Kirche.  Indes  kann  sowohl  der  Umfang  des  staatlichen
Oberaufsichtsrechtes  im  einzelnen  als  auch  die  Art  und  Weise  seiner  Ausübung  sehr
verschieden  sein;  jedenfalls  hat  sich  der  Staat  in  dieser  Hinsicht  da,  wo  das  System  der
Religionsfreiheit  besteht,  in  engeren  Grenzen  zu  bewegen,  als  wo  das  Territorialsystem
noch  in  Kraft  ist.

II.  Das  Allgemeine  Landrecht  erkennt  ein  ausgedehntes  Oberaufsichtsrecht  des
Staates  über  alle  Kirchengesellschaften  an.  Es  bestimmt  im  allgemeinen  hierüber  a)  daß
die  Privat=  und  öffentliche  Religionsübung  einer  jeden  Kirchengesellschaft  der  Oberaufsicht
des  Staates  unterworfen  3  und  daß  der  Staat  berechtigt  ist,  von  demjenigen,  was  in
den  Versammlungen  der  Kirchengesellschaft  gelehrt  und  verhandelt  wird,  Kenntnis  einzuziehen
  4;  b)  daß  das  Kirchenvermögen  unter  der  Oberaufsicht  und  Direktion  des  Staates
steht,  welcher  berechtigt  ist,  darauf  zu  sehen,  daß  die  Einkünfte  der  Kirchen  zweckmäßig
verwendet  werden.?  Abgesehen  von  diesen  allgemeinen  Bestimmungen  behält  das  Allgemeine
  Landrecht  im  einzelnen  für  viele  Fälle  dem  Staate  ein  Genehmigungs=  und  Bestätigungsrecht
  vor.

III.  Die  Verfassungsurkunde'  hat,  wie  oben  bereits  bemerkt,  den  Grundsatz

 

1  Richter-Dove-Kahl,  Kirchenr.,  §.  100;  alle  christlichen,  wie  andere  kirchliche  Gemein-Kahl,

  Lehrsystem,  S.  349  ff.  (mit  eingehenden
Literaturangaben);  Hinschius,  Staat  und  Kirche,
S.  318,  342;  Singer  in  Deutsche  Ztschr.  für
Kirchenr.,  Bd.  XXVII  (3.  Folge,  Bd.  V),  S.  6Off.,
Bd.  XXX  (3.  Folge,  Bd.  VIII),  S.  30  ff.;  Stutz,
a.  a.  O.,  S.  407  f.;  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  1,
S.  175  ff.;  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  282ff.;
Kahl,  Art.  Kirchenhoheit,  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  II,  S.  572  ff.;
Schoenborn,  Das  Oberaufsichtsrecht  des  Staates,
  1906,  S.  40  ff.

Das  Landesverfassungsges.  für  Hannover
v.  6.  Aug.  1840  (G.  S.  für  Hannover  1840,
Abt.  I,  S.  141  ff.),  §.  64,  und  die  kurhessische
Verf.  Urk.  v.  5.  Jan.  1831  (G.  S.  f.  Kurhessen
1831,  S.  1  ff.),  S.  133,  haben  ausdrücklich  ausgesprochen,
  daß  der  Staatsregierung  bzw.  dem
Staatsoberhaupte  das  Recht  der  Oberaufsicht
über  die  Kirchen  zustehe.  Die  Frankfurter  Konstitutions-Ergänzungsakte
  vom  19.  Juli  1816,
Art.  35  (Gesetz=  und  Statutensamml.  f.  Frankfurt,
  Bd.  1,  S.  51  ff.)  bestimmt  gleichfalls,  „daß

 

den  der  Oberaufsicht  des  Staates  untergeordnet
sind  und  keinen  besonderen  Staat  im  Staate

bilden  dürfen“",  und  „daß  dem  Senate  die  Oberaufsicht

  übertragen  bleibe“.  Vgl.  auch  den  Wortlaut
  des  durch  Ges.  v.  18.  Juni  1875  (G.  S.
259)  aufgehobenen  Art.  15  der  preuß.  Verf.  Urk.
in  der  Fassung  des  Ges.  v.  5.  April  1873  (G.  S.
143):  „Die  evangel.  und  die  röm.-kathol.  Kirche,
sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft  ordnet  und
verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  bleibt
aber  den  Staatsgesetzen  und  der  gesetzlich  geordneten
  Aufsicht  des  Staates  unterworfen.“

3  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  32;  vgl.  auch  A.L.  R.,  II,
13,  §.  13,  und  Nr.  2  der  Zusammenstellung  zu
dem  Patent  v.  30.  März  1847  (G.  S.  1847,
S.  121;  Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,  S.  7).

4  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  33.

5  A.  a.  O.,  S§.  161,  162.

6  Oben  S.  169,  Anm.  7.

Anschütz,  Die  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  282  ff.;
Arndt,  Verf.  Urk.',  S.  118  ff.;  Hinschius,
Preuß.  Kirchenrecht,  S.  180.
        <pb n="185" />
        Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften.  (8.  124.)  175
der  freien  Religionsübung  aufgenommen  und  die  Bildung  neuer  Religionsgesellschaften
nach  den  gleichen  Grundsätzen  wie  die  Bildung  anderer  Vereine  zu  erlaubten  Zwecken
völlig  freigegeben.  Sie  hatte  außerdem  den  Grundsatz  der  Selbständigkeit  aller
Religionsgesellschaften  ausdrücklich  ausgesprochen,  indem  sie  in  Art.  15  bestimmte:  „Die
evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft
ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig  und  bleibt  im  Besitz  und  Genuß
der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohltätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen
  und  Fonds.“  1  Dadurch  war  anerkannt,  daß  die  frühere  Ansicht  von  der  Notwendigkeit
  einer  starken  Beaufsichtigung  der  Kirche  verlassen  werden  solle  und  daß  das
Oberaufsichtsrecht  des  Staates  auf  repressive  Maßregeln  zu  beschränken  sei.?  Somit
folgte  aus  dieser  Verfassungsvorschrift  allerdings,  daß  der  Staat  die  direkte  anordnende
Fürsorge  für  die  Interessen  der  Kirche  dieser  selbst  und  ihren  Organen  zu  überlassen
habe  und  die  Kirche  nicht  durch  ein  System  politischer  Maßregeln  beengen  dürfe;  keineswegs
  aber  folgte  aus  der  den  Religionsgesellschaften  gewährleisteten  selbständigen  Ordnung
und  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten  ein  gänzliches  Aufgeben  des  staatlichen  Aufsichtsrechtes,
  sondern  es  blieb  dieses  Recht  fortbestehen  als  Bestandteil  der  Kirchenhoheit  des
Staates,  als  seine  Befugnis,  da,  wo  eine  Religionsgesellschaft  verletzend  in  das  Gebiet
des  Staates  oder  anderer  Religionsgesellschaften  übergriff  oder  wo  solche  Verletzungen  zu
besorgen  standen,  beseitigend  oder  hindernd  einzuschreiten.  Als  sich  indes  bei  der  Beratung
  der  von  der  Staatsregierung  im  Jahre  1873  vorgelegten  Kirchengesetzentwürfe
(der  sog.  Maigesetze)  Bedenken  über  deren  Verfassungsmäßigkeit  erhoben  und  von  verschiedenen
  Seiten  behauptet  wurde,  daß  der  Staatsgewalt  nach  Art.  15  der  Verfassungsurkunde
  weder  die  Gesetzgebung  noch  eine  Aufsicht  über  die  anerkannten  Kirchen  noch  ein
jus  circa  sacra  im  älteren  Sinne  mehr  zustehe,  erging  zur  Beseitigung  der  entstandenen
Bedenken  das  Gesetz  v.  5.  April  1873  betreffend  die  Abänderung  der  Art.  15  und  18
der  Verfassungsurkunde.?  Durch  dieses  Gesetz  wurde  unter  Aufhebung  der  Art.  15  und

 

1  Die  Regierungsvorlage  (§.  12)  lautete:  „Die
evangel.  und  die  röm.-kathol.  Kirche,  sowie  jede
andere  Religionsgesellschaft  bleibt  im  Besitz  und
Genuß  ihrer  für  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohltätigkeitszwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen
und  Fonds.“  Die  Verfassungskomm.  der  Nationalversamml.
  (Art.  19,  Abs.  1  ihres  Entw.)  beantragte
  diese  Bestimmung  dahin  zu  fassen:  „Jede
Religionsgesellschaft  ist  in  betreff  ihrer  inneren
Angelegenheiten  und  der  Verwaltung  ihres  Vermögens
  der  Staatsgewalt  gegenüber  frei  und
selbständig““"  Dazu  bemerkten  die  Motive,  daß
hierdurch  die  Unabhängigkeit  der  Religionsgesellschaften
  vom  Staate  anerkannt  sei,  sowohl  in
ihren  inneren  religiösen  Angelegenheiten  als  in
der  Verwaltung  des  Vermögens,  welcher  Grundsatz
  der  in  der  Theorie  allein  richtige  und  der
Assoziationsfreiheit  ents  sprechende,  in  der  Praxis
aber  am  besten  geeignet  sei,  den  nachteiligen
Konflikten  des  Staates  mit  den  Religionsgesellschaften
  zu  begegnen  (Rauers  Verhandl.  der  Verfassungskomm.
  der  Nationalversamml.,  S.  101,
107  ff.,  223).  Die  oktroyierte  Verf.  Urk.  vom
5.  Dez.  1848  (Art.  12)  gab  indes  dem  Art.  seine
im  Texte  mitgeteilte  Fassung.  Die  amtlichen
Erläuterungen  des  Ministers  v.  Ladenberg  (Erlaß,
  die  Bestimmungen  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.
1848  über  Religion,  Religionsgesellschaften  und
Unterrichtswesen  betr.,  Berlin  1848)  bemerken
hierzu  (S.  8):  „Die  Bestimmung  des  Art.  19
des  Entw.  der  Verfassungskomm.  ist  eine  ungeeignete,
  weil  die  Grenze  zwischen  den  äußeren
und  inneren  Angelegenheiten  nirgends  fest  bestimmt
  ist,  und  weil  es  ein  negatives  Recht

 

 

 

gibt,  auf  welches  der  Staat  gegenüber  den  Religionsgesellschaften
  niemals  verzichten  kann,  wenn
er  sich  nicht  selbst  gefährden  will.  Deshalb  hat
die  Verf.  Urk.  den  praktischen  Gesichtspunkt  festgehalten
  und  den  Religionsgesellschaften  das  Recht,
ihre  Angelegenheiten  selbständig  zu  ordnen  und
zu  verwalten,  verheißen,  wonach  künftig  eine
positive  Teilnahme  von  seiten  der  Staatsgewalt
  nicht  mehr  stattfinden  wird.“  Die  Revision
  der  Verf.  Urk.  ließ  es,  obschon  es  an
mannigfachen  Abänderungsvorschlägen  nicht  fehlte,
dennoch  bei  der  Fassung  des  Art.  (jetzt  15)  bewenden.
  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze
des  Jahres  1873  (1873),  S.  XXVIIIff.;  v.  Rönne,
Verf.  Urk.,  S.  37—41;  Anschütz,  Verf.  Urk.,
Bd.  J,  S.  282—286.

2:  Vgl.  die  in  der  vor.  Anm.  angeführten  Erläuterungen
  des  Ministers  v.  Ladenberg.

*Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,  S.  184°;
dort  weitere  zitate;  vgl.  auch  Anschütz,  Verf.
Urk.,  Bd.  I,  S.  300.

4  In  Wirklichkeit  handelte  es  sich  nur  um  eine
Deklaration.  Hinschius,  Kirchgesetze  1873,
S.  XXXV  f.;  Richter-Dove-Kahl,  Kirchenrecht,
  S.  227;  Kahl,  Lehrsystem,  S.  196  f.;
Anschütz,  a.  a.  O.,  S.  290,  292—294.

5  G.  S.  1873,  S.  143.  Über  dieses  aus  der
Initiative  des  A.  5.  hervorgegangene  Gesetz  vgl.
Bericht  der  Komm.  des  A.  H.,  Stenogr.  Ber.
1872—73,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  128,  S.  602  ff.;  Verhandl.
  darüber:  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1872
—/73,  Bd.  II,  S.  841—924,  1255—1275,  1315
—1330.
        <pb n="186" />
        176“  Staat  und  Kirche.  (§.  124.)

18  der  Verfassungsurkunde  an  Stelle  des  bisherigen  Art.  15  folgende  Bestimmung  gesetzt:
  „Die  evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft
  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  bleibt  aber  den  Staatsgesetzen
und  der  gesetzlich  geordneten  Aufsicht  des  Staates  unterworfen.  Mit  der  gleichen  Maßgabe
  bleibt  jede  Religionsgesellschaft  im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=
  und  Wohltätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds.“  1  Durch
diese  Fassung  des  Art.  15  sollte  dessen  wahrer  Sinn  festgestellt,  sollte  zum  allgemeinen
und  klaren  Bewußtsein  gebracht  werden,  daß  auch  eine  selbständige  Besorgung  der  kirchlichen
  Angelegenheiten  dem  staatlichen  Hoheitsrecht,  der  Gesetzgebung  und  Aufsicht  des
Staates  unterliege.  Dieser  Zweck  wurde  aber  durch  den  Erlaß  des  Gesetzes  v.  5.  April
1873  keineswegs  vollständig  erreicht;  vielmehr  wurde  fortgesetzt  sowohl  in  den  Häusern
des  Landtages  als  in  der  Presse  gegen  jede  kirchenpolitische  Gesetzesvorlage  der  Staatsregierung
  der  Einwand  erhoben,  daß  sie  gegen  die  verfassungsmäßig  zugesicherte  Selbständigkeit
  der  Kirchen  verstoße.  Daher  erachtete  die  Staatsregierung  es  für  notwendig,
diesen  Zustand  durch  eine  Anderung  der  Verfassungsurkunde  zu  beseitigen  und  das  Verhältnis
  zwischen  Staat  und  Kirche  nicht  ferner  durch  allgemeine,  der  Mißdeutung  fähige
Gesetze,  sondern  lediglich  durch  eingehende  Spezialgesetze  zu  regeln.?  Sie  legte  dem
Landtag  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Aufhebung  der  Art.  15,  16  und  18
der  Verfassungsurkunde  vor,  der  auch  die  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  fand.
Durch  das  Gesetz  v.  18.  Juni  1875  3  wurden  die  Art.  15,  16  und  18  der  Verfassungsurkunde
  aufgehoben,  ohne  daß  eine  andere  Bestimmung  an  ihre  Stelle  trat."  Durch
diese  verfassungsmäßig  erfolgte  Aufhebung  der  Art.  15,  16  und  18  der  Verfassungsurkunde
  sind  diejenigen  Vorschriften  aus  der  Verfassung  entfernt  worden,  welche  bei  ihrer
unbestimmten  Fassung  und  Vieldeutigkeit  fortgesetzt  Anlaß  boten,  jedes  kirchliche  Verhältnisse

  regelnde  Gesetz  als  verfassungswidrig  zu  bekämpfen.

 

1  Der  in  der  vor.  Anm.  angeführte  Komm.
Ber.  führt  aus,  daß  zwar  Entstehungsgeschichte
und  Wortlaut  des  Art.  15  ergäben,  daß  derselbe
keineswegs  dahin  aufzufassen  sei,  daß  dadurch
Gesetzgebung  und  Oberaufsicht  des  Staates  überhaupt
  beseitigt  seien  in  allen  Fragen,  welche  eine
Kirche  oder  Religionsgesellschaft  nach  ihren  Glaubenslehren
  für  ihre  Angelegenheiten  erachten
müsse,  indes  sei  anzuerkennen,  daß  die  ganz  unbestimmte
  Fassung  des  Art.  15  ernste  Gewissensbedenken
  hervorrufen  könne,  namentlich  bei  solchen,
  welche  den  Eid  auf  die  Verfassung  zu  leisten
  hätten,  und  vom  Parteistandpunkte  aus  ein
unerschöpfliches  Feld  der  Agitation  ergebe;  gegen
jeden  Gesetzentwurf  über  die  staatlichen  Rechte  in
Kirchen=  und  Schulsachen  ergebe  sich  daraus  ein
Einspruch;  bei  einer  Reihe  von  Gesetzesbestimmungen
  sei  ihre  fortdauernde  Gültigkeit  bestritten
und  daher  sei  eine  Deklaration  oder  neue  Fassung
des  Art.  15,  wenn  auch  nicht  notwendig,  so  doch
dringend  ratsam.  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze
  1873,  S.  VI  f.,  XXVIII  ff.;  Anschütz,
  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  286—292.

2  Motive  zum  Entw.  des  Ges.  v.  18.  Juni
1875:  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1875,  Anl.  Bd.  II,
Nr.  228,  S.  1513.  Die  Motive  bemerken,  daß
vor  einer  solchen  Verfassungsänderung  um  so  weniger
  zurückgeschreckt  werden  dürfe,  als  die  Gesetzgebung
  freier  Bahn  bedürfe,  um  den  Staat  unter
allen  Umständen  zu  sichern  gegen  den  seine  Hoheitsrechte
  mißachtenden  und  angreifenden  und
damit  ihn  selbst  gefährdenden,  von  Rom  geleiteten
  Klerus.

*  G.  S.  1875,  S.  259.  Entwurf  dieses  Ge- 



setzes  nebst  Motiven  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1875,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  228,  S.  1512  ff.;
Verhandl.  darüber  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1875,  Bd.  II,  S.  1261—1296,  1329—1352;
Bd.  III,  S.  1869—1882.

4  Der  Entwurf  des  Gesetzes  enthielt  noch
einen  zweiten  Satz  des  einzigen  Artikels,  dahin
lautend:  „Die  Rechtsordnung  der  evangel.  und
kathol.  Kirche,  sowie  der  andern  Religionsgesellschaften
  im  Staate  regelt  sich  nach  den  Gesetzen
des  Staates“;  dieser  Satz  wurde  wegen  seiner
Vieldeutigkeit  unter  Zustimmung  der  Staatsregierung
  vom  A.  H.  gestrichen  (Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1875,  Bd.  II,  S.  1283,  1296).

5  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze  1874
und  1875,  S.  XX  .  Die  Motive  zum  Entw.
des  Ges.  v.  18.  Juli  1875  (Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1875,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  228,  S.  1513,
Sp.  2)  bemerken:  „Die  Aufhebung  des  Art.  16
findet  ihre  Rechtfertigung  darin,  daß  das  Vertrauen,
  unter  dem  den  Religionsgesellschaften  der
Verkehr  mit  ihren  Oberen  ungehindert  freigegeben
  und  die  Bekanntmachung  kirchlicher  Anordnungen
  nur  solchen  Beschränkungen  unterworfen
  worden  ist,  welchen  alle  übrigen  Veröffentlichungen
  unterliegen,  namentlich  in  der
letzten  Zeit  schwer  getäuscht  worden  ist.  Es
braucht  nur  an  die  Enzyklika  des  Papstes  an
den  preuß.  Episkopat  v.  5.  Febr.  1875  erinnert
zu  werden,  um  die  Notwendigkeit  darzutun,  daß
das  Übermaß  freier  Bewegung,  welches  der  gedachte
  Artikel  gewährt,  in  Grenzen  zurückgeführt
werden  muß,  welche  mit  dem  Staatswohl  verträglich
  sind.“
        <pb n="187" />
        Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften.  (8.  124.)  177

Die  durch  das  Gesetz  v.  18.  Juni  1875  aufgehobenen  Art.  161  und  182  der
Verfassungsurkunde  enthielten  ausdrückliche  Einschränkungen  des  Oberaufsichtsrechtes
des  Staates  über  die  Kirchen  und  anderen  Religionsgesellschaften.  Diese  Einschränkungen
sind  nunmehr  fortgefallen  und  das  staatliche  Aufsichtsrecht  kann  sich  seitdem  frei  entfalten.
Was  dagegen  die  älteren,  vor  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  bestandenen  Aufsichtsbestimmungen
  angeht,  so  sind  diese  nicht  etwa  wieder  aufgelebt,  vielmehr  ist  zu  beachten,
daß  die  Aufhebung  der  Art.  15,  16  und  18  selbstverständlich  nur  für  die  Zeit  nach
Erlaß  des  Gesetzes  v.  18.  Juni  1875  wirken  konnte.  Sovweit  also  diese  Artikel  vorkonstitutionelle
  Gesetze  beseitigt  hatten,  sind  diese  durch  ihre  Aufhebung  nicht  wieder  in
Kraft  getreten,  denn  die  frühere  Wirkung  jener  Artikel  ist  mit  ihrer  durch  das  Gesetz
v.  18.  Juni  1875  erfolgten  Aufhebung  nicht  fortgefallen.8  Die  Art.  15,  16  und  18
bleiben  daher  immer  noch  insofern  von  Bedeutung,  als  nach  ihrer  ursprünglichen  Fassung
und  Tragweite  zu  beurteilen  ist,  welche  Vorschriften  früherer  Gesetze,  insbesondere  des
Allgemeinen  Landrechts,  von  ihnen  beeinflußt  worden  sind.

Art.  18  hatte  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Ausübung  des  Ernennungs-,
Vorschlags-,  Wahl=  oder  Bestätigungsrechtes  bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen,  soweit
dies  Recht  dem  Staate  zustehe,  aufgehoben  sei.  Damit  war  ausgedrückt,  daß  die
allgemeine  Staatshoheit  fortan  dem  Staat  kein  Recht  mehr  geben  sollte,  eine  Einwirkung
  auf  die  Besetzung  geistlicher  Amter  auszuüben;  diese  Bestimmung  war  deshalb
in  die  Verfassungsurkunde  aufgenommen  worden,  weil  Art.  15  den  Religionsgesellschaften

 

1  Art.  16  sprach  aus,  daß  „der  Verkehr  der
Religionsgesellschaften  mit  ihren  Oberen  ungehindert"
  und  „die  Bekanntmachung  kirchlicher
Anordnungen  nur  denjenigen  Beschränkungen
unterworfen  sei,  welchen  alle  übrigen  Veröffentlichungen
  unterliegen".  Die  erstere  Bestimmung
war  lediglich  eine  Folgerung  des  durch  Art.  15
begründeten  Grundsatzes  der  Selbständigkeit  der
Religionsgesellschaften;  sie  entsprach  nur  dem,
was  hierüber  in  Preußen  für  die  kathol.  Kirche
bereits  vor  Erlaß  der  Verf.  Urk.  festgestellt  war.
Vgl.  Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  Angelegenheiten
v.  31.  Aug.  1818  (v.  Kamptz,  Annal.,  Bd.  II,
S.  717),  Restr.  dess.  Min.  v.  1.  Jan.  1841  (M.
Bl.  d.  i.  Verw.  1841,  S.  16),  Reskr.  dess.  Min.
v.  6.  Jan.  1849,  Nr.  2,  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1849,
S.  265).  Die  zweite  Bestimmung  hatte  das  Recht
des  landesherrlichen  Plazet  (Placetum  regium
s.  Exequatur),  d.  h.  das  Recht  des  Staates,  die
Vorlage  der  von  den  Kirchenbehörden  beabsichtigten
  Erlasse  und  Anordnungen  vor  ihrer  Verkündigung
  zum  Zwecke  ihrer  Prüfung  zu  verlangen
und  ihre  Bekanntmachung  bzw.  Befolgung  zu
gestatten  oder  zu  untersagen,  gänzlich  aufgehoben
—  früheres  Recht:  A.  L.  R.,  II,  11,  §§.  117,  118;
Reskr.  des  Min.  v.  1.  Jan.  1841,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1841,  S.  16;  Landesverfassungsges.  f.  d.  Königreich
Hannover  v.  6.  Aug.  1840  (G.  S.  f.  Hannover
1840,  Bd.  I,  S.  140  ff.),  §§.  69,  70  nebst  Verfassungsänderungsges.
  v.  5.  Sept.  1848  (das.  1848,
Bd.  1.  S.  261  ff.),  §.  24;  Verordn.  der  Regierungen
  von  Kurhessen.  Nassau  und  Frankfurt  a.  M.
v.  30.  Juni  1830  (G.  S.  f.  Kurhessen  1830,  S.5;
Verordn.  Samml.  f.  Nassau,  Bd.  IV,  S.  493;
Frankfurter  Gesetz=  u.  Stat.  Samml.,  Bd.  1V,
S.  181  ff.),  §§.  4,  5;  kurhess.  Verf.  Urk.  vom
5.  Febr.  1831  (G.  S.  f.  Kurhessen  1835,  S.  1),
§.  135  —  und  bestimmt,  daß  die  Bekanntmachungen
  der  Kirchengewalt  lediglich  nach  denselben
Grundsätzen  wie  alle  übrigen  Veröffentlichungen
behandelt  werden  sollten.  Vgl.  insbes.  Reichsv.

  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

preßges.  v.  7.  Mai  1874  und  R.  Str.  G.  B.,
§.  130a;  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  340  ff.
2  Die  Bestimmung  des  Art.  18  war  weder  in
dem  Verfassungsentw.  der  Staatsregierung  noch
in  dem  Entw.  der  Verfassungskomm.  der  Nationalversamml.
  enthalten,  sondern  findet  sich  erst
in  dem  Entw.  der  Zentralabteilung  der  Nationalversamml.
  (Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849/50,
Bd.  II,  S.  1180).  Die  Bestimmung  wurde  dann
in  den  Art.  15  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848
aufgenommen.  Die  Erläut.  des  Min.  v.  Ladenberg
  dazu  (S.  12)  erklären  sie  für  eine  notwendige
  Folgerung  des  im  Art.  12  (jetzt  Art.  15)
der  Verf.  Urk.  ausgesprochenen  Grundsatzes  der
Selbständigkeit  der  Religionsgesellschaften.  Art.  18
hob  das  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und
Bestätigungsrecht  bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen,
  soweit  es  dem  Staate  zusteht  und  nicht  auf
dem  Patronate  oder  besonderen  Rechtstiteln  beruht,
  auf,  fügte  aber  hinzu,  daß  diese  Bestimmung
  auf  die  Anstellung  von  Geistlichen  beim
Militär  und  an  öffentlichen  Anstalten  keine  Anwendung
  finde.  Das  Deklarationsges.  v.  5.  April
1873  brachte  den  Zusatz:  „Im  übrigen  regelt
das  Gesetz  die  Befugnisse  des  Staates  hinsichtlich
  der  Vorbildung,  Anstellung  und  Entlassung
der  Geistlichen  und  Religionsdiener  und  stellt  die
Grenzen  der  kirchlichen  Disziplinargewalt  fest.“
Durch  das  Ges.  v.  18.  Juni  1875  ist  jedoch
auch  der  so  abgeänderte  Art.  18  aufgehoben  worden.
  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  350  ff.

3  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze  aus
den  Jahren  1874  u.  1875,  S.  XX;  Hinschius,
Preuß.  Kirchenrecht,  S.  181;  Anschütz,  Verf.
Urk.,  S.  314  ff.,  329  f.,  344  f.;  Arndt,  Verf.
Urk.,  S.  120  f.;  Bornhak,  Pr.  St.  R.,  Bd.  III,
S.  652  f.  Auch  nach  Aufhebung  des  Art.  16  der
Verf.  Urk.  hat  eine  Wiederherstellung  des  placetum
  regium  in  Preußen  bis  jetzt  nicht  stattgefunden.
Vgl.  Hübler,  Art.  Plazet,  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  III,  S.  80  ff.

12
        <pb n="188" />
        178  Staat  und  Kirche.  (8.  124.)

die  freie  Leitung  ihrer  Angelegenheiten  zugesichert  hatte;  daraus  folgte,  daß  der  Staat
sich  seitdem  nicht  mehr  in  die  Bestellung  der  Religionsdiener  einmischen  durfte.  Art.  18
hat  indes  mehrere  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze  festgestellt,  die  durch  die  Aufhebung
des  Grundsatzes  selbst  nicht  berührt  worden  sind.

1.  Das  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und  Bestätigungsrecht  bei  Besetzung
kirchlicher  Stellen  besteht  fort,  soweit  es  auf  Grund  des  Patronatrechtes  dem
Landesherrn  (oder  Privatpersonen)  zusteht.  Nur  dasjenige  Mitwirkungsrecht  des  Staates
bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen  ist  aufgehoben  worden,  welches  dem  Landesherrn  jure
territoriali  zugestanden  hat  2;  aufrecht  erhalten  ist  dagegen  das  Recht  des  Staates
zur  Besetzung  aller  dem  landesherrlichen  („fiskalischen")  Patronatrechte  unterworfenen
geistlichen  Stellen  (sowie  das  Vorschlags=  und  Wahlrecht,  welches  Privatpatronen  und
Gemeinden  zusteht).5

2.  Es  besteht  dasjenige  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und  Bestätigungsrecht
bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen  fort,  welches  auf  besonderen  Rechtstiteln  (außer
dem  Patronat)  beruht.  Dadurch  sind  vor  allem  diejenigen  Rechtsverhältnisse  aufrecht  erhalten
  worden,  welche  durch  die  mit  dem  päßpstlichen  Stuhle  hierüber  getroffenen  Abkommen

  festgestellt  worden  sind."

 

1  Uber  die  derogatorische  Wirkung  des  Art.  18
und  deren  Ausnahmen  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  1,
S.  352—359.

2  In  der  Kirchenhoheit  ist  an  sich  nur  das
Recht  auf  Uberwachung  des  kirchlichen  Amterwesens
  und  auf  Abwehr  staatsgefährlicher  Verleihungen
  begriffen.  Die  Landesherren  sind  aber
durch  die  verschiedensten  Titel  in  den  Besitz  von
Patrongten  gelangt  und  haben  außerdem  häufig
durch  Ubertragung  des  Ernennungsrechtes  ihre
Teilnahme  an  der  Besetzung  der  Kirchenämter  erweitert.
  Mit  der  Entwicklung  der  territorialistischen
  Anschauungsweise  sind  die  landesherrlichen
Patronate  häufig  als  Ausflüsse  der  Landeshoheit
aufgefaßt  worden.  So  unhbestritten  indes  dem
Landesherrn  für  diejenigen  Kirchenpfründen,  deren
Patron  er  ist,  das  im  Patronatsrecht  liegende
Präsentationsrecht  der  Geistlichen  zusteht,
hat  doch  ein  sog.  Landespatronatsrecht,
kraft  dessen  der  Landesherr  als  solcher  prinzipiell
  ein  Präsentations=  oder  Ernennungsrecht
zu  allen  geistlichen  Benefizien  im  Staatsgebiete
hätte,  gemeinrechtlich  niemals  bestanden  (Richter-Dove-Kahl,
  Kirchenrecht,  §§.  187  ff.;  Walter,
Kirchenrecht,  §.  234;  Hinschius,  Das  landesherrliche
  Patronatsrecht,  1856).  Jedenfalls  hat
aber  Art.  18  der  Verf.  Urk.  sowohl  das  aus  dem
Oberaufsichtsrechte  des  Staates  fließende  Recht
des  Landesherrn  auf  Anstellung,  Vorschlag,  Wahl
und  Bestätigung  von  Kirchendienern  als  auch
sein  aus  jenem  sog.  „Landespatronat"  hergeleitetes
Recht  beseitigt,  und  nur  in  den  im  Art.  18  ausdrücklich
  bezeichneten  Ausnahmefällen  noch  eine
Teilnahme  des  Staates  zugelassen.  —  Hiernach
modifiziert  sich  für  die  Provinz  Hannover  auch  der
im  §.  72  des  Landesverfassungsges.  f.  Hannover
v.  6.  Aug.  1840  und  im  §.  26  des  Verfassungsänderungsges.
  v.  5.  Sept.  1848  ((G.  S.  f.  Hannover
1840,  Abt.  I,  S.  141;  1848,  Abt.  I,  S.  261)  ausgesprochene
  Grundsatz,  daß  die  nicht  unmittelbar
vom  Könige  oder  seinen  Behörden,  sondern  von
Dritten  ernannten  oder  präsentierten  Pfarrer  und
anderen  höheren  Kirchendiener  der  evangel.  und
röm.-kathol.  Kirche  der  Bestätigung  des  Königs
bedürfen,  welche  jedoch  ohne  erhebliche  Gründe

 

nicht  verweigert  werden  soll.  Die  mit  Ermächtigung
  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  erlassenen  Bescheide
  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hannover
  v.  19.  Dez.  1868  an  die  Bischöfe  von
Hildesheim  und  Osnabrück  (Nr.  9645)  haben
denn  auch  ausdrücklich  den  Fortfall  der  in  dem
Landesverfassungsges.  v.  6.  Aug.  1840  berührten
landesherrlichen  Zuständigkeiten  anerkannt.

2  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  354  f.

*!  In  Betracht  kommen  für  Altpreußen  die
Bulle  De  salute  animarum  v.  16.  Juli  1821,
vom  Könige  sanktioniert  durch  Kab.  O.  v.  23.  Aug.
1821  (G.  S.  1821,  S.  114),  und  das  zu  ihrer
Ergänzung  ergangene  Breve  Quod  de  fidelium
v.  16.  Juli  1821  (nicht  in  der  G.  S.).  Näheres
bei  Hinschius,  Kirchenrecht,  Bd.  II,  S.  696  ff.;
Hinschius,  Der  Staat  und  die  Bischofswahlen,
1874;  Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,  S.  464  ff.;
Stutz,  Der  neuste  Stand  des  Bischofswahlrechts,
  1909,  u.  a.  m.  Bei  der  Revision  der
Verf.  Urk.  und  der  Abfassung  des  Art.  18  wurde
davon  ausgegangen,  daß  über  alle  diejenigen  Ernennungen,
  welche  auf  den  besonderen  Rechtstiteln
  mit  dem  Papste  beruhen,  ohne  Vereinigung
mit  dem  päpstlichen  Stuhle  nicht  disponiert  werden
  könne;  aus  diesem  Grunde  wurden  in  den
Art.  18  die  Worte:  „oder  besonderen  Rechtstiteln“
  ausgenommen  (vgl.  die  Erklärungen  des
Min.  d.  geistl.  Ang.  in  den  Stenogr.  Ber.  der
2.  K.  1849—50,  Bd.  II,  S.  1179,  und  der  1.  K.,
Bd.  III.  S.  1024.  —  Was  die  im  Jahre  1866
mit  Preußen  vereinigten  Landesteile  angeht,  so
sind  für  die  der  oberrheinischen  Kirchenprovinz
angehörenden  preuß.  Gebiete  die  Bullen  Provida
Sollersque  und  Ad  dominici  gregis  custodiam
(zu  letzterer  das  Breve  Re  sacra),  für  die  Provinz
  Hannover  die  Bulle  Impensa  Romanorum
Pontificum  maßgebend.  Die  beiden  ersteren  Bullen
sind  bestätigt  für  Kurhessen  durch  Verordn.  v.
31.  Aug.  1829  (G.  S.  für  Kurhessen  1829,
S.  45),  für  Nassau  durch  Edikt  v.  9.  Okt.  1827
(Nassauische  Verordn.  Samml.,  Bd.  IV,  S.  465),
für  Frankfurt  a.  M.  durch  Ges.  v.  2.  März  1830
(Frankf.  Gesetz=  und  Statutensamml.,  Bd.  IV,
S.  181  ff.),  die  letztere  Bulle  durch  das  Patent
        <pb n="189" />
        Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften.

G.  124.)  179

3.  Die  dritte  Ausnahme  betrifft  die  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militär  und
an  öffentlichen  Anstalten.  Auch  bezüglich  dieser  soll  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
bewenden  und  die  Aufhebung  des  Ernennungsrechts,  soweit  der  Art.  18  solche  ausspricht,

darauf  nicht  bezogen  werden.

IV.  Indem  die  Verfassungsurkunde  von  dem  in  Art.  15  niedergelegten  Grundsatz
  der  Autonomie  der  Religionsgesellschaften  ausgeht,  hat  sie  zugleich  (Art.  17)  die
Aupfhebung  des  mit  diesem  Grundsatz  nicht  vereinbaren  Kirchenpatronates?  in  Aussicht

  gestellt.
unter  welchen  dasselbe  aufgehoben  werden

Art.  17  bestimmt,  daß  über  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,
kann,  ein  besonderes  Gesetz  ergehen  wird.3

 

v.  20.  Mai  1824  (G.  S.  für  Hannover  1824,
Bd.  I,  S.  87).  Die  Verf.  Urk.  ist  in  diesen
Landesteilen  am  1.  Okt.  1867  in  Kraft  getreten.
Vgl.  die  oben  zitierten  Werke  von  Hinschius
und  Stutz.

1  Der  Schlußsatz  des  Art.  18  ist  dadurch
veranlaßt  worden,  daß  die  kathol.  Bischöfe  das
Recht  in  Anspruch  nahmen,  Militärgeistliche  anzustellen,
  ohne  vorher  mit  den  Staatsbehörden
Rücksprache  genommen  zu  haben.  Der  Min.  d.
geistt.  Ang.  beantragte  daher  die  Aufnahme
dieses  Zusatzes  zum  Art.  18  mit  dem  Bemerken,
daß  die  Staatsregierung  sich  dadurch  nichts  weiter
  vorbehalten  wolle,  als  das  bisherige  Verfahren;
  sie  wolle  das  Recht  haben,  die  Geistlichen,
  die  sie  beim  Militär  oder  bei  ihren  Anstalten
  zuziehen  wolle,  zu  bestimmen  und  den
Bischöfen  freizustellen,  von  ihrem  geistlichen
Standpunkte  aus  etwaige  Einwendungen  zu
machen  bzw.  die  Zulassung  zum  Amte  zu  erteilen
  (Erklär.  des  Min.  v.  Ladenberg  in  den
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  Rd.  II,
S.  1179,  und  der  1.  K.,  Bd.  III,  S.  1024).
Die  Kammern  sind  dem  beigetreten  und  es  ergeben
  die  darüber  stattgefundenen  Verhandlungen,
  daß  man  damit  einverstanden  gewesen  ist,
daß  eine  gemeinschaftliche  Wirksamkeit  der
katholischen  Bischöfe  und  des  Staates  bei  Besetzung
  der  katholischen  geistlichen  Amter  beim
Heer  und  bei  den  öffentlichen  Anstalten  stattfinden

  müsse,  so  daß  die  eigentliche  Ernennung

(sog.  institutio  canonica)  allerdings  nur  von
den  geistlichen  Behörden  erfolgen  könne,  jedoch
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  geistliche  und
weltliche  Behörde  über  die  Besetzung  einverstanden
  seien.  —  Uber  die  weitere  Entwicklung  das
Nähere  bei  Langhaeuser,  Das  Militärkirchenwesen
  im  kurbrandenburgischen  und  königlich
preußischen  Heer,  1912,  S.  120  ff.,  bes.  194  ff.;
Freisen,  Das  Militär-Kirchenrecht  in  Heer  und
Marine  des  Deutschen  Reiches,  1913,  S.  69  ff.;
Niedner,  Die  Bedeutung  des  Militärkirchenwesens
für  das  Verhältnis  von  Staat  und  Kirche  (Ztschr.
f.  Pol.,  1908,  Bd.  1,  S.  471  ff.);  Pohl,  in  der
Zeitschr,  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte,
Kanonistische  Abteilung,  1914,  S.  588—591;  demnächst
  beabsichtigt  derselbe  Autor  ein  größeres
Werk  über  die  katholische  Militärseelsorge  Preußens
1797—  1888  zu  veröffentlichen.  —  b)  Uber  das  Verfahren
  bei  Anstellung  der  evangelischen  Strafanstaltsgeistlichen
  vgl.  Reskr.  des  Min.  d.  Inn.  v.
2.  Okt.  1853  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1853,  S.  265),
Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.  28.  Nov.  1853
(Aktenst.  aus  der  Verwalt.  des  O.  K.  R.,  Bd.  1,  Heft  6,
S.  24  f.),  Reskr.  des  Ev.  O.  K.  R.  v.  15.  Dez.

 

1852  (das.  S.  21—24),  Reskr.  des  Ev.  O.  K.  R.
v.  15.  Nov.  1854  (Aktenst.,  Bd.  II,  S.  7),  Restkr.
des  Min.  d.  Inn.  v.  29.  Dez.  1857  (M.  Bl.
d.  i.  Verw.  1858,  S.  7),  Resktr.  dess.  Min.  v.
29.  Juni  1859  (a.  a.  O.  1859,  S.  180),  Erlaß
des  Ev.  O.  K.  R.  v.  22.  Juli  1859  (Aktenst.,
Bd.  V,  Heft  11,  S.  36),  Reskr.  des  Min.  d.
Inn.  v.  31.  März  1862  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1862,  S.  128);  Braun,  Disziplinargewalt  über
Kirchendiener,  S.  296  ff.

:  Uber  das  Patronatrecht  im  allgemeinen  vgl.
die  Lehrbücher  des  Kirchenrechts  und  die  dort  zitierten
Spezialschriften;  neuestens  Hinschius-Smend,
Art.  Patronat  in  v.  Stengel-Fleischmanns
W.  St.  V.  R.2  Bd.  III,  S.  47  ff.;  Niedner,
Die  Entwicklung  des  städtischen  Patronats  in  der
Mark  Brandenburg,  in  Stutz'  Kirchenrechtl.  Abhandlungen,
  Heft  73  u.  74,  1911;  Jacobi,  Patronate
  juristischer  Personen,  das.  Heft  78,  1912;
Friedberg,  Kirchenrecht  2,  1909,  S.  377  ff.;
Schoen,  Kirchenrecht  2,  Bd.  II,  1910,  S.  1  ff.;
Hinschius-Stutz,  Art.  Patronat  in  Haucks
Realenchklopädie  3  Bd.  XV,  1904,  S.  13  ff.;
Schulte,  Art.  P.  im  Kirchl.  Handlexikon,  Bd.  II,
1912,  S.  1367  ff.

8  Die  Verf.  Komm.  der  Nat.-Vers.  hatte  im
Art.  20  ihres  Verf.  Entw.  die  Bestimmung  aufgenommen,
  daß  das  Kirchenpatronat  sowohl  des
Staates  als  der  Privaten  aufzuheben  sei  und
diese  Aufhebung  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt
  werden  solle.  Die  Motive  dazu  bemerken,
daß  das  Kirchenpatronat  seinem  Begriff  nach  so
sehr  der  Autonomie  der  Religionsgesellschaften
widerspreche  und  in  der  Anwendung  zu  so  erheblichen
  Übelständen  führe,  daß  das  Bedürfnis
seiner  Aufhebung  keiner  weiteren  Rechtfertigung
bedürfe;  doch  könne  die  Aufhebung  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  mit  Berücksichtigung  der  Patronatslasten
  erfolgen  (Rauers  Verhandl.  der
Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.,  S.  105  u.  124).
Die  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848,  Art.  14  (aus  welcher
  Art.  17  der  revid.  Verf.  Urk.  entstanden  ist)
hatte  zwar  noch  die  Bestimmung,  daß  das  Kirchenpatronat
  aufzuheben  sei,  indes  ist  dies  bei  der
Revision  dahin  abgeändert  worden,  daß  es  aufgehoben
  werden  könne.  Die  amtl.  Erläuter.  des
Min.  d.  geistl.  Ang.  zu  diesem  Artikel  (S.  11—
12)  sprechen  sich  dahin  aus,  daß  die  unbedingte
Aufhebung  des  Patronats  gerade  die  Autonomie
der  Religionsgesellschaften  verletzen  könne.  Wolle
z.  B.  die  kathol.  Kirche  den  kanonischen  Grundsatz
beibehalten  und  füglich  den  Stiftern  einer  Kirche
das  Präsentationsrecht  samt  den  anderen  Befugnissen
  zugestehen,  so  würde  es  sich  nicht  rechtfertigen
  lassen,  wenn  ihr  der  Staat  wegen  der

12*
        <pb n="190" />
        180  Staat  und.  Kirche.  (8.  124.)

Das  verheißene  Gesetz  ist  bis  jetzt  nicht  ergangen.!  Zwar  hatte  der  Minister  der  geistlichen
  Angelegenheiten  anfänglich  wiederholt  erklärt,  daß  ein  solches  Gesetz  bereits  voll—
ständig  ausgearbeitet  sei  und  den  Kammern  baldigst  vorgelegt  werden  solle?;  allein  später
wurde  von  dem  Minister  ausgesprochen,  daß  ihm  die  Ausführung  des  Art.  17  der  Verfassungsurkunde
  sehr  fern  liege.3  Vom  Abgeordnetenhause  wurde  sodann  am  4.  Okt.  1862
der  Beschluß  gefaßt,  „die  Staatsregierung  um  Vorlegung  eines  Gesetzes  zur  Ausführung
des  Art.  17  zu  ersuchen“."  Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  erklärte  bei
dieser  Beratung,  daß  es  sich  bei  dem  Patronat  und  bei  der  Frage  seiner  Aufhebung
oder  Ablösung  um  ein  Rechtsverhältnis  handele,  in  welchem  zwei  inkommensurabele
Größen,  nämlich  die  Verpflichtungen  des  Patronates,  welche  sich  in  der  Regel  auf  Geld
reduzieren  ließen,  und  die  Rechte,  welche  sich  nicht  auf  Geld  reduzieren  ließen,  konkurrierten,
so  daß  ein  Ablösungsmaßstab  schwer  zu  finden  sei,  und  daß  schon  die  bestehende  Gesetzgebung
die  Möglichkeit  einer  Aufhebung  des  Patronates  gestatte;  denn  wenn  der  Patronatberechtigte
  und  die  Gemeinde  hierüber  einig  seien  und  unter  sich  einen  Ausgleichungsmaßstab
  fänden,  der  zugleich  die  Existenz  der  Kirche  und  der  Gemeinde  nicht  gefährde,
so  könnten  die  Behörden  eine  solche  Ausgleichung  genehmigen,  und  grundsätzlich  sei  das
Kirchenregiment  dem  Übergange  des  Patronates  auf  die  Gemeinde  oder  eine  andere  Korporation
  und  einer  Ausgleichung  im  Wege  der  Verständigung  nicht  entgegen;  allein  der
Erlaß  eines  allgemein  gültigen  Gesetzes  über  den  Gegenstand  stoße  auf  unüberwindliche
Schwierigkeiten.?  Als  nun  die  Staatsregierung  dem  Beschluß  des  Abgeordnetenhauses
v.  4.  Okt.  1862  keine  weitere  Folge  gab,  beschloß  dieses  am  10.  Dez.  1869,  die
Staatsregierung  aufzufordern,  zur  Ausführung  des  Art.  17  der  Verfassungsurkunde  eine

 

im  Präsentationsrechte  enthaltenen  Beschränkung
des  an  sich  zur  Verleihung  berechtigten  Organs
mit  einem  Verbote  entgegentrete,  eben  weil  es
sich  hier  um  eine  innere,  der  Einwirkung  des
Staates  entzogene  Frage  handle.  Dagegen  habe
allerdings  das  Patronat,  wie  es  geschichtlich  entwickelt
  sei,  in  vielen  Fällen  wirkliche  übelstände
zur  Folge  gehabt  und  werde,  besonders  in  der
evangelischen  Kirche,  nicht  nur  von  vielen  Gemeinden,
  sondern  auch  von  Patronen  als  ein
lästiges  Institut  betrachtet.  Insbesondere  sei  das
fiskalische  Patronat  mit  der  veränderten  Stellung
des  Staates  zur  Kirche  nur  schwer  vereinbar.
Deshalb  sei  das  Institut  einer  Anderungi  im  Wege
der  Gesetzgebung  bedürftig,  weshalb  in  der  Verf.
Urk.  hierauf  hinzuweisen  sei.  Anschütz,  Verf.
Urk.,  S.  346  f.

1  Daher  Fortgeltung  des  8.  Abschn.  des  A.  L.
R.  II,  11:  Von  Kirchenpatronen  (88.568—617);
Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,  S.  371  ff.  Vgl.
auch  Verordnung  wegen  Verwaltung  des  Patronatrechts
  über  christl.  Kirchen  auf  solchen  Gütern
und  Grundstücken,  die  sich  im  Besitztum  jüdischer
Glaubensgenossen  befinden,  v.  30.  Aug.  1816  (G.
S.  1816,  S.  207)  und  Gesetz  über  die  perfönliche
  Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechte  des
Patronats  v.  8.  Mai  1837  (G.  S.  1837,  S.  99).

2  Erklär.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  in  den
Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849—50,  Bd.  III,  S.
1021  und  der  2.  K.  1849—50,  Bd.  II,  S.  1176,
ferner  die  Zirk.  R.  v.  6.  Jan.  1849  (Nr.  3)  und
v.  1.  März  1849  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1849,  S.  265,

7.

3  Ber.  der  9.  Komm.  des  H.  H.  v.  24.  März
1854,  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1853—54,  Bd.  II,
S.  250.  —  Im  H.  H.  hatte  dessen  Mitglied
v.  Prittwitz  am  17.  Febr.  1854  den  Antrag  gestellt:
  „Die  Staatsregierung  um  Vorlegung  eines
Gesetzes  zu  ersuchen,  nach  welchem  das  Privat- 



patronatrecht  über  Kirche  und  Schule  in  den
Fällen  an  den  Staat  gegen  Entschädigung  für
die  zu  übernehmenden  Lasten  übergeht,  wo  die
Gutssubstanz  entweder  durch  Zerstückelung  oder
durch  Ablösung  der  Zinsen  und  Reallasten  verloren
  gegangen  ist.“  Diesen  Antrag  empfahl
das  H.  H.  am  31.  März  1854  der  Staatsregierung
  in  der  Art,  daß  diese  ersucht  werde,  die
Mißstände  des  Privatpatronatrechtes  über  Kirche
und  Kirchschule  in  den  gedachten  Fällen  in  Erwägung
  zu  ziehen  und  ihnen  im  Verwaltungswege
  oder  im  Wege  der  Gesetzgebung  Abhilfe  zu
verschaffen  (Drucks.  des  H.  H.  1853—54,  Bd.  III,
Nr.  218,  Stenogr.  Ber.  1853—54,  Bd.  II,  S.
537  ff.,  Bd.  III,  S.  249  ff.).

4  Nachdem  das  Haus  der  Abgeordn.  früher  (1856,
1861)  über  Petitionen,  welche  auf  Aufhebung  des
Patronats  gerichtet  waren,  zur  Tagesordnung  übergegangen
  war,  beschloß  es  im  Jahre  1862  einstimmig,
  eine  Petition,  welche  dahin  ging,  „das
Staatsministerium  um  Vorlegung  eines  Gesetzentwurfs
  zur  Ausführung  des  Art.  17  der  Verf.
Urk.  zu  ersuchen“,  der  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung
  zu  überweisen  (Ber.  der  Petitionskomm.
v.  28.  Aug.  1862,  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,
Bd.  VII,  Nr.  124,  S.  1144—46;  Verhandl.  im
Plenum  am  4.  Okt.  1862,  Stenogr.  Ber.  1862,
Bd.  IV,  S.  2079—81).

5  Erklär.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bo.  IV,  S.  2079.
—  Die  (oben  S.  179,  Anm.  3)  mitgeteilte  Entstehungsgeschichte
  des  Art.  17  ergibt  übrigens  klar,
daß  man  bei  Erlaß  der  Verf.  Urk.  nicht  daran
gedacht  hat,  die  Patronatrechte  zu  erhalten,  sondern
  daß  man  deren  sofortige  (unentgeltliche)  Aufhebung
  nur  aus  dem  Grunde  einem  besonderen
Gesetze  vorbehielt,  weil  dieselbe  nicht  ohne  Berücksichtigung
  der  Patronatlasten  erfolgen  konnte.
        <pb n="191" />
        Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften.  (8.  124.)  181
Vorlage  über  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  dasselbe  auf—
gehoben  werden  kann,  und  in  Verbindung  damit  für  diejenigen  Landesteile,  in  welchen
der  Art.  15  der  Verfassungsurkunde  auf  keiner  Stufe  zur  Ausführung  gebracht  ist,  Vor—
lagen  über  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und  über  die  Pfarrerwahl  zu  machen.
Bei  dieser  Beratung  erklärte  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  2,  daß  der  Beschluß
  des  Abgeordnetenhauses  die  Staatsregierung  veranlassen  werde,  zunächst  diejenigen
Informationen  einzuziehen,  welche  erforderlich  seien,  um  eine  definitive  Beschlußnahme
über  den  Gegenstand  herbeizuführen;  denn  es  müsse  anerkannt  werden,  daß  es  wünschenswert
  sei,  die  Frage  der  Ausführung  des  Art.  17  der  Verfassungsurkunde,  es  sei  nach
dieser  oder  jener  Seite  hin,  zum  Austrag  zu  bringen.  Dagegen  erklärte  der  Minister,
daß  die  Staatsgewalt  nicht  die  Aufgabe  und  das  Recht  habe,  in  die  innere  Verfassung
der  Kirche  einzugreifen,  sondern  daß  die  Organisation  der  Kirche,  insbesondere  ihre  Vermögensverwaltung
  und  das  Recht  der  Pfarrbesetzung,  nach  Art.  15  der  Verfassungsurkunde
  nur  durch  die  Kirche  selbst  geregelt  werden  könne  und  dürfe.  Die  Angelegenheit
  wurde  erst  nach  längerer  Zeit  wieder  aufgenommen.3  Auf  eine  Interpellation
darüber,  ob  und  wann  die  Einbringung  einer  Gesetzesvorlage  über  das  Patronat  beabsichtigt
  werde,  bzw.  wieweit  die  Vorarbeiten  hierzu  gediehen  seien  4,  teilte  der  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses  v.  1.  März  18765
mit,  daß  infolge  des  Beschlusses  des  Abgeordnetenhauses  v.  10.  Dez.  1869  von  den  betreffenden
  Behörden  Auskunft  über  die  bestehenden  Patronatsverhältnisse  erfordert  worden,
und  daß  demnächst  eine  Vervollständigung  des  betreffenden  Materials  durch  erneuerte
Berichterstattungen  erfolgt  sei,  daß  sich  indes  hierbei  eine  so  große  Verschiedenheit  der
für  ein  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  Kirchenpatronates  in  Betracht  kommenden  Punkte
ergeben  habe,  daß  der  Erlaß  eines  den  Gegenstand  erschöpfend  regelnden  Gesetzes  auf
so  große  Schwierigkeiten  gestoßen  sei,  daß  sich  ein  bestimmter  Termin,  zu  welchem  die
beabsichtigte  Gesetzvorlage  werde  vorgelegt  werden  können,  nicht  angeben  lasse.  Spätere
Versuche  einer  Ausführung  des  Art.  17  sind  nicht  bekannt  geworden.“

V.  Eine  umfassende  Neuordnung  bzw.  Ausgestaltung  im  einzelnen  hat  das  Recht
der  Staatsaufsicht  über  die  Kirchen  seit  den  siebziger  Jahren  erfahren.  Es  bedurfte
einer  solchen  gegenüber  der  evangelischen  Kirche  gelegentlich  der  Befestigung  ihrer  Selbständigkeit
  durch  den  Ausbau  der  Gemeinde=  und  Synodalverfassung,  gegenüber  der  katholischen
  Kirche  zufolge  der  kirchenpolitischen  Maßnahmen  während  des  sog.  Kulturkampfes.
  Auf  diese  Neuregelung  wird  zweckmäßigerweise  erst  in  späterem  Zusammenhange,
nämlich  bei  der  Darstellung  des  wesentlichen  Inhaltes  jener  Gesetzgebung  näher  eingegangen
  werden.7

 

1  Verhandl.  des  A.  H.  1869—70,  Stenogr.
Ber.,  S.  1113—21.  Dieser  Beschluß  wurde  auf
den  vom  Abgeordn.  v.  Bonin  (Genthin)  gestellten
Antrag  v.  11.  Nov.  1869  (Drucks.  des  A.  H.  1869
—  70,  Nr.  97,  Stenogr.  Ber.  1869—70,  Anl.
Bd.  J,  S.  520,  Nr.  97)  gefaßt;  dieser  Antrag  war
jedoch  nur  dahin  gerichtet,  „die  Staatsregierung
zur  Vorlegung  eines  Gesetzes  zur  Ausführung
des  Art.  17  der  Verf.  Urk.  aufzufordern".  Der
weitergehende  Teil  des  gefaßten  Beschl.  ist  auf  den
Antrag  des  Berichterstatters  (Abgeordn.  Richter-Sangerhausen)
  gefaßt  worden  (Drucks.  a.  a.  O.,
Nr.  112,  III;  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  Anl.  Bd.  II,
S.  607,  Nr.  112,  III).  Die  Begründung  des  Antrages
  des  Abgeordn.  v.  Bonin  hebt  hervor,  daß  vor
der  Ausführung  des  Art.  17  weder  die  Ausführung
  des  Art.  15  noch  des  Art.  26  möglich  sei.

Von  dem  Berichterstatter  wurde  (Stenogr.  Ber.-1869—70,

  S.111  ff.)  dargetan,  daß  es  sich  keineswegsempfehle,
  in  der  Gesetzgebung  über  das  Kirchenpatronat
  Anderungen  des  bestehenden  Rechtszustandes
  herbeizuführen,  ohne  gleichzeitg  festzustellen,
  was  an  die  Stelle  des  aufzuhebenden

 

Patronats  treten  solle,  insbesondere  in  Beziehung
auf  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und
die  Wahl  der  Pfarrer.  In  gleichem  Sinne  erklärte
  auch  der  Abgeordn.  Graf  Schwerin  (a.  a.
O.,  S.  1119),  daß  das  Kirchenpatronat  nur  aufgehoben
  werden  könne  und  dürfe  im  Zusammenhange
  mit  der  Ausführung  des  Art.  15,  wozu  es
für  die  evangel.  Kirche  gleichfalls  eines  Aktes  der
Gesetzgebung  bedürfe.

2  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  a.  a.  O.,  S.  1118.

3  Die  in  den  Jahren  1873  und  1874  eingebrachten
  Anträge  der  Abgeordn.  Virchow  und
v.  Knesebeck  sind  nicht  zur  Beratung  gelangt.

4  Interpellation  des  Abgeordn.  Schmidt  (Sagan)
  v.  25.  Febr.  1876;  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1876,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  60,  S.  542;  Begründung:
Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  Bd.  I,  S.  374—376.

5  Erklär.  des  Min.  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.
1.  März  1876  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1876,
Bd.  J,  S.  376—379y.

s  Anschütz,  Verf.  Urk.,  S.  350.

7  Unten  §§.  128,  129,  131.
        <pb n="192" />
        182  Staat  und  Kirche.  (§.  125.)

§.  125.

C)  Der  Schutz  der  Religionsgesellschaften.

Das  Schutzrecht  des  Staates  über  die  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  (jus  ad-Vocatiae
  s.  protectionis)  enthält  die  Befugnis  und  Verpflichtung  des  Staates,  die
Kirchen  und  Religionsgesellschaften  in  den  ihnen  gewährten  Rechten  zu  erhalten,  ihnen
den  weltlichen  Arm  (brachium  Saeculare)?  zu  leihen,  wo  sie  dessen  bedürfen,  und  in
streitigen,  nicht  anders  zu  erledigenden  Verhältnissen  selbst  die  Entscheidung  zu  treffen.
Der  Staat  hat  demzufolge  zunächst  die  Pflicht,  die  Kirchen  und  übrigen  Religionsgesellschaften
  bei  ihrer  Verfassung  zu  schützen  und  in  ihrer  rechtlichen  Stellung  dadurch  zu.
erhalten,  daß  ihnen  der  Rechtsweg  zur  Geltendmachung  ihrer  Rechte  offen  gehalten  oder
diesen  Rechten  nach  Lage  des  Falles  auf  administrativem  Wege  Schutz  gewährt  wird.
Der  Staat  hat  ferner  die  Pflicht,  polizeilich,  erforderlichen  Falles  auch  strafrechtlich  die
Kirchen  und  Religionsgesellschaften  gegen  Verunglimpfung,  gegen  Herabwürdigung  ihrer
kirchlichen  Lehren  und  Gebräuche  und  gegen  die  Störung  ihres  Gottesdienstes  zu  schützen."“
Der  Staat  ist  berechtigt,  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  5  und  die  Begräb- 



1  Hinschius,  Staat  u.  Kirche,  S.  251,  267  f.,
363,  369;  Thudichum,  Kirchenrecht,  Bd.  II,
S.  1  ff.;  Richter-Dove-Kahl,  §.  101;  Kahl,
Lehrsystem,  S.  380  ff.  mit  eingehenden  Literaturangaben;
  Stutz  a.  a.  O.,  S.  402,  406  f.;  Schoen,
Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  173—175,  188;  Anschütz,
Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  247  ff.,  273  f.;  Kahl,  Art.
Kirchenhoheit  in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.
V.  R.  2,  Bd.  II,  S.  575.

*  Staatliche  Vollstreckungshilfe  z.  B.  bei  der
Einziehung  der  Kirchensteuern,  bei  der  Vollstreckung
  der  Disziplinarmaßregeln.

*  àa)  Diese  Pflicht  des  Staates  folgt  schon  aus
dem  allgemeinen  Grundsatze  des  A.  L.  R.,  II,
13,  §.  2:  „Die  vorzüglichste  Pflicht  des  Oberhauptes
  im  Staate  ist,  sowohl  die  äußere  als  innere
Ruhe  und  Sicherheit  zu  erhalten  und  einen  jeden
bei  dem  Seinigen  gegen  Gewalt  und  Störungen  zu
schützen.“  Speziell  ist  im  A.L.  R.  voneiner  Schutzpflicht
  des  Staates  gegenüber  der  Kirche  nicht  die
Rede;  wohl  aber  haben  in  Teil  II,  Tit.  11:  „Von
den  Rechten  und  Pflichten  der  Kirchen“  verschiedene
daraus  entspringende  einzelne  Bestimmungen  Aufnahme
  gefunden,  z.  B.  S.  53:  Sind  (äußere)  Strafen
zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung,  Ruhe  und
Sicherheit  in  der  Kirchengesellschaft  notwendig,
so  muß  die  Verfügung  der  vom  Staate  gesetzten
Obrigkeit  überlassen  werden.  §.  56:  Wenn  über
die  Rechtmäßigkeit  der  Ausschließung  (des  Mitgliedes
  einer  Kirchengesellschaft)  Streit  entsteht,
so  gebührt  die  Entscheidung  dem  Staat.  §.  178:
Durch  Errichtung  neuer  Kirchen  sollen  die  Rechte
oder  vom  Staate  genehmigten  Verfassungen  anderer
  schon  vorhandenen  Kirchengesellschaften  nicht
beeinträchtigt  werden.  Vgl.  auch  §§.  239,  240,
309—311.

b)  Für  Hannoverhats.64  des  Landesverfassungsges.
  v.  6ö.  Aug.  1840  (G.  S.  für  Hannover  1840,
Abt.  I,  S.  141  ff.)  ausgesprochen,  „daß  dem  Könige,
kraft  der  ihm  zustehenden  Staatsgewalt,  über
beide  Kirchen  das  Oberaufsichts=  und  Schutzrecht
gebührt“.  Ebenso  bestimmt  §.  133  der  Verf.  Urk.
für  Kurhessen  v.  5.  Jan.  1831  (G.  S.  für  Kurhessen
  1831,  S.  1  ff.),  „daß  die  Staatsregierung  die

 

unveräußerlichen  hoheitlichen  Rechte  des  Schutzes
und  der  Oberaufsicht  in  ihrem  vollen  Umfange
ausübt“.

4  Reichsstrafgesetzbuch  §.  166:  Wer  dadurch,  daß
er  öffentlich  in  beschimpfenden  Außerungen  Gott
lästert,  ein  Argernis  gibt,  oder  wer  öffentlich  eine
der  christlichen  Kirchen  oder  eine  andere  mit
Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesgebietes
bestehende  Religionsgesellschaft  oder  ihre  Einrichtungen
  oder  Gebräuche  beschimpft,  ingleichen  wer
in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen
  Versammlungen  bestimmten  Orte  beschimpfenden
  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.  §.  167:  Wer  durch  eine  Tätlichkeit
  oder  Drohung  Jemand  hindert,  den  Gottesdienst
  in  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschast
  auszuüben,  ingleichen  wer  in  einer
Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen
  bestimmten  Orte  durch  Erregung.
von  Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst  oder
einzelne  gottesdienstliche  Verrichtungen  einer  im
Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  vorsätzlich
verhindert  oder  stört,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.  Vgl.  ferner  §§.  243  Nr.  1,
304,  306  Nr.  1,  339,  Abs.  3.  Dazu  besonders
Kahl,  Lehrsystem,  S.  388  ff.;  Kohlrausch,  Die
Beschimpfung  von  Religionsgesellschaften,  1908;
Kahl  in  der  Vergl.  Darstellung  des  deutschen  und
ausländischen  Strafrechts,  Bd.  III,  1906.

5  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  34:  Die  Anordnung
öffentlicher  Bet-,  Dank=  und  anderer  außerordentlicher
  Festtage  hängt  allein  vom  Staate  ab.
§.  35:  Inwiefern  die  bereits  angeordneten  Kirchenfeste
  mit  Einstellung  aller  Handarbeiten  und
bürgerlichen  Gewerbe  begangen  werden  sollen,
kann  nur  allein  der  Staat  bestimmen.  Ausführungsbestimmungen
  dazu  bei  Hinschius,  Preuß.
Kirchenrecht,  S.  19  ff.,  Anm.  41—43.  Vgl.  ferner

Kab.  O.  v.  7.  Febr.  1837  (G.  S.,  S.  19),  St.

G.  B.  §.  366,  Nr.  1,  die  gewerberechtlichen  Vorschriften
  über  die  sog.  Sonntagsruhe  (N.  Gew.  O.
SS.  41  a,  41  b,  55  a,  105a—105  (,  134b  Nr.  2,
136,  1463  Kinderschutzgel.  v.  30.  März  1903,
88.  9,  13),  Kab.  O.  v.  5.  Juli  1832  (G.  S.,  S.
        <pb n="193" />
        Der  Schutz  der  Religionsgesellschaften.

G.  125.)  183

nisanstalten  !1  zu  schützen,  sowie  andere  kirchenpolizeiliche  Anordnungen  zu  erlassen.  Es
gehören  hierhin  weiterhin  die  öffentlichrechtliche  Bedeutung  des  geistlichen  Amtes  3  und
der  daraus  hervorgehende  Schutz  des  Staates  für  dessen  Wirksamkeit  ",  die  Ausstattung
der  kirchlichen  Anstalten  aus  staatlichen  und  kommunalen  Mitteln  5,  die  Gewährung  der
Korporationsrechte  2,  kraft  deren  nicht  nur  die  Kirchen  zum  Vermögenserwerbe?  berechtigt,
  sondern  vor  allem  die  Kirchengüter  mit  besonderen  Privilegien  ausgestattet  sinds,
endlich  die  Vorzugsstellung,  welche  die  christliche  Religion  dadurch  einnimmt,  daß  sie  bei
den  mit  der  Religionsübung  zusammenhängenden  Einrichtungen  des  Staates  unbeschadet
des  Grundsatzes  der  Religionsfreiheit  zugrunde  gelegt  wird  (Art.  14  der  Verfassungsurkunde).

  10

 

197),  7.  Febr.  1837  ((G.  S.,  S.  21),  22.  Juli  1839
(G.  S.,  S.  249);  Ges.  betr.  die  äußere  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Festtage  in  Schleswig-Holstein
  usw.  v.  9.  Mai  1892  (G.  S.,  S.  107);  Ges.
betr.  die  Verlegung  der  Landes-Buß=  und  Bettage
v.  12.  März  1893  (G.  S.,  S.  29);  Ges.  betr.  den
Karfreitag  v.  2.  Sept.  1899  (G.  S.,  S.  161).

1  R.  St.  G.  B.  8§.  168  (Störung  des  Gräberfriedens),
  304,  367  Nr.  1.

2  Zu  der  Frage,  ob  der  Staat  berechtigt  ist,

gegen  Proselytenmacherei  und  Sektenstiftung  einzuschreiten,
  vgl.  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  43:  „Keine
Religionspartei  soll  die  Mitglieder  der  anderen
durch  Zwang  oder  listige  Uberredungen  zum  Ubergange
  zu  verleiten  sich  anmaßen.“  Indes  ist  die
Proselytenmacherei  so  wenig  als  die  Sektenstiftung
  eine  strafbare  Handlung.  Jakobson,
Evangel.  Kirchenrecht,  §.  119;  Kahl,  Lehrsystem,
S.  401  f.

3  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  19:  „Die  bei  solchen
Kirchengesellschaften  zur  Feier  des  Gottesdienstes
und  zum  Religionsunterricht  bestellten  Personen
haben  mit  anderen  Beamten  im  Staat  gleiche
Rechte.“  §.  66:  „Die  besonderen  Rechte  und
Rflichten  eines  kathol.  Priesters,  in  Ansehung
seiner  geistlichen  Amtsverrichtungen,  sind  durch  die
Vorschriften  des  kanonischen  Rechts,  der  protestantischen
  Geistlichen  aber  durch  die  Konsistorial=  und
Kirchenordnungen  bestimmt.“  §.  96:  „Die  Geistlichen
  der  vom  Staate  privilegierten  Kirchengesellschaften
  sind,  als  Beamte  des  Staates,  der  Regel
nach  von  den  persönlichen  Lasten  und  Pflichten
des  gemeinen  Bürgers  frei.“  Heute  sind  die  Geistlichen
  keine  —  auch  nicht  mittelbare  —  Staatsbeamte
  mehr.  Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,
S.  15  f.,  Anm.  31;  Zorn,  Kirchenrecht,  S.  2242;
Kahl,  Lehrsystem,  S.  383;  Vollert,  Sind  in
Preußen  Kirchendiener  Staatsbeamte?  1908;  Ketteler,
  In  welchem  Sinne  sind  in  Preußen  die
Kirchenbeamten  öffentliche  Beamte?  ohne  Jahr;
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  313,  320  ff.;  Hinschius-Kahl
  in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.
V.  R.2  Bd.  II,  S.  36;  Hinschius-Smend,
das.  S.  512.

4  Ubersicht  über  die  Vorrechte  der  Geistlichen
nach  Reichs=  und  Landesrecht  bei  Schoen,  Kirchenrecht,
  Bd.  II,  S.  133  ff.;  Hinschius-Kahl,
Art.  Geistliche  in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.
V.  R.2,  Bd.  II,  S.  36;  Pfeifer,  Die  strafrechtl.
Stellung  der  Geistlichen,  1911.

5  Der  aufgehobene  Art.  15  der  Verf.  Urk.  bestimmte
  ausdrücklich,  daß  die  evangelische  und
die  röm.-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere
Religionsgesellschaft  „im  Besitz  und  Genuß  der

für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohltätigkeits- 



 

zwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds
bleibe“.  Wenngleich  mit  der  Aufhebung  des  Art.
15  die  verfassungsmäßige  Garantie  für  diese
Rechte  beseitigt  ist,  so  ist  hierdurch  doch  die  auf
älteren  Titeln  beruhende  Rechtspflicht  des
Staates,  insbes.  in  betreff  der  Fortdauer  derjenigen
Leistungen,  welche  der  Staat  bisher  den  Kirchen
zu  gewähren  verpflichtet  war,  nicht  beseitigt.  A.  L.
R.,  II,  11,  §.  163;  Reichsdeputationshauptschluß
  von  1803,  §.  35;  Edikt  v.  30.  Okt.  1810,
§.  4;  Sicherstellung  der  staatlichen  Leistungen  für
die  kathol.  Kirche  in  den  Zirkumskriptions=  und
Dotationsbullen,  Feststellung  für  dieevangel.  Kirche
durch  die  jährlichen  Etatsgesetze  und  durch  einzelne
neuere  Gesetze.  Vgl.  hierüber  die  Denkschrift  des
Ev.  O.  K.  R.  betr.  die  Vermehrung  der  Dotation
der  evangel.  Kirche  in  Preußen  (Aktenst.  aus  der
Verw.  des  O.  K.  R.,  Bd.  1,  Heft  4);  Gerlach,
Die  Dotationsansprüche  und  der  Notstand  der
evangel.  Kirche  in  Preußen,  2.  Aufl.,  1875;  Schulze,
Gutachten  über  die  Entschädigungspflicht  des
Staates  gegenüber  den  Geistlichen  (Praxis  des
Staats=  und  Privatr.,  1876,  Nr.  8,  S.  276  ff.;
Verhandl.  der  3.  ord.  Gen.  Syn.  1891,  S.  1104  ff.,
1110  ff.;  Schoen,  Bd.  I,  S.  1732;  Anschütz,
Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  336  ff.;  Niedner,  Die  Ausgaben
  des  preuß.  Staates  für  die  evangel.  Landeskirche
  der  älteren  Provinzen,  in  Stutz'  Kirchenrechtl.
  Abhandlungen,  Heft  13—14,  1904;  Sägmüller,
  Der  Rechtsanspruch  der  kathol.  Kirche
in  Deutschland  auf  finanzielle  Leistungen  seitens
des  Staates,  1913;  Fellmeth,  Das  kirchliche
Finanzwesen  in  Deutschland,  1910,  bes.  S.  139  ff.;
Friedberg,  Kirchenrecht  5,  1909,  S.  553  ff.

"  Hinschius,  Staat  und  Kirche,  S.  249  ff.,
359  ff.

'  Und  weiterhin  auch  zur  Besteuerung.

"  Solche  Privilegien  bestanden  schon  nach  A.L.  R.
(II,  11,  §§.  17,  18,  20,  174,  179,  193,  228  ff.).
Heute  bestehen  sie  namentlich  in  dem  erhöhten
strafrechtlichen  Schutz,  in  der  Befreiung  von  zahlreichen
  öffentlichen  Lasten,  sowie  in  Zwangsvollstreckungs-und
  Konkursprivilegien.  Ubersicht  über
die  derzeitigen  Privilegien  bei  Kahl,  Lehrsystem,
382  ff.;  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  I,  174  f.,  188;
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  1,  247  ff.,  273ff.;  Kahl
in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  2,
Bd.  II,  S.  576  f.

?  Staatliche  Veranstaltungen  für  Kultus  und
Seelsorge,  Militärkirchenwesen,  Religionsunterricht
und  theologischer  Unterricht  usw.  Anschütz,
Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  273  ff.

10  Zu  diesem  Art.  14  Anschütz,  Verf.  Urk.,
Bd.  J,  S.  260  ff.;  vgl.  auch  Hinschius,  Staat
und  Kirche,  S.  240.
        <pb n="194" />
        184  Staat  und  Kirche.  (8.  126.)

Zweites  Kapitel.
Die  kirchliche  Selbstverwaltung  unter  der  Aufsicht  des  Staates.

S.  126.
Vorbemerkungen.

I.  Die  Verfassungsurkunde  hatte  das  in  der  Kirchenhoheit  des  Staates  enthaltene
Oberaufsichtsrecht  über  die  Kirche  und  die  anderen  Religionsgesellschaften  keineswegs  vollständig
  aufgehoben  1,  sondern  nur  entsprechend  dem  von  ihr  anerkannten  System  der
Religionsfreiheit  in  engere  Schranken  gezogen.?  Indem  Art.  15  der  Verfassungsurkunde
den  Grundsatz  aussprach,  daß  „die  evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche  3,  sowie
jede  andere  Religionsgesellschaft  ihre  Angelegenheiten  selbständig  ordnet  und  verwaltet“",
war  staatsgrundgesetzlich  festgestellt,  daß  fortan  eine  positive  Teilnahme  der  Staatsgewalt
bei  der  Ordnung  und  Verwaltung  der  eigenen  Angelegenheiten  der  Kirche  nicht  mehr
stattfinden,  sondern  die  Kirchengewalt  (jus  episcopale,  jus  sacrorum  s.  jus  in  Sacra)  ?
ausschließlich  an  die  Kirche  selbst  zurückkehren  und  diese  die  Freiheit  haben  solle,  ihre  Verfassung
  selbst  zu  gestalten.  Diese  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde  war  hauptsächlich
  durch  die  Lage  der  evangelischen  Kirche  im  Lande  veranlaßt  worden.  Uber  diese
Bedeutung  der  gewährten  Selbständigkeit  bestand  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verfassungsurkunde
  keine  Meinungsverschiedenheit.“  Die  römisch-katholische  Kirche  besaß  bereits
vorher  eine  umfassende,  nur  durch  wenige  staatliche  Beschränkungen  gehemmte  Selbständigkeit,
  und  die  sog.  geduldeten  Religionsgesellschaften  ordneten  und  verwalteten  von  jeher
ihre  Angelegenheiten  selbst.  Nur  die  evangelische  Kirche  war  ganz  und  gar  mit  dem
Staatswesen  verquickt.“  Sie  besaß  mit  Ausnahme  der  rheinisch-westfälischen  Kirche  s
gar  keine  eigenen  kirchlichen  Verfassungsorgane,  sondern  lediglich  Behörden,  die  vom

 

1  Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,  S.  1840°;
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  300.

2  Oben  §.  124  zu  III,  S.  174  ff.

3  Art.  15  Verf.  Urk.  hat  der  evangel.  und  der
röm.-kathol.  Kirche  besonders  gedacht,  um  darzutun,
  daß  beide  in  der  ihnen  zustehenden,  feierlich
  verbrieften  Stellung  nicht  beeinträchtigt  werden
  sollen.  (Amtliche  Erläut.  des  Min.  d.  geistl.
Ang.,  S.  8.)  Die  „evangel.  Kirche“  im  Sinne
des  Art.  15  ist  die  unierte,  sog.  „Landeskirche“;
dieses  Ausdruckes  hat  sich  die  Verf.  Urk.  lediglich
deshalb  nicht  bedient,  um  jede  Vorstellung  von
einer  Staatskirche,  die  mit  der  Verfassung  unvereinbar
  wäre,  fern  zu  halten.  Nach  dem  Restkr.
des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.  27.  Mai  1868  (M.  Bl.
d.  i.  Verw.  1868,  S.  205  f.)  gibt  es  „in  Preußen
nicht  nur  lutherische  und  reformierte  Gemeinden,
welche  der  Union  nicht  beigetreten  sind,  sondern.
es  hat  auch  die  französisch-reformierte  Kirche
Preußens  die  Union  nicht  angenommen,  und  gleichwohl
  bilden  alle  diese  Gemeinden  mit  den  der
Union  beigetretenen  zusammen  die  evangelische
Landeskirche.  Der  im  Art.  15  der  Verf.  Urk.
gebrauchte  Ausdruck  levangelische  Kircher  befaßt
daher  ohne  Zweifel  auch  die  lutherische  und  die
reformierte  Kirche.“  Uber  den  Begriff  der  Landeskirche
  namentlich  Mejer,  Kirchenrecht,  S.  217  ff.;
Sohm  in  Btschr.  für  Kirchenrecht,  Bd.  XI,  S.  167;
Hinschius,  Staat  und  Kirche,  S.  249  ff.;  Zorn,
Kirchenrecht,  S.  219  ff.;  ders.,  Art.  Evangel.  Kirche,

 

in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.2  Bd.  1,
S.  743;  Kahl,  Lehrsystem,  S.  332  ff.;  Schoen,
Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  3,  161  ff.,  165  f.,  2421;
ders.,  Das  Landeskirchentum  in  Preußen,  1898
und  im  Verw.  Arch.,  Bd.  VI,  S.  101  ff.;  Friedberg
  in  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  XXX,  S.  227;
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  L,  S.  201,  249  f.,  265;
Bornhak,  Pr.  St.  R.  2,  Bd.  III,  S.  650f.

4  UÜber  die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  15
oben  §.  124,  S.  175,  Anm.  1.

5  Oben  §.  122  zu  1,  S.  169.

6  Dies  erhellt  namentlich  aus  den  Erläuter.
des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.  Ladenberg  zu  Art.  12
der  oktroy.  Verf.  Urk.  (dem  späteren  Art.  15),  wo
es  heißt,  daß  künftig  eine  positive  Teilnahme
von  seiten  der  Staatsregierung  an  den  inneren
Angelegenheiten  und  der  Verwaltung  des  Vermögens
  der  Religionsgesellschaften  nicht  mehr  stattfinden,
  sondern  nur  das  negative  Aufsichtsrecht
  über  die  Religionsgesellschaften  fortbestehen
solle,  und  hinzugefügt  wird,  daß  die  nähere  Regulierung
  der  Verhältnisse  auf  der  Grundlage
dieses  allgemeinen  Prinzips  in  geordnetem  Wege
demnächst  erfolgen  werde,  und  daß,  was  die  evangel.
Kirche  betrifft,  deren  bisherige  Verfassung  nur
so  lange  fortbestehen  solle,  bis  ein  anderer  Rechtszustand
  begründet  sein  werde.

'  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  154  ff.

1  8s  Rheinisch-westfälische  Kirchenordn.  v.  5.  März
835.
        <pb n="195" />
        Vorbemerkungen.  (8.  126.)  185
Könige  zu  ihrer  Regierung  bestellt  waren  und  staatlichen  Charakter  trugen.  Sie  hatte
sich  vermöge  der  geschichtlichen  Entwicklung  genötigt  gesehen,  sich  unter  den  besonderen
Schutz  des  Landesherrn  zu  begeben;  diesem,  der  ihr  allein  Schutz  zu  gewähren  ver—
mochte,  war  solchergestalt  auch  das  Kirchenregiment  (die  bischöfliche  Gewalt)  zu—
gefallen,  so  daß  in  der  evangelischen  Kirche  bischöfliche  Gewalt  und  Staatsoberaufsicht
in  einer  Hand  vereinigt  waren.  Die  Landesherren  aber,  welche  sich  im  16.  Jahrhundert
  des  Regimentes  der  evangelischen  Kirche  nur  aus  Not  angenommen  hatten,
haben  es  späterhin  nicht  tunlich  gefunden,  dieses  Regiment  wieder  an  die  Kirche  zurückzugeben.?


II.  Art.  15  der  Verfassungsurkunde  enthielt  außer  dem  Anerkenntnis  der  Selbständigkeit
  der  evangelischen  und  der  römisch-katholischen  Kirche  ferner  noch  die  Bestimmung,
daß  diese  Kirchen  „im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohltätigkeitszwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds“  bleiben.  Diese  Bestimmung
war  bereits  in  §.  12  des  der  Nationalversammlung  von  der  Staatsregierung  vorgelegten
Verfassungsentwurfes  enthalten  gewesen,  jedoch  von  der  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung
  für  entbehrlich  und  teilweise  sogar  für  bedenklich  gehalten  worden.
Indes  war  schon  die  Zentralabteilung  der  Nationalversammlung  zu  dem  Regierungsentwurf
  zurückgekehrt,  um  den  weitverbreiteten  Besorgnissen  zu  begegnen,  welche  aus  der
Weglassung  der  Bestimmung  geschöpft  worden  waren,  und  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde
  v.  5.  Dez.  1848  hatte  zunächst  (Art.  12)  diese  Bestimmung  beibehalten,  welche
schließlich  auch  in  den  Art.  15  der  revidierten  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850  übergegangen
  war."  Der  Inhalt  dieses  Satzes  des  Art.  15  ist  aus  dem  Reichsdeputationshauptschluß
  v.  25.  Febr.  1803  entnommen,  welcher  katholisch-geistliche  Gebiete  unter  die
Herrschaft  evangelischer  Fürsten,  evangelische  Stiftsgebiete  und  Stadtterritorien  unter  die
Herrschaft  katholischer  Fürsten  gestellt  und  weiterhin  (Art.  63)  bestimmt  hat,  daß  den
evangelischen  wie  den  katholischen  Religionsgesellschaften  in  den  abgetretenen  Gebieten
der  Besitz  und  ungestörte  Genuß  ihres  eigentümlichen  Kirchengutes  und  ihrer  Schulfonds
ungestört  verbleiben  solle.  Diese  Bestimmung  findet  sich  im  Art.  15  der  Verfassungsurkunde
  in  unveränderter  Fassung  wieder.  Ihr  Zweck  war,  a)  der  evangelischen  und
der  römisch-katholischen  Kirche  sowie  den  übrigen  Religionsgesellschaften  den  Fortbestand
ihrer  damaligen  (bei  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  bestehenden)  Eigentumsverhältnisse  in
ihren  verschiedenen  Richtungen  und  Gestaltungen  5,  b)  die  Fortdauer  derjenigen  Leistungen,
welche  bisher  zu  ihren  Gunsten  von  dem  Staate  erfolgt  waren7,  zu  gewährleisten.  Wenn- 



1  Oben  §.  122  zu  III,  S.  170f.;  Schoen
a.  a.  O.,  S.  154  ff.

2  Die  Kirchenrechtslehrer  dagegen  suchten  die
unangemessene  Wirklichkeit  durch  künstliche  Systeme
zu  begründen  (vgl.  oben  §.  122,  S.  170,  Anm.  4).

2  Die  Motive  des  Entw.  der  Verf.  Komm.  bemerken
  hierzu:  Man  ging  davon  aus,  daß  es
keiner  besonderen  Bestimmungen  bedürfe,  um  den
Religionsgesellschaften  ihr  Eigentum  zu  sichern,
daß  es  von  der  Beurteilung  des  jedesmaligen
Falles  abhänge,  inwiefern  ein  Eigentumsanspruch
begründet  sei,  und  daß  spezielle  Zusicherungen
und  Klauseln  in  einer  solchen  Sache  immer  etwas
Bedenkliches  haben,  da  sie  der  Mißdentung  leicht
unterliegen  können.  (Rauers  Verhandl.  der  Verf.
Komm.  der  Nat.  Vers.,  S.  223,  101,  107;
v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  38).

4  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  282—286,

30  ff

5v.  Meyers  Corpus  Juris  Conförder.  German.,
3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  7f.

6  Diese  Bestimmung  schließt  sich  mithin  an  die
übrigen  deutschen  Verf.  Urk.  an,  welche,  obschon  sie
ebenfalls  allem  Eigentum  den  Schutz  des  Staates
zusichern,  dennoch  im  Hinblick  auf  bekannte  Lehren

 

und  Vorgänge  noch  eine  besondere,  Garantie  zu
erteilen  für  angemessen  erachten  (Übersicht  über
die  betr.  Bestimmungen  anderer  deutscher  Verf.
Urk.  in  Zöpfls  Grunds.  des  gem.  D.  St.  R.,
5.  Aufl.,  Bd.  II,  §.  539,  S.  880,  Anm.  16).  Vgl.
insbes.  für  Hannover  §§.  75  u.  79  des  Landesverfassungsges.
  v.  6.  Aug.  1840  nebst  §§.  27  u.  31  des
Verfassungsänderungsges.  v.  5.  Sept.  1848,  für
Kurhessen  §.  138  der  Verf.  Urk.  v.  5.Jan.1831.  Dabei
  ist  es  indes  nicht  die  Absicht  gewesen,  einen  neuen
Grundsatz  über  den  Eigentümer  aufzustellen;  vielmehr
  wird  auch  in  der  Folge  jeder  streitig  gewordene
Fall  nach  seiner  besonderen  Natur  aufzufassen  und
zu  entscheiden  sein,  während  es  der  Verfassung
nur  darauf  ankam,  den  Religionsgesellschaften  die
Zusicherung  zu  erteilen,  daß  der  Staat  in  den
Eigentumsverhältnissen  den  bestehenden  Zustand
anerkenne  (Erläuter,  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  zu
Art.  12  sjetzt  Art.  15]  der  Verf.  Urk.,  S.  9).  Anschütz,
  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  330  ff.,  334  ff.

*  a)  Die  amtlichen  Erläuter,  des  Min.  d.  geistl.
Ang.  (S.  9  ff.)  bemerken  hierzu,  daß  die  Versassung
  hierdurch  nur  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit
  erfülle,  weil  jene  Leistungen  teils  auf  einer
speziellen,  teils  auf  einer  allgemeinen  Verpflichtung
        <pb n="196" />
        186

Staat  und  Kirche.

E.  126.)

gleich  die  später  (durch  Ges.  v.  18.  Juni  1875)  erfolgte  Aufhebung  des  Art.  15  diese
verfassungsmäßige  Garantie  beseitigt  hat,  so  ist  hierdurch  doch  die  Geltung  des  Grundsatzes

  unberührt  geblieben.  7

 

beruhen,  welcher  der  Staat  sich  nicht  entziehen
könne,  ohne  das  Prinzip  seines  eigenen  Lebens
zu  verletzen.  Es  heißt  dann  weiter:  „Um  dies
zunächst  für  die  katholische  Kirche  darzutun,  ist
an  die  Schicksale  des  Kirchengutes  in  den  verschiedenen
  Landesteilen  zu  erinnern.  Im  J.  1772
wurden  in  Westpreußen  die  geistl.  Güter  infolge
der  Kab.  O.  v.  1.  Nov.  1772  von  den  Kammern
mit  der  Bedingung  übernommen,  daß  50  %  des
Reinertrages  den  Grundherrschaften,  sie  seien  Bischöfe,
  Prälaten,  Abte  oder  andere  Vorgesetzte
geistlicher  Orden,  gezahlt  werden  sollten.  In  ähnlicher
  Weise  verfuhr  man  bei  der  Einziehung  der
geistl.  Güter  in  Südpreußen.  Hier  wurde  durch
die  Dekl.  v.  28.  Juli  1796  bestimmt,  daß  der  nach
Abzug  der  Kosten,  der  auf  gewisse  (50)  Prozente
bestimmten  Steuern  und  andern  öffentl.  und  gemeinen
  Lasten  übrig  bleibende  Ertrag  der  Geistlichkeit
  zu  ihrem  Unterhalte,  zur  Besorgung  des
Gottesdienstes  und  zur  Erfüllung  anderer  nützlicher
  Zwecke  ausgezahlt  werden  solle,  und  ein
Publik.  v.  16.  Sept.  1796  erteilte  ferner  die  Zusicherung,
  daß  auf  die  Konservation  der  niedern
Geistlichkeit,  der  Kirchen  und  Schulen  und  auf
die  Verbesserung  ihres  Zustandes  möglichst  Rücksicht
  genommen  werden  würde.  Als  ferner  durch
den  Reichsdeputationshauptschluß  v.  25.  Febr.  1803
die  geistl.  Güter  säkularisiert  wurden,  geschah  es
mit  der  ausdrücklichen  Bedingung  der  festen  und
bleibenden  Ausstattung  der  Domkirchen,  welche
beibehalten  wurden,  und  hauptsächlich  nur  zum
Behufe  des  Aufwandes  für  Gottesdienst,  Unterrichts=
  und  andere  gemeinnützige  Anstalten.  Die
Verpflichtung,  welche  sich  hieraus  ergab,  ist  später
bei  der  Säkularisation  in  Preußen  wiederholt
ausdrücklich  anerkannt  worden.  So  in  dem  Edikt
v.  27.  Okt.  1810  über  die  Finanzen  des  Staates
(G.  S.  1810,  S.  25)  und  in  dem  Edikt  v.  30.  Okt.
1810  über  die  Einziehung  sämtlicher  geistl.  Güter,
§§.  1,  2  (G.  S.  1810,  S.  32).  Endlich  wurde
für  die  neugewonnenen  oder  mit  dem  Staate
wiedervereinigten  Gebiete  eine  feierliche  gesetzliche
Zusage  in  betreff  der  Fürsorge  für  die  kirchl.  Angestellten
  erteilt,  wie  aus  dem  Aufrufe  an  die
Rheinländer  v.  5.  April  1815  und  an  die  Bewohner
  des  Großherzogtums  Posen  v.  15.  Mai
1815  (G.  S.  1815,  S.  25.  47)  hervorgeht.  Deshalb
  war  es,  als  über  die  Wiederherstellung  der
Kirchenverfassung  mit  dem  römischen  Stuhle  verhandelt
  wurde,  nicht  eine  Gnade,  sondern  die
Erfüllung  einer  wohlbegründeten  Verpflichtung,
wenn  der  Staat  die  Dotation  der  Bistümer  und
der  zu  ihnen  gehörigen  Institute  übernahm,  wie
denn  dies  auch  ausdrücklich  sowohl  während  der
Verhandlungen  selbst  als  später  bei  der  Verkündigung
  des  Resultates  derselben,  der  Bulle  de  salute
animarum  vom  Jahre  1821,  anerkannt  worden
ist.  Es  ist  bekannt,  daß  aus  finanziellen  Gründen
  die  Radizierung  der  Dotationen  der  Bistümer
  und  Kapitel  auf  die  Staatswaldungen,
bzw.  die  Ausstattung  dieser  Institute  mit  Grundbesitz
  nicht  hat  erfolgen  können.  Um  so  mehr  aber

 

 

ist  der  Staat  zu  fortgesetzter  Leistung  in  der  bisherigen
  Weise  durch  das  Recht  und  seine  Ehre
verpflichtet.  Den  Dotationen  der  Bistümer  und
Kapitel  der  kathol.  Kirche  stehen  für  die  evangel.
Kirche  die  Kosten  für  die  Organe  der  Verwaltung
gegenüber.  Auch  diese  sind  nicht  ein  Geschenk
des  Staates,  das  beliebig  widerrufen  werden  kann,
sondern  ihre  Leistung  beruht  nicht  minder  auf
einer  Verpflichtung.  Das  Domanialgut  des
Staates  ist  zum  größten  Teil  nach  der  Reformation
  aus  geistl.  Gütern  entstanden,  und  noch
in  diesem  Jahrhundert  hat  dasselbe  auf  der  Grundlage
  des  angeführten  Edikts  durch  die  Säkularisation
  einer  Anzahl  evangelischer  Stifter  einen
sehr  beträchtlichen  Zuwachs  erhalten,  mit  welchem
zugleich  die  entsprechende  Verpflichtung  auf  den
Staat  übergegangen  ist.  Endlich  sind  die  bereits
erwähnten  Aufrufe  auch  an  die  evangel.  Bewohner
der  gedachten  Landesteile  erlassen  worden.  Für
eine  andere  Klasse  der  Leistungen,  die  Zuschüsse
an  die  am  geringsten  besoldeten  Pfarrer  und  zur
Erhaltung  der  Pfarrsysteme,  ist  der  rechtliche
Grund  zum  Teil  im  Vorstehenden  schon  nachgewiesen.
  Zum  Teil  beruhen  dieselben  aber  auf
einem  speziellen  rechtlichen  Titel,  insofern  sie  aus
dem  Patronate  hervorgehen.  Vgl.  zum  ganzen
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  330  ff.,  336  ff.

b)  Diese  Bestimmung  des  Art.  15  der  Verf.
Urk.  hat  mehrfach  Veranlassung  gegeben,  in  den
Kammern  —  teils  bei  der  Beratung  über  den
Staatshaushaltsetat,  teils  auf  Grund  besonderer
Anträge  —  die  Frage  der  Dotation  der  evangel.
Kirche  zur  Erörterung  zu  bringen.  Vgl.  darüber
insbesondere  die  dem  Staatshaushaltsetat  für
1853  beigefügte  Denkschrift  im  Anl.  Bd.  III,  S.
256—260,  und  den  Ber.  der  Komm.  zur  Prüfung
des  Staatshaushaltsetats  für  1853  über  die  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Min.  d.  geistl.  Ang.
v.  1.  Mai  1853  (Drucks.  der  2.  K.  1852—53,
Bd.  VII,  Nr.  312)  und  die  Verhandl.  im  Plenum
der  2.  K.  (Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1852—53,
Bd.  III,  S.  1364  ff.),  sodann  den  (unerledigt  gebliebenen)
  Antrag  der  Abgeordn.  Nöldechen  und
Gen.  auf  Verbesserung  der  Dotation  der  evangel.
Kirche  in  den  Drucks.  der  2.  K.  1852—53,  Bd.  II,
Nr.  115.  Vgl.  ferner  die  Denkschriften  des  Ev.
O.  K.  R.  betr.  die  Vermehrung  der  Dotation  der
evangel.  Kirche  in  Preußen  (Aktenst.  aus  der
Verwalt.  des  O.  K.  R.,  Bd.  L,  Heft  4,  Berlin  1852),
Denkschr.  der  Rheinischen  Provinzialsynode,  die
Dotation  der  evangel.  Kirche  seitens  des  Staates
betreffend  (Aachen  1849).  —  Bezüglich  der  kathol.
Stiftungsfondspgl.  den  Antrag  der  Abgeordn.
Otto  und  Gen.  v.  16.  Febr.  1854  (Drucks.  der
2.  K.  1853—54,  Bd.  III,  Nr.  136),  den  Komm.
Ber.  v.  21.  April  1854  (Drucks.  a.  a.  O.,  Bd.  V,
Nr.  280),  sowie  die  Plenarverhandl.  in  den
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1853—54|,  Bd.  II,  S.
958—983.

1  Schoen  im  Verw.  Arch.,  Bd.  VI,  S.  184  f.;
Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  338  f.
        <pb n="197" />
        Evangelische  Kirche.  (8.  127.)  187

Erster  Titel.
Evangelische  Kirche.

A.  Landeskirche  der  älteren  Provinzen.

S.  127.
I.  Geschichtliche  Entwicklung.!

Wie  in  den  meisten  deutschen  evangelischen  Landeskirchen,  hat  auch  in  den  brandenburgisch-preußischen
  Staaten  die  geschichtliche  Entwicklung  den  Landesherrn  an  die  Spitze
der  evangelischen  Kirche  gestellt.  In  seinen  Händen  ruhte  das  Kirchenregiment,  welches
mit  Hilfe  landesherrlicher  Behörden  geführt  wurde.  Später  wurde  zwar  zur  Errichtung
besonderer  Behörden  für  die  Verwaltung  der  Kirche  —  der  Konsistorien  —  geschritten,
doch  blieben  die  spezifischen  Außerungen  der  Kirchengewalt:  Gesetzgebung,  Dispensation,
Amterverleihung  (sog.  jura  reservata  gegenüber  den  jura  vicaria  der  Konsistorien)  Staatssache.
  Erst  in  neuerer  Zeit  wurde  der  Versuch  gemacht,  die  kirchliche  Verwaltung  von
der  staatlichen  zu  trennen,  insbesondere  das  Prinzip  der  Konsistorialverfassung  auch  in
der  höheren  Instanz  zum  Ausdruck  gelangen  zu  lassen.  —  Die  landrechtliche  Gesetzgebung
  ist  von  keiner  tief  eingreifenden  Bedeutung  für  die  evangelische  Kirchenverfassung
gewesen.  Dieses  Gesetzbuch  verweist  in  dieser  Beziehung  im  wesentlichen  nur  auf  die
bestehenden  evangelischen  Kirchenverfassungen  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  und
Departements  geltenden  Konsistorial=  und  Kirchenordnungen.?  Die  bei  der  Redaktion
des  Allgemeinen  Landrechts  beabsichtigte  allgemeine  Kirchenordnung  ist  nicht  zustande  ge- 



1  Woltersdorf,  Das  preuß.  Staatsgrundgesetz
  und  die  Kirche,  Studien  und  Urkunden  zur
Verfassungsfrage  der  evangel.  Landeskirche  in
Preußen,  1873;  Wolter,  Zur  Geschichte  und
Verfassung  der  evangel.  Kirche  in  Preußen,  1869;
Thudichum,  Kirchenrecht,  1877,  Bd.  L,  S.  192  ff.;
Stutz,  Kirchenrecht,  a.  a.  O.,  Bd.  V,  S.  375  ff.;
Hubrich,  Staat  und  Kirche  in  der  preuß.  Monarchie
  am  Ausgange  des  18.  Jahrh.,  Verwaltungsarchiv,
  Bd.  XX,  1912,  Bd.  XXI,  1913;  Jakobson,
  Gesch.  der  Quellen  des  Kirchenrechts  des
preuß.  Staates,  Tl.  I,  Bd.  II,  S.  210  ff.;  ders.,
Das  evangel.  Kirchenrecht  des  preuß.  Staates  und
seiner  Provinzen,  1864,  1866;  v.  Mühler,  Geschichte
  der  evangel.  Kirchenverf.  in  der  Mark
Brandenburg,  1846;  Rieker,  Die  rechtl.  Stellung
der  evangel.  Kirchen  Deutschlands  in  ihrer  geschichtl.
  Entwicklung  bis  zur  Gegenwart,  1893;
Pariset,  L'’état  et  les  é6glises  en  Prusse  sous
Frédéric-Guillaume  Ier,  1897;  Goßner,  Preuß.
evangel.  Kirchenrecht,  1900,  2.  Aufl.  1914;  Bornhak,
  Preuß.  Staats=  und  Rechtsgeschichte,  1903;
ders.,  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,  1914,  S.  633  ff.,  661  ff.;
Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  L,  S.  11  ff.;  Lüttgert,
Evangel.  Kirchenrecht  in  Rheinland  und  Westfalen,
  1905;  Niedner,  Grundzüge  der  Verwaltungsorganisation
  der  altpreuß.  Landeskirche,  1902;
Hoffmann,  Die  Einführung  der  Union  und  die
Separation  der  Altlutheraner,  1903;  Wendland,
Die  Religiosität  und  die  kirchenpolitischen  Grundsätze

  F.  W.  III,  1909;  Foerster,  Die  Entstehung
der  preuß.  Landeskirche  unter  der  Regierung  König

Friedr.  Wilhelms  III.  nach  den  QOuellen  erzählt,

 

2  Bde.,  1905,  1907;  Theinert,  Zur  rechtl.
Kennzeichnung  der  Konsistorial=  und  Synodalverwaltung
  der  altpreuß.  evangel.  Landeskirche,
Verw.  Arch.  Bd.  XVI,  S.  57—122;  Zorn,  Art.
Evangel.  Kirche  in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.
St.  V.  R2?  Bd.  1,  S.  742  ff.

Quellensammlung:  Friedberg,  Die  geltenden
Verfassungsgesetze  der  evangel.  deutschen  Landeskirchen,
  Freiburg  1885,  nebst  4  Ergänzungsbänden
1888,  1890,  1892,  1904.

2  a)  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  143:  Bei  den
Protestanten  (seit  Kab.  O.  v.  3.  April  1821:  den
Evangelischen)  kommen  die  Rechte  und  Pflichten
des  Bischofs  in  Kirchensachen,  der  Regel  nach,  den
Konsistoriis  zu.  §.  144:  Der  Umfang  der  Geschäfte
  derselben  ist  durch  die  Konsistorial=  und
Kirchenordnungen,  nach  den  verschiedenen  Verfassungen
  der  Provinzen  und  Departements,  näher
bestimmt.  §.  145:  Sämtliche  Konsistoria  der
Protestanten  stehen  unter  der  Oberdirektion  des.
dazu  verordneten  Departements  des  Staatsministerii.
  §.  146:  Ohne  desselben  Vorwissen  und
Genehmigung  kann  in  Kirchensachen  keine  Veränderung
  vorgenommen,  noch  weniger  können
neue  Kirchenordnungen  eingeführt  werden.  §.  66:
Die  besonderen  Rechte  und  Pflichten  der  protestantischen
  Geistlichen  sind  durch  die  Konsistorialund
  Kirchen-Ordnungen  bestimmt.

b)  Diehauptsächlichsten  Konsistorial=  und  Kirchenordnungen
  sind  folgende:  für  die  Provinz  Preußen
die  Kab.  O.  v.  1568,  für  Brandenburg  die  Kab.  O.
v.  1540  und  die  Kons.  O.  v.  1573,  für  Pommern
die  Kab.  O.  v.  1563,  die  Agende  v.  1567,  die
        <pb n="198" />
        188  Staat  und  Kirche.  (8.  127.)

kommen.  Die  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  im  preußischen  Staate  hat  sich  nun
in  verschiedener  Weise  in  den  östlichen  und  westlichen  Provinzen  entwickelt.?  In  jenen
hat  sie  sich,  was  die  Lutheraner  betrifft,  als  Konsistorialverfassung,  was  die  Reformierten
  anbelangt  32,  mehr  als  Presbyterialverfassung  gestaltet.  In  Rheinland  und
Westfalen"  dagegen  hat  sie  später  (auf  Grund  der  Kirchenordnung  v.  5.  März  1835)5
eine  teils  auf  der  Konsistorial-,  teils  auf  der  Presbyterialverfassung  beruhende  Organisation
  erhalten.  Als  im  Jahre  1808  eine  völlige  Umgestaltung  des  staatlichen  Organismus
  eintrat,  wurde  auch  die  kirchliche  Organisation  in  den  Kreis  der  Reformen  gezogen.
Das  Publikandum  v.  16.  Dez.  1808  betreffend  die  veränderte  Verfassung  der  obersten
Staatsbehörden  und  die  Regierungsinstruktion  vom  26.  Dez.  1808  6  gingen  von  der
Auffassung  aus,  daß  die  Leitung  des  Kirchenwesens  und  des  öffentlichen  Unterrichtes  als
Zweig  der  allgemeinen  Landeswohlfahrt  denjenigen  Behörden  überwiesen  bzw.  untergeordnet
  werden  müsse,  welche  diese  Landeswohlfahrt  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  pflegen
haben,  und  daß  das  Bestehen  besonderer  Behörden  für  das  Kirchen=  und  Schulwesen
überflüssig,  ihre  Verschmelzung  mit  den  allgemeinen  Staatsbehörden  hingegen  geboten  sei.

 

rarum  v.  1621,  für  Neuvorpommern  die  Kons.  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  1,  S.  65  ff.  —  Auch  die
Instr.  v.  1681,  für  Schlesien  besondere  Kirchen=  in  den  Jahren  1826—1837  unternommene  Reordnungen
  für  die  einzelnen  Distrikte,  sowie  die  vision  des  landrechtlichen  Kirchenrechts  hat  zu
Inspektions-,  Presbyterial-Ordn.  v.  1742,  für  keinem  abschließenden  Ergebnis  geführt.  Niedner
Sachsen  die  Kab.  O.  v.  1580  nebst  mehreren  Kirchen=  im  Verw.  Arch.,  Bd.  XVII,  S.  71  ff.
ordn.  für  einzelne  Teile,  wie  für  Magdeburg  und  :  Ubersicht  über  die  Entwicklung  bei  Richter,
Mannsfeld  v.  1688,  revidiert  1739,  Eichsfeld  v.  Beitr.  zum  preuß.  Kirchenrecht,  herausgegeben  von
1669.  —  Uber  die  Kirchenordnungen  Jakobson,  Hinschius,  S.  38—62;  Schoen,  a.  a.  O.,
Evangel.  Kirchenrecht,  §§.  11—19,  S.  22  ff.;  S.  11  ff.
Schoen,  Bd.  I,  S.  144.  3  Inspektions-Presbyterial-Klassikal-Gymna=1
  Bei  der  Entwicklung  der  rechtlichen  Grund=  sien=  und  Schulordn.  v.  24.  Okt.  1713;  Mylius,
lagen  einer  kirchl.  Gemeindeverfassung  ist  das  C.  C.  M.,  Bd.  I,  1,  S.  447  ff.
A.  L.  R.  auf  dem  äußerlich  juristischen  Stand-  4  Jakobson,  Gesch.  der  Quellen  des  Kirchenpunkte
  stehen  geblieben.  Die  kirchliche  Gemeinde=  rechts  des  preuß.  Staates,  Tl.  IV,  Bd.  3,  1844.
ordnung  des  A.  L.  R.  hat  um  so  weniger  eine  5  Diese  „Kirchenordn.  für  die  evangel.  Gemeinen
rechte  Entwicklung  gefunden,  als  auch  hier  die  der  Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz“  hat
stete  Verweisung  auf  die  zunächst  zur  Anwendung  alle  früheren  entgegengesetzten  Bestimmungen
kommende  besondere  Orts=  und  Gemeindeverfas=  außer  Kraft  gesetzt.  Die  Kab.  O.  ist  später  abgesung
  und  auf  die  durch  Provinzialgesetze  oder  ändert  worden  durch  den  auf  Grund  der  Allerh.
andere  Partikularrechtsquellen  begründeten  Ver=  Order  v.  13.  Juni  1853  ergangenen  Erlaß  v.
schiedenheiten  der  kirchlichen  Organisation  ihr  den  25.  Aug.  1853  und  durch  die  Kirchenges.  v.
Boden  versagte.  Nur  bezüglich  des  eigentlichen  27.  April  1891  und  5.  Jan.  1908.  Schoen,
Kirchenrechts  ist  daher  das  A.  L.  R.  von  Wichtig-=  Bd.  II,  S.  666.  Ausgaben:  Schmitz,  1837;
keit.  Zu  beachten  ist  jedoch,  daß  wichtige  Stücke  Blume  (Coder  des  rhein.  evangel.  Kirchender
  alten  Konsistorialordnungen,  wie  das  Ehe=  rechts),  1870;  Müller-Schuster,  1892;
recht  und  die  Kirchendisziplin,  durch  das  A.  L.  àS.  Bluhme-Hälschner-Kahls,  1891;  Richter,
beseitigt  worden  sind,  daß  die  Konsistorialordnungen  1908;  Lüttgert  (Evangel.  Kirchengesetze  der
selbst  von  der  hohen  Stelle  einer  Landesord=  preuß.  Landeskirche,  bes.  in  Rheinland  und  Westnung,
  die  sie  früher  einnahmen,  durch  die  Ent=  falen),  1911.
wicklung  des  preuß.  Staates  zu  Provinzial-  *  G.  S.  1806—10,  S.  361  ff.,  464  ff.
ordnungen  herabgesunken  sind  und  damit  *7  In  gleichem  Sinne  war  im  HKönigreich
ihre  Bedeutung  für  die  Verfassung  der  Landes=  Preußen  bereits  1722  eine  besondere  Kirchen=  und
kirche  zum  großen  Teile  verloren  haben;  eine  Schulkommission  getrennt  von  dem  ordentlichen
Folge  davon  ist  die  Bestimmung  des  A.  L.  R.  Konsistorium  errichtet  und  mit  der  Verwaltung
(II,  11,  §§.  145,  146),  daß  sämtliche  Konsi=  des  kirchl.  Vermögens  beauftragt  worden  (Jakobstorien
  der  Protestanten  unter  der  Oberdirektion  son,  Gesch.  der  Quellen  des  Kirchenrechts,  Bd.  II,
des  dazu  verordneten  Departements  des  Staats=  S.  91  ff.).  In  Süd=  und  Neuostpreußen  und  in
ministeriums  stehen,  ohne  dessen  Vorwissen  und  dern  durch  den  Reichsdep.-Hauptschluß  v.  25.  Febr.
Genehmigung  in  Kirchensachen  keine  Veränderung  1803  der  Monarchie  angefallenen  Entschädigungsvorgenommen
  werden,  noch  weniger  neue  Kirchen=  gebieten  war  von  der  Einrichtung  lutherischer
ordnungen  eingeführt  werden  können.  —  Über  den  Konsistorien  ganz  abgesehen  und  sämtliche  geistallgemeinen
  Standpunktderlandrechtlichen  Kirchen=  liche  Sachen  dem  Ressort  der  Kriegs=  und  Domänengesetzgebung,
  welche  in  Tl.  II,  Titel  11  nieder=  kammern  überwiesen  worden  (Regl.  v.  15.  Dez.
gelegt  ist,  vgl.  Laspeyres,  Geschichte  der  heutigen  1795,  9§.  4,  54;  v.  3.  März  1797,  s.  4  Nr.  VIII,
Verfassung  der  kathol.  Kirche  Preußens,  Tl.  I,  88.  5,6;  v.  2.  April  1803,  §.  3,  Nr.  2,  §.  5  Nr.  8
S.  457  ff.;  Jakobson,  Evangel.  Kirchenrecht,  5.8S,  u.  9;  Rabes  Sammlung,  Bd.  VII,  S.  348;
S.  23  ff.;  Richter,  Beitr.  zum  preuß.  Kirchenrecht,  Schoen,  Bd.  I,  S.  66  f.).  Ebenso  erfolgte  in

statuta  synodica  v.  1574,  die  leges  praepositu-  herausgegeben  von  Hinschius,  S.  12—  18;
        <pb n="199" />
        Evangelische  Kirche.  (8.  127.)  189
Es  wurden  daher  sowohl  die  kirchlichen  Zentralbehörden  1  als  auch  die  kirchlichen  Behörden
  in  den  Provinzen,  die  Konsistorien,  aufgehoben;  die  Geschäfte  der  bisherigen
Zentralbehörden  wurden  dem  Departement  des  Innern  und  der  bei  diesem  gebildeten  besonderen
  Sektion  für  den  Kultus  und  öffentlichen  Unterricht  übertragen,  bei  den  an  die
Stelle  der  Kammern  tretenden  Regierungen  wurden  Deputationen  für  geistliche  und
Schulsachen  errichtet.  Von  da  ab  vereinigte  der  Minister  des  Innern  zwei  verschiedene
  und  auf  verschiedenen  Grundlagen  beruhende  Rechte,  nämlich  das  jus  circa  sacra
des  Staates  und  das  der  Kirche  gehörige  jus  sacrorum  2,  in  seiner  Person.  Diese  Befugnisse
  des  Ministers  des  Innern  in  evangelischen  Kirchensachen  sind  später  durch  die
Kabinettsorder  v.  3.  Nov.  1817  3  auf  einen  besonderen  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinalangelegenheiten  übergegangen;  allein  diese  Personalveränderung
hat  in  der  sachlichen  Kompetenz  nichts  gegenüber  dem  Publikandum  v.  16.  Dez.  1808
geändert;  ebensowenig  haben  die  sonstigen  Ressortgesetze  in  evangelischen  Kirchensachen  die
Stellung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  prin  zipiell  verschoben.  Durch
die  Verordnung  v.  30.  April  1815  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzialbehörden“
(§.  15)  wurden  indes  die  (Provinzial-)  Konsistorien  in  der  Weise  wiederhergestellt,  daß  sie
das  gesamte  Kirchen=  und  Schulwesen  5  beider  Korfessionen  leiten  und  in  den  Regierungsbezirken
  besondere  Kirchen=  und  Schulkommissionen  unter  ihrer  Leitung  bestellt
werden  sollten.  Von  diesem  Plane  wurde  jedoch  in  den  den  Konsistorien  und  Regierungen
  demnächst  erteilten  Dienstinstruktionen  v.  23.  Okt.  1817°  insofern  wieder  abgewichen,
  als  die  Leitung  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zwischen  den  Konsistorien  und
den  Regierungen  geteilt  und  den  ersteren  die  sog.  interna  des  Kirchenwesens  mit  der
Leitung  der  höheren  Unterrichtsanstalten,  den  letzteren  die  sog.  externa  mit  dem  Elementarschulwesen
  zugewiesen  wurden.  Durch  die  Kabinettsorder  v.  31.  Dez.  18257
wurden  (unter  Uberweisung  der  jura  circa  sacra  über  die  katholische  Kirche  an  die
Oberpräsidenten)  die  Konsistorien  in  zwei  Abteilungen  zerlegt,  von  denen  die  eine  unter
dem  Namen  Konsistorium  die  evangelisch-geistlichen  Sachen,  die  andere  unter  dem
Namen  Provinzialschulkollegium  die  Unterrichtssachen  der  Provinz  erhielt.  So
waren  die  eigentlichen  Konsistorien  rein  evangelische  Kirchenbehörden  geworden.  Sie  lösten
sich  in  der  Folge  von  den  Provinzialschulkollegien  ganz  ab.  Die  Konsistorialverfassung  des
Jahres  1817  hat  sodann  wesentlich  unverändert  fortbestanden.¾  Die  am  27.  Juni

 

Ostpreußen  und  Lithauen  schon  1804  die  Auflösung
  des  lutherischen  Konsistoriums  und  die
Uberweisung  seiner  Geschäfte  an  die  Kriegs=  und
Domänenkammer  (Regl.  v.  21.  Juni  1804,  §.  5
Nr.  6;  Rabes  Sammlung,  Bd.  VIII,  S.  106;
Jakobson,  a.  a.  O.,  S.  204  f.).  Die  Organisation
  von  1808  umfaßt  die  ganze  damalige  Monarchie
  und  beide  Konfessionen,  die  lutherische
wie  die  reformierte.

1  Die  bis  dahin  bestehenden  Zentralbehörden
für  die  evangel.  Landeskirche  waren  das  reformierte
Kirchendirektorium  (errichtet  am  10.  Juli  1713),
das  französ.-reformierte  Oberkonsistorium  (errichtet
am  26.  Juli  1701)  und  das  lutherische  Oberkonsistorium
  (errichtet  am  4.  Okt.  1750).  Jakobson,
  Gesch.  der  Quellen  des  preuß.  Kirchenrechts,
Tl.  I,  Bd.  II,  S.  100  f.,  111;  Bassewitz-Reinhard,
  Die  Kurmark  Br.  1809  u.  1810  (1860),
S.  187  ff.;  Schoen,  Bd.  I,  S.  22—24,  68  ".
Die  Urkunde  über  die  Fundation  des  reformierten
Kirchendirektoriums  und  die  Instruktion  für  das
lutherische  Oberkonsistorium  s.  in  den  amtl.  Mitteil.
  aus  der  Verw.  d.  geistl.  u.  Unterr.  Ang.,
Jahrg.  l,  1847,  Heft  5,  letztere  auch  bei  Mylius,
C.  C.  M.  continuatio  IV,  291.

2  Publik.  v.  16.  Dez.  1808,  §.  12:  Die  Abteilung
  für  den  Kultus  erhält  alle  Rechte  der  obersten
Aufsicht  und  Fürsorge  des  Staats  in  Beziehung

 

auf  Religionsübung  (jus  circa  sacra),  wie  diese
Rechte  das  A.  L.  R.,  II,  11,  S§s.  113  ff.  bestimmt
  hat,  ohne  Unterschied  der  Glaubensverwandten.
  Nach  Maßgabe  der  den  verschiedenen
Religionsparteien  zugestandenen  Verfassung  hat
sie  auch  die  Konsistorialrechte  (jus  sacrorum)
namentlich  in  Absicht  der  Protestanten  nach  §.  143
a.  a.  O.  des  A.  L.  N.  —  Dieselben  Bestimmungen
enthielt  die  Verordn.  v.  27.  Okt.  1810  (zu  C,  Nr.  1,2)
über  die  veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörden
  (G.  S.  1811,  S.  3),  nach  welcher  die
Abteilung  für  den  Kultus  im  Min.  d.  Inn.  noch
bestehen  blieb.

G.  S.  1817,  S.  289.

4  G.  S.  1815,  S.  85.

5  Mit  Ausnahme  der  Universitäten.

6  G.  S.  1817,  S.  230,  237,  248.

7  G.  S.  1826,  S.  1  u.  5.

8  Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  19.  Mai  1886
(G.  S.  1886,  S.  157)  ist  für  die  Provinz  Westpreußen
  ein  Konsistorium  in  Danzig,  durch  den
Allerh.  Erlaß  v.  14.  Jan.  1895  (G.  S.1895,  S.7)
im  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg  eine
Abteilung  Berlin  errichtet  worden.  Uber  den  Vorsitz
  in  den  Konsistorien  vgl.  die  im  Text  angeführte
  Verordn.  v.  27.  Juni  1845,  §.  6  (G.  S.
1845,  S.  440)  und  den  Allerh.  Erlaß  v.  2.  Aug.
1910  (G.  S.  1910,  S.  258).
        <pb n="200" />
        190  Staat  und  Kirche.  (8.  127.)

1845  ergangene  Verordnung  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  für
das  evangelische  Kirchenwesen!  stellt  an  die  Spitze  den  Grundsatz,  daß  die  Gesamtheit
der  kirchlichen  Verwaltung  auf  die  Konsistorien  übergehen  soll,  ausgenommen  allein  die
Gegenstände,  welche  den  Regierungen  fernerhin  ausdrücklich  vorbehalten  bleiben,  nämlich
diejenigen,  bei  denen  die  Hilfe  des  weltlichen  Armes  erfordert  wird  oder  ein  besonderes
öffentliches  Interesse  obwaltet  oder  endlich  die  Mitwirkung  der  bürgerlichen  Obrigkeit  mit
ihren  Mitteln  und  Kräften  der  Kirche  selbst  zum  Vorteile  zu  gereichen  scheint.“  Dadurch
war  die  bis  zum  Jahre  1808  bestandene  Konsistorialverfassung,  wenngleich  nicht  in  dem
ganzen  ehemaligen  Umfange  ihres  Ressorts?,  so  doch  in  dem  Wesen  ihrer  Einrichtung
wiederhergestellt."  Allein  schon  früher  war  die  Uberzeugung  durchgedrungen,  daß  die
Konsistorialverfassung  in  ihrer  isolierten  Stellung  dem  Verfall  und  dem  Aufgehen
in  ein  weltliches  Regiment  ausgesetzt  bleibe,  und  daß  es  einer  lebendigen  Gemeindeund
  Synodalverfassung  bedürfe,  um  die  Kirche  und  das  in  ihr  waltende  Kirchenregiment
  zu  stärken  und  zu  beleben;  doch  hatten  die  bis  dahin  hierzu  eingeschlagenen
Wege  kein  praktisches  Ergebnis  erzielt.

 

1  G.  S.  1845,  S.  440  ff.  Qiuellen  des  Preuß.  Kirchenrechts,  Tl.  I,  Bd.  II,
2  Zirk.-Erlaß  v.  1.  Okt.  1847,  betr.  die  Fest-S.  28ff.;  Nicolovius,  Die  bischöfliche  Würde  in
stellung  der  Ressortverhältnisse  der  Konsistorien  Preußens  evangel.  Kirche,  1834;  Jakobson,
und  Regierungen  in  den  evangel.  Kirchenangelegen=  Evangel.  Kirchenrecht,  88.  42—44,  S.  183  ff.;
heiten  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1847,  S.  278  ff.;  Hin=  Schoen,  Rd.  I,  S.  75.
schius,  Preuß.  Kirchenrecht,  S.  144  ff.;  Mitteilun-  6  Über  die  ersten  Versuche  zur  Einführung  synogen
  aus  der  Verw.  d.  geistl.  Ang.,  Bd.  I,  Heft  4,  daler  Einrichtungen  v.  Mühler,  Gesch.  der  evangel.
S.  316  ff.).  Kirchenverf.  in  der  Mark  Brandenburg,  S.  302ff.;
3  Abgesehen  von  den  Funktionen,  welche  den!  Jakobson,  Evangel.  Kirchenrecht,  88.  53,  54;
Regierungen  in  kirchlichen  Angelegenheiten  noch  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  52,  70,  78ff.
belassen  wurden,  verblieb  ihnen  das  evangelische  —  Bei  den  Beratungen,  welche  seit  Ende  1813
Schulwesen,  welches  bis  zum  J.  1808  den  über  die  Verfassung  der  evangel.  Kirche  stattfanden,
Konsistorien  anvertraut  war;  die  Gerichtsbar=  wurde  vielfach  die  Einführung  synodaler  Instikeit
  in  Ehesachen  und  kirchlichen  Rechtsstreitig=  tutionen  als  Bedürfnis  der  Landeskirche  bezeichnet;
keiten,  welche  bis  zum  J.  1748  ebenfalls  von  den  insbesondere  wurde  in  einer  von  drei  märkischen
Konsistorien  geübt  wurde,  verblieb  den  ordentlichen  Superintendenten  ausgegangenen  Schrift  (Grund-Gerichten.
  linien  einer  künftigen  Verfassung  der  protestant.
Die  unterste  Stufedeslandesherrlichen  Kirchen=  Kirche  im  preuß.  Staate,  von  Küster,  Neumann
regiments  bildet  das  Amt  der  Superinten=  und  Tiebel,  Berlin  1815)  ein  Regiment  empfohlen,
denten.  L.  A.  R.,  II,  11,  §.  150:  „Super=  welches,  gegründet  auf  die  Presbyterien  in  den
intendenten,  Inspektoren  und  Erzpriester  sind  unter=  Gemeinden,  sich  von  Distriktssynoden  unter  dem
geordnete  Aufseher  einzelner  Diözesen  oder  Kreise.“,  Probste  zu  Provinzialsynoden  unter  dem  Bischofe
Die  Kab.  O.  v.  4.  Aug.  1806  (Rabes  Sammlung  entwickeln  und  in  der  Landessynode  unter  dem
Bd.  XIII,  S.  725)  schreibt  vor,  „daß  sie  nur  den  Oberbischofe  abschließen  sollte.  Von  diesem  Vor-Titel:
  „Superintendent“  führen  sollen.  Sie  schlage  ging  indes  in  das  Gutachten  der  auf
stehen  nach  §.  151  a.  a.  O.  unter  der  Direktion  Grund  der  Kab.  O.  v.  14.  Sept.  1814  niedergeder
  Konsistorien  und  werden  von  diesen  unter  setzten  geistlichen  Kommission,  welche  gewöhnlich
Genehmigung  des  Staates  ausgewählt  und  be=  mit  dem  Namen  „liturgische  Kommission“  bestellt.
  —  Im  Jahre  1828  wurde  die  Wiederher=  zeichnet  wird,  nur  ein  Teil  über,  indem  die  Erstellung
  der  Generalsuperintendenten  für  richtung  von  Kreis=  und  Provinzialsynoden  der
alle  Provinzen  angeordnet.  Kab.  O.  v.  7.  Febr.]  Geistlichen  mit  wesentlich  nur  beratendem  Cha-1828,
  Bekanntmachung  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  rakter  beantragt  wurde.  Allein  der  König  hielt
v.  2.  Jan.  1829  (v.  Kamptz,  Ann.,  Bd.  XIII,  den  Gedanken  einer  allgemeinen  Synode  fest.
S.  67),  Instr.  für  dieselben  v.  14.  Mai  1829  Nachdem  die  Order  v.  27.  Mai  1816  (v.  Kamptz,
(v.  Kamptz,  Ann.,  Bd.  XIII,  S.  279).  Es  Ann.,  Bd.  I,  H.  1,  S.  127)  die  Vereinigung  der
wurde  bezweckt,  durch  diese  höher  gestellten  Geist=  Geistlichen  unter  dem  Suoperintendenten  zur
lichen  als  Organe  der  Konsistorien  einen  festeren  Diözesan=  und  der  Superintendenten  unter  den
Zusammenhang  der  evangel.  Kirche  in  jeder  Pro=  Generalsuperintendenten  zur  Provinzialsynode  gevinz
  zu  fördern  und  die  Konsistorien  in  leben=  nehmigt  hatte,  kündigte  der  Erlaß  v.  10.  Nov.
digerem  Verkehr  mit  den  Superintendenten  und  1816  die  Absicht  an,  die  Vorschläge  der  Kreis-Pfarrern,
  sowie  mit  dem  kirchlichen  Leben  zu  und  Provinzialsynoden  zur  Verbesserung  des
erhalten.  In  den  Jahren  1816—1831  ist  ein=  evangel.  Kirchenwesens  von  einer  General  synode
zelnen  Generalsuperintendenten  in  Anerken=  beraten  zu  lassen.  Die  Synoden  der  Dihzesen
nung  ausgezeichneter  Verdienste  im  geistlichen  und  Provinzen  wurden  nun  zwar  abgehalten;
Stande  das  Prädikat  eines  „evangel.  Bischofs“  indes  ging  daraus,  abgesehen  von  den  Kreisunter
  Gleichstellung  im  Range  mit  den  kathol.  synoden,  welche  sich  hin  und  wieder  erhielten,  keine
Bischöfen  gewährt  worden.  Kab.  O.  v.  18.  Jan.  lebendige  Frucht  hervor  und  es  wurde  dadurch
1816,  19.  April  1829;  Jakobson,  Gesch,  der  eine  Grundlage  weiterer  Entwicklung  der  Kirche
        <pb n="201" />
        Evangelische  Kirche.

G.  127.)  191

Nachdem  sodann  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  in  Art.  12
den  demnächst  auch  in  Art.  15  der  revidierten  Verfassungsurkunde  vom  31.  Jan.  1850
aufgenommenen  Grundsatz  ausgesprochen  hatte,  daß  die  evangelische  Kirche  das  Recht  habe,
ihre  Angelegenheiten  selbständig  !  zu  ordnen  und  zu  verwalten,  war  nicht  zu  bestreiten
und  wurde  auch  seitens  der  Staatsregierung  anerkannt,  daß  Maßnahmen  erforderlich
seien,  um  die  evangelische  Kirche  wirklich  in  den  Besitz  der  Selbständigkeit  zu  setzen.
Schon  im  März  1848  unternahm  die  Staatsregierung  einleitende  Schritte  zur  Begründung

  einer  neuen  Verfassung  der  evangelischen  Kirche.

Es  wurde  eine  Kommission  zur

Ausarbeitung  des  Entwurfes  einer  Presbyterial=  und  Synodalverfassung  eingesetzt  2,  welcher

  als  Vorlage  für  eine  zu  berufende  konstituierende  Landessynode  dienen  sollte.

Die

Kommission  arbeitete  auch  den  Entwurf  eines  Wahlgesetzes  für  diese  Landessynode  aus  3,

 

nicht  gewonnen.  Nur  in  der  Rheinprovinz  und
in  Westfalen  wurden  durch  die  Kirchenordn.
v.  5.  März  1835  (v.  Kamptz,  Ann.,  Bd.  XIX,
S.  104)  Kreis=  und  Provinzialsynoden  neu
geschaffen,  wobei  der  Gedanke  einer  Verbindung
der  alten  Presbyterial=  und  Synodalverfassung
mit  den  Konsistorialelementen  verwirklicht  wurde.
Auf  Grund  des  Erlasses  des  Min.  d.  geistl.  Ang.
v.  10.  Juli  1843  wurden  die  Kreis=  und  im  folgenden
  Jahre  die  Provinzialsynoden,  „als  diejenigen
  kirchlichen  Organe,  von  welchen  die  Vorschläge
  für  eine  bessere  Gestaltung  und  Entwicklung
der  kirchlichen  Verhältnisse  zunächst  angeregt  und
vorbereitet  werden  können“,  wiederum  berufen.
Die  Zusammensetzung  der  Kreissynoden  war  unverändert
  geblieben;  die  Provinzialsynoden  dagegen
  hatten  ein  neues  Element  erhalten,  nämlich
  je  einen  geistlichen  Abgeordneten  aus  jeder
Kreissynode,  den  Militäroberprediger  der  Provinz
und  ein  Mitglied  der  theologischen  Fakultät  der
betr.  Landesuniversitäten.  In  diesen  Synoden
machten  sich  zwar  über  die  Art  der  Ausführung
und  die  Funktionen  der  Synoden  verschiedene
Auffassungen  geltend;  darüber  aber  bestand  volles
Einverständnis,  daß  die  Gewährung  sSynodaler
Einrichtungen  und  die  Zuziehung  von  Nichtgeistlichen
  zu  den  Synoden  notwendig  und  daß
namentlich  auch  eine  Landessynode  zu  bilden
sei,  in  welcher  die  Mehrzahl  der  Provinzialsynoden
diese  Frage  der  Verfassung  zum  Abschlusse  gebracht
  wissen  wollte.  Demzufolge  wurde  auf
Grund  der  Kab.  O.  v.  20.  März  1846  eine
Generalsynode  berufen,  deren  Bedeutung  der
Erlaß  des  Ministers  dahin  bestimmte,  daß  sie  sich
als  den  Schluß  herausstelle,  „durch  welchen  die
aus  den  unteren  kirchlichen  Kreisen  heraufgestiegene
  Beratung  in  ein  Resultat  zusammengefaßt
und  der  Weisheit  des  obersten  Schutz=  und  Schirmherrn
  der  Kirche  anheimgestellt  werden  könne.“
Die  Generalsynode  wurde  aus  37  geistlichen  und
38  nichtgeistlichen  Mitgliedern  zusammengesetzt
(Denkschrift,  betr.  die  Berufung  einer  allgemeinen
Landessynode  in  den  Aktenst.  aus  der  Verw.  des
Ev.  O.  K.  R.,  Bd.  III,  H.  1,  S.  3ff.).  Sie  erstattete
  ein  Gutachten  über  die  Verfassung  der
Kirche  und  speziell  der  Synoden.  Dieses  Gutachten
  beantragte  die  Herstellung  einer  selbständigen
Lebensform  der  Kirche,  und  zwar  materiell
durch  Anerkennung  des  Grundsatzes,  daß  Gottes
Wort  und  evangelisches  Bekenntnis  das  unterste
Fundament  aller  Verfassung  bilden,  formell
durch  Bestellung  eines  Oberkonsistoriums  als
höchster  Verwaltungsinstanz,  durch  Verpflichtung

 

der  Mitglieder  der  Konsistorien  auf  die  Normen
der  Kirche,  endlich  durch  Einführung  der  Synoden
auf  dem  Grunde  presbyterialer  Einrichtungen  in
den  Gemeinden  und  durch  Errichtung  einer
Landessynode,  an  deren  Zustimmung  Abänderungen
  in  den  Grundlagen  der  Landeskirche
bezüglich  Lehre,  Liturgie  und  Verfassung  gebunden
sein  sollen.  Am  29.  August  wurde  die  Synode
ohne  weiteren  Bescheid  vom  König  vertagt.  Von
ihren  Anträgen  wurde  nur  derjenige  vorübergehend
  verwirklicht,  welcher  die  Errichtung  eines
Oberkonsistoriums  betraf;  diese  wurde  durch  die
Verordn.  v.  28.  Jan.  1848  (G.  S.  1848,  S.  27)
angeordnet,  doch  ist  dieses  Oberkonsistorium  alsbald
wieder  außer  Wirksamkeit  getreten  (Bekanntmach.
des  Staatsmin.  v.  15.  April  1848,  G.  S.  1848,
S.  114).  Die  Errichtung  des  Oberkonsistoriums
war  unter  Berufung  auf  das  Gutachten  der  Generalsynode
  erfolgt,  obgleich  diese  das  Oberkonsistorium
nur  in  Verbindung  mit  einer  Generalsynode
  vorgeschlagen  hatte.

1  Daß  hier  unter  der  kirchlichen  Selbständigkeit
  dasselbe  gemeint  ist,  was  jeder,  auch  der  unter
der  Verfassung  mitunterzeichnete  Min.  v.  Ladenberg
  bisher  darunter  verstanden  hatte,  kann  nicht
in  Zweifel  gezogen  werden.  Die  als  besondere
Denkschrift  am  15.  Dez.  1848  vom  Min.  v.  Ladenberg
  veröffentlichten  „Erläuterungen,  die
Bestimmungen  der  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848
über  Religion,  Religionsgesellschaften  und  Unterrichtswesen
  betreffend“  verteidigten  denn  auch  die
volle  Selbständigkeit  der  Religionsgesellschaften
gegenüber  allen  Beschränkungen  und  sicherten  die
baldige  nähere  Regulierung  der  Verhältnisse  zu.
Indes  war  schon  darin  von  der  Berufung  einer
konstituierenden  Synode  und  von  dem  Aufhören
des  landesherrlichen  Kirchenregiments  nicht  mehr
die  Rede,  während  die  Erläuterungen  das  wenig
in  Zweifel  gezogene  Fortbestehen  der  landesherrlichen
  Kirchenbehörden  ausdrücklich  versicherten;
so  auch  Zirk.  Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.
12.  Dez.  1848,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1848,  S.  384.

2  Diese  Kommission  wurde  von  dem  Min.  der
geistl.  Ang.  am  27.  März  1848  angeordnet.  Sie
bestand  unter  dem  Vorsitz  des  Min.  Dir.  v.  Ladenberg
  aus  den  Bischöfen  Neander  und  Roß,  dem
Wirkl.  Oberkonsistorialrat  Ribbeck,  dem  Oberkonsistorialrat
  Nitsch,  dem  Superintendenten
Schultz,  dem  Prof.  Richter,  den  Predigern  Sydow
  und  Jonas.

*  Sowohl  der  Min.  Erlaß  v.  27.  März  1848
als  der  Entwurf  des  Wahlgesetzes  für  die  Landessynode
  sind  im  Preuß.  Staatsanzeiger  veröffent-
        <pb n="202" />
        192  Staat  und  Kirche.  (8.  127.)

doch  kam  es  nicht  zu  deren  Berufung.!  Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten.
forderte  am  15.  Jan.  1849  abermals  Gutachten  von  den  Konsistorien,  den  evangelischtheologischen
  Fakultäten  und  einigen  namhaften  Kirchenrechtslehrern  ein.?  Diese  sollten
sich,  nachdem  der  Grundsatz  der  Selbständigkeit  durch  die  Verfassung  festgestellt  sei,  überdie
  Maßregeln  aussprechen,  deren  es  bedürfe,  um  der  evangelischen  Kirche  auf  dem  rechtlichen
  Wege  zu  einer  Verfassung  zu  verhelfen,  welche  ihr  sowohl  eine  Vertretung  ihrer
Rechte  und  ihres  Interesses  gegenüber  dem  Staat  und  den  übrigen  Religionsgesellschaften
als  eine  selbständige  Leitung  ihrer  Angelegenheiten  sichere.3  Durch  königl.  Erlaß  v.  26.  Jan.
18494“  wurde  die  provisorische  Kirchenverwaltung  einer  besonderen  kollegialen,  dem
Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  angegliederten  „Abteilung  für  die  inneren
evangelischen  Kirchensachen“  übertragen.  Der  Erlaß  erklärt  die  Abteilung  für  eine  selbständige,
  von  dem  Minister  unabhängige  Behörde  zur  obersten  Verwaltung  der  inneren
evangelischen  Kirchensachen  5  und  bestimmt,  daß  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wann  die  evan- 



licht  worden  (Wahlgesetzentwurf  im  Preuß.  Staats=  Verzögerung  der  Ausführung  hauptsächlich  nur
anzeiger  v.  26.  April  1848).  Der  Entwurf  des  mit  der  Erwägung,  daß  erst  der  verfassungsmäßige
Wahlgesetzes  spricht  in  seinem  Eingang  die  bereits  Rechtsboden  gegeben  sein  müsse,  unter  welchen
bei  früheren  Veranlassungen  vom  König  bekun=  Bedingungen  und  Formen  die  Trennung  der  Kirche
dete  Überzeugung  aus,  daß  die  evangel.  Kirche  vom  Staate  geschehen  solle  (Erlaß  v.  13.  Juli  1848
des  Landes  nicht  ihre  Verfassung  durch  eine  Maß=  im  Preuß.  Staatsanzeiger).
regel  des  bestehenden  Regiments  empfangen,  son-  2  Diese  Gutachten  sind  unter  dem  Titel:  „Amtdern
  sich  aus  sich  selbst  erbauen  müsse,  und  daß  liche  Gutachten,  die  Verfassung  der  evangel.  Kirche
mit  der  erfolgten  Veränderung  der  Staatsver=  in  Preußen  betreffend.  Im  Auftrage  zum  Druck
fassung  die  unveränderte  Fortdauer  der  gegen=  befördert  durch  Dr.  L.  Richter,  Berlin  u.  Leipzig
wärtigen  Organisation  der  Kirche  nicht  vereinbar  1849“  veröffentlicht  worden.  Das  Vorwort
sein  würde.  In  der  Begründung  wird  gesagt,  daß  enthält  auch  den  Min.  Erl.  v.  15.  Jan.  1849,
die  neue  Verfassung  der  Kirche  nicht  einseitig  vom  durch  welchen  diese  Gutachten  erfordert  wurden,
König  verliehen  werden  könne,  sondern  aus  der  nebst  der  darin  in  bezug  genommenen  Denkschrift
eigenen  Tat  der  Kirche  hervorgehen  müsse,  wes=  des  Ministeriums.  Außer  den  Gutachten  der
halb  das  bestehende  Kirchenregiment  lediglich  die  Konsistorien  und  theologischen  Universitätsfakul-Aufgabe
  habe,  diejenigen  Anordnungen  zu  treffen,  täten  werden  die  Gutachten  der  Professoren  Stahl,
durch  welche  der  eigene  Entschluß  der  Kirche  ver=  Jakobson,  Mejer  und  Wasserschleben  mitmittelt
  werden  könne.  Der  Referent  der  Kom=  geteilt.
mission,  Prof.  Richter,  hat  seinen  Vortrag  über-  *  Die  Denkschrift  sagt  ausdrücklich:  „Nach
sichtlich  geordnet  veröffentlicht  in  der  Schrift:  dem  Art.  12  der  Verf.  Urk.  kann  die  evangel.  Kirche
„Vortrag  über  die  Berufung  einer  evangel.  Landes=  nicht  länger  in  ihrem  geschichtlichen  Verhältnisse
synode.  Dem  Königl.  Min.  d.  geistl.  Ang.  zur  zu  der  Staatsregierung  verbleiben,  sondern  es  ist
weiteren  Veranlassung  überreicht  von  Dr.  L.  dahin  zu  wirken,  daß  dieselbe  sich  aus  sich  selbst
Richter“  (Berlin  1848).  In  diesem  Vortrag  be=  eine  Verfassung  erzeuge“.
weist  er  die  Unmöglichkeit  der  unveränderten  Beii  G.  S.  1849,  S.  125.
behaltung  der  landesherrlichen  Kirchengewalt  und  5  Das  Restkr.  des  Min.  v.  Ladenberg  v.  7.  Febr.
ihre  Unvereinbarkeit  mit  konstitutionellen  Grund=  1849  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1849,  S.  14)  rechtfertigt
sätzen,  sowie  die  Notwendigkeit  einer  konstituieren=  diese  Anordnung  wie  folgt:  Esmüsse  bis  zur  Ausden
  Synode,  womit  auch  die  Kommission  sich  führung  des  Art.  12  der  Verf.  Urk.  für  die  evangel.
vollständig  einverstanden  erklärte.  Uber  den  Weg=  Kirche  wenigstens  ein  Provisorium  eintreten,  welfall
  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  als  ches  ihr  eine  genügende  Vertretung  ihrer  Rechte
notwendige  Voraussetzung  der  kirchlichen  Selbst=  nach  außen  und  eine  selbständige  Leitung  ihrer
verfassung  herrschte  damals  solches  Einverständnis,  Angelegenheiten  im  Innern  sichere.  Denn  die
daß  sogar  viele,  die  später  auf  das  lebhafteste  seine  Leitung  der  Kirche  durch  den  einer  konfessionell
Unantastbarkeit  verteidigten,  mit  Scharfsinn  seine  gemischten  Volksvertretung  gegenüberstehenden
Unmöglichkeit  bewiesen.  So  z.  B.  Stahl  in  der  verantwortlichen  Minister  werde,  selbst  bei  dem
Ev.  Kirchenzeitung  1848,  Nr.  55.  Ebenso  bestand  pflichtmäßigen  Streben,  die  Bereiche  des  Staates
damals  großes  Einverständnis  über  die  Ver=  und  der  Kirche  unvermischt  zu  erhalten,  den  Schein
fassung  der  Kirche  durch  sich  selbst  und  die  Berufung  des  Territorialismus  an  sich  tragen,  der  ein  forteiner
  Landessynode.  (Amtliche  Gutachten,  die  dauerndes  Mißtrauen  rege  zu  halten  und  jeden
Verf.  der  evangel.  Kirche  in  Preußen  betreffend.  Schritt  in  seinen  Erfolgen  zu  gefährden  geeignet
Im  Auftrage  zum  Druck  befördert  von  Dr.  L.  sei.  Die  evangel.  Kirche  müsse  aber  dagegen  ge-Richter,
  Berlin  und  Leipzig  1849,  S.  IV).  sichert  sein,  daß  ihr  Regiment  nach  politischen
1  Die  Amtsführung  des  Ministers  Grafen  Rücksichten  geführt  werde.  Dazu  bedürfe  es  für
v.  Schwerin  war  zu  kurz  gewesen,  um  den  Plan  sie  eines  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angeeiner
  konstituierenden  Synode  zur  Ausführung  zu  legenheiten  unabhängigen  Organs,  durch  dessen
bringen.  Sein  Nachfolger  v.  Ladenberg  eignete  Errichtung  die  Besorgnis  vor  dem  Eindringen
sich  die  Grundsätze  der  Verwaltung  des  Grafen  politischer  Rücksichten  in  die  Leitung  des  inneren
v.  Schwerin  vollständig  an  und  rechtfertigte  die  Kirchenwesens  beseitigt  werde.
        <pb n="203" />
        Evangelische  Kirche.  (8.  127.)  193
gelische  Kirche  sich  über  eine  selbständige  Verfassung  vereinigt  habe,  mithin  Art.  12  der
Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  in  Vollziehung  zu  setzen  sei,  die  inneren  evangelischen
Kirchensachen,  d.  h.  die  nach  der  Instruktion  v.  23.  Okt.  1817,  der  Order  v.  21.  Dez.
1825  und  der  Verordnung  v.  27.  Juni  1845  zum  Ressort  der  Konsistorien  gehörigen
Angelegenheiten  in  höherer  Instanz  von  der  evangelischen  Abteilung  des  Ministeriums  der
geistlichen  Angelegenheiten  unter  dem  Vorsitze  eines  Direktors  selbständig  und  kollegial
bearbeitet  werden  sollten.  Zugleich  wird  angeordnet,  daß  diese  Behörde  sich  unverzüglich
mit  der  Beratung  der  zur  Vollziehung  des  Art.  12  der  Verfassungsurkunde  erforderlichen
Maßregeln  beschäftigen  und  darüber  zusammen  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  dem  König  Vortrag  erstatten  solle.  Eine  Ausführungsverfügung  des  Ministers
der  geistlichen  Angelegenheiten  v.  7.  Febr.  1849  an  die  Konsistorien  und  Regierungen,
welche  die  Zuständigkeit  zwischen  dem  Minister  und  der  neuen  Abteilung  abgrenzte  1,  und
ein  Erlaß  der  neuen  Abteilung  an  die  Konsistorien  v.  13.  Febr.  18492  äußerten  sich
über  die  Motive  der  Neuordnung  dahin,  daß  Art.  12  der  Verfassungsurkunde  noch  nicht
vollzogen,  die  evangelische  Kirche  noch  nicht  selbständig  sei  und  noch  keine  selbständige
Verfassung  habe,  daß  eine  solche  aber  die  notwendige  Voraussetzung  ihrer  Auseinandersetzung
  mit  dem  Staate  bilde;  daß  die  Kirche  sich  selber  darüber  einigen  und  die  Verfassung
  durch  eigene  Tat  erzeugen  müsse,  daß  die  „Abteilung“  lediglich  eine  provisorische
oberste  Verwaltungsbehörde  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  darstelle,  die  zugleich  die  Maßregeln
zur  Vollziehung  des  Art.  12  zu  beraten  habe.  Dagegen  ist  von  der  Berufung  der
Generalsynode  nicht  mehr  die  Rede.3  Die  inzwischen  eingegangenen  amtlichen  Gutachten
  der  „gesetzlichen“  Organe  hielten  in  der  großen  Mehrzahl  daran  fest,  daß  zur
Vollziehung  des  Art.  12  eine  neue  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  nötig  sei,  daß
diese  aber  rechtlich  nur  durch  eine  konstituierende  Generalsynode  zustande  kommen  könne;
doch  erklärte  sich  die  Mehrzahl  nicht  für  die  sofortige  Berufung  dieser  Synode,  sondern
zunächst  für  eine  provisorische  Organisation  der  unteren  Stufen,  aus  welchen  dann  als
Schluß  die  Generalsynode  hervorgehen  müsse,  welche  endgültig  über  die  Kirchenverfassung
zu  beschließen  habe.?  Darauf  erging  am  29.  Juni  1850“  der  Allerh.  Erlaß  „betreffend
die  Grundzüge  einer  Gemeindeordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  der  östlichen
Provinzen  und  die  Einsetzung  des  Evangelischen  Oberkirchenrats.“!  Die  Gemeindeordnung
  fand  jedoch  keine  weite  Verbreitung,  da  ihre  Annahme  in  das  Belieben  der  Gemeinden
  gestellt  war.8  Von  ungleich  größerer  Bedeutung  war  dagegen  die  Errichtung
des  Evangelischen  Oberkirchenrats,  welche  in  der  Weise  vorgenommen  wurde,  daß  die  „Abteilung
  für  die  inneren  evangelischen  Kirchensachen“““  unter  Beibehaltung  ihrer  bisherigen,

 

1  M.  Bl.  d.i.  Verw.  1849,  S.  14;  Aktenst.  aus  der
Verw.  der  Abt.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  für  die
inneren  evangel.  Kirchens.,  Berlin  1850,  S.  2  ff.
Danach  sind  die  bisher  dem  Min.  d.  geistl.  Ang.
überwiesenen  Interna  der  evangel.  Kirche  vorbehaltlich
  der  Mitwirkung  des  Min.  d.  geistl.  Ang.
bei  gewissen  Angelegenheiten  auf  die  Abt.  für  die
inn.  Kirchensachen  übertragen,  die  Externa  der
evangel.  Kirche  dagegen  dem  Min.  d.  geistl.  Ang.
verblieben.

2  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1849,  S.  13;  Aktenst.  aus
der  Verw.  der  Abt.,  S.  8.

3  Auch  sollen  die  Maßregeln  zur  Vollziehung
des  Art.  12  (jetzt  Art.  15)  von  neuem  beraten
werden,  und  zwar  unter  Mitwirkung  der  „gesetzlichen“
  Organe;  der  Rechtspunkt  wird  jetzt
als  „zweifelhaft“  bezeichnet.

4  S.  192,  Anm.  2.

5  Aus  diesen  Gutachten  wurde  der  Rat,  die
Angelegenheit  allmählich  zu  ordnen,  angenommen;
  dagegen  blieb  die  Generalsynode
auf  sich  beruhen;  in  späteren  Erlassen  wurde
sogar  darauf  Bezug  genommen,  daß  die  amtv.

  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.  5.  Aufl.  III.

 

lichen  Gutachten  eine  konstituierende  Generalsynode
  abgelehnt  hätten.

6  G.  S.  1850,  S.  343.  Die  Motive  finden
sich  in  der  Denkschrift:  Allerh.  Erlaß  v.  29.  Juni
1850,  betr.  die  Grundzüge  einer  Gemeindeordnung
  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  der
östlichen  Provinzen  und  die  Einsetzung  des  evangelischen
  Oberkirchenrats  nebst  Ressortreglement
für  die  evangelische  Kirchenverwaltung,  nebst  den
dazu  gehörigen  Aktenstücken,  Berlin  1850.  Der
Erlaß  v.  29.  Juni  1850  ist  von  dem  Min.
v.  Ladenberg  gegengezeichnet;  daraus  ergibt  sich,
daß  dieser  nunmehr  einen  von  dem  früher  ausgesprochenen
  durchaus  abweichenden  Standpunkt
in  dieser  Frage  eingenommen  hatte.

7  Schoen,  Bd.  1,  S.  78,  84  f.  Titulatur  der
Mitglieder  des  Ev.  O.  K.  R.:  Allerh.  Erlaß  v.
31.  Juli  1911  (G.  S.  1629.

8  Jakobson,  Kirchenrecht,  S.  221  f.;  Heppe,
Die  Presb.-Synodalverfassung  der  evangel.  Kirche
in  Norddeutschland,  S.  108  f.;  Schoen,  Bd.  1,
S.  85.

*Diese  Abteilung  war  mehrfach  so  aufgetreten,
als  wäre  sie  bereits  das  unabhängige  Regiment

13
        <pb n="204" />
        194  Staat  und  Kirche.  (8.  127.)

durch  ein  beigefügtes  Ressortreglement  näher  bezeichneten  Funktionen  unter  der  neuen
Bezeichnung  zu  einer  vom  Kultusministerium  ganz  unabhängigen  obersten  Kirchenbehörde
ausgestaltet  wurde.  Der  Erlaß  betont,  daß  der  evangelische  Oberkirchenrat  bereits  die
endgültige  Oberbehörde  der  evangelischen  Kirche  sei.  Im  Ressortreglement  wurde  wenig
geändert,  namentlich  verblieb  die  höhere  Verwaltung  aller  Externa  dem  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten.  Von  besonderem  Interesse  ist  der  Inhalt  der  dem  Erlaß
beigefügten  Motive.  Unter  Berufung  auf  die  „amtlichen  Gutachten"“  erklären  sie  die
Berufung  einer  konstituierenden  Generalsynode  für  weder  angemessen  noch  rechtlich  notwendig,
  um  die  Selbständigkeit  der  Kirche  gemäß  der  Verfassungsurkunde  zu  vermitteln,
sondern  das  Fortbestehen  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  als  mit  dem
Art.  15  der  Verfassungsurkunde  vollkommen  vereinbar.  Dagegen  seien  von  der  kirchlichen
  Verfassung  alle  aus  dem  Territorialprinzip  hervorgegangenen  Beimischungen  abzustreifen
  und  das  landesherrliche  Regiment  auf  die  Idee  der  Reformation  zurückzuführen,
wonach  es  nicht  ein  Amt  der  Beherrschung,  sondern  ein  Dienst  sei,  welcher  von  dem
vornehmsten  Gliede  der  Kirche  zu  Ehren  Gottes  durch  Schutz  und  Fürsorge  geleistet
  werde.“  Allerdings  sei  die  Verwaltung  der  Kirche  durch  den  Minister  nicht  mehr
möglich.  Da  aber  eine  konstituierende  Synode  nicht  statthaft  sei  und  die  Kirche  einer
Spitze  nicht  entbehren  könne,  so  müsse  eine  kirchliche  Zentralbehörde  geschaffen  werden,
wozu  der  König  das  Recht  habe.  Als  diese  Zentralbehörde  ist  eben  der  „Evangelische
Oberkirchenrat“  eingesetzt  worden.  —  Noch  bestimmter  hat  sich  nach  dem  Rücktritt  des

 

der  selbständigen  Kirche.  Sie  griff  allenthalben
über  das  Gebiet  der  Verwaltung  hinaus  in  die
Gesetzgebung  ein,  so  insbes.  durch  eine  Reihe
von  Verordnungen  über  Union,  Agende,  Dissiplin,
  Eidesleistung,  Ehe  und  Taufe.  Dies  veranlaßte
  die  2.  Kammer,  sich  bei  der  Revision  der
oktroy.  Verf.  Urk.  nicht  mit  deren  Art.  12  zu  begnügen,
  sondern  zur  Verbürgung  einer  sinngemäßen
  Ausführung  eine  Ubergangsbestimmung

'  O-  «  .  &amp;amp;  ,  ·  «  ·
folgenden  Inhalts  anzunehmen:  „Das  landes-  der  Kirche  vergeblich  nach  den  Tatsachen  suchen,

herrliche  Kirchenregiment  hat  die  Überleitung  der
evangelischen  Kirche  zu  einer  selbständigen  Verfassung
  herbeizuführen,  damit  sie  die  ihr  im
Art.  12  überwiesenen  Rechte  übernehmen  und
ausführen  könne"“  (Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  über
die  Sitz,  v.  14.  Nov.  1849,  S.  1169—1171).
Diesen  Ubergangsartikel  ließ  die  2.  K.  demnächst
zwar  bei  der  Vereinbarung  mit  der  1.  K.  wieder
fallen,  aber  nicht  um  seinen  Inhalt  aufzugeben,
sondern  aus  formellen  Rücksichten  (Stenogr.  Ber.
der  2.  K.  1849—50,  S.  1759—1762);  der  Min.
d.  geistl.  Ang.  erklärte  bei  dieser  Gelegenheit
(a.  a.  O.,  S.  1159),  daß  er  dasjenige,  was  der
erwähnte  Übergangsartikel  begehre,  für  eine  Verpflichtung
  der  Regierung  anerkenne.

1  Der  Min.  d.  geistl.  Ang.  behielt  auch  hiernach
  noch  die  frühere  Doppel  stellung,  daß  er
in  seiner  Eigenschaft  als  Staatsminister  das
dem  Staate  zustehende  jus  circa  sacra,  gleichzeitig
  aber  auch  auf  Grund  des  Allerh.  Erlasses  v.
26.  Jan.  1849  und  des  Ressortregl.  v.  29.  Juni
1850  einen  großen  Teil  des  der  Kirche  gehörigen
  jus  Ssacrorum  namens  der  Kirche  und  für
diese  verwaltete.  Die  Unstatthaftigkeit  des  Fortbestehens
  dieser  Einrichtung  und  die  Unvereinbarkeit
  mit  Art.  15  der  Verf.  Urk.  hat  der  Ev.
O.  K.  R.  in  einer  besonderen  Denkschrift  vom
4.  Dez.  1851  dargetan  und  die  Notwendigkeit
der  Errichtung  eines  eigenen  kirchlichen  Organs
zur  Verwaltung  des  gesamten  jus  sacrorum
der  jang  l.  Kirche  gezeigt  (Aktenst.  aus  der  Verw.
des  O.  K.  R.,  Bd.  I,  Heft  4,  S.  35—42).

 

 

2  Vgl.  S.  192,  Anm.  2.

3  Dies  wird  aus  kirchlichen  und  politischen
Gründen  zu  rechtfertigen  gesucht  und  in  rechtlicher
  Beziehung  dann  (S.  24)  bemerkt:  „Es
ging  die  Ansicht,  daß  sich  in  einer  verfassunggebenden
  Synode  der  Wille  der  Kirche  zu  bezeugen
  habe,  von  der  Voraussetzung  aus,  daß
das  bestehende  Regiment  der  Kirche  seine  Berechtigung
  verloren  habe.  Da  wir  nun  im  Innern

durch  welche  eine  Umgestaltung  von  so  tief  eingureifenden

  Folgen  bedingt  worden  sein  könnte,

so  werden  wir  auf  das  Gebiet  des  Staates  verwiesen,
  und  mit  dem  allgemeinen  Satze  vertröstet,
  daß  nach  der  konstitutionellen  Theorie  die
fernere  Dauer  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
  nicht  zulässig  erscheine.  In  der  Tat  ist
es  jetzt,  nachdem  die  politische  Verfassung  festgestellt
  ist,  kaum  noch  nötig,  auf  diese  Seite  der
Betrachtung  einzugehen,  weil  die  Entscheidung
der  hier  vorliegenden  Frage  nicht  mehr  bloß  in
einer  Theorie,  welche  sich  jeder  nach  seiner  Weise
zurechtlegen  konnte,  sondern  lediglich  in  dem  Gesetze
  zu  suchen  ist.  Dieses  hat  aber  nirgends
  die  Unzulässigkeit  des  landesherrlichen
  Kirchenregiments  ausgesprochen,
  sondern  es  hat  sich  darauf  beschränkt  und
beschränken  müssen,  der  Kirche  das  Recht  auf
selbständige  Ordnung  ihres  Lebens  zu  sichern.“

4  Die  Motive  führen  hierzu  (S.  25)  aus,
„daß  die  bezeichnete  Stellung  des  Landesherrn
in  der  Kirche  kein  Hemmnis,  sondern  eine  Bürgschaft
  der  Freiheit  der  Kirche  sei  und  daß  gerade
darin  das  Ziel  der  Verfassungsentwicklung
  und  die  Hilfe  gegen  etwaige  Konflikte,
  welche  durch  die  Vereinigung  der  Staatsund
  Kirchengewalt  in  der  Person  des  Landesherrn
  gegenüber  der  jetzigen  Form  der  Staatsverfassung
  allerdings  leichter  als  früher  entstehen
können,  gesucht  werden  müsse".
        <pb n="205" />
        Evangelische  Kirche.  (8.  127.)  195
Ministers  v.  Ladenberg  der  Minister  v.  Raumer  über  den  Standpunkt  ausgesprochen!,
welchen  die  Staatsregierung  dem  Art.  15  der  Verfassungsurkunde  gegenüber  hinsichtlich
der  Selbständigkeit  der  evangelischen  Kirche  einnahm.  Dieser  Standpunkt,  welcher  mit
dem  neuen  System  vollständig  bricht  und  das  frühere,  teilweise  schon  wieder  hergestellte
noch  befestigen  will,  ist  folgender.  Die  Vollziehung  der  Selbständigkeit  für  die  evangelische
  Kirche  fordert  gar  nicht  den  Wegfall  der  bisherigen  und  die  Herstellung  einer
meuen  Verfassung.  Denn  ihre  Verfassung  ist  eine  kirchliche,  das  landesherrliche  Regiment
ein  wirkliches  Kirchenregiment.  Dieses  landesherrliche  Kirchenregiment  ist  mit  einer  äußeren
Beherrschung  der  Kirche  nicht  zu  vergleichen.  Denn  der  Landesherr  steht  in  der  Kirche,
er  führt  das  Regiment  in  ihr  als  ihr  lebendiges,  als  ihr  hervorragendes  Glied.
Die  evangelische  Kirche  wird  von  ihm  regiert,  aber  nach  den  bestimmten  Gesetzen  der
Kirche  durch  festgeordnete  Behörden.  Diese  Behörden  2,  die  der  König  als  Träger  der
Kirchengewalt  ernennt,  sind  wirkliche  kirchliche  Behörden,  wahrhafte  Organe  der  Kirche,
deren  rechtmäßige  Vertreter.  Art.  15  der  Verfassungsurkunde  bedarf  daher  gar  keiner
weiteren  Ausführung,  sondern  die  evangelische  Kirche  ist  bereits  selbständig,  hat  bereits
ihre  Verfassung.  Die  Staatsgewalt  aber  hat  gerade  um  des  Art.  15  willen  keine  Befugnis,
  an  dieser  rechtsbeständigen  Verfassung  etwvas  zu  ändern.  Niemals  wird  für  die
evangelische  Kirche  eine  konstituierende  Synode  berufen  werden,  denn  hierdurch  würde  ihr
wohlbegründeter  Rechtszustand  in  Frage  gestellt,  ihr  Bestehen  dem  Zufall  preisgegeben
werden.3  Auf  Grund  dieser  Erwägungen  unterblieben  von  nun  an,  was  die  evangelische
Kirche  betrifft,  alle  weiteren  Schritte  zur  Ausführung  des  Art.  15  der  Verfassungsurkunde.
Als  nach  der  Entlassung  des  Ministeriums  v.  Manteuffel  der  Minister  v.  Bethmann
Hollweg  das  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  überkommen  hatte  4,  nahm  dieser
seinen  Ausgangspunkt  in  den  Vordersätzen  seines  Vorgängers  (daß  das  Kirchenregiment
des  Landesherrn  als  praecipuum  membrum  der  evangelischen  Kirche  und  die  Behörden,
welche  der  Landesherr  zur  Verwaltung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  einsetzt,  den  Kern
der  selbständigen  Kirchenverfassung  bilden),  aber  um  von  hier  aus  zu  einer  kirchlichen
Repräsentation  und  dadurch  zu  einer  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Kirche  zu
gelangen.5  Während  v.  Raumer  eine  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Kirche  nicht
für  erforderlich  erachtete,  verlangte  v.  Bethmann  Hollweg  solche  auf  dem  Gebiete  der
Externa.  Während  v.  Raumer  das  Heil  der  Kirche  in  der  Befestigung  des  Oberkirchenrats
  und  der  Konsistorien  erblickte,  wollte  v.  Bethmann  Hollweg  Synoden  eingeführt  wissen,
welche  von  dem  Kirchenregimente  stufenweise  zu  schaffen  seien.“  Schon  durch  den  erwähnten
  Allerh.  Erlaß  v.  29.  Juni  1850  '8s  hatte  der  König  dem  vom  Minister  der  geistlichen
  Angelegenheiten  und  der  (damaligen)  Abteilung  dieses  Ministeriums  für  die  inneren

 

1  In  der  Sitz.  der  2.  K.  v.  8.  Febr.  1851
(Stenogr.  Ber.  1851,  Bd.  I,  S.  180  f.).  Vgl.
auch  die  Erklär.  des  Min.  v.  Raumer  in  den
Sitz.  der  2.  K.  vom  18.  Febr.  1851  (a.  a.  O.,
S.  294  .)  und  vom  24.  Febr.  1852  (Stenogr.
Ber.  1851—52,  Bd.  I,  S.  483  ff.).

2  Die  Superintendenten,  die  Konsistorien  und
der  Oberkirchenrat.

3  Mit  diesen  Ansichten  des  Min.  v.  Raumer
war  jedoch  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  so  wenig
einverstanden,  daß  er  in  Gemeinschaft  mit  dem
O.  K.  R.  die  Bildung  einer  Synodalverfassung
aus  allen  Kräften  zu  befördern  sich  bereit  erklärte
  und  im  Jahre  1856  erneute  Anordnungen
dazu  treffen  ließ  (vgl.  Richter,  König  Friedrich
Wilhelm  IV.  und  die  Verfassung  der  evang.  Kirche,
1861).  In  diesem  Sinne  hat  auch  König  Wilhelm
  schon  als  Prinzregent  in  Ubereinstimmung
mit  dem  Min.  v.  Bethmann  Hollweg  die
Angelegenheit  weitergeführt  (Jakobson,  Evangelisches
  Kirchenrecht,  §.  24,  S.  116).

4  Allerh.  Erlaß  v.  6.  Nov.  1858  (M.  Bl.  d.
i.  Verw.  1858,  S.  221).

 

5  In  diesem  Sinne  hatte  der  nachmalige  Min.
v.  Bethmann  Hollweg  sich  bereits  als  Mitglied
  der  (vormaligen)  1.  K.  in  der  Sitz.  v.
4.  Okt.  1849  (Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849
—50,  Bd.  II,  S.  996—997)  und  als  Mitglied
der  2.  K.  in  der  Sitz.  v.  6.  Mai  1853  (Stenogr.
Ber.  der  2.  K.  1852—53,  Bd.  III,  S.  1385—

1387)  ausgesprochen.

6  Ahnlich  wie  v.  Ladenberg  sich  zuletzt  auf
dieses  Gebiet  beschränkte.

*  In  diesem  Sinne  sprach  sich  auch  der  von
v.  Bethmann  Hollweg  gegengezeichnete  Bescheid
  des  damaligen  Prinzregenten  vom  4.  Jan.
1860  auf  die  Petition  des  Dr.  Jonas  und  Gen.
vom  5.  Mai  1859,  betr.  die  Selbständigkeit  der
evangel.  Landeskirche,  aus;  vgl.  den  Bescheid  in
der  Schrift  von  Krause,  Uber  die  Petition  von
Dr.  Jonas  und  Gen.,  betr.  die  Selbständigkeit
der  preuß.  evangel.  Landeskirche  an  Se.  Königl.
Hoheit  den  Prinzregenten  gerichtet  unter  dem
5.  Mai  1859.

8s  G.  S.  1850,  S.  343.

13#
        <pb n="206" />
        196  Staat  und  Kirche.  (8.  127.)

evangelischen  Kirchensachen  vorgelegten  Entwurfe  einer  „Gemeindeordnung  für  die  evangelischen
  Kirchengemeinden  der  östlichen  Provinzen“  1  die  Genehmigung  erteilt  und  angeordnet,
  daß  die  Einführung  dieser  Gemeindeordnung  in  den  evangelischen  Kirchengemeinden
  der  östlichen  Provinzen  herbeigeführt,  demnächst  aber  von  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  und  dem  Evangelischen  Oberkirchenrate  gemeinschaftlicher  Bericht  über  die
Begründung  der  weiteren  Entwicklungsstufen  einer  selbständigen  evangelischen  Kirchenverfassung
  erstattet  werden  solle.  Die  Einführung  dieser  Gemeindeordnung  wurde  indes  nur
zum  Teil  ins  Werk  gesetzt."  Nach  Errichtung  der  Regentschaft  ordnete  der  Prinzregent
durch  Allerh.  Erlaß  v.  27.  Febr.  1860  betreffend  die  Fortbildung  der  evangelischen  Kirchenverfassung
  in  den  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  3  an,  daß,  um  die  durch  die  Order
v.  29.  Juni  1850  eingeleitete  Einführung  einer  kirchlichen  Gemeindeordnung  in  den  östlichen
  Provinzen  der  Monarchie  mit  Hilfe  der  inzwischen  gewonnenen  Erfahrungen  zum
Abschluß  zu  bringen  und  dadurch  einen  weiteren  Ausbau  der  Verfassung  der  evangelischen
Kirche  anzubahnen,  in  allen  evangelischen  Gemeinden,  in  welchen  ein  für  die  inneren
und  äußeren  Angelegenheiten  derselben  bestellter  kirchlicher  Gemeindevorstand  (Presbyterium,
Gemeindekirchenrat)  noch  nicht  bestehe,  ein  solcher  einzurichten  sei."  Zugleich  bestimmte
dieser  Erlaß,  daß  nach  Einführung  der  Gemeindekirchenräte  mit  der  Bildung  von  Kreissynoden
  vorgegangen  werden  solle.  Der  Allerh.  Erlaß  v.  5.  Jnni  1861  ordnete  an,
daß  in  sämtlichen  Diözesen  der  Provinz  Preußen  regelmäßige  Kreissynoden  einzurichten
seien,  um  die  kirchlichen  Interessen  der  zu  ihnen  verbundenen  Gemeinden  zu  fördern  und
zu  vertreten  und  zugleich  die  Grundlage  für  die  höhere  Synodalstufe  (Provinzialsynode)
zu  bilden."  Durch  Allerh.  Erlaß  v.  5.  April  18627  wurde  in  gleicher  Weise  die  Einrichtung
  von  Kreissynoden  in  der  Provinz  Posen,  durch  Allerh.  Erlaß  v.  21.  Juni  1862  3
in  der  Provinz  Pommern  angeordnet.  Endlich  erfolgte  die  Einführung  von  Kreissynoden
auch  in  den  Provinzen  Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen  durch  Allerh.  Erlaß
v.  13.  Juni  1864  2.  Im  weiteren  Verfolge  des  eingeschlagenen  Weges  bestimmte  der
Allerh.  Erlaß  v.  5.  Juni  1869  10,  „daß  zur  Förderung  der  Neugestaltung  der  evangelischen
Kirchenverfassung  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  des  Staates  außerordentliche  Provinzialsynoden
  abgehalten  werden  sollten,  denen  die  Revision  der  bisher  ergangenen  Verordnungen
über  die  Gemeinde=  und  Kreissynodalverfassung,  sowie  die  zu  treffenden  Anordnungen
über  die  Einrichtung  von  Provinzialsynoden  zur  Begutachtung  vorzulegen  seien.“  ber
die  Zusammensetzung  dieser  außerordentlichen  Provinzialsynoden  wurde  durch  eine  besondere,
  dem  Allerh.  Erlasse  beigefügte  Verordnung  11  das  Nähere  angeordnet  und  zugleich

 

1  Grundzüge  einer  Gemeindeordnung  für  die
evangel.  Kirchengemeinden  der  östlichen  Provinzen,
Aktenst.  aus  der  Verw.  des  Ev.  O.  K.  R.,  Bd.  I,
Heft  1,  S.  6  ff.;  die  auf  diese  Gemeindeordnung
bezüglichen  Erlasse  des  Ev.  O.  K.  R.  in  den
Aktenst.  aus  der  Verw.  desselben,  Bd.  I,  Heft  1,
S.  14—37;  Heft  2,  S.  1—9;  Verhandl.  über
die  Revision  der  kirchl.  Gemeindeordnung,  das.
Bd.  IV,  S.  11—154.

2  Schoen,  Bd.  I,  S.  85.

2  G.  S.  1860,  S.  90;  Aktenst.  Heft  11,  S.  1.

4  Der  Allerh.  Erlaß  v.  27.  Febr.  1860  erteilt
zugleich  nähere  Anordnungen  wegen  Bildung  der
kirchlichen  Gemeindevorstände,  über  deren  Beruf
und  Stellung  zu  den  bisherigen  kirchenregimentlichen
  Behörden  und  den  Patronen.  —  Die  zur
Vollziehung  des  Erlasses  erforderlichen  Anordnungen
  sind  in  dem  Reskr.  des  Ev.  O.  K.  R.  vom
7.  März  1860  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1860,  S.  57,
60)  und  dem  Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.
v.  19.  März  1860  (a.  a.  O.,  S.  67)  enthalten.
Vgl.  Aktenst.  aus  der  Verw.  des  Ev.  O.  K.  R.,
Bd.  V,  Heft  11,  S.  1—27;  Heft  12,  S.  77—
109;  est  13,  S.  119—123.

5  G.  S.  1861,  S.  372.

 

6  Der  Allerh.  Erlaß  vom  5.  Juni  1861  enthält
  zugleich  Bestimmungen  über  Bildung  und
Funktionen  der  Kreissynoden  und  Kreissynodalvorstände
  und  über  den  Geschäftsgang.  Vgl.  die
zur  Ausführung  ergangenen  Erlasse  des  Ev.O.  K.  R.
v.  20.  Juni  und  31.  Aug.  1861,  Aktenst.  aus
der  Verw.  des  O.  K.  R.,  Bd.  V,  Heft  13,  S.  128
—141,  und  Zirk.-Erlaß  des  Konsistoriums  in
Königsberg  v.  12.  Nov.  1861,  das.  Bd.  V,  Heft  14,
S.  205  ff.

7  G.  S.  1862,  S.  134;  Aktenst.  Heft  14,  S.  219.

8  Das.  S.  223  bzw.  Heft  14,  S.  220.

*  G.  S.  1864,  S.  350.  Ein  Allerh.  Erlaß
v.  15.  Juni  1864  (G.  S.  1864,  S.  351)  verordnete
  außerdem  die  Bildung  von  Kreissynodalkassen
  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  der
Monarchie  zur  Bestreitung  der  durch  die  Abhaltung
  von  Kreissynoden  und  demnächst  von
Provinzialsynoden  entstehenden  Kosten.

10  G.  S.  1869,  S.  794;  Aktenst.  Heft  19,

S.  165  ff.
11  Diese  Verordnung  ist  mittels  gemeinschaftlicher
  Verfügung  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  und
des  Ev.  O.  K.  R.  v.  16.  Juni  1869  (G.  S.
1869,  S.  795)  publiziert  worden.
        <pb n="207" />
        Evangelische  Kirche.  (8.  127.)  197

bestimmt,  daß  für  die  Verhandlungen  der  Provinzialsynoden  die  Grundsätze  der  rheinischwestfälischen
  Kirchenordnung  analog  zur  Anwendung  zu  bringen  seien.  Diese  außerordentlichen
  Provinzialsynoden  sind  demnächst  zusammengetreten  und  haben  ihre  Gutachten
abgegeben;  aber  erst  nachdem  Falk  das  Kultusministerium  übernommen?  und  Herrmann  t
an  die  Spitze  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  getreten  war,  erhielt  das  abermals  ins
Stocken  geratene  Werk  weiteren  Fortgang.  Aus  den  Beratungen  des  Evangelischen  Oberkirchenrats
  und  seinen  Konferenzen  mit  dem  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten
war  endlich  der  „Entwurf  einer  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen“  hervorgegangen.  In
dem  Allerh.  Erlaß  v.  10.  Sept.  1873“  erteilte  der  König  „kraft  der  ihm  als  Träger
des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse“  diesem  Entwurf  seine  Sanktion
und  verkündete  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  als  kirchliche  Ordnung.=Die

  durch  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  herbeigeführten  Anderungen  beschränken
  sich  auf  die  kirchliche  Verfassung.  Bekenntnisstand  und  Union  werden,  wie  der
Allerh.  Erlaß  v.  10.  Sept.  1873  ausdrücklich  erklärt,  durch  die  neue  Ordnung  in  keiner
Weise  berührt.  Zur  Ausführung  der  neuen  Ordnung  beauftragte  der  Erlaß,  soweit  dieselbe
  nicht  zu  ihrer  Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesgesetzgebung  (wie
insbesondere  hinsichtlich  der  Vermögensverwaltung  der  Gemeinden  und  der  Beteiligung
des  Patronats  dabei)  bedürfe,  den  Evangelischen  Oberkirchenrat,  im  Einverständnis  mit
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  das  Weitere  zu  veranlassen,  und  bestimmte
zugleich,  daß  zum  vollständigen  Abschluß  der  Arbeiten  für  die  evangelische  Kirchenverfassung
  der  acht  älteren  Provinzen  eine  außerordentliche  Generalsynode  zusammentreten
solle,  über  deren  Aufgabe,  Zusammensetzung  und  Tätigkeit  der  König  durch  die  dem
Allerh.  Erlaß  v.  10.  Sept.  1873  beigefügte  Verordnung  6  die  erforderlichen  Anordnungen
traf.  Dem  Landtage  wurde  der  „Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  evangelische  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  v.  10.  Sept.  1873  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen“  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme
vorgelegt."  Das  Abgeordnetenhaus  erklärte  sich  mit  der  Auffassung  der  Staatsregierung

 

1  Zur  Ausführung  des  Allerh.  Erlasses  vom|]  S.  418—444,  erfolgt.  Novellen  v.  9.  März  1891
5.  Juni  1869  ist  die  im  Einverständnis  mit  dem  (G.  S.,  S.  43)  und  10.  Mai  1893.
Min.  d.  geistl.  Ang.  erlassene  Instr.  des  Ev.  *  Diese  Verordnung  ist  als  Anl.  II  des  Er-O.
  K.  R.  vom  21.  Juli  1869  (M.  Bl.  d.  i.  lasses  v.  10.  Sept.  1873  in  der  G.  S.  1873,
Verw.  1869,  S.  158)  ergangen.  Vgl.  auch  den  S.  445,  veröffentlicht.
Entwurf  der  den  außerordentlichen  Provinzial-  7  Die  Motive  dieses  Gesetzentwurfes  (Stenogr.
synoden  vorgelegten  Provinzialsynodal-Ordn.  im  Ber.  des  A.  H.  1873—74,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  168,
Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  1869,  Nr.  275,  S.  1166  ff.)  führen  aus,  daß  die  neue  Ordnung
und  in  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1868—69,  Anl.  die  Aufgabe  habe,  den  evangel.  Kirchengemeinden
Bd.  IV,  S.  1574,  Nr.  290,  und  die  Propositio=  durch  Bildung  geeigneter  Organe  zu  einer  selbstnen
  des  Ev.  O.  K.  R.  im  Königl.  Preuß.  Staats=  #tätigen  Beteiligung  an  der  Verwaltung  ihrer  beanzeiger
  1869,  Nr.  285.  sonderen  und  gemeinsamen  Angelegenheiten  mehr

2  Der  Min.  v.  Mühler  hatte  sich,  was  die  als  bisher  Gelegenheit  zu  geben,  und  daß,  soweit
Ausführung  des  Art.  15  der  Verf.  Urk.  be=  sie  sich  hierbei  auf  das  kirchliche  Gebiet  beschränkt
züglich  der  evangel.  Kirche  betrifft,  dem  Stand=  habe,  also  rein  kirchlichen  Inhaltes  sei,  ihre  Festpunkte
  seines  Amtsvorgängers  Bethmann  Holl=  setzung  nach  Art.  15  der  Verf.  Urk.  lediglich  der
weg  angeschlossen.  Vgl.  die  Erklär.  in  der  Komm.  kirchlichen  Gesetzgebung  anheimfalle,  daß  indes,
des  A.  H.  zur  Beratung  des  Krause-Techowschen  um  sie  nach  allen  Seiten  hin  in  Vollzug  zu
Antrages  wegen  Ausführung  des  Art.  15  der  setzen,  ihre  kirchliche  Konstituierung  nicht  aus-Verf.
  Urk.  im  Komm.  Ber.  v.  16.  Sept.  1862,  reiche.  Durch  die  geschichtliche  Entwicklung  sei
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  VIII,  Nr.  141,  ein  großer  Teil  der  rein  kirchlichen  Ordnung  in
S.  1508;  ferner  die  Erklär.  des  Min.  v.  Müh=  die  Hände  des  Staates  gelangt,  durch  staatliche
ler  in  der  Sitz.  des  H.  H.  vom  2.  Okt.  1862,  Gesetze  geregelt  worden,  und  keine  neue  kirchliche
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1862,  Bd.  I,  S.  152  Anordnung  habe  als  solche  die  Kraft,  diese  for-—153.

  mell  bestehenden  Staatsgesetze  außer  Geltung  zu
*  v.  Kirchenheim,  Emil  Herrmann  und  die  stellen.  Soweit  die  letzteren  reichten,  sei  daher
preuß.  Kirchenverfassung,  1912.  die  Autonomie  der  Kirche  behindert  und  die  Wirk-4

  G.S.  1873,  S.  417;  Aktenst.  Heft  21,  S.  169.  samkeit  ihrer  Normen  von  einem  Akte  abhängig,
Wegen  späterer  Anderungen  und  Ergänzungen  welcher  die  mit  ihnen  unvereinbaren  älteren,  auf
der  K.  G.  u.  S.  O.  vgl.  Schoen,  Bd.l.  S.  89".  staatlicher  Grundlage  beruhenden  kirchlichen  Ord-5

  Diese  Verkündigung  ist  als  Anl.  I  des  Er=  nungen  im  Wege  der  Staatsgesetzgebung  beseitige.
lasses  v.  10.  Sept.  1873  in  der  G.  S.  1873,  Jede  neue  Rechtsbildung  der  Kirche  finde  ferner
        <pb n="208" />
        198  Staat  und  Kirche.  (8.  127.)

einverstanden,  bestätigte  indes  vorläufig  nicht  den  ganzen  von  der  Staatsregierung  vorgelegten
  Gesetzentwurf,  sondern  nur  die  Gemeindeordnung,  wogegen  die  Bestätigung  der-Kreis=
  und  Provinzialsynodalordnung  bis  zur  Verständigung  über  die  Generalsynodalordnung
  verschoben  wurde.  1  Nachdem  das  Herrenhaus  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses
  beigetreten  war  2,  erfolgte  die  Publikation  des  Staatsgesetzes  betreffend  die  evangelische
  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  am  25.  Mai  1874.3  Art.  1  des  Gesetzes
bestimmte,  daß  die  Vertretung  der  evangelischen  Kirchengemeinden  sowie  die  Verwaltung
des  Kirchenvermögens  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Art.  2  ff.  auf  die  in  §.  1
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  v.  10.  Sept.  1873  bestimmten  Organe,  die
Gemeindekirchenräte  und  die  Gemeindevertretungen,  übergehe.  Die  staatsgesetzliche  Regelung.
wegen  der  den  Kreis=  und  Provinzialsynoden  und  deren  Vorständen  in  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  zugewiesenen  Rechte  blieb  gemäß  Art.  7  vorbehalten.

Das  Kirchenregiment  schritt  inzwischen  im  Ausbau  der  Kirchenverfassung  weiter
vor."  Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  1.  Juni  1874  5  wurde  die  Bildung  der  Wahlkreise
für  die  Provinzialsynoden  der  östlichen  Provinzen  verordnet.  Im  Herbst  1874  fanden
die  Wahlen  zu  den  Provinzialsynoden  statt.  Im  Herbste  1875  traten  diese  Synoden
  in  sämtlichen  acht  älteren  Provinzen  zusammen  und  vollzogen  die  Wahlen.
zur  ersten  außerordentlichen  Generalsynode.  Nachdem  auch  die  vom  Könige  zu  ernennenden
  30  Mitglieder  bestellt  waren,  wurde  die  außerordentliche  Generalsynode  am  24.  Nov.
1875  in  Berlin  eröffnet  und  ihr  der  „Entwurf  einer  Generalsynodalordnung“  (nebst
Motiven)  s  zur  Beratung  vorgelegt.  Nachdem  die  Versammlung?  diesen  Entwurf  ohne
wesentliche  Veränderungen  genehmigt  hatte,  erteilte  der  König  durch  Allerh.  Erlaß  v.
20.  Jan.  1876  „tbetreffend  die  Einführung  einer  Generalsynodalordnung  für  die  acht

 

(nach  Art.  15  der  Verf.  Urk.)  ihre  gewiesene  Grenze
in  dem  Kreise  des  inneren  kirchlichen  Gebietes;
sie  ende,  wo  das  Rechtsgebiet  des  Staates  beginne.
  Soweit  daher  die  neue  Ordnung  das
letztere  berühre,  bedürfe  sie  der  staatlichen  Anerkennung
  bzw.  einer  Sanktion,  welche  die  betreffenden
  Vorschriften  mit  staatsgesetzlicher  Wirksamkeit
  bekleide  und  dadurch  zu  einem  Teile  des
öffentlichen  Rechtes  gestalte.  Eine  solche  Berührung
  finde  bei  der  neuen  Ordnung  in  vier  Richtungen
  statt,  nämlich  bei  den  Vorschriften,  welche
a)  die  Vertretung  der  Gemeinde  nach  außen  und
in  vermögensrechtlicher  Beziehung,  b)  die  Verwaltung
  des  Kirchenvermögens,  ch  die  Rechtsverhältnisse
  des  Patronats,  d)  das  kirchliche  Besteuerungsrecht

  bzw.  die  Pflicht  der  Gemeinden

und  Kirchenkassen  zur  Aufbringung  der  für  kirchliche
  Zwecke  erforderlichen  Mittel  regeln.  Die
Mitwirkung  des  Staates  bei  Ausführung  der
K.  G.  u.  S.  O.  habe  sich  demnach  teils  negativ,
  teils  positiv  zu  äußern,  nämlich  negativ,
insofern  es  gelte,  der  kirchlichen  Autonomie  auf
dem  ihr  eigentümlichen  Gebiete  durch  Hinwegräumung
  der  älteren  landesgesetzlichen  Vorschriften
  durch  deren  generelle  Kassation  freie  Bahn
zu  schaffen,  positiv  bezüglich  derjenigen  Bestimmungen,
  welche,  weil  sie  nicht  auf  ausschließlich
kirchlichem  Gebiete  belegen  seien,  nicht  allein  von
der  Kirche  in  rechtliche  Wirksamkeit  gesetzt  werden
  könnten;  hier  bedürfe  es  einer  ausdrücklichen,
die  betreffenden  Vorschriften  der  neuen  Ordnung
im  einzelnen  genehmigenden  Sanktion  durch  die
Staatsgesetzgebung.

1  Bericht  der  Komm.  des  A.  H.  in  den  Stenogr.
  Ber.  1873—74,  Anl.  Bd.  IV,  Nr.  303,
S.  1867  ff.;  Verhandl.  in  den  Stenogr.  Ber.  des

 

A.  H.  1873—74,  Bd.  II,  S.  1163  ff.,  1350  ff.,
1381  ff.

2  Die  Komm.  des  H.  H.  hatte  zwar  in  ihrem
Berichte  (Stenogr.  Ber.  1873—74,  Bd.  II,  Nr.  102,
S.  540  ff.)  wesentliche  Anderungen  der  Beschlüsse
des  A.  H.  beantragt,  allein  das  Plenum  des  H.  H.
lehnte  sämtliche  Abänderungsanträge  ab  und  erteilte
  dem  von  dem  A.  H.  beschlossenen  Gesetzentwurfeseine
  Zustimmung  (Verhandl.  in  den  Stenogr.  Ber.
des  H.  H.  1873—74,  Bd.  I,  S.  341—368).

3  G.  S.  1874,  S.  147  ff.;  Wach,  Das  Gesetz
  v.  25.  Mai  1874  in  den  Synodalfragen,  1875.
Einige  Ergänzungen  brachten  die  Ges.  v.  7.  April
1891  (G.  S.  43),  3.  Juli  1893  (G.  S.  191)  und.
28.  Mai  1894  (G.  S.  87).

4  Auf  Grund  des  §.  59  (Schlußabsatz)  der
K.  G.  u.  S.  O.  wurde  durch  den  Allerh.  Erlaß
  v.  30.  Dez.  1874  (G.  S.  1875,  S.  2)  die
Einfügung  der  Kreissynoden  Stolberg-Wernigerode,
  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodalverband
  der  Provinz  Sachsen  angeordnet.  Auf  Grund:
des  §.  32,  Nr.  2  der  K.  G.  u.  S.  O.  erging
der  Allerh.  Erlaß  v.  2.  Dez.  1874  zur  Ausführung
  der  Bestimmungen  des  §.  32,  a.  a.  O.,  über
das  Pfarrerwahlrecht.

5  G.  S.  1874,  S.  213.

*  Turch  Allerh.  Erlaß  v.  31.  Okt.  1875.
wurden  der  Min.  d.  geistl.  Ang.  und  der  Ev.
O.  K.  R.  ermächtigt,  diesen  Entwurf  nebst  Motiven
  der  zu  versammelnden  außerordentlichen
Generalsynode  zur  Beratung  vorzulegen  (Erl.  v.
31.  Okt.  1875  und  Entw.  der  G.  S.  O.  nebst
Motiven  im  Deutschen  Reichs=  u.  Königl.  Preuß.
Staatsanzeiger  1875,  Nr.  268).

!*  Über  die  Verhandl.  vgl.  die  bei  Schoen,
Bd.  I.,  S.  911  angeführte  Literatur.
        <pb n="209" />
        Evangelische  Kirche.  (8.  127.)  199
älteren  Provinzen  der  Monarchie“  1  „kraft  der  ihm  als  Träger  des  landesherrlichen
Kirchenregimentes  zustehenden  Befugnisse“  der  als  Anlage  beigefügten  Generalsynodalordnung
  für  die  evangelische  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  seine
Sanktion  und  verkündete  sie  als  kirchliche  Ordnung.?  8§  1  dieser  Generalsynodal-=ordnung
  spricht  ausdrücklich  aus,  daß  Bekenntnisstand  und  Union  in  den  genannten  Provinzen
  durch  dieses  Verfassungsgesetz  nicht  berührt  werden.  Der  Erlaß  v.  20.  Jan.  1876
bestimmt,  daß,  soweit  es  zur  Ausführung  der  Generalsynodalordnung  nicht  noch  einer
Mitwirkung  der  Landesgesetzgebung  bedürfe,  wegen  deren  Herbeiführung  das  Erforderliche
veranlaßt  sei,  der  Evangelische  Oberkirchenrat  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  wegen  dieser  Ausführung  das  Weitere  zu  verfügen  habe.  Das  Verfahren  schloß
sich  also  hier  ganz  demjenigen  an,  welches  bei  der  Verkündigung  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  v.  10.  Sept.  1873  beobachtet  worden  war.  Das  Kirchengesetz  wurde
kraft  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  erlassen;  nur  die  Punkte,  welche  in  die  staatliche
  Rechtsordnung  eingriffen,  wurden  der  Mitwirkung  der  staatlichen  Gesetzgebung  vorbehalten.
  Es  kam  nun  darauf  an,  die  aus  der  Beratung  mit  der  außerordentlichen
Generalsynode  hervorgegangene,  am  20.  Jan.  1876  kirchenregimentlich  vollzogene  Ordnung
in  Verbindung  mit  den  Synodalabschnitten  der  Ordnung  v.  10.  Sept.  1873  auf  das
Erfordernis  der  Erteilung  der  staatlichen  Sanktion  hin  im  einzelnen  zu  prüfen.  Der  dem
Landtag  vorgelegte  „Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung
in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie“  3  enthält,  wie  die  Motive  hervorheben,
in  seinem  ersten  Teile  (Art.  1—18)  die  Ergebnisse  dieser  Prüfung  der  Staatsregierung,
welche  nach  denselben  Gesichtspunkten  erfolgt  ist,  welche  bei  dem  Gesetze  v.  25.  Mai  1874
unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  als  richtig  anerkannt  worden  waren.
Der  Entwurf  hatte  aber  noch  weiteres  zu  berücksichtigen.  Durch  die  der  evangelischen
Kirche  gewährte  größere  Selbständigkeit  in  der  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten  wurde
eine  neue  Formulierung  des  staatlichen  Aufsichtsrechtes  notwendig.  Auch  war  die  Neuregelung
  der  Ressortverhältnisse  zwischen  den  Staatsbehörden  einerseits  und  den  Kirchenbehörden
  andererseits  staatlicher  Anordnung  vorbehalten  worden.  Mit  diesen  Fragen  beschäftigt
  sich  der  zweite  Teil  (Art.  19—26)  des  Entwurfs.  Aus  den  Beratungen  beider
Häuser  des  Landtages  ist  sodann  das  Staatsgesetz  v.  3.  Juni  1876  betreffend  die  evangelische
  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  hervorgegangen.“
Art.  1  dieses  Gesetzes  spricht  aus,  daß  die  in  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
v.  10.  Sept.  1873  und  in  der  Generalsynodalordnung  v.  20.  Jan.  1876  bestimmten  und
nach  diesen  Vorschriften  zusammengesetzten  Synodalorgane  die  ihnen  in  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  v.  10.  Sept.  1873  bzw.  in  der  Generalsynodalordnung  v.  20.  Jan.
1876  zugewiesenen  Rechte  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  v.  3.  Juni  1876  üben.  Art.  9
des  Gesetzes  v.  25.  Mai  1874  und  Art.  29  des  Gesetzes  v.  3.  Juni  1876  haben  zugleich
  die  allgemeine  kassatorische  Klausel  aufgenommen,  daß  alle  diesen  beiden  Gesetzen,
sowie  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  v.  10.  Sept.  1873  und  der  Generalsynodalordnung
  v.  20.  Jan.  1876  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  sie  in  den
allgemeinen  Landesgesetzen,  in  Provinzialgesetzen  oder  in  Lokalgesetzen  und  Lokalordnungen
enthalten  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  außer  Kraft  treten.
Mit  den  Gesetzen  v.  25.  Mai  1874  und  3.  Juni  1876  hat  die  evangelische  Kirchen- 



G.  S.  1876,  S.  7  ff.

Diese  Verkündigung  ist  durch  die  G.  S.  1876,
S.  8  ff.  erfolgt.  Novellen  v.  26.  Mai  1886  (K.  G.
u.  V.  Bl.  74),  7.  März  1887  (G.  S.  195),  18.  Juli
1892  (G.  S.  273),  13.  April  1898  (K.  G.  u.  V.
Bl.  29),  19.  Sept.  1898  (G.  S.  312),  16.  Jan.
1905  (G.  S.  1905,  S.  39).

3  Entwurf  nebst  Motiven  in  den  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1876,  Anl.  Bd.  1,  Nr.  31,  S.  375
—399.

4  G.  S.  1876,  S.  125  ff.  Dazu  Bericht  der
Komm.  des  A.  H.  v.  4.  April  1876  in  den  Stenogr.
  Ber.  1876,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  153,  S.  1065  ff.;

1
2

 

Verhandl.  darüber  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1876,  Bd.  I,  S.  285  ff.,  311  ff.;  Bd.  II,  S.  1177  ff.,
1207  ff.;  Bericht  der  Komm.  des  H.  H.  v.  17.  Mai
1876  in  den  Stenogr.  Ber.  1876,  Bd.  II,  Nr.  67,
S.  483  ff.;  Verhandl.  darüber  in  den  Stenogr.
Ber.  des  H.  H.  1876,  Bd.  I,  S.  180  ff.,  199  ff.;
Verhandl.  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  30.  Mai
1876  über  die  abweichenden  Beschlüsse  des  H.  H,

in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1876,  Bd.  III.

S.  1888—93.

5  Novellen  vom  21.  Mai  1887  (G.  S.  194),
30.  Aug.  1892  (G.  S.  273),  28.  Mai  1894  (G.  S.
87),  21.  Sept.  1898  (G.  S.  312).
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        200  Staat  und  Kirche.  (8.  128.)

verfassung  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  ihren  Abschluß  gefunden.  Für  die
Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  gilt  die
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  v.  10.  Sept.  1873  nebst  dem  Gesetz  v.  25.  Mai
1874,  für  die  Provinz  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  die  Kirchenordnung  v.  5.  März
1835  mit  ihren  Zusätzen  und  Anderungen  1,  für  sämtliche  acht  älteren  Provinzen  gemeinschaftlich
  die  Generalsynodalordnung  v.  20.  Jan.  1876  nebst  dem  Gesetz  v.  3.  Juni
1876.2  Das  staatliche  Recht  hat  es  dabei  nur  mit  denjenigen  Beziehungen  zu  tun,
welche  durch  die  neue  Kirchenverfassung  zwischen  dem  Staate  und  der  evangelischen  Kirche
festgestellt  worden  sind,  wogegen  die  dadurch  begründete  innere  Organisation  der  evangelischen
  Kirche  lediglich  dem  kirchlichen  Rechte  angehört.

§.  128.

II.  Das  geltende  Recht.“

Als  Organe  der  Selbstverwaltung  der  Kirchengemeinden  dienen  die  Gemeindekirchenräte
  (in  den  beiden  westlichen  Provinzen  Presbyterien),  die  unter  dem  Vorsitz
des  Pfarrers  aus  den  etwaigen  übrigen  Pfarrern  und  4  bis  12  von  der  Gemeinde
gewählten  Altesten  (Presbytern)  6  bestehen,  und  die  Gemeindevertretungen,  die  in
Gemeinden  von  500  (vwestliche  Provinzen:  200)  und  mehr  Seelen  daneben  zur  Beschlußnahme
  über  wichtigere  Angelegenheiten  gebildet  werden;  in  kleineren  Gemeinden  erfolgt
diese  Beschlußnahme  durch  die  Gemeindeversammlung."  Die  Gesamtheit  der  in  einer
Diözese  belegenen  Gemeinden  wird  durch  die  Kreissynode  vertreten,  welche  aus  dem
Superintendenten  als  Vorsitzenden,  allen  ein  Pfarramt  verwaltenden  Geistlichen  und
doppelt  so  viel  3  von  den  Gemeinden  gewählten  Mitgliedern  besteht,  in  der  Regel  einmal
jährlich  berufen  und  zwischendurch  vom  Kreissynodalvorstand  vertreten  wird.?  Die  evan- 



1  Oben  S.  188,  Anm.  5;  Nitze-Gebser,
Die  Verfassungs=  und  Verwaltungsgesetze  der
evangel.  Landeskirche  in  Preußen  3,  1912;  Lüttgert,
  Die  evangel.  Kirchenges.  der  preuß.  Landeskirche,
  bes.  in  Rheinland  und  Westfalen,  1911;
Zorn,  Artikel  Kirchengemeinde,  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  II,  S.  515  ff.;
Giese,  Art.  Kirchenvermögen  (II.  Verwaltung,
1.  Preußen),  das.  S.  526  ff.,  532  f.

2  Nur  die  hohenzollernschen  Lande  entbehrten
noch  längere  Zeit  einer  umfassenden  Kirchenordnung
  und  waren  mit  der  altpreußischen  Landeskirche
  nur  kirchenregimentlich  durch  Unterstellung
unter  das  Konsistorium  der  Rheinprovinz  verbunden.
  Am  1.  März  1897  erging  die  Kirchengemeindeordnung
  für  die  evangel.  Gemeinden  in
den  hohenzoll.  Landen  (nebst  Staatsges.  vom
selben  Tage,  G.  S.  69),  am  2.  Juli  1898  die
Kreissynodalordnung  für  die  evangel.  Gemeinden
Hohenzollerns  (nebst  Staatsges.  vom  selben  Tage,
G.  S.  271);  durch  Kirchenges.  vom  19.  und
Staatsges.  vom  21.  Sept.  1898  (G.  S.  132)
endlich  wurde  die  hohenzollernsche  Kreissynode  in
den  Gesamtsynodalverband  der  altpreuß.  Landeskirche
  aufgenommen.  Schoen,  Zd.  I,  S.  92f.

3  Rechtsquellen:  Friedberg,  Die  geltenden
Verfassungsgesetze  der  evangel.  deutschen  Landeskirchen
  (Freiburg  1885),  nebst  4  Ergänz.-Bdn.
(1888,  1890,  1892,  1904);  Nitze-Gebser,  Die
Verfassungs=  und  Verwaltungsgesetze  der  evangel.
Landeskirche  in  Preußen  s,  1912;  Lilge,  Gesetze
und  Verordnungen  über  die  Verfassung  und  Verwaltung
  der  evangel.  Landeskirche  8,  1909.  Vgl.
die  oben  S.  187,  Anm.  1  vermerkte  Literatur.

 

 

4  Besondere  Vertretungsorgane  („Stadtsynode“,
„Verbandsvertretung“)  bestehen  in  der  sog.  Berliner
  „Stadtsynode"  und  in  den  übrigen  Parochialverbänden.
  Kirchen-  und  Staatsgesetz,  betr.
die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände
  in  größeren  Orten  v.  17.  bzw.  18.  Mai
1895;  Kirchengesetz  und  Staatsgesetz  über  die
Bildung  von  Parochialverbänden  im  Geltungsbereiche
  der  revid.  K.  O.  für  Westfalen  und  die
Rheinprovinz,  beide  v.  4.  Juli  1904  (K.  G.  u.
V.  Bl.  1895,  S.  37;  1904,  S.  16;  G.  S.  1895,
S.  175;  1904,  S.  146).  Eine  besondere  Stellung
  nehmen  die  Militärgemeinden  ein;  Verordn.
v.  19.  Okt.  1904,  betr.  die  Zugehörigkeit  zu  den
Militärgemeinden  (G.  S.  1904,  S.  273).

5  v.  Frantzius,  Kann  ein  wegen  Frrlehre
ausgeschiedener  Pfarrer  Mitglied  kirchlicher  Gemeindeorgane
  werden  und  bleiben?  Dissertation,
Greifswald  1912.

*  Probst,  Die  Wahl  eines  besoldeten  Rendanten
  zum  Mitgliede  des  Gemeindekirchenrates,
Preuß.  Pfarrarchiv,  Bd.  V,  S.  197  ff.

*  K.  G.  u.  S.  O.  v.  10.  Sept.  1873,  s.  1—48;
Staatsges.  v.  25.  Mai  1874,  Art.  1—5;  rhein.=westfäl.
  K.  O.  v.  5.  März  1835  in  der  Fassung
des  Kirchenges.  v.  5.  Jan.  1908,  88.  1—33.

s  Für  die  westlichen  Provinzen  vgl.  §.  35  der
rhein.-westfäl.  Kirchenordnung.

°  K.  G.  u.  S.  O.  v.  10.  Sept.  1873,  88.  49
—57  (§.  50  ist  durch  §.  43  der  G.  S.  O.  vom
20.  Jan.  1876  ersetzt);  Staatsges.  v.  3.  Juni
136  ,  Art.  2—9;  rhein.-westfäl.  K.  O.,  §§.  34
—43
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        Das  geltende  Recht  der  ev.  Kirche.  (§S.  128.)  201
gelische  Kirche  der  Provinz  wird  durch  die  Provinzialsynode  vertreten.  Diese  besteht
aus  Abgeordneten  der  Kreissynoden,  den  bis  zur  Zahl  von  ½  derselben  vom  König  zu
ernennenden  Mitgliedern,  sowie  einem  Mitgliede  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  der
Provinzialuniversität.  (In  den  beiden  westlichen  Provinzen  einige  Abweichungen.)  Die
Provinzialsynode  tritt  in  der  Regel  alle  drei  Jahre  zusammen  und  wird  zwischendurch
von  ihrem  Vorstand  vertreten.?  Die  evangelische  Landeskirche  der  neun  älteren  Provinzen
  wird  durch  die  Generalsynode  3  vertreten,  welche  aus  den  Generalsuperintendenten,
  151  von  den  Provinzialsynoden  und  der  Kreissynode  Hohenzollern  zu  wählenden,
aus  6  von  den  evangelisch-theologischen  Fakultäten  der  Landesuniversitäten  zu  wählenden,
und  aus  30  landesherrlich  zu  ernennenden  Mitgliedern  besteht.  Die  Generalsynode  tritt
in  der  Regel  alle  sechs  Jahre  zusammen;  sie  wird  zwischenzeitlich  durch  den  Generalsynodalvorstand
  vertreten,  welcher  aus  der  Generalsynode  hervorgeht  und  nach  Vereinbarung
  mit  dem  Evangelischen  Oberkirchenrate  von  seinem  Vorsitzenden  berufen  wird.“

Die  wichtigsten  staatskirchenrechtlichen  Grundsätze  der  neuen  Kirchenverfassung  der
neun  älteren  Provinzen  sind  folgende:

1.  Das  früher  angezweifelte  und  angefochtene  landesherrliche  Kirchenregiment?
ist  ausdrücklich  anerkannt.  Der  König  erscheint  aber  auf  diesem  Gebiet  nicht  in  seiner
Eigenschaft  als  Monarch  oder  Oberhaupt  des  Staates,  sondern  als  Träger  bestimmter
auf  die  Leitung  der  Gesamtkirche  bezüglicher  Befugnisse.  Daher  muß  das  Kirchenamt
des  Königs  auch  äußerlich  möglichst  bestimmt  von  seinen  Funktionen  als  Staatsoberhaupt
  geschieden  werden;  dies  geschieht  insbesondere  dadurch,  daß  seine  kirchenregimentlichen
  Akte  nicht  von  einem  Staatsminister,  sondern  von  dem  Präsidenten  des  Evangelischen
Oberkirchenrates  gegengezeichnet  werden.“

2.  Indem  die  neue  Kirchenverfassung  von  dem  Grundsatz  ausgeht,  daß  landeskirchliche
  Gesetze  von  dem  König  kraft  seines  Rechtes  als  Träger  des  Kirchenregiments  (nicht
als  Staatsoberhaupt)  erlassen  werden,  erkennt  sie  den  kirchlichen  Charakter  der  kirchlichen
  Gesetzgebung?,  welche  seither  mit  der  staatlichen  Gesetzgebung  vermischt  wurde,
ausdrücklich  an.  Landeskirchliche  Gesetze  bedürfen  der  Zustimmung  der  Generalsynode  s
(welche  auch  das  Recht  hat,  solche  Gesetze  vorzuschlagen),  werden  vom  König  erlassen  und
zur  Beglaubigung  von  dem  Präsidenten  des  Evangelischen  Oberkirchenrates  gegengezeichnet
(Generalsynodalordnung,  §.  6,  Abs.  1  und  2).9  Ein  Kirchengesetz  erhält  seine  verbindliche
  Kraft  durch  die  Verkündung  in  dem  unter  Verantwortlichkeit  des  Evangelischen  Oberkirchenrates
  erscheinenden  Kirchlichen  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1;  sie  beginnt,  sofern  in

 

1  Für  Westpreußen:  Königsberg;  für  Posen:
Breslau.

2  Vgl.  K.  G.  u.  S.  O.  v.  10.  Sept.  1873,
88.  58—70  (§8§  59,  61,  62  sind  durch  88.  44  -  46
der  G.  S.  O.  v.  20.  Jan.  1876  ersetzt);  Staatsges.
v.  3.  Juni  1876,  Art.  10,  11,  13,  16;  rhein.=westfäl.
  K.  O.,  §§.  44—52.

s  Marcus,  Der  rechtliche  Charakter  der  Generalsynode
  in  der  evangel.  Landeskirche  Preußens,
1909;  Niedner,  Die  rechtliche  Natur  der  Generalsynode
  der  älteren  Provinzen,  Preußisches  Pfarrarchiv,
  Bd.  I,  S.  289  ff.

4  G.  S.  O.  vom  20.  Jan.  1876,  S§.  1—40;
Kirchenges.  v.  19.  Sept.  1898,  §.  2,  Nr.  1;  Staatsges.
v.  3.  Juni  1876,  Art.  14—21.

5  Zorn,  Art.  Evangel.  Kirche  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  I,  S.  744.

"  G.  S.  O.  vom  20.  Jan.  1876,  §.  6;  Ges.
v.  3.  Juli  1876,  Art.  21.  Die  Gegenzeichnung
hat  nur  die  Bedeutung  einer  Beglaubigung,  nicht
die  der  Ubernahme  einer  konstitutionellen  Ministerverantwortlichkeit.
  Zit.  §.  6.

7  Schoen,  Kirchenr.,  Bd.  II,  1910,  S.  248  ff.;

 

E.  Meier,  Die  Rechtsbildung  in  Staat  und
Kirche,  1861;  Bierling,  Gesetzgebungsrecht
evangel.  Landeskirchen  im  Gebiete  der  Kirchenlehre,
  1869;  Zorn,  Art.  Evangel.  Kirche  in
v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  I,
S.  746f.

§s  Doch  kennt  das  preuß.  Kirchenrecht  auch  sog.
Notverordnungen.  Rebitzki,  Das  Verordnungsrecht
  des  Königs,  insbes.  das  Recht  der  Notverordnung,
  nach  preuß.  Landeskirchenrecht,  1912,
auch  in  der  D.  Ztschr.  f.  Kirchenr.,  Bd.  XXII,
S.  60  f.;  Friedmann,  Geschichte  und  Struktur
der  Notstandsverordnungen  unter  besonderer  Berücksichtigung
  des  Kirchenrechts,  in  Stutz'  Kirchenrechtl.
  Abhandl.,  Heft  5,  1903.

!*  Darüber,  welche  Gegenstände  ausschließlich
der  landeskirchlichen  Gesetzgebung  unterliegen,  vgl.
§.  7  der  G.  S.  O.;  §.  8  daselbst  ermächtigt  die
Kirchenregierung  wie  die  Generalsynode,  auch
über  andere  Gegenstände  der  kirchlichen  Ordnung,
deren  allgemeine  kirchengesetzliche  Regelung  heilsam
  erachtet  wird,  Gesetzesvorschläge  zu  machen.

10  Dieses  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  (K.  G.
u.  V.  Bl.)  erscheint  seit  dem  28.  Nov.  1878.
        <pb n="212" />
        202  Staat  und  Kirche.  (S.  128.)

dem  Gesetz  kein  anderer  Anfangstermin  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  demjenigen
  Tage,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  genannten  Blattes  in  Berlin  ausgegeben
  worden  ist  (Generalsynodalordnung,  §.  6,  Abs.  4);  diese  Bestimmung  findet  auch
auf  provinzielle  kirchliche  Gesetze  Anwendung  (Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  13,  Abs.  3).
Durch  diese  Vorschriften  ist  die  Selbständigkeit  der  kirchlichen  Gesetzgebung  innerhalb.
ihres  Bereiches  anerkannt.  Um  aber  zu  verhüten,  daß  die  kirchliche  Gesetzgebung  in  den
staatlichen  Bereich  übergreife,  verlangt  die  enge  Beziehung  der  evangelischen  Landeskirche
zum  Staate,  insbesondere  auch  die  Doppelstellung  des  Königs  als  Staatsoberhaupt  und
als  Träger  des  Kirchenregiments,  daß  dem  möglichen  Konflikte  zwischen  staatlicher  und.
kirchlicher  Gesetzgebung  vorgebeugt  werde.  Daher  enthält  bereits  S.  6,  Abs.  3  der  Generalsynodalordnung
  die  Bestimmung,  daß,  bevor  ein  von  der  Generalsynode  angenommenes
Gesetz  dem  König  zur  kirchenregimentlichen  Genehmigung  vorgelegt  wird,  die  Erklärung
des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  darüber  herbeizuführen  ist,  ob  gegen  den
Erlaß  desselben  von  Staats  wegen  etwas  zu  erinnern  ist.  Diese  Bestimmung  hat  das
Gesetz  v.  3.  Juni  1876  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  neun  älteren
Provinzen  noch  erweitert  und  verschärft,  indem  Art.  13,  Abs.  1  und  2  verordnet,  daß
kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen,  sie  mögen  für  die  Landeskirche  oder  für  einzelne
Provinzen  oder  Bezirke  erlassen  werden,  nur  so  weit  rechtsgültig  sind,  als  sie  mit  einem
Staatsgesetze  nicht  in  Widerspruch  stehen,  und  daß,  bevor  ein  von  einer  Provinzialsynode
  oder  von  der  Generalsynode  beschlossenes  Gesetz  dem  König  zur  Sanktion  vorgelegt
  wird,  die  Erklärung  des  Staatsministeriums  darüber  herbeizuführen  ist,  daß
gegen  den  Erlaß  des  Gesetzes  von  Staats  wegen  nichts  zu  erinnern  ist.  1

3.  Durch  die  neue  Kirchenverfassung  sind  den  Kirchengemeinden  und  höheren  kirchlichen
  Verbänden  auch  in  finanzieller  Beziehung  wichtige  Rechte  beigelegt  worden.?  Den
Kirchengemeinden  verlieh  §.  31,  Nr.  6  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  das
Besteuerungsrecht  zur  Deckung  ihrer  Bedürfnisse,  soweit  die  erforderlichen  Mittel  nicht
nach  bestehendem  Recht  aus  dem  Kirchenvermögen  oder  vom  Patron  oder  von  sonst  speziell
Verpflichteten  zu  gewähren  waren;  der  Repartitionsfuß  mußte  nach  Maßgabe  direkter  Staatssteuern
  oder  am  Orte  erhobener  Kommunalsteuern  festgesetzt  werden;  die  Umlage  bedurfte
der  Genehmigung  des  Konsistoriums  und  der  Vollstreckbarkeitserklärung  durch  den  Regierungspräsidenten,
  gegen  dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  zustand
(Ges.  v.  24.  Mai  1874,  Art.  3;  Verordn.  v.  9.  Sept.  1876,  Art.  3).  Weiterhin  wurde
durch  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  und  die  Generalsynodalordnung  ein  Umlagenrecht
  der  höheren  kirchlichen  Verbände:  der  Kreissynoden,  der  Provinzialsynoden  und  der
Generalsynode,  begründet.  Während  bei  diesen  Verbänden  infolge  der  Einfachheit  des  Umlageverfahrens
  die  spärlichen  gesetzlichen  Bestimmungen  ausreichten  und  zu  einer  gedeihlichen
steuerrechtlichen  Gesamtentwicklung  führten  3,  war  dies  bezüglich  des  Besteuerungsrechts
der  Kirchengemeinden  keineswegs  der  Fall.  Hier  erwies  sich  vielmehr  eine  viel  eingehendere
  gesetzliche  Regelung  in  immer  stärkerem  Maße  als  unabweisbare  Notwendigkeit.  Wenn
auch  Verwaltung  und  Rechtsprechung  durch  Beantwortung  einzelner  Fragen  manche
empfindliche  Lücke  ausfüllten  und  die  Materie  nach  besten  Kräften  zu  fördern  versuchten,
war  doch  die  Ordnung  des  kirchengemeindlichen  Steuerrechts  dürftig,  lückenhaft,  veraltet,
unübersichtlich  und  kontrovers.“  Die  fortbestehenden  alten,  ganz  unzweckmäßigen,  auf
örtlichen  Gewohnheiten  und  territorialen  Sondereinrichtungen  beruhenden  Normen  widersprachen
  den  wirtschaftlichen  Anschauungen  der  neuen  Zeit.5  Die  buntscheckige  Regelung
führte  zu  einer  bedauerlichen  Rechtsunsicherheit.  Die  Mißstände  traten  um  so  deutlicher
zutage,  als  die  Kirchengemeinden  in  immer  steigendem  Maße  von  ihrem  durch  §.  31,  Nr.  6
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  begründeten  Besteuerungsrecht  Gebrauch  machten.  “

 

1  Diese  Feststellung  mußte  früher  in  der  Ver-  8  Giese,  a.  a.  O.,  S.  82.
kündigungsformel  erwähnt  werden.  Ges.  v.  4  Näheres  bei  Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.  81  f.
28.  Mai  1894  (G.  S.  87),  F.  2.  5  Goßner,  Preuß.  evangel.  Kirchenrecht,  1899,

2  Giese,  Deutsches  Kirchensteuerrecht,  in  Stutz  S.  457;  Giese,  a.  a.  O.,  S.  49  ff.,  81  ff.
Kirchenrechtl.  Abhandlungen,  Heft  69/71,  1910,  "  Aufzählung  der  hauptsächlichsten  Mängel  bei
S.  49  ff.  Giese,  a.  a.  O.,  S.  83  f.
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        Das  geltende  Recht  der  ev.  Kirche.  (8.  128.)  203
Die  Lösung  der  unerquicklichen  Rechtslage  konnte  nur  im  Wege  einer  kodifikatorischen.
Neuordnung  erfolgen.  Obwohl  kirchliche  und  staatliche  Behörden  sich  dieser  Erkenntnis
nicht  verschlossen  und  die  Kirchenregierung  auf  Anregung  der  dritten  Generalsynode  (1891)  ½
an  die  Ausarbeitung  eines  Kirchensteuergesetzentwurfes  herantrat,  bedurfte  es  doch  zur
Erreichung  des  Zieles  noch  der  liberwindung  erheblicher  Schwierigkeiten.  So  gediehen
die  gesetzgeberischen  Arbeiten  erst  im  Sommer  1905  zum  Abschluß.  Die  im  wesentlichen
an  die  Vorschriften  des  preußischen  Kommunalabgabengesetzes  sich  anlehnende  Kodifikation
erfolgte  in  einem  Kirchengesetz  und  einem  Staatsgesetz.  Des  letzteren  bedurfte  es,  um
dem  Kirchengesetz,  soweit  es  Anderungen  bzw.  Aufhebungen  staatsgesetzlicher  Bestimmungen.
enthielt,  die  staatliche  Bestätigung  zu  erteilen,  sodann  um  ihm  ergänzend  die  Vollstreckbarkeit
  zu  sichern,  endlich  um  die  Staatsbehörden  zu  bezeichnen,  die  bei  Vorbereitung  und-Ausführung
  des  Steuergeschäfts  und  im  Rechtsmittelverfahren  mitzuwirken  berufen  seinsollten.?
  Der  Entwurf  des  Kirchengesetzes  wurde  vom  Oberkirchenrat  der  Generalsynode  8,
der  des  Staatsgesetzes  von  der  Staatsregierung  den  Häusern  des  Landtages  vorgelegt.  2
Beide  Entwürfe  fanden  ziemlich  unveränderte  Annahme.  Die  Gesetze  stellen  das  kirchliche
  Gemeindesteuerrecht  auf  eine  neue  rechtliche  Grundlage.  Sie  tragen  einen  kodifikatorischen
  Charakter.  Das  „Kirchengesetz  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den
Kirchengemeinden  und  Parochialverbänden  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
  der  Monarchie“  wurde  am  26.  Mai  1905  (K.  G.  u.  V.  Bl.  31),  das  Staatsgesetz
  gleichen  Titels  am  14.  Juli  1905  (G.  S.  277)  vom  Könige  unterzeichnet.?  s

Damit  war  das  Ziel  einer  erschöpfenden  Zusammenstellung  des  kirchengemeindlichen.
Steuerrechts  der  altpreußischen  Landeskirche  erreicht.  Das  Steuerrecht  der  Synodalverbände
  und  der  Landeskirche  beruht  nach  wie  vor  auf  den  Bestimmungen  der  Kirchenverfassungsgesetze
  von  1873,  1875  und  1876.  Eine  kurze  Gesamtübersicht  über  das
geltende  Kirchensteuerrecht  der  altpreußischen  Landeskirche  ergibt  folgendes  Bild.

a)  Die  Kirchengemeinden?  (entsprechend  die  Parochialverbände  in  größeren
Orten  und  die  Berliner  Stadtsynode)  haben  das  Recht,  zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse
  Steuern  zu  erheben,  soweit  die  sonstigen  verfügbaren  Einnahmen  dazu  nicht  ausreichen,
  namentlich  die  erforderlichen  Geldmittel  und  Leistungen  nicht  nach  bestehendem
Recht  aus  dem  Kirchenvermögen  entnommen  werden  können  oder  vom  Patron  oder  von
sonst  speziell  Verpflichteten  gewährt  werden  (Ges.  v.  26.  Mai  1905,  88.  1,  Abs.  1,  25).
Die  Erhebung  der  Steuer  erfolgt  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
(Verbandsvertretung),  welcher  der  Genehmigung  des  Konsistoriums  als  kirchlicher  und  des
Regierungspräsidenten  als  staatlicher  Aufsichtsbehörde  bedarf  (Ges.  v.  26.  Mai,  S§.  1,  Abs.  2,
27;  Staatsges.  v.  14.  Juli  1905,  Art.  I,  VII;  Verordn.  v.  23.  März  1906,  Art.  I).
Steuerpflichtig  sind  alle  Evangelischen,  welche  der  Kirchengemeinde  durch  ihren  Wohnsitz.

 

1905,  §.59,  S.  282;  Verhandl.  der  westfäl.  Pro-1

  Verhandl.  der  G.  S.  von  1891  (1892),
S.  941  ff.

2  Verhandl.  der  5.  G.  S.  von  1903,  Bd.  I,
S.  714.

3  Verhandl.  der  5.  G.  S.  von  1903,  Bd.  I,
S.  699—724.

4  Zuerst  dem  H.  H.  (Stenogr.  Ber.  1904—05,
S.  433  ff.,  597  ff.,  614  ff.).

5  Die  Anderungen  der  G.  S.  bezogen  sich  auf
§.  7,  Abs.  2;  §.  9;  §.  10,  Abs.  3;  §.  13,  Abf.  1;
§.  17;  §.  18,  Abs.  5  u.  7;  §.  21;  §F.  25.

6  Außerdem  benötigte  der  Entw.  des  Kirchengesetzes,
  da  er  eine  Abänderung  der  rhein.-westf.
K.  O.  (§.  18  zu  d)  enthielt,  nach  §.  10  der
G.  S.  O.  verfassungsmäßig  noch  der  Annahme
durch  die  Synodalvertretungen  dieser  Provinzen
(Kirchenges.,  §.  31).  Die  Annahme  erfolgte  durch
die  rheinische  Provinzialsynode  am  28.  Sept.  1905,
durch  die  westfäl.  Provinzialsynode  am  30.  Sept.
1905  (Verhandl.  der  27.  rhein.  Provinzialsynode

 

vinzialsynode  1905,  Beschl.  149,  S.  102).

*  Zum  Kirchengesetz  erließ  der  Ev.  O.  K.  R.
unter  Mitwirkung  des  Gen.-Syn.-Vorstandes  die-Ausführungsanw.
  v.  22.  März  1906  (K.  G.  u.
V.  Bl.,  S.  5),  zum  Staatsgesetz  der  Min.  d.
geistl.  Ang.  die  Ausführungsanw.  v.  24.  März
1906  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.,  S.  69).

s  Zum  vorigen  Gies  e,  Kirchensteuerrecht,
S.  84—87

"  Crisolli-Schultz,  Die  preuß.  Kirchensteuergesetze
  nebst  den  Ausführungsanw.,  1907,
S.  7  ff.,  232  ff.;  Schoen,  Bd.  II,  S.  568  ff.;
Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.  206  ff.,  279  ff.;
kleinere  Aufsätze  verschiedener  Verfasser  im  Preuß.
Pfarrarchiv,  Bd.  I  ff.,  1909  ff.;  Giese,  Mißstände
  im  preuß.  Kirchensteuerrecht,  Deutsche  Revue
1913,  Maiheft,  S.  250  ff.;  vgl.  auch  die  Entscheidungen
  des  O.  V.  G.  in  Kirchensteuersachen,
in  der  amtlichen  Sammlung  und  im  Preuß.

Pfarrarchiv.
        <pb n="214" />
        204  Staat  und  Kirche.  (§.  128.)

angehören  (§.  2).  Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Begründung
  des  Wohnsitzes  folgenden  Monats  (§.  3,  Abs.  1).  Sie  erlischt  durch  den  Tod
des  Steuerpflichtigen,  durch  Aufgabe  des  Wohnsitzes  und  durch  Austritt  aus  der  Kirche
(§.  3;  Ges.  v.  14.  Mai  1873  betreffend  den  Austritt  aus  der  Kirche,  §.  3).  Besondere
Bestimmungen  regeln  die  Steuerpflicht  im  Falle  mehrfachen  Wohnsitzes  (§.  4),  im  Falle
einer  gemischten  Ehe  (§.  5,  Abs.  1)  und  im  Falle  selbständiger  staatssteuerlicher  Veranlagung
  der  Ehefrau  (§.  5,  Abs.  2).  Steuerbefreiungen  genießen  Patrone  und  sonst  speziell
Verpflichtete,  soweit  sie  nach  bestehendem  Recht  für  einzelne  kirchliche  Bedürfnisse  nach
besonderen  Grundsätzen  beizutragen  haben  (§.  6),  ferner  solche  Personen,  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Kirchensteuergesetzes  von  der  -Szorseinkonmmniteae  oder  den  staatlich
veranlagten  Steuern  gesetzlich  befreit  gewesen  sind  (S.  7,  Abs.  1),  endlich  Geistliche,  Kirchenbeamte
  und  deren  Hinterbliebene  hinsichtlich  des  Vernzeimemerns.  des  Ruhegehalts  und
der  Hinterbliebenenbezüge  (§.  7,  Abs.  2).  Die  Kirchensteuern  werden  für  das  Rechnungsjahr
  umgelegt,  und  zwar  nach  dem  Maßstab  der  Staatseinkommensteuer,  erforderlichenfalls
  einschließlich  der  staatlich  veranlagten  fingierten  Normalsteuersätze  und,  sofern  daneben
  eine  Heranziehung  der  Realsteuern  erfolgen  soll,  der  staatlich  veranlagten  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbesteuer,  keinesfalls  aber  der  Gemeindesteuern  (§§.  9,  10).  Die  Erhebung
  erfolgt  in  Form  von  gleichmäßigen  Zuschlägen  zu  den  staatlichen  Steuern  (§.  11).
Die  Befugnis  der  Kirchengemeinden,  auf  Grund  zu  Recht  bestehender  älterer,  von  den  Vorschriften
  des  Kirchensteuergesetzes  abweichender  Anderungen  Steuern  umzulegen,  ist  unberührt
  geblieben  (§.  30).  Das  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  bzw.  Veranlagung
zur  Kirchensteuer  ist  der  Einspruch,  der  binnen  4  Wochen  seit  dem  Tage  der  Zahlungsaufforderung
  beim  Gemeindekirchenrat  einzulegen  ist  (§.  19).  Gegen  den  Beschluß  des
Gemeindekirchenrats  über  den  Einspruch  steht  dem  Steuerpflichtigen  binnen  4  Wochen  die
Beschwerde  zu;  diese  ist  beim  Konsistorium  einzulegen  und  wird  von  diesem  dem  Regierungspräsidenten
  zur  Entscheidung  vorgelegt  (§.  20;  Staatsges.  v.  14.  Juli  1905,  Art.  IV,
§.  1;  Verordn.  v.  23.  März  1906,  Art.  II).  Im  Falle  der  Heranziehung  zur  Kirchensteuer
seitens  mehrerer  Kirchengemeinden  kann  der  Steuerpflichtige  an  Stelle  des  Einspruchs  gegen
jede  einzelne  Heranziehung  auch  einen  Antrag  auf  Verteilung  des  kirchensteuerpflichtigen
Einkommens  auf  die  mehreren  Kirchengemeinden  beim  Konsistorium  stellen,  über  welchen
ebenfalls  der  Regierungspräsident  beschließt  (J.  21;  Staatsges.,  Art.  IV,  §.  2;  Verordn.  v.
23.  März  1906,  Art.  II).  Gegen  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  über  eine
Beschwerde  oder  einen  Verteilungsantrag  steht  endlich  binnen  2  Wochen  sowohl  dem  Steuerpflichtigen
  als  auch  den  beteiligten  Kirchengemeinden  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  zu  (Staatsges.,  Art.  IV,  §.  4).  Auf  die  Nachforderung  und  Verjährung  von
Kirchensteuern  finden  die  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes  sinngemäß  Anwendung
  (8§.  23).

b)  Die  Kreissynodet  hat  ein  selbständiges  Besteuerungsrecht  nur  zur  Beschaffung
der  durch  sie  verursachten  Kosten,  soweit  nicht  andere  Mittel  für  diesen  Zweck  gewidmet
sind  und  die  Einkünfte  ihres  eigenen  Vermögens  nicht  ausreichen  (K.  G.  u.  S.  O.,  8§.  71,
72).  Sie  verteilt  diese  Kosten  durch  Beschluß  auf  die  zu  ihrem  Verbande  gehörigen
Kirchengemeinden  (K.  G.  u.  S.  O.,  §§.  53,  Nr.  7,  71,  72,  Abs.  2;  rhein.-westf.  K.  O.,
8#§  176,  135;  Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  2  3,  15,  Abs.  3;  11,  Abs.  1)  nach  Maßgabe
der  Einkommensteuer  unter  Berücksichtigung  auch  des  Patrons  nach  einem  von  der  Kreissynode
  selbst  sachgemäß  festzusetzenden  Verteilungsfuß  in  der  Regel  für  3  Jahre  (Rev.
Instr.  zur  K.  G.  u.  S.  O.  v.  25.  Jan.  1882,  Nr.  55;  Erl.  d.  O.  K.  R.  v.  5.  Juni  1877,
K.  G.  u.  V.  Bl.  1876/77,  135;  v.  10.  Okt.  1877,  K.  G.  u.  V.  Bl.  214;  v.  28.  Juni
1881,  K.  G.  u.  V.  Bl.  49;  v.  17.  April  1883,  K.  G.  u.  V.  Bl.  60  ff.).  Gegen  den  Verteilungsbeschluß
  steht  den  Kirchengemeinden  binnen  21  Tagen  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,
  sodann  weitere  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  zu  (Ges.  v.  3.  Juni  1876,
Art.  3;  15,  Abs.  3;  Verordn.  v.  9.  Sept.  1876,  Art.  III).2

 

2  Hohenzollern:  Ges.  v.  2.  Juli  1898,  Art.  3;

1  Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.  287  f.;  Schoen,
ff.  Sept.  1897,  Art.  III.

Bd.  II,  S.  594
        <pb n="215" />
        Das  geltende  Recht  der  ev.  Kirche.  (8.  128.)  205

c)  Die  Provinzialsynode!  übt  ein  Besteuerungsrecht  für  provinzielle  kirchliche
Zwecke:  und  zur  Deckung  der  Provinzialsynodalkosten  (K.  G.  u.  S.  O.  88.  65,  Nr.  7,
72,  74).  Letztere  werden  mangels  anderer  dafür  gewidmeter  Mittel  und  mangels  eigener
Vermögenseinkünfte  auf  die  Kreissynoden  repartiert  (K.  G.  u.  S.  O.,  §§.  71,  72;  rhein.=westf.
  K.  O.,  §.  135).  Umlagebeschlüsse  betreffend  neue  kirchliche  Ausgaben  zu  provinziellen
Zwecken  bedürfen  der  Zustimmung  des  Konsistoriums  und  der  Bestätigung  3  durch  den
Oberpräsidenten,  gegen  dessen  Verfügung  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  stattfindet  (K.  G.  u.  S.  O.,  §.  65,  Nr.  7;  Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  10,
Nr.  3;  11,  Abs.  2;  Verordn.  v.  9.  Sept.  1876,  Art.  II).  Die  Gesamtsumme  der  zu  provinziellen
  Zwecken  zu  beschließenden  Umlagen  darf  1%  der  Gesamtsumme  der  Staatseinkommensteuer
  der  zur  evangelischen  Landeskirche  gehörigen  Bevölkerung  nicht  übersteigen  (Ges.
v.  3.  Juni  1876,  Art.  16;  Staatsges.  v.  28.  Mai  1894,  S.  4;  Kirchenges.  v.  2.  Sept.
1880).  Sämtliche  Umlagen  der  Provinzialsynode  auf  die  Kreissynoden  erfolgen  nach
einer  Matrikel,  welche  vorläufig  vom  Konsistorium,  endgültig  von  der  Provinzialsynode
unter  Zustimmung  des  Konsistoriums  aufzustellen  und  vom  Oberpräsidenten  zu  bestätigen
ist  (widrigenfalls  Beschwerde  an  den  Minister  zusteht).  (Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  11,
15,  Abs.  3;  K.  G.  u.  S.  O.,  §.  65,  Nr.  7,  §.  72;  rhein.-westf.  K.  O.,  §.  135;  Verordn.  v.
9.  Sept.  1876,  Art.  II).  Die  Etatsperiode  ist  dreijährig.

d)  Die  Generalsynode?n  übt  ein  Besteuerungsrecht  für  landeskirchliche  Zwecke
und  zur  Deckung  der  Generalsynodalkosten  (G.  S.  O.,  §§.  14,  38,  40).  Letztere  werden
mangels  anderer  dafür  gewidmeter  Mittel  auf  die  Provinzialsynoden  repartiert  (G.  S.  O.,
§.  38;  Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  20).  Die  Bewilligung  neuer  Ausgaben  für  landeskirchliche
  Zwecke,  soweit  sie  durch  Umlagen  auf  die  Kirchenkassen  oder  Kirchengemeinden
gedeckt  werden  sollen,  erfolgt  im  Wege  der  kirchlichen  Gesetzgebung  (G.  S.  O.,  §.  14;
Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  14)0.  Dabei  bedarf  es  einer  zweimaligen  Beratung  und
Beschlußfassung  in  der  Generalsynode  (G.  S.  O.,  §.  32,  Abs.  4).  Kirchengesetze,  durch
welche  neue  Ausgaben  für  landeskirchliche  Zwecke  bewilligt  werden,  bedürfen,  bevor  sie
dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt  werden,  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums
(Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  15,  Abs.  1).  Die  Gesamtsumme  der  Umlagen  für  provinzielle
  und  landeskirchliche  Zwecke  darf  zusammen  (abgesehen  von  den  Synodalkosten)
6%%  der  Gesamtsumme  der  Staatseinkommensteuer  der  zur  evangelischen  Landeskirche
gehörigen  Bevölkerung  nicht  übersteigen.  Kirchengesetze,  welche  diesen  Prozentsatz  doch
übersteigen,  bedürfen  der  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz.  Wieviel  von  den  innerhalb
  jener  Grenzen  zulässigen  Umlagen  durch  die  Provinzialsynode  und  wieviel  durch  die
Generalsynode  ausgeschrieben  werden  darf,  sollte  durch  landeskirchliches  Gesetz  bestimmt
werden  (Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  16);  das  Kirchengesetz  betreffend  die  Ausschreibung
von  Umlagen  für  provinzielle  und  landeskirchliche  Zwecke  v.  2.  Sept.  1880  hat  1%  an  die
Provinzialsynode  überwiesen.  Die  der  Generalsynode  danach  zufallenden  5%  sind  heute
bereits  erheblich  überschritten  worden.5“  Seit  dem  Inkrafttreten  (1.  April  1908)  der
neuen  Kirchengesetzgebung  des  Jahres  1909  zur  Besserung  der  wirtschaftlichen  Lage  der
Geistlichen  und  ihrer  Angehörigen  werden  für  landeskirchliche  Zwecke  7½  ,  zuzüglich
des  den  Provinzialsynoden  zustehenden  1%,  also  im  ganzen  8½2  %  der  von  den  Mit- 



1  Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.  288  ff.;  Schoen,
Bd.  II,  S.  596.

:  lber  diesen  Begriff  Giese,  a.  a.  O.,  S.  289;
Entsch.  des  O.  V.  G.  v.  26.  Mai  1899,  Bd.XXXVI,
S.  190  ff.

*s  Diese  Bestätigung  ist  insbes.  zu  versagen,
wenn  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit
  des  Beschlusses,  der  Angemessenheit  des  Verteilungsfußes
  oder  der  Leistungsfähigkeit  des  Bezirkes
  bestehen.

4  Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.  290  ff.;
Schoen,  Bd.  II,  S.  597.

5  Seit  Staatsges.  v.  28.  Mai  1894,  §.  4;
früher:  4  %.

 

*  Die  zur  Bewilligung  des  die  5%  übersteigenden
  Prozentsatzes  erforderliche  staatsgesetzliche
  Bestätigung  erteilte  das  Staategesetz,  betr.
die  Pfarrbesoldung,  das  Ruhegehaltswesen  und
die  Hinterbliebenenfürsorge  für  die  Geistlichen  der
evangel.  Landeskirchen  v.  26.  Mai  1909,  Art.  1
und  5,  in  der  Form,  daß  es  die  für  die  Alterszulagekasse,
  die  Ruhegehaltskasse  und  den  Pfarrwitwen=
  und  -waisenfonds  zu  erhebenden  allgemeinen
  kirchlichen  Umlagen  als  auf  den  staatsgesetzlich
  für  allgemeine  Umlagen  in  den  Landeskirchen
  festgesetzten  Höchstbetrag  (Altpreußen:  5%
bzw.  6  %)  nicht  zur  Anrechnung  kommend  bezeichnete.
  Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.  291f.
        <pb n="216" />
        206  Staat  und  Kirche.  (8.  128.)

gliedern  der  evangelischen  Landeskirche  in  Altpreußen  zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer
in  Anspruch  genommen.  Sämtliche  Umlagen  der  Generalsynode  sind  nach  Maßgabe
der  bezeichneten  Staatseinkommensteuer,  und  zwar  nach  dem  Sollbetrage  des  Umlagejahres
auf  die  Provinzen  der  Landeskirche  einschließlich  der  Kreissynode  Hohenzollern  (Kirchenges.
v.  19.  Sept.  1898,  Art.  II;  Staatsges.  v.  21.  Sept.  1898,  Art.  3)  zu  verteilen
(G.  S.  O.,  §.  14,  Abs.  3;  Kirchenges.  v.  2.  Sept.  1880  betreffend  die  Verteilung  der
Generalsynodalkosten  und  der  landeskirchlichen  Umlagen  auf  die  einzelnen  Provinzen,  K.  G.
u.  V.  Bl.  133),  welche  sie  sodann  in  der  oben  dargelegten  Weise  weiter  verteilen  (Ges.  v.
3.  Juni  1876,  Art.  3,  15).  Die  Ausschreibung  der  nach  der  Kirchengesetzgebung  des
Jahres  1909  (zur  Besserung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Geistlichen  usw.)  zu  verteilenden
  landeskirchlichen  Umlagen  erfolgt  durch  den  Oberkirchenrat  ohne  Mitwirkung  des
Generalsynodalvorstandes.?  Im  übrigen  geschieht  die  Verteilung  der  landeskirchlichen
Umlagen  nach  einem  Maßstab,  der  vorläufig  durch  eine  vom  Staatsministerium  gegenzuzeichnende
  königliche  Verordnung  aufgestellt,  endgültig  zwischen  der  Generalsynode  und  dem
Oberkirchenrat  vereinbart  wird.  Diese  endgültige  Vereinbarung  bedarf,  ehe  sie  dem  König
zur  Sanktion  vorgelegt  wird,  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums  (G.  S.  O.,  §.  14,
Abs.  2;  Ges.  v.  3.  Juni  1876,  Art.  15).  Für  die  weitere  Verteilung  ist  diese  Matrikel
nicht  maßgebend;  es  besteht  also  keine  Gewähr,  daß  dasselbe  Verhältnis  bei  der  Unterverteilung
  bestehen  bleibt.3  Diese  Matrikel  wird  für  je  eine  Provinzialsynodalperiode
(3  Jahre)  aufgestellt  und  jeweils  durch  Nunderlaß  des  Oberkirchenrats  zwecks  Aufnahme
in  die  Provinzialsynodalkassenetats  bekannt  gemacht.

4.  Nach  den  Grundsätzen  des  Allgemeinen  Landrechts  hatte  nur  die  örtlich
organisierte  „Kirchengesellschaft"  juristische  Persönlichkeit,  nicht  auch  die  Gesamtkirche.
  Heute  besitzen  sowohl  letztere  als  auch  die  übrigen  Synodalverbände  die  Rechtsfähigkeit.
  Diejenige  der  evangelischen  Landeskirche  als  solcher  ergibt  sich  aus  dem  Gesetz
v.  3.  Juni  1876.  Nach  Art.  19  daselbst  erfolgt  die  Vertretung  der  evangelischen  Landeskirche
  in  ihren  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  durch  den  Evangelischen  Oberkirchenrat
unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes;  schriftliche  Willenserklärungen,  welche
die  Landeskirche  Dritten  gegenüber  rechtlich  verpflichten,  bedürfen  in  ihrer  Ausfertigung
des  Vermerks,  daß  der  Generalsynodalvorstand  bei  dem  Beschluß  mitgewirkt  hat,  der
Unterschrift  des  Präsidenten  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  oder  seines  Stellvertreters
und  der  Beidrückung  des  Amtssiegels.  Die  Rechtsfähigkeit  der  Provinzial=  und
Kreissynodalverbände  folgt  aus  dem  Kirchengesetz  v.  16.  Juni  1895  betreffend  die  Vertretung
  der  Kreis=  und  Provinzialsynodalverbände  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten
und  dem  zugehörigen  Staatsgesetz  v.  18.  Juni  1895  (G.  S.  271).  Diese  Vertretung  der
Provinzialgemeinde  erfolgt  durch  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung  des  Provinzialsynodalvorstandes,
  der  Kreisgemeinde  durch  den  Kreissynodalvorstand;  schriftliche  Willenserklärungen,
die  Dritten  gegenüber  bindend  sein  sollen,  bedürfen  bei  der  Provinzialgemeinde  in  der
Ausfertigung  des  Vermerks,  daß  der  Provinzialsynodalvorstand  bei  dem  Beschlusse  mitgewirkt
  hat,  der  Unterschrift  des  Konsistorialpräsidenten  oder  seines  Vertreters  und  der
Beidrückung  des  Amtssiegels,  bei  der  Kreisgemeinde  der  Unterschrift  des  Kreissynodalvorsitzenden
  oder  seines  Stellvertreters  und  zweier  Mitglieder  des  Vorstandes  sowie  der
Beidrückung  des  Amtssiegels  (Kirchenges.,  §§.  1,  2;  Staatsges.,  Art.  1,  2).6  Juristische

 

1  Über  die  Verteilung  dieser  7½  %  vogl.
Giese,  a.  a.  O.,  S.  293  ff.

2  Pfarrbesoldungsges.  v.  26.  Mai  1909,  §.  17,
Abs.  2;  Ruhegehaltsordnung  v.  26.  Mai  1909,
§.  10,  Abs.  2;  Kirchenges.,  betr.  Witwen=  und
Waisenfürsorge  v.  26.  Mai  1909,  §.  4;  Meurer,
Das  Gehaltsrecht  der  Pfarrer  in  Preußen,  1910;
Kommentar  zu  den  Gesetzen  von  v.  Rohrscheidts,
  1909,  und  Loycke,  1908;  vgl.  auch
Loycke  im  Preuß.  Pfarrarchiv,  Bd.  I,  S.  5  ff.

3  Entsch.  des  O.  V.  G.  v.  11.  Nov.  1882,
Bd.  IX,  S.  93  ff.;  Erlaß  des  Ev.  O.  K.  R.  v.
12.  Mai  1883,  K.  G.  u.  V.  Bl.,  S.  62.

 

Über  die  Frage  nach  dem  Eigentümer  des
Kirchengutes  nach  A.  L.  R.  besonders  Hübler,
Der  Eigentümer  des  Kirchengutes,  1868,  und
Stutz  in  der  Festgabe  für  Hübler,  1905.

5  Vgl.  Motive  zu  Art.  17  des  Entw.  des  späteren
  Ges.  v.  3.  Juni  1876  (Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1876,  Anl.  Bd.  1,  Nr.  31,  S.  338,  Sp.  1)
und  Erklär.  des  Min.  Falk  in  der  Sitz.  des
A.  H.  v.  30.  Mai  1876  (Stenogr.  Ber.  1876,
Bd.  III,  S.  1888,  Sp.  2).

*  Schoen,  Rd.  I,  S.  385,  409;  Giese,
a.  a.  O.,  S.  507  f.
        <pb n="217" />
        Das  geltende  Recht  der  ev.  Kirche.  (8.  128.)  207
Persönlichkeit  besitzen  endlich  die  Kirchengemeinden,  und  zwar  sowohl  die  Einzelkirchen—
gemeinden  als  auch  die  Gesamtkirchengemeinden  (Parochialverbände  und  Berliner  Stadt—
synode)  !;  ihre  Vertretung  erfolgt  durch  den  Gemeindekirchenrat  (das  Presbyterium  )
bzw.  die  Verbandsvertretung  (den  geschäftsführenden  Ausschuß  der  Berliner  Stadtsynode).5

5.  Um  die  Selbständigkeit  der  evangelischen  Landeskirche  in  der  Verwaltung
ihrer  Angelegenheiten  zu  verwirklichen,  bedurfte  auch  das  Aufsichtsrecht  des  Staates
einer  neuen,  genauen  Regelung,  da  sonst  die  Aufsicht  des  Staates  in  der  Gestalt,  wie
sie  in  dem  bisherigen  Recht  begründet  und  nach  richtiger  Auffassung  durch  Art.  15  der
Verfassungsurkunde  keineswegs  beseitigt  worden  war,  in  Kraft  und  fitglich  die  evangelische
Landeskirche  einer  mit  der  berechtigten  Selbständigkeit  nicht  in  Einklang  stehenden  Aufsicht
unterworfen  geblieben  wäre.  Mit  der  der  evangelischen  Kirche  einzuräumenden  Selbständigkeit
  war  ferner  die  bisherige  Trennung  der  äußeren  und  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten
  bezüglich  der  verwaltenden  Organe  nicht  vereinbar,  demgemäß  die  Zuständigkeit
der  kirchenregimentlichen  Behörden,  soweit  dies  die  staatlichen  Interessen  gestatteten,  um
die  sog.  Externa  zu  erweitern,  die  Zuständigkeit  der  staatlichen  Behörden  aber  entsprechend
einzuschränken.“  Daher  hat  das  Gesetz  v.  3.  Juni  1876  in  Art.  21,  Abs.  1  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landeskirche,  soweit  solche  bisher  von  dem
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  den  Regierungen  geübt  worden,  auf  den
Evangelischen  Oberkirchenrat  und  die  Konsistorien  als  Organe  der  bechemergierung.
übergehen  lassen  und  in  Abs.  3  daselbst  Veränderungen  der  kollegialen  Verfassung  dieser
Organe  der  Genehmigung  durch  ein  Staatsgesetz  (G.  S.  O.,  S.  7,  Nr.  5)  unterstellt.
Aus  dem  grundsätzlichen  und  allgemeinen  Ausdruck  des  Art.  21,  Abs.  1  folgt,  daß  alle
kirchlichen  Angelegenheiten  übergegangen  sind,  soweit  nicht  ausdrücklich  und  speziell  in  dem
Gesetz  selbst  Vorbehalte  für  die  Staatsbehörden  gemacht  sind;  dies  ist  in  den  Art.  22
und  23  geschehen.  Art.  22  bestimmt,  daß  in  Beziehung  auf  die  Patronatsverhältnisse,
sowie  auf  die  kirchlichen  Angelegenheiten  bei  dem  Militär  und  öffentlichen  Anstalten  in
den  Zuständigkeiten  der  Behörden  durch  das  Gesetz  v.  3.  Juni  1876  nichts  geändert
wird.  Art.  23  behält  den  Staatsbehörden  nur  folgende  Gegenstände  vor:  a)  die  Anordnung
  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechterhaltung  der  äußeren  kirchlichen  Ordnung
erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften;  b)  die  Regelung  der  streitigen  Kirchen-,  Pfarrund
  Küstereibausachen,  sowie  die  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidungen  in  diesen
Sachen;  c)  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben  8;ch  die  Leitung  der  Kirchenbuchführung,
soweit  die  Kirchenbücher  noch  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  dienen;  e)  die  Ausstellung
  von  Attesten  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Tatsachen,  welche  den  Anspruch
auf  Kostenfreiheit  begründen;  f)  die  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  bestehender,  sowie
bei  der  Bildung  neuer  Pfarrbezirke;  g)  die  Mitwirkung  bei  der  Besetzung  kirchenregimentlicher
  Amter  oder  bei  der  Anordnung  einer  kommissarischen  Verwaltung  derselben;
diese  Mitwirkung  bleibt  in  dem  bisherigen  Umfange  bestehen,  insbesondere  hat  die  Anstellung
  der  Mitglieder  der  kirchenregimentlichen  Behörden  unter  Gegenzeichnung  des
Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  zu  erfolgen.  —  Außerdem  hat  das  Gesetz  in

 

1  Giese,  a.  a.  O.,  S.  505  f.

2  Ges.  v.  28.  Juli  1891  (G.  S.  332).

3  Kirchenges.  v.  17.  Mai  1895  nebst  Staatsges.
v.  18.  Mai  1895  und  Verordn.  v.  20.  Okt.  1896;
für  Rheinprovinz  und  Westfalen  Kirchenges.  und
Staatsges.  v.  4.  Juli  1904;  Giese,  a.  a.  O.,
S.  506  f.;  Schoen,  Bd.  I,  S.  377  ff.

4  Motive  zum  Entw.  des  Ges.  v.  3.  Juni  1876
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1876,  Anl.  Bd.  I,
Nr.  31,  S.  384  f.,  389  ff.).

5  Das  diesen  kirchlichen  Regierungsbehörden
zustehende  kirchliche  Aufsichtsrecht  über  die  Vermögensverwaltung
  der  Kirchengemeinden  fand
seine  nähere  Regelung  in  dem  Kirchenges.  vom
18.  Juli  1892  nebst  dem  Staatsges.  v.  8.  März
1893  (G.  S.  21)  und  der  königl.  Verordn.  v.
8.  März  1893  (K.  G.  u.  V.  Bl.,  S.  12).

 

6  Abs.  2  des  Art.  21  fügt  hinzu,  daß  der  Zeitpunkt
  und  die  Ausführung  des  Überganges  königl.
Verordnung  vorbehalten  bleibe.  Diese  Verordnung
  ist  am  5.  Sept.  1877  (G.  S.  1877,
S.  215)  ergangen.

*7  Das  Ges.  v.  28.  Mai  1894  (§.  1)  läßt  die
Bestimmungen  des  Art.  21  unberührt.

*s  Nach  der  königl.  Verordn.  v.  25.  Sept.  1897
(G.  S.  405)  werden  die  Rechte  des  Staates  in
diesem  Falle,  soweit  sie  bezüglich  der  Vollstreckbarkeit
  der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen  bis
dahin  von  den  Regierungen  geübt  wurden,  durch
den  Regierungspräsidenten  ausgeübt,  gegen  dessen
Verfügung  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  zusteht.
        <pb n="218" />
        208  Staat  und  Kirche.  (§.  129.)

Art.  24  vorgeschrieben,  in  welchen  Fällen  die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  bedürfen.  Diese  Fälle  sind
folgende:  a)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von  Grundeigentum;
  b)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen
  oder  Kunstwert  haben;  c)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  bloß  zu  vorübergehender
  Aushilfe  dienen  und  aus  der  laufenden  Einnahme  derselben  Voranschlagsperiode
zurückerstattet  werden  können;  d)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen;
  e)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder  andere
Kirchendiener  bestimmter  Gebäude;  1#)  bei  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnisplätzen;
  8)  bei  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen
außerhalb  der  Kirchengebäude;  h)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu
anderen  als  den  bestimmungsmäßigen  Zwecken;  dagegen  bedürfen  Bewilligungen  aus  der
Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstützung  evangelischer  Vereine  und  Anstalten,
  sofern  dieselben  einzeln  2  Proz.  und  im  Gesamtbetrage  eines  Etatsjahres  5  Proz.
der  Solleinnahme  nicht  übersteigen,  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde  nicht.  Auch
bedürfen  die  kirchlichen  Organe  nach  Art.  26  des  Gesetzes  zur  Führung  von  Prozessen
keiner  Ermächtigung  von  seiten  einer  Staatsbehörde.  Dagegen  räumt  der  Art.  27
der  Staatsbehörde  ein  weitgehendes  allgemeines  Aufsichtsrecht  über  die  kirchliche  Vermögensverwaltung
  ein.  Dieser  Artikel  bestimmt  nämlich  in  Abs.  1,  daß  die  Staatsbehörde
berechtigt  ist,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  Einsicht  zu  nehmen,  zu  diesem
Behuf  die  Etats  und  Rechnungen  einzufordern,  sowie  außerordentliche  Revisionen  vorzunehmen
  und  auf  Abstellung  der  etwa  gefundenen  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung  der
gesetzlichen  Zwangsmittel  zu  dringen.  Ferner  bestimmt  Art.  27,  Abs.  2  und  3,  daß,  wenn
ein  Gemeindekirchenrat  oder  eine  Gemeindevertretung  sich  weigert,  gesetzliche  Leistungen,
welche  aus  dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten  sind  oder  den  Pfarreingesessenen  obliegen,
  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu  genehmigen,  sowohl  das  Konsistorium
als  auch  die  Staatsbehörde  unter  gegenseitigem  Einvernehmen  befugt  ist,  die  Eintragung
in  den  Etat  zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  (Recht  der
sog.  Zwangsetatisierung).  Wenn  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeit  der  beanstandeten
Posten  oder  die  Verpflichtung  zu  der  auf  Anordnung  des  Konsistoriums  und  der  Staatsbehörde
  in  den  Etat  eingetragenen  Leistungen  bestreiten,  so  entscheidet  auf  Klage  der
Gemeindeorgane  im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Oberverwaltungsgericht.1

§.  129.

B.  Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.

Den  im  Jahre  1866  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigten  Landesteilen  wurde
bei  der  Einverleibung  ihre  bisherige  Kirchenverfassung  belassen.  Die  Landeskirchen  der
neuen  Gebietsteile  blieben  als  solche  unverändert  fortbestehen.  Sie  haben  auch  heute
noch  mit  der  evangelischen  Landeskirche  der  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie  keinen
organischen  Zusammenhang  und  stehen  deshalb  nicht  unter  dem  Evangelischen  Oberkirchenrate,
  sondern  unter  dem  Ministerium  der  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten.  Das

 

1  Art.  28  des  Ges.  v.  3.  Juni  1876  überwies
die  Bestimmung  der  Staatsbehörden,  welche  die
Rechte  des  Staates  gegenüber  der  evangel.  Landeskirche
  auszuüben  haben,  einer  königl.  Verordnung.
  Diese  am  9.  Sept.  1876  (G.  S.  1876,
S.  395,  heutige  Fassung  v.  30.  Jan.  1893,  G.  S.,
S.  10)  ergangene  Verordnung  hat  die  Bestimmung
darüber,  welche  Anderung  in  der  Zuständigkeit
der  Staatsbehörden  für  die  in  Art.  23  des  Ges.
v.  3.  Juni  1876  bezeichneten  Rechte  einzutreten
habe,  wieder  einer  besonderen  Verordnung  vorbehalten,
  welche  am  5.  Sept.  1877  (G.  S.  1877,
S.  215)  ergangen  ist,  im  übrigen  in  den  Fällen

 

des  Art.  24  (oben  im  Text)  zu  a  (bei  Werten
über  100  000  (%),  b,  e,  g  (wenn  die  Sammlung
  in  mehr  als  einer  Provinz  stattfinden  soll),
sowie  in  allen  Fällen  der  Art.  24  und  27,
Abs.  1,  wenn  die  Rechte  des  Staates  gegenüber
dem  Ev.  O.  K.  R.  geltend  zu  machen  sind,  den
Min.  d.  geistl.  Ang.,  in  den  Fällen  des  Art.  24
zu  h  (wenn  die  Sammlung  in  mehr  als  einem
Regierungsbezirk  stattfinden  soll)  den  Oberpräsidenten,
  in  allen  übrigen  Fällen  der  Art.  24  und.
27  den  Regierungspräsidenten  als  die  zuständige
staatliche  Aufsichtsbehörde  bezeichnet.  Wegen  Berlin
vgl.  die  Verordn.  v.  20.  Juli  1904  (G.  S.  190),
        <pb n="219" />
        Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.  (§.  129.)  209

einzige  Band,  welches  sie  mit  der  altpreußischen  Landeskirche  verbindet,  ist  die  Person
des  Königs,  auf  welchen  das  oberste  Kirchenregiment  der  früheren  Landesherren  übergegangen
  ist  und  der  das  Kirchenregiment  in  jeder  dieser  Landeskirchen  nach  deren  verfassungsmäßigen
  Bestimmungen  ausübt.  1

I.  Provinz  Hannover.

Das  Landesverfassungsgesetz  v.  6.  Aug.  18402  sicherte  in  §.  63  der  evangelischen
und  der  römisch-katholischen  Kirche  ihre  verfassungsmäßigen  Rechte  zu.  §.  64  bestimmte,
daß  dem  König  kraft  der  ihm  zustehenden  Staatsgewalt  über  beide  Kirchen  das  Oberaufsichts=
  und  Schutzrecht  gebühre.  §.  65  fügte  hinzu,  daß  die  Anordnung  der  geistlichen
Angelegenheiten  3  unter  Oberaufsicht  des  Königs  der  in  der  Verfassung  einer  jeden  der
beiden  Kirchen  gegründeten  Kirchengewalt  überlassen  bleibe.  §.  23  des  Gesetzes  v.
5.  Sept.  1848  betreffend  Anderungen  des  Landesverfassungsgesetzes“  verordnete  sodann,
daß  die  Rechte  der  Kirchengewalt  in  der  evangelischen  Kirche  vom  König,  soweit  es  die
Kirchenverfassung  mit  sich  brachte,  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  die  Konsistorial=  und
Presbyterialbehörden  unter  königlicher  Oberaufsicht  ausgeübt  werden.  Der  König  kann
über  Abänderungen  der  bestehenden  Kirchenverfassung  nur  mit  einer  von  ihm  zu  berufenden
  Versammlung  von  geistlichen  und  weltlichen  Personen,  welche  teils  von  ihm  ernannt,
teils  von  den  Geistlichen  und  Gemeinden  gewählt  werden,  beraten;  einer  solchen  Beratung
bedarf  es  auch  dann,  wenn  vor  Errichtung  von  Synoden  für  das  ganze  Königreich  oder
einzelne  Landesteile  neue  Kirchenordnungen  erlassen  oder  in  wesentlichen  Grundsätzen,
namentlich  in  der  Liturgie  Veränderungen  vorgenommen  werden  sollen.  Auf  Grund  dieser
Verfassungsbestimmungen  hat  in  dem  vormaligen  Königreich  Hannover  der  Landesherr
die  ihm  in  der  evangelischen  Kirche  zustehende  oberste  Kirchengewalt  teils  unmittelbar,
teils  mittelbar  durch  die  Konsistorien  38  ausgeübt.  Uber  diesen  Konsistorien  stand  das
Ministerium  der  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten;  unter  ihnen  wurde  das  Kirchenregiment
  durch  Generalsuperintendenten  und  Kirchenkommissionen  gehandhabt.  Die  schon
in  älteren  Landesgesetzen,  hernach  in  §.  23  des  Gesetzes  v.  5.  Sept.  1848  erteilte  Verheißung
  synodaler  Einrichtungen  und  einer  Mitwirkung  der  Synoden  bei  gewissen  An- 



1  Über  die  Verfassung  der  neupreuß.  Landes-  5  Uber  die  Verfassung  der  hannoverschen  Kirche:
kirchen  vgl.:  Die  politische  Lage  und  die  Zukunft  Schlegel,  Kurhannoversches  Kirchenrecht,  6  Bde.,
der  evangel.  Kirche  in  Deutschland,  Gotha  1867;  1801—06;  Schlegel,  Kirchen=  und  Reforma-Friedberg,
  Die  evangel.  und  kathol.  Kirche  der  tionsgeschichte  von  Norddeutschland  und  den  hanneu
  einverleibten  Länder  in  ihren  Beziehungen  zur  noverschen  Staaten,  Bd.  II  u.  III,  1829  u.  1832;
preuß.  Landeskirche  und  zum  Staate,  1867;  Die  Spangenberg  in  Lipperts  Annal.  des  Kirchenneuen
  evangel.  Landesteile  Preußens  und  die  rechts,  1831—34,  Heft  2,  S.  20  ff.;  Heft  3,
Union,  1867;  v.  H.,  Großpreußen  und  die  Union  S.  14  ff.;  Heft  4,  S.  65  ff.;  Beste,  Geschichte
der  evangel.  Kirche  in  Deutschland,  1867;  Hin=  der  braunschweigischen  Landeskirche,  1889;  Bauschius,
  Die  evangel.  Landeskirche  in  Preußen  staedt,  Handbuch  für  die  kirchl.  Verwaltung  in
und  die  Einverleibung  der  neuen  Provinzen,  der  hannov.  Landeskirche,  2  Bde.,  1899;  Schoen,
1867;  Hengstenberg  in  dessen  Kirchenzeitung,  Bd.  I,  S.  126  ff.,  bes.  137  ff.  (dort  weitere  Lite-1866,
  Nr.  97,  98;  1867,  Nr.  4;  Die  evangel.  ratur);  Martens,  Die  hannov.  Kirchenkomm.,
und  die  kathol.  Kirche  in  den  neuen  Landes=  ihre  Geschichte  und  ihr  Recht,  in  Stutz'  Kirchenteilen,
  Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  1868,  rechtl.  Abhandl.,  Heft  79/80,  1913.

Nr.  294;  Herrmann,  in  den  Göttinger  gelehr-  5  Es  bestanden  fünf  Konsistorien:  a)  zu  Hanten
  Anzeigen  1867,  Stück  14,  S.  537;  vor  nover  für  die  Fürstentümer  Kalenberg,  Grubenallem
  jetzt  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  93  f.  hagen  mit  dem  Harz,  Göttingen,  Lüneburg,  Hilund
  die  dort  angeführte  Literatur.  desheim  und  die  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz,

2  G.  S.  für  Hannover  1840,  Abt.  I,  S.  141  ff.;  b)  zu  Osnabrück  für  das  Fürstentum  Osnabrück
zum  folgenden:  Lohmann,  Kirchengesetze  der  (jedoch  hatte  die  Stadt  Osnabrück  ein  eigenes
evangel.-luther.  Kirche  des  vormaligen  König=  Konsistorium),  c)  zu  Stade  für  die  Herzogtümer
reichs  Hannover,  1871.  Bremen  und  Verden,  d)  zu  Otterndorf  für  das

*  Über  den  Kultus  vgl.  die  Kirchenordnung  Land  Hadeln,  e)  zu  Aurich  für  Ostfriesland  und
des  Herzogs  Julius  von  1569,  die  von  1615,  Harlingerland.  Diesen  Konsistorien  waren  auch
die  Lüneburger  des  Herzogs  Friedrich  von  1643,  die  reformierten  Geistlichen  in  der  Inspektion
die  Konsistorialausschreiben  v.  10.  Nov.  1769,  Bowenden,  im  Bremischen,  in  der  Grafschaft
betr.  die  Verbesserung  des  öffentl.  Gottesdienstes,  Lingen  und  in  Ostfriesland  unterstellt.  In  den  altund
  v.  16.  Jan.  1800,  betr.  Liturgica.  hannoverschen  Provinzen  existierte  eine  reformierte

4  G.  S.  für  Hannover  1848,  Abt.  I,  S.  261  ff.  Konföderation  oder  Synode,  welche  unmittelbar
§.  23  trat  an  die  Stelle  des  §.  66  des  Landes=  unter  dem  Min.  d.  geistl.  Ang.  stand.  In  der  Grafverfassungsges.
  v.  6.  Aug.  1840.  schaft  Bentheim  endlich  gab  es  einen  Oberkirchenrat.

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.  5.  Aufl.  111.  14
        <pb n="220" />
        210  Staat  und  Kirche.  (8.  129.)

ordnungen  der  landesherrlichen  Kirchengewalt  wurden  zunächst  nicht  erfüllt.  Es  bedurfte
erst  einer  besonderen  Veranlassung  2,  um  Presbyterien  und  Synoden  einzuführen.  Die
Regierung  setzte  1863  zur  Vorbereitung  einer  Vorsynode  eine  Kommission  ein  und  legte
dieser  den  Entwurf  einer  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vor.3  Nach  längeren
Verhandlungen  kam  die  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische
  Kirche  des  Königreichs  Hannover  v.  9.  Okt.  1864“  zustande.  Dazu  erging  das
Staatsgesetz  v.  9.  Okt.  1864  betreffend  die  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung.?
Durch  diese  Gesetzgebung  wurden  Bezirkssynoden  und  eine  Landessynode  angeordnet,
während  die  Zwischenstufe  der  Provinzialsynoden  weiterer  Entwicklung  vorbehalten  blieb.
Die  Bezirkssynoden  bestehen  unter  dem  Vorsitz  des  Bezirkssuperintendenten  aus  sämtlichen
geistlichen  Mitgliedern  der  Kirchenvorstände,  einer  gleichen  Anzahl  von  Gemeindemitgliedern,
welche  von  den  weltlichen  Mitgliedern  der  Kirchenvorstände  aus  ihrer  Mitte  gewählt
werden,  allen  Pfarrgeistlichen  und  den  Geistlichen  der  öffentlichen  Anstalten  des  Bezirks,
zwei  evangelisch-lutherischen  Volksschullehrern  und  höchstens  zwei  von  der  Kirchenregierung
zu  ernennenden  Ortsbeamten.  Ihr  Zusammentritt  erfolgt  in  der  Regel  alljährlich.  Ihre
Aufgabe  besteht  namentlich  in  der  Aussicht  über  die  kirchlichen  und  sittlichen  Zustände
ihres  Bezirkes,  Handhabung  der  Disziplin  über  die  Kirchenvorsteher  und  Entscheidung
der  Streitigkeiten  über  die  Wahlen  zu  dem  genannten  Amte.  Die  Landessynode  ist  alle
sechs  Jahre  zu  berufen  und  durch  jedesmalige  neue  Wahlen  bzw.  Ernennungen  zusammenzusetzen.
  Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Landeskonsistoriums,  dem  Abt  zu  Loccum,
einem  von  der  theologischen  Fakultät  der  Universität  Göttingen  gewählten  theologischen
und  einem  vom  Könige  ernannten  juristischen  Professor  dieser  Universität,  zwölf  vom
Könige  ernannten  Mitgliedern  (geistlichen  und  weltlichen  in  gleicher  Zahl)  und  endlich
neunundzwanzig  geistlichen  und  ebensovielen  nichtgeistlichen  Abgeordneten,  welche  von  den
Bezirkssynoden  gewählt  werden.  Die  Landessynode  hat  ihre  Aufmerksamkeit  auf  die  kirchlichen
  Zustände  des  Landes  zu  richten  und  durch  Anträge  und  Beschwerden  bei  der
Kirchenregierung,  sowie  durch  Erledigung  der  von  dieser  gemachten  Vorlagen  auf  den
Gebieten  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung  das  allgemeine  kirchliche  Interesse  wahrzunehmen.
  Kirchliche  Ausgaben,  soweit  sie  den  Gemeinden  zur  Last  fallen,  bedürfen  der
Genehmigung  der  Landessynode;  Kirchengesetze  werden  unter  ihrer  Genehmigung  erlassen,
aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretiert,  während  der  Kirchenregierung  die
Nedaktion  obliegt;  diese  darf  ferner  nur  mit  Genehmigung  der  Landessynode  neue  Katechismen,
  Agenden  oder  Gesangbücher  einführen.  Einem  von  der  Landessynode  gewählten
Ausschusse  aus  drei  geistlichen  und  drei  weltlichen  Mitgliedern  gebührt  teilweise  in  Verbindung
  mit  dem  Landeskonsistorium,  welches  auch  in  wichtigen  Fragen  das  Gutachten
des  Ausschusses  einzufordern  hat,  eine  Reihe  von  Befugnissen  bei  Widerspruch  der  Gemeinden
  gegen  die  Bestellung  der  Pfarrer  und  Beurteilung  der  Rechtgläubigkeit  der  im
geistlichen  Amte  stehenden  Personen.  Uber  den  Provinzialkonsistorien  steht  das  auf  Grund
des  §.  57  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  durch  Verordnung  v.  17.  April
1866  errichtete  Landeskonsistorium  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  Hannovers,
welches  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern  zusammengesetzt  ist.  Ihm  sind
alle  kirchlichen  Behörden  —  mit  Ausnahme  ihrer  Zuständigkeit  für  die  reformierte  Kirche  —
unterworfen,  während  es  selbst  dem  Ministerium  für  die  geistlichen  Angelegenheiten  unterstellt
  ist.  Den  Geschäftskreis  des  Landeskonsistoriums  bilden  diejenigen  Angelegenheiten,
welche  das  Bekenntnis  und  die  Lehre  der  Kirche,  die  Seelsorge,  den  Kultus  und  die

 

1  Über  die  von  der  hannoverschen  Regierung

2  Sander,  Die  Synodalfrage  in  bezug  auf

veranlaßten  vergeblichen  Schritte  zur  Erfüllung  die  evangel.-luther.  Kirche  im  Königr.  Hannover

dieser  Verheißungen  in  den  Jahren  1848—54
vgl.  Lehzen,  Hannovers  Staatshaushalt,  Bd.  II,
S.  286—288.

*  Nämlich  des  Streites  über  die  von  der  Regierung
  1862  versuchte  Einführung  eines  neuen
Katechismus.  Vgl.  die  Verordn.  v.  14.  April
und  19.  Aug.  1862,  betr.  den  evangel.  -uther.
Katechismus  (G.  S.  für  Hannover  1862,  Abt.  1,
S.  27,  349).

 

nach  Geschichte  und  Recht,  1863.

4  G.  S.  für  Hannover,  1864,  Abt.  I,  S.  413.

5  Ebenda  S.  437.  Zur  Ausführung  der  K.  V.
u.  S.  O.  erging  die  Bekanntmachung  des  Kultusmin.
  v.  20.  Okt.  1864  (a.  a.  O.,  S.  4141),  später
die  Bekanntmachung  des  preuß.  Generalgouvernements
  v.  18.  Jan.  1867  und  die  Bekanntmachung
des  Landeskonsistoriums  v.  14.  Aug.  1869.

6  G.  S.  für  Hannover  1866,  Abt.  I,  S.  105.
        <pb n="221" />
        Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.  (8.  129.)  211

Kirchenzucht  betreffen,  ferner  Vorbildung,  Prüfung  und  Ordination  für  das  geistliche  Amt,
Anstellung  und  Entlassung  der  Geistlichen,  Superintendenten  und  Generalsuperintendenten,
deren  Amtsführung,  Fortbildung  und  Wandel.  In  allen  diesen  Angelegenheiten  darf  das
Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  nur  den  Verfügungen  des  Landeskonsistoriums
Einhalt  tun,  nicht  aber  eigene  Anordnungen  ohne  sein  im  Erlasse  zu  erwähnendes  Einverständnis
  treffen.  Dagegen  müssen  allgemeine  Anordnungen  des  Landeskonsistoriums  vor
dem  Erlaß  dem  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
Bei  Kompetenzkonflikten  zwischen  beiden  Behörden  oder  bei  Meinungsverschiedenheiten  über  Angelegenheiten,
  in  welchen  beide  zuständig  sind,  muß  auf  Vortrag  des  Ministers  der  geistlichen
Angelegenheiten  die  landesherrliche  Entscheidung  eingeholt  werden;  doch  ist  bei  Gefahr  im
Verzuge  das  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  zu  vorläufigen  Anordnungen  befugt.

Bei  der  Einverleibung  des  Königreichs  Hannover  im  Jahre  1866  war  die  Kirchenvorstands=
  und  Synodalordnung  v.  9.  Okt.  1864  nebst  dem  Staatsgesetz  v.  9.  Okt.  1864
nur  erst  so  weit  zur  Ausführung  gebracht,  daß  im  ganzen  Lande  die  Umbildung  der
Kirchenvorstände  beendet  war.  Die  preußische  Staatsregierung  erließ  durch  den  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten  alsbald  Anweisungen,  auf  Grund  des  Gesetzes  v.  9.  Okt.
1864  unverzüglich  mit  der  Bildung  von  Bezirkssynoden  und  demnächst  der  Landessynode
vorzugehen.  Infolgedessen  ist  im  Jahre  1868  der  größte  Teil  der  Bezirkssynoden  und
im  Jahre  1869  der  Rest  gebildet  worden  und  ins  Leben  getreten;  im  Herbst  des  Jahres
1869  trat  auch  die  Landessynode  zusammen.  Im  übrigen  blieb  die  Kirchenverfassung
in  der  Provinz  3  zunächst  unberührt.“

Erst  zu  Beginn  der  achtziger  Jahre  wurde,  und  zwar  zunächst  für  die  reformierte
Kirche  der  Provinz,  zu  einer  Reform  des  überkommenen  Rechtes  geschritten.  Der  Allerh.
Erlaß  v.  4.  Mai  188157  genehmigte  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  zur
Beratung  einer  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung.  Die  Verordnung  v.  4.  Mai  1881°
traf  nähere  Bestimmungen  über  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  dieser  außerordentlichen
Synode.  Aus  den  Arbeiten?  dieser  Synode  ging  die  durch  Allerh.  Erlaß  vom  12.  April  1882

 

1  Insbes.  gebührt  dem  Min.  d.  geistl.  Ang.  Landessynodalordnung  v.  9.  Okt.  1864  (Amtsbl.
nicht  mehr  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen  der  Provinz  Hannover,  Jahrg.  1869,  Stück  34,
der  Geistlichen  als  höhere  Instanz,  vorbehaltlich  S.  388).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Landesjedoch
  der  nach  §.  74  des  Landesverfassungsges.  konsistoriums  v.  1.  Okt.  1869  (a.  a.  O.,  Stück  41,
v.  6.  Aug.  1840  erforderlichen  Bestätigung.  S.  486)  ist  die  Einberufung  erfolgt.

2  Hierüber  Erklär.  des  Regierungskommis-  3  Für  das  der  Provinz  Hannover  einverleibte,
sars,  Unterstaatssekretärs  Lehnert,  in  der  Sitz.  vom  Großherzog  von  Oldenburg  an  Preußen
des  A.  H.  v.  23.  Febr.  1868  (Stenogr.  Ber.  des  abgetretene  Jadegebiet  bestimmte  §.  6  des  Ges.  v.
A.  H.  1867—  68,  Bd.  II,  S.  1082  f.),  und  23.  März  1873,  betr.  den  Rechtszustand  des  Jade-Erklär.
  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  in  der  Sitz.  des  gebietes  (G.  S.  1873,  S.  107  ff.),  daß  die  Ein-A.
  H.  v.  11.  Dez.  1868  (a.  a.  *  v1868—-),  führung  der  auf  die  Regelung  des  Kirchenwesens
Bd.  I,  S.  648)  und  in  der  Sitz.  27.  Nov.  bezüglichen,  in  Ostfriesland  und  dem  Harlinger-1869
  (a.  a.  O.,  1869  —70,  S.  ör  *ê*“  —  Im  leande  geltenden  Gesetze,  Verordnungen  und  son-A.
  H.  ist  die  Ansicht  des  Min.  d.  geistl.  Ang.,  stigen  Vorschriften  ausgeschlossen  und  einem  bedaß
  die  Ausführung  des  hannoverschen  Ges.  v.  sonderen  Gesetze  vorbehalten  bleibe.  Das  Jade-9.
  Okt.  1864  dazu  ausreiche,  für  die  jetzige  Pro=  gebiet  wurde  im  Jahre  1882  dem  Konsistorialvinz
  Hannover  die  in  Art.  15  der  Verf.  Urk.  v.  bezirk  Aurich  zugewiesen  und  die  1883  gebildete  lu-13.
  Jan.  1850  der  evangel.  Kirche  zugesicherte  therische  Kirchengemeinde  Wilhelmshaven  1885  der
Selbständigkeit  in  der  Ordnung  und  Verwaltung  lutherischen  Provinzialkirche  angeschlofsen.  Durch
ihrer  Angelegenheiten  herbeizuführen,  von  meh=  das  Ges.  v.  10.  März  1832  (G.  S.  1882,  S.  17)
reren  Seiten  in  Abrede  gestellt  worden.  Vgl.  und  das  Kirchenges.  v.  28.  Oul-  1885  (G.  S.
insbes.  die  Außerungen  der  Abgeordn.  Richter  1885,  S.  353)  wurden  daselbst  alle  für  das
und  Techow  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  ehemalige  Fürstentum  Ostfriesland  bzw.  den  Kon-1867—68,
  Bd.  II,  S.  1079,  1085  und  den  von  fsistorialbezirk  Aurich  rrlassenen  lirchenrechtl.  Vor- 



ersterem  gestellten,  aber  zurückgezogenen  Antrag  schriften  einschl.  der  K.  V.  S.  V.  v.  1864  in
auf  „Herstellung  einer  verfassungsmäßigen  Kraft  gesetzt.  Schoen,  .  1  S.  1413.
Kirchenregierung  für  die  evangel.  Kirche  der  neuen  4  Vgl.  noch  §.  27  des  Gesetzes  über  die  algemeine
und  alten  Provinzen“  (a.  a.  O.,  S.  1079,  1084),  Landesverwaltung  v.  30.  Juli  1883  (G.  S.  195).
ferner.  die  Außerungen  des  Abgeordn.  Waldeck,  5  G.  S.  1881,  S.  285.

a.  a.  O.  S.  1087  ff.,  und  des  Abgeordn.  Miquel,  5  Ebenda  S.  286  ff.

a.  a.  O.,  S.  1090  f.  —  Über  die  1869  erfolgte  *  Raydt  und  Dirksen,  Bericht  über  die

inkerenn  der  Landessynode  vgl.  die  Verfügung  Verhandl.  der  außerordentl.  Synode  (Vorsynode
des  hannoverschen  Landeskonsistoriums  v.  14.  Ang.  Nov.-Dez.  1881)  für  die  evangel.-reform.  Ge-1869,
  betr.  die  Ausführung  der  hannoverschen  meinden  der  Provinz  Hannover,  unter  Benutzung

14*
        <pb n="222" />
        Staat  und  Kirche.  (8.  129.)

212
verkündete  1,  durch  Staatsgesetz  vom  6.  Aug.  18832  bestätigte  „Kirchengemeinde=  und
Synodalordnung  für  die  evangelisch-reformierte  Kirche  der  Provinz  Hannover“
  hervor.  Diese  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  bestellte  als  Selbstverwaltungsorgane
  der  Kirchengemeinden  die  Kirchenräte  und  die  Gemeindevertretungen;  Organe
  der  Synodalbezirke  sind  die  Bezirkssynode  und  der  Bezirkssynodalvorstand;  den
Abschluß  nach  oben  bildet  die  Gesamtsynode,  welche  aus  dem  reformierten  Generalsuperintendenten,
  aus  den  von  den  Bezirkssynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen
Abgeordneten  und  aus  fünf  vom  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern  besteht;  die
Synode  wählt  einen  Vorstand,  der  sich  aus  dem  Vorsitzenden  und  je  einem  geistlichen
und  weltlichen  Beisitzer  zusammensetzt.  Endlich  wurde  durch  Allerh.  Erlaß  v.  20.  Febr.
18844  das  Konsistorium  zu  Aurich  zur  reformierten  Zentralkirchenbehörde  der  Provinz
erhoben  und  dieser  die  Zuständigkeiten  des  Oberkirchenrats  zu  Nordhorn  und  der  Konsistorien
  zu  Osnabrück,  Stade  und  Hannover  bezüglich  der  kirchlichen  Verwaltung  der  ihnen
bisher  unterstellten  evangelisch-reformierten  Gemeinden  übertragen.  Damit  war  die  Verfassung
  der  evangelisch-reformierten  Kirche  der  Provinz  zum  Abschluß  gelangt.

Die  Kirchenverfassung  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
  erfuhr,  nachdem  bereits  durch  Allerh.  Erlaß  v.  13.  April  1885  die  konsistorialen
Kompetenzen  des  Magistrats  zu  Osnabrück  und  des  Klosters  Loccum  beseitigt  und  die
Konsistorien  zu  Osnabrück  und  Otterndorf  aufgehoben?  waren,  einige  Anderungen  durch
das  Gesetz  v.  6.  Mai  1885  3,  welches  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates,  soweit
sie  bisher  von  konsistorialen  Behörden  wahrgenommen  waren,  entsprechend  der  Regelung
in  der  altpreußischen  Landeskirche  den  Staatsbehörden  überwies.  Spätere  Ergänzungen
der  im  übrigen  unverändert  fortgeltenden  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  v.
9.  Okt.  1864  brachten  das  Kirchengesetz  betreffend  die  Vertretung  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  und  ihrer  Bezirkssynodalverbände  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten
  v.  24.  Mai  1900  nebst  Staatsgesetz  v.  25.  Mai  1900?,  das  Kirchengesetz
betreffend  die  Bildung  von  Gesamtverbänden  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  v.  7.  Juni  1900  nebst  Staatsgesetz  v.  8.  Juni  1900  10,  endlich  das  Kirchengesetz
  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden  und  Gesamtverbänden
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  v.  10.  März  1906  nebst
Staatsgesetz  v.  22.  März  1906.  11

II.  Provinz  Schleswig-Holstein.

In  den  Herzogtümern  Schleswig  und  Holstein  12  standen  die  unglückliche  politische

 

amtlicher  Quellen,  Aurich.  Kommentar  zur  K.  G.
u.  S.  O.,  in  E.  Giese,  Kirchenges.  der  evangel.=reform.
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  1902,
S.  1  ff.

1  G.  S.  1882,  S.  224;  Ausführungserlaß  v.
28.  April  1884  (K.  G.  Bl.  S.  33).

2  G.  S.  1883,  S.  295;  Novelle  vom  14.  Juli
1895  (G.  S.  1895,  S.  283);  Ausführungsverordn.
v.  25.  Juli  1884  (G.  S.  319),  bzw.  30.  Jan.  1893
(G.  S.  10).

*  Über  die  Wirkung  des  Erlasses  dieser  K.  G.
u.  S.  O.  auf  den  reform.  Cötus  vgl.  Schoen,
Bd.  I,  S.  140.

4  G.  S.1884,  S.77;  Schoen,  Bd.  I,  S.  140.

5  Weiteren  Ausbau  erfuhr  diese  Verfassung
durch  das  Kirchenges.,  betr.  die  Erhebung  von  Kirchensteuern
  in  den  Kirchengemeinden  der  evangel.=reform.
  Kirche  der  Prov.  Hannover  v.  10.  März
1906  nebst  Staatsges.  v.  22.  März  1906  (G.  S.
41)  und  Verordn.  v.  23.  März  1906  (G.  S.  54).

5  G.  S.  1885,  S.  138.

*  Das  Konsistorium  zu  Stade  wurde  durch
Allerh.  Erlaß  vom  8.  Dez.  1902  (G.  S.  1902,
S.  337)  aufgehoben;  seine  Geschäfte  gingen  auf
das  Konsistorium  in  Hannover  über.

§  G.  S.  1885,  S.  135;  Ausführungsverordn.

 

v.  24.  Juni  1885  (G.  S.  274),  bzw.  30.  Jan.  1893
(G.  S.  10).

*  G.  S.  1900,  S.  143,  145.

10  G.  S.  1900,  S.  271,  273;  Verordn.  v.
1.  Okt.  1900  (G.  S.  359).

11  G.  S.  1906,  S.  23,  41;  Verordn.  v.  23.  März
1906.  (G.  S.  54).

12  Über  die  frühere  Verfassung  der  evangel.=luther.
  Kirche  in  Schleswig-Holstein:  Matthige,
Beschreibung  der  Kirchenverfassung  in  den  Herzogtümern
  Schleswig  und  Holstein,  2  Tle.,  1778
und  1786;  Laß,  Anleitung  zur  Kenntnis  der
landesherrl.  Verordn.  in  Kirchensachen  3,  1768;
Johannsen,  Versuch,  das  kanonische  Recht,  insofern
  es  für  die  Protestanten  brauchbar  ist,  mit
den  eigenen  Worten  der  Kirchengesetze  für  die
Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  zu  belegen,
3  Bde.,  1804;  Callisen,  Abriß  des  Wissenswürdigsten
  aus  den  den  Prediger  und  sein  Amt
in  den  Herzogtümern  Schleswig  und  Holstein  betreffenden
  Verordnungen  8,  1843;  Christiansen,
  Handbuch  zur  Orientierung  über  die  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  den  Jahren
1865—71  im  Kirchen-,  Schul=  und  Armenwesen
edierten  Gesetze,  Verfügungen  und  oberlichen  Erlasse,
  1872;  Falck,  Handbuch  des  schlesw.-holst.
        <pb n="223" />
        Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.  (§.  129.)  213
Lage  des  Landes  und  die  beständigen  Landteilungen  der  Entwicklung  der  kirchlichen  Verhältnisse
  hindernd  entgegen.  Die  Vorschriften  der  schleswig-holsteinschen  Kirchenordnung
vom  Jahre  15421  sind  nur  kurze  Zeit  unverändert  in  Geltung  gewesen.  Nur  zeitweise
  hat  eine  kirchliche  Vereinigung  der  verschiedenen  Lande  stattgefunden.  Seit  dem
Jahre  1636  wurden  zwei  Generalsuperintendenten  bestellt  und  Landoberkonsistorien  angeordnet;
seit  1646  wurden  geistliche  Synoden  abgehalten,  welche  jedoch  später  wieder  eingingen.

Während  der  dänischen  Herrschaft  war  von  einer  kirchlichen  Verbindung  der  beiden
Herzogtümer  keine  Rede.  Der  König  von  Dänemark  als  Landesherr  übte  sein  Kirchenregiment
  zunächst  durch  ein  ihm  unmittelbar  referierendes  und  vorschlagendes,  auch  seine
Entschließungen  unmittelbar  empfangendes  Kollegium,  die  schleswig-holsteinsche,  später
schleswig-holstein-lauenburgische  Kanzlei  in  Kopenhagen  aus;  unter  den  Mitgliedern  dieser
Behörde  befand  sich  kein  Geistlicher,  doch  wurden  die  Entscheidungen  und  Gesetze  in  der
Regel  erst  auf  den  Bericht  der  kirchlichen  Behörden  erlassen.  Im  Jahre  1834  wurden
die  bis  dahin  vereinten  obersten  Verwaltungs=  und  Gerichtsbehörden?  auch  für  kirchliche
Angelegenheiten  getrennt;  die  Verwaltungsgeschäfte  gingen  auf  die  unter  der  Kanzlei  und
in  ziemlicher  Abhängigkeit  von  ihr  stehende  neuerrichtete  schleswig-holsteinsche  Provinzialregierung
  auf  Gottorf  über.  Ihr  waren  die  zahlreichen  unteren  Kirchenbehörden  (Kirchenvisitatoren,
  Konsistorien)  unterstellt,  welche  die  spezielle  Aufsicht  und  Verwaltung  über  das
Kirchen-,  Schul=  und  Armenwesen  ihres  Distrikts  auszuüben  hatten.  Die  Teilnahme  der
Gemeinden  am  Kirchenregiment  äußerte  sich  in  den  Städten  namentlich  darin,  daß  Schulkollegien
  bestanden,  welche  aus  den  Predigern,  einigen  Magistratspersonen  und  meistens
auch  den  Schulvorstehern  zusammengesetzt  waren,  und  daß,  wie  auch  auf  dem  Lande,
Schul=  und  Armenvorstände  und  für  die  kirchliche  Vermögensverwaltung  sog.  Kirchenjuraten
  dem  Pfarrer  zur  Seite  traten.)  Im  Jahre  1848  ging  sowohl  die  schleswigholsteinsche
  Provinzialregierung  als  auch  die  schleswig-holstein-lauenburgische  Kanzlei  in
den  neuerrichteten  „Ministerien  für  das  Herzogtum  Schleswig  und  die  Herzogtümer  Holstein
  und  Lauenburg“  auf.“

Nach  der  Einverleibung  der  beiden  Herzogtümer  in  die  preußische  Monarchie  wurde
zunächst  durch  die  Verordnung  v.  26.  Juni  1867  5  die  noch  bestehende  geistliche  Gerichtsbarkeit
  aufgehoben,  sodann  durch  die  Verordnung  v.  24.  Sept.  1867°  für  die  Provinz
ein  evangelisch-lutherisches  Konsistorium  in  Kiel  errichtet,  welches  unter  Leitung  eines
weltlichen  Vorsitzenden  aus  den  beiden  für  Holstein  und  Schleswig  fungierenden  Generalsuperintendenten
  und  einer  Anzahl  von  geistlichen  und  weltlichen  Räten  aus  beiden  Bezirken
  gebildet  wurde.  Der  Wirkungskreis  des  Konsistoriums  begreift  im  allgemeinen  die
Beaufsichtigung  und  Leitung  der  gesamten  evangelisch-lutherischen  Kirchenangelegenheiten
in  der  Provinz,  soweit  nicht  nach  den  den  Geschäftskreis  der  Regierungen  normierenden
gesetzlichen  Bestimmungen?'  einzelne  Gegenstände  und  Angelegenheiten  dieser  Art  dem
amtlichen  Wirkungskreise  dieser  letzteren  3  überwiesen  sind.  Es  untersteht  dem  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten,  an  welchen  in  Fällen,  welche  über  die  Kompetenz  des
Konsistoriums  hinausgehen,  zu  berichten  ist."  Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  16.  Aug.

 

Privatrechts,  Bd.  III,  §§.  119—134;  Jensen,
Schlesw.-holst.  Kirchengeschichte,  1878;  Mommsen-Chalybaeus,
  Die  K.  G.  u.  S.  O.  für
Schleswig-Holstein,  mit  Kommentar,  1878;
Schoen,  Bod.  I,  S.  93  ff.

1  Im  Auszuge  bei  Richter,  Evangel.  Kirchenordnungen
  des  16.  Jahrh.,  Bd.  1,  S.  353  ff.;
ogl.  Schoen,  Bd.  I,  S.  948.

2  Die  beiden  Obergerichte  oder  Oberkonsistorien
zu  Gottorf  und  Glückstadt.

3  Vgl.  hierüber  sowie  über  abweichende  (freiere)
Verfassung  in  den  Probsteien  Norder=  und  Süderdithmarschen:
  Friedberg,  Die  evangel.  und  die
kathol.  Kirche  der  neu  einverleibten  Länder,  S.  30fff.

4  Schoen,  Bd.  1,  S.  101.

5  G.  S.  1867,  S.  1073.

6  G.  S.  1867,  S.  1669.

 

*  Nämlich  nach  der  Instr.  v.  23.  Okt.  1817,
der  Kab.  O.  v.  31.  Dez.  1825,  der  Verordn.  v.
27.  Juni  1845  und  den  diese  erläuternden,  ergänzenden
  und  abändernden  Bestimmungen.

8  Jetzt  der  für  die  ganze  Provinz  gemeinschaftlichen
  Regierung  zu  Schleswig  (Allerh.  Erlaß  v.
20.  Juni  1868,  G.  S.  1868,  S.  620).

9  S.  3  der  Verordn.  v.  24.  Sept.  1867  bestimmte
  in  dieser  Beziehung,  daß  für  die  Kompetenz
  des  Konsistoriums  im  Verhältnis  zu  dem
Min.  d.  geistl.  Ang.  die  in  der  vorigen  Anm.
erwähnten  Verordnungen  maßgebend  sein  sollten,
daß  dagegen  durch  dieselben  in  den  amtlichen
Befugnissen  der  Generalsuperintendenten,  der
Kirchenpröpste,  der  Kirchenvisitatorien,  der  Kirchenpatrone,
  Kirchenkollegien  und  Gemeinden  vorläufig
  nichts  geändert  werde.  Vgl.  jedoch  die
        <pb n="224" />
        214  Staat  und  Kirche.  (§.  129.)

1869  1  wurde  eine  „Gemeindeordnung  für  die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein“  publiziert  und  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
angewiesen,  diese  durch  das  Konsistorium  zur  Ausführung  zu  bringen.  Die  Gemeindeordnung
  ordnet  als  Verwaltungsorgane  der  einzelnen  Kirchengemeinden  Kirchenvorstände
und  Gemeindevertretungen  an  und  trifft  nähere  Bestimmungen  über  ihren  Wirkungskreis
und  ihre  Befugnisse.  Der  Allerh.  Erlaß  v.  16.  Aug.  1869  bestimmte  ferner,  daß  nach
Herstellung  einer  rechtlich  geordneten  Vertretung  der  Kirchengemeinden  eine  aus  Abgeordneten
  der  Geistlichen  und  der  Kirchenvorstände  zusammengesetzte  außerordentliche  Provinzialsynode
  berufen  werden  solle,  um  die  weiteren  zur  Ausführung  des  Art.  15  der
Verfassungsurkunde  erforderlichen  Maßnahmen  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  zu
beraten.  Nach  Einführung  der  kirchlichen  Gemeindeordnung  wurde  durch  den  Allerh.
Erlaß  v.  9.  Aug.  18712  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Provinzialsynode  genehmigt
und  zugleich  über  ihre  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  näheres  bestimmt.  Der  von
dieser  außerordentlichen  Provinzialsynode  beratenen  3  „Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  mit  Ausschluß
  des  Kreises  Herzogtum  Lauenburg“  erteilte  der  König  am  4.  Nov.  1876  4  „kraft
der  ihm  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse“  seine
Sanktion  und  verkündete  sie  als  kirchliche  Ordnung  5  mit  dem  Bemerken,  daß  „die  Anderungen,
  welche  durch  die  neue  Ordnung  herbeigeführt  werden,  sich  ausschließlich  auf  die
kirchliche  Verfassung  beziehen,  der  Bekenntnisstand  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein  durch  diese  Ordnung  nicht  berührt  und  eine  Anderung  dieses
Bekenntnisstandes  damit  in  keiner  Weise  bezweckt“  werde.  Ursprünglich  war  die  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  nur  für  die  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  bestimmt;
da  es  indes  für  unbedenklich  und  angemessen  erachtet  wurde,  sie  auch  auf  das  durch  das
Gesetz  v.  23.  Juni  1876  5  mit  der  Monarchie  vereinigte,  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  zugeteilte  Herzogtum  Lauenburg  auszudehnen,  so  ist  dies  nach  Anhörung  der  auf
Grund  des  Allerh.  Erlasses  v.  19.  Mai  18777  gewählten  außerordentlichen  Synode  für
Lauenburg  durch  die  Verordnung  v.  7.  Nov.  1877  8  geschehen.?  Die  staatsgesetzliche
Bestätigung  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  erfolgte  durch  das  Gesetz  v.  6.  April
1878  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  10,  das
zugleich  eine  grundsätzliche  Auseinandersetzung  der  kirchlichen  und  staatlichen  Aufsichtsrechte
herbeiführte  und  die  Zuständigkeit  des  Konsistoriums  in  Kiel  um  die  Verwaltung  der  Externa.
erweiterte.  11  Die  höhere  Instanz  über  dem  Konsistorium  und  zugleich  die  oberste  Kirchenbehörde
  der  schleswig-holsteinschen  Landeskirche  blieb  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten.2
  Spätere  Ergänzungen  dieser  im  übrigen  unverändert  gebliebenen  schleswig- 



demnächsterlassene  Gemeindekirchenordn.  v.  16.Aug.
1869  (G.  S.  1869,  S.  978  ff.).

1  G.  S.  1869,  S.  977  ff.

2  G.  S.  1871,  S.  338.

*  Amtliche  Ausgabe  der  Verhandl.  bei  Ehlers
in  Rendsburg.  ,

4  G.  S.  1876,  S.  415  ff.;  Novelle  v.  25.  April
1896  (G.  S.  95).

*  G.  S.  1876,  S.  416—450.

*  G.  S.  1876,  S.  170.

*7  G.  S.  1877,  S.  166.

s  Ebenda  S.  232  ff.

Die  Organisation,  welche  hiernach  durch  die
K.  G.  u.  S.  O.  v.  4.  Nov.  1876  und  durch
die  Verordn.  v.  7.  Nov.  1877  geschaffen  ist,  beschränkt
  sich,  gemäß  der  historischen  Entwicklung
der  staatlichen  Verhältnisse,  auf  die  evangelischlutherische
  Kirche.  In  Schleswig-Holstein,  wo
die  überwiegende  Mehrzahl  der  Einwohner  der
lutherischen  Kirche  angehört,  wurde  früher  (Verfassungsverordn.
  v.  15.  Juni  1854)  lediglich  die
evangel.-luther.  Kirche  als  öffentlich-rechtlich  anerkannte
  Religionsgesellschaft  angesehen.  Es  sind
dort  nur  zwei  reformierte  Gemeinden  (Altona

 

und  Friedrichstadt)  vorhanden,  welche  aber  ganz
nach  presbyterialer  Ordnung  eingerichtet  sind  und
schon  mangels  Unterstellung  unter  das  Kirchenregiment
  des  Landesherrn  von  der  kirchlichen  Organisation
  nicht  erfaßt  werden  konnten.  In  Lauenburg
  bestehen  reformierte  Gemeinden  überhaupt
nicht  (Motive  zum  Entw.  des  Ges.  v.  6.  April
1878,  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1877—/78,  Anl.
Bd.  1,  Nr.  114,  S.  977,  Sp.  2).

10  G.  S.  1878,  S.  145;  Novellen  v.  14.  Juli
1895  (G.  S.  281)  und  v.  25.  April  1896  (G.  S.
95);  Entw.  des  Ges.  v.  6.  April  1878  nebst  Motiven
  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1877—78,
Anl.  Bd.  1,  Nr.  114,  S.  972  ff.;  Komm.  Ber.  v.
29.  Juni  1878,  das.  Anl.  Bd.  II,  Nr.  224,
S.  1579  ff.;  Verhandl.  das.  Bd.  II,  S.  1095  ff.,
1800  ff.,  1838  ff.,  und  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
1877—78,  Bd.  ,  S.395  ff.;  Ausführungsverordn.
v.  19.  Aug.  1878  (G.  S.  287),  bzw.  30.  Jan.  1893
(G.  S.  10)  und  v.  9.  Juni  1879  (G.  S.  365).

11  Schoen,  Bd.  I,  S.  103;  Verordn.  v.  9.  Junie
1879  (G.  S.  365).

12  Der  Vertreter  der  Staatsregierung  erklärte
in  dieser  Beziehung  in  der  Komm.  des  A.  H.
        <pb n="225" />
        Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.  (§S.  129.)  215
holsteinschen  Kirchenverfassung  brachten  das  Kirchengesetz  v.  25.  Juni  1898  betreffend  die
Bildung  von  Parochialverbänden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  nebst  dem  zugehörigen
Staatsgesetz  vom  gleichen  Tage  1,  das  Kirchengesetz  betreffend  die  Vertretung  der  Propstei-(Kreis=
  Synodalverbände  und  des  Gesamtsynodalverbandes  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  v.  8.  Juni
1898  nebst  Staatsgesetz  v.  9.  Juni  18982,  endlich  das  Kirchengesetz  betreffend  die  Erhebung
von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden  und  Parochialverbänden  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  v.  10.  März  1906  nebst  Staatsgesetz  v.
22.  März  1906.3

III.  Provinz  Hessen-Nassau.

1.  Landeskirche  des  Konsistorialbezirks  Kassel.  Im  vormaligen  Kurfürstentum
Hessen"  wurde  durch  das  Organisationsedikt  v.  29.  Juni  1821  betreffend  die  Umbildung
  der  bisherigen  Staatsverwaltung  5  (§.  65)  bestimmt,  daß  ein  evangelisches
Konsistorium  in  jeder  Provinz  bestehen  solle,  mit  Ausnahme  jedoch  der  wesentlich
katholischen  Provinz  Fulda,  deren  protestantische  Gemeinden  Schmalkalden  und  Hersfeld
  dem  Konsistorialbezirk  Kassel  verblieben  bzw.  nach  Hanan  gewiesen  wurden.
Der  Geschäftskreis  der  Konsistorien  wurde  durch  das  Edikt  (§.  66)  dahin  festgestellt,
daß  dazu  gehören  sollten:  a)  die  Aufsicht  auf  den  evangelischen  Gottesdienst  in  dogmatischer
  wie  in  liturgischer  Beziehung  und  der  ganze  Religionsunterricht  sowie  die
besonderen  Veranstaltungen  bei  außerordentlichen  kirchlichen  Feiern;  b)  die  Aufrechthaltung
  der  Kirchenzucht  sowie  die  Aufsicht  über  Amtsführung  und  Lebenswandel
der  Geistlichen  und  andern  Kirchendiener;  c)  die  Prüfung  der  Bewerber  um  geistliche
Amter,  der  Vorschlag  zu  deren  Besetzung,  die  Ordination  und  Einführung  der  Prediger,
  die  Anstellung  der  unteren  Kirchendiener,  soweit  diese  nicht  den  Gemeinden,  Kirchenpatronen
  usw.  zusteht;  d)  die  Erteilung  der  Dispensationen  in  den  gesetzlich  dazu
geeigneten  Fällen  oder  die  Berichterstattung  hierüber  an  das  Ministerium  des  Innern;
e)  die  Leitung  der  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchen,  Pfarreien  und  der  der  Aufsicht
  der  Konsistorien  untergebenen  frommen  Stiftungen;  f)  die  Visitation  der  Kirchen  und
Schulen  auf  dem  Lande  mit  Rücksicht  auf  Neligion  durch  die  betreffenden  Superintendenten
  und  Inspektoren.  Die  Konsistorien  wurden  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet
  (§.  24).  Die  Verfassungsurkunde  v.  5.  Jan.  18317  bestimmte  in  §.  132,  daß
die  Sachen  des  Glaubens  und  der  Liturgie  den  verfassungsmäßigen  Beschlüssen  der  im
Staate  anerkannten  Kirchen  überlassen  bleiben,  in  §.  133,  daß  die  Staatsregierung  die
unveräußerlichen  hoheitlichen  Rechte  der  Oberaufsicht  über  die  Kirchen  in  ihrem  vollen
Umfange  ausüben  solle.  §.  134  setzte  sodann  fest,  daß  die  unmittelbare  und  mittelbare
Ausübung  der  Kirchengewalt  über  die  evangelischen  Glaubensparteien  wie  bisher  dem

 

unter  Zustimmung  der  Komm.,  daß  zurzeit  der
Kultusminister  die  zweite  Instanz  sei  in  allen  die
Verhältnisse  der  evangel.  Kirche  in  den  Bezirken
der  Konsistorien  Kiel  und  Wiesbaden  betreffenden
Angelegenheiten,  auch  in  betreff  der  Pfarrerwahl,
und  daß  an  dieser  zweiten  Instanz  durch  die
Synodalordnung  nichts  geändert  sei  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1877—/78,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  221,
S.  1583,  Sp.  2).

1  G.  S.  1898,  S.  133;  Novelle  v.  3.  Juni
1907  (Kirchengesetz),  bzw.  4.  Juni  1907  (Staatsgesetz),
  G.  S.  1907,  S.  116;  dazu  königl.  Verordn.
  v.  29.  Aug.  1898,  G.  S.  307.

2  G.  S.  1898,  S.  117.

2  G.  S.  1906,  S.  41;  Verordn.  v.  23.  März
1906  (G.  S.  54);  Kommentierte  Ausgabe  von
Lampe,  1906.

x  Über  die  dortige  Kirchenverfassung:  Ledderhose,
  Versuch  einer  Anleitung  zum  Hessen-Kasselschen
  Kirchenrecht,  1785;  Pfeiffer,  Kurhessi- 



sches  Kirchenrecht,  1821;  Hassenkamp,  Hessische
Kirchengeschichte,  1855;  Heppe,  Kirchengeschichte
beider  Hessen,  1876;  Bach,  Kurze  Geschichte  der
kurhessischen  Kirchenverfassung,  1832;  Büff,  Kurhessisches
  Kirchenrecht,  1861;  Ebert,  Die  Geschichte
  der  Kirche  in  Kurhessen.  1860;  Friedberg,
  Die  evangel.  und  kathol.  Kirche  der  neu
einverleibten  Länder,  S.  21  ff.;  Köhler,  Kirchenrecht
  der  evangel.  Kirche  des  Großherzogtums
Hessen,  1884;  Schoen,  Bd.  I,  S.  111  ff.,  bes.
S.  119  ff

5  G.  S.  für  Kurhessen  1821,  S.  28.

*  Die  nach  §.  67  der  Verordn.  v.  29.  Juni
1821  aufrechterhaltene  Konsistorialdeputation  in
Rinteln  für  die  lutherische  Grafschaft  Schaumburg
  ist  durch  Ministerialverordn.  v.  17.  März
1838  aufgehoben  worden;  ihre  Geschäfte  sind  auf
das  für  das  fast  ganz  reformierte  Niederhessen
bestimmte  Konsistorium  in  Kassel  übergegangen
(Büff,  Kurhess.  Kirchenrecht,  §.  160,  S.  356).

7  G.  S.  für  Kurhessen  1831,  S.  1  ff.
        <pb n="226" />
        216  Staat  und  Kirche.  (8.  129.)

Landesherrn  verbleibe  und  daß  in  liturgischen  Sachen  der  evangelischen  Kirchen  keine
Neuerung  ohne  die  Zustimmung  einer  von  der  Staatsregierung  zu  berufenden  Synode
stattfinden  dürfe.  Vor  der  Vereinigung  Kurhessens  mit  der  preußischen  Monarchie  hat
indes  keine  Berufung  von  Synoden  stattgefunden.  1  Auch  in  dem  vom  Großherzogtum
Hessen-Darmstadt  1866  an  Preußen  abgetretenen  Landesteil  Biedenkopf  und  Kreis  Vöhl?
existierte  noch  keine  Synodalverfassung;  dagegen  beteiligen  sich  zufolge  des  Edikts  v.
6.  Juni  1832  betreffend  die  Organisation  der  Kirchenvorstände  diese  an  der  äußeren
Kirchenzucht  wie  an  der  Verwaltung  des  Kirchenvermögens.

Nach  der  Einverleibung  des  ehemaligen  Kurfürstentums  Hessen  und  der  vom  Großherzogtum
  Hessen  abgetretenen  Landesteile  in  die  preußische  Monarchie  bestimmte  zunächst
§.  11  der  Verordnung  v.  22.  Febr.  1867  3,  daß  die  daselbst  für  die  Verwaltung  des
Kirchen=  und  Schulwesens  bestehenden  Organe,  soweit  ihre  Funktionen  nicht  instruktionsmäßig
  auf  die  neu  errichteten  Behörden?  übergingen,  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit
beibehalten  werden  sollten  5,  behielt  jedoch  die  Einsetzung  eines  Konsistoriums  für  die
beiden  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  vor.  Dieser  Vorbehalt  wurde  jedoch  nicht
ausgeführt,  sondern  durch  die  Verordnung  v.  22.  Sept.  1867“  die  Errichtung  eines
besonderen  evangelischen  Konsistoriums  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  angeordnet,
sodann  durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  13.  Juni  18687  bestimmt,  daß  die  drei  im
Regierungsbezirk  Kassel  bisher  bestehenden  Konsistorien  in  Kassel,  Marburg  und  Hanau
zu  einem  gemeinschaftlichen,  der  Aufsicht  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
unterstellten  Konsistorium  für  alle  zum  Regierungsbezirke  Kassel  gehörigen  Landesteile  mit
dem  Sitze  in  Marburg  vereinigt  und  bei  dessen  Zusammensetzung  auf  eine  Vertretung
der  verschiedenen  Konfessionen  Rücksicht  genommen  werden  sollte.  Dieser  Erlaß,  welcher
nicht  zur  Ausführung  gelangte,  weil  das  Abgeordnetenhaus  die  Bewilligung  der  für  das
Konsistorium  geforderten  Summe  von  der  Vorlage  eines  Gesetzes  über  seine  Besetzung
und  Zuständigkeit  abhängig  machte  8,  wies  dem  gemeinschaftlichen  Konsistorium  die  Aufgabe
zu,  das  Recht  der  verschiedenen  Konfessionen  und  der  in  einem  Teile  des  Landes  bestehenden
  Union,  sowie  die  auf  dem  Grunde  dieses  Rechtes  ruhenden  Einrichtungen  zu
schützen  und  zu  pflegen;  in  den  zu  seiner  Entscheidung  gelangenden  Angelegenheiten
sollte  kollegiale  Beschlußfassung  nach  Stimmenmehrheit  der  Mitglieder  stattfinden;  in
solchen  Sachen  jedoch,  welche  das  Bekenntnis  unmittelbar  berührten,  sollte  die  konfessionelle
  Vorfrage  lediglich  nach  den  Stimmen  der  Mitglieder  der  betreffenden  Konfession

 

1  Die  kurhessische  Regierung  hat  zweimal  den
Versuch  hierzu  gemacht.  Im  Jahre  1821  wurde
eine  Kirchenkommission  zusammenberufen,  welche
einen  der  rhein.-westfäl.  Kirchenordnung  ähnlichen
Entwurf  ausarbeitete.  Im  Jahre  1848  verfaßte
eine  neue  Kirchenkommission  eine  Wahl=  und  Geschäftsordnung
  der  gesamten  evangel.  Landeskirche,
welcher  die  Kirchengewalt  im  wesentlichen  übertragen
  werden  sollte.  Beide  Entwürfe  sind  nicht
zur  Ausführung  gelangt  (Friedberg,  a.  a.  O.,
S.  24).

2  Von  diesen  Landesteilen  gehört  jetzt  der  Kreis
Vöhl  zum  Reg.  Bez.  Kassel,  der  Kreis  Biedenkopf
zum  Reg.  Bez.  Wiesbaden  (88.  1  u  2  der  Verordn.
v.  22.  Febr.  1867,  G.  S.  1867,  S.  273).

3  G.  S.  1867,  S.  277.

4  Das  Oberpräsidium,  die  Regierung  und  die
Landräte.

*  Hiernach  behielten  die  kurhessischen  Konsistorien
  ihre  bisherige  Wirksamkeit,  soweit  die  Geschäfte
  nicht  zufolge  §.  6  der  Verordn.  v.  22.  Febr.
1867  auf  die  Bezirksregierung  zu  Kassel  nach
Maßgabe  der  Reg.  Instr.  v.  23.  Okt.  1817  und
deren  Ergänzungen  übertragen  wurden.

*  G.  S.  1867,  S.  1569.

7  G.  S.  1868,  S.  583.

 

s  Das  A.  H.  hat  wiederholt  beschlossen,  die
von  der  Staatsregierung  geforderten  Kosten  der
Gründung  des  durch  den  Erlaß  v.  13.  Juni  1868
angeordneten  Gesamtkonsistoriums  für  den  Reg.
Bez.  Kassel  nicht  zu  bewilligen  (Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1868—69,  S.  761;  1869—70,  S.  879),
wodurch  die  Ausführung  des  Erlasses  vorläufig
unmöglich  gemacht  wurde  (vgl.  die  Erklär.  des
Ministers,  a.  a.  O.,  S.  877).  —  Von  dem  Min.
d.  geistl.  Ang.  wurde  aus  Veranlassung  des
Bes  schrusses  des  A.  H.  v.  14.  Dez.  1868  (Stenogr.
Ber.  1868—69,  S.  761)  in  der  Session  1869
—70  auf  Grund  der  Allerh.  Ermächtigung  vom
1.  Nov.  1869  der  Entw.  eines  Gesetzes  betr.  die
Ressortverhältnisse  der  kirchl.  Verwaltungsbehörden
  im  Reg.  Bez.  Kassel  (Drucks.  des  A.  H.  1869
—  70,  Nr.  65;  Stenogr.  Ber.  1869—70,  Anl.
Bd.,  S.  391,  Nr.  65)  vorgelegt,  welcher  indes
wegen  Schluß  der  Session  nicht  zur  Beratung
gelangte.  Der  Komm.  Ber.  v.  11.  Febr.  1870
(Drucks.  des  A.  H.  1869—70,  Nr.  345;  Stenogr.
Ber.  1869—70,  Anl.  Bd.  III,  S.  1512,  Nr.  345)
beantragte  die  Errichtung  eines  evangel.  Gesamtkonsistoriums
  in  Kassel  an  Stelle  der  drei  bisherigen
  Konsistorien,  und  bezüglich  seiner  Zuständigkeit
  wesentliche  Abänderungen  des  von  der
Staatsregierung  vorgelegten  Entwurfs.
        <pb n="227" />
        Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.  (8.  129.)  217

entschieden  werden  und  das  Kollegium  alsdann  diese  Entscheidung  seinem  Gesamtbeschluß
zugrunde  legen  oder,  wenn  Bedenken  dagegen  obwalteten,  die  Sache  zur  Entscheidung
des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  vortragen.  Ausgehend  von  der  Ansicht,
daß  nach  der  Einverleibung  Kurhessens  in  die  preußische  Monarchie  die  nach  dem  bisherigen
  kurhessischen  Verfassungsrecht  dem  Landesherrn  zustehende  Kirchengewalt!  auf
den  König  von  Preußen  übergegangen  sei  2,  wurde  durch  Allerh.  Erlaß  v.  9.  Aug.
1869  3  angeordnet,  daß  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Regierungsbezirk
Kassel  eine  aus  Geistlichen  und  anderen  evangelischen  Gemeindegliedern  zu  bildende  außerordentliche
  Synode  nach  Marburg  berufen  werden  solle,  um  für  jene  Kirchengemeinden
die  Herstellung  einer  presbyterial-synodalen  Verfassung  auf  der  Grundlage  kirchlicher
Selbständigkeit  zu  beraten.  Zugleich  wurden  durch  Verordnung  v.  9.  Aug.  1869  die
Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  Zusammensetzung  dieser  Synode  getroffen;
diese  sollte  berufen  sein,  zu  der  Herstellung  einer  kirchlichen  Verfassung  mitzuwirken,
durch  welche  die  hessische  Provinzialkirche  neben  dem  durch  den  Erlaß  v.  13.  Juni  1868
angeordneten  Gesamtkonsistorium  mit  den  erforderlichen  presbyterialen  und  synodalen  Organen
  ausgestattet  und  in  den  Stand  gesetzt  würde,  sich  als  einheitliche,  ihre  Angelegenheiten
selbständig  ordnende  und  verwaltende  Provinzialkirchengemeinde  zu  betätigen.  Uber
diesen  nächsten  Zweck  hinausgehende  Anderungen  bisheriger  kirchlicher  Einrichtungen  sollten
den  später  auf  Grund  der  festgestellten  Verfassung  regelmäßig  zusammentretenden  Provinzialsynoden
  vorbehalten  bleiben.  Dieser  im  Herbst  1869  zusammengetretenen  Synode
wurden  die  Entwürfe  a)  einer  Presbyterial=  und  Synodalordnung,  b)  einer  Verordnung
über  die  Aufbringung  der  Synodalkosten  und  c)  eines  Gesetzes  betreffend  die  Ressortverhältnisse
  der  kirchlichen  Verwaltungsbehörden  im  Regierungsbezirk  Kassel  zur  Beratung
vorgelegt.  Der  König  hatte  sich  die  Entscheidung  über  die  etwa  in  Antrag  gebrachten
Anderungen  vorbehalten.  Nachdem  die  außerordentliche  Synode  ihre  Arbeiten  vollendet
hatte  5,  wurden  dem  Abgeordnetenhaus  Ende  1870  zwei  Gesetzentwürfe,  nämlich  a)  eines
Gesetzes  betreffend  die  Verhältnisse  der  evangelischen  Kirchen  im  Regierungsbezirk  Kassel,
b)  eines  Gesetzes  betreffend  die  Presbyterial--  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen
Kirchengemeinden  in  Hessen  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme  vorgelegt."  Die  zur
Vorberatung  dieser  Gesetzentwürfe  bestellte  Kommission  empfahl  zwar  die  Annahme  beider
Gesetzentwürfe  mit  wesentlichen  Abänderungen  7,  allein  das  Abgeordnetenhaus  lehnte  die
Annahme  der  beiden  ersten  Paragraphen  des  zu  a  gedachten  Gesetzentwurfes  ab,  worauf
der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  beide  Gesetzentwürfe  zurückzog.  Nachdem
dagegen  das  Abgeordnetenhaus  bei  der  Beratung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Jahr
1873  die  Kosten  für  das  Gesamtkonsistorium  zu  Kassel  bewilligt  hatte?,  wurde  dessen
Errichtung  in  Kassel  durch  den  Allerh.  Erlaß  vom  24.  April  1873  io  angeordnet.
Der  Gedanke  der  Einführung  einer  Presbyterial-  und  Synodalverfassung  gelangte  erst
viel  später  zur  Verwirklichung.  11  Einer  am  12.  Nov.  1884  auf  königliche  Berufung  in
Kassel  zusammengetretenen  außerordentlichen  Synode  wurde  der  Entwurf  einer  Presbyterialund
  Synodalordnung  zur  Beratung  vorgelegt.  Das  Ergebnis  der  Verhandlungen  war
die  „Presbyterial--  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (die
reformierte,  die  lutherische  und  die  unierte)  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Kassel“,

 

1  Es  ist  übrigens  keineswegs  unbestritten,  ab.  14  Ebenda  S.  931  ff.
dem  Landesherrn  in  Kurhessen  die  Kirchengewalt  "  Amtliche  Ausgabe  Kassel  1870.
zustehe.  Die  Schrift:  „Die  Superintendenten  3  Entwürfe  dieser  beiden  Gesetze  nebst  Moin
  der  Ersten  Kammer  der  Landstände  in  Kur=  tiven  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1870—71,
hessen“,  Kassel  1856,  verneint  dies.  Dagegen  Anl.  Bd.,  Nr.  29,  S.  43  ff.

Heppe,  Die  Kirchengewalt  des  Kurfürsten  von  *  Komm.  Ber.  v.  26.  Jan.  1871  in  den  Ste-Hessen,
  1856;  Richter,  Gutachten,  betr.  die  nogr.  Ber.  des  A.  H.  1870—71,  Anl.  Bd.,  Nr.  100,
neuesten  Vorgänge  in  der  evangel.  Kirche  des  Kur-=  S.  204  ff.

fürstentums  Hessen,  1857;  Friedberg,  Die  8  Verhandl.  hierüber  in  den  Sitz.  des  A.  H.
evangel.  und  kathol.  Kirche  der  neu  einverleibten  v.  6.  und  7.  Febr.  1871  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
Länder,  1867,  S.  33.  1870  —71,  Bd.  I,  S.  465—523).

2  Dies  nehmen  insbes.  auch  an:  Friedbergg,  2?  In  der  Sitz.  v.  25.  Febr.  1873  (Stenogr.
u.  a.  O.,  S.  33,  und  Hinschius,  Die  evangel.  Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Bd.  II,  S.  1195  ff.
Landeskirche  in  Preußen  usw.,  S.  51.  10  G.  S.  1873,  S.  184.

3  G.  S.  1869,  S.  930.  11  Schoen,  Be.  I,  S.  120f.
        <pb n="228" />
        218  G.  129.)
welche  am  16.  Dez.  1885  1  die  kirchenregimentliche  Sanktion  erhielt  und  als-  kirchliche
Ordnung  verkündet  wurde.  Das  die  Ordnung  bestätigende  Staatsgesetz  erging  am
19.  März  1886.2  Spätere  Ergänzungen  fand  die  Kirchenverfassung  durch  das  Kirchengesetz
  und  das  Staatsgesetz  betreffend  die  Vertretung  des  Gesamtsynodalverbandes  undä
der  Diözesansynodalverbände  des  Konsistorialbezirks  Kassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten
  v.  14.  Juli  18953,  durch  das  Kirchengesetz  und  das  Staatsgesetz  betreffend
die  Bildung  von  Gesamtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks.
Kassel  v.  22.  Juni  1902  4,  endlich  durch  das  Kirchengesetz  betreffend  die  Erhebung  von
Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden  und  Gesamtverbänden  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften
  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Kassel  v.  10.  März  1906  nebst  dem
zugehörigen  Staatsgesetz  v.  22.  März  1906.5

2.  Landeskirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden.  Im  vormaligen  Herzogtum
Nassau  é  ist  auf  der  1817  nach  Idstein  berufenen  Synode  die  Union  der  lutherischen
und  reformierten  Gemeinden  eingeführt  worden."  Das  Kirchenregiment  wurde  vor  1866
von  den  staatlichen  Behörden  gehandhabt,  insbesondere  von  dem  seit  1850  bestehenden
evangelischen  Kirchensenat,  einer  Abteilung  der  Landesregierung,  welche  aus  dem  evangelischen
  Bischof,  einem  Geheimen  Kirchenrat,  zwei  Geistlichen  und  zwei  weltlichen  Mitgliedern
  unter  dem  Vorsitze  des  Ministerialpräsidenten  zusammengesetzt  war  und  in  den
Internis  der  Verwaltung  eine  begutachtende  Stellung  einnahm.  Der  evangelische  Landesbischof,
  dem  die  Oberaufsicht  über  die  Kirchenbeamten,  die  Abhaltung  von  Dekanatsvisitationen
  und  der  Vorschlag  der  anzustellenden  Geistlichen  zustand,  nahm  eine  den
preußischen  Generalsuperintendenten  entsprechende  Stellung  ein.?  Nach  der  Einverleibung
des  Herzogtums  in  die  preußische  Monarchie  bestimmte  die  Verordnung  v.  22.  Febr.
1867  10  (§.  11),  daß  die  für  die  Verwaltung  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bestehenden
Organe,  soweit  ihre  Befugnisse  nicht  instruktionsmäßig  auf  die  neuerrichteten  Behörden  11
übergingen,  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit  beibehalten  blieben,  aber  die  Einsetzung  eines
Konsistoriums  für  die  beiden  Regierungsbezirke  Wiesbaden  12  und  Kassel  vorbehalten  bleibe.
Die  Errichtung  eines  für  beide  Regierungsbezirke  gemeinschaftlichen  Konsistoriums  ist
nicht  erfolgt.  Durch  die  Verordnung  v.  22.  Sept.  1867  13  wurde  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  ein  besonderes  Konsistorium  in  Wiesbaden  eingerichtet,  welches  unter
Leitung  eines  weltlichen  Vorsitzenden  aus  dem  Generalsuperintendenten,  einem  Justitiar  und
einer  Anzahl  geistlicher  Räte  besteht;  sein  Wirkungskreis  umfaßt  diejenigen  Geschäfte,
welche  in  den  altpreußischen  Provinzen  den  Konsistorien  gesetzlich  15  überwiesen  sind;  es  unter-Staat

  und  Kirche.

steht  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,
der  Zuständigkeit  des  Konsistoriums  liegen,  zu  berichten  ist.  15

an  welchen  in  Fällen,  die  außerhalb
Die  im  Gebiet  der  ehe- 



1  G.  S.  1886,  S.  1.  Dazu  6  Ausführungsverfügungen
  1886—87.
2  G.  S.  1886,  S.  79;  Novelle  v.  14.  Juli
1895  (G.  S.  284);  Ausführungsverordn.  v.
10.  Jan.  1887  (G.  S.  7),  bzw.  30.  Jan.  1893

(G.  S.  10).

8  G.  S.  1895,  S.  286.

4  G.  S.  1902,  S.  265;  dazu  Ausführungs-16.
  Nov.  1902  (G.  S.  335).

verordn.  v.
5  G.  S.  1906,  S.  46;  dazu  Ausführungsverordn.

  v.  23.  März  1906,  G.  S.  55.

*  Otto,  Handbuch  des  besonderen  Kirchenrechts
  der  evangel.-christl.  Kirche  im  Herzogtum
Nassau,  1828;  Wilhelmi,  Kirchenrecht  im  Amtsbezirk
  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  1887;
Schoen,  Rd.  I,  S.  103  ff.

7  Edikt  v.  11.  Aug.  1817,  betr.  die  Vereinigung
der  luther.  und  reform.  Kirche  (Verordnungsbl.  für
„Nassau,  S.  169;  Verordnungssamml.  für  Nassau,
Bd.  III,  S.  364).

8  Gesetz,  betr.  die  Organisation  der  Zentralbehörde
  v.  17.  Okt.  1849  (Verordnungsbl.  für

 

Nassau,  S.  505);  Erlaß  v.  4.  Juli  1851  (Verordnungsbl.,
  S.  rro“

„  Verordn.  des  Min.  v.  29.  Dez.  1827,  betr.
die  Ernennung  eines  evangel.  Landesbischofs  (Verordnungssamml.
  für  Nassau,  Bd.  IV,  S.  462,
Verordnungsbl.  für  Nassau  1828,  S.  1).

10  G.  S.  1867,  S.  273.

11  Oberpräsidenten,  Regierungen  und  Landräte.

12  Dieser  besteht  nach  §.  2  der  Verordn.  v.
22.  Febr.  1867  aus  dem  ehemaligen  Herzogtum
Nassau,  der  ehemals  freien  Stadt  Frankfurt,  dem
ehemals  landgräflich  hessen  -homburgischen  Amte
Homburg  und  den  übrigen  vom  Großherzogtum
Hessen  abgetretenen  Gebieten,  mit  Ausschluß  des
(zum  Reg.  Bez.  Gufeel  gezogenen)  Kreises  Vöhl.
Schoen,  Bd.  I,  1098

13  G.  S.  1867,  .  1569.

4¼  Nämlich  durch  die  Instr.  für  die  Konsistorien
v.  23.  Okt.  1817,  die  Kab.  O.  v.  31.  Dez.  1825,
die  Verordn.  v.  27.  Juni  1845  und  die  dieselben
erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen.


15  Der  Kommissar  des  Min.  d.  geistl.  Ang.,
        <pb n="229" />
        Landeskirchen  der  neueren  Provinzen.  (8.  129.)  219
mals  freien  Stadt  Frankfurt  bestehenden  Konsistorien  wurden  (§.  3  a.  a.  O.)  bis  auf
weiteres  in  Wirksamkeit  belassen.  Synodale  Einrichtungen  hatten  bis  dahin  nicht  bestanden.
  Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  27.  Aug.  18692  wurde  eine  „Gemeindeordnung
  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden“
  publiziert  und  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  angewiesen,  mit  ihrer
Einführung  sofort  vorzugehen.  Durch  diese  Gemeindeordnung  wurde  in  dem  Bekenntnisstand
  der  Gemeinden  und  ihrer  Stellung  zur  Union  nichts  geändert.  Die  Gemeindeordnung
  ordnet  Kirchenvorstände  und  größere  Gemeindevertretungen  an,  welche  gemeinschaftlich
  die  Kirchenvorsteher  wählen.  Sie  bestimmt  Näheres  über  den  Geschäftskreis
der  Kirchenvorstände  und  der  größeren  Gemeindevertretungen.  Der  Allerh.  Erlaß  v.
27.  Aug.  1869  bestimmte  ferner,  daß,  sobald  durch  Einführung  der  Gemeindeordnung
eine  rechtlich  geordnete  Vertretung  der  Gemeinden  hergestellt  sei,  mit  der  Einrichtung  von
Kreissynoden  und  einer  Bezirkssynode  vorgegangen  werden  solle,  um  mit  ihrer  Mitwirkung
  die  Gemeindeordnung  zu  revidieren  und  die  weitere  kirchliche  Verfassung  festzustellen.
Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  9.  Aug.  1871  3  wurde  der  vom  Konsistorium  zu  Wiesbaden
  entworfenen  Kreissynodalordnung  die  königliche  Genehmigung  erteilt  und  unter
Bezugnahme  auf  den  Erlaß  v.  27.  Aug.  1869  sodann  durch  Erlaß  v.  8.  Nov.  1875“
die  Berufung  einer  außerordentlichen  Bezirkssynode  zu  dem  im  Erlaß  v.  27.  Aug.  1869
gedachten  Zwecke  angeordnet;  das  Nähere  über  deren  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
regelte  die  Verordnung  v.  8.  Nov.  1875.5  Nach  Vernehmung  des  Gutachtens  der
außerordentlichen  Bezirkssynode  erteilte  der  König  „kraft  der  ihm  als  Träger  des  landesherrlichen
  Kirchenregimentes  zustehenden  Befugnisse“  der  „Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden“
  durch  Allerh.  Erlaß  v.  4.  Juli  1877  seine  Sanktion  und  verkündete  dieselbe
als  kirchliche  Ordnung.“  Die  staatsgesetzliche  Bestätigung  erfolgte  durch  das  Gesetz  v.
6.  April  18787  unter  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Wiesbadener  Konsistoriums.
Ergänzungen  der  Kirchenverfassung  brachte  später  das  Kirchengesetz  betreffend  die  Erhebung
von  Kirchensteuern  in  den  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden  v.  10.  März  1906  nebst  dem  Staatsgesetz  v.  22.  März  1906.5

3.  Landeskirche  des  Konsistorialbezirks  Frankfurt  a.  M.  In  der  zum  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  gehörigen  ehemals  freien  Stadt  Frankfurt  10  stehen  seit  dem  Organisationspatent
  v.  10.  Okt.  1806  11  die  lutherische  und  die  reformierte  Konfession  in  gleichberechtigter
  öffentlicher  Religionsübung  nebeneinander.  Die  Konstitutionsergänzungsakte

 

Unterstaatssekretär  Lehnert,  erklärte  in  der  Sitz.
des  A.  H.  v.  23.  Jan.  1868  (Stenogr.  Ber.  1867
—68,  Bd.  II,  S.  1093),  daß  es  bis  dahin  in
dem  vormaligen  Großherzogtum  Nassau  an  jeder
oberen  kirchlichen  Behörde  gefehlt  habe,  und  daß
es  daher  notwendig  gewesen  sei,  eine  Behörde
einzusetzen,  welche  sowohl  die  staatlichen  Interessen
  gegenüber  der  Kirche,  als  auch  die  kirchlichen.
Interessen  zu  vertreten  habe.  Der  Min.  d.  geistl.
Ang.  bemerkte  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  11.  Dez.
1868  (Stenogr.  Ber.  1868—69,  Bd.  1,  S.  449),
daß  das  Konsistorium  zu  Wiesbaden  eine  Presbyterialordnung
  in  Anlehnung  an  die  Bestimmungen
  der  rhein.-westfäl.  K.  O.  v.  1835  entworfen
und  zu  ihrer  weiteren  Durchführung  die  Genehmigung
  der  Regierung  erhalten  habe;  dieser  Entwurf
  solle  nach  Begutachtung  durch  die  Kirchenvorstände
  in  Nassau  in  Kraft  gesetzt  werden.

1  Im  Jahre  1848  wurden  solche  verheißen.
Vgl.  Verordn.  des  Min.  v.  2.  Mai  1848,  betr.
die  Anordnung  einer  Spezial=  und  Generalsynode
zur  Beratung  einer  Verfassung  der  evangel.  Landeskirche
  (Verordnungsbl.  für  Nassau  1848,  S.  104);
Regierungsverordn.  v.  16.  Juni  1848,  betr.  die
Spezialsynoden  zur  Vorbereitung  einer  freieren

 

Verfassung  der  evangel.  Kirche  (das.  S.  117)  nebst
Wahlordnung  (das.  S.  119)  und  Regierungsverordn.
  v.  1.  Aug.  1849,  betr.  die  Berufung  einer
Kommission  zur  Prüfung  der  Verfassung  (das.  1849,
S.  431).

2  G.  S.  1869,  S.  1027#  ff.

:  G.  S.  1871,  S.  332  ff.

4  G.  S.  1875,  S.  607.

*  Ebenda  S.  608  ff.

·  G.  S.  1877,  S.  181  ff.

*  Vgl.  oben  S.  214,  Anm.  10.

8  G.  S.  1878,  S.  145;  Novelle  v.  14.  Juli  1895
(G.  S.  281);  Ausführungsverordn.  v.  19.  Aug.
1878  (G.  S.  287),  9.  Juni  1879,  1.  Nov.  1886,
30.  Jan.  1893.

"  G.  S.  1906,  S.  46;  dazu  Ausführungsverordn.
  v.  23.  März  1906  (G.  S.  55).

10  Kirchner,  Geschichte  der  Stadt  Frankfurt
a.  M.,  Bd.  II,  S.  810;  Trommershausen,
Beitrag  zur  Geschichte  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
  in  den  evangel.  Gemeinden  zu  Frankfurt
  a.  M.,  1897;  Schoen,  Bd.  I,  S.  121ff.

11  Pölitz,  Sammlung  der  Verf.  Urk.  der  deutschen
  Staaten,  Bd.  I,  Abt.  2,  S.  1125.
        <pb n="230" />
        220  Staat  und  Kirche.  (8.  129.)

zur  alten  Stadtverfassung  v.  19.  Juli  18161  schrieb  (Art.  35)  vor,  daß  alle  kirchlichen
Gemeinden  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterstehen,  daß  allgemeine,  von  den  vorgesetzten
  kirchlichen  Behörden  verfaßte  Verordnungen  der  Sanktion  des  Staates  bedürfen,
daß  die  Oberaufsicht  dem  gesamten  Senat  übertragen,  dem  gesetzgebenden  Körper  aber  die
Sanktion  organischer  Einrichtungen  und  die  Genehmigung  allgemeiner  Verordnungen  vorbehalten
  bleibt,  endlich  daß  jede  Gemeinde  der  drei  christlichen  Konfessionen  abgesondert  unter
der  Oberaufsicht  des  Senates  und  der  Sanktion  des  Staates  ihre  religiösen,  kirchlichen,
Schul=  und  Erziehungsangelegenheiten  besorgt.  Den  beiden  reformierten  Gemeinden,  welche
jede  ein  eigenes  Presbyterium,  eigene  Diakonie  und  uneingeschränkte  Freiheit  der  Pfarrerwahl
  besaßen,  blieb  gemäß  Art.  37  der  Konstitutionser  gän  zungsakte  die  Errichtung  eines
reformierten  Konsistoriums  überlassen.  Im  Jahre  1820  2  wurde  dieses  Konsistorium  errichtet.
  Es  bestand  aus  zwei  reformierten  Senatoren,  den  beiden  ältesten  Pfarrern  der
beiden  Gemeinden  und  zwei  von  den  Gemeinden  vorzuschlagenden  Assessoren.  Es  hatte
einen  bloß  beschränkten  Wirkungskreis,  indem  es  nur  den  Zwecken  des  Schulwesens  gewidmet
  war  und  im  Verein  mit  dem  lutherischen  Konsistorium  die  Rechte  einer  oberen
Schulbehörde  ausübte.  Für  die  religiösen,  kirchlichen,  Schul=  und  Erziehungsangelegenheiten
  der  protestantisch  -lutherischen  Gemeinden  verordnete  Art.  36  der  Konstitutionsergänzungsakte
  die  Wiederherstellung  des  schon  früher  bestandenen,  1728  begründeten
evangelisch--lutherischen  Konsistoriums.  Dieses  bestand  nach  dem  organischen  Gesetz  v.
5.  Febr.  1857  3  aus  zwei  lutherischen  Senatoren,  je  einem  auf  Lebenszeit  gewählten
geistlichen  und  rechtsgelehrten  und  je  zwei  auf  drei  Jahre  gewählten  geistlichen  und  weltlichen
  Konsistorialräten.  Die  lutherischen  Gemeinden  erhielten  durch  das  Gesetz  v.  5.  Febr.
1857  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftskreis  des  evangelisch-lutherischen  Gemeindevorstandes"
  einen  Gemeindevorstand,  welcher  aus  den  Pfarrern,  achtzehn  Altesten
und  ebensoviel  Diakonen  bestand.

Nach  der  Vereinigung  der  ehemals  freien  Stadt  Frankfurt  mit  der  preußischen
Monarchie  verblieben  nach  der  Verordnung  v.  22.  Sept.  1867°  (§.  3)  die  im  Gebiete
der  Stadt  bestehenden  Konsistorien  zunächst  bis  auf  weiteres  in  Wirksamkeit;  die  bisher
vom  Senat  ausgeübten  Rechte  der  Kirchengewalt  aber  gingen  auf  den  König  von  Preußen  als
neuen  Landesherrn  über."  In  der  Folgezeit?  wurde  dann  die  Gemeindeverfassung  weiter
ausgebaut  durch  die  Gemeindeordnung  für  die  evangelisch  -lutherische  Gemeinde  von
Frankfurt  und  Sachsenhausen  (1872)8  und  durch  die  Gemeindeordnung  für  die  zum
Frankfurter  Landbezirk  gehörigen  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  Bornheim,  Oberrad,
Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und  Hausen  v.  11.  März  1889.7  Erst  in  nerester
Zeit  sind  diese  einzelnen  Ordnungen  ersetzt  worden  durch  die  umfassende  „Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks
Frankfurt  a.  M.“  v.  27.  Sept.  1899  10,  bestätigt  durch  Staatsgesetz  v.  28.  Sept.  1899.11
Die  Konsistorialverfassung  erfuhr  eine  Neuordnung  durch  Verschmelzung  der  beiden  Konsistorien
  zu  einer  einheitlichen  Behörde.  12  Das  geltende  Kirchensteuerrecht  beruht  auf  dem
Kirchengesetz  v.  10.  März  1906  und  dem  Staatsgesetz  v.  22.  März  1906.13

 

1  Gesetz=  und  Statutensamml.  für  Frankfurt,  G.  S.  1889,  S.  81;  jetzt  Kirchengemeinde-Bd.
  I,  S.  51  ff.  ordn.  v.  2.  Juni  1890  und  Staatsgesetz  vom
2  Verordn.  v.  8.  Febr.  1820  über  die  Bildung  gleichen  Tage.
des  reform.  Konsistoriums  (Gesetz=  und  Statuten-  16  G.  S.  1899,  S.  425;  dazu  Foerster  in
samml.  für  Frankfurt,  Bd.  II,  S.  183  ff..  .  .  W  %  Da  I
»zGesetz-undStamtenspmmLfür  Frankfurt,  Deutsche  Ztschr.f.  Kirchenrecht,  Bd.  XXXI(S.  Folge,

B.  XIV,  S.  39—42.  Bd.  IX),  S.  268  ff.
*  Ebenda  S.  49—56.  11  G.  S.  1899,  S.  457;  dazu  die  Ausführungs-5
  G.  S.  1867,  S.  1569.  verordn.  v.  6.  Nov.  1899  (G.  S.  1899,  S.  517).
6  Friedberg,  a.  a.  O.,  S.  33.  112  Gce-!
  Schoen,  Bo.  1.  S.  125  Ges.  v.  28.  Sept.  1899,  Art.  20.

 

*  Friedberg,  Verfassungsgesetze,  Bd.  I,  18  G.  S.  1906,  S.  46;  dazu  Verordn.  v.  23.  März
266.

S.  1906  (G.  S.  55).
        <pb n="231" />
        Katholische  Kirche.  (S.  130.)  221

Zweiter  Titel.
Katholische  Kirche.  1

S.  130.
A.  Bis  zum  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.

Der  brandenburgisch-preußische  Staat  war  bis  zum  Regierungsantritt  Friedrichs
des  Großen  sowohl  nach  seiner  politischen  Stellung  als  nach  dem  Bekenntnis  der  weit
überwiegenden  Mehrzahl  seiner  Bevölkerung  im  wesentlichen  ein  evangelischer  Staat.
Dies  änderte  sich  erst  mit  dem  Erwerb  Schlesiens  und  der  Teilung  Polens.  Für
Schlesien  hatte  Friedrich  der  Große  :  im  Berliner  Frieden  v.  28.  Juli  1742  die  Zusicherung
  erteilt,  die  katholische  Kirche  in  statu  quo  zu  erhalten,  jedoch  „mit  gänzlichem
Vorbehalt  der  denen  dahiesigen  Protestanten  zu  verstattenden  ohnumschränkten  Gewissensfreiheit
  und  der  dem  Souverän  des  Landes  kompetierenden  Gerechtsame“.  Unter  Festhaltung
  aller  landesherrlichen  Befugnisse  und  Zurückweisung  aller  Ubergriffe  des  Klerus
hielt  Friedrich  der  Große  die  bestehende  schlesische  Kirchenverfassung  aufrecht.  In  ähnlicher
  Weise  wurde  mit  der  katholischen  Kirchenverfassung  derjenigen  Gebietsteile  verfahren,
welche  durch  die  Teilung  Polens  mit  dem  preußischen  Staat  vereinigt  wurden.

Wie  sich  sodann  seit  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  auf  allen  Gebieten
des  Staatslebens  eine  zentralisierende  Richtung  geltend  machte,  so  trat  auch  bezüglich  des
Verhältnisses  der  katholischen  Kirche  zum  Staate  die  Tendenz  hervor,  dieses  für  die
ganze  Monarchie  nach  möglichst  gleichartigen  Grundsätzen  festzustellen.  Dementsprechend
wurde  der  Versuch  gemacht,  auch  die  Verfassung  der  katholischen  Kirche  nach  ihrer  staatskirchenrechtlichen
  Seite  durch  eine  für  die  ganze  Monarchie  gültige  Gesetzgebung  zu
regeln.  Das  Allgemeine  Landrecht  kennt  keine  alleinherrschende  Konfession,  sondern  die
katholische  und  die  evangelische  Kirche  in  ihren  beiden  Hauptzweigen  sind  vollständig
gleichberechtigt.?  Ausgehend  von  der  Gemeindeverfassung  als  dem  Mittelpunkt  der
Kirchenverfassung,  knüpft  das  Allgemeine  Landrecht  hieran  alle  weiteren  Bestimmungen
über  die  Rechte  des  Staates,  die  Befugnisse  der  Kirchenoberen,  die  Stellung  der  Geistlichkeit
  und  die  Gerechtsamen  der  einzelnen  Kirchenmitglieder.  In  Anerkennung  des
bischöflichen  Kirchenregiments  wird  für  die  katholischen  Gemeinden  der  Bischof  als  der
gemeinschaftliche  Vorgesetzte  aller  Kirchengesellschaften  innerhalb  der  Diözese  erachtet  und

 

1  Lehmann-Granier,  Preußen  und  die  Aktenstücke  zum  vatikan.  Konzil,  1872;  Zorn,
kathol.  Kirche  seit  1640,  9  Bde.,  1878—1902;  Kirchenrecht,  1888,  S.  174  ff.;  Zorn,  Die  Hohen-Westerburg,
  Preußen  und  Rom  an  der  Wende  zollern  und  die  Religionsfreiheit,  1896;  Frantz
des  18.  Jahrh.,  in  Stutz'  Kirchenrechtl.  Abhandl.,  in  Deutsche  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  XXIII
Heft  48,  1908;  Laspeyres,  Geschichte  und  heu--  (3.  Folge,  Bd.  1),  S.  19  ff.;  Kahl,  Lehrsystem
tige  Verfassung  der  kathol.  Kirche  Preußens,  1840;  des  Kirchenrechts,  1894;  Fleiner,  Entwicklung
Warnkönig,  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  des  kathol.  Kirchenrechts  im  19.  Jahrh.,  Rektokathol.
  Kirche  in  den  kathol.  Ländern  des  Deut=  ratsrede,  1902;  Bornhak,  Preuß.  Staats=  und
schen  Reiches,  besonders  im  18.  Jahrh.,  1855;  Rechtsgeschichte,  1903;  Bornhak,  Preuß.  Staats-Roßhirt,
  Das  staatsrechtl.  Verhältnis  zur  kathol.  recht  2,  Bd.  III,  1914,  S.  633  ff.,  675  ff.;  Fried-Kirche
  in  Deutschland  seit  dem  westfäl.  Frieden,  berg,  Kirchenrecht",  1909,  S.  68  ff.,  108  ff.,
1859;  Mejer,  Zur  Geschichte  der  röm.-deutschen  sowie  die  Lehrbücher  des  kathol.  Kirchenrechts  von
Frage,  1871—74;  Friedberg,  Grenzen  zwi=  v.  Scherer,  Sägmüller,  Hergenrötherschen
  Staat  und  Kirche,  3  Bde.,  1872,  bes.  Bd.  I,  Hollweck,  Heiner,  Groß.

S.  266  ff.;  Friedberg,  Der  Staat  und  die  2  Hegemann,  Friedrich  d.  Gr.  und  die  kathol.
Bischofswahlen,  1874;  Stutz,  Der  neuste  Stand  Kirche  in  den  reichsrechtl.  Territorien  Preußens,
des  deutschen  Bischofswahlrechtes,  in  seinen  Kir=  1904;  Pigge,  Die  religiöse  Toleranz  Friedrichs
chenrechtl.  Abhandl.,  Heft  58,  1909;  Hinschius=  d.  Gr.,  1899;  Lochmann,  Friedrich  d.  Gr.
Kahl,  Art.  Bistum,  in  v.  Stengel-Fleischmanns!  und  die  kathol.  Kirche  in  Schlesien  seit  dem
W.  St.  V.  R.2,  Bd.  1,  S.  487  ff.;  Hinschius,  Beginn  des  7  jähr.  Krieges,  Dissert.,  Göttingen
Staat  und  Kirche,  1883,  S.  270  ff.;  v.  Bar,  1903

Staat  und  kathol.  Kirche  in  Preußen,  1883;
Friedberg,  Das  Deutsche  Reich  und  die  kathol  kennt  in  den  §§.  1  und  2  alle  drei  Konfessionen
Kirche,  in  v.  Holtzendorffs  Jahrbuch  für  Gesetz=  in  ihrer  bisherigen  Verfassung  als  gleichgestellte
gebung  usw.,  1872;  Friedberg,  Sammlung  der  und  öffentliche  Kirchen  an.

 

6  Auch  das  Religionsedikt  v.  9.  Juli  1788  er-
        <pb n="232" />
        222  Staat  und  Kirche.  (§.  130.)

der  Umfang  der  bischöflichen  Gewalt  näher  bestimmt.  Dagegen  wird  der  über  den  Bischöfen
  stehenden  Oberen,  der  Erzbischöfe  und  des  Papstes,  nicht  gedacht;  der  päpstliche
Supremat  wird  staatlich  ignoriert  und  lediglich  als  Privatangelegenheit  der  katholischen
Kirche  angesehen;  es  wird  daran  festgehalten,  daß  die  Staatsregierung  es  nur  mit  inländischen
  Kirchenoberen  zu  tun  hat.  Dem  bischöflichen  Kirchenregiment  entzieht  die
landesrechtliche  Gesetzgebung  kein  zur  Regierung  der  Kirche  erforderliches  Recht.

Da  sich  unter  den  infolge  der  Wiener  Kongreßakte  von  Preußen  neuerworbenen
Gebieten  in  Westfalen  und  am  Rhein  viele  Länder  überwiegend  katholischer  Bevölkerung
befanden,  deren  Kirchenverfassung  seit  der  Säkularisation  von  1803  noch  nicht  endgültig
geordnet  war,  bedurfte  es  notwendig  einer  Regelung  dieser  Verhältnisse.  Da  in  den
westlichen  Provinzen  die  frühere  katholische  Kirchenverfassung  völlig  aufgelöst  war,  wurde
angenommen,  daß  zur  Neuregelung  die  Mitwirkung  des  römischen  Stuhles  nicht  zu
entbehren  sei,  weil  die  Errichtung  neuer  und  die  Aufhebung  alter  Bischofssitze,  die
Abgrenzung  der  Diözesen,  die  Einteilung  der  bischöflichen  Sprengel,  Bestätigung,  Weihe
und  kanonische  Institution  der  neu  gewählten  Bischöfe  1  zu  den  unbestrittenen  Rechten
des  Papstes  gehörte.  In  dem  auf  evangelischer  Grundlage  erwachsenen  paritätischen
Staate  Preußen  wurde  indes  die  Regulierung  dieser  Angelegenheiten  durch  ein  förmliches
mit  der  römischen  Kurie  abzuschließendes  Konkordat  für  unzulässig  erachtet.  Unter
Vermeidung  aller  Verhandlungen  über  grundsätzliche  Fragen  des  Staatskirchenrechtes  wurde
lediglich  eine  den  Erlaß  einer  Zirkumstkriptionsbulle  bedingende  Ubereinkunft  getroffen.
Die  auf  diese  Weise  entstandene  Bulle  De  salute  animarum  v.  16.  Juli  18213  beschränkt
  sich  auf  die  neue  Umgrenzung  der  Diözesen,  die  Verfassung  und  Besetzung  der
Kapitel,  ihre  Dotation,  diejenige  der  Bistümer  und  sonstiger  kirchlicher  Institute,  und
die  Wahl  der  Bischöfe.  Die  Kapitel  wurden  durch  ein  besonderes  Breve  v.  16.  Juli
1821  angewiesen,  nur  dem  Könige  angenehme  Kandidaten  vorzuschlagen.  Durch  Kabinettsorder
  v.  23.  Aug.  1821“  erteilte  der  König  dieser  Bulle  die  königliche  Sanktion,
„kraft  deren  die  sachlichen  Verfügungen  (der  Bulle)  als  bindendes  Statut  der  katholischen
Kirche  des  Staates  von  allen,  die  es  angeht,  zu  beobachten  sind“.  Die  Kabinettsorder
besagt  ferner,  daß  der  König  „diese  Sanktion  vermöge  seiner  Majestätsrechte  und  diesen
Rechten  wie  auch  allen  seinen  Untertanen  evangelischer  Religion  und  der  evangelischen
Kirche  des  Staates  unbeschadet“  erteile.5  Für  den  preußischen  Staat  (in  seinem  damaligen
  Umfange)  war  hierdurch  eine  geordnete  Verfassung  der  katholischen  Kirche  erreicht,
ohne  daß  dabei  den  staatlichen  Hoheitsrechten  irgend  etwas  vergeben  war.  Was  die  im
Jahre  1866  mit  Preußen  vereinigten  Landesteile  angeht,  so  hat:

1.  Die  vormals  königlich  hannoversche  Regierung  in  den  Jahren  1816—1824
vergebliche  Versuche  gemacht,  die  Verhältnisse  der  katholischen  Kirche  des  Landes  zum
Staate  durch  ein  Konkordat  mit  dem  päpstlichen  Stuhle  zu  regeln.5  Es  ist  jedoch
schließlich  dazu  gekommen,  daß  am  26.  März  1824  die  Zirkumskriptionsbulle  „Im-Pensa
  Romanorum  Pontificum  sollicitudo“  erlassen  und  durch  Patent  v.  20.  Mai

 

1  Friedberg,  Der  Staat  und  die  Bischofswahlen,
  1874;  Stutz,  Der  neuste  Stand  des
deutschen  Bischofswahlrechts,  1909;  Hinschius-Kahl,
  Art.  Bistum,  in  v.  Stengel-Fleischmanns
W.  St.  V.  R.2,  Bd.  I,  S.  487  ff.;  Meurer,  Art.
Domkapitel,  das.  Bd.  I,  S.  602  ff.;  Friedberg,
Kirchenrecht  4,  1909,  S.  362  ff.

2  Hübler,  Art.  Konkordate  und  Zirkumstkriptionsbullen,
  in  v.  Stengel-Fleischm.  W.  St.V.  R.  ,
Bd.  II,  S.  612  ff.;  Köster,  Rechtl.  Natur  der
Konkordate  und  Zirkumskriptionsbullen,  Dissertation,
  1907.

3  G.  S.  1821,  S.  111  ff.;  Laspeyres,
S.  788  ff.,  865  ff.  Die  Geschichte  dieser  Bulle
bei  O.  Mejer,  Zur  Geschichte  der  röm.-deutschen
Frage,  Tl.  II,  S.  3,  265;  Tl.  III,  S.  88;  Friedberg,
  Staat  und  Bischofswahlen,  1874,  S.  43;
Bornhak,  Preuß.  Staatsrecht  2,  Bd.  III,  S.  643.

4*  G.  S.  1821,  S.  113.

 

5  Über  die  rechtliche  Natur  der  Bulle  De  Salute
  anim.  und  die  Frage,  ob  die  in  der  Bulle
niedergelegte  Konvention  im  Verhältnis  des  Staates
  zum  römischen  Stuhle  als  dem  Oberhaupt
der  gesamten  kathol.  Kirche  und  somit  auch  der
Landeskirche  als  bindender  Staatsvertrag  anzusehen
  sei,  vgl.  Hinschius,  Preuß.  Kirchenrecht,
1884,  S.  481ff.,  Anm.  20,  und  die  dort  angeführte
Literatur;  ferner  Zorn,  S.  1861.  Vgl.  auch  die
Zirk.  Reskr.  v.  31.  Aug.  1818  und  1.  Jan.  1841;
v.  Kamptz,  Annal.,  Bd.  II,  S.  717.

6  Mejer,  Die  Propaganda,  1852,  Bd.  II,
S.  418  ff.;  Mejer,  Röm.-deutsche  Frage,  Bd.  II,  2,
S.  117  ff.;  241  ff.;  Bd.  III,  S.  62  ff.,  S.  237  ff.;
Friedberg,  Grenzen,  S.  350  ff.;  ders.,  Staat
und  Bischofswahlen,  Bd.  Il,  S.  63  ff.;  v.  Ketteler,
  Das  Recht  der  Domkapitel  und  das  Veto
der  Regierungen,  1868;  Friedberg,  Kirchenrecht
  ,  1909,  S.  362  ff.
        <pb n="233" />
        Katholische  Kirche.  (8.  130.)  223

18241  als  landesherrliches  Gesetz  publiziert  worden  ist.?  Diese  Bulle  teilt  das  vormalige
  Königreich  Hannover  in  zwei  Diözesen,  Hildesheim  (welchem  auch  Braunschweig
zugehört)  und  Osnabrück.  Während  die  Bulle  bezüglich  der  Diözese  Hildesheim  sofort
zur  Ausführung  kam,  wurde  die  förmliche  Errichtung  der  Diözese  Osnabrück  mangels
der  erforderlichen  Mittel  einstweilen  ausgesetzt;  sie  erfolgte  erft  durch  einen  mit  dem
Bischof  von  Münster  als  Exekutor  der  Bulle  geschlossenen  Vertrag  v.  11.  Nov.  1856,
worauf  die  bis  dahin  durch  einen  Generalvikar  unter  der  Oberleitung  des  Bischofs  von
Hildesheim  verwaltete  Diözese  im  Jahre  1858  den  ersten  Bischof  erhielt.  Die  Bulle
trifft  Bestimmungen  über  die  Bischofswahlen  und  die  Vergebung  der  Kapitelspfründen,
die  Organe  der  Bischöfe  und  die  Vergebung  der  Pfarrbenefizien.  Dagegen  ist  die  Regelung
  der  Beziehungen  der  katholischen  Kirche  zum  Staate  in  allen  übrigen  Punkten
durch  einseitige  staatliche  Gesetzgebung  erfolgt,  welche  wesentlich  in  dem  Landesverfassungsgesetz
  v.  6.  Aug.  1840  3  enthalten  ist  und  durch  das  Gesetz  v.  5.  Sept.  1848  betreffend
  verschiedene  Anderungen  des  Landesverfassungsgesetzes  nur  unwesentliche  Modifikationen
  erfahren  hat.  §.  63  des  Landesverfassungsgesetzes  hat  der  römisch-katholischen  wie
der  evangelischen  Kirche  freie  öffentliche  Religionsübung  und  den  Besitz  ihrer  verfassungsmäßigen
  Rechte  zugesichert.  §.  64  bestimmt  jedoch,  daß  dem  König  kraft  der  ihm  zustehenden
  Staatsgewalt  über  beide  Kirchen  das  Oberaufsichts=  und  Schutzrecht  gebührt,
§.  65,  daß  die  Anordnung  der  geistlichen  Angelegenheiten  unter  Oberaufsicht  des  Königs
der  in  der  Verfassung  einer  jeden  der  beiden  Kirchen  gegründeten  Kirchengewalt  überlassen
  bleibt.  Im  §.  68  wird  demzufolge  festgestellt,  daß  den  Bischöfen  der  Diözesen
Hildesheim  und  Osnabrück  die  Ausübung  der  Kirchengewalt  in  Gemäßheit  der  Verfassung
der  römisch-katholischen  Kirche  gebührt  und  daß  die  in  §.  64  bezeichneten  Rechte  der
Staatsgewalt  auch  hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Vermögens  der  einzelnen  römischkatholischen
  Kirchen  und  der  kirchlichen  und  milden  Stiftungen  vom  König,  sei  es  unmittelbar,
  sei  es  mittelbar  durch  die  von  ihm  dazu  bestellten  Behörden  5,  ausgeübt  werden.

2.  Die  Katholiken  in  Schleswig-Holstein  gehören  kirchlich  zum  apostolischen  Vikariat
der  Nordischen  Missionen,  an  dessen  Spitze  der  Bischof  von  Osnabrück  steht.  Eine
einigermaßen  den  Anforderungen  der  Toleranz  entsprechende  Stellung  erlangten  sie  erst  durch
das  holsteinsche  Gesetz  v.  4.  Juli  1863  5,  welches  den  Katholiken  wie  den  Reformierten,
Mennoniten,  Anglikanern  und  Baptisten  in  Holstein  ein  gewisses  Maß  staatlicher  Freiheit
  gewährte,  während  die  zur  Zeit  des  Kondominats  erlassene  Verordnung  der  Zivilkommissare
  v.  23.  April  1864  für  das  Herzogtum  Schleswig'  unter  Aufhebung  der
früheren  Beschränkungen  allen  nicht  aus  Gründen  der  Sittlichkeit  verbotenen  christlichen
Glaubensbekenntnissen  gleichen  Schutz,  gleiche  bürgerliche  Berechtigung,  freie  Religionsübung
  und  freien  Verkehr  mit  den  kirchlichen  Oberen  zugestand.

3.  Das  vormalige  Kurfürstentum  Hessen,  das  vormalige  Herzogtum  Nassau  und
die  vormals  freie  Stadt  Frankfurt  a.  M.  gehören  zur  oberrheinischen  Kirchenprovinz.

 

1  G.  S.  für  Hannover  1824,  Abt.  I,  S.  87.]  petenz  des  kathol.  Konsistoriums  zu  Osnabrück
2  Lehzen,  Hannovers  Staatshaushalt,  Bd.  II,  (G.  S.  für  Hannover  1825,  Abt.  III,  S.  117,
S.  293—299.  und  Ebhardt,  S.  995).  Vgl.  auch  Span-3
  G.  S.  für  Hannover  1840,  Abt.  I,  S.  141  ff.  genberg  in  Lipperts  Annal.  des  Kirchenrechts,
4  Ebenda  1848,  Abt.  I,  S.  261  ff.  Heft  2,  S.  41,  43;  Lehzen,  Hannovers  Staats-5
  Die  staatlichen  Befugnisse  wurden  unter  dem  haushalt,  Bd.  II,  S.  295  ff.  —  F§.  25  des  Ges.
Min.  für  geistl.  Angel.  durch  die  beiden  landes=  v.  26.  Juli  1880  über  die  Organisation  der  allherrlichen
  kathol.  Konsistorien  zu  Hildesheim  und  gem.  Landesverwaltung  (G.  S.  1880,  S.  291  ff.)
Osnabrück,  welche  aus  weltlichen  und  geistlichen  überwies  die  Zuständigkeiten  der  Konsistorialbe=Mitgliedern
  bestanden,  ausgeübt.  Verordn.  v.  hörden  in  der  Provinz  Hannover  in  betreff  des
28.  April  1815  über  die  Errichtung  eines  Kon=  Schulwesens,  sowie  die  kirchlichen  Angelegenheisistoriums
  röm.-kathol.  Konfession  in  Hildesheim  ten,  welche  bisher  zum  Geschäftskreise  der  kathol.
(in  Ebhardts  Staatsverfassung  des  Königreichs  Konsistorien  zu  Hildesheim  und  Osnabrück  ge-Hannover,
  S.  994),  Publik.  v.  2.  Dez.  1802  hört  hatten,  den  Abteilungen  für  Kirchen=  und
(Corp.  Constit.  Osnabr.,  Tl.  II,  Bd.  2,  S.  791);  Schulwesen  der  betreffenden  Regierungen  und
Publik.  v.  14.  April  1814,  §.  2  (Hagemanns  hob  die  genannten  kathol.  Konsistorien  auf.
Samml.  der  hannoverschen  Landesverordn.  und  *  Gesetz=  und  Ministerialbl.  für  Holstein  1863,
Ausschreiben,  1814,  S.  398);  Landesherrl.  Reskr.  S.  163;  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  IV,  S.  209fsf.
v.  13.  März  1816,  v.  19.  März  1816  (a.  a.  O.,  *  Verordnungsbl.  f.  Schleswig  1864,  S.  58,
S.  995)  und  v.  28.  Juni  1825,  betr.  die  Kom=  Nr.  33;  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  VI,  S.  144  ff.
        <pb n="234" />
        224  Staat  und  Kirche.  (8.  130.)

Diese  wurde  auf  Grund  der  zwischen  den  beteiligten  deutschen  Fürsten  unter  sich  und
mit  dem  päpstlichen  Stuhle  seit  1817  gepflogenen  Verhandlungen!  durch  die  Zirkum—
skriptionsbulle  Pius'  VII.  „Provida  solersque“  v.  16.  Aug.  18212  gegründet.  Sie
umfaßt  die  Erzdiözese  Freiburg  mit  den  Suffraganbistümern  Rottenburg,  Mainz,  Fulda.
und  Limburg.3  Zur  Ergänzung  der  Bulle  erging  am  11.  April  1827  die  Bulle-Leos
  XII.  „Ad  dominici  gregis  custodiam“."  Durch  diese  Bullen  und  das  Breve
Re  sacra  wurden  die  bischöflichen  Sprengel  abgegrenzt  und  Bestimmungen  über  die
Bischofswahlen  und  die  Besetzung  der  Kapitularpfründen  getroffen.  Die  unter  den
Fürsten  der  oberrheinischen  Kirchenprovinz  vereinbarte  Publikation  der  Zirkumskriptionsbullen
  ?5  sprach  jedoch  aus,  „daß  aus  deren  Genehmigung  nichts  abgeleitet  werden  dürfe,
was  den  staatlichen  Hoheitsrechten  schaden  und  ihnen  Eintrag  tun  möchte  oder  den
Landesgesetzen  und  Regierungsverordnungen,  den  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Rechten
oder  den  Rechten  der  evangelischen  Konfession  oder  Kirche  entgegen  wäre“,  und  machte
zugleich  den  Vorbehalt  „weiterer  Anordnungen  wegen  der  Vollziehung“".  Die  auf  gleicher
Vereinbarung  der  beteiligten  Regierungen  beruhende  Verordnung  v.  30.  Jan.  1830  betreffend
  die  Ausübung  des  landesherrlichen  Schutz=  und  Aufsichtsrechts  über  die  katholische
  Kirche  ordnete  die  Verhältnisse  zwischen  dem  Staat  und  der  katholischen  Kirche  so,
daß  letztere  in  volle  Abhängigkeit  vom  Staate  gebracht  wurde,  in  welcher  sie  auch  trotz
aller  Proteste  des  Papstes'  verblieb.  Auf  eine  von  den  Bischöfen  der  oberrheinischen
Kirchenprovinz  an  ihre  Regierungen  gerichtete  gemeinsame  Denkschrift  vom  März  18513,
in  welcher  sie  das  Aufgeben  des  bisher  der  Kirche  gegenüber  befolgten  Systems  verlangten,
  erließen  die  Regierungen  mit  Ausnahme  derjenigen  von  Kurhessen  (wo  der  katholischen
  Kirche  bereits  größere  Selbständigkeit  zustand)  die  gemeinsame  Verordnung  v.
1.  März  1853°  welcher  für  Nassau  und  Frankfurt  a.  M.  die  weitere  Zugeständnisse
enthaltende  Verfügung  v.  25.  Mai  1861  zur  provisorischen  Erledigung  des  Kirchenkonflikts
  10  folgte.

F.  131.

B.  Seit  dem  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.

Nachdem  Art.  12  der  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848,  welcher  wörtlich  in
die  revidierte  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850  als  Art.  15  übergegangen  war,
den  Grundsatz  ausgesprochen  hatte,  daß  die  Kirche  ihre  Angelegenheiten  selbständig  ordnen
und  verwalten  solle,  nahm  die  römisch-katholische  Kirche  die  ihr  dadurch  verheißene  Selbständigkeit
  sofort  in  vollstem  Maße  in  Anspruch.  11  Obgleich  es  zunächst  die  Aufgabe

 

1  Logners  Beiträge  zur  Geschichte  der  oberrheinischen
  Kirchenprovinz,  1863.

*  Walter,  Fontes  juris  ecclesiastici,  1862,
S.  322  ff.

s  Von  den  Bestümern  der  bberrheinischen
Kirchenprovinz  kommen  hier  nur  Fulda  für  Kurhessen,
  Limburg  für  Nassau  und  Frankfurt  a.  M.
in  Betracht.  Die  von  Bayern  1866  an  Preußen
abgetretenen  Landesteile  gehören  zum  Sprengel
des  Bischofs  von  Würzburg.  Uber  die  vom
Großherzogtum  Hessen  abgetretenen  Gebietsteile
übt  der  Bischof  von  Mainz  die  bischöfliche  Jurisdiktion
  aus.

4  Walter,  a.  a.  O.

5  Weiß,  Corpus  juris  eccles.  cathol.  hod.,
1833,  S.  303.  —  Für  Kurhessen:  Verordn.  v.
31.  Aug.  1829  wegen  Verkündigung  der  päpstl.
Bullen,  welche  die  Errichtung  des  Bistums  Fulda
und  die  übrige  Bildung  einer  oberrheinischen
kathol.  Kirchenprovinz  betreffen  (G.  S.  für  Kurhessen
  1829,  S.  45);  für  Nassau:  Edikt  vom
9.  Okt.  1827,  betr.  die  Bestätigung  der  gedachten
päpstl.  Bullen  (Nassauische  Verordnungssamml.,

 

Bd.  IV,  S.  465);  für  Frankfurt  a.  M.:  Ges.  v.
2.  März  1830  (Frankf.  Gesetz=  und  Statutensamml.,
  Bd.  IV,  S.  181  ff.).

6  Weiß,  a.  a.  O.;  G.  S.  für  Kurhessen  1830,
S.  5;  Verordnungssamml.  für  Nassau,  Bd.  IV,
S.  493.

7  Breve:  „Pervenerat  non  ita  pridem“  v.
30.  Juni  1830;  Walter,  Fontes  juris  ecclesiastici,
  S.  345.

s  Ginzels  Archiv  für  Kirchengeschichte  und
Kirchenrecht,  Heft  2,  S.  249.

*  Walter,  a.  a.  O.,  S.  340;  Verordnungsbl.
für  Nassau,  S.  97.

10  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  II,  S.  127  ff.

11  Richter,  Die  Entwicklung  des  Verhältnisses
zwischen  dem  Staat  und  der  kathol.  Kirche  in
guisie  seit  der  Verf.  Urk.  vom  5.  Dez.  1848
(Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  100  ff.);  Gerlach,
  Das  Verhältnis  des  preuß.  Staates  zu  der
kathol.  Kirche  auf  kirchenrechtlichem  Gebiete  nach
den  preuß.  Gesetzen  dargestellt,  1862;  Das  verfassungsmäßige
  Recht  der  Kirchen  in  Preußen,
von  einem  preuß.  Juristen,  1864,  auch  im  Arch.
        <pb n="235" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.  (§.  131.)  225
der  Gesetzgebung  gewesen  wäre,  das  Verhältnis  des  Staates  zur  katholischen  Kirche
auf  Grund  des  Art.  15  der  Verfassungsurkunde  neu  zu  gestalten,  war  doch  die  auf—
geregte  Zeit  zu  einer  so  mühsamen  Arbeit  nicht  geeignet.  Obschon  es  leicht  gewesen
war,  den  Grundsatz  auszusprechen,  so  würde  es  doch  schwer  geworden  sein,  ihn  in
seinen  Konsequenzen  durch  die  verwickelten  Verhältnisse  hindurch  in  einem  umfassenden
Ausführungsgeset  zu  verfolgen.  Es  blieb  daher  der  Staatsregierung  nur  übrig,  entweder
im  gegenseitigen  Einvernehmen  mit  den  geistlichen  Oberen  die  kirchlichen  Angelegenheiten
auf  dem  Verwaltungswege  in  die  neuen  Verhältnisse  überzuleiten  oder  durch  ausdrücklichen
Verzicht  auf  Mitwirkung  und  durch  Geschehenlassen  dem  Prinzip  des  Art.  15  Genüge
zu  leisten.  Von  diesen  Wegen  beabsichtigte  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
den  ersteren  zu  betreten.  In  einem  Erlaß  v.  6.  Jan.  1849  1  an  sämtliche  Oberpräsidenten
  setzte  er  die  Grundlagen  für  eine  Vereinbarung  näher  auseinander.
Bischöfe  fanden  es  indes  nicht  in  ihrem  Interesse,  auf  diese  ihnen  vorgeschlagene  Auseinandersetzung
  einzugehen,  sondern  lehnten  das  Anerbieten  des  Ministers  in  einer  gemeinsamen
  Deukschrift3s  ab.  Diese  Denkschrift  geht  von  der  Voraussetzung  aus,  daßdurch
  die  Verfassungsurkunde  alle  bisherigen  Beschränkungen  der  Kirche  sofort  aufgehoben
  seien  und  letztere  sich  somit  bereits  im  Vollbesitz  ihrer  Selbständigkeit  befinde.
Durch  diese  Erklärung  und  weitere  Äußerungen  gleicher  Richtung  wurde  der  Gedanke
einer  gütlichen  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Kirche  völlig  abgeschnitten.  Daher
konnte  nur  der  zweite  der  oben  bezeichneten  Wege  eingeschlagen  werden.  Auf  diesem
ist  denn  auch,  von  einzelnen  Punkten  abgesehen,  die  Regulierung  der  Verhältnisse  erfolgt.“
Da  die  römisch-katholische  Kirche  in  Preußen  von  alters  her  in  ihren  Bischöfen  die
Organe  einer  selbständigen  Ordnung  und  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten  bewahrt
hatte  5,  nahm  die  Staatsregierung  keinen  Anstand,  die  in  den  Landesgesetzen  anerkannte
Legitimation  der  Bischöfe  als  Vertreter  der  römisch-katholischen  Kirche  in  Preußen  als  feststehend
  anzunehmen  und  diese  auch  nach  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  für  befugt  zu
erachten,  diejenigen  kirchlichen  Rechte,  auf  welche  der  Staat  künftighin  keinen  Anspruch
mehr  erheben  könne,  selbständig  auszuüben,  wegen  der  Auseinandersetzung  aller  übrigen
Rechtsverhältnisse  aber  gleichfalls  mit  ihnen  in  Verhandlungen  zu  treten.“  Uber  die
Ausführung  bezüglich  einzelner  Gegenstände  fanden,  kommissarische  Verhandlungen  mit  den
Bischöfen  statt.  Auf  Grund  dieser  Verhandlungen  wurden  sodann  mit  Genehmigung
des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  von  mehreren  Oberpräsidenten  Regulative
insbesondere  über  die  Ressortverhältnisse  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  Be-Die



aufsichtigung  des  katholischen  Kirchen-,  Pfarr=  und  Stiftungsvermögens  erlassen.  3

 

f.  kathol.  Kirchenrecht,  Bd.  XI;  Hinschius,  Die
preuß.  Kirchengesetze  des  Jahres  1873,  S.  IVf.;
Friedberg,  Grenzen,  S.  426  ff.;  Friedberg,
Die  evangel.  und  kathol.  Kirche  der  neu  einverleibten
  Länder,  1867;  Ans  chütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,
S.  288f.

1  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1849,  S.  265  ff.

2  Über  die  weiteren,  die  Auseinandersetzung
vorbereitenden  Schritte  der  Staatsregierung  vgl.  die
Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.  1.  März  und
15.Dez.  18490(0M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1849,  S.  267,268).

3  Vogts  Kirchenrecht,  Tl.  I,  S.  29.

*  Richter  in  der  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  1,
S.  107—9.  Uber  das  verfassungsmäßige  Recht
der  Kirchen  in  Preußen,  Archiv  f.  kathol.  Kirchenrecht,
  Bd.  XI.

5  Laspeyres,  Geschichte  und  heutige  Verfassung
  der  kathol.  Kirche  Preußens,  Bd.  I,  S.  516  ff.;
Schrötter,  Die  rechtliche  Stellung  der  kathol.
Bischöfe  in  Preußen  seit  Emanation  und  im  Geltungsbereiche
  des  A.  L.  R.,  1875,  S.  1—21.

6  A.  L.  R.,  II,  11,  §§.  115,  116.

Hierüber  Denkschrift  des  Ev.  O.  K.  R.  in
den  Aktenst.  aus  der  Verw.  des  O.  K.  R.,  Bd.  I,
Heft  4,  S.  9,  37.

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

*  Solche  Regulative  wurden  erlassen  a)  von
dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Preußen  für
die  zu  den  Diözesen  Kulm  und  Ermland  gehörigen
  Teile  der  Regierungsbezirke  Danzig  und
Marienwerder  am  25.  Mai  1850  (Beiträge  zum
preuß.  und  deutschen  Kirchenrecht,  1854,  Heft  1,
S.  40—43;  vgl.  den  Allerh.  Erlaß  v.  27.  April
1861  nebst  Konsistorialdekret  v.  15.  Mai  1859,
betr.  die  Regulierung  der  Grenzen  der  bischöfl.
Diözesen  Ermland  und  Kulm,  im  M.  Bl.  d.  i.
Verw.  1862,  S.  17);  dieses  Regulativ  ist  b)  laut
Bekanntmachung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz
Pommern  v.  23.  Sept.  1851  (Beiträge  zum
preuß.  und  deutschen  Kirchenrecht,  Heft  1,  S.  64;
Amtsbl.  der  Regierung  zu  Köslin  1851,  S.  317)
mit  Genehmigung  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  auf
die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  des  kathol.
Kirchen-,  Pfarr=  und  Stiftungsvermögens  der  im
Reg.  Bez.  Köslin  belegenen,  zur  Diözese  Kulm
und  zur  Erzdiözese  Posen  gehörigen  kathol.  Pfarreien
  für  anwendbar  erklärt  worden;  c)  vom  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Posen  am  19.  Nov.  1850
für  die  zu  der  Erzdiözese  Gnesen  und  Posen
gehörigen  Teile  der  Reg.  Bez.  Posen  und  Bromberg
  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1851,  S.  32—34;

15
        <pb n="236" />
        226  Staat  und  Kirche.  (8.  131.)

Der  preußische  Staat  hatte  auf  diese  Weise  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  auf
die  Ausübung  fast  aller  Hoheitsrechte  über  die  katholische  Kirche,  insbesondere  auf  jeden
Einfluß  auf  Bildung  und  Erziehung  der  Geistlichen,  auf  die  Mitwirkung  bei  Besetzung
der  geistlichen  Amter,  auf  jede  Aussicht  über  die  kirchliche  Straf=  und  Disziplinargewalt,
auf  jede  nennenswerte  Kontrolle  bei  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  verzichtet.  Dagegen
  erneuerte  das  durch  die  Nachgiebigkeit  der  Regierung  ermutigte  Papsttum  mit  der
Enzyklika  v.  8.  Dez.  1864  und  dem  ihr  beigefügten  Syllabus  1  den  alten  Kampf  gegen
den  Staat  und  die  weltliche  Gewalt.  Der  Beschluß  des  Vatikanischen  Konzils?  v.
18.  Juli  1870,  die  Dogmatisierung  der  päpstlichen  Unfehlbarkeit  und  des  päpfstlichen
Universalepiskopates,  ließ  keinen  Zweifel  mehr  über  die  Zielpunkte  der  Politik  der  römischen
  Kurie.3  Daß  bei  dieser  Lage  der  Sache  die  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde
auf  deren  Auslegung  gestützte  Verwaltungspraxis  in  kirchlichen  Angelegenheiten  nicht  beibehalten
  werden  könne,  war  den  maßgebenden  Stellen  endlich  klar  geworden.  Durch  den
Allerhöchsten  Erlaß  v.  8.  Juli  18714,  welcher  die  im  Ministerium  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten  bestehende  gesonderte  Abteilung  für  die  katho- 



Beiträge  zum  preuß.  und  deutschen  Kirchenrecht,
Heft  1,  S.  51),  welches  mit  dem  zu  a  gedachten
Regulativ  wörtlich  übereinstimmt;  c)  für  die  zur
Diözese  Paderborn  gehörigen  Reg.  Bez.  Magdeburg
  und  Merseburg  ist  das  Regulativ  v.  15.  Sept.
1864  (Amtsbl.  der  Regierung  zu  Magdeburg,
Nr.  47,  S.  250;  der  Regierung  zu  Merseburg,
Nr.  47,  S.  255)  ergangen;  e)  für  die  Provinz
Westfalen  vgl.  das  Reskr.  des  Oberpräsidenten
v.  8.  Mai  1852  an  die  Bischöfe  zu  Münster  und
Paderborn  (Beitr.  zum  preuß.  und  deutschen  Kirchenrecht,
  Heft  2,  S.  7  ff.);  1)  für  die  zur  Erzdiözese
  Freiburg  gehörigen  hohenzollernschen  Lande
ist  das  Regulativ  des  Regierungspräsidenten  zu
Sigmaringen  v.  31.  Dez.  1857  (Amtsbl.  der  Regierung
  zu  Sigmaringen  1858,  Nr.  2,  S.  5)
maßgebend;  9)  was  diejenigen  Gebiete  der  Rheinprovinz
  betrifft,  in  welchen  bis  dahin  die  Verhältnisse
  des  Staates  zur  Kirche  durch  die  französische
  Gesetzgebung,  insbes.  die  organischen  Artikel
  v.  18.  Germinal  X,  bestimmt  wurden,  so
enthalten  die  Verhandlungen  der  Verf.  Komm.
sowie  der  Zentralabteilung  der  Nat.  Vers.  und
die  oktroy.  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848,  die
Verhandlungen  der  beiden  Revisionskammern
und  die  revid.  Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  1850  keine
Andeutung  darüber,  daß  das  neue  Staatskirchenrecht
  nicht  auch  auf  diesen  Teil  der  Monarchie
sich  erstrecken  sollte  (Richter  in  der  Ztschr.  für
Kirchenrecht,  Bd.  I,  S.  109  f.).  Hinsichtlich  dieses
Landesteiles  sind  indes  ähnliche  Ministerialerlasse
wie  für  die  übrigen  Provinzen  nicht  für  erforderlich
  erachtet  worden,  weil  der  schärfer  ausgeprägte
  Charakter  der  rheinischen  Gesetzgebung  und
Verwaltung  das  dem  Staat  und  der  Kirche  verfassungsmäßig
  angewiesene  Gebiet  leichter  übersehen
  ließ  und  kaum  einen  Zweifel  über  den  Bereich
  der  mit  dem  abgeschafften  staatlichen  Kirchenregiment
  beseitigten  Einrichtungen  und  Gesetze
gestattete.  Die  rheinischen  Bischöfe  haben  daher
ihrerseits  nicht  unterlassen,  durch  amtliche  Anordnungen
  das  Erforderliche  zu  normieren  (für
die  Erzdiözese  Köln  durch  die  Verordn.  v.  15.  Jan.
1849,  für  die  Diözese  Trier  durch  die  Verordn.
v.  4.  Okt.  1850),  und  die  Staatsregierung  hat
einen  Widerspruch  gegen  deren  Inhalt  nicht
erhoben.  Der  Min.  d.  geistl.  Ang.  hat  vielmehr
  in  den  Reskr.  v.  19.  Jan.  1850  und

 

16.  Sept.  1862  (Archiv  für  kathol.  Kirchenrecht,
Bd.  IX,  S.  153;  Bd.  X,  S.  295)  ausdrücklich
anerkannt,  daß  die  mit  der  verfassungsmäßigen
Selbständigkeit  der  kathol.  Kirche  unverträglichen.
Bestimmungen  der  rheinischen  Gesetze  durch  den
Art.  109  der  Verf.  Urk.  ohne  weiteres  aufgehoben
worden  sind.  Mit  diesem  Grundsatz  ist  indes  diejenige
  Auffassung,  welche  dem  Erk.  des  5.  Sen.
des  Ob.  Trib.  v.  19.  Mai  1863  (a.  a.  O.,  Bd.  X,
S.  268)  zugrunde  liegt  und  welche  infolgedessen
die  Regierung  zu  Köln  in  dem  Runderlaß  vom
21.  Juli  1863  (a.  a.  O.,  Bd.  X,  S.  276)  aufgestellt
  hat,  nicht  vereinbar.  Hierüber  die  Schrift:
Das  verfassungsmäßige  Recht  der  Kirche  in  Preußen
  und  das  Urteil  des  Ob.  Trib.  v.  19.  Mai
1863  (auch  im  Archiv  für  kathol.  Kirchenrecht,
Bd.  XI);  Friedberg  in  der  Deutsch.  Gerichtszeitung
  1865,  Nr.  28,  S.  109  ff.

1  Syllabus  complectens  praecipuos  nostrae
detatis  errores,  qui  notantur  in  allocutionibus
Consistorialibus,  in  encyclicis  allisque  apostolicis
  litteris  sanctissimi  domini  nostri  Pü
Papae  IX.  H.  Denzinger,  Enchiridion  symbolorum
  et  definitionum,  1865;  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,
  Bd.  V,  S.  322  ff.

:2  Friedberg,  Sammlung  der  Aktenstücke  zum
ersten  Vatikanischen  Konzil,  1872.

*  Zum  folgenden:  Hinschius,  Die  preuß.
Kirchengesetze  des  Jahres  1873,  S.  Vf.;  ders.,
Die  Stellung  der  deutschen  Staatsregierungen
gegenüber  den  Beschlüssen  des  Vatikanischen  Konzils,
  1871;  Hahn,  Geschichte  des  „Kulturkampfes“,
  1881;  Siegfried,  Aktenstücke,  betr.
den  preuß.  Kulturkampf,  1882;  Majunke,  Geschichte
  des  Kulturkampfes,  1886;  Kißling,  Geschichte
  des  Kulturkampfes  im  Deutschen  Reiche,
im  Auftrage  des  Zentralkomitees  für  die  Generalversammlungen
  der  Katholiken  Deutschlands,  Bd.  L,
1911  (dazu  die  Besprechung  von  Rothenbücher
in  der  Ztschr.  für  Rechtsgesch.,  Kanon.  Abt.,  Bd.  II,
S.  453  ff.),  Bd.  II,  1914.  Uber  die  Stellung  der
preuß.  Staatsregierung  zu  der  Frage  über  das
Dogma  von  der  Infallibilität  in  ihren  praktischen
Konsequenzen  vogl.  Allerh.  Bescheid  an  den  Erzbischof
  von  Köln  v.  18.  Okt.  1871  und  Erlaß
des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.  25.  Nov.  1871
(M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1871,  S.  50,  51).

4  G.  S.  1871,  S.  293.
        <pb n="237" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.  (8.  131.)  227
lischen  Kirchenangelegenheiten  aufhob,  geschah  der  erste  Schritt  1  dazu;  durch  das  Gesetz
v.  11.  März  1872  betreffend  die  Beaufsichtigung  des  Unterrichts=  und  Erziehungswesens
  nahm  der  Staat  die  ihm  nach  preußischer  Gesetzgebung  stets  zugestandene  Aufsicht
  über  alle  öffentlichen  und  Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten  wieder  als
sein  Recht  in  Anspruch.  Die  Vorbereitung  einer  neuen  organischen  Gesetzgebung  aber,
die  erforderlich  erschien,  um  das  Verhältnis  des  Staates  zur  katholischen  Kirche  so  zu
regeln,  daß  alle  ihre  staatsgefährlichen  übergriffe  vom  Staat  mit  Erfolg  zurückgewiesen
werden  konnten,  wurde  nach  Entlassung  des  Kultusministers  v.  Mühler  dessen  Nachfolger
Dr.  Falk  überwiesen.  Dieser  legte  dem  Landtag  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung
vier  Gesetzentwürfe  vor,  welche  zwar  keine  vollständige  Regelung  des  Verhältnisses  zwischen
Staat  und  Kirche  enthielten,  aber  doch  den  dringendsten  Bedürfnissen  der  Gegenwart
Genüge  leisten  sollten.  Es  waren  dies  a)  der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die
Grenzen  des  Rechts  zum  Gebrauch  kirchlicher  Straf=  und  Zuchtmittel  4,  b)  der  Entwurf
eines  Gesetzes  über  die  Vorbildung  und  Anstellung  der  Geistlichen,  c)  der  Entwurf  eines
Gesetzes  über  die  kirchliche  Disziplinargewalt  und  die  Errichtung  des  königlichen  Gerichtshofes
  für  kirchliche  Angelegenheiten,  d)  der  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  den  Austritt
  aus  der  Kirche.  Diese  Gesetzentwürfe  erhielten  die  Genehmigung  beider  Häuser
des  Landtages  und  wurden  nach  erfolgter  königlicher  Sanktion  am  11.,  12.,  13.  und
14.  Mai  1873  publiziert.  5

Von  diesen  vier  Gesetzen  5  bezieht  sich  das  zu  a  auf  alle  Religionsgesellschaften,
mögen  sie  die  Stellung  der  privilegierten  christlichen  Kirchen  einnehmen  oder  nur  Korporationsrechte
  besitzen  oder  lediglich  bloße  religiöse  Vereinigungen  darstellen.  Nur  die
privilegierten  Kirchen,  also  die  7  evangelischen  Landeskirchen  und  die  römisch-katholische
Kirche  (einschl.  der  altkatholischen)  betreffen  die  Gesetze  zu  b  und  c,  während  das  Gesetz

d  sich  auf  die  privilegierten  Kirchen  und  die  mit  Korporationsrechten  ausgestatteten

 

1  Auch  die  Reichsgesetzgebung  sah  sich  zu  gewissen
  Maßnahmen  veranlaßt.  Vgl.  Reichsges.,
betr.  Ergänzung  des  R.  Str.  G.  B.  v.  10.  Dez.
1871  (Einfügung  des  §.  130  a,  sog.  Kanzelparagraphen);
  Jesuitenges.  v.  4.  Juli  1872  (unten
S.  236,  Note  2);  Expatriierungsges.  v.  4.  Mai
1874  (unten  S.  233,  Note  2).

2  G.  S.  1872,  S.  183.

Vgl.  auch  den  Allerh.  Erlaß  v.  15.  März
1873,  betr.  Aufhebung  des  Amtes  eines  kathol.

Feldpropstes;  v.  Kleinsorgen,  Kirchenpolitische

Gesetze  2,  1887,  S.  26.
"  Entwurf  nebst  Motiven  in  den  Stenogr.  Ber.
des  N  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  23,  S.  125ff.
5  Über  die  zu  b,  T  und  d  gedachten  Gesetzentwürfe
  nebst  Motiven  vgl.  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  1,  Nr.  94  und  95,
S.  438—461.  Dr.  Falk  entwickelte  in  der  Sitz.
des  A.  H.  v.  9.  Jan.  1873  in  ausführlicher  Darlegung
  den  Standpunkt  der  Staatsregierung  bezüglich
  der  Notwendigkeit  des  Erlasses  dieser  Gesetze
  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Bd.  I,
S.  447—450).  Die  erste  Beratung  der  Gesetzentwürfe
  fand  in  den  Sitz.  des  A.  H.  v.  16.  bis
21.  Jan.  1873  statt,  und  zwar  die  des  Gesetzentwurfes
  zu  b  in  den  Sitz.  v.  16.  und  17.  Jan.
1873  (Sitz.  27  und  28,  Stenogr.  Ber.  S.  587
—645),  die  des  Gesetzentwurfes  zu  c  in  der  Sitz.
v.  20.  Jan.  1873  (Sitz.  29,  a.  a.  O.,  S.  647
—6606)9,  die  des  Gesetzentwurfes  zu  a  am  20.  und
21.  Jan.  1873  (Sitz.  29  und  30,  a.  a.  O.,  S.  666
—696),  die  des  Gesetzentwurfes  zu  d  am  21.  Jan.
1873  (Sitz.  30,  a.  a.  O.,  S.  696—698).  Auf
Grund  des  von  der  Komm.  zur  Vorberatung  der
„Gesetzentwürfe  erstatteten  Berichts  v.  3.  Febr.  1873
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  II,

 

Nr.  144,  S.  643  ff.)  erfolgte  die  zweite  Beratung
des  Gesetzentwurfes  zu  b  in  den  Sitz.  v.  7.,  8.,
10.,  11.,  13.  und  14.  März  1873  (Sitz.  59—64,
Stenogr.  Ber.  1488—1645),  die  zweite  Beratung
des  Gesetzentwurfes  zu  c  auf  Grund  des  Komm.
Ber.  v.  12.  Febr.  1873  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1872—73,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  167,  S.  778  ff.)  in
den  Sitz.  v.  14.  und  15.  März  1873  (Sitz.  64
und  65,  Stenogr.  Ber.,  S.  1645—1696),  die  des
Gesetzentwurfes  zu  a  auf  Grund  des  Komm.  Ber.
v.  18.  Febr.  1873  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1872
—73,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  208,  S.  986  ff.)  in  der
Sitz.  v.  18.  März  1873  (Sitz.  67,  Stenogr.  Ber.,
S.  1713—1739),  die  des  Gesetzentwurfes  zu  d  auf
Grund  des  Komm.  Ber.  v.  26.  Febr.  1873  (Stenogr.
  Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  II,
Nr.  247)  in  der  Sitz.  v.  19.  März  1873  (Sitz.  68,
Stenogr.  Ber.,  S.  1741—1758).  Bei  der  in  der
Sitz.  v.  20.  März  1873  (Sitz.  69,  Stenogr.  Ber.,
S.  1767—  1802)  erfolgten  dritten  Beratung  wurden
  die  drei  erwähnten  Gesetzentwürfe  endgültig
angenommen.  Das  H.  H.  beriet  über  die  Entwürfe
  in  den  Sitz.  v.  24.,  25.,  26.,  28.,  29.  und
30.  April  1873  (Sitz.  25—30,  Stenogr-  Ber.  des
H.  H.  1872—73,  S.  1425—577  und  nahm  sie
in  der  Sitz.  v.  1.  Mai  1873  (Sitz.  31,  Stenogr.
Ber.,  S.  579—586)  mit  geringen  Abänderungeß
der  Gesetzentwürfe  zu  b  und  c  an,  welchen  Abänderungen
  das  A.  H.  in  der  Sitz.  v.  9.  Mai
1873  (Sitz.  63,  Stenogr.  Ber.,  S.  1852—1867)
seine  Zustimmung  gab.  Die  königl.  Sanktion
wurde  sofort  erteilt  und  die  Publikation  der  Gesetze
  erfolgte  unterm  11.,  12.,  13.  und  14.  Mai
1873  (G.  S.  1873,  S.  191  ff.).

*  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze  des
Jahres  1873,  S.  XIVf.

15
        <pb n="238" />
        228  Staat  und  Kirche.  (§.  131.)

Religionsgesellschaften  bezieht.  Allerdings  waren  alle  diese  Gesetze  wesentlich  durch  dieneuere
  Entwicklung  der  katholischen  Kirche  hervorgerufen  worden.  Allein  schon  um  der
Parität  willen,  um  den  Vorwurf  einer  Tendenzgesetzgebung  gegen  eine  bestimmte  Religionspartei
  abwehren  zu  können,  hat  die  Staatsregierung  es  für  erforderlich  erachtet,  in  den
Gesetzen,  soweit  die  Wahrung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  prinzipiell  auch  gegenüber
der  evangelischen  Kirche  gerechtfertigt  war,  diese  letztere  nicht  auszunehmen.  Überdies
war  durch  die  Gewährung  einer  größeren  Selbständigkeit  an  die  evangelische  Kirche  zugleich
  die  nähere  Ausbildung  des  staatlichen  Hoheitsrechts  auch  gegenüber  dieser  Kirche
bedingt.  Hatte  dazu  in  früherer  Zeit  neben  dem  landesherrlichen  Kirchenregiment  kein
Bedürfnis  vorgelegen,  so  war  die  besondere  Entwicklung  der  Staatsaufsicht  jedoch  seit
der  Einführung  der  konstitutionellen  Regierungsform  und  der  allmählichen  Lösung  der
Vereinigung  der  obersten  kirchlichen  und  staatlichen  Verwaltung  notwendig  geworden.

1.  Das  Gesetz  v.  11.  Mai  1873  über  die  Vorbildung  und  Anstellung  der  Geistlichen
  1,  welches  für  die  ganze  Monarchie  einschließlich  des  Jadegebietes  erlassen  und
durch  §.  5,  Nr.  2  des  Gesetzes  v.  25.  Febr.  18782  auch  im  Kreise  Herzogtum  Lauenburg
  eingeführt  ist,  gilt  heute  in  der  erheblich  abgeänderten  Fassung,  welche  es  durch  die
Novellen  v.  21.  Mai  1874  3,  14.  Juli  1880  (Art.  5)  4,  31.  Mai  1882  (Art.  2,  3,  4)5,
11.  Juli  1883  (Art.  1—3)  5,  21.  Mai  1886  (Art.  1,  2,  3,  4,  5,  9,  15)7  und
29.  April  1887  (Art.  1,  2)  erhalten  hat.?  Das  Gesetz  regelt  vom  staatlichen  Standpunkt
  aus  die  Bedingungen  für  den  Erwerb  der  geistlichen  Amter  in  den  privilegierten
christlichen  Kirchen.70  Bei  dem  hervorragenden  Einfluß,  welchen  die  Geistlichen  als
Lehrer  und  Führer  ihrer  Gemeinden  üben,  will  es  dem  Staat  die  Gewähr  dafür  bieten,
daß  nicht  Männer,  welche  seine  eigenen  Funktionen  gefährden,  in  solche  auch  mit  staatlichen
  Vorrechten  ausgestatteten  Stellen  berufen  werden.  Da  bloße  Repressivmaßregeln
der  vielfach  der  öffentlichen  Kontrolle  entzogenen  Tätigkeit  der  Geistlichen  gegenüber  unzureichend
  sind,  hat  das  Gesetz  vorbeugende  Bestimmungen  getroffen,  um  den  erwähnten
Zweck  zu  erreichen.  Die  erforderlichen  Bürgschaften  findet  es  in  den  im  §.  1  allgemein
ausgesprochenen  Momenten:  a)  in  dem  Besitz  der  Eigenschaft  als  Deutscher  11,  b)  in  dem
Nachweise  einer  genügenden  wissenschaftlichen  Vorbildung  12,  c)  in  dem  Recht  des  Staates,

 

1  G.  S.  1873,  S.  191  ff.;  Kommentar  dazu  königl.  Genehmigung  festzustellenden  Grundsätzen
bei  Hinschius,  Preuß.  Kirchengesetze,  1873,  zu  gestatten.
S.  97  ff.;  Thudichum,  Kirchenrecht,  Bd.  II,  12  Die  von  dem  Gesetz  verlangte  wissen-S.
  26ff.  (veraltet);  Bornhak,  Pr.  St.  R.2,  schaftliche  Vorbildung  ist  darzutun  a)  durch
Bd.  III,  S.  657  ff.  Ablegung  der  Entlassungsprüfung  auf  einem
2  G.  S.  1878,  S.  97  (100).  deutschen  Gymnasium,  b)  durch  Zurücklegung
*  Gesetz  wegen  Deklaration  und  Ergänzung  eines  dreijährigen  theologischen  Studiums  auf
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  (G.  S.  1874,  einer  deutschen  Staatsuniversität  (§.  4).  Der

 

S.  139).  Min.  d.  geistl.  Ang.  ist  ermächtigt,  mit  Rück-4
  G.  S.  1880,  S.  285.  sicht  auf  ein  vorangegangenes  anderes  Univer-5
  G.  S.  1882,  S.  307.  sitätsstudium,  als  das  der  Theologie,  oder  mit
6  G.  S.  1883,  S.  109.  Rücksicht  auf  ein  an  einer  außerdeutschen  Staats-7
  G.  S.  1886,  S.  147.  universität  zurückgelegtes  Studium,  oder  mit
8  G.  S.  1887,  S.  127.  Rücksicht  auf  einen  sonstigen  besonderen  Bil-"
  Hinschius,  Das  preuß.  Kirchengesetz  vom  dungsgang  von  dem  vorgeschriebenen  dreijährigen

14.  Juli  1880,  Nachtragsheft,  1881;  ders.,  Die  Studium  an  einer  deutschen  Staatsuniversität
preuß.  Kirchengesetze,  betr.  Abänderungen  der  einen  angemessenen  Zeitraum  zu  erlassen.  Er
kirchenpolitischen  Ges.  v.  21.  Mai  1886  und  ist  ferner  ermächtigt,  nach  den  vom  Staatsmini-29.
  April  1887,  1887;  v.  Kleinsorgen,  Die  sterium  mit  königl.  Genehmigung  festgestellten.
kirchenpolitischen  Gesetze  Preußens  und  des  Deut=  Grundsätzen  von  den  Erfordernissen  des  §.  4  zu
schen  Reichs,  1887;  Rintelen,  Die  kirchen=  dispensieren  (s.  5;  Hinschius,  a.  a.  O.,  Tl.  2,
politischen  Gesetze,  1903.  S.  26  f.).  Das  theologische  Studium  kann  auch
1°  Hinschius-Kahl,  Artikel  Geistliche  in  an  den  zur  wissenschaftlichen  Vorbildung  der  Geistv.
  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  II,  lichen  geeigneten  kirchlichen  Seminaren,  welche
S.  30  ff.;  Schoen,  Kirchenrecht,  Bd.  II,  S.  47  fl.  bis  zum  Jahre  1873  bestanden  haben,  und  an
*½  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsges.  ru#  denjenigen,  welche  die  Bischöfe  von  Osnabrück
22.  Juli  1913  (R.  G.  Bl.  1913,  S.  583),  §.  1.  und  Limburg  in  ihren  Diözesen  zu  errichten  und
„Die  Novelle  v.  31.  Mai  1882,  Art.  3,  Abs.  2,  zu  unterhalten  berechtigt  sind,  zurückgelegt  werermächtigte
  den  Minister,  auch  ausländischen  den.  Zur  Eröffnung  der  Seminare  in  O.  und
Geistlichen  die  Vornahme  von  geistlichen  Amts=  L.  und  zur  Wiedereröffnung  der  übrigen,  sowie
handlungen  nach  vom  Staatsministerium  mit  zur  Fortführung  aller  dieser  Anstalten  sind  1.  dem
        <pb n="239" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.

gegen  die  Anstellung  ungeeignet  erscheinender  Personen  Einspruch  zu  erheben.

G.  131.)  229

Nachdem

das  Gesetz  in  den  §§.  2  und  3  die  Fälle,  in  welchen  die  Erlangung  des  Rechts  auf
geistliche  Amtstätigkeit  seinen  Vorschriften  unterworfen  sein  soll  1,  spezialisiert  hat,  setzt
es  in  den  §§.  4—92  das  Nähere  über  die  Vorbildung  zum  geistlichen  Amte  fest  und
trifft  dabei  zugleich  die  erforderlichen  Anordnungen  über  die  Einrichtung  der  Lehranstalten,

die  Qualifikation  und  Anstellung  des  Lehrpersonals,

kirchlichen  Bildungsanstalten.3

sowie  die  staatliche  Kontrolle  der

Die  §§.  15—17  gestalten  das  staatliche  Einspruchsrecht

näher  aus  *,  während  die  §§.  195  und  20  einen  besonderen  Schutz  der  bereits  im  Amte
befindlichen  und  künftig  anzustellenden  Geistlichen  begründen  5,  und  §.  21  bestimmt,  daß

 

Min.  d.  geistl.  Ang.  die  Statuten  und  der  Lehrplan
  einzureichen  und  die  Namen  der  Leiter
und  Lehrer,  welche  Deutsche  sein  müssen,  mitzuteilen;
  2.  Der  Lehrplan  ist  dem  Universitätsplan
gleichartig  zu  gestalten;  3.  Es  ist  zur  Anstellung
an  diesen  Anstalten  die  wissenschaftliche  Befähigung
  erforderlich,  an  einer  deutschen  Staatsuniversität
  in  der  Disziplin  zu  lehren,  für  welche
die  Anstellung  erfolgt.  Der  Minister  macht  die
zur  wissenschaftlichen  Vorbildung  geeigneten  Seminare
  öffentlich  bekannt.  Die  Wiedereröffnung
der  Seminare  für  die  Erzdiözese  Gnesen-Posen
und  die  Diözese  Kulm  wird  durch  königl.  Verordnung
  bestimmt  (§.  6).  Während  des  vorgeschriebenen
  Universitätsstudiums  dürfen  die  Studierenden
  einem  kirchlichen  Seminar  nicht  angehören
  (§.  7).  Alle  der  Vorbildung  der  Geistlichen
dienenden  kirchlichen  Anstalten  stehen  unter  der
Aufsicht  des  Staates  (§.  9).  Die  kirchlichen  Oberen
  sind  befugt,  Konvikte  für  Zöglinge,  welche
Gymnasien,  Universitäten  und  kirchliche  Seminare
  besuchen,  hinsichtlich  deren  die  gesetzlichen
Voraussetzungen  für  den  Ersatz  des  Universitätsstudiums
  erfüllt  sind,  zu  errichten  und  zu  unterhalten.
  Sie  sind  ferner  befugt,  die  zur  theologischpraktischen
  Vorbildung  bestimmten  Anstalten  (Prediger=
  und  Priesterseminare)  wieder  zu  eröffnen.
Dem  Minister  sind  Statuten  und  Hausordnung
einzureichen,  sowie  die  Namen  der  Leiter  und  Erzieher,
  welche  Deutsche  sein  müssen,  mitzuteilen
(Novelle  v.  21.  Mai  1886,  Art.  3,  4;  Hinschius,
  a.  a.  O.,  Tl.  2,  S.  27  ff.).  Die  in  den
§§.  9—14  des  Ges.  v.  11.  Mai  1873  enthaltenen
besonderen  Vorschriften  wegen  der  Staatsaufsicht
über  die  bezeichneten  kirchlichen  Vorbildungsanstalten
  sind  aufgehoben.

1  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  kommen  zur
Anwendung,  gleichviel,  ob  das  Amt  dauernd  oder
widerruflich  übertragen  werden  oder  nur  eine
Stellvertretung  oder  Hilfsleistung  in  demselben
statthaben  soll.  Die  Anzeigepflicht  der  geistlichen
  Oberen  und  das  Einspruchsrecht  der
Staatsregierung  findet  keine  Anwendung:  1.  bei
der  Ubertragung  von  Seelsorgeämtern,  deren  Inhaber
  unbedingt  abberufen  werden  können;  2.  bei
der  Übertragung  von  Pfarrämtern,  welche  nicht
dauernd  erfolgt;  3.  bei  der  Anordnung  einer
Hilfsleistung  oder  Stellvertretung  in  einem  geistlichen
  Amte;  4.  wenn  eine  geistliche  Amtshandlung
  von  einem  gesetzmäßig  angestellten  Geistlichen
  in  dem  Bezirk  eines  anderen  besetzten  oder
erledigten  geistlichen  Amtes  vorgenommen  wird,
ohne  daß  dieser  dabei  die  Absicht  bekundet,  dort
ein  geistliches  Amt  zu  übernehmen.  Die  mit  der
Stellvertretung  oder  Hilfsleistung  in  einem  geistlichen
  Amte  gesetzmäßig  beauftragten  Geistlichen

 

 

 

gelten  auch  nach  Erledigung  dieses  Amtes  als  gesetzmäßig
  angestellte  Geistliche.  Die  Anzeigepflicht
  besteht  nur  für  die  dauernde  Übertragung
von  Pfarrämtern  und  die  Ubertragung  von  geistlichen
  Amtern,  welche  nicht  unter  die  zu  1  bis
4  aufgezühlten  fallen  (§.  2  in  der  bei  Hinschius,
  Kirchengesetze  1886—  87,  Tl.  2,  S.  25  f.,
formulierten  Fassung).  Die  vorstehenden  Bestimmungen,
  sowie  die  Vorschriften  des  §.  1  kommen
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  26  auch
zur  Anwendung,  wenn  einem  bereits  im  Amte
stehenden  Geistlichen  ein  anderes  geistliches  Amt
übertragen  oder  eine  widerrufliche  Anstellung  in
eine  dauernde  verwandelt  werden  soll  (§.  3,  in
der  Fassung  bei  Hinschius,  a.  a.  O.,  S.  26).

8.  9,  Abs.  2,  3,  bis  8.  14  sind  aufgehoben
Ges.  v.  21.  Mai  1886.  Art.  5).

3  Siehe  S.  228,  Note  12.

4  Die  geistlichen.  Oberen  sind,  vorbehaltlich  der
in  Anm.  1  bezeichneten  Ausnahmen,  verpflichtet,
demjenigen  Kandidaten,  dem  ein  geistliches  Amt
übertragen  oder  der  in  ein  anderes  geistliches
Amt  versetzt  oder  dessen  widerrufliche  Anstellung
in  eine  dauernde  umgewandelt  werden  soll,  dem
Oberpräsidenten  unter  Bezeichnung  des  Amtes
zu  benennen.  Innerhalb  dreißig  Tagen  nach
der  Benennung  kann  der  Oberpräsident  Einspruch
  gegen  die  Anstellung  erheben,  wenn  es
sich  um  die  dauernde  Ubertragung  eines  Pfarramtes
  handelt  (8.  15).  Der  Einspruch  ist  nur
zulässig,  a)  wenn  dem  Anzustellenden  die  gesetzlichen
  Erfordernisse  zur  Bekleidung  des  geistlichen
Amtes  fehlen,  b)  wenn  aus  einem  auf  Tatsachen
beruhenden  Grunde,  welcher  dem  bürgerlichen
oder  staatsbürgerlichen  Gebiete  angehört,  für  die
Stelle  nicht  geeignet  ist.  Die  Tatsachen,  welche
den  Einspruch  begründen,  sind  anzugeben  (8.  16).
Die  Übertragung  eines  geistlichen  Amtes,  welche
den  Vorschriften  der  8§.  1—3  zuwiderläuft  oder
welche  vor  Ablauf  der  in  8.  15  für  die  Er—
hebung  des  Einspruchs  gewährten  Frist  erfolgt,
gilt  als  nicht  geschehen  (8.  17;  Hinschius,
a.  a.  O.,  Tl.  2,  S.  30  f.).  —  Die  katholischen
Bischöfe  (Erzbischöfe,  Fürstbischöfe)  haben,  bevor
sie  die  staatliche  Anerkennung  erhalten,  dem
König  den  Eid  zu  leisten.  Verordn.  v.  13.  Febr.
1887  (G.  S.  1887,  S.  11).

5  §.  18  ist  aufgehoben  (Ges.  v.  29.  April  1887,
Art.  2,  §F.  3).

(  §.  19:  Die  Errichtung  von  Seelsorgeämtern,
deren  Inhaber  unbedingt  abberufen  werden  können,
  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Min.  d.
geistl.  Ang.  zulässig.  §.  20:  Anordnungen  oder
Vereinbarungen,  welche  die  durch  das  Gesetz  begründete
  Klagbarkeit  der  aus  dem  geistlichen

Amtsverhältnis  entspringenden  vermögensrecht-
        <pb n="240" />
        230  Staat  und  Kirche.

(8.  131.)
die  Verurteilung  eines  Geistlichen  zur  Zuchthausstrafe,  die  Aberkennung  der  bürgerlichen:
Ehrenrechte  und  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  die  Unfähigkeit  zur  Ausübung
  des  geistlichen  Amtes  und  den  Verlust  des  Amtseinkommens  zur  Folge  hat.  Die
§§.  22—24  treffen  die  erforderlichen  Strafbestimmungen  wegen  Verletzung  der  Vorschriften
  des  Gesetzes  durch  die  kirchlichen  Oberen  und  die  von  ihnen  rechtswidrig  angestellten
  Geistlichen.  12

2.  Das  Gesetz  v.  12.  Mai  1873  über  die  kirchliche  Disziplinargewalt  und  die
Errichtung  des  Königl.  Gerichtshofes  für  kirchliche  Angelegenheiten,  welches  gleichfalls
für  die  ganze  Monarchie  einschließlich  des  Jadegebietes  erlassen  und  durch  §.  5,  Nr.  3
des  Gesetzes  v.  25.  Febr.  1878  4  auch  im  Kreise  Herzogtum  Lauenburg  eingeführt  worden
ist,  hat  ebenfalls  zahlreiche  Abänderungen  durch  die  Novellen  v.  14.  Juli  1880,  Art.  1,
v.  31.  Mai  1882,  Art.  2,  v.  21.  Mai  1886,  Art.  6—10,  15  und  v.  29.  April  1887,
Art.  3  erhalten.  Es  regelt  die  Ausübung  der  den  kirchlichen  Behörden  gegen  „Kirchendiener“
  (d.  h.  solche  Personen,  welche  die  mit  einem  geistlichen  oder  jurisdiktionellen  Amt
verbundenen  Rechte  und  Verrichtungen  ausüben,  §.  1)  zustehenden  Disziplinargewalt.  *
Die  Anwendung  körperlicher  Züchtigung  ist  als  kirchliche  Disziplinarstrafe  oder  Zuchtmittel
ausgeschlossen  (§.  3);  Geldstrafen  dürfen  den  Betrag  von  90  Mark  oder,  wenn  das  einmonatliche
  Amtseinkommen  höher  ist,  den  Betrag  des  letzteren  nicht  übersteigen  (§.  4).
Die  Strafe  der  Freiheitsentziehung  darf  nur  in  der  Verweisung  in  eine  im  Deutschen
Reiche  belegene  Demeritenanstalt  bestehen,  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  übersteigen,
ihre  Vollstreckung  wider  den  Willen  des  Betroffenen  weder  begonnen  noch  fortgesetzt  werden
(§.  5).  Um  die  Innehaltung  dieser  Vorschriften  kontrollieren  zu  können,  sind  die  Demeritenanstalten
  der  staatlichen,  durch  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten“  und  den
Oberpräsidenten  s  auszuübenden  Aufsicht  unterworfen  (§.  6).  Über  das  Verfahren  bei
Verhängung  von  Dissziplinarstrafen  ordnet  das  Gesetz  (§.  2)  an,  daß  eine  Vermögensstrafe
  oder  die  Verweisung  in  eine  Demeritenanstalt  nur  nach  Anhörung  des  Beschuldigten
verhängt  werden  darf,  daß  der  mit  Verlust  oder  Minderung  des  Amtseinkommens  verbundenen
  Entfernung  aus  dem  Amte  (Entlassung,  Versetzung,  Suspension,  unfreiwilligen.
Emeritierung  usw.)  ein  geordnetes  prozessualisches  Verfahren  vorausgehen  muß,  und  daß
in  allen  diesen  ganen  die  Entscheidung  schriftlich  mit  Gründen  abzufassen  ist.  Zum.
Schutz  gegen  Übergriffe  der  geistlichen  Behörden  bei  Ausübung  der  Diseziplinargewalt
hatte  das  Gesetz  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  die  Staatsbehörde,  nämlich  den

„Königl.

Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten“  gewährt.7

Dieses  Rechtsmittel

 

lichen  Ansprüche  ausschließen  oder  beschränken,  sind
nur  mit  Genehmigung  der  Staatsbehörde  zulässig.

1  Dazu  Ges.  v.  21.  Mai  1874,  Art.  2;  Ges.
v.  14.  Juli  1850,  Art.  5;  Ges.  v.  11.  Juli  1883,
Art.  3;  Ges.  v.  21.  Mai  1886,  Art.  15;  Ges.  v.
29.  April  1887,  Art.  2,  §§.  3.h  5;  Hinschius,
Preuß.  Kirchengef.  1886—87.  Tl.  2,  S.  34.

:  Aus  den  Übergangs-  und  Schlußbestimmungen
  (§§.  25—30)  ist  hervorzuheben  §.  28,  wonach
  die  Vorschriften  über  das  Einspruchsrecht
des  Staates  dort  keine  Anwendung  finden,  wo
die  Anstellung  durch  Behörden  erfolgt,  deren
Mitglieder  sämtlich  vom  König  ernannt  werden;
ferner  §.  29,  welcher  die  anderweite  Regelung
der  Mitwirkung  des  Staates  bei  Besetzung  geistlicher
  Amter  auf  Grund  des  Patronats  oder  besonderer

  Rechtstitel,  sowie  die  Rechte  des  Staates

bezüglich  der  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militär
  und  an  öffentlichen  Anstalten  aufrechterhält.

3  G.  S.  1873,  S.  198  ff.;  Kommentar  von
Hinschius  in  den  preuß.  Kirchengesetzen  des
Jahres  1873,  S.  39  ff.;  Friedberg,  Kirchenrecht,
  1909,  S.  312  fl.;  Schoen,  Kirchenrecht,
Bd.  II,  S.  268  ff.;  Thudichum,  Kirchenrecht,
Bd.  II,  S.  202ff.;  Bornhak,  Pr.  St.  R.2,  Bd.  III,
S.  659  f.

 

4  G.  S.  1878,  S.  97  (100).

5  Heutige  Fassung  bei  Hinschius,  Kirchengesetze
  1886—87,  Tl.  1,  S.  95  ff.;  Tl.  2,  S.  34.

"Hinschius-  Kahl,  Art.  Geistliche,  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  II,  S.  34ff.;
Hübler,  Art.  Kirchenzucht,  das.  Bd.  I,  S.  521.,

7  Dem  Minister  sind  Satzung  und  Hausordnung
  der  Anstalt  einzureichen,  sowie  die  Namen
ihrer  Leiter  mitzuteilen.  Am  Schluß  des  Jahres
ist  ihm  ein  Verzeichnis  der  Demeriten,  welches
ihren  Namen,  die  Strafen  und  die  Zeit  der  Aufnahme
  und  Entlassung  enthält,  einzureichen  (Novelle
  1886,  Art.  8,  Abs.  1).

s  Der  Oberpräsident  kann  die  Befolgung  der
Vorschriften  der  §§.  5,  6  des  Gesetzes  und  der
auf  Grund  derselben  von  ihm  erlassenen  Verfügungen
  mit  Geldstrafe  bis  3000  J  erzwingen.
  Außerdem  kann  die  Anstalt  geschlossen  werden.
  Eine  Vollstreckung  kirchlicher  Disziplinarentscheidungen
  im  Wege  der  Staatsverwaltung.:
findet  nur  dann  statt,  wenn  dieselben  vom  Oberpräsidenten
  nach  Prüsung  der  Sache  für  vollstreckbar
  erklärt  sind  (§§.  8.  9).

5  Diese  Berufung  war  zulässig:  1.  wenn  die
Entscheidung  von  einer  durch  die  Staatsgesetze
ausgeschlossenen  Behörde  ergangen  war;  2.  wenn.
        <pb n="241" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.

G.  131.)  231

ist  jedoch  ebenso  wie  der  Gerichtshof  selbst  durch  die  Novelle  vom  21.  Mai  1886  (Art.  9,
10)  wieder  beseitigt  worden.  Außerdem  führte  das  Gesetz  ein  staatliches  Disziplinarverfahren
  gegen  Kirchendiener  ein,  indem  es  davon  ausging,  daß  der  Staat  kirchliche
Beamte,  deren  Amtsführung  die  Staatsgesetze  in  Frage  stelle  und  gegen  diese  verstoße,
nicht  in  ihrer  Stellung  belassen  könne.  1  Die  hierauf  bezüglichen  Vorschriften  der  §§.  24
—31  („Einschreiten  des  Staates  ohne  Berufung“)  sind  nicht  aufgehoben  worden  und  bestehen
  daher  formell  heute  noch  zu  Recht;  tatsächlich  sind  sie  aber  infolge  der  ersatzlosen
Beseitigung  des  Gerichtshofes  für  kirchliche  Angelegenheiten  (Gesetz  v.  21.  Mai  1886,

Art.  9)  suspendiert.?

3.  Das  Gesetz  v.  13.  Mai  1873  über  die  Grenzen  des  Rechts  zum  Gebrauche
kirchlicher  Straf=  und  Zuchtmittel  3  in  der  Fassung  der  Novellen  von  1886  (Art.  12)

 

eine  gesetzlich  unzulässige  Strafe  erkannt  war;
3.  wenn  die  Vorschriften  des  §.  2  über  das  Verfahren
  nicht  eingehalten  waren;  4.  wenn  die
Strafe  verhängt  war:  a)  wegen  einer  Handlung
oder  Unterlassung,  zu  welcher  die  Staatsgesetze
oder  die  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  erlassenen  Anordnungen  verpflichten;
b)  wegen  Ausübung  oder  Nichtausübung  eines
öffentlichen  Wahl=  und  Stimmrechtes;  c)  wegen
Gebrauchs  der  Berufung  an  die  Staatsbehörde
auf  Grund  des  Ges.  v.  12.  Mai  1873;
5.  wenn  die  Entfernung  aus  dem  kirchlichen
Amte  als  Disziplinarstrafe  oder  sonst  wider  den
Willen  des  davon  Betroffenen  ausgesprochen  war
und  die  Entscheidung  der  klaren  tatsächlichen  Lage
widersprach  oder  die  Gesetze  des  Staates  oder
allgemeine  Rechtsgrundsätze  verletzte;  6.  wenn
nach  erfolgter  vorläufiger  Suspension  vom  Amt
das  weitere  Verfahren  ungebührlich  verzögert
wurde  (§§.  10,  11).  Die  Berufung  stand  jedem
zu,  gegen  welchen  die  Entscheidung  ergangen
war,  sobald  er  die  dagegen  gesetzlich  zulässigen
Rechtsmittel  bei  der  vorgesetzten  kirchlichen  Instanz
  ohne  Erfolg  geltend  gemacht  hatte;  wenn
aber  ein  öffentliches  Interesse  vorlag,  stand  die
Berufung  auch  dem  Oberpräsidenten  zu,  jedoch
erst  dann,  wenn  die  bei  den  kirchlichen  Behörden
angebrachten  Rechtsmittel  ohne  Erfolg  geblieben
waren  oder  die  Frist  zu  ihrer  Einlegung  versäumt
  war  (§.  12).  Die  beim  Königl.  Gerichtshofe
  für  kirchliche  Angelegenheiten  einzulegende
Berufung  hatte  in  der  Regel  Suspensivkraft
(§§.  13,  14).  In  dem  auf  die  Berufung  ergehenden
  Urteil  konnte  nur  entweder  die  Verwerfung
  der  Berufung  oder  die  Vernichtung  der
mit  derselben  angefochtenen  Disziplinarentscheidung
  ausgesprochen  werden  (5§.  21).

2□·  Es  konnte  nach  den  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  gegen  Kirchendiener  auf  Antrag
der  Staatsbehörde  durch  Urteil  des  Königl.  Gerichtshofes
  für  kirchliche  Angelegenheiten  auf  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  ihres  Amtes  erkannt
werden,  wenn  sie  die  auf  ihr  Amt  oder  ihre
geistlichen  Amtsverrichtungen  bezüglichen  Vorschriften
  der  Staatsgesetze  oder  die  hierüber  von
der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit
  getroffenen  Anordnungen  so  schwer  verletzten,
  daß  ihr  Verbleiben  im  Amte  mit  der
öffentlichen  Ordnung  unverträglich  erschien  (§.  24,
Abs.  1  in  der  Fassung  der  Novelle  v.  14.  Juli
1880,  Art.  1).  Die  Aberkennung  der  Fähigkeit
zur  Bekleidung  des  Amtes  hatte  den  Verlust  des
Amtseinkommens  zur  Folge  (Novelle  v.  14.  Juli

 

 

1880,  Art.  1);  außerdem  war  die  Vornahme
weiterer  Amtshandlungen  mit  Geldbuße  bis  zu
300  c“  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  3000
bedroht  (§.  31);  zulässig  war  jedoch  nach  der
Novelle  v.  21.  Mai  1886,  Art.  15,  das  Lesen
stiller  Messen  und  die  Spendung  der  Sterbesakramente.
  Der  „Königl.  Gerichtshof  für  die
kirchlichen  Angelegenheiten"  in  Berlin  (§.  32)
bestand  aus  elf  Mitgliedern,  von  denen  der  Präsident
  und  wenigstens  fünf  andere  Mitglieder
etatsmäßig  angestellte  Richter  sein  mußten.  Die
Mitglieder  des  Gerichtshofes  wurden  vom  König
auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums,  und  zwar
die  bereits  in  einem  Staatsamte  angestellten  für
die  Dauer  ihres  Hauptamtes,  die  anderen  Mitglieder
  auf  Lebenszeit  ernannt.  Der  Gerichtshof
entschied  endgültig  mit  Ausschluß  jeder  weiteren
Berufung  (8§.  32—35).  Zur  Zuständigkeit  des
Gerichtshofes  gehörten:  a)  die  Verhandlung  und
Entscheidung  der  gegen  kirchliche  Dißziplinarverfügungen
  eingelegten  Berufung;  b)  die  Untersuchung
  und  Entscheidung  von  Anträgen  der
Staatsbehörde  auf  Amtsunfähigkeitserklärung  von

Kirchendienern;  c)  die  Entscheidung  über  die  Berufung,

  mit  welcher  die  kirchlichen  Behörden  die
Gesetzmäßigkeit  der  vom  Min.  d.  geistl.  Ang.
verhängten  Einbehaltung  der  Staatsmittel  gegen
eine  geistliche  Bildungsanstalt,  der  Schließung
einer  solchen,  sowie  der  Entziehung  der  früher
den  Klerikalseminaren  erteilten  Anerkennung  anfochten;
  d)  die  Entscheidung  über  die  Berufung,
welche  die  geistlichen  Oberen  gegen  einen  vom
Oberpräsidenten  erhobenen  Einspruch  hinsichtlich
der  Anstellung  und  Verwendung  von  Geistlichen
und  Lehrern  bzw.  Erziehern  an  geistlichen  Bildungsanstalten
  einlegen  konnten  (§s.  32).  Die
Entscheidung  erfolgte  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung
  in  öffentlicher  Sitzung;  doch  konnte
die  Offentlichkeit  durch  Beschluß  des  Gerichtshofes
ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte  Personen  beschränkt
  werden  (C.  18).  Bei  der  Entscheidung
hatte  der  Gerichtshof,  ohne  an  positive  Beweisregeln
  gebunden  zu  sein,  nach  seiner  freien,  aus
dem  ganzen  Inbegriff  der  Verhandlungen  und
Beweise  geschöpften  Uberzeugung  zu  entscheiden
(§.  21,  Absatz  1).

2  Hinschius,  Kirchengesetze  1886/87,  S.  62,
998;  v.  Kleinsorgen,  a.  a.  O.,  S.  51,  in
der  Anm.

G.  S.  1873,  S.  205;  dazu  Kommentar  von
Hinschius  in  dessen  Preuß.  Kirchengesetzen  des
Jahres  1873,  S.  3  ff.;  Friedberg,  Kirchenrecht
  0,  1909,  S.  312  ff.;  Schoen,  Kirchenrecht,
        <pb n="242" />
        232  Staat  und  Kirche.  (§.  131.)
und  1887  (Art.  4)1  regelt  die  Schranken  der  von  den  Kirchen  und  Religionsgesellschaften
  über  ihre  Mitglieder  in  Anspruch  genommenen  Straf=  und  Zuchtgewalt  in  der
durch  das  Verhältnis  zwischen  dem  Staat  und  den  religiösen  Gesellschaften  gebotenen
Weise.  Die  Notwendigkeit,  einem  Mißbrauch  der  kirchlichen  Straf=  und  Zuchtmittel  entgegenzutreten,
  hatte  bereits  im  Mittelalter  zu  mannigfachen  Sicherheitsmaßregeln  seitens
der  Staatsgewalt  geführt  und  war  auch  im  alten  Deutschen  Reiche  grundsätzlich  anerkannt.
  Auch  nach  seiner  Auflösung  zeigte  sich  in  den  deutschen  Staaten  mehrfach  das
Bedürfnis,  gesetzliche  Normen  über  das  Rechtsmittel  des  hiezurse  wegen  Mißbrauchs
der  Amtsgewalt  der  katholischen  wie  der  protestantischen  Geistlichkeit  (recursus  ab  abusu)
aufzustellen.  Die  innerhalb  der  katholischen  Kirche  seit  der  Gründung  des  neuen  Reiches
hervorgetretene  Bewegung,  die  Haltung,  welche  der  katholische  Klerus  dem  Staat  gegenüber
  eingenommen  hat,  sowie  die  Bildung  einer  staatsfeindlichen  katholischen  Partei  im
Lande  begründeten  die  Notwendigkeit,  den  Üübergriffen  der  Kirchengewalt  mit  der  Entschiedenheit
  entgegenzutreten,  welche  zur  Aufrechterhaltung  der  staatlichen  Autorität  und
zur  Wahrung  des  konfessionellen  Friedens  unerläßlich  war.  Leitender  Grundsatz  war
hierbei,  wie  überhaupt  bei  Regelung  der  Grenzen  zwischen  Staat  und  Kirche,  daß  ein
Staat,  welcher  den  verschiedenen  Kirchen=  und  Religionsgesellschaften  Raum  zur  freien
und  selbständigen  Entwicklung  gewährt,  nur  insoweit  gegen  einen  Mißbrauch  der  geistlichen
Amtsgewalt  einzuschreiten  berufen  ist,  als  die  staatlichen  Einrichtungen  und  Gesetze,  die
staatlichen  Rechte  seiner  Angehörigen  oder  die  Erfüllung  der  den  letzteren  gegen  den
Staat  obliegenden  Pflichten  in  Frage  gestellt  und  gefährdet  werden.  Das  Gesetz  v.
13.  Mai  1873  geht  demgemäß  davon  aus,  daß  kirchliche  Straf=  und  Zuchtmittel  nach
drei  Richtungen  nicht  geduldet  werden  dürfen  und  daher,  wenn  sie  doch  vorkommen,  dem
Staate  eine  wirksame  Repression  zur  Pflicht  machen,  nämlich  a)  solche,  welche  sich  in
ihren  Wirkungen  nicht  auf  das  kirchliche  Gebiet  beschränken,  b)  solche,  welche  sich  zwar
auf  dieses  Gebiet  beschränken,  aber  der  Ausübung  staatlicher  Rechte  nach  der  bestehenden
Gesetzgebung  des  Staates  entgegenwirken,  und  c)  solche,  welche  durch  ihre  Form  an  und
für  sich  als  ungehörig  erscheinen.  Demgemäß  bezeichnet  §.  1  des  Gesetzes  die  Grenzen,
innerhalb  deren  dem  Recht  zur  Anwendung  kirchlicher  Straf=  und  Zuchtmittel  freie  Bewegung
  bleibt.  §.  1  gestattet  allen  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  nur  die  Anwendung
  solcher  Straf=  und  Zuchtmittel,  welche  dem  rein  religiösen  Gebiete  angehören  oder
die  Entziehung  eines  innerhalb  der  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  wirkenden  Rechts
oder  die  Ausschließung  aus  der  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  betreffen.  Unstatthaft
sind  dagegen  alle  Straf=  und  Zuchtmittel,  welche  ihrer  beabsichtigten  Wirkung  nach  über
das  religiös-kirchliche  Gebiet  hinausgehen,  namentlich  solche,  welche  gegen  Leib,  Vermögen,
  Freiheit  oder  bürgerliche  Ehre  gerichtet  sind.  Derartige  Straf=  und  Zuchtmittel
dürfen  weder  angedroht  noch  verhängt,  noch  verkündet  werden.“

4.  Das  Gesetz  vom  14.  Mai  1873  betreffend  den  Austritt  aus  der  Kirche  5,  welches
im  Gegensatz  zu  den  vorerwähnten  Gesetzen  keine  Anderungen  erfahren  hat,  regelt  den
Austritt  aus  den  privilegierten  Kirchen  und  den  mit  Korporationsrechten  ausgestatteten
Religionsgesellschaften  nach  Form  und  Wirkung.  Vor  allem  galt  es,  eine  zwischen  dem
obersten  Gerichtshofe  und  der  Verwaltung  hervorgetretene  Meinungsverschiedenheit  über
die  Frage  der  Weiterhaftung  der  aus  einer  privilegierten  Kirche  ausgetretenen  Dissidenten

 

Bd.  II,  S.  290  ff.:  Thudichum,  Kirchenrecht,
Bd.  II,  S.  188  ff.;  Bornhak,  Pr.  St.  R.7,
Bd.  III,  S.  654.

88.  2—6  sind  durch  die  Novelle  v.  29.  April  1887,
Art.  4  aufgehoben.
5  G.  S.  1873,  S.  207;  dazu  Kommentar  von

1  Hinschius,  Kirchengesetze  1886/87,  Tl.  1,
S.  101  f.;  Tl.  2,  S.  16,  35;  Hübler,  Art.  Kirchenzucht
  in  v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.2,
Bd.  II,  S.  521.

2  Motive  des  Entw.  des  Ges.  v.  13.  Mai  1873
(Bienogr-  Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  I,
Nr.  23,  S.  126  ff.).

8  Motire,  a.  a.  O.,  S.  127,  Sp.  2.

4  Von  dem  ganzen  Gesetz  steht  heute  nur  noch
der  im  Text  näher  dargelegte  §.  1  in  Kraft.  Die

 

Hinschius  in  dessen  Preuß.  Kirchengesetzen  1873,
S.  167  ff.;  neuestens  von  Caro,  Gesetz,  betr.  den
Austritt  aus  der  Kirche  (Guttentagsche  Samml.,
Nr.  46,  1911);  A.  B.  Schmidt,  Der  Austritt
aus  der  Kirche,  1893;  ders.,  Neue  Beiträge  zum
Austritt  aus  der  Kirche,  in  der  Festschrift  für
Friedberg,  1908;  Friedberg,  Kirchenrecht",  1909,
S.  291  ff.;  Schoen,  Bd.  II,  S.  240  ff.;  Köhler,
in  der  Deutschen  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  Bd.  XXV,
(3.  Folge,  Bd.  III),  S.  1  ff.
        <pb n="243" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.  (8.  131.)  233
für  die  kirchlichen  Lasten  zu  beseitigen.!  Die  Form  des  Austritts  (mit  bürgerlicher
Wirkung)  ist  eine  persönliche  Erklärung  vor  dem  zuständigen  Amtsrichter  (§.  1).  Der
Aufnahme  dieser  Erklärung  muß  ein  entsprechender  Antrag  vorangehen,  welchen  der  Richter
dem  Vorstande  der  Kirchengemeinde,  welcher  der  Antragsteller  angehört,  unverzüglich  bekannt
  zu  machen  hat.  Die  Aufnahme  der  Austrittserklärung  findet  sodann  zwischen  4
und  6  Wochen  nach  Eingang  des  Antrages  zu  gerichtlichem  Protokoll  statt,  von  dem  der
Kirchengemeindevorstand  eine  Abschrift  erhält  (§.  2).  Die  Wirkung  der  Erklärung  besteht
darin,  daß  der  Ausgetretere  zu  den  auf  der  persönlichen  Kirchen=  oder  Kirchengemeindeangehörigkeit
  beruhenden  Leistungen  nicht  mehr  verpflichtet  wird.  Diese  Wirkung  tritt
jedoch  erst  mit  dem  Schluß  des  nächsten  Kalenderjahres,  wenn  es  sich  um  die  Kosten  für
außerordentliche,  im  Austrittsjahr  als  notwendig  festgestellte  Bauten  handelt,  sogar  erst
mit  dem  Schluß  des  zweitnächsten  Kalenderjahres  ein.  Unberührt  bleiben  alle  nicht  auf
der  persönlichen  Angehörigkeit  zur  Kirche  beruhenden  Leistungen,  namentlich  solche,  die
kraft  besonderen  Rechtstitels  auf  bestimmten  Grundstücken  haften  oder  von  allen  Grundstücken
  des  Bezirks  oder  doch  von  allen  Grundstücken  einer  gewissen  Klasse  im  Bezirk
ohne  Unterschied  des  Besitzers  zu  entrichten  sind  (§.  3).  Hinsichtlich  des  übertritts  von
einer  Kirche  zur  andern  bewendet  es  beim  bestehenden  Recht  (A.  L.  R.  II,  11,  88.  41,  42),
doch  muß  der  Übertretende,  wenn  er  von  den  Lasten  seines  bisherigen  Verbandes  befreit
werden  will,  die  in  dem  Austrittsgesetz  vorgeschriebene  Form  beobachten  (§.  1,  Abs.  2,  3).2
Der  offene  Widerstand  der  Bischöfe  und  des  von  ihnen  abhängigen  katholischen  Klerus
gegen  die  Ausführung  dieser  Maigesetze  des  Jahres  1873,  welcher  je  länger  desto  mehr
sich  zu  einer  offenen  Auflehnung  gegen  die  Staatsordnung  steigerte,  war  nicht  sowohl
gegen  einzelne  Bestimmungen  jener  Gesetze,  als  gegen  diese  im  ganzen  gerichtet,  weil  die
römische  Kirche  dem  Staate  das  Recht  bestritt,  das  äußere  Rechtsgebiet  der  Kirchen  und
ihre  Beziehungen  zum  Staat  im  Wege  der  Gesetzgebung  zu  regeln.  Die  Folge  war,
daß  die  Staatsregierung  sich  zu  weiteren  gesetzlichen  Maßregeln  veranlaßt  sah,  um  diesen
Widerstand  zu  brechen.  Zu  diesem  Zwecke  erging  a)  das  Gesetz  v.  21.  Mai  1874
wegen  Deklaration  und  Ergänzung  des  Gesetzes  v.  11.  Mai  1873  über  die  Vorbildung
und  Anstellung  der  Geistlichen  1,  und  b)  das  Gesetz  v.  20.  Mai  1874  über  die  Verwaltung
  erledigter  katholischer  Bistümer.5  Beide  Gesetze  ergänzten  das  durch  das  Gesetz

 

 

1  Hinschius,  a.  a.  O.,  S.  1697.

2  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  erging  die
Verfügung  des  Just.  Min.  v.  13.  Juni  1873
(Just.  M.  Bl.  1873,  S.  183).

3  Angesichts  der  außerordentlichen  Verhältnisse
und  zur  Abwehr  der  daraus  für  die  Rechtsordnung
  wie  für  das  kirchliche  Leben  erwachsenden
schweren  Störungen  erging  auch  das  Reichsges.
v.  4.  Mai  1874,  betr.  die  Verhinderung  der  unbefugten
  Ausübung  von  Kirchenämtern  (N.  G.  Bl.
1874,  S.  43).  Dieses  sog.  „Expatriierungsgesetz“
  sollte  dem  Staate  diejenigen  Mittel  gewähren,
  die  erforderlich  waren,  um  dem  Staatsgesetz
auch  gegenüber  dem  Widerstand  der  Träger  der
geistlichen  Gewalt  die  gebührende  Achtung  zu
verschaffen.  Nach  diesem  Reichsgesetz  konnte  Geistlichen,
  welche  nach  gerichtlicher  Entlassung  aus
ihrem  Kirchenamte  oder  nach  rechtskräftiger  Bestrafung
  wegen  Vornahme  von  Amtshandlungen
in  einem  gesetzwidrig  ihnen  übertragenen  Amte
sich  noch  als  Inhaber  des  ihnen  entzogenen  bzw.
ihnen  nicht  zukommenden  Amtes  betätigten,  durch
die  Landespolizeibehörde  der  Aufenthalt  in  bestimmten
  Bezirken  versagt  oder  angewiesen  werden.
  Wenn  die  Handlung,  durch  die  der  Geistliche
  sich  als  Inhaber  des  Amtes  betätigte,  in
der  ausdrücklichen  Anmaßung  oder  in  der  tatsächlichen
  Ausübung  des  letzteren  bestand  oder
wenn  er  der  gegen  ihn  verhängten  Aufenthaltsbeschränkung
  zuwider  handelte,  so  war  die  staat- 



liche  Zentralbehörde  befugt,  ihm  die  Staatsangehörigkeit
  zu  entziehen  (womit  diese  auch  in  jedem
anderen  Bundesstaate  verloren  ging)  und  ihn
aus  dem  Bundesgebiet  auszuweisen.  Behauptete
der  Betroffene,  daß  er  die  ihm  zur  Last  gelegten
Handlungen  nicht  begangen  habe,  so  stand  ihm
binnen  acht  Tagen  die  Berufung  auf  gerichtliches
Verhör  zu.  Näheres  im  Kommentar  von  Hinschins
  über  das  Ges.  v.  4.  Mai  1874  in  den
preuß.  Kirchengesetzen  der  Jahre  1874  und  1875,
S.  3  ff.  Das  Gesetz  ist  durch  das  Reichsges.
v.  6.  Mai  1890  (R.  G.  Bl.  1890,  S.  65)  aufgehoben
  worden.

4  G.  S.  1874,  S.  139.  —  Entwurf  dieses
Gesetzes  (nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1873—74,  Anl.  Bd.  III,  Nr.  208,
S.  1229  ff.;  Verhandl.  in  den  Sitz.  des  A.  H.
v.  5.  Febr.,  7.,  8.  und  9.  Mai  1874  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1873—74,  Bd.  II,  S.  1099fff.,
1523  ff.,  1537  ff.,  1593  ff.);  Verhandl.  im  H.  H.
in  den  Sitz.  v.  13.  und  14.  Mai  1874  (Stenogr.
Ber.  des  H.  H.  1873—74,  Bd.  I,  S.  314,  335
—337).  Kommentar  von  Hinf  chius  über  das
Gesetz  in  dessen  Preuh.  Kirchengesegen  der  Jahre
1874  und  1875,  S.  19  ff.

*  G.  S.  1874,  S.  135  ff.  —  Entwurf  dieses  Gesetzes
  (nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.H.  1873—74,  Anl.  Bd.  III,  Nr.  208,  S.  1231  ff.;
Komm.  Ber.  v.  25.  April  1874,  ebenda,  Anl.
Bd.  IV,  Nr.  309,  S.  1905  ff.;  Verhandl.  in  den
        <pb n="244" />
        234

Staat  und  Kirche.

G.  131.)

v.  11.  Mai  1873  begründete  Einspruchsrecht  der  Staatsbehörde  bei  der  Anstellung.
von  Geistlichen,  das  erstere,  indem  es  deklarierte,  daß  der  Nichtbeachtung  des  erhobenen.
Einspruchs  gleichstehe  a)  die  Anstellung  eines  Kandidaten  ohne  jede  Benennung,  b)  die
Anstellung  mit  gleichzeitiger  oder  nachheriger  Benennung,  c)  die  Anstellung  vor  dem  Ablauf
  der  dreißigtägigen  Einspruchsfrist  (Art.  1),  das  zweite  Gesetz,  indem  es  das  Einspruchsrecht
  auf  alle  Stellungen  ausdehnte,  welche  die  interimistische  Ausübung  der  mit
dem  bischöflichen  (erzbischöflichen,  fürstbischöflichen)  Amt  verbundenen  Rechte  und  geistlichen
  Verrichtungen  ?  —  abgesehen  von  der  bloßen  Güterverwaltung  und  abgesehen  ferner
von  der  Vornahme  einzelner  Weihehandlungen  durch  staatlich  anerkannte  Bischöfe  —  in
einem  erledigten  katholischen  Bistum  zum  Zweck  haben,  also  namentlich  auf  die  Ämterdes
  Kapitular=  uud  Generalvikars  (88.  1,  3).3  2

Der  Erlaß  dieser  beiden  Gesetze  hatte  abermals  eine  Verschärfung  des  bestehenden

kirchlichen  Konfliktes  zur  Folge.

Das  Verhalten  des  römisch-katholischen  Episkopats

 

Sitz.  des  A.  H.  v.  7.  Febr.  und  4.,  5.,  6.  und
9.  Mai  1874  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1873
—  74,  Bd.  II,  S.  1145  ff.,  1399  ff.,  1431  ff.,

1463  ff.,  1571  ff.);  Verhandl.  im  H.  H.  in  den-Sitz.

  v.  11.,  13.,  15.  Mai  1874  (Stenogr.  Ber.
des  H.  H.  1873—74,  Bd.  I,  S.  263  ff.,  301  ff.,
319  ff.).  Kommentar  von  Hinschius  über  das
Gesetz  in  dessen  Preuß.  Kirchengesetzen  der  Jahre
1874  und  1875,  S.  41  ff.;  Hinschius  in  Hartmanns
  Ztschr.  f.  Gesetzgebung  u.  Praxis,  Bd.  I,
S.  241  ff.

1  Ges.  v.  20.  Mai  1874,  s.  20,  Abf.  1.

2  Darunter  sind  sowohl  die  in  dem  bischöflichen
  Amte  als  solchem  enthaltenen,  als  auch
die  auf  Delegation  beruhenden  Rechte  und  Verrichtungen
  begriffen  (Gesetz,  §.  29,  Abs.  2).

2  §.  2  des  Ges.  v.  20.  Mai  1874  bestimmt,
daß  derjenige,  welcher  solche  bischöfliche  Rechte
oder  Verrichtungen  ausüben  will,  hiervon  dem
Oberpräsidenten  der  Provinz,  in  welcher  sich  der
erledigte  Bischofssitz  befindet,  unter  Angabe  des
Umfanges  der  ausznübenden  Rechte  schriftliche
Mitteilung  zu  machen,  dabei  den  ihm  erteilten
kirchlichen  Auftrag  darzutun,  sowie  den  Nachweis
  zu  führen  hat,  daß  er  die  persönlichen
Eigenschaften  besitzt,  von  denen  das  Ges.  v.
11.  Mai  1873  die  Ubertragung  eines  geistlichen
Amtes  abhängig  macht,  daß  er  zugleich  zu  erklären
  hat,  daß  er  bereit  sei,  sich  eidlich  zu  verpflichten,
  dem  König  treu  und  gehorsam  zu  sein
und  die  Gesetze  des  Staates  zu  befolgen.  Das
Staatsministerium  ist  ermächtigt,  durch  Beschluß
von  dieser  eidlichen  Verpflichtung  und  von  dem
Nachweis  der  erforderlichen  persönlichen  Eigenschaften,
  mit  Ausnahme  des  Erfordernisses  der
deutschen  Staatsangehörigkeit,  zu  dispensieren
(Ges.  v.  14.  Juli  1880,  Art.  2;  Ges.  v.  31.  Mai
1882,  Art.  1;  Ges.  v.  21.  Mai  1886,  Art.  11).
Andernfalls  erfolgt  die  eidliche  Verpflichtung  (Ges.
v.  20.  Mai  1874,  §.  3)  vor  dem  Oberpräsidenten
oder  vor  einem  von  ihm  ernannten  Kommissar.

4  Anßerdem  regelte  das  Ges.  v.  20.  Mai  1874
noch  die  Verhältnisse  der  erledigten  Bistümer  in
mehrfachen  Beziehungen,  indem  es  dem  Domkapitel
  im  Falle  der  staatlichen  Absetzung  eines
Bischofs  die  Verpflichtung  auferlegte,  nach  erhaltener
  Aufforderung  einen  Bistumsverweser  (Kapitelsvikar)
  zu  wählen  (§.  6),  und  vorschrieb,  daß
jeder,  gleichviel  auf  welche  Weise  erledigte  Bischofssitz
  binnen  Jahresfrist  wieder  mit  einem  staatlich

 

anerkannten  Bischof  besetzt  werden  müsse  (6  8).
Zur  Durchführung  dieser  Vorschriften  diente  die
staatliche  Verwahrung  und  Verwaltung  des  dem
Bistum  gehörigen  und  der  Verwaltung  des  bischöflichen
  Stuhles  oder  des  jemaligen  Bischofs  unterliegenden
  Vermögens.  Die  staatliche  Verwahrung.
und  Verwaltung  dauerte  so  lange,  bis  ein  Bistumsverweser
  gesetzlich  angestellt  war  oder  die
Einsetzung  eines  staatlich  anerkannten  Bischofsstattgefunden
  hatte.  Dieselbe  sollte  von  einem.
vom  Min.  d.  geistl.  Ang.  ernannten  Kommissar
auf  Kosten  des  verwalteten  Vermögens  geführt
werden.  Die  Befugnisse  dieser  Kommissare  zur
Anwendung  von  Zwangsmitteln  regelte  das.
Ges.  v.  13.  Febr.  1878  (G.  S.  1878,  S.  87).
Der  Kommissar  war  für  seine  Amtstätigkeit  nur
dem  Oberpräsidenten  und  dem  Min.  d.  geistl.
Ang.  verantwortlich.  Seine  Bestellung,  sowie
Beginn  und  Ende  seiner  Amtstätigkeit  sollten
vom  Oberpräsidenten  öffentlich  bekannt  gemacht
werden  (§§.  6,  9—11).  —  Die  beiden  Ges.  v.
21.  Mai  1874  und  v.  20.  Mai  1874  hatten
ferner  eine  neue  Art  der  Besetzung  geistlicher
Amter,  bzw.  der  Errichtung  einer  Stellvertretung.
in  diesen  eingeführt.  In  gewissen  Fällen  war
den  Kirchengemeinden,  deren  Zwecken  das  in
Frage  stehende  Amt  diente,  ein  Wahlrecht  eingeräumt,
  wenn  nach  Erledigung  eines  geistlichen
Amtes  durch  Richterspruch  der  auf  Grund  des
Patronats  oder  eines  sonstigen  Rechtstitels  Berechtigte
  von  seinem  Präsentations=  oder  Nominationsrechte
  binnen  bestimmter  Frist  keinen  Gebrauch
  machte  oder  wenn  derartige  Rechte  überhaupt
  nicht  vorhanden  waren.  Die  Gemeinde
war  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse  auf  Antrag
von  zehn  großjährigen,  im  Besitze  der  Ehrenrechte
  befindlichen,  einem  mitwählenden  Familienhaupte
  nicht  untergeordneten,  männlichen  Mitgliedern
  durch  den  Landrat  bzw.  Amtmann  oder
Bürgermeister  zusammenzurufen,  und  ein  gültiger
  Beschluß  galt  als  gefaßt,  wenn  mehr  als  die
Hälfte  der  Erschienenen  demselben  zugestimmt  hatte
(§§.  8—10  des  Ges.  v.  21.  Mai  1874;  §§.  15
—17  des  Ges.  v.  20.  Mai  1874).  Alle  diese
Vorschriften  sind  durch  die  späteren  Novellen  zu
den  kirchenpolitischen  Gesetzen  aufgehoben  worden
(Ges.  v.  31.  Mai  1882,  Art.  4;  Ges.  v.  29.  April
1887,  Art.  6).  ·  ·

s  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze  1874
und  1875,  Einl.  «
        <pb n="245" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.  (§.  131.)  235

gegenüber  den  verfassungsmäßig  beschlossenen,  vom  Könige  vollzogenen  und  gehörig  publizierten
  Gesetzen  vom  11.—14.  Mai  1873  und  vom  20.  und  21.  Mai  1874  war  ein
solches,  daß  die  Majestätsrechte,  unter  deren  Vorbehalt  allein  die  katholische  Kirche  in
Preußen  alle  Staatsleistungen  empfangen  hat  und  zu  genießen  berechtigt  ist,  auf  das
schwerste  geschädigt  und  verletzt  erschienen.  Der  Papst  hatte  am  5.  Febr.  1875  an
die  preußischen  Erzbischöfe  und  Bischöfe  eine  Enzyklika  erlassen  1,  in  welcher  er  jene
Gesetze  vor  der  katholischen  Welt  für  ungültig  (Iirritas)  erklärte  und  den  Ungehorsam
gegen  dieselben  sanktionierte,  und  die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  in  Preußen  hatten  diese  an
sie  gerichtete  Enzyklika  ohne  Widerspruch  hingenommen.  Die  Staatsregierung  konnte  diese
Erklärung  des  Oberhauptes  der  katholischen  Kirche  nicht  stillschweigend  hinnehmen.  Dererste
  Schritt  war  die  Einbringung  eines  Gesetzentwurfs  betreffend  die  Einstellung  der
Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  die  römisch-katholischen  Bistümer  und  Geistlichen.?
Die  preußischen  Bischöfe  beschlossen  auf  einer  Konferenz  in  Fulda  am  2.  April  1875
eine  Protestadresse  wegen  dieses  Entwurfes  an  den  König.  Diese  Adresse  fügte  der  Krone,
mit  deren  Ermächtigung  der  Gesetzentwurf  eingebracht  war,  in  versteckter  Weise  eine
neue  Beleidigung  zu  und  erreichte  gerade  den  entgegengesetzten  Zweck,  indem  sie  dem
Staatsministerium  zur  Beantwortung  überwiesen  wurde  und  von  diesem  die  gebührende
Abfertigung  erhielt.3  Der  Gesetzentwurf  fand  die  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages
  "  und  wurde  als  Gesetz  v.  22.  April  1875  5  publiziert.  Dieses  sog.  Brotkorboder
  Sperrgesetz  war  in  allen  seinen  Bestimmungen  nur  für  die  damaligen  außerordentlichen
  Verhältnisse  berechnet.  Es  ist  daher,  nachdem  diese  sich  geändert,  gegenstandslos
geworden  5  und  hat,  obwohl  nicht  ausdrücklich  aufgehoben,  seine  Anwendbarkeit  verloren.7

Die  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  eingetretene  umfangreiche  Ausdehnung  deskatholischen
  Ordens=  und  Kongregationswesens  s  und  die  Existenz  der  hauptsächlich  seit

 

1  Archiv  f.  kathol.  Kirchenrecht,  Bd.  XXXIII.tigte,  der  vom  Bischof  oder  Bistumsverweser  über-S.
  373;  Acta  s.  sedis,  Bd.  VIII,  S.  301;  nommenen  Verpflichtung  ungeachtet,  den  Gesetzen-Stenogr.
  Ber.  des  A.  H.  1875,  Bd.  II,  S.  881  ff.  des  Staates  den  Gehorsam  verweigern  sollten,
2  Gesetzentw.  (nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  war  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  für  diese
Ber.  des  A.  H.  1875,  Anl.  Bd.  II,  Nr.  100,  Empfangsberechtigten  bestimmten  Leistungen  wie-S.
  1066  ff.  der  einzustellen  (§.  5).  Andererseits  waren,  wenn-3

  Vgl.  die  Protestadresse  v.  2.  April  1875  und  gleich  die  Einstellung  für  einen  Sprengel  stattden
  Bescheid  des  Staatsministeriums  v.  9.  April  gefunden  hatte,  die  Staatsmittel  solchen  Berech-1875
  im  Archiv  f.  kathol.  Kirchenrecht,  Bd.XXXIII,tigten,  welche  sich  schriftlich  zur  Erfüllung  der
S.  468,  und  bei  Hinschius,  a.  a.  O.,  S.  XVIIFf.  Staatsgesetze  verpflichteten,  wieder  zu  gewähren;

4  Er  wurde  in  beiden  Häusern  ohne  Verwei=  auch  konnten  solche  Leistungen  denjenigen  gegensung
  an  eine  Kommission  erledigt.  Vgl.  die  Ver=  über,  welche  durch  Handlungen  die  Absicht  an
handl.  im  A.  H.  in  den  Sitz.  v.  16.,  18.  und  den  Tag  legten,  die  Gesetze  des  Staates  zu  be-19.
  März  und  6.  Mrril  1875  (Stenogr.  Ber.  des  folgen,  bis  zur  Verweigerung  des  Gehorsams.
A.  H.  1875,  Bd.  II,  S.  823  ff.,  879  ff.,  907  ff.,  wieder  ausgenommen  werden  (s§.  6).  Solange
975  ff.)  und  im  H.  H.  in  den  Sitz.  v.  14.,  15.  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln
und  17.  Aprit  1875  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  dauerte,  war  auch  die  exekutivische  Beitreibung
1875,  Bd.  I,  S.  219  ff.,  245  ff.,  S.  265).  im  Verwaltungswege  in  betreff  der  Abgaben  und.

*  G.  S.  187  5,  S.  194  ff.;  dazu  Kommentar  Leistungen  an  das  betreffende  Bistum,  die  zu  ihm
von  Hinschius  in  dessen  Preuß.  Kirchengesetzen  gehörigen  Institute  und  die  Geistlichen  für  den
der  Jahre  1874  und  1875,  S.  69  ff.  Dieses  gesamten  Umfang  des  Sprengels  zulässig  und
Gesetz  verfügte,  daß  in  sämtlichen  Diözesen  sowie  den  Staats=  und  Gemeindesteuererhebern  während
Diözesananteilen  des  preuß.  Staates  vom  Tage  der  Dauer  der  Einstellung  verboten,  die  gedachten
der  Verkündigung  des  Gesetzes  an  sämtliche  für  Abgaben  zu  erheben  und  an  die  Empfangsberechdie
  Bistümer,  die  zu  ihnen  gehörigen  Institute  tigten  abzuführen  (8.  10).
und  die  Geistlichen  bestimmten  Leistungen  aus  6  v.  Kleinsorgen,  Kirchenpolitische  Gesetze:,
Staatsmitteln  eingestellt  wurden,  ausgenommen  1887,  S.  62;  dort  auch  der  Text  des  Gesetzes.
nur  die  Leistungen,  welche  für  Amtsgeistliche  be-  ök  über  die  Verwendung  der  während  der  Einstimmt
  waren  (§.  ).  Die  eingestellten  Leistun=  stellung  der  Leistungen  aufgesammelten  Beträge.
gen  sollten  jedoch  für  den  Umfang  des  Sprengels  vgl.  §.  9  des  Gesetzes.  Der  nicht  verwendete
wieder  aufgenommen  werden,  sobald  der  im  Amte  Betrag  von  16009  333,02  AM  ist  durch  Ges.  v.
befindliche  Bischof  (Erzbischof,  Furstbischof)  oder  24.  Juni  1891  (G.  S.  1891,  S.  227)  auf  die
Bistumsverweser  der  Staatsregierung  gegenüber  Bistümer  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
sich  schriftlich  verpflichtete,  die  Gesete  des  Staates  verteilt  worden.
zu  befolgen  (s.  2).  Wenn  nach  Wiederaufnahme  Hinschius,  Die  preuß.  Kirchengesetze  der
der  Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  den  Um=  Jahre  1874  und  1875,  S.  XIX,  XXI,  81  ff.;
fang  eines  Sprengels  einzelne  Empfangsberech=  Motive  zum  Gesetzentw.,  Drucks.  des  A.  H.  1875,
        <pb n="246" />
        236  Staat  und  Kirche.  (8.  131.)

jener  Zeit  gegründeten  zahlreichen  geistlichen  Genossenschaften  und  Niederlassungen  be—
drohte  an  sich  schon  den  Staat  mit  den  Gefahren,  welche  in  der  Organisation  dieser
Orden  und  Kongregationen  und  in  den  Zwecken  liegen,  welche  sie  verfolgen.  Diese  Ge—
nossenschaften  standen  entweder  unter  der  direkten  Leitung  auswärtiger  Oberer  oder  waren
der  bischöflichen  Aufsicht  unterworfen.  Damit  war  jede  Garantie  ausgeschlossen,  daß  sie
nicht  zu  staatsgefährlichen  Zwecken  und  zur  Förderung  der  staatsfeindlichen  Tendenzen
des  höheren  katholischen  Klerus  benutzt  wurden.  Die  große  Mehrzahl  dieser  Genossenschaften
  widmete  ihre  Tätigkeit  praktischen  Zwecken,  und  zwar  die  männlichen  Orden  und
Kongregationen  größtenteils  der  Aushilfe  in  der  Seelsorge,  die  übrigen,  sowie  fast  alle
weiblichen  Genossenschaften  teils  der  Krankenpflege,  teils  den  verschiedenartigsten  Unterrichts=
  und  Erziehungszwecken,  wodurch  ihnen  ein  bedeutender  Einfluß  auf  die  katholische
Bevölkerung  ermöglicht  wurde.  Die  Gefahren,  welche  die  übermäßige  Zahl  dieser  Niederlassungen
  und  Mitglieder  der  Genossenschaften  bei  dem  durch  das  Verhalten  des  Episkopats
  und  der  römischen  Kurie  immer  mehr  verschärften  Konflikte  für  den  Staat  darbot,
führten  zum  Erlaß  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1875  betreffend  die  geistlichen  Orden  und
ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen  Kirche.1  Dies  Gesetz  schloß  alle  Orden?
und  ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen  Kirche  mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  sich  ausschließlich  der  Krankenpflege  widmeten,  von  dem  Gebiete  der  preußischen
Monarchie  aus  und  untersagte  ihnen  die  Errichtung  von  Niederlassungen;  auch  die  der
Krankenpflege  sich  widmenden  Niederlassungen  konnten  jederzeit  durch  königliche  Verordnung
aufgehoben  werden.  Die  bestehenden,  nicht  vom  Gesetze  vorbehaltenen  Niederlassungen
waren  binnen  sechs  Monaten  aufzulösen;  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  war
jedoch  ermächtigt,  diese  Frist  für  Niederlassungen,  welche  sich  mit  dem  Unterricht  und  der
Erziehung  der  Jugend  beschäftigten,  bis  auf  vier  Jahre  zu  verlängern,  auch  nach  Ablauf
  dieses  Zeitraumes  einzelnen  Mitgliedern  der  geistlichen  Genossenschaften  die  Befugnis
  zur  Unterrichtserteilung  zu  gewähren  (§§.  1  u.  2).  Die  noch  fortbestehenden
Niederlassungen  wurden  der  Aufsicht  des  Staates  unterworfen  (§.  3).  Das  Vermögen
der  aufgelösten  Niederlassungen  unterlag  nicht  der  Einziehung  durch  den  Staat,  sondern
die  Staatsbehörden  sollten  es  nur  einstweilen  in  Verwahrung  und  Verwaltung  nehmen
und  daraus  die  Mitglieder  der  aufgelösten  Niederlassungen  unterhalten  werden  (§.  4).
Auch  dieses  Gesetz  hat  durch  die  Novellen  zu  den  kirchenpolitischen  Gesetzen  zahlreiche

 

Nr.  305,  S.  5  ff.;  Hinschius,  Die  Orden  und

Kongregationen  der  kathol.  Kirche  in  Preußen,
1874;  Giese,  Das  kathol.  Ordenswesen  nach
dem  geltenden  preuß.  Staatskirchenrecht  (Annal.  des
Deutschen  Reichs,  1908,  Nr.  3,  4,  5,  bes.  S.  179  ff.,
284  ff.,  339  ff.);  Ebers,  Art.  Orden  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  III,  S.  23  ff.

1  G.  S.  1875,  S.  217  ff.

2  Durch  das  Reichsges.,  betr.  den  Orden  der
Gesellschaft  Jesu,  vom  4.  Juli  1872  (R.  G.  Bl.
1872,  S.  253)  ist  dieser  Orden  nebst  den  ihm
verwandten  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
  vom  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  ausgeschlossen
  und  die  Errichtung  von  Niederlassungen
  untersagt  worden  (§.  1).  Durch  Bundesratsbeschluß
  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  v.
5.  Juli  1872)  wurde  den  Angehörigen  des  Ordens
  die  Ausübung  einer  Ordenstätigkeit,  insbes.
in  Kirche  und  Schule,  sowie  die  Abhaltung  von
Missionen,  untersagt.  §.  2  des  Gesetzes  ist  durch
Reichsges.  v.  8.  März  1904  (R.  G.  Bl.  1904,
S.  139)  aufgehoben  worden;  er  bestimmte,  daß
die  Angehörigen  dieser  Orden,  wenn  Ausländer,
aus  dem  Reichsgebiet  ausgewiesen,  daß  ihnen,
als  Inländern,  der  Aufenthalt  in  bestimmten
Bezirken  oder  Orten  versagt  oder  angewiesen
werden  könne.  Als  „jesuitenverwandt“  gelten

 

nach  den  Bundesratsbeschlüssen  (Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  v.  20.  Mai  1873  und  18.  Juli
1894)  die  Kongregation  der  Lazaristen  (Congregatio
  Missionis)  und  die  Gesellschaft  vom  heiligen
  Herzen  Jesu  (Société  du  sacré  ceceur  de
Jésus).  Giese,  Ordenswesen,  S.  176—179,  278
—283;  Meurer,  Art.  Jesuitengesetz  in  v.  Stengel-Fleischmanns
  W.  St.  V.  R.2,  Bd.  II,  S.  472  ff.
Da  Zweifel  über  die  Bedeutung  des  Begriffs
der  verbotenen  Ordenstätigkeit  im  Sinne  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  v.  5.  Juli  1872
(R.  G.  Bl.  254)  entstanden  waren  und  die  königl.
bayerische  Regierung  eine  authentische  Auslegung
dieses  Begriffs  beantragt  hatte,  beschloß  der  Bundesrat
  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  v.,

28.  Nov.  1912  (R.  G.  Bl.  1912,  S.  553):  „Verbotene

  Ordenstätigkeit  ist  jede  priesterliche  oder
sonstige  religiöse  Tätigkeit  gegenüber  anderen,  sowie
  die  Erteilung  von  Unterricht.  Unter  die  verbotene
  religiöse  Tätigkeit  fallen  nicht,  sofern  nicht
landesrechtliche  Bestimmungen  entgegenstehen,  das
Lesen  stiller  Messen,  die  im  Rahmen  eines  Familienfestes
  sich  haltende  Primizfeier  und  das
Spenden  der  Sterbesakramente.  Nicht  untersagt
sind  wissenschaftliche  Vorträge,  die  das  religiöse
Gebiet  nicht  berühren.  Die  schriftstellerische  Tätigkeit
  wird  durch  das  Verbot  nicht  betroffen.“
        <pb n="247" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.  (8.  131.)  237

Anderungen  erfahren.  Formell  aufrechterhalten  ist  heute  noch  der  grundsätzliche  Ausschluß
  aller  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen.?  Allerdings  hat  im  Laufe  der
nächsten  Jahre,  namentlich  zufolge  Art.  5,  §.  1  des  Gesetzes  v.  29.  April  1887,  die
Reihe  der  in  Preußen  zugelassenen  Orden  und  Kongregationen  so  erheblich  wieder  zugenommen,
  daß  in  Wirklichkeit  nur  mehr  sehr  wenigen  der  Zutritt  verschlossen  ist.  Preußen
ist  damit  in  tatsächlicher  Beziehung  heute  wieder  dazu  gelangt,  den  Orden  im  allgemeinen
keine  Schwierigkeiten  mehr  bezüglich  ihrer  Zulassung  in  den  Weg  zu  legen.  Dies  ändert
aber  juristisch  nichts  daran,  daß  alle  späteren  Abänderungen  nur  Ausnahmen  des  Ordensverbotes
  des  §.  1  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1875  darstellen;  mithin  nimmt  das  preußische
Recht  auch  heute  noch  den  prinzipiellen  Standpunkt  des  Ordensverbotes  ein.  Die  Zulässigkeit
  eines  Ordens  bedarf  daher  stets  eines  besonderen  gesetzlichen  Titels.  Diese
Titel  haben  in  der  Aufzählung  der  zulässigen  Ordens  zwecke  ihren  juristisch  formulierten
Ausdruck  gefunden."  Dabei  unterscheidet  das  Gesetz  einerseits  solche  Zwecke,  deren  Erreichung
  die  Haupttätigkeit  des  Ordens  ausmacht,  deren  ausschließliche  Verfolgung  sowohl
die  Zulassung  bedingt  als  auch  einen  Anspruch  darauf  verleiht,  andrerseits  solche,  denen
sich  die  wegen  Betreibung  eines  Hauptzweckes  zugelassenen  Genossenschaften  kraft  allgemeiner
  gesetzlicher  und  besonderer  ministerieller  Genehmigung  nebenher  noch  widmen
dürfen;  das  Gesetz  spricht  hier  von  „Nebentätigkeit“.  Die  einzelnen  Hauptzwecke,  welche
einen  Orden  zulassungsfähig  machen,  sind  a)  Aushilfe  in  der  Seelsorge,  b)  Übung  der
christlichen  Nächstenliebe,  worunter  insbesondere  die  Krankenpflege,  die  Pflege  und  Unterweisung
  von  Blinden,  Tauben,  Stummen  und  Idioten,  sowie  von  gefallenen  Frauenspersonen,
  ferner  die  übernahme  der  Pflege  und  Leitung  in  Waisenanstalten,  Armen=  und
Pfründnerhäusern,  Rettungsanstalten,  Asylen  und  Schutzanstalten  für  sittlich  gefährdete
Personen,  Arbeiterkolonien,  Verpflegungsanstalten,  Arbeiterherbergen  und  Mägdehäusern
fallen,  c)  Unterricht  und  Erziehung  der  weiblichen  Jugend  in  höheren  Mädchenschulen
und  gleichartigen  Erziehungsanstalten,  4)  Führung  eines  beschaulichen  Lebens  (Gesetz  von
1887,  Art.  5,  §.  1)0.5  Orden,  welche  einen  dieser  „Hauptzwecke“  verfolgen,  haben  Anspruch
  auf  Zulassung,  d.  h.  das  Recht,  Ordensniederlassungen  (mit  ministerieller  Genehmigung)'
  zu  errichten  und  die  Ordenstätigkeit  frei  zu  entfalten."¾  Rechtsfähigkeit  dagegen
  können  Ordensniederlassungen  in  Preußen  nur  durch  besondere  Gesetze  erlangen.?
Alle  Niederlassungen  unterliegen  der  Aufsicht  des  Staates  (Gesetz  von  1875,  §.  3).  Diese
hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Niederlassungen  keine  gesetzlich  unstatthaften
Zwecke  verfolgen.  Während  die  Verfolgung  der  Haupttätigkeiten  ohne  weiteres  mit  der
Zulassung  gestattet  ist,  setzt  diejenige  einer  sog.  Nebentätigkeit  außer  der  gesetzlichen  Zulässigkeit
  noch  die  spezielle  ministerielle  Genehmigung  voraus.10  Zuständig  hierzu  sind
die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  (Gesetz  von  1880,  Art.  6;
Gesetz  von  1886,  Art.  13;  Gesetz  von  1887,  Art.  5,  §.  3).  Gesetzlich  zulässig  ist  als
Nebentätigkeit  die  Pflege  und  Unterweisung  von  Kindern,  die  sich  noch  nicht  im  schulpflichtigen
  Alter  befinden  (jedoch  nur  für  die  bestehenden  weiblichen  Genossenschaften),  die
Üübernahme  der  Leitung  und  Unterweisung  in  Haushaltungsschulen  und  Handarbeitsschulen
für  Kinder  in  nicht  schulpflichtigem  Alter,  sowie  die  Ausbildung  von  Missionaren  für  den
Dienst  im  Auslande  (Gesetz  von  1880,  Art.  6;  Gesetz  von  1886,  Art.  13;  Gesetz  von
1887,  Art.  5,  §8§.  2,  3).11  Die  Niederlassungen  können  jederzeit  durch  königl.  Verordnung
aufgehoben  werden  (Gesetz  von  1880,  Art.  6;  Gesetz  von  1887,  Art.  5,  S.  2).12
Schon  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Gesetze  vom  11.  bis  14.  Mai  1873  hatte  die
Staatsregierung  auch  das  Bedürfnis  des  Erlasses  eines  Gesetzes  über  die  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  erkannt.  Die  Notwendigkeit  einer  Neu- 



1  Ges.  v.  14.  Juli  1880,  Art.  6;  Ges.  v.  21.  Mai#  9  Giese,  a.  S.  286—291.

a.  O.,
1886,  Krt.  13,  Ges.  v.  29.  April  1887,  Art.  5.  .  Ges.v.  11.Juli  1880,  Art.6;  Ges.  v.  29.April
:  Über  diese  Begriffe:  Giese,  a.  a.  O.,  1887,  Art.  5,  §.  2.
S.  171  ff.  83  Giese,  a.  a.  O.,  S.  291—294.
3  Giese,  a.  a.  O.,  S.  180,  284,  286.  Giiese,  a.  a.  O.,  S.  295  ff.,  339  ff
Zorn,  Kirchenrecht,  vS.  328;  Giese,  a.  a.  O.,,  1  Giese,  a.  a.  O.,  S.  360  f.
S.  286.  11  Giese,  a.  a.  O.,  S.  360,  361
*  Giese,  a.  a.  O.,  S.  286.  12  Giese,  a.  a.  O.,  S.  364f.
        <pb n="248" />
        238  Staat  und  Kirche.  (§.  131.)
regelung  dieses  Stoffes  ließ  sich  um  so  weniger  bestreiten,  als  seine  seitherige  gesetzliche  und
praktische  Gestaltung  in  den  verschiedenen  Landesteilen  der  Monarchie  zu  den  verschiedensten
  Ergebnissen  geführt  hatte.  Diese  Notwendigkeit  trat  um  so  mehr  hervor,  als  es
dem  Klerus  der  katholischen  Kirche  unter  dem  wechselnden  Einfluß  der  Zeiten  und  der
Verhältnisse  vielfach  gelungen  war,  die  zur  Verwaltung  des  kirchlichen  Vermögens  bestimmten
  Organe  ihrer  eigentlichen  Aufgabe  zu  entfremden  und  zu  willenlosen  Werkzeugen
der  Geistlichen  herabzudrücken.  Von  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend  wurde  das  Gesetz
v.  20.  Juni  1875  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
erlassen.  Dieses  Gesetz  regelt  die  Verwaltung  des  katholischen  Kirchenvermögens  so,  daß
den  beteiligten  Gemeindemitgliedern  eine  entscheidende  Mitwirkung  beigelegt  wird.  Zu
diesem  Behuf  schreibt  das  Gesetz  die  Errichtung  zweier  Organe  vor,  welche  aus  der
Wahl  der  männlichen,  volljährigen,  selbständigen,  seit  einem  Jahre  ansässigen  und  zu  den
Kirchenlasten  beitragenden  Gemeindemitglieder  hervorgehen  sollen  und  alle  drei  Jahre  zur
Hälfte  zu  erneuern  sind,  nämlich  eines  Kirchenvorstandes  und  einer  Gemeindevertretung.
Der  Kirchenvorstand,  welcher  außer  den  gewählten  Mitgliedern  noch  aus  dem  Pfarrer?
als  Vorsitzenden  3  sowie  dem  Patron  (oder  einem  von  diesem  ernannten  Stellvertreter)
besteht,  verwaltet  das  kirchliche  Vermögen  und  hat  die  vermögensrechtliche  Vertretung  der
Kirchengemeinde  und  des  sonst  von  ihm  verwalteten  Kirchenvermögens  dritten  gegenüber.
Dem  Kirchenvorstande  zur  Seite  steht  als  Kontrollorgan  die  Gemeindevertretung.
Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  soll  dreimal  so  groß  sein  wie  die  der  Kirchenvorsteher.
Die  Gemeindevertretung  hat  zu  bestimmten  wichtigen  Geschäften  der  kirchengemeindlichen
Vermögensverwaltung,  namentlich  Veräußerungen,  sowie  bei  der  Aufstellung  des  Etats  und
der  Abnahme  der  Jahresrechnung  ihre  Zustimmung  zu  erteilen.  Die  Funktionen  der
Aufsichtsbehörde  sind  teils  der  Staatsbehörde  übertragen,  teils  stehen  sie  dieser  und
der  bischöflichen  Behörde  gemeinschaftlich  zu,  so  daß  beide  im  Einvernehmen  miteinander
zu  handeln  haben,  teils  nur  der  bischöflichen  Behörde.  Wenn  letztere  von  den  ihr  gesetzlich
  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  oder  der  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der
Verwaltung  keinen  Gebrauch  macht,  geht  die  Ausübung  auch  dieser  Befugnisse  nach
erfolgloser  Aufforderung  auf  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  über.  Die  Notwendigkeit  der
Zustimmung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  gewissen  Akten  der  Vermögensverwaltung
ist  im  Gesetz  einheitlich  geregelt,“  wobei  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
v.  3.  Juni  1876  über  die  evangelische  Kirchenverfassung  5  als  Vorbild  gedient  haben.
Eine  Ausgestaltung  erfuhr  das  Recht  der  kirchengemeindlichen  Vermögensverwaltung
dann  später  durch  die  eingehende  Regelung  des  Besteuerungsrechts  im  Staatsgesetz  v.  14.  Juli
1905  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  katholischen  Kirchengemeinden

 

1  G.  S.  1875,  S.  241  ff.;  Entw.  des  Gesetzes  das.  S.  529  ff.;  v.  Schilgen,  Das  kirchliche

(nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1875,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  16,  S.  194  ff.;  Komm.
Ber.  vom  17.  April  1875,  das.  Anl.  Bd.  II,
Nr.  250,  S.  1574  ff.;  Verhandl.  in  den  Sitz.
des  A.  H.  v.  16.  und  17.  Febr.  1875  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1875,  Bd.  I,  S.  266—292,  297
—318),  v.  24.,  26.  und  27.  April  1875  (Stenogr.
  Ber.,  Bd.  II,  S.  1436—1593)  und  vom
1.  Mai  1875  (Stenogr.  Ber.,  Bd.  II,  S.  1611
—1638);  Verhandl.  im  H.  H.  in  den  Sitz.  v.
21.  und  25.  Mai  1875  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
1875,  Bd.  I,  S.  341—362,  104—409);  Verhandl.
  im  A.  H.  in  den  Sitz.  v.  2.  und  4.  Juni
1875  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1875,  Bd.  III,
S.  1983—1993,  1997);  Verhandl.  im  H.  H.  in
den  Sitz.  v.  11.  Juni  1875  (Stenogr.  Ber.  des
H.  H.  1875,  Bd.  I,  S.  614—621).  —  Kommentar
zum  Gesetz:  Hinschius,  Preuß.  Kirchengesetze
der  Jahre  1874  und  1875,  S.  107  ff.;  Zorn,
Art.  Kirchengemeinde  in  v.  Stengel-Fleischmanns
W.  St.  V.  R.,  Bd.  II,  S.  514  ff.;  Giese,  Art.
Kirchenvermögen  (II.  Verwaltung,  1.  Preußen),

 

Vermögensrecht  und  die  Vermögensverwaltung
in  den  kathol.  Kirchengemeinden  der  preuß.
Monarchie.

„  Noll,  Das  kathol.  Pfarramt,  sein  Geschäftsgang
  und  Interessenkreis,  1913.

3  Ges.  v.  21.  Mai  1886,  Art.  14;  Ges.  v.
31.  März  1893  (G.  S.  1893,  S.  68);  Stammer,
Der  Vorsitz  in  den  Kirchenvorständen  der  kathol.
Kirchengemeinden  in  Preußen,  1893.

4  Nämlich  durch  die  Vorschriften  der  88.  47
—54  des  Gesetzes,  dessen  §.  55  vorschreibt,  daß
durch  königl.  Verordnung  zu  bestimmen  sei,  welche
Staatsbehörden  die  in  den  §§.  48,  50—52,  53,
54  angegebenen  Befugnisse  der  Aufsicht  auszuüben
  haben.  Diese  königl.  Verordnung  erging  erstmalig
  am  27.  Sept.  1875  (G.  S.  1875,  S.  571),

die  gegenwärtig  geltende  am  30.  Jan.  1893  (G.  S.

1893,  S.  13);  Aufsichtsbehörden  sind  danach  der
Min.  d.  geistl.  Ang.,  der  Oberpräsident  und  der
Regierungspräsident.

5  Vgl.  die  Art.  24—27  des  Ges.  v.  3.  Juni
1876  (G.  S.  1876,  S.  131  ff.).  Vgl.  oben  S.  208.
        <pb n="249" />
        Kathol.  Kirche  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde.  (§.  131.)  239
und  Gesamtverbänden,  dessen  Inhalt  dem  der  evangelischen  Kirchensteuergesetze  durchaus
analog  gestaltet  ist.

Nachdem  so  die  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
  die  erforderliche  Regelung  erfahren  hatte,  blieb  noch  übrig,  die  Aussichtsrechte
  des  Staates  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  staatsgesetzlich
  zu  ordnen.  Der  Umfang  dieser  Rechte  war  keineswegs  klar.  Vor  Einführung
der  Verfassungsurkunde  waren  diese  in  den  verschiedenen  Landesteilen  verschieden;  durch  die
nachher  ergangenen  Verwaltungsakte  waren  sie  teils  verdunkelt,  teils  praktisch  aufgegeben
worden.  Das  Gesetz  v.  7.  Juni  1876  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staates  bei  der
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  hat  den  Gegenstand  für  die  ganze
Monarchie  einheitlich  neu  geordnet.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  regeln  die  Aussicht
des  Staates  über  die  Verwaltung  a)  der  für  die  katholischen  Bischöfe,  Bistümer  und
Kapitel  bestimmten  Vermögensstücke,  b)  der  zu  kirchlichen,  wohltätigen  oder  Schulzwecken
  bestimmten  und  unter  die  Verwaltung  oder  Aufsicht  katholisch-kirchlicher  Organe
gestellten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds,  welche  nicht  von  dem  Gesetz  v.  20.  Juni
1875  betroffen  werden,  in  einer  letzterem  Gesetze  völlig  analogen  Weise.  Insbesondere
werden  die  Fälle,  in  welchen  die  verwaltenden  Organe  der  Genehmigung  der  staatlichen
Aufsichtsbehörde  bedürfen,  in  ganz  gleicher  Weise  festgestellt.?  Ein  gewisses  kirchliches
Besteuerungsrecht  erhielten  die  katholischen  Diözesen  durch  das  Gesetz  betreffend  die  Bildung
  kirchlicher  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende  katholische  Pfarrgemeinden  v.  29.  Mai
1903  (G.  S.  1903,  S.  182)  und  das  Gesetz  betreffend  die  Erhebung  von  Abgaben
für  kirchliche  Bedürfnisse  der  Diözesen  der  katholischen  Kirche  in  Preußen  v.  21.  März

1906  (G.  S.  1906,  S.  105).

Endlich  ist  hier  noch  des  Gesetzes  v.  4.  Juli  1875  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen

  Kirchengemeinschaften“  an  dem  kirchlichen  Vermögen  #

zu  gedenken,  welches

 

1  Das  Ges.  v.  29.  Mai  1903  betr.  die  Bildung  von
Gesamtverbänden  in  der  kathol.  Kirche  (G.  S.  1903,
S.  179)  ist  auf  Anregung  des  preußischen  Episkopats
  und  im  Einverständnis  mit  ihm  erlassen
worden.  Dazu  die  Verordnung  über  die  Ausübung
  der  Rechte  des  Staates  v.  4.  Jan.  1904
(G.  S.  1904,  S.  1).  Foerster,  Die  preuß.
Gesetzgebung  über  die  Vermögensverwaltung  in
den  kathol.  Kirchengemeinden  und  Diözesen#,  1913,
S.  157,  189.

2  G.  S.  1905,  S.  281;  königl.  Verordn.  v.
23.  März1906  (G.  S.,  S.  52),  Ausführungsanw.  v.
24.  März  1906,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1906,  S.121  ff.;
Gegenüberstellung  der  einzelnen  §§.  des  Gesetzes
und  derjenigen  der  evang.  Kirchensteuergesetze  bei
Crisolli-Schultz,  Die  preuß.  Kirchensteuergesetze,
  1907,  S.  330;  Giese,  Kirchensteuerrecht,
S.  114  ff.,  303  ff.;  Kommentar  von  Schmedding
  und  Tourneau,  1905.

*  Näheres  hierüber  in  den  Motiven  zum  Entwurf
  eines  Gesetzes  über  die  Aufsichtsrechte  des
Staates  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den
kathol.  Diözesen  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1876,
Anl.  Bd.  I,  Nr.  32,  S.  401  ff.).

G.  S.  1876,  S.  149  ff.  Entwurf  dieses  Gesetzes
  (nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1876,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  32,  S.  399  ff.;
Komm.  Ber.  v.  28.  April  1876;  das.  Anl.  Bd.  II,
Nr.  167,  S.  1168  ff.;  Verhandl.  in  den  Sitz.  des
A.  H.  v.  7.  u.  8.  März  1876  (Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1876,  Bd.  I,  S.  477—500),  v.  11.  Mai
1876  (Stenogr.  Ber.,  Bd.  II,  S.  1317—1340)  und
v.  15.  Mai  1876  (Stenogr.  Ber.,  Bd.  II,  S.  1430
—1447);  Verhandl.  in  den  Sitz.  des  H.  H.  v.  22.
zu.  24.  Mai  1876  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1876,

 

Bd.  l,  S.  179,  231—233).  Kommentar:  Hinschius,
  Das  preuß.  Kirchenges.  v.  14.  Juli  1880
nebst  den  Ges.  v.  7.  Juni  1876  und  13.  Febr.
1878,  Nachtragsheft,  1881,  S.  39  ff.;  Foerster,
Preuß.  Gesetzgebung  über  die  Vermögensverwaltung
  3,  1913.  Vgl.  auch  Giese,  Art.  Kirchenvermögen
  (II.  Verwaltung,  1.  Preußen)  in
v.  Stengel-Fleischmanns  W.  St.  V.  R.,  Bd.
II,  S.  533f.

5  §.  10  des  Gesetzes  schreibt  vor,  daß  durch
königl.  Verordnung  zu  bestimmen  ist,  welche
Staatsbehörden  die  in  den  §.  2—5  und  7—9
angegebenen  Aufsichtsrechte  auszuüben  haben.
Diese  königl.  Verordn.  v.  29.  Sept.  1876  (G.
S.  1876,  S.  401),  heute  v.  30.  Jan.  1893  (G.
S.  1893,  S.  11),  hat  die  Aufsichtsrechte  teils  dem
Min.  d.  geistl.  Ang.,  und  zwar,  soweit  das
Ressort  des  Min.  d.  Inn.  beteiligt  ist,  unter
Zuziehung  des  letzteren,  teils  dem  Fin.  Min.  und
dem  Min.  d.  geistl.  Ang.,  teils  der  Oberrechnungskammer,
  teils  endlich  den  Oberpräsidenten  übertragen.


*  Giese,  Kirchensteuerrecht,  S.
—316;  Foerster  a.  a.  O.

V  Friedberg,  Aktenstücke,  die  altkathol.  Bewegung
  betreffend,  mit  einem  Grundriß  der  Geschichte
  derselben,  Tübingen  1876.

§  G.  S.  1875,  S.  333.  —  Dieses  Gesetz  ist
aus  der  Initiative  des  A.  H.  (Antrag  des  Abg.
Petri,  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1875,  Anl.
Bd.  I,  Nr.  77,  S.  738)  hervorgegangen.  Vgl.
darüber  die  Verhandl.  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.
10.  März  1875  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1875,
Bd.Ll,  S.  621—6510,  den  Komm.  Ber.  v.  21.  April
1875  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1875,  Anl.  Bd.

122,  313
        <pb n="250" />
        Staat  und  Kirche.  (8.  131.)

240
die  sowohl  von  den  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  als  auch  vom  Landtag  vertretene
  Ansicht  bestätigt,  daß  die  Altkatholiken  als  Mitglieder  der  katholischen  Kirche  zu
betrachten  sind  und  ihnen  dieselben  Rechte  wie  den  römischen  Katholiken  zustehen.  Das
Gesetz  regelt  nur,  und  zwar  provisorisch  und  ohne  irgendwie  über  die  Eigentumsfrage
zu  entscheiden  (§.  7),  den  Mitgebrauch,  die  Mitbenutzung  und  den  Mitgenuß  der  Altkatholiken
  am  Kirchenvermögen.  Jede  vom  Oberpräsidenten  als  kirchlich  organisiert  anerkannte
  altkatholische  Gemeinde,  welche  sich  innerhalb  einer  katholischen  Kirchengemeinde
durch  Beitritt  einer  erheblichen  Anzahl  von  männlichen,  volljährigen,  selbständigen,  inderselben
  wohnenden  Katholiken  gebildet  hat  (§§.  1,  5  und  8),  kann  die  Einräumung
des  Mitgebrauches  der  Kirche  und  des  Kirchhofes,  die  Überweisung  eines  Teiles  der  kirchlichen
  Gerätschaften  zum  Gebrauche  und  den  Mitgenuß  des  übrigen  zu  kirchlichen  Zwecken
bestimmten  Vermögens,  namentlich  aber  auch  eine  Genußteilung  der  erledigten  Pfründen,
wenn  mehrere  in  der  Gemeinde  vorhanden  sind,  verlangen  (8S§.  2—5).  Falls  die  altkatholische
  Gemeinschaft  in  der  Kirchengemeinde  die  Mehrheit  erreicht  und  die  Zahl  der
römischen  Katholiken  nicht  mehr  erheblich  ist,  kann  sie  den  ausschließlichen  Genuß  des
nicht  in  Kirchen,  Kirchhöfen,  kirchlichen  Gerätschaften  und  Pfründen  bestehenden  Kirchenvermögens
  beanspruchen;  in  diesem  Falle  hat  ferner  eine  Neuwahl  des  Kirchenvorstandes.
und  der  Gemeindevertretung  stattzufinden  (§.  4).  Ob  die  altkatholische  Gemeinschaft
innerhalb  der  katholischen  Kirchengemeinde  zugleich  einer  der  bisher  organisierten  altkatholischen
  Pfarreien  angehört,  ist  gleichgültig,  doch  müssen  ihre  Mitglieder  zur  Unterhaltung
  derjenigen  Gegenstände,  deren  Benutzung  ihnen  gewährt  ist,  trotz  ihres  altkatholischen
  Parochialverbandes  beitragen  (§.  5).  Uber  die  Art  und  den  Umfang  der  den
altkatholischen  Gemeinschaften  nach  den  §§.  2—5  einzuräumenden  Rechte  entscheidet  der
Oberpräsident,  dessen  Anordnungen  vorbehaltlich  der  Berufung  an  den  Minister  der  geistlichen
  Angelegenheiten  im  Verwaltungswege  vollstreckbar  sind  (§.  6).  Praktische  Bedeutung
  haben  die  Vorschriften  dieses  sog.  Altkatholikengesetzes  nicht  erlangt,  da  die  römischen
Katholiken  den  Altkatholiken  die  in  Frage  kommenden  Vermögensstücke  ganz  überlassen
  haben.

Nach  dem  Ausscheiden  des  Ministers  Falk  begann  die  Staatsregierung  einzulenken
und  zur  Wiederherstellung  des  kirchlichen  Friedens  die  Härten  der  sog.  Kulturkampfgesetze
  durch  eine  Reihe  von  „Gesetzen  betreffend  Abänderungen  der  kirchenpolitischen  Gesetze“
  mehr  und  mehr  zu  beseitigen.  In  diesem  Sinne  ergingen  die  Novellen  v.  14.  Juli
1880  (G.  S.  1880,  S.  285),  v.  31.  Mai  1882  (G.  S.  1882,  S.  307),  v.  11.  Juli
1883  (G.  S.  1883,  S.  109),  v.  21.  Mai  1886  (G.  S.  1886,  S.  147)  und  v.
29.  April  1887  (G.  S.  1887,  S.  127).1  Diese  Novellen  haben  die  Gesetzgebung  der
siebziger  Jahre  in  ganz  erheblichem  Maße  abgeändert,  zahlreiche  Vorschriften  vollständig
aufgehoben  und  nur  ganz  vereinzelte  Bestimmungen  bestehen  gelassen.  Die  einzelnen
hierdurch  bewirkten  Anderungen  sind  schon  in  die  vorangehende  Darstellung  eingeflochten
worden  und  bedürfen  daher  hier  keiner  besonderen  Ausführung  mehr.  Auch  der  Inhalt
der  vereinzelten  späteren,  die  Verfassung  der  katholischen  Kirche  betreffenden  preußischen.
Gesetze  ist  bereits  im  vorigen  mitberücksichtigt  worden.

 

III,  Nr.  284,  S.  1717  ff.)  und  die  Verhandl.  in  —  Kommentar:  Hinschius,  Preuß.  Kirchengeden

  Sitz.  v.  3.  u.  8.  Mai  1875  (Stenogr.  Ber.
des  A.  H.  1875,  Bd.  II,  S.  1651—1674,  Bd.  III,
S.  1808—1821),  ferner  den  Ber.  der  Komm.  des

H.  H.  v.  2.  Juni  1875  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
—  Bd.  II,  Nr.  144,  S.  803  ff.)  und  die

Verhandl.  im  H.  H.  in  der  Sitz.  v.  10.  Juni  1875

(Stenogr.  Ber.  des  H.  H.,  Bd.  I,  S.  5491—600).

setze  der  Jahre  1874  u.  1875,  S.  179  ff.

1  Text  u.  a.  bei  v.  Kleinsorgen,  a.  a.  O.,
S.  101  ff.;  Kommentare:  Hinschius,  Das
preuß.  Kirchenges.  v.  14.  Juli  1880  usw.,  Nachtragsheft;
  ders.,  Die  preuß.  Kirchengesetze  betr.
Abänderungen  der  kirchenpol.  Ges.  v.  1886,  1887,
2Teile.

 

Druck  von  F.  A.  Brockhaus,  Leipzig.
        <pb n="251" />
        <pb n="252" />
        Verlag  von  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig.

 

 

Das  Recht
der  Kommunalverbände  in  Preußen.

Historisch  und  dogmatisch  dargestellt
von  Dr.  Paul  Schoen,

o.  ö.  Professor  der  Rechte  in  Göttingen.

§.  Geheftet  4  10.—.  Gebunden  in  Halbfranz  11.50.

Ergänzungsband  zu:
von  Rönne-Zorn,

Das  Staatsrecht  der  Preußischen  Monarchie.

Das  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  der  Kommunalverbände  in  Preußen
hat  durch  die  neuere  Gesetzgebung  eine  in  der  Hauptsache  einheitliche  Gestaltung  erfahren
und  ist  damit  zu  einem  lange  fehlenden  Abschluß  gelangt.  Trotz  der  Wichtigkeit  dieses
Stoffes  für  jeden,  der  sich  praktisch  oder  thcoretisch  mit  dem  Rechte  der  Kommunalverbände
der  Preußischen  Monarchie  nach  der  juristischen,  administrativen  oder  finanziellen
Seite  hin  zu  beschäftigen  hat,  fehlte  es  lange  an  einer  erschöpfenden,  systematischen
Bearbeitung.

Diese  Lücke  in  der  Literatur  wird  durch  das  vorliegende  Buch  ausgefüllt.  Es  will  eine
systematische  Bearbeitung  des  Rechtes  der  preußischen  Kommunnalverbände  sein,  welche
auf  historischer  Grundlage  die  geltenden  Vorschriften  möglichst  erschöpfend  zur  Darstellung
  bringt.  Den  Bedürfnissen  der  Praxis  hat  der  Verfasser  überall  Rechnung  getragen
und  aus  diesem  Grunde  sich  nicht  darauf  beschräntt,  die  zahlreich  sich  darbietenden  Stkeitfragen
  zu  erörtern  und  zu  beleuchten,  sondern  auch  die  Entscheidungen  der  höchsten  Verwaltungs=
  und  Gerichtsbehörden,  von  denen  besonders  die  des  Oberverwaltungsgerichts
eine  Fundgrube  für  die  Ertenntnis  des  Rechtes  unserer  Kommnnalverbände  bilden,  überall
mitzuberücksichtigen.

Der  Staatsrechtslehrer  Exzellenz  Laband  in  Straßburg  beurteilt  in  der
Deutschen  Juristenzeitung  das  Buch  wie  folgt:  „Das  Werk  gehört  zu  den
besten  Arbeiten  auf  dem  Gebiet  des  preußischen  Verwaltungsrechts.  Es  füllt
eine  Lücke  in  der  wissenschaftlichen  Literatur  aus,  denn  es  gibt  tein  anderes  Werk,  welches
das  jetzt  geltende  Recht  vollständig  systematisch  zur  Darstellung  bringt.  Die  älteren  Monographien
  auf  diesem  Gebiet  sind  durch  die  Gesetzgebung  des  letzten  Decenniums  veraltet  und
betreffen  immer  nur  einzelne  Arten  von  Kommunalverbänden;  manche  sind  auch  von  so
großer  Oberflächlichkeit,  daß  sie  weder  für  die  Theorie  noch  für  die  Praxis  Wert  haben.
Der  Verfasser  behandelt  die  Stadt=  und  Landgemeinden,  die  Gutsbezirke  und  Samtgemeinden,
  die  Kreise  und  Provinzialverbände  und  zwar  für  alle  Teile  des  preußischen
Staats  unter  sorgfältiger  Darstellung  der  provinziellen  Verschiedenheiten.  Den  Erörterungen
über  das  geltende  Recht  gehen  ausführliche  Schilderungen  der  geschichtlichen  Entwickelung
und  des  Ganges  der  Gesetzgebung  vorauus  Zur  besonderen  Zierde  gereicht  dem
Buch  die  klare  und  gefällige  Art  der  Darstellung,  die  bei  einem  Stoff,  der  zum  großen
Teil  aus  willtürlichen,  gesetzlichen  Detailvorschriften  besteht,  besonders  zu  rühmen  ist.“
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
