Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 64.) 247 des §. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 ein- legen. Die Erteilung der Genehmigung kann entweder ohne Zeitbeschränkung oder auf eine von vornherein zu bestimmende Frist, nicht aber auf Widerruf erfolgen.1 In gewissen Fällen, nämlich in den zu f und h bezeichneten ?, zur Erhebung von mehr als 100 Prozent Zuschlägen zur Einkommensteuer (g)8, zur Abweichung von den Steuerverteilungsregeln (d)" und zur Abweichung von dem gesetzlich zulässigen Modus der Unterverteilung (e)) — bedarf es außer der Genehmigung des Bezirks= bezw. Kreis- ausschusses noch der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Diese soll die einheitliche Handhabung des Gesetzes sichern, sie ersetzt nicht die Genehmigung der Bezirks= bezw. Kreisbehörde, sondern hat diese zur Voraussetzung. Erst nachdem der betreffende Gemeindebeschluß auf Grund sachlicher Prüfung von den unteren Auf- sichtsbehörden genehmigt ist, kann die Zustimmung zu dieser Genehmigung von der Ministerialinstanz erteilt werden; wird einem Gemeindebeschluß schon die Genehmigung versagt, so kann die Zustimmung der Minister überhaupt nicht in Frage kommen.“ Die Minister können die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz, d. h. bezüglich der Städte auf die Oberpräsidenten, bezüglich der Landgemeinden auf die Regierungspräsidenten übertragen.7 2) Die zweite Form, in welcher die Staatsaufsicht ausgeübt wird, ist die Anord- nung. Sie hat den Zweck, einen den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden be- stehenden Zustand zu beseitigen und einen ihnen entsprechenden herbeizuführen. Sie stellt sich var als ein positives Eingreifen in die gemeindliche Selbstverwaltung. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, entweder a) daß beim Inkrafttreten des Kommüunalabgabengesetzes in einer Gemeinde eine seinen Vorschriften zuwiderlaufende Ordnung (Regulativ, Statut, Beschluß, Observanz u. s. w.) über die Aufbringung der Gemeindeabgaben (Gebühren, Beiträge, direkte und indirekte Steuern und Dienste) bestanden hat, oder b) daß nach diesem Zeitpunkte ein derartiger den Vorschriften des Gesetzes zuwider- laufender Gemeindebeschluß gefaßt ist oder wird ?, oder c) daß althergebrachte Ordnungen, welche die Besteuerung nach Abstufung des Grundbesitzes regeln, wegen wesentlicher Veränderung der Besitzverhältnisse zur Grund- lage der Besteuerung nicht mehr geeignet sind. 0 In den zu a und b bezeichneten Fällen kann die Aufsichtsbehörde ex schreiten, jedoch nur, sofern der bestehende Zustand direkt den positiven, zwingenden Vorschriften des Gesetzes widerspricht; es genügt nicht, daß er mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, die dieser oder jener Vorschrift zu Grunde liegen oder sich aus ihr durch Folgerungen ergeben, nicht vereinbar oder un zweckmäßig erscheint. 1 In dem Falle c dagegen, in welchem es sich schon an und für sich um von den gesetz- lichen Vorschriften abweichende Steuern, um besondere Grundsteuern handelt, genügt es für das Einschreiten der Aufsichtsbehörden, daß das bestehende System „nicht mehr geeignet“ ist; das Einschreiten darf hier aber nur auf Grund eines Antrages erfolgen, welcher von der Mehrheit der einer Abstufung angehörigen Steuerpflichtigen gestellt ist. Der Inhalt der Anordnung kann sowohl auf eine Abänderung wie auf eine Ergänzung officio ein- 1 K. A. G., §s. 77, Abs. 1, 2 u. 4; Ausf. das Inkrafttreten eines das Abgabenwesen im Anw., Art. 46, I, II, 1 u. 3 Widerspruch zu den Vorschriften des Gesetzes : K. A. G., s. 77, Abs. 3, a; S. 37, Abs. 2, u. g. 23, Abs. 4. : K. A. G., §. 77, Abs. 3, c. # .. 3 v *sK. A. G., §. 56, Abs. 3 * Ausf. Anw., Art. 46, ĩi, 2. 7 K. A. G., z. 77, Abf. , letzter Satz. 6# K. A. G., §. 78; Ausf. Anw., Art. 47. * Es kann sich bier natürlich immer nur um Beschlüsse handeln, welche einer Genehmigung nach den unter 1 erörterten Grundsätzen nicht bedürfen. Ist eine solche Genehmigung erforder- lich, so ist durch Versagung derselben stets schon regelnden Gemeindebeschlusses zu verhindern. 1° Wenn z. B. in Gemeinden die alten Bauern- stellen, die seit Alters her die Grundlage der Lastenverteilung bilden, durch Abverkäufe derart verkleinert sind, daß die Besitzer der Restgrund- stücke bei Beibehaltung der Abstufungen nach Bauern, Kossäten, Büdnern u. s. w. ungebührlich belastet und benachteiligt würden. Komm. Ber. des A. H., S. 109; auch Stenogr. Ber. des A. H., S. 2172. 11 vgl. die Mitteilungen aus den Kammer- verhandlungen bei Nöll, S. 240 ff., Anm. 2, u. S. 244, Anm. 9.