276 Zweiter Abschnitt. (8. 72.) i) die Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, die Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr= und diejenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutz- losigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken (wie Mägdehäuser und ähnliche) 1; die Gebäude milder Stiftungen sind kraft Gesetzes nur steuerfrei, wenn sie unmittelbar für deren Zwecke benutzt werden, mittelbar den Stiftungszwecken dienende Baulichkeiten können durch besonderen Gemeindebeschluß freigelassen werden, aber nur, sofern die Stiftungen, welchen sie gehören, nicht bloß zu Gunsten bestimmter Personen und Familien bestehen?; k) die unbebauten Grundstücke der unter g, h und i aufgeführten Anstalten und Körperschaften, aber nur soweit sie unmittelbar für deren Zwecke benutzt werden.3 Allen vorbezeichneten Grundstücken aber, welchen die Kommunalsteuerfreiheit wegen ihrer Bestimmung zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken zusteht — und dies sind die unter d bis k aufgezählten" —, steht dieselbe nur zu im Rahmen der Kabinetts- ordre v. 8. Juni 1834 (G. S., S. 87), deren Bestimmungen durch das Kommunal= abgabengesetz aufrecht erhalten und auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt worden sind, in welchen sie bisher noch nicht galten.“ Das Geltungsgebiet dieser Kabinettsordre beschränkte sich ursprünglich auf die sechs alten Provinzen mit Ausnahme der Rheinprovinz. Durch die rheinische Städteordnung erhielt sie Geltung für die Stadtgemeinden der Rheinprovinzö, durch die schleswig-holsteinische Landgemeindeordnung für die Land- gemeinden Schleswig-Holsteins', und mit dem 1. April 1895 ist sie auch für die Landgemeinden der Rheinprovinzs, für die Stadtgemeinden der Provinz Schleswig- Holstein und für alle Gemeinden der Provinz Hessen-Nassau und der Provinz Hannover in Kraft getreten. Der Tag des Inkrafttretens der Kabinettsordre in den einzelnen Gebieten? ist maßgebend für die Abgabenpflichtigkeit der bereits in diesem Zeit- punkte zu öffentlichem Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke; diese bleiben näm- lich — ohne Unterschied, ob sie bebaut oder unbebaut sind — gemeindeabgabenfrei oder S. 79, Anm. 17. Von den nicht zu den christ- lichen Landeskirchen gehörigen Religionsgesell- schaften haben z. Z. Korporationsrechte: die Altlutheraner (Generalkonzession v. 23. Juli 1845 (G. S., S. 516s); die niederländischen Reformierten (Generalkonzession v. 24. Nov. 1849 ([V. M. Bl. 1854, S. 7)); die Herrnhuter oder evangelischen Brüdergemeinen (General= konzession v. 7. Mai 1746 und Konfirmation v. 10. April 1789; Hinschius, Preuß. Kirchen- recht d. A. L. R. [Berlin 1884), S. 9, Anm. 19); die Synagogengemeinden (Ges. v. 23. Juli 1847 G. S., S. geck. §. 37); die Mennonitengemein- den (Ges. v. 12. Juni 1874 (G. S., S. 238|) und die Baptistengemeinden (Ges. v. 7. Juli 1875 (G. S., S. 374). 1 Gleichgültig ist es, in wessen Eigentum die Häuser stehen, sie können einer juristischen Per- son gehören oder auch auf den Namen einer einzelnen Person geschrieben sein. Stenogr. Ber. des A. H., S. 2017. Über den Begriff des öffent- lichen Krankenhauses vgl. Adickes, S. 333, Anm. öa u. e; Nöll, S. 329, Anm. 3. Gleich- gültig für die Steuerfreiheit der zu diesen An- stalten gehörigen Gebäude ist es auch, ob die- selben unmittelbar oder nur mittelbar dem Zwecke der Anstalt dienen. Vgl. dagegen oben den weiteren Text. : Gebäude, welche unmittelbar dem Stiftungs- zwecke dienen, sind stets frei, auch wenn die Stiftungen selbst nur zu Gunsten bestimmter Personen oder Familien bestehen. Mittelbar dienen einer Stiftung Gebäude, welche durch Vermietung benutzt werden und deren Miets- ertrag ihr zufließt; vgl. Adickes, S. 334 ff. Liegenschaften, welche nur mittelbar den Zwecken der Anstalten und Körperschaften dienen, können auch durch Beschluß der Gemeinde (wie ein solcher hinsichtlich der Gebäude gefaßt werden kann, vgl. den Text unter i) nicht freigelassen werden; nutzbare Acker u. s. w., der sogen. werbende Grundbesitz der Kirchen, milden Stif- tungen und anderer bevorzugter Institute, find stets abgabenpflichtig. Nöll, S. 56, Anm. 15; rtel, Komm. zur St. O., S. 103. * Die unter a—c aufgezählten Grundstücke und Gebäude fallen nicht unter die Kab. Ordre; besonders auch nicht die Dienstgrundstücke der Geistlichen u. s. w., weil diesen nicht, wie die Kab. Ordre verlangt (O. V. G., XIII, S. 222), unmittelbar „die Bestimmung zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken“ beiwohnt. Ihnen kommt daher, soweit ihnen in den einzelnen Rechtsgebieten überhaupt Steuerfreiheit zukommt, diese unbedingt zu, mögen sie seither Be- freiung besessen haben oder nicht. rtel, * r S. 101; Strutz, Kommunalverbände, K. A. G., §. 24, Abs. 4; Ausf. Anw., 16, Z. 2. St. O. rh., §. 4, Abs. 7. L. G. O. schlesw.-holst., §. 26. Hier galt bis dahin die Kab. Ordre v. 8. Juni 1834 in wesentlich modifizierter Form. L. G. O. rh., §. 31, in Berb. mit Art. 10 des Ges. v. 15. Mai 1856. Dies ist im ursprünglichen Geltungsgebiet der Kab. Ordre der 8. Juni 1834, in den Städten der Rheinprovinz der sich nach 88. 89 ff. der St. O. rh. ergebende Zeitpunkt, in den Land- gemeinden Schleswig-Holsteins der 1. April 1893, im übrigen der 1. April 1895. * Art. 6 1 s