Ortsgemeinden; das geltende Recht. (§. 18.) 79 Im übrigen ist zu unterscheiden!:! a) Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= und selbständigen Guts- dbezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Beteiligten" und nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses mit dem Stadtbezirke vereinigt werden. b) Eine ganze ländliche Gemeinde oder ein selbständiger Gutsbezirk kann mit einer Stadtgemeinde nur nach Anhörung des Kreistages und unter Zustimmung der Beteiligten, welche in den sieben östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, eventuell durch Beschluß des Bezirksausschusses zu ergänzen ist", durch königliche Verordnung vereinigt werden. In Hannover bedarf es zu solcher Vereinigung einer Gemeinde mit einer benachbarten Stadt, mangels einer Vereinbarung der Beteiligten, eines Gesetzes, welches nach Anhörung des Provinzial- landtages zu erlassen ist. e) Einzelne Teile eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes können einem Stadtbezirke zugeschlagen, oder Teile von letzterem behufs Vereinigung mit Gemeinden und Guts- bezirken abgetrennt werden, bei Zustimmung der Beteiligten durch Beschluß des Bezirks- ausschusses nach vorgängiger Anhörung des Kreistages. In Ermangelung der Ein- willigung aller Beteiligten können Bezirksveränderungen dieser Art nach Anhörung des Kreistages nur dann angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind, und zwar in den sieben östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein durch Beschluß des Bezirksausschusses, sonst nur durch königliche Verordnung. Der Beschluß des Kreistages ist in den vorbezeichneten Fällen vor Einholung der höheren Genehmigung den Beteiligten nachrichtlich mitzuteilen. Hat eine Veränderung der Grenzen des Stadtbezirkes stattgefunden und wird eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten notwendig, so hat solche durch Beschluß des Bezirksausschusses vor- behaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit- verfahren zu erfolgen, wobei jedoch „privatrechtliche Verhältnisse“, d. h. Privatrechte Dritter, nicht etwa die Vermögensverhältnisse der beteiligten Gemeinden, welch letztere gerade den Gegenstand der Auseinandersetzung bilden, unberührt bleiben sollen.“ Alle Bezirksveränderungen sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 5 gemeinden durch den Regierungspräfidenten, bloße Bezirksveränderungen durch Beschluß des Bez. A. bezw. Kr. A. erfolgen. G. G. nass., §. 1; Vdg. v. 24. Juli 1854, §. 9; Zust. G., 9§. 8, 25. In Hohenz.-Sigm. setzen alle Veränderungen jedoch Anderungen der Landgemeindegrenzen nach der L. G. O. hech. stets landesherrlicher Geneh- migung bedürfen, jede Beränderung des Stadt- bezirkes Hechingen aber, sofern es sich nicht um Zuschlagung eines kommunalfreien Bezirkes han- delt, eine Anderung eines Landgemeindebezirkes herbeiführen muß, so gilt jene Vorschrift auch indirekt für Veränderungen des Stadtbezirkes. 1 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 2, Abs. 2 ff.; schlesw.-holst., §. 3; hann., §#§. 10, 11. : Beteiligte sind die Besitzer der betr. Grund- stücke und die Stadtbehörden der Gemeinde, welcher die Grundstücke einverleibt werden sollen. M. Reskr. v. 21. April 1831; Kamptz, Ann. 1839. S. 392. : Eine Zustimmung der Beteiligten wird nur in Hannover gefordert, aber auch hier ist sie nicht notwendig, wenn es sich um Enklaven im Stadtgebiete handelt. St. O. hann., §. 10. Diese Bestimmungen sind durch die Land- emeindeordnungen v 3.-Juli. 1891 neu einge- 8 gen v. 4. Juli 1882 9 fübrt; Über sie ist ausführlicher unten in §. 41 gehandelt. * In Nassau ist zur Auflösung von Ge- meindebezirken und ebenso zur Neubildung gegen den Willen der Beteiligten ein Gesetz er- forderlich. Sonst können Neubildungen von Städten durch Beschluß des Bez. A., von Land- der Gemeindebezirke Einwilligung der Beteiligten voraus; bei Städten erfordern sie ferner Ge- nehmigung des Bez. A., bei Landgemeinden Genehmigung des Kr. A. G. O. hech., 8. 1. * Bgl. Ortel, Anm. 11; v. Brauchitfch, 1 S. 197, Anm. 12. Daher wird bes. in den bestehenden Schuldverhältnissen der beteiligten Gemeinden und der einzelnen von der Ver- änderung betroffenen Grundstücke, namentlich in der Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Til- gung der Schulden beizutragen, nichts geändert. * Alle Bezirksveränderungen können nur in dem beschriebenen gesetzlich geregelten Verfahren von den zständigen Behörden herbeigeführt werden. Durch Privatdisposition kann eine Veränderung der kommunalen Bezirksgrenzen nicht bewirkt werden. Ipso jure können die- selben jedoch bei Gelezenhen von Gemeinheits- teilungen eintreten. Vgl. hierüber oben S. 55, Text zu Anm. 1. * Die Rechtswirksamkeit der auf Verände- rung der Gemeindegrenzen gerichteten Beschlüsse ist von dieser Bekanntmachung nicht abhängig. O. V. G. im Pol. Vdg. Bl. XI, S. 369.