178 Zweiter Abschnitt. (. 46.) Westfalen Wohnhausbesitzer sein. Ein Abgehen von dieser Vorschrift kann nur in der Rheinprovinz durch den Kreisausschuß gestattet werden, sofern örtliche Ver- hältnisse es notwendig machen.? Virilstimmberechtigt in der Gemeindevertretung sind in der Rheinprovinz die im Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessenen meistbegüterten Grundeigentümer, welche von ihrem im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitze zu mindestens 150 Mark Grund= und Gebäudesteuer jährlich veranlagt sind und die zur Ausübung des Gemeinderechts erforder- lichen persönlichen Eigenschaften besitzen.) In Hannover kann den zu einer gleichhohen Grund= und Gebäudesteuer im Gemeindebezirke veranlagten Eigentümern der Domanial-, Kloster= oder sonstigen Güter und Höfe, sofern ihnen nicht schon die gesetzliche Klassen- einteilung in dem Gemeindeausschusse eine angemessene selbständige Stimmberechtigung gewährt, nach Anhörung der Gemeindeversammlung ein angemessenes Virilstimmrecht, gegen den Widerspruch der übrigen Gemeindemitglieder jedoch nicht mehr als ein Drittel sämtlicher Stimmen, im Ausschuß beigelegt werden. Ist eine größere Zahl solcher Güter in einer Gemeinde vorhanden als die danach zulässige Stimmenzahl, so sind zwei oder mehrere dieser Güter zu Kollektivstimmen zu vereinigen, welche durch einen Vertreter oder von drei zu drei Jahren wechselnd geführt werden. Können die Besitzer der in Frage kommenden Güter sich über die Ausübung ihres Stimmrechtes nicht selbst einigen, so hat der Kreisausschuß das Erforderliche zu beschließen.“ F. 46. 4) Wahl der Gemeindeverordneten. a) Die Wahlfähigkeit. Berechtigt zur Teilnahme an der Wahl der Gemeindeverordneten sind alle zur Ausübung des Gemeinderechtes befähigten Gemeindemitglieder, die stimmberechtigten Forensen und juristischen Personen, wie auch die gesetzlich zugelassenen Vertreter derselben. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Wahl sind in der Rheinprovinz die ohne Wahl kraft eigenen Rechtes zur Gemeindevertretung gehörigen meistbegüterten Grund- eigentümer. Wählbar sind in Hannover diejenigen Stimmberechtigten, welche die für das Stimmrecht Nichtangesessener erforderlichen Eigenschaften besitzen, sofern sie nicht sonst nach gesetzlicher Bestimmung von öffentlichen Amtern ausgeschlossen sind. In den 1 Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Wahl. Veräußert einer, der als „Angesessener“ gewählt worden ist, seinen Grundbesitz, so ver- liert er dadurch allein weder sein Gemeinderecht noch seine Stelle in der Gemeindevertretung, und zwar letztere selbst dann nicht, wenn nun- mehr die Mitglieder der Vertretung nicht mehr zu zwei Dritteln aus Angesessenen bestehen. O. V. G., XXVI, S. 103. 1 L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 52; w., §. 29zrh., §. 52, und zwar ist die Zahl der- jenigen Gemeindeverordneten, welche aus der Mitte der Nichtangesessenen bezw. der nicht mit einem Wohnhaus Angesessenen gewählt werden können — eine Verpflichtung, Nichtangesessene zu wählen, besteht nicht —, nach den erstgenann- ten drei L. G. Ordugn. auf die drei Wahlklassen zu verteilen. Ist diese Zahl nicht durch 3 teilbar, so entscheidet in Westfalen das Los; in den östlichen Provinzen und Schles- wig-Holstein kann, wenn die Zahl 1 übrig bleibt, die zweite Klasse einen Nichtangesessenen mehr, wenn die Zahl 2 übrig bleibt, die erste Klasse den einen, die dritte Klasse den anderen wählen. Sind in einer Klasse mehr Nichtan- gesessene gewählt als hiernach zulässig, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzabl erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. — Die L. G. O. rh. hat dagegen nur bestimmt, daß, wenn von den Gewählten weniger als die Hälfte Grundbesitzer sind, diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten Stimmen haben, zurück- treten müssen. : L. G. O. rh., §. 46. Uber den Anspruch, dem Gemeinderat als sogen. „geborenes“ Mit- glied mit Sitz und Stimme anzugehören, ist event. gemäs Zust. G., §§. 27, 28 zu entscheiden. O. V. G., XIX, S. 125. L. G. O. hann., §. 54. 5 v. Möller, L., §. 21; Grotefend, a. a. O. * L. G. O. hann., §§. 55 u. 25.