278 Zweiter Abschnitt. (§§. 73, 74.) S. 73. ) Die Bauplatzsteuer. Nur eine Ausnahme läßt das Gesetz von der gleichmäßigen Besteuerung alles Grundbesitzes in der Gemeinde zu, unr diese besteht darin, daß Liegenschaften, d. h. un- bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile?, welche durch die Festsetzung von Bauflucht- linien in ihrem Werte erhöht worden sind, sogen. Bauplätze, zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen werden können. Voraussetzung für die Erhebung dieser Steuer ist, daß die mit ihr zu belastenden Grundstücke infolge der Festsetzung von Baufluchtlinien eine Wertsteigerung erfahren haben, nicht dagegen ist erforderlich, daß die Grundstücke unmittelbar an die neu festgesetzte Baufluchtlinie grenzen. Diese Wertsteigerung, welche solchen Grundstücken regelmäßig ohne Zuthun des Besitzers infolge gemeindlicher Veranstaltungen zu teil wird, soll durch die Bauplatzsteuer erfaßt werden 3, nach ihr soll sich daher auch die Höhe derselben bestimmen. Über die Form, in welcher diese höhere Besteuerung erfolgen kann, enthält das Gesetz keine Vorschriften"; es können daher ven den betreffenden Grundstücken nicht nur höhere Steuersätze der allgemeinen Steuer vom Grundbesitz erhoben werden, sondern dieselben können auch nach ganz anderen Maßstäben, z. B. nach dem Verkaufswerte gegenüber dem Ertragswerte bei den übrigen Liegenschaften besteuert werden. · In welcher Form aber die Bauplatzsteuer auch zur Erhebung gelangen mag, sie erscheint stets als eine zweite Steuer, welche von den Bauplätzen neben der auf ihnen wie auf allen Grundstücken in der Gemeinde lastenden Grundsteuer zu entrichten ist; sie ist nicht eine besondere Grundsteuer in dem Sinne, daß durch ihre Einführung die Gemeindebesteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grundsteuer beseitigt werden kann, und es würde unzulässig sein, in einer Gemeinde als einzige Realsteuer vom Grundbesitze die Bauplatzsteuer zu erheben, die übrigen Liegenschaften dagegen von einer Realsteuer freizulassen. Die Bauplatzsteuer hat dieselbe Stellung im Steuersystem wie die unten zu besprechende Betriebssteuer, welch letztere sich als eine von gewissen Betrieben neben der allgemeinen Gewerbesteuer zu entrichtende Extrasteuer darstellt. Die Bauplatzsteuer wird gleich der Betriebssteuer nicht wie die anderen Realabgaben aus rein finanziellen Gründen, sondern auch aus sozialpolitischen Gesichtspunkten erhoben?, sie wird gleich dieser bei der Verteilung des Steuerbedarfs auf die einzelnen Steuern nicht berücksichtigt“ und braucht daher auch hinsichtlich ihrer Höhe in keinem bestimmten Verhältnis zu dem Aufkommen einer anderen Gemeindestener zu stehen. bb) Die Gewerbesteuer. S. 74. aa) Die Formen der Besteuerung des Gewerbebetriebes. I. Das Kommunalabgabengesetz erkennt für die kommunale Besteuerung des Ge- werbes dieselben beiden Formen an wie für die Besteuerung des Grundvermögens, es gestattet die Erhebung von Zuschlägen zu der staatlich veranlagten Gewerbesteuer und 1 Vgl. oben S. 263, K. A. G., §. 27. Er- mäßigte Besteuerungen der Waldungen, wie sie nach einzelnen Gemeindeverfassungsgesetzen statt- fanden und auch im Reg. Entw. des K. A. G., 8. 22, vorgesehen waren, gestattet das K. A. G. nicht; sie sind daher seit 1. April 1895 unzulässig. 2 Ausf. Anw., Art. 18, 1; and. Ans. Adickes, S. 339b. . «Mot.z.K.A.G.,S.533n§.22desEntw. «ÜberhauptsinddieVorschriftendesK.A.G. über die Bauplatzsteuer in vielen Beziehungen ungenügend und mangelhaft. Hierüber ein- gehend Adickes, S. 337—339, und Adickes, Studien, S. 81—88. 5 Ausf. Anw., Art. 18, Z. 5; Nöll, S. 65, Anm. 8; Adickes, S. 339e. Vgl. S. 282 ff. 7 Rlt, S. 66 u. 200, Anm. 4; Adickes, 169 S. 169. * Vgl. oben S. 242.