238 Zweiter Abschnitt. (8. 63.) Gebühren.! Über die Ergänzungssteuer enthielt der Entwurf eines Ergänzungssteuer- gesetzes: und über die zu 3 und 4 gedachten Einnahmequellen der Entwurf eines Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern die näheren Vorschriften; letzterer sprach gleich- zeitig den Berzicht des Staates auf die gesamte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer sowie die Bergwerksabgabe aus.3 Diese drei dem Landtage vorgelegten Entwürfe bedingten und ergänzten sich also derart gegenseitig, daß, wie die Regierung selbst sagte", die Ablehnung eines derselben den ganzen ein untrennbares Ganze bildenden Reformplan hinfällig gemacht haben würde. Dazu kam es glücklicherweise nicht. Alle drei Entwürfe fanden eine verhältniß- mäßig günstige Aufnahme im Landtage und konnten, wenn auch nach mannigfachen Abänderungen, am 14. Juli 1893 als Gesetze vollzogen werden. (Gesetz wegen Auf- hebung direkter Staatssteuern (G. S., S. 119s; Ergänzungssteuergesetz (G. S., S. 134s; Kommunalabgabengesetz (G. S., S. 152)). Alle drei Gesetze sind am 1. April 1895 in Kraft getreten. Alle drei gelten im ganzen Umfange der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Landes und der Insel Helgoland; auf diese Gebiete verbot sich die Ausdehnung der neuen Gesetze ebenso wie die der Reformgesetze von 1891, weil in ihnen das in den übrigen Teilen der Monarchie bestehende direkte Staatssteuersystem, auf welchem alle Reformgesetze beruhen, noch nicht eingeführt ist.“ Das Kommunalabgabengesetz hat bereits wieder eine Anderung erfahren durch die unterm 30. Juli 1895 ergangene Novelle (G. S., S. 409), durch welche einige bei der Ausführung des Gesetzes hervorgetretene Mängel beseitigt worden sind. ist am 1. April 1896 in Kraft getreten.7 Diese Novelle Wir haben es im Folgenden vorzüglich mit dem Kommunalabgabengesetz und nebenbei mit einigen Bestimmungen des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats- steuern zu thun. Das Ergänzungssteuergesetz gehört ganz in das staatliche Steuerrecht. 1 Denkschrift, S. 29 ff. : In das Ergänzungssteuergesetz, §s. 49, wurde noch eine besondere Vorschrift über einstweilige anderweite Verwendung der Mehrbeträge und über die Aufhebung des §. 82 des Eink. St. G. aufgenommen. Dntw., §§. 16 u. 27, später Ges., §§. 16 u. 28. * Denkschrift, S. 25. 5 Allein das Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst. enthält eine auf die Hohenzollernschen Lande bezügl. Bestimmung. Es Überweist den- selben in §. 29, Abs. 3, bis zum Erlasse eines das direkte Staatssteuersystem dieser Lande um- gestaltenden Gesetzes, vom 1. April 1896 ab einen festen Jahresbetrag von 62,020 Mark aus der Staatskasse. Dies hängt mit der Aufhebung der lex Huene für den ganzen Staat zusammen. Die überwiesene Summe repräsentiert denjenigen Betrag, der bei Fortbestehen der lex Huene unter Annahme eines nach diesem Ges. auf die Kreise zu verteilenden Gesamtbetrages von 30 Mill. Mark auf die Hohenzollernschen Lande entfallen würde. (Mot. zu §. 28 des Entw.) * In beiden Rechtsgebieten bleibt zunächst der bisherige Rechtszustand bestehen, d. h. in Helgoland der aus der Zeit der englischen Herr- schaft stammende, wie er durch §. 9 des Ges. v. 18. Febr. 1891, betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der preußischen Monarchie (G. S., S. 11), aufrecht erhalten ist, in den Hohen- zolleruschen Landen der auf den verschiede- nen älteren Gemeindeverfassungsgesetzen be- ruhende. Von letzteren enthält nur die G. O. f. Hohenzollern= Sigmaringen v. 6. Juni 1840 eingehendere Vorschriften über das Ge- meindeabgabenwesen. Danach sind die Gemeinde- steuern entweder a) Auflagen auf die Bürger- nutzungen, oder b) Zuschläge zu der in der Gemeinde aufkommenden staatlichen Grund-, Ge- fäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Die Steuer- befreiungen sind eingehend geregelt. Bon den Umlagen auf Bürgernutzungen sind alle die frei, deren Wert weniger als 10 fl. (= 17,14 Mark) beträgt. Von dem Mehrwert darf höchstens ein Viertel gefordert werden; in dieser Höhe muß die Umlage erhoben werden, bevor zu Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern geschritten wird. Eine Verbrauchssteuer kann nur bei Unzuläng- lichkeit der sonstigen Gemeindeeinnahmen, jedoch auch dann nur für einen bestimmten Zweck und eine bestimmte Zeit beschlossen werden; befreit von derselben sind die Fabriken hinsichtlich der zu ihrem Gewerbebetrieb eingeführten Gegen- stände. Welche Gegenstände und wie hoch die- selben mit Verbrauchsabgaben belastet werden können, bestimmt der Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 (siehe unten 8. 69). Staatsgenehmigung ist nur zur Erhebung solcher Verbrauchsabgaben erforderlich. Eine Hundesteuer ist für den ganzen Umfang der Hohenzollernschen Lande durch Ges. v. 27. Juni 1875 (G. S., S. 517) eingeführt. Dieselbe fließt jedoch nur zu drei Achteln in die Gemeindekasse, zu fünf Achteln dagegen in die Landeskasse. "7 Art. 3 der Novelle, welcher die Erhebung der Hundesteuer durch die Kreise betrifft, ist be- reits mit ihrer Verkündigung in Kraft getreten.