Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 37.) 145 II. In der Auswahl ihrer Beamten sind die Gemeinden erheblich beschränkt durch die über die Anstellung der Militäranwärter bestehenden Bestimmungen, welche jetzt durch das Gesetz v. 21. Juli 1892 (G. S., S. 214)“ eine einheitliche Neuregelung für den ganzen Umfang der Monarchie erfahren haben. Danach sind, abgesehen von der Forstverwaltung, die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Kommunalverwaltung mit Militäranwärterns zu besetzen, und zwar: 1) sämtliche Stellen im Kanzleidienst sowie diejenigen, deren wesentliche Obliegen- heiten in mechanischen Dienstverrichtungen bestehen; 2) mindestens zur Hälfte, sodaß bei eintretender Vakanz abwechselnd ein Militär- anwärter und eine Civilperson herankommt, die Subalternstellen im Bureaudienst; aus- genommen bleiben jedoch diejenigen Stellen, welche a) eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordern, b) zur eigentlichen Kassenverwaltung gehören.“ Diese Stellen, welche im einzelnen von der Kommunalaufsichtsbehörde festzustellen sind 5, dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden 5, welche, worüber gleichfalls eventuell im Beschwerdewege die Aufsichtsbehörde zu entscheiven hat, eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle, bezw. den fraglichen Dienstzweig, nachweisen. Soll eine solche Stelle jedoch nur vorübergehend durch einen Hilfsarbeiter oder Vertreter besetzt werden, so können auch Nichtversorgungsberechtigte dazu genommen werden. Dasselbe gilt bezüglich derienigen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr gewöhnlich an Privatpersonen oder andere Beamte als Nebenbeschäftigung übertragen werden.7 III. Einer höheren Bestätigung bedürfen diese Gemeindebeamten, abgesehen von den Gemeindeeinnehmern der Rheinprovinzs und den Polizeibeamten?, nicht. Alle sondern es soll vor der Anstellung des betreffen= beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die den Beamten über die Person des Anzustellenden Aussicht auf Anstellung im Civildienst verliehen eine Einigung beider Organe stattfinden. Allein ist; 2) ehemalige Militäranwärter, welche sich in diesem Sinne hat die Bestimmung einen in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche Zweck und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, erworbenen etatsmäßigen Anstellung bereits be- welche dahin geht, daß alle städtischen Angelegen= finden; 3) ehemalige Militärpersonen, welchen heiten mit Übereinstimmung heider Kollegien der Civilversorgungsschein lediglich wegen nicht vorgenommen werden sollen. Ortel, S. 291, dauernd guter Führung versagt worden ist, und Anm. 2; Marcinowski, S. 145, Anm. 239. welchen gemäß einer später ihnen erteilten Be- 1 Vgl. dazu den Cirkularerlaß v. 30. Sept. scheinigung der zuständigen Militärbehörde eine 1892 (V. M. Bl., S. 285). Über die Tendenz den Militäranwärtern im Reichs= oder Staats- dieses Gesetzes, welches den Kreis der Anstellungs= dienst vorbehaltene Stelle übertragen werden berechtigten erweitert, indem fortan nicht nur, darf; 4) Personen, denen diese Berechtigung wie nach bisherigem Rechte, versorgungsberech= landesherrlich verliehen ist; 5) Beamten des tigte Militärinvaliden, sondern Militäranwärter bet. Kommunalverbandes, welche für ihren überhaupt berücksichtigt werden sollen, siehe O. Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden V. G., XXVI, S. 31. sind und in den Ruhestand versetzt werden 2 Nicht an die Vorschriften dieses Gesetzes müßten, wenn ihnen nicht die den Militär- gebunden sind nur die Landgemeinden und anwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. ländlichen Kommunalverbände mit weniger als 7 S. 12 des Ges. 2000 Einwohnern; aber auch sie können bezüg- St. O. rh., §. 52, Abs. 2. lich der Kriegsinvaliden denselben durch königl. * Polizeigesetz v. 11. März 1850 (G. S., S. Verordnung unterworfen werden. 265), §. 4. Betreffs der neuerworbenen Landes- „ Militäranwärter ist jeder dem preußischen teile vgl. Vdg. v. 20. Sept. 1867 (G. S., S. 1529), Staate angehörige und aus dem preußischen §. 4; Zust. G., §. 7; M. Reskr. v. 6. Jan. 1883 Reichsmilitärkontingente, einem unter preußi= (V. M. Bl., S. 44). Eine Ausnahme von der scher Verwaltung stebenden außerpreußischen Regel, daß alle Polizeibeamten der Bestätigung Kontingente oder der Kaiserlichen Marine her= bedürfen, besteht in Schleswig-Holstein. vorgegangene Inhaber eines Civilversorgungs= Hier bedürfen nach §. 89, Abs. 2 der St. O. keiner scheines; §. 1 des Ges. Bestätigung die von der Gemeinde anzustellen- * 6. 3, 4 u. 8 des Ges. den Polizeibeamten, welche „nur zu mechani- * F. 14 des Ges. schen Dienstleistungen verwendet werden“. * Den Militäranwärtern sind als berechtigt Uber den Kreis der unter diese Vorschrift fallen- zu diesen Stellen in §. 7 des Gesetzes gleich- den Personen vgl. O. B. G., XXVI, S. 27. gestellt: 1) Offiziere und Deckoffiziere, welchen Schoen. 10