272 die Höhe dieser Abgabe, Zweiter Abschnitt. (S. 71.) über die Freilassung gewisser Hundekategorien und über die Verwendung des Steueraufkommens aufgehoben. 7 III. Indirekte Verkehrssteuern?, d. h. Abgaben, die sich an einen Vorgang im Verkehrsleben knüpfen, Beschlußfassungen erhoben werden. gelangt; können von den Gemeinden gleichfalls nach Maßgabe ihrer Bisher sind sie zu keiner besonderen Entwickelung am meisten Verbreitung hat das Währschaftsgeld gefunden, eine Umsatz- steuer, welche beim Eigentumswechsel von Immobilien zu entrichten ist.“ J) Die direkten Gemeindesteuern. aa) Die Grund= und Gebäudesteuer. g. 71. aa) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes. I. Das Kommunalabgabengesetz erkennt, wie erwähnt, zwei verschiedene Formen der kommunalen Besteuerung des Grundbesitzes an, die Erhebung von Zuschlägen zu den vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudesteuern und die Erhebung besonderer gemeindlicher Grundsteuern. Das Gesetz begünstigt die Einführung der letzteren; die Erhebung von Zuschlägen soll nur ein Provisorium bilden.“ Die Grundsteuer soll als Ertragssteuer den Ertrag der einzelnen ihr unterworfenen Objekte, d. h. der bebauten und unbebauten Grundgstücke treffen. Die möglichste 1 K. A. G., §. 16. Aufgehoben sind alle oben S. 226, 229, 230, Anm. 1, und 231, Anm. 6 angeführten gesetzlichen Bestimmungen, nicht da- gegen die örtlichen Hundesteuerregulative. Mot., S. 49. Ein Zwang zur Freilassung von Hunden, die zur Bewachung und zum Gewerbebetriebe un- entbehrlich sind, besteht nicht mehr, jedoch ent- spricht eine solche der Billigkeit. Komm. Ber. des A. H., S. 21; Ausf. Anw., Art. 12.— Die Hunde- steuer ist nach ausdrücklicher Bestimmung des K. A. G. eine indirekte Gemeindesteuer. Daher sind zu ihr nunmehr auch in den neuen Pro- vinzen die Militärpersonen gleich allen anderen Gemeindeeinwohnern verpflichtet. §. 11 der Vdg. v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Früher wurden die Militärpersonen zur Hundesteuer nur in den alten Provinzen und in Hannover berangezogen, in Hessen -Nassau und in Schleswig-Holstein dagegen nicht, indem man annahm, daß diese Steuer eine direkte sei und die Militärpersonen mangels ausdrücklicher Vorschrift gemäß §. 1 der Vdg. von 1867 von ihr befreit seien. Vgl. Mot. zu §. 5 des Ent- wurfs eines Gesetzes betr. die Erhebung einer Hundesteuer (A. H., 15. Leg. P., 1. Session, Drucks., Nr. 30) und auch die für Kurbessen ergangene Entsch, des O. V. G. v. 25. Juli 1890 (Pr. V. Bl., XI, S. 583). * Vgl. das Muster zur Steuerordnung für Erhebung der Hundesteuer in einer Stadt bei Nöll, S. 427, bei Strutz, S. 386. Betreffs der Kreisbundesteuer siehe unten §s. 120 und Auef. Anw., Art. 12, Abs. 2. — Die Vorschrift des M. Erl. v. 22. April 1864 (V. M. Bl., S. 202), nach welcher nur vorübergehend an einem Orte sich aufhaltende Personen oder Militärpersonen, die sich in der Gemeinde nur eine ganz kurze im voraus bestimmte Zeit auf- halten werden, mit der Steuer zu verschonen sind, kann den Ausführungen in Anm. 2, S. 269 gegenüber — welche lediglich die Konsequenzen aus ges. Bestimmungen ziehen — nur instruk- tionelle Bedeutung haben. Dieselben sind zu unterscheiden von den oben S. 251 unter a erwähnten Verkehrs= oder Kommunikationsabgaben, welche Gebühren sind. Über den Begriff der Verkehrssteuern siehe die einzelnen Lehrbücher der Finanzwissenschaft. Lei- dig, S. 308; Jacob, Art. „Verkehrssteuern“, in v. Stengels Wörterbch., II, S. 693 ff., da- selbst weitere ditteraturangaben. Über diese Abgabe vgl. oben S. 240, Anm. 8 i. f. Nähere Nachweisungen über ihre Ausbildung, Erhebung und Erträge giebt Adickes, S. 315, und besonders in seinen „Studien über die wei- tere Entwickelung des Gemeindesteuerwesens“ (Heft 3 u. 4 des Jahrg. 1894 der Tüb. Ztschr. f. d. ges. Staatswissensch.; auch als Sonder- abdruck erschienen). Nicht genehmigt worden sind Gemeindesteuern auf die Lösung von Jagd- scheinen, auf das Abhalten von Auktionen und auf den Abschluß von Mobiliar= und Immo- biliarfeuerversicherungsverträgen. Vgl. Nöll, S.35, Anm. 2, jedoch auch Strutz, S. 61 ff., und Adickes, a. a. O., und über die Besteuerung der Versicherungsverträge insbes. Herrfurth, Die kommunale Besteuerung der Feuerversiche- rungspolicen (Berlin 1895). * Leidig, S. 293 ff.; v. Möller, St., §. 89; L., §. 73; Steffenhagen, 88. 38, 39, 121. Vgl. oben S. 241.