Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 53.) 197 der Verwaltungsausschüsse und Bezirksvorsteher in den Städten. Deputationen dürfen in der Rheinprovinz nur mit Genehmigung des Landrates gebildet werden, sie sind dem Bürgermeister untergeordnet und fungieren nur in seinem Auftrage. Der Bürger- meister ernennt auch die Mitglieder der Deputationen aus den Gemeindemitgliedern, bedarf jedoch der Genehmigung des Gemeinderats, wenn er aus ihm Mitglieder nehmen will.! Dorf= oder Bauerschaftsvorsteher werden als Organe des Gemeindevorstehers auf Beschluß des Kreisausschusses, wo es der Umfang einer Gemeinde nötig macht, für einzelne Teile derselben bestellt. Sie müssen in dem ihnen angewiesenen Bezirk wohn- haft sein; im übrigen gilt bezüglich ihrer Wahl, Qualifikation, Amtsdauer und Be- stätigung dasselbe wie bei den Gemeindevorstehern.? S. 53. E. Die Beamten der Landgemeinden.“ Die Beamten der Landgemeinden nehmen im allgemeinen dieselbe Rechtsstellung ein wie die städtischen Beamten. Es kann daher hier auf die prinzipiellen Erörterungen im Städterecht, welche den Begriff, die Einteilung, die Rechte und Pflichten der Beamten, die Folgen der Pflichtverletzungen und das Disziplinarverfahren betreffen, verwiesen werden, und es sind nur einige positive Gesetzesvorschriften über die Anstellung, die Amtsdauer, die Pensionsverhältnisse und die Zuständigkeit in Disziplinarsachen der länd- lichen Gemeindebeamten anzuführen. 1. In den östlichen Provinzen werden die besoldeten Gemeindebeamten — mit Ausnahme des etwa zu bestellenden besoldeten Gemeindevorstehers, der ebenso wie jeder Gemeindevorsteher zu wählen ist — von dem Gemeindevorsteher ernannt, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) über die Einrichtung und Dotierung der betreffenden Beamtenstelle beschlossen hat."“ Die unbesoldeten Gemeindebeamten wie z. B. die Ehrenfelrhüter? werden dagegen gleich den Mitgliedern des Gemeindevorstandes gewählt. Sie bedürfen durchweg der Bestätigung des Landrates, welche nur unter Zu- stimmung des Kreisausschusses versagt werden darf. Die besoldeten Gemeindebeamten dagegen bedürfen nur dann der Bestätigung, wenn sie gesetzlich besonders vorgeschrieben ist, wie z. B. für Polizeibeamte, Feld= und Forsthüter; sie ist in diesen Fällen jedoch ausschließlich in das Ermessen der zuständigen Staatsbehörde gestellt, und kann daher vom Landrat auch ohne Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.7 Dieselben Vorschriften gelten in Schleswig-Holstein, jedoch kann hier, wo es zur Zeit der Emanation der neuen Landgemeindeordnung üblich war, die besoldeten Gemeinde- beamten zu wählen, die fernere Beibehaltung dieses Verfahrens durch Ortsstatut angeordnet werden.C In den westlichen Provinzen werden allein die bloß zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Unterbeamten und Diener der Gemeinden ernannt, und zwar vom Amtmanne, bezw. Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) über die Würdigkeit des Anzustellenden; alle übrigen Gemeindebeamten werden 1 L. G. O. rh., §. 85. wählen. Es muß jedoch die Wahl der vorge- : L. G. O. w., §§. 42, 66, 3 4; rh., 8. 77. setzten Obrigkeit zur Genehmigung angezeigt s v. Möller, L., 6. 7— werden“ — bedürfen alle gewählten länd- * L. G. O. ö., §§. 117, 116 Moire z. Reg. lichen Gemeindebeamten der Bestätigung, Entw. der L. G. O. ö., 83. während im Gegensatze hierzu die gewählten * Feld- und 7# WW hesgea vom 1. April' städtischen Gemeindebeamten nur insofern der 1880 (G. S., 30), F. 64. Bestätigung bedürfen, als eine solche in den * L. G. O. ö 5 84, Ww6 6. Das Gesetz sagt„Gemeindeverfassungsgesetzen“ vorgeschrieben ist. bier nicht, daß alle gewählten Gemeindebeamten in dieser Weise zu bestätigen sind, sondern die, „deren Wahl der Bestätigung bedarf". Nach den nicht aufgehobenen Vorschriften des A. L. R., II, 6, §§. 159, 160: „Der Regel nach ist die Korporation befugt, sich ihre Beamten selbst zu 7 Motive, a. a. O.; §. 4 des Ges. über die Lolgeferwachung v. 11. März 1850 (G. S., S. 265); §. 62 des elo.. und Horstolheigeee v. . tri 1880 (G. 30). G. O. schlesw. * g. 117.