Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 36.) 143 E. Die städtischen Beamten. §. 36. 1) Begriff und Arten derselben.! I. Städtische Beamte sind alle diejenigen Personen, welche in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und in dieses durch einen besonderen öffentlich-rechtlichen Akt zum Zwecke der Ausübung von Gemeindegeschäften gestellt sind.) Begrifflich wesentlich ist für den Kommunal= ebenso wie für den Staatsbeamten dieses eigentümlich begründete öffentlich -rechtliche Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn, der Stadt bezw. dem Staat; gleichgültig ist dagegen, ob der das Amt bildende Thätig- keitskreis dauernd übertragen ist, ob derselbe den Aufwand der gesamten oder auch nur vorwiegenden Lebensthätigkeit erfordert, ob die Dienste belohnt werden u. a. m. Es gehören daher nicht zu den städtischen Beamten die Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung, weil sie in keinem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ebensowenig die- jenigen, welche auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages sich der Stadt zu Diensten verpflichten, weil sie durch diesen Vertrag nicht in ein Unterordnungsverhältnis zur Stadt treten, sondern ihr gegenüber als gleichberechtigte Kontrahenten stehen bleiben, und endlich auch nicht diejenigen, welche in Erfüllung ihrer allgemeinen Bürgerpflicht der Stadt Dienste leisten, weil es hier an dem auf ihre spezielle Person bezüglichen öffentlich-rechtlichen Akte fehlt, durch den sie in die Zahl der städtischen Beamten ein- gereiht worden sind. Dagegen sind der Bürgermeister und sämtliche Mitglieder des Stadtvorstandes überall, wie verschieden auch ihre Rechtsverhältnisse im einzelnen geregelt sein mögen, Beamte der Stadt. II. 1) Die städtischen Beamten zerfallen in Ehren= und Berufsbeamte. Erstere haben ihr Amt unentgeltlich, letztere nur gegen die bei der Übernahme desselben zuge- sagte Besoldung zu verwalten. Ehrenämter können nur Ehrenbürger oder stimmfähige Bürger der Stadt verwalten, diese sind aber zur Übernahme derselben auch verpflichtet, falls ihnen nicht die gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Seite stehen, welche die nämlichen find wie bei der Wahl zum Gemeindevertreter. Zur Verwaltung eines städtischen Be- rufsamtes ist dagegen niemand verpflichtet, wie andererseits auch jeder Nichtgemeinde- angehörige dazu befähigt ist, sofern er nicht nach besonderen Vorschriften von der Be- kleidung öffentlicher Amter überhaupt ausgeschlossen ist. Im übrigen bestehen zwischen beiden Beamtenkategorien keine Unterschiede. Beide stehen in gleicher Weise im Dienste der Stadt, sind ihr Treue und Gehorsam schuldig und haften für gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten; beiden gegenüber besteht aber andererseits die Verpflichtung der Stadt, sie bei Ausübung ihrer Dienste zu schützen. 2) Ferner teilt man die Beamten der Stadt nach dem dienstlichen Unterordnungs- verhältnis, in welchem sie stehen, in „städtische Beamte“ oder „Gemeindebeamte im weiteren Sinne“ und „Gemeindebeamte im engeren Sinne“ ein. Erstere umfassen dann alle Beamte der Gemeinde, besonders auch die Mitglieder des Stadtvorstandes, letztere 1 Leidig, S. 140, 147 ff.; v. Möller, St., #§. 59; Steffenhagen, ß. 72; Schmitz, §. 5. : Über den Begriff der Anstellung im all- gemeinen vgl. O. V. G., XVIII, S. 61; dar- über, daß es auf den besonderen Rechtsakt der Übertragung des Amtes ankommt, vgl. O. B. G., XIII, S. 137; XX, S. 128. * Den Städten steht es natürlich frei, nur Personen, die bestimmte Voraussetzungen er- füllen, zu den Berufsämtern zuzulassen; sie können den Nachweis wissenschaftlicher oder technischer Vorbildung u. s. w. verlangen. Ob und inwieweit sie dieses thun wollen, ist ibrer freien Entschließung überlassen. Gesetzlich fixiert sind die Voraussetzungen für die Bekleidung besoldeter Magistratsämter, welche oben S. 122 besprochen sind; hinsichtlich anderer Gemeinde- beamten giebt nur die St. O. hann. gewisse Anstellungsbedingungen an. Nach §. 56 der- selben sind zu Stadtsekretären, Kämmerern, sowie zu technischen Beamten solche Personen nicht wählbar, die nicht Mitglieder des Magi- strats werden können.