Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 46.) 181 Berzeichnis der Wahlberechtigten, aus welchem für den Einzelnen das Vorhandensein der ihn zum Stimmrecht befähigenden Voraussetzungen und seine Zugehörigkeit zu einer be- stimmten Wahlklasse bezw. auch zu einem Wahlbezirke ersichtlich sein muß. Diese Gemeindewählerliste ist in den westlichen Provinzen jedesmal bei Ankündigung eines Wahltermins, in den übrigen in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Jan. in einem vorher zur öffentlichen Kenntnis zu bringenden Raume zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.! Die Richtigstellung und definitive Feststellung dieser Liste erfolgt in dem oben S. 107 dargestellten Einspruchs= bezw. Verwaltungsstreitverfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß über den beim Gemeindevorsteher zu erhebenden Einspruch die Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorsteher zu beschließen hat, und daß für das Verwaltungsstreitverfahren der Kreisausschuß zuständig ist. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden in der Rheinprovinz alle drei Jahre, in Westfalen alle zwei Jahre im November, und in den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein alle zwei Jahre im März statt. 3 Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn der Kreisausschuß es beschließt, nach den beiden neuen Landgemeindeordnungen auch, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten.“ Alle Ergänzungs= und Ersatz- wahlen sind von denselben Klassen vorzunehmen, von welchen die Ausgeschiedenen ge- wählt waren.“ Zur Vornahme der Wahl hat der Gemeindevorsteher die Wähler in den west- lichen Provinzen vier Wochen, in den anderen eine Woche vor dem Wahltage mittels ortsüblicher Bekanntmachung zu den Wahlen zu berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen abzugeben sind, genau bezeichnen. 1 L. G. O. rh., §§. 53, 57. Das hier er- wähnte Verzeichnis umfaßt schlechthin die Wahl- berechtigten, also auch die mit dem Wahlrecht besonders beliehenen Forensen, und ist zu unter- scheiden von dem in §. 41 genannten Verzeichnis der Meistbeerbten. Das erste Verzeichnis wird nur in denjenigen Gemeinden zu führen sein. in welchen eine Gemeindevertretung besteht. Ahnlich L. G. O. ö. u. schlesw.--holst., §§. 55, 56 u. 39; auch hier ist in jeder Gemeinde eine Gemeindegliederliste zu führen, die allerdings neben den Gemeinde- gliedern auch die „sonstigen Stimmberechtigten“ (wobei besonders an die nicht die Gemeinde- mitgliedschaft besitzenden Forensen gedacht ist, ogl. Komm. Ber. des A. H. zur L. G. O. ö., S. 42) enthalten soll, und erst auf Grund dieser wird in Gemeinden, in welchen eine Gemeindevertretung besteht oder eingeführt werden soll, eine besondere Wählerliste nach Wahlklassen und eventuell nach Wahlbezirken aufgestellt. Nur letztere unterliegt gesetzlich dem oben erwähnten Einspruchs= u. s. w. Verfahren. Ausf. Anw. IB; Genzmer, Komm. zur L. G. O., Anm. 122. Die L. G. O. w. endlich erwähnt nur §. 28, Abs. 4 „ein Verzeichnis der stimm- berechtigten Gemeindeglieder“, welches vor der Wahl auszulegen ist; in dieses sind nach dem Wortlaut des Gesetzes stimmberechtigte Forensen und jur. Personen nicht aufzunehmen. 2 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §§. 56, Abfs. 2 u. 3; 66, Z. 1. Zust. G., §§. 27, Abs. 1, Z. 1 u. Abs. 2; 28, 37: „wo eine solche nicht besteht“, heißt z. Z., in welcher die Einsprüche angebracht werden, nicht besteht, also wenn es sich um die erstmaligen Wahlen zu einer Gemeindevertretung, um die Neueinführung der letzteren handelt. Ausf. Anw. zur L. G. O. ö., IB, 1, fünftletzter Absatz. 2 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 58; w., 8. 28; rh., §. 49. In Schleswig-Holstein finden, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten nur sechs beträgt, die regelmäßigen Ergänzungs- wahlen nur alle drei Jahre statt. “ L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., 8. 54, Abs. 2; w., §. 26, Abs. 2. * L. G. O. J. u. schlesw.--holst., §. 58; w., g. 28, Abs. 2. Eine Verbindung der zur regel- mäßigen Ergänzung der Versammlung und der zum Ersatze vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder bestimmten Wahlen in einem und demselben Wahlakte, wie sie in den Städten zulässig ist, kann in den Landgemeinden gegenüber der Entsch. des O. V. G., XVIII, S. 37 (vgl. oben S. 108, Anm. 4) nicht stattfinden. Für die Städte hat diese Entsch., durch Art. I, Z. 3 des Ges. v. 1. März 1891 (G. S., S. 20) ihre Bedeutung verloren, aber nicht für die Land- gemeinden. Leider ist es auch versäumt, in den eiden neuen L. G. Ordugn. eine Vorschrift auf- zunehmen, durch welche die vom O. V. G. ver- tretene Rechtsauffassung, die eine unnütze Ver- mehrung der Wahlakte veranlaßt und damit leicht lästige Anforderungen an Wähler und Wahl- behörden stellt, endgültig beseitigt wird; dies ist um so wunderbarer, als man in §. 51, Abf. 3, u. §. 58 dieser L. G. Ordugn. die Vorschriften des Art. I, Z. 1 u. 2 des Ges. v. 1. März 1891 aufgenommen hat, um dadurch die Bedeutung der gleichfalls sehr lästigen Entsch. des O. V. G., XVII, S. 215 für die Landgemeinden ebenso wie für die Städte auszuschließen. §s L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 59; w.,