Kommunalverwaltung und Kommunalverbände. (8. 2.) 13 .. 2. Die Kommunalverwaltung und die Kommunalverbände.] Sind die Kommunalverbände Selbstverwaltungskörper, die in ihrer Verwaltung lediglich Selbstverwaltung ausüben, so fragt sich, welche Begriffsmerkmale ihnen den übrigen Selbstverwaltungskörpern gegenüber eigentümlich sind. Die Kommunalverbände der Gemeinden im weiteren Sinne sind sämtlich absolute Zwangsverbände, weder ihre Bildung noch die Zugehörigkeit zu ihnen hängt von dem Willen des einzelnen ab; ihr Zweck ist die Verwirklichung solcher Staatsaufgaben, welche sich lediglich aus dem nachbarlich räumlichen Zusammenwohnen einer Personen- mehrheit ergeben oder doch nur lokalisiert und individualisiert eine zweckentsprechende Lösung finden können. Die Kommunalverbände finden ihren Lebenszweck nicht in der Erledigung einer oder einzelner bestimmter Staatsaufgaben, sondern sie sind berufen, die a priori im einzelnen unbegrenzte und unbegrenzbare Gesamtheit von Staats- aufgaben zu besorgen, welche einen lokalen Charakter haben. Ihr Wirkungskreis um- faßt alles, was das Interesse ihres Bezirks „zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann“. Ihr Wirkungs- kreis ist nach Maßgabe ihrer jeweiligen Interessen stets einer Ausdehnung fähig, welche gegenüber den vom Staate direkt zu verrichtenden Angelegenheiten nur in dem not- wendig lokalen Charakter aller Kommunalgeschäfte ihre natürliche Begrenzung findet. Durch diese nur relative Begrenzung ihres Wirkungskreises treten die Kommunalverbände in den Gegensatz zu allen anderen Selbstverwaltungskörpern." Aber noch in einem weiteren Punkte unterscheiden sie sich wesentlich von letzteren. Die Kommunalverbände allein sind gleich dem Staate Gebietskörperschaften, pelitische Gemeinwesen. Zwar sind auch andere Selbstverwaltungskörper in ihrer Thätigkeit an ein räumlich abgegrenztes Territorium gebunden, oft bestimmt sich bei ihnen die Mitgliedschaft, abgesehen von anderen Momenten, nach dem Aufenthalt oder dem privatrechtlichen Besitze von Grundstücken in diesem Gebiete, niemals aber stehen sie zu dem Gebiete selbst in direkter Beziehung, niemals üben sie über das Gebiet als solches und über die in ihm befindlichen Personen schon wegen ihres Aufenthaltes Hoheits- rechte aus. Nur die Kommunalverbändes ergreifen mit ihrer Herrschaft alle in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke schon wegen ihrer Lage und alle in ihren Bezirk getretenen Personen schon wegen des Verweilens in demselben, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach ihren übrigen Eigenschaften Angehörige des Verbandes sind oder nicht. Für sie gilt der besonders im kommunalen Finanzrechte zur Geltung gebrachte Satz „quidquid est in territorio, est etiam de territorio“ ebenso wie für den Staat.“ Alle Momente, welche man sonst noch als Begriffsmerkmale des Kommunal= verbandes anführt, ergeben sich entweder aus seiner Eigenschaft als Selbstverwal- tungskörper oder sind, sofern sie mit dieser nicht vereinbar, auch für den Begriff des Kommunalverbandes unzutreffend. Von diesem Gesichtspunkte aus ist besonders die 1 Ugl. die Litteratur zum vorigen §. * Hänel, I. S. 142; Schulze, I, S. 446 ff.; G. Meyer, St. R., S. 3; Rosin, in Hirths Ann., S. 292, zu Note 3 Tert. Über Ausnahmen im außerdeutschen Recht vgl. Blodig, S. 29, 30, Anm. 27. * Hänel, I, S. 142; Rosin, Recht der öffentl. Genossensch., S. 41 ff.; G. Meyer, St. R., S. 298; Blodig, S. 23 u. 28 ff.; Schutlze, I, S. 447. Gierke dagegen rechnet nicht nur den Staat und die Gemeinden verschiedener Ord- nung zu den „Gebietskörperschaften“, sondern alle Verbände, welche an einen bestimmten Be- zirk gebunden sind und bei welchen das persön- liche Substrat mit dem Gebiet insofern in Zu- sammenhang steht, als alle Personen, welche im Gebiet ansässig sind, dauernd beschäftigt sind u. s. w., dem betr. Verbande angehören. Gegen diese Auffassung Rosin und Blobigge a. a. O. 5 UÜber die Gebietshoheit der Gemeinden, welche ein Analogon der staatlichen Gebietshoheit ist, vgl. Preuß, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften; Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, II, S. 870 ff.; Rosin, Das Recht der öffentl. Genossenschaft, §. 4, Z. 2; Hänels Ausführungen zur Revision der Me- thode und Grundbegriffe des Staatsrechts, im Archiv f. öffentl. Recht, V, S. 457 — 479; Blodig, S. 95 ff.