214 Zweiter Abschnitt. (6. 57.) Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Lizitationstermine soll eine Frist von sechs Wochen liegen und der Termin durch eine Magistratsperson, einen Richter oder einen Notar abgehalten werden. Das Ergebnis der Lizitation ist stets der Stadt- verordnetenversammlung mitzuteilen, nur mit deren Genehmigung kann der Zuschlag erteilt werden. Ahnliche Vorschriften enthalten die betreffenden Landgemeindeordnungen.! Zum Nachweise, daß die von den einzelnen Gemeindeordnungen vorgeschriebenen Formen bei der Veräußerung beobachtet sind, genügt für den Grundkuchrichter die Bestätigung des Veräußerungsvertrages durch den Bezirksausschuß (Kreisausschuß); zu weiteren Prüfungen ist er weder berechtigt noch verpflichtet. III. Das Kämmereivermögen (Gemeindevermögen im engeren Sinne), die Erträge desselben und bei Veräußerungen die an Stelle der einzelnen Vermögensobjekte tretenden Erlöse sind, soweit sie nicht unmittelbar für Verwaltungszwecke in Anspruch genommen werden, im Interesse der Gemeinde als solcher finanziell nutzbringend zu verwenden. Das nassauische Gemeindegesetz bestimmt noch im besonderen?, im Hinblick auf die Wichtigkeit der Erhaltung und Vermehrung des Grundstockvermögens, daß „der Erlös aus veräußerten Grundstücken und Gebäuden, von Waldausstockungen und außerordent- lichen Holzfällungen sowie der Erlös für veräußerte Gerechtsame“, sofern er nicht zur Schuldentilgung erforderlich ist, dem „Grundstockvermögen“ wieder zugeführt und „als Kapital angelegt oder zu neuen Erwerbungen benutzt werden“ soll. Eine Verwendung des Kämmereivermögens zu Gunsten der einzelnen Gemeindeangehörigen, besonders etwa eine Aufteilung desselben unter diese zu Eigentum ist unzulässig. Zur bloßen un- entgeltlichen Nutznießung läßt ausnahmsweise die nassauische Gesetzgebung eine Verteilung von Gemeindegrundstücken an die Gemeindebürger auf Zeit zu, sofern zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse keine Steuern erhoben werden, auch nicht infolgedessen erhoben werden müssen"; und ähnlich gestatten die neuen Landgemeindeordnungen für die östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein eine Umwandlung des Gemeindevermögens in Gemeindegliedervermögen, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung strates üblichen öffentlichen Blätter. Die St. O. w. u. rh. dagegen verlangen: 1) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und ortsüdbliche Bekanntmachung, als welche in Westfalen der Ausruf gilt, und 2) einmalige Bekanntmachung im Amtsblatte oder in einem anderen im Kreise erscheinenden Blatte; bei nicht mit Ge- bäuden besetzten Grundstücken, deren Katastral- reinertrag 6 Mark nicht übersteigt, kann jedoch die Bekanntmachung unter 2 unterbleiben. 1 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 115, Abs. 2; w., §. 53, Abs. 3; rh., 8. 95, Abs. 2. Es wird ver- langt: 1) Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle (nach L. G. O. rh. nebst Taxe); 2) ortsübliche Bekanntmachung (nach L. G. O. w. u. rh. öffentlich auszuhängende Ankündigung); 3) einmalige Bekanntmachung durch das Kreisblatt (nach L. G. O. rh. auch noch öffentlicher Ausruf); 4) Frist von vier (L. G. O. w. u. rh. sechs) Wochen zwischen Be- kanntmachung und Abhaltung des Verkaufs- termins; 5) Abhaltung des Termins durch eine Justizperson oder den Gemeindevorsteher oder in Westfalen den Amtmann, in der Rhein- provinz durch eine Justizperson oder den Bürgermeister. — Wenn der Grundsteuerrein- ertrag des zu veräußernden Grundstückes 6 Mark nicht übersteigt, so bedarf es der Bekanntmachung zu 3 nicht, auch soll dies nach der L. G. O. S. u. schlesw.-holst. ein Grund sein, den frei- händigen Verkauf zu zestatten. 2 G. G. nass., §. 53. *s Vgl. für das Geltungsgebiet des A. L. R.: Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitsteilungsordnung v. 7. Juni 1821, betr. das nutzbare Gemeinde- vermögen v. 26. Juli 1847 (G. S., S. 327), §. 1; für die Rheinprovinz mit Ausschluß der landrechtlichen Kreise Rees, Duisburg. Essen, Mühlheim a. d. Ruhr und Ruhrort, und für Neuvorpommern und Rügen : die G. T. O. v. 19. Mai 1851 (G. S., S. 371), §. 3; für Schleswig-Holstein: das Gesetz betr. Ab- lösung der Servituten, Teilung der Gemein- heiten u. s. w. v. 17. Aug. 1876 (G. S., S. 377) und L. G. O. schlesw.-holst., §. 68; für Han- nover: G. T. O. für das Fürstentum Lüne- burg v. 25. Juni 1802 (Spangenverz, Samml. d. Gesetze f. Hannover, Tl. IV, Abt. I, S. 270), §. 26, G. T. O. für die Fürstentümer Kalenberg, Göttingen u. s. w. v. 30. April 1824 (bann. G. S. 1824, Abt. I, S. 111, 329, 221) und G. T. O. für die Herzogtümer Bremen und Verden v. 26. Juli 1825 (hann. G. S., Abt. III, S. 125), G. T. O. für das Fürstentum Osna- brück v. 26. Juni 1822 (hann. G. S., Abt. I, S. 219), III, 14; für Kurhessen: Bdg. betr. Ablösung der Servituten ... für das vormalige Kurfürstentum Hessen v. 13. Mai 1867 (G. S., S. 716), §. 5, wodurch §. 70 G. O. kurh., welcher eine Verteilung des Kämmereivermögens für Kläis erklärt, abgeändert ist; für Nassau: G. T. O. für den Reg. W-* Wiesbaden v. 5. April e (G. S., S. 526), 8. 3; auch G. G. nass., 2 4 Abs. 2.