Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 28.) 117 nicht mehr zusammentreten kann!, so hat der Magistrat oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde beschlußunfähig geworden ist, der Bezirksausschuß für die Wahrnehmung des Gemeindeinteresses zu sorgen und eventuell einen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.? Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer durch Unterschrift zu vollziehen und in Schleswig-Holstein für die Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse allein beweisend ist. Eine beglaubigte Abschrift des- selben erhält in Schleswig-Holstein binnen drei Tagen der Magistrat. In den alten Provinzen, Kurhessen und Frankfurt a. M. sind die gefaßten Beschlüsse mit An- führung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder noch in ein besonderes Beschlußbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden nebst wenigstens drei Mitgliedern zu unterzeichnen; hier werden nur die Beschlüsse dem Magistrat mitgeteilt.] VII. Die Beteiligung des Magistrats an den Versammlungen der Stadtverordneten ist in den einzelnen Rechtsgebieten eine verschiedene. In den alten Provinzen und Frankfurt a. M. hat er das Recht und auf Verlangen der Stadtverordnetenversamm- lung auch die Pflicht, sich in allen ihren Sitzungen durch Abgeordnete vertreten zu lassen. In Nassau muß er in diesen stets zugegen sein. In Kurhessen, Hannover und Schleswig-Holstein wohnt er nicht beratend bei, er kann jedoch in letzteren beiden Provinzen, und dies ist die Regel, zu gemeinschaftlicher Beratung und Beschlußfassung mit den Stadtverordneten zusammentreten und bildet dann mit diesen gewissermaßen eine einheitliche Versammlung.“ Über diese gemeinschaftlichen Sitzungen soll unten noch ein- gehender gehandelt werden. g. 28. 5) Die Auflösung der Stadtverordnetenversammlung. In Rückkehr zu den Vorschriften der Städteordnung von 1831 haben die neuen preußischen Städteordnungen wieder das durch die Gemeindeordnung von 1850 dem Minister gegebene Recht zur Suspension beider städtischen Organe beseitigt und an Stelle dessen eine Auflösung der Stadtverordnetenversammlung für zulässig erklärt. Dasselbe thut die Gemeindeordnung für Kurhessen. Die üÜbrigen Gemeindeverfassungsgesetze holst. und der G. O. kurh. geschehen. — Hier allein bewirkt das Interesse der daselbst ge- nannten Verwandten notwendig einen Aus- schließungsgrund, im übrigen kann aus einem verwandtschaftlichen Verhältnis ein solcher nur dann hergeleitet werden, wenn das Mitglied zu der betreffenden Person in einer Beziehung steht, die es, wenn auch nur indirekt, als selbst beteiligt erscheinen läßt (Berpflichtung zum Unterhalt des Berwandten). rtel, S. 199, Anm. 1; Marcinoweki, S. 109, Anm. 248; Hübner, S. 169. 1 Danach muß z. B. in den alten Provinzen mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Ver- sammlung von der Teilnahme an der Verhand- lung wegen Widerstreits der Interessen ausge- schlossen sein. Solange noch mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl vorhanden und nicht ausgeschlossen ist, tritt diese Aus- nahmevorschrift nicht ein, denn dann kann „eine beschlußfäbige Versammlung gehalten wer- den“; diese muß berufen werden. Wird durch Ansbleiben einzelner nicht die Beschlußfähigkeits- ziffer erreicht, so ist die Versammlung nochmals zu berufen und dann ohne weiteres beschluß- fähig. : Zust. G., §. 17, Z. 2. Der Bez. A. ist auch für Berlin zuständig (Zust. G., §. 161, Abs. 1). Vgl. auch v. Brauchitsch, I, S. 216, Anm. 45. ? St. O. ö., wiesb. u. w., §. 47; rh., §. 44; frkf., §. 57; schlesw.--holst., §§. 54, 55; hann., S. 106, Abs. 2, u. 8. 108, Abs. 1. G. O. kurh., §. 65, Abs. 4; hier fehlen besondere Vorschriften über die Vollziehung und Mitteilung der Be- schlüsse an den Stadtvorstand. — In den Städten, welche die Bürgermeistereiverfassung haben, fällt die Mitteilung natürlich weg. St. O. ö., wiesb. u. w., §. 38, Abf. 3; rh., 8. 72, Abs. 3 u. 4; frkf., §. 49; schlesw.= holst., §. 50; hann., §§. 101, 107, 113 (der Magistrat ist hier jedoch berechtigt und auf An- trag der Bürgervorsteher verpflichtet, durch Ab- ordnung eines oder einiger seiner Mitglieder in der Versammlung der Bürgervorsteher eine Erläuterung seiner Vorschläge zu geben und den Bürgervorstehern auch die Einsicht seiner Akten für ihre Beschlußfassungen zu gestatten). G. G. nass., §. 28. 5 Leidig, S. 108; v. Möller, St., §. 30; Steffenhagen, §. 54; Schmitz, §. 19.