Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 64.) 241 IV. Unter den direkten Steuern werden wiederum die Personalabgaben und die Realabgaben nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten behandelt. 1) Ausgehend von dem der ganzen neuen Steuerreform zu Grunde liegenden Gedanken, daß die Realsteuern durch die Gemeinde gerade deshalb viel zweckmäßiger und gerechter ausgenutzt werden können als durch den Staat, weil die Gemeinde viel besser als dieser durch häufige Revisionen, genauere Kenntnis der Verhältnisse u. s. w. den jeweilig wirk- lichen Ertrag der in ihrem kleineren Bezirke befindlichen Güterquellen zu ermitteln ver- mag 1, begünstigt das Gesetz die Einführung besonderer kommunaler Real- steuern. Die den Gemeinden überwiesenen staatlichen Grund-, Gebäude= und Gewerbe- steuern entsprechen in ihrer gegenwärtigen Gestalt in vielen Beziehungen nicht den an zweckmäßig eingerichtete kommunale Realsteuern zu stellenden Anforderungen, und die Erhebung von Zuschlägen zu jenen soll daher nach den Intentionen des Gesetzgebers auch nur ein Provisorium bilden, bis die Gemeinden sich selbständige Realabgaben geschaffen haben.? Die Ausbildung dieser ist eine der wichtigsten, gleichzeitig aber auch eine der schwierigsten Aufgaben 3, welche das Kommunalabgabengesetz der gemeindlichen Selbstverwaltung gestellt hat; und die endgültige Lösung derselben dürfte daher in ziem- lich weite Ferne gerückt sein. Dies um so mehr, als man darauf verzichtet hat, irgend welche Handhaben zu schaffen, mittels deren die Gemeinden zum Vorgehen auf diesem Gebiete angehalten werden könnten. Man ging mit Recht davon aus, daß ein Versuch, im Gesetze selbst neue kommunale Steuerformen zwangsweise vorzuschreiben, schon deshalb verfehlt sei, weil hierdurch niemals den außerordentlichen Verschiedenheiten der kommu- nalen Verhältnisse Rechnung getragen werden könne, daß die Entwickelung besonderer Realsteuern sich aber gerade der Eigenart jeder Gemeinde entsprechend, und daher „von unten herauf, aus den Gemeinden selbst heraus“, vollziehen müsse, und man beschränkte aller Art und die in den Landtagsverhandlungen nur kurz berührten Abgaben vom Umsatz von Grundstücken (Währschaftssteuern). Grundz., III A, Z. 5; Adickes, S. 172. Diese Abgabe ist empfehlenswert und kommt insofern recht eigentlich den Gemeinden zu, „als ja die Wertsteigerung der Immobilien vorzugsweise durch ihre Leistungen befördert ist". Roscher, Finanzwissenschaft, S. 746; auch Wagner, Finanzwissenschaft, II, 88. 227 ff., 238. 1 Vgl. auch Roscher, a. a. O., S. 745. * Vgl. die Mot. zu §§. 3, 4 des Gesetzentw. w. Aufheb. dir. Staatsst.: „Wenngleich die Besteuerung des Grundbesitzes und Gewerbe- betriebes den Kommunalverbänden vorzugs- weise die Mittel zur Befriedigung ihres Be- darfs an direkten Steuern bieten muß, so ist doch nicht zu verkennen, daß die bestehen- den Formen der staatlichen Grund-, Ge- bäude= und Gewerbesteuer sich für die Verwen- dung als Kommunalsteuern keineswegs überall eignen. Der Staat bedarf einbeitlicher Formen für das ganze Geltungsgebiet der Steuerver- fafsung. Er vermag nicht den mannigfachen Verschiedenheiten Rechnung zu tragen, welche binsichtlich des Grundbesitzes und Gewerbe- betriebes in den einzelnen Landesteilen bestehen. Bei der Auzgestaltung seines Ertragssteuer- svstems konnte es sich deshalb nur um solche Steuerformen handeln, mittels deren sich eine annähernd gerechte Steuerverteilung für das ge- samte Staatsgebiet erzielen ließ. Gewisse Un- gleichheiten der Besteuerung zwischen einzelnen größeren Landesteilen, zwischen Städten und ländlichen Bezirken und zwischen einzelnen Klassen von Steuerpflichtigen konnten hierbei nicht völlig vermieden werden... Schon aus Schoen. den vorstehenden Andentungen ergeben sich die Gründe, welche die dauernde und unveränderte Beibehaltung der bestehenden Formen der staat- lichen Ertragsbesteuerung für die Zwecke der kommunalen Besteuerung weniger empfehlens- wert erscheinen lassen. Es ist deshalb Wert darauf zu legen, daß die Kommunen die staat- lichen Formen der Ertragssteuern . je nach ihren Bedürfnissen und den lokalen Verhältnissen durch besser geeignete Formen ersetzen.“ „ Zur Auswahl und Ausbildung passender, gerechr und gleichmäßig wirkender besonderer ealsteuersormen „bedarf es eines tieferen Ein- dringens in die Einzelheiten des Gemeindehaus- halts, in die Eigentümlichkeiten der zu eröffnen- den Steuerquellen und in die lokalen Verhält- nisse des Grundbesitzes und Gewerbebetriebes, wobei die steuerliche Leistungsfähigkeit nach wei- teren Gesichtspunkten — der wirtschaftlichen Lage des Grundbesitzes, der Konkurrenzfähigkeit der Gewerbebetriebe im Inlande und im Verkehr mit dem Auslande u. s. w. — zu berücksichtigen bleibt. Es bedarf ferner einer objektiven und unparteiischen Wahrnehmung und Ausgleichung der Interessen der Steuerpflichtigen, endlich, und nicht zum mindesten, einer sorgfältigen und um- sichtigen Handhabung der getroffenen Steuer- einrichtungen im einzelnen. Aus diesen Schwie- rigkeiten erklärt es sich, daß die Gemeinden, ungeachtet der ihnen schon nach den (vor dem Erlaß des K. A. G.) bestehenden Gemeindever= fassungen eröffneten Möglichkeit zur Einführung besonderer Realsteuern, hiervon nur in sehr be- schränktem Umfange Gebrauch gemacht haben.“ Mot. des Gesetzentw. w. Aufheb. dir. Staatsst., a. a. O. 16