142 Zweiter Abschnitt. G. 35.) führung von Beschlüssen beanstanden kann und dann die Entscheidung des Magistrats einzuholen hat. Alle diese Vorschriften gelten, abgesehen von Schleswig-Holstein und Han- nover, auch für die nur zu vorübergehenden Zwecken gebildeten Verwaltungs- ausschüsse. In den beiden genannten Provinzen ist dagegen die Zusammensetzung der letzteren lediglich in das Ermessen des Magistrats gestellt. b) Die Bezirksvorsteher.1 Während die Verwaltungsdeputationen dem Magistrat Gelegenheit geben, einzelne Verwaltungszweige auf untergeordnete Organe zu übertragen, soll das Institut der Bezirksvorsteher eine Teilung der städtischen Verwaltung nach Ortlichkeiten ermöglichen. Alle Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung können demgemäß in Ortsbezirke geteilt werden, und zwar in Schleswig-Holstein und Hannover auf Grund eines Ortsstatuts, in Kurhessen auf Grund eines Gemeinde-= beschlusses, welcher die Wünsche der beteiligten Einwohner thunlichst berücksichtigen soll, und in den übrigen Rechtsgebieten durch den Gemeindevorstand nach Anhörung der Stadtverordneten.? An die Spitze jedes Ortsbezirks wird ein Bezirksvorsteher nebst einem Stell- vertreter gesetzt. Derselbe ist Organ des Stadtvorstandes und hat ihn besonders in den örtlichen Geschäften des Bezirks, wie der Aufsicht über Straßen, Brücken, Brunnen u. s. w. zu unterstützen und seinen Anordnungen Folge zu leisten.? Das Amt ist ein Ehrenamt, wird in Kurhessen auf drei, in Hannover auf vier oder sechs und sonst stets auf sechs Jahre besetzt; es kann von einem Bürger nur aus denselben Gründen wie die Wahl zum Stadtverordneten abgelehnt werden. Die Wahl der Bezirksvorsteher und ihrer Stellvertreter erfolgt in Hannover ebenso wie die der Stadtverordneten, in Kurhessen durch den Gemeinderat im Ein- verständnis mit der Gemeindevertretung, in den alten Provinzen und Frankfurt a. M. durch die Stadtverordneten unter Bestätigung des Stadtvorstandes und in Schleswig- Holstein endlich durch die Stadtverordneten aus drei vom Stadtvorstande präsentierten Bürgern des Bezirks. Über die Gültigkeit der Wahlen beschließt der Bezirksausschuß." 1 Leidig, S. 145 ff.; v. Möller, St., §. 54; Steffenhagen, 8§. 93. St. O. ö., wiesb. u. w., §. 60; rh., §. 55; frkf., §. 67; schlesw.-holst., 8. 62; hann., §. 42; G. O. kurb., 8. 53. G. G. nass. kennt das In- stitut der Bezirksvorsteher nicht. In Hannover sind die Bezirksvorsteher Feichgeiiis Stellvertreter der Bürgervorsteber. t. O. hann., §. 88, Abs. 3. Vgl. oben S. 112. Zust. G., §. 14. Auch in Berlin ist nach Zust. G., §. 161, Abs. 1, der Bez. A. zuständig. In Hannover entscheidet der Bez. A. nicht unmittelbar über die Gesetzmäßigkeit dieser Wahlen. Nach §. 42 in Verb. m. §. 94 der St. O. bann. beschließt über die Gültigkeit der- selben zunächst der Magistrat mit den Bürger- vorstehern; erst gegen den Beschluß dieser stand früher die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde offen. An Stelle der letzteren ist jetzt der Bez. A. getreten. — Der Grundsatz des §. 42, Abs. 3, a. a. O., nach welchem die Vorschriften über die Wahl der Bezirksvorsteher mit den Bestim- mungen der St. O. hann. über die Wahl der Bürgervorsteher in Einklang stehen sollen, ist durch das Zust. G., §. 141, insofern abgeändert, als über die Gültigkeit der Wahlen der Bürger- vorsteher nach Zust. G., §. 10, Abs. 1, Z. 2, u. §. 11, die Bürgervorsteherversammlung allein zu beschließen hat und gegen ihre Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bez. A. gegeben ist, während über die Gültigkeit der Bezirksvorsteherwahlen beide städtischen Kollegien gemeinschaftlich beschließen und dann auf Be- schwerde der Bez. A. im Beschlußverfahren zu entscheiden hat. Vgl. v. Brauchitsch, I, S. 211, Anm. 33 zu §. 14 des Zust. G., u. Ergzbd. "0 W die Anmerkungen zu 8§. 42, 94 St. O.