Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 43.) II. Die Organe der Landgemeinden. A. Die Gemeindeversammlung und die Gemeindevertretung. 8. 43. 1) Allgemeines.! Die Gemeindeversammlung, d. h. die Versammlung aller stimmfähigen Gemeinde= genossen, war von jeher das Organ, durch welches regelmäßig die Landgemeinden ihren Willen zum rechtlichen Ausdruck brachten. Die Einführung der Gemeindevertretung an Stelle der Gemeindeversammlung ist bei den Landgemeinden wegen ihrer meist ein- facheren Verhältnisse und der meist geringeren Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder erst später als bei den Städten zum Bedürfnis geworden. Heute regeln zwar alle Landgemeindeordnungen ebenso wie die Städteordnungen eingehend die Verhältnisse der Gemeindevertretung, allein sie setzen dieselbe nicht wie letztere durchweg an die Stelle der Gemeindeversammlung; nur in größeren Landgemeinden soll unbedingt die Gemeinde-- versammlung durch die Gemeindevertretung ersetzt werden. Alle Gemeindeordnungen, mit Ausnahme der hannöverschen, welche die Einführung der Gemeindevertretung stets vom Willen der Beteiligten abhängig macht?, befolgen den Grundsatz, nur da die Einrichtung der Gemeindevertretung zu einer obligatorischen zu machen, wo die Zahl der Gemeindemitglieder eine so große ist, daß die Leitung der vollzähligen Gemeindeversammlung durch den Gemeindevorsteher, und damit eine förder- liche Geschäftsführung überhaupt mit größeren Schwierigkeiten verknüpft ist. Bleibt die Zahl der stimmfähigen Gemeindemitglieder hinter der sich hieraus ergebenden Grenze zurück, so sollte es dem Selbstbestimmungsrechte der Gemeinden überlassen bleiben, ob sie die Gemeindeversammlung beibehalten oder zum System der gewählten Gemeinde- vertretung übergehen wollen. Dieses Prinzip ist allerdings nur in den beiden neuen Landgemeindeordnungen zum Auêdruck gebracht; die rheinische und westfälische versagen kleineren Gemeinden schlechtweg die Annahme der Gemeindevertretung, was mit der ver- schiedenen Fixierung jener Grenze zusammenhängt. Im einzelnen gilt Folgendes: In den Landgemeinden der westlichen Provinzen ist regelmäßig eine Gemeinde- vertretung zu wählen, sobald die Zahl der zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder mehr als 18 beträgt. Die Beibehaltung der Gemeindeversammlung trotz einer größeren Anzahl stimmberechtigter Gemeindemitglieder kann in Westfalen durch Gemeindestatut angeordnet werden, während in der Rheinprovinz die gleiche Bestimmung nur in denjenigen ostrheinischen Gemeinden des Regierungsbezirkes Koblenz durch Gemeindebeschluß getroffen werden darf, in welchen bis zur Emanation der rhei- u. 37. Das Gesetz giebt die Klage in §. 28, Abs. 2 außer dem Gemeindevorstande nur dem Amt- mann in Westfalen; der Bürgermeister der Rheinprovinz ist nicht erwähnt. Ihm steht die Klage hinsichtlich aller Gemeinden des Bürgermeistereibezirkes zu, weil er der eigentliche selbständige Leiter der Gemeindeangelegenheiten in allen Gemeinden ist, während die einzelnen Gemeindevorsteher seine unselbständigen Organe sind. L. G. O. rh., §. 76; v. Brauchitsch, I, S. 245, Anm. 19, Abst. 5. Auch in Hannover steht in Gemeinden, in welchen keine Gemeindevertretung besteht, die Beschlußfassung über die Folgen der Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Bei- eordneten allein dem Gemeindevorstand zu. ie Bestimmung der Kr. O. hann., §. 33, Abs. 1, daß hier die Gemeindeversammlung zur Be- schlußfassung kompetent sei, ist als durch Zust. G., 9 25 beseitigt anzusehen. O. V. G., XVII, 5. p. Möller, L., 36. 16, 17 u. 18. 2 L. G. O. hann., §. 51. Der Beschluß über Bildung der Gemeindevertretung bedarf der Hestätigung durch den Kr. A. L. G. O., §. 42, 3Z. 2; M. Bek., §. 21; Zust. G., §. 31. Die eingeführte Gemeindevertretung kann durch Ge- meindebeschluß unter Bestätigung des Kr. A. jederzeit wieder beseitigt werden. In Stadtgemeinden, auf welche die L. G. O. Anwendung findet, ist in Westfalen stets eine Gemeindevertretung zu bilden. L. G. O. w., S. 66, Z. 2.