Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 59.) 217 Endlich kann in den meisten Rechtsgebieten die Nutzung des Bürgervermögens durch einen vom Bezirksausschuß (Kreisausschuß) zu bestätigenden Gemeindebeschluß von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes, neben welches oder an Stelle dessen auch eine jährliche Abgabe treten kann, abhängig gemacht werden. 7 III. Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Teilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, sind an den Gemeindevorstand zu richten. Gegen dessen Entscheidung findet die Klage beim Bezirksausschuß (Kreisausschuß) statt. Im Verwaltungsstreitverfahren vor letzterem sind auch Streitigkeiten der Nutzungs- berechtigten untereinander über ihre im öffentlichen Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen zu entscheiden.? 8. 59. d) Besondere Vorschriften über die Verwaltung einzelner Gegenstände des Gemeindevermögens. I. Eine exceptionelle Stellung unter den Objekten des Gemeindevermögens nehmen die Gemeindewaldungen ein.? Da von der Erhaltung derselben in normalem Kultur- und Nutzungszustande nicht nur die finanzielle Lage der einzelnen Gemeinde, sondern überhaupt die Landeskultur und die allgemeine Wohlfahrt in hohem Grade abhängt, so hat der Staat sich meist eine besonders weitgehende Einwirkung auf ihre Bewirt- schaftung vorbehalten. Nicht nur ist die Zahl derjenigen Fälle, in welchen Dis- positionen über das Forstvermögen staatlicher Genehmigung bedürfen, größer als bei den übrigen Stücken des Gemeindevermögens, sondern der Betrieb selbst wird vom Staate bald im allgemeinen geregelt, bald sogar positiv geleitet. Danach unterscheidet man drei Systeme der Einwirkung des Staates auf die Waldwirtschaft der Gemeinden, welche gegenwärtig in Preußen in Geltung sind", das System der allgemeinen Staatsaufsicht, das System der sogen. speziellen Staatsaufsicht und das System der staatlichen Beförsterung. 1) Das letzte System, welches aus Frankreich stammt , gilt in einzelnen Teilen der Provinz Hannover, in den ehemals hessischen Gebietsteilen und in den hohen zollernschen Landen.“ Nach ihm7 wird der technische Betrieb der Forsten werden kann, welcher in verschiedenen Ministerial- erlassen aus den Jahren 1869—73 aus dem 5. 15 der L. G. O. rh. abgeleitet worden ist, nicht anerkannt werden. O. V. G., XX, S. 89; XXI, S. 130. 6e#s Nähere über diese Abgabe vgl. unten 8. 66. : Zust. G., §, 18, und v. Brauchitsch, J, S. 220, Anm. 52, Abs. 2. * Vgl. Leidig, S. 217; v. Möller, St., §. 81; L., §. 62; Steffenhagen, S. 115; Löning, S. 434; G. Meyer, Verw. R., I, S. 350; v. Reitzen stein in v. Stengels Wörterbuch, 1, S. 543, und in Schönbergs Hdbch. d. polit. Ok., III, S. 690; Schwap- pach, „Forsten“ in v. Stengels Wörterbuch, 1, S. 440, §. 13. #ust. G., §. 16, Abs. 2. Eine gedrängte Darstellung der in den einzelnen Landesteilen geltenden Berwaltungssysteme der Gemeindewal- dungen enthält die Regierungsvorlage zum Zust. G. (Drucks. des A. H. 1882/83, Nr. 44, S. 48, 49). 5 Schon anerkannt in der Ordonnanz v. 1669, Tit. 24, 25; jetzt Code forestier v. 31. Juli 1827, Art. 90 ff. * Das Beförsterungssystem gilt in Hannover (der einzigen Provinz, in welcher das Forst- wesen der Landgemeinden zum Teil abweichend von dem der Städte geregelt ist): a) in den Stadt= und Landgemeinden des ehemaligen Fürstentums Hildesheim nach Vdg. v. 21. Okt. 1815/(Hagemann, Samml. Hann. Landesvdgn., S. 886); b) in den Landgemeinden der Fürsten- tümer Kalenberg, Göttingen und Grubenhagen nebst den dazu gehörigen Landesteilen nach einem Gesetz v. 10. Juli 1859 (G. S. hann., S. 725); c) in den Landgemeinden der Graf- schaft Hohenstein nach der Vdg. v. 30. Okt. 1860 (G. S. hann., S. 164). St. O. hann., §. 119. Vgl. ferner für Kurhessen: Vdg. v. 30. Mai 1711; Vdg# v. 29. Juni 1821; Regulativ v. 5. März 1840; G. O. kurh., §. 68; für Nassau: Edikt v. 9. Nov. 1816 (nass. Vdg. Bl., S. 166); Amts- verwaltungsges. v. 24. Juli 1854 (nass. Vdg. Bl., S. 160), §. 9, Z. 3 u. 10; Kr. O. hess.-nass. v. 7. Juni 1885 (G. S., S. 181), §. 116 (der Kr. A. hat hier auch bei Städten zu Aus- stockungen und außerordentlichen Holzungen die Genehmigung zu erteilen, der Bez. A. ist nur für Wiesbaden kompetent, vgl. Bertram, S. 236); G. G. nass., §. 50, Abs. 2; für Hohenzollern = Sigmaringen: Vdg. v. 1. Mai 1822 u. 5. Juli 1827; für Hohen- zollern-Hechingen: Vdg. v. 14. Juni 1837 u. 25. Sept. 1848. * Die obige Darstellung muß sich mit der