258 Zweiter Abschnitt. (S. 67.) Zuschuß handelt, der jedoch nicht notwendig in einem Betrage geleistet zu werden braucht, sondern je nach dem Beschlusse der Gemeinde auch in Teilzahlungen oder als Rente entrichtet werden kann. · Diese Beiträge haben ebenso wie die Gebühren erst durch das Kommunalabgaben- gesetz eine einheitliche und gleichzeitig umfassende gesetzliche Grundlage erhalten. Bis dahin waren sie gesetzlich nur als Straßenbaubeiträge geregelt worden, zu anderen Zwecken wurden sie vielerorts auf Grund statutarischer Satzungen erhoben, und die Praxis erkannte sie meist als zu Recht bestehend an, weil die Gesetze ihnen nicht ent- gegenstanden; oft allerdings wurden unter der Bezeichnung „Beiträge“ auch Gebühren oder steuerliche Abgaben oder umgekehrt wirkliche Beiträge als „Steuern“ erhoben.? II. Nach dem Kommunalabgabengesetze können die Gemeinden zu den Herstellungs- und Unterhaltungskosten aller Veranstaltungen 3, welche die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, von den in Betracht kommenden Grundbesitzern und Gewerbetreibenden Beiträge erheben. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen tritt jedoch dann ein, 1 Nicht verwendbar für die Unterscheidung der Begriffe „Gehühr“ und „Beiträge“ nach dem K. A. G. ist der ebenso interessante wie geist- reiche Versuch Fr. J. Neumanns, dieselbe mit der Unterscheidung von indirekten und direkten Steuern in Parallele zu setzen (Die Steuer und das öffentliche Interesse, S. 500 ff.), wobei er nachzuweisen sucht, daß unter Gebühren (er spricht hier nur von Verwaltungsgebühren) die an Ver- waltungshandlungen — „nach Maßgabe von Vorgängen“ —, unter Beiträgen die an „zuständliche Verhältnisse“, d. h. an eine fortlaufende Leistung sich knüpfenden Zahlungen zu verstehen sind, „soweit sie“ — im Gegensatz zu Steuern — „Entgelte für spezielle Gegenleistungen des Staates oder der Ge- meinde von öffentlichem Interesse sind“. Das K. A. G. und ebenso das Baufluchtliniengesetz v. 2. Juli 1875 verstehen unter Beiträgen so- wohl Abgaben für einmalige Leistungen („Anlegung“ und „Herstellung“), wie solche für fortlaufende Leistungen („Unterhaltung“); andererseits können aber auch Gebühren im Sinne des K. A. G. (die Benutzungsgebühren des §. 4) für fortlaufende Leistungen und nicht nur für einzelne Handlungen erhoben werden; so sind z. B. die Kanalisationsabgaben einfache Gebühren und keine Beiträge, wenn sie nicht von allen Grundstücken erhoben werden, denen die Kanalisationsanlage Nutzen gewährt, sondern nur von denen, die sie wirklich benutzen. Vgl. Adickes, S. 277; v. Reitzen stein in Schön- bergs Hdbch., III, S. 696. Vom finanzwissen- schaftlichen Standpunkte spricht sich gegen die Neumannsche Begriffsbestimmung Wagner, Finanzwissenschaft, II. S. 42 ff., aus, er selbst nennt die Beiträge „pauschalierte Gebühren“. 2 Leidig, S. 326; Adickes, S. 245. Die von letzterem als bereits früher durch Gesetz geregelt bezeichneten Wegeunterhaltungsbeiträge der Fabrik= und Bergwerksunternehmer haben in manchen Beziehungen einen anderen Charakter als die hier in Rede stebenden, vor allem werden sie nicht als Gemeindeabgaben von der Finanz- gewalt der Gemeinde unterworfenen Personen oder Grundstücken erhoben. Sie werden unten §. 90 unter d besprochen. Hier sind noch zu ver- gleichen: O. V. G., XVI, S. 52; Entsch. des R. G. in Gruchots Beiträgen, XXVI, S. 715, und M. Erl. v. 5. Nov. 1888 (V. M. Bl., S. 213)9. 2 Es wird sich hier besonders um größere Veranstaltungen handeln, wie die Einrichtung und Unterhaltung von Straßen, Plätzen, Quais, von Kanalisations-, Wasserleitungs= und Be- leuchtungsanlagen — für letztere kommen jedoch oft statt der Beiträge Gebührenerhebungen vor (vgl. nebenstebende Anm. 1); vielfach erscheinen sie auch als rein gewerbliche Unternehmungen und werden dann aus privatwirtschaftlichen Einnahmen unterhalten (S. 221, Anm. 3) — oder auch um den Gewerbetreibenden zu gute kommende Ein- richtungen, wie Schlachthäuser (Stenogr. Ber. des A. H., S. 2286), Markthallen u. s. w. (bier Deckung der Kosten meist durch Gebühren). Die von Bruch, Schriften d. Vereins f. Soz. Pol., XII, S. 21 ff., gegebene Übersicht der gewöhnlich als Beiträge bezeichneten Abgaben umfaßt nicht nur Beiträge in unserem Sinne, sondern auch wirk- liche Gebühren und steuerliche Leistungen, anderer- seits sind in ihr viele wirkliche Beitragsarten nicht enthalten. — Sind Anstalten und Einrich- tungen, die eine Stadt bei Aufhebung oder Er- weiterung der Festungswerke macht, sind über- haupt Stadterweiterungen Veranstaltungen im Sinne des §. 9 des K. A. G.m? V9gl. darüber Nöll, S. 20, Anm. 4, Abs. 2; Adickes, S. 301 ff.; Strutz, S. 49, Anm. 4. Die von Adickes aufgestellte Behauptung, daß §. 4 des K. A. G. nur eine im öffentlichen Interesse zweckmäßige, §. 9 dagegen eine im öffentlichen Interesse notwendige Veranstal- tung voraussetze, daß also Beiträge nur zu Ver- anstaltungen erhoben werden dürfen, welche im öffentlichen Interesse notwendig und nicht bloß geboten sind — ist unbegründet. Aus den Wor- ten des §. 9: „Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden“, kann man nicht schließen, daß hier nur Ver- anstaltungen in Frage stehen, welche vom Stand- punkte des öffentlichen Interesses aus dringend notwendig sind. Uberhaupt wird es in einzelnen Fällen oft kaum zu entscheiden sein, ob etwas im öffentlichen Interesse notwendig oder nur sehr zweckmäßig ist. So auch Nöll, S. 10, Anm. 3; and. Ans. wohl Strutz, S. 50, Aum. 5.