180 Zweiter Abschnitt. (8. 46.) der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern nach den nämlichen Grundsätzen, welche wir oben! im Stadtrechte erörtert haben, in drei Klassen geteilt. Nur zwei Vorschriften der rheinischen Gemeindeordnung sind noch hervorzuheben: bei Berechnung der Gesamt- steuersumme ist die Grund= und Gebäudesteuer der virilstimmberechtigten Meistbegüterten, welche auch an der Wahl nicht teilnehmen, außer Ansatz zu lassen, und die aus be- sonderem Vertrauen mit dem Gemeinderechte beliehenen Forensen gehören stets zur ersten Klasse, während die von ihnen bezahlte Steuer bei der Klassenabstufung nicht in An- rechnung kommt. Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Abgrenzung der Wahlklassen sind nur in Westfalen nachgelassen und müssen hier im Ortsstatut bestimmt werden. Jede Klasse wählt ein Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse gebunden zu sein"; jedoch kann sie in den mehrere Ortschaften umfassenden Gemeinden in ihrer Wahlfreiheit insofern beschränkt sein, als hier der Kreisausschuß nach Verhältnis der Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen kann, wie viel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu wählen sind. Läßt sich die Zahl der zu Wählenden nicht durch 3 teilen, was in Westfalen der Fall sein kann, so wird, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten, wenn zwei übrig bleiben, der eine von der ersten, der andere von der dritten Klasse gewählt. III. Neben dieser auf dem Besitztum (I.) und dem Census (II.) beruhenden Ein- teilung kennen die beiden neuen Landgemeindeordnungen und die hannöversche noch eine Einteilung der Wähler in örtliche Bezirke zum Zwecke der Wahl, und zwar läßt letztere eine solche ganz allgemein zu, „wo örtliche Verhältnisse solches erfordern“, erstere dagegen beschränken sie auf den Fall, daß zu einer Wählerklasse mehr als 500 Wähler gehören. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann der Gemeindevorsteher Anzahl und Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeperordneten nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten festsetzen. Ebenso hat er unter Be- stätigung des Kreisausschusses Veränderungen in den Festsetzungen anzuordnen, wenn solche wegen einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Anderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich werden. c) Das Wahlverfahren.“ I. Das Wahlverfahren ist nur in den preußischen Städteordnungen eingehender geregelt. Die Grundlage desselben bildet überall ein vom Gemeindevorsteher zu führendes 1 Siehe S. 105 und dazu L. G. O. ö. u. schlesw.--holst., §. 50; w., §§. 27, 66, Z. 3; rh., 8. 50. Als Einzelheiten sind noch zu erwähnen: Unter mehreren, einen gleichen Steuerbetrag ent- richtenden Wählern enschrider. darüber, wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist, nicht wie bei den Städten die alphabetische Ordnung der Namen, sondern nach den drei erstgenannten L. G. Ordugn. zunächst das Lebensalter und dann das Los; nach der L. G. O. rh. stets das letztere. — Nach L. G. O. rh., §. 50, Abs. 4 müssen ferner die Wählerklassen eine jede aus so viel Wählern bestehen, als von ihr Gemeindever- ordnete gewählt werden sollen, also mindestens aus zwei Wählern. Nötigenfalls sollen zur Vervollständigung dieser Zahl die am höchsten besteuerten Wähler aus der nächstfolgenden Klasse in die höhere aufgenommen werden. — Nach der L. G. O. w. sind im Gegensatz zu den beiden erstgenannten L. G. Ordugn. (§. 50, „die lämticchen Stimmberechtigten“) die Steuern der stimmberechtigten Forensen und der jur. Personen nicht mit zu berücksichtigen (F. 27, „stimmberechtigten Gemeindemitglieder“,), nur bei den Städten, auf welche die L. G. O. Anwendung findet, hat dies zu geschehen (. 66, Z. 3; v. Möller, L., S. 78). : L. G. O. rh., §. 50, Abf. 1 u. 3. 3 L. G. O. w., §. 27, Abs. 2. L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., s. 50, Abs. 3; w., §. 27, Abf. 1 ; rh., §. 51, Abs. 1. 5 L. G. O. ö. u. schlesw. Ccholt., 8. 51, Abs. 2 ähnlich die Vorschrift des Art. 14, Abs. 2 * Ges. v. 15. Mai 1856 für die Rheinprovinz: bier soll der Maßstab für die Verteilung der Gemeindeverordneten auf die einzelnen Ort- schaften die Einwohnerzohl der letzteren sein. * L. G. „8. 28, Abs. 3. ! M. Vel. z V. G. B. hann. §. 23; L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 51. Dieser §. beruht auf 14 der St. O. ö. und der Erweiterung, welche letzterer durch das Ges. v. 1. März 1891 (G. S., S. 20) erhalten hat. 6 v. Möller, L., §. 24; Grotefend, a. a. O