Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 39.) 155 8. 39. 4) Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.! Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung jedes Beamten können dreifacher Art sein: strafrechtliche, privatrechtliche und disziplinarische, von denen allein die letzgenannten spezifisch dem Beamtenrecht angehören und lediglich eine Verletzung der als Beamter übernommenen Dienstpflicht zur Voraussetzung haben. a) Die strafrechtlichen Folgen. Die schwersten Pflichtverletzungen der Beamten sind durch das Reichsstrafgesetzbuch in ihrem Thatbestande bestimmt und als Brüche der öffentlichen Rechtsordnung mit kriminellen Strafen bedroht. Sie werden in eigentliche und uneigentliche Amts- delikte geschieden, je nachdem sie in Handlungen bestehen, die nur dann strafbar sind, wenn sie von einem Beamten begangen werden oder die thatsächlich nur von einem Beamten begangen werden können, oder in Handlungen, die stets strafbar sind, die aber, wenn sie ein Beamter „im Amte“ begeht, höher als gewöhnlich bestraft werden. Beide Arten von Pflichtverletzungen gehören ausschließlich dem Strafrecht an. b) Die privatrechtlichen Folgen. Privatrechtliche Haftbarkeit kann die Folge einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung eines Beamten sein, wenn durch diese jemand einen Vermögensnachteil er- litten hat und die im Civilrecht geforderten Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht vorliegen; und zwar besteht diese Haftung sowohl Privatpersonen wie der Stadtgemeinde als Dienstherrin gegenüber. Der geschädigte Dritte und ebenso in der Regel auch die Stadt müssen ihre Ansprüche dann im gewöhnlichen Civilrechtswege geltend machen, ein besonderes administratives Verfahren ist nur in Bezug auf die Feststellung und den Ersatz der bei den städtischen Kassen vorkommenden sogen. Defekte zugelassen. 1) Die gewöhnliche Verantwortlichkeit des Gemeindebeamten ist die gleiche wie die der staatlichen. Sie ist daher nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechtes, sofern nicht dolus vorliegt, nur eine subsidiäre und tritt nur dann ein, wenn auf keine andere gesetzmäßige Weise die nachteiligen Folgen des Versehens gehoben werden können.) In der Regel haftet der Beamte für geringes Versehen ebenso wie für doluss, hat er jedoch lediglich den Befehl seines dienstlichen Vorgesetzten ausgeführt, so haftet er nur insoweit, als die befohlene Handlung in den Gesetzen ausdrücklich verboten ist.“ Ist dies nicht der Fall, so haftet allein der Vorgesetzte. Derselbe ist im übrigen stets neben seinen Untergebenen für den Schaden verhaftet, welchen diese in Ausführung seiner Befehle anrichten oder den er bei vorschriftsmäßiger Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Geschäfte, welche einem ganzen Kollegium obliegen, müssen von allen Mitgliedern vertreten werden, die über die betreffende Sache abzustimmen hatten; nicht verantwortlich sind nur diejenigen Mitglieder, welche, nachdem sie überstimmt worden sind, ihre abweichende Ansicht schriftlich, unter Anführung der Gründe, zu den Akten gebracht haben.“ 2) Die Haftung aus einem Defekte tritt ein, wenn der thatsächliche Bestand einer Kasse oder einer Materialverwaltung geringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand, sie ist für die städtischen Beamten durch die Königliche Verordnung v. 24. Jan. 1844 1 Leidig, S. 157 ff.; v. Möller, St.,]Ob. Trik., in Striethorst's Arch., IX, S. 86; #§# 67, 68; Steffenhagen, §s. 94—97; XXXlII, S. 279, u. LXXVII, S. 295. Schmitz, X 11. 1 A. L. R., I. 6, 88. 45, 46, 48. : A. L. R., II, 10, §. 91. * A. L. R., II, 10, §. 90. 2 A. L. R., a. a. O., 88. 88, 89; Entsch. des ( A. L. R., a. a. O., §§. 127—115.