42 Zweiter Abschnitt. (8. 11.) welch letztere wieder Teile des Gaues (pagus) waren; ihre Hauptbedeutung lag in der gemeinsamen Bewirtschaftung der Feldmark als genossenschaftlicher Angelegenheit, zu welchem Zwecke mehrere Dörfer als Markgenossenschaften verbunden waren. Die Feldmark war in Lose geteilt und wurde bei strengstem Flurzwang von den einzelnen abwechselnd benutzt. Ihr gegenüber standen einerseits die Hofstellen in den Dörfern, an welchen es Sondereigentum gab, und andererseits die Almende, das ungeteilt gebliebene Wald- und Weideland, die gemeinen Gewässer, Brunnen, Stein-, Lehm= und Sandgruben u. s. w., an welchen nicht bloß Eigentum, sondern auch Nutzung bei der Gesamtheit der Mark- genossen war. Die Verwaltung ihrer Angelegenheiten besorgten diese Markgenossen- schaften in dem Märkerding, d. h. der Versammlung aller Genossen, dessen Beschlüsse durch gewählte Beamte, besonders den Vorsitzenden, Obermärker, Markrichter oder Holzgraf genannt, ausgeführt wurden. In späterer Zeit lösten sich diese ersten mehrere Dörfer umfassenden Markgenossenschaften auf, indem jedes einzelne Dorf einen Teil der Feldmark erhielt, bezüglich des letzteren aber die Eigenschaft einer Markgenossen- schaft bewahrte. Diese sich mit dem einzelnen Dorfe deckende Markgenossenschaft ist die und Gutsherrschaften nach Preuß. Recht (Bres- lau 1865); ebendas., S. 27, Angabe eälterer Litteratur. — Keil, Die Landgemeinde in den östlichen Provinzen und die Versuche, eine Land- gemeindeordnung zu schaffen, in den Schrif- ten des Vereins für Socialpolitik, XLIII (Leipzig 1890). — Die geschichtliche Entwickelung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den sieben östlichen Provinzen des preußischen Staates, Anlage A des Gesetzentwurfs zur neuen Landgemeindeordnung v. 3. Juli 1891. Drucks. A. H. 1890/91, II (Berlin 1891). — Bornhack, Die Entstehung des Rittergutsbesitzes in den Ländern östlich der Elbe (in den For- schungen zur deutschen Geschichte, XXVI, S. 125 ff.). — Genzmer, Entstehung und Rechts- verhältnisse der Gutsbezirke in den sieben öst- lichen Provinzen (Berlin 1891).— v. Brünneck, Die Aufbebung der Leibeigenschaft durch die Ersesgebung Friedrichs des Großen und das allgemeine Landrecht (Ztschr. f. Rechtsgeschichte, XXIII, S. 24 ff.). Die Verhältnisse einzelner Provinzen betreffen: v. Brünneck, Zur Geschichte des Grundeigentums in Ost= und Westpreußen, I: Die kölmischen Güter (Berlin 1891). — Derselbe, Die Leibeigenschaft in Ostpreußen (in d. Ztschr. f. Rechtsgeschichte, XXI, S. 39 ff., u. XXIV, S. 101 ff.). — Derselbe, Die Leibeigenschaft in Pommern (ebendas., XXII, S. 104 ff.). — v. Haxthausen, Die ländlichen Verfassungen in den einzelnen Provinzen der preußischen Monarchie (Königsberg 1839) (behandelt sind nur die Ver- hältnisse in Ost= und Westpreußen], fortgesetzt von Padberg, Die ländlichen Verhältnisse in der Provinz Pommern (Stettin 1861). — Arndt, Versuch einer Geschichte der Leib- eigenschaft in Pommern und Rügen (Berlin 1803). — Derselbe, Geschichte der Veränderung der bäuerlichen und herrschaftlichen Verhältnisse in dem vormaligen schwedischen Pommern und Rügen vom Jahre 1806 bis zum Jahre 1816 (Berlin 1817). — Fuchs, Der Unterzang des Bauernstandes und das Aufkommen der Guts- berrschaften. Nach archivalischen Quellen aus Neuvorpommern und Rügen (Abhandlungen aus dem staatswissenschaftlichen Seminar in Straßburg, herausgegeb. v. G. F. Knapp, Heft VI /Straßburg i. E. 1888)). — Der- selbe, Zur Geschichte der gutsherrlich-bäuer- lichen Verhältnisse in der Mark Brandenburg (Ztschr. f. Rechtsgeschichte, XXV. S. 17.). — Korn, Geschichte der bäuerlichen Rechtsverhält- nisse in der Mark Brandenburg (ebendas., XI, S. 1 f.). — Großmann, llber die gutsherrlich- bäuerlichen Verhältnisse in der Mark Branden- burg (Leipzig 1890), in Schmollers Staats= und sozialwissenschaftlichen Forschungen, IX, Heft IV. — Riedel, Die Mark Brandenburg i. J. 1250 (2 Tle., Berlin 1831—32).— v. Bassewitz, Die Kurmark Brandenburg, ihr Zustand und ihre Ver- waltung unmittelbar vor dem Ausbruch des fran- zösischen Krieges im Oktober 1806. Von einem höhern Staatsbeamten (Leipzig 1847). — Haun, Bauer und Gutsherr in Kursachsen (Straßburg 1892), in den Abbandl. des staatsw. Seminars in Straßburg, Heft IX. — Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden und des länd- lichen Grundbesitzes in Niedersachsen und West- falen (Jena 1851). — Tzschope und Stenzel, Urk.-Samml. z. Gesch. d. Ursprungs der Städte u. d. Verbreitung deutscher Kolonisten u. Rechte in Schlesien und der Oberlausitz (Hamburg 1832). — Meitzen, Urkunden schlesischer Dör- fer, zur Geschichte der ländlichen Verhältnisse und der Flureinteilung ([Bd. IV des Codexz diplomaticus Silesiae) Breslau 1863). — Hanssen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse überhaupt in den Herzogtümern Schleswig und Holstein (St. Petersburg 1861). — v. Rosen, Darstellung des Entwickelungs- ganges der Landgemeinden und Gutsbezirke d. Provinz Schleswig-Holstein, abgedruckt als An- lage I, 2 unter A der Verhandlungen des 26. schlesw.-holst. Prov.-Landtages. — Berichte über Zustände und Reform des ländlichen Gemeinde- wesens in Preußen (Leipzig 1871 lin den Schriften des Vereins f. Socialpolitik, XLIV, S. 179; hier sind von verschiedenen Verfassern die ländlichen Verhältnisse in den einzelnen Pro- vinzen vor Erlaß der neuen L. G. O. geschildert)). Wertvolles Material für die Erkenntnis der Entwickelung der ländlichen Verhältnisse geben ferner die Entscheidungen des O. V. G. Im übrigen sind auch die Lehrbücher der deutschen Rechtsgeschichte und die umfangreichen Litteratur- nachweise in diesen zu vergleichen.