108 Zweiter Abschnitt. (8. 26.) ihm dies acht Tage vorher vom Stadworstande unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach Erledigung dieses Berichtigungsverfahrens ist die Liste für ein Jahr unabänderlich abgeschlossen. Es können später weder Personen wegen Neuerwerbes des Wahlrechtes in sie aufgenommen, noch Aufgenommene, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder deren Bürgerrecht ruht, aus ihr gestrichen werden. ½ Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung finden alle zwei Jahre im November? statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder sind anzuordnen, wenn die Stadtverordneten- versammlung, der Magistrat oder der Bezirksausschuß sie für erforderlich erachtet; sie müssen vom Magistrat stets veranlaßt werden, sobald nicht mehr die vorgeschriebene Zahl Hausbesitzer in der Stadtverordnetenversammlung vertreten ist. Alle Ersatz= und Ergänzungswahlen werden von denselben Abteilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war; beide Wahlen können zu einem Wahlakt verbunden werden." Zur Vornahme der Wahl hat der Stadtvorstand die Wähler mindestens 14 Tage vorher mittels schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekannt- machung? unter Angabe des Lokals, der Tage und der Stunden, in welchen die Stimmen abzugeben sind 5, zu berufen.7.5 Die Leitung der Wahlhandlung selbst liegt dem Wahlvorstande ob, welcher für jeden Wahlbezirk bezw. jede Wahlabteilung aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und aus zwei von den Stadtverordneten zu wählenden Beisitzern, für welche in gleicher Weise Stellvertreter gewählt werden, ge- bildet wird. Einer der Beisitzer ist regelmäßig gleichzeitig Protokollführer." 10 Die Wahl erfolgt nicht uno actu, sodaß eine Wahlversammlung gebildet wird, welche das Wahl- geschäft von Anfang bis zu Ende, bis das Resultat feststeht, in einem Zuge durchführt, sondern sie kann sich mit Unterbrechungen über mehrere Tage und an den einzelnen Tagen über verschiedene Stunden erstrecken. Bei den Abteilungswahlen wählen die Wähler der dritten Abteilung zuerst, die der ersten zuletzt, jedoch ohne an die Mitglieder ihrer Abteilung gebunden zu sein.11 1 Ortel, S. 159, Anm.3. bol. auch Frey. tag, Komm. zur O. G. O. 3. v. 3. Juli 1891 (Breslau 1892), S. 208, Hun- 5; and. Meing. Leidig, S. 83. * St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 19 u. 20; rh., 8§. 18, 19; frkf., 88. 29, 30. : Das Ortsstatut kann eine andere Zeit be- stimmen. 4 Art. I, Z. 2, u. 3, u. Art. II des Ges. v. 1. März 1891 (G. S., S. 20). Früher wurde eine Verbindung von Ersatz- und Ergänzun Zs wahlen vom O. V. G. (Entsch., XVIII, nicht für zulässig gebalten. 5 Die Wähler haben kein Recht auf eine der beiden Einberufungsarten. Es ist, falls nicht ein Gemeindebeschluß darüber Bestimmung ge- troffen hat, ins Belieben des Magistrats ge- stellt, welche er anwenden will, und selbst bei jahrelangem Festhalten an einer der beiden, hat er ein jus variandi. O. V. G., XIV, S. 72. * Es muß biernach mindestens ein Zeitpunkt — als Anfangstermin — für die Vornahme der Wahlen angegeben werden; es kann aber auch durch die Bestimmung einer zweiten — als Endtermin geltenden — Stunde den Wäh- lern bekannt gegeben werden, wie lange eine Entgegennabme der Stimmen erfolgen werde. O. V. G., XIX,. S. 7; XXV, S. 9. Ist eine Bestimmung letzterer Art nicht getroffen, so find die Wähler gehalten, sich zu der festge- setzten Stunde im Wahllokale einzufinden, und haben diejenigen Wähler, welche später er- scheinen, zufolge ihrer eigenen Versäumnis das Wahlrecht in dem Falle verloren, wenn z. Z. ihrer Ankunft die früher erschienenen Wähler ihr Wahlrecht bereits ausgeübt haben und des- halb der Wahlakt geschlossen worden ist. O. B. G., XXV, S. 12. 7 In den östlichen Provinzen ist bei dem den Wahlen zunächst vorangehenden wöchentlichen Hauptgottesdienste auf die Wichtigkeit derselben hinzuweisen. Jedoch kann aus dem Unterbleiben dieser Hinweisung kein Ungültigkeitsgrund der Wahlen hergeleitet werden. Diese Vorschrift der St. O. ö. ist in die St. O. wiesb. nicht über- nommen. * St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 21—23; rh., §§. 20—22; frkf., §§. 31 u. 32. * Nur vor einem nach diesen gesetzlichen Bor- schriften zusammengesetzten Wahlvorstande kann die Wahl gültig vorgenommen werden. O. B. G., III, S. 60; IV, S. 5; VIII, S. 120; X, S. 24; XVII, S. 119. Zeitweilige unvoll- ständige Besetzung desselben soll nach dem letzt- citierten Erkenntnis des O. V. G. nur dann Ungültigkeit des Wahlgeschäfts zur Folge haben, wenn anzunehmen, daß dadurch das Wahlergeb- nis, selbst beeinflußt ist. ° Über die Zulässigkeit der Zuziehung einer nict zum Wahlvorstande gehöri P * als Protokollführer vgl. O. V. Sn 11 St. O. ö., wiesb. u. w., i- Se. frkf., S. 33.