Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 26.) 105 Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde, aktive Militärpersonen der ihres Dienst- vorgesetzten. Über Beschwerden und Einsprüche betreffend das Recht zur Teilnahme an den Wahlen zur Stadtvertretung, das Recht zur Bekleidung einer Stadtverordnetenstelle und die Berechtigung zur Ablehnung der Wahl entscheidet die Stadtvertretung, vorbehaltlich der sowohl dem Betroffenen wie dem Stadtvorstande binnen zwei Wochen zustehenden Klage beim Bezirksausschuß. b) Das Wahlsystem. Zum Zwecke der Wahl findet eine zweifache Einteilung der Bürger statt, nach dem Census und nach örtlichen Distrikten. I. Auf der Einteilung nach dem Census beruht das in den alten Provinzen und in Nassau geltende Dreiklassenwahlsystem.“ Alle Wähler werden hier nach Maß- gabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei Abteilungen geteilts, und zwar derart, daß die erste Abteilung aus denjenigen besteht, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesamtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen, die zweite Abteilung aus denjenigen, welche das zweite Drittel der Gesamtsteuer aufbringen, und die dritte endlich aus allen übrigen stimmfähigen Bürgern.“ Bei Berechnung der Gesamtsteuer- summe ist für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 Mark zum Ansatz zu bringen.' Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten die vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern an deren Stelle. Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, sowie Steuern für den Gewerbebetrieb im Umherziehen werden bei Bildung der Abteilungen nicht angerechnet.“ Kein Bürger kann zwei Abteilungen zugleich angehören. Fällt ein Bürger auch nur teilweise mit seinem Steuerbetrage in die erste oder zweite Abteilung, so gehört er doch dieser an. Zahlen aber mehrere denselben Steuerbetrag, und können nicht alle in die höhere Klasse aufgenommen werden, da sonst das auf diese entfallende Drittel des Gesamtsteuerbetrages überschritten würde, so entscheidet die alphabetische Ordnung der Namen und eventuell das Los darüber, welcher von ihnen in die höhere Abteilung kommt. Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen stets in der dritten Abteilung; verringert sich infolgedessen die auf die erste und zweite Abteilung entfallende Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrigbleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte entfällt. 1 Staats-Min.-Beschl. v. 2. März 1851 (V. M. Bl., S. 38); Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 1874 (K. G. Bl., S. 177), §. 47. 2 Zust. G., §. 10, Z. 1 u. 3 u. 8. 11. *„ Leidig, S. 76; v. Möller, St., §. 31; Steffenhagen, §. 45; Schmitz, §. 19; Grotefend, §. 241 u. F. 210. 4 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 13; rh., §. 12; Wahlordnung z. G. G. nass., 88. 3 u. 5. * Die Grundsätze, nach welchen die Eintei- lung der Bürger in drei Klassen erfolgt, sind jetzt für alle Stadt= und Landgemeinden der preuß. Monarchie einheitlich durch das Ges. betr. Anderung des Wahlverfahrens v. 29. Juni 1893 (G. S., S. 103) geregelt, und somit die frührr in dieser Beziehung vorhandenen Ber- schiedenheiten beseitigt. * Zahlt ein Bürger ein Drittel des Gesamt- betrages aller Steuern, so bildet er allein die erste Abteilung. Zahlt er zwei Drittel der- selben, so bildet man die zweite und dritte Ab- teilung derartig, daß man außer dem Höchst- besteuerten alle übrigen Wähler zur zweiten und dritten Abteilung rechnet und die höchstbesteuerte Hälfte derselben als zweite Abteilung ansieht. 7 Für die nicht zur Staatssteuer veranlagten Personen ist bei Einteilung der Bürgerschaft in die Wählerklassen nach dem Ges. von 1893, §. 1, Abs. 2, durchweg ein fingierter Einkommensteuer- betrag von 3 Mark anzusetzen. Die nach §. 74 des Eink. St. G. fingierten Normalsteuersätze von 4 Mark bezw. 2,40 oder 1,20 Mark kommen bier nicht in Betracht, sie haben nur Bedeutung für die Heranziehung zu den Kommunalsteuern, und der Normalsteuersatz von 4 Mark außer- dem noch als Censusgrenze für den Erwerb des Bürger= und Stimmrechts. 8§. 6 dieses Gesetzes. * Wohl aber die Steuerbeträge der stimm- fähigen Forensen und jurist. Personen. Dies folgt schon daraus, daß §. 13 der St. O. ö. u. w. auf §. 8 verweist. Die St. O. rh. überweist die Ehrenbürger stets der ersten Abteilung. (Dasselbe that der Entw. von 1876.) Die übrigen St. Ordugn.