Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 35.) 139 Diese tritt jedoch nur ein, wenn sie von einer Seite beantragt wird! und die Sache nicht auf sich beruhen kann.“ Vor Anrufen des Bezirksausschusses sollen die städtischen Organe selbst versuchen, eine Verständigung unter sich herbeizuführen; wie dies im einzelnen Falle geschieht, ist ihrem freien Ermessen überlassen. Mehrere Gesetze be- stimmen nur, daß zu diesem Zwecke sowohl vom Magistrat wie von den Stadtverord- neten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann.s Daraus folgt, daß, wenn eines der städtischen Kollegien eine solche verlangt, das andere ver- pflichtet ist, zu ihrer Bildung beizutragen, nicht aber, daß eine gemeinschaftliche Kom- mission notwendig eingesetzt werden muß. g. 35. D. Die niederen Gemeindebehörden. a) Die Verwaltungsausschüsse.“ Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige (z. B. des Schulwesens, der Armenpflege, des Gemeindehaushalts) wie zur Erledigung vorüber- gehender Aufträge können besondere Ausschüsse oder Deputationen bestellt werden. Dieselben führen unter Aufsicht und Leitung des Stadtvorstandes die ihnen übertragene Verwaltung, sie stehen weder mit der Stadtverordnetenversammlung noch mit anderen Behörden in Verbindung. Nach außen werden sie gewöhnlich durch den Stadtvorstand vertreten, können jedoch, wenn ihnen die selbständige Verwaltung einzelner Geschäfts- wenn solche auch durch wiederholte gemein- schaftliche Beschlußfassung beider Kollegien nicht zu beseitigen sind, die Sache nach wie vor auf sich beruhen, wenn die St. O. nicht ausdrück- lich etwas anderes für den einzelnen Fall be- stimmt. St. O. schlesw.-holst., §. 53. Ebenso bleibt in Nassau die Angelegenheit auf sich beruhen, wenn der Bürgerausschuß bezw. die Gemeindeversammlung die erforderliche Zustim- mung zu einem Gemeinderatsbeschlusse nicht erteilt. Vgl. Bertram, S. 18. In Hechin- gen entscheidet die Bürgerversammlung Mei- nungsverschiedenheiten zwischen Stadtrat und Bürgerausschuß. 1 In Hannover kann nach §. 17 des Zust. G. ebenso wie in den anderen hier in Betracht kom- menden Rechtsgebieten der Antrag von den Stadtverordneten wie vom Magistrat selbständig gestellt werden. Daneben bleibt aber nach §. 107, Abs.5 der St. O. hann. der Magistrat auch ferner- hin verpflichtet, den Antrag seinerseits zu stellen, wenn die Bürgervorsteher dies bei ihm bean- tragen; er kann sie nicht auf ihr eigenes An- tragsrecht verweisen. : Ob die Sache auf sich beruhen kann, dar- über haben nicht die städtischen Behörden zu befinden, sondern der Bez. A. Er soll hierüber vorweg beschließen, sobald der Antrag an ihn gebracht ist, und mit der Sache selbst sich erst dann befassen, wenn er diese Vorfrage verneint hat. Durch diese Bestimmung sollte ein Ein- greisen des Bez. A. in die freie Entschließung der kommunalen Orgene soweit als möglich vermieden werden. ies ist jedoch nur for- mell erreicht. Selbst wenn der Bez. A. ent- scheidet, daß die Sache auf sich beruhen könne, und er so von einer weiteren Befassung mit derselben absieht, liegt ein Eingriff in die Kom- munalverwaltung vor. Schon um zu diesem Resultat zu gelangen, muß er in eine materielle Prüfung der Sache eintreten, und in dieser Entscheidung liegt meistens eine Entscheidung in der Sache selbst, indem demjenigen Recht gegeben wird, der für Beibehaltung des gegen- wärtigen Zustandes ist. Gegen die Entscheidung des Bez. A. findet die Beschwerde an den Provinzialrat statt. In Berlin entscheidet an Stelle des Bez. A. der Oberpräsident. 2: St. O. ö., wiesb. u. w., §. 36; frkf., §. 46; hann., §. 107, Abs. 6; rh., §. 74, Abs. 2. In denjenigen Städten der Rheinprovinz. in welchen das Bürgermeistereisystem besteht, kann natürlich eine gemischte Kommission nicht ein- gesetzt werden. Hier ist vor Einholung der Entscheidung des Bez. A. erst eine nochmalige Beschlußsassung der Stadtverordneten herbeizu- führen. Auch in Hannover, wo die Ein- setzung einer gemischten Kommission zulässig ist, hat vor Einholung der Entscheidung des Bez. A. stets eine zweimalige Beschlußfassung beider Kol- legien über die betr. Sache stattzufinden, und zwar darf die zweite Beratung hier nicht an demselben Tage wie die erste statthaben. ("Leidig, S. 141; v. Möller, St., §. 53; Steffenhagen, 8. 85. * St. O. ö., wiesb. u. w., §. 59; rh., §. 54; frkf., §. 66; schlesw.-holst., §§s. 66—70; hann., §§. 76, 77; G. O. kurh., §. 52. Nach einzelnen Gesetzen heißen diese Ausschüsse auch Kommis- sionen, in Frankfurt a. M. auch Amter. Das G. G. nass. enthält keine Vorschriften über solche Ausschüsse.