Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 75.) 279 die Erhebung besonderer kommunaler Gewerbesteuern. Das Gesetz geht auch hier in seinen Anordnungen davon aus, daß die kommunale Besteuerung des Gewerbebetriebes in erster Linie mittels Einführung besonderer Gemeindesteuern erfolgen müsse, welche sich den lokalen Verhältnissen anpassen und in geeigneter Weise einerseits die Vorteile, die die Betriebe aus den kommunalen Einrichtungen ziehen, und andererseits die Lasten, die sie der Gemeinde verursachen, berücksichtigen sollen. II. Über die besonderen Steuern vom Gewerbebetriebe giebt das Gesetz nur wenige Vorschriften; es führt nur beispielsweise einige Maßstäbe an, nach welchen diese Steuern umgelegt werden können, so nach dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werte des Anlagekapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes, wie etwa nach Anzahl und Gattung der im Betriebe durchschnittlich verwendeten Personen und Motoren, oder nach einer Verbindung mehrerer solcher Maßstäbe. Hinsichtlich der Zulässigkeit weiterer Maß- stäbe, hinsichtlich des Rechtes der Gemeinden, unter diesen zu wählen, und hinsichtlich des Einflusses der Aufsichtsbehörde gilt das oben S. 273 unter II für die besonderen Gemeindegrundsteuern Erwähnte.? III. Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer. Die staatliche Veranlagung ist dann die bindende Grundlage für die gemeindliche Besteuerung; maßgebend ist für letztere die Abstufung der Gewerbesteuersätze nach dem Gewerbesteuergesetze v. 24. Juni 1891 (§8§. 9 und 14), und nach dem Prinzipe der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muß in allen Stufen der gleiche Prozentsatz erhoben werden. Abweichungen von diesen Grundsätzen, eine von den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes verschiedene Abstufung der Steuersätze oder eine Belastung der Gewerbesteuerpflichtigen nach ungleichen Prozenten sind nur zulässig“: 1) wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Veranstal- tungen der Gemeinde Vorteil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, und soweit die Ausgleichung nicht durch Gebühren, Beiträge oder steuerliche Mehr= oder Minder- belastungen erfolgt; 2) wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältnis zur Gebäudesteuer heran- gezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen Gebäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn die gewerblich benutzten Räume einer Mietssteuer unterliegen. Jede solche verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigung.“ Im übrigen findet auf die Zuschläge zu der staatlich veranlagten Gewerbesteuer und die Veranlagung der letzteren durch den Staat das oben S. 273 unter III bezüglich der staatlich veranlagten Grundsteuern Erwähnte analoge Anwendung.“ 8. 75. 88) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben. I. Der kommunalen Gewerbesteuer unterliegen alle in der Gemeinde betriebenen stehenden Gewerbe einschließlich des Bergbaues, deren jährlicher Ertrag 1500 Mark oder deren Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark erreicht.' Zur Entrichtung dieser Abgabe ist jeder Inhaber des Gewerbebetriebes verpflichtet, ohne Unterschied, ob er den- 1 Vgl. oben S. 241; Ausf. Anw., Art. 20. 7 K. A. G., §. 28, Abs. 1, Z. 1; Abs. 2; „ 5. E., 6. 2. Ugl. auch Nöll, S. 74,Gew. St. G., §. 7. Das K. A. G. hat in §. 28 75, Anm. 4 u. 5. Z. 2—6, eine Anzahl von Gewerben für lom- :# K. A. G., F. 30, Abs. 1. munalsteuerpflichtig erklärt, welche von der staat- * K. A. G., §. 31; Ausf. Anw., Art. 20, 3; lichen Gewerbesteuer befreit waren. Dgl. z Adickes, S. 269 u. 343 ff.: „Zu S. 31“. §. 28, Z. 2—6: Gew. St. G., §. 3, Z. 1, 2, 3, 5 K. A. G., §. 31, Abs. 2. und §. 4, Z. 2, 3, 4 * K. A. G., §. 30, Abs. 2 u. 7