140 Zweiter Abschnitt. (8. 35.) zweige übertragen ist, auch Dritten gegenüber handelnd auftreten und sogar namens der Stadt Prozesse führen.! Die Verwaltungsausschüsse sind Hilfsorgane des Stadtvor- standes, welcher auch über die gegen ihr Verfahren gerichteten Beschwerden entscheidet. Sie sind öffentliche Behörden, und ihre Mitglieder sind öffentliche Beamte. Ihre Zusammensetzung ist in Kurhessen gesetzlich dahin bestimmt, daß sie aus Mitgliedern des Gemeinderates und hinzugezogenen Sachkundigen, nicht also aus Stadt- 1 Plenarbeschluß des Ob. Trib. v. 27. Mai 1839 (Entsch. IV, S. 273); M. Erl. v. 22. Okt. 1883 (V. M. Bl. 1884, S. 9). Auch das O. V. G., XVII, S. 271, bält die Deputationen zur Prozeßfübrung für befugt, verlangt jedoch, daß diese Berechtigung ihnen jedesmal besonders übertragen werde. Auch sollen sie selbständig darüber Beschlüsse fassen können, ob namens der Stadtgemeinde Prozesse zu führen seien, wenn der Gegenstand derselben sich als ein Akt der laufenden Verwaltung darstelle, wie dies namentlich bei Einklagung der auf Grund von Hebelisten fälligen Forderungen der Fall ist. In Hannover scheint eine solche selbständi ißert Stellung der Verwaltungsausschüsse gegen der Bestimmung des S. 77, 3. 1 der St. O. bann., daß sie bei allen Behörden durch den Magi- strat vertreten werden müssen, ausgeschlossen. über die Geschäftsordnung der Deputationen enthält die Instr. für die Magisträte v. 25. Mai 1835 (Kamptz, Ann., S. 753), §§. 26—30 eingehendere Vorschriften. Für einige Depu- tationen bestehen noch besondere Vorschriften, so: a) für die Servis= und Eingquartierungs- deputation, vgl. §. 5 des Gesetzes betr. die Quartierleistungen v. 25. Juni 1868 (B. G. Bl., S. 523); b) für die Sanitätsdeputation, vgl. das Regulativ über sanitätspolizeiliche Vorschriften bei ansteckenden Krankbeiten, bestätigt durch Kab. O. v. 3. Aug. 1835, publiziert am 28. Okt. 1835 (G. S., S. 240); c) für die Schuldepu- tation, deren sämtliche Mitglieder der Bestä- tigung durch die Regierung bedürfen, vgal. Instr. v. 26. Juni 1811 (Kamptz, Ann., XVII, S. 659); d) für die Armendeputationen, bei denen besonders zu bemerken ist, daß zu ihnen auch nicht stimmberechtigte Einwohner (im Gebiete der Bürgergemeinde: Nichtbürger) zugezogen werden können, und daß Ortspfarrer, deren Pfarrbezirk über die Grenzen der politischen Gemeinde ibres Wobnortes sich erstreckt, bin- sichtlich des in auswärtigen Gemeinden belege- nen Kirchspielteiles den dortigen Ortseinwobnern gleichzuachten sind, vgl. Ges. betr. die Ausfüb- rung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs- wohnsitz v. S. März 1871 (G. S., S. 130), §. 3. Näbexes über alle diese Deputationen siebe bes. bei Ortel, S. 323 ff. 14 örtela. S. 323, Anm. 1; Plenarbeschluß des Ob. Trib. v. 27. Mai 1839, in den Ent- scheidungen desselben, IV., S. 275; drei Erk. des Strafsenats desselben Gerichtsbofs bei Oppenhboff, Rechtsprechung, I, S. 470; IV, S. 490: V. S. 508. Auch die Stadtverord- neten, welche Mitglieder eines Verwaltungsaus- Gusses sind, sind in dieser Eigenschaft Beamte. . G. XXV . 417, 418. Eigentümlich Or die Verhältnisfe der nicht zu den Magi- stratspersonen gebörigen Mitglieder der Ver- ber waltungsausschüsse in disziplinarer Beziehung in den östlichen Provinzen und im Geltungs- bereiche der St. O. wiesb. Nach St. O. ö. u. w., §. 75, Abs. 2; wiesb., §. 77, Abs. 2; rh., #§. 80, Abs. 4, können die zu bleibenden Ver- waltungsdeputationen gewählten stimmfäbigen Bürger durch einen übereinstimmenden Beschluß des Stadtvorstandes und der Stadtverordneten- versammlung auch vor Ablauf ihrer Wablperiode von ihrem Amte entbunden werden. Durch diese Vorschrift sollte, wie sich aus dem Berichte der von der Ersten Kammer zur Beratung des Ent- wurfs der St. O. ö. eingesetzten Kommission (Drucks. d. 1. K. 1852—53, Nr. 62, S. 46) er- giebt, zunächst nach dem Vorgange des §. 206 der St. O. von 1808 die Möglichkeit gewäbrt werden, in einer Form, die keinen disziplinaren Charakter an sich trägt und keine Kränkung mit sich führt, solche nicht zu den Magistrats- beamten gehörige unbesoldete Gemeindebeamte, welche sich nicht genügend brauchbar erweisen oder bei denen sonst die Notwendigkeit hierzu eintritt, ohne große Weitläufigkeiten durch andere zu ersetzen. Das O. V. G. hat jedoch, XXV, S. 417, angenommen, daß infolge dieser Vorschrift nicht nur das Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Amte gegen diese Beamten ausgeschlossen und durch das ein- fachere, ihre ebrenamtliche Stellung berücksich- tigende Beschlußverfahren ersetzt werde, sondern daß die Vorschriften des Disziplinargesetzes für nichtrichterliche Beamte v. 21. Juli 1852 auf dieselben überhaupt nicht Anwendung finden, daß also gegen sie auch Ordnungsstrafen nicht verbängt werden dürfen. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergiebt sich die Ansicht des O. V. G. unmittelbar nicht mit zwingender Notwendig- keit. Es kann zweifelbaft erscheinen, ob man annehmen darf, daß die allgemeine Bestim- mung des §. 1 des Gesetzes v. 21. Juli 1852 durch §. 75, Abs. 2, §. 77, Abs. 2 u. §. 80, Abs. 2 der St. Ordugn., eine Einschränkung in be- treff der dort genannten Mitglieder der städti- schen Deputationen erfahren hat, oder ob auf diese nur diejenigen Vorschriften des Ges. von 1852 nicht Anwendung finden, welche die Ent- fernung aus dem Amte, von der allein in den §§. 75, Abs. 2 u. s. w. die Rede ist, betreffen. Ich möchte mich für die letztere Auffassung er- klären, da solche Ausnabmevorschriften stets strikt zu interpretieren sind. — Es ist dagegen zweifellos, daß zu den Mitgliedern der städtischen Deputationen, auf welche die §§. 75 u. s. w. Anwendung finden, auch die aus der Zahl der Stadtverordneten gewählten gehören, denn, wie aus dem erwähnten Kammerbericht bervorgebt, sind bier eben alle Mitglieder gemeint, welche nicht gleichzeitig Magistratsmitglieder sind. Siehe auch unten S. 161 zu c.