102 Zweiter Abschnitt. (5. 25.) zusammentretenden großen Ausschußversammlungen teil und sind zugleich die Ersatzmänner für die ständigen Mitglieder. II. In den übrigen Rechtsgebieten soll das Ortsstatut die Zahl der Stadtverordneten unter Berücksichtigung der Größe der Stadt und des Umfanges ihrer Verwaltung be- stimmen.! Beschränkt ist die Gemeindeautonomie dabei insofern, als die Stadtverordneten= versammlung in den östlichen Provinzen mindestens aus 6, in Schleswig-Holstein gleichfalls mindestens aus 6, höchstens aber aus 30, und in Hannover mindestens aus 4, höchstens aber aus 24 Mitgliedern bestehen soll. Sabsidiär treten in den alten Provinzen und im Geltungsgebiete der Städte- ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden? die Bestimmungen der Städteordnungen in Kraft, nach welchen die Stadtverordnetenversammlung sich zusammensetzt: 1) in den östlichen Provinzen, im Geltungsgebiete der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden und in Westfalen, in Städten mit weniger als 2,500 Einwohnern aus 12 Mitgliedern „ 2),500— 5,000 „ 5,001—10,000 „ 10,001—20,000 „ 20,001—30,000 „ 30,001—50,000 „ 50,001—70,000 „ 70,001—90,000 77 V77 1 77 7y . 1 1 77 30 7*y 77 1 36 7’ 7? 7’ 42 1 1 V*’ 48 V’ 77 V’ 54 In Westfalen treten von hier ab für jede weiteren 20.000 Einwohner 6 neue Stadtverordnete hinzu. In den beiden anderen Rechtsgebieten besteht die Stadtverordnetenversammlung bei 90,001—120,000 Einwohnern aus 60 Ab- geordneten; von hier ab treten für je weitere 50,000 Einwohner immer 6 Stadt- verordnete hinzu; 2) in der Rheinprovinz, in Städten mit 2500 oder weniger Einwohnern aus 12 Mitgliedern „ 2,501—10,000 „ 10,001 -30, 000 1 V’ V?’ 77 7# "4 77 In allen größeren Städten besteht die Stadtverordnetenversammlung aus 30 Mitgliedern.? Ist infolge eingetretener Veränderung in der Bevölkerungsziffer eine Vermehrung oder Verminderung der Stadtverordneten erforderlich, um sie auf die durch die Städte- ordnung oder das Ortsstatut bestimmte Zahl zu bringen, wendigen Anderungen ohne weiteres durch den Magistrat erfolgen. so müssen die hierzu not- Eines Gemeinde- beschlusses bedarf es nicht, da es sich hierbei lediglich um Ausführung einer gesetzlichen Vorschrift handelt, für welche der Magistrat allein zu sorgen verpflichtet ist.“ 1 In den Städten Neuvorpommerns und Rügens sind für die Zusammensetzung des bürgerschaftlichen Kollegiums allein die Stadt- rezesse maßgebend. Vgl. unten S. 113, Anm. 8. : Auch für Frankfurt a. M setzt die St. O. frkf., §. 23, die Zahl der Stadtverordneten nur subsidiär, und zwar auf 54 fest. Nach Ver- bindung der Gemeinde Bockenheim mit Frank- furt (siehe oben S. 62, Anm. 5) ist die Zahl der Stadtverordneten für den erweiterten Stadt- bezirk statutarisch zunächst auf 61 festgesetzt. §. 16 des Vertrages zwischen Frankfurt und Bocken- heim v. 12. Febr. 1895 (G. S., S. 79). 3 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 12; rh., §. 11; schlesw.-holst., §. 35; hann., §. 81. Die entgegengesetzte Annahme Leidigs, S. 71, Anm. 1, scheint unzutreffend. Er führt für dieselbe zwei Gründe an: 1) Weil, wenn die Zahl durch Ortsstatut bestimmt ist, eine Veränderung derselben nur durch Abänderung dieses StWatuts erfolgen kann, erscheint es ihm auch im Falle der Geltung der St. O. nicht angänglich, daß die Anderung im Verwaltungs- wege geschehe, sie könne aber durch Gemeinde- beschluß geschehen, da die für ortsstatutarische Festsetzungen notwendige Bestätigung der Auf- sichtsbehörde hier durch die gesetzliche Bestun- mung ersetzt sei. — Diese Analogie zwischen der Abänderung der ortsstatutarisch festgesetzten Zahl der Stadtverordneten und der Berände= rung derselben, um sie mangels eines Orts- statuts mit den gesetzlichen Vorschriften in Ein- klang zu bringen, ist gänzlich verfehlt. Ist ein Ortsstatut vorhanden, so tritt dieses an Stelle der St. O. und bildet die alleinige gesetzliche Basis für die Frage nach der Anzahl der Stadt-